Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1997) und eines Stiefsohnes (Jahrgang 1995), meldete sich am 1 3. Februar 20 12 unter Hinweis auf einen am 5 . / 6. August 20 11 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/ 206) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 1 1. Juli 2012 mit, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 11/23). Nach einem im Auftrag des beteiligten Haftpflichtversicherers am 3. Juni 2014 erfolgten Assessment (vgl. Urk. 11/45) erklärte die IV-Stelle am 1 1. August 2014 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen (Urk. 11/46). Im Auf trag der zuständigen Pensionskasse wurde am 1 7. November 2017 ein rh eumato logisches Gutachten (Urk. 11/103 /1 52
= Urk. 11/108/1-52) und am 2 1. Novem ber 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/103/53-119 = Urk. 11/108/54-120 = Urk. 3/11) erstattet. Die IV-Stelle veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Z en tr ums
Y.___
am 1 7. Dezember 2019 erstattet (Urk. 11/176 = Urk. 3/12) und am 6. März 2020 ergänzt (Urk. 11/179 = Urk. 3/13)
wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/181-182, Urk. 11/187) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 11/19 1 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Juli 2020 Beschwe rde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), even tuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Ziff.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2020 (Urk.
13) wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht.
Der psychiatrische Y.___ -Gutachter erstattete aufforderungsgemäss (vgl. Urk.
17) am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwer deführerin äusserte sich dazu am 5. Januar 2021 (Urk. 25), die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 1 9. Janu ar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 2 7), w as der Beschwerdeführerin am 2 5. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 29). 3.
Die Suva sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juni 2015 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 37 % sowie eine Integritäts entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 16.66 % zu und ver neinte die Adäquanz noch bestehender psychischer Beeinträchtigungen (Urk. 11/52 = Urk. 3/8).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 8.78 % einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 11/189/2-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den erfolgten gutachterlichen Abklärungen sei die Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall vom 6. August 2011 erheblich
eingeschränkt gewesen. Aus medizinischer Sicht ha be sich die gesundheitliche Situation 6 Monate nach dem U nfall
erheblich verbessert und se it Februar 2012 sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder
vollumfänglich möglich (S. 2 oben) . Eine operationsbe dingte Verschlechterung während drei Monate n ab 30. Mai 20 18 werde mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigt . Die gestellten psychiatrischen Diagno - sen
seien
- gestützt auf die Beu rteilung durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) - aus ihrer Sicht nicht plausibel, weshalb sie nicht berücksichtigt w ü rden. Die Auswirkungen einer rezidivierenden depressiven Störung
entspr ä chen nicht dem geforderten ICD-Kriterium. Ebenfalls könne
eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund fehlender Dauerhaf tigkeit der Arbeitsunfähigkeit besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte) .
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf das von der Beschwerdegegnerin ein geholte Y.___ - Gutachten abzu stellen und die seitens des RAD erhobenen Kritikpunkte seien aus näher darge legten Gründen nicht stichhaltig (S. 7 ff. Ziff. 23 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und auf welche medizinische Beurteilung diesbezüglich abzu stellen ist. 3. 3.1
Vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 3. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen K linik Z.___ teilstationär behandelt, worüber am 1 3. März 2017 berichtet wurde (Urk. 3/10). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0/43.1) - Status nach Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastungs situation 1999 bis 2001 (wiederholte Gewalt durch den Ehemann, dro hende Ausschaffung) - complex regional pain
syndrome (CRPS) Typ 2 Ellbogen rechts und chro nische Schulter-/Arm-Schmerzen bei Status nach Autounfall am 6. August 2011 3.2
M ed. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 7. November 2017 ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/10 8/ 1-52) .
Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 5.1): - CRPS Typ 2 Ellbogen rechts und chronische Schulter-/Armschmerzen - intermittierendes myofasziales überlastungsbedingtes Schmerzsyndrom linker Arm
Ferner nannte er als psychiatrische Diagnosen die im Z.___ -Bericht vom März 2017 gestellten (vorstehend E. 3.1) und die vom psychiatrischen Gutachter gestellten (nachstehend E. 3.3) Diagnosen .
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Reinigungsdienst als nicht mehr berufsfähig anzusehen (S. 46 Ziff. 6.3). Aus bidisziplinärer Sicht sei sie primär aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht arbeits- und berufsfähig (S. 4 6 unten). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 1. November 2017
ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/108 /54-120) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65 lit . a): - (komplexe) p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)
Auf die Frage, ob «seit der Rentenzusprache im Jahr 2014» eine dauerhafte Ver besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ant wortete er, insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand der Explo randin und damit die berufliche Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache von 2014 nicht verbessert, obwohl sie regelmässig eine ambulante Psychotherapie aufgesucht, eine psychopharmakotherapeutische Behandlung aufgenommen und eine tagesklinische Therapie besucht habe. Neue psychische Gesundheitsschäden seien seither gemäss Akten und laut Anamnese nicht eingetreten. Vielmehr könne ein chronischer Beschwerdeverlauf auf einem tiefen psychosozialen Funktionsni veau festgestellt werden, der im Wesentlichen von diversen therapeutischen Bemühungen unbeeinflusst geblieben sei (S. 65 lit . b).
Es bestehe sowohl in angestammter als auch in leidensadaptierter Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 65 lit . f). 3.4
Am 1 7. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte des Zent r ums Y.___ ein Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/176).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 4.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Schmerzen der Halswirbelsäule nach Operation nach Spondylodese C6 bis C7 - keine Radikulopathie - keine signifikante Bewegungsstörung - keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - Restbeschwerden des rechten Armes nach Defektverletzung und plasti scher Deckung - Status nach mehrfach en Operationen des rechten Arms/ Ellenbogens - unauffällige Muskulatur des rechten Unterarmes - unauffällige Zwischenhand-Muskulatur - keine zu objektivierende Bewegungseinschränkung der Gelenke des rechten Armes
Orthopädisch- traumatologischerseits habe eine Belastungseinschränkung des rechten Armes nicht objektiviert werden können. Aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei en der Versicherten nur leichte bis mittelschwere Tätigkei ten zuzumuten, dies in wechselnder Körperhaltung mit der Möglichkeit selber gewählter Positionswechsel und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremi täten und die Halswirbelsäule. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (S. 9 oben).
Aufgrund von Beeinträchtigungen in näher bezeichneten Fähigkeiten bezie hungsweise aufgrund der anhaltenden Defizite ihres psychopathologischen Funk tionsniveaus sei die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt einge schränkt (S. 9) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangep assten Tätigkeiten betrage 50 %, dies aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der im Oktober 2011 infolge des Unfallereig nisses vom 1. (richtig: 6.) August 2011 protrahiert stattgehabten Symptomakzen tuierung (S. 11 f. Ziff. 4.7) . Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit begründe sich massgeblich auf die Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachgebietes (S. 12 Ziff. 4.9). 3.5
Am 6. März 2020 nahmen die Y.___ -Gutachter zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11/179).
Betreffend die Ableitung der Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» gemäss den ICD-10-Kriterien nann ten sie als erstes Kriterium (G1), dass sich in der Anamnese wenigstens eine ent weder leichte, mittelgradige oder schwere depressive Episode, die mindestens zwei Wochen an gehalten habe, finden müsse (S. 1 unten), und nannten dafür die fol genden Berichte (S. 2 f.): - 2 5. September 2012: mittelgradig e bis schw ere depressive Episode (F32.1) - 2 0. Dezember 2012 : mitt elgradige depressive Episode - 4. Oktober 2013: leichte bis mittelschw ere depressive Episode (F32.0) - 1 2. Dezember 2013: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (F33.1) - 2 3. Mai 2014: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 3 0. Juli 2015: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 7. März 2017 : s chwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2) - 1 7. November 2017 : r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode
mit somatischem Syndrom (F33.11)
Ferner seien auch die Kriterien G2 (anamnestisch keine hypomanische oder manische Episode) und G3 (Episode nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen oder eine organische psychische Störung zurückzuführen) erfüllt (S. 3 oben).
Betreffend die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wurde ausgeführt, die allgemei nen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (F33) seien wie dargelegt erfüllt (S. 3 Mitte lit . A). Sodann müssten mindestens zwei der folgenden Symp tome erfüllt sein, wofür sich näher bezeichnete Belege im Gutachten
fänden (S. 3 f.): - depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnli chem Ausmass - Interessens- oder Freudverlust an Aktivitäten - Verlust des Selbstvertrauens - verminderte s Konzentrationsvermögen - Schlafstörungen jeder Art - Appetitverlus t
Betreffend die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) wurde auf die Feststellung im Gutachten hingewie sen, die Diagnose finde sich im Z.___ -Bericht vom März 2017 (vorstehend E. 3.1) und im bidisziplinären Gutachten vom November 2017 (vorstehend E.
3. 2 f.) und werde in der aktuellen gutachterlichen Erhebung bestätigt (S. 4 lit . a). Sodann wurden die zu erfüllenden Kriterien genannt und die im Gutachten festgehaltenen Befunde, welche diese bestätigten (S. 5 lit . b). Schliesslich wurde auf die Stelle im Gutachten hingewiesen, wo explizit über Flashbacks berichtet worden war (S. 5 lit . c).
Betreffend Mini-ICF-APP wurden die folgenden Einschränkungen festgehalten (S. 5 f. Ziff. 3): - keine Beeinträchtigung der - Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen - Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Fähigkeit zur Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit - leichte Beeinträchtigung der - Kontaktfähigkeit zu Dritten - Selbstbehauptungsfähigkeit - Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen - Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben - mittelgradige Beeinträchtigung der - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Gruppenfähigkeit - Durchhaltefähigkeit - schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
Auf die Frage, warum Aggravation nicht ausführlich diskutiert worden sei und vor allem warum trotzdem psychiatrische Diagnosen hätten gestellt werden kön nen (S. 6 Ziff. 4), wurde darauf hingewiesen, dass aus klinisch-psychiatrischer Perspektive das Vorkommen von Aggravationstendenzen selbst bei eindeutigem Vorliegen schwerer psychischer Störungen kein allzu seltenes Phänomen sei (S.
6 unten), und es wurden folgende Passagen aus dem Gutachten zitiert (S. 7 oben) :
Den Observationsberichten
kann nach Einsichtnahme des Observationsmaterials zugestimmt werden. Die Beobachtungen stehen aus rein psychiatrischer Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite nachfolgend verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten, welche in Bezug auf ihre Symptomex pressionen durchaus fluktuierende Verläufe beinhalten, einschliesslich auftre tender Phasen eines in oberflächlicher Betrachtung unauffällig anmutenden psychopathologischen Stabilitätsniveaus, dessen prinzipielle störungsspezifisch determinierte Vulnerabilität dennoch permanente Präsenz aufweist und im Falle einer individuell ungünstigen Konstellation stressgenerierender Faktoren jeder zeit die Reaktivierung eines pathologischen Verhaltensmusters verursachen kann.
Zur Konsistenz und Plausibilität war im Gutachten ausgeführt worden (S. 7 Mitte):
Die Angaben der Versicherten wirkten aus psychiatrischer Sicht in ihren wesent lichen Inhalten - besonders in Bezug auf die vielfältigen tragischen Lebenser eignisse - konsistent und plausibel. Allerdings ergab sich allgemein der Verdacht auf ein anteiliges, subjektiv determiniertes Aggravationsbestreben im Zusam menhang mit dem sich aktuell darstellenden Schweregrad von einzelnen durchaus auch objektiv nachvollziehbaren Defiziten des psychopathologischen Funktions niveaus. Dieser Eindruck wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Erhebungen sowie retrospektiv durch die Berichte der stattgehabten Observati onen bestätigt. Speziell die seitens der Versicherten im Rahmen einer diesbe züglich zielgerichteten Exploration bekundeten psychotischen Symptome wirk ten in ihrer Gesamtstruktur nicht vollständig authentisch, sondern - zumindest partiell - reaktiv orientiert an den durch den Referenten während der Befragung deskriptiv präsentierten Krankheitselementen. Unabhängig davon konnte nach zusammenfassender Analyse sämtlicher Faktoren der sich zum Untersuchungs zeitpunkt gesamthaft darstellenden medizinischen Sachverhalte das Vorliegen der wie oben definierten schwerwiegenden Krankheitsentitäten aus dem psy chiatrischen Fachgebiet bestätigt werden.
Zur Feststellung, eine eigentliche Aktenwürdigung habe nicht stattgefunden und vor allem sei die sehr ausführliche RAD-Stellungnahme vom 2 3. März 2018 nicht diskutiert worden (S. 8 Ziff. 5), wurde zitiert, was im Gutachten zum Stichwort «Aktenwürdigung» ausgeführt worden war, nämlich:
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert wer den. Letztere Krankheitsdefinition findet im Aktenv erlauf erstmals im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___, Zentrum für
Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, vom 7. März 2017 sowie weitergehend im
bidisziplinären Gutachten (Dr. A.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin
/
Dr. B.___, Psychiatrie
und Psychotherapie) vom 1 7. November 2017 Erwähnung und wird in der aktuellen gutachter li chen Erhebung bestätigt.
(...) Weitere sich aus dem archivierten anamnestischen Querschnitt ergebene diagnostische Bewertungen, wie z.B. eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), leichte (ICD-10 F32.0) und mittelgradige (ICD-10 F32.1) depressive Episode, anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise dissoziative Störung (ICD-10 F44) blieben in den übergeordneten Kontext der vorab bezeichneten Deviationen zu integrieren.
Gemäss der Fragestellung im Gutachtensauftrag sei das Gutachten vom Novem ber 2017 hauptsächlich aufgrund erheblicher Widersprüche zu den Aussagen in den Observationsabklärungen versicherungsmedizinisch ungenügend erschienen. Die im bidiszipl inären Gutachten (Rheumatologie/ Allgeme ine Innere Medizin, Psychiatrie/ Psychotherapie) vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.___
verifizierten basisbildenden diagnostischen Erhebungen («komplexe» posttrauma tische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) hätten sich aber im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung wie beschrieben bestätigen lassen. Allerding bestehe nach Ein schätzung der Gutachter konträr zu den damaligen Bewertungen der Arbeitsfä higkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit) eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl angestammt als auch adaptiert. D ie Beobachtungen der Observation stünden aus rein psychiatri scher Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten (S. 8 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 8. März 2020 (Urk.
11/180 S. 23 f.) aus, in der Antwort auf die gestellten Rückfragen (vorste hend E. 3.5) habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung offensichtlich aufgrund der in den Akten genannten Diag nosen hergeleitet. Dabei habe er sich die Frage
nicht gestellt, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Bericht vom 4. Oktober 2013 noch die Diagnosen einer leich ten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), habe gestellt werden können. Im Gutachten sei angegeben worden, dass die affektive Modulationsfähigkeit ein geschränkt erschienen und die Grundstimmung hintergründig von einer depressiv gerichteten Basiskomponente
geprägt gewesen sei, dies entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «depressive Stimmung, in einem für die Betroffe nen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen » . Abbruch der sozialen Kontakte und sich am liebsten alleine für sich Zurückziehen entspreche ebenfalls nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, Verlust der Fähigkeit zur Freude oder
Trauer. Die Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen », da keine Aus sage bezüglich Interesse - oder
Freudfähigkeit gemacht werde . Ein Mensch könne sehr wohl Interesse und Freude verspüren, auch wenn er
alleine sei . Viel weinen und keine Nerven mehr haben entspr eche nicht einem Verlust des Selbstvertrau ens.
Ein Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression.
Zusammenfassend könne weiterhin keine mittelgradige depres sive Symptomatik erkannt werden. Zudem sei die wahrscheinliche Aggravation hier gar nicht berücksichtigt worden (S. 23 Mitte) .
Die Diagnose einer k omplexe n posttraumatische n Belastungsst ö rung sei eben - falls aufgrund der Akten
hergeleitet worden . Im Gutachten selber sei kein ICD-10-Code zugeordnet worden, bei der Beantwortung der
Rückfragen vergebe der Gut achter d en ICD-10-Code 62.0 (a ndauernde Persönlichk ei tsänderung nach
Extrem belastung).
Angst vor Nachbarn und fremden Menschen könne nicht als miss trauische Haltung interpretiert werden.
Der Gutachter weis e auf den sozialen Rückzug hin, diesen h abe er allerdings schon im Zusammenhang mit
der r ezidi vierende n depressive n Störung bemüht, was nicht wirklich nachvollzogen werden k önne . Sich
psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, k önne kei nesfalls als « andauerndes Gefühl von
Nervosität » interpretiert werden.
Zusam menfassend könne weiterhin keine k omplexe posttraumatische Belastungsstö rung e rkannt werden (S. 23).
Aufgrund dieser Ausführungen könn t en schwerwiegende Krankheitsentitäten nicht
nachvollzogen werden, so dass solche die beschriebenen Aggravationsten denzen nicht im Lichte einer
psychischen Erkrankung erklären könn t en. In die sem Fall müsse von bewusster
Aggravation ausgegangen
werden. Aus diesem Grund könn t en auch die Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeits -Angaben nicht nachvollzogen werden. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus die sen Gründen nicht abgestellt werden (S. 23 unten). 3.7
Lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2020 (Urk. 11/188 = Urk. 3/14) aus, sie begleite die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie in dieser Zeit nie glücklich erlebt (S. 1 unten). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, erstattete am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Er führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei im Gut achten sehr wohl hergeleitet worden (S. 1 lit . a), und zitierte dazu aus dem Gut achten (S. 2 oben):
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum
Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen
Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven
Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende
Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert
wer den .
Zum Kritikpunkt, er habe sich nicht mit der Frage befasst, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Oktober 2013 die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Dezember 2013 die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1), habe gestellt werden können, führte der Gutachter aus, d as Stabili tätsniveau des psychopathologischen
Status im Rahmen der Grunderkrankung einer rezidivierenden depressiven Störung unterlieg e
wiederkehrenden Schwan kungen, welche sich durchaus innerhalb weniger Wochen einstellen und das
kli nische Gesamtbild richtungsweisend verändern könn t en. Die minimale Dauer einer entsprechenden
Episode werde in der ICD-10 mit zwei Wochen definiert.
Es k önne jedoch darüber hinaus im hier zugrunde gelegten Fall mit hoher Wahr scheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die diagnostische Bewertung einer « leichten bis mittelschweren depressiven
Episode (F32.0)»
im Oktober 2013 rein auf Basis eines allgemeinen klinischen Eindrucks und
nicht streng gemäss den Vorgaben der ICD-10 erfolgt sei, die eine derartige « Mischklassifizierung »
überhaupt nicht vors eh e . Die Kodierung F32.0 entspr eche dabei einer leichten Ausprägungsform. Im
Bericht der Fachpsychologin für
Psychotherapie vom Oktober 2013 sollte so mutmasslich ein Hinweis auf einen
möglicherweise doch schwereren Verlauf zum Ausdruck kommen, welcher sodann im
fachpsychiatri schen Bericht vom Dezember 2013 ja auch bestätigt worden sei (S. 2 lit . b) .
Zur Kritik, die Feststellung im Gutachten, dass die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt erschienen
sei und die Grundstimmung sei hintergründig geprägt gewesen von einer depressiv gerichteten
Basiskomponente, entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium einer d epressive Stimmung « in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast
jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen», führte der Gutachter aus, er teile die rein subjektive Gewichtung der RAD-Ärztin, die
wäh rend der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Die indirekt
erhobene Forderung einer fachspezifischen Observation zumindest über den
Zeitraum eines ganzen Tages lasse sich im Rahmen einer versicherungsmed izinischen Erhebung leider
nicht erfüllen. Sie sei aber beispielsweise im Rahmen eines tagesklinischen
Behandlungsabschnitts der Z.___
vom Oktober 2016 bis Februar 2017 (vgl. vor stehend E. 3.1) mit zum Gutachten
im Wesentlichen deckungsgleicher diagnosti scher Bewertung längst erfüllt (S. 3 lit . c) .
Auch die Darstellung, d ass der A bbruch der sozialen Kontakte und sich am liebs ten alleine für sich zurück zu ziehen nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium « Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten,
die normalerweise angenehm waren. Verlust der Fähigkeit zur Freude oder Trauer. Die
Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen » entspreche, entstamm e ausschliesslich einem sub jektiven Bewertungshorizont der RAD-Ärztin. Zur Beurteilung des sich bei der Versicherten zum Untersuchungszeitpunkt darstellenden
allgemeinen Stim mungsniveaus verwies er auf den psychopathologischen Befund im G utachten. Die Versicherte neig e primärpersönlich keinesfalls zum Einzelgängertum. Sie sei in dritter
Ehe verheiratet und habe mit ihrer Entscheidung für eine Ausbildung zur Coiffeuse
beziehungsweise Weiterbildung
zur Pfleghelferin berufliche Tätig keiten in engem Umgang mit Menschen gewählt. Der Abbruch sozialer
Kontakte bei parallel alleinigem Rückzug in das häusliche Umfeld sei daher durchaus mit einem
Interessens- sowie Freudeverlust an sozialen Aktivitäten gleichzusetzen (S. 3 lit . d) .
Zur Feststellung, v iel zu weinen und keine Nerven mehr zu haben entspr e ch e nicht einem Verlust des Selbstvertrauens, führte er aus, dass gerade
psychisch kranke Personen kaum in der Lage seien, die Beschreibung ihrer seelischen Befindlichkeiten mit
den Formulierungen im Katalog der ICD-10 in druckreifen Einklang zu bringen und dies sehr
wahrscheinlich auch im komplett remittierten Zustand nicht könnten. Anderenfalls wäre die
psychopathologische Beurteilung durch einen entsprechend fortgebildeten Laien ja völlig ausreichend.
Insofern oblieg e es stets dem jeweils zuständigen Fachspezialisten, diese auf Grundlage seiner Expertise
in einen fachlich korrekten Zusammenhang zu bringen. Dies sei eigentlich jedem Arzt mit
ausreichender Erfahrung in der klinischen Versorgung psychisch gestörter Menschen bestens bekannt (S. 3 f. lit . e) .
Zur Feststellung, e in Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression, führte er aus, es sei der Versicherten in
Anbetracht ihrer ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, dass sie es
offensichtlich versäumt ha be, sich einer regelmässigen Gewichtskontrolle zu unterziehen und vor dem
Hintergrund ihrer vielschichtigen Lebensproblematik einen subjektiv empfundenen Gewichtsverlust nicht
für priorisiert erwähnenswert gehalten habe. Eine auch nur partiell von suggestiven Ansätzen geprägte explo rative
Strategie sei aus näher genannten Gründen bewusst vermieden worden (S. 4 lit . f) .
Eine potent ielle Aggravation sei im Gutachten sehr eingehend und detailliert dis kutiert worden (S. 4 f. lit . g) . Zur Kritik an der Diagnose einer k omplexe n post traumatische n Belastungsstörung verwies der Gutachter auf seine bereit s in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.5) zitierten Ausfü hrungen im Gut achten (S. 5 lit . h) . Dass Angst vor Nachbarn und fremden Menschen nicht als misstrauische Haltung interpretiert
werden könne, sei eine Bewertung, die von ihm nicht geteilt werde (S. 6 lit . i) .
Zur Kritik, es leuchte nicht ein, dass er auf einen sozialen Rückzug hin weise, den er schon im
Zusammenhang mit der re zidivierenden depressiven Störung ange führt habe, führte der Gutachter aus, e s erschein e auf den ersten Blick plausibel, dass sich während ein und derselben Lebensperiode zeitgleich ein sozusagen «doppelter» sozialer Rückzug nicht durchführen lasse und daher - ausgehend von einem rein theoretischen Beurteilungsprinzip - nur einmal als Klassifizierungs kriterium der ICD-10 Verwendung finden könne. Allerdings entstehe in der kli nischen Realität ein solches Verhaltensmuster nicht selten auf der Grundlage sich überlappender psychopathologischer Defizite aus dem Kontext unterschiedlicher Komorbiditäten des psychiatrischen Fachgebietes, obschon dieses in der Tat zur gleichen Zeit nicht in zwei verschiedenen «Ausführungen» klassifikationsgerecht auftreten werde (S. 6 lit . j).
Die Bewertung, s ich psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, könne keinesfalls als « andauerndes
Gefühl von Nervosität » interpretiert werden, werde von ihm nicht geteilt (S. 6 lit . k) .
In der RAD- Stellungnahme vom März 2018 werde das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) beurteilt und im Fazit als nicht ausrei chend
verwertbar erachtet. Obgleich einzelne in Bezug auf das genannte Gutach ten kritisch
diskutierte Sachverhalte auch aus seiner Sicht in übereinstimmender Weise bewertet
wü rden, so änder e dies doch nichts an der Korrektheit der wesentlichen diagnostischen
Einschätzungen im Gutachten.
Denn auch auf Basis der im Rahmen der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befunde und
eigenanamnes tischen Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage
hätten sich die bereits im Aktenverlauf wiederholt zur Darstellung gebrachte Entität einer
r ezidivierenden depressiven Störung von zum Untersuchungszeit punkt mittelgradiger Ausprägung
(ICD-10 F33.1) sowie eine als grundlegende Störungsspezifität bestehende k omplexe
posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten
Kriterien zweifels frei verifizieren lassen (S. 7 unten) .
Die im Y.___ - Gutachten gestellten Diagnosen hätten leitliniengerecht erhoben werden können . Sie stütz t en
sich auf eine persönliche Exploration der Versicher ten sowie die Korrelation der so gewonnen
Ergebnisse mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Diagnosen seien hinreichend geeignet,
die Symptoma tik der Versicherten zu erklären; eine bessere Erklärung als die erhobenen Diag nosen
für die Beschwerden der Versicherten g ebe es aus sein er Sicht nicht (S. 8 oben) .
D ie im Y.___ - Gutachten als basisbildend
aufgeführten Diagnosen seien von zahlreichen, näher bezeichnete n Fachspezialisten nach eigener Untersuchung sowie in voneinander
unabhängiger Bewertung übereinstimmend und teilweise wiederholt verifiziert worden (S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, seit Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfäng lich möglich. Die im Y.___ -Gutachten gestellten Diagnosen würden, da sie «nicht plausibel»
seien, nicht berücksichtigt . Somit sei keine dauerhafte Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).
Dem stehen anderslautende Beurteilungen entgegen. So wurde im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung im Auftrag der zuständigen Pensionskasse im November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.2). Im Y.___ -Gutachten, das im Dezember 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattet wurde, wurde die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit 50 % ab November 2011 beziehungsweise aus orthopädischer und inter - diszipli när bestimmender Sicht mit 50 % ab Februar 2012 beziffert (vorstehend E. 3. 4-3. 5). 4.2
Nach Würdigung des Y.___ -Gutachtens durch den RAD wurden dem psychiatri schen Gutachter Ergänzungsfragen unterbreitet, zu denen er im März 2020 Stel lung nahm (vorstehend E. 3.5). Darauf folgte die Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin, welche zum Schluss gelangte, auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus den von ihr dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (vorstehend E. 3.6 am Ende).
Dem Y.___ -Gutachter wurde (erst) vom hiesige n Gericht Gelegenheit gegeben, zur seitens des RAD an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (vorstehend E. 3.8). 4.3
Der Y.___ -Gutachter legte in seiner Stellungnahme dar, aus welchen Gründen er eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradige r Ausprä gung diagnostiziert hat und inwiefern er die - je einzeln diskutierten - Kriterien der ICD-10 als erfüllt erachtete. Anzufügen ist, dass er schon in seiner ergänzen den Stellungnahme im März 2020 darauf hingewiesen hatte, in welchen Arztbe richten seit September 2012 immer wieder eine rezidivierende depressive Störung, meist mittelgradiger Ausprägung, diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.5).
Vor diesem Hintergrund kann der Standpunkt der Psychiaterin des RAD, es könne weiterhin «keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden» (vorste hend E. 3.6 Mitte), nicht nachvollzogen werden.
Ebenso legte der Y.___ -Gutachter dar, inwiefern sich eine - auch schon 2017 diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3) - (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung habe verifizieren lassen. Mithin erweist sich auch der Stand punkt, eine solche könne weiterhin nicht erkannt werden (vorstehend E. 3. 6 am Ende), als nicht begründet.
Sodann setzte sich der Y.___ -Gutachter auch mit der Behauptung auseinander, er habe den Stellenwert früherer Observationsergebnisse und einer allfälligen Aggravation nicht oder nur unzureichend gewürdigt, so auseinander, dass der entsprechenden Kritik nicht gefolgt werden kann. Schliesslich nahm er zur im März 20 20 erfolgten RAD-Beurteilung Stellung und legte nachvollziehbar dar, warum diese nicht geeignet sei, zu einer anderen als der im Gutachten erfolgten Beurteilung zu führen (vorstehend E. 3.8 am Ende). 4.4
Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beurteilungen führt zum Schluss, dass die am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Y.___ -Gutachten geübte Kritik nicht stichhaltig ist, sondern dass sehr wohl darauf abgestellt werden kann und darauf abzustellen ist. Dieses Gutachten erfüllt sämtliche Beweisvoraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Somit ist, wie im Gutachten dargelegt (vorstehend E. 3. 4-3. 5), von einer vollen Arbeitsfähigkeit in näher bezeichneten angepassten Tätigkeiten aus orthopädi scher Sicht und einer solchen von 50 % ab November 2011 aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Der Aufwand des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der obsiegenden Beschwerde führerin betrug laut Honorarnote vom 2 5. November 2020 15.1 Stunden (Urk. 16) und laut Honorarnote vom 5. Januar 2021 weitere 2.2 Stunden (Urk. 26), mithin total 17.3 Stunden, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % . Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4'222.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwer degegnerin zu entschädig en. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem Y.___ -Gutachter keine Gelegenheit gegeben, zur - entscheidwesentlichen
- an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, weshalb das Gericht dies nachzuholen hatte . Somit sind die
entspre chend en Kosten von Fr. 1'051.95 (Urk.
21) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.4 die Invali ditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der gutachterlichen Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.
20) von Fr. 1'051.95 der Gerichtskasse zu erstat ten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’222 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 16, Urk. 21 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 6. Juli 2020 Beschwe rde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), even tuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Ziff.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2020 (Urk.
13) wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht.
Der psychiatrische Y.___ -Gutachter erstattete aufforderungsgemäss (vgl. Urk.
17) am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwer deführerin äusserte sich dazu am 5. Januar 2021 (Urk. 25), die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 1 9. Janu ar 2021 auf Stellungnahme (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den erfolgten gutachterlichen Abklärungen sei die Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall vom 6. August 2011 erheblich
eingeschränkt gewesen. Aus medizinischer Sicht ha be sich die gesundheitliche Situation 6 Monate nach dem U nfall
erheblich verbessert und se it Februar 2012 sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder
vollumfänglich möglich (S. 2 oben) . Eine operationsbe dingte Verschlechterung während drei Monate n ab 30. Mai 20 18 werde mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigt . Die gestellten psychiatrischen Diagno - sen
seien
- gestützt auf die Beu rteilung durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) - aus ihrer Sicht nicht plausibel, weshalb sie nicht berücksichtigt w ü rden. Die Auswirkungen einer rezidivierenden depressiven Störung
entspr ä chen nicht dem geforderten ICD-Kriterium. Ebenfalls könne
eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund fehlender Dauerhaf tigkeit der Arbeitsunfähigkeit besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte) .
E. 2.2 Stunden (Urk. 26), mithin total 17.3 Stunden, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % . Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4'222.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwer degegnerin zu entschädig en. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem Y.___ -Gutachter keine Gelegenheit gegeben, zur - entscheidwesentlichen
- an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, weshalb das Gericht dies nachzuholen hatte . Somit sind die
entspre chend en Kosten von Fr. 1'051.95 (Urk.
21) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.4 die Invali ditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der gutachterlichen Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.
20) von Fr. 1'051.95 der Gerichtskasse zu erstat ten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’222 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 16, Urk. 21 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und auf welche medizinische Beurteilung diesbezüglich abzu stellen ist. 3. 3.1
Vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 3. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen K linik Z.___ teilstationär behandelt, worüber am 1 3. März 2017 berichtet wurde (Urk. 3/10). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0/43.1) - Status nach Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastungs situation 1999 bis 2001 (wiederholte Gewalt durch den Ehemann, dro hende Ausschaffung) - complex regional pain
syndrome (CRPS) Typ 2 Ellbogen rechts und chro nische Schulter-/Arm-Schmerzen bei Status nach Autounfall am 6. August 2011 3.2
M ed. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 7. November 2017 ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/10 8/ 1-52) .
Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 5.1): - CRPS Typ 2 Ellbogen rechts und chronische Schulter-/Armschmerzen - intermittierendes myofasziales überlastungsbedingtes Schmerzsyndrom linker Arm
Ferner nannte er als psychiatrische Diagnosen die im Z.___ -Bericht vom März 2017 gestellten (vorstehend E. 3.1) und die vom psychiatrischen Gutachter gestellten (nachstehend E. 3.3) Diagnosen .
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Reinigungsdienst als nicht mehr berufsfähig anzusehen (S. 46 Ziff. 6.3). Aus bidisziplinärer Sicht sei sie primär aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht arbeits- und berufsfähig (S. 4 6 unten). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 1. November 2017
ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/108 /54-120) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65 lit . a): - (komplexe) p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)
Auf die Frage, ob «seit der Rentenzusprache im Jahr 2014» eine dauerhafte Ver besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ant wortete er, insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand der Explo randin und damit die berufliche Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache von 2014 nicht verbessert, obwohl sie regelmässig eine ambulante Psychotherapie aufgesucht, eine psychopharmakotherapeutische Behandlung aufgenommen und eine tagesklinische Therapie besucht habe. Neue psychische Gesundheitsschäden seien seither gemäss Akten und laut Anamnese nicht eingetreten. Vielmehr könne ein chronischer Beschwerdeverlauf auf einem tiefen psychosozialen Funktionsni veau festgestellt werden, der im Wesentlichen von diversen therapeutischen Bemühungen unbeeinflusst geblieben sei (S. 65 lit . b).
Es bestehe sowohl in angestammter als auch in leidensadaptierter Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 65 lit . f). 3.4
Am 1 7. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte des Zent r ums Y.___ ein Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/176).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 4.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Schmerzen der Halswirbelsäule nach Operation nach Spondylodese C6 bis C7 - keine Radikulopathie - keine signifikante Bewegungsstörung - keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - Restbeschwerden des rechten Armes nach Defektverletzung und plasti scher Deckung - Status nach mehrfach en Operationen des rechten Arms/ Ellenbogens - unauffällige Muskulatur des rechten Unterarmes - unauffällige Zwischenhand-Muskulatur - keine zu objektivierende Bewegungseinschränkung der Gelenke des rechten Armes
Orthopädisch- traumatologischerseits habe eine Belastungseinschränkung des rechten Armes nicht objektiviert werden können. Aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei en der Versicherten nur leichte bis mittelschwere Tätigkei ten zuzumuten, dies in wechselnder Körperhaltung mit der Möglichkeit selber gewählter Positionswechsel und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremi täten und die Halswirbelsäule. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (S. 9 oben).
Aufgrund von Beeinträchtigungen in näher bezeichneten Fähigkeiten bezie hungsweise aufgrund der anhaltenden Defizite ihres psychopathologischen Funk tionsniveaus sei die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt einge schränkt (S. 9) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangep assten Tätigkeiten betrage 50 %, dies aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der im Oktober 2011 infolge des Unfallereig nisses vom 1. (richtig: 6.) August 2011 protrahiert stattgehabten Symptomakzen tuierung (S. 11 f. Ziff. 4.7) . Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit begründe sich massgeblich auf die Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachgebietes (S. 12 Ziff. 4.9). 3.5
Am 6. März 2020 nahmen die Y.___ -Gutachter zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11/179).
Betreffend die Ableitung der Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» gemäss den ICD-10-Kriterien nann ten sie als erstes Kriterium (G1), dass sich in der Anamnese wenigstens eine ent weder leichte, mittelgradige oder schwere depressive Episode, die mindestens zwei Wochen an gehalten habe, finden müsse (S. 1 unten), und nannten dafür die fol genden Berichte (S. 2 f.): - 2 5. September 2012: mittelgradig e bis schw ere depressive Episode (F32.1) - 2 0. Dezember 2012 : mitt elgradige depressive Episode - 4. Oktober 2013: leichte bis mittelschw ere depressive Episode (F32.0) - 1 2. Dezember 2013: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (F33.1) - 2 3. Mai 2014: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 3 0. Juli 2015: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 7. März 2017 : s chwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2) - 1 7. November 2017 : r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode
mit somatischem Syndrom (F33.11)
Ferner seien auch die Kriterien G2 (anamnestisch keine hypomanische oder manische Episode) und G3 (Episode nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen oder eine organische psychische Störung zurückzuführen) erfüllt (S. 3 oben).
Betreffend die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wurde ausgeführt, die allgemei nen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (F33) seien wie dargelegt erfüllt (S. 3 Mitte lit . A). Sodann müssten mindestens zwei der folgenden Symp tome erfüllt sein, wofür sich näher bezeichnete Belege im Gutachten
fänden (S. 3 f.): - depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnli chem Ausmass - Interessens- oder Freudverlust an Aktivitäten - Verlust des Selbstvertrauens - verminderte s Konzentrationsvermögen - Schlafstörungen jeder Art - Appetitverlus t
Betreffend die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) wurde auf die Feststellung im Gutachten hingewie sen, die Diagnose finde sich im Z.___ -Bericht vom März 2017 (vorstehend E. 3.1) und im bidisziplinären Gutachten vom November 2017 (vorstehend E.
3. 2 f.) und werde in der aktuellen gutachterlichen Erhebung bestätigt (S. 4 lit . a). Sodann wurden die zu erfüllenden Kriterien genannt und die im Gutachten festgehaltenen Befunde, welche diese bestätigten (S. 5 lit . b). Schliesslich wurde auf die Stelle im Gutachten hingewiesen, wo explizit über Flashbacks berichtet worden war (S. 5 lit . c).
Betreffend Mini-ICF-APP wurden die folgenden Einschränkungen festgehalten (S. 5 f. Ziff. 3): - keine Beeinträchtigung der - Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen - Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Fähigkeit zur Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit - leichte Beeinträchtigung der - Kontaktfähigkeit zu Dritten - Selbstbehauptungsfähigkeit - Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen - Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben - mittelgradige Beeinträchtigung der - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Gruppenfähigkeit - Durchhaltefähigkeit - schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
Auf die Frage, warum Aggravation nicht ausführlich diskutiert worden sei und vor allem warum trotzdem psychiatrische Diagnosen hätten gestellt werden kön nen (S. 6 Ziff. 4), wurde darauf hingewiesen, dass aus klinisch-psychiatrischer Perspektive das Vorkommen von Aggravationstendenzen selbst bei eindeutigem Vorliegen schwerer psychischer Störungen kein allzu seltenes Phänomen sei (S.
6 unten), und es wurden folgende Passagen aus dem Gutachten zitiert (S. 7 oben) :
Den Observationsberichten
kann nach Einsichtnahme des Observationsmaterials zugestimmt werden. Die Beobachtungen stehen aus rein psychiatrischer Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite nachfolgend verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten, welche in Bezug auf ihre Symptomex pressionen durchaus fluktuierende Verläufe beinhalten, einschliesslich auftre tender Phasen eines in oberflächlicher Betrachtung unauffällig anmutenden psychopathologischen Stabilitätsniveaus, dessen prinzipielle störungsspezifisch determinierte Vulnerabilität dennoch permanente Präsenz aufweist und im Falle einer individuell ungünstigen Konstellation stressgenerierender Faktoren jeder zeit die Reaktivierung eines pathologischen Verhaltensmusters verursachen kann.
Zur Konsistenz und Plausibilität war im Gutachten ausgeführt worden (S. 7 Mitte):
Die Angaben der Versicherten wirkten aus psychiatrischer Sicht in ihren wesent lichen Inhalten - besonders in Bezug auf die vielfältigen tragischen Lebenser eignisse - konsistent und plausibel. Allerdings ergab sich allgemein der Verdacht auf ein anteiliges, subjektiv determiniertes Aggravationsbestreben im Zusam menhang mit dem sich aktuell darstellenden Schweregrad von einzelnen durchaus auch objektiv nachvollziehbaren Defiziten des psychopathologischen Funktions niveaus. Dieser Eindruck wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Erhebungen sowie retrospektiv durch die Berichte der stattgehabten Observati onen bestätigt. Speziell die seitens der Versicherten im Rahmen einer diesbe züglich zielgerichteten Exploration bekundeten psychotischen Symptome wirk ten in ihrer Gesamtstruktur nicht vollständig authentisch, sondern - zumindest partiell - reaktiv orientiert an den durch den Referenten während der Befragung deskriptiv präsentierten Krankheitselementen. Unabhängig davon konnte nach zusammenfassender Analyse sämtlicher Faktoren der sich zum Untersuchungs zeitpunkt gesamthaft darstellenden medizinischen Sachverhalte das Vorliegen der wie oben definierten schwerwiegenden Krankheitsentitäten aus dem psy chiatrischen Fachgebiet bestätigt werden.
Zur Feststellung, eine eigentliche Aktenwürdigung habe nicht stattgefunden und vor allem sei die sehr ausführliche RAD-Stellungnahme vom 2 3. März 2018 nicht diskutiert worden (S. 8 Ziff. 5), wurde zitiert, was im Gutachten zum Stichwort «Aktenwürdigung» ausgeführt worden war, nämlich:
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert wer den. Letztere Krankheitsdefinition findet im Aktenv erlauf erstmals im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___, Zentrum für
Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, vom 7. März 2017 sowie weitergehend im
bidisziplinären Gutachten (Dr. A.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin
/
Dr. B.___, Psychiatrie
und Psychotherapie) vom 1 7. November 2017 Erwähnung und wird in der aktuellen gutachter li chen Erhebung bestätigt.
(...) Weitere sich aus dem archivierten anamnestischen Querschnitt ergebene diagnostische Bewertungen, wie z.B. eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), leichte (ICD-10 F32.0) und mittelgradige (ICD-10 F32.1) depressive Episode, anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise dissoziative Störung (ICD-10 F44) blieben in den übergeordneten Kontext der vorab bezeichneten Deviationen zu integrieren.
Gemäss der Fragestellung im Gutachtensauftrag sei das Gutachten vom Novem ber 2017 hauptsächlich aufgrund erheblicher Widersprüche zu den Aussagen in den Observationsabklärungen versicherungsmedizinisch ungenügend erschienen. Die im bidiszipl inären Gutachten (Rheumatologie/ Allgeme ine Innere Medizin, Psychiatrie/ Psychotherapie) vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.___
verifizierten basisbildenden diagnostischen Erhebungen («komplexe» posttrauma tische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) hätten sich aber im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung wie beschrieben bestätigen lassen. Allerding bestehe nach Ein schätzung der Gutachter konträr zu den damaligen Bewertungen der Arbeitsfä higkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit) eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl angestammt als auch adaptiert. D ie Beobachtungen der Observation stünden aus rein psychiatri scher Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten (S. 8 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 8. März 2020 (Urk.
11/180 S. 23 f.) aus, in der Antwort auf die gestellten Rückfragen (vorste hend E. 3.5) habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung offensichtlich aufgrund der in den Akten genannten Diag nosen hergeleitet. Dabei habe er sich die Frage
nicht gestellt, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Bericht vom 4. Oktober 2013 noch die Diagnosen einer leich ten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), habe gestellt werden können. Im Gutachten sei angegeben worden, dass die affektive Modulationsfähigkeit ein geschränkt erschienen und die Grundstimmung hintergründig von einer depressiv gerichteten Basiskomponente
geprägt gewesen sei, dies entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «depressive Stimmung, in einem für die Betroffe nen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen » . Abbruch der sozialen Kontakte und sich am liebsten alleine für sich Zurückziehen entspreche ebenfalls nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, Verlust der Fähigkeit zur Freude oder
Trauer. Die Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen », da keine Aus sage bezüglich Interesse - oder
Freudfähigkeit gemacht werde . Ein Mensch könne sehr wohl Interesse und Freude verspüren, auch wenn er
alleine sei . Viel weinen und keine Nerven mehr haben entspr eche nicht einem Verlust des Selbstvertrau ens.
Ein Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression.
Zusammenfassend könne weiterhin keine mittelgradige depres sive Symptomatik erkannt werden. Zudem sei die wahrscheinliche Aggravation hier gar nicht berücksichtigt worden (S. 23 Mitte) .
Die Diagnose einer k omplexe n posttraumatische n Belastungsst ö rung sei eben - falls aufgrund der Akten
hergeleitet worden . Im Gutachten selber sei kein ICD-10-Code zugeordnet worden, bei der Beantwortung der
Rückfragen vergebe der Gut achter d en ICD-10-Code 62.0 (a ndauernde Persönlichk ei tsänderung nach
Extrem belastung).
Angst vor Nachbarn und fremden Menschen könne nicht als miss trauische Haltung interpretiert werden.
Der Gutachter weis e auf den sozialen Rückzug hin, diesen h abe er allerdings schon im Zusammenhang mit
der r ezidi vierende n depressive n Störung bemüht, was nicht wirklich nachvollzogen werden k önne . Sich
psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, k önne kei nesfalls als « andauerndes Gefühl von
Nervosität » interpretiert werden.
Zusam menfassend könne weiterhin keine k omplexe posttraumatische Belastungsstö rung e rkannt werden (S. 23).
Aufgrund dieser Ausführungen könn t en schwerwiegende Krankheitsentitäten nicht
nachvollzogen werden, so dass solche die beschriebenen Aggravationsten denzen nicht im Lichte einer
psychischen Erkrankung erklären könn t en. In die sem Fall müsse von bewusster
Aggravation ausgegangen
werden. Aus diesem Grund könn t en auch die Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeits -Angaben nicht nachvollzogen werden. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus die sen Gründen nicht abgestellt werden (S. 23 unten). 3.7
Lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2020 (Urk. 11/188 = Urk. 3/14) aus, sie begleite die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie in dieser Zeit nie glücklich erlebt (S. 1 unten). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, erstattete am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Er führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei im Gut achten sehr wohl hergeleitet worden (S. 1 lit . a), und zitierte dazu aus dem Gut achten (S. 2 oben):
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum
Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen
Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven
Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende
Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert
wer den .
Zum Kritikpunkt, er habe sich nicht mit der Frage befasst, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Oktober 2013 die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Dezember 2013 die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1), habe gestellt werden können, führte der Gutachter aus, d as Stabili tätsniveau des psychopathologischen
Status im Rahmen der Grunderkrankung einer rezidivierenden depressiven Störung unterlieg e
wiederkehrenden Schwan kungen, welche sich durchaus innerhalb weniger Wochen einstellen und das
kli nische Gesamtbild richtungsweisend verändern könn t en. Die minimale Dauer einer entsprechenden
Episode werde in der ICD-10 mit zwei Wochen definiert.
Es k önne jedoch darüber hinaus im hier zugrunde gelegten Fall mit hoher Wahr scheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die diagnostische Bewertung einer « leichten bis mittelschweren depressiven
Episode (F32.0)»
im Oktober 2013 rein auf Basis eines allgemeinen klinischen Eindrucks und
nicht streng gemäss den Vorgaben der ICD-10 erfolgt sei, die eine derartige « Mischklassifizierung »
überhaupt nicht vors eh e . Die Kodierung F32.0 entspr eche dabei einer leichten Ausprägungsform. Im
Bericht der Fachpsychologin für
Psychotherapie vom Oktober 2013 sollte so mutmasslich ein Hinweis auf einen
möglicherweise doch schwereren Verlauf zum Ausdruck kommen, welcher sodann im
fachpsychiatri schen Bericht vom Dezember 2013 ja auch bestätigt worden sei (S. 2 lit . b) .
Zur Kritik, die Feststellung im Gutachten, dass die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt erschienen
sei und die Grundstimmung sei hintergründig geprägt gewesen von einer depressiv gerichteten
Basiskomponente, entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium einer d epressive Stimmung « in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast
jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen», führte der Gutachter aus, er teile die rein subjektive Gewichtung der RAD-Ärztin, die
wäh rend der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Die indirekt
erhobene Forderung einer fachspezifischen Observation zumindest über den
Zeitraum eines ganzen Tages lasse sich im Rahmen einer versicherungsmed izinischen Erhebung leider
nicht erfüllen. Sie sei aber beispielsweise im Rahmen eines tagesklinischen
Behandlungsabschnitts der Z.___
vom Oktober 2016 bis Februar 2017 (vgl. vor stehend E. 3.1) mit zum Gutachten
im Wesentlichen deckungsgleicher diagnosti scher Bewertung längst erfüllt (S. 3 lit . c) .
Auch die Darstellung, d ass der A bbruch der sozialen Kontakte und sich am liebs ten alleine für sich zurück zu ziehen nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium « Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten,
die normalerweise angenehm waren. Verlust der Fähigkeit zur Freude oder Trauer. Die
Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen » entspreche, entstamm e ausschliesslich einem sub jektiven Bewertungshorizont der RAD-Ärztin. Zur Beurteilung des sich bei der Versicherten zum Untersuchungszeitpunkt darstellenden
allgemeinen Stim mungsniveaus verwies er auf den psychopathologischen Befund im G utachten. Die Versicherte neig e primärpersönlich keinesfalls zum Einzelgängertum. Sie sei in dritter
Ehe verheiratet und habe mit ihrer Entscheidung für eine Ausbildung zur Coiffeuse
beziehungsweise Weiterbildung
zur Pfleghelferin berufliche Tätig keiten in engem Umgang mit Menschen gewählt. Der Abbruch sozialer
Kontakte bei parallel alleinigem Rückzug in das häusliche Umfeld sei daher durchaus mit einem
Interessens- sowie Freudeverlust an sozialen Aktivitäten gleichzusetzen (S. 3 lit . d) .
Zur Feststellung, v iel zu weinen und keine Nerven mehr zu haben entspr e ch e nicht einem Verlust des Selbstvertrauens, führte er aus, dass gerade
psychisch kranke Personen kaum in der Lage seien, die Beschreibung ihrer seelischen Befindlichkeiten mit
den Formulierungen im Katalog der ICD-10 in druckreifen Einklang zu bringen und dies sehr
wahrscheinlich auch im komplett remittierten Zustand nicht könnten. Anderenfalls wäre die
psychopathologische Beurteilung durch einen entsprechend fortgebildeten Laien ja völlig ausreichend.
Insofern oblieg e es stets dem jeweils zuständigen Fachspezialisten, diese auf Grundlage seiner Expertise
in einen fachlich korrekten Zusammenhang zu bringen. Dies sei eigentlich jedem Arzt mit
ausreichender Erfahrung in der klinischen Versorgung psychisch gestörter Menschen bestens bekannt (S. 3 f. lit . e) .
Zur Feststellung, e in Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression, führte er aus, es sei der Versicherten in
Anbetracht ihrer ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, dass sie es
offensichtlich versäumt ha be, sich einer regelmässigen Gewichtskontrolle zu unterziehen und vor dem
Hintergrund ihrer vielschichtigen Lebensproblematik einen subjektiv empfundenen Gewichtsverlust nicht
für priorisiert erwähnenswert gehalten habe. Eine auch nur partiell von suggestiven Ansätzen geprägte explo rative
Strategie sei aus näher genannten Gründen bewusst vermieden worden (S. 4 lit . f) .
Eine potent ielle Aggravation sei im Gutachten sehr eingehend und detailliert dis kutiert worden (S. 4 f. lit . g) . Zur Kritik an der Diagnose einer k omplexe n post traumatische n Belastungsstörung verwies der Gutachter auf seine bereit s in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.5) zitierten Ausfü hrungen im Gut achten (S. 5 lit . h) . Dass Angst vor Nachbarn und fremden Menschen nicht als misstrauische Haltung interpretiert
werden könne, sei eine Bewertung, die von ihm nicht geteilt werde (S. 6 lit . i) .
Zur Kritik, es leuchte nicht ein, dass er auf einen sozialen Rückzug hin weise, den er schon im
Zusammenhang mit der re zidivierenden depressiven Störung ange führt habe, führte der Gutachter aus, e s erschein e auf den ersten Blick plausibel, dass sich während ein und derselben Lebensperiode zeitgleich ein sozusagen «doppelter» sozialer Rückzug nicht durchführen lasse und daher - ausgehend von einem rein theoretischen Beurteilungsprinzip - nur einmal als Klassifizierungs kriterium der ICD-10 Verwendung finden könne. Allerdings entstehe in der kli nischen Realität ein solches Verhaltensmuster nicht selten auf der Grundlage sich überlappender psychopathologischer Defizite aus dem Kontext unterschiedlicher Komorbiditäten des psychiatrischen Fachgebietes, obschon dieses in der Tat zur gleichen Zeit nicht in zwei verschiedenen «Ausführungen» klassifikationsgerecht auftreten werde (S. 6 lit . j).
Die Bewertung, s ich psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, könne keinesfalls als « andauerndes
Gefühl von Nervosität » interpretiert werden, werde von ihm nicht geteilt (S. 6 lit . k) .
In der RAD- Stellungnahme vom März 2018 werde das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) beurteilt und im Fazit als nicht ausrei chend
verwertbar erachtet. Obgleich einzelne in Bezug auf das genannte Gutach ten kritisch
diskutierte Sachverhalte auch aus seiner Sicht in übereinstimmender Weise bewertet
wü rden, so änder e dies doch nichts an der Korrektheit der wesentlichen diagnostischen
Einschätzungen im Gutachten.
Denn auch auf Basis der im Rahmen der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befunde und
eigenanamnes tischen Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage
hätten sich die bereits im Aktenverlauf wiederholt zur Darstellung gebrachte Entität einer
r ezidivierenden depressiven Störung von zum Untersuchungszeit punkt mittelgradiger Ausprägung
(ICD-10 F33.1) sowie eine als grundlegende Störungsspezifität bestehende k omplexe
posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten
Kriterien zweifels frei verifizieren lassen (S. 7 unten) .
Die im Y.___ - Gutachten gestellten Diagnosen hätten leitliniengerecht erhoben werden können . Sie stütz t en
sich auf eine persönliche Exploration der Versicher ten sowie die Korrelation der so gewonnen
Ergebnisse mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Diagnosen seien hinreichend geeignet,
die Symptoma tik der Versicherten zu erklären; eine bessere Erklärung als die erhobenen Diag nosen
für die Beschwerden der Versicherten g ebe es aus sein er Sicht nicht (S. 8 oben) .
D ie im Y.___ - Gutachten als basisbildend
aufgeführten Diagnosen seien von zahlreichen, näher bezeichnete n Fachspezialisten nach eigener Untersuchung sowie in voneinander
unabhängiger Bewertung übereinstimmend und teilweise wiederholt verifiziert worden (S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, seit Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfäng lich möglich. Die im Y.___ -Gutachten gestellten Diagnosen würden, da sie «nicht plausibel»
seien, nicht berücksichtigt . Somit sei keine dauerhafte Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).
Dem stehen anderslautende Beurteilungen entgegen. So wurde im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung im Auftrag der zuständigen Pensionskasse im November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.2). Im Y.___ -Gutachten, das im Dezember 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattet wurde, wurde die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit 50 % ab November 2011 beziehungsweise aus orthopädischer und inter - diszipli när bestimmender Sicht mit 50 % ab Februar 2012 beziffert (vorstehend E. 3. 4-3. 5). 4.2
Nach Würdigung des Y.___ -Gutachtens durch den RAD wurden dem psychiatri schen Gutachter Ergänzungsfragen unterbreitet, zu denen er im März 2020 Stel lung nahm (vorstehend E. 3.5). Darauf folgte die Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin, welche zum Schluss gelangte, auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus den von ihr dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (vorstehend E. 3.6 am Ende).
Dem Y.___ -Gutachter wurde (erst) vom hiesige n Gericht Gelegenheit gegeben, zur seitens des RAD an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (vorstehend E. 3.8). 4.3
Der Y.___ -Gutachter legte in seiner Stellungnahme dar, aus welchen Gründen er eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradige r Ausprä gung diagnostiziert hat und inwiefern er die - je einzeln diskutierten - Kriterien der ICD-10 als erfüllt erachtete. Anzufügen ist, dass er schon in seiner ergänzen den Stellungnahme im März 2020 darauf hingewiesen hatte, in welchen Arztbe richten seit September 2012 immer wieder eine rezidivierende depressive Störung, meist mittelgradiger Ausprägung, diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.5).
Vor diesem Hintergrund kann der Standpunkt der Psychiaterin des RAD, es könne weiterhin «keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden» (vorste hend E. 3.6 Mitte), nicht nachvollzogen werden.
Ebenso legte der Y.___ -Gutachter dar, inwiefern sich eine - auch schon 2017 diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3) - (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung habe verifizieren lassen. Mithin erweist sich auch der Stand punkt, eine solche könne weiterhin nicht erkannt werden (vorstehend E. 3. 6 am Ende), als nicht begründet.
Sodann setzte sich der Y.___ -Gutachter auch mit der Behauptung auseinander, er habe den Stellenwert früherer Observationsergebnisse und einer allfälligen Aggravation nicht oder nur unzureichend gewürdigt, so auseinander, dass der entsprechenden Kritik nicht gefolgt werden kann. Schliesslich nahm er zur im März 20 20 erfolgten RAD-Beurteilung Stellung und legte nachvollziehbar dar, warum diese nicht geeignet sei, zu einer anderen als der im Gutachten erfolgten Beurteilung zu führen (vorstehend E. 3.8 am Ende). 4.4
Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beurteilungen führt zum Schluss, dass die am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Y.___ -Gutachten geübte Kritik nicht stichhaltig ist, sondern dass sehr wohl darauf abgestellt werden kann und darauf abzustellen ist. Dieses Gutachten erfüllt sämtliche Beweisvoraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Somit ist, wie im Gutachten dargelegt (vorstehend E. 3. 4-3. 5), von einer vollen Arbeitsfähigkeit in näher bezeichneten angepassten Tätigkeiten aus orthopädi scher Sicht und einer solchen von 50 % ab November 2011 aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Der Aufwand des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der obsiegenden Beschwerde führerin betrug laut Honorarnote vom 2 5. November 2020 15.1 Stunden (Urk. 16) und laut Honorarnote vom 5. Januar 2021 weitere
E. 7 ), w as der Beschwerdeführerin am 2 5. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 29). 3.
Die Suva sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juni 2015 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 37 % sowie eine Integritäts entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 16.66 % zu und ver neinte die Adäquanz noch bestehender psychischer Beeinträchtigungen (Urk. 11/52 = Urk. 3/8).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 8.78 % einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 11/189/2-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
So zialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00489
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 3. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1997) und eines Stiefsohnes (Jahrgang 1995), meldete sich am 1 3. Februar 20 12 unter Hinweis auf einen am 5 . / 6. August 20 11 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/ 206) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 1 1. Juli 2012 mit, es seien keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 11/23). Nach einem im Auftrag des beteiligten Haftpflichtversicherers am 3. Juni 2014 erfolgten Assessment (vgl. Urk. 11/45) erklärte die IV-Stelle am 1 1. August 2014 die Arbeitsvermittlung für abgeschlossen (Urk. 11/46). Im Auf trag der zuständigen Pensionskasse wurde am 1 7. November 2017 ein rh eumato logisches Gutachten (Urk. 11/103 /1 52
= Urk. 11/108/1-52) und am 2 1. Novem ber 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/103/53-119 = Urk. 11/108/54-120 = Urk. 3/11) erstattet. Die IV-Stelle veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des Z en tr ums
Y.___
am 1 7. Dezember 2019 erstattet (Urk. 11/176 = Urk. 3/12) und am 6. März 2020 ergänzt (Urk. 11/179 = Urk. 3/13)
wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/181-182, Urk. 11/187) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. Juni 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 11/19 1 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 6. Juli 2020 Beschwe rde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2020 (Urk.
2) mit den Anträgen (S. 2 oben), diese sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), even tuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Ziff.
2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2020 (Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2020 (Urk.
13) wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und es wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerde führerin zur Kenntnis gebracht.
Der psychiatrische Y.___ -Gutachter erstattete aufforderungsgemäss (vgl. Urk.
17) am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Die Beschwer deführerin äusserte sich dazu am 5. Januar 2021 (Urk. 25), die Beschwerdegeg nerin verzichtete am 1 9. Janu ar 2021 auf Stellungnahme (Urk. 2 7), w as der Beschwerdeführerin am 2 5. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 29). 3.
Die Suva sprach der Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Juni 2015 eine Invali denrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 37 % sowie eine Integritäts entschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 16.66 % zu und ver neinte die Adäquanz noch bestehender psychischer Beeinträchtigungen (Urk. 11/52 = Urk. 3/8).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 verneinte die Suva bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 8.78 % einen weiteren Rentenanspruch (Urk. 11/189/2-5). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlau - ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs - grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider - spruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) 1.4
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rah men ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Wei sungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schluss folgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss den erfolgten gutachterlichen Abklärungen sei die Beschwerdefüh rerin nach dem Unfall vom 6. August 2011 erheblich
eingeschränkt gewesen. Aus medizinischer Sicht ha be sich die gesundheitliche Situation 6 Monate nach dem U nfall
erheblich verbessert und se it Februar 2012 sei ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder
vollumfänglich möglich (S. 2 oben) . Eine operationsbe dingte Verschlechterung während drei Monate n ab 30. Mai 20 18 werde mangels Dauerhaftigkeit nicht berücksichtigt . Die gestellten psychiatrischen Diagno - sen
seien
- gestützt auf die Beu rteilung durch den Regionalen Ä rztlichen Dienst (RAD) - aus ihrer Sicht nicht plausibel, weshalb sie nicht berücksichtigt w ü rden. Die Auswirkungen einer rezidivierenden depressiven Störung
entspr ä chen nicht dem geforderten ICD-Kriterium. Ebenfalls könne
eine komplexe
posttraumatische Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden.
Aufgrund fehlender Dauerhaf tigkeit der Arbeitsunfähigkeit besteh e kein Rentenanspruch (S. 2 Mitte) .
2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei auf das von der Beschwerdegegnerin ein geholte Y.___ - Gutachten abzu stellen und die seitens des RAD erhobenen Kritikpunkte seien aus näher darge legten Gründen nicht stichhaltig (S. 7 ff. Ziff. 23 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält und auf welche medizinische Beurteilung diesbezüglich abzu stellen ist. 3. 3.1
Vom 3 1. Oktober 2016 bis 2 3. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der p sychiatrischen K linik Z.___ teilstationär behandelt, worüber am 1 3. März 2017 berichtet wurde (Urk. 3/10). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0/43.1) - Status nach Anpassungsstörung bei schwerer psychosozialer Belastungs situation 1999 bis 2001 (wiederholte Gewalt durch den Ehemann, dro hende Ausschaffung) - complex regional pain
syndrome (CRPS) Typ 2 Ellbogen rechts und chro nische Schulter-/Arm-Schmerzen bei Status nach Autounfall am 6. August 2011 3.2
M ed. pract . A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete am 1 7. November 2017 ein Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/10 8/ 1-52) .
Er nannte die folgenden, hier verkürzt angeführten rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 5.1): - CRPS Typ 2 Ellbogen rechts und chronische Schulter-/Armschmerzen - intermittierendes myofasziales überlastungsbedingtes Schmerzsyndrom linker Arm
Ferner nannte er als psychiatrische Diagnosen die im Z.___ -Bericht vom März 2017 gestellten (vorstehend E. 3.1) und die vom psychiatrischen Gutachter gestellten (nachstehend E. 3.3) Diagnosen .
Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätig keit im Reinigungsdienst als nicht mehr berufsfähig anzusehen (S. 46 Ziff. 6.3). Aus bidisziplinärer Sicht sei sie primär aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht arbeits- und berufsfähig (S. 4 6 unten). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 1. November 2017
ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der zuständigen Pensionskasse (Urk. 11/108 /54-120) .
Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 65 lit . a): - (komplexe) p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F33.11)
Auf die Frage, ob «seit der Rentenzusprache im Jahr 2014» eine dauerhafte Ver besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, ant wortete er, insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand der Explo randin und damit die berufliche Leistungsfähigkeit seit der Rentenzusprache von 2014 nicht verbessert, obwohl sie regelmässig eine ambulante Psychotherapie aufgesucht, eine psychopharmakotherapeutische Behandlung aufgenommen und eine tagesklinische Therapie besucht habe. Neue psychische Gesundheitsschäden seien seither gemäss Akten und laut Anamnese nicht eingetreten. Vielmehr könne ein chronischer Beschwerdeverlauf auf einem tiefen psychosozialen Funktionsni veau festgestellt werden, der im Wesentlichen von diversen therapeutischen Bemühungen unbeeinflusst geblieben sei (S. 65 lit . b).
Es bestehe sowohl in angestammter als auch in leidensadaptierter Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 65 lit . f). 3.4
Am 1 7. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte des Zent r ums Y.___ ein Gutachten im Auftr ag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/176).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 8 Ziff. 4.2): - komplexe posttraumatische Belastungsstörung - chronische rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Schmerzen der Halswirbelsäule nach Operation nach Spondylodese C6 bis C7 - keine Radikulopathie - keine signifikante Bewegungsstörung - keine Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur - Restbeschwerden des rechten Armes nach Defektverletzung und plasti scher Deckung - Status nach mehrfach en Operationen des rechten Arms/ Ellenbogens - unauffällige Muskulatur des rechten Unterarmes - unauffällige Zwischenhand-Muskulatur - keine zu objektivierende Bewegungseinschränkung der Gelenke des rechten Armes
Orthopädisch- traumatologischerseits habe eine Belastungseinschränkung des rechten Armes nicht objektiviert werden können. Aufgrund der Veränderungen der Halswirbelsäule sei en der Versicherten nur leichte bis mittelschwere Tätigkei ten zuzumuten, dies in wechselnder Körperhaltung mit der Möglichkeit selber gewählter Positionswechsel und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremi täten und die Halswirbelsäule. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 100 % (S. 9 oben).
Aufgrund von Beeinträchtigungen in näher bezeichneten Fähigkeiten bezie hungsweise aufgrund der anhaltenden Defizite ihres psychopathologischen Funk tionsniveaus sei die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt einge schränkt (S. 9) .
Die Arbeitsfähigkeit in leidensangep assten Tätigkeiten betrage 50 %, dies aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der im Oktober 2011 infolge des Unfallereig nisses vom 1. (richtig: 6.) August 2011 protrahiert stattgehabten Symptomakzen tuierung (S. 11 f. Ziff. 4.7) . Die Gesamt-Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit begründe sich massgeblich auf die Gesundheitsstörungen des psychiatrischen Fachgebietes (S. 12 Ziff. 4.9). 3.5
Am 6. März 2020 nahmen die Y.___ -Gutachter zu Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 11/179).
Betreffend die Ableitung der Diagnose «rezidivierende depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» gemäss den ICD-10-Kriterien nann ten sie als erstes Kriterium (G1), dass sich in der Anamnese wenigstens eine ent weder leichte, mittelgradige oder schwere depressive Episode, die mindestens zwei Wochen an gehalten habe, finden müsse (S. 1 unten), und nannten dafür die fol genden Berichte (S. 2 f.): - 2 5. September 2012: mittelgradig e bis schw ere depressive Episode (F32.1) - 2 0. Dezember 2012 : mitt elgradige depressive Episode - 4. Oktober 2013: leichte bis mittelschw ere depressive Episode (F32.0) - 1 2. Dezember 2013: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode (F33.1) - 2 3. Mai 2014: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 3 0. Juli 2015: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgra dige Episode (F33.1) - 7. März 2017 : s chwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (F32.2) - 1 7. November 2017 : r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode
mit somatischem Syndrom (F33.11)
Ferner seien auch die Kriterien G2 (anamnestisch keine hypomanische oder manische Episode) und G3 (Episode nicht auf einen Missbrauch psychotroper Substanzen oder eine organische psychische Störung zurückzuführen) erfüllt (S. 3 oben).
Betreffend die diagnostischen Kriterien für eine rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), wurde ausgeführt, die allgemei nen Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung (F33) seien wie dargelegt erfüllt (S. 3 Mitte lit . A). Sodann müssten mindestens zwei der folgenden Symp tome erfüllt sein, wofür sich näher bezeichnete Belege im Gutachten
fänden (S. 3 f.): - depressive Stimmung in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnli chem Ausmass - Interessens- oder Freudverlust an Aktivitäten - Verlust des Selbstvertrauens - verminderte s Konzentrationsvermögen - Schlafstörungen jeder Art - Appetitverlus t
Betreffend die diagnostizierte andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Ext rembelastung (ICD-10 F62.0) wurde auf die Feststellung im Gutachten hingewie sen, die Diagnose finde sich im Z.___ -Bericht vom März 2017 (vorstehend E. 3.1) und im bidisziplinären Gutachten vom November 2017 (vorstehend E.
3. 2 f.) und werde in der aktuellen gutachterlichen Erhebung bestätigt (S. 4 lit . a). Sodann wurden die zu erfüllenden Kriterien genannt und die im Gutachten festgehaltenen Befunde, welche diese bestätigten (S. 5 lit . b). Schliesslich wurde auf die Stelle im Gutachten hingewiesen, wo explizit über Flashbacks berichtet worden war (S. 5 lit . c).
Betreffend Mini-ICF-APP wurden die folgenden Einschränkungen festgehalten (S. 5 f. Ziff. 3): - keine Beeinträchtigung der - Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen - Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen - Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit - Fähigkeit zur Selbstpflege - Verkehrsfähigkeit - leichte Beeinträchtigung der - Kontaktfähigkeit zu Dritten - Selbstbehauptungsfähigkeit - Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen - Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben - mittelgradige Beeinträchtigung der - Flexibilität und Umstellungsfähigkeit - Gruppenfähigkeit - Durchhaltefähigkeit - schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten
Auf die Frage, warum Aggravation nicht ausführlich diskutiert worden sei und vor allem warum trotzdem psychiatrische Diagnosen hätten gestellt werden kön nen (S. 6 Ziff. 4), wurde darauf hingewiesen, dass aus klinisch-psychiatrischer Perspektive das Vorkommen von Aggravationstendenzen selbst bei eindeutigem Vorliegen schwerer psychischer Störungen kein allzu seltenes Phänomen sei (S.
6 unten), und es wurden folgende Passagen aus dem Gutachten zitiert (S. 7 oben) :
Den Observationsberichten
kann nach Einsichtnahme des Observationsmaterials zugestimmt werden. Die Beobachtungen stehen aus rein psychiatrischer Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite nachfolgend verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten, welche in Bezug auf ihre Symptomex pressionen durchaus fluktuierende Verläufe beinhalten, einschliesslich auftre tender Phasen eines in oberflächlicher Betrachtung unauffällig anmutenden psychopathologischen Stabilitätsniveaus, dessen prinzipielle störungsspezifisch determinierte Vulnerabilität dennoch permanente Präsenz aufweist und im Falle einer individuell ungünstigen Konstellation stressgenerierender Faktoren jeder zeit die Reaktivierung eines pathologischen Verhaltensmusters verursachen kann.
Zur Konsistenz und Plausibilität war im Gutachten ausgeführt worden (S. 7 Mitte):
Die Angaben der Versicherten wirkten aus psychiatrischer Sicht in ihren wesent lichen Inhalten - besonders in Bezug auf die vielfältigen tragischen Lebenser eignisse - konsistent und plausibel. Allerdings ergab sich allgemein der Verdacht auf ein anteiliges, subjektiv determiniertes Aggravationsbestreben im Zusam menhang mit dem sich aktuell darstellenden Schweregrad von einzelnen durchaus auch objektiv nachvollziehbaren Defiziten des psychopathologischen Funktions niveaus. Dieser Eindruck wurde durch die Ergebnisse der neuropsychologischen Erhebungen sowie retrospektiv durch die Berichte der stattgehabten Observati onen bestätigt. Speziell die seitens der Versicherten im Rahmen einer diesbe züglich zielgerichteten Exploration bekundeten psychotischen Symptome wirk ten in ihrer Gesamtstruktur nicht vollständig authentisch, sondern - zumindest partiell - reaktiv orientiert an den durch den Referenten während der Befragung deskriptiv präsentierten Krankheitselementen. Unabhängig davon konnte nach zusammenfassender Analyse sämtlicher Faktoren der sich zum Untersuchungs zeitpunkt gesamthaft darstellenden medizinischen Sachverhalte das Vorliegen der wie oben definierten schwerwiegenden Krankheitsentitäten aus dem psy chiatrischen Fachgebiet bestätigt werden.
Zur Feststellung, eine eigentliche Aktenwürdigung habe nicht stattgefunden und vor allem sei die sehr ausführliche RAD-Stellungnahme vom 2 3. März 2018 nicht diskutiert worden (S. 8 Ziff. 5), wurde zitiert, was im Gutachten zum Stichwort «Aktenwürdigung» ausgeführt worden war, nämlich:
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert wer den. Letztere Krankheitsdefinition findet im Aktenv erlauf erstmals im Bericht der p sychiatrischen K linik Z.___, Zentrum für
Depressionen, Angsterkrankungen und Psychotherapie, vom 7. März 2017 sowie weitergehend im
bidisziplinären Gutachten (Dr. A.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin
/
Dr. B.___, Psychiatrie
und Psychotherapie) vom 1 7. November 2017 Erwähnung und wird in der aktuellen gutachter li chen Erhebung bestätigt.
(...) Weitere sich aus dem archivierten anamnestischen Querschnitt ergebene diagnostische Bewertungen, wie z.B. eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), schwere depressive Epi sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), leichte (ICD-10 F32.0) und mittelgradige (ICD-10 F32.1) depressive Episode, anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) beziehungsweise dissoziative Störung (ICD-10 F44) blieben in den übergeordneten Kontext der vorab bezeichneten Deviationen zu integrieren.
Gemäss der Fragestellung im Gutachtensauftrag sei das Gutachten vom Novem ber 2017 hauptsächlich aufgrund erheblicher Widersprüche zu den Aussagen in den Observationsabklärungen versicherungsmedizinisch ungenügend erschienen. Die im bidiszipl inären Gutachten (Rheumatologie/ Allgeme ine Innere Medizin, Psychiatrie/ Psychotherapie) vom psychiatrischen Sachverständigen Dr. B.___
verifizierten basisbildenden diagnostischen Erhebungen («komplexe» posttrauma tische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode) hätten sich aber im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung wie beschrieben bestätigen lassen. Allerding bestehe nach Ein schätzung der Gutachter konträr zu den damaligen Bewertungen der Arbeitsfä higkeit (Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit) eine gesamthafte Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl angestammt als auch adaptiert. D ie Beobachtungen der Observation stünden aus rein psychiatri scher Beurteilungsperspektive nicht im Widerspruch zu den von gutachterlicher Seite verifizierten basalen psychischen Krankheitsentitäten (S. 8 unten). 3.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte mit Stellungnahme vom 1 8. März 2020 (Urk.
11/180 S. 23 f.) aus, in der Antwort auf die gestellten Rückfragen (vorste hend E. 3.5) habe der psychiatrische Gutachter die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung offensichtlich aufgrund der in den Akten genannten Diag nosen hergeleitet. Dabei habe er sich die Frage
nicht gestellt, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Bericht vom 4. Oktober 2013 noch die Diagnosen einer leich ten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Bericht vom 1 2. Dezember 2013 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), habe gestellt werden können. Im Gutachten sei angegeben worden, dass die affektive Modulationsfähigkeit ein geschränkt erschienen und die Grundstimmung hintergründig von einer depressiv gerichteten Basiskomponente
geprägt gewesen sei, dies entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «depressive Stimmung, in einem für die Betroffe nen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen » . Abbruch der sozialen Kontakte und sich am liebsten alleine für sich Zurückziehen entspreche ebenfalls nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium «Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten, die normalerweise angenehm waren, Verlust der Fähigkeit zur Freude oder
Trauer. Die Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen », da keine Aus sage bezüglich Interesse - oder
Freudfähigkeit gemacht werde . Ein Mensch könne sehr wohl Interesse und Freude verspüren, auch wenn er
alleine sei . Viel weinen und keine Nerven mehr haben entspr eche nicht einem Verlust des Selbstvertrau ens.
Ein Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression.
Zusammenfassend könne weiterhin keine mittelgradige depres sive Symptomatik erkannt werden. Zudem sei die wahrscheinliche Aggravation hier gar nicht berücksichtigt worden (S. 23 Mitte) .
Die Diagnose einer k omplexe n posttraumatische n Belastungsst ö rung sei eben - falls aufgrund der Akten
hergeleitet worden . Im Gutachten selber sei kein ICD-10-Code zugeordnet worden, bei der Beantwortung der
Rückfragen vergebe der Gut achter d en ICD-10-Code 62.0 (a ndauernde Persönlichk ei tsänderung nach
Extrem belastung).
Angst vor Nachbarn und fremden Menschen könne nicht als miss trauische Haltung interpretiert werden.
Der Gutachter weis e auf den sozialen Rückzug hin, diesen h abe er allerdings schon im Zusammenhang mit
der r ezidi vierende n depressive n Störung bemüht, was nicht wirklich nachvollzogen werden k önne . Sich
psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, k önne kei nesfalls als « andauerndes Gefühl von
Nervosität » interpretiert werden.
Zusam menfassend könne weiterhin keine k omplexe posttraumatische Belastungsstö rung e rkannt werden (S. 23).
Aufgrund dieser Ausführungen könn t en schwerwiegende Krankheitsentitäten nicht
nachvollzogen werden, so dass solche die beschriebenen Aggravationsten denzen nicht im Lichte einer
psychischen Erkrankung erklären könn t en. In die sem Fall müsse von bewusster
Aggravation ausgegangen
werden. Aus diesem Grund könn t en auch die Einschränkungen und Arbeitsunfähigkeits -Angaben nicht nachvollzogen werden. Auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus die sen Gründen nicht abgestellt werden (S. 23 unten). 3.7
Lic. phil. D.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte mit Stellungnahme vom 2 6. April 2020 (Urk. 11/188 = Urk. 3/14) aus, sie begleite die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren und habe sie in dieser Zeit nie glücklich erlebt (S. 1 unten). 3.8
Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, erstattete am 1 5. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 20). Er führte aus, die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei im Gut achten sehr wohl hergeleitet worden (S. 1 lit . a), und zitierte dazu aus dem Gut achten (S. 2 oben):
Auf Basis der aktuell erhobenen Befunde, eigenanamnestischer Angaben sowie der zum
Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage konnte die bereits im Verlauf der historischen
Dokumentation wiederholt zur Darstellung gelangende Entität einer rezidivierenden depressiven
Störung von gegenwärtig mittelgradi ger Ausprägung (ICD-10 F33.1) sowie einer als grundlegende
Störungsspezifität bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung verifiziert
wer den .
Zum Kritikpunkt, er habe sich nicht mit der Frage befasst, wie es beispielsweise möglich sei, dass im Oktober 2013 die Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressive Episode (F32.0) und nur 2 Monate später im Dezember 2013 die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi sode (F33.1), habe gestellt werden können, führte der Gutachter aus, d as Stabili tätsniveau des psychopathologischen
Status im Rahmen der Grunderkrankung einer rezidivierenden depressiven Störung unterlieg e
wiederkehrenden Schwan kungen, welche sich durchaus innerhalb weniger Wochen einstellen und das
kli nische Gesamtbild richtungsweisend verändern könn t en. Die minimale Dauer einer entsprechenden
Episode werde in der ICD-10 mit zwei Wochen definiert.
Es k önne jedoch darüber hinaus im hier zugrunde gelegten Fall mit hoher Wahr scheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die diagnostische Bewertung einer « leichten bis mittelschweren depressiven
Episode (F32.0)»
im Oktober 2013 rein auf Basis eines allgemeinen klinischen Eindrucks und
nicht streng gemäss den Vorgaben der ICD-10 erfolgt sei, die eine derartige « Mischklassifizierung »
überhaupt nicht vors eh e . Die Kodierung F32.0 entspr eche dabei einer leichten Ausprägungsform. Im
Bericht der Fachpsychologin für
Psychotherapie vom Oktober 2013 sollte so mutmasslich ein Hinweis auf einen
möglicherweise doch schwereren Verlauf zum Ausdruck kommen, welcher sodann im
fachpsychiatri schen Bericht vom Dezember 2013 ja auch bestätigt worden sei (S. 2 lit . b) .
Zur Kritik, die Feststellung im Gutachten, dass die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt erschienen
sei und die Grundstimmung sei hintergründig geprägt gewesen von einer depressiv gerichteten
Basiskomponente, entspreche nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium einer d epressive Stimmung « in einem für die Betroffenen deutlich ungewöhnlichen Ausmass, die meiste Zeit des Tages, fast
jeden Tag und im Wesentlichen unbeeinflusst von den Umständen», führte der Gutachter aus, er teile die rein subjektive Gewichtung der RAD-Ärztin, die
wäh rend der Untersuchung nicht anwesend gewesen sei, nicht. Die indirekt
erhobene Forderung einer fachspezifischen Observation zumindest über den
Zeitraum eines ganzen Tages lasse sich im Rahmen einer versicherungsmed izinischen Erhebung leider
nicht erfüllen. Sie sei aber beispielsweise im Rahmen eines tagesklinischen
Behandlungsabschnitts der Z.___
vom Oktober 2016 bis Februar 2017 (vgl. vor stehend E. 3.1) mit zum Gutachten
im Wesentlichen deckungsgleicher diagnosti scher Bewertung längst erfüllt (S. 3 lit . c) .
Auch die Darstellung, d ass der A bbruch der sozialen Kontakte und sich am liebs ten alleine für sich zurück zu ziehen nicht dem geforderten ICD-10-Kriterium « Interessen- oder Freudeverlust an Aktivitäten,
die normalerweise angenehm waren. Verlust der Fähigkeit zur Freude oder Trauer. Die
Stimmung ist durch Zuspruch nicht aufzuhellen » entspreche, entstamm e ausschliesslich einem sub jektiven Bewertungshorizont der RAD-Ärztin. Zur Beurteilung des sich bei der Versicherten zum Untersuchungszeitpunkt darstellenden
allgemeinen Stim mungsniveaus verwies er auf den psychopathologischen Befund im G utachten. Die Versicherte neig e primärpersönlich keinesfalls zum Einzelgängertum. Sie sei in dritter
Ehe verheiratet und habe mit ihrer Entscheidung für eine Ausbildung zur Coiffeuse
beziehungsweise Weiterbildung
zur Pfleghelferin berufliche Tätig keiten in engem Umgang mit Menschen gewählt. Der Abbruch sozialer
Kontakte bei parallel alleinigem Rückzug in das häusliche Umfeld sei daher durchaus mit einem
Interessens- sowie Freudeverlust an sozialen Aktivitäten gleichzusetzen (S. 3 lit . d) .
Zur Feststellung, v iel zu weinen und keine Nerven mehr zu haben entspr e ch e nicht einem Verlust des Selbstvertrauens, führte er aus, dass gerade
psychisch kranke Personen kaum in der Lage seien, die Beschreibung ihrer seelischen Befindlichkeiten mit
den Formulierungen im Katalog der ICD-10 in druckreifen Einklang zu bringen und dies sehr
wahrscheinlich auch im komplett remittierten Zustand nicht könnten. Anderenfalls wäre die
psychopathologische Beurteilung durch einen entsprechend fortgebildeten Laien ja völlig ausreichend.
Insofern oblieg e es stets dem jeweils zuständigen Fachspezialisten, diese auf Grundlage seiner Expertise
in einen fachlich korrekten Zusammenhang zu bringen. Dies sei eigentlich jedem Arzt mit
ausreichender Erfahrung in der klinischen Versorgung psychisch gestörter Menschen bestens bekannt (S. 3 f. lit . e) .
Zur Feststellung, e in Appetitverlust ohne Gewichtsveränderung sei kein ICD-10-Kriterium für eine Depression, führte er aus, es sei der Versicherten in
Anbetracht ihrer ausgeprägten psychischen Beeinträchtigungen nicht vorzuwerfen, dass sie es
offensichtlich versäumt ha be, sich einer regelmässigen Gewichtskontrolle zu unterziehen und vor dem
Hintergrund ihrer vielschichtigen Lebensproblematik einen subjektiv empfundenen Gewichtsverlust nicht
für priorisiert erwähnenswert gehalten habe. Eine auch nur partiell von suggestiven Ansätzen geprägte explo rative
Strategie sei aus näher genannten Gründen bewusst vermieden worden (S. 4 lit . f) .
Eine potent ielle Aggravation sei im Gutachten sehr eingehend und detailliert dis kutiert worden (S. 4 f. lit . g) . Zur Kritik an der Diagnose einer k omplexe n post traumatische n Belastungsstörung verwies der Gutachter auf seine bereit s in seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 3.5) zitierten Ausfü hrungen im Gut achten (S. 5 lit . h) . Dass Angst vor Nachbarn und fremden Menschen nicht als misstrauische Haltung interpretiert
werden könne, sei eine Bewertung, die von ihm nicht geteilt werde (S. 6 lit . i) .
Zur Kritik, es leuchte nicht ein, dass er auf einen sozialen Rückzug hin weise, den er schon im
Zusammenhang mit der re zidivierenden depressiven Störung ange führt habe, führte der Gutachter aus, e s erschein e auf den ersten Blick plausibel, dass sich während ein und derselben Lebensperiode zeitgleich ein sozusagen «doppelter» sozialer Rückzug nicht durchführen lasse und daher - ausgehend von einem rein theoretischen Beurteilungsprinzip - nur einmal als Klassifizierungs kriterium der ICD-10 Verwendung finden könne. Allerdings entstehe in der kli nischen Realität ein solches Verhaltensmuster nicht selten auf der Grundlage sich überlappender psychopathologischer Defizite aus dem Kontext unterschiedlicher Komorbiditäten des psychiatrischen Fachgebietes, obschon dieses in der Tat zur gleichen Zeit nicht in zwei verschiedenen «Ausführungen» klassifikationsgerecht auftreten werde (S. 6 lit . j).
Die Bewertung, s ich psychisch nicht gut fühlen und schnell nervös werden, könne keinesfalls als « andauerndes
Gefühl von Nervosität » interpretiert werden, werde von ihm nicht geteilt (S. 6 lit . k) .
In der RAD- Stellungnahme vom März 2018 werde das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) beurteilt und im Fazit als nicht ausrei chend
verwertbar erachtet. Obgleich einzelne in Bezug auf das genannte Gutach ten kritisch
diskutierte Sachverhalte auch aus seiner Sicht in übereinstimmender Weise bewertet
wü rden, so änder e dies doch nichts an der Korrektheit der wesentlichen diagnostischen
Einschätzungen im Gutachten.
Denn auch auf Basis der im Rahmen der Y.___ - Begutachtung erhobenen Befunde und
eigenanamnes tischen Angaben sowie der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage
hätten sich die bereits im Aktenverlauf wiederholt zur Darstellung gebrachte Entität einer
r ezidivierenden depressiven Störung von zum Untersuchungszeit punkt mittelgradiger Ausprägung
(ICD-10 F33.1) sowie eine als grundlegende Störungsspezifität bestehende k omplexe
posttraumatische Belastungsstörung entsprechend den diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten
Kriterien zweifels frei verifizieren lassen (S. 7 unten) .
Die im Y.___ - Gutachten gestellten Diagnosen hätten leitliniengerecht erhoben werden können . Sie stütz t en
sich auf eine persönliche Exploration der Versicher ten sowie die Korrelation der so gewonnen
Ergebnisse mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen. Die Diagnosen seien hinreichend geeignet,
die Symptoma tik der Versicherten zu erklären; eine bessere Erklärung als die erhobenen Diag nosen
für die Beschwerden der Versicherten g ebe es aus sein er Sicht nicht (S. 8 oben) .
D ie im Y.___ - Gutachten als basisbildend
aufgeführten Diagnosen seien von zahlreichen, näher bezeichnete n Fachspezialisten nach eigener Untersuchung sowie in voneinander
unabhängiger Bewertung übereinstimmend und teilweise wiederholt verifiziert worden (S. 8). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, seit Februar 2012 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wieder vollumfäng lich möglich. Die im Y.___ -Gutachten gestellten Diagnosen würden, da sie «nicht plausibel»
seien, nicht berücksichtigt . Somit sei keine dauerhafte Arbeitsunfähig keit ausgewiesen (vorstehend E. 2.1).
Dem stehen anderslautende Beurteilungen entgegen. So wurde im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung im Auftrag der zuständigen Pensionskasse im November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 3.2). Im Y.___ -Gutachten, das im Dezember 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattet wurde, wurde die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht mit 50 % ab November 2011 beziehungsweise aus orthopädischer und inter - diszipli när bestimmender Sicht mit 50 % ab Februar 2012 beziffert (vorstehend E. 3. 4-3. 5). 4.2
Nach Würdigung des Y.___ -Gutachtens durch den RAD wurden dem psychiatri schen Gutachter Ergänzungsfragen unterbreitet, zu denen er im März 2020 Stel lung nahm (vorstehend E. 3.5). Darauf folgte die Beurteilung durch die RAD-Psychiaterin, welche zum Schluss gelangte, auf das psychiatrische Teilgutachten könne aus den von ihr dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (vorstehend E. 3.6 am Ende).
Dem Y.___ -Gutachter wurde (erst) vom hiesige n Gericht Gelegenheit gegeben, zur seitens des RAD an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, was er in der Folge tat (vorstehend E. 3.8). 4.3
Der Y.___ -Gutachter legte in seiner Stellungnahme dar, aus welchen Gründen er eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig mittelgradige r Ausprä gung diagnostiziert hat und inwiefern er die - je einzeln diskutierten - Kriterien der ICD-10 als erfüllt erachtete. Anzufügen ist, dass er schon in seiner ergänzen den Stellungnahme im März 2020 darauf hingewiesen hatte, in welchen Arztbe richten seit September 2012 immer wieder eine rezidivierende depressive Störung, meist mittelgradiger Ausprägung, diagnostiziert worden war (vorstehend E. 3.5).
Vor diesem Hintergrund kann der Standpunkt der Psychiaterin des RAD, es könne weiterhin «keine mittelgradige depressive Symptomatik erkannt werden» (vorste hend E. 3.6 Mitte), nicht nachvollzogen werden.
Ebenso legte der Y.___ -Gutachter dar, inwiefern sich eine - auch schon 2017 diagnostizierte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.3) - (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung habe verifizieren lassen. Mithin erweist sich auch der Stand punkt, eine solche könne weiterhin nicht erkannt werden (vorstehend E. 3. 6 am Ende), als nicht begründet.
Sodann setzte sich der Y.___ -Gutachter auch mit der Behauptung auseinander, er habe den Stellenwert früherer Observationsergebnisse und einer allfälligen Aggravation nicht oder nur unzureichend gewürdigt, so auseinander, dass der entsprechenden Kritik nicht gefolgt werden kann. Schliesslich nahm er zur im März 20 20 erfolgten RAD-Beurteilung Stellung und legte nachvollziehbar dar, warum diese nicht geeignet sei, zu einer anderen als der im Gutachten erfolgten Beurteilung zu führen (vorstehend E. 3.8 am Ende). 4.4
Die Gesamtwürdigung der vorhandenen Beurteilungen führt zum Schluss, dass die am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Y.___ -Gutachten geübte Kritik nicht stichhaltig ist, sondern dass sehr wohl darauf abgestellt werden kann und darauf abzustellen ist. Dieses Gutachten erfüllt sämtliche Beweisvoraussetzungen (vgl. vorstehend E. 1.5) . Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leis tungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentli chen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leis tungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat aus schliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitli chen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachwei sen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Somit ist, wie im Gutachten dargelegt (vorstehend E. 3. 4-3. 5), von einer vollen Arbeitsfähigkeit in näher bezeichneten angepassten Tätigkeiten aus orthopädi scher Sicht und einer solchen von 50 % ab November 2011 aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Mit dieser Feststellung ist die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie die Invaliditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Der Aufwand des unentgeltliche n Rechtsvertreter s der obsiegenden Beschwerde führerin betrug laut Honorarnote vom 2 5. November 2020 15.1 Stunden (Urk. 16) und laut Honorarnote vom 5. Januar 2021 weitere 2.2 Stunden (Urk. 26), mithin total 17.3 Stunden, zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % . Er ist somit beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4'222.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwer degegnerin zu entschädig en. 5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem Y.___ -Gutachter keine Gelegenheit gegeben, zur - entscheidwesentlichen
- an seinem Gutachten geübten Kritik Stellung zu nehmen, weshalb das Gericht dies nachzuholen hatte . Somit sind die
entspre chend en Kosten von Fr. 1'051.95 (Urk.
21) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 4.4 die Invali ditätsbemessung vornehme und über einen Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten der gutachterlichen Stellung nahme vom 1 5. Dezember 2020 (Urk.
20) von Fr. 1'051.95 der Gerichtskasse zu erstat ten.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’222 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Luzius Hafen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Dop pels von Urk. 16, Urk. 21 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher