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IV.2020.00462

Rentensistierung während Untersuchungshaft rechtens; Abweisung

Zürich SozVersG · 2020-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1985, bezieht seit Februar 2009 eine ganze Inva lidenrente (Urk. 8/72, Urk. 8/69). Ab dem 3. Juni 2019 befand er sich in Unter suchungshaft (Urk. 8/151 , Urk. 1 S. 3, Urk. 2 ). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 8 / 153 = Urk. 2) sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rentenzahlun gen ab 1. Juli 2019 und stellte eine separate Rückfor derungsverfügung in Aus sicht. 2.

Gegen die Verfügung vom 12. Jun i 20 20 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 0. J uni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei betreffend die Sistierung der Rente ab 1. Juli 2019 aufzuheben , eventuell sei sie dahingehend abzuändern, dass die Rente ab 1. Juli 2020 sistiert werde (S. 2 Ziff. 1 und 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnah menvollzug ) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Ren tenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbe dürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustel len, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.3

Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti kabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft , wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchs beeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018) fest, dass bei einem Freiheits entzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsent zugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Mona ten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezo genen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2019 in Unter suchungshaft befinde. Die Rente werde ab 1. Juli 2019 sistiert.

2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), er sei seit dem 3. Juni 2019 inhaf tiert (Untersuchungshaft). In der laufenden Strafuntersuchung sei noch kein Urteil ergangen. Seit über einem Jahr befinde er sich demnach nicht im ordentlichen Strafvollzug, sondern weiterhin in Untersuchungshaft. Er habe in der Zeit der Inhaftierung mit der Invalidenrente weiterhin die angefallenen Kosten beglichen. Eine rückwirkende Sistierung der Invalidenrente bedeute ein ausserordentlicher Härtefall . Mit der Rückerstattung würde er sich weiter verschulden (S. 3) .

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Renten sis tierung. Über die Rückforderung sowie ein allfälliges Erlassgesuch wird separat verfügt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/155 und Urk. 8/158). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem

3. Juni 2019 und damit auch

im Zeitpunkt der im Juni 2020 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Mo na te , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung grundsätzlich ge recht fertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen in den vorzeitigen stationären Massn ahmevollzug bege ben kann, sobald ein Platz frei wird (vgl. Urk. 8/151 -152 ), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung.

3.2

Aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, kann nicht ge schlossen werden, dass die Rente während der ersten drei Monate der Unter su chungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Frei heits entzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt w erden, dann jedoch auch rückwirkend. 3.3

Die Rechtmäs sigkeit der Sistierung ab 1. Juli 2019 steht somit gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ausser Frage.

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Untersuchungshaft grundsätzlich all fällige Kosten zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, müsste doch auch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation für die entspre chenden Positionen aufkommen.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juli 2019 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessenswe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewäh rung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 S. 3, Urk.

E. 1.1 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnah menvollzug ) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Ren tenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbe dürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustel len, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1).

E. 1.3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti kabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft , wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchs beeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018) fest, dass bei einem Freiheits entzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsent zugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Mona ten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezo genen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 12. Jun i 20 20 (Urk. 2) erhob der Versicherte am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2019 in Unter suchungshaft befinde. Die Rente werde ab 1. Juli 2019 sistiert.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), er sei seit dem 3. Juni 2019 inhaf tiert (Untersuchungshaft). In der laufenden Strafuntersuchung sei noch kein Urteil ergangen. Seit über einem Jahr befinde er sich demnach nicht im ordentlichen Strafvollzug, sondern weiterhin in Untersuchungshaft. Er habe in der Zeit der Inhaftierung mit der Invalidenrente weiterhin die angefallenen Kosten beglichen. Eine rückwirkende Sistierung der Invalidenrente bedeute ein ausserordentlicher Härtefall . Mit der Rückerstattung würde er sich weiter verschulden (S. 3) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Renten sis tierung. Über die Rückforderung sowie ein allfälliges Erlassgesuch wird separat verfügt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/155 und Urk. 8/158). 3.

E. 3 0. Juli 2020 (Urk.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem

3. Juni 2019 und damit auch

im Zeitpunkt der im Juni 2020 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Mo na te , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung grundsätzlich ge recht fertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen in den vorzeitigen stationären Massn ahmevollzug bege ben kann, sobald ein Platz frei wird (vgl. Urk. 8/151 -152 ), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung.

E. 3.2 Aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, kann nicht ge schlossen werden, dass die Rente während der ersten drei Monate der Unter su chungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Frei heits entzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt w erden, dann jedoch auch rückwirkend.

E. 3.3 Die Rechtmäs sigkeit der Sistierung ab 1. Juli 2019 steht somit gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ausser Frage.

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Untersuchungshaft grundsätzlich all fällige Kosten zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, müsste doch auch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation für die entspre chenden Positionen aufkommen.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juli 2019 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessenswe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewäh rung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00462

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 1. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1985, bezieht seit Februar 2009 eine ganze Inva lidenrente (Urk. 8/72, Urk. 8/69). Ab dem 3. Juni 2019 befand er sich in Unter suchungshaft (Urk. 8/151 , Urk. 1 S. 3, Urk. 2 ). Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 8 / 153 = Urk. 2) sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rentenzahlun gen ab 1. Juli 2019 und stellte eine separate Rückfor derungsverfügung in Aus sicht. 2.

Gegen die Verfügung vom 12. Jun i 20 20 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3 0. J uni 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei betreffend die Sistierung der Rente ab 1. Juli 2019 aufzuheben , eventuell sei sie dahingehend abzuändern, dass die Rente ab 1. Juli 2020 sistiert werde (S. 2 Ziff. 1 und 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juli 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 2 1. August 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug , so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von gewis ser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Massnah menvollzug ) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Ren tenleistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heblich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behandlungsbe dürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzustel len, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.3

Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti kabilitätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft , wäh rend der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenver sicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchs beeinflussenden Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate betragen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt herausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teile des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018) fest, dass bei einem Freiheits entzug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheitsent zugs folgt. Bei Untersuchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Mona ten sistiert werden, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezo genen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden können. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Sistierungsverfügung vom 12. Juni 2020 (Urk. 2) damit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Juni 2019 in Unter suchungshaft befinde. Die Rente werde ab 1. Juli 2019 sistiert.

2.2

Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), er sei seit dem 3. Juni 2019 inhaf tiert (Untersuchungshaft). In der laufenden Strafuntersuchung sei noch kein Urteil ergangen. Seit über einem Jahr befinde er sich demnach nicht im ordentlichen Strafvollzug, sondern weiterhin in Untersuchungshaft. Er habe in der Zeit der Inhaftierung mit der Invalidenrente weiterhin die angefallenen Kosten beglichen. Eine rückwirkende Sistierung der Invalidenrente bedeute ein ausserordentlicher Härtefall . Mit der Rückerstattung würde er sich weiter verschulden (S. 3) .

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Rechtmässigkeit der Renten sis tierung. Über die Rückforderung sowie ein allfälliges Erlassgesuch wird separat verfügt (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 8/155 und Urk. 8/158). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem

3. Juni 2019 und damit auch

im Zeitpunkt der im Juni 2020 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Mo na te , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung grundsätzlich ge recht fertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach neuesten Erkenntnissen in den vorzeitigen stationären Massn ahmevollzug bege ben kann, sobald ein Platz frei wird (vgl. Urk. 8/151 -152 ), ist für die Beurteilung der Recht mässigkeit der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht von Bedeutung.

3.2

Aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, kann nicht ge schlossen werden, dass die Rente während der ersten drei Monate der Unter su chungshaft weiter ausbezahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Untersuchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Frei heits entzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt w erden, dann jedoch auch rückwirkend. 3.3

Die Rechtmäs sigkeit der Sistierung ab 1. Juli 2019 steht somit gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ausser Frage.

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Untersuchungshaft grundsätzlich all fällige Kosten zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, müsste doch auch eine nicht invalide Person in der gleichen Situation für die entspre chenden Positionen aufkommen.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Juli 2019 verfügte Sistierung der Invalidenrente als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.

Da es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweige rung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessenswe ise auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Ausgangsgemäss sind sie dem Be schwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewäh rung der unentgelt lichen Prozessführung (vgl. Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nach zahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach