Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war von 1993 bis 2018 als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 8/9 Ziff. 5.4; Urk. 8/15). Unter Hinweis auf eine Kokainab hängigkeit, eine rezidivierende depressive Störung, einen nichtinsulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2 und eine Belastungsherzinsuffizienz meldete er sich am 3. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/25-32) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bei einem In validitätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/34= Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 10. Juli 2020 (Urk. 2), wobei er erstere bei der IV-Stelle einreichte, welche sie am 17. August 2020 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht wei terleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11), am 10. November
2020 teilte die Be schwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
16. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi ka toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 1.4
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Januar bis 27. Juni 2019 keine Tä tigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 28. Juni 2019 sei ihm seine an gestammte Tätigkeit als Coiffeur zu 60 % und eine seinen Beschwerden ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1 Mitte) . Als Coiffeur könnte er im Jahr 2019 Fr. 78'176.-- verdienen. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne er ab gestützt auf statistische Werte Fr. 67'743.-- verdienen. Aufgrund des resultieren den Invaliditätsgrad es von 13 % habe der Beschwerdeführer keinen Rentenan spruch (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 werde von einer zumut baren Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Coiffeur von maximal 40 % (2
Arbeitstage à 8.4 Stunden) ausgegangen, dies vor allem aufgrund der soma ti schen Probleme Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E. 11.90) und Herzinsuffizienz
(I50.9). Bei einem Pensum von 40 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (S. 1 un ten). Die angefochtene Verfügung sei daher unter Berücksichtigung des Berichts vom 10. Januar
2020 und des daraus resultierenden Invaliditätsgrad s von 40 % zu überprüfen respektive anzupassen (S. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. April 2020 (Urk. 8/24 S. 3-5; vgl. nachs tehend E. 3. 7) wi e der. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit ho hen Anforderungen an Teamarbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet seien, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme für Personen sei zu ver meiden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reiz armer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung und Betreuung aber zumut bar (S. 2 unten Ziff. 3). Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Bei n ödeme Tä tigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Hingegen seien wech selbelas tende sowie leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mit telschweren und schweren Lasten vollumfänglich zumutbar (S. 3 Mitte Ziff. 3) . Der errechnete Invaliditätsgrad von 13 % erweise sich daher als korrekt (S. 3 un ten Ziff. 5) . 2.4
In der Replik (Urk. 11) verwies der Beschwerdeführer weiterhin auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 202 0. Dort sei unter anderem festgehalten worden, eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Arbeitspensum von zirka 20
bis 40 % hinaus möglich sein (S. 1 unten). Dieser Einschätzung sei von der Be schwerdegegnerin nicht die nötige Beachtung geschenkt worden. Eine Arbeits fä higkeit von 60 % als Coiffeur werde in keinem der Arztberichte so festgehalten (S. 2 oben). 2.5
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat. 3.
- 3.1 Vom 16. Januar bis 4. März 2019 war der Beschwerdeführer im klinischen Be reich der Klinik B.___ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 1. März
2019 (Urk. 8/21/8-12) nannten med. pract . C.___ und med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gende Diag no sen (S. 1): Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2) - rezidivierende depressive Störung als leichte Episode (F33.0) - nichtinsulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.90) - Belastungsherzinsuffizienz (I50.9) - Influenza, saisonaler Influenzavirus nachgewiesen, ausgenommen Vogel grippe- und Schweinegrippe-Virus (J10.1)
Der Patient sei zum stationären Kokainentzug zugewiesen worden, wobei es sich um die erste stationäre Entzugshandlung überhaupt handle (S. 1 Mitte). Der Pa tient berichte, seit seinem 20. Lebensjahr an Partys sporadisch Kokain zu konsu mieren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern im Jahre 2010 sei der Konsum ausgeartet, wobei sich ein tägliches Konsummuster entwickelt habe. Um den Konsum aufrecht erhalten zu können, habe e r mit dem Kokainhan del begonnen. Er sei verurteilt worden und es bestehe nun sei t 3 Jahren eine von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich verfügte am bulante Massnahme mit der Auflage, eine Psychotherapie zu besuchen und re gelmässig seine Abstinenz nachzuweisen. Er habe es aber in diesen 3 Jahren nie richtig geschafft, auf den Konsum zu verzichten. Im Mai 2018 habe er aufgrund finanzieller Probleme seine selbständige Arbeitstätigkeit als Coiffeur aufgeben müssen und habe seither keine geregelte Tagesstruktur mehr, wodurch die Häu figkeit der Konsumereignisse mit Kokain nochmals zugenommen habe. In einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Justizvollzugs sei ihm deutlich ge macht worden, dass eine stationäre Entzugsbehandlung indiziert sei, ansonsten die Massnahme abgebrochen und der Antritt der Gefängnisstrafe unumgänglich werde (S. 1 f.). Der Psychostatus am 16. Januar
2019 habe eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen ergeben (S. 3 oben). Der Koka inentzug habe sich weitgehend komplikationslos gestaltet und habe nicht medi kamentös unterstützt werden müssen (S. 3 Mitte).
Eine suchtspezifische Anschlussbehandlung mit psychotherapeutischem Fokus, wel che der Patient in derselben Institution wahrnehmen wolle, sei deutlich ange zeigt. Dies erlaube ihm, weitere Alternativen zur Emotions- und Spannungsregu lation zu erlernen, auszubauen und im Alltag umzusetzen. Dieses Vorgehen wür de die Rückfallwahrscheinlichkeit in alte Konsum- und Verhaltensmuster deutlich mindern (S. 4 unten).
Am 4. März 2019 sei der Patient in die stationäre Therapie E.___ übergetreten (S. 5 oben). 3.2
Am 4. Juli 2019 erstatte te n die Fachleute der Klinik B.___ ihren Schlussbericht zur stationären Therapie, welche vom 4. März bis zum 27. Juni 2019 gedauert hatte (Urk. 8/21/13-21).
Auf die Abhängigkeitsthematik habe sich der Patient im Verlauf der einzelthera peutischen Gespräche nur teilweise einlassen können. Die selbständige Umset zung der in den Sitzungen erlernten Skills sei ihm noch nicht zuverlässig gelun gen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe er geäussert, dass er sich weiterhin in erster Linie auf seinen starken Willen verlasse, welcher ihn vor Rückfällen schützen werde (S. 2 Mitte).
Während der Berichtsperiode habe beobachtet werden können, dass der Patient teilweise einen derben Umgangston gepflegt habe. Seine impulsive und aufbrau sende Art könne durchaus als aggressiv festgehalten werden (S. 4 oben). Oft sei es ihm nicht gelungen, sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten. Er sei wiederkehrend zu spät gekommen. Die Erledigung der allgemeinen «Ämtli» habe keinen Anlass zu Kritik gegeben. Auch habe er unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was als soziale Kompetenz gewertet werden könne (S. 4 Mitte). Wenn er eine ausgeglichene Stimmung aufgewiesen habe, habe ihm eine respektvolle Haltung im Umgang mit seinem unmittelbaren sozialen Umfeld attestiert werden können. In anderen Stimmungslagen sei er als egoistisch und res pektlos den Mitklienten gegenüber wahrgenommen worden. Altersadäquate Ge spräche seien mitunter nicht möglich gewesen. D en Mitarbeitenden habe er oft vorgeworfen, sie seien unfähig, seine Bedürfnisse zu befriedigen (S. 4 unten).
Der Einstieg ins Arbeitstraining sei von einer deutlich reduzierten körperlichen Verfassung gekennzeichnet gewesen. Der Patient habe mit einem zu niedrigen Blutdruck und mit Schmerzen in den Beinen gekämpft, die ein Arbeiten im Stehen immer wieder verunmöglicht hätten. Nach einer entsprechenden Anpassung der Medikation durch den Kardiologen habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert und die Arbeitsausfälle hätten abgenommen. Aus heutiger Sicht sei er nur noch bedingt in der Lage, den Anforderungen einer regulären Arbeitsanstellung zu ge nügen. Sein Arbeitstempo sei deutlich zu langsam und die Qualität seiner Ar beitsleistung sei sehr von der psychischen Verfassung abhängig. Inwieweit daran durch konsequentes Training wesentlich etwas zu verbessern sei, lasse sich zurzeit nicht beantworten (S. 7 oben). Auf der Basis seiner schlechten körperlichen Ver fassung stehe derzeit eine berufliche Tätigkeit ausser Frage (S. 8 Mitte).
Neben der Abhängigkeitserkrankung stünden in der jetzigen Lebensphase soma tische Erkrankungen im Vordergrund (Herzinsuffizienz und Diabetes), die grosse Einschränkungen und die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten. Der Patient habe sich kaum dazu motivieren lassen, seine Gewohnheiten zu verändern (zum Beispiel leichte Bewegung, Ernährungsumstellung, Medikamentencompli ance). Als besondere Einschränkung habe sich auch seine Planung erwiesen. Von Beginn an habe er nämlich mitgeteilt, er werde den Sommer bei seiner Mutter in Italien verbringen, unabhängig von den Fortschritten der Therapie. So habe er sich in den wenigen Monaten der Behandlung auch nur bedingt auf die thera peutische Arbeit eingelassen. Obwohl erste Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien, seien diese voraussichtlich nicht von langer Dauer (S. 9 Mitte). 3.3
Die Ärzte der Abteilung Kardiologie des Stadtspitals F.___ nannten im Be richt vom 26. September 2019 (Urk. 8/35/8-9) folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie am ehesten bei langjährigem Kokain-Konsum - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach schwerem langjährigen Alkohol- und Kokain-Abusus
Es sei eine vorzeitige Vorstellung zur kardiologischen Kontrolle sowie zur Defi brillator (ICD)-Kontrolle 5 Monate nach Implantation erfolgt (S. 1 unten). Es habe sich ein kardiopulmonal stabiler Patient gezeigt, welcher über rezidivierende Schwindelattacken berichtete habe, am ehesten bedingt durch eine orthostatische Dysregulation bei ungenügender Trinkmenge. In der ICD-Kontrolle habe sich eine normale Funktion und keine Schockabgabe gezeigt (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, F.___, nannte im Bericht vom 27. September
2019 (Urk. 8/19/9) folgende Diagnosen: - Phimose mit/bei - Status nach Mykose vor zirka drei Jahren - dilatative Kardiomyopathie mit/bei - Status nach Pacemaker-Implantation - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach Kokain- und Alkoholabusus
Mit Operationsbericht vom 11. November
2019 (Urk. 8/19/10) dokumentierte Dr. G.___ die an diesem Tag stattgehabte Zirkumzision. 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in sei nem Bericht vom 25. November
2019 (Urk. 8/19/1-5) betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ (vor ste hend E. 3. 4). Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 14. November
2019 (S. 2 Ziff. 1.1). Der Patient fühle sich im angestammten Beruf als Coiffeur wieder arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.2). Unter dem Titel «Ihre Prognose zur Arbeitsfähigkeit» (S. 3 Ziff. 2.7) gab Dr. H.___ an, vom Patienten sei eine volle Arbeitsfähigkeit in zirka 1 Woche in Aussicht gestellt worden. 3. 6
I.___, Fachbereichsleiter des p sychologisch-diagnostischen Diens t es, und Dr. D.___, Klinik Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/21/1-7) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1. März
2019 (vorstehend E. 3.1). Betreffend die Kokainabhängigkeit (F14.2) sei der Patient seit dem stationären Eintritt am 16. Januar 2019 abstinent (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge seit diesem Zeitpunkt bis dato (S. 3 Ziff. 1.1). Im Rahmen der stationären Behandlung (Integrationswohngruppe) habe er aktuell eine wöchentliche Psychotherapiesitzung à 60 Minuten (S. 3 Ziff. 1.2). An weite ren Behandlern wurden nebst Dr. H.___ (vorstehend E. 3. 5) die Medizinische Klinik des F.___
(vorstehend E. 3.3) und die Kardiologie des Kantonsspitals J.___ angegeben (S. 3 Ziff. 1.4)
Der Patient erprobe seine Arbeitsfähigkeit seit dem 29. November 2019 unregel mässig freitags von 14 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 19 Uhr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur. Zudem sei er im Rahmen der Arbeitsintegration der Klinik Z.___ im Restaurationsbetrieb der Klinik stundenweise im Sinne einer Belastungserprobung beschäftigt. Zur Frage, inwieweit er die rund 40-prozentige Arbeit in seinem angestammten Beruf langfristig zuverlässig leis ten könne, lasse sich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme noch keine Prog nose ausstellen. Für eine Prognose in Bezug auf die somatische Symptomatik werde auf die weiterbehandelnden Ärzte verwiesen (S. 4 f. Ziff. 2.7). Auch Infor mationen über die durch die aktuelle medizinische Symptomatik bedingten Funk tionseinschränkungen seien bei diesen zu erfragen (S. 6 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich 8.4 Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1). Eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Ar beitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus möglich sein (S. 7 Ziff. 4.3). 3. 7
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. April
2020 (Urk. 8/24 S. 3-5) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 3 unten): - Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20 und F10.20)
Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, ohne Komplikationen (S. 3 unten).
Einschränkungen ergäben sich gemäss den klinischen Beschreibungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen (mässig ausgeprägt), der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten (mässig ausgeprägt) und der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung (mässig ausgeprägt; S. 3 unten).
Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen: Er habe sich problemlos in die Pa tientengruppe integriert, habe alltägliche Aufgaben erledigen und an der Tages struktur teilnehmen können, habe unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was auf soziale Kompetenzen hindeute, und habe Zeit mit Freunden und Familie verbracht. Die Arbeit in der Küche habe er gut erledigen können, die küchenspe zifischen Hygienevorschriften habe er jederzeit einhalten können, sein Erschei nungsbild sei jederzeit gut gewesen, seinen Arbeitsplatz habe er sauber gehalten und sei in der Lage gewesen, den Sommer in Italien bei seiner Mutter zu verbrin gen (S. 4 oben).
Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Team arbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verant wortungsübernahme für Personen sollte vermieden werden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reizarmer Atmosphäre wären bei ausreichender Anleitung und Betreuung zumutbar. Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Beinödeme Tätigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten sowie leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten seien jedoch zumutbar. So habe Dr. H.___ aus somatischer Sicht im November 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 4 Mitte).
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur betrage 100 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 40 % ab dem 28. Juni 2019 auf Dauer (ab Austritt und Abreise nach Italien). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 100 % ab dem 28. Juni 2019 (S. 4 Mitte).
Der psychopathologische Befund bei Eintritt in die Klinik B.___ sei weitgehend unauffällig gewesen, es seien lediglich eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen gefunden worden. Die Krite rien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt: Es seien keine Antriebs störung, kein Interessensverlust und keine Freudlosigkeit festgestellt worden . Auch seien keine depressiven Episoden in der Vergangenheit bekannt. Eine F33.0 Dia gnose sei daher nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Die Klinik B.___ habe festgestellt, dass das Arbeitstempo deutlich zu langsam und die Qua lität der Arbeitsleistung von der psychischen Verfassung abhängig seien. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal aus neurokognitiver Sicht keine Ein schrän kungen bestünden, welche das Arbeitstempo, das Konzentrationsvermögen oder die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden . Auch im psychopatho logischen Befund seien keine kognitiven Einschränkungen gefunden worden (S. 5
oben).
Der kardiologische Status sei weitgehend unauffällig: Es seien leichte periphere Ödeme der unteren Extremitäten gefunden worden, jedoch sei die Leberpalpation unauffällig, das Abdomen normal, die Lungen wiesen ein vesikuläres Atemge räusch über allen Lungenfeldern auf und es seien keine Rasselgeräusche zu fin den. Ausserdem sei die Elektrokardiographie (EKG) unauffällig gewesen
(S. 5 Mitte). 4. 4.1
Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde bislang erst ein einziges Mal er fasst, und zwar bei Eintritt in die stationäre Klinik B.___
am 16. Januar 2019 (vorstehend E. 3.1). Er ergab eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Frage, ob die im betreffenden Bericht vom 1. März 2019 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als leichte Episode nachvollziehbar war, warf RAD-Arzt A.___ im April 2020 wohl zu Recht auf (vorstehend E. 3. 7), auch wenn nicht dokumentiert ist, wie sich der Psychostatus beispielsweise am Berichtsdatum vom 1. März
2019 präsentierte. Nachdem ihm jedenfalls keine rlei weiteren fachärztlichen Berichte vorlagen, welche sich nachvollziehbar mit den objektiven Befunden und der Anamnese auseinandersetzten und eine belastbare Diagnose schlüssig herleiteten, konnte sein Vorhaben, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers zuverlässig zu beurteilen, ohne diesen selber zu untersuchen, kaum gelingen. 4.2
Seine Begründung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit stützte sich im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 4. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2). In diesem fand er Hinweise auf beim Beschwerdeführer bestehende Ressourcen (vgl. E. 3. 7). Das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren hat jedoch nicht nur die Ressourcen (Kompensationspotentiale), sondern auch die leistungshin dernden äusseren Belastungsfaktoren zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Letztere wurden vom RAD-Arzt offenbar ausgeblendet, denn finden lassen sie sich im genannten Schlussbericht ebenso. Zu nennen sind etwa Mankos in sozia ler Hinsicht, wonach der Beschwerdeführer teilweise einen derben Umgangston pflege und eine impulsive und aufbrausende Art habe sowie zuweilen respektlos und egoistisch aufgetreten sei. Sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten, sei ihm sodann oft nicht gelungen. D ass altersadäquate Gespräche mit unter nicht möglich gewesen seien, könnte ein Hinweis auf doch erheblichere psy chische Defizite – etwa punkto Persönlichkeit – sein. Auch sei ihm die selb stän dige Umsetzung der in den Sitzungen erlernten Skills noch nicht zuverlässig ge lungen, und die erzielten ersten Fortschritte seien wohl nicht von Dauer. Somit erscheint die Beurteilung der Ressourcen durch den RAD-Arzt als unausgewogen, da er sich mit den Belastungfaktoren kaum auseinandersetzte.
Eine zentrale Aussage des genannten Schlussberichts vom 4. Juli
2019 war so dann, dass der Beschwerdeführer nur noch bedingt in der Lage sei, den Anfor derungen einer regulären Arbeitsanstellung zu genügen, da sein Arbeitstempo deut lich zu langsam und die Qualität seiner Arbeitsleistung sehr von der psychi schen Verfassung abhängig sei (E. 3.2). Dies sei nicht nachvollziehbar, so Dr. A.___, weil aus neurokognitiver Sicht keine entsprechenden Ein schrän kungen be stünden (vorstehend E. 3. 7). Als Belegstelle gab er zum wieder holten Male einen Arztbericht vom 14. Januar 2020 (S. 19) an. Da ein solcher nicht existiert, muss er mit diesem Verweis die an diesem Datum als Urk. 8/21 akturierten diversen Arztberichte gemeint haben (vgl. vorstehend E. 3). In Urk. 8/21/19 findet sich in des nur das im Schlussbericht vom 4. Juli
2019 (vor stehend E. 3.2) wiedergege bene Ergebnis des Deutsch- und Rechentests (DRT). Diesem ist allerdings durch aus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Test deutlich mehr Zeit als das vorgesehene Zeitlimit benötigte. Im Übrigen er ach tete Dr. A.___ den Test als nicht aussagekräftig, womit eine Beleg stelle für die angeblich fehlenden neurokognitiven Einschränkungen weiterhin fehlt. Seinem erneuten Verweis auf den Psychostatus vom
16. Januar
2019 ist sodann dessen bereits oben (E. 4.1) diskutierte beschränkte Aussagekraft ent ge gen zuhalten.
4.3
Obwohl er dem RAD-Arzt vorlag (vgl. Urk. 8/24 S. 3 oben), fand schliesslich der aktuellste Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 (vorstehend E. 3. 6) überhaupt keinen ersichtlichen Eingang in die Stellung nahme von Dr. A.___ . Zwar ist er relativ knapp gehalten und enthält we der objektive Befunde noch eine Begründung der – weiterhin praktisch unverän dert aufrecht erhaltenen – Diagnosen. Nachdem sich der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt aber
– abgesehen von einem Unterbruch im Sommer 2019 –
schon fast ein ganzes Jahr lang in ihrer stationären Behandlung befand, hätte ihre Einschätzung, wonach die bisherige Tätigkeit voraussichtlich 8.4
Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche möglich und eine berufliche Ein gliederung über ein Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus auch zukünftig wohl nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.4) Beachtung und Auseinandersetzung verdient. Auch die D auer der Behandlung spricht zudem für eine ernstzunehmende, nachhaltige psychische Problematik.
Die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. A.___ lässt sich demnach nicht nachvollziehen. Es mangelt ihr an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung durch die Behandler. Zudem ist die Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung wie gesagt (vorstehend E. 4.1) nicht ausreichend. Mindestens eine eigene Unter suchung durch den RAD-Arzt wäre vorliegend indiziert gewesen. Ohne eine sol che kann seiner reinen Aktenbeurteilung mangels Schlüssigkeit kein Beweiswert zukommen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5-6). 4.4
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten bei unbestrittener langjähriger Kokainabhängigkeit Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung. Der Sachverhalt lässt sich indes bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend er stellen. Es fehlt an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Beant wortung der Frage, ob und welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie diese unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3-4) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht ein psychiatrisches Gutachten einzuho len.
Auch in somatischer Hinsicht bestehen Unklarheiten, zumal sich der Beschwer deführer betreffend sein Herzleiden weiterhin in kardiologischer Behandlung
– möglicherweise auch beim J.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) - befindet, jedoch keine aktuellen kardiologischen Berichte im Recht liegen. Der Allgemeinarzt Dr. H.___ gab am 25. November 2019 (E. 3. 5) lediglich die Selbsteinschätzung des Be schwerdeführers wieder, welcher sich offenbar als voll arbeitsfähig erachtet e . Ob es auch in somatischer
– insbesondere kardiologischer - Hinsicht eines neutralen Gutachtens bedarf, wird die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der von ihr zu beauftragende psychiatrische Gutachter zu entscheiden haben.
Nachdem es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt, ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizi ni scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war von 1993 bis 2018 als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 8/9 Ziff. 5.4; Urk. 8/15). Unter Hinweis auf eine Kokainab hängigkeit, eine rezidivierende depressive Störung, einen nichtinsulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2 und eine Belastungsherzinsuffizienz meldete er sich am 3. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/25-32) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bei einem In validitätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/34= Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi ka toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
E. 1.4 Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 5. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 10. Juli 2020 (Urk. 2), wobei er erstere bei der IV-Stelle einreichte, welche sie am 17. August 2020 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht wei terleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. September 2020 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Januar bis 27. Juni 2019 keine Tä tigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 28. Juni 2019 sei ihm seine an gestammte Tätigkeit als Coiffeur zu 60 % und eine seinen Beschwerden ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1 Mitte) . Als Coiffeur könnte er im Jahr 2019 Fr. 78'176.-- verdienen. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne er ab gestützt auf statistische Werte Fr. 67'743.-- verdienen. Aufgrund des resultieren den Invaliditätsgrad es von 13 % habe der Beschwerdeführer keinen Rentenan spruch (S. 2 oben).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 werde von einer zumut baren Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Coiffeur von maximal 40 % (2
Arbeitstage à 8.4 Stunden) ausgegangen, dies vor allem aufgrund der soma ti schen Probleme Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E. 11.90) und Herzinsuffizienz
(I50.9). Bei einem Pensum von 40 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (S. 1 un ten). Die angefochtene Verfügung sei daher unter Berücksichtigung des Berichts vom 10. Januar
2020 und des daraus resultierenden Invaliditätsgrad s von 40 % zu überprüfen respektive anzupassen (S. 2).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. April 2020 (Urk. 8/24 S. 3-5; vgl. nachs tehend E. 3.
E. 2.4 In der Replik (Urk. 11) verwies der Beschwerdeführer weiterhin auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 202 0. Dort sei unter anderem festgehalten worden, eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Arbeitspensum von zirka 20
bis 40 % hinaus möglich sein (S. 1 unten). Dieser Einschätzung sei von der Be schwerdegegnerin nicht die nötige Beachtung geschenkt worden. Eine Arbeits fä higkeit von 60 % als Coiffeur werde in keinem der Arztberichte so festgehalten (S. 2 oben).
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat. 3.
- 3.1 Vom 16. Januar bis 4. März 2019 war der Beschwerdeführer im klinischen Be reich der Klinik B.___ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 1. März
2019 (Urk. 8/21/8-12) nannten med. pract . C.___ und med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gende Diag no sen (S. 1): Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2) - rezidivierende depressive Störung als leichte Episode (F33.0) - nichtinsulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.90) - Belastungsherzinsuffizienz (I50.9) - Influenza, saisonaler Influenzavirus nachgewiesen, ausgenommen Vogel grippe- und Schweinegrippe-Virus (J10.1)
Der Patient sei zum stationären Kokainentzug zugewiesen worden, wobei es sich um die erste stationäre Entzugshandlung überhaupt handle (S. 1 Mitte). Der Pa tient berichte, seit seinem 20. Lebensjahr an Partys sporadisch Kokain zu konsu mieren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern im Jahre 2010 sei der Konsum ausgeartet, wobei sich ein tägliches Konsummuster entwickelt habe. Um den Konsum aufrecht erhalten zu können, habe e r mit dem Kokainhan del begonnen. Er sei verurteilt worden und es bestehe nun sei t 3 Jahren eine von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich verfügte am bulante Massnahme mit der Auflage, eine Psychotherapie zu besuchen und re gelmässig seine Abstinenz nachzuweisen. Er habe es aber in diesen 3 Jahren nie richtig geschafft, auf den Konsum zu verzichten. Im Mai 2018 habe er aufgrund finanzieller Probleme seine selbständige Arbeitstätigkeit als Coiffeur aufgeben müssen und habe seither keine geregelte Tagesstruktur mehr, wodurch die Häu figkeit der Konsumereignisse mit Kokain nochmals zugenommen habe. In einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Justizvollzugs sei ihm deutlich ge macht worden, dass eine stationäre Entzugsbehandlung indiziert sei, ansonsten die Massnahme abgebrochen und der Antritt der Gefängnisstrafe unumgänglich werde (S. 1 f.). Der Psychostatus am 16. Januar
2019 habe eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen ergeben (S. 3 oben). Der Koka inentzug habe sich weitgehend komplikationslos gestaltet und habe nicht medi kamentös unterstützt werden müssen (S. 3 Mitte).
Eine suchtspezifische Anschlussbehandlung mit psychotherapeutischem Fokus, wel che der Patient in derselben Institution wahrnehmen wolle, sei deutlich ange zeigt. Dies erlaube ihm, weitere Alternativen zur Emotions- und Spannungsregu lation zu erlernen, auszubauen und im Alltag umzusetzen. Dieses Vorgehen wür de die Rückfallwahrscheinlichkeit in alte Konsum- und Verhaltensmuster deutlich mindern (S. 4 unten).
Am 4. März 2019 sei der Patient in die stationäre Therapie E.___ übergetreten (S. 5 oben). 3.2
Am 4. Juli 2019 erstatte te n die Fachleute der Klinik B.___ ihren Schlussbericht zur stationären Therapie, welche vom 4. März bis zum 27. Juni 2019 gedauert hatte (Urk. 8/21/13-21).
Auf die Abhängigkeitsthematik habe sich der Patient im Verlauf der einzelthera peutischen Gespräche nur teilweise einlassen können. Die selbständige Umset zung der in den Sitzungen erlernten Skills sei ihm noch nicht zuverlässig gelun gen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe er geäussert, dass er sich weiterhin in erster Linie auf seinen starken Willen verlasse, welcher ihn vor Rückfällen schützen werde (S. 2 Mitte).
Während der Berichtsperiode habe beobachtet werden können, dass der Patient teilweise einen derben Umgangston gepflegt habe. Seine impulsive und aufbrau sende Art könne durchaus als aggressiv festgehalten werden (S. 4 oben). Oft sei es ihm nicht gelungen, sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten. Er sei wiederkehrend zu spät gekommen. Die Erledigung der allgemeinen «Ämtli» habe keinen Anlass zu Kritik gegeben. Auch habe er unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was als soziale Kompetenz gewertet werden könne (S. 4 Mitte). Wenn er eine ausgeglichene Stimmung aufgewiesen habe, habe ihm eine respektvolle Haltung im Umgang mit seinem unmittelbaren sozialen Umfeld attestiert werden können. In anderen Stimmungslagen sei er als egoistisch und res pektlos den Mitklienten gegenüber wahrgenommen worden. Altersadäquate Ge spräche seien mitunter nicht möglich gewesen. D en Mitarbeitenden habe er oft vorgeworfen, sie seien unfähig, seine Bedürfnisse zu befriedigen (S. 4 unten).
Der Einstieg ins Arbeitstraining sei von einer deutlich reduzierten körperlichen Verfassung gekennzeichnet gewesen. Der Patient habe mit einem zu niedrigen Blutdruck und mit Schmerzen in den Beinen gekämpft, die ein Arbeiten im Stehen immer wieder verunmöglicht hätten. Nach einer entsprechenden Anpassung der Medikation durch den Kardiologen habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert und die Arbeitsausfälle hätten abgenommen. Aus heutiger Sicht sei er nur noch bedingt in der Lage, den Anforderungen einer regulären Arbeitsanstellung zu ge nügen. Sein Arbeitstempo sei deutlich zu langsam und die Qualität seiner Ar beitsleistung sei sehr von der psychischen Verfassung abhängig. Inwieweit daran durch konsequentes Training wesentlich etwas zu verbessern sei, lasse sich zurzeit nicht beantworten (S. 7 oben). Auf der Basis seiner schlechten körperlichen Ver fassung stehe derzeit eine berufliche Tätigkeit ausser Frage (S. 8 Mitte).
Neben der Abhängigkeitserkrankung stünden in der jetzigen Lebensphase soma tische Erkrankungen im Vordergrund (Herzinsuffizienz und Diabetes), die grosse Einschränkungen und die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten. Der Patient habe sich kaum dazu motivieren lassen, seine Gewohnheiten zu verändern (zum Beispiel leichte Bewegung, Ernährungsumstellung, Medikamentencompli ance). Als besondere Einschränkung habe sich auch seine Planung erwiesen. Von Beginn an habe er nämlich mitgeteilt, er werde den Sommer bei seiner Mutter in Italien verbringen, unabhängig von den Fortschritten der Therapie. So habe er sich in den wenigen Monaten der Behandlung auch nur bedingt auf die thera peutische Arbeit eingelassen. Obwohl erste Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien, seien diese voraussichtlich nicht von langer Dauer (S. 9 Mitte). 3.3
Die Ärzte der Abteilung Kardiologie des Stadtspitals F.___ nannten im Be richt vom 26. September 2019 (Urk. 8/35/8-9) folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie am ehesten bei langjährigem Kokain-Konsum - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach schwerem langjährigen Alkohol- und Kokain-Abusus
Es sei eine vorzeitige Vorstellung zur kardiologischen Kontrolle sowie zur Defi brillator (ICD)-Kontrolle 5 Monate nach Implantation erfolgt (S. 1 unten). Es habe sich ein kardiopulmonal stabiler Patient gezeigt, welcher über rezidivierende Schwindelattacken berichtete habe, am ehesten bedingt durch eine orthostatische Dysregulation bei ungenügender Trinkmenge. In der ICD-Kontrolle habe sich eine normale Funktion und keine Schockabgabe gezeigt (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, F.___, nannte im Bericht vom 27. September
2019 (Urk. 8/19/9) folgende Diagnosen: - Phimose mit/bei - Status nach Mykose vor zirka drei Jahren - dilatative Kardiomyopathie mit/bei - Status nach Pacemaker-Implantation - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach Kokain- und Alkoholabusus
Mit Operationsbericht vom 11. November
2019 (Urk. 8/19/10) dokumentierte Dr. G.___ die an diesem Tag stattgehabte Zirkumzision. 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in sei nem Bericht vom 25. November
2019 (Urk. 8/19/1-5) betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ (vor ste hend E. 3. 4). Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 14. November
2019 (S. 2 Ziff. 1.1). Der Patient fühle sich im angestammten Beruf als Coiffeur wieder arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.2). Unter dem Titel «Ihre Prognose zur Arbeitsfähigkeit» (S. 3 Ziff. 2.7) gab Dr. H.___ an, vom Patienten sei eine volle Arbeitsfähigkeit in zirka 1 Woche in Aussicht gestellt worden. 3. 6
I.___, Fachbereichsleiter des p sychologisch-diagnostischen Diens t es, und Dr. D.___, Klinik Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/21/1-7) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1. März
2019 (vorstehend E. 3.1). Betreffend die Kokainabhängigkeit (F14.2) sei der Patient seit dem stationären Eintritt am 16. Januar 2019 abstinent (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge seit diesem Zeitpunkt bis dato (S. 3 Ziff. 1.1). Im Rahmen der stationären Behandlung (Integrationswohngruppe) habe er aktuell eine wöchentliche Psychotherapiesitzung à 60 Minuten (S. 3 Ziff. 1.2). An weite ren Behandlern wurden nebst Dr. H.___ (vorstehend E. 3. 5) die Medizinische Klinik des F.___
(vorstehend E. 3.3) und die Kardiologie des Kantonsspitals J.___ angegeben (S. 3 Ziff. 1.4)
Der Patient erprobe seine Arbeitsfähigkeit seit dem 29. November 2019 unregel mässig freitags von 14 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 19 Uhr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur. Zudem sei er im Rahmen der Arbeitsintegration der Klinik Z.___ im Restaurationsbetrieb der Klinik stundenweise im Sinne einer Belastungserprobung beschäftigt. Zur Frage, inwieweit er die rund 40-prozentige Arbeit in seinem angestammten Beruf langfristig zuverlässig leis ten könne, lasse sich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme noch keine Prog nose ausstellen. Für eine Prognose in Bezug auf die somatische Symptomatik werde auf die weiterbehandelnden Ärzte verwiesen (S. 4 f. Ziff. 2.7). Auch Infor mationen über die durch die aktuelle medizinische Symptomatik bedingten Funk tionseinschränkungen seien bei diesen zu erfragen (S. 6 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich 8.4 Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1). Eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Ar beitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus möglich sein (S. 7 Ziff. 4.3). 3.
E. 7 ). Als Belegstelle gab er zum wieder holten Male einen Arztbericht vom 14. Januar 2020 (S. 19) an. Da ein solcher nicht existiert, muss er mit diesem Verweis die an diesem Datum als Urk. 8/21 akturierten diversen Arztberichte gemeint haben (vgl. vorstehend E. 3). In Urk. 8/21/19 findet sich in des nur das im Schlussbericht vom 4. Juli
2019 (vor stehend E. 3.2) wiedergege bene Ergebnis des Deutsch- und Rechentests (DRT). Diesem ist allerdings durch aus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Test deutlich mehr Zeit als das vorgesehene Zeitlimit benötigte. Im Übrigen er ach tete Dr. A.___ den Test als nicht aussagekräftig, womit eine Beleg stelle für die angeblich fehlenden neurokognitiven Einschränkungen weiterhin fehlt. Seinem erneuten Verweis auf den Psychostatus vom
16. Januar
2019 ist sodann dessen bereits oben (E. 4.1) diskutierte beschränkte Aussagekraft ent ge gen zuhalten.
4.3
Obwohl er dem RAD-Arzt vorlag (vgl. Urk. 8/24 S. 3 oben), fand schliesslich der aktuellste Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 (vorstehend E. 3. 6) überhaupt keinen ersichtlichen Eingang in die Stellung nahme von Dr. A.___ . Zwar ist er relativ knapp gehalten und enthält we der objektive Befunde noch eine Begründung der – weiterhin praktisch unverän dert aufrecht erhaltenen – Diagnosen. Nachdem sich der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt aber
– abgesehen von einem Unterbruch im Sommer 2019 –
schon fast ein ganzes Jahr lang in ihrer stationären Behandlung befand, hätte ihre Einschätzung, wonach die bisherige Tätigkeit voraussichtlich 8.4
Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche möglich und eine berufliche Ein gliederung über ein Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus auch zukünftig wohl nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.4) Beachtung und Auseinandersetzung verdient. Auch die D auer der Behandlung spricht zudem für eine ernstzunehmende, nachhaltige psychische Problematik.
Die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. A.___ lässt sich demnach nicht nachvollziehen. Es mangelt ihr an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung durch die Behandler. Zudem ist die Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung wie gesagt (vorstehend E. 4.1) nicht ausreichend. Mindestens eine eigene Unter suchung durch den RAD-Arzt wäre vorliegend indiziert gewesen. Ohne eine sol che kann seiner reinen Aktenbeurteilung mangels Schlüssigkeit kein Beweiswert zukommen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5-6). 4.4
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten bei unbestrittener langjähriger Kokainabhängigkeit Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung. Der Sachverhalt lässt sich indes bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend er stellen. Es fehlt an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Beant wortung der Frage, ob und welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie diese unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3-4) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht ein psychiatrisches Gutachten einzuho len.
Auch in somatischer Hinsicht bestehen Unklarheiten, zumal sich der Beschwer deführer betreffend sein Herzleiden weiterhin in kardiologischer Behandlung
– möglicherweise auch beim J.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) - befindet, jedoch keine aktuellen kardiologischen Berichte im Recht liegen. Der Allgemeinarzt Dr. H.___ gab am 25. November 2019 (E. 3. 5) lediglich die Selbsteinschätzung des Be schwerdeführers wieder, welcher sich offenbar als voll arbeitsfähig erachtet e . Ob es auch in somatischer
– insbesondere kardiologischer - Hinsicht eines neutralen Gutachtens bedarf, wird die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der von ihr zu beauftragende psychiatrische Gutachter zu entscheiden haben.
Nachdem es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt, ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizi ni scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00528
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 8. März 2021 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war von 1993 bis 2018 als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 8/9 Ziff. 5.4; Urk. 8/15). Unter Hinweis auf eine Kokainab hängigkeit, eine rezidivierende depressive Störung, einen nichtinsulinabhängigen Diabetes mellitus Typ 2 und eine Belastungsherzinsuffizienz meldete er sich am 3. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 8/25-32) mit Verfügung vom 10. Juli 2020 bei einem In validitätsgrad von 13 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/34= Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 5. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 10. Juli 2020 (Urk. 2), wobei er erstere bei der IV-Stelle einreichte, welche sie am 17. August 2020 zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht wei terleitete (Urk. 4). Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerdeschrift sinngemäss, die Verfügung vom 10. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1) .
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
30. September 2020 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11), am 10. November
2020 teilte die Be schwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am
16. November 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bun desgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indi ka toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs fak toren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 1.4
Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht sodann die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkom petenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Ver waltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzu neh men sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab ge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolge run gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September
2003 E. 5.2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Januar bis 27. Juni 2019 keine Tä tigkeit zumutbar gewesen sei. Seit dem 28. Juni 2019 sei ihm seine an gestammte Tätigkeit als Coiffeur zu 60 % und eine seinen Beschwerden ange passte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 1 Mitte) . Als Coiffeur könnte er im Jahr 2019 Fr. 78'176.-- verdienen. In einer leidensangepassten Tätigkeit könne er ab gestützt auf statistische Werte Fr. 67'743.-- verdienen. Aufgrund des resultieren den Invaliditätsgrad es von 13 % habe der Beschwerdeführer keinen Rentenan spruch (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 werde von einer zumut baren Tätigkeit in seinem angestammten Beruf als Coiffeur von maximal 40 % (2
Arbeitstage à 8.4 Stunden) ausgegangen, dies vor allem aufgrund der soma ti schen Probleme Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E. 11.90) und Herzinsuffizienz
(I50.9). Bei einem Pensum von 40 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (S. 1 un ten). Die angefochtene Verfügung sei daher unter Berücksichtigung des Berichts vom 10. Januar
2020 und des daraus resultierenden Invaliditätsgrad s von 40 % zu überprüfen respektive anzupassen (S. 2). 2.3
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gab die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die Stellungnahme durch Dr. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. April 2020 (Urk. 8/24 S. 3-5; vgl. nachs tehend E. 3. 7) wi e der. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten mit ho hen Anforderungen an Teamarbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet seien, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verantwortungsübernahme für Personen sei zu ver meiden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reiz armer Atmosphäre seien bei ausreichender Anleitung und Betreuung aber zumut bar (S. 2 unten Ziff. 3). Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Bei n ödeme Tä tigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Hingegen seien wech selbelas tende sowie leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mit telschweren und schweren Lasten vollumfänglich zumutbar (S. 3 Mitte Ziff. 3) . Der errechnete Invaliditätsgrad von 13 % erweise sich daher als korrekt (S. 3 un ten Ziff. 5) . 2.4
In der Replik (Urk. 11) verwies der Beschwerdeführer weiterhin auf den Bericht der Klinik Z.___ vom 10. Januar 202 0. Dort sei unter anderem festgehalten worden, eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Ein schränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Arbeitspensum von zirka 20
bis 40 % hinaus möglich sein (S. 1 unten). Dieser Einschätzung sei von der Be schwerdegegnerin nicht die nötige Beachtung geschenkt worden. Eine Arbeits fä higkeit von 60 % als Coiffeur werde in keinem der Arztberichte so festgehalten (S. 2 oben). 2.5
Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt genügend abgeklärt hat. 3.
- 3.1 Vom 16. Januar bis 4. März 2019 war der Beschwerdeführer im klinischen Be reich der Klinik B.___ hospitalisiert. Im Abschlussbericht vom 1. März
2019 (Urk. 8/21/8-12) nannten med. pract . C.___ und med. pract . D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fol gende Diag no sen (S. 1): Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2) - rezidivierende depressive Störung als leichte Episode (F33.0) - nichtinsulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2 (E11.90) - Belastungsherzinsuffizienz (I50.9) - Influenza, saisonaler Influenzavirus nachgewiesen, ausgenommen Vogel grippe- und Schweinegrippe-Virus (J10.1)
Der Patient sei zum stationären Kokainentzug zugewiesen worden, wobei es sich um die erste stationäre Entzugshandlung überhaupt handle (S. 1 Mitte). Der Pa tient berichte, seit seinem 20. Lebensjahr an Partys sporadisch Kokain zu konsu mieren. Nach der Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern im Jahre 2010 sei der Konsum ausgeartet, wobei sich ein tägliches Konsummuster entwickelt habe. Um den Konsum aufrecht erhalten zu können, habe e r mit dem Kokainhan del begonnen. Er sei verurteilt worden und es bestehe nun sei t 3 Jahren eine von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (BVD) des Kantons Zürich verfügte am bulante Massnahme mit der Auflage, eine Psychotherapie zu besuchen und re gelmässig seine Abstinenz nachzuweisen. Er habe es aber in diesen 3 Jahren nie richtig geschafft, auf den Konsum zu verzichten. Im Mai 2018 habe er aufgrund finanzieller Probleme seine selbständige Arbeitstätigkeit als Coiffeur aufgeben müssen und habe seither keine geregelte Tagesstruktur mehr, wodurch die Häu figkeit der Konsumereignisse mit Kokain nochmals zugenommen habe. In einem Gespräch mit dem zuständigen Beamten des Justizvollzugs sei ihm deutlich ge macht worden, dass eine stationäre Entzugsbehandlung indiziert sei, ansonsten die Massnahme abgebrochen und der Antritt der Gefängnisstrafe unumgänglich werde (S. 1 f.). Der Psychostatus am 16. Januar
2019 habe eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen ergeben (S. 3 oben). Der Koka inentzug habe sich weitgehend komplikationslos gestaltet und habe nicht medi kamentös unterstützt werden müssen (S. 3 Mitte).
Eine suchtspezifische Anschlussbehandlung mit psychotherapeutischem Fokus, wel che der Patient in derselben Institution wahrnehmen wolle, sei deutlich ange zeigt. Dies erlaube ihm, weitere Alternativen zur Emotions- und Spannungsregu lation zu erlernen, auszubauen und im Alltag umzusetzen. Dieses Vorgehen wür de die Rückfallwahrscheinlichkeit in alte Konsum- und Verhaltensmuster deutlich mindern (S. 4 unten).
Am 4. März 2019 sei der Patient in die stationäre Therapie E.___ übergetreten (S. 5 oben). 3.2
Am 4. Juli 2019 erstatte te n die Fachleute der Klinik B.___ ihren Schlussbericht zur stationären Therapie, welche vom 4. März bis zum 27. Juni 2019 gedauert hatte (Urk. 8/21/13-21).
Auf die Abhängigkeitsthematik habe sich der Patient im Verlauf der einzelthera peutischen Gespräche nur teilweise einlassen können. Die selbständige Umset zung der in den Sitzungen erlernten Skills sei ihm noch nicht zuverlässig gelun gen. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung habe er geäussert, dass er sich weiterhin in erster Linie auf seinen starken Willen verlasse, welcher ihn vor Rückfällen schützen werde (S. 2 Mitte).
Während der Berichtsperiode habe beobachtet werden können, dass der Patient teilweise einen derben Umgangston gepflegt habe. Seine impulsive und aufbrau sende Art könne durchaus als aggressiv festgehalten werden (S. 4 oben). Oft sei es ihm nicht gelungen, sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten. Er sei wiederkehrend zu spät gekommen. Die Erledigung der allgemeinen «Ämtli» habe keinen Anlass zu Kritik gegeben. Auch habe er unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was als soziale Kompetenz gewertet werden könne (S. 4 Mitte). Wenn er eine ausgeglichene Stimmung aufgewiesen habe, habe ihm eine respektvolle Haltung im Umgang mit seinem unmittelbaren sozialen Umfeld attestiert werden können. In anderen Stimmungslagen sei er als egoistisch und res pektlos den Mitklienten gegenüber wahrgenommen worden. Altersadäquate Ge spräche seien mitunter nicht möglich gewesen. D en Mitarbeitenden habe er oft vorgeworfen, sie seien unfähig, seine Bedürfnisse zu befriedigen (S. 4 unten).
Der Einstieg ins Arbeitstraining sei von einer deutlich reduzierten körperlichen Verfassung gekennzeichnet gewesen. Der Patient habe mit einem zu niedrigen Blutdruck und mit Schmerzen in den Beinen gekämpft, die ein Arbeiten im Stehen immer wieder verunmöglicht hätten. Nach einer entsprechenden Anpassung der Medikation durch den Kardiologen habe sich sein Zustand deutlich stabilisiert und die Arbeitsausfälle hätten abgenommen. Aus heutiger Sicht sei er nur noch bedingt in der Lage, den Anforderungen einer regulären Arbeitsanstellung zu ge nügen. Sein Arbeitstempo sei deutlich zu langsam und die Qualität seiner Ar beitsleistung sei sehr von der psychischen Verfassung abhängig. Inwieweit daran durch konsequentes Training wesentlich etwas zu verbessern sei, lasse sich zurzeit nicht beantworten (S. 7 oben). Auf der Basis seiner schlechten körperlichen Ver fassung stehe derzeit eine berufliche Tätigkeit ausser Frage (S. 8 Mitte).
Neben der Abhängigkeitserkrankung stünden in der jetzigen Lebensphase soma tische Erkrankungen im Vordergrund (Herzinsuffizienz und Diabetes), die grosse Einschränkungen und die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit mit sich brächten. Der Patient habe sich kaum dazu motivieren lassen, seine Gewohnheiten zu verändern (zum Beispiel leichte Bewegung, Ernährungsumstellung, Medikamentencompli ance). Als besondere Einschränkung habe sich auch seine Planung erwiesen. Von Beginn an habe er nämlich mitgeteilt, er werde den Sommer bei seiner Mutter in Italien verbringen, unabhängig von den Fortschritten der Therapie. So habe er sich in den wenigen Monaten der Behandlung auch nur bedingt auf die thera peutische Arbeit eingelassen. Obwohl erste Fortschritte zu verzeichnen gewesen seien, seien diese voraussichtlich nicht von langer Dauer (S. 9 Mitte). 3.3
Die Ärzte der Abteilung Kardiologie des Stadtspitals F.___ nannten im Be richt vom 26. September 2019 (Urk. 8/35/8-9) folgende, hier verkürzt wiederge gebenen Diagnosen (S. 1): - dilatative Kardiomyopathie am ehesten bei langjährigem Kokain-Konsum - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach schwerem langjährigen Alkohol- und Kokain-Abusus
Es sei eine vorzeitige Vorstellung zur kardiologischen Kontrolle sowie zur Defi brillator (ICD)-Kontrolle 5 Monate nach Implantation erfolgt (S. 1 unten). Es habe sich ein kardiopulmonal stabiler Patient gezeigt, welcher über rezidivierende Schwindelattacken berichtete habe, am ehesten bedingt durch eine orthostatische Dysregulation bei ungenügender Trinkmenge. In der ICD-Kontrolle habe sich eine normale Funktion und keine Schockabgabe gezeigt (S. 2 unten). 3.4
Dr. med. G.___, Facharzt für Urologie, F.___, nannte im Bericht vom 27. September
2019 (Urk. 8/19/9) folgende Diagnosen: - Phimose mit/bei - Status nach Mykose vor zirka drei Jahren - dilatative Kardiomyopathie mit/bei - Status nach Pacemaker-Implantation - Diabetes mellitus Typ 2 - Status nach Kokain- und Alkoholabusus
Mit Operationsbericht vom 11. November
2019 (Urk. 8/19/10) dokumentierte Dr. G.___ die an diesem Tag stattgehabte Zirkumzision. 3.5
Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in sei nem Bericht vom 25. November
2019 (Urk. 8/19/1-5) betreffend Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf den Bericht von Dr. G.___ (vor ste hend E. 3. 4). Die ambulante Behandlung erfolge seit dem 14. November
2019 (S. 2 Ziff. 1.1). Der Patient fühle sich im angestammten Beruf als Coiffeur wieder arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.2). Unter dem Titel «Ihre Prognose zur Arbeitsfähigkeit» (S. 3 Ziff. 2.7) gab Dr. H.___ an, vom Patienten sei eine volle Arbeitsfähigkeit in zirka 1 Woche in Aussicht gestellt worden. 3. 6
I.___, Fachbereichsleiter des p sychologisch-diagnostischen Diens t es, und Dr. D.___, Klinik Z.___, nannten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/21/1-7) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 1. März
2019 (vorstehend E. 3.1). Betreffend die Kokainabhängigkeit (F14.2) sei der Patient seit dem stationären Eintritt am 16. Januar 2019 abstinent (S. 4 Ziff. 2.5). Die Behandlung erfolge seit diesem Zeitpunkt bis dato (S. 3 Ziff. 1.1). Im Rahmen der stationären Behandlung (Integrationswohngruppe) habe er aktuell eine wöchentliche Psychotherapiesitzung à 60 Minuten (S. 3 Ziff. 1.2). An weite ren Behandlern wurden nebst Dr. H.___ (vorstehend E. 3. 5) die Medizinische Klinik des F.___
(vorstehend E. 3.3) und die Kardiologie des Kantonsspitals J.___ angegeben (S. 3 Ziff. 1.4)
Der Patient erprobe seine Arbeitsfähigkeit seit dem 29. November 2019 unregel mässig freitags von 14 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 19 Uhr in seinem angestammten Beruf als Coiffeur. Zudem sei er im Rahmen der Arbeitsintegration der Klinik Z.___ im Restaurationsbetrieb der Klinik stundenweise im Sinne einer Belastungserprobung beschäftigt. Zur Frage, inwieweit er die rund 40-prozentige Arbeit in seinem angestammten Beruf langfristig zuverlässig leis ten könne, lasse sich in Bezug auf die psychiatrischen Probleme noch keine Prog nose ausstellen. Für eine Prognose in Bezug auf die somatische Symptomatik werde auf die weiterbehandelnden Ärzte verwiesen (S. 4 f. Ziff. 2.7). Auch Infor mationen über die durch die aktuelle medizinische Symptomatik bedingten Funk tionseinschränkungen seien bei diesen zu erfragen (S. 6 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei voraussichtlich 8.4 Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1). Eine berufliche Eingliederung dürfte aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auch zukünftig nicht über ein kleines Ar beitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus möglich sein (S. 7 Ziff. 4.3). 3. 7
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 16. April
2020 (Urk. 8/24 S. 3-5) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 3 unten): - Herzinsuffizienz, nicht näher bezeichnet - psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain und Alkohol, Abhän gigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F14.20 und F10.20)
Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus Typ 2, ohne Komplikationen (S. 3 unten).
Einschränkungen ergäben sich gemäss den klinischen Beschreibungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen (mässig ausgeprägt), der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten (mässig ausgeprägt) und der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung (mässig ausgeprägt; S. 3 unten).
Der Beschwerdeführer habe viele Ressourcen: Er habe sich problemlos in die Pa tientengruppe integriert, habe alltägliche Aufgaben erledigen und an der Tages struktur teilnehmen können, habe unaufgefordert für seine Mitklienten gekocht, was auf soziale Kompetenzen hindeute, und habe Zeit mit Freunden und Familie verbracht. Die Arbeit in der Küche habe er gut erledigen können, die küchenspe zifischen Hygienevorschriften habe er jederzeit einhalten können, sein Erschei nungsbild sei jederzeit gut gewesen, seinen Arbeitsplatz habe er sauber gehalten und sei in der Lage gewesen, den Sommer in Italien bei seiner Mutter zu verbrin gen (S. 4 oben).
Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an Team arbeit und soziale Kompetenzen ungeeignet, zumal es im zwischenmenschlichen Kontakt gelegentlich zu Konflikten kommen könne. Eine Tätigkeit mit Verant wortungsübernahme für Personen sollte vermieden werden. Genau strukturierte Tätigkeiten und Aufgaben in ruhiger, wohlwollender und reizarmer Atmosphäre wären bei ausreichender Anleitung und Betreuung zumutbar. Aus somatischer Sicht seien aufgrund der Beinödeme Tätigkeiten vorwiegend im Stehen nicht zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten sowie leichte (angepasste) Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten seien jedoch zumutbar. So habe Dr. H.___ aus somatischer Sicht im November 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit beurteilt (S. 4 Mitte).
Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Coiffeur betrage 100 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 40 % ab dem 28. Juni 2019 auf Dauer (ab Austritt und Abreise nach Italien). Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 0 % vom 16. Januar bis zum 27. Juni 2019 und 100 % ab dem 28. Juni 2019 (S. 4 Mitte).
Der psychopathologische Befund bei Eintritt in die Klinik B.___ sei weitgehend unauffällig gewesen, es seien lediglich eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen gefunden worden. Die Krite rien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt: Es seien keine Antriebs störung, kein Interessensverlust und keine Freudlosigkeit festgestellt worden . Auch seien keine depressiven Episoden in der Vergangenheit bekannt. Eine F33.0 Dia gnose sei daher nicht nachvollziehbar (S. 4 unten). Die Klinik B.___ habe festgestellt, dass das Arbeitstempo deutlich zu langsam und die Qua lität der Arbeitsleistung von der psychischen Verfassung abhängig seien. Dies sei jedoch nicht nachvollziehbar, zumal aus neurokognitiver Sicht keine Ein schrän kungen bestünden, welche das Arbeitstempo, das Konzentrationsvermögen oder die Arbeitsqualität negativ beeinflussen würden . Auch im psychopatho logischen Befund seien keine kognitiven Einschränkungen gefunden worden (S. 5
oben).
Der kardiologische Status sei weitgehend unauffällig: Es seien leichte periphere Ödeme der unteren Extremitäten gefunden worden, jedoch sei die Leberpalpation unauffällig, das Abdomen normal, die Lungen wiesen ein vesikuläres Atemge räusch über allen Lungenfeldern auf und es seien keine Rasselgeräusche zu fin den. Ausserdem sei die Elektrokardiographie (EKG) unauffällig gewesen
(S. 5 Mitte). 4. 4.1
Der Psychostatus des Beschwerdeführers wurde bislang erst ein einziges Mal er fasst, und zwar bei Eintritt in die stationäre Klinik B.___
am 16. Januar 2019 (vorstehend E. 3.1). Er ergab eine leicht gedrückte Affektivität sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Die Frage, ob die im betreffenden Bericht vom 1. März 2019 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung als leichte Episode nachvollziehbar war, warf RAD-Arzt A.___ im April 2020 wohl zu Recht auf (vorstehend E. 3. 7), auch wenn nicht dokumentiert ist, wie sich der Psychostatus beispielsweise am Berichtsdatum vom 1. März
2019 präsentierte. Nachdem ihm jedenfalls keine rlei weiteren fachärztlichen Berichte vorlagen, welche sich nachvollziehbar mit den objektiven Befunden und der Anamnese auseinandersetzten und eine belastbare Diagnose schlüssig herleiteten, konnte sein Vorhaben, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers zuverlässig zu beurteilen, ohne diesen selber zu untersuchen, kaum gelingen. 4.2
Seine Begründung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepass ten Tätigkeit stützte sich im Wesentlichen auf den Schlussbericht der Fachleute der Klinik B.___ vom 4. Juli 2019 (vorstehend E. 3.2). In diesem fand er Hinweise auf beim Beschwerdeführer bestehende Ressourcen (vgl. E. 3. 7). Das höchstrichterlich vorgesehene strukturierte Beweisverfahren hat jedoch nicht nur die Ressourcen (Kompensationspotentiale), sondern auch die leistungshin dernden äusseren Belastungsfaktoren zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3). Letztere wurden vom RAD-Arzt offenbar ausgeblendet, denn finden lassen sie sich im genannten Schlussbericht ebenso. Zu nennen sind etwa Mankos in sozia ler Hinsicht, wonach der Beschwerdeführer teilweise einen derben Umgangston pflege und eine impulsive und aufbrausende Art habe sowie zuweilen respektlos und egoistisch aufgetreten sei. Sich an die Vorgaben bezüglich Pünktlichkeit zu halten, sei ihm sodann oft nicht gelungen. D ass altersadäquate Gespräche mit unter nicht möglich gewesen seien, könnte ein Hinweis auf doch erheblichere psy chische Defizite – etwa punkto Persönlichkeit – sein. Auch sei ihm die selb stän dige Umsetzung der in den Sitzungen erlernten Skills noch nicht zuverlässig ge lungen, und die erzielten ersten Fortschritte seien wohl nicht von Dauer. Somit erscheint die Beurteilung der Ressourcen durch den RAD-Arzt als unausgewogen, da er sich mit den Belastungfaktoren kaum auseinandersetzte.
Eine zentrale Aussage des genannten Schlussberichts vom 4. Juli
2019 war so dann, dass der Beschwerdeführer nur noch bedingt in der Lage sei, den Anfor derungen einer regulären Arbeitsanstellung zu genügen, da sein Arbeitstempo deut lich zu langsam und die Qualität seiner Arbeitsleistung sehr von der psychi schen Verfassung abhängig sei (E. 3.2). Dies sei nicht nachvollziehbar, so Dr. A.___, weil aus neurokognitiver Sicht keine entsprechenden Ein schrän kungen be stünden (vorstehend E. 3. 7). Als Belegstelle gab er zum wieder holten Male einen Arztbericht vom 14. Januar 2020 (S. 19) an. Da ein solcher nicht existiert, muss er mit diesem Verweis die an diesem Datum als Urk. 8/21 akturierten diversen Arztberichte gemeint haben (vgl. vorstehend E. 3). In Urk. 8/21/19 findet sich in des nur das im Schlussbericht vom 4. Juli
2019 (vor stehend E. 3.2) wiedergege bene Ergebnis des Deutsch- und Rechentests (DRT). Diesem ist allerdings durch aus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für den Test deutlich mehr Zeit als das vorgesehene Zeitlimit benötigte. Im Übrigen er ach tete Dr. A.___ den Test als nicht aussagekräftig, womit eine Beleg stelle für die angeblich fehlenden neurokognitiven Einschränkungen weiterhin fehlt. Seinem erneuten Verweis auf den Psychostatus vom
16. Januar
2019 ist sodann dessen bereits oben (E. 4.1) diskutierte beschränkte Aussagekraft ent ge gen zuhalten.
4.3
Obwohl er dem RAD-Arzt vorlag (vgl. Urk. 8/24 S. 3 oben), fand schliesslich der aktuellste Bericht der Ärzte der Klinik Z.___ vom 10. Januar 2020 (vorstehend E. 3. 6) überhaupt keinen ersichtlichen Eingang in die Stellung nahme von Dr. A.___ . Zwar ist er relativ knapp gehalten und enthält we der objektive Befunde noch eine Begründung der – weiterhin praktisch unverän dert aufrecht erhaltenen – Diagnosen. Nachdem sich der Beschwerde führer zu diesem Zeitpunkt aber
– abgesehen von einem Unterbruch im Sommer 2019 –
schon fast ein ganzes Jahr lang in ihrer stationären Behandlung befand, hätte ihre Einschätzung, wonach die bisherige Tätigkeit voraussichtlich 8.4
Stunden täglich bei maximal 2 Arbeitstagen pro Woche möglich und eine berufliche Ein gliederung über ein Arbeitspensum von zirka 20 bis 40 % hinaus auch zukünftig wohl nicht möglich sei, mit dem Beschwerdeführer (vorstehend E. 2.4) Beachtung und Auseinandersetzung verdient. Auch die D auer der Behandlung spricht zudem für eine ernstzunehmende, nachhaltige psychische Problematik.
Die Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer 100% igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit durch Dr. A.___ lässt sich demnach nicht nachvollziehen. Es mangelt ihr an einer differenzierten Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzung durch die Behandler. Zudem ist die Aktenlage für eine zuverlässige Beurteilung wie gesagt (vorstehend E. 4.1) nicht ausreichend. Mindestens eine eigene Unter suchung durch den RAD-Arzt wäre vorliegend indiziert gewesen. Ohne eine sol che kann seiner reinen Aktenbeurteilung mangels Schlüssigkeit kein Beweiswert zukommen, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5-6). 4.4
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten bei unbestrittener langjähriger Kokainabhängigkeit Anhaltspunkte für eine relevante psychische Störung. Der Sachverhalt lässt sich indes bei der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend er stellen. Es fehlt an einer aussagekräftigen medizinischen Grundlage zur Beant wortung der Frage, ob und welche psychiatrischen Diagnosen vorliegen und wie diese unter Berücksichtigung der massgeblichen Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3-4) die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zur Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht ein psychiatrisches Gutachten einzuho len.
Auch in somatischer Hinsicht bestehen Unklarheiten, zumal sich der Beschwer deführer betreffend sein Herzleiden weiterhin in kardiologischer Behandlung
– möglicherweise auch beim J.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) - befindet, jedoch keine aktuellen kardiologischen Berichte im Recht liegen. Der Allgemeinarzt Dr. H.___ gab am 25. November 2019 (E. 3. 5) lediglich die Selbsteinschätzung des Be schwerdeführers wieder, welcher sich offenbar als voll arbeitsfähig erachtet e . Ob es auch in somatischer
– insbesondere kardiologischer - Hinsicht eines neutralen Gutachtens bedarf, wird die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der von ihr zu beauftragende psychiatrische Gutachter zu entscheiden haben.
Nachdem es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt, ist d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender medizi ni scher Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs an spruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller