Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 20 20 aufgeho ben wird und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiter führung der beruflichen Massnahmen (Umschulung auf den Beruf der Juristin mit Ab schluss «Bachelor of Law») bis längstens Ende 2023 hat.
E. 2 Die Gerichtskosten werden auf Fr.
1 ’000 .-- festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um sieben Zehntel auf Fr. 300.--.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid werden derjenigen Partei auferlegt, die eine Begründung ver langt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der/den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Be schwerdeschrift (Urk. 1), des angefochtenen Entscheids (Urk. 2), der Beschwerde antwort (Urk.
E. 6 ) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 10) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Be gründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Be schwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00523 Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Ent scheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes gericht). Die Voraussetzung zur Mitteilung eines Entscheids ohne Begründung wird vom Gericht als gegeben erachtet und der Entscheid unbegründet zugestellt,
weil der Entscheid an lässlich der Verhandlung vom
21. Januar 2021
kurz erläutert worden ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00523
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
21. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 20 20 aufgeho ben wird und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiter führung der beruflichen Massnahmen (Umschulung auf den Beruf der Juristin mit Ab schluss «Bachelor of Law») bis längstens Ende 2023 hat. 2.
Die Gerichtskosten werden auf Fr.
1 ’000 .-- festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um sieben Zehntel auf Fr. 300.--.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid werden derjenigen Partei auferlegt, die eine Begründung ver langt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der/den Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.
2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Be schwerdeschrift (Urk. 1), des angefochtenen Entscheids (Urk. 2), der Beschwerde antwort (Urk. 6) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 10) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Be gründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Be schwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00523 Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Ent scheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes gericht). Die Voraussetzung zur Mitteilung eines Entscheids ohne Begründung wird vom Gericht als gegeben erachtet und der Entscheid unbegründet zugestellt,
weil der Entscheid an lässlich der Verhandlung vom
21. Januar 2021
kurz erläutert worden ist.