Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 8. Juli 2020 ( Urk.
1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 2/10), mit welchem die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 11.
Oktober 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte rückwirkende (per 3 1. Oktober 2014) Aufhebung der laufenden ganzen Invalidenrente des X.___ bestätigt worden war, auf und wies die Sache ans kantonale Gericht zurück, damit es unter anderem ein Gutachten einhole und neu entscheide ( Urk. 1 E. 6.4). 2 .
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ( Urk.
13) holte das hiesige Gericht ein Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 2 1. September 2021 ( Urk.
21) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
28) auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete , liess sich der Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2021 ( Urk.
30) vernehmen, wobei er folgende Anträge stellte (S. 3): 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die dem Beschwer deführer seit Ende September 2016 vorenthaltenen Renten leistungen zzgl. 5 % Verzugszins nachzuzahlen. 3.
Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, nebst einer angemessenen Parteientschädigung für das komplexe und langwierige Beschwerdeverfahren, zusätzlich au ch
Fr. 958.50 für die Beurteilung von Dr. Z.___ (IV- act . 169) an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 9. November 2021 ( Urk.
32) auf eine Stellungnahme hierzu, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 ( Urk.
34) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ver f ügung vom 2 6. Januar 2022 ( Urk.
35) wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen, welche am 2 8. Feb ruar 2022 ( Urk.
37) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, namentlich betreffend Erwerbs unfähigkeit, Invalidität, Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Revision und Aufhebung sowie beweisrechtliche Anforderungen an einen ärztlichen Bericht , wurden im aufgehobenen Urteil IV.2018.00997 vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 2/10) dargelegt . Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2/2) damit, dass aus internistischer Sicht keine Einschrän kungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar seien. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms seien auf neurologischem Fachgebiet einzig Tätigkeiten, bei welchen die Handgelenke einer starken Belastung ausgesetzt seien, nicht mehr zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer wie jede weitere angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer aber nach wie vor möglich. Das anlässlich einer Observation (vgl. Ermittlungsberichte vom 2 1. Januar 2015 und 2 4. Februar 2016, Urk. 2/8/128-129) beobachtete Verhalten entspreche dem gesundheitlichen Bild, welches anlässlich der Begutachtung (in der A.___ ; vgl. Expertise vom 3 0. August 2017; Urk. 2/8/169/3-85) habe erhoben werden können. Es liege damit ein Widerspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst reklamierten Beschwerden und dem beobachte ten Verhalten vor. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche bei der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könnten, betrage der neu festgestellte Invaliditätsgrad 0 %. Spätestens ab November 2014 bis zum Zeitpunkt der Sistierung Ende September 2016 (Verfügung vom 9. Januar 2017, Urk. 2/8/149) seien daher ungerechtfertigte Rentenleistungen ausgerichtet worden. Diese würden zurückgefordert. Danach würden die Rentenleistungen dauerhaft eingestellt. Es habe eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festgestellt werden können und ein Revisionsgrund sei somit klar ausgewiesen.
Nach Eingang des Gerichtsgutachtens ( Urk.
21) liess sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht mehr vernehmen. 2.2
Der Beschwerdeführer befand das Gerichtsgutachten ( Urk.
21) als uneinge schränkt verwertbar und konstatierte, dass er an mehreren psychiatrischen Diagnosen mit/ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, spätestens seit April 1998 eine anhaltende und vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe, sich der Gesundheitszustand im Verlauf verschlechtert habe, das Observationsmaterial die Beurteilung der Gerichtsgut achter i n bestätige und auch die Gutachterin die Unverwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 3 0. August 2017 bestätige. Hieraus schloss er, dass ein Rev i sionsgrund nicht ersichtlich sei (S. 2). 3. 3.1
Anlässlich der Begutachtung (Expertise vom 2 1. September 2021, Urk.
21) berichtete der Beschwerdeführer über das am 2 3. September 1992 erlittene Polytrauma bei sch w erem Sturz, als er von einem Kran - eingehängt am linken Arm - aus Versehen nach oben gerissen wurde . E r habe ver sucht, sich noch loszu reissen , von da an wisse er nichts mehr, nur die Angst, dass er weg katapultiert werde und wie hilflos er sich gefühlt habe samt Todesangst. Alles Weitere wisse er nur von seinem Bruder, der direkt nebenan den zweiten Baukran bedient habe. Er sei einige Meter oberhalb der Baubaracken in der Luft gehangen und dann abgestürzt (S. 29 f.). Die Gutachterin verwies auf die aktenkundigen Berichte des B.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 3. September bis 2 7. Oktober 1992 hospitalisiert war und folgende Diagnosen gestellt worden seien: offene Ellboge nluxation links mit Abriss der Arteria
cubitalis , Radialis parese und partieller Ausfalls des N. Medianus links, laterale Beckenkompres sionsfraktur mit Sprengung des Iliosakralgelenkes links und massivem retroperi tonealem Hämatom, Nierenruptur links, Rippenserienfrakturen 7-9 links mit Hämatopneumothorax links und Scapulafraktur links (S. 31).
Der Beschwerdeführer klagte bei der Begutachtung über Schmerzen an der ganzen linken Körperseite sowie Kopfschmerzen. Er sei Linkshänder, mache jetzt aber das Meiste mit der rechten Hand. Seit einer Gallenblasenoperation habe er oft plötzlich das Gefühl, entleert zu werden. Er träume davon, dass seine Därme rausgerissen würden, er fühle sich wie ein leerer Sack, es sei nichts mehr in ihm drin. Er sei schreckhaft, habe Atemnot und bekomme Schmerzen. Am s chlimms ten
seien Alpträume, er träume oft von Baustellen, sei oben im Kran und stürze mit diesem um (S. 40 f.). 3.2
Die Gutachterin verwies bei der Befunderhebung auf formale Denkstörungen, Verlangsamung, Weitschweifigkeit, diffuse Angaben, ausufernde Sätze, Haften, Abbrechen von Sätzen, Stocken, Verstummen, generell Hilflosigkeit in Kommu nikation und Interaktionsverhalten (S. 41). Es sei zu keinem Augenblick der etwaige Eindruck von
Aggravation oder Simulation entstanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer starr, in der Übertragung seien Ohnmacht, Hilflosigkeit und Verbitterung prädominierend (S. 42). Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter grosser Willensanstrengung auf die intensive Unter suchung konzentriert sei. Das Denken sei inhaltlich im Negativen erstarrt bei hochgradigem Kränkungserleben und zentraler Selbstwertthematik. Dies bei schweren Insuffizienzgefühlen, Schuldgefühlen, Scham, gleichzeitig auch auf erlebte Ungerechtigkeit und Frustration eingeengt. Es bestehe eindeutig die Kardialsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit noch heute sehr lebhaft erlebtem Ohnmachtsgefühl und Ausgeliefertsein, während er vom Baukran hochgehoben wurde. Es bestünden sodann Depersonalisationsgefühle (S.
43). Der Beschwerdeführer sei im depressiven Affekt erstarrt mit wechselnden Nuancen von Bitterkeit, Verzweiflung, Ratlosigkeit, ohnmächtiger Wut, Resigna tion sowie Trauer. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ausgelöscht, ein eigent licher emotionaler Rapport komme zu keinem Zeitpunkt zu Stande. Der Antrieb sei auch subjektiv vermindert, er müsse sich zu allem aufraffen. Es bestehe ein sozialer Rückzug, inzwischen auch innerhalb der Kernfamilie, die Kommunika tion sei offenbar verstummt (S. 44). 3. 3
Dr. Y.___ stellte nach verschiedenen Tests (S. 44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): -
Posttraumatische Belastungsstörung -
Chronifizierte agitiert-depressive Episode, gegenwärtig schwer -
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
Dissoziative Störungen, gemischt -
Verbitterungsstörung -
Andauernde Persönlichkeitsänderung
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie folgenden Diagnosen zu: -
Anamnestisch S t atus nach iatrogener low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit , gegenwärtig abstinent -
Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Erkrankungen -
Migräne -
Spannungskopfschmerzen -
Prämorbid narzisstisch akzentuierte, einfach strukturierte Persönlichkeit -
Hinweise auf Lernstörung seit Kindheit 3. 4
Die Gutachterin wies auf die schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hin, vor allem eine weiterhin floride posttraumatische Belastungsstörung mit sämtlichen Kardinalsymptomen vor dem Hintergrund eine r schweren über dauernden Persönlichkeitsstörung mit neu seit 2018 Em b itterment -Komponente. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei heute trotz intensiver Bemühun gen als nihil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1996 in störungsfokussierter , adäquater psychiatrisch deleg i e rter psychologischer Psychotherapie. Eine gute Behandlungscompliance sei dokumentiert und auch heute ausgewiesen. Integrationsbemühungen hätten sich 1993 bis 1998 bei motiviert und bemüht beschriebenem, aber intellektuell als auch psychisch überfordertem Beschwerdeführer situiert (S. 58 f.).
Die Expertin verwies sodann auf die mittlerweile seit zumindest zehn Jahren etabliert e Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers angesichts des anhaltenden psychischen Leidens, welche definitionsg e mäss mit schweren Defiziten im sozialen Bereich und Scheitern in den wichtigsten Lebensbereichen (Arbeit, Bezi e h ungen, Bedürfnisbefr i e digung, Freizeit) einhergehe. Es habe ein sozialer Rückzug stattgefunden. Zwar würden Sohn, Tochter und Enkel noch besucht, der Beschwerdeführer partizipiere aber offensichtlich nicht e inmal mehr an den Hobbys seines Enkels . Der Beschwerdeführer lebe ein mit der Schwere der posttraum a tischen Persönlichkeitsänderung zu vereinbarenden höchst reduzier ten Alltag mit nur basalen sozialen Aktivitäten und auch Reduktion der Fähigkeit zur Selbstfürsorge. Im ak t u e llen Alltag liessen sich gleichmässige Einsch r änkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellen (S. 59 f.). 3. 5
Dr. Y.___ a ttestierte zumindest seit April 1998 (Abbruch der damaligen beruflichen Abklärung) anhaltend eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kranführer. Zuvor habe ab dem Zeitpunkt des ersten Unfalls (2 3. September 1992) aus rein psychiatrischer Sicht in Analogie mit der Einschät zung des ersten psychiatrischen Begutachters 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne nicht benannt werden. Die leistungsrel e vanten Funktionen (Kognition, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit, Flexibilität , Team- und Interaktionsfäh i gkeit) seien allesamt schwer beeinträchtigt.
Die Arbeitsunfähigkeit h ä nge insbesondere auch mit dem Rückzugs -/Vermei dungsverhalten infolge der intrusiv erlebten Symptomatik zusammen mit Dissoziationen sowie Hyperarousal, mit Ängsten, Agitation und Schmerzerleben und dadurch schwer eingeschränkter Stress- und Frustrationstoleranz sowie mit reduzierten sozialen Kompetenzen und der Tendenz, Begegnungen mit Menschen überhaupt als bedrohlich zu erleben. Auch kognitiv sei durch das intrusive Erleben, die ständige Wachsamkeit, Hyperarousal und Agitation die Konzentra tions
- und Fokussierungsfähigkeit schwer reduziert. So sei der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in seiner Belastungsfäh i gkeit und Durchhaltevermögen schwer eingeschränkt. Sei ne Hand lungs f ähigkeit sei aber durch Dissoziationen oder block i erende Ängste und Körpermissempfindungen oft aufgehoben (S. 61). 3.6
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Jahre 1996 ( Urk. 2/8/47), welche der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1.
August 1995 ( Urk. 2/8/83 und Urk. 2/8/85) zugrunde lag, welcher Zeitpunkt die Referenz für eine anspruchserhebliche Änderung bildet ( Urk. 2/10 E. 2.3), äusserte sich Dr. Y.___ wie folgt (S. 62 f.) :
In der damaligen psychiatrischen Begutachtungssituation sei der Beschwerdefüh rer wie auch heute als kommunikativ -interaktionell behindert beschreiben worden, wobei aber doch noch eine gewisse sthenische Grundhaltung spürbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aber zumindest noch zu Gefühlsregungen fähig gewesen, wenngleich zu dysphorisch-irritierten, was er heute nicht mehr sei. Die vom damaligen Gutachter beschriebenen Gespräche (sehr mühsam, Stressempfinden, Schwierigkeiten bei Fragenbeantwortung, schlechte Kenntnisse der Muttersprache, Schwierigkeiten bei der Schilderung der Beschwerden, Blockierungen, Introspektionsunfähigkeit, Notwendigkeit vieler Zwischenfragen) ähnelten sehr der aktuellen Gesprächsdynamik, nur habe der Beschwerdeführer heute keinerlei Eigeninitiative im Gespräch und wirke flach beziehungsweise die emotionale Schwingungsfähigkeit sei absolut ausgelöscht. Bei Fehlen eines Psychostatus könne die Frage nach Veränderung nicht mit Dokumentation allfällig geänderter psychopathologischer Befunde beantwortet werden. Indirekt sei aus der Tatsache, dass der Psychiater damals nur eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe und keine der weiteren psy c hischen Störun gen, die sich dann wohl in den 2000er Jahren addiert hätten, sowie dem damaligen Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, abzuleiten, dass der psychische Gesundheitszustand sich sei t her zweifelsohne verschlechtert habe. Tatsächlich hätten sich stetig immer mehr Komorbiditäten und Ausbreitungen der schon an sich Arbeitsunfähigkeit begründenden initialen posttraumatischen Belastungsstö rung zu einem dann schon sehr bald komplexen psychischen Leiden addiert.
Spätestens sei t April 1998 (Abbruch beruflicher IV-Abklärung, Urk. 278/71) sei von einer 100%igen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Abschlussbericht des C.___ ( Urk. 2/8/70/2-3) sei zu diesem Zeitpunkt von einer höchstens 30%igen Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen berichtet worden bei sehr vielen Absenzen und vorzeitigem Abbruch. Dabei sei bestätigt worden, dass sämtliche Symptome, die im Gutachten von 1996 beschrieben worden seien, beobachtbar gewesen seien. Seitdem habe sich der psychische Gesundheitszustand zu keinem Zeitpunkt hinreichend konsistent verbessert, um etwa das erneute Aufgleisen von beruflichen Massnahmen oder die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als realistisch erscheinen zu lassen. Auch die Observation 2014-2015 belege in keinerlei Weise einen psychischen Gesundheitszustand, der mit Arbeitsfähigkeit zu verein b aren gewesen wäre. 3. 7
Die anlässlich der Observation gefilmten Szenen befand die Expertin als nicht im Widerspruch stehend zu den aktuellen Befunden. Ausschlaggebend erscheine die Feststellung fehlen d er Mimik/emotionaler Schwin g ungen in den Front-Ansichten sowie die merkwürdig affektstarre Interaktion und fehlende Initiative mit seinen Enkeln. Dabei zeige sich in einer Szene keine Interaktion, kein Gespräch und kein Gelächter. Es gebe bloss flüchtiges Lächeln. Der Beschwerdeführer erscheine nicht freudvoll und es sei keine positive geschweige denn «gut gelaunte» Mimik ersichtlich (S. 63 f.). 4.
Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien ( BGE 134 V 231 E. 5.1 )
vollumfänglich . So ist es für d ie streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit samt Vergleich mit den Verhältnissen im massgeben den Vergleichszeitpunkt nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizi ni schen Vor-Einschätzungen abgegeben . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die Schlussfolgerungen der Expert i n sind begründet . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Die Gerichtsgutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgut achten abgestellt werden kann. Dies hatte bereit s das Bundesgericht verbindlich festgehalten ( Urk. 1 E. 6.2 f.).
Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichts gutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), ist auf die Expertise von Dr. Y.___ abzustellen. Bei spätestens seit April 1998 bestehen der vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit ist ein Revisionsgrund offensichtlich nicht gegeben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde explizit verneint (E. 3.6). Etwas Anderes machte auch die Beschwerdegegnerin - nach Einsichtnahme in das Gerichtsgutachten - nicht geltend. 5.
Bei fehlendem Revisionsgrund hat der Beschwerdeführer nach wie vor, nament lich nach Ende Oktober 2014 , weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Bei diesem Ergebnis entfällt auch ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Weiter erübrigen sich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Observation sowie der Verwertbarkeit des Observationsmaterials ( Urk. 1 E. 5.2.2) wie auch zu einer allfälligen Meldepflichtverletzung ( Urk. 1 E. 7).
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Verzugszins von 5 % auf den seit September 2016 «vorenthaltenen» Rentenleistungen beantragt ( Urk. 30 S. 3), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierüber nicht verfügungsweise entschieden hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie bei diesem Ausgang des Verfahrens die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung bringen wird. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. 6.1 6.1.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 6.1.2
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abk l ärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweis wertig sind ( Urk. 1 E. 6.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüber bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 14‘487.85
( Urk. 24, Urk. 27 und Urk. 35 ) zu ersetzen. 6.2 6.2.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen . 6.2.2
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ).
Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) festgehalten .
Der Bericht von Dr. phi
l. Z.___ , eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut sowie Fachpsychologe Psychotherapie FSP, vom 6. August 2018 ( Urk. 2/8/183/1-9) war wohl nicht alleine entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, massgebendes Beweismittel ist die Expertise von Dr. Y.___ . I ndessen war der Beschwerdeführer gehalten, nach Vorliegen des Gutachtens der A.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 2/8/3-
90) im Verwaltungsverfahren abweichende medizi nische Akten zu produzieren. Wie sich nun herausgestellt hat, lag bei ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor, wie dies Dr. phi
l. Z.___ konstatiert hatte und welche Einschätzung ein Gegengewicht zur damaligen gutachterlichen Annahme bildete. Damit war der Bericht für die gesamte medizinische Beurtei lung respektive zur Infragestellung des A.___ -Gutachtens doch notwendig, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten von Fr.
958.50 ( Urk. 2/3/5) zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. a)
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 14‘487.85 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. a)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, darüber hinaus
dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. phi
l. Z.___ vom 6. August 2018 von Fr. 958.50 zu erstatten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23- 24 , Urk. 27 und Urk. 37 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 E. 6.4).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die dem Beschwer deführer seit Ende September 2016 vorenthaltenen Renten leistungen zzgl. 5 % Verzugszins nachzuzahlen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2/2) damit, dass aus internistischer Sicht keine Einschrän kungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar seien. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms seien auf neurologischem Fachgebiet einzig Tätigkeiten, bei welchen die Handgelenke einer starken Belastung ausgesetzt seien, nicht mehr zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer wie jede weitere angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer aber nach wie vor möglich. Das anlässlich einer Observation (vgl. Ermittlungsberichte vom 2 1. Januar 2015 und 2 4. Februar 2016, Urk. 2/8/128-129) beobachtete Verhalten entspreche dem gesundheitlichen Bild, welches anlässlich der Begutachtung (in der A.___ ; vgl. Expertise vom 3 0. August 2017; Urk. 2/8/169/3-85) habe erhoben werden können. Es liege damit ein Widerspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst reklamierten Beschwerden und dem beobachte ten Verhalten vor. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche bei der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könnten, betrage der neu festgestellte Invaliditätsgrad 0 %. Spätestens ab November 2014 bis zum Zeitpunkt der Sistierung Ende September 2016 (Verfügung vom 9. Januar 2017, Urk. 2/8/149) seien daher ungerechtfertigte Rentenleistungen ausgerichtet worden. Diese würden zurückgefordert. Danach würden die Rentenleistungen dauerhaft eingestellt. Es habe eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festgestellt werden können und ein Revisionsgrund sei somit klar ausgewiesen.
Nach Eingang des Gerichtsgutachtens ( Urk.
21) liess sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht mehr vernehmen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer befand das Gerichtsgutachten ( Urk.
21) als uneinge schränkt verwertbar und konstatierte, dass er an mehreren psychiatrischen Diagnosen mit/ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, spätestens seit April 1998 eine anhaltende und vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe, sich der Gesundheitszustand im Verlauf verschlechtert habe, das Observationsmaterial die Beurteilung der Gerichtsgut achter i n bestätige und auch die Gutachterin die Unverwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 3 0. August 2017 bestätige. Hieraus schloss er, dass ein Rev i sionsgrund nicht ersichtlich sei (S. 2).
E. 3 Dr. Y.___ stellte nach verschiedenen Tests (S. 44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): -
Posttraumatische Belastungsstörung -
Chronifizierte agitiert-depressive Episode, gegenwärtig schwer -
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
Dissoziative Störungen, gemischt -
Verbitterungsstörung -
Andauernde Persönlichkeitsänderung
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie folgenden Diagnosen zu: -
Anamnestisch S t atus nach iatrogener low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit , gegenwärtig abstinent -
Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Erkrankungen -
Migräne -
Spannungskopfschmerzen -
Prämorbid narzisstisch akzentuierte, einfach strukturierte Persönlichkeit -
Hinweise auf Lernstörung seit Kindheit
E. 3.1 Anlässlich der Begutachtung (Expertise vom 2 1. September 2021, Urk.
21) berichtete der Beschwerdeführer über das am 2 3. September 1992 erlittene Polytrauma bei sch w erem Sturz, als er von einem Kran - eingehängt am linken Arm - aus Versehen nach oben gerissen wurde . E r habe ver sucht, sich noch loszu reissen , von da an wisse er nichts mehr, nur die Angst, dass er weg katapultiert werde und wie hilflos er sich gefühlt habe samt Todesangst. Alles Weitere wisse er nur von seinem Bruder, der direkt nebenan den zweiten Baukran bedient habe. Er sei einige Meter oberhalb der Baubaracken in der Luft gehangen und dann abgestürzt (S. 29 f.). Die Gutachterin verwies auf die aktenkundigen Berichte des B.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 3. September bis 2 7. Oktober 1992 hospitalisiert war und folgende Diagnosen gestellt worden seien: offene Ellboge nluxation links mit Abriss der Arteria
cubitalis , Radialis parese und partieller Ausfalls des N. Medianus links, laterale Beckenkompres sionsfraktur mit Sprengung des Iliosakralgelenkes links und massivem retroperi tonealem Hämatom, Nierenruptur links, Rippenserienfrakturen 7-9 links mit Hämatopneumothorax links und Scapulafraktur links (S. 31).
Der Beschwerdeführer klagte bei der Begutachtung über Schmerzen an der ganzen linken Körperseite sowie Kopfschmerzen. Er sei Linkshänder, mache jetzt aber das Meiste mit der rechten Hand. Seit einer Gallenblasenoperation habe er oft plötzlich das Gefühl, entleert zu werden. Er träume davon, dass seine Därme rausgerissen würden, er fühle sich wie ein leerer Sack, es sei nichts mehr in ihm drin. Er sei schreckhaft, habe Atemnot und bekomme Schmerzen. Am s chlimms ten
seien Alpträume, er träume oft von Baustellen, sei oben im Kran und stürze mit diesem um (S. 40 f.).
E. 3.2 Die Gutachterin verwies bei der Befunderhebung auf formale Denkstörungen, Verlangsamung, Weitschweifigkeit, diffuse Angaben, ausufernde Sätze, Haften, Abbrechen von Sätzen, Stocken, Verstummen, generell Hilflosigkeit in Kommu nikation und Interaktionsverhalten (S. 41). Es sei zu keinem Augenblick der etwaige Eindruck von
Aggravation oder Simulation entstanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer starr, in der Übertragung seien Ohnmacht, Hilflosigkeit und Verbitterung prädominierend (S. 42). Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter grosser Willensanstrengung auf die intensive Unter suchung konzentriert sei. Das Denken sei inhaltlich im Negativen erstarrt bei hochgradigem Kränkungserleben und zentraler Selbstwertthematik. Dies bei schweren Insuffizienzgefühlen, Schuldgefühlen, Scham, gleichzeitig auch auf erlebte Ungerechtigkeit und Frustration eingeengt. Es bestehe eindeutig die Kardialsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit noch heute sehr lebhaft erlebtem Ohnmachtsgefühl und Ausgeliefertsein, während er vom Baukran hochgehoben wurde. Es bestünden sodann Depersonalisationsgefühle (S.
43). Der Beschwerdeführer sei im depressiven Affekt erstarrt mit wechselnden Nuancen von Bitterkeit, Verzweiflung, Ratlosigkeit, ohnmächtiger Wut, Resigna tion sowie Trauer. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ausgelöscht, ein eigent licher emotionaler Rapport komme zu keinem Zeitpunkt zu Stande. Der Antrieb sei auch subjektiv vermindert, er müsse sich zu allem aufraffen. Es bestehe ein sozialer Rückzug, inzwischen auch innerhalb der Kernfamilie, die Kommunika tion sei offenbar verstummt (S. 44).
E. 3.6 Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Jahre 1996 ( Urk. 2/8/47), welche der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1.
August 1995 ( Urk. 2/8/83 und Urk. 2/8/85) zugrunde lag, welcher Zeitpunkt die Referenz für eine anspruchserhebliche Änderung bildet ( Urk. 2/10 E. 2.3), äusserte sich Dr. Y.___ wie folgt (S. 62 f.) :
In der damaligen psychiatrischen Begutachtungssituation sei der Beschwerdefüh rer wie auch heute als kommunikativ -interaktionell behindert beschreiben worden, wobei aber doch noch eine gewisse sthenische Grundhaltung spürbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aber zumindest noch zu Gefühlsregungen fähig gewesen, wenngleich zu dysphorisch-irritierten, was er heute nicht mehr sei. Die vom damaligen Gutachter beschriebenen Gespräche (sehr mühsam, Stressempfinden, Schwierigkeiten bei Fragenbeantwortung, schlechte Kenntnisse der Muttersprache, Schwierigkeiten bei der Schilderung der Beschwerden, Blockierungen, Introspektionsunfähigkeit, Notwendigkeit vieler Zwischenfragen) ähnelten sehr der aktuellen Gesprächsdynamik, nur habe der Beschwerdeführer heute keinerlei Eigeninitiative im Gespräch und wirke flach beziehungsweise die emotionale Schwingungsfähigkeit sei absolut ausgelöscht. Bei Fehlen eines Psychostatus könne die Frage nach Veränderung nicht mit Dokumentation allfällig geänderter psychopathologischer Befunde beantwortet werden. Indirekt sei aus der Tatsache, dass der Psychiater damals nur eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe und keine der weiteren psy c hischen Störun gen, die sich dann wohl in den 2000er Jahren addiert hätten, sowie dem damaligen Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, abzuleiten, dass der psychische Gesundheitszustand sich sei t her zweifelsohne verschlechtert habe. Tatsächlich hätten sich stetig immer mehr Komorbiditäten und Ausbreitungen der schon an sich Arbeitsunfähigkeit begründenden initialen posttraumatischen Belastungsstö rung zu einem dann schon sehr bald komplexen psychischen Leiden addiert.
Spätestens sei t April 1998 (Abbruch beruflicher IV-Abklärung, Urk. 278/71) sei von einer 100%igen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Abschlussbericht des C.___ ( Urk. 2/8/70/2-3) sei zu diesem Zeitpunkt von einer höchstens 30%igen Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen berichtet worden bei sehr vielen Absenzen und vorzeitigem Abbruch. Dabei sei bestätigt worden, dass sämtliche Symptome, die im Gutachten von 1996 beschrieben worden seien, beobachtbar gewesen seien. Seitdem habe sich der psychische Gesundheitszustand zu keinem Zeitpunkt hinreichend konsistent verbessert, um etwa das erneute Aufgleisen von beruflichen Massnahmen oder die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als realistisch erscheinen zu lassen. Auch die Observation 2014-2015 belege in keinerlei Weise einen psychischen Gesundheitszustand, der mit Arbeitsfähigkeit zu verein b aren gewesen wäre. 3.
E. 4 Die Gutachterin wies auf die schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hin, vor allem eine weiterhin floride posttraumatische Belastungsstörung mit sämtlichen Kardinalsymptomen vor dem Hintergrund eine r schweren über dauernden Persönlichkeitsstörung mit neu seit 2018 Em b itterment -Komponente. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei heute trotz intensiver Bemühun gen als nihil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1996 in störungsfokussierter , adäquater psychiatrisch deleg i e rter psychologischer Psychotherapie. Eine gute Behandlungscompliance sei dokumentiert und auch heute ausgewiesen. Integrationsbemühungen hätten sich 1993 bis 1998 bei motiviert und bemüht beschriebenem, aber intellektuell als auch psychisch überfordertem Beschwerdeführer situiert (S. 58 f.).
Die Expertin verwies sodann auf die mittlerweile seit zumindest zehn Jahren etabliert e Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers angesichts des anhaltenden psychischen Leidens, welche definitionsg e mäss mit schweren Defiziten im sozialen Bereich und Scheitern in den wichtigsten Lebensbereichen (Arbeit, Bezi e h ungen, Bedürfnisbefr i e digung, Freizeit) einhergehe. Es habe ein sozialer Rückzug stattgefunden. Zwar würden Sohn, Tochter und Enkel noch besucht, der Beschwerdeführer partizipiere aber offensichtlich nicht e inmal mehr an den Hobbys seines Enkels . Der Beschwerdeführer lebe ein mit der Schwere der posttraum a tischen Persönlichkeitsänderung zu vereinbarenden höchst reduzier ten Alltag mit nur basalen sozialen Aktivitäten und auch Reduktion der Fähigkeit zur Selbstfürsorge. Im ak t u e llen Alltag liessen sich gleichmässige Einsch r änkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellen (S. 59 f.). 3.
E. 5 Dr. Y.___ a ttestierte zumindest seit April 1998 (Abbruch der damaligen beruflichen Abklärung) anhaltend eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kranführer. Zuvor habe ab dem Zeitpunkt des ersten Unfalls (2 3. September 1992) aus rein psychiatrischer Sicht in Analogie mit der Einschät zung des ersten psychiatrischen Begutachters 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne nicht benannt werden. Die leistungsrel e vanten Funktionen (Kognition, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit, Flexibilität , Team- und Interaktionsfäh i gkeit) seien allesamt schwer beeinträchtigt.
Die Arbeitsunfähigkeit h ä nge insbesondere auch mit dem Rückzugs -/Vermei dungsverhalten infolge der intrusiv erlebten Symptomatik zusammen mit Dissoziationen sowie Hyperarousal, mit Ängsten, Agitation und Schmerzerleben und dadurch schwer eingeschränkter Stress- und Frustrationstoleranz sowie mit reduzierten sozialen Kompetenzen und der Tendenz, Begegnungen mit Menschen überhaupt als bedrohlich zu erleben. Auch kognitiv sei durch das intrusive Erleben, die ständige Wachsamkeit, Hyperarousal und Agitation die Konzentra tions
- und Fokussierungsfähigkeit schwer reduziert. So sei der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in seiner Belastungsfäh i gkeit und Durchhaltevermögen schwer eingeschränkt. Sei ne Hand lungs f ähigkeit sei aber durch Dissoziationen oder block i erende Ängste und Körpermissempfindungen oft aufgehoben (S. 61).
E. 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen . 6.2.2
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ).
Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) festgehalten .
Der Bericht von Dr. phi
l. Z.___ , eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut sowie Fachpsychologe Psychotherapie FSP, vom 6. August 2018 ( Urk. 2/8/183/1-9) war wohl nicht alleine entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, massgebendes Beweismittel ist die Expertise von Dr. Y.___ . I ndessen war der Beschwerdeführer gehalten, nach Vorliegen des Gutachtens der A.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 2/8/3-
90) im Verwaltungsverfahren abweichende medizi nische Akten zu produzieren. Wie sich nun herausgestellt hat, lag bei ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor, wie dies Dr. phi
l. Z.___ konstatiert hatte und welche Einschätzung ein Gegengewicht zur damaligen gutachterlichen Annahme bildete. Damit war der Bericht für die gesamte medizinische Beurtei lung respektive zur Infragestellung des A.___ -Gutachtens doch notwendig, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten von Fr.
958.50 ( Urk. 2/3/5) zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. a)
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 14‘487.85 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. a)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, darüber hinaus
dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. phi
l. Z.___ vom 6. August 2018 von Fr. 958.50 zu erstatten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23- 24 , Urk. 27 und Urk. 37 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00561
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 2 4. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 8. Juli 2020 ( Urk.
1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 2/10), mit welchem die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 11.
Oktober 2018 ( Urk. 2/2) erfolgte rückwirkende (per 3 1. Oktober 2014) Aufhebung der laufenden ganzen Invalidenrente des X.___ bestätigt worden war, auf und wies die Sache ans kantonale Gericht zurück, damit es unter anderem ein Gutachten einhole und neu entscheide ( Urk. 1 E. 6.4). 2 .
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 ( Urk.
13) holte das hiesige Gericht ein Gutachten bei Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 2 1. September 2021 ( Urk.
21) erstattet wurde. Währenddem die Beschwerdegegnerin am 2 5. Oktober 2021 ( Urk.
28) auf eine Stellungnahme hierzu verzichtete , liess sich der Beschwerdeführer am 2 7. Oktober 2021 ( Urk.
30) vernehmen, wobei er folgende Anträge stellte (S. 3): 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 1. Oktober 2018 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die dem Beschwer deführer seit Ende September 2016 vorenthaltenen Renten leistungen zzgl. 5 % Verzugszins nachzuzahlen. 3.
Die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, nebst einer angemessenen Parteientschädigung für das komplexe und langwierige Beschwerdeverfahren, zusätzlich au ch
Fr. 958.50 für die Beurteilung von Dr. Z.___ (IV- act . 169) an den Beschwerdeführer zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 9. November 2021 ( Urk.
32) auf eine Stellungnahme hierzu, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 ( Urk.
34) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Ver f ügung vom 2 6. Januar 2022 ( Urk.
35) wurde die AXA Leben AG zum Prozess beigeladen, welche am 2 8. Feb ruar 2022 ( Urk.
37) auf eine Stellungnahme verzichtete. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, namentlich betreffend Erwerbs unfähigkeit, Invalidität, Anspruch auf eine Invalidenrente, deren Revision und Aufhebung sowie beweisrechtliche Anforderungen an einen ärztlichen Bericht , wurden im aufgehobenen Urteil IV.2018.00997 vom 1 7. Februar 2020 ( Urk. 2/10) dargelegt . Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenaufhebende Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 2/2) damit, dass aus internistischer Sicht keine Einschrän kungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr feststellbar seien. Wegen eines Karpaltunnelsyndroms seien auf neurologischem Fachgebiet einzig Tätigkeiten, bei welchen die Handgelenke einer starken Belastung ausgesetzt seien, nicht mehr zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Kranführer wie jede weitere angepasste Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer aber nach wie vor möglich. Das anlässlich einer Observation (vgl. Ermittlungsberichte vom 2 1. Januar 2015 und 2 4. Februar 2016, Urk. 2/8/128-129) beobachtete Verhalten entspreche dem gesundheitlichen Bild, welches anlässlich der Begutachtung (in der A.___ ; vgl. Expertise vom 3 0. August 2017; Urk. 2/8/169/3-85) habe erhoben werden können. Es liege damit ein Widerspruch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer selbst reklamierten Beschwerden und dem beobachte ten Verhalten vor. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr bestünden, welche bei der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könnten, betrage der neu festgestellte Invaliditätsgrad 0 %. Spätestens ab November 2014 bis zum Zeitpunkt der Sistierung Ende September 2016 (Verfügung vom 9. Januar 2017, Urk. 2/8/149) seien daher ungerechtfertigte Rentenleistungen ausgerichtet worden. Diese würden zurückgefordert. Danach würden die Rentenleistungen dauerhaft eingestellt. Es habe eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festgestellt werden können und ein Revisionsgrund sei somit klar ausgewiesen.
Nach Eingang des Gerichtsgutachtens ( Urk.
21) liess sich die Beschwerdegegnerin inhaltlich nicht mehr vernehmen. 2.2
Der Beschwerdeführer befand das Gerichtsgutachten ( Urk.
21) als uneinge schränkt verwertbar und konstatierte, dass er an mehreren psychiatrischen Diagnosen mit/ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide, spätestens seit April 1998 eine anhaltende und vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe, sich der Gesundheitszustand im Verlauf verschlechtert habe, das Observationsmaterial die Beurteilung der Gerichtsgut achter i n bestätige und auch die Gutachterin die Unverwertbarkeit des A.___ -Gutachtens vom 3 0. August 2017 bestätige. Hieraus schloss er, dass ein Rev i sionsgrund nicht ersichtlich sei (S. 2). 3. 3.1
Anlässlich der Begutachtung (Expertise vom 2 1. September 2021, Urk.
21) berichtete der Beschwerdeführer über das am 2 3. September 1992 erlittene Polytrauma bei sch w erem Sturz, als er von einem Kran - eingehängt am linken Arm - aus Versehen nach oben gerissen wurde . E r habe ver sucht, sich noch loszu reissen , von da an wisse er nichts mehr, nur die Angst, dass er weg katapultiert werde und wie hilflos er sich gefühlt habe samt Todesangst. Alles Weitere wisse er nur von seinem Bruder, der direkt nebenan den zweiten Baukran bedient habe. Er sei einige Meter oberhalb der Baubaracken in der Luft gehangen und dann abgestürzt (S. 29 f.). Die Gutachterin verwies auf die aktenkundigen Berichte des B.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2 3. September bis 2 7. Oktober 1992 hospitalisiert war und folgende Diagnosen gestellt worden seien: offene Ellboge nluxation links mit Abriss der Arteria
cubitalis , Radialis parese und partieller Ausfalls des N. Medianus links, laterale Beckenkompres sionsfraktur mit Sprengung des Iliosakralgelenkes links und massivem retroperi tonealem Hämatom, Nierenruptur links, Rippenserienfrakturen 7-9 links mit Hämatopneumothorax links und Scapulafraktur links (S. 31).
Der Beschwerdeführer klagte bei der Begutachtung über Schmerzen an der ganzen linken Körperseite sowie Kopfschmerzen. Er sei Linkshänder, mache jetzt aber das Meiste mit der rechten Hand. Seit einer Gallenblasenoperation habe er oft plötzlich das Gefühl, entleert zu werden. Er träume davon, dass seine Därme rausgerissen würden, er fühle sich wie ein leerer Sack, es sei nichts mehr in ihm drin. Er sei schreckhaft, habe Atemnot und bekomme Schmerzen. Am s chlimms ten
seien Alpträume, er träume oft von Baustellen, sei oben im Kran und stürze mit diesem um (S. 40 f.). 3.2
Die Gutachterin verwies bei der Befunderhebung auf formale Denkstörungen, Verlangsamung, Weitschweifigkeit, diffuse Angaben, ausufernde Sätze, Haften, Abbrechen von Sätzen, Stocken, Verstummen, generell Hilflosigkeit in Kommu nikation und Interaktionsverhalten (S. 41). Es sei zu keinem Augenblick der etwaige Eindruck von
Aggravation oder Simulation entstanden. Affektiv sei der Beschwerdeführer starr, in der Übertragung seien Ohnmacht, Hilflosigkeit und Verbitterung prädominierend (S. 42). Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer unter grosser Willensanstrengung auf die intensive Unter suchung konzentriert sei. Das Denken sei inhaltlich im Negativen erstarrt bei hochgradigem Kränkungserleben und zentraler Selbstwertthematik. Dies bei schweren Insuffizienzgefühlen, Schuldgefühlen, Scham, gleichzeitig auch auf erlebte Ungerechtigkeit und Frustration eingeengt. Es bestehe eindeutig die Kardialsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung mit noch heute sehr lebhaft erlebtem Ohnmachtsgefühl und Ausgeliefertsein, während er vom Baukran hochgehoben wurde. Es bestünden sodann Depersonalisationsgefühle (S.
43). Der Beschwerdeführer sei im depressiven Affekt erstarrt mit wechselnden Nuancen von Bitterkeit, Verzweiflung, Ratlosigkeit, ohnmächtiger Wut, Resigna tion sowie Trauer. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei ausgelöscht, ein eigent licher emotionaler Rapport komme zu keinem Zeitpunkt zu Stande. Der Antrieb sei auch subjektiv vermindert, er müsse sich zu allem aufraffen. Es bestehe ein sozialer Rückzug, inzwischen auch innerhalb der Kernfamilie, die Kommunika tion sei offenbar verstummt (S. 44). 3. 3
Dr. Y.___ stellte nach verschiedenen Tests (S. 44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): -
Posttraumatische Belastungsstörung -
Chronifizierte agitiert-depressive Episode, gegenwärtig schwer -
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung -
Dissoziative Störungen, gemischt -
Verbitterungsstörung -
Andauernde Persönlichkeitsänderung
Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie folgenden Diagnosen zu: -
Anamnestisch S t atus nach iatrogener low -dose- Benzodiazepinabhängigkeit , gegenwärtig abstinent -
Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifi zierten Erkrankungen -
Migräne -
Spannungskopfschmerzen -
Prämorbid narzisstisch akzentuierte, einfach strukturierte Persönlichkeit -
Hinweise auf Lernstörung seit Kindheit 3. 4
Die Gutachterin wies auf die schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hin, vor allem eine weiterhin floride posttraumatische Belastungsstörung mit sämtlichen Kardinalsymptomen vor dem Hintergrund eine r schweren über dauernden Persönlichkeitsstörung mit neu seit 2018 Em b itterment -Komponente. Der Behandlungs- und Eingliederungserfolg sei heute trotz intensiver Bemühun gen als nihil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1996 in störungsfokussierter , adäquater psychiatrisch deleg i e rter psychologischer Psychotherapie. Eine gute Behandlungscompliance sei dokumentiert und auch heute ausgewiesen. Integrationsbemühungen hätten sich 1993 bis 1998 bei motiviert und bemüht beschriebenem, aber intellektuell als auch psychisch überfordertem Beschwerdeführer situiert (S. 58 f.).
Die Expertin verwies sodann auf die mittlerweile seit zumindest zehn Jahren etabliert e Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers angesichts des anhaltenden psychischen Leidens, welche definitionsg e mäss mit schweren Defiziten im sozialen Bereich und Scheitern in den wichtigsten Lebensbereichen (Arbeit, Bezi e h ungen, Bedürfnisbefr i e digung, Freizeit) einhergehe. Es habe ein sozialer Rückzug stattgefunden. Zwar würden Sohn, Tochter und Enkel noch besucht, der Beschwerdeführer partizipiere aber offensichtlich nicht e inmal mehr an den Hobbys seines Enkels . Der Beschwerdeführer lebe ein mit der Schwere der posttraum a tischen Persönlichkeitsänderung zu vereinbarenden höchst reduzier ten Alltag mit nur basalen sozialen Aktivitäten und auch Reduktion der Fähigkeit zur Selbstfürsorge. Im ak t u e llen Alltag liessen sich gleichmässige Einsch r änkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen feststellen (S. 59 f.). 3. 5
Dr. Y.___ a ttestierte zumindest seit April 1998 (Abbruch der damaligen beruflichen Abklärung) anhaltend eine vollumfängliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kranführer. Zuvor habe ab dem Zeitpunkt des ersten Unfalls (2 3. September 1992) aus rein psychiatrischer Sicht in Analogie mit der Einschät zung des ersten psychiatrischen Begutachters 1996 eine 50%ige Arbeitsunfähig keit vorgelegen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne nicht benannt werden. Die leistungsrel e vanten Funktionen (Kognition, Durchhaltevermögen, Belastbarkeit, Flexibilität , Team- und Interaktionsfäh i gkeit) seien allesamt schwer beeinträchtigt.
Die Arbeitsunfähigkeit h ä nge insbesondere auch mit dem Rückzugs -/Vermei dungsverhalten infolge der intrusiv erlebten Symptomatik zusammen mit Dissoziationen sowie Hyperarousal, mit Ängsten, Agitation und Schmerzerleben und dadurch schwer eingeschränkter Stress- und Frustrationstoleranz sowie mit reduzierten sozialen Kompetenzen und der Tendenz, Begegnungen mit Menschen überhaupt als bedrohlich zu erleben. Auch kognitiv sei durch das intrusive Erleben, die ständige Wachsamkeit, Hyperarousal und Agitation die Konzentra tions
- und Fokussierungsfähigkeit schwer reduziert. So sei der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie in seiner Belastungsfäh i gkeit und Durchhaltevermögen schwer eingeschränkt. Sei ne Hand lungs f ähigkeit sei aber durch Dissoziationen oder block i erende Ängste und Körpermissempfindungen oft aufgehoben (S. 61). 3.6
Zur Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Jahre 1996 ( Urk. 2/8/47), welche der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 1.
August 1995 ( Urk. 2/8/83 und Urk. 2/8/85) zugrunde lag, welcher Zeitpunkt die Referenz für eine anspruchserhebliche Änderung bildet ( Urk. 2/10 E. 2.3), äusserte sich Dr. Y.___ wie folgt (S. 62 f.) :
In der damaligen psychiatrischen Begutachtungssituation sei der Beschwerdefüh rer wie auch heute als kommunikativ -interaktionell behindert beschreiben worden, wobei aber doch noch eine gewisse sthenische Grundhaltung spürbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei aber zumindest noch zu Gefühlsregungen fähig gewesen, wenngleich zu dysphorisch-irritierten, was er heute nicht mehr sei. Die vom damaligen Gutachter beschriebenen Gespräche (sehr mühsam, Stressempfinden, Schwierigkeiten bei Fragenbeantwortung, schlechte Kenntnisse der Muttersprache, Schwierigkeiten bei der Schilderung der Beschwerden, Blockierungen, Introspektionsunfähigkeit, Notwendigkeit vieler Zwischenfragen) ähnelten sehr der aktuellen Gesprächsdynamik, nur habe der Beschwerdeführer heute keinerlei Eigeninitiative im Gespräch und wirke flach beziehungsweise die emotionale Schwingungsfähigkeit sei absolut ausgelöscht. Bei Fehlen eines Psychostatus könne die Frage nach Veränderung nicht mit Dokumentation allfällig geänderter psychopathologischer Befunde beantwortet werden. Indirekt sei aus der Tatsache, dass der Psychiater damals nur eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe und keine der weiteren psy c hischen Störun gen, die sich dann wohl in den 2000er Jahren addiert hätten, sowie dem damaligen Attest einer 50%igen Arbeitsfähigkeit, abzuleiten, dass der psychische Gesundheitszustand sich sei t her zweifelsohne verschlechtert habe. Tatsächlich hätten sich stetig immer mehr Komorbiditäten und Ausbreitungen der schon an sich Arbeitsunfähigkeit begründenden initialen posttraumatischen Belastungsstö rung zu einem dann schon sehr bald komplexen psychischen Leiden addiert.
Spätestens sei t April 1998 (Abbruch beruflicher IV-Abklärung, Urk. 278/71) sei von einer 100%igen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Abschlussbericht des C.___ ( Urk. 2/8/70/2-3) sei zu diesem Zeitpunkt von einer höchstens 30%igen Leistungsfähigkeit im geschützten Rahmen berichtet worden bei sehr vielen Absenzen und vorzeitigem Abbruch. Dabei sei bestätigt worden, dass sämtliche Symptome, die im Gutachten von 1996 beschrieben worden seien, beobachtbar gewesen seien. Seitdem habe sich der psychische Gesundheitszustand zu keinem Zeitpunkt hinreichend konsistent verbessert, um etwa das erneute Aufgleisen von beruflichen Massnahmen oder die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in der freien Wirtschaft als realistisch erscheinen zu lassen. Auch die Observation 2014-2015 belege in keinerlei Weise einen psychischen Gesundheitszustand, der mit Arbeitsfähigkeit zu verein b aren gewesen wäre. 3. 7
Die anlässlich der Observation gefilmten Szenen befand die Expertin als nicht im Widerspruch stehend zu den aktuellen Befunden. Ausschlaggebend erscheine die Feststellung fehlen d er Mimik/emotionaler Schwin g ungen in den Front-Ansichten sowie die merkwürdig affektstarre Interaktion und fehlende Initiative mit seinen Enkeln. Dabei zeige sich in einer Szene keine Interaktion, kein Gespräch und kein Gelächter. Es gebe bloss flüchtiges Lächeln. Der Beschwerdeführer erscheine nicht freudvoll und es sei keine positive geschweige denn «gut gelaunte» Mimik ersichtlich (S. 63 f.). 4.
Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten erfüllt alle praxisgemässen Kriterien ( BGE 134 V 231 E. 5.1 )
vollumfänglich . So ist es für d ie streitigen Belange umfassend, legt es doch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit samt Vergleich mit den Verhältnissen im massgeben den Vergleichszeitpunkt nachvollziehbar dar. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen , berücksichtigt die geklagten Beschwerden eingehend und wurde in Kenntnis der Vorakten sowie in Auseinandersetzung mit den medizi ni schen Vor-Einschätzungen abgegeben . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion ein und die Schlussfolgerungen der Expert i n sind begründet . Insgesamt erweist sich das Gutachten als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Die Gerichtsgutachterin legte auch einleuchtend dar, weshalb nicht auf das Vorgut achten abgestellt werden kann. Dies hatte bereit s das Bundesgericht verbindlich festgehalten ( Urk. 1 E. 6.2 f.).
Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Richtlinien zur Beweiswürdigung, wonach das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichts gutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4), ist auf die Expertise von Dr. Y.___ abzustellen. Bei spätestens seit April 1998 bestehen der vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit ist ein Revisionsgrund offensichtlich nicht gegeben. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes wurde explizit verneint (E. 3.6). Etwas Anderes machte auch die Beschwerdegegnerin - nach Einsichtnahme in das Gerichtsgutachten - nicht geltend. 5.
Bei fehlendem Revisionsgrund hat der Beschwerdeführer nach wie vor, nament lich nach Ende Oktober 2014 , weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
Bei diesem Ergebnis entfällt auch ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Weiter erübrigen sich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Observation sowie der Verwertbarkeit des Observationsmaterials ( Urk. 1 E. 5.2.2) wie auch zu einer allfälligen Meldepflichtverletzung ( Urk. 1 E. 7).
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von Verzugszins von 5 % auf den seit September 2016 «vorenthaltenen» Rentenleistungen beantragt ( Urk. 30 S. 3), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hierüber nicht verfügungsweise entschieden hat. Es ist aber davon auszugehen, dass sie bei diesem Ausgang des Verfahrens die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung bringen wird. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 6. 6.1 6.1.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwer de gegnerin aufzuerlegen. 6.1.2
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abk l ärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweis wertig sind ( Urk. 1 E. 6.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüber bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 14‘487.85
( Urk. 24, Urk. 27 und Urk. 35 ) zu ersetzen. 6.2 6.2.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 3 ‘ 7 00.-- (inkl. Bara uslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen . 6.2.2
Die Kosten privat eingeholter Gutachten sind dann zu vergüten, wenn die Partei expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c ).
Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) festgehalten .
Der Bericht von Dr. phi
l. Z.___ , eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut sowie Fachpsychologe Psychotherapie FSP, vom 6. August 2018 ( Urk. 2/8/183/1-9) war wohl nicht alleine entscheidend für den Ausgang des Verfahrens, massgebendes Beweismittel ist die Expertise von Dr. Y.___ . I ndessen war der Beschwerdeführer gehalten, nach Vorliegen des Gutachtens der A.___ vom 3 0. August 2017 ( Urk. 2/8/3-
90) im Verwaltungsverfahren abweichende medizi nische Akten zu produzieren. Wie sich nun herausgestellt hat, lag bei ihm eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vor, wie dies Dr. phi
l. Z.___ konstatiert hatte und welche Einschätzung ein Gegengewicht zur damaligen gutachterlichen Annahme bildete. Damit war der Bericht für die gesamte medizinische Beurtei lung respektive zur Infragestellung des A.___ -Gutachtens doch notwendig, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten von Fr.
958.50 ( Urk. 2/3/5) zu ersetzen hat. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. Oktober 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. a)
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 14‘487.85 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. a)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. b)
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, darüber hinaus
dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichts von Dr. phi
l. Z.___ vom 6. August 2018 von Fr. 958.50 zu erstatten. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23- 24 , Urk. 27 und Urk. 37 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti