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IV.2020.00491

Geburtsgebrechen Ziff. 405, Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung vor dem 5. Lebensjahr erkennbar; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2020-07-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der am 1 0. Dezember 2011 geborene X.___ wurde am 1 7. Januar 2020 von seiner Mutter

unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Inva lidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2-5.3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen m edizinischen Bericht ( Urk. 6/4) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztliche n Dienstes (RAD; Urk. 6/5 S. 2) ein.

Mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die behandelnde Ärztin des Versicherten brachte dagegen Einwände

( Urk. 6/ 7, Urk. 6/9, Urk. 6/12) vor . Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 6/20 = Urk.

2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geb urtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) ab. 2.

Die behandelnde Ärztin

und die Mutter des Versicherten erhob en

am 1 4. bezie hungsweise 1 9. Juli 2020

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 2). Sinngemäss beantragte n sie, diese sei aufzuheben und es sei Kostengut sprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens zu erteilen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Mutter des Beschwerde führers eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2).

Der neu von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mandatierte Rechtsvertreter reichte am 1 5. Oktober 2020 die Replik ( Urk. 13) und einen ärzt lichen Bericht ( Urk.

14) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 0. November 2020 ( Urk.

17) die Duplik ein, was dem Rechtsvertreter am 1 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig (WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2020 E. 2.1). Zu den medizinischen Massnahmen der IV zählen Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Kreisschreiben über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2020, Rz 6.1). 1.3

Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen als Geburtsgebrechen, sofern sie bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, die Behandlung des Leidens werde als Geburtsgebrechen übernommen, wenn eindeu tige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen und ärztlich dokumentiert worden seien. Die se Voraussetzung sei gemäss den medi zinischen Unterlagen nicht erfüllt (S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin prüfte zudem einen Anspruch nach Art. 12 IVG. Sie führte dazu aus , die Behandlung schwerer psychischer Leiden könne (nach Art. 12 IVG) übernommen werden , wenn nach fachgerechter Behandlung während eines Jahres keine genügende Besserung erzielt worden sei. Von einer weiteren Behandlung müsse dabei erwartet werden können, dass der drohende Defekt ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werd en könne . Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin eine Dauerbehandlung erforderten , würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen . Der Versi cherte befinde sich offenbar seit November 2019 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die entsprechenden Kosten könnten frühestens ab November 2020 übernommen werden . Bei Fortdauer der Behandlung könne ab diesem Zeitpunkt ein neues Gesuch gestellt werden

(S. 2 oben). 2.2

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, beim Ver sicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

gestellt worden, wobei sich der Verdacht erst in der Schulzeit ergeben habe. In der frühen Kindheit habe er keine spezifischen Symptome gezeigt, wie dies bei einer ASS typisch sei . Dementsprechend sei en auch keine Therapien erfolgt ( Urk. 5 S. 1 f.).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, habe in ihrem Bericht Schreiattacken und Schlafstörungen als Regulationsstörung bezeichnet , wie sie bei Kleinkindern häufig in Erscheinung treten würden . Im betreffenden Zeitraum seien aber keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden (S. 2 oben). 2.3

Die Beschwerde wurde von der behandelnden Ärztin

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ver fasst . Sie führte aus , vor dem 5. Lebensjahr des Kindes hä tten Schwierigkeiten bestanden, zum Beispiel massive Schlafprobleme mit 1.5 Jahren, ein unsicheres Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen. Die Schwierig keiten seien aus kinder psychiatrischer Sicht als Folge der zu Grunde liegenden ASS zu verstehen. Die Störung führe bei den betroffenen Kindern häufig zu den beschriebenen Schwierigkeiten im Rahmen einer Stressreaktion auf die Überflu tung durch Aussenreize und auf einen Anpassungsdruc k bei ungenügendem Ver ständnis dessen , was die Umwelt vom Kind fordere.

Beim Versicherten seien schon vor dem 5. Lebensjahr alle Kriterien einer ASS beschrieben und von Fachleuten vermerkt worden. Die Kommunikatio n sei schon seit dem Kleinkind alter deutlich erschwert gewesen. Bezüglich des Kriterium s der wechselseitigen, sozialen Interaktion sei die Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie schon in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben worden. Das Kriterium der restriktiven, repetitiven und stereotypen Verhaltensweisen sei ebenfalls erfüllt. Entsprechend e Fixierungen seien ebenfalls bereits in der frühen Kindheit beschrieben worden ( Urk. 1 S. 1 unten). Dr. Z.___

habe auf die spe zifischen Symptome hingewiesen und beschrieben, dass der Ver sicherte schon als Dreijähriger nicht mit Gleichaltrigen zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten hätten sich im Kindergarten fortgesetzt. Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Weg zum Kindergarten sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kinder gartenalltag zu beteiligen. Daneben habe er schon sehr früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, die weit über seinem Alter gelegen habe und die er verbissen und mit Ausdauer verfolgt habe (S. 2 oben). 2.4

Mit Replik vom 1 5. Oktober 2020 wurde anerkannt , dass Ansprüche gestützt auf Art. 12 IVG frühestens ab November 2020 in Frage k ämen ( Urk. 13 S. 2 Ziff. II.2) .

Im vorliegenden Verfahren ist daher einzig zu prüfen , ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV

erfüllt sind.

3. 3.1

X.___

wurde am 1 7. Januar 2019 von seiner Mutter aufgrund einer ASS bei der Invalidenversic herung an gemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 -5.3 ). 3.2 3. 2 .1

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 6/4/4-8) die Diag nose n

Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) bei einer deutlichen sozialen Bee in trächtigung (S. 1 Ziff. 1.1) und

Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (S. 1 Ziff. 1.3). Weiter führte sie aus , es bestehe eine verminderte Anpassungsfähigkeit, die schnell zu einer Überforderung und längerfristig möglicherweise zu einer einge schränkten Leistungsfähigkeit führe n werde . Der Versicherte reagiere mit massi ven Wutausbrüchen, wenn er schulischen Anforderungen nicht genügen könne, zum Beispiel der Anweisung, wie ein Rechenblatt zu lösen sei (S. 1 Ziff. 1.2). In der öffentlichen Schule erfolge vorerst eine gezielte Unterstützung der Lehrkräfte. Es erfolgten Einzelsitzungen, ein Sozialtraining in der Gruppe und eine gezielte Elternberatung (S. 1 Ziff. 1.6).

Dr. A.___

kenne X.___ und seine Familie seit Februar 201 3. Er sei damals 15 Monate alt gewesen und habe massive Regulationsprobleme gezeigt, insbeson dere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Er habe sich an die Kindsmutter geklammert und es sei bei geringsten Irritationen zu heftigen Wutausbrüchen gekommen, auch im Therapiezimmer. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr als auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalt en worden. Die Behandlung sei im August 2018 wiederaufgenommen worden (S. 2 Ziff. 2.1/2.2).

3. 2 .2

Zur persönlichen Anamnese wurde a usgeführt, die Schwangerschaft und die Geburt seien unproblematisch und ohne Komplikationen

verlaufen . Der Versi cherte sei ein sehr aktives Kleinkind gewesen, das die eigenen körperlichen Gren zen schon früh überschritten habe. Grobmotorisch habe er sich sehr gut entwi ckelt. Die Feinmotorik habe ihm aber deutlich mehr Schwierigkeiten bereitet, zum Beispiel Zeichnen. Die Sprachentwicklung sei ebenfalls altersgerecht gewesen. Er habe sich gut ausdrücken können und einen g rossen Wortschatz erworben. Hin gegen sei ihm als Kleinkind das Schlafen schwergefallen. Er habe nur schlafen können, wenn er in Bewegung gewesen sei. Wenn er keinen Schlaf gefunden habe, habe er viel geschrien (S 2 Ziff. 2.3 oben).

Bis zum Kindergarten sei er durch die Eltern, die Grossmutter und in einer Krippe betreut worden. Die Sauberkeitsentwicklung sei bis heute nicht abgeschlossen. Über Nacht trage er Windeln. X.___ habe zwei Jahre den Regelkindergarten besucht . Im Kindergarten sei die Entwicklung mehrheitlich unauffällig verlaufen, wenn die Eltern den Alltag sehr gut strukturiert und viele Hilfestellungen geboten hätten. Im ersten Jahr sei aufgefallen, dass X.___ beim Spielen mit anderen Kindern nur die Beobachterrolle habe übernehmen wollen. Weiter sei sein Wortschatz deutlich differenzierter als bei anderen Kindern gewesen . Aufgrund der feinmo torischen Schwierigkeiten und des uneinheitlichen Entwicklungsprofils sei im ersten Kindergarten eine Ergotherapie installiert worden, di e X.___ während anderthalb Jahren besucht habe . Einmalig habe er eine Logopädie besucht (S. 2 Ziff. 2.3 Mitte). Aktuell besuche er die zweite Schulklasse (Regelklasse) . Er gehe gerne zur Schule und gebe sich viel Mühe, nicht aufzufallen. Leistungstechnisch bewege er sich im Mittelfeld. Trotz hohem Aufwand bei den Hausaufgaben könne er sein Potential nicht vollumfänglich abbilden. Er sei stark auf d ie Hilfe der Mutter angewiesen, bei welcher ebenfalls das Asperger -Syndrom diagnostiziert worden sei . Der Bruder entwickle sich anders als X.___ . Die Eltern würden einen grossen Unterschied in der sozialen Entwicklung erkennen (S. 2 Ziff. 2.3 unten).

Zur störungsspezifischen Anamnese wurde angegeben , der Versicherte spiele gerne mit dem Bruder, streite aber auch massiv mit ihm. Er werde im Alltag von der Mutter unterstützt, um Kontakte mit Gleichaltrigen zu knüpfen. Er sei darauf angewiesen, dass die Mutter ihn anleite, Kontakt aufzunehmen

(S. 2 f. Ziff. 2.3). In der Klasse falle er nicht auf. Er zeig e kein unerwünschtes Verhalten und wolle nicht auffallen . Den Schulweg bestreite er nicht alleine. Entweder müsse ihn die Mutter begleiten oder eine ältere Nachbarin . Ausserhalb sei er ein ruhiges Kind. Bezüglich Selbständigkeit sei er ein altersen tsprechend selbständiger Junge (S. 3 Ziff. 2.3 oben). Im Alltag könne er sich vertiefen. In der Schule sei er hingegen häuf ig unkonzentriert und abwesend (S. 3 Ziff. 2.3 Mitte). Schliesslich zeige er im Alltag viele Rituale und Zwänge. Das zu Bett gehen, das Anziehen der Jacke oder das Packen des Schulranzens sei en geprägt von immer gleich ablaufenden Ritualen (S. 3 Ziff. 2.3 unten).

Zum Befund der ASS-Abklärung

durch lic . phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

im Dezember 2019 wurde ausgeführt, im Gespräch sei die Wechselseitigkeit deutlich weniger gegeben als mit Gleichaltrigen. Der Versi cherte verwende wenig Mimik und kaum spontane Gestik und die Intonation sei wenig moduliert. Er spreche eher leise und monoton . Die Kommunikation müsse als auffällig beurteilt werden. Eine wechselseitige, soziale Interaktion sei weniger als bei gleichaltrigen Jungen vorhanden. Soziales Lächeln sei nicht beobachtet worden. In der Interaktion wirke er oft sehr ernst und angespannt. Die wechsel seitige soziale Interaktion werde ebenfalls als auffällig beurteilt . Restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen seien während der Untersuchung nicht beobachtet worden (S. 4 Ziff. 2.4 oben). Die Kriterien Kommunikation, wechselseitige soziale Interaktion und restriktive, repetitive und stereotype Ver haltensweisen hätten sich anamnestisch und/oder in der Beobachtung als auffäl lig gezeigt (S. 4 Ziff. 2.4 Mitte). 3. 2 .3

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 2.5). Es werde eine inte grierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung rückwirkend ab November 2019 empfohlen mit einer gezielten Anleitung des Versicherten , aktuell im Einzelsetting zur Bewältigung des Alltags, später in einer Gruppe, um die sozialen Kompetenzen zu verbessern (S. 4 Ziff. 2.7). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2020 ( Urk. 6/5 S. 2) aus, beim Versicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose ASS/ADA (Autismus-Spektrum-Störung) gestellt worden. Ein Verdacht habe sich in der Schulzeit ergeben. In der frühen Kindheit zeigten sich indes keine spezi fischen Symptome, wie dies bei ASS/ADA typisch sei. Entsprechend seien auch keine Therapien durchgeführt worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss GgV könne daher nicht zugesprochen werden. M edizinische Interventionen wie eine Psychotherapie müssten nach Art. 12 IVG beantragt beziehungsweise über nommen werden. 3.4

Dr. A.___ führte im Schreiben vom 1 2. Juni 2020 ( Urk. 6/7) zum Vorbe scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) aus, bei

X.___ hätten sich bereits im Alter von 15 Monaten massive Regulationsprobleme gezeigt, insbesondere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr wie auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalten worden. 3.5

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 6/18 ) aus, sie betreue den Versicherten seit dem 1 0. Februar 2014 als Kinderärztin, also seit dem Alter von 2 1/4 Jahren. Das Problem im Säuglings- und Kleinkind-Alter seien die grossen Schlafprobleme (Ein- und Durchschlafprobleme) gewesen. Die Probleme seien durch das Einhalten eines strikten Schlaf-Wachrhythmus durch die Eltern nach eineinhalb Jahren einigermassen erträglich geworden. Die Regu lationsstörung sei ausserordentlich schwer gewesen und habe sehr lange, bis fast ins 4. Lebensjahr gedauert. Die kognitive und speziell die sprachliche Entwick lung seien im Alter von 2 1/4 Jahren perfekt gewesen. Der Knabe habe einen grossen Wortschatz gehabt mit übe r 1000 Wörter im Alter von 27 Monaten. Er habe in Zwei-Wort-Sätzen gesprochen und habe ganze Kleinkinderlieder mit ve r ständlichem Text singen können.

Auffallen d seien eine grosse Scheu und ein unsicheres Sozialverhalten gewesen . Der Versicherte habe sich bis in s Schulalter bei jeder Konsultation bei der Mama versteckt. Mit ihr als Ärztin habe er wenig gesprochen. Den Besuch einer Spiel gruppe habe er im Alter von drei Jahren so deutlich abgelehnt, dass die Eltern keine weiteren Versuche einer Teilnahme an der Spielgruppe unternommen hätten. Die Interaktion mit gleichaltrigen Kindern sei sehr schwierig gewesen und X.___ habe sich nie wohl gefühlt. Die Zeit im Kindergarten sei für ihn unter- und überfordern d zugleich gewesen. Den Weg in den Kindergarten habe er nur durch eine ältere Freundin oder durch die Mutter begleitet zurücklegen können. Den Nachhauseweg habe er alleine zurücklegen können. In sehr vielen Situationen sei er auf die Sicherheit durch eine begleitende Person angewiesen, welche ihm auch erkläre, wie er mit seinen Kolleginnen und Kollegen Kontakt aufnehmen und unbekannte Situationen meistern könne. Auf eine Reizüberflutung reagiere er sehr empfindlich, bei ungewohnten und unbekannten Situationen reagiere er mit Panikattacken. Er habe sehr lange eine Beobachterrolle ausgeübt. Erst im 2. Kinder garten habe er begonnen, sehr zurückhaltend mit anderen Kindern zu in teragieren. Mit dem Schulstart seien die Verhaltensprobleme in der Schule und zu Hause grösser geworden, so dass eine kinderpsychiatrische Abklärung und die Beratung der Eltern notwendig geworden seien.

Zusammenfassend handle es sich um einen intelligenten 8 1/2-jährigen Knaben mit grossen Problemen in der sozialen Interaktion und der Selbstregulation. Dies sei schon im Säuglings- und Kleinkinderalter vorhanden gewesen, passend zu einer Störung aus dem Formenkrei s der Autismus-Spektrum-Störung. 3.6

RAD-Arzt Dr. C.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 6/19 S. 1 f.) an, mi t den vorgelegten Unter l agen würden nach wie vor keine für eine autistische Verhaltensstörung spezifische Verhaltensauffälligkeiten beschrieben. Dr. Z.___ habe zutreffend eine Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen beschrieben, wie sie häufig bei Kleinkindern auftreten würden, insbesondere auch bei Kleinkindern, die im weiteren Verlauf nicht die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erhielten. Typische spezifische Ver haltensauffällig keit en seien nicht genannt worden. In der betreffenden Zeit seien zudem keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden. 3.7

Lic . phil. B.___

und Dr. A.___ führten im Bericht vom 2 8. September 2020 ( Urk.

14) aus, die erste Konsultation bei Dr. A.___ sei im Februar 2013 erfolgt. Die Eltern des Versicherten hätten massive Schlafprobleme, ein unsiche res Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen beschrieben. Im Verlauf sei es immer wieder zu Konsultationen der Eltern bei der Kinderärztin Dr. Z.___ und bei Dr. A.___ gekommen. Der Familienalltag sei für die Eltern eine grosse Herausforderung gewesen, weil sich der Versicherte wenig in die vor handenen, neurotypischen Strukturen habe integrieren können. Da eine Autis mus-Spektrum-Störung, insbesondere ein Asperger -Syndrom, im Kleinkinder alter von Fachpersonen häufig nicht erkannt werde, sei die Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden (S. 1) .

Die Kommunikation sei bereits seit dem Kleinkindalter deutlich erschwert gewe sen. Nicht nur die Kommunikation mit Gleichaltrigen sei X.___ immer schon schwergefallen. Auch zu Hause hätten mit ihm kaum wechselseitige Gespräche geführt werden können. Sich mit ihm zu verständigen sei für die Eltern immer noch eine grosse Herausforderung. Sein Wortschatz sei gross und differenziert. Es fehlten ihm aber Konzepte, wie man mit anderen Menschen wechselseitig kom muniziere. Dies sei bereits vor dem 5. Lebensjahr bemerkt worden (S. 1) .

Die wechselseitige, soziale Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie sei bereits in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben. Dr. Z.___ habe auf spezifische Symptome hingewiesen. Sie habe beschrieben, dass X.___ schon als 3jähriger mit den Gleichaltrigen nicht zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit Gleichaltrigen hätten sich im Kinder garten fortg esetzt (S. 1 unten). Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Kindergartenweg sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kindergartenalltag zu beteiligen (S. 1 f.). Ebenso lägen rest riktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen vor. Es werde auf Fixierungen verwiesen, die schon in der frühen Kindheit beschrieben worden seien. X.___ habe schon früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, an denen er ver bissen und mit einer Ausdauer «drangeblieben» sei, die weit über seinem Alter gelegen habe. Di e Fixierung auf Velofahren führe seit jeher immer wieder zu einer körperlichen und geistigen Überforderung. Die in den Berichten beschriebenen Schwierigkeiten seien Folgen der zu Grunde liegenden ASS. Eine solche Störung manifestiere sich nicht nach dem 5. Lebensjahr, sondern zähle zu den Geburts gebrechen. Der Versicherte sei seit seiner Geburt davon betroffen und zeige mit zunehmendem Alter deutlichere Symptome (S. 2 oben). 4. 4.1

Beim frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgrei fende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Ent wicklung definiert ist und sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert; ausserdem ist

sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in einge schränktem repetitiven Verhalten

(ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, Kapitel V, 1 0. Aufl., S. 344 unten ).

Beim Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) handelt es sich um eine Störung von unsicherer nosologischer Validität, die durch dieselbe Form qualitativer Beein trächtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion en charakterisiert ist, die für den Autismus typisch ist, hinzu kommt ein Repertoire eingeschränkter, stereo typer, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich von dem Autismus in erster Linie durch das Fehlen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung beziehungsweise keines Entwicklungsrückstandes der Sprache oder der kognitiven Entwicklung. Bei der Stellung der Diagnose kombi nieren sich die qualitative Beeinträchtigung in den sozialen Interaktionen sowie die eingeschränkten, sich wiederholenden, stereotypen Verhaltensmuster, Interes sen und Aktivitäten (wie beim Autismus), jedoch ohne eine eindeutige, sprach liche oder kognitive Entwicklungsverzögerung ( ICD-10, Internationale Klassi fikation psychischer Störungen , S. 351 f.). 4.2

Autistische Störungen sind gegenüber erw orbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen. Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition vererbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind. Indes setzt das wichtigste Kennzeichen des Asperger -Syndroms, die Störung der Beziehungs fähigkeit, in der Regel nicht so früh ein wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreicht zudem nicht denselben Schweregrad . Die Sozialentwicklung dieser Kinder wird daher mehrheitlich erst im Schulalter problematisch (Urteil des Bun desgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweis en ).

Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangslage. Das Merkmal der bis zur Vollen dung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Alters grenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus.

Gemäss KSME Ziff. 405 sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr krankheitsspe zifische, therapiebedürftige Symptome bestanden. Nach dem Gesagten darf das Erfordernis «krankheitsspezifischer» Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutreffende spezi fische Diagnose hä tte gestellt werden können. Nach der Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autis mustypische Symptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht end gültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 3.2.1 und 3.2.2). 5. 5.1

Beim Versicherten wurde die Diagnose einer ASS im Dezember 2019 im Alter von acht Jahren und damit nach der Vollendung des 5. Lebensjahres gestellt. Somit ist zu prüfen , ob krankheitstypische Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr erkennbar vorlagen.

5.2

RAD-Arzt Dr. C.___ wies in den Stellungnahmen vom 2 3. Mai und vom 2 9. Juni 2020 zwar darauf hin, dass es sich bei der von Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Februar 2020 beschriebenen Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen um keine typische n Symptome einer ASS

handle (E. 3.3 und 3.6 hiervor).

Von einer Regulationsstörung abgesehen werden in den medizinischen Berichten

bezüglich der

Diagnosek riterien

soziale Interaktion, K ommunikation und eingeschränkte stereotype Interessen und Aktivitäten (vgl. E. 4.1)

relevante Symptome jedoch

bereits für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr beschrieben . Dr. Z.___

wies im Bericht vom 1 6. Juni 2020 auf ein unsicheres Sozialverhalten des Versi cherten und grosse Probleme in der sozialen Interaktion hin , die schon im Säug lings- und Kleinkindalter bestanden hätten . Als weiteres Beispiel erwähnte sie , dass der Versicherte im Kleinkindalter den Besuch einer Spielgruppe deutlich abgelehnt habe (E. 3.5). W eiter gaben lic . phil. B.___ und Dr. A.___

im Bericht vom 2 8. September 202 0. an, dass dem Versicherten die Kommunikation mit Gleichaltrigen immer schon schwergefallen sei und mit ihm auch zu Hause kaum wechselseitige Gespräche hätten geführt werden können . Zum Kriterium restriktiver, repetitiver und stereotypsicher Verhaltensweisen wurde angegeben, dass er früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt habe (E. 3.7). Der Versicherte war bereits im Kleinkindalter bei Dr. A.___ und Dr. Z.___ im ärztlicher Behandlung. Aussagen für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr waren den behandelnden Ärztinnen daher möglich.

Aus den vorliegenden Arztberichten und der von der behandelnden Ärztin ver fassten Beschwerde ergeben sich

ausreichende Anhaltspunkte , dass die spezi fischen Kriterien einer ASS beim Versicherten bereits vor dem 5. Lebensjahr vor lagen , auch wenn zu diese m Zeitpunkt noch keine Therapie erfolgte . Dass die Ärztinnen in ihrer Beurteilung auch die anamnestischen Angaben der Eltern des

Versicherten berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV sind daher gegeben. 5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass krankheitsspezifische Symptome einer ASS bereits für die Zeit vor Vollendung des 5. Lebensjahres erkennbar vorlagen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV zu gewähren. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

D ie anwaltlich vertretene Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für medizinische Massnahmen im Rah men des Geburtsgebrechens Ziff. 405 zu übernehmen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers eine Prozess entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der am 1 0. Dezember 2011 geborene X.___ wurde am 1 7. Januar 2020 von seiner Mutter

unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Inva lidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2-5.3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen m edizinischen Bericht ( Urk. 6/4) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztliche n Dienstes (RAD; Urk. 6/5 S. 2) ein.

Mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die behandelnde Ärztin des Versicherten brachte dagegen Einwände

( Urk. 6/ 7, Urk. 6/9, Urk. 6/12) vor . Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 6/20 = Urk.

2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geb urtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) ab.

E. 1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ).

E. 1.2 Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig (WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2020 E. 2.1). Zu den medizinischen Massnahmen der IV zählen Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Kreisschreiben über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2020, Rz 6.1).

E. 1.3 Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen als Geburtsgebrechen, sofern sie bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. 2.

E. 2 Die behandelnde Ärztin

und die Mutter des Versicherten erhob en

am 1 4. bezie hungsweise 1 9. Juli 2020

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 2). Sinngemäss beantragte n sie, diese sei aufzuheben und es sei Kostengut sprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens zu erteilen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Mutter des Beschwerde führers eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, die Behandlung des Leidens werde als Geburtsgebrechen übernommen, wenn eindeu tige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen und ärztlich dokumentiert worden seien. Die se Voraussetzung sei gemäss den medi zinischen Unterlagen nicht erfüllt (S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin prüfte zudem einen Anspruch nach Art.

E. 2.2 Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, beim Ver sicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

gestellt worden, wobei sich der Verdacht erst in der Schulzeit ergeben habe. In der frühen Kindheit habe er keine spezifischen Symptome gezeigt, wie dies bei einer ASS typisch sei . Dementsprechend sei en auch keine Therapien erfolgt ( Urk. 5 S. 1 f.).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, habe in ihrem Bericht Schreiattacken und Schlafstörungen als Regulationsstörung bezeichnet , wie sie bei Kleinkindern häufig in Erscheinung treten würden . Im betreffenden Zeitraum seien aber keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden (S. 2 oben).

E. 2.3 unten).

Zum Befund der ASS-Abklärung

durch lic . phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

im Dezember 2019 wurde ausgeführt, im Gespräch sei die Wechselseitigkeit deutlich weniger gegeben als mit Gleichaltrigen. Der Versi cherte verwende wenig Mimik und kaum spontane Gestik und die Intonation sei wenig moduliert. Er spreche eher leise und monoton . Die Kommunikation müsse als auffällig beurteilt werden. Eine wechselseitige, soziale Interaktion sei weniger als bei gleichaltrigen Jungen vorhanden. Soziales Lächeln sei nicht beobachtet worden. In der Interaktion wirke er oft sehr ernst und angespannt. Die wechsel seitige soziale Interaktion werde ebenfalls als auffällig beurteilt . Restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen seien während der Untersuchung nicht beobachtet worden (S. 4 Ziff.

E. 2.4 Mitte). 3. 2 .3

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 2.5). Es werde eine inte grierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung rückwirkend ab November 2019 empfohlen mit einer gezielten Anleitung des Versicherten , aktuell im Einzelsetting zur Bewältigung des Alltags, später in einer Gruppe, um die sozialen Kompetenzen zu verbessern (S. 4 Ziff. 2.7). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2020 ( Urk. 6/5 S. 2) aus, beim Versicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose ASS/ADA (Autismus-Spektrum-Störung) gestellt worden. Ein Verdacht habe sich in der Schulzeit ergeben. In der frühen Kindheit zeigten sich indes keine spezi fischen Symptome, wie dies bei ASS/ADA typisch sei. Entsprechend seien auch keine Therapien durchgeführt worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss GgV könne daher nicht zugesprochen werden. M edizinische Interventionen wie eine Psychotherapie müssten nach Art. 12 IVG beantragt beziehungsweise über nommen werden. 3.4

Dr. A.___ führte im Schreiben vom 1 2. Juni 2020 ( Urk. 6/7) zum Vorbe scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) aus, bei

X.___ hätten sich bereits im Alter von 15 Monaten massive Regulationsprobleme gezeigt, insbesondere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr wie auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalten worden. 3.5

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 6/18 ) aus, sie betreue den Versicherten seit dem 1 0. Februar 2014 als Kinderärztin, also seit dem Alter von 2 1/4 Jahren. Das Problem im Säuglings- und Kleinkind-Alter seien die grossen Schlafprobleme (Ein- und Durchschlafprobleme) gewesen. Die Probleme seien durch das Einhalten eines strikten Schlaf-Wachrhythmus durch die Eltern nach eineinhalb Jahren einigermassen erträglich geworden. Die Regu lationsstörung sei ausserordentlich schwer gewesen und habe sehr lange, bis fast ins 4. Lebensjahr gedauert. Die kognitive und speziell die sprachliche Entwick lung seien im Alter von 2 1/4 Jahren perfekt gewesen. Der Knabe habe einen grossen Wortschatz gehabt mit übe r 1000 Wörter im Alter von 27 Monaten. Er habe in Zwei-Wort-Sätzen gesprochen und habe ganze Kleinkinderlieder mit ve r ständlichem Text singen können.

Auffallen d seien eine grosse Scheu und ein unsicheres Sozialverhalten gewesen . Der Versicherte habe sich bis in s Schulalter bei jeder Konsultation bei der Mama versteckt. Mit ihr als Ärztin habe er wenig gesprochen. Den Besuch einer Spiel gruppe habe er im Alter von drei Jahren so deutlich abgelehnt, dass die Eltern keine weiteren Versuche einer Teilnahme an der Spielgruppe unternommen hätten. Die Interaktion mit gleichaltrigen Kindern sei sehr schwierig gewesen und X.___ habe sich nie wohl gefühlt. Die Zeit im Kindergarten sei für ihn unter- und überfordern d zugleich gewesen. Den Weg in den Kindergarten habe er nur durch eine ältere Freundin oder durch die Mutter begleitet zurücklegen können. Den Nachhauseweg habe er alleine zurücklegen können. In sehr vielen Situationen sei er auf die Sicherheit durch eine begleitende Person angewiesen, welche ihm auch erkläre, wie er mit seinen Kolleginnen und Kollegen Kontakt aufnehmen und unbekannte Situationen meistern könne. Auf eine Reizüberflutung reagiere er sehr empfindlich, bei ungewohnten und unbekannten Situationen reagiere er mit Panikattacken. Er habe sehr lange eine Beobachterrolle ausgeübt. Erst im 2. Kinder garten habe er begonnen, sehr zurückhaltend mit anderen Kindern zu in teragieren. Mit dem Schulstart seien die Verhaltensprobleme in der Schule und zu Hause grösser geworden, so dass eine kinderpsychiatrische Abklärung und die Beratung der Eltern notwendig geworden seien.

Zusammenfassend handle es sich um einen intelligenten 8 1/2-jährigen Knaben mit grossen Problemen in der sozialen Interaktion und der Selbstregulation. Dies sei schon im Säuglings- und Kleinkinderalter vorhanden gewesen, passend zu einer Störung aus dem Formenkrei s der Autismus-Spektrum-Störung. 3.6

RAD-Arzt Dr. C.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 6/19 S. 1 f.) an, mi t den vorgelegten Unter l agen würden nach wie vor keine für eine autistische Verhaltensstörung spezifische Verhaltensauffälligkeiten beschrieben. Dr. Z.___ habe zutreffend eine Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen beschrieben, wie sie häufig bei Kleinkindern auftreten würden, insbesondere auch bei Kleinkindern, die im weiteren Verlauf nicht die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erhielten. Typische spezifische Ver haltensauffällig keit en seien nicht genannt worden. In der betreffenden Zeit seien zudem keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden. 3.7

Lic . phil. B.___

und Dr. A.___ führten im Bericht vom 2 8. September 2020 ( Urk.

14) aus, die erste Konsultation bei Dr. A.___ sei im Februar 2013 erfolgt. Die Eltern des Versicherten hätten massive Schlafprobleme, ein unsiche res Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen beschrieben. Im Verlauf sei es immer wieder zu Konsultationen der Eltern bei der Kinderärztin Dr. Z.___ und bei Dr. A.___ gekommen. Der Familienalltag sei für die Eltern eine grosse Herausforderung gewesen, weil sich der Versicherte wenig in die vor handenen, neurotypischen Strukturen habe integrieren können. Da eine Autis mus-Spektrum-Störung, insbesondere ein Asperger -Syndrom, im Kleinkinder alter von Fachpersonen häufig nicht erkannt werde, sei die Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden (S. 1) .

Die Kommunikation sei bereits seit dem Kleinkindalter deutlich erschwert gewe sen. Nicht nur die Kommunikation mit Gleichaltrigen sei X.___ immer schon schwergefallen. Auch zu Hause hätten mit ihm kaum wechselseitige Gespräche geführt werden können. Sich mit ihm zu verständigen sei für die Eltern immer noch eine grosse Herausforderung. Sein Wortschatz sei gross und differenziert. Es fehlten ihm aber Konzepte, wie man mit anderen Menschen wechselseitig kom muniziere. Dies sei bereits vor dem 5. Lebensjahr bemerkt worden (S. 1) .

Die wechselseitige, soziale Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie sei bereits in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben. Dr. Z.___ habe auf spezifische Symptome hingewiesen. Sie habe beschrieben, dass X.___ schon als 3jähriger mit den Gleichaltrigen nicht zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit Gleichaltrigen hätten sich im Kinder garten fortg esetzt (S. 1 unten). Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Kindergartenweg sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kindergartenalltag zu beteiligen (S. 1 f.). Ebenso lägen rest riktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen vor. Es werde auf Fixierungen verwiesen, die schon in der frühen Kindheit beschrieben worden seien. X.___ habe schon früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, an denen er ver bissen und mit einer Ausdauer «drangeblieben» sei, die weit über seinem Alter gelegen habe. Di e Fixierung auf Velofahren führe seit jeher immer wieder zu einer körperlichen und geistigen Überforderung. Die in den Berichten beschriebenen Schwierigkeiten seien Folgen der zu Grunde liegenden ASS. Eine solche Störung manifestiere sich nicht nach dem 5. Lebensjahr, sondern zähle zu den Geburts gebrechen. Der Versicherte sei seit seiner Geburt davon betroffen und zeige mit zunehmendem Alter deutlichere Symptome (S. 2 oben). 4. 4.1

Beim frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgrei fende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Ent wicklung definiert ist und sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert; ausserdem ist

sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in einge schränktem repetitiven Verhalten

(ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, Kapitel V, 1 0. Aufl., S. 344 unten ).

Beim Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) handelt es sich um eine Störung von unsicherer nosologischer Validität, die durch dieselbe Form qualitativer Beein trächtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion en charakterisiert ist, die für den Autismus typisch ist, hinzu kommt ein Repertoire eingeschränkter, stereo typer, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich von dem Autismus in erster Linie durch das Fehlen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung beziehungsweise keines Entwicklungsrückstandes der Sprache oder der kognitiven Entwicklung. Bei der Stellung der Diagnose kombi nieren sich die qualitative Beeinträchtigung in den sozialen Interaktionen sowie die eingeschränkten, sich wiederholenden, stereotypen Verhaltensmuster, Interes sen und Aktivitäten (wie beim Autismus), jedoch ohne eine eindeutige, sprach liche oder kognitive Entwicklungsverzögerung ( ICD-10, Internationale Klassi fikation psychischer Störungen , S. 351 f.). 4.2

Autistische Störungen sind gegenüber erw orbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen. Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition vererbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind. Indes setzt das wichtigste Kennzeichen des Asperger -Syndroms, die Störung der Beziehungs fähigkeit, in der Regel nicht so früh ein wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreicht zudem nicht denselben Schweregrad . Die Sozialentwicklung dieser Kinder wird daher mehrheitlich erst im Schulalter problematisch (Urteil des Bun desgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweis en ).

Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangslage. Das Merkmal der bis zur Vollen dung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Alters grenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus.

Gemäss KSME Ziff. 405 sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr krankheitsspe zifische, therapiebedürftige Symptome bestanden. Nach dem Gesagten darf das Erfordernis «krankheitsspezifischer» Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutreffende spezi fische Diagnose hä tte gestellt werden können. Nach der Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autis mustypische Symptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht end gültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 3.2.1 und 3.2.2). 5. 5.1

Beim Versicherten wurde die Diagnose einer ASS im Dezember 2019 im Alter von acht Jahren und damit nach der Vollendung des 5. Lebensjahres gestellt. Somit ist zu prüfen , ob krankheitstypische Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr erkennbar vorlagen.

5.2

RAD-Arzt Dr. C.___ wies in den Stellungnahmen vom 2 3. Mai und vom 2 9. Juni 2020 zwar darauf hin, dass es sich bei der von Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Februar 2020 beschriebenen Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen um keine typische n Symptome einer ASS

handle (E. 3.3 und 3.6 hiervor).

Von einer Regulationsstörung abgesehen werden in den medizinischen Berichten

bezüglich der

Diagnosek riterien

soziale Interaktion, K ommunikation und eingeschränkte stereotype Interessen und Aktivitäten (vgl. E. 4.1)

relevante Symptome jedoch

bereits für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr beschrieben . Dr. Z.___

wies im Bericht vom 1 6. Juni 2020 auf ein unsicheres Sozialverhalten des Versi cherten und grosse Probleme in der sozialen Interaktion hin , die schon im Säug lings- und Kleinkindalter bestanden hätten . Als weiteres Beispiel erwähnte sie , dass der Versicherte im Kleinkindalter den Besuch einer Spielgruppe deutlich abgelehnt habe (E. 3.5). W eiter gaben lic . phil. B.___ und Dr. A.___

im Bericht vom 2 8. September 202 0. an, dass dem Versicherten die Kommunikation mit Gleichaltrigen immer schon schwergefallen sei und mit ihm auch zu Hause kaum wechselseitige Gespräche hätten geführt werden können . Zum Kriterium restriktiver, repetitiver und stereotypsicher Verhaltensweisen wurde angegeben, dass er früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt habe (E. 3.7). Der Versicherte war bereits im Kleinkindalter bei Dr. A.___ und Dr. Z.___ im ärztlicher Behandlung. Aussagen für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr waren den behandelnden Ärztinnen daher möglich.

Aus den vorliegenden Arztberichten und der von der behandelnden Ärztin ver fassten Beschwerde ergeben sich

ausreichende Anhaltspunkte , dass die spezi fischen Kriterien einer ASS beim Versicherten bereits vor dem 5. Lebensjahr vor lagen , auch wenn zu diese m Zeitpunkt noch keine Therapie erfolgte . Dass die Ärztinnen in ihrer Beurteilung auch die anamnestischen Angaben der Eltern des

Versicherten berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV sind daher gegeben. 5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass krankheitsspezifische Symptome einer ASS bereits für die Zeit vor Vollendung des 5. Lebensjahres erkennbar vorlagen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV zu gewähren. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

D ie anwaltlich vertretene Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für medizinische Massnahmen im Rah men des Geburtsgebrechens Ziff. 405 zu übernehmen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers eine Prozess entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 7 Dispositiv Ziff. 1-2).

Der neu von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mandatierte Rechtsvertreter reichte am 1 5. Oktober 2020 die Replik ( Urk. 13) und einen ärzt lichen Bericht ( Urk.

14) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 0. November 2020 ( Urk.

17) die Duplik ein, was dem Rechtsvertreter am 1 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 IVG frühestens ab November 2020 in Frage k ämen ( Urk.

E. 13 S. 2 Ziff. II.2) .

Im vorliegenden Verfahren ist daher einzig zu prüfen , ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV

erfüllt sind.

3. 3.1

X.___

wurde am 1 7. Januar 2019 von seiner Mutter aufgrund einer ASS bei der Invalidenversic herung an gemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 -5.3 ). 3.2 3. 2 .1

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 6/4/4-8) die Diag nose n

Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) bei einer deutlichen sozialen Bee in trächtigung (S. 1 Ziff. 1.1) und

Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (S. 1 Ziff. 1.3). Weiter führte sie aus , es bestehe eine verminderte Anpassungsfähigkeit, die schnell zu einer Überforderung und längerfristig möglicherweise zu einer einge schränkten Leistungsfähigkeit führe n werde . Der Versicherte reagiere mit massi ven Wutausbrüchen, wenn er schulischen Anforderungen nicht genügen könne, zum Beispiel der Anweisung, wie ein Rechenblatt zu lösen sei (S. 1 Ziff. 1.2). In der öffentlichen Schule erfolge vorerst eine gezielte Unterstützung der Lehrkräfte. Es erfolgten Einzelsitzungen, ein Sozialtraining in der Gruppe und eine gezielte Elternberatung (S. 1 Ziff. 1.6).

Dr. A.___

kenne X.___ und seine Familie seit Februar 201 3. Er sei damals 15 Monate alt gewesen und habe massive Regulationsprobleme gezeigt, insbeson dere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Er habe sich an die Kindsmutter geklammert und es sei bei geringsten Irritationen zu heftigen Wutausbrüchen gekommen, auch im Therapiezimmer. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr als auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalt en worden. Die Behandlung sei im August 2018 wiederaufgenommen worden (S. 2 Ziff. 2.1/2.2).

3. 2 .2

Zur persönlichen Anamnese wurde a usgeführt, die Schwangerschaft und die Geburt seien unproblematisch und ohne Komplikationen

verlaufen . Der Versi cherte sei ein sehr aktives Kleinkind gewesen, das die eigenen körperlichen Gren zen schon früh überschritten habe. Grobmotorisch habe er sich sehr gut entwi ckelt. Die Feinmotorik habe ihm aber deutlich mehr Schwierigkeiten bereitet, zum Beispiel Zeichnen. Die Sprachentwicklung sei ebenfalls altersgerecht gewesen. Er habe sich gut ausdrücken können und einen g rossen Wortschatz erworben. Hin gegen sei ihm als Kleinkind das Schlafen schwergefallen. Er habe nur schlafen können, wenn er in Bewegung gewesen sei. Wenn er keinen Schlaf gefunden habe, habe er viel geschrien (S 2 Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00491

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 1 5. Januar 2021 in Sachen X.___ , geb. 2011 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 1 0. Dezember 2011 geborene X.___ wurde am 1 7. Januar 2020 von seiner Mutter

unter Hinweis auf eine Autismus-Spektrum-Störung bei der Inva lidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2-5.3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen m edizinischen Bericht ( Urk. 6/4) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztliche n Dienstes (RAD; Urk. 6/5 S. 2) ein.

Mit Vorbescheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Die behandelnde Ärztin des Versicherten brachte dagegen Einwände

( Urk. 6/ 7, Urk. 6/9, Urk. 6/12) vor . Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 6/20 = Urk.

2) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geb urtsgebrechen Ziff. 405 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) ab. 2.

Die behandelnde Ärztin

und die Mutter des Versicherten erhob en

am 1 4. bezie hungsweise 1 9. Juli 2020

Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 ( Urk. 2). Sinngemäss beantragte n sie, diese sei aufzuheben und es sei Kostengut sprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens zu erteilen ( Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 ( Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 1 7. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Mutter des Beschwerde führers eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1-2).

Der neu von der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des Versicherten mandatierte Rechtsvertreter reichte am 1 5. Oktober 2020 die Replik ( Urk. 13) und einen ärzt lichen Bericht ( Urk.

14) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte am 1 0. November 2020 ( Urk.

17) die Duplik ein, was dem Rechtsvertreter am 1 9. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen ( Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizi nischen Massnahmen ( Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Mass nahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebre chen von geringfügiger Bedeutung ist ( Art. 13 Abs. 2 IVG).

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen ( Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV ). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeit punkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich ( Art. 1 Abs. 1 GgV ). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufge führt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpas sen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung ins gesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen ( Art. 1 Abs. 2 GgV ). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben ( Art. 2 Abs. 3 GgV ). 1.2

Die IV übernimmt die notwendigen und ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig (WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2020 E. 2.1). Zu den medizinischen Massnahmen der IV zählen Medikamente, chirurgische Eingriffe, Physiotherapien, Psychotherapien und Ergotherapien sowie Behandlungsgeräte, welche die oben genannten Kriterien erfüllen (Kreisschreiben über die medizini schen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSME], gültig ab 1. Juli 2020, Rz 6.1). 1.3

Gemäss Ziff. 405 Anhang GgV gelten Autismus-Spektrum-Störungen als Geburtsgebrechen, sofern sie bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) fest, die Behandlung des Leidens werde als Geburtsgebrechen übernommen, wenn eindeu tige Symptome schon vor dem vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar gewesen und ärztlich dokumentiert worden seien. Die se Voraussetzung sei gemäss den medi zinischen Unterlagen nicht erfüllt (S. 1 unten).

Die Beschwerdegegnerin prüfte zudem einen Anspruch nach Art. 12 IVG. Sie führte dazu aus , die Behandlung schwerer psychischer Leiden könne (nach Art. 12 IVG) übernommen werden , wenn nach fachgerechter Behandlung während eines Jahres keine genügende Besserung erzielt worden sei. Von einer weiteren Behandlung müsse dabei erwartet werden können, dass der drohende Defekt ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werd en könne . Krankheiten, die nach der heutigen Erkenntnis der Medizin eine Dauerbehandlung erforderten , würden nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invalidenversicherung fallen . Der Versi cherte befinde sich offenbar seit November 2019 in einer psychotherapeutischen Behandlung. Die entsprechenden Kosten könnten frühestens ab November 2020 übernommen werden . Bei Fortdauer der Behandlung könne ab diesem Zeitpunkt ein neues Gesuch gestellt werden

(S. 2 oben). 2.2

Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung aus, beim Ver sicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose Autismus-Spektrum-Störung (ASS)

gestellt worden, wobei sich der Verdacht erst in der Schulzeit ergeben habe. In der frühen Kindheit habe er keine spezifischen Symptome gezeigt, wie dies bei einer ASS typisch sei . Dementsprechend sei en auch keine Therapien erfolgt ( Urk. 5 S. 1 f.).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Kinder und Jugendmedizin, habe in ihrem Bericht Schreiattacken und Schlafstörungen als Regulationsstörung bezeichnet , wie sie bei Kleinkindern häufig in Erscheinung treten würden . Im betreffenden Zeitraum seien aber keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden (S. 2 oben). 2.3

Die Beschwerde wurde von der behandelnden Ärztin

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ver fasst . Sie führte aus , vor dem 5. Lebensjahr des Kindes hä tten Schwierigkeiten bestanden, zum Beispiel massive Schlafprobleme mit 1.5 Jahren, ein unsicheres Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen. Die Schwierig keiten seien aus kinder psychiatrischer Sicht als Folge der zu Grunde liegenden ASS zu verstehen. Die Störung führe bei den betroffenen Kindern häufig zu den beschriebenen Schwierigkeiten im Rahmen einer Stressreaktion auf die Überflu tung durch Aussenreize und auf einen Anpassungsdruc k bei ungenügendem Ver ständnis dessen , was die Umwelt vom Kind fordere.

Beim Versicherten seien schon vor dem 5. Lebensjahr alle Kriterien einer ASS beschrieben und von Fachleuten vermerkt worden. Die Kommunikatio n sei schon seit dem Kleinkind alter deutlich erschwert gewesen. Bezüglich des Kriterium s der wechselseitigen, sozialen Interaktion sei die Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie schon in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben worden. Das Kriterium der restriktiven, repetitiven und stereotypen Verhaltensweisen sei ebenfalls erfüllt. Entsprechend e Fixierungen seien ebenfalls bereits in der frühen Kindheit beschrieben worden ( Urk. 1 S. 1 unten). Dr. Z.___

habe auf die spe zifischen Symptome hingewiesen und beschrieben, dass der Ver sicherte schon als Dreijähriger nicht mit Gleichaltrigen zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten hätten sich im Kindergarten fortgesetzt. Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Weg zum Kindergarten sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kinder gartenalltag zu beteiligen. Daneben habe er schon sehr früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, die weit über seinem Alter gelegen habe und die er verbissen und mit Ausdauer verfolgt habe (S. 2 oben). 2.4

Mit Replik vom 1 5. Oktober 2020 wurde anerkannt , dass Ansprüche gestützt auf Art. 12 IVG frühestens ab November 2020 in Frage k ämen ( Urk. 13 S. 2 Ziff. II.2) .

Im vorliegenden Verfahren ist daher einzig zu prüfen , ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV

erfüllt sind.

3. 3.1

X.___

wurde am 1 7. Januar 2019 von seiner Mutter aufgrund einer ASS bei der Invalidenversic herung an gemeldet ( Urk. 6/1 Ziff. 5.2 -5.3 ). 3.2 3. 2 .1

Dr. A.___

stellte im Bericht vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 6/4/4-8) die Diag nose n

Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) bei einer deutlichen sozialen Bee in trächtigung (S. 1 Ziff. 1.1) und

Geburtsgebrechen Ziff. 405 GgV (S. 1 Ziff. 1.3). Weiter führte sie aus , es bestehe eine verminderte Anpassungsfähigkeit, die schnell zu einer Überforderung und längerfristig möglicherweise zu einer einge schränkten Leistungsfähigkeit führe n werde . Der Versicherte reagiere mit massi ven Wutausbrüchen, wenn er schulischen Anforderungen nicht genügen könne, zum Beispiel der Anweisung, wie ein Rechenblatt zu lösen sei (S. 1 Ziff. 1.2). In der öffentlichen Schule erfolge vorerst eine gezielte Unterstützung der Lehrkräfte. Es erfolgten Einzelsitzungen, ein Sozialtraining in der Gruppe und eine gezielte Elternberatung (S. 1 Ziff. 1.6).

Dr. A.___

kenne X.___ und seine Familie seit Februar 201 3. Er sei damals 15 Monate alt gewesen und habe massive Regulationsprobleme gezeigt, insbeson dere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Er habe sich an die Kindsmutter geklammert und es sei bei geringsten Irritationen zu heftigen Wutausbrüchen gekommen, auch im Therapiezimmer. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr als auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalt en worden. Die Behandlung sei im August 2018 wiederaufgenommen worden (S. 2 Ziff. 2.1/2.2).

3. 2 .2

Zur persönlichen Anamnese wurde a usgeführt, die Schwangerschaft und die Geburt seien unproblematisch und ohne Komplikationen

verlaufen . Der Versi cherte sei ein sehr aktives Kleinkind gewesen, das die eigenen körperlichen Gren zen schon früh überschritten habe. Grobmotorisch habe er sich sehr gut entwi ckelt. Die Feinmotorik habe ihm aber deutlich mehr Schwierigkeiten bereitet, zum Beispiel Zeichnen. Die Sprachentwicklung sei ebenfalls altersgerecht gewesen. Er habe sich gut ausdrücken können und einen g rossen Wortschatz erworben. Hin gegen sei ihm als Kleinkind das Schlafen schwergefallen. Er habe nur schlafen können, wenn er in Bewegung gewesen sei. Wenn er keinen Schlaf gefunden habe, habe er viel geschrien (S 2 Ziff. 2.3 oben).

Bis zum Kindergarten sei er durch die Eltern, die Grossmutter und in einer Krippe betreut worden. Die Sauberkeitsentwicklung sei bis heute nicht abgeschlossen. Über Nacht trage er Windeln. X.___ habe zwei Jahre den Regelkindergarten besucht . Im Kindergarten sei die Entwicklung mehrheitlich unauffällig verlaufen, wenn die Eltern den Alltag sehr gut strukturiert und viele Hilfestellungen geboten hätten. Im ersten Jahr sei aufgefallen, dass X.___ beim Spielen mit anderen Kindern nur die Beobachterrolle habe übernehmen wollen. Weiter sei sein Wortschatz deutlich differenzierter als bei anderen Kindern gewesen . Aufgrund der feinmo torischen Schwierigkeiten und des uneinheitlichen Entwicklungsprofils sei im ersten Kindergarten eine Ergotherapie installiert worden, di e X.___ während anderthalb Jahren besucht habe . Einmalig habe er eine Logopädie besucht (S. 2 Ziff. 2.3 Mitte). Aktuell besuche er die zweite Schulklasse (Regelklasse) . Er gehe gerne zur Schule und gebe sich viel Mühe, nicht aufzufallen. Leistungstechnisch bewege er sich im Mittelfeld. Trotz hohem Aufwand bei den Hausaufgaben könne er sein Potential nicht vollumfänglich abbilden. Er sei stark auf d ie Hilfe der Mutter angewiesen, bei welcher ebenfalls das Asperger -Syndrom diagnostiziert worden sei . Der Bruder entwickle sich anders als X.___ . Die Eltern würden einen grossen Unterschied in der sozialen Entwicklung erkennen (S. 2 Ziff. 2.3 unten).

Zur störungsspezifischen Anamnese wurde angegeben , der Versicherte spiele gerne mit dem Bruder, streite aber auch massiv mit ihm. Er werde im Alltag von der Mutter unterstützt, um Kontakte mit Gleichaltrigen zu knüpfen. Er sei darauf angewiesen, dass die Mutter ihn anleite, Kontakt aufzunehmen

(S. 2 f. Ziff. 2.3). In der Klasse falle er nicht auf. Er zeig e kein unerwünschtes Verhalten und wolle nicht auffallen . Den Schulweg bestreite er nicht alleine. Entweder müsse ihn die Mutter begleiten oder eine ältere Nachbarin . Ausserhalb sei er ein ruhiges Kind. Bezüglich Selbständigkeit sei er ein altersen tsprechend selbständiger Junge (S. 3 Ziff. 2.3 oben). Im Alltag könne er sich vertiefen. In der Schule sei er hingegen häuf ig unkonzentriert und abwesend (S. 3 Ziff. 2.3 Mitte). Schliesslich zeige er im Alltag viele Rituale und Zwänge. Das zu Bett gehen, das Anziehen der Jacke oder das Packen des Schulranzens sei en geprägt von immer gleich ablaufenden Ritualen (S. 3 Ziff. 2.3 unten).

Zum Befund der ASS-Abklärung

durch lic . phil. B.___ , Fachpsychologin für Psychotherapie FSP,

im Dezember 2019 wurde ausgeführt, im Gespräch sei die Wechselseitigkeit deutlich weniger gegeben als mit Gleichaltrigen. Der Versi cherte verwende wenig Mimik und kaum spontane Gestik und die Intonation sei wenig moduliert. Er spreche eher leise und monoton . Die Kommunikation müsse als auffällig beurteilt werden. Eine wechselseitige, soziale Interaktion sei weniger als bei gleichaltrigen Jungen vorhanden. Soziales Lächeln sei nicht beobachtet worden. In der Interaktion wirke er oft sehr ernst und angespannt. Die wechsel seitige soziale Interaktion werde ebenfalls als auffällig beurteilt . Restriktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen seien während der Untersuchung nicht beobachtet worden (S. 4 Ziff. 2.4 oben). Die Kriterien Kommunikation, wechselseitige soziale Interaktion und restriktive, repetitive und stereotype Ver haltensweisen hätten sich anamnestisch und/oder in der Beobachtung als auffäl lig gezeigt (S. 4 Ziff. 2.4 Mitte). 3. 2 .3

Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 2.5). Es werde eine inte grierte psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung rückwirkend ab November 2019 empfohlen mit einer gezielten Anleitung des Versicherten , aktuell im Einzelsetting zur Bewältigung des Alltags, später in einer Gruppe, um die sozialen Kompetenzen zu verbessern (S. 4 Ziff. 2.7). 3.3

Dr. med. C.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 2 3. Mai 2020 ( Urk. 6/5 S. 2) aus, beim Versicherten sei im Dezember 2019 in einem spezifischen Testverfahren die Diagnose ASS/ADA (Autismus-Spektrum-Störung) gestellt worden. Ein Verdacht habe sich in der Schulzeit ergeben. In der frühen Kindheit zeigten sich indes keine spezi fischen Symptome, wie dies bei ASS/ADA typisch sei. Entsprechend seien auch keine Therapien durchgeführt worden. Das Geburtsgebrechen Ziff. 405 gemäss GgV könne daher nicht zugesprochen werden. M edizinische Interventionen wie eine Psychotherapie müssten nach Art. 12 IVG beantragt beziehungsweise über nommen werden. 3.4

Dr. A.___ führte im Schreiben vom 1 2. Juni 2020 ( Urk. 6/7) zum Vorbe scheid vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 6/6) aus, bei

X.___ hätten sich bereits im Alter von 15 Monaten massive Regulationsprobleme gezeigt, insbesondere eine ausgeprägte Schlafproblematik. Die Auffälligkeiten in der frühen Kindheit seien sowohl von ihr wie auch von der Kinderärztin festgestellt und festgehalten worden. 3.5

Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 6. Juni 2020 ( Urk. 6/10 = Urk. 6/18 ) aus, sie betreue den Versicherten seit dem 1 0. Februar 2014 als Kinderärztin, also seit dem Alter von 2 1/4 Jahren. Das Problem im Säuglings- und Kleinkind-Alter seien die grossen Schlafprobleme (Ein- und Durchschlafprobleme) gewesen. Die Probleme seien durch das Einhalten eines strikten Schlaf-Wachrhythmus durch die Eltern nach eineinhalb Jahren einigermassen erträglich geworden. Die Regu lationsstörung sei ausserordentlich schwer gewesen und habe sehr lange, bis fast ins 4. Lebensjahr gedauert. Die kognitive und speziell die sprachliche Entwick lung seien im Alter von 2 1/4 Jahren perfekt gewesen. Der Knabe habe einen grossen Wortschatz gehabt mit übe r 1000 Wörter im Alter von 27 Monaten. Er habe in Zwei-Wort-Sätzen gesprochen und habe ganze Kleinkinderlieder mit ve r ständlichem Text singen können.

Auffallen d seien eine grosse Scheu und ein unsicheres Sozialverhalten gewesen . Der Versicherte habe sich bis in s Schulalter bei jeder Konsultation bei der Mama versteckt. Mit ihr als Ärztin habe er wenig gesprochen. Den Besuch einer Spiel gruppe habe er im Alter von drei Jahren so deutlich abgelehnt, dass die Eltern keine weiteren Versuche einer Teilnahme an der Spielgruppe unternommen hätten. Die Interaktion mit gleichaltrigen Kindern sei sehr schwierig gewesen und X.___ habe sich nie wohl gefühlt. Die Zeit im Kindergarten sei für ihn unter- und überfordern d zugleich gewesen. Den Weg in den Kindergarten habe er nur durch eine ältere Freundin oder durch die Mutter begleitet zurücklegen können. Den Nachhauseweg habe er alleine zurücklegen können. In sehr vielen Situationen sei er auf die Sicherheit durch eine begleitende Person angewiesen, welche ihm auch erkläre, wie er mit seinen Kolleginnen und Kollegen Kontakt aufnehmen und unbekannte Situationen meistern könne. Auf eine Reizüberflutung reagiere er sehr empfindlich, bei ungewohnten und unbekannten Situationen reagiere er mit Panikattacken. Er habe sehr lange eine Beobachterrolle ausgeübt. Erst im 2. Kinder garten habe er begonnen, sehr zurückhaltend mit anderen Kindern zu in teragieren. Mit dem Schulstart seien die Verhaltensprobleme in der Schule und zu Hause grösser geworden, so dass eine kinderpsychiatrische Abklärung und die Beratung der Eltern notwendig geworden seien.

Zusammenfassend handle es sich um einen intelligenten 8 1/2-jährigen Knaben mit grossen Problemen in der sozialen Interaktion und der Selbstregulation. Dies sei schon im Säuglings- und Kleinkinderalter vorhanden gewesen, passend zu einer Störung aus dem Formenkrei s der Autismus-Spektrum-Störung. 3.6

RAD-Arzt Dr. C.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2020 ( Urk. 6/19 S. 1 f.) an, mi t den vorgelegten Unter l agen würden nach wie vor keine für eine autistische Verhaltensstörung spezifische Verhaltensauffälligkeiten beschrieben. Dr. Z.___ habe zutreffend eine Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen beschrieben, wie sie häufig bei Kleinkindern auftreten würden, insbesondere auch bei Kleinkindern, die im weiteren Verlauf nicht die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung erhielten. Typische spezifische Ver haltensauffällig keit en seien nicht genannt worden. In der betreffenden Zeit seien zudem keine medizinischen Therapien oder spezifische Abklärungen veranlasst worden. 3.7

Lic . phil. B.___

und Dr. A.___ führten im Bericht vom 2 8. September 2020 ( Urk.

14) aus, die erste Konsultation bei Dr. A.___ sei im Februar 2013 erfolgt. Die Eltern des Versicherten hätten massive Schlafprobleme, ein unsiche res Sozialverhalten und Panikattacken in unbekannten Situationen beschrieben. Im Verlauf sei es immer wieder zu Konsultationen der Eltern bei der Kinderärztin Dr. Z.___ und bei Dr. A.___ gekommen. Der Familienalltag sei für die Eltern eine grosse Herausforderung gewesen, weil sich der Versicherte wenig in die vor handenen, neurotypischen Strukturen habe integrieren können. Da eine Autis mus-Spektrum-Störung, insbesondere ein Asperger -Syndrom, im Kleinkinder alter von Fachpersonen häufig nicht erkannt werde, sei die Diagnose zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt worden (S. 1) .

Die Kommunikation sei bereits seit dem Kleinkindalter deutlich erschwert gewe sen. Nicht nur die Kommunikation mit Gleichaltrigen sei X.___ immer schon schwergefallen. Auch zu Hause hätten mit ihm kaum wechselseitige Gespräche geführt werden können. Sich mit ihm zu verständigen sei für die Eltern immer noch eine grosse Herausforderung. Sein Wortschatz sei gross und differenziert. Es fehlten ihm aber Konzepte, wie man mit anderen Menschen wechselseitig kom muniziere. Dies sei bereits vor dem 5. Lebensjahr bemerkt worden (S. 1) .

Die wechselseitige, soziale Interaktion innerhalb und ausserhalb der Familie sei bereits in der frühen Kindheit anamnestisch mehrfach als auffällig beschrieben. Dr. Z.___ habe auf spezifische Symptome hingewiesen. Sie habe beschrieben, dass X.___ schon als 3jähriger mit den Gleichaltrigen nicht zurechtgekommen sei und der Besuch einer Spielgruppe deshalb habe abgebrochen werden müssen. Die Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit Gleichaltrigen hätten sich im Kinder garten fortg esetzt (S. 1 unten). Nur unter Anleitung der Kindergärtnerin und mit Begleitung der Mutter auf dem Kindergartenweg sei es ihm möglich gewesen, sich am obligatorischen Kindergartenalltag zu beteiligen (S. 1 f.). Ebenso lägen rest riktive, repetitive und stereotype Verhaltensweisen vor. Es werde auf Fixierungen verwiesen, die schon in der frühen Kindheit beschrieben worden seien. X.___ habe schon früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt, an denen er ver bissen und mit einer Ausdauer «drangeblieben» sei, die weit über seinem Alter gelegen habe. Di e Fixierung auf Velofahren führe seit jeher immer wieder zu einer körperlichen und geistigen Überforderung. Die in den Berichten beschriebenen Schwierigkeiten seien Folgen der zu Grunde liegenden ASS. Eine solche Störung manifestiere sich nicht nach dem 5. Lebensjahr, sondern zähle zu den Geburts gebrechen. Der Versicherte sei seit seiner Geburt davon betroffen und zeige mit zunehmendem Alter deutlichere Symptome (S. 2 oben). 4. 4.1

Beim frühkindlichen Autismus (ICD-10 F84.0) handelt es sich um eine tiefgrei fende Entwicklungsstörung, die durch eine abnorme oder beeinträchtigte Ent wicklung definiert ist und sich vor dem 3. Lebensjahr manifestiert; ausserdem ist

sie durch eine gestörte Funktionsfähigkeit in den drei folgenden Bereichen charakterisiert: in der sozialen Interaktion, der Kommunikation und in einge schränktem repetitiven Verhalten

(ICD-10, Internationale Klassifikation psychi scher Störungen, Kapitel V, 1 0. Aufl., S. 344 unten ).

Beim Asperger -Syndrom (ICD-10 F84.5) handelt es sich um eine Störung von unsicherer nosologischer Validität, die durch dieselbe Form qualitativer Beein trächtigungen der gegenseitigen sozialen Interaktion en charakterisiert ist, die für den Autismus typisch ist, hinzu kommt ein Repertoire eingeschränkter, stereo typer, sich wiederholender Interessen und Aktivitäten. Die Störung unterscheidet sich von dem Autismus in erster Linie durch das Fehlen einer allgemeinen Entwicklungsverzögerung beziehungsweise keines Entwicklungsrückstandes der Sprache oder der kognitiven Entwicklung. Bei der Stellung der Diagnose kombi nieren sich die qualitative Beeinträchtigung in den sozialen Interaktionen sowie die eingeschränkten, sich wiederholenden, stereotypen Verhaltensmuster, Interes sen und Aktivitäten (wie beim Autismus), jedoch ohne eine eindeutige, sprach liche oder kognitive Entwicklungsverzögerung ( ICD-10, Internationale Klassi fikation psychischer Störungen , S. 351 f.). 4.2

Autistische Störungen sind gegenüber erw orbenen gleichartigen Syndromen abzugrenzen. Die Medizin geht zwar von einer genetischen Ätiologie aus; sie lässt aber offen, inwieweit lediglich eine Disposition vererbt und das Leiden allenfalls erst manifest wird, wenn weitere Faktoren hinzugetreten sind. Indes setzt das wichtigste Kennzeichen des Asperger -Syndroms, die Störung der Beziehungs fähigkeit, in der Regel nicht so früh ein wie beim frühkindlichen Autismus; sie erreicht zudem nicht denselben Schweregrad . Die Sozialentwicklung dieser Kinder wird daher mehrheitlich erst im Schulalter problematisch (Urteil des Bun desgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweis en ).

Die Tragweite der Anspruchsvoraussetzung von Ziff. 405 Anhang GgV richtet sich nach dieser medizinischen Ausgangslage. Das Merkmal der bis zur Vollen dung des 5. Lebensjahrs gegebenen Erkennbarkeit soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Alters grenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt. Ziff. 405 Anhang GgV setzt aber keine diagnostische Festlegung bis zum festgesetzten Alter voraus.

Gemäss KSME Ziff. 405 sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn zum vollendeten 5. Lebensjahr krankheitsspe zifische, therapiebedürftige Symptome bestanden. Nach dem Gesagten darf das Erfordernis «krankheitsspezifischer» Symptome nicht derweise verstanden werden, die Symptomatik habe vor dem fünften Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müssen, dass bereits damals ohne Weiteres die zutreffende spezi fische Diagnose hä tte gestellt werden können. Nach der Konzeption der GgV besteht bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autis mustypische Symptome verzeichnet wurden, welche eine (auch noch nicht end gültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn auswiesen (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 3.2.1 und 3.2.2). 5. 5.1

Beim Versicherten wurde die Diagnose einer ASS im Dezember 2019 im Alter von acht Jahren und damit nach der Vollendung des 5. Lebensjahres gestellt. Somit ist zu prüfen , ob krankheitstypische Symptome bereits vor dem 5. Lebensjahr erkennbar vorlagen.

5.2

RAD-Arzt Dr. C.___ wies in den Stellungnahmen vom 2 3. Mai und vom 2 9. Juni 2020 zwar darauf hin, dass es sich bei der von Dr. A.___ im Bericht vom 1 0. Februar 2020 beschriebenen Regulationsstörung mit Schreiattacken und Schlafstörungen um keine typische n Symptome einer ASS

handle (E. 3.3 und 3.6 hiervor).

Von einer Regulationsstörung abgesehen werden in den medizinischen Berichten

bezüglich der

Diagnosek riterien

soziale Interaktion, K ommunikation und eingeschränkte stereotype Interessen und Aktivitäten (vgl. E. 4.1)

relevante Symptome jedoch

bereits für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr beschrieben . Dr. Z.___

wies im Bericht vom 1 6. Juni 2020 auf ein unsicheres Sozialverhalten des Versi cherten und grosse Probleme in der sozialen Interaktion hin , die schon im Säug lings- und Kleinkindalter bestanden hätten . Als weiteres Beispiel erwähnte sie , dass der Versicherte im Kleinkindalter den Besuch einer Spielgruppe deutlich abgelehnt habe (E. 3.5). W eiter gaben lic . phil. B.___ und Dr. A.___

im Bericht vom 2 8. September 202 0. an, dass dem Versicherten die Kommunikation mit Gleichaltrigen immer schon schwergefallen sei und mit ihm auch zu Hause kaum wechselseitige Gespräche hätten geführt werden können . Zum Kriterium restriktiver, repetitiver und stereotypsicher Verhaltensweisen wurde angegeben, dass er früh eine Fixierung auf körperliche Aktivitäten gezeigt habe (E. 3.7). Der Versicherte war bereits im Kleinkindalter bei Dr. A.___ und Dr. Z.___ im ärztlicher Behandlung. Aussagen für die Zeit vor dem 5. Lebensjahr waren den behandelnden Ärztinnen daher möglich.

Aus den vorliegenden Arztberichten und der von der behandelnden Ärztin ver fassten Beschwerde ergeben sich

ausreichende Anhaltspunkte , dass die spezi fischen Kriterien einer ASS beim Versicherten bereits vor dem 5. Lebensjahr vor lagen , auch wenn zu diese m Zeitpunkt noch keine Therapie erfolgte . Dass die Ärztinnen in ihrer Beurteilung auch die anamnestischen Angaben der Eltern des

Versicherten berücksichtigen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV sind daher gegeben. 5.3

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass krankheitsspezifische Symptome einer ASS bereits für die Zeit vor Vollendung des 5. Lebensjahres erkennbar vorlagen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 GgV zu gewähren. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

D ie anwaltlich vertretene Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1’ 5 00 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten für medizinische Massnahmen im Rah men des Geburtsgebrechens Ziff. 405 zu übernehmen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers eine Prozess entschädigung von Fr. 1’ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger