Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1977, meldete sich am 16. November 2017 unter Hinweis auf eine Hämorrhoiden- und einer Nabelhernien operation bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 = Urk. 10/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/11; Urk. 10/26; Urk. 10/35) und der Suva (Urk. 10/41; Urk. 10/50) bei .
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. August 2018 mit, aufgrund seines Gesundheitszu standes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/27). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständige, worüber am 22. November 2019 berichtet wurde (Urk. 10/57).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/61; Urk. 10/65; Urk. 10/68) wies
die IV-Stelle mit Ver fügung vom
30. Juni 2020 (Urk. 10/74 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab. 2.
Der Versicherte erhob am 13. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Dezember 2020 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch der Unfall vom 17. März 2019 vermöge keine langandauernde Einschränkung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und das Aufnehmen einer unselbständigen Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm zumutbar. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit könnte der Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran vermöge auch der neueste Arztbericht vom 17. Februar 2020 nichts zu ändern, habe doch darin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können, der zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten führen könnte. Das regelmässige Therapieangebot sei durch den Beschwerdeführer vernachlässigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zu seiner Mitwir kungspflicht gehöre. Zudem sei die durch die behandelnde Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer A npas sungsstörung noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme nachvollziehbar. Die Psy chiaterin habe sich mehrheitlich zum som atischen Sachverhalt geäussert (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es stehe
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte fest, dass bis heute aufgrund der Stuhlinkontinenz-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus somatischer Sicht bestehe. Auch wenn eine volle Präsenzzeit in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit angestrebt werde, könne in casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er dabei eine 100%ige Leistung erbringen könne. Er müsse für die Toilettengänge immer wieder Pausen einlegen und bei imperativem Drang sich sofort vom Arbeitsplatz entfernen können. Situativ benötige er auch Zeit für Wäschewechsel et cetera . Ausserdem seien seine psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen in jeder Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Eine Konstellation, in welcher das strukturierte Beweisverfahren ausnahmsweise entbehrlich bleibe, liege schliesslich offensic htlich nicht vor (S. 4 ff. Rz 8 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der ange fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, dass der bisherige medizinische Verlauf eine Verminderung der Beschwerden (Stuhlinkontinenz) gezeigt habe und die Symptomatik durch aktives Mitwirken weiterhin besserungsfähig sei. Gemäss RAD- Stellungnahme bestehe vorliegend kein invalidisierender, eine Arbeitsfähigkeit verhindernder Gesundheitsschaden, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Abklä rungen erforderlich seien. In psychiatrischer Hinsicht habe die behandelnde Psy chiaterin eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Gestützt auf die RAD- Stel - lungnahme könne weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der Inanspruchnahme von Therapiesitzungen die von der Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit überzeugend nachvollzogen werden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer somit in seiner angestammten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat. 3. 3.1
Med. pract . Y.___ führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 10/41/19-20) aus, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 einen Auto unfall erlitten und sich dabei eine Halswirbelsäulen (HWS-) distorsion zugezogen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er sei nach zwei Konsultationen im März 2018 nicht mehr erschienen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 1). 3.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2019 (Urk. 10/50/10-12 = Urk. 10/50/144-146) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 19. März 2019 und nannten dabei folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schädel-Hirntrauma Grad I vom 17. März 2019 - traumatische Luxation Distales Interphalangealgelenk (DIP) und Proxima les Interphalangealgelenk (PIP) D5 links vom 17. März 2019 - ossärer Strecksehnenausriss distale Phalanx D 2 links vom 17. März 2019 - HWS-Distorsion Grad 3 vom 17. März 2019 - Kontusion Fuss rechts vom 17. März 2019
Der Beschwerdeführer sei am 17. März 2019 von einer drei Meter hohen Leiter auf die linke Seite gestürzt mit Kopfanprall. Der stationäre Verlauf sei komplika tionslos mit unauffälliger neurologischer Überwachung gewesen . Im MRI der HWS hätten frische Traumafolgen ausgeschlossen werden können (S. 2). 3.3
Ein Arzt des Z.___
nannte in seinem Bericht vom 23. April 2019 (Urk. 10/38/4-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - Stuhlinkontinenz (Womack Grad C) im Rahmen der Diagnose 2 - Status nach Zweizipfelhämorrhoidektomie am 7. Juni 2018 mit /bei suba kuter Perianalvenenthrombose in der linken Hemizirkumferenz bei: - Status nach operativer Blutstillung bei Nachblutung im Rahmen einer Perianalvenenthrombosenexzision am 20. Mai 2018 - Status nach Perianalvenenthrombosenexzision am 17. Mai 2018 - Status nach Radiofrequenzablation der Hämorrhoidalknoten am 14. Mai 2018 - Status nach Mukosektomie analog Longo 2017 - Status nach rektoskopischer Abtragung eines Polypen am 21. August 2018 - Status nach Polyabtragung im Colon sigmoideum vom 4. September 2018
Die somatischen Befunde zeigten eine langsame Besserung (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 im Z.___ in Behandlung und besuche seither regelmässig die Physiotherapie für das Beckenbodentraining. Durch die Stuhlinkontinenz sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % in der bisherigen Tätigkeit möglich. Jedoch scheine aktuell eine psychische Belastungssituation vorzuliegen, wonach die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater evaluiert wer den sollte (S. 1 Mitte). Die Leistungsfähigkeit sei einerseits durch die Stuhlinkon tinenz und andererseits durch die psychische Belastung sicherlich um 50 % ver mindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei günstig (Ziff. 3.3). Durch das regelmässige Beckenbodentraining mit Verbesserung der Kontinenz sei eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten (Ziff. 4.1). 3.4
Eine Ärztin des Z.___ berichtete am 31. Mai 2019 über die am 16. Mai 2019 erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/149-150) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Mitte): - Luxation PIP und DIP D5 links - knöcherner Strecksehnenausriss distale Phalanx D2 links - Schädel-Hirntrauma Grad 1 - HWS-Distorsion - multiple Kontusionen nach Leitersturz aus 3 Meter Höhe am 17. März 2019
Bei insgesamt guter Funktion werde die Behandlung in der handchirurgischen Abteilung abgeschlossen (S. 1 unten). 3.5
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 10/48/2-6) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2019 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1-1.2), und nannte eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit dem 7. März 2019 bestehe bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3
) . Die Prognose sei gut, wenn die somatischen Beschwerden geheilt seien (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei ihm vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei (Ziff. 4.3). 3.6
Am 27. Juni 2019 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/7-8) und nannte neben den bereits im April 2019 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) neu einen Status nach einem Schä del-Hirn-Trauma Grad I vom 17. März 2019 mit HWS-Distorsion, Handverletzun gen und einer Fusskontusion (S. 1). Seit der Beschwerdeführer Beckenboden übungen einigermassen regelmässig durchführe, habe sich das Kontinenzverhal ten etwas verbessert. Er sei aktuell noch zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ange stammten Tätigkeit auf dem Bau. Aufgrund der Dranginkontinenz mit sehr kurz er Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhlabgang sei eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal. Optimal wäre der Beginn einer Bürot ä tigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwer den Steigerung bis auf 100 % (S. 1 unten f.). 3.7
Ein Arzt des Z.___ legte in seinem Bericht vom
28. August 2019 (Urk. 10/49/5-6) bei gleich gebliebenen Diagnosen (vorstehend E. 3. 3, E. 3.6) dar, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach der letzten Konsultation auf seinen Wunsch hin zur Abschlusskontrolle erschienen sei. In der Zwischenzeit habe er die von der Physiotherapie beauftragten Übungen regelmässig durchgeführt, was zu einer dezenten Besserung der Kontinenz geführt habe. Zugleich habe der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhl konsistenz bemerkt, sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (S. 1 unten). Die Behandlung sei a uf Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 abgeschlossen worden (S. 2 oben). 3 .8
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 5. September 2019 (Urk. 10/60/7-9) aus, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Februar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 23. April 2019 liege bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Feb ruar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Seit dem 6. Februar 2019 liege bis auf weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. 3.9
Am
17. Februar 2020 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/71/1-2), in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund eines analen Juckens sowie gelegentlichen Blutabga nges selber vorge stellt habe. Der Beschwerdeführer habe von einer hartnäckigen Obstipation berichtet, obwohl er nur 0.5 bis 1.0 Liter pro Tag trinke. Die Mahlzeiteneinnahme sei ebenfalls nicht regelmässig. Seitens der Stuhlkontinenz liege keine Verände rung vor, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen . Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Schwellung inguinal rechts bemerkt (S. 1). Anlässlich der Untersuchung sei inguinal rechts eine Hernie gefunden worden, die jedoch nicht dolent sei. Inguinal links finde sich eine kleinere schmerzhafte Hernie. Er habe de m Beschwerdeführer nahege legt, die Trinkmenge auf mindestens 1.5 Liter zu steigern sowie auf eine regel mässige Mahlzeiteneinnahme zu achten. Zudem werde der Beschwerdeführer das Beckenbodentra ining wieder in Angriff nehmen . Was die Inguinalhernien angehe, habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, zunächst die Stuhlregulat i on zu optimieren (S. 2 Mitte). 3.10
RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 10/73/2) fest, dass gestützt auf den neuesten Bericht vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe fest gestellt werden können, die zu einer Änderung seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit führen könnte. Stattdessen könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer viel zu wenig trinke und damit das Auftreten von Hämorrhoi den geradezu provoziere. Auch sei das regelmässige Therapieangebot vernachläs sigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zur Mitwir kungspflicht des Beschwerdeführers gehöre. Somatischerseits ändere sich aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nichts. 3.11
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (Urk. 10/73/3) aus, dass aus psychiatrischer Sicht im Juni 2019 eine Anpassungs störung im Rahmen der Hämorrhoiden und der Stuhlinkontinenz (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Per Definition handle es sich hierbei um eine vorübergehende Erkrankung und die Symptome würden nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern. Die Psychiaterin Dr. A.___ habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was jedoch weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme, namentlich einer Sitzung pro Monat, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe sich Dr. A.___ überwiegend zum somatischen Sachverhalt geäussert. Aus psychiatri scher Sicht ändere sich nichts und es werde empfohlen, auf die RAD-Stellung - nahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8, E. 3. 10) abzustellen. 3.12
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führ t e in ihrem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 8) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2020 einmal pro Monat behandle, und nannte eine Anpassungs störung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen (S. 2 unten).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens damit, dass keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, habe
doch nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem könne die von der behandelnden Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähig keit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologischen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Beurteilung des RAD (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.11). 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer Hämor rhoidektomie an einer Stuhlinkontinenz leidet (vorstehend E. 3.3) . Im Juni und August 2019 berichtete ein Arzt des Z.___, dass sich das Kontinenzver halten durch die regelmässige Durchführung von Beckenbodenübungen etwas verbessert habe . Zudem habe der Beschwerdeführer d urch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhlkontinenz bemerkt,
sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (vorstehend E. 3.6-3.7). Die Behandlung im Z.___ wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers Ende August 2019 abgeschlossen (vorstehend E. 3.7). Im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Sprechstunde bei einem Arzt des Z.___ vorstellig. Dabei
berichtete er von einer hartnäckigen O bstipation . Seitens der Stuhlkon tinenz liege keine Veränderung v or, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen. Der Arzt des Z.___ legte dem Beschwerde führer nahe, die Trinkmenge zu steigern und auf eine regelmässige Mahlzeiten einnahme zu achten. Zudem solle er das Beckenbodentraining wieder in Angriff nehmen (vorstehend E. 3.9). Der bisherige medizinische Verlauf zeigt eine leichte Verbesserung der Stuhli nkontinenz, die sich insbesondere auf die Durchführung von Beckenbodenübungen zurückführen lässt.
RAD-Arzt Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom September 2019 davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu nahm er jedoch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab 1. April 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Maurer ab dem 23. April 2019 an und legte ein Belastungsprofil fest, indem er Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm als möglich und eine solche angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2019 als in einem vollen Pensum zumutbar erachtete (vorstehend E. 3.8). Im März 2020 hielt RAD-Arzt Dr. B.___ an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vor stehend E. 3.10).
Diese Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ erscheint wider sprüchlich und
ist nicht nachvollziehbar begründet . Zudem wäre bei Anmeldung im November 2017 und voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Februar 2019 (vgl. vorstehend E.3.8) ein befristeter Rentenanspruch zu prüfen.
Ausserdem liegen kein e verlässlichen Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für angepasste Tätigkeit en vor. So vertrat ein Arzt des Z.___ im April 2019 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Stuhlinkontinenz zu mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 3.3). Im Juni 2019 ging er von einer aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit aus und führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Drangin kontinenz mit sehr kurzer Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhl abgang eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal sei. Optimal wäre der Beginn einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwerden Steigerung bis auf 100 % (vorstehend E. 3.6). Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Büro zumutbar sei, legte er hingegen nicht dar. Anlässlich der Abschlusskontrolle im August 2019 schloss ein Arzt des Z.___ die Behandlung auf Wunsch des Beschwerde führers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 ab (vor stehend E. 3.7). Ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte und/oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, kann dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Im letzten vorhandenen Bericht eines Arztes des Z.___ vom Februar 2020 wurden schliesslich keine Angaben mehr zur Arbeits fähigkeit gemacht (vorstehend E. 3.9).
Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesund heitszustands des Beschwerdeführer s und insbesondere der Frage, welche Arbeits leistung ihm ab wann noch zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegen den Berichte nicht möglich. 4.3
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Stuhlinkontinenz den Beschwerde führer auch psychisch belastet. Die erst behandelnde Psychiaterin Dr.
A.___ diag nostizierte im Juni 2019 eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit März 2019 bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie erachtete die angestammte Tätigkeit als Maurer als auch eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer als zu vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar (vorstehend E. 3.5). Im September 2020 diagnostizierte die den Beschwerdeführer seit März 2020 behandel nde Psy chiaterin Dr. D.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie legte hingegen nicht dar, inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auswirken (vorstehend E. 3.12).
RAD-Arzt Dr. C.___ war der Ansicht, dass es sich bei der durch Dr. A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung per Definition um eine vorübergehende Erkrankung handle und die Symptome nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern würden. Zudem könne die von Dr. A.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologi schen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 3.11). Der Auffassung des RAD-Arztes Dr. C.___ kann allerdings nicht ohne Weiteres gefolgt wer den, denn einerseits berücksichtigte er bei seiner Beurteilung nur den Bericht der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom Juni 2019; der Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ wurde erst im September 2020 erstattet. Anderer seits ist - a ufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichte - nicht klar erstellt, an welchen psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkei t auswirken. Da die Sache ohnehin zur genaueren Abklärung zurückzuweisen ist, ist auch der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. Sollte sich eine entsprechende Beeinträchtigung fachärztlich bestätigen lassen, ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtli chen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), vor zunehmen . 4.4
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann somit der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschrän kungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter allfälliger Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in de r Höhe von Fr. 2‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, meldete sich am 16. November 2017 unter Hinweis auf eine Hämorrhoiden- und einer Nabelhernien operation bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 = Urk. 10/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/11; Urk. 10/26; Urk. 10/35) und der Suva (Urk. 10/41; Urk. 10/50) bei .
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. August 2018 mit, aufgrund seines Gesundheitszu standes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/27). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständige, worüber am 22. November 2019 berichtet wurde (Urk. 10/57).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/61; Urk. 10/65; Urk. 10/68) wies
die IV-Stelle mit Ver fügung vom
30. Juni 2020 (Urk. 10/74 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 ) . Die Prognose sei gut, wenn die somatischen Beschwerden geheilt seien (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei ihm vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei (Ziff. 4.3).
E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
E. 2 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Dezember 2020 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch der Unfall vom 17. März 2019 vermöge keine langandauernde Einschränkung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und das Aufnehmen einer unselbständigen Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm zumutbar. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit könnte der Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran vermöge auch der neueste Arztbericht vom 17. Februar 2020 nichts zu ändern, habe doch darin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können, der zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten führen könnte. Das regelmässige Therapieangebot sei durch den Beschwerdeführer vernachlässigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zu seiner Mitwir kungspflicht gehöre. Zudem sei die durch die behandelnde Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer A npas sungsstörung noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme nachvollziehbar. Die Psy chiaterin habe sich mehrheitlich zum som atischen Sachverhalt geäussert (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es stehe
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte fest, dass bis heute aufgrund der Stuhlinkontinenz-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus somatischer Sicht bestehe. Auch wenn eine volle Präsenzzeit in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit angestrebt werde, könne in casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er dabei eine 100%ige Leistung erbringen könne. Er müsse für die Toilettengänge immer wieder Pausen einlegen und bei imperativem Drang sich sofort vom Arbeitsplatz entfernen können. Situativ benötige er auch Zeit für Wäschewechsel et cetera . Ausserdem seien seine psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen in jeder Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Eine Konstellation, in welcher das strukturierte Beweisverfahren ausnahmsweise entbehrlich bleibe, liege schliesslich offensic htlich nicht vor (S. 4 ff. Rz 8 ff.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der ange fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, dass der bisherige medizinische Verlauf eine Verminderung der Beschwerden (Stuhlinkontinenz) gezeigt habe und die Symptomatik durch aktives Mitwirken weiterhin besserungsfähig sei. Gemäss RAD- Stellungnahme bestehe vorliegend kein invalidisierender, eine Arbeitsfähigkeit verhindernder Gesundheitsschaden, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Abklä rungen erforderlich seien. In psychiatrischer Hinsicht habe die behandelnde Psy chiaterin eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Gestützt auf die RAD- Stel - lungnahme könne weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der Inanspruchnahme von Therapiesitzungen die von der Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit überzeugend nachvollzogen werden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer somit in seiner angestammten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.
E. 3 .8
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 5. September 2019 (Urk. 10/60/7-9) aus, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Februar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 23. April 2019 liege bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Feb ruar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Seit dem 6. Februar 2019 liege bis auf weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
E. 3.1 Med. pract . Y.___ führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 10/41/19-20) aus, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 einen Auto unfall erlitten und sich dabei eine Halswirbelsäulen (HWS-) distorsion zugezogen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er sei nach zwei Konsultationen im März 2018 nicht mehr erschienen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 1).
E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2019 (Urk. 10/50/10-12 = Urk. 10/50/144-146) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 19. März 2019 und nannten dabei folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schädel-Hirntrauma Grad I vom 17. März 2019 - traumatische Luxation Distales Interphalangealgelenk (DIP) und Proxima les Interphalangealgelenk (PIP) D5 links vom 17. März 2019 - ossärer Strecksehnenausriss distale Phalanx D 2 links vom 17. März 2019 - HWS-Distorsion Grad 3 vom 17. März 2019 - Kontusion Fuss rechts vom 17. März 2019
Der Beschwerdeführer sei am 17. März 2019 von einer drei Meter hohen Leiter auf die linke Seite gestürzt mit Kopfanprall. Der stationäre Verlauf sei komplika tionslos mit unauffälliger neurologischer Überwachung gewesen . Im MRI der HWS hätten frische Traumafolgen ausgeschlossen werden können (S. 2).
E. 3.3 Ein Arzt des Z.___
nannte in seinem Bericht vom 23. April 2019 (Urk. 10/38/4-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - Stuhlinkontinenz (Womack Grad C) im Rahmen der Diagnose 2 - Status nach Zweizipfelhämorrhoidektomie am 7. Juni 2018 mit /bei suba kuter Perianalvenenthrombose in der linken Hemizirkumferenz bei: - Status nach operativer Blutstillung bei Nachblutung im Rahmen einer Perianalvenenthrombosenexzision am 20. Mai 2018 - Status nach Perianalvenenthrombosenexzision am 17. Mai 2018 - Status nach Radiofrequenzablation der Hämorrhoidalknoten am 14. Mai 2018 - Status nach Mukosektomie analog Longo 2017 - Status nach rektoskopischer Abtragung eines Polypen am 21. August 2018 - Status nach Polyabtragung im Colon sigmoideum vom 4. September 2018
Die somatischen Befunde zeigten eine langsame Besserung (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 im Z.___ in Behandlung und besuche seither regelmässig die Physiotherapie für das Beckenbodentraining. Durch die Stuhlinkontinenz sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % in der bisherigen Tätigkeit möglich. Jedoch scheine aktuell eine psychische Belastungssituation vorzuliegen, wonach die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater evaluiert wer den sollte (S. 1 Mitte). Die Leistungsfähigkeit sei einerseits durch die Stuhlinkon tinenz und andererseits durch die psychische Belastung sicherlich um 50 % ver mindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei günstig (Ziff. 3.3). Durch das regelmässige Beckenbodentraining mit Verbesserung der Kontinenz sei eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten (Ziff. 4.1).
E. 3.4 Eine Ärztin des Z.___ berichtete am 31. Mai 2019 über die am 16. Mai 2019 erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/149-150) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Mitte): - Luxation PIP und DIP D5 links - knöcherner Strecksehnenausriss distale Phalanx D2 links - Schädel-Hirntrauma Grad 1 - HWS-Distorsion - multiple Kontusionen nach Leitersturz aus 3 Meter Höhe am 17. März 2019
Bei insgesamt guter Funktion werde die Behandlung in der handchirurgischen Abteilung abgeschlossen (S. 1 unten).
E. 3.5 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 10/48/2-6) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2019 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1-1.2), und nannte eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit dem 7. März 2019 bestehe bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff.
E. 3.6 Am 27. Juni 2019 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/7-8) und nannte neben den bereits im April 2019 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) neu einen Status nach einem Schä del-Hirn-Trauma Grad I vom 17. März 2019 mit HWS-Distorsion, Handverletzun gen und einer Fusskontusion (S. 1). Seit der Beschwerdeführer Beckenboden übungen einigermassen regelmässig durchführe, habe sich das Kontinenzverhal ten etwas verbessert. Er sei aktuell noch zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ange stammten Tätigkeit auf dem Bau. Aufgrund der Dranginkontinenz mit sehr kurz er Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhlabgang sei eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal. Optimal wäre der Beginn einer Bürot ä tigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwer den Steigerung bis auf 100 % (S. 1 unten f.).
E. 3.7 Ein Arzt des Z.___ legte in seinem Bericht vom
28. August 2019 (Urk. 10/49/5-6) bei gleich gebliebenen Diagnosen (vorstehend E. 3. 3, E. 3.6) dar, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach der letzten Konsultation auf seinen Wunsch hin zur Abschlusskontrolle erschienen sei. In der Zwischenzeit habe er die von der Physiotherapie beauftragten Übungen regelmässig durchgeführt, was zu einer dezenten Besserung der Kontinenz geführt habe. Zugleich habe der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhl konsistenz bemerkt, sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (S. 1 unten). Die Behandlung sei a uf Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 abgeschlossen worden (S. 2 oben).
E. 3.9 Am
17. Februar 2020 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/71/1-2), in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund eines analen Juckens sowie gelegentlichen Blutabga nges selber vorge stellt habe. Der Beschwerdeführer habe von einer hartnäckigen Obstipation berichtet, obwohl er nur 0.5 bis 1.0 Liter pro Tag trinke. Die Mahlzeiteneinnahme sei ebenfalls nicht regelmässig. Seitens der Stuhlkontinenz liege keine Verände rung vor, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen . Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Schwellung inguinal rechts bemerkt (S. 1). Anlässlich der Untersuchung sei inguinal rechts eine Hernie gefunden worden, die jedoch nicht dolent sei. Inguinal links finde sich eine kleinere schmerzhafte Hernie. Er habe de m Beschwerdeführer nahege legt, die Trinkmenge auf mindestens 1.5 Liter zu steigern sowie auf eine regel mässige Mahlzeiteneinnahme zu achten. Zudem werde der Beschwerdeführer das Beckenbodentra ining wieder in Angriff nehmen . Was die Inguinalhernien angehe, habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, zunächst die Stuhlregulat i on zu optimieren (S. 2 Mitte).
E. 3.10 RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 10/73/2) fest, dass gestützt auf den neuesten Bericht vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe fest gestellt werden können, die zu einer Änderung seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit führen könnte. Stattdessen könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer viel zu wenig trinke und damit das Auftreten von Hämorrhoi den geradezu provoziere. Auch sei das regelmässige Therapieangebot vernachläs sigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zur Mitwir kungspflicht des Beschwerdeführers gehöre. Somatischerseits ändere sich aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nichts.
E. 3.11 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (Urk. 10/73/3) aus, dass aus psychiatrischer Sicht im Juni 2019 eine Anpassungs störung im Rahmen der Hämorrhoiden und der Stuhlinkontinenz (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Per Definition handle es sich hierbei um eine vorübergehende Erkrankung und die Symptome würden nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern. Die Psychiaterin Dr. A.___ habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was jedoch weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme, namentlich einer Sitzung pro Monat, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe sich Dr. A.___ überwiegend zum somatischen Sachverhalt geäussert. Aus psychiatri scher Sicht ändere sich nichts und es werde empfohlen, auf die RAD-Stellung - nahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8, E. 3. 10) abzustellen.
E. 3.12 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führ t e in ihrem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 8) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2020 einmal pro Monat behandle, und nannte eine Anpassungs störung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen (S. 2 unten).
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens damit, dass keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, habe
doch nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem könne die von der behandelnden Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähig keit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologischen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Beurteilung des RAD (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.11).
E. 4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer Hämor rhoidektomie an einer Stuhlinkontinenz leidet (vorstehend E. 3.3) . Im Juni und August 2019 berichtete ein Arzt des Z.___, dass sich das Kontinenzver halten durch die regelmässige Durchführung von Beckenbodenübungen etwas verbessert habe . Zudem habe der Beschwerdeführer d urch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhlkontinenz bemerkt,
sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (vorstehend E. 3.6-3.7). Die Behandlung im Z.___ wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers Ende August 2019 abgeschlossen (vorstehend E. 3.7). Im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Sprechstunde bei einem Arzt des Z.___ vorstellig. Dabei
berichtete er von einer hartnäckigen O bstipation . Seitens der Stuhlkon tinenz liege keine Veränderung v or, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen. Der Arzt des Z.___ legte dem Beschwerde führer nahe, die Trinkmenge zu steigern und auf eine regelmässige Mahlzeiten einnahme zu achten. Zudem solle er das Beckenbodentraining wieder in Angriff nehmen (vorstehend E. 3.9). Der bisherige medizinische Verlauf zeigt eine leichte Verbesserung der Stuhli nkontinenz, die sich insbesondere auf die Durchführung von Beckenbodenübungen zurückführen lässt.
RAD-Arzt Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom September 2019 davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu nahm er jedoch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab 1. April 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Maurer ab dem 23. April 2019 an und legte ein Belastungsprofil fest, indem er Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm als möglich und eine solche angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2019 als in einem vollen Pensum zumutbar erachtete (vorstehend E. 3.8). Im März 2020 hielt RAD-Arzt Dr. B.___ an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vor stehend E. 3.10).
Diese Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ erscheint wider sprüchlich und
ist nicht nachvollziehbar begründet . Zudem wäre bei Anmeldung im November 2017 und voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Februar 2019 (vgl. vorstehend E.3.8) ein befristeter Rentenanspruch zu prüfen.
Ausserdem liegen kein e verlässlichen Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für angepasste Tätigkeit en vor. So vertrat ein Arzt des Z.___ im April 2019 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Stuhlinkontinenz zu mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 3.3). Im Juni 2019 ging er von einer aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit aus und führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Drangin kontinenz mit sehr kurzer Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhl abgang eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal sei. Optimal wäre der Beginn einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwerden Steigerung bis auf 100 % (vorstehend E. 3.6). Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Büro zumutbar sei, legte er hingegen nicht dar. Anlässlich der Abschlusskontrolle im August 2019 schloss ein Arzt des Z.___ die Behandlung auf Wunsch des Beschwerde führers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 ab (vor stehend E. 3.7). Ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte und/oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, kann dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Im letzten vorhandenen Bericht eines Arztes des Z.___ vom Februar 2020 wurden schliesslich keine Angaben mehr zur Arbeits fähigkeit gemacht (vorstehend E. 3.9).
Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesund heitszustands des Beschwerdeführer s und insbesondere der Frage, welche Arbeits leistung ihm ab wann noch zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegen den Berichte nicht möglich.
E. 4.3 Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Stuhlinkontinenz den Beschwerde führer auch psychisch belastet. Die erst behandelnde Psychiaterin Dr.
A.___ diag nostizierte im Juni 2019 eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit März 2019 bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie erachtete die angestammte Tätigkeit als Maurer als auch eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer als zu vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar (vorstehend E. 3.5). Im September 2020 diagnostizierte die den Beschwerdeführer seit März 2020 behandel nde Psy chiaterin Dr. D.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie legte hingegen nicht dar, inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auswirken (vorstehend E. 3.12).
RAD-Arzt Dr. C.___ war der Ansicht, dass es sich bei der durch Dr. A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung per Definition um eine vorübergehende Erkrankung handle und die Symptome nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern würden. Zudem könne die von Dr. A.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologi schen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 3.11). Der Auffassung des RAD-Arztes Dr. C.___ kann allerdings nicht ohne Weiteres gefolgt wer den, denn einerseits berücksichtigte er bei seiner Beurteilung nur den Bericht der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom Juni 2019; der Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ wurde erst im September 2020 erstattet. Anderer seits ist - a ufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichte - nicht klar erstellt, an welchen psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkei t auswirken. Da die Sache ohnehin zur genaueren Abklärung zurückzuweisen ist, ist auch der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. Sollte sich eine entsprechende Beeinträchtigung fachärztlich bestätigen lassen, ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtli chen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), vor zunehmen .
E. 4.4 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann somit der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschrän kungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter allfälliger Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach §
E. 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in de r Höhe von Fr. 2‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00518
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 1 2. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1977, meldete sich am 16. November 2017 unter Hinweis auf eine Hämorrhoiden- und einer Nabelhernien operation bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2 = Urk. 10/9). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisc he und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/11; Urk. 10/26; Urk. 10/35) und der Suva (Urk. 10/41; Urk. 10/50) bei .
Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. August 2018 mit, aufgrund seines Gesundheitszu standes seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 10/27). Zudem veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Selbständige, worüber am 22. November 2019 berichtet wurde (Urk. 10/57).
Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 10/61; Urk. 10/65; Urk. 10/68) wies
die IV-Stelle mit Ver fügung vom
30. Juni 2020 (Urk. 10/74 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab. 2.
Der Versicherte erhob am 13. August 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom
30. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Urk. 7) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 8). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Dezember 2020 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, worüber der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fä higkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Es habe nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Auch der Unfall vom 17. März 2019 vermöge keine langandauernde Einschränkung zu bewirken.
Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und das Aufnehmen einer unselbständigen Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm zumutbar. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit könnte der Beschwer deführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran vermöge auch der neueste Arztbericht vom 17. Februar 2020 nichts zu ändern, habe doch darin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden können, der zu einer Änderung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten führen könnte. Das regelmässige Therapieangebot sei durch den Beschwerdeführer vernachlässigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zu seiner Mitwir kungspflicht gehöre. Zudem sei die durch die behandelnde Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer A npas sungsstörung noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme nachvollziehbar. Die Psy chiaterin habe sich mehrheitlich zum som atischen Sachverhalt geäussert (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, es stehe
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte fest, dass bis heute aufgrund der Stuhlinkontinenz-Problematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus somatischer Sicht bestehe. Auch wenn eine volle Präsenzzeit in einer dem Leiden angepassten Verweistätigkeit angestrebt werde, könne in casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er dabei eine 100%ige Leistung erbringen könne. Er müsse für die Toilettengänge immer wieder Pausen einlegen und bei imperativem Drang sich sofort vom Arbeitsplatz entfernen können. Situativ benötige er auch Zeit für Wäschewechsel et cetera . Ausserdem seien seine psychischen Beschwerden und deren Auswir kungen in jeder Hinsicht ungenügend abgeklärt worden. Eine Konstellation, in welcher das strukturierte Beweisverfahren ausnahmsweise entbehrlich bleibe, liege schliesslich offensic htlich nicht vor (S. 4 ff. Rz 8 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an der ange fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte ergänzend aus, dass der bisherige medizinische Verlauf eine Verminderung der Beschwerden (Stuhlinkontinenz) gezeigt habe und die Symptomatik durch aktives Mitwirken weiterhin besserungsfähig sei. Gemäss RAD- Stellungnahme bestehe vorliegend kein invalidisierender, eine Arbeitsfähigkeit verhindernder Gesundheitsschaden, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Abklä rungen erforderlich seien. In psychiatrischer Hinsicht habe die behandelnde Psy chiaterin eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Gestützt auf die RAD- Stel - lungnahme könne weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der Inanspruchnahme von Therapiesitzungen die von der Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit überzeugend nachvollzogen werden. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer somit in seiner angestammten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 f.). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat. 3. 3.1
Med. pract . Y.___ führte in seinem Bericht vom 10. April 2018 (Urk. 10/41/19-20) aus, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2018 einen Auto unfall erlitten und sich dabei eine Halswirbelsäulen (HWS-) distorsion zugezogen habe. Dem Beschwerdeführer gehe es gut und er sei nach zwei Konsultationen im März 2018 nicht mehr erschienen. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 1). 3.2
Die Ärzte des Z.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 18. März 2019 (Urk. 10/50/10-12 = Urk. 10/50/144-146) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. bis 19. März 2019 und nannten dabei folgende Diagnosen (S. 1 Mitte): - Schädel-Hirntrauma Grad I vom 17. März 2019 - traumatische Luxation Distales Interphalangealgelenk (DIP) und Proxima les Interphalangealgelenk (PIP) D5 links vom 17. März 2019 - ossärer Strecksehnenausriss distale Phalanx D 2 links vom 17. März 2019 - HWS-Distorsion Grad 3 vom 17. März 2019 - Kontusion Fuss rechts vom 17. März 2019
Der Beschwerdeführer sei am 17. März 2019 von einer drei Meter hohen Leiter auf die linke Seite gestürzt mit Kopfanprall. Der stationäre Verlauf sei komplika tionslos mit unauffälliger neurologischer Überwachung gewesen . Im MRI der HWS hätten frische Traumafolgen ausgeschlossen werden können (S. 2). 3.3
Ein Arzt des Z.___
nannte in seinem Bericht vom 23. April 2019 (Urk. 10/38/4-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1): - Stuhlinkontinenz (Womack Grad C) im Rahmen der Diagnose 2 - Status nach Zweizipfelhämorrhoidektomie am 7. Juni 2018 mit /bei suba kuter Perianalvenenthrombose in der linken Hemizirkumferenz bei: - Status nach operativer Blutstillung bei Nachblutung im Rahmen einer Perianalvenenthrombosenexzision am 20. Mai 2018 - Status nach Perianalvenenthrombosenexzision am 17. Mai 2018 - Status nach Radiofrequenzablation der Hämorrhoidalknoten am 14. Mai 2018 - Status nach Mukosektomie analog Longo 2017 - Status nach rektoskopischer Abtragung eines Polypen am 21. August 2018 - Status nach Polyabtragung im Colon sigmoideum vom 4. September 2018
Die somatischen Befunde zeigten eine langsame Besserung (Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 im Z.___ in Behandlung und besuche seither regelmässig die Physiotherapie für das Beckenbodentraining. Durch die Stuhlinkontinenz sei die Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 % in der bisherigen Tätigkeit möglich. Jedoch scheine aktuell eine psychische Belastungssituation vorzuliegen, wonach die Arbeitsfähigkeit durch einen Psychiater evaluiert wer den sollte (S. 1 Mitte). Die Leistungsfähigkeit sei einerseits durch die Stuhlinkon tinenz und andererseits durch die psychische Belastung sicherlich um 50 % ver mindert (Ziff. 2.2). Die Prognose sei günstig (Ziff. 3.3). Durch das regelmässige Beckenbodentraining mit Verbesserung der Kontinenz sei eine Verbesserung der Gesamtsituation zu erwarten (Ziff. 4.1). 3.4
Eine Ärztin des Z.___ berichtete am 31. Mai 2019 über die am 16. Mai 2019 erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/149-150) und nannte folgende Diagno sen (S. 1 Mitte): - Luxation PIP und DIP D5 links - knöcherner Strecksehnenausriss distale Phalanx D2 links - Schädel-Hirntrauma Grad 1 - HWS-Distorsion - multiple Kontusionen nach Leitersturz aus 3 Meter Höhe am 17. März 2019
Bei insgesamt guter Funktion werde die Behandlung in der handchirurgischen Abteilung abgeschlossen (S. 1 unten). 3.5
Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2019 (Urk. 10/48/2-6) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2019 einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1-1.2), und nannte eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Seit dem 7. März 2019 bestehe bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3
) . Die Prognose sei gut, wenn die somatischen Beschwerden geheilt seien (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Maurer sei ihm vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Das Gleiche gelte für eine angepasste Tätigkeit (Ziff. 4.1-4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei eher schlecht, da der Beschwerdeführer nicht motiviert sei (Ziff. 4.3). 3.6
Am 27. Juni 2019 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/50/7-8) und nannte neben den bereits im April 2019 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.3) neu einen Status nach einem Schä del-Hirn-Trauma Grad I vom 17. März 2019 mit HWS-Distorsion, Handverletzun gen und einer Fusskontusion (S. 1). Seit der Beschwerdeführer Beckenboden übungen einigermassen regelmässig durchführe, habe sich das Kontinenzverhal ten etwas verbessert. Er sei aktuell noch zu 100 % arbeitsunfähig in seiner ange stammten Tätigkeit auf dem Bau. Aufgrund der Dranginkontinenz mit sehr kurz er Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhlabgang sei eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal. Optimal wäre der Beginn einer Bürot ä tigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwer den Steigerung bis auf 100 % (S. 1 unten f.). 3.7
Ein Arzt des Z.___ legte in seinem Bericht vom
28. August 2019 (Urk. 10/49/5-6) bei gleich gebliebenen Diagnosen (vorstehend E. 3. 3, E. 3.6) dar, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach der letzten Konsultation auf seinen Wunsch hin zur Abschlusskontrolle erschienen sei. In der Zwischenzeit habe er die von der Physiotherapie beauftragten Übungen regelmässig durchgeführt, was zu einer dezenten Besserung der Kontinenz geführt habe. Zugleich habe der Beschwerdeführer durch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhl konsistenz bemerkt, sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (S. 1 unten). Die Behandlung sei a uf Wunsch des Beschwerdeführers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 abgeschlossen worden (S. 2 oben). 3 .8
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellung nahme vom 5. September 2019 (Urk. 10/60/7-9) aus, dass keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. In der angestammten Tätigkeit als Maurer habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Februar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 23. April 2019 liege bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm seien dem Beschwerdeführer zumutbar . In einer solchen angepassten Tätigkeit habe vom 1. April 2017 bis spätestens am 5. Feb ruar 2019 (Einstellung der Taggelder) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgele gen. Seit dem 6. Februar 2019 liege bis auf weiteres keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. 3.9
Am
17. Februar 2020 berichtete ein Arzt des Z.___ über die gleichentags erfolgte Sprechstunde (Urk. 10/71/1-2), in welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund eines analen Juckens sowie gelegentlichen Blutabga nges selber vorge stellt habe. Der Beschwerdeführer habe von einer hartnäckigen Obstipation berichtet, obwohl er nur 0.5 bis 1.0 Liter pro Tag trinke. Die Mahlzeiteneinnahme sei ebenfalls nicht regelmässig. Seitens der Stuhlkontinenz liege keine Verände rung vor, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen . Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Schwellung inguinal rechts bemerkt (S. 1). Anlässlich der Untersuchung sei inguinal rechts eine Hernie gefunden worden, die jedoch nicht dolent sei. Inguinal links finde sich eine kleinere schmerzhafte Hernie. Er habe de m Beschwerdeführer nahege legt, die Trinkmenge auf mindestens 1.5 Liter zu steigern sowie auf eine regel mässige Mahlzeiteneinnahme zu achten. Zudem werde der Beschwerdeführer das Beckenbodentra ining wieder in Angriff nehmen . Was die Inguinalhernien angehe, habe er dem Beschwerdeführer empfohlen, zunächst die Stuhlregulat i on zu optimieren (S. 2 Mitte). 3.10
RAD-Arzt Dr. B.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2020 (Urk. 10/73/2) fest, dass gestützt auf den neuesten Bericht vom 17. Februar 2020 (vorstehend E. 3.9) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe fest gestellt werden können, die zu einer Änderung seiner Einschätzung der Arbeits fähigkeit führen könnte. Stattdessen könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer viel zu wenig trinke und damit das Auftreten von Hämorrhoi den geradezu provoziere. Auch sei das regelmässige Therapieangebot vernachläs sigt worden, was aus versicherungsmedizinischer Sicht durchaus zur Mitwir kungspflicht des Beschwerdeführers gehöre. Somatischerseits ändere sich aus ver sicherungsmedizinischer Sicht nichts. 3.11
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2020 (Urk. 10/73/3) aus, dass aus psychiatrischer Sicht im Juni 2019 eine Anpassungs störung im Rahmen der Hämorrhoiden und der Stuhlinkontinenz (ICD-10 F43.22) diagnostiziert worden sei (vgl. vorstehend E. 3.5). Per Definition handle es sich hierbei um eine vorübergehende Erkrankung und die Symptome würden nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern. Die Psychiaterin Dr. A.___ habe eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, was jedoch weder anhand der Diagnose noch anhand des weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes oder der therapeutischen Inanspruchnahme, namentlich einer Sitzung pro Monat, nachvollziehbar sei. Schliesslich habe sich Dr. A.___ überwiegend zum somatischen Sachverhalt geäussert. Aus psychiatri scher Sicht ändere sich nichts und es werde empfohlen, auf die RAD-Stellung - nahme von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.8, E. 3. 10) abzustellen. 3.12
Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führ t e in ihrem Bericht vom 17. September 2020 (Urk. 8) aus, dass sie den Beschwerde führer seit März 2020 einmal pro Monat behandle, und nannte eine Anpassungs störung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen (S. 2 unten).
4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesund heitsschadens damit, dass keine Befunde vorlägen, die eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, habe
doch nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Zudem könne die von der behandelnden Psychiaterin attestierte 80%ige Arbeitsunfähig keit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologischen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen auf die Beurteilung des RAD (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.11). 4.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Folge einer Hämor rhoidektomie an einer Stuhlinkontinenz leidet (vorstehend E. 3.3) . Im Juni und August 2019 berichtete ein Arzt des Z.___, dass sich das Kontinenzver halten durch die regelmässige Durchführung von Beckenbodenübungen etwas verbessert habe . Zudem habe der Beschwerdeführer d urch die Einnahme von Optifibre eine Besserung der Stuhlkontinenz bemerkt,
sodass er mittlerweile geformten besser kontrollierbaren Stuhlgang habe. Nur noch bei Flatus komme es zu gelegentlichem Stuhlschmieren (vorstehend E. 3.6-3.7). Die Behandlung im Z.___ wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers Ende August 2019 abgeschlossen (vorstehend E. 3.7). Im Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wiederum in der Sprechstunde bei einem Arzt des Z.___ vorstellig. Dabei
berichtete er von einer hartnäckigen O bstipation . Seitens der Stuhlkon tinenz liege keine Veränderung v or, er habe jedoch auch die regelmässigen Therapiesitzungen nicht mehr wahrgenommen. Der Arzt des Z.___ legte dem Beschwerde führer nahe, die Trinkmenge zu steigern und auf eine regelmässige Mahlzeiten einnahme zu achten. Zudem solle er das Beckenbodentraining wieder in Angriff nehmen (vorstehend E. 3.9). Der bisherige medizinische Verlauf zeigt eine leichte Verbesserung der Stuhli nkontinenz, die sich insbesondere auf die Durchführung von Beckenbodenübungen zurückführen lässt.
RAD-Arzt Dr. B.___ ging in seiner Stellungnahme vom September 2019 davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Gleichzeitig und im Widerspruch dazu nahm er jedoch eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit ab 1. April 2017 und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit als Maurer ab dem 23. April 2019 an und legte ein Belastungsprofil fest, indem er Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen über fünf Kilogramm als möglich und eine solche angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer ab dem 6. Februar 2019 als in einem vollen Pensum zumutbar erachtete (vorstehend E. 3.8). Im März 2020 hielt RAD-Arzt Dr. B.___ an seiner Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest (vor stehend E. 3.10).
Diese Beurteilung des RAD-Arztes Dr. B.___ erscheint wider sprüchlich und
ist nicht nachvollziehbar begründet . Zudem wäre bei Anmeldung im November 2017 und voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bis Februar 2019 (vgl. vorstehend E.3.8) ein befristeter Rentenanspruch zu prüfen.
Ausserdem liegen kein e verlässlichen Berichte bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer s für die angestammte Tätigkeit als Maurer und für angepasste Tätigkeit en vor. So vertrat ein Arzt des Z.___ im April 2019 die Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Stuhlinkontinenz zu mindestens 50 % möglich sei (vorstehend E. 3.3). Im Juni 2019 ging er von einer aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit aus und führte diesbezüglich aus, dass aufgrund der Drangin kontinenz mit sehr kurzer Vorwarnzeit sowie repetitivem unwillkürlichem Stuhl abgang eine aktuelle Beschäftigung auf dem Bau nicht ideal sei. Optimal wäre der Beginn einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 30 bis 40 % initial und bei Besserung der Beschwerden Steigerung bis auf 100 % (vorstehend E. 3.6). Ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Büro zumutbar sei, legte er hingegen nicht dar. Anlässlich der Abschlusskontrolle im August 2019 schloss ein Arzt des Z.___ die Behandlung auf Wunsch des Beschwerde führers mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 27. August 2019 ab (vor stehend E. 3.7). Ob sich die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte und/oder auf eine angepasste Tätigkeit bezieht, kann dem Bericht hingegen nicht entnommen werden. Im letzten vorhandenen Bericht eines Arztes des Z.___ vom Februar 2020 wurden schliesslich keine Angaben mehr zur Arbeits fähigkeit gemacht (vorstehend E. 3.9).
Nach dem Gesagten ist eine abschliessende Beurteilung des somatischen Gesund heitszustands des Beschwerdeführer s und insbesondere der Frage, welche Arbeits leistung ihm ab wann noch zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegen den Berichte nicht möglich. 4.3
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Stuhlinkontinenz den Beschwerde führer auch psychisch belastet. Die erst behandelnde Psychiaterin Dr.
A.___ diag nostizierte im Juni 2019 eine Anpassungsstörung mit depressiven und Angst-Reaktionen (ICD-10 F43.1) und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit März 2019 bestehende 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie erachtete die angestammte Tätigkeit als Maurer als auch eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer als zu vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar (vorstehend E. 3.5). Im September 2020 diagnostizierte die den Beschwerdeführer seit März 2020 behandel nde Psy chiaterin Dr. D.___ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Sie legte hingegen nicht dar, inwiefern sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers auswirken (vorstehend E. 3.12).
RAD-Arzt Dr. C.___ war der Ansicht, dass es sich bei der durch Dr. A.___ diagnostizierten Anpassungsstörung per Definition um eine vorübergehende Erkrankung handle und die Symptome nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen andauern würden. Zudem könne die von Dr. A.___ attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit weder anhand der gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung noch anhand des unauffälligen pathologi schen Befunds nachvollzogen werden (vorstehend E. 3.11). Der Auffassung des RAD-Arztes Dr. C.___ kann allerdings nicht ohne Weiteres gefolgt wer den, denn einerseits berücksichtigte er bei seiner Beurteilung nur den Bericht der erstbehandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom Juni 2019; der Bericht der behan delnden Psychiaterin Dr. D.___ wurde erst im September 2020 erstattet. Anderer seits ist - a ufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichte - nicht klar erstellt, an welchen psychiatrischen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkei t auswirken. Da die Sache ohnehin zur genaueren Abklärung zurückzuweisen ist, ist auch der psychische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. Sollte sich eine entsprechende Beeinträchtigung fachärztlich bestätigen lassen, ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtli chen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), vor zunehmen . 4.4
Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann somit der somatische und psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschrän kungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter allfälliger Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen umfassend abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht (GebV
SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in de r Höhe von Fr. 2‘3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger