Sachverhalt
1.
Die 1977 geborene X.___ war seit 1. November 2010 bei der Y.___ AG zunächst als Kassiererin und danach als Mitarbeiterin Kundendienst
und Frontline-Koordinatorin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 5/ 26/6 ). Gemäss Angaben der Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitge berin im Jahr 2018 gekündigt (Urk. 5/25/2 f.) . Am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/16). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 5/20) und holte medizinische Berichte ein . Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/ 32 ). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte die Versi che rte berufliche Massnahmen (Urk. 5/38).
Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen. Am 22. Januar 2020 er teilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 27. Januar bis 24. April 2020 und sprach ihr dafür Taggelder zu (Urk. 5/57 -58 und Urk. 5/60). Am 17. April 2020 wurde das Belast barkeitstraining bis zu m
24. Juli 2020 verlängert (Urk. 5/66 -67 und Urk. 5/68). In der Folge wurde das Belastbar keitstraining
– gegen den Willen der Versicher ten (vgl. Urk. 5/73/11 f.) – vorzeitig per 31. Mai 2020 beendet, da die Beschwer deführerin schwanger war (Urk. 5/72).
Am 25. Mai 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Berichten
(Urk. 5/74) , worauf die Versicherte jedoch verzichtete . M it Verfügung vom 22. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 5/81 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wofür zunächst der S achverhalt abzuklä ren sei (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) , was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicher ungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermittel n, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht einer ange passten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen könne. Aus psychi atri scher Sicht bestehe keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand sei vorliegend überhaupt nicht abgeklärt worden. Die behan delnde Ärztin habe aufgrund der Diagnosen eine zwar gute Prognose, indes eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten festgehalten. Zu beachten sei insbesondere das sensible Querschnittssyndrom, welches körperliche Einschrän kungen bewirke. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien n icht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der
Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt , der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat
bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten
überhaupt beurteilt werden kann. 3.
3.1
Die MR-Untersuch ung der HWS und der BWS vom 20. Dezember 2017 (nativ und kontrastmittelunterstützt, mulitplanar ) ergab eine im Vergleich zu einer Vorun tersuchung vom 5. Oktober 2017 weiterhin unauffällige Darstellung des zervika len und thorakalen Myelons ohne Nachweis von fokalen Läsionen und insbeson dere ohne Nachweis von Demyelinisierungsherden , keine Myelonatrophie , keinen Nachweis einer vermehrten Kontrastmittelanreicherung intraspinal, keine rele vanten degenerativen Veränderungen und insbesondere auch keine mechanische Kompression des Myelons . Es sei kein Nachweis einer Myelonpathologie fassbar (Urk. 5/28/10). 3.2
Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 betreffend die ambulante Untersuchung vom 15. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen: - Chronisches, seitengleiches, schmerzloses sensibles Querschnittssyndrom jetzt ab ca. Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse - b islang kein Nachweis einer neurologischen Ursache - n icht ganz perakuter Beschwerdebeginn (Fühlstörung an den Unter schenkeln exklusive Füsse) am 2 2. September 2017 - seit ca. 07.12.2017 Aufsteigen der Fühlstörung von knapp intra- bis knapp supraumbilikal beidseits, neu Fühlminderung auch im Genital-> Analbereich beidseits, Anorgasmie, subjektiv unverändert leichte linksbetonte Kraftminderung der Beine - aktuell klinisch: nicht dissoziierte seitengleiche Fühlminderung ab Der matom Th9 beidseits inkl. glutaeal und (eigenanamnestisch) genital unter Aussparung der Füsse, im Übrigen unauffällig - weiterhin normale ENMG an den Beinen und normale MEP zu den Bei nen - MRI HWS und BWS vom 22.12.2017 (recte: 20.12.2017) : normal ins bes. Kein Hinweis auf eine Myelopathie - St. n. gastraler Adipositas-Operation am 28.07.2017 - e ndo a nale
Condylomata
accuminata - o perative Behandlung geplant
Er führte aus, bei anamnestisch seit ca. dem 7. Dezember 2017 von knapp intra- bis jetzt knapp supraumbilikal aufgestiegener seitengleicher nicht-dissoziierter Fühlstörung (jetzt inklusive Anogenital -Region jedoch weiterhin unter Ausspa rung der Füsse) zeige sich klinisch eine leichte seitengleiche nicht dissoziierte Fühlminderung ab ca. Dermatom Th 9 beidseits – weiterhin unter Aussparung der Füsse – ohne fassbare Paresen, Eigenreflexanomalien oder Pathologie des Bein tonus. Die Elektrodiagnostik – insbesondere inklusive MEP zu den Beinen – sei weiterhin normal. D as spezielle mit der Frage nach einer entzü ndlichen Myelo pathie durchgeführte Kontroll-MRI der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 sei unverändert unauffällig. Zusammenfassend könne er weiterhin keine neuro logische Ursache der berichteten Beschwerden nachweisen , insbesondere eine dif ferentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie. Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen könne er derzeit nicht vorschlagen (Urk. 5/28/ 7 f. = Urk. 5/36 ) . 3.3
Die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. September 2018 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sensibles Querschnittssyndrom ab Dermatom Th 11 und eine psychosoziale Belastungssi tuation . Am 28. Juli 2017 sei eine bariatrische Operation durchgeführt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin bis zum 29.
August 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Dr. A.___ attestierte eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis 21. April 2018 und vom 2. bis 30. Juni 201 8. Wenn sich die Beschwerde führerin psychisch erholt habe, sei ihr eine angepasste Tätigkeit 8 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/28 / 2 ff. ). 3.4
Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Psycho login C.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. September 2018 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit depressiver ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) - Unklares sensibles Querschnittssyndrom (September 2017)
Es wurde eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 4. Oktober 2018 attestiert. Ab dem 5. Oktober sei eine Arbeitsfä higkeit von 50 % zu erwarten. D ie depressiven Sy m ptome seien rückläufig und sollten die Arbeitsfähigkeit länger fristig nicht beeinträchtigen. E ine Wiedereingliederung durch die IV sei vor allem wegen der somatischen Einschränkung nötig. Der psychische Zustand werde sich verbessern, vor allem durch die Wiederaufnahme einer ihr sinnvoll erscheinenden Tätigkeit (Urk. 5/29). 3.5
In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 an die IV-Stelle (Einwand gegen Vor bescheid vom 17. Oktober 2018 ) führte Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführe rin aus, dass es um berufliche Massnahmen (nicht um eine Rente) bei einem sen siblen Quer s chnittssyn d rom ab Th 11 mit körperlichen Einschränkungen (einge schränkte Steh- und Gehfähigkeit, Gangunsicherheit) gehe . Die Beschwerdefüh rerin sei in ihrem angestammten Beruf als Kassiererin dauerhaft nicht mehr voll arbeitsfähig (Urk. 5/38). 3.6
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Pharmazeuti sche Medizin , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Dezember 2018, welches er im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Mutuel Versiche rungen AG) verfasste, aus, der Befund sei gegenwärtig nicht eindeutig einzuord nen, am ehesten jedoch nach wie vor im Rahmen einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode bzw. eines multiplen psychosomatischen Beschwerde sy ndroms zu interpretieren. Diagn o s tisch sei das Krankheitsbild gegenwärtig nicht abschliessend zu bewerten . Im Zusammenhang mit der Kündigung des lang jährigen beruflichen Beschäftigungsverhältnisses würde man am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) aus ge hen. Differenzialdiagnostisch käm e eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (F32.0/1) in Betracht, wobei die weitgehend euthyme Affektlage eher gegen eine solche Variante spreche. Denkbar sei auch eine Somatisierungsstörung (F45.0), wobei hiergegen die erst kurze Dauer der Beschwerden von unter zwei Jahren spreche. Eine fachärztliche bzw. psychologische Behandlung sei weiterhin indiziert. In Anbetracht einer Beschwerdepersistenz und eines bislang offensicht lich nicht ausreichenden ambulanten Therapieangebotes sei eine teilstationäre Therapie eine Option, die allerdings rasch umgesetzt werden sollte. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der teilstationären Therapie , anschlies send sei eine Neubeurteilung anhand eines Verlaufsberichts seitens der Tageskli nik vorzunehmen (Urk. 5/43). 3.7
Hausärztin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2. August 2019 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine D epres sion sowie eine Paraparese und ein sensibles Querschnittssyndrom ab Th1 1. Sie hielt fest, eine leichte sitzende Tätigkeit könne zu 50 % ausgeführt werden (Urk. 5/53). 3.8
Im Bericht der p sychiatrischen K linik E.___ vom 21. August 2019 zuhanden der IV-Stelle betreffend die tagesklinische sowie ambulante Behand lung
seit 15. April
2019 wurde n
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit Anpassungsstö rung en (F43.2) DD mittelgradige depressive Episode (F32.1) genannt. Aktuell bestünden weiterhin psychisch leichtgradige Funktions einbussen im Rahmen der Anpassungsstörung DD depressive Episode. Wenn kör perliche Anstrengungen des unteren Bewegungsapparates weitgehend vermieden würden , erscheine längerfrist ig eine Tätigkeit von 50 bis 60 % möglich. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie beim Belastungssteigerung sversuch 2017 ein Pensum von 50 % habe erfüllen k önnen. Ab der Steigerung auf 70 % sei es zu einer zunehmenden Überfor derung gekommen. Sie scheine für sitzende Tätig keiten längerfristig einsetzba r zu sein . Die aktuell insbesondere subjektiv als belastend wahrgenommenen Konzentrationsstörungen und Gedächtniseinbussen schienen bedingt durch die depressive Symptomatik und es könne davon ausge gangen werden, dass sich diese im zeitlichen Verlauf und mit Remission der depressiven Symptomatik verbesserten.
Sie sei weiterhin stark belastet durch die von ihr als massiv ungerecht empfundene Kündigung durch den letzten Arbeit geber. Dies sei mit Affektlabilität und starker Traurigkeit verbunden und bis jetzt noch nicht adäquat verarbeitet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose zur Wiedereingliederung positiv. Die aktuelle psychiatrische Symptomatik im Rah men einer Anpassungsstörung DD depressive Episode scheine weitgehend bedingt durch den Verlust der bisherigen Arbeit. Die Beschwerdeführerin scheine im Rückblick einen (auf psychischer Ebene) weitgehend funktionalen Umgang mit ihren körperlichen Beschwerden gefunden zu haben . Erst nach Verlust des Arbeitsplatzes scheine die Anpassungsstörung reaktiv aufgetreten zu sein. Daher werde eine sinnvolle Tätigkeit als unterstützend für den weiteren Genesungspro zess erachtet (Urk. 5/52) . 3.9
Prof. Dr. B.___ und Psychologin C.___ n annten in ihrem Bericht vom 13. Sep tember 2019 zuhanden der IV-Stelle
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine länger andauernde Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) . Die Ängstlichkeit habe s eit dem letzten Bericht vom 17. September 2018 abgenommen, die Depressivität sei noch unverändert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren abhängigen und zwanghaften Zügen F61 erwähnt. Die Beschwerdeführeri n werde wegen der somatischen Einschrä nkung vermutlich nicht mehr 100 % arbeitsfähig werden. Ohne Unterstützung durch die IV würden die depressiven Symptome und somit die volle Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten bleiben. Bei Unterstützung durch eine Teilrente und durch Wiedereingliederung werde die Beschwerdeführerin aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig werden. Eine angepasste Tätigkeit sei drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/54). 3. 10
RAD-Arzt med. pract . F.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stel lungnahme vom 19. November 2019 fest, gemäss Bericht von Prof. B.___ werde die Beschwerdeführerin durch eine Unterstützung durch berufliche Mass nahmen wieder arbeitsfähig werden. Dies sei vor dem Hintergrund einer Anpas sungsstörung plausibel. Es werde jedoch auch der Verdacht auf eine selbstunsi chere Persönlichkeitsstörung und verschiedene Belastungsfaktoren (Trennung, sensibles Querschnittssyndrom, Operationen) genannt. Vor diesem Hintergrund seien eine vermehrte Unsicherheit und Ängstlichkeit nachvollziehbar, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschwerten. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Symptomatik zurückbilde, wenn sich eine beruflich e Perspektive eröffne (Urk. 5/80/3 f . ). 4.
4.1
Aus den medizinischen Ak te n geht hervor, dass bis ins Jahr 2018 bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf psychopathologische Befunde bestanden. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte stimmen darin überein, dass Auslöser der psychischen Störung der Verlust der langjährigen Arbeitsstelle im Jahr 2018 war. Die Symptomatik wurd e de nn auch am ehesten einer Anpassungsstörung zugeordne
t. Als Differentialdiagnose wurde eine depressive Episode in Erwägung gezogen.
Die Symptomatik
ist nach der Kündigung reaktiv aufgetreten. Sowohl die behandelnde Hausärztin wie auch die involvierten Psychiater stellten über einstimmend eine psychosoziale Belastungssituation fest . Die Ärzte erachte ten
dementsprechend die Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerde führerin als von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit abhängig. Beim Vorliegen einer beruflichen Perspektive gingen sie von einer günstigen Prognose aus.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin vom Bestehen psychosozialer Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde ihre Erklärung in den psychosozialen Umständen finden , mithin kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt . Da die sozia len Belastungen vorliegend direkt negative funktionelle Folgen bewirken, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/201 8 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8 C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist im Verfügungszeitpunkt infolge der dominierenden psy chosozialen Bela s tungssituation nicht von einem erheblichen funktionellen Schweregrad des psychischen Leidens auszugehen. I n diesem Zusammenhang sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, seitengleichen, schmerzlosen sensib len Querschnittssyndrom ab Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse leidet. Die mit der Frage nach einer entzündlichen Myelopathie durchge führte MR-Untersuchung der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 war unauffällig . Eine neurologische Ursache der berichteten Beschwerden ,
insbeson dere eine differentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie,
konnte nicht nach gewiesen werden .
Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen konnten nicht empfohlen werden (vgl. oben E. 3. 2 ). Ob damit grundsätzlich eine somatische Ursache oder eine
Nebenwirkung der medikamen tösen Behandlung (vgl. die Vermutung en der behandelnden Psychiater,
Urk. 5/54/2, Urk. 5/52 )
ausgeschlossen werden kann , lässt sich den Akten nicht entnehmen ; insbesondere nimmt auch RAD-Arzt Dr. F.___ dazu keine Stellung . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Neurologe Dr. Z.___ nicht. Hausärztin Dr. A.___ hielt aufgrund des sensiblen Querschnittssyndroms eine einges chränkte Steh- und Gehfähigkeit sowie
eine Gangunsicherheit fest. In ihrem Bericht vom 4. Septem ber 2018 erachtete sie in einer angepassten Tätigkeit
noch eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden am Tag zumutbar (vgl. E. 3.3.). In ihrem Bericht vom 2. August 2019 ging sie dann nur noch von einer Arbeit sfähigkeit von 50 % in einer leich ten sitzenden Tätigkeit aus, ohne dies e Einschätzung
jedoch zu begrün den ( vgl. E . 3. 7). Die von der Hausärztin und anderen behandelnden Ärzten attestierte, aber nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % scheint in erster Linie die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin widerzuspiegeln.
Unklar ist, gestützt auf welche somatischen Befunde
eine längerfristige Ein schränkung de r Erwerbfähigkeit bestehen soll bzw. welche Tätigkeiten in wel chem Umfang zumutbar sind.
Den medizinischen Akten ist
weder eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch ein Belastungsprofil zu entnehmen. Auch RAD-Arzt Dr. F.___ äussert sich dazu nicht. Die Besch werdegegnerin scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine an ihre körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem Vollzei tpensum zumutbar ist (vgl. Urk. 2), ohne jedoch ein Zumutbark eitsprofil bzw. konkrete mögliche Tätigkeiten zu nennen. Auch ein Einkommensvergleich wurde
– soweit ersichtlich – nicht durchgeführt. 4.3
Aufgrund
dieser ungenügenden Aktenlage sind
in Anbetracht der Untersu chungsmaxime weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdebild eine Soma tisierungsstörung zugrunde liegen könnte , wären auch weitergehende psychiatrische Abklärungen angezeigt. 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi ch erungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die 1977 geborene X.___ war seit 1. November 2010 bei der Y.___ AG zunächst als Kassiererin und danach als Mitarbeiterin Kundendienst
und Frontline-Koordinatorin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 5/ 26/6 ). Gemäss Angaben der Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitge berin im Jahr 2018 gekündigt (Urk. 5/25/2 f.) . Am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/16). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 5/20) und holte medizinische Berichte ein . Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/ 32 ). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte die Versi che rte berufliche Massnahmen (Urk. 5/38).
Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen. Am 22. Januar 2020 er teilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 27. Januar bis 24. April 2020 und sprach ihr dafür Taggelder zu (Urk. 5/57 -58 und Urk. 5/60). Am 17. April 2020 wurde das Belast barkeitstraining bis zu m
24. Juli 2020 verlängert (Urk. 5/66 -67 und Urk. 5/68). In der Folge wurde das Belastbar keitstraining
– gegen den Willen der Versicher ten (vgl. Urk. 5/73/11 f.) – vorzeitig per 31. Mai 2020 beendet, da die Beschwer deführerin schwanger war (Urk. 5/72).
Am 25. Mai 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Berichten
(Urk. 5/74) , worauf die Versicherte jedoch verzichtete . M it Verfügung vom 22. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 5/81 = Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicher ungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermittel n, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.8 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
E. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) , was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht einer ange passten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen könne. Aus psychi atri scher Sicht bestehe keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand sei vorliegend überhaupt nicht abgeklärt worden. Die behan delnde Ärztin habe aufgrund der Diagnosen eine zwar gute Prognose, indes eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten festgehalten. Zu beachten sei insbesondere das sensible Querschnittssyndrom, welches körperliche Einschrän kungen bewirke. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien n icht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob bei der
Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt , der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat
bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten
überhaupt beurteilt werden kann. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die MR-Untersuch ung der HWS und der BWS vom 20. Dezember 2017 (nativ und kontrastmittelunterstützt, mulitplanar ) ergab eine im Vergleich zu einer Vorun tersuchung vom 5. Oktober 2017 weiterhin unauffällige Darstellung des zervika len und thorakalen Myelons ohne Nachweis von fokalen Läsionen und insbeson dere ohne Nachweis von Demyelinisierungsherden , keine Myelonatrophie , keinen Nachweis einer vermehrten Kontrastmittelanreicherung intraspinal, keine rele vanten degenerativen Veränderungen und insbesondere auch keine mechanische Kompression des Myelons . Es sei kein Nachweis einer Myelonpathologie fassbar (Urk. 5/28/10).
E. 3.2 Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 betreffend die ambulante Untersuchung vom 15. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen: - Chronisches, seitengleiches, schmerzloses sensibles Querschnittssyndrom jetzt ab ca. Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse - b islang kein Nachweis einer neurologischen Ursache - n icht ganz perakuter Beschwerdebeginn (Fühlstörung an den Unter schenkeln exklusive Füsse) am 2 2. September 2017 - seit ca. 07.12.2017 Aufsteigen der Fühlstörung von knapp intra- bis knapp supraumbilikal beidseits, neu Fühlminderung auch im Genital-> Analbereich beidseits, Anorgasmie, subjektiv unverändert leichte linksbetonte Kraftminderung der Beine - aktuell klinisch: nicht dissoziierte seitengleiche Fühlminderung ab Der matom Th9 beidseits inkl. glutaeal und (eigenanamnestisch) genital unter Aussparung der Füsse, im Übrigen unauffällig - weiterhin normale ENMG an den Beinen und normale MEP zu den Bei nen - MRI HWS und BWS vom 22.12.2017 (recte: 20.12.2017) : normal ins bes. Kein Hinweis auf eine Myelopathie - St. n. gastraler Adipositas-Operation am 28.07.2017 - e ndo a nale
Condylomata
accuminata - o perative Behandlung geplant
Er führte aus, bei anamnestisch seit ca. dem 7. Dezember 2017 von knapp intra- bis jetzt knapp supraumbilikal aufgestiegener seitengleicher nicht-dissoziierter Fühlstörung (jetzt inklusive Anogenital -Region jedoch weiterhin unter Ausspa rung der Füsse) zeige sich klinisch eine leichte seitengleiche nicht dissoziierte Fühlminderung ab ca. Dermatom Th 9 beidseits – weiterhin unter Aussparung der Füsse – ohne fassbare Paresen, Eigenreflexanomalien oder Pathologie des Bein tonus. Die Elektrodiagnostik – insbesondere inklusive MEP zu den Beinen – sei weiterhin normal. D as spezielle mit der Frage nach einer entzü ndlichen Myelo pathie durchgeführte Kontroll-MRI der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 sei unverändert unauffällig. Zusammenfassend könne er weiterhin keine neuro logische Ursache der berichteten Beschwerden nachweisen , insbesondere eine dif ferentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie. Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen könne er derzeit nicht vorschlagen (Urk. 5/28/ 7 f. = Urk. 5/36 ) .
E. 3.3 Die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. September 2018 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sensibles Querschnittssyndrom ab Dermatom Th 11 und eine psychosoziale Belastungssi tuation . Am 28. Juli 2017 sei eine bariatrische Operation durchgeführt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin bis zum 29.
August 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Dr. A.___ attestierte eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis 21. April 2018 und vom 2. bis 30. Juni 201 8. Wenn sich die Beschwerde führerin psychisch erholt habe, sei ihr eine angepasste Tätigkeit 8 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/28 / 2 ff. ).
E. 3.4 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Psycho login C.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. September 2018 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit depressiver ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) - Unklares sensibles Querschnittssyndrom (September 2017)
Es wurde eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 4. Oktober 2018 attestiert. Ab dem 5. Oktober sei eine Arbeitsfä higkeit von 50 % zu erwarten. D ie depressiven Sy m ptome seien rückläufig und sollten die Arbeitsfähigkeit länger fristig nicht beeinträchtigen. E ine Wiedereingliederung durch die IV sei vor allem wegen der somatischen Einschränkung nötig. Der psychische Zustand werde sich verbessern, vor allem durch die Wiederaufnahme einer ihr sinnvoll erscheinenden Tätigkeit (Urk. 5/29).
E. 3.5 In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 an die IV-Stelle (Einwand gegen Vor bescheid vom 17. Oktober 2018 ) führte Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführe rin aus, dass es um berufliche Massnahmen (nicht um eine Rente) bei einem sen siblen Quer s chnittssyn d rom ab Th 11 mit körperlichen Einschränkungen (einge schränkte Steh- und Gehfähigkeit, Gangunsicherheit) gehe . Die Beschwerdefüh rerin sei in ihrem angestammten Beruf als Kassiererin dauerhaft nicht mehr voll arbeitsfähig (Urk. 5/38).
E. 3.6 Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Pharmazeuti sche Medizin , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Dezember 2018, welches er im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Mutuel Versiche rungen AG) verfasste, aus, der Befund sei gegenwärtig nicht eindeutig einzuord nen, am ehesten jedoch nach wie vor im Rahmen einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode bzw. eines multiplen psychosomatischen Beschwerde sy ndroms zu interpretieren. Diagn o s tisch sei das Krankheitsbild gegenwärtig nicht abschliessend zu bewerten . Im Zusammenhang mit der Kündigung des lang jährigen beruflichen Beschäftigungsverhältnisses würde man am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) aus ge hen. Differenzialdiagnostisch käm e eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (F32.0/1) in Betracht, wobei die weitgehend euthyme Affektlage eher gegen eine solche Variante spreche. Denkbar sei auch eine Somatisierungsstörung (F45.0), wobei hiergegen die erst kurze Dauer der Beschwerden von unter zwei Jahren spreche. Eine fachärztliche bzw. psychologische Behandlung sei weiterhin indiziert. In Anbetracht einer Beschwerdepersistenz und eines bislang offensicht lich nicht ausreichenden ambulanten Therapieangebotes sei eine teilstationäre Therapie eine Option, die allerdings rasch umgesetzt werden sollte. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der teilstationären Therapie , anschlies send sei eine Neubeurteilung anhand eines Verlaufsberichts seitens der Tageskli nik vorzunehmen (Urk. 5/43).
E. 3.7 Hausärztin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2. August 2019 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine D epres sion sowie eine Paraparese und ein sensibles Querschnittssyndrom ab Th1 1. Sie hielt fest, eine leichte sitzende Tätigkeit könne zu 50 % ausgeführt werden (Urk. 5/53).
E. 3.8 Im Bericht der p sychiatrischen K linik E.___ vom 21. August 2019 zuhanden der IV-Stelle betreffend die tagesklinische sowie ambulante Behand lung
seit 15. April
2019 wurde n
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit Anpassungsstö rung en (F43.2) DD mittelgradige depressive Episode (F32.1) genannt. Aktuell bestünden weiterhin psychisch leichtgradige Funktions einbussen im Rahmen der Anpassungsstörung DD depressive Episode. Wenn kör perliche Anstrengungen des unteren Bewegungsapparates weitgehend vermieden würden , erscheine längerfrist ig eine Tätigkeit von 50 bis 60 % möglich. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie beim Belastungssteigerung sversuch 2017 ein Pensum von 50 % habe erfüllen k önnen. Ab der Steigerung auf 70 % sei es zu einer zunehmenden Überfor derung gekommen. Sie scheine für sitzende Tätig keiten längerfristig einsetzba r zu sein . Die aktuell insbesondere subjektiv als belastend wahrgenommenen Konzentrationsstörungen und Gedächtniseinbussen schienen bedingt durch die depressive Symptomatik und es könne davon ausge gangen werden, dass sich diese im zeitlichen Verlauf und mit Remission der depressiven Symptomatik verbesserten.
Sie sei weiterhin stark belastet durch die von ihr als massiv ungerecht empfundene Kündigung durch den letzten Arbeit geber. Dies sei mit Affektlabilität und starker Traurigkeit verbunden und bis jetzt noch nicht adäquat verarbeitet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose zur Wiedereingliederung positiv. Die aktuelle psychiatrische Symptomatik im Rah men einer Anpassungsstörung DD depressive Episode scheine weitgehend bedingt durch den Verlust der bisherigen Arbeit. Die Beschwerdeführerin scheine im Rückblick einen (auf psychischer Ebene) weitgehend funktionalen Umgang mit ihren körperlichen Beschwerden gefunden zu haben . Erst nach Verlust des Arbeitsplatzes scheine die Anpassungsstörung reaktiv aufgetreten zu sein. Daher werde eine sinnvolle Tätigkeit als unterstützend für den weiteren Genesungspro zess erachtet (Urk. 5/52) .
E. 3.9 Prof. Dr. B.___ und Psychologin C.___ n annten in ihrem Bericht vom 13. Sep tember 2019 zuhanden der IV-Stelle
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine länger andauernde Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) . Die Ängstlichkeit habe s eit dem letzten Bericht vom 17. September 2018 abgenommen, die Depressivität sei noch unverändert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren abhängigen und zwanghaften Zügen F61 erwähnt. Die Beschwerdeführeri n werde wegen der somatischen Einschrä nkung vermutlich nicht mehr 100 % arbeitsfähig werden. Ohne Unterstützung durch die IV würden die depressiven Symptome und somit die volle Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten bleiben. Bei Unterstützung durch eine Teilrente und durch Wiedereingliederung werde die Beschwerdeführerin aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig werden. Eine angepasste Tätigkeit sei drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/54). 3.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 RAD-Arzt med. pract . F.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stel lungnahme vom 19. November 2019 fest, gemäss Bericht von Prof. B.___ werde die Beschwerdeführerin durch eine Unterstützung durch berufliche Mass nahmen wieder arbeitsfähig werden. Dies sei vor dem Hintergrund einer Anpas sungsstörung plausibel. Es werde jedoch auch der Verdacht auf eine selbstunsi chere Persönlichkeitsstörung und verschiedene Belastungsfaktoren (Trennung, sensibles Querschnittssyndrom, Operationen) genannt. Vor diesem Hintergrund seien eine vermehrte Unsicherheit und Ängstlichkeit nachvollziehbar, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschwerten. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Symptomatik zurückbilde, wenn sich eine beruflich e Perspektive eröffne (Urk. 5/80/3 f . ). 4.
4.1
Aus den medizinischen Ak te n geht hervor, dass bis ins Jahr 2018 bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf psychopathologische Befunde bestanden. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte stimmen darin überein, dass Auslöser der psychischen Störung der Verlust der langjährigen Arbeitsstelle im Jahr 2018 war. Die Symptomatik wurd e de nn auch am ehesten einer Anpassungsstörung zugeordne
t. Als Differentialdiagnose wurde eine depressive Episode in Erwägung gezogen.
Die Symptomatik
ist nach der Kündigung reaktiv aufgetreten. Sowohl die behandelnde Hausärztin wie auch die involvierten Psychiater stellten über einstimmend eine psychosoziale Belastungssituation fest . Die Ärzte erachte ten
dementsprechend die Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerde führerin als von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit abhängig. Beim Vorliegen einer beruflichen Perspektive gingen sie von einer günstigen Prognose aus.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin vom Bestehen psychosozialer Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde ihre Erklärung in den psychosozialen Umständen finden , mithin kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt . Da die sozia len Belastungen vorliegend direkt negative funktionelle Folgen bewirken, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/201 8 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8 C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist im Verfügungszeitpunkt infolge der dominierenden psy chosozialen Bela s tungssituation nicht von einem erheblichen funktionellen Schweregrad des psychischen Leidens auszugehen. I n diesem Zusammenhang sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, seitengleichen, schmerzlosen sensib len Querschnittssyndrom ab Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse leidet. Die mit der Frage nach einer entzündlichen Myelopathie durchge führte MR-Untersuchung der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 war unauffällig . Eine neurologische Ursache der berichteten Beschwerden ,
insbeson dere eine differentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie,
konnte nicht nach gewiesen werden .
Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen konnten nicht empfohlen werden (vgl. oben E. 3. 2 ). Ob damit grundsätzlich eine somatische Ursache oder eine
Nebenwirkung der medikamen tösen Behandlung (vgl. die Vermutung en der behandelnden Psychiater,
Urk. 5/54/2, Urk. 5/52 )
ausgeschlossen werden kann , lässt sich den Akten nicht entnehmen ; insbesondere nimmt auch RAD-Arzt Dr. F.___ dazu keine Stellung . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Neurologe Dr. Z.___ nicht. Hausärztin Dr. A.___ hielt aufgrund des sensiblen Querschnittssyndroms eine einges chränkte Steh- und Gehfähigkeit sowie
eine Gangunsicherheit fest. In ihrem Bericht vom 4. Septem ber 2018 erachtete sie in einer angepassten Tätigkeit
noch eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden am Tag zumutbar (vgl. E. 3.3.). In ihrem Bericht vom 2. August 2019 ging sie dann nur noch von einer Arbeit sfähigkeit von 50 % in einer leich ten sitzenden Tätigkeit aus, ohne dies e Einschätzung
jedoch zu begrün den ( vgl. E . 3. 7). Die von der Hausärztin und anderen behandelnden Ärzten attestierte, aber nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % scheint in erster Linie die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin widerzuspiegeln.
Unklar ist, gestützt auf welche somatischen Befunde
eine längerfristige Ein schränkung de r Erwerbfähigkeit bestehen soll bzw. welche Tätigkeiten in wel chem Umfang zumutbar sind.
Den medizinischen Akten ist
weder eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch ein Belastungsprofil zu entnehmen. Auch RAD-Arzt Dr. F.___ äussert sich dazu nicht. Die Besch werdegegnerin scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine an ihre körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem Vollzei tpensum zumutbar ist (vgl. Urk. 2), ohne jedoch ein Zumutbark eitsprofil bzw. konkrete mögliche Tätigkeiten zu nennen. Auch ein Einkommensvergleich wurde
– soweit ersichtlich – nicht durchgeführt. 4.3
Aufgrund
dieser ungenügenden Aktenlage sind
in Anbetracht der Untersu chungsmaxime weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdebild eine Soma tisierungsstörung zugrunde liegen könnte , wären auch weitergehende psychiatrische Abklärungen angezeigt. 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi ch erungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00541
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
30. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1977 geborene X.___ war seit 1. November 2010 bei der Y.___ AG zunächst als Kassiererin und danach als Mitarbeiterin Kundendienst
und Frontline-Koordinatorin in einem 100 %-Pensum tätig (Urk. 5/ 26/6 ). Gemäss Angaben der Versicherten wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitge berin im Jahr 2018 gekündigt (Urk. 5/25/2 f.) . Am 19. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/16). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 5/20) und holte medizinische Berichte ein . Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/ 32 ). Im Rahmen des Einwandverfahrens beantragte die Versi che rte berufliche Massnahmen (Urk. 5/38).
Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen. Am 22. Januar 2020 er teilte sie der Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 27. Januar bis 24. April 2020 und sprach ihr dafür Taggelder zu (Urk. 5/57 -58 und Urk. 5/60). Am 17. April 2020 wurde das Belast barkeitstraining bis zu m
24. Juli 2020 verlängert (Urk. 5/66 -67 und Urk. 5/68). In der Folge wurde das Belastbar keitstraining
– gegen den Willen der Versicher ten (vgl. Urk. 5/73/11 f.) – vorzeitig per 31. Mai 2020 beendet, da die Beschwer deführerin schwanger war (Urk. 5/72).
Am 25. Mai 2020 gab die IV-Stelle der Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingeholten Berichten
(Urk. 5/74) , worauf die Versicherte jedoch verzichtete . M it Verfügung vom 22. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 5/81 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wofür zunächst der S achverhalt abzuklä ren sei (Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4) , was der Beschwer deführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 20 20 mitgeteilt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy chosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versi cherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorga ben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände auf zuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicher ungsgerichts (oder der verfügen den Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/ bb ; Maurer, Sozialversi cherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 19 83, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozi al versicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermittel n, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.8
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus körperlicher Sicht einer ange passten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nachgehen könne. Aus psychi atri scher Sicht bestehe keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand sei vorliegend überhaupt nicht abgeklärt worden. Die behan delnde Ärztin habe aufgrund der Diagnosen eine zwar gute Prognose, indes eine 50%- ige Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten festgehalten. Zu beachten sei insbesondere das sensible Querschnittssyndrom, welches körperliche Einschrän kungen bewirke. Dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien n icht genügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob bei der
Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt , der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat
bzw. ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten
überhaupt beurteilt werden kann. 3.
3.1
Die MR-Untersuch ung der HWS und der BWS vom 20. Dezember 2017 (nativ und kontrastmittelunterstützt, mulitplanar ) ergab eine im Vergleich zu einer Vorun tersuchung vom 5. Oktober 2017 weiterhin unauffällige Darstellung des zervika len und thorakalen Myelons ohne Nachweis von fokalen Läsionen und insbeson dere ohne Nachweis von Demyelinisierungsherden , keine Myelonatrophie , keinen Nachweis einer vermehrten Kontrastmittelanreicherung intraspinal, keine rele vanten degenerativen Veränderungen und insbesondere auch keine mechanische Kompression des Myelons . Es sei kein Nachweis einer Myelonpathologie fassbar (Urk. 5/28/10). 3.2
Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2017 betreffend die ambulante Untersuchung vom 15. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen: - Chronisches, seitengleiches, schmerzloses sensibles Querschnittssyndrom jetzt ab ca. Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse - b islang kein Nachweis einer neurologischen Ursache - n icht ganz perakuter Beschwerdebeginn (Fühlstörung an den Unter schenkeln exklusive Füsse) am 2 2. September 2017 - seit ca. 07.12.2017 Aufsteigen der Fühlstörung von knapp intra- bis knapp supraumbilikal beidseits, neu Fühlminderung auch im Genital-> Analbereich beidseits, Anorgasmie, subjektiv unverändert leichte linksbetonte Kraftminderung der Beine - aktuell klinisch: nicht dissoziierte seitengleiche Fühlminderung ab Der matom Th9 beidseits inkl. glutaeal und (eigenanamnestisch) genital unter Aussparung der Füsse, im Übrigen unauffällig - weiterhin normale ENMG an den Beinen und normale MEP zu den Bei nen - MRI HWS und BWS vom 22.12.2017 (recte: 20.12.2017) : normal ins bes. Kein Hinweis auf eine Myelopathie - St. n. gastraler Adipositas-Operation am 28.07.2017 - e ndo a nale
Condylomata
accuminata - o perative Behandlung geplant
Er führte aus, bei anamnestisch seit ca. dem 7. Dezember 2017 von knapp intra- bis jetzt knapp supraumbilikal aufgestiegener seitengleicher nicht-dissoziierter Fühlstörung (jetzt inklusive Anogenital -Region jedoch weiterhin unter Ausspa rung der Füsse) zeige sich klinisch eine leichte seitengleiche nicht dissoziierte Fühlminderung ab ca. Dermatom Th 9 beidseits – weiterhin unter Aussparung der Füsse – ohne fassbare Paresen, Eigenreflexanomalien oder Pathologie des Bein tonus. Die Elektrodiagnostik – insbesondere inklusive MEP zu den Beinen – sei weiterhin normal. D as spezielle mit der Frage nach einer entzü ndlichen Myelo pathie durchgeführte Kontroll-MRI der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 sei unverändert unauffällig. Zusammenfassend könne er weiterhin keine neuro logische Ursache der berichteten Beschwerden nachweisen , insbesondere eine dif ferentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie. Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen könne er derzeit nicht vorschlagen (Urk. 5/28/ 7 f. = Urk. 5/36 ) . 3.3
Die Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 4. September 2018 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein sensibles Querschnittssyndrom ab Dermatom Th 11 und eine psychosoziale Belastungssi tuation . Am 28. Juli 2017 sei eine bariatrische Operation durchgeführt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin bis zum 29.
August 2017 arbeitsunfähig geschrieben worden. Dr. A.___ attestierte eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 7. bis 21. April 2018 und vom 2. bis 30. Juni 201 8. Wenn sich die Beschwerde führerin psychisch erholt habe, sei ihr eine angepasste Tätigkeit 8 Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/28 / 2 ff. ). 3.4
Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Psycho login C.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. September 2018 zuhanden der IV-Stelle die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anpassungsstörung mit depressiver ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) - Unklares sensibles Querschnittssyndrom (September 2017)
Es wurde eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 4. Oktober 2018 attestiert. Ab dem 5. Oktober sei eine Arbeitsfä higkeit von 50 % zu erwarten. D ie depressiven Sy m ptome seien rückläufig und sollten die Arbeitsfähigkeit länger fristig nicht beeinträchtigen. E ine Wiedereingliederung durch die IV sei vor allem wegen der somatischen Einschränkung nötig. Der psychische Zustand werde sich verbessern, vor allem durch die Wiederaufnahme einer ihr sinnvoll erscheinenden Tätigkeit (Urk. 5/29). 3.5
In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2018 an die IV-Stelle (Einwand gegen Vor bescheid vom 17. Oktober 2018 ) führte Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführe rin aus, dass es um berufliche Massnahmen (nicht um eine Rente) bei einem sen siblen Quer s chnittssyn d rom ab Th 11 mit körperlichen Einschränkungen (einge schränkte Steh- und Gehfähigkeit, Gangunsicherheit) gehe . Die Beschwerdefüh rerin sei in ihrem angestammten Beruf als Kassiererin dauerhaft nicht mehr voll arbeitsfähig (Urk. 5/38). 3.6
Dr. med. D.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, FMH Pharmazeuti sche Medizin , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Dezember 2018, welches er im Auftrag der Krankentaggeldversicherung (Mutuel Versiche rungen AG) verfasste, aus, der Befund sei gegenwärtig nicht eindeutig einzuord nen, am ehesten jedoch nach wie vor im Rahmen einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode bzw. eines multiplen psychosomatischen Beschwerde sy ndroms zu interpretieren. Diagn o s tisch sei das Krankheitsbild gegenwärtig nicht abschliessend zu bewerten . Im Zusammenhang mit der Kündigung des lang jährigen beruflichen Beschäftigungsverhältnisses würde man am ehesten von einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) aus ge hen. Differenzialdiagnostisch käm e eine leichte bis mittelschwere depressive Episode (F32.0/1) in Betracht, wobei die weitgehend euthyme Affektlage eher gegen eine solche Variante spreche. Denkbar sei auch eine Somatisierungsstörung (F45.0), wobei hiergegen die erst kurze Dauer der Beschwerden von unter zwei Jahren spreche. Eine fachärztliche bzw. psychologische Behandlung sei weiterhin indiziert. In Anbetracht einer Beschwerdepersistenz und eines bislang offensicht lich nicht ausreichenden ambulanten Therapieangebotes sei eine teilstationäre Therapie eine Option, die allerdings rasch umgesetzt werden sollte. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Abschluss der teilstationären Therapie , anschlies send sei eine Neubeurteilung anhand eines Verlaufsberichts seitens der Tageskli nik vorzunehmen (Urk. 5/43). 3.7
Hausärztin Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 2. August 2019 zuhanden der IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine D epres sion sowie eine Paraparese und ein sensibles Querschnittssyndrom ab Th1 1. Sie hielt fest, eine leichte sitzende Tätigkeit könne zu 50 % ausgeführt werden (Urk. 5/53). 3.8
Im Bericht der p sychiatrischen K linik E.___ vom 21. August 2019 zuhanden der IV-Stelle betreffend die tagesklinische sowie ambulante Behand lung
seit 15. April
2019 wurde n
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit Anpassungsstö rung en (F43.2) DD mittelgradige depressive Episode (F32.1) genannt. Aktuell bestünden weiterhin psychisch leichtgradige Funktions einbussen im Rahmen der Anpassungsstörung DD depressive Episode. Wenn kör perliche Anstrengungen des unteren Bewegungsapparates weitgehend vermieden würden , erscheine längerfrist ig eine Tätigkeit von 50 bis 60 % möglich. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie beim Belastungssteigerung sversuch 2017 ein Pensum von 50 % habe erfüllen k önnen. Ab der Steigerung auf 70 % sei es zu einer zunehmenden Überfor derung gekommen. Sie scheine für sitzende Tätig keiten längerfristig einsetzba r zu sein . Die aktuell insbesondere subjektiv als belastend wahrgenommenen Konzentrationsstörungen und Gedächtniseinbussen schienen bedingt durch die depressive Symptomatik und es könne davon ausge gangen werden, dass sich diese im zeitlichen Verlauf und mit Remission der depressiven Symptomatik verbesserten.
Sie sei weiterhin stark belastet durch die von ihr als massiv ungerecht empfundene Kündigung durch den letzten Arbeit geber. Dies sei mit Affektlabilität und starker Traurigkeit verbunden und bis jetzt noch nicht adäquat verarbeitet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Prognose zur Wiedereingliederung positiv. Die aktuelle psychiatrische Symptomatik im Rah men einer Anpassungsstörung DD depressive Episode scheine weitgehend bedingt durch den Verlust der bisherigen Arbeit. Die Beschwerdeführerin scheine im Rückblick einen (auf psychischer Ebene) weitgehend funktionalen Umgang mit ihren körperlichen Beschwerden gefunden zu haben . Erst nach Verlust des Arbeitsplatzes scheine die Anpassungsstörung reaktiv aufgetreten zu sein. Daher werde eine sinnvolle Tätigkeit als unterstützend für den weiteren Genesungspro zess erachtet (Urk. 5/52) . 3.9
Prof. Dr. B.___ und Psychologin C.___ n annten in ihrem Bericht vom 13. Sep tember 2019 zuhanden der IV-Stelle
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine länger andauernde Anpassungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik F43.2 (13.06.2018) . Die Ängstlichkeit habe s eit dem letzten Bericht vom 17. September 2018 abgenommen, die Depressivität sei noch unverändert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren abhängigen und zwanghaften Zügen F61 erwähnt. Die Beschwerdeführeri n werde wegen der somatischen Einschrä nkung vermutlich nicht mehr 100 % arbeitsfähig werden. Ohne Unterstützung durch die IV würden die depressiven Symptome und somit die volle Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten bleiben. Bei Unterstützung durch eine Teilrente und durch Wiedereingliederung werde die Beschwerdeführerin aus psychologisch-psychiatrischer Sicht wieder arbeitsfähig werden. Eine angepasste Tätigkeit sei drei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 5/54). 3. 10
RAD-Arzt med. pract . F.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seiner Stel lungnahme vom 19. November 2019 fest, gemäss Bericht von Prof. B.___ werde die Beschwerdeführerin durch eine Unterstützung durch berufliche Mass nahmen wieder arbeitsfähig werden. Dies sei vor dem Hintergrund einer Anpas sungsstörung plausibel. Es werde jedoch auch der Verdacht auf eine selbstunsi chere Persönlichkeitsstörung und verschiedene Belastungsfaktoren (Trennung, sensibles Querschnittssyndrom, Operationen) genannt. Vor diesem Hintergrund seien eine vermehrte Unsicherheit und Ängstlichkeit nachvollziehbar, welche die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschwerten. Es sei davon auszugehen, dass sich diese Symptomatik zurückbilde, wenn sich eine beruflich e Perspektive eröffne (Urk. 5/80/3 f . ). 4.
4.1
Aus den medizinischen Ak te n geht hervor, dass bis ins Jahr 2018 bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf psychopathologische Befunde bestanden. Die vorliegenden psychiatrischen Berichte stimmen darin überein, dass Auslöser der psychischen Störung der Verlust der langjährigen Arbeitsstelle im Jahr 2018 war. Die Symptomatik wurd e de nn auch am ehesten einer Anpassungsstörung zugeordne
t. Als Differentialdiagnose wurde eine depressive Episode in Erwägung gezogen.
Die Symptomatik
ist nach der Kündigung reaktiv aufgetreten. Sowohl die behandelnde Hausärztin wie auch die involvierten Psychiater stellten über einstimmend eine psychosoziale Belastungssituation fest . Die Ärzte erachte ten
dementsprechend die Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerde führerin als von der Wiederaufnahme einer Tätigkeit abhängig. Beim Vorliegen einer beruflichen Perspektive gingen sie von einer günstigen Prognose aus.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszu stand der Beschwerdeführerin vom Bestehen psychosozialer Faktoren abhängig ist und die erhobenen Befunde ihre Erklärung in den psychosozialen Umständen finden , mithin kein verselbständigter Gesundheitsschaden vorliegt . Da die sozia len Belastungen vorliegend direkt negative funktionelle Folgen bewirken, sind sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_740/201 8 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1; 8 C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 mit weiteren Hinweisen ). Ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild vermag zwar medizinisch die Diagnose einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Episode, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_858/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.2).
Nach dem Gesagten ist im Verfügungszeitpunkt infolge der dominierenden psy chosozialen Bela s tungssituation nicht von einem erheblichen funktionellen Schweregrad des psychischen Leidens auszugehen. I n diesem Zusammenhang sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 4.2
In somatischer Hinsicht geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, seitengleichen, schmerzlosen sensib len Querschnittssyndrom ab Dermatom Th11 beidseits unter Aussparung der Füsse leidet. Die mit der Frage nach einer entzündlichen Myelopathie durchge führte MR-Untersuchung der HWS und BWS vom 22. Dezember 2017 war unauffällig . Eine neurologische Ursache der berichteten Beschwerden ,
insbeson dere eine differentialdiagnostisch zu erwägende entzündliche Myelopathie,
konnte nicht nach gewiesen werden .
Weitergehende sinnvolle neurologische Abklärungen konnten nicht empfohlen werden (vgl. oben E. 3. 2 ). Ob damit grundsätzlich eine somatische Ursache oder eine
Nebenwirkung der medikamen tösen Behandlung (vgl. die Vermutung en der behandelnden Psychiater,
Urk. 5/54/2, Urk. 5/52 )
ausgeschlossen werden kann , lässt sich den Akten nicht entnehmen ; insbesondere nimmt auch RAD-Arzt Dr. F.___ dazu keine Stellung . Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Neurologe Dr. Z.___ nicht. Hausärztin Dr. A.___ hielt aufgrund des sensiblen Querschnittssyndroms eine einges chränkte Steh- und Gehfähigkeit sowie
eine Gangunsicherheit fest. In ihrem Bericht vom 4. Septem ber 2018 erachtete sie in einer angepassten Tätigkeit
noch eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden am Tag zumutbar (vgl. E. 3.3.). In ihrem Bericht vom 2. August 2019 ging sie dann nur noch von einer Arbeit sfähigkeit von 50 % in einer leich ten sitzenden Tätigkeit aus, ohne dies e Einschätzung
jedoch zu begrün den ( vgl. E . 3. 7). Die von der Hausärztin und anderen behandelnden Ärzten attestierte, aber nicht näher begründete Arbeitsunfähigkeit von 50 % scheint in erster Linie die subjektive Überzeugung der Beschwerdeführerin widerzuspiegeln.
Unklar ist, gestützt auf welche somatischen Befunde
eine längerfristige Ein schränkung de r Erwerbfähigkeit bestehen soll bzw. welche Tätigkeiten in wel chem Umfang zumutbar sind.
Den medizinischen Akten ist
weder eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch ein Belastungsprofil zu entnehmen. Auch RAD-Arzt Dr. F.___ äussert sich dazu nicht. Die Besch werdegegnerin scheint davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine an ihre körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit in einem Vollzei tpensum zumutbar ist (vgl. Urk. 2), ohne jedoch ein Zumutbark eitsprofil bzw. konkrete mögliche Tätigkeiten zu nennen. Auch ein Einkommensvergleich wurde
– soweit ersichtlich – nicht durchgeführt. 4.3
Aufgrund
dieser ungenügenden Aktenlage sind
in Anbetracht der Untersu chungsmaxime weitere medizinische Abklärungen erforderlich, um die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdebild eine Soma tisierungsstörung zugrunde liegen könnte , wären auch weitergehende psychiatrische Abklärungen angezeigt. 4.4
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
5.1
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversi ch erungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht