Sachverhalt
1.
Der 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit 2017 vollzeitlich
als Hilfsmetzger bei der A.___ GmbH tätig (Urk. 11/15), erlitt am 1. Januar 2018 einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Flankenkontusion rechts zuzog (Urk. 11/24 /20-21).
Am
10. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Flanken
- und Nieren kontusion rechts, Rückenschmerzen, eine posttrau mati sche Belastungsstörung (PTBS), Angstzustände, eine depressive Angst, Schlaf störungen und eine begrenzte Alltagsfunktionalität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers bei.
Am 12. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustand s und der beruflichen Situation aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver si cherte am 31. März 2020 Einwand (Urk. 11/63, Urk. 11/66) erhob. Am 12. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versi cherten (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2020 aufzuheben, auf das Leist ungs begehren einzutreten und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Der Gesundheitsschaden und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch eine psychiatrische Begutachtung seitens der Beschwerdegegnerin abzuklären. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2020 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Kündigungs schreiben seiner Arbeitgeberin sowie Arztzeugnisse ein (Urk. 14/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 5). Am 16. November 2020 (Urk.
16) legte der Beschwerdeführer weitere Arztzeug nisse (Urk. 17/1-3) vor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vom 1. Januar 2018 keine lang anhaltende Beeinträch ti gung der Gesundheit des Beschwerdeführers entstanden sei. Spätestens ab Ende Juli 2018 bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden sei (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein Leistungsgesuch nicht sorgfältig geprüft und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung und die Begründungspflicht verletzt.
Seine Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien durch eine aktuelle psychiatrische Begutachtung abzuklären und nicht nur auf eine vom Unfallversicherer eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung abzustützen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalls vom 1. Januar 2018 seit 15. Januar 2018 zu mindestens 50 % krankgeschrieben, wes halb eine gesundheitliche Beeinträchtigu ng der länger andauernden/bleib enden Erwerbsunfähigkeit anzuer kennen sei (S. 2 ff.). 3.
3.1
In ihrem Bericht vom 13. April 2 018 (Urk. 11/24/92-94) nannten die Neuropsy chologinnen der i ntegrie rten Psychiatrie B.___ im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zur Objektivierung kognitiver Defizite bei mittelschwerer depressiver Episode sowie nach einem A utounfall folgende Diagnose (S. 1): - Verdacht auf Symptomverdeutlichung respektive Selbstlim it ierung - keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie
Die Neuropsychologinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer in einem sprachunabhängigen Verfahren deutlich reduzierte Leistungen aufweise, die sich in dieser Ausprägung normalerweise nur im Rahmen von fortgeschrittenen Hirn abbauerkrankungen zeigten und nicht konsistent seien mit der berichteten und gezeigten Alltagsfunktionalität. Hinsichtlich des Arbeitstempos ergäben s ich zu dem Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer wirke im Verhalten und Gespräch nicht wesentlich verlangsamt, wobei diese Beobachtung klar diskrepant zu den durchgängig als deutlich beeinträchtigt gezeigten Test leistungen in den Konzentrations- und Verarbeitungsgeschwindigkeitstests stehe. Insgesamt seien die gezeigten Leistungen auch nicht vollständig vereinbar mit der selbständigen Lebensführung des Beschwerdeführers und würden insbeson dere das Führen eines Fahrzeugs weder ermöglichen noch erlauben. Des Weiteren ergäben sich beim eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren im Vergleich mit gesunden respektive Menschen mit Kopfverletzungen auffällige Werte. Im Vergleich mit Patienten mit Depression liege seine Leistung indessen im unauf fälligen Bereich. Eine Überprüfung der Konsistenz in einer Aufgabe ergebe zudem einen knapp unauffälligen Wert. Unter Berücksichtigung der von Slick et al. (1999) definierten Kriterien lägen somit nicht genügend Belege für hirnorganisch bedingt e, authentische neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Validität der Untersuchungsergebnisse sei somit nicht ausreichend gegeben, wobei nicht beurteilt werden könne, ob eine bewusste oder unbewusste affektiv oder motivational geprägte Modulation des Leistungsverhaltens stattgefunden habe. Bei Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichung/Selbstlimitierung und trotz der sprachlichen Schwierigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie. Überdies seien die Gedächtnisleistungen in der testpsychologischen Untersuchung altersentsprechend ausgefallen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer in der Anamnese gelungen, den Unfallhergang so wie Details aus seinem Alltagsleben gut zu erinnern, was insgesamt auf intakte Gedächtnisfunktionen hindeute (S. 2). 3.2
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 7. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 11/24/83-84 S. 1): - vegetative Dysregulation mit Schlaf-/Wachstörung, verminderter Konzen tration und anxiodepressiver Entwicklung im Rahmen einer PTBS - Konfusion der Flanke rechts mit anamnestisch beschriebener Nierenkontusion rechts im Rahmen eines Autounfalls am 1. Januar 2018
Der Arzt hielt fest, dass er aus neurologisch klinischer Sicht keine Hinweise für organisch zentral nervöse Ausfälle finde, weder im Neurostatus noch im Hinblick auf die aktuell durchgeführte Hirnstromkurve. Auf eine detailliert e neuropsycho logische Testung sei verzichtet worden, einerseits aus sprachlichen Gründen, andererseits da eine solche bereits von der B.___ durchgeführt worden sei. Eine posttraumatische Belastungs- respektive Stress-Situation scheine noch vorzulie gen, wobei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei. Die Schlafstörungen schienen mit der depressiven Reaktion verbunden und eine Steigerung der Arbeitszeit sei sinnvoll mit dem Ziel eines besseren Nacht schlafs durch Strukturierung der Tagesaktivität, eventuell ganztags, aber mit weniger Leistung (S. 2). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Juni 2018 (Urk. 11/24/98-100) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass das Vorliegen einer eigentlichen PTBS schon allein aufgrund des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne. I m Sinne einer Differenzialdiagnose könne von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ausgegangen werden. Die Prognose betreffend Anpassungsstörung sei gut und es sei mit einer Ausheilung innerhalb weniger Wochen bis wenige r Monate zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit, welche länger als sechs Monate andaure, lasse sich aus medizini s cher Sicht nicht argumentieren, so dass spätestens per 1. Juli 201 8 keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit mehr vorliege (S. 3). 3.4
Am 15. November 2019 äusserte sich Dr. D.___ erneut zum Gesundhei tszu stand des Beschwerdeführers. Der Arzt hielt fest, dass die B.___ -Behandler in ihren diagnostischen Rückschlüssen widersprüchlich seien, wobei die diagnostischen Unsicherheiten in den verschiedenen Berichten aufgrund der Diskrepanzen zwi schen den Beschwerden/Angabe n des Beschwerdeführers und d en beobachteten Symptomen/Einschränkungen hervorgegangen sein dü rften. Letztlich seien die B.___ -Behandler zum Schluss gekommen, dass keine PTBS, sondern lediglich eine Anpassungsstörung vorliege. Bei dieser Diagnose handle es sich um eine plausible Problematik im Anschluss an den Unfall. Unverständlich sei, dass die B.___ -Be hand ler die Beobachtungen im Bericht der neuropsychologischen Leistungsab kl ä rungen (keine Diagnose, Diskrepanzen, Verdeutlichung) in keiner Weise berück sichtigt hätten. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin,
habe die Inhalte der B.___ -Diagnosen willkürlich inter pretiert und trotz gegenteiliger B.___ -Erwägungen am Vorliegen einer sehr ausge prägten PTBS festgehalten. Beim vorliegenden Trauma (Verkehrsunfall) hab e es sich um ein Typ-I-Trauma (kurzzeitige Traumabelastung ohne schwerwie gende körperliche Verletzungen) gehandelt. Solche Traumen hätten eine gute Prognose und würden in der Regel innerhalb von wenigen Monaten heilen. Die im B.___ -Bericht vom 16. A pril 2018 vom Beschwerdeführer g eklagten Symptome entsprä chen nur fraglich dem Bild einer PTBS. Der Umstand, dass die diffuse und wenig eindrücklich geschilderte PTBS als Grund für die langfristige Beeinträchtigung der Arbeit herbeigezogen w e rde, sei aus medizinisc her Sicht nicht nachvollzieh bar; d ies insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Diskrepanzen, Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierung (Urk. 11/55/1-7 S. 6 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass vorliegend eine PTBS auszu schliessen sei. Das ursprüngliche Vorliegen einer Anpassungsstörung sei möglich gewesen, wobei eine solche Störung eine leichte Symptomatik beinhalte, welche weder den Schweregrad einer depressiven Störung noch einer Angststörung erreiche . Bei der im B.___ -Bericht vom 27. Juni 2019 statuierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse es sich 1½ Jahre nach dem Unfall um einen Fehlschluss handeln. Die übrigen Diagnosen (Panikstörung, Schlafstörungen, chronischer Kopfschmerz) würden die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu begrün den vermögen . Die diagnostischen Rückschlüsse der Behandler berücksichtigten die Effekte der dokumentierten Verdeutlichung und Selbstlimitierung nicht, weshalb nicht auf deren Einschätzungen abgestützt werden könne. Unter Berück sichtigung des Vorzustand s, Traumas und der psychosozialen Umstände sei von einem zu erwartenden Verlauf einer Anpassungsstörung auszugehen. Grosszügig ausgelegt könne von einer unfallkausalen Teil-Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit von wenigen Wochen, approximativ von maximal fünf Monaten (bis Ende Mai 2018) ausgegangen werden (S. 7). 3.5
Die B.___ - Ärzte führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 3/5) aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. März 2018 bei der B.___ in ambulanter psychiatrisch-psych otherapeutischer Behandlung stehe. Der initial bestehende Verdacht auf eine PTBS habe im Verlauf der Gesprächstherapie nicht erhä rtet werden können. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien als Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt einzuordnen . Im Laufe der Behand lung sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Symptomatik gekommen, wobei der Beschwerdeführer von einer deutlichen Stimmungsstabilisierung, einer deut lichen Abnahme der Anspannung/inneren Unruhe, einer minimalen Besserung der Schlafstörung unter der Medikation mit Saroten 10 mg sowie einer leicht gradigen Besserung der chronischen Kopfschmerzen, so dass die Einnahme von Dafalgan um die Hälfte habe reduziert werden können, berichtet habe . Im Wei teren sei die Arbeitsfähigkeit gesteigert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Krankschreibung mehr gerechtfertigt (S. 1).
Im Rahmen der neuropsychologischen U ntersuchung vom April 2018 sei eine eindeutige Symptomverdeutlichung festgehalten worden. Objektivierbar habe der Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Auffassung, vor allem in den späten Nachmittagsstunden. Trotz anwesender Dolmetscherin sei es schwierig ge wesen, ihm therapeutische Inhalte und Informationen über Medikamente zu vermitteln. Die starke Müdigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und objektivierbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schlafstörungen gehabt habe. Aufgrund der chronifizierten Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen sowie der subjektiv erlittenen Ohnmacht sei der Be schwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gemäs s den ausgestellten Zeugnissen (S. 1 f.). 3.6
Die Ha usärztin des Beschwerdeführers nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - PTBS nach Kollision auf der Autobahn am 1. Januar 2018 - Flankenkontusion rechts
Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer aktuell weiterhin an Kopf schmerzen leide, die im Verlauf des Vormittags bei muskulärer Anspannung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zunähmen. Gegen Mittag seien die Schmerzen sehr stark, so dass der Beschwerdeführer dann jeweils nach Hause gehe und sich 1,5 Stunden hinlege. Das psychische Befinden sei deutlich besser und es finde momentan keine Psychotherapie mehr statt.
Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vor allem aufgrund der Spannungskopfschmerzen. Diesbezügliche objektive Befunde gebe es wenige, wobei ein deutlicher Muskelhartspann im Bereich der Nacken- und Schulter gürtelmuskulatur bestehe.
Dr. E.___ wies schliesslich darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, dass es aber sehr wichtig scheine, nachher eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu versuchen, allenfalls im Zusammenhang mit einem Jobcoaching oder mit einer Unter stüt zung durch die IV. 4.
4.1
Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, atte stierte unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung seit spätestens Juni/Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit (Urk. 11/24/98-100 S. 3, Urk. 11/55/1-7 S. 7). Den übrigen von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen – namentlich Panik störung, Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen – mass er für die Zeit nach Juni/Juli 2018 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7) . Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch in den Berichten von Dr. D.___ .
Demgegenüber gingen die
B.___ -Ärzte in psychiatrischer Hinsicht erst Mitte Juni 2020 von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit aus
(Urk. 3/5 S. 1) und attestierten für die Zeit davor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (4. Dezember 2019, Urk. 3/4 S. 13) beziehungsweise von 40 % (27. Juni 2019, Urk. 11/55/1-7 S. 6) respektive
von 50 % (6. November 2018, Urk. 11/25/7-10 S. 1 Ziff. 1.3) . Im Gegensatz zu Dr. D.___ erachteten die B.___ - Psychiater
auch unter Berücksichtigung der von den B.___ -Neuropsychologinnen erwähnten Symptomverdeutlichung /Selbst limi tie rung
eine deutlich eingeschränkte Auffassung und starke Müdigkeit des Beschwer deführers als objektivierbar (Urk. 3/5 S. 1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, welche in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisiert ist, ging für die Zeit vom 1.
bis 14. Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und seit 15. Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 8), wobei beim Beschwerdeführer im Juli 2020
die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden seien (Urk. 3/4 S. 1).
4.2
Nach dem Gesagten bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen. Bei dieser Sachlage hätte sich
eine Vorlage der ärztlichen Berichte an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgedrängt, damit dieser eine Wertung der widersprüchlichen medizinischen Akten hätte vornehmen und beur teilen können, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der RAD wurde vor liegend jedoch nicht involviert, vielmehr wurde ein versicherungsrelevante r Ge sundheitsschaden einzi g aufgrund der Einschätzung des zuständigen Kunden beraters respektive der Kundenberater in verneint, welcher respektive welche ledig lich auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 28. Juni
2018 abstellte (Urk. 11/61/6, Urk.
11/67/2) .
D abei
handelte es sich um eine aktenbasierte Kausa litätsbeurteilung (Urk. 11/24/100). Dr. D.___ nahm mithin zur unfallkausale n Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
Stellung und stüt zte sich ohne eigene Untersuchung einzig auf einen prognostisch zu erwartenden Verlauf, was ange sichts der Diskrepanzen zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht zu genügen vermag.
Ferner ging die Beschwerdegegnerin selber im Dezember 2018 noch vom Vorliegen einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, indem sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer per 8. November 2018 bei der F.___ AG neu angetretenen Teilzeitstelle als Hilfsarbeiter weitere Ein gliederungsmassnahmen ausschloss (Urk. 11/34, Urk. 11/36) .
In diesem Zusam menhang ist zu bemerken, dass sich auch die weitere erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als unklar erweist. So umfasst der aktenkundige IK-Auszug nur den Zeitraum bis 2017, und den Akten lässt sich entnehmen, dass vom 11.
Juni 2019 bis 31. August 2020 ein A nstellungsverhältnis bei der G.___ GmbH bestand (Urk. 9/1, Urk. 14/1). 4.3
Die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerb licher Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung über de n Rentenan spruch zurückzuweisen. Dabei werden auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte und Arztzeugnisse zu berücksichtigen sein (Urk. 3/4-5, Urk. 14/2-3, Urk. 17/1-3) . Im Weiteren ist bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit allenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht (vgl. Urk.
12), weshalb die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen und in Anwendung der genannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist .
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit 2017 vollzeitlich
als Hilfsmetzger bei der A.___ GmbH tätig (Urk. 11/15), erlitt am 1. Januar 2018 einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Flankenkontusion rechts zuzog (Urk. 11/24 /20-21).
Am
10. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Flanken
- und Nieren kontusion rechts, Rückenschmerzen, eine posttrau mati sche Belastungsstörung (PTBS), Angstzustände, eine depressive Angst, Schlaf störungen und eine begrenzte Alltagsfunktionalität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers bei.
Am 12. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustand s und der beruflichen Situation aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver si cherte am 31. März 2020 Einwand (Urk. 11/63, Urk. 11/66) erhob. Am 12. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versi cherten (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2020 aufzuheben, auf das Leist ungs begehren einzutreten und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Der Gesundheitsschaden und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch eine psychiatrische Begutachtung seitens der Beschwerdegegnerin abzuklären. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2020 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Kündigungs schreiben seiner Arbeitgeberin sowie Arztzeugnisse ein (Urk. 14/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 5). Am 16. November 2020 (Urk.
16) legte der Beschwerdeführer weitere Arztzeug nisse (Urk. 17/1-3) vor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vom 1. Januar 2018 keine lang anhaltende Beeinträch ti gung der Gesundheit des Beschwerdeführers entstanden sei. Spätestens ab Ende Juli 2018 bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden sei (S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein Leistungsgesuch nicht sorgfältig geprüft und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung und die Begründungspflicht verletzt.
Seine Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien durch eine aktuelle psychiatrische Begutachtung abzuklären und nicht nur auf eine vom Unfallversicherer eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung abzustützen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalls vom 1. Januar 2018 seit 15. Januar 2018 zu mindestens 50 % krankgeschrieben, wes halb eine gesundheitliche Beeinträchtigu ng der länger andauernden/bleib enden Erwerbsunfähigkeit anzuer kennen sei (S. 2 ff.).
E. 3.1 In ihrem Bericht vom 13. April 2 018 (Urk. 11/24/92-94) nannten die Neuropsy chologinnen der i ntegrie rten Psychiatrie B.___ im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zur Objektivierung kognitiver Defizite bei mittelschwerer depressiver Episode sowie nach einem A utounfall folgende Diagnose (S. 1): - Verdacht auf Symptomverdeutlichung respektive Selbstlim it ierung - keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie
Die Neuropsychologinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer in einem sprachunabhängigen Verfahren deutlich reduzierte Leistungen aufweise, die sich in dieser Ausprägung normalerweise nur im Rahmen von fortgeschrittenen Hirn abbauerkrankungen zeigten und nicht konsistent seien mit der berichteten und gezeigten Alltagsfunktionalität. Hinsichtlich des Arbeitstempos ergäben s ich zu dem Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer wirke im Verhalten und Gespräch nicht wesentlich verlangsamt, wobei diese Beobachtung klar diskrepant zu den durchgängig als deutlich beeinträchtigt gezeigten Test leistungen in den Konzentrations- und Verarbeitungsgeschwindigkeitstests stehe. Insgesamt seien die gezeigten Leistungen auch nicht vollständig vereinbar mit der selbständigen Lebensführung des Beschwerdeführers und würden insbeson dere das Führen eines Fahrzeugs weder ermöglichen noch erlauben. Des Weiteren ergäben sich beim eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren im Vergleich mit gesunden respektive Menschen mit Kopfverletzungen auffällige Werte. Im Vergleich mit Patienten mit Depression liege seine Leistung indessen im unauf fälligen Bereich. Eine Überprüfung der Konsistenz in einer Aufgabe ergebe zudem einen knapp unauffälligen Wert. Unter Berücksichtigung der von Slick et al. (1999) definierten Kriterien lägen somit nicht genügend Belege für hirnorganisch bedingt e, authentische neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Validität der Untersuchungsergebnisse sei somit nicht ausreichend gegeben, wobei nicht beurteilt werden könne, ob eine bewusste oder unbewusste affektiv oder motivational geprägte Modulation des Leistungsverhaltens stattgefunden habe. Bei Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichung/Selbstlimitierung und trotz der sprachlichen Schwierigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie. Überdies seien die Gedächtnisleistungen in der testpsychologischen Untersuchung altersentsprechend ausgefallen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer in der Anamnese gelungen, den Unfallhergang so wie Details aus seinem Alltagsleben gut zu erinnern, was insgesamt auf intakte Gedächtnisfunktionen hindeute (S. 2).
E. 3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 7. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 11/24/83-84 S. 1): - vegetative Dysregulation mit Schlaf-/Wachstörung, verminderter Konzen tration und anxiodepressiver Entwicklung im Rahmen einer PTBS - Konfusion der Flanke rechts mit anamnestisch beschriebener Nierenkontusion rechts im Rahmen eines Autounfalls am 1. Januar 2018
Der Arzt hielt fest, dass er aus neurologisch klinischer Sicht keine Hinweise für organisch zentral nervöse Ausfälle finde, weder im Neurostatus noch im Hinblick auf die aktuell durchgeführte Hirnstromkurve. Auf eine detailliert e neuropsycho logische Testung sei verzichtet worden, einerseits aus sprachlichen Gründen, andererseits da eine solche bereits von der B.___ durchgeführt worden sei. Eine posttraumatische Belastungs- respektive Stress-Situation scheine noch vorzulie gen, wobei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei. Die Schlafstörungen schienen mit der depressiven Reaktion verbunden und eine Steigerung der Arbeitszeit sei sinnvoll mit dem Ziel eines besseren Nacht schlafs durch Strukturierung der Tagesaktivität, eventuell ganztags, aber mit weniger Leistung (S. 2).
E. 3.3 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Juni 2018 (Urk. 11/24/98-100) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass das Vorliegen einer eigentlichen PTBS schon allein aufgrund des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne. I m Sinne einer Differenzialdiagnose könne von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ausgegangen werden. Die Prognose betreffend Anpassungsstörung sei gut und es sei mit einer Ausheilung innerhalb weniger Wochen bis wenige r Monate zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit, welche länger als sechs Monate andaure, lasse sich aus medizini s cher Sicht nicht argumentieren, so dass spätestens per 1. Juli 201
E. 3.4 Am 15. November 2019 äusserte sich Dr. D.___ erneut zum Gesundhei tszu stand des Beschwerdeführers. Der Arzt hielt fest, dass die B.___ -Behandler in ihren diagnostischen Rückschlüssen widersprüchlich seien, wobei die diagnostischen Unsicherheiten in den verschiedenen Berichten aufgrund der Diskrepanzen zwi schen den Beschwerden/Angabe n des Beschwerdeführers und d en beobachteten Symptomen/Einschränkungen hervorgegangen sein dü rften. Letztlich seien die B.___ -Behandler zum Schluss gekommen, dass keine PTBS, sondern lediglich eine Anpassungsstörung vorliege. Bei dieser Diagnose handle es sich um eine plausible Problematik im Anschluss an den Unfall. Unverständlich sei, dass die B.___ -Be hand ler die Beobachtungen im Bericht der neuropsychologischen Leistungsab kl ä rungen (keine Diagnose, Diskrepanzen, Verdeutlichung) in keiner Weise berück sichtigt hätten. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin,
habe die Inhalte der B.___ -Diagnosen willkürlich inter pretiert und trotz gegenteiliger B.___ -Erwägungen am Vorliegen einer sehr ausge prägten PTBS festgehalten. Beim vorliegenden Trauma (Verkehrsunfall) hab e es sich um ein Typ-I-Trauma (kurzzeitige Traumabelastung ohne schwerwie gende körperliche Verletzungen) gehandelt. Solche Traumen hätten eine gute Prognose und würden in der Regel innerhalb von wenigen Monaten heilen. Die im B.___ -Bericht vom 16. A pril 2018 vom Beschwerdeführer g eklagten Symptome entsprä chen nur fraglich dem Bild einer PTBS. Der Umstand, dass die diffuse und wenig eindrücklich geschilderte PTBS als Grund für die langfristige Beeinträchtigung der Arbeit herbeigezogen w e rde, sei aus medizinisc her Sicht nicht nachvollzieh bar; d ies insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Diskrepanzen, Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierung (Urk. 11/55/1-7 S. 6 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass vorliegend eine PTBS auszu schliessen sei. Das ursprüngliche Vorliegen einer Anpassungsstörung sei möglich gewesen, wobei eine solche Störung eine leichte Symptomatik beinhalte, welche weder den Schweregrad einer depressiven Störung noch einer Angststörung erreiche . Bei der im B.___ -Bericht vom 27. Juni 2019 statuierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse es sich 1½ Jahre nach dem Unfall um einen Fehlschluss handeln. Die übrigen Diagnosen (Panikstörung, Schlafstörungen, chronischer Kopfschmerz) würden die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu begrün den vermögen . Die diagnostischen Rückschlüsse der Behandler berücksichtigten die Effekte der dokumentierten Verdeutlichung und Selbstlimitierung nicht, weshalb nicht auf deren Einschätzungen abgestützt werden könne. Unter Berück sichtigung des Vorzustand s, Traumas und der psychosozialen Umstände sei von einem zu erwartenden Verlauf einer Anpassungsstörung auszugehen. Grosszügig ausgelegt könne von einer unfallkausalen Teil-Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit von wenigen Wochen, approximativ von maximal fünf Monaten (bis Ende Mai 2018) ausgegangen werden (S. 7).
E. 3.5 Die B.___ - Ärzte führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 3/5) aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. März 2018 bei der B.___ in ambulanter psychiatrisch-psych otherapeutischer Behandlung stehe. Der initial bestehende Verdacht auf eine PTBS habe im Verlauf der Gesprächstherapie nicht erhä rtet werden können. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien als Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt einzuordnen . Im Laufe der Behand lung sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Symptomatik gekommen, wobei der Beschwerdeführer von einer deutlichen Stimmungsstabilisierung, einer deut lichen Abnahme der Anspannung/inneren Unruhe, einer minimalen Besserung der Schlafstörung unter der Medikation mit Saroten 10 mg sowie einer leicht gradigen Besserung der chronischen Kopfschmerzen, so dass die Einnahme von Dafalgan um die Hälfte habe reduziert werden können, berichtet habe . Im Wei teren sei die Arbeitsfähigkeit gesteigert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Krankschreibung mehr gerechtfertigt (S. 1).
Im Rahmen der neuropsychologischen U ntersuchung vom April 2018 sei eine eindeutige Symptomverdeutlichung festgehalten worden. Objektivierbar habe der Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Auffassung, vor allem in den späten Nachmittagsstunden. Trotz anwesender Dolmetscherin sei es schwierig ge wesen, ihm therapeutische Inhalte und Informationen über Medikamente zu vermitteln. Die starke Müdigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und objektivierbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schlafstörungen gehabt habe. Aufgrund der chronifizierten Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen sowie der subjektiv erlittenen Ohnmacht sei der Be schwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gemäs s den ausgestellten Zeugnissen (S. 1 f.).
E. 3.6 Die Ha usärztin des Beschwerdeführers nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - PTBS nach Kollision auf der Autobahn am 1. Januar 2018 - Flankenkontusion rechts
Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer aktuell weiterhin an Kopf schmerzen leide, die im Verlauf des Vormittags bei muskulärer Anspannung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zunähmen. Gegen Mittag seien die Schmerzen sehr stark, so dass der Beschwerdeführer dann jeweils nach Hause gehe und sich 1,5 Stunden hinlege. Das psychische Befinden sei deutlich besser und es finde momentan keine Psychotherapie mehr statt.
Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vor allem aufgrund der Spannungskopfschmerzen. Diesbezügliche objektive Befunde gebe es wenige, wobei ein deutlicher Muskelhartspann im Bereich der Nacken- und Schulter gürtelmuskulatur bestehe.
Dr. E.___ wies schliesslich darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, dass es aber sehr wichtig scheine, nachher eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu versuchen, allenfalls im Zusammenhang mit einem Jobcoaching oder mit einer Unter stüt zung durch die IV. 4.
4.1
Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, atte stierte unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung seit spätestens Juni/Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit (Urk. 11/24/98-100 S. 3, Urk. 11/55/1-7 S. 7). Den übrigen von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen – namentlich Panik störung, Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen – mass er für die Zeit nach Juni/Juli 2018 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7) . Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch in den Berichten von Dr. D.___ .
Demgegenüber gingen die
B.___ -Ärzte in psychiatrischer Hinsicht erst Mitte Juni 2020 von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit aus
(Urk. 3/5 S. 1) und attestierten für die Zeit davor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (4. Dezember 2019, Urk. 3/4 S. 13) beziehungsweise von 40 % (27. Juni 2019, Urk. 11/55/1-7 S. 6) respektive
von 50 % (6. November 2018, Urk. 11/25/7-10 S. 1 Ziff. 1.3) . Im Gegensatz zu Dr. D.___ erachteten die B.___ - Psychiater
auch unter Berücksichtigung der von den B.___ -Neuropsychologinnen erwähnten Symptomverdeutlichung /Selbst limi tie rung
eine deutlich eingeschränkte Auffassung und starke Müdigkeit des Beschwer deführers als objektivierbar (Urk. 3/5 S. 1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, welche in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisiert ist, ging für die Zeit vom 1.
bis 14. Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und seit 15. Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 8), wobei beim Beschwerdeführer im Juli 2020
die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden seien (Urk. 3/4 S. 1).
4.2
Nach dem Gesagten bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen. Bei dieser Sachlage hätte sich
eine Vorlage der ärztlichen Berichte an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgedrängt, damit dieser eine Wertung der widersprüchlichen medizinischen Akten hätte vornehmen und beur teilen können, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der RAD wurde vor liegend jedoch nicht involviert, vielmehr wurde ein versicherungsrelevante r Ge sundheitsschaden einzi g aufgrund der Einschätzung des zuständigen Kunden beraters respektive der Kundenberater in verneint, welcher respektive welche ledig lich auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 28. Juni
2018 abstellte (Urk. 11/61/6, Urk.
11/67/2) .
D abei
handelte es sich um eine aktenbasierte Kausa litätsbeurteilung (Urk. 11/24/100). Dr. D.___ nahm mithin zur unfallkausale n Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
Stellung und stüt zte sich ohne eigene Untersuchung einzig auf einen prognostisch zu erwartenden Verlauf, was ange sichts der Diskrepanzen zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht zu genügen vermag.
Ferner ging die Beschwerdegegnerin selber im Dezember 2018 noch vom Vorliegen einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, indem sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer per 8. November 2018 bei der F.___ AG neu angetretenen Teilzeitstelle als Hilfsarbeiter weitere Ein gliederungsmassnahmen ausschloss (Urk. 11/34, Urk. 11/36) .
In diesem Zusam menhang ist zu bemerken, dass sich auch die weitere erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als unklar erweist. So umfasst der aktenkundige IK-Auszug nur den Zeitraum bis 2017, und den Akten lässt sich entnehmen, dass vom 11.
Juni 2019 bis 31. August 2020 ein A nstellungsverhältnis bei der G.___ GmbH bestand (Urk. 9/1, Urk. 14/1). 4.3
Die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerb licher Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung über de n Rentenan spruch zurückzuweisen. Dabei werden auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte und Arztzeugnisse zu berücksichtigen sein (Urk. 3/4-5, Urk. 14/2-3, Urk. 17/1-3) . Im Weiteren ist bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit allenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht (vgl. Urk.
12), weshalb die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen und in Anwendung der genannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist .
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 8 keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit mehr vorliege (S. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00481
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1965 geborene X.___, ohne Ausbildung und seit 2017 vollzeitlich
als Hilfsmetzger bei der A.___ GmbH tätig (Urk. 11/15), erlitt am 1. Januar 2018 einen Auffahrunfall, bei welchem er sich eine Flankenkontusion rechts zuzog (Urk. 11/24 /20-21).
Am
10. August 2018 meldete er sich unter Hinweis auf eine Flanken
- und Nieren kontusion rechts, Rückenschmerzen, eine posttrau mati sche Belastungsstörung (PTBS), Angstzustände, eine depressive Angst, Schlaf störungen und eine begrenzte Alltagsfunktionalität bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/15). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers bei.
Am 12. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustand s und der beruflichen Situation aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/36). Mit Vorbescheid vom 9. März 2020 (Urk. 11/62) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Ver si cherte am 31. März 2020 Einwand (Urk. 11/63, Urk. 11/66) erhob. Am 12. Juni 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch des Versi cherten (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juli 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2020 aufzuheben, auf das Leist ungs begehren einzutreten und ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre chen. Der Gesundheitsschaden und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien durch eine psychiatrische Begutachtung seitens der Beschwerdegegnerin abzuklären. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unent geltliche n Rechtspflege (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. September 2020 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das Kündigungs schreiben seiner Arbeitgeberin sowie Arztzeugnisse ein (Urk. 14/1-3), was der Beschwerdegegnerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 5). Am 16. November 2020 (Urk.
16) legte der Beschwerdeführer weitere Arztzeug nisse (Urk. 17/1-3) vor. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass durch den Unfall vom 1. Januar 2018 keine lang anhaltende Beeinträch ti gung der Gesundheit des Beschwerdeführers entstanden sei. Spätestens ab Ende Juli 2018 bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung entstanden sei (S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe sein Leistungsgesuch nicht sorgfältig geprüft und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung und die Begründungspflicht verletzt.
Seine Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seien durch eine aktuelle psychiatrische Begutachtung abzuklären und nicht nur auf eine vom Unfallversicherer eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung abzustützen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Unfalls vom 1. Januar 2018 seit 15. Januar 2018 zu mindestens 50 % krankgeschrieben, wes halb eine gesundheitliche Beeinträchtigu ng der länger andauernden/bleib enden Erwerbsunfähigkeit anzuer kennen sei (S. 2 ff.). 3.
3.1
In ihrem Bericht vom 13. April 2 018 (Urk. 11/24/92-94) nannten die Neuropsy chologinnen der i ntegrie rten Psychiatrie B.___ im Zusammenhang mit der Klärung der Frage zur Objektivierung kognitiver Defizite bei mittelschwerer depressiver Episode sowie nach einem A utounfall folgende Diagnose (S. 1): - Verdacht auf Symptomverdeutlichung respektive Selbstlim it ierung - keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie
Die Neuropsychologinnen führten aus, dass der Beschwerdeführer in einem sprachunabhängigen Verfahren deutlich reduzierte Leistungen aufweise, die sich in dieser Ausprägung normalerweise nur im Rahmen von fortgeschrittenen Hirn abbauerkrankungen zeigten und nicht konsistent seien mit der berichteten und gezeigten Alltagsfunktionalität. Hinsichtlich des Arbeitstempos ergäben s ich zu dem Hinweise auf eine Symptomverdeutlichung. Der Beschwerdeführer wirke im Verhalten und Gespräch nicht wesentlich verlangsamt, wobei diese Beobachtung klar diskrepant zu den durchgängig als deutlich beeinträchtigt gezeigten Test leistungen in den Konzentrations- und Verarbeitungsgeschwindigkeitstests stehe. Insgesamt seien die gezeigten Leistungen auch nicht vollständig vereinbar mit der selbständigen Lebensführung des Beschwerdeführers und würden insbeson dere das Führen eines Fahrzeugs weder ermöglichen noch erlauben. Des Weiteren ergäben sich beim eingesetzten Beschwerdevalidierungsverfahren im Vergleich mit gesunden respektive Menschen mit Kopfverletzungen auffällige Werte. Im Vergleich mit Patienten mit Depression liege seine Leistung indessen im unauf fälligen Bereich. Eine Überprüfung der Konsistenz in einer Aufgabe ergebe zudem einen knapp unauffälligen Wert. Unter Berücksichtigung der von Slick et al. (1999) definierten Kriterien lägen somit nicht genügend Belege für hirnorganisch bedingt e, authentische neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen vor. Die Validität der Untersuchungsergebnisse sei somit nicht ausreichend gegeben, wobei nicht beurteilt werden könne, ob eine bewusste oder unbewusste affektiv oder motivational geprägte Modulation des Leistungsverhaltens stattgefunden habe. Bei Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichung/Selbstlimitierung und trotz der sprachlichen Schwierigkeiten bestünden keine Hinweise auf eine Agnosie, Apraxie, Amnesie oder Aphasie. Überdies seien die Gedächtnisleistungen in der testpsychologischen Untersuchung altersentsprechend ausgefallen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer in der Anamnese gelungen, den Unfallhergang so wie Details aus seinem Alltagsleben gut zu erinnern, was insgesamt auf intakte Gedächtnisfunktionen hindeute (S. 2). 3.2
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am 7. Mai 2018 folgende Diagnosen (Urk. 11/24/83-84 S. 1): - vegetative Dysregulation mit Schlaf-/Wachstörung, verminderter Konzen tration und anxiodepressiver Entwicklung im Rahmen einer PTBS - Konfusion der Flanke rechts mit anamnestisch beschriebener Nierenkontusion rechts im Rahmen eines Autounfalls am 1. Januar 2018
Der Arzt hielt fest, dass er aus neurologisch klinischer Sicht keine Hinweise für organisch zentral nervöse Ausfälle finde, weder im Neurostatus noch im Hinblick auf die aktuell durchgeführte Hirnstromkurve. Auf eine detailliert e neuropsycho logische Testung sei verzichtet worden, einerseits aus sprachlichen Gründen, andererseits da eine solche bereits von der B.___ durchgeführt worden sei. Eine posttraumatische Belastungs- respektive Stress-Situation scheine noch vorzulie gen, wobei eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit durchaus realistisch sei. Die Schlafstörungen schienen mit der depressiven Reaktion verbunden und eine Steigerung der Arbeitszeit sei sinnvoll mit dem Ziel eines besseren Nacht schlafs durch Strukturierung der Tagesaktivität, eventuell ganztags, aber mit weniger Leistung (S. 2). 3.3
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 28. Juni 2018 (Urk. 11/24/98-100) zuhanden des Unfallversicherers aus, dass das Vorliegen einer eigentlichen PTBS schon allein aufgrund des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne. I m Sinne einer Differenzialdiagnose könne von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) ausgegangen werden. Die Prognose betreffend Anpassungsstörung sei gut und es sei mit einer Ausheilung innerhalb weniger Wochen bis wenige r Monate zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit, welche länger als sechs Monate andaure, lasse sich aus medizini s cher Sicht nicht argumentieren, so dass spätestens per 1. Juli 201 8 keine Einschränkung der Arbe itsfähigkeit mehr vorliege (S. 3). 3.4
Am 15. November 2019 äusserte sich Dr. D.___ erneut zum Gesundhei tszu stand des Beschwerdeführers. Der Arzt hielt fest, dass die B.___ -Behandler in ihren diagnostischen Rückschlüssen widersprüchlich seien, wobei die diagnostischen Unsicherheiten in den verschiedenen Berichten aufgrund der Diskrepanzen zwi schen den Beschwerden/Angabe n des Beschwerdeführers und d en beobachteten Symptomen/Einschränkungen hervorgegangen sein dü rften. Letztlich seien die B.___ -Behandler zum Schluss gekommen, dass keine PTBS, sondern lediglich eine Anpassungsstörung vorliege. Bei dieser Diagnose handle es sich um eine plausible Problematik im Anschluss an den Unfall. Unverständlich sei, dass die B.___ -Be hand ler die Beobachtungen im Bericht der neuropsychologischen Leistungsab kl ä rungen (keine Diagnose, Diskrepanzen, Verdeutlichung) in keiner Weise berück sichtigt hätten. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin,
habe die Inhalte der B.___ -Diagnosen willkürlich inter pretiert und trotz gegenteiliger B.___ -Erwägungen am Vorliegen einer sehr ausge prägten PTBS festgehalten. Beim vorliegenden Trauma (Verkehrsunfall) hab e es sich um ein Typ-I-Trauma (kurzzeitige Traumabelastung ohne schwerwie gende körperliche Verletzungen) gehandelt. Solche Traumen hätten eine gute Prognose und würden in der Regel innerhalb von wenigen Monaten heilen. Die im B.___ -Bericht vom 16. A pril 2018 vom Beschwerdeführer g eklagten Symptome entsprä chen nur fraglich dem Bild einer PTBS. Der Umstand, dass die diffuse und wenig eindrücklich geschilderte PTBS als Grund für die langfristige Beeinträchtigung der Arbeit herbeigezogen w e rde, sei aus medizinisc her Sicht nicht nachvollzieh bar; d ies insbesondere unter Berücksichtigung der dokumentierten Diskrepanzen, Verdeutlichungstendenzen und Selbstlimitierung (Urk. 11/55/1-7 S. 6 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, dass vorliegend eine PTBS auszu schliessen sei. Das ursprüngliche Vorliegen einer Anpassungsstörung sei möglich gewesen, wobei eine solche Störung eine leichte Symptomatik beinhalte, welche weder den Schweregrad einer depressiven Störung noch einer Angststörung erreiche . Bei der im B.___ -Bericht vom 27. Juni 2019 statuierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit müsse es sich 1½ Jahre nach dem Unfall um einen Fehlschluss handeln. Die übrigen Diagnosen (Panikstörung, Schlafstörungen, chronischer Kopfschmerz) würden die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nicht zu begrün den vermögen . Die diagnostischen Rückschlüsse der Behandler berücksichtigten die Effekte der dokumentierten Verdeutlichung und Selbstlimitierung nicht, weshalb nicht auf deren Einschätzungen abgestützt werden könne. Unter Berück sichtigung des Vorzustand s, Traumas und der psychosozialen Umstände sei von einem zu erwartenden Verlauf einer Anpassungsstörung auszugehen. Grosszügig ausgelegt könne von einer unfallkausalen Teil-Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit von wenigen Wochen, approximativ von maximal fünf Monaten (bis Ende Mai 2018) ausgegangen werden (S. 7). 3.5
Die B.___ - Ärzte führten in ihrem Bericht vom 15. Juni 2020 (Urk. 3/5) aus, dass der Beschwerdeführer seit 13. März 2018 bei der B.___ in ambulanter psychiatrisch-psych otherapeutischer Behandlung stehe. Der initial bestehende Verdacht auf eine PTBS habe im Verlauf der Gesprächstherapie nicht erhä rtet werden können. Die vom Beschwerdeführer ge klagten Beschwerden seien als Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt einzuordnen . Im Laufe der Behand lung sei es zu einer deutlichen Stabilisierung der Symptomatik gekommen, wobei der Beschwerdeführer von einer deutlichen Stimmungsstabilisierung, einer deut lichen Abnahme der Anspannung/inneren Unruhe, einer minimalen Besserung der Schlafstörung unter der Medikation mit Saroten 10 mg sowie einer leicht gradigen Besserung der chronischen Kopfschmerzen, so dass die Einnahme von Dafalgan um die Hälfte habe reduziert werden können, berichtet habe . Im Wei teren sei die Arbeitsfähigkeit gesteigert worden. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Krankschreibung mehr gerechtfertigt (S. 1).
Im Rahmen der neuropsychologischen U ntersuchung vom April 2018 sei eine eindeutige Symptomverdeutlichung festgehalten worden. Objektivierbar habe der Beschwerdeführer eine deutlich eingeschränkte Auffassung, vor allem in den späten Nachmittagsstunden. Trotz anwesender Dolmetscherin sei es schwierig ge wesen, ihm therapeutische Inhalte und Informationen über Medikamente zu vermitteln. Die starke Müdigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar und objektivierbar gewesen, wobei der Beschwerdeführer vor dem Unfall keine Schlafstörungen gehabt habe. Aufgrund der chronifizierten Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen sowie der subjektiv erlittenen Ohnmacht sei der Be schwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, gemäs s den ausgestellten Zeugnissen (S. 1 f.). 3.6
Die Ha usärztin des Beschwerdeführers nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2020 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1): - PTBS nach Kollision auf der Autobahn am 1. Januar 2018 - Flankenkontusion rechts
Dr. E.___ berichtete, dass der Beschwerdeführer aktuell weiterhin an Kopf schmerzen leide, die im Verlauf des Vormittags bei muskulärer Anspannung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zunähmen. Gegen Mittag seien die Schmerzen sehr stark, so dass der Beschwerdeführer dann jeweils nach Hause gehe und sich 1,5 Stunden hinlege. Das psychische Befinden sei deutlich besser und es finde momentan keine Psychotherapie mehr statt.
Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, dies vor allem aufgrund der Spannungskopfschmerzen. Diesbezügliche objektive Befunde gebe es wenige, wobei ein deutlicher Muskelhartspann im Bereich der Nacken- und Schulter gürtelmuskulatur bestehe.
Dr. E.___ wies schliesslich darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer bis 31. Juli 2020 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe, dass es aber sehr wichtig scheine, nachher eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu versuchen, allenfalls im Zusammenhang mit einem Jobcoaching oder mit einer Unter stüt zung durch die IV. 4.
4.1
Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich untersuchte, atte stierte unter Hinweis auf eine Anpassungsstörung seit spätestens Juni/Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsf ähigkeit (Urk. 11/24/98-100 S. 3, Urk. 11/55/1-7 S. 7). Den übrigen von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen – namentlich Panik störung, Schlafstörungen und chronischen Kopfschmerzen – mass er für die Zeit nach Juni/Juli 2018 keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7) . Eine Begründung für diese Einschätzung fehlt jedoch in den Berichten von Dr. D.___ .
Demgegenüber gingen die
B.___ -Ärzte in psychiatrischer Hinsicht erst Mitte Juni 2020 von eine r 100%ige n Arbeitsfähigkeit aus
(Urk. 3/5 S. 1) und attestierten für die Zeit davor
eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (4. Dezember 2019, Urk. 3/4 S. 13) beziehungsweise von 40 % (27. Juni 2019, Urk. 11/55/1-7 S. 6) respektive
von 50 % (6. November 2018, Urk. 11/25/7-10 S. 1 Ziff. 1.3) . Im Gegensatz zu Dr. D.___ erachteten die B.___ - Psychiater
auch unter Berücksichtigung der von den B.___ -Neuropsychologinnen erwähnten Symptomverdeutlichung /Selbst limi tie rung
eine deutlich eingeschränkte Auffassung und starke Müdigkeit des Beschwer deführers als objektivierbar (Urk. 3/5 S. 1). Die Hausärztin des Beschwerdeführers, welche in Allgemeiner Innerer Medizin spezialisiert ist, ging für die Zeit vom 1.
bis 14. Januar 2018 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und seit 15. Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 3/4 S. 7 Ziff. 8), wobei beim Beschwerdeführer im Juli 2020
die Kopfschmerzen im Vordergrund gestanden seien (Urk. 3/4 S. 1).
4.2
Nach dem Gesagten bestehen betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen. Bei dieser Sachlage hätte sich
eine Vorlage der ärztlichen Berichte an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aufgedrängt, damit dieser eine Wertung der widersprüchlichen medizinischen Akten hätte vornehmen und beur teilen können, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Der RAD wurde vor liegend jedoch nicht involviert, vielmehr wurde ein versicherungsrelevante r Ge sundheitsschaden einzi g aufgrund der Einschätzung des zuständigen Kunden beraters respektive der Kundenberater in verneint, welcher respektive welche ledig lich auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 28. Juni
2018 abstellte (Urk. 11/61/6, Urk.
11/67/2) .
D abei
handelte es sich um eine aktenbasierte Kausa litätsbeurteilung (Urk. 11/24/100). Dr. D.___ nahm mithin zur unfallkausale n Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
Stellung und stüt zte sich ohne eigene Untersuchung einzig auf einen prognostisch zu erwartenden Verlauf, was ange sichts der Diskrepanzen zu den Einschätzungen der behandelnden Fachärzte nicht zu genügen vermag.
Ferner ging die Beschwerdegegnerin selber im Dezember 2018 noch vom Vorliegen einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus, indem sie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer per 8. November 2018 bei der F.___ AG neu angetretenen Teilzeitstelle als Hilfsarbeiter weitere Ein gliederungsmassnahmen ausschloss (Urk. 11/34, Urk. 11/36) .
In diesem Zusam menhang ist zu bemerken, dass sich auch die weitere erwerbliche Situation des Beschwerdeführers als unklar erweist. So umfasst der aktenkundige IK-Auszug nur den Zeitraum bis 2017, und den Akten lässt sich entnehmen, dass vom 11.
Juni 2019 bis 31. August 2020 ein A nstellungsverhältnis bei der G.___ GmbH bestand (Urk. 9/1, Urk. 14/1). 4.3
Die Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer medizinischer und erwerb licher Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung über de n Rentenan spruch zurückzuweisen. Dabei werden auch die beschwerdeweise aufgelegten Berichte und Arztzeugnisse zu berücksichtigen sein (Urk. 3/4-5, Urk. 14/2-3, Urk. 17/1-3) . Im Weiteren ist bezüglich der psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit allenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 durchzuführen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1, BGE 143 V 418 E. 7.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegen standslos. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Der obsiegende vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht (vgl. Urk.
12), weshalb die Prozessentschädigung nach Ermessen festzusetzen und in Anwendung der genannten Kriterien auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist .
Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Di e Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
12. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Anspruch de s Beschwerdeführers auf Leistungen der Inva liden versiche rung
neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais