Sachverhalt
1.
1.1
Der 1977 geborene, aus Portugal stammende X.___ hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete ab dem 1 5. Mai 2000 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter Strassenbau (vgl. Urk. 8/38/1). Am 2 5. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf sehr starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein (vgl. Urk. 8/2/5) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). In der Folge führte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Mit Schreiben vom 1 5. Dezem ber 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er seit Oktober 2013 wieder 100 % arbeite und sich nicht mehr behandeln lassen müsse ( Urk. 8/18). Aus gehend von der wieder vollumfänglich und ohne Lohneinbusse aufgenommenen Tätigkeit des Versicherten innerhalb des Wartejahres wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2014 ab ( Urk. 8/23). 1.2
Am 3 0. November 2016 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um erneute Anspruchsprüfung aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätig keit als Strassenbauer seit August 2016 ( Urk. 8 /2 7 ). Die IV-Stelle unternahm
wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicher ten am 1 0. Mai 2017 mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/42) . Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 2 2. September 2017 ab ( Urk. 8/45 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungs gericht mit Urteil IV.2017.01143 vom 3 1. Januar 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren tenanspruch neu verfüge ( Urk. 8/59). D ieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
Die IV-Stelle holte darauf hin aktuelle Berichte der b ehand elnden Ärzte ( Urk. 8/65
f . ,
Urk. 8/68 ) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 8/67) ein und veranlasste ein orthopädisch-neurologisches Gutachten bei der Z.___ ( Urk. 8/70), das am 1 6. Dezember 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/81). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 8 /87) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2020 im ange kün digten Sinne ( Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte er in for meller Hinsicht , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er einen neuen ärztlichen Bericht bei ( Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Am 2 0. Oktober 2020 gingen eine mit Replik betitelte Eingabe des Beschwerdeführers, worin dieser an seinen Anträgen festhielt, sowie aktuelle Berichte
der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 10, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete schliesslich am 9. Novem ber 2020 auf das Ei nreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass dem Beschwerdeführer gemäss dem im Oktober 2019 eingeholten Z.___ -Gutachten die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Strassenbau nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Da der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 14 % ergeben habe, habe der Beschwerdeführer keinen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem durchge führten Gutachten voller Beweiswert zukomme und die Gutachter bezüglich der epileptischen Erkrankung keine weiteren Abkl ärungen für notwendig erachtet hätten ( Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
die im Z.___ -Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 vorgenommene Beurteilung der Rückenbeschwerden sei un haltbar, da der Gutachter kein aktuelles MRI veranlasst habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Ferner sei dem Gutachten zwar als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungseinschränkung des li nken Handgelenks zu ent nehmen, i n der Gesamtbeurteilung sei diese jedoch nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei der Verletzung um die Folge eines Unfalls handle, hätten zudem die Akten des Unfallversicherers beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 f.). Die ebenfalls gestellte Diagnose einer strukturellen Epilepsie sei sodann ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten sei damit nicht rechtsgenügend erstellt. Abgesehen davon hätte die Be schwerdegegnerin auf dem Invalideneinkommen einen Leidensabzug vornehmen müssen, aufgrund der zahlreichen bereits beim gegenwärtigen Aktenstand bestä tigten qualitativen Einschränkungen sei ein Leidensabzug von 25 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8).
In der als Replik betitelten Eingabe vom 2 0. Oktober 2020 ergänzte der Beschwer de führer, die gutachterliche Beurteilung der Epilepsie sei erklärtermassen eine vor läufige gewesen. Eine aktualisierte Beurteilung aufgrund des weiteren Ver laufs habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht veranlasst ( Urk. 10 S. 2). Auch aus den beiliegenden ärztlichen Berichten ergebe sich sodann , dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge stellt habe ( Urk. 10 S. 3). 2.3
Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0. November 2016 zu beurteilen. Im Urteil IV.2017.01143 vom 3 1. Januar 2019 hat das Sozialversicherungsgericht bereits verbindlich festgestellt, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. März 2014 , mit der eine Rente abgewiesen worden war,
und damit im Rahmen der Neuanmeldung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urk. 8/59/8 ) . Daher ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 9. März
2017 zuhanden der Helsana Versicherung (Urk.8/37/9-11) sowie in ihrem undatierten Bericht mit letzter Kontrolle vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/3 5 ) führte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: - Status nach chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 - Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L5 rechts - seit August 2016 akute Exazerbation, bei Status nach Fenestration L4/5 mit mikrochirurgischer Diskektomie und Dekompression Nervenwurzel L5 rechts am 3 1. Juli 2013.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Diskushernie nicht mehr auf dem Bau arbeiten, weswegen ihm die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/3 5 /2-3). Als angepasste Tätigkeit sei ihm eventuell eine leichte Arbeit ohne Gewichtsbelastung (nicht über drei Kilogramm) möglich, das müsste probiert werden. Arbeiten auf unebenen Boden oder einer Leiter könne er nicht ausüben. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerde führer sei ab dem 2 9. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/3 5 /2-3).
Demgegenüber führte Dr. A.___ im Bericht vom 9. März 2017 zuhanden d er Helsana Versicherung ( Urk. 8 /3 8 /9-11) aus, dem Beschwerdeführer sei im Moment keine angepasste Tä tigkeit zumutbar und möglich , da er nicht lange sitzen und nicht lange stehen könne ( Urk. 8/3 8 /11).
Am 2 4. April 2019 hielt Dr. A.___ sodann fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär schlecht , und diagnostizierte neu einen kutanen diskoiden Lupus erythema t odes . Weiterhin sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht zumutbar. Sie empfahl , eine leichte Arbeit mit wechs elnder Körperhaltung ohne Gewichtsbelastung in einem Arbeitsversuch auszu probieren ( Urk. 8/65/1). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2 017
– in Ergänzung zu seinem Bericht vom 2 0. September 2013 (vgl. Urk. 8/14) – die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 8/41/1) : - Chronisches Lumbalsyndrom mit geringer ischialgieformer Ausstrahlung - Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 3 0. Juli 2013
Seit ungefähr August 2016 leide der Beschwerdeführer wieder zunehmend an Rücken-Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Rück-Aussenseite des rechten Beines. Ein MRI vom 3 0. August 2016 zeige eine Diskushernie L3/4 rechts. Es sei eine Infiltration durchgeführt worden, welche eine Reduktion der Schmerzen erzielt habe. Die Schmerzen bestünden allerdings weiterhin tags und nachts. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 habe eine Spinalstenose L3/4 mit recessaler Irritation der L4-Wurzel rechts gezeigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Strassenbau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Erfassung einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen der neurochirurgischen Sprechstunde nicht möglich ( Urk. 8/41 /1-2).
Am 1 4. Mai 2019 hielt Dr. B.___ sodann fest, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Juni 2017 gesehen, eine aktuelle Beurteilung sei d aher nicht möglich. Er habe ledi glich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 2 4. März bis am 3 0. Juni 2017 attestiert ( Urk. 8/66/7). 3.3
Der Beschwerdeführer war sodann im Spital C.___ in Behandlung, wo Dr.
med. D.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin, bei einer Oesophago g astroduodenoskopie eine c hronische mässige Entzündung mit Nach weis von mässig reichlich Hel iobacter
p ylori -Organismen festhielt und eine Eradi kationstherapie empfahl ( Urk. 8/68/9). Zudem diagnostizierte sie bei einer oberen End o sonographie am 5. September 2018 ein kleines Lipom im Antrum ,
wobei diesbezüg lich keine Nachkontrollen erforderlich seien ( Urk. 8/68/7). 3.4
Nachdem der Beschwerdeführer im Auto von Kollegen am 6. Juli 2019 einen tonisch-klonischen epileptischen Anfall erlitt en hatte , diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___
einen erstmaligen, epilep tischen Anfall im Rahmen eine r struk turelle n Epilepsie , ätiologisch am ehesten bei Kontusionsdefekt nach einem Schädel-Hirntrauma bei einem Motorradunfall im Jahr 2003 und leiteten eine Therapie mit ei nem Antiepileptikum ein . Sodann hielten sie fest , die Fahreignung sei vorläufig nicht gegeben ( Urk. 8/77/52). 3.5
3.5.1
Im am 1 6. Dezember 2019 erstatteten bidisziplinären Gutachten stellten die Expe r ten des Z.___
( Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G.___ Fachärztin für Neurologie) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/77/6) : - c hronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, anamnestisch mögliche ischial gie forme Schmerzen rechts seit 08/2016 - bei Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/L5 rechts 07/2013 - zurzeit keine Anhaltspunkte für radikuläre Reizsymptomatik - einzig minime Hinweise auf residuelle sensible Defizite, am ehesten Wurzel L5 entsprechend - Bewegungseinschränkung / Konturvergröberung des linken Handgelenkes nach Fraktur und operativer Behandlung - strukturelle Epilepsie mit Auftreten eines erstmaligen tonisch-klonischen An falls 07/2019 bei S chädel-Hirn-Trauma anamnestisch 1993 mit sichtbarem posttraumatischem Defekt im Gyrus
frontalis inferior links, Beginn einer antikonvulsiven Abschirmung mit Levetiracetam 3.5.2
Dr. F.___
hielt im orthopädischen Teilgutachten fest, die klinische Untersu chung sei weitgehend unauffällig gewesen und könne die vom Beschwerdeführer als stark geschilderten Beschwerden nicht objektivieren. Insbesondere bestünden keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktionsstörung des rechten Beines. Im Bereich des linken Handgelenkes liege eine Konturvergröberung nach Fraktur und Operation vor, wobei eine Bewegungseinschränkung und somit eine Funktionseinschränkung der linken Hand bestehe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebe ns bereichen könne nicht nachvollzogen werden, da die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines nic ht objektiviert werden könne. Es würden derzeit keine den geschilderten Symptomen entsprechende Therapien durchgeführt, so dass ein ent sprechend hoher Leidensdruck nicht zu bestehen scheine. Die beklagten Symp tome und die Funktionseinbusse n seien auf orthopädisch-traumato logi schem Fachgebiet nicht konsistent und plausibel.
Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins korreliere nicht mit dem ersichtlichen Gangbild und dem Schmerz verhalten
im Verlauf der Untersuchung. Ebensowenig
korreliere sie mit den ersichtlichen Spontanbewegungen, der Bewegung beim An- und Entkleiden und dem äusseren Erscheinungsbild mit seitengleicher Beschwielung der Fusssohlen und Bemuskelung der Beine ( Urk. 8/77/29). 3.5.3
Gemäss Dr. G.___ habe der Beschwerdeführer anlässlich der neuro logischen Untersuchung spontan berichtet, er könne nicht mehr ordentlich sitzen und das rechte Bein nicht nach oben heben. Das rechte Bein sei wie blockiert. Er habe Tag und Nacht Schmerzen und Schwierigkeiten bei der Bewegung auch im Rücken. Ausserdem habe er Schmerzen in der Wade rechts und auf dem Rist kribble es manchmal oder auch hinten im Oberschenkel. Direkt vom Rücken ausstrahlende Schmerzen habe er verneint. Dr. G.___ hielt fest, auf grund der anamnestischen Angaben und der Aktenlage lasse sich retrospektiv sagen, dass wahrscheinlich 2016 eine ischialgi e forme Ausstrahlung ins Bein be standen habe. Bei der heutigen Untersuchung hätten sich jedoch keine Anhalts punkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- beziehungsweise Ausfallsympto matik ergeben. Es bestünden einzig ganz diskrete sensible Auffälligkeiten, die als residuell interpretiert werden müssten. Auch lägen gewisse Hinweise für eine Aggravation vor. Das Gangbild sei primär sehr auffallend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine Störung des rechten Arms geltend gemacht, diese sei im weiteren Verlauf nicht mehr feststellbar gewesen. Aufgrund der neurolo gi schen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Funktionsstörung bezie hungsweise Lähmung des rechten Arms ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen neurologischen Bericht vom E.___ vom 6. Juli 2019 mitgebracht. An diesem Tag sei ein tonisch-klonischer epileptischer Anfall aufgetreten und der Beschwerdeführer sei notfallmässig abgeklärt worden. Es habe sich ein posttrau matischer Defekt im Gyrus
frontalis inferior links bei anamnestisch Status nach Motorradunfall 1993 gezeigt, weshalb der Anfall im Rahmen einer strukt urellen Epilepsie interpretiert und eine antikonvulsive Behandlung eingeleitet worden sei ( Urk. 8/77/43). 3.5.4
Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Bis auf eine Rekonvaleszenz von drei Monaten nach der Bandscheibenoperation 2013 und einen Monat nach der akuten Exazerba tion der Symptomatik, also bis Ende September 201 6 , sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln ausgeführt werden sollten. G erüst- und Leite r tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule seien nicht mögli ch. Diese Einschränkungen seien weniger durch die zu objektivierenden Einschrän kungen der Lendenwirbelsäule, als durch die in den bildgebenden Untersu chung en festgestellten Veränderungen mit wiederkehrenden Diskushernien und der Not wendigkeit der Operation in der Vergangenheit begründet. Bezüglich der neu diagnostizierten Epilepsie dürfe der Beschwerdeführer vorläufig keine Arbeiten an laufenden Masc hinen o der in grossen Höhen verrichten, ebenso Arbeiten, die ihn sonst wie gefährden würden ( Urk. 8/77/8 f.). 3.6
Bei einer Verlau fskontrolle am 1 9. Februar 2020 diagnostizierten die behan deln den Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ einen einmaligen generalisierten tonisch-klonischen epileptischen Anfall am 6. Juli 2019 ; die Ätiologie erachteten sie als offen; differentia ldiagnostisch sahen sie diese im Rahmen einer struk turellen Epilepsie bei posttraumatischem Kontusionsdefekt
nach Motorradunfall bzw. als Entzugsanfall im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten schädlichen Ge brauch s von Alkohol und führten aus, die Fahreignung sei bis mindestens Anfang Juli 2020 nicht gegeben ( Urk. 11/1 S. 1 f.). 3.7
Am 2 4. Juli 2020 wurde im Spital C.___ ein MR des linken Handgelenks durchgeführt . Der Beschwerdeführer habe vor 17 Jahren (2003) eine Fraktur des Handgelenks links erlitten, die zu einer anschliessenden Operation geführt habe. Seit einem Monat bestünden nun eine Schwellung und Schmerzen im linken Handgelenk. Die Ärzte hielten
eine nicht vollständig konsolidierte Scaphoid fraktur mit mässiggradigen
arthrotischen Veränderungen zwischen Scaphoid und distalem Radius fest , die radialseitig etwas aktiviert sowie zwischen Scaphoid und Lunatum
seien . Ferner zeigte sich ein etwa 9 mm grosses We i chteilganglion palmar
ulnarseitig unmittelbar distal des OS pi s iforme mit Zeichen der Reizung ( Urk. 11/2 S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Leistungsbegehrens auf das orthopädisch-neurologische Gutachten der Z.___ vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 2 S. 1). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers dienen kann. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst vor, die gutachterliche Beur teilung der Rückenbeschwerden sei unhaltbar. Da das - von den Gutachtern nicht berücksichtigte - letzte MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 eine Spinalstenose L3/4 mit rezessaler Irritation der L4 - Wurzel gezeigt habe, hätte der orthopädische Gutachter ein aktuelles MRI veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 6).
Zwar trifft es zu, dass die MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 im Gutachten als so lche nicht erwähnt wird, jedoch berücksichtigten die Gutachter eine - auch von Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 undatiert aufgeführte ( Urk. 8/41/2)
- nach der MRI-Untersuchung vom 3 0. August 2016 durchgeführte Ko ntroll-MRI- Untersuchung ( Urk. 8/77/15) . Ob es sich dabei um die Untersuchung vom 3 1. März 2017 handelt , ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. B.___ noch aus dem Gutachten ( Urk. 8/40/1-2, Urk. 8/77/15). Dies er Umstand i st jedoch nicht weiter von Bedeutung , da dem
Vorbrin gen des Beschwerdeführers , dass bei Be rücksichtigung der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 zwin gend ein neues MRI hätte erstellt werden müssen , aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. So bildet die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolge rungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter su chungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 2 1. August 2014 E. 3).
Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ führte eine solche umfassende klinische Untersuchung durch und kam zum Schluss, dass diese weitgehend unauffällig verlaufen sei und die geschilderten Beschwerden nicht objektivierbar seien . Ins besondere stellte er keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktions störung des rechten Beines fest ( Urk. 8/77/29). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen der neurologischen Gutachterin Dr. G.___ , die ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- be ziehungsweise Ausfallsympto matik feststellen konnte ( Urk. 8 /77/43). Es bestand somit keine Veranlassung zu weitergehenden bildgebenden Untersuchungen, zu mal für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht so sehr die bildge benden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013).
Die fehlende Einholung eines neuen MRI schränkt die Beweiskraft des Gutachtens mithin nicht ein. 4.3
Die Gutachter nahmen in der Diagnose die Tatsache auf, dass der Beschw er deführer am linken Handgelenk Folgen eines operativ versorgten Bruchs aufwies und sie eine gewisse Bewegungseinschränkung bzw. Konturvergröberung in der Untersuchung feststellten. Sie erachteten diese Einschränkungen für die schwere Tätigkeit im Bauwesen als relevant , hingegen erwähnten sie diese bei einer an gepassten Tätigkeit nicht als weiterführende Einschränkung ( Urk. 8/77/29), was vom Beschwerdeführer kritisiert wurde (Urk . 1 S. 6) . Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Einschränkung bei der gutachterlichen B efragung zu den aktuellen Beschwerden nicht von sich aus, sondern nur auf entsprechende Nachfrage angab ( Urk. 8/77/29 ) . D ie Gutachter zitierten die Äusserungen des
Be schwerdeführers zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild , er könne auf grund der geschilderten Beschwerden des Rückens und des rechten Beines keines falls mehr auf dem Bau tätig sein, eine leichtere Tätigkeit sei ihm nicht möglich, da er keinerlei Computerkenntnisse habe ( Urk. 8/77/21). Von einer eingeschränk ten Gebrauchsfähigkeit der Hand sprach er nicht.
Auch die behandelnden Ärzte erwähnen diese Problematik in ihren Berichte n mit keinem Wort (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/41) . Daher und aufgrund der Tatsache, dass die Handbeschwielung und die Gebrauchszeichen der Hände seitengleich ausgebildet waren ( Urk. 8/77/24), ist davon auszugehen, dass die anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellte Bewegungseinschränkung den Beschwerdeführer im Alltag - oder auch bei einer leichten Arbeitstätigkeit - nicht einschränkt und daher bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter ins Gewicht fällt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse der MRI Untersuchung des linken Handgelenks vom 2 4. Juli 2 020 ( Urk. 11/2) nichts, da damit lediglich die von Dr. F.___ aufgrund der klinischen Untersuchung getätigten Feststellungen bildgebend bestätigt werden und sich daraus keine zusätzlich zu berücksich ti genden Einschränkungen ergeben. D a nicht ersichtlich ist, zu welchen zusätzli chen Erkenntnisse n die diesbezüglichen Unfallakten hätten führen sollen, stellt der fehlende Beizug derselben sodann auch keine unvollständige Sachverhalts - abklärung dar (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer , die gutachterliche Diagnose der strukturellen Epilepsie sei
- entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Gutachter - nicht weiter abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Gutachter auf grund der Epilepsie - vorläufig - Arbeiten, während derer ein erneuter epilep ti scher Anfall gefährliche Folgen haben könnte, wie Arbeiten an laufenden Maschinen oder in grossen Höhen aus dem Profil für eine angepasst e Tätigkeit ausschlossen ( Urk. 8 /77/7). Daraus ergibt sich, dass der Verlauf der Erkrankung unter Antikonvulsiva -Abschirmung insbesondere deshalb abgewartet werden müsste, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten in Zukunft wieder möglich sind und nicht, wie vom Beschwerdeführer ange nommen, dass weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die epilep tische Erkrankung zu erwarten sind . Dafür bestehen im Übrigen auch unter Be rücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte keine Anzeichen. So gingen die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ am 1 9. Februar 2020 lediglich noch von einem einmaligen tonisch-klonischen epileptischen Anfall unklarer Ätiologie am 6. Juli 2019 aus, die Diagnose der strukturellen Epilepsie stellten sie nur noch im Rahmen einer Differentialdiagnose ( Urk. 11/1 S. 1 ) . In den rund zwei einhalb Jahren seit dem erstmaligen epileptischen A nfall ist es mithin unter der a ntikonvulsiven Therapie nicht mehr zu weiteren Ereig nissen gekommen. Einen über die von den Gutachtern festgehaltenen Einschrän kungen hinausgehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Verlauf jedenfalls nicht , zumal die von den behandelnden Ärzten at testierte feh lende Fahreignung ( Urk. 11/1 S. 2) den Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Führerschein s ( Urk. 8 /77/22)
nicht zusätzlich beschränkt .
Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte ,
am 2. August 2020 in Portugal erlittene epileptische Anfall ( Urk. 10 S. 2, Urk. 11/3) ereignete sich sodann nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungs gericht jedoch in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können in dessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Vorliegend kam es bis zum Verfügungszeitpunkt nur zu ein em einzige n epileptische n Anfall, der medizinisch bestmöglich behandelt wurde. Es galt- wie dargestellt wurde – den Verlauf abzu warten. Aufgrund der Tatsache allein eines erneuten Anfalles nach dem Ver fü gungszeitpunkt stellt sich allenfalls die Frage nach einer relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Zustandes nach Verfügungserlass, für den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass hingegen ändert er nichts, zumal sich dem Bericht des portugiesischen Arztes keine Ausführungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen , eine Sachverhaltsänderung bezie hungs weise deren allfällige Folgen stehen mithin nicht hinreichend klar fest . Dieser neue Anfall lässt die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht als unrichtig erscheinen; er
ist daher im aktuellen Verfahren nicht zu berücksichtigen. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das bidisziplinäre Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 als umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers erweist, das auf detaillierter Ken ntnis der Vorakten ( Urk. 8 /77/12 ff.) und u mfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchungen mit ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden sowie zu weiteren Themen beruht ( Urk. 8 /77/20 ff. , Urk. 8 /77/39 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollzie hbar erläutert wurden ( Urk. 8 /77/5 f f., Urk. 8 /77/27 ff.
Urk. 8 /77/30 f f.
Urk. 8 /77/43 ff. Urk. 8 /77/46 f. ). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegan genen ärztl ichen Beurteilungen ( Urk. 8 / 77/30 , Urk. 8 /77/45 ). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 ). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung kann daher darauf abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Strassenbau zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten Tätigkeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Gerüst - /
Leitertätigkeiten, Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
sowie Arbei ten an laufenden Maschinen oder in grosser Höhe jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8 /77/8 f. ).
5.
5.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für die Berechnung des Valideneinkommens
übernahm die Beschwerdegegnerin das
vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Hilfsarbeiter Strassenbau bei der Y.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 71’444 .-- (vgl. Urk. 8/67/1 ) , was unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 8).
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2 ’ 226 Punkten im Jahr 2015 auf 2'249 Punkte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2017
– eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau besteht ab Juli 2016 - ein Valideneinkommen von Fr. 72’182 .-- (vgl. Entwicklung der Nominal löhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer , www.bfs.admin.ch) . 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundes amtes für S tatistik heran gezogen ( Urk. 8 /78/2). Wieso sie dabei jedoch auf den im Dienstleistungssektor erzielbaren Durchschnittslohn abstellte ( Urk. 8/78) , ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch n icht aus dem Zumutbarkeitsprofil und auch nicht aus d em beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers . Es ist daher auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohn s für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kom pe tenzniveau 1) abzustellen . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ’ 249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies ein I nvalideneinkommen von Fr. 67'101.80 ( Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2 ’ 239 * 2 ’ 24 9). 5.6
Das Inval ide neinkommen von Fr. 67'101.80 liegt
um rund 7 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 72'182.-- . Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E.
5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
9) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführe r Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Disposi tiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte er in for meller Hinsicht , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er einen neuen ärztlichen Bericht bei ( Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Am 2 0. Oktober 2020 gingen eine mit Replik betitelte Eingabe des Beschwerdeführers, worin dieser an seinen Anträgen festhielt, sowie aktuelle Berichte
der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 10, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete schliesslich am 9. Novem ber 2020 auf das Ei nreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass dem Beschwerdeführer gemäss dem im Oktober 2019 eingeholten Z.___ -Gutachten die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Strassenbau nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Da der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 14 % ergeben habe, habe der Beschwerdeführer keinen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem durchge führten Gutachten voller Beweiswert zukomme und die Gutachter bezüglich der epileptischen Erkrankung keine weiteren Abkl ärungen für notwendig erachtet hätten ( Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
die im Z.___ -Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 vorgenommene Beurteilung der Rückenbeschwerden sei un haltbar, da der Gutachter kein aktuelles MRI veranlasst habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Ferner sei dem Gutachten zwar als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungseinschränkung des li nken Handgelenks zu ent nehmen, i n der Gesamtbeurteilung sei diese jedoch nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei der Verletzung um die Folge eines Unfalls handle, hätten zudem die Akten des Unfallversicherers beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 f.). Die ebenfalls gestellte Diagnose einer strukturellen Epilepsie sei sodann ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten sei damit nicht rechtsgenügend erstellt. Abgesehen davon hätte die Be schwerdegegnerin auf dem Invalideneinkommen einen Leidensabzug vornehmen müssen, aufgrund der zahlreichen bereits beim gegenwärtigen Aktenstand bestä tigten qualitativen Einschränkungen sei ein Leidensabzug von 25 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8).
In der als Replik betitelten Eingabe vom 2 0. Oktober 2020 ergänzte der Beschwer de führer, die gutachterliche Beurteilung der Epilepsie sei erklärtermassen eine vor läufige gewesen. Eine aktualisierte Beurteilung aufgrund des weiteren Ver laufs habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht veranlasst ( Urk.
E. 2.3 Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0. November 2016 zu beurteilen. Im Urteil IV.2017.01143 vom 3 1. Januar 2019 hat das Sozialversicherungsgericht bereits verbindlich festgestellt, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. März 2014 , mit der eine Rente abgewiesen worden war,
und damit im Rahmen der Neuanmeldung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urk. 8/59/8 ) . Daher ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 9. März
2017 zuhanden der Helsana Versicherung (Urk.8/37/9-11) sowie in ihrem undatierten Bericht mit letzter Kontrolle vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/3 5 ) führte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: - Status nach chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 - Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L5 rechts - seit August 2016 akute Exazerbation, bei Status nach Fenestration L4/5 mit mikrochirurgischer Diskektomie und Dekompression Nervenwurzel L5 rechts am 3 1. Juli 2013.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Diskushernie nicht mehr auf dem Bau arbeiten, weswegen ihm die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/3 5 /2-3). Als angepasste Tätigkeit sei ihm eventuell eine leichte Arbeit ohne Gewichtsbelastung (nicht über drei Kilogramm) möglich, das müsste probiert werden. Arbeiten auf unebenen Boden oder einer Leiter könne er nicht ausüben. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerde führer sei ab dem 2 9. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/3 5 /2-3).
Demgegenüber führte Dr. A.___ im Bericht vom 9. März 2017 zuhanden d er Helsana Versicherung ( Urk. 8 /3 8 /9-11) aus, dem Beschwerdeführer sei im Moment keine angepasste Tä tigkeit zumutbar und möglich , da er nicht lange sitzen und nicht lange stehen könne ( Urk. 8/3 8 /11).
Am 2 4. April 2019 hielt Dr. A.___ sodann fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär schlecht , und diagnostizierte neu einen kutanen diskoiden Lupus erythema t odes . Weiterhin sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht zumutbar. Sie empfahl , eine leichte Arbeit mit wechs elnder Körperhaltung ohne Gewichtsbelastung in einem Arbeitsversuch auszu probieren ( Urk. 8/65/1). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2 017
– in Ergänzung zu seinem Bericht vom 2 0. September 2013 (vgl. Urk. 8/14) – die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 8/41/1) : - Chronisches Lumbalsyndrom mit geringer ischialgieformer Ausstrahlung - Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 3 0. Juli 2013
Seit ungefähr August 2016 leide der Beschwerdeführer wieder zunehmend an Rücken-Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Rück-Aussenseite des rechten Beines. Ein MRI vom 3 0. August 2016 zeige eine Diskushernie L3/4 rechts. Es sei eine Infiltration durchgeführt worden, welche eine Reduktion der Schmerzen erzielt habe. Die Schmerzen bestünden allerdings weiterhin tags und nachts. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 habe eine Spinalstenose L3/4 mit recessaler Irritation der L4-Wurzel rechts gezeigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Strassenbau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Erfassung einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen der neurochirurgischen Sprechstunde nicht möglich ( Urk. 8/41 /1-2).
Am 1 4. Mai 2019 hielt Dr. B.___ sodann fest, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Juni 2017 gesehen, eine aktuelle Beurteilung sei d aher nicht möglich. Er habe ledi glich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 2 4. März bis am 3 0. Juni 2017 attestiert ( Urk. 8/66/7). 3.3
Der Beschwerdeführer war sodann im Spital C.___ in Behandlung, wo Dr.
med. D.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin, bei einer Oesophago g astroduodenoskopie eine c hronische mässige Entzündung mit Nach weis von mässig reichlich Hel iobacter
p ylori -Organismen festhielt und eine Eradi kationstherapie empfahl ( Urk. 8/68/9). Zudem diagnostizierte sie bei einer oberen End o sonographie am 5. September 2018 ein kleines Lipom im Antrum ,
wobei diesbezüg lich keine Nachkontrollen erforderlich seien ( Urk. 8/68/7). 3.4
Nachdem der Beschwerdeführer im Auto von Kollegen am 6. Juli 2019 einen tonisch-klonischen epileptischen Anfall erlitt en hatte , diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___
einen erstmaligen, epilep tischen Anfall im Rahmen eine r struk turelle n Epilepsie , ätiologisch am ehesten bei Kontusionsdefekt nach einem Schädel-Hirntrauma bei einem Motorradunfall im Jahr 2003 und leiteten eine Therapie mit ei nem Antiepileptikum ein . Sodann hielten sie fest , die Fahreignung sei vorläufig nicht gegeben ( Urk. 8/77/52). 3.5
3.5.1
Im am 1 6. Dezember 2019 erstatteten bidisziplinären Gutachten stellten die Expe r ten des Z.___
( Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G.___ Fachärztin für Neurologie) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/77/6) : - c hronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, anamnestisch mögliche ischial gie forme Schmerzen rechts seit 08/2016 - bei Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/L5 rechts 07/2013 - zurzeit keine Anhaltspunkte für radikuläre Reizsymptomatik - einzig minime Hinweise auf residuelle sensible Defizite, am ehesten Wurzel L5 entsprechend - Bewegungseinschränkung / Konturvergröberung des linken Handgelenkes nach Fraktur und operativer Behandlung - strukturelle Epilepsie mit Auftreten eines erstmaligen tonisch-klonischen An falls 07/2019 bei S chädel-Hirn-Trauma anamnestisch 1993 mit sichtbarem posttraumatischem Defekt im Gyrus
frontalis inferior links, Beginn einer antikonvulsiven Abschirmung mit Levetiracetam 3.5.2
Dr. F.___
hielt im orthopädischen Teilgutachten fest, die klinische Untersu chung sei weitgehend unauffällig gewesen und könne die vom Beschwerdeführer als stark geschilderten Beschwerden nicht objektivieren. Insbesondere bestünden keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktionsstörung des rechten Beines. Im Bereich des linken Handgelenkes liege eine Konturvergröberung nach Fraktur und Operation vor, wobei eine Bewegungseinschränkung und somit eine Funktionseinschränkung der linken Hand bestehe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebe ns bereichen könne nicht nachvollzogen werden, da die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines nic ht objektiviert werden könne. Es würden derzeit keine den geschilderten Symptomen entsprechende Therapien durchgeführt, so dass ein ent sprechend hoher Leidensdruck nicht zu bestehen scheine. Die beklagten Symp tome und die Funktionseinbusse n seien auf orthopädisch-traumato logi schem Fachgebiet nicht konsistent und plausibel.
Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins korreliere nicht mit dem ersichtlichen Gangbild und dem Schmerz verhalten
im Verlauf der Untersuchung. Ebensowenig
korreliere sie mit den ersichtlichen Spontanbewegungen, der Bewegung beim An- und Entkleiden und dem äusseren Erscheinungsbild mit seitengleicher Beschwielung der Fusssohlen und Bemuskelung der Beine ( Urk. 8/77/29). 3.5.3
Gemäss Dr. G.___ habe der Beschwerdeführer anlässlich der neuro logischen Untersuchung spontan berichtet, er könne nicht mehr ordentlich sitzen und das rechte Bein nicht nach oben heben. Das rechte Bein sei wie blockiert. Er habe Tag und Nacht Schmerzen und Schwierigkeiten bei der Bewegung auch im Rücken. Ausserdem habe er Schmerzen in der Wade rechts und auf dem Rist kribble es manchmal oder auch hinten im Oberschenkel. Direkt vom Rücken ausstrahlende Schmerzen habe er verneint. Dr. G.___ hielt fest, auf grund der anamnestischen Angaben und der Aktenlage lasse sich retrospektiv sagen, dass wahrscheinlich 2016 eine ischialgi e forme Ausstrahlung ins Bein be standen habe. Bei der heutigen Untersuchung hätten sich jedoch keine Anhalts punkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- beziehungsweise Ausfallsympto matik ergeben. Es bestünden einzig ganz diskrete sensible Auffälligkeiten, die als residuell interpretiert werden müssten. Auch lägen gewisse Hinweise für eine Aggravation vor. Das Gangbild sei primär sehr auffallend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine Störung des rechten Arms geltend gemacht, diese sei im weiteren Verlauf nicht mehr feststellbar gewesen. Aufgrund der neurolo gi schen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Funktionsstörung bezie hungsweise Lähmung des rechten Arms ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen neurologischen Bericht vom E.___ vom 6. Juli 2019 mitgebracht. An diesem Tag sei ein tonisch-klonischer epileptischer Anfall aufgetreten und der Beschwerdeführer sei notfallmässig abgeklärt worden. Es habe sich ein posttrau matischer Defekt im Gyrus
frontalis inferior links bei anamnestisch Status nach Motorradunfall 1993 gezeigt, weshalb der Anfall im Rahmen einer strukt urellen Epilepsie interpretiert und eine antikonvulsive Behandlung eingeleitet worden sei ( Urk. 8/77/43). 3.5.4
Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Bis auf eine Rekonvaleszenz von drei Monaten nach der Bandscheibenoperation 2013 und einen Monat nach der akuten Exazerba tion der Symptomatik, also bis Ende September 201 6 , sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln ausgeführt werden sollten. G erüst- und Leite r tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule seien nicht mögli ch. Diese Einschränkungen seien weniger durch die zu objektivierenden Einschrän kungen der Lendenwirbelsäule, als durch die in den bildgebenden Untersu chung en festgestellten Veränderungen mit wiederkehrenden Diskushernien und der Not wendigkeit der Operation in der Vergangenheit begründet. Bezüglich der neu diagnostizierten Epilepsie dürfe der Beschwerdeführer vorläufig keine Arbeiten an laufenden Masc hinen o der in grossen Höhen verrichten, ebenso Arbeiten, die ihn sonst wie gefährden würden ( Urk. 8/77/8 f.). 3.6
Bei einer Verlau fskontrolle am 1 9. Februar 2020 diagnostizierten die behan deln den Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ einen einmaligen generalisierten tonisch-klonischen epileptischen Anfall am 6. Juli 2019 ; die Ätiologie erachteten sie als offen; differentia ldiagnostisch sahen sie diese im Rahmen einer struk turellen Epilepsie bei posttraumatischem Kontusionsdefekt
nach Motorradunfall bzw. als Entzugsanfall im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten schädlichen Ge brauch s von Alkohol und führten aus, die Fahreignung sei bis mindestens Anfang Juli 2020 nicht gegeben ( Urk. 11/1 S. 1 f.). 3.7
Am 2 4. Juli 2020 wurde im Spital C.___ ein MR des linken Handgelenks durchgeführt . Der Beschwerdeführer habe vor 17 Jahren (2003) eine Fraktur des Handgelenks links erlitten, die zu einer anschliessenden Operation geführt habe. Seit einem Monat bestünden nun eine Schwellung und Schmerzen im linken Handgelenk. Die Ärzte hielten
eine nicht vollständig konsolidierte Scaphoid fraktur mit mässiggradigen
arthrotischen Veränderungen zwischen Scaphoid und distalem Radius fest , die radialseitig etwas aktiviert sowie zwischen Scaphoid und Lunatum
seien . Ferner zeigte sich ein etwa 9 mm grosses We i chteilganglion palmar
ulnarseitig unmittelbar distal des OS pi s iforme mit Zeichen der Reizung ( Urk. 11/2 S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Leistungsbegehrens auf das orthopädisch-neurologische Gutachten der Z.___ vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 2 S. 1). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers dienen kann. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst vor, die gutachterliche Beur teilung der Rückenbeschwerden sei unhaltbar. Da das - von den Gutachtern nicht berücksichtigte - letzte MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 eine Spinalstenose L3/4 mit rezessaler Irritation der L4 - Wurzel gezeigt habe, hätte der orthopädische Gutachter ein aktuelles MRI veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 6).
Zwar trifft es zu, dass die MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 im Gutachten als so lche nicht erwähnt wird, jedoch berücksichtigten die Gutachter eine - auch von Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 undatiert aufgeführte ( Urk. 8/41/2)
- nach der MRI-Untersuchung vom 3 0. August 2016 durchgeführte Ko ntroll-MRI- Untersuchung ( Urk. 8/77/15) . Ob es sich dabei um die Untersuchung vom 3 1. März 2017 handelt , ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. B.___ noch aus dem Gutachten ( Urk. 8/40/1-2, Urk. 8/77/15). Dies er Umstand i st jedoch nicht weiter von Bedeutung , da dem
Vorbrin gen des Beschwerdeführers , dass bei Be rücksichtigung der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 zwin gend ein neues MRI hätte erstellt werden müssen , aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. So bildet die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolge rungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter su chungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 2 1. August 2014 E. 3).
Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ führte eine solche umfassende klinische Untersuchung durch und kam zum Schluss, dass diese weitgehend unauffällig verlaufen sei und die geschilderten Beschwerden nicht objektivierbar seien . Ins besondere stellte er keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktions störung des rechten Beines fest ( Urk. 8/77/29). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen der neurologischen Gutachterin Dr. G.___ , die ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- be ziehungsweise Ausfallsympto matik feststellen konnte ( Urk. 8 /77/43). Es bestand somit keine Veranlassung zu weitergehenden bildgebenden Untersuchungen, zu mal für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht so sehr die bildge benden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013).
Die fehlende Einholung eines neuen MRI schränkt die Beweiskraft des Gutachtens mithin nicht ein. 4.3
Die Gutachter nahmen in der Diagnose die Tatsache auf, dass der Beschw er deführer am linken Handgelenk Folgen eines operativ versorgten Bruchs aufwies und sie eine gewisse Bewegungseinschränkung bzw. Konturvergröberung in der Untersuchung feststellten. Sie erachteten diese Einschränkungen für die schwere Tätigkeit im Bauwesen als relevant , hingegen erwähnten sie diese bei einer an gepassten Tätigkeit nicht als weiterführende Einschränkung ( Urk. 8/77/29), was vom Beschwerdeführer kritisiert wurde (Urk . 1 S. 6) . Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Einschränkung bei der gutachterlichen B efragung zu den aktuellen Beschwerden nicht von sich aus, sondern nur auf entsprechende Nachfrage angab ( Urk. 8/77/29 ) . D ie Gutachter zitierten die Äusserungen des
Be schwerdeführers zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild , er könne auf grund der geschilderten Beschwerden des Rückens und des rechten Beines keines falls mehr auf dem Bau tätig sein, eine leichtere Tätigkeit sei ihm nicht möglich, da er keinerlei Computerkenntnisse habe ( Urk. 8/77/21). Von einer eingeschränk ten Gebrauchsfähigkeit der Hand sprach er nicht.
Auch die behandelnden Ärzte erwähnen diese Problematik in ihren Berichte n mit keinem Wort (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/41) . Daher und aufgrund der Tatsache, dass die Handbeschwielung und die Gebrauchszeichen der Hände seitengleich ausgebildet waren ( Urk. 8/77/24), ist davon auszugehen, dass die anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellte Bewegungseinschränkung den Beschwerdeführer im Alltag - oder auch bei einer leichten Arbeitstätigkeit - nicht einschränkt und daher bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter ins Gewicht fällt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse der MRI Untersuchung des linken Handgelenks vom 2 4. Juli 2 020 ( Urk. 11/2) nichts, da damit lediglich die von Dr. F.___ aufgrund der klinischen Untersuchung getätigten Feststellungen bildgebend bestätigt werden und sich daraus keine zusätzlich zu berücksich ti genden Einschränkungen ergeben. D a nicht ersichtlich ist, zu welchen zusätzli chen Erkenntnisse n die diesbezüglichen Unfallakten hätten führen sollen, stellt der fehlende Beizug derselben sodann auch keine unvollständige Sachverhalts - abklärung dar (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer , die gutachterliche Diagnose der strukturellen Epilepsie sei
- entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Gutachter - nicht weiter abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Gutachter auf grund der Epilepsie - vorläufig - Arbeiten, während derer ein erneuter epilep ti scher Anfall gefährliche Folgen haben könnte, wie Arbeiten an laufenden Maschinen oder in grossen Höhen aus dem Profil für eine angepasst e Tätigkeit ausschlossen ( Urk. 8 /77/7). Daraus ergibt sich, dass der Verlauf der Erkrankung unter Antikonvulsiva -Abschirmung insbesondere deshalb abgewartet werden müsste, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten in Zukunft wieder möglich sind und nicht, wie vom Beschwerdeführer ange nommen, dass weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die epilep tische Erkrankung zu erwarten sind . Dafür bestehen im Übrigen auch unter Be rücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte keine Anzeichen. So gingen die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ am 1 9. Februar 2020 lediglich noch von einem einmaligen tonisch-klonischen epileptischen Anfall unklarer Ätiologie am 6. Juli 2019 aus, die Diagnose der strukturellen Epilepsie stellten sie nur noch im Rahmen einer Differentialdiagnose ( Urk. 11/1 S. 1 ) . In den rund zwei einhalb Jahren seit dem erstmaligen epileptischen A nfall ist es mithin unter der a ntikonvulsiven Therapie nicht mehr zu weiteren Ereig nissen gekommen. Einen über die von den Gutachtern festgehaltenen Einschrän kungen hinausgehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Verlauf jedenfalls nicht , zumal die von den behandelnden Ärzten at testierte feh lende Fahreignung ( Urk. 11/1 S. 2) den Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Führerschein s ( Urk. 8 /77/22)
nicht zusätzlich beschränkt .
Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte ,
am 2. August 2020 in Portugal erlittene epileptische Anfall ( Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
9) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 6.2 Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführe r Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Disposi tiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 S. 2, Urk. 11/3) ereignete sich sodann nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungs gericht jedoch in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können in dessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Vorliegend kam es bis zum Verfügungszeitpunkt nur zu ein em einzige n epileptische n Anfall, der medizinisch bestmöglich behandelt wurde. Es galt- wie dargestellt wurde – den Verlauf abzu warten. Aufgrund der Tatsache allein eines erneuten Anfalles nach dem Ver fü gungszeitpunkt stellt sich allenfalls die Frage nach einer relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Zustandes nach Verfügungserlass, für den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass hingegen ändert er nichts, zumal sich dem Bericht des portugiesischen Arztes keine Ausführungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen , eine Sachverhaltsänderung bezie hungs weise deren allfällige Folgen stehen mithin nicht hinreichend klar fest . Dieser neue Anfall lässt die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht als unrichtig erscheinen; er
ist daher im aktuellen Verfahren nicht zu berücksichtigen. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das bidisziplinäre Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 als umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers erweist, das auf detaillierter Ken ntnis der Vorakten ( Urk. 8 /77/12 ff.) und u mfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchungen mit ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden sowie zu weiteren Themen beruht ( Urk. 8 /77/20 ff. , Urk. 8 /77/39 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollzie hbar erläutert wurden ( Urk. 8 /77/5 f f., Urk. 8 /77/27 ff.
Urk. 8 /77/30 f f.
Urk. 8 /77/43 ff. Urk. 8 /77/46 f. ). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegan genen ärztl ichen Beurteilungen ( Urk. 8 / 77/30 , Urk. 8 /77/45 ). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 ). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung kann daher darauf abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Strassenbau zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten Tätigkeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Gerüst - /
Leitertätigkeiten, Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
sowie Arbei ten an laufenden Maschinen oder in grosser Höhe jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8 /77/8 f. ).
5.
5.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für die Berechnung des Valideneinkommens
übernahm die Beschwerdegegnerin das
vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Hilfsarbeiter Strassenbau bei der Y.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 71’444 .-- (vgl. Urk. 8/67/1 ) , was unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 8).
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2 ’ 226 Punkten im Jahr 2015 auf 2'249 Punkte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2017
– eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau besteht ab Juli 2016 - ein Valideneinkommen von Fr. 72’182 .-- (vgl. Entwicklung der Nominal löhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer , www.bfs.admin.ch) . 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundes amtes für S tatistik heran gezogen ( Urk. 8 /78/2). Wieso sie dabei jedoch auf den im Dienstleistungssektor erzielbaren Durchschnittslohn abstellte ( Urk. 8/78) , ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch n icht aus dem Zumutbarkeitsprofil und auch nicht aus d em beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers . Es ist daher auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohn s für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kom pe tenzniveau 1) abzustellen . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ’ 249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies ein I nvalideneinkommen von Fr. 67'101.80 ( Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2 ’ 239 * 2 ’ 24 9). 5.6
Das Inval ide neinkommen von Fr. 67'101.80 liegt
um rund 7 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 72'182.-- . Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E.
5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00461
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 2. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1977 geborene, aus Portugal stammende X.___ hat keinen Beruf erlernt. Er arbeitete ab dem 1 5. Mai 2000 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter Strassenbau (vgl. Urk. 8/38/1). Am 2 5. März 2013 meldete er sich unter Hinweis auf sehr starke Schmerzen im Rücken und im rechten Bein (vgl. Urk. 8/2/5) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/2). In der Folge führte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen durch. Mit Schreiben vom 1 5. Dezem ber 2013 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er seit Oktober 2013 wieder 100 % arbeite und sich nicht mehr behandeln lassen müsse ( Urk. 8/18). Aus gehend von der wieder vollumfänglich und ohne Lohneinbusse aufgenommenen Tätigkeit des Versicherten innerhalb des Wartejahres wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 2014 ab ( Urk. 8/23). 1.2
Am 3 0. November 2016 ersuchte der Versicherte bei der IV-Stelle um erneute Anspruchsprüfung aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in seiner Tätig keit als Strassenbauer seit August 2016 ( Urk. 8 /2 7 ). Die IV-Stelle unternahm
wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicher ten am 1 0. Mai 2017 mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 8/42) . Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vo m 2 2. September 2017 ab ( Urk. 8/45 ). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversiche rungs gericht mit Urteil IV.2017.01143 vom 3 1. Januar 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Ren tenanspruch neu verfüge ( Urk. 8/59). D ieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
Die IV-Stelle holte darauf hin aktuelle Berichte der b ehand elnden Ärzte ( Urk. 8/65
f . ,
Urk. 8/68 ) sowie einen IK-Auszug ( Urk. 8/67) ein und veranlasste ein orthopädisch-neurologisches Gutachten bei der Z.___ ( Urk. 8/70), das am 1 6. Dezember 2019 erstattet wurde ( Urk. 8/77). Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbe gehrens in Aussicht ( Urk. 8/81). Nachdem dieser dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 8 /87) , entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2020 im ange kün digten Sinne ( Urk. 8/92 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung vom 3. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Ferner beantragte er in for meller Hinsicht , es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ( Urk. 1). Seiner Beschwerde legte er einen neuen ärztlichen Bericht bei ( Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. September 2020 in Kenntnis gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltlich e Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 9). Am 2 0. Oktober 2020 gingen eine mit Replik betitelte Eingabe des Beschwerdeführers, worin dieser an seinen Anträgen festhielt, sowie aktuelle Berichte
der behandelnden Ärzte ein ( Urk. 10, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete schliesslich am 9. Novem ber 2020 auf das Ei nreichen einer Duplik ( Urk. 14), worüber der Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2 .
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit , dass dem Beschwerdeführer gemäss dem im Oktober 2019 eingeholten Z.___ -Gutachten die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter im Strassenbau nicht mehr zumutbar sei, er jedoch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei ( Urk. 2 S. 1). Da der in der Folge durchgeführte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 14 % ergeben habe, habe der Beschwerdeführer keinen An spruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem durchge führten Gutachten voller Beweiswert zukomme und die Gutachter bezüglich der epileptischen Erkrankung keine weiteren Abkl ärungen für notwendig erachtet hätten ( Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor,
die im Z.___ -Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 vorgenommene Beurteilung der Rückenbeschwerden sei un haltbar, da der Gutachter kein aktuelles MRI veranlasst habe ( Urk. 1 S. 5 f.). Ferner sei dem Gutachten zwar als weitere Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Bewegungseinschränkung des li nken Handgelenks zu ent nehmen, i n der Gesamtbeurteilung sei diese jedoch nicht berücksichtigt worden. Da es sich bei der Verletzung um die Folge eines Unfalls handle, hätten zudem die Akten des Unfallversicherers beigezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 f.). Die ebenfalls gestellte Diagnose einer strukturellen Epilepsie sei sodann ungenügend abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.). Die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten sei damit nicht rechtsgenügend erstellt. Abgesehen davon hätte die Be schwerdegegnerin auf dem Invalideneinkommen einen Leidensabzug vornehmen müssen, aufgrund der zahlreichen bereits beim gegenwärtigen Aktenstand bestä tigten qualitativen Einschränkungen sei ein Leidensabzug von 25 % ausgewiesen ( Urk. 1 S. 8).
In der als Replik betitelten Eingabe vom 2 0. Oktober 2020 ergänzte der Beschwer de führer, die gutachterliche Beurteilung der Epilepsie sei erklärtermassen eine vor läufige gewesen. Eine aktualisierte Beurteilung aufgrund des weiteren Ver laufs habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht veranlasst ( Urk. 10 S. 2). Auch aus den beiliegenden ärztlichen Berichten ergebe sich sodann , dass die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festge stellt habe ( Urk. 10 S. 3). 2.3
Vorliegend ist noch immer die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3 0. November 2016 zu beurteilen. Im Urteil IV.2017.01143 vom 3 1. Januar 2019 hat das Sozialversicherungsgericht bereits verbindlich festgestellt, dass eine ge sundheitliche Verschlechterung seit der Verfügung vom 3. März 2014 , mit der eine Rente abgewiesen worden war,
und damit im Rahmen der Neuanmeldung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist ( Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Urk. 8/59/8 ) . Daher ist der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen
( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen) . 3. 3.1
In ihrem Bericht vom 9. März
2017 zuhanden der Helsana Versicherung (Urk.8/37/9-11) sowie in ihrem undatierten Bericht mit letzter Kontrolle vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/3 5 ) führte Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allge meine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit auf: - Status nach chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 - Diskushernie mit Kompression Nervenwurzel L5 rechts - seit August 2016 akute Exazerbation, bei Status nach Fenestration L4/5 mit mikrochirurgischer Diskektomie und Dekompression Nervenwurzel L5 rechts am 3 1. Juli 2013.
Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Diskushernie nicht mehr auf dem Bau arbeiten, weswegen ihm die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 8/3 5 /2-3). Als angepasste Tätigkeit sei ihm eventuell eine leichte Arbeit ohne Gewichtsbelastung (nicht über drei Kilogramm) möglich, das müsste probiert werden. Arbeiten auf unebenen Boden oder einer Leiter könne er nicht ausüben. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Be schwerde führer sei ab dem 2 9. August 2016 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 8/3 5 /2-3).
Demgegenüber führte Dr. A.___ im Bericht vom 9. März 2017 zuhanden d er Helsana Versicherung ( Urk. 8 /3 8 /9-11) aus, dem Beschwerdeführer sei im Moment keine angepasste Tä tigkeit zumutbar und möglich , da er nicht lange sitzen und nicht lange stehen könne ( Urk. 8/3 8 /11).
Am 2 4. April 2019 hielt Dr. A.___ sodann fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär schlecht , und diagnostizierte neu einen kutanen diskoiden Lupus erythema t odes . Weiterhin sei dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit nicht zumutbar. Sie empfahl , eine leichte Arbeit mit wechs elnder Körperhaltung ohne Gewichtsbelastung in einem Arbeitsversuch auszu probieren ( Urk. 8/65/1). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem Bericht vom 8. Mai 2 017
– in Ergänzung zu seinem Bericht vom 2 0. September 2013 (vgl. Urk. 8/14) – die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit ( Urk. 8/41/1) : - Chronisches Lumbalsyndrom mit geringer ischialgieformer Ausstrahlung - Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 rechts am 3 0. Juli 2013
Seit ungefähr August 2016 leide der Beschwerdeführer wieder zunehmend an Rücken-Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die Rück-Aussenseite des rechten Beines. Ein MRI vom 3 0. August 2016 zeige eine Diskushernie L3/4 rechts. Es sei eine Infiltration durchgeführt worden, welche eine Reduktion der Schmerzen erzielt habe. Die Schmerzen bestünden allerdings weiterhin tags und nachts. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 habe eine Spinalstenose L3/4 mit recessaler Irritation der L4-Wurzel rechts gezeigt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter im Strassenbau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Erfassung einer angepassten Tätigkeit sei im Rahmen der neurochirurgischen Sprechstunde nicht möglich ( Urk. 8/41 /1-2).
Am 1 4. Mai 2019 hielt Dr. B.___ sodann fest, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 1 9. Juni 2017 gesehen, eine aktuelle Beurteilung sei d aher nicht möglich. Er habe ledi glich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 2 4. März bis am 3 0. Juni 2017 attestiert ( Urk. 8/66/7). 3.3
Der Beschwerdeführer war sodann im Spital C.___ in Behandlung, wo Dr.
med. D.___ , Stellvertretende Leitende Ärztin, bei einer Oesophago g astroduodenoskopie eine c hronische mässige Entzündung mit Nach weis von mässig reichlich Hel iobacter
p ylori -Organismen festhielt und eine Eradi kationstherapie empfahl ( Urk. 8/68/9). Zudem diagnostizierte sie bei einer oberen End o sonographie am 5. September 2018 ein kleines Lipom im Antrum ,
wobei diesbezüg lich keine Nachkontrollen erforderlich seien ( Urk. 8/68/7). 3.4
Nachdem der Beschwerdeführer im Auto von Kollegen am 6. Juli 2019 einen tonisch-klonischen epileptischen Anfall erlitt en hatte , diagnostizierten die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___
einen erstmaligen, epilep tischen Anfall im Rahmen eine r struk turelle n Epilepsie , ätiologisch am ehesten bei Kontusionsdefekt nach einem Schädel-Hirntrauma bei einem Motorradunfall im Jahr 2003 und leiteten eine Therapie mit ei nem Antiepileptikum ein . Sodann hielten sie fest , die Fahreignung sei vorläufig nicht gegeben ( Urk. 8/77/52). 3.5
3.5.1
Im am 1 6. Dezember 2019 erstatteten bidisziplinären Gutachten stellten die Expe r ten des Z.___
( Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. G.___ Fachärztin für Neurologie) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 8/77/6) : - c hronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, anamnestisch mögliche ischial gie forme Schmerzen rechts seit 08/2016 - bei Status nach mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie L4/L5 rechts 07/2013 - zurzeit keine Anhaltspunkte für radikuläre Reizsymptomatik - einzig minime Hinweise auf residuelle sensible Defizite, am ehesten Wurzel L5 entsprechend - Bewegungseinschränkung / Konturvergröberung des linken Handgelenkes nach Fraktur und operativer Behandlung - strukturelle Epilepsie mit Auftreten eines erstmaligen tonisch-klonischen An falls 07/2019 bei S chädel-Hirn-Trauma anamnestisch 1993 mit sichtbarem posttraumatischem Defekt im Gyrus
frontalis inferior links, Beginn einer antikonvulsiven Abschirmung mit Levetiracetam 3.5.2
Dr. F.___
hielt im orthopädischen Teilgutachten fest, die klinische Untersu chung sei weitgehend unauffällig gewesen und könne die vom Beschwerdeführer als stark geschilderten Beschwerden nicht objektivieren. Insbesondere bestünden keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktionsstörung des rechten Beines. Im Bereich des linken Handgelenkes liege eine Konturvergröberung nach Fraktur und Operation vor, wobei eine Bewegungseinschränkung und somit eine Funktionseinschränkung der linken Hand bestehe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebe ns bereichen könne nicht nachvollzogen werden, da die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beines nic ht objektiviert werden könne. Es würden derzeit keine den geschilderten Symptomen entsprechende Therapien durchgeführt, so dass ein ent sprechend hoher Leidensdruck nicht zu bestehen scheine. Die beklagten Symp tome und die Funktionseinbusse n seien auf orthopädisch-traumato logi schem Fachgebiet nicht konsistent und plausibel.
Die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Beins korreliere nicht mit dem ersichtlichen Gangbild und dem Schmerz verhalten
im Verlauf der Untersuchung. Ebensowenig
korreliere sie mit den ersichtlichen Spontanbewegungen, der Bewegung beim An- und Entkleiden und dem äusseren Erscheinungsbild mit seitengleicher Beschwielung der Fusssohlen und Bemuskelung der Beine ( Urk. 8/77/29). 3.5.3
Gemäss Dr. G.___ habe der Beschwerdeführer anlässlich der neuro logischen Untersuchung spontan berichtet, er könne nicht mehr ordentlich sitzen und das rechte Bein nicht nach oben heben. Das rechte Bein sei wie blockiert. Er habe Tag und Nacht Schmerzen und Schwierigkeiten bei der Bewegung auch im Rücken. Ausserdem habe er Schmerzen in der Wade rechts und auf dem Rist kribble es manchmal oder auch hinten im Oberschenkel. Direkt vom Rücken ausstrahlende Schmerzen habe er verneint. Dr. G.___ hielt fest, auf grund der anamnestischen Angaben und der Aktenlage lasse sich retrospektiv sagen, dass wahrscheinlich 2016 eine ischialgi e forme Ausstrahlung ins Bein be standen habe. Bei der heutigen Untersuchung hätten sich jedoch keine Anhalts punkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- beziehungsweise Ausfallsympto matik ergeben. Es bestünden einzig ganz diskrete sensible Auffälligkeiten, die als residuell interpretiert werden müssten. Auch lägen gewisse Hinweise für eine Aggravation vor. Das Gangbild sei primär sehr auffallend gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine Störung des rechten Arms geltend gemacht, diese sei im weiteren Verlauf nicht mehr feststellbar gewesen. Aufgrund der neurolo gi schen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für eine Funktionsstörung bezie hungsweise Lähmung des rechten Arms ergeben. Der Beschwerdeführer habe einen neurologischen Bericht vom E.___ vom 6. Juli 2019 mitgebracht. An diesem Tag sei ein tonisch-klonischer epileptischer Anfall aufgetreten und der Beschwerdeführer sei notfallmässig abgeklärt worden. Es habe sich ein posttrau matischer Defekt im Gyrus
frontalis inferior links bei anamnestisch Status nach Motorradunfall 1993 gezeigt, weshalb der Anfall im Rahmen einer strukt urellen Epilepsie interpretiert und eine antikonvulsive Behandlung eingeleitet worden sei ( Urk. 8/77/43). 3.5.4
Die Experten kamen zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Bis auf eine Rekonvaleszenz von drei Monaten nach der Bandscheibenoperation 2013 und einen Monat nach der akuten Exazerba tion der Symptomatik, also bis Ende September 201 6 , sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei handle es sich um leichte Tätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln ausgeführt werden sollten. G erüst- und Leite r tätigkeiten sowie Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule seien nicht mögli ch. Diese Einschränkungen seien weniger durch die zu objektivierenden Einschrän kungen der Lendenwirbelsäule, als durch die in den bildgebenden Untersu chung en festgestellten Veränderungen mit wiederkehrenden Diskushernien und der Not wendigkeit der Operation in der Vergangenheit begründet. Bezüglich der neu diagnostizierten Epilepsie dürfe der Beschwerdeführer vorläufig keine Arbeiten an laufenden Masc hinen o der in grossen Höhen verrichten, ebenso Arbeiten, die ihn sonst wie gefährden würden ( Urk. 8/77/8 f.). 3.6
Bei einer Verlau fskontrolle am 1 9. Februar 2020 diagnostizierten die behan deln den Ärzte der Klinik für Neurologie des E.___ einen einmaligen generalisierten tonisch-klonischen epileptischen Anfall am 6. Juli 2019 ; die Ätiologie erachteten sie als offen; differentia ldiagnostisch sahen sie diese im Rahmen einer struk turellen Epilepsie bei posttraumatischem Kontusionsdefekt
nach Motorradunfall bzw. als Entzugsanfall im Rahmen des ebenfalls diagnostizierten schädlichen Ge brauch s von Alkohol und führten aus, die Fahreignung sei bis mindestens Anfang Juli 2020 nicht gegeben ( Urk. 11/1 S. 1 f.). 3.7
Am 2 4. Juli 2020 wurde im Spital C.___ ein MR des linken Handgelenks durchgeführt . Der Beschwerdeführer habe vor 17 Jahren (2003) eine Fraktur des Handgelenks links erlitten, die zu einer anschliessenden Operation geführt habe. Seit einem Monat bestünden nun eine Schwellung und Schmerzen im linken Handgelenk. Die Ärzte hielten
eine nicht vollständig konsolidierte Scaphoid fraktur mit mässiggradigen
arthrotischen Veränderungen zwischen Scaphoid und distalem Radius fest , die radialseitig etwas aktiviert sowie zwischen Scaphoid und Lunatum
seien . Ferner zeigte sich ein etwa 9 mm grosses We i chteilganglion palmar
ulnarseitig unmittelbar distal des OS pi s iforme mit Zeichen der Reizung ( Urk. 11/2 S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung des Leistungsbegehrens auf das orthopädisch-neurologische Gutachten der Z.___ vom 1 6. Dezember 2019 ( Urk. 2 S. 1). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung des Gesund heitszustands des Beschwerdeführers dienen kann. 4.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen zunächst vor, die gutachterliche Beur teilung der Rückenbeschwerden sei unhaltbar. Da das - von den Gutachtern nicht berücksichtigte - letzte MRI der Lendenwirbelsäule vom 3 1. März 2017 eine Spinalstenose L3/4 mit rezessaler Irritation der L4 - Wurzel gezeigt habe, hätte der orthopädische Gutachter ein aktuelles MRI veranlassen müssen ( Urk. 1 S. 6).
Zwar trifft es zu, dass die MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 im Gutachten als so lche nicht erwähnt wird, jedoch berücksichtigten die Gutachter eine - auch von Dr. B.___ im Bericht vom 8. Mai 2017 undatiert aufgeführte ( Urk. 8/41/2)
- nach der MRI-Untersuchung vom 3 0. August 2016 durchgeführte Ko ntroll-MRI- Untersuchung ( Urk. 8/77/15) . Ob es sich dabei um die Untersuchung vom 3 1. März 2017 handelt , ergibt sich weder aus dem Bericht von Dr. B.___ noch aus dem Gutachten ( Urk. 8/40/1-2, Urk. 8/77/15). Dies er Umstand i st jedoch nicht weiter von Bedeutung , da dem
Vorbrin gen des Beschwerdeführers , dass bei Be rücksichtigung der Ergebnisse der MRI-Untersuchung vom 3 1. März 2017 zwin gend ein neues MRI hätte erstellt werden müssen , aus anderen Gründen nicht gefolgt werden kann. So bildet die klinische Untersuchung mit Anamnese er hebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachter licher Schlussfolge rungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 1 5. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzunter su chungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 1 5. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 2 1. August 2014 E. 3).
Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ führte eine solche umfassende klinische Untersuchung durch und kam zum Schluss, dass diese weitgehend unauffällig verlaufen sei und die geschilderten Beschwerden nicht objektivierbar seien . Ins besondere stellte er keine klinischen Auffälligkeiten der Lendenwirbelsäule und keine Hinweise für ein signifikantes Wurzelreizsyndrom oder eine Funktions störung des rechten Beines fest ( Urk. 8/77/29). Diese Beurteilung deckt sich im Übrigen auch mit derjenigen der neurologischen Gutachterin Dr. G.___ , die ebenfalls keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radikulären Reiz- be ziehungsweise Ausfallsympto matik feststellen konnte ( Urk. 8 /77/43). Es bestand somit keine Veranlassung zu weitergehenden bildgebenden Untersuchungen, zu mal für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht so sehr die bildge benden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen massgeblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 1 2. August 2013).
Die fehlende Einholung eines neuen MRI schränkt die Beweiskraft des Gutachtens mithin nicht ein. 4.3
Die Gutachter nahmen in der Diagnose die Tatsache auf, dass der Beschw er deführer am linken Handgelenk Folgen eines operativ versorgten Bruchs aufwies und sie eine gewisse Bewegungseinschränkung bzw. Konturvergröberung in der Untersuchung feststellten. Sie erachteten diese Einschränkungen für die schwere Tätigkeit im Bauwesen als relevant , hingegen erwähnten sie diese bei einer an gepassten Tätigkeit nicht als weiterführende Einschränkung ( Urk. 8/77/29), was vom Beschwerdeführer kritisiert wurde (Urk . 1 S. 6) . Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese Einschränkung bei der gutachterlichen B efragung zu den aktuellen Beschwerden nicht von sich aus, sondern nur auf entsprechende Nachfrage angab ( Urk. 8/77/29 ) . D ie Gutachter zitierten die Äusserungen des
Be schwerdeführers zu seinem arbeitsbezogenen Beschwerdebild , er könne auf grund der geschilderten Beschwerden des Rückens und des rechten Beines keines falls mehr auf dem Bau tätig sein, eine leichtere Tätigkeit sei ihm nicht möglich, da er keinerlei Computerkenntnisse habe ( Urk. 8/77/21). Von einer eingeschränk ten Gebrauchsfähigkeit der Hand sprach er nicht.
Auch die behandelnden Ärzte erwähnen diese Problematik in ihren Berichte n mit keinem Wort (vgl. Urk. 8/65, Urk. 8/41) . Daher und aufgrund der Tatsache, dass die Handbeschwielung und die Gebrauchszeichen der Hände seitengleich ausgebildet waren ( Urk. 8/77/24), ist davon auszugehen, dass die anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellte Bewegungseinschränkung den Beschwerdeführer im Alltag - oder auch bei einer leichten Arbeitstätigkeit - nicht einschränkt und daher bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter ins Gewicht fällt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Ergebnisse der MRI Untersuchung des linken Handgelenks vom 2 4. Juli 2 020 ( Urk. 11/2) nichts, da damit lediglich die von Dr. F.___ aufgrund der klinischen Untersuchung getätigten Feststellungen bildgebend bestätigt werden und sich daraus keine zusätzlich zu berücksich ti genden Einschränkungen ergeben. D a nicht ersichtlich ist, zu welchen zusätzli chen Erkenntnisse n die diesbezüglichen Unfallakten hätten führen sollen, stellt der fehlende Beizug derselben sodann auch keine unvollständige Sachverhalts - abklärung dar (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3). 4.4
Ferner rügte der Beschwerdeführer , die gutachterliche Diagnose der strukturellen Epilepsie sei
- entgegen dem diesbezüglichen Hinweis der Gutachter - nicht weiter abgeklärt worden ( Urk. 1 S. 7 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass die Gutachter auf grund der Epilepsie - vorläufig - Arbeiten, während derer ein erneuter epilep ti scher Anfall gefährliche Folgen haben könnte, wie Arbeiten an laufenden Maschinen oder in grossen Höhen aus dem Profil für eine angepasst e Tätigkeit ausschlossen ( Urk. 8 /77/7). Daraus ergibt sich, dass der Verlauf der Erkrankung unter Antikonvulsiva -Abschirmung insbesondere deshalb abgewartet werden müsste, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer solche Tätigkeiten in Zukunft wieder möglich sind und nicht, wie vom Beschwerdeführer ange nommen, dass weitere Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit durch die epilep tische Erkrankung zu erwarten sind . Dafür bestehen im Übrigen auch unter Be rücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte keine Anzeichen. So gingen die Ärzte der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals E.___ am 1 9. Februar 2020 lediglich noch von einem einmaligen tonisch-klonischen epileptischen Anfall unklarer Ätiologie am 6. Juli 2019 aus, die Diagnose der strukturellen Epilepsie stellten sie nur noch im Rahmen einer Differentialdiagnose ( Urk. 11/1 S. 1 ) . In den rund zwei einhalb Jahren seit dem erstmaligen epileptischen A nfall ist es mithin unter der a ntikonvulsiven Therapie nicht mehr zu weiteren Ereig nissen gekommen. Einen über die von den Gutachtern festgehaltenen Einschrän kungen hinausgehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus diesem Verlauf jedenfalls nicht , zumal die von den behandelnden Ärzten at testierte feh lende Fahreignung ( Urk. 11/1 S. 2) den Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Führerschein s ( Urk. 8 /77/22)
nicht zusätzlich beschränkt .
Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte ,
am 2. August 2020 in Portugal erlittene epileptische Anfall ( Urk. 10 S. 2, Urk. 11/3) ereignete sich sodann nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2020
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungs gericht jedoch in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach ver halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver waltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können in dessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Vorliegend kam es bis zum Verfügungszeitpunkt nur zu ein em einzige n epileptische n Anfall, der medizinisch bestmöglich behandelt wurde. Es galt- wie dargestellt wurde – den Verlauf abzu warten. Aufgrund der Tatsache allein eines erneuten Anfalles nach dem Ver fü gungszeitpunkt stellt sich allenfalls die Frage nach einer relevanten, anhaltenden Verschlechterung des Zustandes nach Verfügungserlass, für den Sachverhalt bis zum Verfügungserlass hingegen ändert er nichts, zumal sich dem Bericht des portugiesischen Arztes keine Ausführungen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers entnehmen lassen , eine Sachverhaltsänderung bezie hungs weise deren allfällige Folgen stehen mithin nicht hinreichend klar fest . Dieser neue Anfall lässt die Verfügung vom 3. Juni 2020 nicht als unrichtig erscheinen; er
ist daher im aktuellen Verfahren nicht zu berücksichtigen. 4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das bidisziplinäre Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 als umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Be schwerdeführers erweist, das auf detaillierter Ken ntnis der Vorakten ( Urk. 8 /77/12 ff.) und u mfassenden orthopädischen und neurologischen Untersuchungen mit ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden sowie zu weiteren Themen beruht ( Urk. 8 /77/20 ff. , Urk. 8 /77/39 ff. ). Die geklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollzie hbar erläutert wurden ( Urk. 8 /77/5 f f., Urk. 8 /77/27 ff.
Urk. 8 /77/30 f f.
Urk. 8 /77/43 ff. Urk. 8 /77/46 f. ). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegan genen ärztl ichen Beurteilungen ( Urk. 8 / 77/30 , Urk. 8 /77/45 ). Gesamthaft erfüllt das bidisziplinäre
Gutachten vom 1 6. Dezember 2019 somit die formellen Krite rien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.3 ). Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung kann daher darauf abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Strassenbau zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten Tätigkeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne Gerüst - /
Leitertätigkeiten, Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule
sowie Arbei ten an laufenden Maschinen oder in grosser Höhe jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist ( Urk. 8 /77/8 f. ).
5.
5.1
Zu prüfen bleiben die Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 5.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 5.3
Für die Berechnung des Valideneinkommens
übernahm die Beschwerdegegnerin das
vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 als Hilfsarbeiter Strassenbau bei der Y.___ AG erzielte Einkommen von Fr. 71’444 .-- (vgl. Urk. 8/67/1 ) , was unbestritten blieb ( Urk. 1 S. 8).
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2 ’ 226 Punkten im Jahr 2015 auf 2'249 Punkte im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juli 2017
– eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Strassenbau besteht ab Juli 2016 - ein Valideneinkommen von Fr. 72’182 .-- (vgl. Entwicklung der Nominal löhne, Bundesamt für Statistik, T 39, Männer , www.bfs.admin.ch) . 5.4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth ,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.5
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns keiner Arbeitstätigkeit nachging, hat die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens zu Recht die Lohnstrukturerhebung 2016 des Bundes amtes für S tatistik heran gezogen ( Urk. 8 /78/2). Wieso sie dabei jedoch auf den im Dienstleistungssektor erzielbaren Durchschnittslohn abstellte ( Urk. 8/78) , ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch n icht aus dem Zumutbarkeitsprofil und auch nicht aus d em beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers . Es ist daher auf den Zentralwert des monatlichen Bruttolohn s für einfache Tätigkeiten kör perlicher oder handwerklicher Art männlicher Angestellter von Fr. 5‘340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schafts zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kom pe tenzniveau 1) abzustellen . Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsüb liche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2 ’ 239 Punkten im Jahr 2016 auf 2 ’ 249 Punkte im Jahr 2017 ergibt dies ein I nvalideneinkommen von Fr. 67'101.80 ( Fr. 5‘340.-- / 40 * 41.7 * 12 / 2 ’ 239 * 2 ’ 24 9). 5.6
Das Inval ide neinkommen von Fr. 67'101.80 liegt
um rund 7 % tiefer als das Valideneinkommen von Fr. 72'182.-- . Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entsteht selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E.
5b/ aa -cc) nicht, weshalb auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
6.1
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, in folge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.
9) jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2
Mit Verfügung vom 1 7. September 2020 ( Urk.
9) wurde dem Beschwerdeführe r Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da dieser von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 9 Disposi tiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 2’100.-- (inkl. Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6.3
Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung verpflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser