opencaselaw.ch

IV.2020.00479

Neuanmeldung, rechtlich relevanter Sachverhalt unverändert.

Zürich SozVersG · 2021-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1962, absolvierte in seinem Heimatland eine prak tische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein (Urk. 6 /16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___ tätig (Urk. 6 /19). Am 2 7. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stell e, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multi disziplinäres Gutachten bei der Z.___, Zürich, einge holt (Gut achten vom 1 8. Mai 1998, Urk. 6 /23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1 5. Dezember 1998 eine vom 1.

Juni 1997 bis 2 8. Februar 1998 befristet e ganze und vom

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1962, absolvierte in seinem Heimatland eine prak tische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein (Urk.

E. 6 /23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1 5. Dezember 1998 eine vom 1.

Juni 1997 bis 2 8. Februar 1998 befristet e ganze und vom

Dispositiv
  1. März bis 31.  Ok tober 1998 eine b efristete halbe Rente zu ( Urk.  6/35, Urk.  6 /36). Der Versicherte zog mit Eingabe vom
  2. Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Be schwer de (Proz essnummer IV.1999.00065, Urk.  6/43) zurück (Urk. 6 /56), wo rauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erle digt abge schrieben wurde ( Urk.  6 /57). Am 2
  3. Januar 2001 liess er durch med. pract . A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein Leistungsgesuch stellen ( Urk.  6 /62). Im Rahmen der medizinisch-erwerblichen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt ( Urk.  6 /69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 1
  4. Mai 2002 vom
  5. Februar bis 31.  Ok to ber 2000 eine halbe Rente und ab
  6. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk.  6/75 [Verfügungsteil 2], Urk.  6 /83). Mit Mitteilung vom
  7. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente ( Urk.  6 /109). 1.2      Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6 /133). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, neuro logisch , orthopädisch , psychiatrisch und neuropsychologisch ) Begutachtung bei der B.___ , Zürich , über wel che am 1
  8. Juli   2014 berichtet wurde ( Urk.   6/144). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  9. Juli 2015 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 3
  10. August 201 5 auf ( Urk.  6/167). Die dagegen erhobene Beschwerde w ies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  11. September 2016 ab (Prozess Nr. IV.201 5 .00 911; Urk.  6 / 175 ). 1.3      Am
  12. September 2019 (Eingangsdatum) liess d er Versicherte durch Dr.  med. C.___ , F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und unter Bei lage diverser Arztberichte erneut ein Leistungsgesuch stellen ( Urk.  6 / 176 ). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto ( Urk.  6 /1 80 ) bei und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/183, Urk. 6/184) ein. In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am
  13. Februar 2020 Stellung (vgl. Fest stel lungs blatt, Urk.  6/185 S. 4f.). M it Vorbescheid vom 1
  14. Februar 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesund heitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 6/186). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
  15. März 2020 (Urk. 6/189) sowie ergänzend am
  16. Juni 2020 ( Urk.  6/202) Ein wand. Mit Ver fügung vom 1
  17. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbe geh ren wie vorbe schie den ab (Urk. 6/205 = Urk. 2).
  18. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1
  19. Juli 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schrif ten wechsel durchzuführen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ( Urk.  1). Die prozes suale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 14. September 2020 (Urk. 8, Urk. 9/2-12).      Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom
  20. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 10).
  21. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  22. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihre m Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.   Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen , nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.4      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  23. 2.1      In der angefochtenen Verfügung vom 1
  24. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die neu vorliegende mittel gradige depressive Episode begründe aus Sicht der Invalidenversicherung per se keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung. 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er leide neu an einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Annahme , bei adäquater und liniengerechter Therapie sei die mittelgradige depressive Episode überwind bar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit , sei falsch. Die Überwindbarkeitspraxis bei psychischen Beschwerden sei vom Bundesgericht zugunsten des strukturierten Beweisverfahrens aufgegeben worden. 2.3      Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 6/185), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vor be scheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 3 . September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit gerichtlich überprüfter Verfügung vom 1
  25. Juli 2015 ( Urk. 6 /16 7 ; Urk.  6/175 ) erfolgten Ren ten aufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10 .  Juni 2020 ( Urk.  2) eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante Ver änderung der tatsäch lichen Ver hältnisse eingetreten ist. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Be schwerdegegnerin den medizi nisch en Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
  26. 3.1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchse rheblichen Änderung bildet die r enten aufhebende V erfügung vom 1
  27. Juli 2015 (Urk. 6/167), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ zugrunde lag. 3.2      Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1
  28. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehend en) Tätigkeit aufgeführt (Urk.  6 /144/40): - Senk-Spreizfuss beidseits , S tatus nach Hallux -Korrektur Operation rechts      Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten ( Urk.  6/144/41): - Übergewicht (BMI 28) - Benigne Prostatahypertrophie - Defekt nach distaler Läsion des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links - Benzodiazepin-Fehlgebrauch - mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)      Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zu sam menfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Be funde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder über wie gend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100  % zu sch ätzen (Pensum und Rendement 100  %); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, überwiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und auf grund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem reduzierten Rendement von circa 50  % als leistbar anzusehen (Ar beitsfähigkeit 50  % , Pensum 100  %, Ren dement 50  % ). Nach einer Gewichtsreduktion könne gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defekt syndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren An forderungen an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz ausfallen (der Beschwerdeführer habe in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand vollschichtig gearbeitet, die genannte Ein schränkung greife hier also nicht). Psychiatrischerseits sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vor befunden angesichts des gutachterlichen Befunds zu einer Besserung gekom men, namentlich sei keine namhafte Depressivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden könne. Zudem bestehe hier ein wesentliches und bislang nic ht fokussiertes Besserungspotenz ial in Form einer Benzodiazepin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leit linien widrig, potenz iell suchtinduzierend und geeignet, die reklamierte Sympto ma tik zu min dest anteilig wesentlich mitzubegründen . Die Mitarbeit des Be schwer deführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Anschluss über haupt noch notwendig – gegebenenfalls antidepressiven Medi ka tion sei medi zi nisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Die Wieder auf nahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabi li sierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Eine soma to forme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunktional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klinischen Ge samt eindruck auch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponiert habe. Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche As pek te einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und aus wei chen den Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangel haften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsychologie), was in der Ge samtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei. Die aktenkundige rezente Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1
  29. Oktober 2013 sei an ge sichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – ent gegen den zitierten Einlassungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolge, sich die negative Prognose also nicht bewahrheitet habe. Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtige Dr.  E.___ zudem nicht die Mög lich keit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzo dia zepin- Entwöhnung werde ebenfalls nicht erkannt ( Urk.  6 /144/38–40).
  30. 4.1      Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Sep tember 2019 liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte , inklusive ergänzender Stellungnahme des behandelnden Arztes ( Urk. 6/183, Urk. 6/184 ) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr.  D.___ (Urk. 6/185) vor . 4.2      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Neurologie FMH sowie Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom
  31. Juli 2018 zu Händen des behandelnden Psychiaters ( Urk.  6/183/13) fest, es liege eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hand vor mit den typischen Folgen einer schweren Läsion des Nervus medianus und einer Teilläsion des Nervus ulnaris am Handgelenk nach einem im Jahr 1983 erlittenen Unfall mit Schnittverletzungen am Handgelenk. Die linke Hand könne als Gegenstütze und eingeschränkt zum Heben leichter Gegenstände gebraucht werden. Zur Funk tions einschränkung würden Schmerzen im Handge lenk sowie berührungs- und bewegungsabhängige elektrisierende Missempfin dungen des Nervus medianus am Handgelenk dazukommen. Die Schwere der Nervenverletzung sei auch durch die Mitbeteiligung der sympathischen Nerven fasern sichtbar (Atrophie des Fettge we bes, verdünnte, glatt gespannte Epidermis, Farbauffälligkeit, Tempe ra tur dif fe renz). Am 2
  32. Oktober 2018 und 2
  33. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in der G.___ vorstellig, wo zur Verbesserung der Handfunk tion die Möglichkeit eines Sehnen transfers ge nannt wurde (vgl. Arztberichte vom 7. No vem ber   2018 [ Urk.  6/183/11] und 2
  34. November 2018 [ Urk.  6/184]). 4.3      Am 1
  35. und 1
  36. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag sei n es be handelnden Psychiaters verhaltensneuro lo gisch-neuropsychologisch untersucht ( Urk.  6/183/15-18). Die untersuchenden Fachpersonen konstatierten, der Be schwerdeführer sei allseits orientiert und habe während der gesamten Unter suchung kooperativ und motiviert mitgearbeitet. In der sozialen Interaktion wirke er insbesondere zu Beginn sowie am Ende der Untersuchung etwas agitiert und leicht nervös. Der Sprechantrieb sei zudem etwas gesteigert, könne jedoch gut unterbrochen werden. Insgesamt habe der Be schwer deführer ein gutes kognitives und psychomotorisches Arbeitstempo. Der Antrieb sei abgesehen von einem etwas gesteigerten Sprechantrieb unauffällig. Im Affekt sei er schwingungsfähig. Die Grundstimmung bezüglich seiner aktuel len finan zi el len Situation sei jedoch etwas bedrückt. Eine Affektlabilität sowie Affektin kon ti nez könnten verneint werden. Instruktionen hätten aufgrund leichter Auf fas sungs schwierigkeiten gele gentlich wiederholt werden müssen (differenzial dia gnos tisch fremdsprachen be dingt). Im Rahmen der durchgeführten Tests habe sich eine mittelgradig unter durchschnittliche verbale Ideenproduktion auf ein lexi ka lisches Kriterium gezeigt sowie leichte visuo -konstruktiv-planerische Schwierig keiten bei ansonsten erfre u licherweise normgerechten Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen, insbesondere in den geprüften Aufmerksam keits funk tio nen auch bei komplexeren computergestützten Tests. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2016 habe sich in den Aufmerksamkeits funk tio nen sowie in der figuralen Ideenproduktion und in der Fehlerkontrolle eine Leis tungs verbesserung gezeigt. Die festgehaltenen Befunde würden aktuell einer Funk tions störung vorwiegend fronto -limbischer Hirnareale entsprechen mit Be tonung der sprachdominanten Hemisphäre leichter Ausprägung, am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwick lungs schwäche und einhergehend m it etwas verminderten Kompensations mög lich keiten. Differenzialdiagnostisch könne eine Aggravation aufgrund der weiter hin bestehenden, jedoch im Vergleich zu r Voruntersuchung verbesserten affekt patho logischen Symptomatik festgehalten werden. Weder im Gespräch, auf Ver haltensebene noch im Rahmen der neuro psychologischen Untersuchung oder im Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine negative Antwortverzerrung hin weisen könnten. Aufgrund der weiterhin bestehenden affektpathologischen Symp tomatik werde die Fortsetzung der fach psychiatrisch/psychothera peuti schen Be hand lung empfohlen. Die Arbeitsfähig keit sei aus rein neurokognitiver Sicht maximal zu 30 % eingeschränkt. Im Hin blick auf eine erfolgreiche berufliche Reintegration seien IV-unterstützte berufliche Massnahmen, insbesondere im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, notwendig. 4.4      Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer bei Dr.  C.___ in psycho thera peu tisch er Behandlung. Dr.  C.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 1
  37. Januar 2020 ( Urk.  6/183/6-10), im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich ein allseits orientierter, etwas agitierter, nervös er und antriebsarmer Beschwerde führer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit. Im Vordergrund stünden Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen Alertness sowie eine leichte Zugriffsstörung auf den semantischen-lexikalischen Speicher und eine Schreib stö rung. Auf Verhaltensebene fänden sich eine leichte Auffassungsstörung, men ta le Rigidität sowie ein ausschweifendes und umständ lich es Antwort- und Rede verhalten. Diagnostisch liege eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung vor. Dr.  C.___ nannte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, der Be schwer de führer komme etwa alle drei bis vier Wochen in die Therapie, wobei das Zu stands bild unverändert bleibe. Prognostisch könne man davon ausgehen, dass sich der Zustand kaum verändern werde. Eine Medikation liege aufgrund von Un verträglichkeiten nicht vor. In Bezug auf die Arbeits fähig keit hielt Dr.  C.___ fest, nach vielen Jahren der Arbeitslosigkeit und Arbeitsun fähig keit sei es schwer vorstellbar, dass er sich wieder in einen geregelten Arbeits prozess eingliedern könne. Aus psychischen Gründen sei vermutlich vor allem die Konzentration stark limitierend. Eine behinderungs angepasste Arbeit könne wohl etwa 1 Stunde pro Tag ausgeübt werden . Es sei aber fraglich, ob der Be schwerdeführer bei einem Eingliederungsversuch über haupt mitmachen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, was ihm die Rente aus den 90er Jahren bestätige. Eine Eingliederung bei Steigerung von 1 Stunde und mehr pro Tag würde deshalb vermutlich scheitern. Im Haushalt bei eigener Festlegung des Tempos sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. 4.5      Dr.  D.___ konstatierte, eine neue Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt. Die mittelgradige depressive Episode sei bei adäquater und leitliniengerechter Therapie als überwindbar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen. Aus versicherungsmedizinisch - theoretischer Sicht seien daher weitere Abklärungen nicht erforderlich (Urk. 6/185 S. 5).
  38. 5.1      Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Residuen aus der im Jahre 1983 erlittenen Schnittverletzung an der linken Hand keine Verschlechterung der funk tionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist (E. 4.2). Die Schwäche der Fingersprei zung und der Daumenopposition zu allen Langfingern, die eingeschränkten grob- und feinmotorischen Fähigkeiten und die insuffizienten Griffformen beim Pinzetten- oder Schreibgriff an der adominanten linken Hand bei muskulärer und Weichteil-Hypotrophie wurden anlässlich der neurologischen und insbesondere orthopädischen Begutachtung in der B.___ beurteilt (Urk.   6/144/22   f., Urk.   6/144/26   f.) und flossen in die interdisziplinäre Einschätzung der verblie benen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 6/144/38 f.). Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner ergibt sich aus der aufgelegten neuropsychologischen Untersuchung im Februar 2019 - wie bereits bei der Begutachtung der B.___ - kein Anhalt für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante, hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung, eher eine Verbesserung in den Leistungstest, auch seit der Voruntersuchung im Januar 2016, und konstatierten die Neuropsychologinnen eine Funktionsstörung leichter Ausprägung (E. 4.3). Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin, ohne weitere Abklärungen zu veran lassen, von einer unveränderten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechterung bezüglich der depressiven Erkrankung, worauf sich der Beschwerdeführer denn auch ausschliesslich beruft. 5.2      Bereits anfangs 2015 im Einwandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die depressive Symptomatik verschlechtert und aktuell liege die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) vor (vgl. Urk. 6/165). Dies unter Hinweis auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters (Urk. 6/164/1-3) sowie die verkehrsmedizinische Begutachtung des H.___ (Urk. 6/164/4-8). Der psychiatrische Gutachter der B.___ hatte im April 2014 eine allenfalls geringgradige , depressiv alterierte, eher dysphorisch wirkende Stimmung erhoben. Er erkannte keine namhafte Antriebshemmung und konnte den anamnestisch reklamierten Freud- und Interessenverlust nicht schlüssig nachzeichnen, weshalb er die Hauptkriterien einer depressiven Episode nur als möglicherweise erfüllt erachtete und die Ausprägung als allenfalls leichtgradig klassifizierte, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber klagte, unter einer traurigen, freudlosen und gereizt-aggressiven Stimmung zu leiden, sich energie los zu fühlen, wenig Antrieb zu haben und sozial zurückgezogen zu leben, emp findlich auf jegliche Belastung zu reagieren und in der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 6/144/33).      Der nunmehr seit Oktober 2015 im rund monatlichen Rhythmus behandelnde Dr. C.___ schilderte in seinem Bericht vom 15. Januar 2020 ein e ängstlich-agitierte depressive Entwicklung bei unverändertem Zustandsbild (Urk. 6/183/7). Die aktuelle Untersuchung (vgl. E. 4.4) zeigte bei dem allseits orientierten, etwas agi tierten, nervösen und antriebsarmen Beschwerdeführer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit, im Vordergrund stehende Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen Alertness . Eine Veränderung der Befundlage wird von Dr. C.___ weder dargetan noch behauptet, sondern das Rentengesuch im Wesentlichen damit begründet, dass nach so vielen Jahre der Arbeitslosigkeit (nach Lage der Akten seit 1997) und Arbeitsunfähigkeit es schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer sich wieder in einen geregelten Arbeitsprozess eingliedern könne (Urk. 6/183/8). Hieraus ergibt sich jedoch klar, dass eine relevante Veränderung der psychischen Situation und/oder Arbeits fähigkeit auch nach Einschätzung von Dr. C.___ auszuschliessen ist. Hinzu wei sen ist ausserdem auf den offenbar seit Behandlungsbeginn unveränderten Be handlungsrhythmus. Wenn Dr. C.___ - wie schon sein Vorgänger - eine andere Diagnose als der Gutachter der B.___ stellt und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnder Facharzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum, was bei der materiellen Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat. Auch der Hinweis auf den Entzug des Fahrausweises durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 6/183/9) lässt keinen begründeten Anhalt dafür zu, dass abklärungsbedürftige wesentliche Verschlechterungen eingetreten sind. Be reits die B.___ -Gutachter hegten Zweifel an der Lenkertauglichkeit des Be schwerdeführers und befürworteten nachhaltig eine Meldung an das Strassen verkehrsamt (Urk. 6/144/40). Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin (Urk. 1 S. 3), dass einzig aufgrund der Diagnosen und des Zeitablaufs nicht ohne Weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen und die invalidenversicherungsrecht liche Relevanz verneint werden darf, zumal - wie hier - von einem Nicht psychiater geäussert. Insoweit kann der Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht gefolgt werden. Ebenso trifft zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 141 V bei Vorliegen psychischer Erkrankungen ein strukturiertes Beweisverfahren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verlangt (vgl. E. 1.2), wozu der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ nicht aus reichend scheint, was vordergründig nach einer erneuten umfassenden psy chiatrischen Abklärung rufen würde. Ist jedoch wie hier aufgrund der Beur tei lungen des seit Oktober 2015 behandelnden Psychiaters klarerweise davon auszu gehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Klagen als auch hinsichtlich der von ihm erhobenen Befunde un verändert präsentieren, auch wenn er diese diagnostisch anders einreiht und von einer (höheren) Arbeitsunfähigkeit ausgeht, darf von weiteren Abklärungen ab gesehen werden. Von einer unnötigen psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs - und Arbeitsfähigkeit sind diesfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invalidenver sicherungsrechtlich indes irrelevant wäre.      Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Juli 2015) keine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde.
  39. 6.1      Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9/2-12) , ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 um unent geltlich Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.2      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3      Der R echtsvertreter hat keine Kosten note eingereicht (vgl. der Hinweis in der Ver fügung vom 1. Oktober 2020 [Urk. 10], Ziffer 3 Abs. 2). Seine Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro zesses unter Ein schätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6.4      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:      In Bewilligung des Gesuches vom 13. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  42. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  43. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwlat Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  44. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  45. Juli bis und mit 1
  46. August sowie vom 1
  47. Dezember bis und mit dem
  48. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00479

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

13. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1962, absolvierte in seinem Heimatland eine prak tische Lehre als Ofenbauer und reiste 1984 in die Schweiz ein (Urk. 6 /16). Er war zuletzt von 1990 bis 1997 als Küchenangestellter im Y.___ tätig (Urk. 6 /19). Am 2 7. Februar 1997 (Eingangsdatum) meldete er sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stell e, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /1). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen wurde ein multi disziplinäres Gutachten bei der Z.___, Zürich, einge holt (Gut achten vom 1 8. Mai 1998, Urk. 6 /23). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1 5. Dezember 1998 eine vom 1.

Juni 1997 bis 2 8. Februar 1998 befristet e ganze und vom 1. März bis 31. Ok tober 1998 eine b efristete halbe Rente zu (Urk. 6/35, Urk. 6 /36). Der Versicherte zog mit Eingabe vom 4. Juni 1999 die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Be schwer de (Proz essnummer IV.1999.00065, Urk. 6/43) zurück (Urk. 6 /56), wo rauf der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde erle digt abge schrieben wurde (Urk. 6 /57). Am 2 9. Januar 2001 liess er durch med. pract . A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 6 /62). Im Rahmen der medizinisch-erwerblichen Abklärungen wurden unter anderem Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 6 /69). Gestützt darauf wurde dem Versicherten mit Verfügungen vom 1 0. Mai 2002 vom 1. Februar bis 31. Ok to ber 2000 eine halbe Rente und ab 1. November 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/75 [Verfügungsteil 2], Urk. 6 /83). Mit Mitteilung vom 7. Juni 2007 bestätigte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr im März 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6 /109). 1.2

Im August 2013 eröffnete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6 /133). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre (internistisch, neuro logisch, orthopädisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) Begutachtung bei der B.___, Zürich, über wel che am 1 0. Juli

2014 berichtet wurde (Urk.

6/144). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Juli 2015 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 3 1. August 201 5 auf (Urk. 6/167). Die dagegen erhobene Beschwerde w ies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. September 2016

ab (Prozess Nr. IV.201 5 .00 911; Urk. 6 / 175). 1.3

Am 3. September 2019 (Eingangsdatum) liess d er Versicherte durch Dr. med. C.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und unter Bei lage diverser Arztberichte erneut ein Leistungsgesuch stellen (Urk. 6 / 176).

Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6 /1 80) bei und holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/183, Urk. 6/184) ein. In der Folge veranlasste sie eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr.

med.

D.___, Facharzt für Chirurgie, nahm am 7. Februar 2020 Stellung (vgl. Fest stel lungs blatt, Urk. 6/185 S. 4f.). M it Vorbescheid vom 1 0. Februar 2020 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht mit der Begründung, der Gesund heitszustand habe sich seit der letzten IV-Verfügung nicht verändert (Urk. 6/186). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. März 2020 (Urk. 6/189) sowie ergänzend am 2. Juni 2020 (Urk. 6/202) Ein wand. Mit Ver fügung vom 1 0. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbe geh ren wie vorbe schie den ab (Urk. 6/205 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 3. Juli 2020 (Urk. 1) Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf zu heben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ein zweiter Schrif ten wechsel durchzuführen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozess führung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1). Die prozes suale Bedürftigkeit substantiierte er mit Eingaben vom 14. September 2020 (Urk. 8, Urk. 9/2-12).

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom

1. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zuge stellt und das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abge wiesen (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihre m Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä - tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 1 0. Juni 2020 (Urk. 2) hielt die Be schwer degegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesund heit liche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei. Die neu vorliegende mittel gradige depressive Episode begründe aus Sicht der Invalidenversicherung per se keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020 (Urk. 1) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er leide neu an einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Annahme, bei adäquater und liniengerechter Therapie sei die mittelgradige depressive Episode überwind bar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sei falsch. Die Überwindbarkeitspraxis bei psychischen Beschwerden sei vom Bundesgericht zugunsten des strukturierten Beweisverfahrens aufgegeben worden. 2.3

Obwohl die Beschwerdegegnerin keinerlei medizinische Abklärungen anhand nahm und dem Feststellungsblatt zu entnehmen ist, dass die Aktenvorlage an den RAD letztlich der Beurteilung diente, ob im Hinblick auf die Eintretensfrage eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen sei (Urk. 6/185), trat die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut der Verfügung nach (wie schon im Vor be scheid) auf das neue Leistungsgesuch vom 3 . September 2019 ein. So lautet der Eingangssatz: Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft. Darauf ist sie zu behaften. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit gerichtlich überprüfter Verfügung vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 6 /16 7; Urk. 6/175) erfolgten Ren ten aufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10 . Juni 2020 (Urk.

2) eine invalidenversiche rungs rechtlich relevante Ver änderung der tatsäch lichen Ver hältnisse eingetreten ist.

Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Be schwerdegegnerin den medizi nisch en Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3. 3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchse rheblichen Änderung bildet die r enten aufhebende V erfügung vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 6/167), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___

zugrunde lag. 3.2

Im polydisziplinären B.___ -Gutachten vom 1 0. Juli 2014 wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten (überwiegend stehend en) Tätigkeit aufgeführt (Urk. 6 /144/40):

- Senk-Spreizfuss beidseits, S tatus nach Hallux -Korrektur Operation rechts

Sodann wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 6/144/41): - Übergewicht (BMI 28) - Benigne Prostatahypertrophie - Defekt nach distaler Läsion des Nervus

medianus und des Nervus

ulnaris links - Benzodiazepin-Fehlgebrauch - mögliche chronifizierte leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F32.8)

Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurde festgehalten, in Zu sam menfassung aller Teilgutachten, der dabei erhobenen Anamnesen und Be funde sowie der Aktendaten kämen die Gutachter gemeinsam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer wechselbelastend oder über wie gend sitzend ausgeübten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Führen von Kraftfahrzeugen sei auf 100 % zu sch ätzen (Pensum und Rendement 100 %); dies per sofort geltend. Die zuletzt ausgeübte, gekündigte, überwiegend stehende Tätigkeit als Küchenhilfe sei zumindest derzeit wenig geeignet und auf grund der eingeschränkten Stehfähigkeit nur mit einem reduzierten Rendement von circa 50 % als leistbar anzusehen (Ar beitsfähigkeit 50 %, Pensum 100 %, Ren dement 50 %). Nach einer Gewichtsreduktion könne gegebenenfalls auch diese Einschränkung entfallen. Medizinisch-theoretisch würden aufgrund des Defekt syndroms der nicht-dominanten linken Hand Arbeiten mit höheren An forderungen an einen beidhändigen kräftigen und geschickten Einsatz ausfallen (der Beschwerdeführer habe in seiner angestammten Tätigkeit jahrelang auch mit der defektverheilten linken Hand vollschichtig gearbeitet, die genannte Ein schränkung greife hier also nicht). Psychiatrischerseits sei es im Vergleich zu den aktenkundigen und die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit begründenden Vor befunden angesichts des gutachterlichen Befunds zu einer Besserung gekom men, namentlich sei keine namhafte Depressivität mehr zu erheben, was unter anderem auch der derzeitigen Psychotherapie zugerechnet werden könne. Zudem bestehe hier ein wesentliches und bislang nic ht fokussiertes Besserungspotenz ial in Form einer Benzodiazepin-Entwöhnung. Die derzeitige Medikation sei leit linien widrig, potenz iell suchtinduzierend und geeignet, die reklamierte Sympto ma tik zu min dest anteilig wesentlich mitzubegründen . Die Mitarbeit des Be schwer deführers bei einer kontrollierten Benzodiazepin-Entwöhnung und – wenn im Anschluss über haupt noch notwendig – gegebenenfalls antidepressiven Medi ka tion sei medi zi nisch gut zumutbar und stehe in seinem Gesundheitsinteresse. Die Wieder auf nahme einer Arbeit sei auch aus therapeutischen Gründen wünschenswert (Stabi li sierung von Tagesstruktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Eine soma to forme Schmerzstörung sei hier nicht zu diagnostizieren, da ein dysfunktional verarbeiteter seelischer Konflikt allenfalls spekulativ sei und im klinischen Ge samt eindruck auch gar keine namhafte Schmerzbeeinträchtigung imponiert habe. Auffällig in der gesamten aktuellen klinischen Präsentation seien deutliche As pek te einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden mit einer insgesamt inkonsistenten Beschwerdedarstellung mit vagen und aus wei chen den Angaben zu den tatsächlichen Alltagsaktivitäten und mit einer mangel haften Mitarbeitsbereitschaft (zum Beispiel in der Testpsychologie), was in der Ge samtbewertung kritisch zu berücksichtigen sei. Die aktenkundige rezente Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit aus dem Jahr 2013 durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1 0. Oktober 2013 sei an ge sichts des jetzigen psychiatrischen Befunds nicht mehr haltbar, zumal auch – ent gegen den zitierten Einlassungen – nunmehr wieder eine Psychotherapie erfolge, sich die negative Prognose also nicht bewahrheitet habe. Hinsichtlich der somatischen Aspekte berücksichtige Dr. E.___ zudem nicht die Mög lich keit angepasster Tätigkeiten. Die therapeutische Option einer Benzo dia zepin- Entwöhnung werde ebenfalls nicht erkannt (Urk. 6 /144/38–40). 4. 4.1

Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. Sep tember 2019

liegen einzig die vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt berichte, inklusive ergänzender Stellungnahme des behandelnden Arztes (Urk. 6/183, Urk. 6/184) sowie die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ (Urk. 6/185)

vor . 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH sowie Fachärztin für Psychiatrie, hielt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2018 zu Händen des behandelnden Psychiaters (Urk. 6/183/13) fest, es liege eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hand vor mit den typischen Folgen einer schweren Läsion des Nervus

medianus und einer Teilläsion des Nervus

ulnaris am Handgelenk nach einem im Jahr 1983 erlittenen Unfall mit Schnittverletzungen am Handgelenk. Die linke Hand könne als Gegenstütze und eingeschränkt zum Heben leichter Gegenstände gebraucht werden. Zur Funk tions einschränkung würden Schmerzen im Handge lenk sowie berührungs- und bewegungsabhängige elektrisierende Missempfin dungen des Nervus

medianus am Handgelenk dazukommen. Die Schwere der Nervenverletzung sei auch durch die Mitbeteiligung der sympathischen Nerven fasern sichtbar (Atrophie des Fettge we bes, verdünnte, glatt gespannte Epidermis, Farbauffälligkeit, Tempe ra tur dif fe renz). Am 2 9. Oktober 2018 und 2 6. November 2018 wurde der Beschwerdeführer in der G.___ vorstellig, wo zur Verbesserung der Handfunk tion die Möglichkeit eines Sehnen transfers ge nannt wurde (vgl. Arztberichte vom 7. No vem ber

2018 [ Urk. 6/183/11] und 2 7. November 2018 [ Urk. 6/184]). 4.3

Am 1 1. und 1 9. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag sei n es be handelnden Psychiaters verhaltensneuro lo gisch-neuropsychologisch untersucht (Urk. 6/183/15-18). Die untersuchenden Fachpersonen konstatierten, der Be schwerdeführer sei allseits orientiert und habe während der gesamten Unter suchung kooperativ und motiviert mitgearbeitet. In der sozialen Interaktion wirke er insbesondere zu Beginn sowie am Ende der Untersuchung etwas agitiert und leicht nervös. Der Sprechantrieb sei zudem etwas gesteigert, könne jedoch gut unterbrochen werden. Insgesamt habe der Be schwer deführer ein gutes kognitives und psychomotorisches Arbeitstempo. Der Antrieb sei abgesehen von einem etwas gesteigerten Sprechantrieb unauffällig. Im Affekt sei er schwingungsfähig. Die Grundstimmung bezüglich seiner aktuel len finan zi el len Situation sei jedoch etwas bedrückt. Eine Affektlabilität sowie Affektin kon ti nez könnten verneint werden. Instruktionen hätten aufgrund leichter Auf fas sungs schwierigkeiten gele gentlich wiederholt werden müssen (differenzial dia gnos tisch fremdsprachen be dingt). Im Rahmen der durchgeführten Tests habe sich eine mittelgradig unter durchschnittliche verbale Ideenproduktion auf ein lexi ka lisches Kriterium gezeigt sowie leichte visuo -konstruktiv-planerische Schwierig keiten bei ansonsten erfre u licherweise normgerechten Leistungen in den übrigen geprüften kognitiven Bereichen, insbesondere in den geprüften Aufmerksam keits funk tio nen auch bei komplexeren computergestützten Tests. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Januar 2016 habe sich in den Aufmerksamkeits funk tio nen sowie in der figuralen Ideenproduktion und in der Fehlerkontrolle eine Leis tungs verbesserung gezeigt. Die festgehaltenen Befunde würden aktuell einer Funk tions störung vorwiegend fronto -limbischer Hirnareale entsprechen mit Be tonung der sprachdominanten Hemisphäre leichter Ausprägung, am ehesten im Rahmen einer vorbestehenden frühkindlich erworbenen zerebralen Entwick lungs schwäche und einhergehend m it etwas verminderten Kompensations mög lich keiten. Differenzialdiagnostisch könne eine Aggravation aufgrund der weiter hin bestehenden, jedoch im Vergleich zu r Voruntersuchung verbesserten affekt patho logischen Symptomatik festgehalten werden. Weder im Gespräch, auf Ver haltensebene noch im Rahmen der neuro psychologischen Untersuchung oder im Beschwerdevalidierungsverfahren hätten sich Inkonsistenzen ergeben, welche auf eine negative Antwortverzerrung hin weisen könnten. Aufgrund der weiterhin bestehenden affektpathologischen Symp tomatik werde die Fortsetzung der fach psychiatrisch/psychothera peuti schen Be hand lung empfohlen. Die Arbeitsfähig keit sei aus rein neurokognitiver Sicht maximal zu 30 % eingeschränkt. Im Hin blick auf eine erfolgreiche berufliche Reintegration seien IV-unterstützte berufliche Massnahmen, insbesondere im Sinne eines Belastbarkeitstrainings, notwendig. 4.4

Seit Oktober 2015 ist der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ in psycho thera peu tisch er Behandlung. Dr. C.___

äusserte in seinem Arztbericht vom 1 5. Januar 2020 (Urk. 6/183/6-10), im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeige sich ein allseits orientierter, etwas agitierter, nervös er und antriebsarmer Beschwerde führer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit. Im Vordergrund stünden Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen

Alertness sowie eine leichte Zugriffsstörung auf den semantischen-lexikalischen Speicher und eine Schreib stö rung. Auf Verhaltensebene fänden sich eine leichte Auffassungsstörung, men ta le Rigidität sowie ein ausschweifendes und umständ lich es Antwort- und Rede verhalten. Diagnostisch liege eine ängstlich-agitierte depressive Entwicklung vor. Dr. C.___ nannte die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit . Er führte aus, der Be schwer de führer komme etwa alle drei bis vier Wochen in die Therapie, wobei das Zu stands bild unverändert bleibe. Prognostisch könne man davon ausgehen, dass sich der Zustand kaum verändern werde. Eine Medikation liege aufgrund von Un verträglichkeiten nicht vor. In Bezug auf die Arbeits fähig keit hielt Dr. C.___ fest, nach vielen Jahren der Arbeitslosigkeit und Arbeitsun fähig keit sei es schwer vorstellbar, dass er sich wieder in einen geregelten Arbeits prozess eingliedern könne. Aus psychischen Gründen sei vermutlich vor allem die Konzentration stark limitierend. Eine behinderungs angepasste Arbeit könne wohl etwa 1 Stunde pro Tag ausgeübt werden . Es sei aber fraglich, ob der Be schwerdeführer bei einem Eingliederungsversuch über haupt mitmachen würde. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei, was ihm die Rente aus den 90er Jahren bestätige. Eine Eingliederung bei Steigerung von 1 Stunde und mehr pro Tag würde deshalb vermutlich scheitern. Im Haushalt bei eigener Festlegung des Tempos sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt. 4.5

Dr. D.___ konstatierte, eine neue Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werde nicht gestellt. Die mittelgradige depressive Episode sei bei adäquater und leitliniengerechter Therapie als überwindbar und ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzusehen. Aus versicherungsmedizinisch -

theoretischer Sicht seien daher weitere Abklärungen nicht erforderlich (Urk. 6/185 S. 5). 5. 5.1

Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Residuen aus der im Jahre 1983 erlittenen Schnittverletzung an der linken Hand keine Verschlechterung der funk tionellen Leistungsfähigkeit dargetan ist (E. 4.2). Die Schwäche der Fingersprei zung und der Daumenopposition zu allen Langfingern, die eingeschränkten grob- und feinmotorischen Fähigkeiten und die insuffizienten Griffformen beim Pinzetten- oder Schreibgriff an der adominanten linken Hand bei muskulärer und Weichteil-Hypotrophie wurden anlässlich der neurologischen und insbesondere orthopädischen Begutachtung in der B.___ beurteilt (Urk.

6/144/22

f., Urk.

6/144/26

f.) und flossen in die interdisziplinäre Einschätzung der verblie benen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein (Urk. 6/144/38 f.). Dass sich hieran seither etwas geändert hätte, macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Ferner ergibt sich aus der aufgelegten neuropsychologischen Untersuchung im Februar 2019 - wie bereits bei der Begutachtung der B.___

- kein Anhalt für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante, hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung, eher eine Verbesserung in den Leistungstest, auch seit der Voruntersuchung im Januar 2016, und konstatierten die Neuropsychologinnen eine Funktionsstörung leichter Ausprägung (E. 4.3). Angesichts dieser klaren Aktenlage durfte die Beschwerdegegnerin, ohne weitere Abklärungen zu veran lassen, von einer unveränderten gesundheitlichen Situation ausgehen. Fraglich ist eine Verschlechterung bezüglich der depressiven Erkrankung, worauf sich der Beschwerdeführer denn auch ausschliesslich beruft. 5.2

Bereits anfangs 2015 im Einwandverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, seit der Begutachtung habe sich die depressive Symptomatik verschlechtert und aktuell liege die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) vor (vgl. Urk. 6/165). Dies unter Hinweis auf die Beurteilung des damals behandelnden Psychiaters (Urk. 6/164/1-3) sowie die verkehrsmedizinische Begutachtung des H.___ (Urk. 6/164/4-8). Der psychiatrische Gutachter der B.___ hatte im April 2014 eine allenfalls geringgradige, depressiv alterierte, eher dysphorisch wirkende Stimmung erhoben. Er erkannte keine namhafte Antriebshemmung und konnte den anamnestisch reklamierten Freud- und Interessenverlust nicht schlüssig nachzeichnen, weshalb er die Hauptkriterien einer depressiven Episode nur als möglicherweise erfüllt erachtete und die Ausprägung als allenfalls leichtgradig klassifizierte, obwohl der Beschwerdeführer ihm gegenüber klagte, unter einer traurigen, freudlosen und gereizt-aggressiven Stimmung zu leiden, sich energie los zu fühlen, wenig Antrieb zu haben und sozial zurückgezogen zu leben, emp findlich auf jegliche Belastung zu reagieren und in der Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt zu sein (Urk. 6/144/33).

Der nunmehr seit Oktober 2015 im rund monatlichen Rhythmus behandelnde Dr. C.___ schilderte in seinem Bericht vom 15. Januar 2020 ein e ängstlich-agitierte depressive Entwicklung bei unverändertem Zustandsbild (Urk. 6/183/7). Die aktuelle Untersuchung (vgl. E. 4.4) zeigte bei dem allseits orientierten, etwas agi tierten, nervösen und antriebsarmen Beschwerdeführer mit einem flachen Affekt und einer reduzierten Schwingungsfähigkeit, im Vordergrund stehende Einbussen in attentionalen Funktionen und der phasischen

Alertness . Eine Veränderung der Befundlage wird von Dr. C.___ weder dargetan noch behauptet, sondern das Rentengesuch im Wesentlichen damit begründet, dass nach so vielen Jahre der Arbeitslosigkeit (nach Lage der Akten seit 1997) und Arbeitsunfähigkeit es schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer sich wieder in einen geregelten Arbeitsprozess eingliedern könne (Urk. 6/183/8). Hieraus ergibt sich jedoch klar, dass eine relevante Veränderung der psychischen Situation und/oder Arbeits fähigkeit auch nach Einschätzung von Dr. C.___ auszuschliessen ist. Hinzu wei sen ist ausserdem auf den offenbar seit Behandlungsbeginn unveränderten Be handlungsrhythmus. Wenn Dr. C.___

- wie schon sein Vorgänger - eine andere Diagnose als der Gutachter der B.___ stellt und eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erhebt, so ist dies einerseits auf seine Rolle als behandelnder Facharzt zurückzuführen, andererseits auf den jeder ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Einschätzung immanenten Beurteilungsspielraum, was bei der materiellen Prüfung der revisionsrechtlichen Voraussetzungen jedoch irrelevant zu bleiben hat. Auch der Hinweis auf den Entzug des Fahrausweises durch das Strassenverkehrsamt (Urk. 6/183/9) lässt keinen begründeten Anhalt dafür zu, dass abklärungsbedürftige wesentliche Verschlechterungen eingetreten sind. Be reits die B.___ -Gutachter hegten Zweifel an der Lenkertauglichkeit des Be schwerdeführers und befürworteten nachhaltig eine Meldung an das Strassen verkehrsamt (Urk. 6/144/40). Der Beschwerdeführer weist zu Recht daraufhin (Urk. 1 S. 3), dass einzig aufgrund der Diagnosen und des Zeitablaufs nicht ohne Weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen und die invalidenversicherungsrecht liche Relevanz verneint werden darf, zumal - wie hier - von einem Nicht psychiater geäussert. Insoweit kann der Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht gefolgt werden. Ebenso trifft zu, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 141 V bei Vorliegen psychischer Erkrankungen ein strukturiertes Beweisverfahren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verlangt (vgl. E. 1.2), wozu der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ nicht aus reichend scheint, was vordergründig nach einer erneuten umfassenden psy chiatrischen Abklärung rufen würde. Ist jedoch wie hier aufgrund der Beur tei lungen des seit Oktober 2015 behandelnden Psychiaters klarerweise davon auszu gehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sich sowohl hinsichtlich der subjektiven Klagen als auch hinsichtlich der von ihm erhobenen Befunde un verändert präsentieren, auch wenn er diese diagnostisch anders einreiht und von einer (höheren) Arbeitsunfähigkeit ausgeht, darf von weiteren Abklärungen ab gesehen werden. Von einer unnötigen psychiatrischen Beurteilung der Leis tungs

- und Arbeitsfähigkeit sind diesfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, allenfalls eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, was invalidenver sicherungsrechtlich indes irrelevant wäre.

Demzufolge ist aufgrund der klaren Aktenlage mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seit dem letztmaligen Ent scheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Juli 2015) keine rentenrelevante Veränderung eingetreten ist. Dies führt zur Abwei sung der Beschwerde. 6. 6.1

Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind (Urk. 8, Urk. 9/2-12), ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 um unent geltlich Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwer t festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3

Der R echtsvertreter hat keine Kosten note eingereicht (vgl. der Hinweis in der Ver fügung vom 1. Oktober 2020 [Urk. 10], Ziffer 3 Abs. 2). Seine Ent schädigung ist daher nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro zesses unter Ein schätzung des notwendigen Aufwandes ermessensweise auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. 6.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 13. Juli 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwlat Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler