Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1994, reiste im März 2016 von Somalia in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 2.1). Seither wohnt sie mit ihrem Ehemann und den beiden im Juni 2016 und Januar 2018 geborenen Kinder n (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/30) in Zürich . Am 6. April 2019 meldete sie sich für eine Hörgeräteversorgung an (Urk.
8/1), welche - nach Beschwerde an das hiesig e Gericht (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/17) - mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 gewährt wurde (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Tuberkulose-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 6. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24-25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 4. März 2020 mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 8/28). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/33) verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die vollen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei ihr eine angemessene Rente auszurichten, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2020 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätig keit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf ga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft li chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva liditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwi schen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durch setzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus halt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ihr Aufgabenbereich f alle zu 100 % in den Haushalt. Aus den Berichten gehe hervor, dass d ie Beschwerdeführerin
im Aufgabenbereich des Haushalt e s nicht eingeschränkt sei . Zusätzlich werde im Rahmen der Schadenminderung die Hilfe des Ehemannes vorausgesetzt, welcher sehr schwere Arbeiten übernehmen könne (S. 1 unten). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Ehe mann sei zu 100 % arbeitstätig. Er müsste somit sein Pensum kürzen, um ihr zu Hause zu normalen Tageszeiten zur Hand gehen zu können. Dies könne aber nicht Sinn der Sache sein (S. 5 Ziff. 1.4). Die Arbeiten müssten - wie alle anderen auch - zu normalen Tageszeiten vorgenommen werden können. Zu den schwereren Arbeiten gehörten nur schon das Tragen von Einkaufstaschen für die ganze Familie. Solche schweren Arbeiten sollten gemäss Argumentation der Beschwer degegnerin zusätzlich durch den Ehemann erledigt werden. Wenn dieser Argu mentation gefolgt werde, müsste von einer Einschränkung von mindestens 40 % ausgegangen werden (S. 6 oben) . Die Koordination der Hausarbeiten, damit diese am Abend durch den Ehemann erledigt werden könnten, sei aber kaum möglich, da gewisse Arbeiten - auch bei Verderblichkeit der Ware - nicht aufgeschoben werden könnten (S. 6 Mitte). Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ betrage die Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit maximal 50-60 % . Umgemünzt auf die Haushaltsarbeiten müsse immer noch von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden (S. 6 Ziff. 1.6). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Sachver halt über die behaupteten Einschränkungen zu den schweren Lasten nicht einmal erstellt habe (S. 6 f.). Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 bestehe keine Restarbeitsfähigkeit, entsprechend könne die Restarbeitsfähigkeit im Haushalt auch nicht in einem viel höheren Spektrum liegen. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich Abklärungen tätigen müssen; solche hätt en aber nicht stattgefunden (S. 7 Ziff. 1.7). 2.3
Strittig und z u prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin in welchem Masse sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen und wie es sich mit der Mithilfe des Ehemannes verhält. Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung de r Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig und auch nicht zu beanstanden.
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt (Urk. 8/32 S. 3 oben) zudem aus, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei am 2 4. November 2017 an Tuberkulose erkrankt (Beginn Wartejahr). Somit sei der Versicherungsfall am 2 5. November
2018 ein getreten. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsse sie am 2 5. November 2018 drei volle Beitragsjahre geleistet habe. Da die Einreise in die Schweiz aber erst im Jahr 2016 erfolgt sei, könne sie drei volle Jahre nicht erreichen. 3.2
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und so fern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 in Zürich. Das Kriterium des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ist somit erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren
erfüllt war. 3.4
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine Beiträge entrichtet hat. Sie lebt aber seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem er werb s tätigen Ehemann zusammen, der den doppelten Mindestbeitrag einbe zahlt hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019, Urk. 8/ 16).
In de n Berichten der Ärzte des S pitals Z.___ wurde als Erstdiagnose jeweils der 4. April
2018 angegeben (vgl.
Urk. 8/ 30/3; Urk. 8/31/4; Urk. 8/31/10; Urk. 8/31 /13). Bei Ablauf des Wartejahres im April 2019 und Einreise in die Schweiz im März 2016 wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt . Gemäss Angaben des Hausarztes im ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Januar 2020 (Urk. 8/23/2) sei die Beschwerdeführerin jedoch am 2 4. November 2017 erkrankt, wobei die sichere Diagnosestellung dann am 4. April 2018 erfolgt sei. Ausgehend von einer Erkrankung im November 2017 würde das
Wartejahr im November 2018 ablaufen. Die Beschwerdeführerin könnte die Mindestbeitragszeit von drei Jahren somit nicht erreich en, da sie erst im März 2016 in die Schweiz eingereist war .
Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . 4. 4.1
Im Bericht der Ärzte des S pitals Z.___ vom 1 2. August 2019 (Urk. 8/3 1 / 1 3- 15) wurden folgende, hier verkürzt wiedergegebene
D iagnosen genannt (S. 1): - Lymphknoten (thorakal)-MDR-Tuberkulose (ED 04.04.2018) - sensible axonale Neuropathie der unteren Extremitäten (ED 08.2018) - Hypo-/ Dysästhesien und Schmerzen distal Knie beidseits - Hochtonschwerhörigkeit, medikamentös nach Amikacin -Gabe - oberflächliche Venenthrombose ohne phlebitische Zeichen (06.2018) - Verdacht auf geringgradige
Glomerulopathie
(16.12.2017) - Eisenmangelanämie
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten aus, dass sich unter der bestehenden tuberkulostatischen Therapie weiterhin ein erfreulicher Verlauf zeige (S. 2 unten).
E s stünden weiterhin Nebenwirkungen im Vordergrund, die grösstenteils medi kamentös bedingt seien (S. 2 oben) . Bezüglich der Neuropathie der unteren Extre mitäten zeige sich aktuell keine Besserungstendenz (S. 3 oben). 4.2
Im Bericht vom 3 0. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-3)
attestierten die Ärzte des Spitals Z.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Mai 2018 (Behandlungsbeginn) bis Ende März 2020 (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle habe am 3. Februar 2020 stattge fun den (Ziff. 1.1). Nach 20 Monaten Therapie zeige sich ein eigentlich erfreulicher Verlauf. Das letzte CT-Thorax von Mitte 2019 zeige eine praktisch vollständige Regredienz der Auffälligkeiten, so dass die tuberkulostatische Therapie Ende Dezember 2019 gestoppt worden sei. Die neuropathischen Schmerzen seien im Verlauf soweit regredient, dass Targin habe gestoppt werden könne. Die Be schwerdeführerin nehme weiterhin Lyrica ein (Ziff. 2.2).
Aktuell zeige sich ein stabiler bis leichtgradig bessernder Verlauf, so dass eine Arbeitsfähigkeit im Ver lauf wieder evaluiert werden müsse (Ziff. 2.7). Die auslösenden Medikamente seien seit L ängerem gestoppt, eine weitere Therapie sei nur symptomatisch mög lich (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau (Ziff. 3.1) und in der Woh nungspflege und beim Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten) eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 3 1. März 2020 (Urk. 8/30/1-2) zu den Symptomen aus, die Beschwer deführerin müsse ein Hörgerät tragen wegen Hörverlust. Zudem leide sie an dauernden Schmerzen in den Füssen (S.
1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei schwanger in die Schweiz gekommen und habe hier nie gearbeitet. Sie betreue jetzt ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allge mein zustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen. Bei schlechter Kommunikation in der deutschen Sprache sei eine Integration schwierig. Die Motivation zu arbeiten sei mit zwei kleinen Kindern und dem Erledigen des Haushaltes kaum gegeben (S. 1 unten). Falls eine Arbeit gefunden würde, bei der die Beschwerdeführerin nicht lange stehen, keine weiten Gehstrecken zurücklegen, keine Gewichte über 3-5 kg tragen und nicht in der Kälte arbeiten müsse (beispielsweise leichte Putzarbeiten oder Haushaltshilfe), könnte nach Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift neben den jetzigen Haushaltsarbeiten durchaus eine 50-60%ige Arbeit ins Auge gefasst werden (S. 1 f.). Von Seiten der peripheren Neuropathie sei noch eine Besserung der Beschwerden zu erwarten (S. 2 oben). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr eingeschränkt (S. 2 Mitte). Die letzte Kontrolle habe am 3 1. März 2020 stattgefunden (S. 1 oben). 5 . 5 .1
Als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gilt die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Betreuung der Kinder (vgl. vorstehend E. 1.2). Dazu ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 betreffend die letzte Kontrolle vom 3. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 4 .2), dass die Be schwer deführerin in der Wohnungspflege und beim Einkauf infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitä ten eingeschränkt ist. Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 3 1. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. Sie betreue ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allgemeinzustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen (vgl. vorstehend E. 4 .3). 5 .2
Vorliegend kann auf den zeitlich aktuellsten Bericht des Hausarztes
Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestehen. Im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___
betreffend die Kontrolluntersuchung vom 3. Februar 2020 war noch von Einschränkungen in der Wohnungspflege und im Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extre mi täten) die Rede.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50-60 % gemäss Bericht des Haus arztes Dr. Y.___ auch in Bezug auf die Haushaltsarbeiten von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden müsse. Dies vermag nicht zu über zeugen, zumal Dr. Y.___ im selben Bericht festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. 5 .3
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere erscheint auch eine Haushaltsabklärung nicht als erforderlich .
Zu bemerken bleibt, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerde füh rer in im Rahmen der Sch adenminderungspflicht zumutbar wäre, mit der Be schwer deführerin, allenfalls am W ochenende oder nach der Arbeit, den wöchent lichen Grosseinkauf zu tätigen. Dies sollte angesichts der üblichen Ladenöf fnungszeiten kein Problem darstellen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzusehen, dass die Einkäufe während der Arbeitszeiten des Ehemannes vorgenommen werden müssten. Im Übrigen
bestünde auch noch die Möglichkeit, die Lebensmittel online zu bestellen und nach Hause liefern zu lassen.
D em Ehemann der Beschwerdeführerin könnte auch zugemutet werden, vermehrt bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haus halt kann von ihm erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Be lastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vor stehend E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hö rigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwarten de Unterstützung. 5 .4
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 6. Juni 2020 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D a d iese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin a n tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bern hard Zollinger zu gewähren . 6.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 2 0. Oktober 2020 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von insgesamt 1 3 .66 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 1 3).
Dazu ist zu bemerken, dass diese Honorarrechnung auch Aufwendungen und Spesen im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren betreffend Hörgeräte versorgung enthält. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2019.00668)
wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen (Urteil vom 1
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1994, reiste im März 2016 von Somalia in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 2.1). Seither wohnt sie mit ihrem Ehemann und den beiden im Juni 2016 und Januar 2018 geborenen Kinder n (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/30) in Zürich . Am 6. April 2019 meldete sie sich für eine Hörgeräteversorgung an (Urk.
8/1), welche - nach Beschwerde an das hiesig e Gericht (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/17) - mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 gewährt wurde (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Tuberkulose-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 6. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24-25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 4. März 2020 mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 8/28). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/33) verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36 = Urk. 2).
E. 1.1 und Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle habe am 3. Februar 2020 stattge fun den (Ziff. 1.1). Nach 20 Monaten Therapie zeige sich ein eigentlich erfreulicher Verlauf. Das letzte CT-Thorax von Mitte 2019 zeige eine praktisch vollständige Regredienz der Auffälligkeiten, so dass die tuberkulostatische Therapie Ende Dezember 2019 gestoppt worden sei. Die neuropathischen Schmerzen seien im Verlauf soweit regredient, dass Targin habe gestoppt werden könne. Die Be schwerdeführerin nehme weiterhin Lyrica ein (Ziff. 2.2).
Aktuell zeige sich ein stabiler bis leichtgradig bessernder Verlauf, so dass eine Arbeitsfähigkeit im Ver lauf wieder evaluiert werden müsse (Ziff. 2.7). Die auslösenden Medikamente seien seit L ängerem gestoppt, eine weitere Therapie sei nur symptomatisch mög lich (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau (Ziff. 3.1) und in der Woh nungspflege und beim Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten) eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 3 1. März 2020 (Urk. 8/30/1-2) zu den Symptomen aus, die Beschwer deführerin müsse ein Hörgerät tragen wegen Hörverlust. Zudem leide sie an dauernden Schmerzen in den Füssen (S.
1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei schwanger in die Schweiz gekommen und habe hier nie gearbeitet. Sie betreue jetzt ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allge mein zustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen. Bei schlechter Kommunikation in der deutschen Sprache sei eine Integration schwierig. Die Motivation zu arbeiten sei mit zwei kleinen Kindern und dem Erledigen des Haushaltes kaum gegeben (S. 1 unten). Falls eine Arbeit gefunden würde, bei der die Beschwerdeführerin nicht lange stehen, keine weiten Gehstrecken zurücklegen, keine Gewichte über 3-5 kg tragen und nicht in der Kälte arbeiten müsse (beispielsweise leichte Putzarbeiten oder Haushaltshilfe), könnte nach Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift neben den jetzigen Haushaltsarbeiten durchaus eine 50-60%ige Arbeit ins Auge gefasst werden (S. 1 f.). Von Seiten der peripheren Neuropathie sei noch eine Besserung der Beschwerden zu erwarten (S. 2 oben). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr eingeschränkt (S. 2 Mitte). Die letzte Kontrolle habe am 3 1. März 2020 stattgefunden (S. 1 oben). 5 . 5 .1
Als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gilt die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Betreuung der Kinder (vgl. vorstehend E. 1.2). Dazu ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 betreffend die letzte Kontrolle vom 3. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 4 .2), dass die Be schwer deführerin in der Wohnungspflege und beim Einkauf infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitä ten eingeschränkt ist. Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 3 1. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. Sie betreue ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allgemeinzustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen (vgl. vorstehend E. 4 .3). 5 .2
Vorliegend kann auf den zeitlich aktuellsten Bericht des Hausarztes
Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestehen. Im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___
betreffend die Kontrolluntersuchung vom 3. Februar 2020 war noch von Einschränkungen in der Wohnungspflege und im Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extre mi täten) die Rede.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50-60 % gemäss Bericht des Haus arztes Dr. Y.___ auch in Bezug auf die Haushaltsarbeiten von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden müsse. Dies vermag nicht zu über zeugen, zumal Dr. Y.___ im selben Bericht festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. 5 .3
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere erscheint auch eine Haushaltsabklärung nicht als erforderlich .
Zu bemerken bleibt, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerde füh rer in im Rahmen der Sch adenminderungspflicht zumutbar wäre, mit der Be schwer deführerin, allenfalls am W ochenende oder nach der Arbeit, den wöchent lichen Grosseinkauf zu tätigen. Dies sollte angesichts der üblichen Ladenöf fnungszeiten kein Problem darstellen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzusehen, dass die Einkäufe während der Arbeitszeiten des Ehemannes vorgenommen werden müssten. Im Übrigen
bestünde auch noch die Möglichkeit, die Lebensmittel online zu bestellen und nach Hause liefern zu lassen.
D em Ehemann der Beschwerdeführerin könnte auch zugemutet werden, vermehrt bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haus halt kann von ihm erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Be lastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vor stehend E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hö rigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwarten de Unterstützung. 5 .4
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 6. Juni 2020 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D a d iese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin a n tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bern hard Zollinger zu gewähren . 6.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 2 0. Oktober 2020 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von insgesamt 1 3 .66 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 1 3).
Dazu ist zu bemerken, dass diese Honorarrechnung auch Aufwendungen und Spesen im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren betreffend Hörgeräte versorgung enthält. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2019.00668)
wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen (Urteil vom 1
E. 1.2 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf ga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft li chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva liditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwi schen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durch setzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus halt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ihr Aufgabenbereich f alle zu 100 % in den Haushalt. Aus den Berichten gehe hervor, dass d ie Beschwerdeführerin
im Aufgabenbereich des Haushalt e s nicht eingeschränkt sei . Zusätzlich werde im Rahmen der Schadenminderung die Hilfe des Ehemannes vorausgesetzt, welcher sehr schwere Arbeiten übernehmen könne (S. 1 unten). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Ehe mann sei zu 100 % arbeitstätig. Er müsste somit sein Pensum kürzen, um ihr zu Hause zu normalen Tageszeiten zur Hand gehen zu können. Dies könne aber nicht Sinn der Sache sein (S. 5 Ziff. 1.4). Die Arbeiten müssten - wie alle anderen auch - zu normalen Tageszeiten vorgenommen werden können. Zu den schwereren Arbeiten gehörten nur schon das Tragen von Einkaufstaschen für die ganze Familie. Solche schweren Arbeiten sollten gemäss Argumentation der Beschwer degegnerin zusätzlich durch den Ehemann erledigt werden. Wenn dieser Argu mentation gefolgt werde, müsste von einer Einschränkung von mindestens 40 % ausgegangen werden (S. 6 oben) . Die Koordination der Hausarbeiten, damit diese am Abend durch den Ehemann erledigt werden könnten, sei aber kaum möglich, da gewisse Arbeiten - auch bei Verderblichkeit der Ware - nicht aufgeschoben werden könnten (S. 6 Mitte). Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ betrage die Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit maximal 50-60 % . Umgemünzt auf die Haushaltsarbeiten müsse immer noch von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden (S. 6 Ziff. 1.6). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Sachver halt über die behaupteten Einschränkungen zu den schweren Lasten nicht einmal erstellt habe (S. 6 f.). Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 bestehe keine Restarbeitsfähigkeit, entsprechend könne die Restarbeitsfähigkeit im Haushalt auch nicht in einem viel höheren Spektrum liegen. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich Abklärungen tätigen müssen; solche hätt en aber nicht stattgefunden (S. 7 Ziff. 1.7).
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die vollen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei ihr eine angemessene Rente auszurichten, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff.
E. 2.3 Strittig und z u prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin in welchem Masse sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen und wie es sich mit der Mithilfe des Ehemannes verhält. Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung de r Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig und auch nicht zu beanstanden.
3.
E. 3 0. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt (Urk. 8/32 S. 3 oben) zudem aus, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei am 2 4. November 2017 an Tuberkulose erkrankt (Beginn Wartejahr). Somit sei der Versicherungsfall am 2 5. November
2018 ein getreten. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsse sie am 2 5. November 2018 drei volle Beitragsjahre geleistet habe. Da die Einreise in die Schweiz aber erst im Jahr 2016 erfolgt sei, könne sie drei volle Jahre nicht erreichen.
E. 3.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 in Zürich. Das Kriterium des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ist somit erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren
erfüllt war.
E. 3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine Beiträge entrichtet hat. Sie lebt aber seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem er werb s tätigen Ehemann zusammen, der den doppelten Mindestbeitrag einbe zahlt hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019, Urk. 8/ 16).
In de n Berichten der Ärzte des S pitals Z.___ wurde als Erstdiagnose jeweils der 4. April
2018 angegeben (vgl.
Urk. 8/ 30/3; Urk. 8/31/4; Urk. 8/31/10; Urk. 8/31 /13). Bei Ablauf des Wartejahres im April 2019 und Einreise in die Schweiz im März 2016 wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt . Gemäss Angaben des Hausarztes im ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Januar 2020 (Urk. 8/23/2) sei die Beschwerdeführerin jedoch am 2 4. November 2017 erkrankt, wobei die sichere Diagnosestellung dann am 4. April 2018 erfolgt sei. Ausgehend von einer Erkrankung im November 2017 würde das
Wartejahr im November 2018 ablaufen. Die Beschwerdeführerin könnte die Mindestbeitragszeit von drei Jahren somit nicht erreich en, da sie erst im März 2016 in die Schweiz eingereist war .
Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . 4. 4.1
Im Bericht der Ärzte des S pitals Z.___ vom 1 2. August 2019 (Urk. 8/3 1 / 1 3-
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätig keit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).
E. 13 ATSG) in der Schweiz haben und so fern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG).
E. 15 ) wurden folgende, hier verkürzt wiedergegebene
D iagnosen genannt (S. 1): - Lymphknoten (thorakal)-MDR-Tuberkulose (ED 04.04.2018) - sensible axonale Neuropathie der unteren Extremitäten (ED 08.2018) - Hypo-/ Dysästhesien und Schmerzen distal Knie beidseits - Hochtonschwerhörigkeit, medikamentös nach Amikacin -Gabe - oberflächliche Venenthrombose ohne phlebitische Zeichen (06.2018) - Verdacht auf geringgradige
Glomerulopathie
(16.12.2017) - Eisenmangelanämie
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten aus, dass sich unter der bestehenden tuberkulostatischen Therapie weiterhin ein erfreulicher Verlauf zeige (S. 2 unten).
E s stünden weiterhin Nebenwirkungen im Vordergrund, die grösstenteils medi kamentös bedingt seien (S. 2 oben) . Bezüglich der Neuropathie der unteren Extre mitäten zeige sich aktuell keine Besserungstendenz (S. 3 oben). 4.2
Im Bericht vom 3 0. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-3)
attestierten die Ärzte des Spitals Z.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Mai 2018 (Behandlungsbeginn) bis Ende März 2020 (Ziff.
Dispositiv
- November 2019, Urk. 8/17). Ausse rdem führte Rechtsanwalt Zollinger weitere Aufwend ungen im Zusammen hang mit dem Verwaltungsverfahren auf, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1
- Juni 2020 entstanden sind. Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen. Vorliegend ist einzig der Aufwand seit der angefochtenen Verfügung, mithin seit dem 1
- Juni 2020, zu berücksichtigen. Damit ergibt sich ein Aufwand von knapp 5.16 7 Stunden (310 Minuten) und Barauslagen von Fr. 47.0
- In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt ) ist Rechtsan walt Bernhard Zollinger , Zürich, folglich mit Fr. 1'27 5 . -- (inkl. MWSt und Bar aus lagen ; [ 5.16 7 x Fr. 220 + Fr. 47 ] x 1.077) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 6.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 1
- Juli 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 1'27 5 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00484
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 9. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1994, reiste im März 2016 von Somalia in die Schweiz ein (Urk. 8/1 Ziff. 2.1). Seither wohnt sie mit ihrem Ehemann und den beiden im Juni 2016 und Januar 2018 geborenen Kinder n (vgl. Urk. 8/24; Urk. 8/30) in Zürich . Am 6. April 2019 meldete sie sich für eine Hörgeräteversorgung an (Urk.
8/1), welche - nach Beschwerde an das hiesig e Gericht (vgl. Urk. 8/14; Urk. 8/17) - mit Verfügung vom 2 4. Februar 2020 gewährt wurde (Urk. 8/22). Unter Hinweis auf eine Tuberkulose-Erkrankung meldete sich die Versicherte am 6. März 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/24-25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 2 4. März 2020 mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 8/28). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/33) verneinte sie mit Verfügung vom 1 6. Juni 2020 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 1 4. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die vollen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei ihr eine angemessene Rente auszurichten, subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 und 4). In formeller Hinsicht beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2020 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 3 0. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemes sung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungs vergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätig keit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). 1.3
Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Auf ga benbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz aus zugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminde rungs pflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu ent wickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaft li chen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unab hän gige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch neh men. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Inva liditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien angehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwi schen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durch setzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt be schäf tigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haus halt bereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2. 1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Ihr Aufgabenbereich f alle zu 100 % in den Haushalt. Aus den Berichten gehe hervor, dass d ie Beschwerdeführerin
im Aufgabenbereich des Haushalt e s nicht eingeschränkt sei . Zusätzlich werde im Rahmen der Schadenminderung die Hilfe des Ehemannes vorausgesetzt, welcher sehr schwere Arbeiten übernehmen könne (S. 1 unten). 2. 2
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, ihr Ehe mann sei zu 100 % arbeitstätig. Er müsste somit sein Pensum kürzen, um ihr zu Hause zu normalen Tageszeiten zur Hand gehen zu können. Dies könne aber nicht Sinn der Sache sein (S. 5 Ziff. 1.4). Die Arbeiten müssten - wie alle anderen auch - zu normalen Tageszeiten vorgenommen werden können. Zu den schwereren Arbeiten gehörten nur schon das Tragen von Einkaufstaschen für die ganze Familie. Solche schweren Arbeiten sollten gemäss Argumentation der Beschwer degegnerin zusätzlich durch den Ehemann erledigt werden. Wenn dieser Argu mentation gefolgt werde, müsste von einer Einschränkung von mindestens 40 % ausgegangen werden (S. 6 oben) . Die Koordination der Hausarbeiten, damit diese am Abend durch den Ehemann erledigt werden könnten, sei aber kaum möglich, da gewisse Arbeiten - auch bei Verderblichkeit der Ware - nicht aufgeschoben werden könnten (S. 6 Mitte). Gemäss Arztbericht von Dr. Y.___ betrage die Rest arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit maximal 50-60 % . Umgemünzt auf die Haushaltsarbeiten müsse immer noch von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden (S. 6 Ziff. 1.6). Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, indem sie den Sachver halt über die behaupteten Einschränkungen zu den schweren Lasten nicht einmal erstellt habe (S. 6 f.). Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 bestehe keine Restarbeitsfähigkeit, entsprechend könne die Restarbeitsfähigkeit im Haushalt auch nicht in einem viel höheren Spektrum liegen. Andernfalls hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Bereich Abklärungen tätigen müssen; solche hätt en aber nicht stattgefunden (S. 7 Ziff. 1.7). 2.3
Strittig und z u prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin, mithin in welchem Masse sie unfähig ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen und wie es sich mit der Mithilfe des Ehemannes verhält. Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung de r Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig und auch nicht zu beanstanden.
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Feststellungsblatt (Urk. 8/32 S. 3 oben) zudem aus, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei am 2 4. November 2017 an Tuberkulose erkrankt (Beginn Wartejahr). Somit sei der Versicherungsfall am 2 5. November
2018 ein getreten. Für einen Anspruch auf eine Invalidenrente müsse sie am 2 5. November 2018 drei volle Beitragsjahre geleistet habe. Da die Einreise in die Schweiz aber erst im Jahr 2016 erfolgt sei, könne sie drei volle Jahre nicht erreichen. 3.2
Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und so fern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). 3.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit ihrer Einreise in die Schweiz im März 2016 in Zürich. Das Kriterium des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz ist somit erfüllt. Damit bleibt zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls die für den Anspruch auf eine Invalidenrente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren
erfüllt war. 3.4
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Schweiz keine Beiträge entrichtet hat. Sie lebt aber seit ihrer Einreise in die Schweiz mit ihrem er werb s tätigen Ehemann zusammen, der den doppelten Mindestbeitrag einbe zahlt hat (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019, Urk. 8/ 16).
In de n Berichten der Ärzte des S pitals Z.___ wurde als Erstdiagnose jeweils der 4. April
2018 angegeben (vgl.
Urk. 8/ 30/3; Urk. 8/31/4; Urk. 8/31/10; Urk. 8/31 /13). Bei Ablauf des Wartejahres im April 2019 und Einreise in die Schweiz im März 2016 wären die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt . Gemäss Angaben des Hausarztes im ärztlichen Zeugnis vom 2 0. Januar 2020 (Urk. 8/23/2) sei die Beschwerdeführerin jedoch am 2 4. November 2017 erkrankt, wobei die sichere Diagnosestellung dann am 4. April 2018 erfolgt sei. Ausgehend von einer Erkrankung im November 2017 würde das
Wartejahr im November 2018 ablaufen. Die Beschwerdeführerin könnte die Mindestbeitragszeit von drei Jahren somit nicht erreich en, da sie erst im März 2016 in die Schweiz eingereist war .
Vorliegend kann jedoch offengelassen werden, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie im Folgenden zu zeigen sein wird . 4. 4.1
Im Bericht der Ärzte des S pitals Z.___ vom 1 2. August 2019 (Urk. 8/3 1 / 1 3- 15) wurden folgende, hier verkürzt wiedergegebene
D iagnosen genannt (S. 1): - Lymphknoten (thorakal)-MDR-Tuberkulose (ED 04.04.2018) - sensible axonale Neuropathie der unteren Extremitäten (ED 08.2018) - Hypo-/ Dysästhesien und Schmerzen distal Knie beidseits - Hochtonschwerhörigkeit, medikamentös nach Amikacin -Gabe - oberflächliche Venenthrombose ohne phlebitische Zeichen (06.2018) - Verdacht auf geringgradige
Glomerulopathie
(16.12.2017) - Eisenmangelanämie
Die Ärzte des Stadtspitals Z.___ führten aus, dass sich unter der bestehenden tuberkulostatischen Therapie weiterhin ein erfreulicher Verlauf zeige (S. 2 unten).
E s stünden weiterhin Nebenwirkungen im Vordergrund, die grösstenteils medi kamentös bedingt seien (S. 2 oben) . Bezüglich der Neuropathie der unteren Extre mitäten zeige sich aktuell keine Besserungstendenz (S. 3 oben). 4.2
Im Bericht vom 3 0. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/31/1-3)
attestierten die Ärzte des Spitals Z.___ der Beschwerdeführerin eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 5. Mai 2018 (Behandlungsbeginn) bis Ende März 2020 (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3). Die letzte Kontrolle habe am 3. Februar 2020 stattge fun den (Ziff. 1.1). Nach 20 Monaten Therapie zeige sich ein eigentlich erfreulicher Verlauf. Das letzte CT-Thorax von Mitte 2019 zeige eine praktisch vollständige Regredienz der Auffälligkeiten, so dass die tuberkulostatische Therapie Ende Dezember 2019 gestoppt worden sei. Die neuropathischen Schmerzen seien im Verlauf soweit regredient, dass Targin habe gestoppt werden könne. Die Be schwerdeführerin nehme weiterhin Lyrica ein (Ziff. 2.2).
Aktuell zeige sich ein stabiler bis leichtgradig bessernder Verlauf, so dass eine Arbeitsfähigkeit im Ver lauf wieder evaluiert werden müsse (Ziff. 2.7). Die auslösenden Medikamente seien seit L ängerem gestoppt, eine weitere Therapie sei nur symptomatisch mög lich (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin sei Hausfrau (Ziff. 3.1) und in der Woh nungspflege und beim Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitäten) eingeschränkt (Ziff. 4.5). 4.3
Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Be richt vom 3 1. März 2020 (Urk. 8/30/1-2) zu den Symptomen aus, die Beschwer deführerin müsse ein Hörgerät tragen wegen Hörverlust. Zudem leide sie an dauernden Schmerzen in den Füssen (S.
1 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei schwanger in die Schweiz gekommen und habe hier nie gearbeitet. Sie betreue jetzt ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allge mein zustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen. Bei schlechter Kommunikation in der deutschen Sprache sei eine Integration schwierig. Die Motivation zu arbeiten sei mit zwei kleinen Kindern und dem Erledigen des Haushaltes kaum gegeben (S. 1 unten). Falls eine Arbeit gefunden würde, bei der die Beschwerdeführerin nicht lange stehen, keine weiten Gehstrecken zurücklegen, keine Gewichte über 3-5 kg tragen und nicht in der Kälte arbeiten müsse (beispielsweise leichte Putzarbeiten oder Haushaltshilfe), könnte nach Erlernen der deutschen Sprache in Wort und Schrift neben den jetzigen Haushaltsarbeiten durchaus eine 50-60%ige Arbeit ins Auge gefasst werden (S. 1 f.). Von Seiten der peripheren Neuropathie sei noch eine Besserung der Beschwerden zu erwarten (S. 2 oben). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht mehr eingeschränkt (S. 2 Mitte). Die letzte Kontrolle habe am 3 1. März 2020 stattgefunden (S. 1 oben). 5 . 5 .1
Als Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gilt die übliche Tätigkeit im Haus halt sowie die Betreuung der Kinder (vgl. vorstehend E. 1.2). Dazu ergibt sich aus dem Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ vom 3 0. März 2020 betreffend die letzte Kontrolle vom 3. Februar 2020 (vgl. vorstehend E. 4 .2), dass die Be schwer deführerin in der Wohnungspflege und beim Einkauf infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extremitä ten eingeschränkt ist. Dr. Y.___ führte in seinem Bericht vom 3 1. März 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. Sie betreue ihre beiden Kinder und erledige den Haushalt bei Besserung des Allgemeinzustandes seit Anfang Jahr praktisch allein. Vorher habe der Ehemann viel mit helfen müssen (vgl. vorstehend E. 4 .3). 5 .2
Vorliegend kann auf den zeitlich aktuellsten Bericht des Hausarztes
Dr. Y.___ abgestellt werden, wonach keine Einschränkungen im Haushalt mehr bestehen. Im Bericht der Ärzte des Spitals Z.___
betreffend die Kontrolluntersuchung vom 3. Februar 2020 war noch von Einschränkungen in der Wohnungspflege und im Einkauf (infolge Schmerzen und leichter Ermüdbarkeit der unteren Extre mi täten) die Rede.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass angesichts der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50-60 % gemäss Bericht des Haus arztes Dr. Y.___ auch in Bezug auf die Haushaltsarbeiten von einer mindestens 40%igen Einschränkung ausgegangen werden müsse. Dies vermag nicht zu über zeugen, zumal Dr. Y.___ im selben Bericht festhielt, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr eingeschränkt sei. 5 .3
Nach dem Gesagten erübrigen sich weitere Abklärungen, insbesondere erscheint auch eine Haushaltsabklärung nicht als erforderlich .
Zu bemerken bleibt, dass es dem erwerbstätigen Ehemann der Beschwerde füh rer in im Rahmen der Sch adenminderungspflicht zumutbar wäre, mit der Be schwer deführerin, allenfalls am W ochenende oder nach der Arbeit, den wöchent lichen Grosseinkauf zu tätigen. Dies sollte angesichts der üblichen Ladenöf fnungszeiten kein Problem darstellen. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzusehen, dass die Einkäufe während der Arbeitszeiten des Ehemannes vorgenommen werden müssten. Im Übrigen
bestünde auch noch die Möglichkeit, die Lebensmittel online zu bestellen und nach Hause liefern zu lassen.
D em Ehemann der Beschwerdeführerin könnte auch zugemutet werden, vermehrt bei den alltäglichen Haushaltsarbeiten mitzuhelfen. Eine solche Mithilfe im Haus halt kann von ihm erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Be lastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vor stehend E. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbe mes sung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienange hö rigen weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwarten de Unterstützung. 5 .4
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1 6. Juni 2020 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
D a d iese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin a n tragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bern hard Zollinger zu gewähren . 6.2
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Mit Honorarnote vom 2 0. Oktober 2020 machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger einen Aufwand von insgesamt 1 3 .66 Stunden und Barauslagen von Fr. 142.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 1 3).
Dazu ist zu bemerken, dass diese Honorarrechnung auch Aufwendungen und Spesen im Zusammenhang mit dem früheren Verfahren betreffend Hörgeräte versorgung enthält. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nr. IV.2019.00668)
wurde der Beschwerdeführerin bereits eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zugesprochen (Urteil vom 1 1. November
2019, Urk. 8/17). Ausse rdem führte Rechtsanwalt Zollinger weitere Aufwend ungen im Zusammen hang mit dem Verwaltungsverfahren auf, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 6. Juni 2020 entstanden sind. Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen.
Vorliegend ist einzig der Aufwand seit der angefochtenen Verfügung, mithin seit dem 1 6. Juni 2020, zu berücksichtigen. Damit
ergibt sich ein Aufwand von knapp 5.16 7 Stunden (310 Minuten) und Barauslagen von Fr. 47.0 0. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist Rechtsan walt Bernhard Zollinger, Zürich, folglich mit Fr. 1'27 5 . --
(inkl. MWSt und Bar aus lagen; [ 5.16 7 x Fr. 220 + Fr. 47 ] x 1.077) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 6.4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 1 4. Juli 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse
genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'27 5 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni