Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964
und zuletzt tätig als selbständiger Taxifahrer, meldete sich am 7. November 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/19). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 9. November 2018 ab (Urk. 11/45). Mit Verfügung vom 2 0. November 2018 hob die IV-Stelle die tags zuvor erlassene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/47), da der Einwand sich mit dieser überschnitten habe und entsprechend noch nicht habe geprüft werden können.
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten d er Y.___ vom 2 7. August 2019 ein (Urk. 11/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2020, Urk. 11/81; Einwand vom 2 1. Januar 2020, Urk. 11/83; ergänzende Einwandbe gründungen vom 1 3. Februar und 2 0. April 2020, Urk. 11/87 und Urk. 11/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-97), worüber der Beschwerdeführer am 2 5. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2020 reichte der Beschwe rdeführer den Bericht des Zentrums Z.___
vom 9. November 2020 nach (Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2 021 informiert wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 2 3. Februar 2021 seine Honorarnote ein (Urk. 16 und Urk. 17). Da der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April
2020 in den IV-Akten lediglich unvollständig vorhanden war (vgl. Urk. 11/92/4-5), reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nach telefonischer Aufforderung des Gerichts (Urk.
18) mit E-Mail vom 1 0. Mai 2021 nach (Urk. 19 und Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten keine dauerhafte psychische Ein schrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund der kardio logischen Probleme bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeits un fähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei hingegen vollumfänglich zumutbar. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies s endes Einkommen erzielen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das bidisziplinäre Gut achten des Y.___ mangelhaft sei, da darin von Aggravation seitens des Be schwerdeführers ausgegangen werde. Die Vorbefunde und auch das Becksche -Depressionsinventar (BDI) zeigten allerdings eine schwere depressive Episode. Die Gutachter würden die abweichende Meinung zu den behandelnden Ärzten un genügend begründen, so dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Gutachter abgestellt werden könne. Dies zeige auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 9. April 2020 deutlich auf. Darüber hinaus könne eine negative Antwortverzerrung die Folge von Störungen mit Krankheitswert sein - die Gutachter hätten allerdings unterlassen, individuell zu entscheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrung ausreichend sicher beurteilt werden könne. Die Behan delbarkeit eines psychiatrischen Leidens schliesse darüber hinaus nicht aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dennoch invalidisierend sei (Urk. 1) . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 2.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das
b idisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 7. August 2019 ab (Urk. 11/73). Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/73/12 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neu rologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, dia gnos tizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertrophe Kardio myopathie vom apikalen Typ mit/bei: - Anstrengung sdyspnoe NYHA links und Status nach Angina pectoris NYHA II - Status nach zweimaliger Synkope 2017 - Im Langzeit-EKG vom September 2017: Komplexe ventrikuläre Extra systolie mit 26 kurzen nicht anhaltenden Kammertachykardien (maximal 14 Schläge, maximale Frequenz 186/min) - zusätzlich beginnendes Sick-Sinus-Syndrom mit abnormen Sinusbrachy kardien und repetitive n Sinusstillständen bis maximal 2.641 Sekunden - Implantation eines ICD-/Schrittmachersystems MEDTRONIC Evera MRI XT DR am 1 5. November 2017
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine Nikotinab hän gigkeit 20py/20 Zigaretten täglich und eine nicht stenosierende Koronarsklerose (Koronarangiographie vom 1 1. Oktober 2017) als kardiovaskuläre Risikofaktoren.
Die Gutachter konstatierten, dass im psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose habe gestellt werden können. Die kardiologischen Vordiagnosen seien bestätigt worde
n. Als Ergebnis der Untersuchung en könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2017 Kenntnis davon habe, dass er seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Sowohl die Erkran kung selbst wegen potenziell relevanter Rhythmusstörungen, als auch die Einlage des ICD-Systems verhinderten eine gewerbsmässige Tätigkeit im berufsmässigen Personentransport. Klinische Stabilität und Anfallsfreiheit (sofern anh and der regelmässigen ICD-Abfragen dokumentiert) erlaubten die Führung eines PKWs für private Zwecke, nicht jedoch gewerbsmässig.
Leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeiten seien gegenwärtig aus kardialer Sicht möglich. Überkopfarbeiten, Heben von Lasten etc. seien davon ausgenommen (Schrittmacher/ Defi -System, Sondenzug vermeiden). Gegenwärtig sei die Leistungsfähigkeit vermutlich infolge extrakardialer Erkrankungen und Dekonditionierung mittelschwer eingeschränkt, das begründe aber keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht. Personentransportverkehr sei nicht mehr möglich.
Die Arbeitfähig keit als Taxifahrer sei seit Oktober 2017 aufgehoben. Während der Krank en hausbehandlungen sei formal von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in einer angep a ssten Tätigkeit auszugehen, ansonsten könnten keine rele vanten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden (Urk. 11/73/8). 3.1.2
Dr. B.___
führte im psychiatrischen Teilgutachten aus (Urk. 11/73/24 f.), dass der Versicherte durch die Verunmöglichung des Taxifahrens ab 2017 nachvollziehbar belastet sei, wobei eine eigenständig psychiatrische Erkrankung nicht habe fest gestellt werden können. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört, seine Ressourcenlage sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Im BDI verwirkliche der Beschwerdeführer einen Wert, der formal für eine de pressive Störung spreche. Im Rahmen des «TOMM» (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche . Eine Aggravation allein reiche als mögliche Erklärung nicht aus.
Nä h me man an, dass eine behandlungspflichtige depressive Erkrankung vorliegen würde, so überrasch t en mehrere Dinge: Zum einen sei die Frequenz der verhal tenstherapeutischen Sitzungen viel zu gering (vor allem deswegen, weil dies die einzige Behandlung sei, die der Beschwerdeführer erhalte), zum anderen über rasche es, dass kein antidepressiv wirksames Medikament in Frage kommen solle. Allerdings sei diese Problematik in Folge der vorangegangen Erwägungen nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne ab sofort in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Dem Beschwerdeführer soll e nicht abgesprochen werden, dass er unter der Tat sache, nicht mehr Taxi fahren zu dürfen, leide. Eine über dieses normal-psy chologisch erklärbare Leiden hinausgehende psychiatrische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Routinemässig sei ein Beschwerdevalidie rungs verfahren durchgeführt worden, das höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe. Somit könnten sie die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funk tionseinbussen nicht nachvollziehen.
Bei der Durchsicht der Akten falle auf, dass der Psychiater des Beschwerdeführers diesen für absolut arbeit s unfähig halte und die Prognose als schlecht beurteile. Dies sei bereits aus sich heraus nicht erklärbar. Der Behandler habe, was ihm selbstverständlich nicht vorzuwerfen sei, an Phänomene wie Aggravation oder Simulation nicht gedacht. Dies sei hier mit dem bereits beschriebenen Ergebnis nachgeholt worden.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, das gelte formal auch für die Verweistätigkeit, wobei klar sei, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen worden sei, allerdings nicht aus psychiatrischen Gründen. 3.2
Am 9. April 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 20 [ vgl. Urk. 11/92/4-5, allerdings nur unvollständig]) . Er hielt dafür, dass das psychia trische Teilgutachten Mängel aufweise und der Gutachter zu einer falschen Einschätzung hinsichtlich Diagnostik und Arbeitsfähigkeit komme .
Zum ersten stelle Dr. B.___ fest, dass die subjektiven Herzbeschwerden nicht ge nügten für ein Absetzen einer eventuellen adäquaten Behandlung. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit einer schweren Kardio myopathie, die habe operiert werden müssen. Die Erkrankung führe dazu, dass er seinem langjährigen Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen könne. Ein reines EKG, selbst ein 24stündiges, könnte nicht beweisen, dass es zu sehr schweren bis lebensgefährlichen Nebenwirkungen kommen könne. Es sei zu Übelkeit, Erbrechen, Nervosität, vegetativer Erregtheit, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen gekommen, weshalb die Behandlung nicht habe fortgeführt werden können.
Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer objektiv über seine Beschwerden berichte, die auf eine Depression hindeuteten. Auch die von Dr. B.___ selbst durchgeführte Testpsychologie mit einem BDI entspreche einer schweren Depression. Der erstbehandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe zu Beginn des Verlaufs der Erkrankung 2017 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Es komme häufig vor, dass sich Anpassungsstörungen zu einer Depression ent wickelten. Ebenfalls habe der Hausarzt Dr. E.___ am 2 4. August 2017 eine Depression diagnostiziert . Dr. B.___ würdige die vorhergehende Diagnostik zu wenig . Es habe eine Fülle von angegebenen Beschwerden gegeben, die auch noch zusätzlich testpsychologisch, gemäss BDI bestätigt worden seien.
Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Vorbehandler alle falsch lägen und sich im schlimmsten Fall täuschen liessen und stütze sich lediglich auf das Beschwer devalidierungsverfahren TOMM ab.
Es könnte eine falsch positive Einschätzung des TOMM vorliegen, eine Validie rung des Tests fehle und es komme kein anderes zusätzliches Testverfahren zur Anwendung. Ferner sei die klinische Erhebung der Psychopathologie zu gering. Gerade bei einem zu begutachtenden Patienten, mit einer vordiagnostizierte n schweren Depression und im Hin blick auf die Affektivität sollte dies erfolgen und die Untersuchungsergebnisse sollten weiterführend erläutert und diskutiert werden . Warum Dr. B.___ genau nicht zu einer Diagnose komme, werde nicht diskutiert.
Auf die angeblich vorliegenden Inkonsistenzen werde während des Gutachtens klinisch gar nicht eingegangen. Es finde keine Konfrontation statt, keine Hin ter fragung. Kein Nachfragen beim Patienten über seine Symptomatik, wozu das Gut achten doch dienen sollte. Es werde lediglich festgehalten, dass das Antwort verhalten auffällig gewesen sei. Warum es so gewesen sei, die Belege dafür, bleibe Dr. B.___ schuldig. Zudem habe das Gespräch mit einem Dolmetscher stattge funden, welches die Authentizität, Genauigkeit und Richtigkeit der Antworten zusätzlich erschwere. Dr. B.___ stelle weiter fest, dass der Behandler nicht an eine Aggravation und Simulation gedacht habe, dies entspreche selbstverständlich nicht den Tatsachen.
Ebenfalls verwundere, dass die Besprechung des Gutachtens seitens der Gutachter per E -M ail erfolgt und nicht mal eine reguläre Besprechung durchgeführt worden sei. Seiner Meinung nach werde dieses der Auftragsstellung e iner Begutachtung nicht gerecht, d a viele Fragen, die entstünden, nicht geklärt werden könnten und vor allem Missinterpretationen vorprogrammiert seien. Ebenfalls fehle die Dis kussion darüber, ob zumindest eine ungünstige Beeinflussung der psychiatrischen Symptomatik mit den kardialen Diagnosen vorliege.
Bezüglich der Behandlungsfrequenz liege zudem ein Irrtum vor. So behaupte Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe eine zu niedrige Behandlungsfrequenz.
Auch dies scheine m issverständlich zu sein. Der Beschwerdeführer komme zu wöchent lichen Sitzungen. Er wisse nicht, welche Frequenz Dr. B.___ vorschlagen würde. Die Frequenz sei sicher nicht zu niedrig.
Das Gutachten sei in sich nicht schlüssig, es liege weiterhin eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2), neben der Kardiomyopathie vor,
die den Be schwerdeführer massiv verunsichere und Ängste auslöse. Es bestünden weiterhin eine schwer depressive Stimmungslage und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Schmerzen und eine reduzierte Belastbarkeit. Eine neue Beurteilung sei angezeigt.
3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ vom 9. November 2020 (Urk.
14) über die tagesklinische Behandlung vom 1 4. September bis zum 6. November 202 0 ein . Die Behandler diagnostizierten (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und (2) eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3).
Der Beschwerdeführer bekla g e, seit 1990 (Umzug in die Schweiz) und erneut seit 2018 unter einer Dep ression zu leiden. Zudem beklag e er intensive Gesund heits ängste.
Im Verlauf der Therapie habe sich der Beschwerdeführer auf Ressourcen wie sein gutes soziales Netz besinnen können und sei nun eher in der Lage, auch einmal Hilfe anzunehmen. Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) zeige zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression (DW 94), wobei sich der Wert leicht gebessert habe. Das Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) zeige zu Beginn der Therapie sowohl für das Misstrauen wie auch die Depressivität Werte, die weit über der Norm lägen. Im Verlauf der Behandlung zeige sich auf der Paranoid-Skala keine Veränderung der Symptome und auf der Depressivitäts-Skala ein sehr leichter Rückgang der Symptome. Die Werte befänden sich jedoch nach wie vor deutlich oberhalb des Normbereichs.
Subjektiv sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig seit Juli 201 7. Als posi tives Leistungsbild sei festzuhalten, dass er beim Laufen und Sitzen weniger Schmerzen habe. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass er im Liegen Schmerzen und massive Angst verspüre, was zu Schlafstörungen führe. Der Be schwerdeführer sei im Alltag in allen Bereichen eingeschränkt, besonders beim Heben von Lasten. Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes voll arbeitsunfähig in sämtlichen Tätig keiten.
Sie entliessen den Beschwerdeführer am 6. November 2020 leichtgradig ge bessert, aber noch immer 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung. Bei sehr guter Compliance und Motivation habe die Depression leichtgradig gebessert werden können, verbleibe aber auf mittelgradigem Niveau, vor allem bedingt durch die nach wie vor vorhandene Herzkrankheit und die Angststörung. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert. Der Be schwerdeführer werde im Hause die Einzeltherapie ein- bis zweimal monatlich mit regelmässigen psychiatrischen Kontrollterminen fortsetzen. 4.
4.1
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge des kardio logischen Gesundheitszustandes seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben kann . I n einer dem kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit ist er aus somatisch-kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig. Dies blieb auch se itens der Parteien unbestritten.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob der psychi sche Gesundheitszustand über wie gend wahrscheinlich funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
4.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt das bidisziplinäre Gut achten des Y.___
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräf tige ärztliche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen (Urk. 11/73/19 ff.) und kardiologischen Untersu chungen (Urk. 11/73/31 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/73/12 ff.). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig ge würdigt (Urk. 11/73 /26). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Besc hwerdeführers ausführlich ausein ander gesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt u nd ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass infolge Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die Vorbefunde sowie das BDI würden eine schwere Depression attestieren - die Abweichung zu den Vorbefunden sei darüber hinaus nicht ausreichend begründet worden. Auch habe Dr. B.___ es unterlassen, individuell gutachterlich zu ent scheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrungen ausreichend sicher beurteilt werden könne (Urk. 1).
Dr. B.___ erhob, bis auf eine psychomotorische synthyme Unterstreichung der Sti m mung und des Affektes sowie d i e subjektive n Angabe n durch den Besch wer deführer, dass er unter Schlafstörungen, einer Störung des Appetits und einer Beeinträchtigung des sexuellen Interesses leide, komplett unauffällige Untersu chungsbefunde (Urk. 11/73/23 f.). Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerde führer im Rahmen des Test of Memory Malingering (TOMM) ein Ergebnis, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spricht . Dr. B.___ konstatierte, dass e ine Aggravation alleine als mögliche Erklärung nicht aus reiche (Urk. 11/73/24). Bezüglich der Vorbefunde konstatierte Dr. B.___, dass der behandelnde Psychiater Simulation und Aggra vation nicht geprüft habe, was ihm nicht vorzuwerfen sei (Urk. 11/73/26). Da rüber hinaus erachtete Dr. B.___ die Funktions- und Leistungsfähigkeit als beur teilbar, da er den Beschwerdeführer ansonsten nicht als aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig beurteilt hätte.
Damit begründete Dr. B.___
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die von den Behandlern stark abweichende Einschätzung hinreichend und gut nachvollziehbar. 4.3.2
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2020 aus, dass das Gutachten lediglich auf das Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM abstütze, allerdings kein weiterer Versuc h unternommen worden sei, die a n g egebenen Be schwerden zu objektivieren. Es wäre möglich, dass das TOMM falsch positiv sei, eine Validierung des Tests liege nicht vor. Die klinische Erhebung der Psy cho pathologie sei zu gering. Auch fehle die Diskussion, ob die kardialen Dia gnosen die psychiatrische Symptomatik ungünstig beeinflusse. D er Beschwerde führer komme zu wöchentlichen Sitz ungen, dies sei sicher nicht eine zu niedrig e Be hand lungsfrequenz (vgl. E. 3.2).
Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ legte Dr. B.___ plausibel und nach vollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer darunter leide, dass er nicht mehr Taxi fahren dürfe, allerdings darüber hinausgehende psychiatrische Leiden nicht zu diagnostizieren seien aufgrund eines Beschwerdeval i dierungsverfahrens, welches höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe, so dass die beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 11/73/26). Dem Hinweis von
Dr. A.___, dass die Behandlungsfrequenz mit einmal wöchentlich ausrei chend sei, ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ äusserte, zuerst zweimal monatlich und danach nur noch einmal monatlich zur Behandl ung zu gehen (Urk. 11/73/22).
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, w enn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ ein (Urk. 14). Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Damit ist der Bericht über die tagesklinische Behandlung im Zentrum Z.___ vom 1 4. September bis zum 6. November 2020 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass darin zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit insbesondere auch die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführer s selbst durch das positive und negative Leis tungsbild stark berücksichtigt wurde, womit dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilung zulässt. Die Herleitung der Diagnose «Sonstige gemischte Angststö rung (ICD-10 F41. 3)»
ist aufgrund der äusserst dürftigen Erläuterungen dazu unklar und nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend ergeben sich mehrere deutliche und gewichtige Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Leistungseinschränkungen durch Aggravation begründet sind (Beschwerdevali dierung im Gut achten, keinerlei medikamentöse Behandlung, niederfrequente fachärztliche Behandlung), zumal der Gutachter im Rahmen der klinischen Unter suchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben hat . Eine psychiatrische Erkrankung, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis wür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 5.
In Bezug auf die erwerblich en Auswirkungen der infolge des somatischen Ge sundheitszustandes qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene n Einkommensvergleich zu verweisen, welcher einen rentenausschliessenden Inva li ditätsgrad ergibt (Urk. 11/24; vgl. auch Buchhaltungen 2014-2016, Urk. 11/12; IK-Auszug vom 1 6. Juli 2019, Urk. 11/70) . Dieser wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nic ht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss
Art. 69
Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent gelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4; Urk. 8), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz aus der Ge richtskasse zu entschädigen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, machte mit Honorarnote vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 17) einen Gesamt aufwand von 17:40 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.60 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand, insbesondere die 11:20 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rech tsschrift als gerechtfertigt be trachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz bezüglich unentgeltliche r Prozessführung anerkannt werden und eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unent geltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964
und zuletzt tätig als selbständiger Taxifahrer, meldete sich am 7. November 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/19). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 9. November 2018 ab (Urk. 11/45). Mit Verfügung vom 2 0. November 2018 hob die IV-Stelle die tags zuvor erlassene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/47), da der Einwand sich mit dieser überschnitten habe und entsprechend noch nicht habe geprüft werden können.
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten d er Y.___ vom 2 7. August 2019 ein (Urk. 11/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2020, Urk. 11/81; Einwand vom 2 1. Januar 2020, Urk. 11/83; ergänzende Einwandbe gründungen vom 1 3. Februar und 2 0. April 2020, Urk. 11/87 und Urk. 11/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-97), worüber der Beschwerdeführer am 2 5. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2020 reichte der Beschwe rdeführer den Bericht des Zentrums Z.___
vom 9. November 2020 nach (Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2 021 informiert wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 2 3. Februar 2021 seine Honorarnote ein (Urk. 16 und Urk. 17). Da der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April
2020 in den IV-Akten lediglich unvollständig vorhanden war (vgl. Urk. 11/92/4-5), reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nach telefonischer Aufforderung des Gerichts (Urk.
18) mit E-Mail vom 1 0. Mai 2021 nach (Urk. 19 und Urk. 20).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).
E. 2.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten keine dauerhafte psychische Ein schrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund der kardio logischen Probleme bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeits un fähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei hingegen vollumfänglich zumutbar. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies s endes Einkommen erzielen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das bidisziplinäre Gut achten des Y.___ mangelhaft sei, da darin von Aggravation seitens des Be schwerdeführers ausgegangen werde. Die Vorbefunde und auch das Becksche -Depressionsinventar (BDI) zeigten allerdings eine schwere depressive Episode. Die Gutachter würden die abweichende Meinung zu den behandelnden Ärzten un genügend begründen, so dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Gutachter abgestellt werden könne. Dies zeige auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 9. April 2020 deutlich auf. Darüber hinaus könne eine negative Antwortverzerrung die Folge von Störungen mit Krankheitswert sein - die Gutachter hätten allerdings unterlassen, individuell zu entscheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrung ausreichend sicher beurteilt werden könne. Die Behan delbarkeit eines psychiatrischen Leidens schliesse darüber hinaus nicht aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dennoch invalidisierend sei (Urk. 1) . 2.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das
b idisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 7. August 2019 ab (Urk. 11/73). Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/73/12 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3.1.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neu rologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, dia gnos tizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertrophe Kardio myopathie vom apikalen Typ mit/bei: - Anstrengung sdyspnoe NYHA links und Status nach Angina pectoris NYHA II - Status nach zweimaliger Synkope 2017 - Im Langzeit-EKG vom September 2017: Komplexe ventrikuläre Extra systolie mit 26 kurzen nicht anhaltenden Kammertachykardien (maximal 14 Schläge, maximale Frequenz 186/min) - zusätzlich beginnendes Sick-Sinus-Syndrom mit abnormen Sinusbrachy kardien und repetitive n Sinusstillständen bis maximal 2.641 Sekunden - Implantation eines ICD-/Schrittmachersystems MEDTRONIC Evera MRI XT DR am 1 5. November 2017
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine Nikotinab hän gigkeit 20py/20 Zigaretten täglich und eine nicht stenosierende Koronarsklerose (Koronarangiographie vom 1 1. Oktober 2017) als kardiovaskuläre Risikofaktoren.
Die Gutachter konstatierten, dass im psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose habe gestellt werden können. Die kardiologischen Vordiagnosen seien bestätigt worde
n. Als Ergebnis der Untersuchung en könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2017 Kenntnis davon habe, dass er seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Sowohl die Erkran kung selbst wegen potenziell relevanter Rhythmusstörungen, als auch die Einlage des ICD-Systems verhinderten eine gewerbsmässige Tätigkeit im berufsmässigen Personentransport. Klinische Stabilität und Anfallsfreiheit (sofern anh and der regelmässigen ICD-Abfragen dokumentiert) erlaubten die Führung eines PKWs für private Zwecke, nicht jedoch gewerbsmässig.
Leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeiten seien gegenwärtig aus kardialer Sicht möglich. Überkopfarbeiten, Heben von Lasten etc. seien davon ausgenommen (Schrittmacher/ Defi -System, Sondenzug vermeiden). Gegenwärtig sei die Leistungsfähigkeit vermutlich infolge extrakardialer Erkrankungen und Dekonditionierung mittelschwer eingeschränkt, das begründe aber keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht. Personentransportverkehr sei nicht mehr möglich.
Die Arbeitfähig keit als Taxifahrer sei seit Oktober 2017 aufgehoben. Während der Krank en hausbehandlungen sei formal von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in einer angep a ssten Tätigkeit auszugehen, ansonsten könnten keine rele vanten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden (Urk. 11/73/8).
E. 3.1.2 Dr. B.___
führte im psychiatrischen Teilgutachten aus (Urk. 11/73/24 f.), dass der Versicherte durch die Verunmöglichung des Taxifahrens ab 2017 nachvollziehbar belastet sei, wobei eine eigenständig psychiatrische Erkrankung nicht habe fest gestellt werden können. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört, seine Ressourcenlage sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Im BDI verwirkliche der Beschwerdeführer einen Wert, der formal für eine de pressive Störung spreche. Im Rahmen des «TOMM» (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche . Eine Aggravation allein reiche als mögliche Erklärung nicht aus.
Nä h me man an, dass eine behandlungspflichtige depressive Erkrankung vorliegen würde, so überrasch t en mehrere Dinge: Zum einen sei die Frequenz der verhal tenstherapeutischen Sitzungen viel zu gering (vor allem deswegen, weil dies die einzige Behandlung sei, die der Beschwerdeführer erhalte), zum anderen über rasche es, dass kein antidepressiv wirksames Medikament in Frage kommen solle. Allerdings sei diese Problematik in Folge der vorangegangen Erwägungen nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne ab sofort in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Dem Beschwerdeführer soll e nicht abgesprochen werden, dass er unter der Tat sache, nicht mehr Taxi fahren zu dürfen, leide. Eine über dieses normal-psy chologisch erklärbare Leiden hinausgehende psychiatrische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Routinemässig sei ein Beschwerdevalidie rungs verfahren durchgeführt worden, das höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe. Somit könnten sie die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funk tionseinbussen nicht nachvollziehen.
Bei der Durchsicht der Akten falle auf, dass der Psychiater des Beschwerdeführers diesen für absolut arbeit s unfähig halte und die Prognose als schlecht beurteile. Dies sei bereits aus sich heraus nicht erklärbar. Der Behandler habe, was ihm selbstverständlich nicht vorzuwerfen sei, an Phänomene wie Aggravation oder Simulation nicht gedacht. Dies sei hier mit dem bereits beschriebenen Ergebnis nachgeholt worden.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, das gelte formal auch für die Verweistätigkeit, wobei klar sei, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen worden sei, allerdings nicht aus psychiatrischen Gründen.
E. 3.2 Am 9. April 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 20 [ vgl. Urk. 11/92/4-5, allerdings nur unvollständig]) . Er hielt dafür, dass das psychia trische Teilgutachten Mängel aufweise und der Gutachter zu einer falschen Einschätzung hinsichtlich Diagnostik und Arbeitsfähigkeit komme .
Zum ersten stelle Dr. B.___ fest, dass die subjektiven Herzbeschwerden nicht ge nügten für ein Absetzen einer eventuellen adäquaten Behandlung. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit einer schweren Kardio myopathie, die habe operiert werden müssen. Die Erkrankung führe dazu, dass er seinem langjährigen Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen könne. Ein reines EKG, selbst ein 24stündiges, könnte nicht beweisen, dass es zu sehr schweren bis lebensgefährlichen Nebenwirkungen kommen könne. Es sei zu Übelkeit, Erbrechen, Nervosität, vegetativer Erregtheit, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen gekommen, weshalb die Behandlung nicht habe fortgeführt werden können.
Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer objektiv über seine Beschwerden berichte, die auf eine Depression hindeuteten. Auch die von Dr. B.___ selbst durchgeführte Testpsychologie mit einem BDI entspreche einer schweren Depression. Der erstbehandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe zu Beginn des Verlaufs der Erkrankung 2017 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Es komme häufig vor, dass sich Anpassungsstörungen zu einer Depression ent wickelten. Ebenfalls habe der Hausarzt Dr. E.___ am 2 4. August 2017 eine Depression diagnostiziert . Dr. B.___ würdige die vorhergehende Diagnostik zu wenig . Es habe eine Fülle von angegebenen Beschwerden gegeben, die auch noch zusätzlich testpsychologisch, gemäss BDI bestätigt worden seien.
Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Vorbehandler alle falsch lägen und sich im schlimmsten Fall täuschen liessen und stütze sich lediglich auf das Beschwer devalidierungsverfahren TOMM ab.
Es könnte eine falsch positive Einschätzung des TOMM vorliegen, eine Validie rung des Tests fehle und es komme kein anderes zusätzliches Testverfahren zur Anwendung. Ferner sei die klinische Erhebung der Psychopathologie zu gering. Gerade bei einem zu begutachtenden Patienten, mit einer vordiagnostizierte n schweren Depression und im Hin blick auf die Affektivität sollte dies erfolgen und die Untersuchungsergebnisse sollten weiterführend erläutert und diskutiert werden . Warum Dr. B.___ genau nicht zu einer Diagnose komme, werde nicht diskutiert.
Auf die angeblich vorliegenden Inkonsistenzen werde während des Gutachtens klinisch gar nicht eingegangen. Es finde keine Konfrontation statt, keine Hin ter fragung. Kein Nachfragen beim Patienten über seine Symptomatik, wozu das Gut achten doch dienen sollte. Es werde lediglich festgehalten, dass das Antwort verhalten auffällig gewesen sei. Warum es so gewesen sei, die Belege dafür, bleibe Dr. B.___ schuldig. Zudem habe das Gespräch mit einem Dolmetscher stattge funden, welches die Authentizität, Genauigkeit und Richtigkeit der Antworten zusätzlich erschwere. Dr. B.___ stelle weiter fest, dass der Behandler nicht an eine Aggravation und Simulation gedacht habe, dies entspreche selbstverständlich nicht den Tatsachen.
Ebenfalls verwundere, dass die Besprechung des Gutachtens seitens der Gutachter per E -M ail erfolgt und nicht mal eine reguläre Besprechung durchgeführt worden sei. Seiner Meinung nach werde dieses der Auftragsstellung e iner Begutachtung nicht gerecht, d a viele Fragen, die entstünden, nicht geklärt werden könnten und vor allem Missinterpretationen vorprogrammiert seien. Ebenfalls fehle die Dis kussion darüber, ob zumindest eine ungünstige Beeinflussung der psychiatrischen Symptomatik mit den kardialen Diagnosen vorliege.
Bezüglich der Behandlungsfrequenz liege zudem ein Irrtum vor. So behaupte Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe eine zu niedrige Behandlungsfrequenz.
Auch dies scheine m issverständlich zu sein. Der Beschwerdeführer komme zu wöchent lichen Sitzungen. Er wisse nicht, welche Frequenz Dr. B.___ vorschlagen würde. Die Frequenz sei sicher nicht zu niedrig.
Das Gutachten sei in sich nicht schlüssig, es liege weiterhin eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2), neben der Kardiomyopathie vor,
die den Be schwerdeführer massiv verunsichere und Ängste auslöse. Es bestünden weiterhin eine schwer depressive Stimmungslage und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Schmerzen und eine reduzierte Belastbarkeit. Eine neue Beurteilung sei angezeigt.
E. 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ vom 9. November 2020 (Urk.
14) über die tagesklinische Behandlung vom 1 4. September bis zum 6. November 202 0 ein . Die Behandler diagnostizierten (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und (2) eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3).
Der Beschwerdeführer bekla g e, seit 1990 (Umzug in die Schweiz) und erneut seit 2018 unter einer Dep ression zu leiden. Zudem beklag e er intensive Gesund heits ängste.
Im Verlauf der Therapie habe sich der Beschwerdeführer auf Ressourcen wie sein gutes soziales Netz besinnen können und sei nun eher in der Lage, auch einmal Hilfe anzunehmen. Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) zeige zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression (DW 94), wobei sich der Wert leicht gebessert habe. Das Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) zeige zu Beginn der Therapie sowohl für das Misstrauen wie auch die Depressivität Werte, die weit über der Norm lägen. Im Verlauf der Behandlung zeige sich auf der Paranoid-Skala keine Veränderung der Symptome und auf der Depressivitäts-Skala ein sehr leichter Rückgang der Symptome. Die Werte befänden sich jedoch nach wie vor deutlich oberhalb des Normbereichs.
Subjektiv sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig seit Juli 201 7. Als posi tives Leistungsbild sei festzuhalten, dass er beim Laufen und Sitzen weniger Schmerzen habe. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass er im Liegen Schmerzen und massive Angst verspüre, was zu Schlafstörungen führe. Der Be schwerdeführer sei im Alltag in allen Bereichen eingeschränkt, besonders beim Heben von Lasten. Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes voll arbeitsunfähig in sämtlichen Tätig keiten.
Sie entliessen den Beschwerdeführer am 6. November 2020 leichtgradig ge bessert, aber noch immer 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung. Bei sehr guter Compliance und Motivation habe die Depression leichtgradig gebessert werden können, verbleibe aber auf mittelgradigem Niveau, vor allem bedingt durch die nach wie vor vorhandene Herzkrankheit und die Angststörung. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert. Der Be schwerdeführer werde im Hause die Einzeltherapie ein- bis zweimal monatlich mit regelmässigen psychiatrischen Kontrollterminen fortsetzen. 4.
4.1
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge des kardio logischen Gesundheitszustandes seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben kann . I n einer dem kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit ist er aus somatisch-kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig. Dies blieb auch se itens der Parteien unbestritten.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob der psychi sche Gesundheitszustand über wie gend wahrscheinlich funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
4.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt das bidisziplinäre Gut achten des Y.___
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräf tige ärztliche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen (Urk. 11/73/19 ff.) und kardiologischen Untersu chungen (Urk. 11/73/31 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/73/12 ff.). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig ge würdigt (Urk. 11/73 /26). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Besc hwerdeführers ausführlich ausein ander gesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt u nd ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass infolge Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die Vorbefunde sowie das BDI würden eine schwere Depression attestieren - die Abweichung zu den Vorbefunden sei darüber hinaus nicht ausreichend begründet worden. Auch habe Dr. B.___ es unterlassen, individuell gutachterlich zu ent scheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrungen ausreichend sicher beurteilt werden könne (Urk. 1).
Dr. B.___ erhob, bis auf eine psychomotorische synthyme Unterstreichung der Sti m mung und des Affektes sowie d i e subjektive n Angabe n durch den Besch wer deführer, dass er unter Schlafstörungen, einer Störung des Appetits und einer Beeinträchtigung des sexuellen Interesses leide, komplett unauffällige Untersu chungsbefunde (Urk. 11/73/23 f.). Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerde führer im Rahmen des Test of Memory Malingering (TOMM) ein Ergebnis, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spricht . Dr. B.___ konstatierte, dass e ine Aggravation alleine als mögliche Erklärung nicht aus reiche (Urk. 11/73/24). Bezüglich der Vorbefunde konstatierte Dr. B.___, dass der behandelnde Psychiater Simulation und Aggra vation nicht geprüft habe, was ihm nicht vorzuwerfen sei (Urk. 11/73/26). Da rüber hinaus erachtete Dr. B.___ die Funktions- und Leistungsfähigkeit als beur teilbar, da er den Beschwerdeführer ansonsten nicht als aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig beurteilt hätte.
Damit begründete Dr. B.___
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die von den Behandlern stark abweichende Einschätzung hinreichend und gut nachvollziehbar. 4.3.2
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2020 aus, dass das Gutachten lediglich auf das Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM abstütze, allerdings kein weiterer Versuc h unternommen worden sei, die a n g egebenen Be schwerden zu objektivieren. Es wäre möglich, dass das TOMM falsch positiv sei, eine Validierung des Tests liege nicht vor. Die klinische Erhebung der Psy cho pathologie sei zu gering. Auch fehle die Diskussion, ob die kardialen Dia gnosen die psychiatrische Symptomatik ungünstig beeinflusse. D er Beschwerde führer komme zu wöchentlichen Sitz ungen, dies sei sicher nicht eine zu niedrig e Be hand lungsfrequenz (vgl. E. 3.2).
Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ legte Dr. B.___ plausibel und nach vollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer darunter leide, dass er nicht mehr Taxi fahren dürfe, allerdings darüber hinausgehende psychiatrische Leiden nicht zu diagnostizieren seien aufgrund eines Beschwerdeval i dierungsverfahrens, welches höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe, so dass die beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 11/73/26). Dem Hinweis von
Dr. A.___, dass die Behandlungsfrequenz mit einmal wöchentlich ausrei chend sei, ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ äusserte, zuerst zweimal monatlich und danach nur noch einmal monatlich zur Behandl ung zu gehen (Urk. 11/73/22).
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, w enn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ ein (Urk. 14). Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Damit ist der Bericht über die tagesklinische Behandlung im Zentrum Z.___ vom 1 4. September bis zum 6. November 2020 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass darin zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit insbesondere auch die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführer s selbst durch das positive und negative Leis tungsbild stark berücksichtigt wurde, womit dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilung zulässt. Die Herleitung der Diagnose «Sonstige gemischte Angststö rung (ICD-10 F41. 3)»
ist aufgrund der äusserst dürftigen Erläuterungen dazu unklar und nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend ergeben sich mehrere deutliche und gewichtige Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Leistungseinschränkungen durch Aggravation begründet sind (Beschwerdevali dierung im Gut achten, keinerlei medikamentöse Behandlung, niederfrequente fachärztliche Behandlung), zumal der Gutachter im Rahmen der klinischen Unter suchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben hat . Eine psychiatrische Erkrankung, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis wür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 5.
In Bezug auf die erwerblich en Auswirkungen der infolge des somatischen Ge sundheitszustandes qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene n Einkommensvergleich zu verweisen, welcher einen rentenausschliessenden Inva li ditätsgrad ergibt (Urk. 11/24; vgl. auch Buchhaltungen 2014-2016, Urk. 11/12; IK-Auszug vom 1 6. Juli 2019, Urk. 11/70) . Dieser wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nic ht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss
Art. 69
Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent gelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4; Urk.
E. 6.2 Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz aus der Ge richtskasse zu entschädigen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, machte mit Honorarnote vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 17) einen Gesamt aufwand von 17:40 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.60 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand, insbesondere die 11:20 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rech tsschrift als gerechtfertigt be trachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz bezüglich unentgeltliche r Prozessführung anerkannt werden und eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unent geltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
E. 8 ), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00557
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom
23. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964
und zuletzt tätig als selbständiger Taxifahrer, meldete sich am 7. November 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Herzprobleme bei der Sozialversicherungsa nstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/19). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 1 9. November 2018 ab (Urk. 11/45). Mit Verfügung vom 2 0. November 2018 hob die IV-Stelle die tags zuvor erlassene Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/47), da der Einwand sich mit dieser überschnitten habe und entsprechend noch nicht habe geprüft werden können.
In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten d er Y.___ vom 2 7. August 2019 ein (Urk. 11/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 3. Januar 2020, Urk. 11/81; Einwand vom 2 1. Januar 2020, Urk. 11/83; ergänzende Einwandbe gründungen vom 1 3. Februar und 2 0. April 2020, Urk. 11/87 und Urk. 11/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 4. Juni 2020 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-97), worüber der Beschwerdeführer am 2 5. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht mit, dass es die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 12). Mit Ein gabe vom 1 0. Februar 2020 reichte der Beschwe rdeführer den Bericht des Zentrums Z.___
vom 9. November 2020 nach (Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 1 8. Februar 2 021 informiert wurde (Urk. 15). Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 2 3. Februar 2021 seine Honorarnote ein (Urk. 16 und Urk. 17). Da der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April
2020 in den IV-Akten lediglich unvollständig vorhanden war (vgl. Urk. 11/92/4-5), reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diesen nach telefonischer Aufforderung des Gerichts (Urk.
18) mit E-Mail vom 1 0. Mai 2021 nach (Urk. 19 und Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten keine dauerhafte psychische Ein schrän kung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Aufgrund der kardio logischen Probleme bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeits un fähigkeit. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei hingegen vollumfänglich zumutbar. Damit könne der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies s endes Einkommen erzielen (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass das bidisziplinäre Gut achten des Y.___ mangelhaft sei, da darin von Aggravation seitens des Be schwerdeführers ausgegangen werde. Die Vorbefunde und auch das Becksche -Depressionsinventar (BDI) zeigten allerdings eine schwere depressive Episode. Die Gutachter würden die abweichende Meinung zu den behandelnden Ärzten un genügend begründen, so dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Gutachter abgestellt werden könne. Dies zeige auch die Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 9. April 2020 deutlich auf. Darüber hinaus könne eine negative Antwortverzerrung die Folge von Störungen mit Krankheitswert sein - die Gutachter hätten allerdings unterlassen, individuell zu entscheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrung ausreichend sicher beurteilt werden könne. Die Behan delbarkeit eines psychiatrischen Leidens schliesse darüber hinaus nicht aus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung dennoch invalidisierend sei (Urk. 1) . 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er werbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän kun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stel lation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE
141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 2.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge ben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Juni 2020 (Urk.
2) im Wesentlichen auf das
b idisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 2 7. August 2019 ab (Urk. 11/73). Darin wer den die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/73/12 ff.) weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1.1
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neu rologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, dia gnos tizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertrophe Kardio myopathie vom apikalen Typ mit/bei: - Anstrengung sdyspnoe NYHA links und Status nach Angina pectoris NYHA II - Status nach zweimaliger Synkope 2017 - Im Langzeit-EKG vom September 2017: Komplexe ventrikuläre Extra systolie mit 26 kurzen nicht anhaltenden Kammertachykardien (maximal 14 Schläge, maximale Frequenz 186/min) - zusätzlich beginnendes Sick-Sinus-Syndrom mit abnormen Sinusbrachy kardien und repetitive n Sinusstillständen bis maximal 2.641 Sekunden - Implantation eines ICD-/Schrittmachersystems MEDTRONIC Evera MRI XT DR am 1 5. November 2017
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie eine Nikotinab hän gigkeit 20py/20 Zigaretten täglich und eine nicht stenosierende Koronarsklerose (Koronarangiographie vom 1 1. Oktober 2017) als kardiovaskuläre Risikofaktoren.
Die Gutachter konstatierten, dass im psychiatrischen Fachgebiet keine Diagnose habe gestellt werden können. Die kardiologischen Vordiagnosen seien bestätigt worde
n. Als Ergebnis der Untersuchung en könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 2 3. Oktober 2017 Kenntnis davon habe, dass er seinen Beruf als selbständiger Taxifahrer nicht mehr ausüben könne. Sowohl die Erkran kung selbst wegen potenziell relevanter Rhythmusstörungen, als auch die Einlage des ICD-Systems verhinderten eine gewerbsmässige Tätigkeit im berufsmässigen Personentransport. Klinische Stabilität und Anfallsfreiheit (sofern anh and der regelmässigen ICD-Abfragen dokumentiert) erlaubten die Führung eines PKWs für private Zwecke, nicht jedoch gewerbsmässig.
Leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeiten seien gegenwärtig aus kardialer Sicht möglich. Überkopfarbeiten, Heben von Lasten etc. seien davon ausgenommen (Schrittmacher/ Defi -System, Sondenzug vermeiden). Gegenwärtig sei die Leistungsfähigkeit vermutlich infolge extrakardialer Erkrankungen und Dekonditionierung mittelschwer eingeschränkt, das begründe aber keine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus kardiologischer Sicht. Personentransportverkehr sei nicht mehr möglich.
Die Arbeitfähig keit als Taxifahrer sei seit Oktober 2017 aufgehoben. Während der Krank en hausbehandlungen sei formal von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auch in einer angep a ssten Tätigkeit auszugehen, ansonsten könnten keine rele vanten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit festgestellt werden (Urk. 11/73/8). 3.1.2
Dr. B.___
führte im psychiatrischen Teilgutachten aus (Urk. 11/73/24 f.), dass der Versicherte durch die Verunmöglichung des Taxifahrens ab 2017 nachvollziehbar belastet sei, wobei eine eigenständig psychiatrische Erkrankung nicht habe fest gestellt werden können. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei ungestört, seine Ressourcenlage sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Im BDI verwirkliche der Beschwerdeführer einen Wert, der formal für eine de pressive Störung spreche. Im Rahmen des «TOMM» (Test of Memory Malingering) habe der Beschwerdeführer ein Ergebnis verwirklicht, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche . Eine Aggravation allein reiche als mögliche Erklärung nicht aus.
Nä h me man an, dass eine behandlungspflichtige depressive Erkrankung vorliegen würde, so überrasch t en mehrere Dinge: Zum einen sei die Frequenz der verhal tenstherapeutischen Sitzungen viel zu gering (vor allem deswegen, weil dies die einzige Behandlung sei, die der Beschwerdeführer erhalte), zum anderen über rasche es, dass kein antidepressiv wirksames Medikament in Frage kommen solle. Allerdings sei diese Problematik in Folge der vorangegangen Erwägungen nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne ab sofort in den Arbeitsmarkt reintegriert werden. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt.
Dem Beschwerdeführer soll e nicht abgesprochen werden, dass er unter der Tat sache, nicht mehr Taxi fahren zu dürfen, leide. Eine über dieses normal-psy chologisch erklärbare Leiden hinausgehende psychiatrische Symptomatik habe nicht festgestellt werden können. Routinemässig sei ein Beschwerdevalidie rungs verfahren durchgeführt worden, das höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe. Somit könnten sie die vom Beschwerdeführer beklagten Symptome und Funk tionseinbussen nicht nachvollziehen.
Bei der Durchsicht der Akten falle auf, dass der Psychiater des Beschwerdeführers diesen für absolut arbeit s unfähig halte und die Prognose als schlecht beurteile. Dies sei bereits aus sich heraus nicht erklärbar. Der Behandler habe, was ihm selbstverständlich nicht vorzuwerfen sei, an Phänomene wie Aggravation oder Simulation nicht gedacht. Dies sei hier mit dem bereits beschriebenen Ergebnis nachgeholt worden.
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu begründen, das gelte formal auch für die Verweistätigkeit, wobei klar sei, dass dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen worden sei, allerdings nicht aus psychiatrischen Gründen. 3.2
Am 9. April 2020 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 20 [ vgl. Urk. 11/92/4-5, allerdings nur unvollständig]) . Er hielt dafür, dass das psychia trische Teilgutachten Mängel aufweise und der Gutachter zu einer falschen Einschätzung hinsichtlich Diagnostik und Arbeitsfähigkeit komme .
Zum ersten stelle Dr. B.___ fest, dass die subjektiven Herzbeschwerden nicht ge nügten für ein Absetzen einer eventuellen adäquaten Behandlung. Beim Be schwerdeführer handle es sich um einen Patienten mit einer schweren Kardio myopathie, die habe operiert werden müssen. Die Erkrankung führe dazu, dass er seinem langjährigen Beruf als Taxifahrer nicht mehr nachgehen könne. Ein reines EKG, selbst ein 24stündiges, könnte nicht beweisen, dass es zu sehr schweren bis lebensgefährlichen Nebenwirkungen kommen könne. Es sei zu Übelkeit, Erbrechen, Nervosität, vegetativer Erregtheit, Schwindel und Ohnmachtsgefühlen gekommen, weshalb die Behandlung nicht habe fortgeführt werden können.
Im Gutachten werde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer objektiv über seine Beschwerden berichte, die auf eine Depression hindeuteten. Auch die von Dr. B.___ selbst durchgeführte Testpsychologie mit einem BDI entspreche einer schweren Depression. Der erstbehandelnde Psychiater Dr. med. D.___ habe zu Beginn des Verlaufs der Erkrankung 2017 eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Es komme häufig vor, dass sich Anpassungsstörungen zu einer Depression ent wickelten. Ebenfalls habe der Hausarzt Dr. E.___ am 2 4. August 2017 eine Depression diagnostiziert . Dr. B.___ würdige die vorhergehende Diagnostik zu wenig . Es habe eine Fülle von angegebenen Beschwerden gegeben, die auch noch zusätzlich testpsychologisch, gemäss BDI bestätigt worden seien.
Dr. B.___ gehe davon aus, dass die Vorbehandler alle falsch lägen und sich im schlimmsten Fall täuschen liessen und stütze sich lediglich auf das Beschwer devalidierungsverfahren TOMM ab.
Es könnte eine falsch positive Einschätzung des TOMM vorliegen, eine Validie rung des Tests fehle und es komme kein anderes zusätzliches Testverfahren zur Anwendung. Ferner sei die klinische Erhebung der Psychopathologie zu gering. Gerade bei einem zu begutachtenden Patienten, mit einer vordiagnostizierte n schweren Depression und im Hin blick auf die Affektivität sollte dies erfolgen und die Untersuchungsergebnisse sollten weiterführend erläutert und diskutiert werden . Warum Dr. B.___ genau nicht zu einer Diagnose komme, werde nicht diskutiert.
Auf die angeblich vorliegenden Inkonsistenzen werde während des Gutachtens klinisch gar nicht eingegangen. Es finde keine Konfrontation statt, keine Hin ter fragung. Kein Nachfragen beim Patienten über seine Symptomatik, wozu das Gut achten doch dienen sollte. Es werde lediglich festgehalten, dass das Antwort verhalten auffällig gewesen sei. Warum es so gewesen sei, die Belege dafür, bleibe Dr. B.___ schuldig. Zudem habe das Gespräch mit einem Dolmetscher stattge funden, welches die Authentizität, Genauigkeit und Richtigkeit der Antworten zusätzlich erschwere. Dr. B.___ stelle weiter fest, dass der Behandler nicht an eine Aggravation und Simulation gedacht habe, dies entspreche selbstverständlich nicht den Tatsachen.
Ebenfalls verwundere, dass die Besprechung des Gutachtens seitens der Gutachter per E -M ail erfolgt und nicht mal eine reguläre Besprechung durchgeführt worden sei. Seiner Meinung nach werde dieses der Auftragsstellung e iner Begutachtung nicht gerecht, d a viele Fragen, die entstünden, nicht geklärt werden könnten und vor allem Missinterpretationen vorprogrammiert seien. Ebenfalls fehle die Dis kussion darüber, ob zumindest eine ungünstige Beeinflussung der psychiatrischen Symptomatik mit den kardialen Diagnosen vorliege.
Bezüglich der Behandlungsfrequenz liege zudem ein Irrtum vor. So behaupte Dr. B.___, der Beschwerdeführer habe eine zu niedrige Behandlungsfrequenz.
Auch dies scheine m issverständlich zu sein. Der Beschwerdeführer komme zu wöchent lichen Sitzungen. Er wisse nicht, welche Frequenz Dr. B.___ vorschlagen würde. Die Frequenz sei sicher nicht zu niedrig.
Das Gutachten sei in sich nicht schlüssig, es liege weiterhin eine schwere de pressive Episode (ICD-10 F32.2), neben der Kardiomyopathie vor,
die den Be schwerdeführer massiv verunsichere und Ängste auslöse. Es bestünden weiterhin eine schwer depressive Stimmungslage und Konzentrationsstörungen, Schwindel, Schmerzen und eine reduzierte Belastbarkeit. Eine neue Beurteilung sei angezeigt.
3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ vom 9. November 2020 (Urk.
14) über die tagesklinische Behandlung vom 1 4. September bis zum 6. November 202 0 ein . Die Behandler diagnostizierten (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und (2) eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10 F41.3).
Der Beschwerdeführer bekla g e, seit 1990 (Umzug in die Schweiz) und erneut seit 2018 unter einer Dep ression zu leiden. Zudem beklag e er intensive Gesund heits ängste.
Im Verlauf der Therapie habe sich der Beschwerdeführer auf Ressourcen wie sein gutes soziales Netz besinnen können und sei nun eher in der Lage, auch einmal Hilfe anzunehmen. Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression (TSD) zeige zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression (DW 94), wobei sich der Wert leicht gebessert habe. Das Verfahren zur Ermittlung paranoider und depressiver Erlebnisinhalte (PDS) zeige zu Beginn der Therapie sowohl für das Misstrauen wie auch die Depressivität Werte, die weit über der Norm lägen. Im Verlauf der Behandlung zeige sich auf der Paranoid-Skala keine Veränderung der Symptome und auf der Depressivitäts-Skala ein sehr leichter Rückgang der Symptome. Die Werte befänden sich jedoch nach wie vor deutlich oberhalb des Normbereichs.
Subjektiv sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig seit Juli 201 7. Als posi tives Leistungsbild sei festzuhalten, dass er beim Laufen und Sitzen weniger Schmerzen habe. Als negatives Leistungsbild sei anzuführen, dass er im Liegen Schmerzen und massive Angst verspüre, was zu Schlafstörungen führe. Der Be schwerdeführer sei im Alltag in allen Bereichen eingeschränkt, besonders beim Heben von Lasten. Objektiver beurteilt sei der Beschwerdeführer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes voll arbeitsunfähig in sämtlichen Tätig keiten.
Sie entliessen den Beschwerdeführer am 6. November 2020 leichtgradig ge bessert, aber noch immer 100 % arbeitsunfähig aus der Behandlung. Bei sehr guter Compliance und Motivation habe die Depression leichtgradig gebessert werden können, verbleibe aber auf mittelgradigem Niveau, vor allem bedingt durch die nach wie vor vorhandene Herzkrankheit und die Angststörung. Auf grund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert. Der Be schwerdeführer werde im Hause die Einzeltherapie ein- bis zweimal monatlich mit regelmässigen psychiatrischen Kontrollterminen fortsetzen. 4.
4.1
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer infolge des kardio logischen Gesundheitszustandes seine angestammte Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ausüben kann . I n einer dem kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit ist er aus somatisch-kardiologischer Sicht voll arbeitsfähig. Dies blieb auch se itens der Parteien unbestritten.
Strittig und zu prüfen bleibt, ob der psychi sche Gesundheitszustand über wie gend wahrscheinlich funktionelle Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt.
4.2
Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers erfüllt das bidisziplinäre Gut achten des Y.___
die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweis kräf tige ärztliche En tscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen (Urk. 11/73/19 ff.) und kardiologischen Untersu chungen (Urk. 11/73/31 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/73/12 ff.). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig ge würdigt (Urk. 11/73 /26). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Besc hwerdeführers ausführlich ausein ander gesetzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt u nd ihre Schlussfolgerungen nach vollziehbar begründet. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nicht nachvollziehbar sei, dass infolge Aggravation keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die Vorbefunde sowie das BDI würden eine schwere Depression attestieren - die Abweichung zu den Vorbefunden sei darüber hinaus nicht ausreichend begründet worden. Auch habe Dr. B.___ es unterlassen, individuell gutachterlich zu ent scheiden, ob die Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Informationen trotz Antwortverzerrungen ausreichend sicher beurteilt werden könne (Urk. 1).
Dr. B.___ erhob, bis auf eine psychomotorische synthyme Unterstreichung der Sti m mung und des Affektes sowie d i e subjektive n Angabe n durch den Besch wer deführer, dass er unter Schlafstörungen, einer Störung des Appetits und einer Beeinträchtigung des sexuellen Interesses leide, komplett unauffällige Untersu chungsbefunde (Urk. 11/73/23 f.). Darüber hinaus verwirklichte der Beschwerde führer im Rahmen des Test of Memory Malingering (TOMM) ein Ergebnis, welches laut Testmanual für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spricht . Dr. B.___ konstatierte, dass e ine Aggravation alleine als mögliche Erklärung nicht aus reiche (Urk. 11/73/24). Bezüglich der Vorbefunde konstatierte Dr. B.___, dass der behandelnde Psychiater Simulation und Aggra vation nicht geprüft habe, was ihm nicht vorzuwerfen sei (Urk. 11/73/26). Da rüber hinaus erachtete Dr. B.___ die Funktions- und Leistungsfähigkeit als beur teilbar, da er den Beschwerdeführer ansonsten nicht als aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig beurteilt hätte.
Damit begründete Dr. B.___
- entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - die von den Behandlern stark abweichende Einschätzung hinreichend und gut nachvollziehbar. 4.3.2
Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 1 9. April 2020 aus, dass das Gutachten lediglich auf das Beschwerdevalidierungsverfahren TOMM abstütze, allerdings kein weiterer Versuc h unternommen worden sei, die a n g egebenen Be schwerden zu objektivieren. Es wäre möglich, dass das TOMM falsch positiv sei, eine Validierung des Tests liege nicht vor. Die klinische Erhebung der Psy cho pathologie sei zu gering. Auch fehle die Diskussion, ob die kardialen Dia gnosen die psychiatrische Symptomatik ungünstig beeinflusse. D er Beschwerde führer komme zu wöchentlichen Sitz ungen, dies sei sicher nicht eine zu niedrig e Be hand lungsfrequenz (vgl. E. 3.2).
Entgegen den Ausführungen von Dr. A.___ legte Dr. B.___ plausibel und nach vollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer darunter leide, dass er nicht mehr Taxi fahren dürfe, allerdings darüber hinausgehende psychiatrische Leiden nicht zu diagnostizieren seien aufgrund eines Beschwerdeval i dierungsverfahrens, welches höchst auffällige Ergebnisse geliefert habe, so dass die beklagten Symptome und Funktionseinbussen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 11/73/26). Dem Hinweis von
Dr. A.___, dass die Behandlungsfrequenz mit einmal wöchentlich ausrei chend sei, ist zu entgeg n en, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___ äusserte, zuerst zweimal monatlich und danach nur noch einmal monatlich zur Behandl ung zu gehen (Urk. 11/73/22).
Des Weiteren ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu s tellen vermögen; anders würde es sich verhalten, w enn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vor liegend allerdings nicht der Fall ist. 4.3.3
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Besc hwerdeführer den Bericht des Zentrums Z.___ ein (Urk. 14). Vorab ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Damit ist der Bericht über die tagesklinische Behandlung im Zentrum Z.___ vom 1 4. September bis zum 6. November 2020 grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass darin zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit insbesondere auch die subjektive Beurteilung des Beschwerdeführer s selbst durch das positive und negative Leis tungsbild stark berücksichtigt wurde, womit dieser Bericht keine zuverlässige Beurteilung zulässt. Die Herleitung der Diagnose «Sonstige gemischte Angststö rung (ICD-10 F41. 3)»
ist aufgrund der äusserst dürftigen Erläuterungen dazu unklar und nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.4
Zusammenfassend ergeben sich mehrere deutliche und gewichtige Hinweise dafür, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychiatrischen Leistungseinschränkungen durch Aggravation begründet sind (Beschwerdevali dierung im Gut achten, keinerlei medikamentöse Behandlung, niederfrequente fachärztliche Behandlung), zumal der Gutachter im Rahmen der klinischen Unter suchung weitgehend unauffällige Befunde erhoben hat . Eine psychiatrische Erkrankung, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zu sätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis wür digung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird. 5.
In Bezug auf die erwerblich en Auswirkungen der infolge des somatischen Ge sundheitszustandes qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ist auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung vorgenommene n Einkommensvergleich zu verweisen, welcher einen rentenausschliessenden Inva li ditätsgrad ergibt (Urk. 11/24; vgl. auch Buchhaltungen 2014-2016, Urk. 11/12; IK-Auszug vom 1 6. Juli 2019, Urk. 11/70) . Dieser wurde vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nic ht beanstandet (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass
(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c). 6.
6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss
Art. 69
Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unent gelt liche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4; Urk. 8), sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Ebenso sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt und es ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz aus der Ge richtskasse zu entschädigen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, machte mit Honorarnote vom 2 3. Februar 2021 (Urk. 17) einen Gesamt aufwand von 17:40 Stunden und Barauslagen von Fr. 116.60 geltend. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand, insbesondere die 11:20 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift, als übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei weitere Stunden für Aktenstudium sowie fünf Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rech tsschrift als gerechtfertigt be trachtet werden. Zwei weitere Stunden können für die Erstellung der weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz bezüglich unentgeltliche r Prozessführung anerkannt werden und eine Stunde für die Nachbearbeitung des Urteils. Damit erscheint bei einem gerichtsüblichen Stun denansatz von Fr. 220.-- unter Berücksichtigung von angemessenen Barauslagen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘ 000 .-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 2 6. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgelt liche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unent geltlicher Rechts vertreter bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova