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IV.2020.00551

Erstanmeldung, primäres Suchtgeschehen. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren ist gemäss geltender Rechtsprechung unzulässig. Die IV-Stelle hat den medizinischen Sachverhalt auch bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuklären, ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen und über den Leistungsanspruch zu befinden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-02-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1967, war zuletzt von 2007 bis 2008 als Eismann ( selb stän dig er Franchisenehmer) tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.5 ) . Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Schulter- und Lungenbeschwerden meldete er sich am

5. November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 2 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 14. Novem ber 2017 (Urk. 6/7) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Mitteilung vom 19. Juli 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwir k ungspflicht in Form der Durchführung einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung (Urk. 6/70 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 (Urk. 5) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge mengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, durch eine Alkohol-Abstinenz könne eine wesentliche Verbesserung des Ge sundheitszustands erreicht werden, weshalb dem Versicherten ein Alkoholent zug auferlegt worden sei. Da er der Massnahme zur Verbesserung des Gesundheits zustands nicht nachgekommen sei, könne aufgrund der fehlenden Mitwir kungs pflicht nicht beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe. Eine Neuanmel dung könne nach eingehaltener Suchttherapie von sechs Monaten eingereicht werden. Auch nach neuer Rechtsprechung könne weiterhin im Rahmen einer Scha denminderungspflicht vom Versicherten verlangt werden, aktiv an zumut baren medizinischen Behandlungen teilzunehmen. Durch eine Abstinenz von Alkohol oder nach erfolgter Suchttherapie bestünde aus medizinischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen ode r ein struktu riertes Beweisverfahren sei en aktuell nicht geeignet. Ohne dass

er den Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands nachkomme, könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Aufgrund fehlender Mitwirkung be stehe aktuell kein Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Leistungsbegehren sei nachweislich allein aufgrund des Alkoholabusus verneint worden, was gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr zu lässig sei (S.

10 Ziff. 5.19). Er leide nachweislich nicht bloss unter einer Alko holerkrankung, er sei polymorbid und deshalb z u 100 % erwerbsunfähig. A ktuell sei er in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sodann habe er ein schweres Lungenleiden und eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneuropathie mit Gang störung, was zu häufigen Stürzen führe. Aufgrund dieser Leiden habe er An spru ch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 f. Ziff. 5.21). Anhand der vorhan denen Akten sei erstellt, dass er spätestens seit Dezember 2015 zu 100 % arbeits unfähig sei (S.

11 Ziff. 6.4). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheitsbilds zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutach ten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Anschliessend hätte sie eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Die Leistungsverweigerung allein auf grund der veralteten Rechtsprechung, wonach Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht von vornherein keine Invalidität begründeten, die mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 fallengelassen worden sei, sei nicht rechtens. Auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht führe nicht zur Befreiung der Abklärungspflicht, weshalb der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin mangelhaft festgestellt worden sei (S. 13 Ziff. 7.4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs pflicht einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers verneinte und ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3. 1

Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, berichteten am 21.

September 2000 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 6/10/25) und nannten die folgende Diagnose: - Status nach hinterer Schulterluxation rechts am 29. Juni 2000 , mit: - SLAP-Läsion Grad II - medial gelegener inverser Hill-Sachs-Läsion - ansatznaher Teilruptur der Supraspinatussehne Der Patient habe am 29. Juni 2000 einen Stromschlag mit 220 Volt erlitten. Dabei sei es zu einer Schulterluxation rechts gekommen, die noch gleichentags repo niert worden sei. Weitere Abklärungen mittels Arthro -MRI hätten eine kleine , an satznahe Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine 1.5 cm im Durchmesser betragende Humeruskopfimpaktion

antero -medial mit Bone

bruise gezeigt. Zudem sei eine SLAP-Läsion Grad II bei linealer Signalstörung superior im Lab rum vorgefunden worden. Im weiteren Verlauf habe sich eine deutliche Besse rung der Schmerzsymptomatik sowie des Bewegungsausmasses der Schulter ge zeigt. Seit dem 4. September 2000 sei er wieder zu 100 % als Taxichauffeur tätig. Aufgrund der Beschwerdefreiheit des Patienten und bei voller Beweglichkeit im Schultergelenk bestehe keine Indikation für eine operative Intervention. 3. 2

Die Fachpersonen der Klinik

Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 24. September 2012 über die Hospitalisation vom 23. bis 31.

Juli 2012 (Urk. 6/10/11-13) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F17.24) Der Patient sei freiwillig zur ersten stationären psychiatrischen Behandlung zum Alkoholentzug gekommen . Er habe angegeben, seit seinem 13. Lebensjahr Alko hol zu trinken. Seit 1997 sei es zu einer Zunahme des Konsums gekommen und seit er vor vier Jahren aufgehört habe zu arbeiten, sei es noch schlimmer ge worden. Aktuell konsumiere er bis zu fünf Liter Bier täglich und unregelmässig auch härteren Alkohol. Ausserdem rauche er täglich seit seinem 17. Lebensjahr bis zu zwei Joints (S. 1 Ziff. 2). Während des Aufenthalts habe er ein einge schränktes Mass an Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit gezeigt und habe seine Erkrankung bei Austritt stark bagatellisiert. Am 31. Juli 2012 sei er vorzeitig und vor Abschluss der geplanten Therapie ausgetreten. Er habe keine stationäre Langzeittherapie organisieren wollen, wenn auch dies aus Sicht der behandelnden Fachpersonen sehr sinnvoll wäre (S. 3 Ziff. 5). 3. 3

Im Kurzaustrittsbericht vom 25. Oktober 2017 über die Hospitalisation vom 20.

September bis 25. Oktober 2017 im Kantonsspital Y.___ (Urk. 6/10/7-8) wurden die folgenden , hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit bron cho pleuraler Fistelung - akute Niereninsuffizienz AKI II - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - chronischer Alkoholkonsum - rezidivierende depressive Episoden - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung 3. 4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 6/10/1-3) aus, dass er den Beschwerde führer seit 15. Mai 2001 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - Verdacht auf beginnende Leberzirrhose - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Es werde eine ambulante Aethylent zugs behandlung empfohlen (Ziff. 1.5). Seit 7. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff.

1.6). Der Patient sei abgemagert ,

wiege 57 kg und sei körperlich zu schwach , um eine regelmässige Tätigkeit durchführen zu können. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erachte te Dr. A.___ als illusorisch, selbst wenn sich der Patient psychisch erhole n würde (Ziff. 1.11). 3. 5

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2018 (6/21/12-13) die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute/subakute rasch progrediente Gangstörung, mit/bei: - schmerzhafte sensomotorische gemischte (axonal/ demyelinisierend ) Polyneuropathie - ätiologisch unklar, Differenz ialdiagnose (DD) Paraproteinanämie, DD paraneoplastisch - cerebelläre Ataxie am ehesten äthyltoxisch - schädlicher Gebrauch von Alkohol, aktuell abstinent - arterielle Hypertonie - Status nach Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 Der Patient berichte über eine seit Mitte Dezember aufgetretene Gangunsicherheit und ein aufsteigendes Taubheitsgefühl an den Armen und Beinen . Er habe seit Herbst 10 kg an Gewicht verloren (S. 1 unten). Klinisch und messtechnisch be stehe der Verdacht auf das Vorliegen einer rasch progrediente n schmerzhafte n Polyneuropathie. Sie halte eine s tationäre Abklärung im interdisziplinären Setting für indiziert (S. 2 unten) . 3. 6

Im Schlussbericht der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 über die ambulante Betreuung vom 26. Januar bis 21. März 2018 (Urk. 6/21/4-7 = 6/46/5-8 = 6/48/2-5) wurden die folgenden, hier verkürzt wi e dergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - subakute rasch progrediente Gangstörung - diffuse Hepatopathie - chronischer Alkoholkonsum und Nikotinkonsum - Hyponatriämie - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episoden - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit broncho pleuraler Fistelung im September 2017 Die Ursache der sensiblen und schmerzhaften Polyneuropathie mit symmetrischer Verteilung an den Extremitäten sei am ehesten eine Nebenwirkung der Lang zeittherapie mit Metronidazol. Der Patient habe aufgrund einer nekrotisierenden Pneumonie mit einer bronchopleuralen Fistelung Metronidazol vom 11. Oktober bis 24. Dezember 2017 eingenommen (S. 3 oben). 3. 7

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2. Juli 2018 (6/21/1-3) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstdiagnose (ED) Januar 2018 - schmerzhafte, sensible Polyneuropathie - ätiologisch wahrscheinlich durch Metronidazol kumulativ verursacht - Alkoholabhängigkeitssyndrom seit mindestens Juli 2002 - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - diffuse Hepatopathie mit Fibroscan 10.6 kPa, entsprich F2-Fibrose - chronischer Aethylkonsum Seit Anfang Jahr sei es zu einer stark schmerzhaften, sensiblen Polyneuropathie bis an die Knie verbunden mit einer motorischen Gangstörung gekommen. Die Symptomatik sei weitgehend regredient , die generalisierte Schwäche des Patien ten bestehe fort, die körperliche Leistungsmöglichkeit bleibe schwer einge schrä nkt (Ziff. 1.3). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur könne definitiv nicht mehr durchgeführt werden und eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht denkbar (Ziff.

2.1). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3). 3. 8

Am 18. Juli 2018 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sach verhalt (Urk. 6/59 S. 4-5). Im Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 ( vgl. vorstehend E. 3.6 ) werde ein Alkoholverzicht erneut präferiert, da sich im Verlauf erfreulicherweise eine Abnahme der Polyneuropathie entwickelt habe. Eine vom Hausarzt postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei grundsätz lich durch eine Suchtbehandlung zu verbessern, zumal somatische Funktions störungen noch kompensiert seien. Deshalb solle bei aktuell anzunehmendem in stabilen Gesundheitszustand mit einem fortgesetzten Alkoholabusus eine Scha den minderungspflicht auferlegt werden (S. 4) . Im vorliegenden Fall sei mindes tens eine sechsmonatige Abstinenz durch entsprechend negative Laborkontrollen nachzuweisen. Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und zumutbar. Bei einem nachgewiesenen erfolgreichen Entzug sei eine erneute Prüfung des Ge sundheitszustands mit aktualisiertem psychiatrischen und n eurologischen Status möglich. E ine er neute Kontrolle solle in 6-9 Monaten erfolgen (S. 5). 3. 9

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Kantonsspital Y.___ , berichtete am 24.

Oktober

2018 über die gleichentags erfolgte pneumologische Untersuchung (Urk. 6/35 = 6/57/7-10) und stellte die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1) : - COPD GOLD Risikoklasse A, Obstruktionsgrad 2 - Status nach Pyopneumothorax rechts mit persistierender Fistelung bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 - schmerzhafte sensible Polyneuropathie der oberen und unteren Extremität - Status nach Äthylabusus bis August 2018 - diffuse Hepatopathie - chronische Rückenschmerzen - rezidivierende depressive Episoden Jährliche pneumologische Verlaufskontrollen seien indiziert. Der Patient habe bis 2005 als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und sei dann zwischenzeitlich arbeits los , mit kurzer Arbeitstätigkeit von 2007 bis 2008 als Eismann , gewesen. Seit 2008 sei er erneut arbeitslos. Seit dem Ereignis der nekrotisierenden Pneumonie sei der Patient 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und sei dies auch noch bis auf Weiteres aufgrund der invalidisierenden Polyneuropathie (S. 2) . 3. 10

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) stellte in seinem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/46) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstmanifestation im Januar 2018, bei: - schmerzhaft sensibler Polyneuropathie - möglicherweise durch Metronidazol kumulativ 42g, nur partiell rever sibel - diffuse Hepatopathie - Fibroscan 10.6 kPA , Entspricht F2-Fibrose, September 2017 - mit fokalen Minderverfettungen - bei persistierendem Alkoholkonsum - chronischer Äthyl- und Nikotinkonsum - rezidivierende depressive Episode Seit seiner letzten Berichterstattung vom 15.

Dez ember 2017 (vgl. vorstehend E.

3.4 ) habe sich im Januar 2018 eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneu ropathie entwickelt. Diese könne im Zusammenhang mit der längerdauernden Metronidazol Gabe vom Herbst 2018 und kommutieren Risikofaktoren eines Äthylabusus und Vitaminmangels interpretiert werden. Die Symptomatik sei kaum regredient (Ziff. 1.3). Es gebe keine angepasste Tätigkeit, die der Patient noch ausführen könnte (Ziff. 2.1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 3.3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk. 6/48) beantwortete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 14. Juni 2019, Urk. 6/47). Hinsichtlich der Ausprägung der Gangstörung führte er aus, es bestehe ein unsicherer kleinschrittiger, leicht breitbeiniger Gang (Ziff.

1 ). Seit mindestens Dezember 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsun fähig keit (Ziff. 2). Seit der Entlassung aus der ambulanten Behandlung im März 2018 hätten sich keine neuen neurologischen Veränderungen ergeben. Der Gang sowie die Polyneuropathien seien unverändert. Den Laborresultaten könne ein fortgesetzter Äthylabusus

entnommen werden (Ziff. 3). 3. 11

Am 6. August 2019 nahm RAD-Arzt D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.8 ) erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 8-9). Bei fehlender Mit wirkungspflicht könne der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt wer den. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015 sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Bei den behandelnden Ärzten sei anzufragen, ob seit 2015 auch für eine gang adaptierte Tätigkeit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestehe sowie ob eine lungen adaptierte Tätigkeit noch zu 50-100 % möglich sei (S. 9). 3. 12

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 22.

August 2019 (Urk. 6/50/2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.1-1.2), und nannte als Diagnose eine Poly neuropathie, wobei unklar sei, ob diese heute relevant für die Arbeitsfähigkeit sei (Ziff. 2.5). Die Prognose sei unklar, da seit Januar 2018 keine Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (Ziff. 2.7). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da der Patient sei Januar 2018 nicht mehr beurteilt worden sei (Ziff. 5). 3. 13

Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Departement Chirurgie, nannten im Bericht vom 31. Oktober 2019 über die Konsultation vom 23.

Oktober

2019 (Urk.

6/57/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Humeruskopffraktur links - am ehesten im Rahmen eines unklaren Sturzereignisses im Rahmen eines epileptischen Anfalls am

16. April 2019 mit Verdacht auf

Status nach Schulterluxation mit Reverse-Hill-Sachs-Läsion - anamnestisch Status nach posteriorer Schulterluxation rechts im Jahr 2000, mit: - Status nach erneutem Sturz im August 2019 mit Zerrung der Rotato renmanschette (sonographische Diagnose) Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6 Monate nach Zuzug der Fraktur im Bereich der linken Schulter berichte der Patient, er sei hinsichtlich der linken Schulter beschwerdefrei. Die Funktion sei zwar weiterhin einge schränkt, er komme mit der verbliebenen Restfunktion im Alltag jedoch gut zu recht. Bei konsolidierten Frakturverhältnissen und funktionell für den Patienten zufriedenstellendem Ergebnis werde die Therapie hiermit abgeschlossen (S. 2). 3. 14

Am 12. März 2020 (Urk. 6/57/1-4) beric htete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ), dass der Patient gegenwärtig nur sporadisch in Behandlung sei. Er habe ihn letztmals vor über einem halben Jahr gesehen (Ziff. 1.1-1.2). Seit 7. Dezember 2015 sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Er gehe davon aus, dass die Situation unverändert sei (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7). Längeres Gehen sei wegen der brennenden Sensation in den Füssen und Unterschenkeln nicht möglich, schwere Arbeiten seien aufgrund der COPD mit Diffusionsstörung nicht möglich und Sitzen bereite ihm nach einer Stunde Rückenschmerzen (Ziff. 3.4). Die bishe rige Tätigkeit sei ihm nicht zu mutbar, eine leichte Tätigkeit in sitzender Position, wie von der IV-Stelle postu liert worden sei, sei für zwei bis drei Stunden pro Tag wohl zumutbar (Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht , die Motivation des Patienten stehe der Eingliederung im Wege (Ziff. 4.3-4.4). Eine neurologische Verlaufs kon sultation sei nicht geplant. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachte er als äussert schwierig (Ziff. 5). 3. 15

Am 21. April 2020 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 10) . Der derzeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand der noch relativ jungen versicherten Person werde aus versicherungsmedizinischer Sicht dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet. Bei Abstinenz zumindest von Alkohol wäre mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Eine Schaden minderungspflicht mit diesem Ziel sei schon auferlegt und nachweislich nicht erfüllt worden. Somit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei fehlender Zusammenarbeit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der IV. Daher habe sich die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sowieso schon erledigt. Nach eingehaltener Abstinenz über mindestens 6-12 Monate könne gerne um eine erneute RAD-Stellungnahme gebeten werden, alles andere sei sinnlos. 4. 4.1

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbeson dere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede

rung

(Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rent enbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.

1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.

3). In Abweichung von Art. 21 Abs.

1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen wede r verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 4.2

Die dem Beschwerdeführer im Juli 2018 auferlegte Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 6/22) begründete die Be schwerdegegnerin damit, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne sein Gesund heits zustand mit einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz jedoch wesentlich ver besser t werden. Dabei wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Mitwir kungs pflicht verwiesen (S. 2). Wenngleich das beigelegte Formular den Titel «Schaden minde rungspflicht» trägt (Urk. 6/22/4), ist von einer Mitwirkungsmassnahme aus zu gehen. Dementsprechend wurde auch im Vorbescheid (Urk. 6/61/2) die fehlende Mitwirkung als Grund für die Leistungsabweisung genannt.

Da der Beschwerdeführer der auferlegten Massnahme in der Folge nicht nach gekommen war , hielt d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) fest , dass aufgrund fehlender Mitwirkung aktuell kein Rentenanspruch bestehe. N ach eingehaltener 6-monatiger Suchttherapie könne der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung einreichen. 4. 3

Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutach tung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkran kungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchter kran kung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhän gig keit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheits scha den in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( vgl. vorstehend E. 1.3) . 4. 4

Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekun därer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.

4.2 ). Nach geänderter Recht sprechung sind jedoch auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als potenziell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhän gig keitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Be gut achtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit ver hält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu unter suchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung ( vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E.

8.2 S.

230; 9C_370/2013 E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwal tung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.

November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 5

Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdegegnerin als Vorausse tzung für eine nähere Prüfung des Rentenanspruchs auferlegte Abklärungsmassnahme

der geltenden Rech tsprechung

nicht zu genügen , denn Dr. F.___ (vgl. vorste hend E.

3.15) ging davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf den Alkohol- und Nikotinabusus zurückgehe , und bejahte damit eine primäre Sucht. In einem solchen Fall ist

die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr zu lässig . Dies gilt nicht nur bei Anordnungen von Entzugsmassnahmen im Vor feld einer Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.2.2), sondern in allgemeiner Weise hinsichtlich sämtlicher Entzugs behandlungen, welche der Beurteil ung des Abhängigkeitssyndroms und nicht der Behan dlung der Sucht als solchen dienen .

Würde andernfalls doch

die Qualifi kation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vorn herein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuschei den vorweggenommen (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) .

Entsprechend hätte die Beschwerde geg nerin gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der aufer legten Massnahme nicht unterzogen hat, seinen Leistungsanspruch nicht vernei nen dürfen.

Demgegenüber bleibt es der Beschwerdegegnerin a uch nach geltender Rechtspre chung unbenommen, eine Entzugsbehandlung als Behandlung smassnahme zur Schadenminderung

anzuordnen , sofern sich diese im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Verletzung einer solchen berechtigt die Verwaltung allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG ). Dabei ist

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Suchtmittelentzug nach medizinischem Kenntnisstand keineswegs in jedem Fall als zumutbar oder ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Scha denminderung anzusehen ist, und etwaige Funktionseinbussen, Therapiemöglich keiten und -ergebnisse individuell in hohem Masse unterschiedlich sind (BGE 145 V 215 E. 4.3).

Dies wäre insbesondere

beim vorliegend 53-jährigen Beschwerde führer zu berücksichtigen, bei welchem gemäss medizinischer Aktenlage seit mindestens Juli 2002 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom

- mit zweitweisen Kon sum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag -

besteht (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7).

Die medizinische Zumutbarkeit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht wird abzuklären sein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).

4. 6

Hinsichtlich des von den b ehandelnden Ärzten respektive den RA D-Ärzten diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms

(v gl. vorstehend E. 3.2-3.12, 3.14-3.15 )

ist ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.3-1.5 ).

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, nicht unbesehen auf eine fehlende Geeignetheit des strukturierten Beweisver fahrens geschlossen werden .

Für die Beurteilung der vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

sind i m Rah men der I ndikatorenprüfung

gerade auch Verlauf und Ausgang von Therapien sowie noch offene Behandlungsoptionen als wichtige Schweregradindikatoren

zu würdigen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .

D en

vorliegenden medizinischen Be richte n der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___

sind indes

keine konkreten Angaben zu den massgeblichen Indikatoren zu ent nehmen.

Eine schlüssige Beurteilung anhand des vom Bundesgericht vorgese henen s trukturierten Beweisverfahrens ist gestützt auf die vorhandenen medizi nischen Akten somit nicht möglich, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklä rungen als notwendig erweisen. 4. 7

B eim Beschwerdeführer wurden neben dem Abhängigkeitssyndrom ferner

diverse somatische Erkrankungen diagnostiziert ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3-3.15 ) . RAD-Arzt Dr. F.___

(vorstehend E.

3.15 ) äusserte sich dahingehend,

dass der der zeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet sei, wobei bei Abstinenz zumindest von Alkohol mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Da der Beschwerdeführer der auferlegte n Schadenminderungspflicht mit diesem Ziel nicht nachgekommen sei, habe sich aus seiner Sicht die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowieso schon erledigt. W ie bereits dargelegt ( vgl. vorstehend E. 4.4 ) vermag dies der geltenden Recht spre chung, wonach

a uch bei eine r allfällige n Verletzung der Mitwirk ungspflicht eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und Prüfung des Leistungsan spruchs zu erfolgen hat, nicht zu genügen. E inzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich die soma tischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. So ist insbesondere aus den Berichten von Dr.

A.___ , welcher den Beschwerdeführer zuletzt über ein halbes Jahr vor seiner Beurteilu ng im März 2020 (vorstehend E. 3.14 ) gesehen hatte, sowie der Berichte der Ärzte des Kantonsspi tals Y.___ (vorstehend E. 3.6, 3.9 ) nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern und in welchem Ausmass die ausgewiesenen somatischen Befunde zu Funktionseinschränkungen in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit führen. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Er fahrungstatsache hinzuweisen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nach dem Gesagten sind auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen erforderlich. 4. 8

Zusammenfassend erweist sich die vollständige Leistungsverweigerung einzig ge stützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirk ungspflicht als nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Akten lage lässt eine Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer und somatischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zu, womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Insbesondere hat hinsichtlich des diagnos tizierten Abhängigkeitssyndroms eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren

bis anhin nicht stattgefunden . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückwei sung

zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechen des polydisziplinäres Gutachten einhole und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht unbenom men .

Zu erinnern ist weiter daran , dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invali den versicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E.

4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff. ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu heben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne M WSt ) ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gu tgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1967, war zuletzt von 2007 bis 2008 als Eismann ( selb stän dig er Franchisenehmer) tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.5 ) . Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Schulter- und Lungenbeschwerden meldete er sich am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge mengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, durch eine Alkohol-Abstinenz könne eine wesentliche Verbesserung des Ge sundheitszustands erreicht werden, weshalb dem Versicherten ein Alkoholent zug auferlegt worden sei. Da er der Massnahme zur Verbesserung des Gesundheits zustands nicht nachgekommen sei, könne aufgrund der fehlenden Mitwir kungs pflicht nicht beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe. Eine Neuanmel dung könne nach eingehaltener Suchttherapie von sechs Monaten eingereicht werden. Auch nach neuer Rechtsprechung könne weiterhin im Rahmen einer Scha denminderungspflicht vom Versicherten verlangt werden, aktiv an zumut baren medizinischen Behandlungen teilzunehmen. Durch eine Abstinenz von Alkohol oder nach erfolgter Suchttherapie bestünde aus medizinischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen ode r ein struktu riertes Beweisverfahren sei en aktuell nicht geeignet. Ohne dass

er den Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands nachkomme, könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Aufgrund fehlender Mitwirkung be stehe aktuell kein Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Leistungsbegehren sei nachweislich allein aufgrund des Alkoholabusus verneint worden, was gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr zu lässig sei (S.

E. 5 November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 2 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 14. Novem ber 2017 (Urk. 6/7) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Mitteilung vom 19. Juli 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwir k ungspflicht in Form der Durchführung einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung (Urk. 6/70 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 (Urk. 5) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) .

E. 5.2 Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückwei sung

zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechen des polydisziplinäres Gutachten einhole und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht unbenom men .

Zu erinnern ist weiter daran , dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invali den versicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E.

4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff. ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu heben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne M WSt ) ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gu tgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi

E. 10 Ziff. 5.19). Er leide nachweislich nicht bloss unter einer Alko holerkrankung, er sei polymorbid und deshalb z u 100 % erwerbsunfähig. A ktuell sei er in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sodann habe er ein schweres Lungenleiden und eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneuropathie mit Gang störung, was zu häufigen Stürzen führe. Aufgrund dieser Leiden habe er An spru ch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 f. Ziff. 5.21). Anhand der vorhan denen Akten sei erstellt, dass er spätestens seit Dezember 2015 zu 100 % arbeits unfähig sei (S.

E. 10.6 kPA , Entspricht F2-Fibrose, September 2017 - mit fokalen Minderverfettungen - bei persistierendem Alkoholkonsum - chronischer Äthyl- und Nikotinkonsum - rezidivierende depressive Episode Seit seiner letzten Berichterstattung vom 15.

Dez ember 2017 (vgl. vorstehend E.

3.4 ) habe sich im Januar 2018 eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneu ropathie entwickelt. Diese könne im Zusammenhang mit der längerdauernden Metronidazol Gabe vom Herbst 2018 und kommutieren Risikofaktoren eines Äthylabusus und Vitaminmangels interpretiert werden. Die Symptomatik sei kaum regredient (Ziff. 1.3). Es gebe keine angepasste Tätigkeit, die der Patient noch ausführen könnte (Ziff. 2.1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 3.3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk. 6/48) beantwortete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 14. Juni 2019, Urk. 6/47). Hinsichtlich der Ausprägung der Gangstörung führte er aus, es bestehe ein unsicherer kleinschrittiger, leicht breitbeiniger Gang (Ziff.

1 ). Seit mindestens Dezember 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsun fähig keit (Ziff. 2). Seit der Entlassung aus der ambulanten Behandlung im März 2018 hätten sich keine neuen neurologischen Veränderungen ergeben. Der Gang sowie die Polyneuropathien seien unverändert. Den Laborresultaten könne ein fortgesetzter Äthylabusus

entnommen werden (Ziff. 3). 3.

E. 11 Am 6. August 2019 nahm RAD-Arzt D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.8 ) erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 8-9). Bei fehlender Mit wirkungspflicht könne der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt wer den. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015 sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Bei den behandelnden Ärzten sei anzufragen, ob seit 2015 auch für eine gang adaptierte Tätigkeit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestehe sowie ob eine lungen adaptierte Tätigkeit noch zu 50-100 % möglich sei (S. 9). 3.

E. 12 Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 22.

August 2019 (Urk. 6/50/2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.1-1.2), und nannte als Diagnose eine Poly neuropathie, wobei unklar sei, ob diese heute relevant für die Arbeitsfähigkeit sei (Ziff. 2.5). Die Prognose sei unklar, da seit Januar 2018 keine Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (Ziff. 2.7). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da der Patient sei Januar 2018 nicht mehr beurteilt worden sei (Ziff. 5). 3.

E. 13 Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Departement Chirurgie, nannten im Bericht vom 31. Oktober 2019 über die Konsultation vom 23.

Oktober

2019 (Urk.

6/57/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Humeruskopffraktur links - am ehesten im Rahmen eines unklaren Sturzereignisses im Rahmen eines epileptischen Anfalls am

E. 16 April 2019 mit Verdacht auf

Status nach Schulterluxation mit Reverse-Hill-Sachs-Läsion - anamnestisch Status nach posteriorer Schulterluxation rechts im Jahr 2000, mit: - Status nach erneutem Sturz im August 2019 mit Zerrung der Rotato renmanschette (sonographische Diagnose) Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6 Monate nach Zuzug der Fraktur im Bereich der linken Schulter berichte der Patient, er sei hinsichtlich der linken Schulter beschwerdefrei. Die Funktion sei zwar weiterhin einge schränkt, er komme mit der verbliebenen Restfunktion im Alltag jedoch gut zu recht. Bei konsolidierten Frakturverhältnissen und funktionell für den Patienten zufriedenstellendem Ergebnis werde die Therapie hiermit abgeschlossen (S. 2). 3. 14

Am 12. März 2020 (Urk. 6/57/1-4) beric htete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ), dass der Patient gegenwärtig nur sporadisch in Behandlung sei. Er habe ihn letztmals vor über einem halben Jahr gesehen (Ziff. 1.1-1.2). Seit 7. Dezember 2015 sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Er gehe davon aus, dass die Situation unverändert sei (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7). Längeres Gehen sei wegen der brennenden Sensation in den Füssen und Unterschenkeln nicht möglich, schwere Arbeiten seien aufgrund der COPD mit Diffusionsstörung nicht möglich und Sitzen bereite ihm nach einer Stunde Rückenschmerzen (Ziff. 3.4). Die bishe rige Tätigkeit sei ihm nicht zu mutbar, eine leichte Tätigkeit in sitzender Position, wie von der IV-Stelle postu liert worden sei, sei für zwei bis drei Stunden pro Tag wohl zumutbar (Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht , die Motivation des Patienten stehe der Eingliederung im Wege (Ziff. 4.3-4.4). Eine neurologische Verlaufs kon sultation sei nicht geplant. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachte er als äussert schwierig (Ziff. 5). 3. 15

Am 21. April 2020 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 10) . Der derzeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand der noch relativ jungen versicherten Person werde aus versicherungsmedizinischer Sicht dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet. Bei Abstinenz zumindest von Alkohol wäre mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Eine Schaden minderungspflicht mit diesem Ziel sei schon auferlegt und nachweislich nicht erfüllt worden. Somit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei fehlender Zusammenarbeit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der IV. Daher habe sich die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sowieso schon erledigt. Nach eingehaltener Abstinenz über mindestens 6-12 Monate könne gerne um eine erneute RAD-Stellungnahme gebeten werden, alles andere sei sinnlos. 4. 4.1

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbeson dere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede

rung

(Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rent enbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.

1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.

3). In Abweichung von Art. 21 Abs.

1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen wede r verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 4.2

Die dem Beschwerdeführer im Juli 2018 auferlegte Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 6/22) begründete die Be schwerdegegnerin damit, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne sein Gesund heits zustand mit einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz jedoch wesentlich ver besser t werden. Dabei wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Mitwir kungs pflicht verwiesen (S. 2). Wenngleich das beigelegte Formular den Titel «Schaden minde rungspflicht» trägt (Urk. 6/22/4), ist von einer Mitwirkungsmassnahme aus zu gehen. Dementsprechend wurde auch im Vorbescheid (Urk. 6/61/2) die fehlende Mitwirkung als Grund für die Leistungsabweisung genannt.

Da der Beschwerdeführer der auferlegten Massnahme in der Folge nicht nach gekommen war , hielt d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) fest , dass aufgrund fehlender Mitwirkung aktuell kein Rentenanspruch bestehe. N ach eingehaltener 6-monatiger Suchttherapie könne der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung einreichen. 4. 3

Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutach tung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkran kungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchter kran kung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhän gig keit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheits scha den in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( vgl. vorstehend E. 1.3) . 4. 4

Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekun därer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.

4.2 ). Nach geänderter Recht sprechung sind jedoch auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als potenziell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhän gig keitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Be gut achtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit ver hält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu unter suchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung ( vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E.

8.2 S.

230; 9C_370/2013 E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwal tung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.

November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 5

Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdegegnerin als Vorausse tzung für eine nähere Prüfung des Rentenanspruchs auferlegte Abklärungsmassnahme

der geltenden Rech tsprechung

nicht zu genügen , denn Dr. F.___ (vgl. vorste hend E.

3.15) ging davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf den Alkohol- und Nikotinabusus zurückgehe , und bejahte damit eine primäre Sucht. In einem solchen Fall ist

die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr zu lässig . Dies gilt nicht nur bei Anordnungen von Entzugsmassnahmen im Vor feld einer Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.2.2), sondern in allgemeiner Weise hinsichtlich sämtlicher Entzugs behandlungen, welche der Beurteil ung des Abhängigkeitssyndroms und nicht der Behan dlung der Sucht als solchen dienen .

Würde andernfalls doch

die Qualifi kation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vorn herein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuschei den vorweggenommen (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) .

Entsprechend hätte die Beschwerde geg nerin gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der aufer legten Massnahme nicht unterzogen hat, seinen Leistungsanspruch nicht vernei nen dürfen.

Demgegenüber bleibt es der Beschwerdegegnerin a uch nach geltender Rechtspre chung unbenommen, eine Entzugsbehandlung als Behandlung smassnahme zur Schadenminderung

anzuordnen , sofern sich diese im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Verletzung einer solchen berechtigt die Verwaltung allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG ). Dabei ist

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Suchtmittelentzug nach medizinischem Kenntnisstand keineswegs in jedem Fall als zumutbar oder ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Scha denminderung anzusehen ist, und etwaige Funktionseinbussen, Therapiemöglich keiten und -ergebnisse individuell in hohem Masse unterschiedlich sind (BGE 145 V 215 E. 4.3).

Dies wäre insbesondere

beim vorliegend 53-jährigen Beschwerde führer zu berücksichtigen, bei welchem gemäss medizinischer Aktenlage seit mindestens Juli 2002 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom

- mit zweitweisen Kon sum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag -

besteht (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7).

Die medizinische Zumutbarkeit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht wird abzuklären sein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).

4. 6

Hinsichtlich des von den b ehandelnden Ärzten respektive den RA D-Ärzten diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms

(v gl. vorstehend E. 3.2-3.12, 3.14-3.15 )

ist ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.3-1.5 ).

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, nicht unbesehen auf eine fehlende Geeignetheit des strukturierten Beweisver fahrens geschlossen werden .

Für die Beurteilung der vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

sind i m Rah men der I ndikatorenprüfung

gerade auch Verlauf und Ausgang von Therapien sowie noch offene Behandlungsoptionen als wichtige Schweregradindikatoren

zu würdigen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .

D en

vorliegenden medizinischen Be richte n der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___

sind indes

keine konkreten Angaben zu den massgeblichen Indikatoren zu ent nehmen.

Eine schlüssige Beurteilung anhand des vom Bundesgericht vorgese henen s trukturierten Beweisverfahrens ist gestützt auf die vorhandenen medizi nischen Akten somit nicht möglich, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklä rungen als notwendig erweisen. 4. 7

B eim Beschwerdeführer wurden neben dem Abhängigkeitssyndrom ferner

diverse somatische Erkrankungen diagnostiziert ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3-3.15 ) . RAD-Arzt Dr. F.___

(vorstehend E.

3.15 ) äusserte sich dahingehend,

dass der der zeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet sei, wobei bei Abstinenz zumindest von Alkohol mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Da der Beschwerdeführer der auferlegte n Schadenminderungspflicht mit diesem Ziel nicht nachgekommen sei, habe sich aus seiner Sicht die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowieso schon erledigt. W ie bereits dargelegt ( vgl. vorstehend E. 4.4 ) vermag dies der geltenden Recht spre chung, wonach

a uch bei eine r allfällige n Verletzung der Mitwirk ungspflicht eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und Prüfung des Leistungsan spruchs zu erfolgen hat, nicht zu genügen. E inzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich die soma tischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. So ist insbesondere aus den Berichten von Dr.

A.___ , welcher den Beschwerdeführer zuletzt über ein halbes Jahr vor seiner Beurteilu ng im März 2020 (vorstehend E. 3.14 ) gesehen hatte, sowie der Berichte der Ärzte des Kantonsspi tals Y.___ (vorstehend E. 3.6, 3.9 ) nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern und in welchem Ausmass die ausgewiesenen somatischen Befunde zu Funktionseinschränkungen in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit führen. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Er fahrungstatsache hinzuweisen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nach dem Gesagten sind auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen erforderlich. 4. 8

Zusammenfassend erweist sich die vollständige Leistungsverweigerung einzig ge stützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirk ungspflicht als nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Akten lage lässt eine Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer und somatischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zu, womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Insbesondere hat hinsichtlich des diagnos tizierten Abhängigkeitssyndroms eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren

bis anhin nicht stattgefunden . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1967, war zuletzt von 2007 bis 2008 als Eismann ( selb stän dig er Franchisenehmer) tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.5 ) . Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Schulter- und Lungenbeschwerden meldete er sich am
  2. November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 2 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 14. Novem ber 2017 (Urk. 6/7) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Mitteilung vom 19. Juli 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwir k ungspflicht in Form der Durchführung einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung (Urk. 6/70 = Urk. 2) .
  3. Der Versicherte erhob am 25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 (Urk. 5) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  5. 3      Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge mengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).
  6. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  7. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, durch eine Alkohol-Abstinenz könne eine wesentliche Verbesserung des Ge sundheitszustands erreicht werden, weshalb dem Versicherten ein Alkoholent zug auferlegt worden sei. Da er der Massnahme zur Verbesserung des Gesundheits zustands nicht nachgekommen sei, könne aufgrund der fehlenden Mitwir kungs pflicht nicht beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe. Eine Neuanmel dung könne nach eingehaltener Suchttherapie von sechs Monaten eingereicht werden. Auch nach neuer Rechtsprechung könne weiterhin im Rahmen einer Scha denminderungspflicht vom Versicherten verlangt werden, aktiv an zumut baren medizinischen Behandlungen teilzunehmen. Durch eine Abstinenz von Alkohol oder nach erfolgter Suchttherapie bestünde aus medizinischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen ode r ein struktu riertes Beweisverfahren sei en aktuell nicht geeignet. Ohne dass er den Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands nachkomme, könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Aufgrund fehlender Mitwirkung be stehe aktuell kein Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2      Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Leistungsbegehren sei nachweislich allein aufgrund des Alkoholabusus verneint worden, was gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr zu lässig sei (S.   10 Ziff. 5.19). Er leide nachweislich nicht bloss unter einer Alko holerkrankung, er sei polymorbid und deshalb z u 100 % erwerbsunfähig. A ktuell sei er in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sodann habe er ein schweres Lungenleiden und eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneuropathie mit Gang störung, was zu häufigen Stürzen führe. Aufgrund dieser Leiden habe er An spru ch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 f. Ziff. 5.21). Anhand der vorhan denen Akten sei erstellt, dass er spätestens seit Dezember 2015 zu 100 % arbeits unfähig sei (S.   11 Ziff. 6.4). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheitsbilds zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutach ten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Anschliessend hätte sie eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Die Leistungsverweigerung allein auf grund der veralteten Rechtsprechung, wonach Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht von vornherein keine Invalidität begründeten, die mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 fallengelassen worden sei, sei nicht rechtens. Auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht führe nicht zur Befreiung der Abklärungspflicht, weshalb der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin mangelhaft festgestellt worden sei (S. 13 Ziff. 7.4). 2.3      Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs pflicht einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers verneinte und ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
  8. 3. 1      Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, berichteten am 21.   September 2000 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 6/10/25) und nannten die folgende Diagnose: - Status nach hinterer Schulterluxation rechts am 29. Juni 2000 , mit: - SLAP-Läsion Grad II - medial gelegener inverser Hill-Sachs-Läsion - ansatznaher Teilruptur der Supraspinatussehne Der Patient habe am 29. Juni 2000 einen Stromschlag mit 220 Volt erlitten. Dabei sei es zu einer Schulterluxation rechts gekommen, die noch gleichentags repo niert worden sei. Weitere Abklärungen mittels Arthro -MRI hätten eine kleine , an satznahe Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine 1.5 cm im Durchmesser betragende Humeruskopfimpaktion antero -medial mit Bone bruise gezeigt. Zudem sei eine SLAP-Läsion Grad II bei linealer Signalstörung superior im Lab rum vorgefunden worden. Im weiteren Verlauf habe sich eine deutliche Besse rung der Schmerzsymptomatik sowie des Bewegungsausmasses der Schulter ge zeigt. Seit dem 4. September 2000 sei er wieder zu 100 % als Taxichauffeur tätig. Aufgrund der Beschwerdefreiheit des Patienten und bei voller Beweglichkeit im Schultergelenk bestehe keine Indikation für eine operative Intervention.
  9. 2      Die Fachpersonen der Klinik Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 24. September 2012 über die Hospitalisation vom 23. bis 31.   Juli 2012 (Urk. 6/10/11-13) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F17.24) Der Patient sei freiwillig zur ersten stationären psychiatrischen Behandlung zum Alkoholentzug gekommen . Er habe angegeben, seit seinem 13. Lebensjahr Alko hol zu trinken. Seit 1997 sei es zu einer Zunahme des Konsums gekommen und seit er vor vier Jahren aufgehört habe zu arbeiten, sei es noch schlimmer ge worden. Aktuell konsumiere er bis zu fünf Liter Bier täglich und unregelmässig auch härteren Alkohol. Ausserdem rauche er täglich seit seinem 17. Lebensjahr bis zu zwei Joints (S. 1 Ziff. 2). Während des Aufenthalts habe er ein einge schränktes Mass an Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit gezeigt und habe seine Erkrankung bei Austritt stark bagatellisiert. Am 31. Juli 2012 sei er vorzeitig und vor Abschluss der geplanten Therapie ausgetreten. Er habe keine stationäre Langzeittherapie organisieren wollen, wenn auch dies aus Sicht der behandelnden Fachpersonen sehr sinnvoll wäre (S. 3 Ziff. 5).
  10. 3      Im Kurzaustrittsbericht vom 25. Oktober 2017 über die Hospitalisation vom 20.   September bis 25. Oktober 2017 im Kantonsspital Y.___ (Urk. 6/10/7-8) wurden die folgenden , hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit bron cho pleuraler Fistelung - akute Niereninsuffizienz AKI II - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - chronischer Alkoholkonsum - rezidivierende depressive Episoden - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung
  11. 4      Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 6/10/1-3) aus, dass er den Beschwerde führer seit 15. Mai 2001 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - Verdacht auf beginnende Leberzirrhose - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Es werde eine ambulante Aethylent zugs behandlung empfohlen (Ziff. 1.5). Seit 7. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff.   1.6). Der Patient sei abgemagert , wiege 57 kg und sei körperlich zu schwach , um eine regelmässige Tätigkeit durchführen zu können. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erachte te Dr. A.___ als illusorisch, selbst wenn sich der Patient psychisch erhole n würde (Ziff. 1.11).
  12. 5      Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2018 (6/21/12-13) die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute/subakute rasch progrediente Gangstörung, mit/bei: - schmerzhafte sensomotorische gemischte (axonal/ demyelinisierend ) Polyneuropathie - ätiologisch unklar, Differenz ialdiagnose (DD) Paraproteinanämie, DD paraneoplastisch - cerebelläre Ataxie am ehesten äthyltoxisch - schädlicher Gebrauch von Alkohol, aktuell abstinent - arterielle Hypertonie - Status nach Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 Der Patient berichte über eine seit Mitte Dezember aufgetretene Gangunsicherheit und ein aufsteigendes Taubheitsgefühl an den Armen und Beinen . Er habe seit Herbst 10 kg an Gewicht verloren (S. 1 unten). Klinisch und messtechnisch be stehe der Verdacht auf das Vorliegen einer rasch progrediente n schmerzhafte n Polyneuropathie. Sie halte eine s tationäre Abklärung im interdisziplinären Setting für indiziert (S. 2 unten) .
  13. 6      Im Schlussbericht der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 über die ambulante Betreuung vom 26. Januar bis 21. März 2018 (Urk. 6/21/4-7 = 6/46/5-8 = 6/48/2-5) wurden die folgenden, hier verkürzt wi e dergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - subakute rasch progrediente Gangstörung - diffuse Hepatopathie - chronischer Alkoholkonsum und Nikotinkonsum - Hyponatriämie - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episoden - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit broncho pleuraler Fistelung im September 2017 Die Ursache der sensiblen und schmerzhaften Polyneuropathie mit symmetrischer Verteilung an den Extremitäten sei am ehesten eine Nebenwirkung der Lang zeittherapie mit Metronidazol. Der Patient habe aufgrund einer nekrotisierenden Pneumonie mit einer bronchopleuralen Fistelung Metronidazol vom 11. Oktober bis 24. Dezember 2017 eingenommen (S. 3 oben).
  14. 7      Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2. Juli 2018 (6/21/1-3) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstdiagnose (ED) Januar 2018 - schmerzhafte, sensible Polyneuropathie - ätiologisch wahrscheinlich durch Metronidazol kumulativ verursacht - Alkoholabhängigkeitssyndrom seit mindestens Juli 2002 - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - diffuse Hepatopathie mit Fibroscan 10.6 kPa, entsprich F2-Fibrose - chronischer Aethylkonsum Seit Anfang Jahr sei es zu einer stark schmerzhaften, sensiblen Polyneuropathie bis an die Knie verbunden mit einer motorischen Gangstörung gekommen. Die Symptomatik sei weitgehend regredient , die generalisierte Schwäche des Patien ten bestehe fort, die körperliche Leistungsmöglichkeit bleibe schwer einge schrä nkt (Ziff. 1.3). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur könne definitiv nicht mehr durchgeführt werden und eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht denkbar (Ziff.   2.1). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3).
  15. 8      Am 18. Juli 2018 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sach verhalt (Urk. 6/59 S. 4-5). Im Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 ( vgl. vorstehend E. 3.6 ) werde ein Alkoholverzicht erneut präferiert, da sich im Verlauf erfreulicherweise eine Abnahme der Polyneuropathie entwickelt habe. Eine vom Hausarzt postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei grundsätz lich durch eine Suchtbehandlung zu verbessern, zumal somatische Funktions störungen noch kompensiert seien. Deshalb solle bei aktuell anzunehmendem in stabilen Gesundheitszustand mit einem fortgesetzten Alkoholabusus eine Scha den minderungspflicht auferlegt werden (S. 4) . Im vorliegenden Fall sei mindes tens eine sechsmonatige Abstinenz durch entsprechend negative Laborkontrollen nachzuweisen. Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und zumutbar. Bei einem nachgewiesenen erfolgreichen Entzug sei eine erneute Prüfung des Ge sundheitszustands mit aktualisiertem psychiatrischen und n eurologischen Status möglich. E ine er neute Kontrolle solle in 6-9 Monaten erfolgen (S. 5).
  16. 9      Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Kantonsspital Y.___ , berichtete am 24.   Oktober   2018 über die gleichentags erfolgte pneumologische Untersuchung (Urk. 6/35 = 6/57/7-10) und stellte die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1) : - COPD GOLD Risikoklasse A, Obstruktionsgrad 2 - Status nach Pyopneumothorax rechts mit persistierender Fistelung bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 - schmerzhafte sensible Polyneuropathie der oberen und unteren Extremität - Status nach Äthylabusus bis August 2018 - diffuse Hepatopathie - chronische Rückenschmerzen - rezidivierende depressive Episoden Jährliche pneumologische Verlaufskontrollen seien indiziert. Der Patient habe bis 2005 als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und sei dann zwischenzeitlich arbeits los , mit kurzer Arbeitstätigkeit von 2007 bis 2008 als Eismann , gewesen. Seit 2008 sei er erneut arbeitslos. Seit dem Ereignis der nekrotisierenden Pneumonie sei der Patient 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und sei dies auch noch bis auf Weiteres aufgrund der invalidisierenden Polyneuropathie (S. 2) .
  17. 10      Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) stellte in seinem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/46) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstmanifestation im Januar 2018, bei: - schmerzhaft sensibler Polyneuropathie - möglicherweise durch Metronidazol kumulativ 42g, nur partiell rever sibel - diffuse Hepatopathie - Fibroscan 10.6 kPA , Entspricht F2-Fibrose, September 2017 - mit fokalen Minderverfettungen - bei persistierendem Alkoholkonsum - chronischer Äthyl- und Nikotinkonsum - rezidivierende depressive Episode Seit seiner letzten Berichterstattung vom 15.   Dez ember 2017 (vgl. vorstehend E.   3.4 ) habe sich im Januar 2018 eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneu ropathie entwickelt. Diese könne im Zusammenhang mit der längerdauernden Metronidazol Gabe vom Herbst 2018 und kommutieren Risikofaktoren eines Äthylabusus und Vitaminmangels interpretiert werden. Die Symptomatik sei kaum regredient (Ziff. 1.3). Es gebe keine angepasste Tätigkeit, die der Patient noch ausführen könnte (Ziff. 2.1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 3.3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk. 6/48) beantwortete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 14. Juni 2019, Urk. 6/47). Hinsichtlich der Ausprägung der Gangstörung führte er aus, es bestehe ein unsicherer kleinschrittiger, leicht breitbeiniger Gang (Ziff.   1 ). Seit mindestens Dezember 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsun fähig keit (Ziff. 2). Seit der Entlassung aus der ambulanten Behandlung im März 2018 hätten sich keine neuen neurologischen Veränderungen ergeben. Der Gang sowie die Polyneuropathien seien unverändert. Den Laborresultaten könne ein fortgesetzter Äthylabusus entnommen werden (Ziff. 3).
  18. 11      Am 6. August 2019 nahm RAD-Arzt D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.8 ) erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 8-9). Bei fehlender Mit wirkungspflicht könne der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt wer den. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015 sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Bei den behandelnden Ärzten sei anzufragen, ob seit 2015 auch für eine gang adaptierte Tätigkeit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestehe sowie ob eine lungen adaptierte Tätigkeit noch zu 50-100 % möglich sei (S. 9).
  19. 12      Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 22.   August 2019 (Urk. 6/50/2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.1-1.2), und nannte als Diagnose eine Poly neuropathie, wobei unklar sei, ob diese heute relevant für die Arbeitsfähigkeit sei (Ziff. 2.5). Die Prognose sei unklar, da seit Januar 2018 keine Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (Ziff. 2.7). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da der Patient sei Januar 2018 nicht mehr beurteilt worden sei (Ziff. 5).
  20. 13      Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Departement Chirurgie, nannten im Bericht vom 31. Oktober 2019 über die Konsultation vom 23.   Oktober   2019 (Urk.   6/57/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Humeruskopffraktur links - am ehesten im Rahmen eines unklaren Sturzereignisses im Rahmen eines epileptischen Anfalls am
  21. April 2019 mit Verdacht auf Status nach Schulterluxation mit Reverse-Hill-Sachs-Läsion - anamnestisch Status nach posteriorer Schulterluxation rechts im Jahr 2000, mit: - Status nach erneutem Sturz im August 2019 mit Zerrung der Rotato renmanschette (sonographische Diagnose) Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6 Monate nach Zuzug der Fraktur im Bereich der linken Schulter berichte der Patient, er sei hinsichtlich der linken Schulter beschwerdefrei. Die Funktion sei zwar weiterhin einge schränkt, er komme mit der verbliebenen Restfunktion im Alltag jedoch gut zu recht. Bei konsolidierten Frakturverhältnissen und funktionell für den Patienten zufriedenstellendem Ergebnis werde die Therapie hiermit abgeschlossen (S. 2).
  22. 14      Am 12. März 2020 (Urk. 6/57/1-4) beric htete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ), dass der Patient gegenwärtig nur sporadisch in Behandlung sei. Er habe ihn letztmals vor über einem halben Jahr gesehen (Ziff. 1.1-1.2). Seit 7. Dezember 2015 sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Er gehe davon aus, dass die Situation unverändert sei (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7). Längeres Gehen sei wegen der brennenden Sensation in den Füssen und Unterschenkeln nicht möglich, schwere Arbeiten seien aufgrund der COPD mit Diffusionsstörung nicht möglich und Sitzen bereite ihm nach einer Stunde Rückenschmerzen (Ziff. 3.4). Die bishe rige Tätigkeit sei ihm nicht zu mutbar, eine leichte Tätigkeit in sitzender Position, wie von der IV-Stelle postu liert worden sei, sei für zwei bis drei Stunden pro Tag wohl zumutbar (Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht , die Motivation des Patienten stehe der Eingliederung im Wege (Ziff. 4.3-4.4). Eine neurologische Verlaufs kon sultation sei nicht geplant. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachte er als äussert schwierig (Ziff. 5).
  23. 15      Am 21. April 2020 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 10) . Der derzeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand der noch relativ jungen versicherten Person werde aus versicherungsmedizinischer Sicht dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet. Bei Abstinenz zumindest von Alkohol wäre mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Eine Schaden minderungspflicht mit diesem Ziel sei schon auferlegt und nachweislich nicht erfüllt worden. Somit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei fehlender Zusammenarbeit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der IV. Daher habe sich die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sowieso schon erledigt. Nach eingehaltener Abstinenz über mindestens 6-12 Monate könne gerne um eine erneute RAD-Stellungnahme gebeten werden, alles andere sei sinnlos.
  24. 4.1      Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbeson dere: a.      Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.      Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede      rung (Art. 14a); c.      Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.      medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.      Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rent enbezügern nach Art. 8a Abs. 2.      Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).      Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.   1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.      trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.      der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.      Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.      der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).      Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.   3). In Abweichung von Art. 21 Abs.   1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen wede r verweigert noch gekürzt (Abs.  4). 4.2      Die dem Beschwerdeführer im Juli 2018 auferlegte Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 6/22) begründete die Be schwerdegegnerin damit, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne sein Gesund heits zustand mit einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz jedoch wesentlich ver besser t werden. Dabei wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Mitwir kungs pflicht verwiesen (S. 2). Wenngleich das beigelegte Formular den Titel «Schaden minde rungspflicht» trägt (Urk. 6/22/4), ist von einer Mitwirkungsmassnahme aus zu gehen. Dementsprechend wurde auch im Vorbescheid (Urk. 6/61/2) die fehlende Mitwirkung als Grund für die Leistungsabweisung genannt.      Da der Beschwerdeführer der auferlegten Massnahme in der Folge nicht nach gekommen war , hielt d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) fest , dass aufgrund fehlender Mitwirkung aktuell kein Rentenanspruch bestehe. N ach eingehaltener 6-monatiger Suchttherapie könne der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung einreichen.
  25. 3      Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutach tung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkran kungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchter kran kung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhän gig keit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheits scha den in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( vgl. vorstehend E. 1.3) .
  26. 4      Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekun därer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.   4.2 ). Nach geänderter Recht sprechung sind jedoch auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als potenziell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhän gig keitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Be gut achtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit ver hält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu unter suchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung ( vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E.   8.2 S.   230; 9C_370/2013 E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwal tung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.   November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
  27. 5      Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdegegnerin als Vorausse tzung für eine nähere Prüfung des Rentenanspruchs auferlegte Abklärungsmassnahme der geltenden Rech tsprechung nicht zu genügen , denn Dr. F.___ (vgl. vorste hend E.   3.15) ging davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf den Alkohol- und Nikotinabusus zurückgehe , und bejahte damit eine primäre Sucht. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr zu lässig . Dies gilt nicht nur bei Anordnungen von Entzugsmassnahmen im Vor feld einer Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.2.2), sondern in allgemeiner Weise hinsichtlich sämtlicher Entzugs behandlungen, welche der Beurteil ung des Abhängigkeitssyndroms und nicht der Behan dlung der Sucht als solchen dienen . Würde andernfalls doch die Qualifi kation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vorn herein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuschei den vorweggenommen (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) . Entsprechend hätte die Beschwerde geg nerin gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der aufer legten Massnahme nicht unterzogen hat, seinen Leistungsanspruch nicht vernei nen dürfen. Demgegenüber bleibt es der Beschwerdegegnerin a uch nach geltender Rechtspre chung unbenommen, eine Entzugsbehandlung als Behandlung smassnahme zur Schadenminderung anzuordnen , sofern sich diese im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Verletzung einer solchen berechtigt die Verwaltung allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG ). Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Suchtmittelentzug nach medizinischem Kenntnisstand keineswegs in jedem Fall als zumutbar oder ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Scha denminderung anzusehen ist, und etwaige Funktionseinbussen, Therapiemöglich keiten und -ergebnisse individuell in hohem Masse unterschiedlich sind (BGE 145 V 215 E. 4.3). Dies wäre insbesondere beim vorliegend 53-jährigen Beschwerde führer zu berücksichtigen, bei welchem gemäss medizinischer Aktenlage seit mindestens Juli 2002 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom - mit zweitweisen Kon sum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag - besteht (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7). Die medizinische Zumutbarkeit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht wird abzuklären sein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).
  28. 6      Hinsichtlich des von den b ehandelnden Ärzten respektive den RA D-Ärzten diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms (v gl. vorstehend E. 3.2-3.12, 3.14-3.15 ) ist ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.3-1.5 ). E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, nicht unbesehen auf eine fehlende Geeignetheit des strukturierten Beweisver fahrens geschlossen werden . Für die Beurteilung der vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind i m Rah men der I ndikatorenprüfung gerade auch Verlauf und Ausgang von Therapien sowie noch offene Behandlungsoptionen als wichtige Schweregradindikatoren zu würdigen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) . D en vorliegenden medizinischen Be richte n der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___ sind indes keine konkreten Angaben zu den massgeblichen Indikatoren zu ent nehmen. Eine schlüssige Beurteilung anhand des vom Bundesgericht vorgese henen s trukturierten Beweisverfahrens ist gestützt auf die vorhandenen medizi nischen Akten somit nicht möglich, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklä rungen als notwendig erweisen.
  29. 7      B eim Beschwerdeführer wurden neben dem Abhängigkeitssyndrom ferner diverse somatische Erkrankungen diagnostiziert ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3-3.15 ) . RAD-Arzt Dr. F.___ (vorstehend E.   3.15 ) äusserte sich dahingehend, dass der der zeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet sei, wobei bei Abstinenz zumindest von Alkohol mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Da der Beschwerdeführer der auferlegte n Schadenminderungspflicht mit diesem Ziel nicht nachgekommen sei, habe sich aus seiner Sicht die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowieso schon erledigt. W ie bereits dargelegt ( vgl. vorstehend E. 4.4 ) vermag dies der geltenden Recht spre chung, wonach a uch bei eine r allfällige n Verletzung der Mitwirk ungspflicht eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und Prüfung des Leistungsan spruchs zu erfolgen hat, nicht zu genügen. E inzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich die soma tischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. So ist insbesondere aus den Berichten von Dr.   A.___ , welcher den Beschwerdeführer zuletzt über ein halbes Jahr vor seiner Beurteilu ng im März 2020 (vorstehend E. 3.14 ) gesehen hatte, sowie der Berichte der Ärzte des Kantonsspi tals Y.___ (vorstehend E. 3.6, 3.9 ) nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern und in welchem Ausmass die ausgewiesenen somatischen Befunde zu Funktionseinschränkungen in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit führen. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Er fahrungstatsache hinzuweisen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).      Nach dem Gesagten sind auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen erforderlich.
  30. 8      Zusammenfassend erweist sich die vollständige Leistungsverweigerung einzig ge stützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirk ungspflicht als nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Akten lage lässt eine Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer und somatischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zu, womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Insbesondere hat hinsichtlich des diagnos tizierten Abhängigkeitssyndroms eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren bis anhin nicht stattgefunden . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
  31. 5.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).      Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2      Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückwei sung zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechen des polydisziplinäres Gutachten einhole und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide. Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht unbenom men . Zu erinnern ist weiter daran , dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invali den versicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E.   4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff. ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu heben.
  32. 6.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne M WSt ) ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird in dem Sinne gu tgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  34. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  35. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  36. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  37. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00551

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom

3. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1967, war zuletzt von 2007 bis 2008 als Eismann ( selb stän dig er Franchisenehmer) tätig (Urk. 6/2 Ziff. 5.5 ) . Unter Hinweis auf Knie-, Rücken-, Schulter- und Lungenbeschwerden meldete er sich am

5. November 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/ 2 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 14. Novem ber 2017 (Urk. 6/7) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Mit Mitteilung vom 19. Juli 2018 auferlegte sie dem Versicherten eine Mitwir k ungspflicht in Form der Durchführung einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz (Urk. 6/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/61, Urk. 6/64) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung (Urk. 6/70 = Urk. 2) . 2.

Der Versicherte erhob am 25. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab 1. Mai 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gerichtsgutachten unter Berücksich ti gung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3). Die IV-Stelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2020 (Urk. 5) ausdrücklich auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Ge mengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keits erkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, durch eine Alkohol-Abstinenz könne eine wesentliche Verbesserung des Ge sundheitszustands erreicht werden, weshalb dem Versicherten ein Alkoholent zug auferlegt worden sei. Da er der Massnahme zur Verbesserung des Gesundheits zustands nicht nachgekommen sei, könne aufgrund der fehlenden Mitwir kungs pflicht nicht beurteilt werden, ob ein Rentenanspruch bestehe. Eine Neuanmel dung könne nach eingehaltener Suchttherapie von sechs Monaten eingereicht werden. Auch nach neuer Rechtsprechung könne weiterhin im Rahmen einer Scha denminderungspflicht vom Versicherten verlangt werden, aktiv an zumut baren medizinischen Behandlungen teilzunehmen. Durch eine Abstinenz von Alkohol oder nach erfolgter Suchttherapie bestünde aus medizinischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen ode r ein struktu riertes Beweisverfahren sei en aktuell nicht geeignet. Ohne dass

er den Mass nahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands nachkomme, könne keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Aufgrund fehlender Mitwirkung be stehe aktuell kein Rentenanspruch (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1) , sein Leistungsbegehren sei nachweislich allein aufgrund des Alkoholabusus verneint worden, was gemäss aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr zu lässig sei (S.

10 Ziff. 5.19). Er leide nachweislich nicht bloss unter einer Alko holerkrankung, er sei polymorbid und deshalb z u 100 % erwerbsunfähig. A ktuell sei er in wöchentlicher psychiatrischer Behandlung. Sodann habe er ein schweres Lungenleiden und eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneuropathie mit Gang störung, was zu häufigen Stürzen führe. Aufgrund dieser Leiden habe er An spru ch auf eine ganze Invalidenrente (S. 10 f. Ziff. 5.21). Anhand der vorhan denen Akten sei erstellt, dass er spätestens seit Dezember 2015 zu 100 % arbeits unfähig sei (S.

11 Ziff. 6.4). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund des komplexen Krankheitsbilds zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutach ten, welches die Kriterien von BGE 141 V 281 erfülle, in Auftrag geben müssen. Anschliessend hätte sie eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Die Leistungsverweigerung allein auf grund der veralteten Rechtsprechung, wonach Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht von vornherein keine Invalidität begründeten, die mit Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 fallengelassen worden sei, sei nicht rechtens. Auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht führe nicht zur Befreiung der Abklärungspflicht, weshalb der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin mangelhaft festgestellt worden sei (S. 13 Ziff. 7.4). 2.3

Streitig und zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungs pflicht einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers verneinte und ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. 3. 3. 1

Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Chirurgische Klinik und Poliklinik, berichteten am 21.

September 2000 über die am Vortag erfolgte Konsultation (Urk. 6/10/25) und nannten die folgende Diagnose: - Status nach hinterer Schulterluxation rechts am 29. Juni 2000 , mit: - SLAP-Läsion Grad II - medial gelegener inverser Hill-Sachs-Läsion - ansatznaher Teilruptur der Supraspinatussehne Der Patient habe am 29. Juni 2000 einen Stromschlag mit 220 Volt erlitten. Dabei sei es zu einer Schulterluxation rechts gekommen, die noch gleichentags repo niert worden sei. Weitere Abklärungen mittels Arthro -MRI hätten eine kleine , an satznahe Ruptur der Supraspinatussehne sowie eine 1.5 cm im Durchmesser betragende Humeruskopfimpaktion

antero -medial mit Bone

bruise gezeigt. Zudem sei eine SLAP-Läsion Grad II bei linealer Signalstörung superior im Lab rum vorgefunden worden. Im weiteren Verlauf habe sich eine deutliche Besse rung der Schmerzsymptomatik sowie des Bewegungsausmasses der Schulter ge zeigt. Seit dem 4. September 2000 sei er wieder zu 100 % als Taxichauffeur tätig. Aufgrund der Beschwerdefreiheit des Patienten und bei voller Beweglichkeit im Schultergelenk bestehe keine Indikation für eine operative Intervention. 3. 2

Die Fachpersonen der Klinik

Z.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 24. September 2012 über die Hospitalisation vom 23. bis 31.

Juli 2012 (Urk. 6/10/11-13) die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1 Ziff. 1): - Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F10.24) - psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) - Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, mit gegenwärtigem Sub stanzgebrauch (ICD-10 F17.24) Der Patient sei freiwillig zur ersten stationären psychiatrischen Behandlung zum Alkoholentzug gekommen . Er habe angegeben, seit seinem 13. Lebensjahr Alko hol zu trinken. Seit 1997 sei es zu einer Zunahme des Konsums gekommen und seit er vor vier Jahren aufgehört habe zu arbeiten, sei es noch schlimmer ge worden. Aktuell konsumiere er bis zu fünf Liter Bier täglich und unregelmässig auch härteren Alkohol. Ausserdem rauche er täglich seit seinem 17. Lebensjahr bis zu zwei Joints (S. 1 Ziff. 2). Während des Aufenthalts habe er ein einge schränktes Mass an Introspektions- sowie Reflexionsfähigkeit gezeigt und habe seine Erkrankung bei Austritt stark bagatellisiert. Am 31. Juli 2012 sei er vorzeitig und vor Abschluss der geplanten Therapie ausgetreten. Er habe keine stationäre Langzeittherapie organisieren wollen, wenn auch dies aus Sicht der behandelnden Fachpersonen sehr sinnvoll wäre (S. 3 Ziff. 5). 3. 3

Im Kurzaustrittsbericht vom 25. Oktober 2017 über die Hospitalisation vom 20.

September bis 25. Oktober 2017 im Kantonsspital Y.___ (Urk. 6/10/7-8) wurden die folgenden , hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit bron cho pleuraler Fistelung - akute Niereninsuffizienz AKI II - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - chronischer Alkoholkonsum - rezidivierende depressive Episoden - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung 3. 4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2017 (Urk. 6/10/1-3) aus, dass er den Beschwerde führer seit 15. Mai 2001 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Alkoholabhängigkeitssyndrom - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - Verdacht auf beginnende Leberzirrhose - erhebliche Energie- und Eiweissmangelernährung Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4). Es werde eine ambulante Aethylent zugs behandlung empfohlen (Ziff. 1.5). Seit 7. Dezember 2012 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff.

1.6). Der Patient sei abgemagert ,

wiege 57 kg und sei körperlich zu schwach , um eine regelmässige Tätigkeit durchführen zu können. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit erachte te Dr. A.___ als illusorisch, selbst wenn sich der Patient psychisch erhole n würde (Ziff. 1.11). 3. 5

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2018 (6/21/12-13) die folgenden Diagnosen (S. 1): - akute/subakute rasch progrediente Gangstörung, mit/bei: - schmerzhafte sensomotorische gemischte (axonal/ demyelinisierend ) Polyneuropathie - ätiologisch unklar, Differenz ialdiagnose (DD) Paraproteinanämie, DD paraneoplastisch - cerebelläre Ataxie am ehesten äthyltoxisch - schädlicher Gebrauch von Alkohol, aktuell abstinent - arterielle Hypertonie - Status nach Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 Der Patient berichte über eine seit Mitte Dezember aufgetretene Gangunsicherheit und ein aufsteigendes Taubheitsgefühl an den Armen und Beinen . Er habe seit Herbst 10 kg an Gewicht verloren (S. 1 unten). Klinisch und messtechnisch be stehe der Verdacht auf das Vorliegen einer rasch progrediente n schmerzhafte n Polyneuropathie. Sie halte eine s tationäre Abklärung im interdisziplinären Setting für indiziert (S. 2 unten) . 3. 6

Im Schlussbericht der Ärzte des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 über die ambulante Betreuung vom 26. Januar bis 21. März 2018 (Urk. 6/21/4-7 = 6/46/5-8 = 6/48/2-5) wurden die folgenden, hier verkürzt wi e dergegebenen Diagnosen genannt (S. 1): - subakute rasch progrediente Gangstörung - diffuse Hepatopathie - chronischer Alkoholkonsum und Nikotinkonsum - Hyponatriämie - Vitamin D Mangel - arterielle Hypertonie - rezidivierende depressive Episoden - Pyo -Pneumothorax rechts bei nekrotisierender Pneumonie mit broncho pleuraler Fistelung im September 2017 Die Ursache der sensiblen und schmerzhaften Polyneuropathie mit symmetrischer Verteilung an den Extremitäten sei am ehesten eine Nebenwirkung der Lang zeittherapie mit Metronidazol. Der Patient habe aufgrund einer nekrotisierenden Pneumonie mit einer bronchopleuralen Fistelung Metronidazol vom 11. Oktober bis 24. Dezember 2017 eingenommen (S. 3 oben). 3. 7

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) nannte in seinem Verlaufsbericht vom 2. Juli 2018 (6/21/1-3) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstdiagnose (ED) Januar 2018 - schmerzhafte, sensible Polyneuropathie - ätiologisch wahrscheinlich durch Metronidazol kumulativ verursacht - Alkoholabhängigkeitssyndrom seit mindestens Juli 2002 - sozialer Rückzug - depressives Zustandsbild - diffuse Hepatopathie mit Fibroscan 10.6 kPa, entsprich F2-Fibrose - chronischer Aethylkonsum Seit Anfang Jahr sei es zu einer stark schmerzhaften, sensiblen Polyneuropathie bis an die Knie verbunden mit einer motorischen Gangstörung gekommen. Die Symptomatik sei weitgehend regredient , die generalisierte Schwäche des Patien ten bestehe fort, die körperliche Leistungsmöglichkeit bleibe schwer einge schrä nkt (Ziff. 1.3). Die b isherige Tätigkeit als Taxichauffeur könne definitiv nicht mehr durchgeführt werden und eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit nicht denkbar (Ziff.

2.1). Die Prognose sei nicht gut (Ziff. 3.3). 3. 8

Am 18. Juli 2018 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sach verhalt (Urk. 6/59 S. 4-5). Im Bericht des Kantonsspitals Y.___ vom 26. März 2018 ( vgl. vorstehend E. 3.6 ) werde ein Alkoholverzicht erneut präferiert, da sich im Verlauf erfreulicherweise eine Abnahme der Polyneuropathie entwickelt habe. Eine vom Hausarzt postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei grundsätz lich durch eine Suchtbehandlung zu verbessern, zumal somatische Funktions störungen noch kompensiert seien. Deshalb solle bei aktuell anzunehmendem in stabilen Gesundheitszustand mit einem fortgesetzten Alkoholabusus eine Scha den minderungspflicht auferlegt werden (S. 4) . Im vorliegenden Fall sei mindes tens eine sechsmonatige Abstinenz durch entsprechend negative Laborkontrollen nachzuweisen. Diese Behandlung sei medizinisch indiziert und zumutbar. Bei einem nachgewiesenen erfolgreichen Entzug sei eine erneute Prüfung des Ge sundheitszustands mit aktualisiertem psychiatrischen und n eurologischen Status möglich. E ine er neute Kontrolle solle in 6-9 Monaten erfolgen (S. 5). 3. 9

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Pneu mologie, Kantonsspital Y.___ , berichtete am 24.

Oktober

2018 über die gleichentags erfolgte pneumologische Untersuchung (Urk. 6/35 = 6/57/7-10) und stellte die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1) : - COPD GOLD Risikoklasse A, Obstruktionsgrad 2 - Status nach Pyopneumothorax rechts mit persistierender Fistelung bei nekrotisierender Pneumonie im September 2017 - schmerzhafte sensible Polyneuropathie der oberen und unteren Extremität - Status nach Äthylabusus bis August 2018 - diffuse Hepatopathie - chronische Rückenschmerzen - rezidivierende depressive Episoden Jährliche pneumologische Verlaufskontrollen seien indiziert. Der Patient habe bis 2005 als selbständiger Taxifahrer gearbeitet und sei dann zwischenzeitlich arbeits los , mit kurzer Arbeitstätigkeit von 2007 bis 2008 als Eismann , gewesen. Seit 2008 sei er erneut arbeitslos. Seit dem Ereignis der nekrotisierenden Pneumonie sei der Patient 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden und sei dies auch noch bis auf Weiteres aufgrund der invalidisierenden Polyneuropathie (S. 2) . 3. 10

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ) stellte in seinem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2019 (Urk. 6/46) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.2): - subakute rasch progrediente Gangstörung, Erstmanifestation im Januar 2018, bei: - schmerzhaft sensibler Polyneuropathie - möglicherweise durch Metronidazol kumulativ 42g, nur partiell rever sibel - diffuse Hepatopathie - Fibroscan 10.6 kPA , Entspricht F2-Fibrose, September 2017 - mit fokalen Minderverfettungen - bei persistierendem Alkoholkonsum - chronischer Äthyl- und Nikotinkonsum - rezidivierende depressive Episode Seit seiner letzten Berichterstattung vom 15.

Dez ember 2017 (vgl. vorstehend E.

3.4 ) habe sich im Januar 2018 eine schwere, schmerzhafte sensible Polyneu ropathie entwickelt. Diese könne im Zusammenhang mit der längerdauernden Metronidazol Gabe vom Herbst 2018 und kommutieren Risikofaktoren eines Äthylabusus und Vitaminmangels interpretiert werden. Die Symptomatik sei kaum regredient (Ziff. 1.3). Es gebe keine angepasste Tätigkeit, die der Patient noch ausführen könnte (Ziff. 2.1). Die Prognose sei unsicher (Ziff. 3.3). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk. 6/48) beantwortete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Zusatzfragen (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 14. Juni 2019, Urk. 6/47). Hinsichtlich der Ausprägung der Gangstörung führte er aus, es bestehe ein unsicherer kleinschrittiger, leicht breitbeiniger Gang (Ziff.

1 ). Seit mindestens Dezember 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsun fähig keit (Ziff. 2). Seit der Entlassung aus der ambulanten Behandlung im März 2018 hätten sich keine neuen neurologischen Veränderungen ergeben. Der Gang sowie die Polyneuropathien seien unverändert. Den Laborresultaten könne ein fortgesetzter Äthylabusus

entnommen werden (Ziff. 3). 3. 11

Am 6. August 2019 nahm RAD-Arzt D r. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.8 ) erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 8-9). Bei fehlender Mit wirkungspflicht könne der Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt wer den. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2015 sei nicht nachvollziehbar (S. 8). Bei den behandelnden Ärzten sei anzufragen, ob seit 2015 auch für eine gang adaptierte Tätigkeit eine 100 % Arbeitsunfähigkeit bestehe sowie ob eine lungen adaptierte Tätigkeit noch zu 50-100 % möglich sei (S. 9). 3. 12

Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 22.

August 2019 (Urk. 6/50/2-5) aus, dass er den Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.1-1.2), und nannte als Diagnose eine Poly neuropathie, wobei unklar sei, ob diese heute relevant für die Arbeitsfähigkeit sei (Ziff. 2.5). Die Prognose sei unklar, da seit Januar 2018 keine Verlaufskontrollen stattgefunden hätten (Ziff. 2.7). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da der Patient sei Januar 2018 nicht mehr beurteilt worden sei (Ziff. 5). 3. 13

Die Ärzte des Kantonsspitals Y.___ , Departement Chirurgie, nannten im Bericht vom 31. Oktober 2019 über die Konsultation vom 23.

Oktober

2019 (Urk.

6/57/5-6) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Humeruskopffraktur links - am ehesten im Rahmen eines unklaren Sturzereignisses im Rahmen eines epileptischen Anfalls am

16. April 2019 mit Verdacht auf

Status nach Schulterluxation mit Reverse-Hill-Sachs-Läsion - anamnestisch Status nach posteriorer Schulterluxation rechts im Jahr 2000, mit: - Status nach erneutem Sturz im August 2019 mit Zerrung der Rotato renmanschette (sonographische Diagnose) Anlässlich der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle 6 Monate nach Zuzug der Fraktur im Bereich der linken Schulter berichte der Patient, er sei hinsichtlich der linken Schulter beschwerdefrei. Die Funktion sei zwar weiterhin einge schränkt, er komme mit der verbliebenen Restfunktion im Alltag jedoch gut zu recht. Bei konsolidierten Frakturverhältnissen und funktionell für den Patienten zufriedenstellendem Ergebnis werde die Therapie hiermit abgeschlossen (S. 2). 3. 14

Am 12. März 2020 (Urk. 6/57/1-4) beric htete Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4 ), dass der Patient gegenwärtig nur sporadisch in Behandlung sei. Er habe ihn letztmals vor über einem halben Jahr gesehen (Ziff. 1.1-1.2). Seit 7. Dezember 2015 sei ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.3). Er gehe davon aus, dass die Situation unverändert sei (Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Ziff. 2.7). Längeres Gehen sei wegen der brennenden Sensation in den Füssen und Unterschenkeln nicht möglich, schwere Arbeiten seien aufgrund der COPD mit Diffusionsstörung nicht möglich und Sitzen bereite ihm nach einer Stunde Rückenschmerzen (Ziff. 3.4). Die bishe rige Tätigkeit sei ihm nicht zu mutbar, eine leichte Tätigkeit in sitzender Position, wie von der IV-Stelle postu liert worden sei, sei für zwei bis drei Stunden pro Tag wohl zumutbar (Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose für die Eingliederung sei schlecht , die Motivation des Patienten stehe der Eingliederung im Wege (Ziff. 4.3-4.4). Eine neurologische Verlaufs kon sultation sei nicht geplant. Eine leidensangepasste Tätigkeit erachte er als äussert schwierig (Ziff. 5). 3. 15

Am 21. April 2020 nahm Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Regio naler Ärztlicher Dienst, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 6/59 S. 10) . Der derzeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand der noch relativ jungen versicherten Person werde aus versicherungsmedizinischer Sicht dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet. Bei Abstinenz zumindest von Alkohol wäre mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen. Eine Schaden minderungspflicht mit diesem Ziel sei schon auferlegt und nachweislich nicht erfüllt worden. Somit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht bei fehlender Zusammenarbeit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der IV. Daher habe sich die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sowieso schon erledigt. Nach eingehaltener Abstinenz über mindestens 6-12 Monate könne gerne um eine erneute RAD-Stellungnahme gebeten werden, alles andere sei sinnlos. 4. 4.1

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie de rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Auf gabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbeson dere: a.

Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede

rung

(Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rent enbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs.

1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs.

3). In Abweichung von Art. 21 Abs.

1 ATSG werden Hilflosenentschädigungen wede r verweigert noch gekürzt (Abs. 4). 4.2

Die dem Beschwerdeführer im Juli 2018 auferlegte Durchführung einer Mass nahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk. 6/22) begründete die Be schwerdegegnerin damit, dass zurzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bleibend oder zumindest längere Zeit andauere. Gemäss der medizinischen Einschätzung könne sein Gesund heits zustand mit einer sechsmonatigen Alkohol-Abstinenz jedoch wesentlich ver besser t werden. Dabei wurde auf die gesetzlichen Grundlagen zur Mitwir kungs pflicht verwiesen (S. 2). Wenngleich das beigelegte Formular den Titel «Schaden minde rungspflicht» trägt (Urk. 6/22/4), ist von einer Mitwirkungsmassnahme aus zu gehen. Dementsprechend wurde auch im Vorbescheid (Urk. 6/61/2) die fehlende Mitwirkung als Grund für die Leistungsabweisung genannt.

Da der Beschwerdeführer der auferlegten Massnahme in der Folge nicht nach gekommen war , hielt d ie Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 2) fest , dass aufgrund fehlender Mitwirkung aktuell kein Rentenanspruch bestehe. N ach eingehaltener 6-monatiger Suchttherapie könne der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung einreichen. 4. 3

Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die inva lidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidi sie render psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutach tung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkran kungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ein getre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Ge sund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchter kran kung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhän gig keit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheits scha den in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweis verfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen ( vgl. vorstehend E. 1.3) . 4. 4

Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Aus wirkungen einer - invaliditätsfremden - primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Hingegen kam eine solche Massnahme bei - invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher – sekun därer Abhängigkeit unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage (vgl. Urteil 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E.

4.2 ). Nach geänderter Recht sprechung sind jedoch auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Sub stanzen als potenziell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach neu auch bei primären Abhän gig keitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Be gut achtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit ver hält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu unter suchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmass nahme (zur Qualifikation als Leidensbehandlung ( vgl. Urteil 9C_218/2007 vom 19. November 2007 E. 2.4) - sofern im konkreten Fall zumutbar - selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (BGE 145 V 215 E.

8.2 S.

230; 9C_370/2013 E. 4.2.1; sowie Urteil 9C_914/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3). Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwal tung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7.

November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 5

Nach dem Gesagten vermag die von der Beschwerdegegnerin als Vorausse tzung für eine nähere Prüfung des Rentenanspruchs auferlegte Abklärungsmassnahme

der geltenden Rech tsprechung

nicht zu genügen , denn Dr. F.___ (vgl. vorste hend E.

3.15) ging davon aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde führers auf den Alkohol- und Nikotinabusus zurückgehe , und bejahte damit eine primäre Sucht. In einem solchen Fall ist

die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr zu lässig . Dies gilt nicht nur bei Anordnungen von Entzugsmassnahmen im Vor feld einer Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. Novem ber 2019 E. 4.2.2), sondern in allgemeiner Weise hinsichtlich sämtlicher Entzugs behandlungen, welche der Beurteil ung des Abhängigkeitssyndroms und nicht der Behan dlung der Sucht als solchen dienen .

Würde andernfalls doch

die Qualifi kation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vorn herein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuschei den vorweggenommen (vgl. vorstehend E. 4. 4 ) .

Entsprechend hätte die Beschwerde geg nerin gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer der aufer legten Massnahme nicht unterzogen hat, seinen Leistungsanspruch nicht vernei nen dürfen.

Demgegenüber bleibt es der Beschwerdegegnerin a uch nach geltender Rechtspre chung unbenommen, eine Entzugsbehandlung als Behandlung smassnahme zur Schadenminderung

anzuordnen , sofern sich diese im konkreten Fall als zumutbar erweist. Die Verletzung einer solchen berechtigt die Verwaltung allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit . d IVG i.V.m . Art. 21 Abs. 4 ATSG ). Dabei ist

dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Suchtmittelentzug nach medizinischem Kenntnisstand keineswegs in jedem Fall als zumutbar oder ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Scha denminderung anzusehen ist, und etwaige Funktionseinbussen, Therapiemöglich keiten und -ergebnisse individuell in hohem Masse unterschiedlich sind (BGE 145 V 215 E. 4.3).

Dies wäre insbesondere

beim vorliegend 53-jährigen Beschwerde führer zu berücksichtigen, bei welchem gemäss medizinischer Aktenlage seit mindestens Juli 2002 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom

- mit zweitweisen Kon sum von bis zu 5 Litern Bier pro Tag -

besteht (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7).

Die medizinische Zumutbarkeit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht wird abzuklären sein (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).

4. 6

Hinsichtlich des von den b ehandelnden Ärzten respektive den RA D-Ärzten diagnostizierten Abhängigkeitssyndroms

(v gl. vorstehend E. 3.2-3.12, 3.14-3.15 )

ist ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend E. 1.3-1.5 ).

E ntgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die sechsmonatige Alkoholabstinenz nicht eingehalten hat, nicht unbesehen auf eine fehlende Geeignetheit des strukturierten Beweisver fahrens geschlossen werden .

Für die Beurteilung der vorhandenen funktionellen Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

sind i m Rah men der I ndikatorenprüfung

gerade auch Verlauf und Ausgang von Therapien sowie noch offene Behandlungsoptionen als wichtige Schweregradindikatoren

zu würdigen ( vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) .

D en

vorliegenden medizinischen Be richte n der behandelnden Ärzte sowie der RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. F.___

sind indes

keine konkreten Angaben zu den massgeblichen Indikatoren zu ent nehmen.

Eine schlüssige Beurteilung anhand des vom Bundesgericht vorgese henen s trukturierten Beweisverfahrens ist gestützt auf die vorhandenen medizi nischen Akten somit nicht möglich, weshalb sich diesbezüglich weitere Abklä rungen als notwendig erweisen. 4. 7

B eim Beschwerdeführer wurden neben dem Abhängigkeitssyndrom ferner

diverse somatische Erkrankungen diagnostiziert ( vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3-3.15 ) . RAD-Arzt Dr. F.___

(vorstehend E.

3.15 ) äusserte sich dahingehend,

dass der der zeitige insgesamt miserable Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

dem Alkohol- und Nikotinabusus geschuldet sei, wobei bei Abstinenz zumindest von Alkohol mit einer deutlichen Besserung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Da der Beschwerdeführer der auferlegte n Schadenminderungspflicht mit diesem Ziel nicht nachgekommen sei, habe sich aus seiner Sicht die Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sowieso schon erledigt. W ie bereits dargelegt ( vgl. vorstehend E. 4.4 ) vermag dies der geltenden Recht spre chung, wonach

a uch bei eine r allfällige n Verletzung der Mitwirk ungspflicht eine rechtsgenügliche Abklärung des Sachverhalts und Prüfung des Leistungsan spruchs zu erfolgen hat, nicht zu genügen. E inzig gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lassen sich die soma tischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht abschliessend beurteilen. So ist insbesondere aus den Berichten von Dr.

A.___ , welcher den Beschwerdeführer zuletzt über ein halbes Jahr vor seiner Beurteilu ng im März 2020 (vorstehend E. 3.14 ) gesehen hatte, sowie der Berichte der Ärzte des Kantonsspi tals Y.___ (vorstehend E. 3.6, 3.9 ) nicht hinreichend ersichtlich, inwiefern und in welchem Ausmass die ausgewiesenen somatischen Befunde zu Funktionseinschränkungen in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit führen. I n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist sodann auf die Er fahrungstatsache hinzuweisen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Nach dem Gesagten sind auch hinsichtlich der somatischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen erforderlich. 4. 8

Zusammenfassend erweist sich die vollständige Leistungsverweigerung einzig ge stützt auf eine Missachtung der auferlegten Mitwirk ungspflicht als nicht rechtens. Die vorliegende medizinische Akten lage lässt eine Beurteilung des Gesundheits zustands des Beschwerdeführers in psychiatrischer und somatischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zu, womit sich weitere Abklärungen als erforderlich erweisen. Insbesondere hat hinsichtlich des diagnos tizierten Abhängigkeitssyndroms eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren

bis anhin nicht stattgefunden . Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entschei denden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 5.2

Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer und psy chiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückwei sung

zu erfolgen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein den praxisgemässen Anforderungen entsprechen des polydisziplinäres Gutachten einhole und hernac h über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.

Ergibt die medizinische Beweislage, dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit unter subjektiv zumutbaren Massnahmen eine im Verhältnis des Eingriffs wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre, bleibt ihr die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht unbenom men .

Zu erinnern ist weiter daran , dass ein Rentenanspruch entstehen kann, wenn die versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Urteil 8C_787/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen; dazu, dass insbesondere die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Invali den versicherung einen Anspruch nicht per se ausschliesst vgl. BGE 143 V 409 E.

4.4 S. 414 f. sowie grundlegend BGE 127 V 294 E. 4 S. 294 ff. ) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu heben. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) und ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (ohne M WSt ) ermessensweise auf Fr. 2’000 .-- (inkl. MWSt und Auslagenersatz) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gu tgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRämi