Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 ), wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführer s um Er streckung der Beschwerdefrist ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom
18. Juni 2020 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säum nis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde . 3.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, unter Berücksichti gung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem
15. August
2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG, i.V.m. §13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht,
GSVGer), nicht vernehmen. 4 .
Da die Beschwerde vom
18. Juni 2020 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) und der Beschwerde führer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist andro hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00502
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Beschluss vom 2 1. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom
18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde gegen eine Verfügung derselben vom
2. Juni 2020 betreffend IV-Leistungen . Darin beantragte er auch eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 14 Tage (Urk. 1). Nachdem der Be schwerdeführer um Weiterleitung der Beschwerde an das Sozialversicherungsge richt des Kantons Zürich ersucht hatte (Urk. 4/1), leitete die IV-Stelle die Beschwerde
m it Eingabe vom 24. Juli 2020 an das hiesige Sozialversicherungsge richt weiter (Urk. 3). 2.
Mit Verfügung vom
31. Juli 2020 (Urk. 5), zugestellt am
5. August 2020 (Urk. 6), wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführer s um Er streckung der Beschwerdefrist ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom
18. Juni 2020 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säum nis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde . 3.
Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, unter Berücksichti gung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem
15. August
2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG, i.V.m. §13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht,
GSVGer), nicht vernehmen. 4 .
Da die Beschwerde vom
18. Juni 2020 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) und der Beschwerde führer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist andro hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer auf zuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Kübler