Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, war vom 30. Oktober 2017 bis
31. Januar 2018
(Urk. 7/10/21-22) bei der Y.___ GmbH als
ungelernter (vgl. Urk. 7/10/84) Maurer tätig, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 21. Februar 2018 am 4. Dezember 2017 Verletzungen am Kopf, am rechten Arm und rechten Bein auf grund einer auf ihn herunter ge fallenen Gip splatte zuzog (Urk. 7/10/5) . Unter Hin weis auf ein posttraumatisches, zerviko - zephales rechtsseitiges lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel (Ziff. 6.1) meldete sich der Versicherte am
10. Oktober 2018 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10+18) und holte bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, zer tifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 11. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 7/60; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 18. September 2019, Urk. 7/58/2-70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62; Urk. 7/
71) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2020
einen Rentenanspruch (Urk. 7/82 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am
25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
14. Oktober 2020 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. November 2020 an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Honorarnote (Urk. 16) ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Austrittsbericht der B.___ einzureichen. Die Einreichung eines von Dr. C.___ erstellten forensischen Gutachtens wurde ihm freigestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Urk. 19) legte der Beschwerdeführer den Austritts bericht der B.___ vom 3. April 2020 (Urk. 20/1) sowie eine Vorab stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Mai 2020 ins Recht (Urk. 20/2), was der Beschwerdegegne rin am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen zur medizinischen Situation sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte oder bleibende Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er zu 100 % arbeits fähig (S. 1).
Aufgrund des Einwandes sei die Sache erneut dem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vorgelegt worden . Insgesamt liege keine langanhaltende ge sundheitliche Einschränkung vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), angesichts des Berichts von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2020 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf drängen (S. 3 Ziff. 2 f.).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es sei unklar geblieben, worauf sein auffälliges Verhalten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zurückzu füh ren gewesen sei. Jedenfalls könne nicht mit dem psychiatrischen Gutachter davon ausgegangen werden, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden vor liege (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers basierend auf rechtsgenüglichen Abklärungen zu Recht ver neinte. Dabei ist lediglich strittig, ob der psychiatrische Gesundheitszustand ge nügend abgeklärt wurde und - wenn ja - ob basierend auf den eingeholten Un terlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Der somatische Gesundheitszustand und die Beurteilung von Dr. Z.___, wo nach keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 7/58/62 Ziff. 6), steht in keinem Widerspruch zu den vorhandenen medizi nischen Akten. Bereits im März 2018 wurde festgehalten, die somatischen Abklä rungen inklusive durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten kei nen patholo gischen Befund ergeben (vgl. E. 3.3). Nichts anderes ergab sich bei den somatischen Untersuchungen vom Februar 2020 im Rahmen einer Hospitalisie rung in der p sychiatrischen K linik B.___ (Urk. 20/1 S. 3-4). Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht steht in Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer beanstandete die Ablehnung seines Leis tungsgesuchs schliesslich auch lediglich aufgrund
- aus seiner Sicht vorliegender sowie invalidenv ersicherungsrechtlich relevanter
- psy chi sche r Beeinträchtigun g en . Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3. 3.1 3.1.1
Am 15. Dezember 2017 (Urk. 7/10/39) und 3. Januar 2018 stellte sich der Be schwerdeführer bei einem Arzt in Siena (Italien) vor. Er habe über Lumboischial gie geklagt trotz medikamentöser Behandlung. Aufgrund der an haltenden Schmerzsymptomatik weise der Beschwerdeführer eine reaktive de pressive Störung auf, weshalb er weitere 40 Tage Ruhe brauche (ab Behandlung vom 1. Januar 2018; Urk. 7/10/38). 3.1.2
Sodann stellte sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 in der Notaufnahme des Universitätsspitals Siena vor aufgrund von Kribbeln im Thorax, Schlaflosig keit und Kopfschmerzen (seit zwei Monaten). Die Mitte Oktober 2017 aufge nom mene Arbeit in der Schweiz sei als eine traumatisierende Erfahrung wegen den Arbeitsbedingungen und psychischer Misshandlung erlebt worden (Urk. 7/10/36 = Urk. 7/10/18 [ Original in Italienisch ]).
3.2
Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in einem Restaurant plötzlich bewusstlos geworden sei, mit der Sanität notfallmässig ins S pital E.___ gebracht und von dort mit der Diagnose eines depressiven Zustandbildes zur stationären Betreuung in die B.___ überwiesen (Bericht vom 1. März 2018, Urk. 7/10/31-32). 3.3
In der B.___ wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 1 2. März 2018 stationär be handelt (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 7/10/73-77). Beim Eintritt habe er sich stark leidend präsentiert und angegeben, seit dem Unfallereignis vom Dezember starke Schmerzen wechselnden Charakters zu haben. Die Schmerz lokalisation variiere innerhalb weniger Minuten, sei jedoch auf der rechten Körperhälfte insgesamt ausgeprägter. Eine somatisc he Abklärung in Siena habe keine Befunde erbracht (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers hätten die Be richte und bildgebenden Befunde nicht angefordert werden können). Bei unauf fälligem Neurostatus sei die Untersuchung mittels MRI, welches keinen patho lo gischen Befund ergeben habe, komplettiert worden. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seine r körperlichen Beschwerden ablenkbar gezeigt. Die depressive Stimmungslage äussere sich nach Angaben des Beschwerdeführers in gedrückter Stimmung und Libidoverlust . Im routinemässig durchgeführten Elektrokardiogramm hätten sich unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen ohne entsprechende Klinik gezeigt. Die empfohlene weitere Diagnostik lehne d er Beschwerdeführer ab.
In den Gesprächen dominiere inhaltliche Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, welcher den Unfall angeblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet habe (S. 4 «Verlauf»).
Bei den geschilderten Symptomen und fehlendem körperliche m Korrelat sei das Krankheitsbild als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Soma ti sierungsstörung (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F45.0) zu werten. Vorangegangene depressive oder manische Episoden verneine der Beschwerdeführer (S. 4 «Be ur teilung»; vgl. auch S. 1). 3.4
Am 11. Oktober 2019 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (in klu sive interdisziplinäre Beurteilung zusammen mit Dr. Z.___) erstattet (Urk. 7/60).
Dr. A.___ erhob folgenden Befund (S. 10 Ziff. 5.1): Der Beschwerdeführer sei pünktlich zum abgemachten Termin begleitet durch einen Bekannten gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Er habe ordentlich gepflegt gewirkt, bewusstseinsklar, angeblich desorientiert, habe aber schon bei der Begrüssung die Sprachkenntnisse des Gutachters gekannt, was auf eine Verhaltensinkonsistenz hindeute. Im formalen Denken habe er keine Auf fäl ligkeiten aufgewiesen. Er habe ganz knappe Antworten auf die gestellten Fra gen gegeben, jedes Mal total unpassend und fast realitätsfremd. Er habe Selbst gesprä che geführt und dabei demonstrativ mit dem ganzen Körper gezuckt. Im Affekt habe er stark dysphorisch gereizt gewirkt, allerdings weder depressiv noch euphorisch/manisch, die affektive Schwingungsfähigkeit sei grösstenteils er hal ten gewesen. Im Antrieb sei er unauffällig, psychomotorisch wenig lebhaft gewe sen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht beurteilbar gewesen.
Zur Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung führte Dr. A.___ aus, die Anamnese-Erhebung betreffend Krankheitssymptome, -entwicklung, Familien- und per sön liche Anamnese und d a s Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen. Sein Verhalten während der Exploration sei mit einer selbstän digen Lebensführung nicht vereinbar gewesen . Bei einer zeitlichen, ört lich-situativen Desorientierung wäre er im Alltag nicht funktionsfähig. Bei der Begrüssung habe der Beschwerdeführer offensichtlich gewusst, zu welchem An lass und zu wem er komme, was mit der angegebenen Desorientierung während der Exploration im Widerspruch stehe (S. 10 Ziff. 6).
Gemäss Dr. A.___
konnte keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden (Ziff. 7).
Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung aus, au fgrund der Berichte vom 1. März 2018 und 3. Mai 2018 der B.___ könne von einem psychischen Ausnahmezustand und einer Medikamenten-Überdosierung ausgegangen werden, wobei nicht er sichtlich sei, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich genommen habe. Der offensichtlich komplikationslose Verlauf der psychiatrischen Hospita lisierung vom 1. bis 12. März 2018 schliesse sämtliche Störungen aus dem organischen oder psychotischen Formenkreis aus. Die postulierte mittelgradige depressive Episode stehe im Widerspruch zum dokumentierten psychischen Befund vom 3. Mai 201 8. Daher könne nicht von einer eigenständigen und selbst unterhaltenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Per sönlichkeitszügen könne als plausibel angenommen werden, di e aber in sozial medizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über längere Zeit eingeschränkt habe (S. 11 Ziff. 8 oben).
Dr. A.___
gab weiter an, er habe aufgrund des inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers keine fachgerechte Anamnese erheben können. Er habe vor dergründig Verhaltensinkonsistenzen präsentiert. Schon bei der Begrüssung habe er offenbar gewusst,
zu welchem Anlass er komme, habe sich aber während der Untersuchung total desorientiert gegeben . Bei der Frage nach psychiatrischer Behandlung habe er aus seinem Portemonnaie einige ärztliche Terminkarten her vorgenommen und ohne Probleme die Karte der Psychiaterin gefunden. Der Beschwerdeführer sei mit einer vollen Plastiktasche mit verschiedensten Medika menten gekommen, wobei er am gleichen Tag (bestätigt von der Begleitperson) zum dritten Mal gezielt das Psychopharmaka (Antidepressivum Duloxetin) ge nommen habe. Dies wäre weder mit einem Verwirrtheitszustand noch mit einer Störung aus dem organischen Formenkreis zu vereinbaren. Daher habe am Schluss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine ersichtliche Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können (S. 11 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 9.1 ff.).
Auch aktenmässig sei keine längere Arbeitsunfähigkeit au f psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesen (S. 13 Ziff. 10.7).
3.5
RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Trauma tolo gie, schloss mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 auf plausible Diagno sen und nachvollziehbare Schlussfolgerungen der beiden Gutachter hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er merkte an, dass die sowohl bei der rheumatologischen und noch mehr bei der psychiatrischen Unter suchung beschriebenen Befunde und Verhaltensweisen, die ein extrem inkonsis tentes Verhalten belegen würden, auf eine bewusstseinsnahe Darstellung oder auch Simulation hindeuten würden (Urk. 7/61/6). 3.6
Vom 1 1. bis 23. Dezember 2019 fand eine weitere Hospitalisierung des Beschwer deführers in der B.___ statt (Bericht vom 23. Dezember 2019, Urk. 7/70 /1-2). Er habe während der stationären Behandlung ein schweres de pressives Syndrom mit starker Antriebslosigkeit gezeigt. Ausserdem habe er über starke Schmerzen im rechten Arm und im Kopf bei sehr hohem Leidensdruck geklagt. Da beim Beschwerdeführer in der Vorgeschichte diverse somatische Ab klärungen inklu sive MRIs gemacht wor den seien, sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen. Ausserdem wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (S. 1). Vom 1 1. Dezember 2019 bis 9. Januar 2019 (richtig: 2020) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.7
Laut Bericht vom 23. Janu ar 2020 (Urk. 7/74) von Dr. D.___
befand sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Dezember 2019 bei ihr in Behandlung. Dank der Krisenintervention in der B.___ habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen: - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depression; aktuell mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung, kombinierte (ICD-10 F61.0) 3.8
Am 2 4. Juni 2020 erfolgte eine RAD-Stellungnahme durch Dr. med. G.___, Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachte rin SIM (Urk. 7/81/3-5). Dr. G.___
führte aus, im Austrittsbericht der B.___ vom 3. Mai 2018 sei en im psychopathologischen Befund ein gereizt- dysphorischer Affekt und gesteigerter Antrieb genannt worden, was gegen eine depressive Symptomatik spreche. Es sei eine Einengung auf die berufliche Situation beschrieben worden, nicht etwa auf die angeblichen Schmerzen. An sonsten sei angegeben worden, dass kein Anhalt auf Störungen der Aufmerksam keit, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit bestanden h abe . Es seien keine Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen erhebbar gewesen (S. 3).
Anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer eine bunte Symptomatik, die zu Erkrankungen aus dem dementiellen sowie aus dem psy chotischen Formenkreis passen könnten, gezeigt (S. 4 oben).
Im Bericht von Dr. D.___ seien keine Auffälligkeiten im Sinne von kognitiven Einschränkungen oder psychotische Symptome beschrieben . Die ICD-10-Kriterien für die von ihr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder mittelgradige bis schwere Depression seien nicht erfüllt. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung werde mit nichts begründet (S. 4 Mitte).
Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. Er habe dementielle und psychotische Symptome vor gespielt, die weder vorher noch nachher beschrieben oder gezeigt worden seien . Im Weiteren seien die von den Ärzten der B.___ und Dr. D.___ genannten Diagnosen nicht nach vollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht sei kein langanhaltender Gesundheits schaden ausgewiesen (S. 4 unten). 3.9
Im Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 3/3) hielt Dr. D.___ an den von ihr bereits gestellten Diagnosen fest, wobei die depressive Episode noch als mittelschwer eingestuft wurde. Nebst dem - nach Verfügungserlass - am 1. Juli 2020 er hobe nen Befund wurde auch der Befund vom 2. Dezember 2019 aufgeführt: Es habe ein depressives Zustandsbild mit bedrückter Stimmung, G rübeln, Panik attacken und Zukunftsängsten, Antriebsminderung sowie Ein- und Durchschlaf störung auf dem Hintergrund diverser psychosoziale r Belastungen imponiert. Des Weite ren seien passive Suizidgedanken ohne akute Handlungsrelevanz erkenn bar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diverse Körperschmerzen ge schildert. In Anbetracht der Schwere der Symptome und einer psychischen De kompen sation sei die ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend gewesen und es sei zur Zuweisung an die B.___ gekommen am 11. Dezember 2019 (S. 1).
Am 30. Januar sei per fürsorgerischer Unterbringung auf Zuweisung des Spitals H.___ der Eintritt in die B.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer über fünf Wochen hospitalisiert gewesen sei .
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile hätten zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen geführt. Aufgrund wiederholte r Äusserungen von Drohun gen gegenüber medizinische n Gutachte n sei eine Gefährdungsmeldung an die Polizei erfolgt. Am 5. März 2020 sei eine achtwöchige Inhaftierung erfolgt . Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich sei ein forensisches Gutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wor den. Gestützt darauf sei auf die Aufrechterhaltung der Haft verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen, unter an derem eine regelmässige psychiatrische Behandlung, entlassen worden. Er nehme die Termine wahr und zeige sich therapiemotiviert. Die bestehende Medikation sei unverändert beibehalten worden. Es hätten keine weiteren Drohungen oder aggressives Verhalten beobachtet werden können. Psychopathologisch dominiere ein ängstlich depressives Zustandsbild mit chronifizierten Schmerzen und Zu nahme von Panikattacken in den letzten Wochen (S. 2).
3.10 3.10.1
Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der
B.___
vom 3. April 2020 sowie eine Vorabstellungnahme der B.___, Gutachtensstell e Er wachsenenforensik, vom 4. Mai 2020 ein. 3.10.2
Am 30. Januar 2020 trat der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unter brin gung (FU) aufgrund fremdaggressive n Auftreten s
in die
B.___
ein, wo er in der Folge bis am 5. März 2020 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 3. April 2020, Urk. 20/1).
Folgender Hergang führte nach Angaben des besagten Berichts zu r FU: Nach einem Sturz im Tram sei d er Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital H.___ gefahren worden, wo zerebrale Verletzungen hätten aus geschlossen werden können. Als ihm dort seine Entlassung mitgeteilt worden sei, sei er aggressiv aufgetreten (Scheibe zerbrochen und in der Folge seine Hand verletzt). In der B.___ habe er sich nach medikamentöser Behandlung allmählich beruhigt. Er habe erklärt, dass er sich im Spital H.___ nicht ernstgenommen gefühlt habe. So habe man ihm beispielsweise keine Schmerzmittel gegeben. In der weiteren Befragung anlässlich des Eintrittsgespräch s bei der B.___ habe er an gegeben, er leide seit längerer Zeit unter Stimmenhören. Gelegentlich habe er den Eindruck, dass Schatten ihn verfolgen würden. Er leide sodann unter negativen Gedanken . Aktuell könne er sich jedoch von jeglichen Suizidplanungen distanzieren (S. 2 «aktuelle Anamnese»).
Zum psychi schen Befund (nach AMDP) wurde F olgendes festgehalten (S. 3) : «Mässig gepflegtes Äusseres, wach, angespannt im Kontakt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis ohne signifikante Defizite, formales Denken: Eingeengt auf so mati sche Erkrankung en, Stimmenhören angegeben. Affektiv dysthym, Schwingungs fähigkeit reduziert. Antrieb erhalten, unauffällige Psychomotorik, keine Zwänge. Keine circadianen Besonderheiten. Keine Einschränkungen bezüg lich Schlaf und Appetit. Impulskontrolle gegeben. Steuerungsfähigkeit gegeben. Von Selbst- sowie Fremdgefährdung aktuell distanziert. »
Die beim Eintritt angegebene fragliche psychotische Symptomatik mit Stimmen hören und Verfolgungsängsten sei im weiteren Verlauf nicht mehr beklagt wor den und es habe sich anhand von Verhaltensbeobachtungen kein weiterer Hin weis darauf ergeben. Psychopharmakologisch sei beim depressiven Erscheinungs bild und der Schmerzstörung eine komplikationslos verlaufende schrittweise Ein stellung auf Cymbalta 60 mg erfolgt (S. 4 «Verlauf»).
Auf der Station sei es einmalig zu einem aggressiven Durchbruch gekommen. Eine Nachbesprechung der Situation sei nicht möglich gewesen, da der Be schwer deführer angegeben habe, sich nicht mehr an seine Handlungen (laut und bedrohlich geworden wegen ausbleibender sofortiger Reaktion des Behandlungs teams nach einer Reklamation bezüglich de s Essen s) zu erinnern. Der Beschwer deführer sei durch ausgeprägte Externalisierung aufgefallen (S. 4 un ten).
In den psychotherapeutischen Gesprächen habe inhaltlich die Wut auf die medi zinischen Gutachter dominiert. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt Drohungen mit Todesdrohungen gegenüber Ärzten ausgesprochen, welche ihn falsch beurteilt hätten. Teilweise habe er angegeben, sich nicht mehr an die Drohungen zu erinnern, habe im Verlauf jedoch immer wieder Drohungen und Todesdrohungen gegenüber den besagten Ärzten wiederholt. Er sei mehrfach da rauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen und sich zu distanzieren, habe sich jedoch diesbezüglich nicht auslenkbar gezeigt und sich von seinen Drohungen nicht distanzieren können, weswegen eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei befragt worden. Da er seine Drohung en wiederholt habe, sei er bei bestehenden Fremdgefährdungsaspekten von der Station in Haft genommen worden (S. 5 oben).
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile würden zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen führen (S. 5 «Beurteilung»).
Die Ärzte der B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und para noiden Anteilen (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F61) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - chronische Virushepatitis B - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise 3.10.3
Am 4. Mai 2020 erstellte Dr. med. C.___
- so nach Angabe des Be sch werdeführers (vgl. Urk. 19) sowie der behandelnden Psychiaterin (vgl. vor stehend E. 3. 9) - eine Vorabstellungnahme zur Begutachtung des Beschwerde führers im Rahmen einer Strafuntersuchung (Urk. 20/2).
Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe eine depressive Symptomatik sowie eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe zudem über früher bestehende Suizidgedanken berichtet und es sei eine affektive Instabilität und Reizbarkeit durch frühere Behandler beschrieben worden, die aus Sicht von Dr. C.___ vor allem der depressiven Symptomatik zuzuordnen seien. Im Rahmen der Ein schätzung der Ausführungsgefahr der angedrohten Taten (Drohungen und Todes drohungen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter « Dr. K.»; vgl. S. 1) falle der Beschwerdeführer in die niedrigste von neun Risikokategorien (S. 3 «Beurtei lung»). Die konkrete Ausführungsgefahr für die angedrohten Gewalthandlungen gegen den Gutachter werde als gering eingestuft (S. 4 Mitte). 4. 4.1
Gesamthaft entspricht das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) den erforderli chen Kriterien (vgl . E. 1.3): D e r Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Besch werden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben . Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expe rtise sind begrün det .
Insbesondere nahm Dr. A.___ auch in begründeter Weise Stellung, weshalb die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradige n depressive n
Episode nicht nachvollziehbar ist (Widerspruch zum dokumentierten ps ychischen Befund) . D amals war nach schlüssiger Darlegung von Dr. A.___
lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Persönlichkeitszügen plau sibel .
Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien weitere psychiatrische Abklärun gen durchzuführen, da sein Verhalten während der Begutachtung durch Dr. A.___ auffällig gewesen sei. Zu m im Gutachten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführer s, welches Dr. A.___ als inko n sistent einstufte, führte der RAD au s, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. D iese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ausschliesslich während der Begutachtung - wie der RAD darlegte - dementielle und psychoti sche Symptome zeigte, die weder vorher noch nac hher je beschrieben oder gezeigt wo rden sind (E. 3.8) . Im psychiatrischen Gutachten wurden die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers aufgezeigt und in nachvollziehbarer W eise be gründet, dass dieses Verhalten nicht Auswirkung eines versicherungsrechtlich re levanten Gesundheitsschadens ist, da ein solcher nicht vorliegt. Zwar gab der Beschwerdeführer beim Eintritt in die B.___ Ende Januar 2020 eine psychotische Symptomatik wie Stimmenhören und Verfolgungsängste an. Diese Symptomatik beklagte er jedoch im weiteren stationären Verlauf nicht mehr und eine solche konnte auch im Rahmen der weiteren Beobachtungen nicht ausgemacht werden (vgl. E. 3.10.2).
Die Angabe des Beschwerdeführer s gegenüber den Ärzten der B.___, er leide «seit längerer Zeit » unter Stimmenhören (vgl. vorstehend E. 3.10.2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere wurde eine solche Symptomatik auch zu keiner Zeit durch die behandelnde Dr. D.___ dokumen tiert, was den Eindruck inkonsistenten Verhaltens wiederum bekräftigt . Auf sol ches wurde ebenfalls im Rahmen der forensischen Abklärungen hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe zwar geschlossene Fragen hinsichtlich psychotischer Symptome und nach Ich-Störungen zunächst bejaht. Auf konkretisierende Nach fragen habe er die jeweiligen Symptome nicht genauer zu beschreiben vermocht und im Verlauf der zweiten Untersuchung gar verneint (Urk. 20/2 S. 2 unten). Aufgrund der inkonsistenten Angaben zu den Symptomen entstand (auch) im Rahmen der forensischen Begutachtung der Eindruck, der Beschwerdeführer aggraviere einen Teil seiner Beschwerden. So benannte er Störungen der Auf merksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Objektiv habe im Verlauf der Untersuchung jedoch weder eine Störung der Aufmerksamkeit noch des Ge dächtnisses festgestellt werden können (Urk. 20/2 S. 2 Mitte).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ auf diverse Ungereimtheiten hinwies. So sei bei der Prüfung der Schulterbeweglichkeit, wel che deutlich eingeschränkt gezeigt worden sei, schliesslich aber bei Ablenkung und beispielsweise beim Anziehen der Jacke eine normale Beweglichkeit zu be obachten gewesen. Ebenfalls würden die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände auf einen lang andauernden kraftvollen Einsatz hindeuten, was diskrepant zur in der Untersuchungssituation fast fehlenden Handkraft beidseits sei. In der Blut untersuchung sei weder das Schmerzmittel Olfen noch das Psychopharmak um
Olanzapin noch das Benzodiazepin Lorazepan nachweisbar gewesen (Urk. 7/58/64-65). 4.2
Schliesslich ist mit Dr. A.___
- und auch dem RAD - darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Berichte von Dr. D.___ keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen psychi sch en Gesund heitsschaden zu belegen vermögen. Der RAD führte aus, dass d ie ICD-10-Kriterien der durch Dr. D.___ gestellten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige bis schwere Depression) nicht erfüllt sind und die von ihr diagnostizierte kom binierte Persönlichkeitsstörung in keiner Weise begründet worden ist . Daran vermögen auch die Ausführungen im Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. E. 3.9) nichts zu ändern. Seitens der Ärzte der B.___ wurde bezüglich Per sönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsd iagnose gestellt. Diese wurde mit dem fremdaggressiven Verhalten und den paranoiden Anteilen begründet. Aller dings zeigten sich gerade die paranoiden Anteile während der fünfwöchigen Hos pitalisierung im Jahr 2020 - abgesehen von den Angaben beim Eintritt sgespräch mit dem Stimmenhören und dem gelegentlichen Eindruck, ihn würden Schatten verfolgen - nicht (vorstehend E. 3.10.2). Was der RAD bezüglich der nicht erfüll ten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung durch Dr. D.___ ausführte, gilt auch
- bei Beachtung der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F4 5
- hinsichtlich jener der B.___, da der Beschwerdeführer eine psychische Ursache seiner Beschwerden durchaus zu dis kutieren bereit ist und er nicht von einer rein körperlichen Natur seiner Beschwerden
ausgeht (vgl. Urk. 20/2 S. 3 oben). Auch fehlt es an einer be trächtlichen medizinischen oder persönlichen Betreuung oder Zuwendung auf grund der Schmerzen (vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbe itete Auflage, Bern 2015, S. 224+2 33).
Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn d ie behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 13. April 2021 (Urk. 23) ist Rechts anwalt Daniel Christe vorliegend mit Fr. 2'157.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’157 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, war vom 30. Oktober 2017 bis
31. Januar 2018
(Urk. 7/10/21-22) bei der Y.___ GmbH als
ungelernter (vgl. Urk. 7/10/84) Maurer tätig, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 21. Februar 2018 am 4. Dezember 2017 Verletzungen am Kopf, am rechten Arm und rechten Bein auf grund einer auf ihn herunter ge fallenen Gip splatte zuzog (Urk. 7/10/5) . Unter Hin weis auf ein posttraumatisches, zerviko - zephales rechtsseitiges lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel (Ziff. 6.1) meldete sich der Versicherte am
10. Oktober 2018 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10+18) und holte bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, zer tifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 11. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 7/60; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 18. September 2019, Urk. 7/58/2-70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62; Urk. 7/
71) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2020
einen Rentenanspruch (Urk. 7/82 = Urk. 2) .
E. 1.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc).
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 2 Der Versicherte erhob am
25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
14. Oktober 2020 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. November 2020 an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Honorarnote (Urk. 16) ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Austrittsbericht der B.___ einzureichen. Die Einreichung eines von Dr. C.___ erstellten forensischen Gutachtens wurde ihm freigestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Urk. 19) legte der Beschwerdeführer den Austritts bericht der B.___ vom 3. April 2020 (Urk. 20/1) sowie eine Vorab stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Mai 2020 ins Recht (Urk. 20/2), was der Beschwerdegegne rin am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen zur medizinischen Situation sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte oder bleibende Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er zu 100 % arbeits fähig (S. 1).
Aufgrund des Einwandes sei die Sache erneut dem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vorgelegt worden . Insgesamt liege keine langanhaltende ge sundheitliche Einschränkung vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), angesichts des Berichts von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2020 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf drängen (S. 3 Ziff. 2 f.).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es sei unklar geblieben, worauf sein auffälliges Verhalten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zurückzu füh ren gewesen sei. Jedenfalls könne nicht mit dem psychiatrischen Gutachter davon ausgegangen werden, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden vor liege (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers basierend auf rechtsgenüglichen Abklärungen zu Recht ver neinte. Dabei ist lediglich strittig, ob der psychiatrische Gesundheitszustand ge nügend abgeklärt wurde und - wenn ja - ob basierend auf den eingeholten Un terlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Der somatische Gesundheitszustand und die Beurteilung von Dr. Z.___, wo nach keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 7/58/62 Ziff. 6), steht in keinem Widerspruch zu den vorhandenen medizi nischen Akten. Bereits im März 2018 wurde festgehalten, die somatischen Abklä rungen inklusive durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten kei nen patholo gischen Befund ergeben (vgl. E. 3.3). Nichts anderes ergab sich bei den somatischen Untersuchungen vom Februar 2020 im Rahmen einer Hospitalisie rung in der p sychiatrischen K linik B.___ (Urk. 20/1 S. 3-4). Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht steht in Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer beanstandete die Ablehnung seines Leis tungsgesuchs schliesslich auch lediglich aufgrund
- aus seiner Sicht vorliegender sowie invalidenv ersicherungsrechtlich relevanter
- psy chi sche r Beeinträchtigun g en . Darauf ist im Folgenden einzugehen.
E. 3 ) : «Mässig gepflegtes Äusseres, wach, angespannt im Kontakt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis ohne signifikante Defizite, formales Denken: Eingeengt auf so mati sche Erkrankung en, Stimmenhören angegeben. Affektiv dysthym, Schwingungs fähigkeit reduziert. Antrieb erhalten, unauffällige Psychomotorik, keine Zwänge. Keine circadianen Besonderheiten. Keine Einschränkungen bezüg lich Schlaf und Appetit. Impulskontrolle gegeben. Steuerungsfähigkeit gegeben. Von Selbst- sowie Fremdgefährdung aktuell distanziert. »
Die beim Eintritt angegebene fragliche psychotische Symptomatik mit Stimmen hören und Verfolgungsängsten sei im weiteren Verlauf nicht mehr beklagt wor den und es habe sich anhand von Verhaltensbeobachtungen kein weiterer Hin weis darauf ergeben. Psychopharmakologisch sei beim depressiven Erscheinungs bild und der Schmerzstörung eine komplikationslos verlaufende schrittweise Ein stellung auf Cymbalta 60 mg erfolgt (S. 4 «Verlauf»).
Auf der Station sei es einmalig zu einem aggressiven Durchbruch gekommen. Eine Nachbesprechung der Situation sei nicht möglich gewesen, da der Be schwer deführer angegeben habe, sich nicht mehr an seine Handlungen (laut und bedrohlich geworden wegen ausbleibender sofortiger Reaktion des Behandlungs teams nach einer Reklamation bezüglich de s Essen s) zu erinnern. Der Beschwer deführer sei durch ausgeprägte Externalisierung aufgefallen (S. 4 un ten).
In den psychotherapeutischen Gesprächen habe inhaltlich die Wut auf die medi zinischen Gutachter dominiert. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt Drohungen mit Todesdrohungen gegenüber Ärzten ausgesprochen, welche ihn falsch beurteilt hätten. Teilweise habe er angegeben, sich nicht mehr an die Drohungen zu erinnern, habe im Verlauf jedoch immer wieder Drohungen und Todesdrohungen gegenüber den besagten Ärzten wiederholt. Er sei mehrfach da rauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen und sich zu distanzieren, habe sich jedoch diesbezüglich nicht auslenkbar gezeigt und sich von seinen Drohungen nicht distanzieren können, weswegen eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei befragt worden. Da er seine Drohung en wiederholt habe, sei er bei bestehenden Fremdgefährdungsaspekten von der Station in Haft genommen worden (S. 5 oben).
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile würden zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen führen (S. 5 «Beurteilung»).
Die Ärzte der B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und para noiden Anteilen (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F61) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - chronische Virushepatitis B - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise
E. 3.1.1 Am 15. Dezember 2017 (Urk. 7/10/39) und 3. Januar 2018 stellte sich der Be schwerdeführer bei einem Arzt in Siena (Italien) vor. Er habe über Lumboischial gie geklagt trotz medikamentöser Behandlung. Aufgrund der an haltenden Schmerzsymptomatik weise der Beschwerdeführer eine reaktive de pressive Störung auf, weshalb er weitere 40 Tage Ruhe brauche (ab Behandlung vom 1. Januar 2018; Urk. 7/10/38).
E. 3.1.2 Sodann stellte sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 in der Notaufnahme des Universitätsspitals Siena vor aufgrund von Kribbeln im Thorax, Schlaflosig keit und Kopfschmerzen (seit zwei Monaten). Die Mitte Oktober 2017 aufge nom mene Arbeit in der Schweiz sei als eine traumatisierende Erfahrung wegen den Arbeitsbedingungen und psychischer Misshandlung erlebt worden (Urk. 7/10/36 = Urk. 7/10/18 [ Original in Italienisch ]).
E. 3.2 Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in einem Restaurant plötzlich bewusstlos geworden sei, mit der Sanität notfallmässig ins S pital E.___ gebracht und von dort mit der Diagnose eines depressiven Zustandbildes zur stationären Betreuung in die B.___ überwiesen (Bericht vom 1. März 2018, Urk. 7/10/31-32).
E. 3.3 In der B.___ wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 1 2. März 2018 stationär be handelt (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 7/10/73-77). Beim Eintritt habe er sich stark leidend präsentiert und angegeben, seit dem Unfallereignis vom Dezember starke Schmerzen wechselnden Charakters zu haben. Die Schmerz lokalisation variiere innerhalb weniger Minuten, sei jedoch auf der rechten Körperhälfte insgesamt ausgeprägter. Eine somatisc he Abklärung in Siena habe keine Befunde erbracht (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers hätten die Be richte und bildgebenden Befunde nicht angefordert werden können). Bei unauf fälligem Neurostatus sei die Untersuchung mittels MRI, welches keinen patho lo gischen Befund ergeben habe, komplettiert worden. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seine r körperlichen Beschwerden ablenkbar gezeigt. Die depressive Stimmungslage äussere sich nach Angaben des Beschwerdeführers in gedrückter Stimmung und Libidoverlust . Im routinemässig durchgeführten Elektrokardiogramm hätten sich unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen ohne entsprechende Klinik gezeigt. Die empfohlene weitere Diagnostik lehne d er Beschwerdeführer ab.
In den Gesprächen dominiere inhaltliche Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, welcher den Unfall angeblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet habe (S. 4 «Verlauf»).
Bei den geschilderten Symptomen und fehlendem körperliche m Korrelat sei das Krankheitsbild als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Soma ti sierungsstörung (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F45.0) zu werten. Vorangegangene depressive oder manische Episoden verneine der Beschwerdeführer (S. 4 «Be ur teilung»; vgl. auch S. 1).
E. 3.4 Am 11. Oktober 2019 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (in klu sive interdisziplinäre Beurteilung zusammen mit Dr. Z.___) erstattet (Urk. 7/60).
Dr. A.___ erhob folgenden Befund (S. 10 Ziff. 5.1): Der Beschwerdeführer sei pünktlich zum abgemachten Termin begleitet durch einen Bekannten gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Er habe ordentlich gepflegt gewirkt, bewusstseinsklar, angeblich desorientiert, habe aber schon bei der Begrüssung die Sprachkenntnisse des Gutachters gekannt, was auf eine Verhaltensinkonsistenz hindeute. Im formalen Denken habe er keine Auf fäl ligkeiten aufgewiesen. Er habe ganz knappe Antworten auf die gestellten Fra gen gegeben, jedes Mal total unpassend und fast realitätsfremd. Er habe Selbst gesprä che geführt und dabei demonstrativ mit dem ganzen Körper gezuckt. Im Affekt habe er stark dysphorisch gereizt gewirkt, allerdings weder depressiv noch euphorisch/manisch, die affektive Schwingungsfähigkeit sei grösstenteils er hal ten gewesen. Im Antrieb sei er unauffällig, psychomotorisch wenig lebhaft gewe sen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht beurteilbar gewesen.
Zur Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung führte Dr. A.___ aus, die Anamnese-Erhebung betreffend Krankheitssymptome, -entwicklung, Familien- und per sön liche Anamnese und d a s Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen. Sein Verhalten während der Exploration sei mit einer selbstän digen Lebensführung nicht vereinbar gewesen . Bei einer zeitlichen, ört lich-situativen Desorientierung wäre er im Alltag nicht funktionsfähig. Bei der Begrüssung habe der Beschwerdeführer offensichtlich gewusst, zu welchem An lass und zu wem er komme, was mit der angegebenen Desorientierung während der Exploration im Widerspruch stehe (S. 10 Ziff. 6).
Gemäss Dr. A.___
konnte keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden (Ziff. 7).
Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung aus, au fgrund der Berichte vom 1. März 2018 und 3. Mai 2018 der B.___ könne von einem psychischen Ausnahmezustand und einer Medikamenten-Überdosierung ausgegangen werden, wobei nicht er sichtlich sei, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich genommen habe. Der offensichtlich komplikationslose Verlauf der psychiatrischen Hospita lisierung vom 1. bis 12. März 2018 schliesse sämtliche Störungen aus dem organischen oder psychotischen Formenkreis aus. Die postulierte mittelgradige depressive Episode stehe im Widerspruch zum dokumentierten psychischen Befund vom 3. Mai 201 8. Daher könne nicht von einer eigenständigen und selbst unterhaltenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Per sönlichkeitszügen könne als plausibel angenommen werden, di e aber in sozial medizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über längere Zeit eingeschränkt habe (S. 11 Ziff. 8 oben).
Dr. A.___
gab weiter an, er habe aufgrund des inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers keine fachgerechte Anamnese erheben können. Er habe vor dergründig Verhaltensinkonsistenzen präsentiert. Schon bei der Begrüssung habe er offenbar gewusst,
zu welchem Anlass er komme, habe sich aber während der Untersuchung total desorientiert gegeben . Bei der Frage nach psychiatrischer Behandlung habe er aus seinem Portemonnaie einige ärztliche Terminkarten her vorgenommen und ohne Probleme die Karte der Psychiaterin gefunden. Der Beschwerdeführer sei mit einer vollen Plastiktasche mit verschiedensten Medika menten gekommen, wobei er am gleichen Tag (bestätigt von der Begleitperson) zum dritten Mal gezielt das Psychopharmaka (Antidepressivum Duloxetin) ge nommen habe. Dies wäre weder mit einem Verwirrtheitszustand noch mit einer Störung aus dem organischen Formenkreis zu vereinbaren. Daher habe am Schluss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine ersichtliche Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können (S. 11 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 9.1 ff.).
Auch aktenmässig sei keine längere Arbeitsunfähigkeit au f psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesen (S. 13 Ziff. 10.7).
E. 3.5 RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Trauma tolo gie, schloss mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 auf plausible Diagno sen und nachvollziehbare Schlussfolgerungen der beiden Gutachter hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er merkte an, dass die sowohl bei der rheumatologischen und noch mehr bei der psychiatrischen Unter suchung beschriebenen Befunde und Verhaltensweisen, die ein extrem inkonsis tentes Verhalten belegen würden, auf eine bewusstseinsnahe Darstellung oder auch Simulation hindeuten würden (Urk. 7/61/6).
E. 3.6 Vom 1 1. bis 23. Dezember 2019 fand eine weitere Hospitalisierung des Beschwer deführers in der B.___ statt (Bericht vom 23. Dezember 2019, Urk. 7/70 /1-2). Er habe während der stationären Behandlung ein schweres de pressives Syndrom mit starker Antriebslosigkeit gezeigt. Ausserdem habe er über starke Schmerzen im rechten Arm und im Kopf bei sehr hohem Leidensdruck geklagt. Da beim Beschwerdeführer in der Vorgeschichte diverse somatische Ab klärungen inklu sive MRIs gemacht wor den seien, sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen. Ausserdem wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (S. 1). Vom 1 1. Dezember 2019 bis 9. Januar 2019 (richtig: 2020) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
E. 3.7 Laut Bericht vom 23. Janu ar 2020 (Urk. 7/74) von Dr. D.___
befand sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Dezember 2019 bei ihr in Behandlung. Dank der Krisenintervention in der B.___ habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen: - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depression; aktuell mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung, kombinierte (ICD-10 F61.0)
E. 3.8 Am 2 4. Juni 2020 erfolgte eine RAD-Stellungnahme durch Dr. med. G.___, Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachte rin SIM (Urk. 7/81/3-5). Dr. G.___
führte aus, im Austrittsbericht der B.___ vom 3. Mai 2018 sei en im psychopathologischen Befund ein gereizt- dysphorischer Affekt und gesteigerter Antrieb genannt worden, was gegen eine depressive Symptomatik spreche. Es sei eine Einengung auf die berufliche Situation beschrieben worden, nicht etwa auf die angeblichen Schmerzen. An sonsten sei angegeben worden, dass kein Anhalt auf Störungen der Aufmerksam keit, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit bestanden h abe . Es seien keine Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen erhebbar gewesen (S. 3).
Anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer eine bunte Symptomatik, die zu Erkrankungen aus dem dementiellen sowie aus dem psy chotischen Formenkreis passen könnten, gezeigt (S. 4 oben).
Im Bericht von Dr. D.___ seien keine Auffälligkeiten im Sinne von kognitiven Einschränkungen oder psychotische Symptome beschrieben . Die ICD-10-Kriterien für die von ihr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder mittelgradige bis schwere Depression seien nicht erfüllt. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung werde mit nichts begründet (S. 4 Mitte).
Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. Er habe dementielle und psychotische Symptome vor gespielt, die weder vorher noch nachher beschrieben oder gezeigt worden seien . Im Weiteren seien die von den Ärzten der B.___ und Dr. D.___ genannten Diagnosen nicht nach vollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht sei kein langanhaltender Gesundheits schaden ausgewiesen (S. 4 unten).
E. 3.9 Im Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 3/3) hielt Dr. D.___ an den von ihr bereits gestellten Diagnosen fest, wobei die depressive Episode noch als mittelschwer eingestuft wurde. Nebst dem - nach Verfügungserlass - am 1. Juli 2020 er hobe nen Befund wurde auch der Befund vom 2. Dezember 2019 aufgeführt: Es habe ein depressives Zustandsbild mit bedrückter Stimmung, G rübeln, Panik attacken und Zukunftsängsten, Antriebsminderung sowie Ein- und Durchschlaf störung auf dem Hintergrund diverser psychosoziale r Belastungen imponiert. Des Weite ren seien passive Suizidgedanken ohne akute Handlungsrelevanz erkenn bar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diverse Körperschmerzen ge schildert. In Anbetracht der Schwere der Symptome und einer psychischen De kompen sation sei die ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend gewesen und es sei zur Zuweisung an die B.___ gekommen am 11. Dezember 2019 (S. 1).
Am 30. Januar sei per fürsorgerischer Unterbringung auf Zuweisung des Spitals H.___ der Eintritt in die B.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer über fünf Wochen hospitalisiert gewesen sei .
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile hätten zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen geführt. Aufgrund wiederholte r Äusserungen von Drohun gen gegenüber medizinische n Gutachte n sei eine Gefährdungsmeldung an die Polizei erfolgt. Am 5. März 2020 sei eine achtwöchige Inhaftierung erfolgt . Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich sei ein forensisches Gutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wor den. Gestützt darauf sei auf die Aufrechterhaltung der Haft verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen, unter an derem eine regelmässige psychiatrische Behandlung, entlassen worden. Er nehme die Termine wahr und zeige sich therapiemotiviert. Die bestehende Medikation sei unverändert beibehalten worden. Es hätten keine weiteren Drohungen oder aggressives Verhalten beobachtet werden können. Psychopathologisch dominiere ein ängstlich depressives Zustandsbild mit chronifizierten Schmerzen und Zu nahme von Panikattacken in den letzten Wochen (S. 2).
E. 3.10.1 Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der
B.___
vom 3. April 2020 sowie eine Vorabstellungnahme der B.___, Gutachtensstell e Er wachsenenforensik, vom 4. Mai 2020 ein.
E. 3.10.2 Am 30. Januar 2020 trat der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unter brin gung (FU) aufgrund fremdaggressive n Auftreten s
in die
B.___
ein, wo er in der Folge bis am 5. März 2020 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 3. April 2020, Urk. 20/1).
Folgender Hergang führte nach Angaben des besagten Berichts zu r FU: Nach einem Sturz im Tram sei d er Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital H.___ gefahren worden, wo zerebrale Verletzungen hätten aus geschlossen werden können. Als ihm dort seine Entlassung mitgeteilt worden sei, sei er aggressiv aufgetreten (Scheibe zerbrochen und in der Folge seine Hand verletzt). In der B.___ habe er sich nach medikamentöser Behandlung allmählich beruhigt. Er habe erklärt, dass er sich im Spital H.___ nicht ernstgenommen gefühlt habe. So habe man ihm beispielsweise keine Schmerzmittel gegeben. In der weiteren Befragung anlässlich des Eintrittsgespräch s bei der B.___ habe er an gegeben, er leide seit längerer Zeit unter Stimmenhören. Gelegentlich habe er den Eindruck, dass Schatten ihn verfolgen würden. Er leide sodann unter negativen Gedanken . Aktuell könne er sich jedoch von jeglichen Suizidplanungen distanzieren (S. 2 «aktuelle Anamnese»).
Zum psychi schen Befund (nach AMDP) wurde F olgendes festgehalten (S.
E. 3.10.3 Am 4. Mai 2020 erstellte Dr. med. C.___
- so nach Angabe des Be sch werdeführers (vgl. Urk. 19) sowie der behandelnden Psychiaterin (vgl. vor stehend E. 3. 9) - eine Vorabstellungnahme zur Begutachtung des Beschwerde führers im Rahmen einer Strafuntersuchung (Urk. 20/2).
Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe eine depressive Symptomatik sowie eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe zudem über früher bestehende Suizidgedanken berichtet und es sei eine affektive Instabilität und Reizbarkeit durch frühere Behandler beschrieben worden, die aus Sicht von Dr. C.___ vor allem der depressiven Symptomatik zuzuordnen seien. Im Rahmen der Ein schätzung der Ausführungsgefahr der angedrohten Taten (Drohungen und Todes drohungen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter « Dr. K.»; vgl. S. 1) falle der Beschwerdeführer in die niedrigste von neun Risikokategorien (S. 3 «Beurtei lung»). Die konkrete Ausführungsgefahr für die angedrohten Gewalthandlungen gegen den Gutachter werde als gering eingestuft (S. 4 Mitte).
E. 4.1 Gesamthaft entspricht das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) den erforderli chen Kriterien (vgl . E. 1.3): D e r Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Besch werden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben . Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expe rtise sind begrün det .
Insbesondere nahm Dr. A.___ auch in begründeter Weise Stellung, weshalb die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradige n depressive n
Episode nicht nachvollziehbar ist (Widerspruch zum dokumentierten ps ychischen Befund) . D amals war nach schlüssiger Darlegung von Dr. A.___
lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Persönlichkeitszügen plau sibel .
Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien weitere psychiatrische Abklärun gen durchzuführen, da sein Verhalten während der Begutachtung durch Dr. A.___ auffällig gewesen sei. Zu m im Gutachten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführer s, welches Dr. A.___ als inko n sistent einstufte, führte der RAD au s, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. D iese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ausschliesslich während der Begutachtung - wie der RAD darlegte - dementielle und psychoti sche Symptome zeigte, die weder vorher noch nac hher je beschrieben oder gezeigt wo rden sind (E. 3.8) . Im psychiatrischen Gutachten wurden die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers aufgezeigt und in nachvollziehbarer W eise be gründet, dass dieses Verhalten nicht Auswirkung eines versicherungsrechtlich re levanten Gesundheitsschadens ist, da ein solcher nicht vorliegt. Zwar gab der Beschwerdeführer beim Eintritt in die B.___ Ende Januar 2020 eine psychotische Symptomatik wie Stimmenhören und Verfolgungsängste an. Diese Symptomatik beklagte er jedoch im weiteren stationären Verlauf nicht mehr und eine solche konnte auch im Rahmen der weiteren Beobachtungen nicht ausgemacht werden (vgl. E. 3.10.2).
Die Angabe des Beschwerdeführer s gegenüber den Ärzten der B.___, er leide «seit längerer Zeit » unter Stimmenhören (vgl. vorstehend E. 3.10.2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere wurde eine solche Symptomatik auch zu keiner Zeit durch die behandelnde Dr. D.___ dokumen tiert, was den Eindruck inkonsistenten Verhaltens wiederum bekräftigt . Auf sol ches wurde ebenfalls im Rahmen der forensischen Abklärungen hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe zwar geschlossene Fragen hinsichtlich psychotischer Symptome und nach Ich-Störungen zunächst bejaht. Auf konkretisierende Nach fragen habe er die jeweiligen Symptome nicht genauer zu beschreiben vermocht und im Verlauf der zweiten Untersuchung gar verneint (Urk. 20/2 S. 2 unten). Aufgrund der inkonsistenten Angaben zu den Symptomen entstand (auch) im Rahmen der forensischen Begutachtung der Eindruck, der Beschwerdeführer aggraviere einen Teil seiner Beschwerden. So benannte er Störungen der Auf merksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Objektiv habe im Verlauf der Untersuchung jedoch weder eine Störung der Aufmerksamkeit noch des Ge dächtnisses festgestellt werden können (Urk. 20/2 S. 2 Mitte).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ auf diverse Ungereimtheiten hinwies. So sei bei der Prüfung der Schulterbeweglichkeit, wel che deutlich eingeschränkt gezeigt worden sei, schliesslich aber bei Ablenkung und beispielsweise beim Anziehen der Jacke eine normale Beweglichkeit zu be obachten gewesen. Ebenfalls würden die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände auf einen lang andauernden kraftvollen Einsatz hindeuten, was diskrepant zur in der Untersuchungssituation fast fehlenden Handkraft beidseits sei. In der Blut untersuchung sei weder das Schmerzmittel Olfen noch das Psychopharmak um
Olanzapin noch das Benzodiazepin Lorazepan nachweisbar gewesen (Urk. 7/58/64-65).
E. 4.2 Schliesslich ist mit Dr. A.___
- und auch dem RAD - darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Berichte von Dr. D.___ keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen psychi sch en Gesund heitsschaden zu belegen vermögen. Der RAD führte aus, dass d ie ICD-10-Kriterien der durch Dr. D.___ gestellten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige bis schwere Depression) nicht erfüllt sind und die von ihr diagnostizierte kom binierte Persönlichkeitsstörung in keiner Weise begründet worden ist . Daran vermögen auch die Ausführungen im Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. E. 3.9) nichts zu ändern. Seitens der Ärzte der B.___ wurde bezüglich Per sönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsd iagnose gestellt. Diese wurde mit dem fremdaggressiven Verhalten und den paranoiden Anteilen begründet. Aller dings zeigten sich gerade die paranoiden Anteile während der fünfwöchigen Hos pitalisierung im Jahr 2020 - abgesehen von den Angaben beim Eintritt sgespräch mit dem Stimmenhören und dem gelegentlichen Eindruck, ihn würden Schatten verfolgen - nicht (vorstehend E. 3.10.2). Was der RAD bezüglich der nicht erfüll ten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung durch Dr. D.___ ausführte, gilt auch
- bei Beachtung der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F4
E. 4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.2 Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 13. April 2021 (Urk. 23) ist Rechts anwalt Daniel Christe vorliegend mit Fr. 2'157.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’157 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00553
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 6. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, war vom 30. Oktober 2017 bis
31. Januar 2018
(Urk. 7/10/21-22) bei der Y.___ GmbH als
ungelernter (vgl. Urk. 7/10/84) Maurer tätig, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 21. Februar 2018 am 4. Dezember 2017 Verletzungen am Kopf, am rechten Arm und rechten Bein auf grund einer auf ihn herunter ge fallenen Gip splatte zuzog (Urk. 7/10/5) . Unter Hin weis auf ein posttraumatisches, zerviko - zephales rechtsseitiges lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zervikal bedingtem Begleitschwindel (Ziff. 6.1) meldete sich der Versicherte am
10. Oktober 2018 bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/10+18) und holte bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankun gen, zer tifizierte medizinische Gutachterin SIM, und Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein bi disziplinäres Gutachten ein, das am 11. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 7/60; internistisch-rheumatologisches Teilgutachten vom 18. September 2019, Urk. 7/58/2-70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/62; Urk. 7/
71) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2020
einen Rentenanspruch (Urk. 7/82 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am
25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
25. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
29. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
14. Oktober 2020 wurd en antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. November 2020 an seinen gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (vgl. Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 (Urk. 15) reichte der Rechts ver treter des Beschwerdeführers seine Honorarnote (Urk. 16) ein.
Mit Verfügung vom 24. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um den Austrittsbericht der B.___ einzureichen. Die Einreichung eines von Dr. C.___ erstellten forensischen Gutachtens wurde ihm freigestellt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 31. März 2021 (Urk. 19) legte der Beschwerdeführer den Austritts bericht der B.___ vom 3. April 2020 (Urk. 20/1) sowie eine Vorab stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Mai 2020 ins Recht (Urk. 20/2), was der Beschwerdegegne rin am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b /cc). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver läs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus den Unterlagen zur medizinischen Situation sei ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer keine dauerhafte oder bleibende Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei er zu 100 % arbeits fähig (S. 1).
Aufgrund des Einwandes sei die Sache erneut dem Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) vorgelegt worden . Insgesamt liege keine langanhaltende ge sundheitliche Einschränkung vor, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), angesichts des Berichts von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2020 würden sich ergänzende medizinische Abklärungen sowie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens auf drängen (S. 3 Ziff. 2 f.).
In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, es sei unklar geblieben, worauf sein auffälliges Verhalten im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zurückzu füh ren gewesen sei. Jedenfalls könne nicht mit dem psychiatrischen Gutachter davon ausgegangen werden, dass kein invalidisierendes psychisches Leiden vor liege (Urk. 10 S. 3 f. Ziff. 3). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers basierend auf rechtsgenüglichen Abklärungen zu Recht ver neinte. Dabei ist lediglich strittig, ob der psychiatrische Gesundheitszustand ge nügend abgeklärt wurde und - wenn ja - ob basierend auf den eingeholten Un terlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Der somatische Gesundheitszustand und die Beurteilung von Dr. Z.___, wo nach keine somatische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbei tsfähigkeit vorliege (vgl. Urk. 7/58/62 Ziff. 6), steht in keinem Widerspruch zu den vorhandenen medizi nischen Akten. Bereits im März 2018 wurde festgehalten, die somatischen Abklä rungen inklusive durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten kei nen patholo gischen Befund ergeben (vgl. E. 3.3). Nichts anderes ergab sich bei den somatischen Untersuchungen vom Februar 2020 im Rahmen einer Hospitalisie rung in der p sychiatrischen K linik B.___ (Urk. 20/1 S. 3-4). Die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht steht in Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Der Beschwerdeführer beanstandete die Ablehnung seines Leis tungsgesuchs schliesslich auch lediglich aufgrund
- aus seiner Sicht vorliegender sowie invalidenv ersicherungsrechtlich relevanter
- psy chi sche r Beeinträchtigun g en . Darauf ist im Folgenden einzugehen. 3. 3.1 3.1.1
Am 15. Dezember 2017 (Urk. 7/10/39) und 3. Januar 2018 stellte sich der Be schwerdeführer bei einem Arzt in Siena (Italien) vor. Er habe über Lumboischial gie geklagt trotz medikamentöser Behandlung. Aufgrund der an haltenden Schmerzsymptomatik weise der Beschwerdeführer eine reaktive de pressive Störung auf, weshalb er weitere 40 Tage Ruhe brauche (ab Behandlung vom 1. Januar 2018; Urk. 7/10/38). 3.1.2
Sodann stellte sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 in der Notaufnahme des Universitätsspitals Siena vor aufgrund von Kribbeln im Thorax, Schlaflosig keit und Kopfschmerzen (seit zwei Monaten). Die Mitte Oktober 2017 aufge nom mene Arbeit in der Schweiz sei als eine traumatisierende Erfahrung wegen den Arbeitsbedingungen und psychischer Misshandlung erlebt worden (Urk. 7/10/36 = Urk. 7/10/18 [ Original in Italienisch ]).
3.2
Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er in einem Restaurant plötzlich bewusstlos geworden sei, mit der Sanität notfallmässig ins S pital E.___ gebracht und von dort mit der Diagnose eines depressiven Zustandbildes zur stationären Betreuung in die B.___ überwiesen (Bericht vom 1. März 2018, Urk. 7/10/31-32). 3.3
In der B.___ wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 1 2. März 2018 stationär be handelt (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, Urk. 7/10/73-77). Beim Eintritt habe er sich stark leidend präsentiert und angegeben, seit dem Unfallereignis vom Dezember starke Schmerzen wechselnden Charakters zu haben. Die Schmerz lokalisation variiere innerhalb weniger Minuten, sei jedoch auf der rechten Körperhälfte insgesamt ausgeprägter. Eine somatisc he Abklärung in Siena habe keine Befunde erbracht (ohne Zustimmung des Beschwerdeführers hätten die Be richte und bildgebenden Befunde nicht angefordert werden können). Bei unauf fälligem Neurostatus sei die Untersuchung mittels MRI, welches keinen patho lo gischen Befund ergeben habe, komplettiert worden. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer bezüglich seine r körperlichen Beschwerden ablenkbar gezeigt. Die depressive Stimmungslage äussere sich nach Angaben des Beschwerdeführers in gedrückter Stimmung und Libidoverlust . Im routinemässig durchgeführten Elektrokardiogramm hätten sich unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen ohne entsprechende Klinik gezeigt. Die empfohlene weitere Diagnostik lehne d er Beschwerdeführer ab.
In den Gesprächen dominiere inhaltliche Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber, welcher den Unfall angeblich nicht bei der Unfallversicherung gemeldet habe (S. 4 «Verlauf»).
Bei den geschilderten Symptomen und fehlendem körperliche m Korrelat sei das Krankheitsbild als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und Soma ti sierungsstörung (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F45.0) zu werten. Vorangegangene depressive oder manische Episoden verneine der Beschwerdeführer (S. 4 «Be ur teilung»; vgl. auch S. 1). 3.4
Am 11. Oktober 2019 wurde das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (in klu sive interdisziplinäre Beurteilung zusammen mit Dr. Z.___) erstattet (Urk. 7/60).
Dr. A.___ erhob folgenden Befund (S. 10 Ziff. 5.1): Der Beschwerdeführer sei pünktlich zum abgemachten Termin begleitet durch einen Bekannten gekommen und habe das Untersuchungszimmer mit unauffälligem Gang betreten. Er habe ordentlich gepflegt gewirkt, bewusstseinsklar, angeblich desorientiert, habe aber schon bei der Begrüssung die Sprachkenntnisse des Gutachters gekannt, was auf eine Verhaltensinkonsistenz hindeute. Im formalen Denken habe er keine Auf fäl ligkeiten aufgewiesen. Er habe ganz knappe Antworten auf die gestellten Fra gen gegeben, jedes Mal total unpassend und fast realitätsfremd. Er habe Selbst gesprä che geführt und dabei demonstrativ mit dem ganzen Körper gezuckt. Im Affekt habe er stark dysphorisch gereizt gewirkt, allerdings weder depressiv noch euphorisch/manisch, die affektive Schwingungsfähigkeit sei grösstenteils er hal ten gewesen. Im Antrieb sei er unauffällig, psychomotorisch wenig lebhaft gewe sen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht beurteilbar gewesen.
Zur Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung führte Dr. A.___ aus, die Anamnese-Erhebung betreffend Krankheitssymptome, -entwicklung, Familien- und per sön liche Anamnese und d a s Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen. Sein Verhalten während der Exploration sei mit einer selbstän digen Lebensführung nicht vereinbar gewesen . Bei einer zeitlichen, ört lich-situativen Desorientierung wäre er im Alltag nicht funktionsfähig. Bei der Begrüssung habe der Beschwerdeführer offensichtlich gewusst, zu welchem An lass und zu wem er komme, was mit der angegebenen Desorientierung während der Exploration im Widerspruch stehe (S. 10 Ziff. 6).
Gemäss Dr. A.___
konnte keine psychiatrische Diagnose festgestellt werden (Ziff. 7).
Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung aus, au fgrund der Berichte vom 1. März 2018 und 3. Mai 2018 der B.___ könne von einem psychischen Ausnahmezustand und einer Medikamenten-Überdosierung ausgegangen werden, wobei nicht er sichtlich sei, welche Medikamente der Beschwerdeführer tatsächlich genommen habe. Der offensichtlich komplikationslose Verlauf der psychiatrischen Hospita lisierung vom 1. bis 12. März 2018 schliesse sämtliche Störungen aus dem organischen oder psychotischen Formenkreis aus. Die postulierte mittelgradige depressive Episode stehe im Widerspruch zum dokumentierten psychischen Befund vom 3. Mai 201 8. Daher könne nicht von einer eigenständigen und selbst unterhaltenden depressiven Störung ausgegangen werden. Eine kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Per sönlichkeitszügen könne als plausibel angenommen werden, di e aber in sozial medizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht über längere Zeit eingeschränkt habe (S. 11 Ziff. 8 oben).
Dr. A.___
gab weiter an, er habe aufgrund des inkonsistenten Verhaltens des Beschwerdeführers keine fachgerechte Anamnese erheben können. Er habe vor dergründig Verhaltensinkonsistenzen präsentiert. Schon bei der Begrüssung habe er offenbar gewusst,
zu welchem Anlass er komme, habe sich aber während der Untersuchung total desorientiert gegeben . Bei der Frage nach psychiatrischer Behandlung habe er aus seinem Portemonnaie einige ärztliche Terminkarten her vorgenommen und ohne Probleme die Karte der Psychiaterin gefunden. Der Beschwerdeführer sei mit einer vollen Plastiktasche mit verschiedensten Medika menten gekommen, wobei er am gleichen Tag (bestätigt von der Begleitperson) zum dritten Mal gezielt das Psychopharmaka (Antidepressivum Duloxetin) ge nommen habe. Dies wäre weder mit einem Verwirrtheitszustand noch mit einer Störung aus dem organischen Formenkreis zu vereinbaren. Daher habe am Schluss aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine ersichtliche Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet gestellt und dementsprechend auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden können (S. 11 Mitte). Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig und nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 9.1 ff.).
Auch aktenmässig sei keine längere Arbeitsunfähigkeit au f psychiatrischem Fachgebiet ausgewiesen (S. 13 Ziff. 10.7).
3.5
RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Trauma tolo gie, schloss mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2019 auf plausible Diagno sen und nachvollziehbare Schlussfolgerungen der beiden Gutachter hinsichtlich der bestehenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er merkte an, dass die sowohl bei der rheumatologischen und noch mehr bei der psychiatrischen Unter suchung beschriebenen Befunde und Verhaltensweisen, die ein extrem inkonsis tentes Verhalten belegen würden, auf eine bewusstseinsnahe Darstellung oder auch Simulation hindeuten würden (Urk. 7/61/6). 3.6
Vom 1 1. bis 23. Dezember 2019 fand eine weitere Hospitalisierung des Beschwer deführers in der B.___ statt (Bericht vom 23. Dezember 2019, Urk. 7/70 /1-2). Er habe während der stationären Behandlung ein schweres de pressives Syndrom mit starker Antriebslosigkeit gezeigt. Ausserdem habe er über starke Schmerzen im rechten Arm und im Kopf bei sehr hohem Leidensdruck geklagt. Da beim Beschwerdeführer in der Vorgeschichte diverse somatische Ab klärungen inklu sive MRIs gemacht wor den seien, sei von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) auszugehen. Ausserdem wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) diagnostiziert (S. 1). Vom 1 1. Dezember 2019 bis 9. Januar 2019 (richtig: 2020) sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). 3.7
Laut Bericht vom 23. Janu ar 2020 (Urk. 7/74) von Dr. D.___
befand sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Dezember 2019 bei ihr in Behandlung. Dank der Krisenintervention in der B.___ habe eine leichte Stabilisierung erreicht werden können. Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen: - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Depression; aktuell mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.1) - Persönlichkeitsstörung, kombinierte (ICD-10 F61.0) 3.8
Am 2 4. Juni 2020 erfolgte eine RAD-Stellungnahme durch Dr. med. G.___, Fach ärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachte rin SIM (Urk. 7/81/3-5). Dr. G.___
führte aus, im Austrittsbericht der B.___ vom 3. Mai 2018 sei en im psychopathologischen Befund ein gereizt- dysphorischer Affekt und gesteigerter Antrieb genannt worden, was gegen eine depressive Symptomatik spreche. Es sei eine Einengung auf die berufliche Situation beschrieben worden, nicht etwa auf die angeblichen Schmerzen. An sonsten sei angegeben worden, dass kein Anhalt auf Störungen der Aufmerksam keit, Auf fassung und Konzentrationsfähigkeit bestanden h abe . Es seien keine Sinnes täuschungen oder Ich-Störungen erhebbar gewesen (S. 3).
Anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ habe der Beschwerdeführer eine bunte Symptomatik, die zu Erkrankungen aus dem dementiellen sowie aus dem psy chotischen Formenkreis passen könnten, gezeigt (S. 4 oben).
Im Bericht von Dr. D.___ seien keine Auffälligkeiten im Sinne von kognitiven Einschränkungen oder psychotische Symptome beschrieben . Die ICD-10-Kriterien für die von ihr diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung oder mittelgradige bis schwere Depression seien nicht erfüllt. Eine kombinierte Persönlichkeits stö rung werde mit nichts begründet (S. 4 Mitte).
Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. Er habe dementielle und psychotische Symptome vor gespielt, die weder vorher noch nachher beschrieben oder gezeigt worden seien . Im Weiteren seien die von den Ärzten der B.___ und Dr. D.___ genannten Diagnosen nicht nach vollziehbar. Aus psychiatrischer Sicht sei kein langanhaltender Gesundheits schaden ausgewiesen (S. 4 unten). 3.9
Im Bericht vom 9. Juli 2020 (Urk. 3/3) hielt Dr. D.___ an den von ihr bereits gestellten Diagnosen fest, wobei die depressive Episode noch als mittelschwer eingestuft wurde. Nebst dem - nach Verfügungserlass - am 1. Juli 2020 er hobe nen Befund wurde auch der Befund vom 2. Dezember 2019 aufgeführt: Es habe ein depressives Zustandsbild mit bedrückter Stimmung, G rübeln, Panik attacken und Zukunftsängsten, Antriebsminderung sowie Ein- und Durchschlaf störung auf dem Hintergrund diverser psychosoziale r Belastungen imponiert. Des Weite ren seien passive Suizidgedanken ohne akute Handlungsrelevanz erkenn bar. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer diverse Körperschmerzen ge schildert. In Anbetracht der Schwere der Symptome und einer psychischen De kompen sation sei die ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend gewesen und es sei zur Zuweisung an die B.___ gekommen am 11. Dezember 2019 (S. 1).
Am 30. Januar sei per fürsorgerischer Unterbringung auf Zuweisung des Spitals H.___ der Eintritt in die B.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer über fünf Wochen hospitalisiert gewesen sei .
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile hätten zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen geführt. Aufgrund wiederholte r Äusserungen von Drohun gen gegenüber medizinische n Gutachte n sei eine Gefährdungsmeldung an die Polizei erfolgt. Am 5. März 2020 sei eine achtwöchige Inhaftierung erfolgt . Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zürich sei ein forensisches Gutachten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt wor den. Gestützt darauf sei auf die Aufrechterhaltung der Haft verzichtet worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen, unter an derem eine regelmässige psychiatrische Behandlung, entlassen worden. Er nehme die Termine wahr und zeige sich therapiemotiviert. Die bestehende Medikation sei unverändert beibehalten worden. Es hätten keine weiteren Drohungen oder aggressives Verhalten beobachtet werden können. Psychopathologisch dominiere ein ängstlich depressives Zustandsbild mit chronifizierten Schmerzen und Zu nahme von Panikattacken in den letzten Wochen (S. 2).
3.10 3.10.1
Im Gerichtsverfahren reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der
B.___
vom 3. April 2020 sowie eine Vorabstellungnahme der B.___, Gutachtensstell e Er wachsenenforensik, vom 4. Mai 2020 ein. 3.10.2
Am 30. Januar 2020 trat der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Unter brin gung (FU) aufgrund fremdaggressive n Auftreten s
in die
B.___
ein, wo er in der Folge bis am 5. März 2020 hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 3. April 2020, Urk. 20/1).
Folgender Hergang führte nach Angaben des besagten Berichts zu r FU: Nach einem Sturz im Tram sei d er Beschwerdeführer mit der Ambulanz ins Spital H.___ gefahren worden, wo zerebrale Verletzungen hätten aus geschlossen werden können. Als ihm dort seine Entlassung mitgeteilt worden sei, sei er aggressiv aufgetreten (Scheibe zerbrochen und in der Folge seine Hand verletzt). In der B.___ habe er sich nach medikamentöser Behandlung allmählich beruhigt. Er habe erklärt, dass er sich im Spital H.___ nicht ernstgenommen gefühlt habe. So habe man ihm beispielsweise keine Schmerzmittel gegeben. In der weiteren Befragung anlässlich des Eintrittsgespräch s bei der B.___ habe er an gegeben, er leide seit längerer Zeit unter Stimmenhören. Gelegentlich habe er den Eindruck, dass Schatten ihn verfolgen würden. Er leide sodann unter negativen Gedanken . Aktuell könne er sich jedoch von jeglichen Suizidplanungen distanzieren (S. 2 «aktuelle Anamnese»).
Zum psychi schen Befund (nach AMDP) wurde F olgendes festgehalten (S. 3) : «Mässig gepflegtes Äusseres, wach, angespannt im Kontakt, Aufmerksamkeit und Gedächtnis ohne signifikante Defizite, formales Denken: Eingeengt auf so mati sche Erkrankung en, Stimmenhören angegeben. Affektiv dysthym, Schwingungs fähigkeit reduziert. Antrieb erhalten, unauffällige Psychomotorik, keine Zwänge. Keine circadianen Besonderheiten. Keine Einschränkungen bezüg lich Schlaf und Appetit. Impulskontrolle gegeben. Steuerungsfähigkeit gegeben. Von Selbst- sowie Fremdgefährdung aktuell distanziert. »
Die beim Eintritt angegebene fragliche psychotische Symptomatik mit Stimmen hören und Verfolgungsängsten sei im weiteren Verlauf nicht mehr beklagt wor den und es habe sich anhand von Verhaltensbeobachtungen kein weiterer Hin weis darauf ergeben. Psychopharmakologisch sei beim depressiven Erscheinungs bild und der Schmerzstörung eine komplikationslos verlaufende schrittweise Ein stellung auf Cymbalta 60 mg erfolgt (S. 4 «Verlauf»).
Auf der Station sei es einmalig zu einem aggressiven Durchbruch gekommen. Eine Nachbesprechung der Situation sei nicht möglich gewesen, da der Be schwer deführer angegeben habe, sich nicht mehr an seine Handlungen (laut und bedrohlich geworden wegen ausbleibender sofortiger Reaktion des Behandlungs teams nach einer Reklamation bezüglich de s Essen s) zu erinnern. Der Beschwer deführer sei durch ausgeprägte Externalisierung aufgefallen (S. 4 un ten).
In den psychotherapeutischen Gesprächen habe inhaltlich die Wut auf die medi zinischen Gutachter dominiert. Er habe in diesem Zusammenhang wiederholt Drohungen mit Todesdrohungen gegenüber Ärzten ausgesprochen, welche ihn falsch beurteilt hätten. Teilweise habe er angegeben, sich nicht mehr an die Drohungen zu erinnern, habe im Verlauf jedoch immer wieder Drohungen und Todesdrohungen gegenüber den besagten Ärzten wiederholt. Er sei mehrfach da rauf hingewiesen worden, dies zu unterlassen und sich zu distanzieren, habe sich jedoch diesbezüglich nicht auslenkbar gezeigt und sich von seinen Drohungen nicht distanzieren können, weswegen eine Gefährdungsmeldung bei der Polizei erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei befragt worden. Da er seine Drohung en wiederholt habe, sei er bei bestehenden Fremdgefährdungsaspekten von der Station in Haft genommen worden (S. 5 oben).
Das fremdaggressive Verhalten sowie die paranoiden Anteile würden zur Ver dachtsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Anteilen führen (S. 5 «Beurteilung»).
Die Ärzte der B.___ stellten folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und para noiden Anteilen (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F61) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - chronische Virushepatitis B - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: ohne Angabe einer hyper tensiven Krise 3.10.3
Am 4. Mai 2020 erstellte Dr. med. C.___
- so nach Angabe des Be sch werdeführers (vgl. Urk. 19) sowie der behandelnden Psychiaterin (vgl. vor stehend E. 3. 9) - eine Vorabstellungnahme zur Begutachtung des Beschwerde führers im Rahmen einer Strafuntersuchung (Urk. 20/2).
Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe eine depressive Symptomatik sowie eine chronifizierte Schmerzsymptomatik. Der Beschwerdeführer habe zudem über früher bestehende Suizidgedanken berichtet und es sei eine affektive Instabilität und Reizbarkeit durch frühere Behandler beschrieben worden, die aus Sicht von Dr. C.___ vor allem der depressiven Symptomatik zuzuordnen seien. Im Rahmen der Ein schätzung der Ausführungsgefahr der angedrohten Taten (Drohungen und Todes drohungen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter « Dr. K.»; vgl. S. 1) falle der Beschwerdeführer in die niedrigste von neun Risikokategorien (S. 3 «Beurtei lung»). Die konkrete Ausführungsgefahr für die angedrohten Gewalthandlungen gegen den Gutachter werde als gering eingestuft (S. 4 Mitte). 4. 4.1
Gesamthaft entspricht das Gutachten von Dr. A.___ (vgl. E. 3.4) den erforderli chen Kriterien (vgl . E. 1.3): D e r Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemach ten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Besch werden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben . Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expe rtise sind begrün det .
Insbesondere nahm Dr. A.___ auch in begründeter Weise Stellung, weshalb die von den Ärzten der B.___ gestellte Diagnose einer mittelgradige n depressive n
Episode nicht nachvollziehbar ist (Widerspruch zum dokumentierten ps ychischen Befund) . D amals war nach schlüssiger Darlegung von Dr. A.___
lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende, kurz dauernde Anpassungsstörung mit leichter depressiver Symptomatik bei akzentuierten Persönlichkeitszügen plau sibel .
Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien weitere psychiatrische Abklärun gen durchzuführen, da sein Verhalten während der Begutachtung durch Dr. A.___ auffällig gewesen sei. Zu m im Gutachten dokumentierten Verhalten des Beschwerdeführer s, welches Dr. A.___ als inko n sistent einstufte, führte der RAD au s, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass der Beschwerdeführer während der Begutachtung bei Dr. A.___ simuliert habe. D iese Einschätzung ist nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer ausschliesslich während der Begutachtung - wie der RAD darlegte - dementielle und psychoti sche Symptome zeigte, die weder vorher noch nac hher je beschrieben oder gezeigt wo rden sind (E. 3.8) . Im psychiatrischen Gutachten wurden die Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers aufgezeigt und in nachvollziehbarer W eise be gründet, dass dieses Verhalten nicht Auswirkung eines versicherungsrechtlich re levanten Gesundheitsschadens ist, da ein solcher nicht vorliegt. Zwar gab der Beschwerdeführer beim Eintritt in die B.___ Ende Januar 2020 eine psychotische Symptomatik wie Stimmenhören und Verfolgungsängste an. Diese Symptomatik beklagte er jedoch im weiteren stationären Verlauf nicht mehr und eine solche konnte auch im Rahmen der weiteren Beobachtungen nicht ausgemacht werden (vgl. E. 3.10.2).
Die Angabe des Beschwerdeführer s gegenüber den Ärzten der B.___, er leide «seit längerer Zeit » unter Stimmenhören (vgl. vorstehend E. 3.10.2), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. Insbesondere wurde eine solche Symptomatik auch zu keiner Zeit durch die behandelnde Dr. D.___ dokumen tiert, was den Eindruck inkonsistenten Verhaltens wiederum bekräftigt . Auf sol ches wurde ebenfalls im Rahmen der forensischen Abklärungen hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe zwar geschlossene Fragen hinsichtlich psychotischer Symptome und nach Ich-Störungen zunächst bejaht. Auf konkretisierende Nach fragen habe er die jeweiligen Symptome nicht genauer zu beschreiben vermocht und im Verlauf der zweiten Untersuchung gar verneint (Urk. 20/2 S. 2 unten). Aufgrund der inkonsistenten Angaben zu den Symptomen entstand (auch) im Rahmen der forensischen Begutachtung der Eindruck, der Beschwerdeführer aggraviere einen Teil seiner Beschwerden. So benannte er Störungen der Auf merksamkeit, der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses. Objektiv habe im Verlauf der Untersuchung jedoch weder eine Störung der Aufmerksamkeit noch des Ge dächtnisses festgestellt werden können (Urk. 20/2 S. 2 Mitte).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ auf diverse Ungereimtheiten hinwies. So sei bei der Prüfung der Schulterbeweglichkeit, wel che deutlich eingeschränkt gezeigt worden sei, schliesslich aber bei Ablenkung und beispielsweise beim Anziehen der Jacke eine normale Beweglichkeit zu be obachten gewesen. Ebenfalls würden die deutlichen Gebrauchsspuren der Hände auf einen lang andauernden kraftvollen Einsatz hindeuten, was diskrepant zur in der Untersuchungssituation fast fehlenden Handkraft beidseits sei. In der Blut untersuchung sei weder das Schmerzmittel Olfen noch das Psychopharmak um
Olanzapin noch das Benzodiazepin Lorazepan nachweisbar gewesen (Urk. 7/58/64-65). 4.2
Schliesslich ist mit Dr. A.___
- und auch dem RAD - darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Berichte von Dr. D.___ keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorhandenen psychi sch en Gesund heitsschaden zu belegen vermögen. Der RAD führte aus, dass d ie ICD-10-Kriterien der durch Dr. D.___ gestellten Diagnosen (somatoforme Schmerzstörung sowie mittelgradige bis schwere Depression) nicht erfüllt sind und die von ihr diagnostizierte kom binierte Persönlichkeitsstörung in keiner Weise begründet worden ist . Daran vermögen auch die Ausführungen im Bericht vom 9. Juli 2020 (vgl. E. 3.9) nichts zu ändern. Seitens der Ärzte der B.___ wurde bezüglich Per sönlichkeitsstörung lediglich eine Verdachtsd iagnose gestellt. Diese wurde mit dem fremdaggressiven Verhalten und den paranoiden Anteilen begründet. Aller dings zeigten sich gerade die paranoiden Anteile während der fünfwöchigen Hos pitalisierung im Jahr 2020 - abgesehen von den Angaben beim Eintritt sgespräch mit dem Stimmenhören und dem gelegentlichen Eindruck, ihn würden Schatten verfolgen - nicht (vorstehend E. 3.10.2). Was der RAD bezüglich der nicht erfüll ten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung im Zusammenhang mit der Diagnosestellung durch Dr. D.___ ausführte, gilt auch
- bei Beachtung der diagnostischen Leitlinien gemäss ICD-10 F4 5
- hinsichtlich jener der B.___, da der Beschwerdeführer eine psychische Ursache seiner Beschwerden durchaus zu dis kutieren bereit ist und er nicht von einer rein körperlichen Natur seiner Beschwerden
ausgeht (vgl. Urk. 20/2 S. 3 oben). Auch fehlt es an einer be trächtlichen medizinischen oder persönlichen Betreuung oder Zuwendung auf grund der Schmerzen (vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [ F ], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbe itete Auflage, Bern 2015, S. 224+2 33).
Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu neh men, wenn d ie behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4.3
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerde führers zu Recht verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu bean standen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hin weis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichts kasse zu. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 13. April 2021 (Urk. 23) ist Rechts anwalt Daniel Christe vorliegend mit Fr. 2'157.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Bar auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2’157 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti