Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Koch und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt in Beschäftigungsp rogrammen des Sozialamtes Y.___
(Urk. 10/2/1, 10/13/3). Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Am 1. April 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Erstgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 10/10, 10/13). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 10/22-23, 10/28) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/15) . Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 10/34). Gleichentags auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2015, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unter ziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 10/33). Gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 liess der Versicherte am 3. September 2015 Einwand erheben (Urk. 10/38). Ab Oktober 2015 nahm der Versicherte die ambulante Behandlung wieder auf und befand sich von Januar bis Februar 2016 in stationärer Behandlung in der Tagesklinik des Sanatorium s
Z.___ (Urk. 10/55). Nachdem weitere medizinische Akten eingereicht wurden (Urk. 10/61, 10/63), auferlegte d ie IV-Stelle dem Versicherten
mit Schreiben vom 25. Januar 2017, sich einer Steroidabstinenz über neun bis 12 Monate zu unter ziehen. Die Abstinenz sei mittels Haaranalyse nachzuweisen (Urk. 10/65). Nach dem der Versicherte wiederholt mit geteilt hatte, er sei nicht bereit, dieser Auflage zu folgen (Urk. 10/74, 10/83-84), hielt die IV-Stelle m it Schreiben vom 21. September 2017 auch nach weiteren Einwendungen (vgl. Urk. 10/92 und 10/94) an der von ihr am 2 5. Januar 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht fest (Urk. 10/88) . Aufgrund eines weiteren Kli n i kaufenthaltes des Versicherten sistierte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 die Frist zur Erfüllung der Schaden minderungspflicht (Urk. 10/101). Nach Einreichung eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 10/116), wurde der Versicherte am 1 3. und 16. August 2018
bidisziplinär (Innere Medizin und Psychiatrie) begutachte t (Konsensbeurteilung bidisziplinäres Gutachten vom 1. Oktober 2018, Urk. 10/1 44) . Die IV-Stelle auf erlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, sich einer störungsspezifischen fachpsychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung zu unterziehen. A ufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika wurde n ihm kardiologische Abklärungen, ein Ultraschall der Leber sowie
r egelmässige Kontrollen der Nierenw erte empfohlen. Ebenfalls s ei ei ne konsequente Abstinenz des schädlichen Gebr auchs von Anabolika zu erlangen, wobei der Nachweis nach Ermessen des Internisten mittels unregelmässigen Blut- und/oder Urinanalysen erfolgen könne . Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen werde innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. Dem Versicherten wurde eine Frist bis am
29. November 2018 angesetzt, um mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durchführen lassen werde (Urk. 10/148). In der Folge ersetzte die IV-Stelle am 25. November 2019 den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 und stellte dem Versicherten ab dem 1. Januar 2016 bis am 31. Oktober 2019 eine befristete halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/19 1). Dagegen liess der Versicherte am 10. Februar 2020 Einwand erheben (Urk. 10/196). Am 1 6. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 10/216]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 20. August 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rentenbeginn auf den 1. September 2014 festzusetzen . I hm sei bis am 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 sowie über den 31. Oktober 2019 hinaus eine halbe Invalidenr ente auszurichten; für die rückwirkenden Rentenleistungen seien Verzugszinsen von 5
% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgab enbereich dienen, aktiv teilneh men, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 7
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Ina nspruchnahme der Invaliden versi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst respektive perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Mass nahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgaben bereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Mass nahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stelle n, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die vor gesehenen Eingliederungsmassnahmen hätten nicht umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Ergänzend zu den medizinischen Berichten sei ein bidisziplinäres Gutachten erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Koch/Diätkoch eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er weiterhin in einem 100
% - Pensum arbeiten. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch eine r ange p asste n Tätigkeit seit Januar 2015 ohne leitlinien gerechte Behandlung zu 50
% zumutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 50 % . Bei konsequenter Umsetzung der im Schreiben vom 29. Oktober 2018 genannten Massnahmen, wäre sechs Monate nach Auferlegung der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht die Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei eine Frist von einem Jahr bis Ende Oktober 2019 gewährt worden. Die Behandlungen seien dem Beschwerdeführer zumut bar, weshalb die Nichtumsetzung respekti ve teilweise Nichtumsetzung d er Massnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers gehen würden. Es sei deshalb von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab November 2019 auszugehen. Die halbe Invalidenrente sei des halb bis 31. Oktober 2019 zu befristen (Urk. 2 S. 5-6). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, streitig sei die Höhe und der Beginn des Rentenanspruch s vor dem 1. Dezember 2018 sowie die Rechtmässigkeit der auferlegten Schadenminderungsmassnahmen und der Sanktion einer Rentenbefristung. Unbestritten sei das invalidisierende Ausmass des Gesundheitsschadens von derzeit mindestens 50 %. Der Gutachte r
sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2018 wie auch rückwirkend ausgegangen. Bei der von ihm beschriebenen und empfohlenen Behandlung sei eine Wiedererlangung einer 100 %igen Arbeits fähigkeit als Koch zu erwarten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachte r du r chgehend auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit schliesse, obwohl sämtliche behandelnden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben hätten (Urk. 1 S. 6-7). S odann sei mit dem Gutachten einwandfrei erstellt, dass es für einen Einfluss der Einnahme von Steroiden auf die Arbeitsfähigkeit keinen Beweis gebe. Die Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, ihm die Auflage zu machen, die Einnahme von Anabolika abzusetzen (Urk. 1 S. 7-8). Innert der angesetzten Frist habe er die Beschwerdegegnerin über die Suche nach einem auf Zwänge sp ezialisierten Psychiater des A.___ informiert. D abei habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Korrespondenz ihr Ein verständnis mit diesem Vorgehen signalisiert. Die Einstellung der Rente wegen fehlender Mitwirkung sei nicht gerechtfertigt. Es sei des Weiteren so lange von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bis etwas a nderes ärztlicherseits fest gestellt werde. Dies sei bis dato nicht der Fall (Urk. 1 S. 10-11). 3.
3.1
Aus dem Arztbericht vom 2 9. September 2014 (richtig wohl: 19. September 2014) von Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e, und lic . phil. C.___, Psychologe, des Sanatorium s
Z.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf eigene Initiative zur psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung angemeldet habe. Im Mai 2011 habe ein Erst gespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Formgedanklich sei er sprunghaft und leicht abschweifend mit leicht im Re d edrang gesteigert. Subjektiv bestehe eine leichte Gereiztheit und eine ausgeprägte innere Unruhe. Es bestehe eine leichte bis mittlere Konzentrations- sowie eine leichte Merkfähigkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe von leichtem Misstrauen berichtet. Er habe Zwänge im Sinne von Zwangs handlungen (Kontrolle, Ordnung, Reinlichkeit), diese würden seit der späten Jugend bestehen und jeweils mehrere Stunden pro Tag in Anspruch nehmen. Sie hätten keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen können . I m Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert, ho ffnungslos und leicht ängstlich, im Antrieb jedoch leicht gesteigert gewesen . Es bestehe eine leichte motorische Unruhe sowie leichte Schlafstörungen. Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen . Im Verlauf der ambulanten Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich verändert (Urk. 10/15/2-3) . Die Behandler diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen DD: zwanghaft-paranoid akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10 F42.1) sowie einen Status nach leichter bis mittlerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/15/1). Im Verlauf der Behandlung sei eine ADHS-Testung durchgeführt worden, eine mögliche Diagnose habe jedoch nicht eindeutig erhärtet werden können (Urk. 10/15/2). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 lediglich zu einem Termin erschienen und habe auch sonst Termine nur unregelmässig wahr genommen, weshalb es bisher nicht möglich gewesen sei, ein stabiles therapeutisches Setting aufzubauen
(Urk. 10/15/5). 3.2
Gemäss Telefonnotiz vom 1 9. August 2016 berichtete lic . phil. D.___, Psychologe, der Beschwerdeführer h abe sich nach einem Behandlungsunterbruch von April bis September 2015 seit dem 6. Oktober bis am 31. Dezember 2015 in Behandlung in der Tagesklinik des Sanatorium s
Z.___ befunden. Vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 sei er stationär im Sanatorium Z.___ gewesen. Seither finde einmal wöchentlich eine ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, Eingliederungsmassnahmen an zwei Stunden pro Tag als Belastbarkeitstraining zu absolvieren (Urk. 10/55). 3.3
Mit Bericht vom
19. Oktober 2016 des Sanatorium s
Z.___
attestierten
Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. D.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; auf längere Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit denkbar, sofern weitere Therapiefortschritte erzielt und Wiedereingliederungsmassnahmen wie ein Belastbarkeitstraining durch geführt würden. Als Diagnosen führten sie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; bestehend seit der Kindheit oder Jugend), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; mindestens bestehend seit 2014), einen Status nach Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1; bestehend in leichter Ausprägung seit der Kindheit) sowie einen schädlichen Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (ICD-10 F55.5; Steroide und Hormone) auf (Urk. 10/61/1). Die Behandlung sei im März 2015 abgebrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu vereinbarten Terminen erschienen sei. Im Juni 2015 habe er die ambulante Behandlung aufgrund verstärkter Zwangshandlungen (Putzzwang bis zu sechs Stunden am Tag) wieder aufgenommen . Wegen der Schwere der Zwangs symptomatik sei eine teilstationäre Behandlung fü r zielführender erachtet worden und der Beschwerdeführer sei v om 6. Oktober bis 31. Dezember 2015
in teil stationäre r Behandlung in der Klinik Sanatorium Z.___
gewesen . Um die Expositionsübungen zu intensivieren, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 eine stationäre Behandlung aufzunehmen (Urk. 10/61/2). Mittels diagnostischem Interview sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem insgesamt wenig gebesserten Zustand entlassen worden. Die Zwangshandlungen hätten sich nach der Trennung von der Freundin im Verlauf weitgehend remittiert. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der für den Zwang relevante interaktionelle Kontext der Paarbeziehung nicht mehr vor handen gewesen . Zudem habe ihm die Energie und der Antrieb für die Zwangs handlungen gefehlt . Die Behandler erachteten weniger narzisstische, sondern eher emotional-instabile und zwanghafte Persönlichkeitszüge als Ursache für die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers (Urk. 10/61/3). Prognostisch hielten sie fest, es könne mit weiteren Behandlungsfortschritten im Bereich der emotional en und inter aktionellen Kompetenz gerechnet werden, sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (Urk. 10/61/4). Der Beschwerdeführer nehme nach eigenen Angaben unterdessen zwar weniger aber dennoch weiterhin Steroide ein. Inwiefern sich die Steroid-Einnahme auf die emotionale Stabilität auswirke, sei nur schwer ein schätzbar. Nach Ansicht der Ärzte dürfte es sich jedoch sehr wahrscheinlich um einen krankheitsbegünstigenden Faktor handeln (Urk. 10/61/5). 3.4
M ed. pract . F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 8. April 2018, der Beschwerdeführer werde seit dem 15. Januar 2018 ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer sei in seinem siebten Lebensjahr erst mals in psychologischer Behandlung gewesen. Seit dem Jahr 2006 sei er bei wechselnden Psychiatern eher unregelmässig in ambulanter Behandlung gewesen, habe häufig wegen seiner Zwänge Termine nicht wahrnehmen können, weshalb es teilweise zu mehrmonatigen Unterbrechungen gekommen sei. In der Tagesklin i k sei es für ihn entlastend gewesen, an Gruppentherapien mit anderen Patienten mit ähnlichen Störungsbildern teilzunehmen und seine Probleme dort gezielt angehen zu können. Ab Januar 2016 sei er für zwei Monate in stationärer Behandlung gewesen, was für ihn eher schwierig gewesen sei. Das stationäre Setting habe ihm mit seinen Zwängen grosse Mühe gemacht und sei eher s tressig als hilfreich gewesen. Der V ersuch einer ambulanten Therapie nach dem stationären Aufenthalt sei für ihn schwierig gewesen und er habe wegen den Zwängen viele Termine wieder absagen müssen; inzwischen komme er recht zu verlässig zu den Terminen. De r Beschwerdeführer habe sich dennoch kooperativ gezeigt und sei bereit, an seinen Problemen therapeutisch zu arbeiten. Das Thema Steroide sei thematisiert worden und er habe grundsätzlich Einsicht gezeigt, dass längerfristig aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine Reduktion sinnvoll wäre . Aktuell bestehe bei ihm jedoch keine Bereitschaft dazu, er wolle sich mit den Themen auseinandersetzen, die ihn am meisten belasten würden. Als Diagnosen nannte med. pract . F.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Er würde sodann von Auflagen bezüglich Inhalt der Psychotherapie ab raten, da diese aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers von ihm als kränkende Einmischung aufgefasst würde n und er sich entsprechend nicht darauf einlasse. S innvol ler und umsetzbar sei, dass vom Beschwerdeführer eine regelmässige Teilnahme am ambulanten Setting so wie ein erneuter Eintritt in die Tagesklinik verlangt werde (Urk. 10/116). 3.5
In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachten s vom 1. Oktober 201 8 des Universitätsspitals A.___ (Urk. 10/144) führten Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärzte Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med.
I.___, Facharzt Psychiatrie und P sychotherapie, aus, aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers könne die Erst manifestation der Zwangssymptomatik in die frühe Adoleszenz datiert werden. Bis nach Ende der Erstausbildung zum Koch habe sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers trotz der seit Jahren bestehenden Zwangssymptomatik kompensiert gezeigt. Eine Dekompensation im Sinne einer Vernachlässigung beruflicher, sozialer und freizeitlicher Aktivitäten zugunsten der Zwangs handlungen habe sich nachvollziehbar während der nachträglichen Anstellung im freien Arbeitsmarkt ein gestellt. Die Diagnosen einer Zwangsstörung mit vor wiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eines schädlichen Gebrauchs von nichtabhängigkeitserzeugenden Steroiden und Hormonen (ICD-10 F55.5), einer remittier ten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) mit leichten bis maximal mittelgradigen früheren Episoden sowie einer zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) seien auf grund der Aktenlage nachvollzieh bar und hätten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 1 6. August 2018 durch Prüfung der relevanten ICD-10-Kriterien bestätigt werden können . Eine reliable Diagnose einer Persönlichkeits störung (ICD-10 F6) habe sich nicht stellen lassen. Die Gutachter kamen zum Schluss, d er definitive Ausschluss dieser Diagnose oder deren Bestätigung lasse sich erst nach erreichter Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik durch eine erneute Testung formulieren (Urk. 10/144/3). Während der störungs spezifischen stationären Behandlung im Jahr 2016 begründe die arbeitsrelevante Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen von der dadurch erreichten Teilremission i m stationäre n Setting habe sich die Zwan gssymptomatik seit dem Jahr 201 5 stabil dargestellt .
Aufgrund der fehlenden leitliniengerechten, störungsspezifischen Behandlung begründe diese damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Funktionell entscheidend sei zudem der Kooperationsgrad des Beschwerdeführers, der sich hinsichtlich der verschiedenen Behandlungsmodalitäten im Längsverlauf unterschiedlich darstelle. Währendem sich der Beschwerdeführer am 16. August 2018 gegenüber einer Psychotherapie grundsätzlich offen gezeigt habe, scheine er eine Behandlung mit einem SSRI sowie auch eine Steroidabstinenz abzulehnen. U nter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer an seiner ge genwärtigen Behandlungsmodalitä t
nichts ändere und demnach keine störungsspezifische, konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
der Zwangsstörung –
einschliesslich Einnahme eine s SSRI nach Wahl –
wahrnehme, nicht an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie sowie an einem Expositions trainig mit Reaktionsmanagement teilnehme – letzteres mit Vorteil zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie
– sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig . Mit konsequenter Umsetzung dieser zusätzlichen Behandlungsmodalitäten sei innert einem halben Jahr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/144/4). Die Gutachter hielten so dann fest, die wesentlichen Elemente der lege artis ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemäss S3-Leitlinie für Zwangsstörungen sei gegenwärtig nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer nehme gegenwärtig weder eine pharmakotherapeutische Inter vention mit einem SSRI der Wahl noch eine störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition und Reaktions management in Anspruch. Durch Inanspruchnahme der erwähnten Behandlungsoptionen sei eine Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik zu erwarten. Weitere nicht-störungsspezifische Behandlungsoptionen seien als zusätzliche Behandlungsoptionen ihrer Ansicht nach ebenfalls zu empfehlen (Urk. 10/144/5) . 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Urk. 10/144) erging in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (10/144/9-12, 10/144/35-39), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Unter suchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachter haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 10/144/3-4, 10/144/17-19, 10/144/59-73), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und
- soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. insbesondere Urk. 10/144/57-59). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1. 5) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann . 4.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 5). Strittig ist vorliegend sowohl die Höhe als auch der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Dez ember 2018 (Urk. 1 S. 6). D er Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei seit Mai 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine fachärztlich attestierte Arbeits unfähigkeit lag jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vor, was er denn auch selber bestätigte (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer nahm während längerer Zeit an Beschäftigungsprogrammen der Sozialen Dienste teil (Urk. 10/13, 10/22-24, 10/32). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst mit Eintritt in die stationäre Behandlung im Oktober 2015 attestiert (vgl. Urk. 10/61/2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 in psychiatrischer Behandlung stand und kein Anstellungsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt bestand, lässt sich entgegen seinem Einwand (Urk. 1 S. 7) keine gesundheitlich begründete Arbeits unfähigkeit ableiten. Zudem nahm der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nur unregelmässig ambulante Behandlungen in Anspruch, weshalb eine Arbeits unfähigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann (vgl. E. 3.1-3.4). Gutachter Dr. I.___ führte nachvollziehbar aus, dass die Zwangs symptomatik anamnestisch seit 2015 stabil sei, wobei er sich dabei auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützte und begründet e damit wie im Gutachtenzeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der fehlenden leit liniengerechten, störungsspezifischen Behandlung (vgl. Urk. 10/144/69). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Warte jahres auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 setzte und ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 5. 5.1
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. I.___, wonach d e r Beschwerdeführe r ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig sei und nach konsequenter Durchführung der Massnahmen zur weiteren Verbesserung des Gesundheits zustandes innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könnte, wirft die Bes chwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit d er angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eine Verletzung der Schaden min derungspflicht vor. Mit einer konsequenten Umsetzung einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre
die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder möglich gewesen (Urk. 2 S. 5 f .). Demnach ist zu prüfen, ob d e r Beschwerde führer der Schadenminderungs pflicht nachgekommen ist. 5.2
Mit Schreiben vom
29. Oktober 2018 (Urk. 10/148) wurde n de m Beschwerde führer folgende Massnahmen zur Schadenminderung
auferlegt:
« 1. Fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung: - eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Zwangsstörungen durch Teilnahme an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie - einschliesslich der Einnahme eines SSRI nach Wahl mit Überprüfung der Serumkonzentration und - Teilnahme an einem Expositionstraining mit Reaktionsmanagement zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie. 2. Aufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika werden folgende medizinische Untersuchungen empfohlen (Internistische Behandlung): - Kardiologische Abklärungen (EKG; Ergometrie) - Ultraschall der Leber - Regelmässige Kontrolle der Nierenwerte - Es ist eine konsequente Abstinenz des schädlichen Gebrauchs von Anabolika indiziert. Der Nachweis soll nach Ermessen des Internisten durch unregel mässige Blut- und/oder Urinanalysen erbracht werden. Diese Befunde sind uns jeweils sofort unaufgefordert zuzusenden. (…). Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen wird innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. (…). Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder auf grund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…).»
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in dem ihm auferlegten Rahmen nicht zumutbar gewesen wäre, was von ihm denn auch nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei unrechtmässig erfolgt (Urk. 1 S. 8), kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss, dass die regelmässige Teilnahme an einem ambulanten Setting zur Verbesserung des Gesundheits zustandes bezüglich der Zwangsstörungen des Beschwerdeführers notwendig
ist (vgl. E. 3.4). Da der Beschwerdeführer während mehreren Jahren nur unregel mässig therapeutische Behandlungen in Anspruch nahm (vgl. E. 3.1-3.5), hat die Beschwerdegegnerin ihm zu Recht eine Schadenminderungspflicht auferlegt (E. 1.6-1.7). Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass durch eine fehlende St eroidabstinenz potentiell lebens bedrohliche Gesundheitsschäden erwachsen könnten und eine Abstinenz zur Wahrung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit Dringlichkeit zu fordern sei (Urk. 10/144/64, vgl. auch Urk. 10/144/18). Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung lediglich die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegte. Bei der Steroidabstinenz stützte sie sich darauf, dass es sich dabei um eine Empfehlung handelte (vgl. Urk. 2 S. 7). Mithin hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung die Steroidabstinenz dem Beschwerdeführer zu Recht empfohlen, vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Schaden minderungspflicht in Bezug auf die fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfüllt hat. 5.3
5. 3 .1
Mit E-Mail vom 4. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er erfülle keine Auflagen. Er habe seit kurzem zusätzlich zur psychologischen Therapie auch zwei Mal wöchentlich für mehrere Stunden zwei Personen von der Spitex, die ihn mit « Expos » unterstützen würden (Urk. 10/149). Mit
Schreiben vom 6. November 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, mit dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 29. Oktober 2018 zu besprechen und die unterschriebene Einverständniserklärung innert Frist bis am
29. November 2018 einzureichen. Im genannten Schreiben wurde er darauf hin gewiesen, dass ohne Bescheid davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer widersetze sich den Auflagen und sei nicht an einer Zusammenarbeit interessiert (Urk. 10/150). Am 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, er habe beim Hausarzt Blut und Urin abgeben, um seine Werte prüfen zu lassen. Zudem habe er am 1 7. Dezember 2018 einen Termin im Spital J.___ bei einem Radiologe n und eine Sprechstunde bei Dr. K.___; er werde danach informieren, mit wem, wo und wann er den Abbau der Steroide beginnen werde (Urk. 10/170). Auf telefonische Nachfrage informierte der Beschwerdeführer, dass er im Februar 2018 einen Nabelbruch erlitten habe und Dr. K.___ prüfe, ob dieser operiert werden müsse. Seine Nierenwerte hätten sich verbessert, die Leberwerte seien gleich geblieben (Urk. 10/171). Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er nehme als Medikament Cipralex ein, die Therapie speziell auf Zwänge find e im A.___ statt sowi e wenn möglich bei ihm zu Hause
(« Expos ») . Das Absetzen der Steroide oder die Einnahme davon habe nichts mit seiner Krankheit zu tun, weshalb eine Ab setzung der Steroide zurzeit nicht in Frage komme und auch nicht weiter thematisiert werde (Urk. 10/174). Am 4. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde mit dem Medikament Paroxetin (20mg) eher hoch dosiert starten. Er werde im A.___ in der Psychiatrie eine Therapie starten; entweder werde diese bei ihm zu Hause mit « Expos » stattfinden oder in einer Klinik. Eine Zwangstherapie einmal wöchentlich im Sanatorium Z.___
sei zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Möglichkeit (Urk. 10/175). Am 29. April 2019 wurde der Rechts vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, über den Stand der Umsetzung der Schadenminderungspflicht zu informieren (Urk. 10/181). Auf Nachfrage bei d er Abteilung Psychiatrie des A.___
wurde mitgeteilt, dass weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 für den Beschwerdeführer
ein Dossier eröffnet worden sei; eine Therapie habe demnach nicht statt gefunden (Urk. 10/201). 5. 3 .2
Aus der E-Mail-K orrespondenz des Beschwerdeführers geht hervor, dass er längere Zeit nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer B ehandlung bei lic phil. L.___ und Dr. med. F.___ war (Urk. 1 0/176). Die Abklärungen beim A.___ ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben dort weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 wegen seinen Zwängen in Behandlung war. Entsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht bezüglich der fachpsychiatrischen Behandlung nicht nachgekommen ist.
Von weiteren Abklär un gen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. 6.
6.1
Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert w erden können, wenn die auf erleg ten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eing eräumte Bedenkzeit, die bis Ende Dezember 2018 dauerte (vgl. F ri sterstreckungsgesuch des Rechtsvertreters, Urk. 10/163 und 10/168), war mehr als angemessen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, ein solches sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 10), vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat i h n mit Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 29. Oktober 2018 auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der Behandlung hingewiesen (vgl. Urk. 10/148). Sodann wurde nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2018 de ssen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist bis zum 29. November 2018 eine unterschriebene Einverstän dnis erklärung einzureichen. Die vom Beschwerdeführer am 8. und 9. November
2018 verfassten E-Mail-Nachrichten – deren Inhalt im übrigen jeden Anstand ver missen lassen –
wurden nicht beantwortet (Urk. 10/151-162), weshalb der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass er damit seiner Mit wirkungspflicht nachgekommen wäre . A us der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst geht denn zu keinem Zeitpunkt hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Auskünfte verzichte t
hätte. Zudem verlangte sie mit Schreiben vom 2 6. April 2019 wiederum vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bekanntgabe des Standes betreffend Umsetzung der Auf lagen und der Bezeichnung der behandelnden Ärzte (Urk. 10/181). Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers geht sodann lediglich hervor, dass er mit seiner Psychologin sowie seinem Psychiater Kontakt au f genommen hatte (vgl. Urk. 10/176), indes längere Zeit keine Behandlungen mehr durchgeführt worden war en (vgl. insbesondere E-Mail vom 31. Januar 2019 an seine P s ychologin, Urk. 10/176/3).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand ab April 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad mehr;
zu Gunsten des Beschwerdeführers räumte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis Ende Oktober 2019, mithin ein Jahr nach Auf erlegung der Schadenminderungspflicht ein, um den Auflagen nachzukommen, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese per November 2019 aufhob. 6.2
Abschliessend ist bezüglich der beantragten Verzugszinsen von 5 % für rück wirkende Rentenleistungen (Urk . 1 S. 2) fest zuhalten, dass g emäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungs ansprüche Verzugs- und Vergütungs zinse zu leisten
sind . Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Ver zugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte Personen, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nach zahlungen abgetreten worden sind (lit . b) sowie andere Sozialversicherungen, die Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit . c).
Der Rentenanspruch des Versicherten entstand am 1. Januar 2016 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2018 verzugszinspflichtig wäre. Gemäss Aufstellung über Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020, ver rechnete sie externe Nachzahlungen im Umfang von Fr. 27'098.-- mit dem An spruch des Beschwerdeführers. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte nicht. Für die mit den Leistungen der Gemeinden M.___ und L.___ sowie ausstehenden Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verrechneten Betr ä g e ist kein Verzugszins geschuldet, mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Ver zugszins zugesprochen hat.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
7 .1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 Gesetz über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüll t sind (vgl. insbesondere Urk. 6 und 7 /1-2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7 .2
I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr . 8 00 .-- anzusetzen. Die de m Beschwerdeführer
ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Mit Verfügung vom 1. Oktober 202 0 (Urk.
11) wurde Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, eine Honorarnote einzu reichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2). Davon mach t e dieser keinen G ebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädi gung von Amtes wegen auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten . 7 .4
D e r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 ). Dagegen liess der Versicherte am 10. Februar 2020 Einwand erheben (Urk. 10/196). Am 1 6. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 10/216]).
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
E. 1.6 Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgab enbereich dienen, aktiv teilneh men, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 7
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Ina nspruchnahme der Invaliden versi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst respektive perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Mass nahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgaben bereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Mass nahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stelle n, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 20. August 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rentenbeginn auf den 1. September 2014 festzusetzen . I hm sei bis am 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 sowie über den 31. Oktober 2019 hinaus eine halbe Invalidenr ente auszurichten; für die rückwirkenden Rentenleistungen seien Verzugszinsen von 5
% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die vor gesehenen Eingliederungsmassnahmen hätten nicht umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Ergänzend zu den medizinischen Berichten sei ein bidisziplinäres Gutachten erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Koch/Diätkoch eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er weiterhin in einem 100
% - Pensum arbeiten. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch eine r ange p asste n Tätigkeit seit Januar 2015 ohne leitlinien gerechte Behandlung zu 50
% zumutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 50 % . Bei konsequenter Umsetzung der im Schreiben vom 29. Oktober 2018 genannten Massnahmen, wäre sechs Monate nach Auferlegung der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht die Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei eine Frist von einem Jahr bis Ende Oktober 2019 gewährt worden. Die Behandlungen seien dem Beschwerdeführer zumut bar, weshalb die Nichtumsetzung respekti ve teilweise Nichtumsetzung d er Massnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers gehen würden. Es sei deshalb von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab November 2019 auszugehen. Die halbe Invalidenrente sei des halb bis 31. Oktober 2019 zu befristen (Urk. 2 S. 5-6).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, streitig sei die Höhe und der Beginn des Rentenanspruch s vor dem 1. Dezember 2018 sowie die Rechtmässigkeit der auferlegten Schadenminderungsmassnahmen und der Sanktion einer Rentenbefristung. Unbestritten sei das invalidisierende Ausmass des Gesundheitsschadens von derzeit mindestens 50 %. Der Gutachte r
sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2018 wie auch rückwirkend ausgegangen. Bei der von ihm beschriebenen und empfohlenen Behandlung sei eine Wiedererlangung einer 100 %igen Arbeits fähigkeit als Koch zu erwarten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachte r du r chgehend auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit schliesse, obwohl sämtliche behandelnden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben hätten (Urk. 1 S. 6-7). S odann sei mit dem Gutachten einwandfrei erstellt, dass es für einen Einfluss der Einnahme von Steroiden auf die Arbeitsfähigkeit keinen Beweis gebe. Die Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, ihm die Auflage zu machen, die Einnahme von Anabolika abzusetzen (Urk. 1 S. 7-8). Innert der angesetzten Frist habe er die Beschwerdegegnerin über die Suche nach einem auf Zwänge sp ezialisierten Psychiater des A.___ informiert. D abei habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Korrespondenz ihr Ein verständnis mit diesem Vorgehen signalisiert. Die Einstellung der Rente wegen fehlender Mitwirkung sei nicht gerechtfertigt. Es sei des Weiteren so lange von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bis etwas a nderes ärztlicherseits fest gestellt werde. Dies sei bis dato nicht der Fall (Urk. 1 S. 10-11). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Aus dem Arztbericht vom 2 9. September 2014 (richtig wohl: 19. September 2014) von Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e, und lic . phil. C.___, Psychologe, des Sanatorium s
Z.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf eigene Initiative zur psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung angemeldet habe. Im Mai 2011 habe ein Erst gespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Formgedanklich sei er sprunghaft und leicht abschweifend mit leicht im Re d edrang gesteigert. Subjektiv bestehe eine leichte Gereiztheit und eine ausgeprägte innere Unruhe. Es bestehe eine leichte bis mittlere Konzentrations- sowie eine leichte Merkfähigkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe von leichtem Misstrauen berichtet. Er habe Zwänge im Sinne von Zwangs handlungen (Kontrolle, Ordnung, Reinlichkeit), diese würden seit der späten Jugend bestehen und jeweils mehrere Stunden pro Tag in Anspruch nehmen. Sie hätten keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen können . I m Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert, ho ffnungslos und leicht ängstlich, im Antrieb jedoch leicht gesteigert gewesen . Es bestehe eine leichte motorische Unruhe sowie leichte Schlafstörungen. Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen . Im Verlauf der ambulanten Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich verändert (Urk. 10/15/2-3) . Die Behandler diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen DD: zwanghaft-paranoid akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10 F42.1) sowie einen Status nach leichter bis mittlerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/15/1). Im Verlauf der Behandlung sei eine ADHS-Testung durchgeführt worden, eine mögliche Diagnose habe jedoch nicht eindeutig erhärtet werden können (Urk. 10/15/2). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 lediglich zu einem Termin erschienen und habe auch sonst Termine nur unregelmässig wahr genommen, weshalb es bisher nicht möglich gewesen sei, ein stabiles therapeutisches Setting aufzubauen
(Urk. 10/15/5).
E. 3.2 Gemäss Telefonnotiz vom 1 9. August 2016 berichtete lic . phil. D.___, Psychologe, der Beschwerdeführer h abe sich nach einem Behandlungsunterbruch von April bis September 2015 seit dem 6. Oktober bis am 31. Dezember 2015 in Behandlung in der Tagesklinik des Sanatorium s
Z.___ befunden. Vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 sei er stationär im Sanatorium Z.___ gewesen. Seither finde einmal wöchentlich eine ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, Eingliederungsmassnahmen an zwei Stunden pro Tag als Belastbarkeitstraining zu absolvieren (Urk. 10/55).
E. 3.3 Mit Bericht vom
19. Oktober 2016 des Sanatorium s
Z.___
attestierten
Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. D.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; auf längere Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit denkbar, sofern weitere Therapiefortschritte erzielt und Wiedereingliederungsmassnahmen wie ein Belastbarkeitstraining durch geführt würden. Als Diagnosen führten sie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; bestehend seit der Kindheit oder Jugend), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; mindestens bestehend seit 2014), einen Status nach Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1; bestehend in leichter Ausprägung seit der Kindheit) sowie einen schädlichen Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (ICD-10 F55.5; Steroide und Hormone) auf (Urk. 10/61/1). Die Behandlung sei im März 2015 abgebrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu vereinbarten Terminen erschienen sei. Im Juni 2015 habe er die ambulante Behandlung aufgrund verstärkter Zwangshandlungen (Putzzwang bis zu sechs Stunden am Tag) wieder aufgenommen . Wegen der Schwere der Zwangs symptomatik sei eine teilstationäre Behandlung fü r zielführender erachtet worden und der Beschwerdeführer sei v om 6. Oktober bis 31. Dezember 2015
in teil stationäre r Behandlung in der Klinik Sanatorium Z.___
gewesen . Um die Expositionsübungen zu intensivieren, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 eine stationäre Behandlung aufzunehmen (Urk. 10/61/2). Mittels diagnostischem Interview sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem insgesamt wenig gebesserten Zustand entlassen worden. Die Zwangshandlungen hätten sich nach der Trennung von der Freundin im Verlauf weitgehend remittiert. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der für den Zwang relevante interaktionelle Kontext der Paarbeziehung nicht mehr vor handen gewesen . Zudem habe ihm die Energie und der Antrieb für die Zwangs handlungen gefehlt . Die Behandler erachteten weniger narzisstische, sondern eher emotional-instabile und zwanghafte Persönlichkeitszüge als Ursache für die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers (Urk. 10/61/3). Prognostisch hielten sie fest, es könne mit weiteren Behandlungsfortschritten im Bereich der emotional en und inter aktionellen Kompetenz gerechnet werden, sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (Urk. 10/61/4). Der Beschwerdeführer nehme nach eigenen Angaben unterdessen zwar weniger aber dennoch weiterhin Steroide ein. Inwiefern sich die Steroid-Einnahme auf die emotionale Stabilität auswirke, sei nur schwer ein schätzbar. Nach Ansicht der Ärzte dürfte es sich jedoch sehr wahrscheinlich um einen krankheitsbegünstigenden Faktor handeln (Urk. 10/61/5).
E. 3.4 M ed. pract . F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 8. April 2018, der Beschwerdeführer werde seit dem 15. Januar 2018 ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer sei in seinem siebten Lebensjahr erst mals in psychologischer Behandlung gewesen. Seit dem Jahr 2006 sei er bei wechselnden Psychiatern eher unregelmässig in ambulanter Behandlung gewesen, habe häufig wegen seiner Zwänge Termine nicht wahrnehmen können, weshalb es teilweise zu mehrmonatigen Unterbrechungen gekommen sei. In der Tagesklin i k sei es für ihn entlastend gewesen, an Gruppentherapien mit anderen Patienten mit ähnlichen Störungsbildern teilzunehmen und seine Probleme dort gezielt angehen zu können. Ab Januar 2016 sei er für zwei Monate in stationärer Behandlung gewesen, was für ihn eher schwierig gewesen sei. Das stationäre Setting habe ihm mit seinen Zwängen grosse Mühe gemacht und sei eher s tressig als hilfreich gewesen. Der V ersuch einer ambulanten Therapie nach dem stationären Aufenthalt sei für ihn schwierig gewesen und er habe wegen den Zwängen viele Termine wieder absagen müssen; inzwischen komme er recht zu verlässig zu den Terminen. De r Beschwerdeführer habe sich dennoch kooperativ gezeigt und sei bereit, an seinen Problemen therapeutisch zu arbeiten. Das Thema Steroide sei thematisiert worden und er habe grundsätzlich Einsicht gezeigt, dass längerfristig aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine Reduktion sinnvoll wäre . Aktuell bestehe bei ihm jedoch keine Bereitschaft dazu, er wolle sich mit den Themen auseinandersetzen, die ihn am meisten belasten würden. Als Diagnosen nannte med. pract . F.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Er würde sodann von Auflagen bezüglich Inhalt der Psychotherapie ab raten, da diese aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers von ihm als kränkende Einmischung aufgefasst würde n und er sich entsprechend nicht darauf einlasse. S innvol ler und umsetzbar sei, dass vom Beschwerdeführer eine regelmässige Teilnahme am ambulanten Setting so wie ein erneuter Eintritt in die Tagesklinik verlangt werde (Urk. 10/116).
E. 3.5 In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachten s vom 1. Oktober 201
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert w erden können, wenn die auf erleg ten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eing eräumte Bedenkzeit, die bis Ende Dezember 2018 dauerte (vgl. F ri sterstreckungsgesuch des Rechtsvertreters, Urk. 10/163 und 10/168), war mehr als angemessen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, ein solches sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 10), vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat i h n mit Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 29. Oktober 2018 auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der Behandlung hingewiesen (vgl. Urk. 10/148). Sodann wurde nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2018 de ssen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist bis zum 29. November 2018 eine unterschriebene Einverstän dnis erklärung einzureichen. Die vom Beschwerdeführer am 8. und 9. November
2018 verfassten E-Mail-Nachrichten – deren Inhalt im übrigen jeden Anstand ver missen lassen –
wurden nicht beantwortet (Urk. 10/151-162), weshalb der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass er damit seiner Mit wirkungspflicht nachgekommen wäre . A us der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst geht denn zu keinem Zeitpunkt hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Auskünfte verzichte t
hätte. Zudem verlangte sie mit Schreiben vom 2 6. April 2019 wiederum vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bekanntgabe des Standes betreffend Umsetzung der Auf lagen und der Bezeichnung der behandelnden Ärzte (Urk. 10/181). Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers geht sodann lediglich hervor, dass er mit seiner Psychologin sowie seinem Psychiater Kontakt au f genommen hatte (vgl. Urk. 10/176), indes längere Zeit keine Behandlungen mehr durchgeführt worden war en (vgl. insbesondere E-Mail vom 31. Januar 2019 an seine P s ychologin, Urk. 10/176/3).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand ab April 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad mehr;
zu Gunsten des Beschwerdeführers räumte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis Ende Oktober 2019, mithin ein Jahr nach Auf erlegung der Schadenminderungspflicht ein, um den Auflagen nachzukommen, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese per November 2019 aufhob.
E. 6.2 Abschliessend ist bezüglich der beantragten Verzugszinsen von 5 % für rück wirkende Rentenleistungen (Urk . 1 S. 2) fest zuhalten, dass g emäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungs ansprüche Verzugs- und Vergütungs zinse zu leisten
sind . Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Ver zugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte Personen, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nach zahlungen abgetreten worden sind (lit . b) sowie andere Sozialversicherungen, die Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit . c).
Der Rentenanspruch des Versicherten entstand am 1. Januar 2016 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2018 verzugszinspflichtig wäre. Gemäss Aufstellung über Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020, ver rechnete sie externe Nachzahlungen im Umfang von Fr. 27'098.-- mit dem An spruch des Beschwerdeführers. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte nicht. Für die mit den Leistungen der Gemeinden M.___ und L.___ sowie ausstehenden Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verrechneten Betr ä g e ist kein Verzugszins geschuldet, mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Ver zugszins zugesprochen hat.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
7 .1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 Gesetz über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüll t sind (vgl. insbesondere Urk. 6 und 7 /1-2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7 .2
I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr .
E. 8 00 .-- anzusetzen. Die de m Beschwerdeführer
ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Mit Verfügung vom 1. Oktober 202 0 (Urk.
11) wurde Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, eine Honorarnote einzu reichen (vgl. Urk.
E. 11 Dispositiv-Ziffer 2). Davon mach t e dieser keinen G ebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädi gung von Amtes wegen auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten . 7 .4
D e r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00536
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom 2 8. Januar 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Koch und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber, zuletzt in Beschäftigungsp rogrammen des Sozialamtes Y.___
(Urk. 10/2/1, 10/13/3). Am 3. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4). Am 1. April 2014 fand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Erstgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 10/10, 10/13). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 10/22-23, 10/28) und medizinische Abklärungen (Urk. 10/15) . Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2015 stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht in Aussicht (Urk. 10/34). Gleichentags auferlegte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 3. Juli 2015, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unter ziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen (Urk. 10/33). Gegen den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 liess der Versicherte am 3. September 2015 Einwand erheben (Urk. 10/38). Ab Oktober 2015 nahm der Versicherte die ambulante Behandlung wieder auf und befand sich von Januar bis Februar 2016 in stationärer Behandlung in der Tagesklinik des Sanatorium s
Z.___ (Urk. 10/55). Nachdem weitere medizinische Akten eingereicht wurden (Urk. 10/61, 10/63), auferlegte d ie IV-Stelle dem Versicherten
mit Schreiben vom 25. Januar 2017, sich einer Steroidabstinenz über neun bis 12 Monate zu unter ziehen. Die Abstinenz sei mittels Haaranalyse nachzuweisen (Urk. 10/65). Nach dem der Versicherte wiederholt mit geteilt hatte, er sei nicht bereit, dieser Auflage zu folgen (Urk. 10/74, 10/83-84), hielt die IV-Stelle m it Schreiben vom 21. September 2017 auch nach weiteren Einwendungen (vgl. Urk. 10/92 und 10/94) an der von ihr am 2 5. Januar 2017 auferlegten Schadenminderungspflicht fest (Urk. 10/88) . Aufgrund eines weiteren Kli n i kaufenthaltes des Versicherten sistierte die IV-Stelle am 8. Januar 2018 die Frist zur Erfüllung der Schaden minderungspflicht (Urk. 10/101). Nach Einreichung eines weiteren medizinischen Berichtes (Urk. 10/116), wurde der Versicherte am 1 3. und 16. August 2018
bidisziplinär (Innere Medizin und Psychiatrie) begutachte t (Konsensbeurteilung bidisziplinäres Gutachten vom 1. Oktober 2018, Urk. 10/1 44) . Die IV-Stelle auf erlegte dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, sich einer störungsspezifischen fachpsychiatrisch-psychotherapeuti schen Behandlung zu unterziehen. A ufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika wurde n ihm kardiologische Abklärungen, ein Ultraschall der Leber sowie
r egelmässige Kontrollen der Nierenw erte empfohlen. Ebenfalls s ei ei ne konsequente Abstinenz des schädlichen Gebr auchs von Anabolika zu erlangen, wobei der Nachweis nach Ermessen des Internisten mittels unregelmässigen Blut- und/oder Urinanalysen erfolgen könne . Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen werde innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. Dem Versicherten wurde eine Frist bis am
29. November 2018 angesetzt, um mitzuteilen, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin er die erwähnten Massnahmen durchführen lassen werde (Urk. 10/148). In der Folge ersetzte die IV-Stelle am 25. November 2019 den Vorbescheid vom 3. Juli 2015 und stellte dem Versicherten ab dem 1. Januar 2016 bis am 31. Oktober 2019 eine befristete halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 10/19 1). Dagegen liess der Versicherte am 10. Februar 2020 Einwand erheben (Urk. 10/196). Am 1 6. Juni 2020 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [= Urk. 10/216]). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 20. August 2020 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Rentenbeginn auf den 1. September 2014 festzusetzen . I hm sei bis am 3 0. November 2018 eine ganze und ab 1. Dezember 2018 sowie über den 31. Oktober 2019 hinaus eine halbe Invalidenr ente auszurichten; für die rückwirkenden Rentenleistungen seien Verzugszinsen von 5
% auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzu wenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit dem jenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV fest zusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.6
Gemäss Art. 7 Abs. l IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Nach Art. 7 Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgab enbereich dienen, aktiv teilneh men, worunter insbesondere auch medizinische Massnahmen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) fallen.
Nach Art. 7b Abs. l IVG können Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbs möglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die versicherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hin gewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
Art. 43 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann nach Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Die versicherte Person muss vorher ebenfalls schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; sodann ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1. 7
Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sind streng, wo eine erhöhte Ina nspruchnahme der Invaliden versi cherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst respektive perpetuiert. Nach Art. 7a IVG gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips «Eingliederung statt Rente» der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Mass nahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen Aufgaben bereich dient (BGE 145 V 2 E. 4.2.3). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Mass nahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 IVG liegt somit bei der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Per son ist grundsätzlich so zu stelle n, wie wenn sie ihre Schadenmin derungspflicht wahrgenommen hätte. Für die Frage nach dem mutmasslichen Eingliederungs erfolg bedarf es keines strikten Beweises, sondern es genügt eine – je nach den Umständen zu konkretisierende – gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Vorkehr, der sich die versicherte Person wider setzt oder entzogen hat, erfolg reich gewesen wäre (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2019 vom 24. Juni 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), die vor gesehenen Eingliederungsmassnahmen hätten nicht umgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer sei mehrmals, letztmals mit Schreiben vom 29. Oktober 2018, auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Ergänzend zu den medizinischen Berichten sei ein bidisziplinäres Gutachten erstattet worden. Der Beschwerdeführer sei seit Mitte Januar 2015 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in der Ausübung der an gestammten Tätigkeit als Koch/Diätkoch eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde er weiterhin in einem 100
% - Pensum arbeiten. Aus medizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit wie auch eine r ange p asste n Tätigkeit seit Januar 2015 ohne leitlinien gerechte Behandlung zu 50
% zumutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 50 % . Bei konsequenter Umsetzung der im Schreiben vom 29. Oktober 2018 genannten Massnahmen, wäre sechs Monate nach Auferlegung der Schaden minderungs
- und Mitwirkungspflicht die Erlangung einer vollständigen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit möglich gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei eine Frist von einem Jahr bis Ende Oktober 2019 gewährt worden. Die Behandlungen seien dem Beschwerdeführer zumut bar, weshalb die Nichtumsetzung respekti ve teilweise Nichtumsetzung d er Massnahmen zu Lasten des Beschwerdeführers gehen würden. Es sei deshalb von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab November 2019 auszugehen. Die halbe Invalidenrente sei des halb bis 31. Oktober 2019 zu befristen (Urk. 2 S. 5-6). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, streitig sei die Höhe und der Beginn des Rentenanspruch s vor dem 1. Dezember 2018 sowie die Rechtmässigkeit der auferlegten Schadenminderungsmassnahmen und der Sanktion einer Rentenbefristung. Unbestritten sei das invalidisierende Ausmass des Gesundheitsschadens von derzeit mindestens 50 %. Der Gutachte r
sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt im Sommer 2018 wie auch rückwirkend ausgegangen. Bei der von ihm beschriebenen und empfohlenen Behandlung sei eine Wiedererlangung einer 100 %igen Arbeits fähigkeit als Koch zu erwarten. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie der Gutachte r du r chgehend auf eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit schliesse, obwohl sämtliche behandelnden Fachärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angegeben hätten (Urk. 1 S. 6-7). S odann sei mit dem Gutachten einwandfrei erstellt, dass es für einen Einfluss der Einnahme von Steroiden auf die Arbeitsfähigkeit keinen Beweis gebe. Die Beschwerdegegnerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, ihm die Auflage zu machen, die Einnahme von Anabolika abzusetzen (Urk. 1 S. 7-8). Innert der angesetzten Frist habe er die Beschwerdegegnerin über die Suche nach einem auf Zwänge sp ezialisierten Psychiater des A.___ informiert. D abei habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Korrespondenz ihr Ein verständnis mit diesem Vorgehen signalisiert. Die Einstellung der Rente wegen fehlender Mitwirkung sei nicht gerechtfertigt. Es sei des Weiteren so lange von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, bis etwas a nderes ärztlicherseits fest gestellt werde. Dies sei bis dato nicht der Fall (Urk. 1 S. 10-11). 3.
3.1
Aus dem Arztbericht vom 2 9. September 2014 (richtig wohl: 19. September 2014) von Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapi e, und lic . phil. C.___, Psychologe, des Sanatorium s
Z.___
geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich auf eigene Initiative zur psychiatrisch-psycho therapeutischen Behandlung angemeldet habe. Im Mai 2011 habe ein Erst gespräch stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Formgedanklich sei er sprunghaft und leicht abschweifend mit leicht im Re d edrang gesteigert. Subjektiv bestehe eine leichte Gereiztheit und eine ausgeprägte innere Unruhe. Es bestehe eine leichte bis mittlere Konzentrations- sowie eine leichte Merkfähigkeitsstörung. Der Beschwerdeführer habe von leichtem Misstrauen berichtet. Er habe Zwänge im Sinne von Zwangs handlungen (Kontrolle, Ordnung, Reinlichkeit), diese würden seit der späten Jugend bestehen und jeweils mehrere Stunden pro Tag in Anspruch nehmen. Sie hätten keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen feststellen können . I m Affekt sei der Beschwerdeführer leicht deprimiert, ho ffnungslos und leicht ängstlich, im Antrieb jedoch leicht gesteigert gewesen . Es bestehe eine leichte motorische Unruhe sowie leichte Schlafstörungen. Hin weise auf Selbst- oder Fremdgefährdung würden nicht bestehen . Im Verlauf der ambulanten Behandlung habe sich der Zustand des Beschwerdeführers nur unwesentlich verändert (Urk. 10/15/2-3) . Die Behandler diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen DD: zwanghaft-paranoid akzentuierter Persönlichkeitsstil (ICD-10 F42.1) sowie einen Status nach leichter bis mittlerer depressiver Episode (ICD-10 F32.1; Urk. 10/15/1). Im Verlauf der Behandlung sei eine ADHS-Testung durchgeführt worden, eine mögliche Diagnose habe jedoch nicht eindeutig erhärtet werden können (Urk. 10/15/2). Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2014 lediglich zu einem Termin erschienen und habe auch sonst Termine nur unregelmässig wahr genommen, weshalb es bisher nicht möglich gewesen sei, ein stabiles therapeutisches Setting aufzubauen
(Urk. 10/15/5). 3.2
Gemäss Telefonnotiz vom 1 9. August 2016 berichtete lic . phil. D.___, Psychologe, der Beschwerdeführer h abe sich nach einem Behandlungsunterbruch von April bis September 2015 seit dem 6. Oktober bis am 31. Dezember 2015 in Behandlung in der Tagesklinik des Sanatorium s
Z.___ befunden. Vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 sei er stationär im Sanatorium Z.___ gewesen. Seither finde einmal wöchentlich eine ambulante Behandlung statt. Der Beschwerdeführer sei nun bereit, Eingliederungsmassnahmen an zwei Stunden pro Tag als Belastbarkeitstraining zu absolvieren (Urk. 10/55). 3.3
Mit Bericht vom
19. Oktober 2016 des Sanatorium s
Z.___
attestierten
Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, sowie lic . phil. D.___
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; auf längere Sicht sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit denkbar, sofern weitere Therapiefortschritte erzielt und Wiedereingliederungsmassnahmen wie ein Belastbarkeitstraining durch geführt würden. Als Diagnosen führten sie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; bestehend seit der Kindheit oder Jugend), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0; mindestens bestehend seit 2014), einen Status nach Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1; bestehend in leichter Ausprägung seit der Kindheit) sowie einen schädlichen Gebrauch von nicht abhängigkeitserzeugenden Substanzen (ICD-10 F55.5; Steroide und Hormone) auf (Urk. 10/61/1). Die Behandlung sei im März 2015 abgebrochen worden, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt nicht zu vereinbarten Terminen erschienen sei. Im Juni 2015 habe er die ambulante Behandlung aufgrund verstärkter Zwangshandlungen (Putzzwang bis zu sechs Stunden am Tag) wieder aufgenommen . Wegen der Schwere der Zwangs symptomatik sei eine teilstationäre Behandlung fü r zielführender erachtet worden und der Beschwerdeführer sei v om 6. Oktober bis 31. Dezember 2015
in teil stationäre r Behandlung in der Klinik Sanatorium Z.___
gewesen . Um die Expositionsübungen zu intensivieren, habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, vom 4. Januar bis 26. Februar 2016 eine stationäre Behandlung aufzunehmen (Urk. 10/61/2). Mittels diagnostischem Interview sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei in einem insgesamt wenig gebesserten Zustand entlassen worden. Die Zwangshandlungen hätten sich nach der Trennung von der Freundin im Verlauf weitgehend remittiert. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei der für den Zwang relevante interaktionelle Kontext der Paarbeziehung nicht mehr vor handen gewesen . Zudem habe ihm die Energie und der Antrieb für die Zwangs handlungen gefehlt . Die Behandler erachteten weniger narzisstische, sondern eher emotional-instabile und zwanghafte Persönlichkeitszüge als Ursache für die psychosozialen Probleme des Beschwerdeführers (Urk. 10/61/3). Prognostisch hielten sie fest, es könne mit weiteren Behandlungsfortschritten im Bereich der emotional en und inter aktionellen Kompetenz gerechnet werden, sofern es dem Beschwerdeführer gelinge, die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen (Urk. 10/61/4). Der Beschwerdeführer nehme nach eigenen Angaben unterdessen zwar weniger aber dennoch weiterhin Steroide ein. Inwiefern sich die Steroid-Einnahme auf die emotionale Stabilität auswirke, sei nur schwer ein schätzbar. Nach Ansicht der Ärzte dürfte es sich jedoch sehr wahrscheinlich um einen krankheitsbegünstigenden Faktor handeln (Urk. 10/61/5). 3.4
M ed. pract . F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 1 8. April 2018, der Beschwerdeführer werde seit dem 15. Januar 2018 ambulant behandelt. Der Beschwerdeführer sei in seinem siebten Lebensjahr erst mals in psychologischer Behandlung gewesen. Seit dem Jahr 2006 sei er bei wechselnden Psychiatern eher unregelmässig in ambulanter Behandlung gewesen, habe häufig wegen seiner Zwänge Termine nicht wahrnehmen können, weshalb es teilweise zu mehrmonatigen Unterbrechungen gekommen sei. In der Tagesklin i k sei es für ihn entlastend gewesen, an Gruppentherapien mit anderen Patienten mit ähnlichen Störungsbildern teilzunehmen und seine Probleme dort gezielt angehen zu können. Ab Januar 2016 sei er für zwei Monate in stationärer Behandlung gewesen, was für ihn eher schwierig gewesen sei. Das stationäre Setting habe ihm mit seinen Zwängen grosse Mühe gemacht und sei eher s tressig als hilfreich gewesen. Der V ersuch einer ambulanten Therapie nach dem stationären Aufenthalt sei für ihn schwierig gewesen und er habe wegen den Zwängen viele Termine wieder absagen müssen; inzwischen komme er recht zu verlässig zu den Terminen. De r Beschwerdeführer habe sich dennoch kooperativ gezeigt und sei bereit, an seinen Problemen therapeutisch zu arbeiten. Das Thema Steroide sei thematisiert worden und er habe grundsätzlich Einsicht gezeigt, dass längerfristig aus gesundheitlichen Gründen zumindest eine Reduktion sinnvoll wäre . Aktuell bestehe bei ihm jedoch keine Bereitschaft dazu, er wolle sich mit den Themen auseinandersetzen, die ihn am meisten belasten würden. Als Diagnosen nannte med. pract . F.___ eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) so wie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Er würde sodann von Auflagen bezüglich Inhalt der Psychotherapie ab raten, da diese aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers von ihm als kränkende Einmischung aufgefasst würde n und er sich entsprechend nicht darauf einlasse. S innvol ler und umsetzbar sei, dass vom Beschwerdeführer eine regelmässige Teilnahme am ambulanten Setting so wie ein erneuter Eintritt in die Tagesklinik verlangt werde (Urk. 10/116). 3.5
In der Konsensbeurteilung des bidisziplinären Gutachten s vom 1. Oktober 201 8 des Universitätsspitals A.___ (Urk. 10/144) führten Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Fachärzte Allgemeine Innere Medizin, sowie Dr. med.
I.___, Facharzt Psychiatrie und P sychotherapie, aus, aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers könne die Erst manifestation der Zwangssymptomatik in die frühe Adoleszenz datiert werden. Bis nach Ende der Erstausbildung zum Koch habe sich das Funktionsniveau des Beschwerdeführers trotz der seit Jahren bestehenden Zwangssymptomatik kompensiert gezeigt. Eine Dekompensation im Sinne einer Vernachlässigung beruflicher, sozialer und freizeitlicher Aktivitäten zugunsten der Zwangs handlungen habe sich nachvollziehbar während der nachträglichen Anstellung im freien Arbeitsmarkt ein gestellt. Die Diagnosen einer Zwangsstörung mit vor wiegenden Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eines schädlichen Gebrauchs von nichtabhängigkeitserzeugenden Steroiden und Hormonen (ICD-10 F55.5), einer remittier ten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) mit leichten bis maximal mittelgradigen früheren Episoden sowie einer zwanghaften und emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) seien auf grund der Aktenlage nachvollzieh bar und hätten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 1 6. August 2018 durch Prüfung der relevanten ICD-10-Kriterien bestätigt werden können . Eine reliable Diagnose einer Persönlichkeits störung (ICD-10 F6) habe sich nicht stellen lassen. Die Gutachter kamen zum Schluss, d er definitive Ausschluss dieser Diagnose oder deren Bestätigung lasse sich erst nach erreichter Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik durch eine erneute Testung formulieren (Urk. 10/144/3). Während der störungs spezifischen stationären Behandlung im Jahr 2016 begründe die arbeitsrelevante Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Abgesehen von der dadurch erreichten Teilremission i m stationäre n Setting habe sich die Zwan gssymptomatik seit dem Jahr 201 5 stabil dargestellt .
Aufgrund der fehlenden leitliniengerechten, störungsspezifischen Behandlung begründe diese damals wie auch im Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Funktionell entscheidend sei zudem der Kooperationsgrad des Beschwerdeführers, der sich hinsichtlich der verschiedenen Behandlungsmodalitäten im Längsverlauf unterschiedlich darstelle. Währendem sich der Beschwerdeführer am 16. August 2018 gegenüber einer Psychotherapie grundsätzlich offen gezeigt habe, scheine er eine Behandlung mit einem SSRI sowie auch eine Steroidabstinenz abzulehnen. U nter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer an seiner ge genwärtigen Behandlungsmodalitä t
nichts ändere und demnach keine störungsspezifische, konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
der Zwangsstörung –
einschliesslich Einnahme eine s SSRI nach Wahl –
wahrnehme, nicht an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie sowie an einem Expositions trainig mit Reaktionsmanagement teilnehme – letzteres mit Vorteil zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie
– sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig . Mit konsequenter Umsetzung dieser zusätzlichen Behandlungsmodalitäten sei innert einem halben Jahr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 10/144/4). Die Gutachter hielten so dann fest, die wesentlichen Elemente der lege artis ambulanten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gemäss S3-Leitlinie für Zwangsstörungen sei gegenwärtig nicht umgesetzt. Der Beschwerdeführer nehme gegenwärtig weder eine pharmakotherapeutische Inter vention mit einem SSRI der Wahl noch eine störungsspezifische kognitive Verhaltenstherapie mit Exposition und Reaktions management in Anspruch. Durch Inanspruchnahme der erwähnten Behandlungsoptionen sei eine Teil- oder Vollremission der Zwangssymptomatik zu erwarten. Weitere nicht-störungsspezifische Behandlungsoptionen seien als zusätzliche Behandlungsoptionen ihrer Ansicht nach ebenfalls zu empfehlen (Urk. 10/144/5) . 4.
4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Oktober 2018 (Urk. 10/144) erging in Kennt nis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (10/144/9-12, 10/144/35-39), den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Unter suchungen durch die begutachtenden Fachärzte. Die Gutachter haben ihre Diagnosen ausführlich und differenziert begründet (Urk. 10/144/3-4, 10/144/17-19, 10/144/59-73), zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und
- soweit Diskrepanzen bestanden – abweichende Einschätzungen plausibel begründet (vgl. insbesondere Urk. 10/144/57-59). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1. 5) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann . 4.2
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2 S. 5). Strittig ist vorliegend sowohl die Höhe als auch der Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Dez ember 2018 (Urk. 1 S. 6). D er Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei seit Mai 2011 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Eine fachärztlich attestierte Arbeits unfähigkeit lag jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht vor, was er denn auch selber bestätigte (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer nahm während längerer Zeit an Beschäftigungsprogrammen der Sozialen Dienste teil (Urk. 10/13, 10/22-24, 10/32). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde erst mit Eintritt in die stationäre Behandlung im Oktober 2015 attestiert (vgl. Urk. 10/61/2). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 in psychiatrischer Behandlung stand und kein Anstellungsverhältnis im ersten Arbeitsmarkt bestand, lässt sich entgegen seinem Einwand (Urk. 1 S. 7) keine gesundheitlich begründete Arbeits unfähigkeit ableiten. Zudem nahm der Beschwerdeführer zu dieser Zeit nur unregelmässig ambulante Behandlungen in Anspruch, weshalb eine Arbeits unfähigkeit in diesem Zeitraum nicht nachgewiesen werden kann (vgl. E. 3.1-3.4). Gutachter Dr. I.___ führte nachvollziehbar aus, dass die Zwangs symptomatik anamnestisch seit 2015 stabil sei, wobei er sich dabei auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen stützte und begründet e damit wie im Gutachtenzeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit
aufgrund der fehlenden leit liniengerechten, störungsspezifischen Behandlung (vgl. Urk. 10/144/69). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn des Warte jahres auf den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 setzte und ab diesem Zeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG). 5. 5.1
Gestützt auf die Einschätzung von Dr. I.___, wonach d e r Beschwerdeführe r ab dem Untersuchungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig sei und nach konsequenter Durchführung der Massnahmen zur weiteren Verbesserung des Gesundheits zustandes innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichen könnte, wirft die Bes chwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit d er angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2020 eine Verletzung der Schaden min derungspflicht vor. Mit einer konsequenten Umsetzung einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung wäre
die Erlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wieder möglich gewesen (Urk. 2 S. 5 f .). Demnach ist zu prüfen, ob d e r Beschwerde führer der Schadenminderungs pflicht nachgekommen ist. 5.2
Mit Schreiben vom
29. Oktober 2018 (Urk. 10/148) wurde n de m Beschwerde führer folgende Massnahmen zur Schadenminderung
auferlegt:
« 1. Fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung: - eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Zwangsstörungen durch Teilnahme an einer störungsspezifischen kognitiven Verhaltenstherapie - einschliesslich der Einnahme eines SSRI nach Wahl mit Überprüfung der Serumkonzentration und - Teilnahme an einem Expositionstraining mit Reaktionsmanagement zu Hause durch eine Domizil-Ergotherapie. 2. Aufgrund des schädlichen Gebrauchs von Anabolika werden folgende medizinische Untersuchungen empfohlen (Internistische Behandlung): - Kardiologische Abklärungen (EKG; Ergometrie) - Ultraschall der Leber - Regelmässige Kontrolle der Nierenwerte - Es ist eine konsequente Abstinenz des schädlichen Gebrauchs von Anabolika indiziert. Der Nachweis soll nach Ermessen des Internisten durch unregel mässige Blut- und/oder Urinanalysen erbracht werden. Diese Befunde sind uns jeweils sofort unaufgefordert zuzusenden. (…). Bei konsequenter Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen und Behandlungen wird innert sechs Monaten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet. (…). Wenn Sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehmen, kann dies dazu führen, dass auf Ihr Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten wird oder auf grund der Akten entschieden werden muss und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt wird. (…).»
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach dem Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in dem ihm auferlegten Rahmen nicht zumutbar gewesen wäre, was von ihm denn auch nicht geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.). Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Auferlegung der Schadenminderungspflicht sei unrechtmässig erfolgt (Urk. 1 S. 8), kann ihm demnach nicht gefolgt werden. Sowohl die Gutachter als auch die behandelnden Fachpersonen kamen zum Schluss, dass die regelmässige Teilnahme an einem ambulanten Setting zur Verbesserung des Gesundheits zustandes bezüglich der Zwangsstörungen des Beschwerdeführers notwendig
ist (vgl. E. 3.4). Da der Beschwerdeführer während mehreren Jahren nur unregel mässig therapeutische Behandlungen in Anspruch nahm (vgl. E. 3.1-3.5), hat die Beschwerdegegnerin ihm zu Recht eine Schadenminderungspflicht auferlegt (E. 1.6-1.7). Die Gutachter kamen sodann zum Schluss, dass durch eine fehlende St eroidabstinenz potentiell lebens bedrohliche Gesundheitsschäden erwachsen könnten und eine Abstinenz zur Wahrung der Gesundheit des Beschwerdeführers mit Dringlichkeit zu fordern sei (Urk. 10/144/64, vgl. auch Urk. 10/144/18). Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung lediglich die fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegte. Bei der Steroidabstinenz stützte sie sich darauf, dass es sich dabei um eine Empfehlung handelte (vgl. Urk. 2 S. 7). Mithin hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterliche Einschätzung die Steroidabstinenz dem Beschwerdeführer zu Recht empfohlen, vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Schaden minderungspflicht in Bezug auf die fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfüllt hat. 5.3
5. 3 .1
Mit E-Mail vom 4. November 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er erfülle keine Auflagen. Er habe seit kurzem zusätzlich zur psychologischen Therapie auch zwei Mal wöchentlich für mehrere Stunden zwei Personen von der Spitex, die ihn mit « Expos » unterstützen würden (Urk. 10/149). Mit
Schreiben vom 6. November 2018 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, mit dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 29. Oktober 2018 zu besprechen und die unterschriebene Einverständniserklärung innert Frist bis am
29. November 2018 einzureichen. Im genannten Schreiben wurde er darauf hin gewiesen, dass ohne Bescheid davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer widersetze sich den Auflagen und sei nicht an einer Zusammenarbeit interessiert (Urk. 10/150). Am 6. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, er habe beim Hausarzt Blut und Urin abgeben, um seine Werte prüfen zu lassen. Zudem habe er am 1 7. Dezember 2018 einen Termin im Spital J.___ bei einem Radiologe n und eine Sprechstunde bei Dr. K.___; er werde danach informieren, mit wem, wo und wann er den Abbau der Steroide beginnen werde (Urk. 10/170). Auf telefonische Nachfrage informierte der Beschwerdeführer, dass er im Februar 2018 einen Nabelbruch erlitten habe und Dr. K.___ prüfe, ob dieser operiert werden müsse. Seine Nierenwerte hätten sich verbessert, die Leberwerte seien gleich geblieben (Urk. 10/171). Mit E-Mail vom 31. Januar 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er nehme als Medikament Cipralex ein, die Therapie speziell auf Zwänge find e im A.___ statt sowi e wenn möglich bei ihm zu Hause
(« Expos ») . Das Absetzen der Steroide oder die Einnahme davon habe nichts mit seiner Krankheit zu tun, weshalb eine Ab setzung der Steroide zurzeit nicht in Frage komme und auch nicht weiter thematisiert werde (Urk. 10/174). Am 4. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde mit dem Medikament Paroxetin (20mg) eher hoch dosiert starten. Er werde im A.___ in der Psychiatrie eine Therapie starten; entweder werde diese bei ihm zu Hause mit « Expos » stattfinden oder in einer Klinik. Eine Zwangstherapie einmal wöchentlich im Sanatorium Z.___
sei zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Möglichkeit (Urk. 10/175). Am 29. April 2019 wurde der Rechts vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, über den Stand der Umsetzung der Schadenminderungspflicht zu informieren (Urk. 10/181). Auf Nachfrage bei d er Abteilung Psychiatrie des A.___
wurde mitgeteilt, dass weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 für den Beschwerdeführer
ein Dossier eröffnet worden sei; eine Therapie habe demnach nicht statt gefunden (Urk. 10/201). 5. 3 .2
Aus der E-Mail-K orrespondenz des Beschwerdeführers geht hervor, dass er längere Zeit nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer B ehandlung bei lic phil. L.___ und Dr. med. F.___ war (Urk. 1 0/176). Die Abklärungen beim A.___ ergaben sodann, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben dort weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 wegen seinen Zwängen in Behandlung war. Entsprechend steht fest, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht bezüglich der fachpsychiatrischen Behandlung nicht nachgekommen ist.
Von weiteren Abklär un gen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) davon abgesehen werden kann. 6.
6.1
Die Sanktionsnorm von Art. 7b Abs. 1 IVG sieht vor, dass die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert w erden können, wenn die auf erleg ten Massnahmen nicht erfüllt wurden. Die eing eräumte Bedenkzeit, die bis Ende Dezember 2018 dauerte (vgl. F ri sterstreckungsgesuch des Rechtsvertreters, Urk. 10/163 und 10/168), war mehr als angemessen.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ein Mahn- und Bedenkzeit verfahren nach Massgabe von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, ein solches sei nicht erfolgt (Urk. 1 S. 10), vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin hat i h n mit Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 29. Oktober 2018 auf die Rechtsfolgen der Nichtteilnahme an der Behandlung hingewiesen (vgl. Urk. 10/148). Sodann wurde nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2018 de ssen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist bis zum 29. November 2018 eine unterschriebene Einverstän dnis erklärung einzureichen. Die vom Beschwerdeführer am 8. und 9. November
2018 verfassten E-Mail-Nachrichten – deren Inhalt im übrigen jeden Anstand ver missen lassen –
wurden nicht beantwortet (Urk. 10/151-162), weshalb der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen konnte, dass er damit seiner Mit wirkungspflicht nachgekommen wäre . A us der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer selbst geht denn zu keinem Zeitpunkt hervor, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Auskünfte verzichte t
hätte. Zudem verlangte sie mit Schreiben vom 2 6. April 2019 wiederum vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Bekanntgabe des Standes betreffend Umsetzung der Auf lagen und der Bezeichnung der behandelnden Ärzte (Urk. 10/181). Aus der E-Mail-Korrespondenz des Beschwerdeführers geht sodann lediglich hervor, dass er mit seiner Psychologin sowie seinem Psychiater Kontakt au f genommen hatte (vgl. Urk. 10/176), indes längere Zeit keine Behandlungen mehr durchgeführt worden war en (vgl. insbesondere E-Mail vom 31. Januar 2019 an seine P s ychologin, Urk. 10/176/3).
Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren wurde daher entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 f.) rechtsgenügend durchgeführt (E. 5.2). Damit bestand ab April 2019 kein rentenanspruchsrelevanter Invaliditätsgrad mehr;
zu Gunsten des Beschwerdeführers räumte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis Ende Oktober 2019, mithin ein Jahr nach Auf erlegung der Schadenminderungspflicht ein, um den Auflagen nachzukommen, womit die Beschwerdegegnerin den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte und diese per November 2019 aufhob. 6.2
Abschliessend ist bezüglich der beantragten Verzugszinsen von 5 % für rück wirkende Rentenleistungen (Urk . 1 S. 2) fest zuhalten, dass g emäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungs ansprüche Verzugs- und Vergütungs zinse zu leisten
sind . Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltend machung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Keinen Anspruch auf Ver zugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte Personen, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit . a), Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22 Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nach zahlungen abgetreten worden sind (lit . b) sowie andere Sozialversicherungen, die Vorleistungen nach Art. 70 ATSG erbracht haben (lit . c).
Der Rentenanspruch des Versicherten entstand am 1. Januar 2016 (Urk. 2), womit die Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2018 verzugszinspflichtig wäre. Gemäss Aufstellung über Nachzahlungen der Ausgleichskasse vom 16. Juni 2020, ver rechnete sie externe Nachzahlungen im Umfang von Fr. 27'098.-- mit dem An spruch des Beschwerdeführers. Eine Auszahlung an den Beschwerdeführer selbst erfolgte nicht. Für die mit den Leistungen der Gemeinden M.___ und L.___ sowie ausstehenden Beiträgen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich verrechneten Betr ä g e ist kein Verzugszins geschuldet, mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keinen Ver zugszins zugesprochen hat.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.
7 .1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und
Rechts verbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 Gesetz über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer) erfüll t sind (vgl. insbesondere Urk. 6 und 7 /1-2), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein als unentgeltlicher Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 7 .2
I m vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr . 8 00 .-- anzusetzen. Die de m Beschwerdeführer
ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . 7 .3
Mit Verfügung vom 1. Oktober 202 0 (Urk.
11) wurde Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein darauf hingewiesen, es bestehe die Möglichkeit, eine Honorarnote einzu reichen (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2). Davon mach t e dieser keinen G ebrauch, weshalb die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzu legen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädi gung von Amtes wegen auf Fr. 1' 8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und aus der Gerichtskasse zu vergüten . 7 .4
D e r Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. August 2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, ein unent geltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSherif