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IV.2020.00458

Arbeitsvermittlung in zeitlicher Hinsicht sowie in Intensität zureichend; Abschluss rechtens. Soweit Leistungen über Art. 18 IVG hinaus verlangt werden, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten.

Zürich SozVersG · 2021-01-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene und in Deutschland zur Konditor in ausgebildete X.___ war seit 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf tätig (Urk. 7/21) . Am 1 0. Januar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en (beruf liche Integration/Rente) an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerb liche (Arbeit geberfragebogen: Urk. 7/21, IK-Auszug: Urk. 7/8) sowie medizi ni sche Abklä r ung en, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/28, 7/44) und führte am 7. Februar 2018 ein Stand ortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/15). Nachdem sich infolge einer Knieoperation eine Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt als zurzeit nicht möglich erwiesen hatte (Mitteilung vom 1 8. Juli 2018, Urk. 7/32 -33), ersuchte X.___

nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle (Urk. 7/65/3) mit Schreiben vom 1 1. November 2018 um Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/38). Infolgedessen nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 1 0. Januar 2019 wieder auf (Urk. 7/69) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 (Urk. 7/52) Kostengutsprache für Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche vom 3. April bis zum 2. Dezember 2019, längstens bis 1. Juni 202 0. Im Rahmen dieser Eingliederungs bemühungen

- bei gleich zeitiger Beanspruchung der Regionalen Arbeitsvermitt lung (vgl. Urk. 7/48, 7/54, 7/56, 7/65) -

schloss die Versicherte am 2 6. September 2019 einen vom 2. Oktober bis zum 2 4. Dezember 2019 befristeten Arbeitsvertrag als Mit arbeiterin in der Füllabteilung der Z.___ ab (Urk. 7/59).

Am 2 7. Novem ber 2019 zeigte X.___ der IV-Stelle an, sie habe not fall mässig am Auge operiert werden müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

zu Ende zu führen (Urk. 7/63) . Hier auf beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 5. Janu ar

2020 (Urk. 7/68; Schlussbericht A.___ vom 16. Dezem ber 2019, Urk. 7/65) und nahm nach telefonische r Besprechung mit der Versicherten (Ge sprächsnotiz vom 17. Januar 2020, Urk. 7/70) die Renten prüfung an Hand (Urk. 7/109/8).

Nachdem sich die Versicherte damit gleich wohl nicht mehr einver standen erklären konnte, sondern nunmehr eine be schwerdefähige Verfügung verlangte (Eingabe vom 31. Januar

2020, Urk. 7/76), bot ihr die IV-Stelle an, den aktuellen Verfahrensstand und die Eingliederung erneut zu besprechen (Urk. 7 /79). Der hierfür auf den 17. März 2020 angesetzte Termin wurde indes seitens der Versicherten aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) abgesagt (Urk. 7/86 -87), während sie erklärte, am Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung festzuhal ten (Urk. 7/89) . Mit Vorbescheid vom 3.

April 2020 zeigte die IV-Stelle daraufhin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/92), wogegen X.___ am 1 1. Mai 2020 Einwand erheben liess (Urk. 7/98-99). Am 2. Juni 2020 hielt die IV-Stelle verfügungsweise am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederung/Umschulung zuzusprechen

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 3. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 9 und 10/5), worüber die Beschwerde geg nerin am 1 5. Oktober 2020 informiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nachdem Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes nicht möglich waren (Urk. 7/32-33) und die bisherige Arbeitsstelle per 3 0. April 2019 gekündigt war, erbat sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 1 1. November 2018 «Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» (Urk. 7/38), was denn in der Folge auch alleiniger Inhalt der Eingliederungsbemühungen bildete (Urk. 7/52: Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche) und zu einer - befristeten -

Anstellung bei der Z.___ führte (Urk. 7/59). Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit infolge einer ophthalmo logischen Problematik nicht fort setzte, zeigte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/68). In ihrem «Antrag für eine beschwerdefähige Verfügung» vom 3 1. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie sei hoch motiviert und überzeugt, dass sie eine ihr angepasste Arbeit zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter ausführen könne, wofür sie indes weitere, sehbehindertenspezifische berufliche Integrationsmass nahmen und massgeschneiderte Hilfsmittel benötige (Urk. 7/76). Eine weitere Besprechung hinsichtlich beruflicher Eingliederung (Urk. 7/79) scheiterte an der Pandemiesituation (Urk. 7/86-87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 3. April 2020 mit dem Titel «Abschluss Arbeitsvermittlung» (Urk. 7/92). Darin hielt sie fest, gemäss Unterlagen und getätigten Abklärungen bestehe in gesundheitsangepasster Tätigkeit eine Arbeits- und Vermittlungs fähig keit von 100 %, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als zu ständig erachtet werde. Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2. Juni 2020 fest und führte angesichts des erhobenen Einwandes zusätzlich aus, auch unter Beachtung der jüngsten Arztberichte bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in gesundheitsangepasstem Rahmen, weshalb das RAV zuständig sei (Urk. 2).

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet demnach lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch - da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne - den Wunsch auf eine Um schulung geäussert hatte (Urk. 7/70, vgl. auch Urk. 7/99). Dass die Beschwerde gegnerin einzig über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung entschieden und sich weder zur Frage einer etwaigen Umschulung noch eines allfälligen Rentenan spruchs geäussert hat, ergibt sich denn auch unverkennbar aus den Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung: S o hat die Beschwerdegegnerin weder berufliche Massnahmen unter de m Blickwinkel der Umschulung geprüft (Urk. 7/105/3), noch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Rentenan spruchs getätigt (Urk. 7/105/4). Eine Aus dehnun g des Anfechtungsgegenstandes auf weitere gesetzliche Leistungen, wie etwa Umschulung, fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verlangt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden. 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.2 2.2.1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.2.2

Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist auch auf den zweiten verwiesen: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf inva li ditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwer de führerin sei in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungs fähig (Urk. 2). Dies stellt e die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2020 denn auch nicht in Frage, sondern hielt einzig pauschal dafür, sie könne aufgrund der Hyperhidrose nicht mehr als Filialleiterin tätig sein; ebenso sei eine weitere Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Sehbeschwerden nicht mehr vorstell bar. Da sie eine über 20 % liegende Einkommenseinbusse erleide, habe sie An spruch auf Umschulung beziehungsweise weitere Eingliederung (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2020 hielt sie ergänzend fest, allein wegen der Sehbe schwerden seien Einschränkungen im angestammten Tätigkeitsbereich ausgewie sen, womit spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bei der Stellen suche vorlägen, was einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe (Urk. 9). 3.2

Dass eine qualitativ und quantitativ voll ständige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit besteht, ist mithin weder strittig, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin (E.

3.1) unzutreffend wäre. Die mehrfach ärztlich dokumentierte generalisierte Hyperhidrose ist für die Beschwerdeführerin zwar nachvollziehbar stark störend, vermag aber

- zumindest in adaptierten Tätigkeiten - keine invalidenversi che rungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So hielten die Ärzte der dermatologischen Klinik des B.___ mit Bericht vom 8. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich prinzipiell fit; aus Gründen der persönlichen Integrität sei die aktu e lle Arbeit als Verkäu ferin/Filialvertretung für sie verständlicherweise sehr belastend. Eine Tätigkeit ohne solch häufigen Kundenkontakt sowie eine Bürotätigkeit (keine Provokation des Schwitzens) wäre für die Versicherte angenehmer und zumutbar (Urk. 7/25). A m 3 1. Januar 2019 erachteten die behandelnden Ärzte des B.___ eine starke körperliche Arbeit, vor allem in warmen oder besonders kalten Räumen, als nicht empfehlenswert, während sie eine Schreibtischtätigkeit in einem gut klimatisier ten Raum als ideal bezeichneten (Urk. 7/46). Eine Einschränkung aus somatischer Sicht lässt sich damit nicht begründen. Soweit die Ärzte der thoraxchirurgischen Sprechstunde des B.___

davon abweichend eine permanente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 - 60 % postulierten (Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 7/98/ 6-7), vermag deren Einschätzung angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zum einen legten sie dar, die Problematik daure bereits seit elf Jahren an, womit sie ihre Beurteilung angesichts der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8) nach gerade selber widerlegten. Andererseits zielen die Suchbemü hung en der Beschwerdeführerin auf eine Vollzeitstelle (vgl. Urk. 7/38-39, 7/65/2, 7/69/3).

Ebenso wenig fällt hinsichtlich der Fuss- (Urk. 7/75/5) und Knieproblematik (Urk. 7/36/7) eine relevante Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin betrifft, so zeigt sich die vormalig diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert (Urk. 7/88/1), was einer massgeblichen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht entgegensteht; die Beschwerdeführerin war denn auch offenkundig in der Lage, ein Praktikum im Pflegebereich anzutreten (Urk. 7/88/3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer in Auf trag gegebenen psychiatrischen B egutachtung

(Gutachten vom 9. April 2018, Urk. 7/28) Restsymptome einer Anpassungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und der Gutachter eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar erachtet hatte (Urk. 7/28/42). Aus dem Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/28/13) ergibt sich sodann, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als arbeitsplatzbezogen zu werten war. Schliesslich scheint sich die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz hinterer Glaskörperabhebung mit operativ stabili siertem Lappenriss (Urk. 7/66/8) nicht derart verschlechtert zu haben, dass von einer Minderung ihrer Arbeit sfähigkeit auszugehen wäre . Während Prof. Dr. D.___, Spezialarzt für Augenheilkunde, mit Bericht vom 2. Oktober 2018 einen Visus rechts von 0.55 und links von 0.35 erhoben und eine leidensangep asste Tätigkeit als vollständig möglich erachtet hatte (Urk. 7/37), ergab sich im Januar 2020 ein Visus rechts von 0.50 und links von 0.40.

Mit Blick auf diese Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, was denn die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, nicht in Ab rede stellt . Damit wäre der vorgenannten Re chtsprechung folgend (E. 2.2.2) ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. Ob angesichts der ophthalmo logischen Problematik spezifische Einschränkungen vorliegen, die

- wie dies die Beschwerdeführerin vorbrin gt (E. 3.1) -

gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche begründen, braucht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht ab schliessend geklärt zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Hilfe des RAV) gelungen ist, eine Prak ti kumsstelle erhältlich zu machen (vgl. Urk. 7/88/3, vgl. auch Urk. 7/65/6). 3.3 3.3.1

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.1). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Ein gliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliede rungs massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhält nismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1).

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV wird die Arbeitsvermittlung in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gewährt und kann um eine angemessene Daue r verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2020, Rz 5009) . 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/52) und der Beschwerdeführerin einen externen Jobcoach, E.___

von der

A.___, zur Seite gestellt (Urk. 7/50, 7/52, 7/53). Dieser war ab April 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammen besorgt, deren Lebenslauf und Motiva tionsschreiben gemäss Stellenausschreibungen anzupassen . Er

absolvierte mit ihr ein Netzwerktraining und begle itete sie bei der Stellensuche (Urk. 7/65/2). Daneben reichte der Jobcoach

die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei mehreren möglichen Betrieben ein und führte Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern (Urk. 7/65/3-4) . Dabei berücksichtigte er, dass Arbeiten im Verkauf durch die Dermatologie und die Psychiaterin als ungeeignet taxiert worden seien und die (Arbeits-)Bekleidung weiss sein sollte (Urk. 7/56, 7/65/1). Die solcher massen intensive und aktive Betreuung bei der Stellensuche führte einzig zu einer befriste ten Anstellung als Produktionshilfe bei der Z.___ (Urk. 7/ 59), welche die Beschwerdeführerin aufgrund einer ophthalmologischen Problematik indes vorzeitig beendete . Angesichts der vom externen Jobcoach während mehr als sechs Monaten

getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche

war von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten . Entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin waren die von ihr im Einwandverfahren

geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/98) dem Jobcoach bekannt (Urk. 7/65/6) und wurde diesen bei der Unterstützung auch Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/65/2).

Mit Blick auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 3.3.1) sind mithin die Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegeg nerin sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität als zureichend zu erachten.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Beurteilung des für den Anspruch weiter vor ausgesetzten subjektiven Eingliederungswillens verzichtet werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige - um beispielsweise im als Berufsfeld angestrebten Pflegebereich Fuss fassen zu können (vgl. Urk.

7/88/3, 7/99/3) - eine entsprechende Ausbildung oder Umschulung, ist mangels Anfechtungsgegenstand s darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). 3.4

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und nunmehr das RAV als zuständig erachtet hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die 1967 geborene und in Deutschland zur Konditor in ausgebildete X.___ war seit 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf tätig (Urk. 7/21) . Am 1 0. Januar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en (beruf liche Integration/Rente) an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerb liche (Arbeit geberfragebogen: Urk. 7/21, IK-Auszug: Urk. 7/8) sowie medizi ni sche Abklä r ung en, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/28, 7/44) und führte am 7. Februar 2018 ein Stand ortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/15). Nachdem sich infolge einer Knieoperation eine Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt als zurzeit nicht möglich erwiesen hatte (Mitteilung vom 1 8. Juli 2018, Urk. 7/32 -33), ersuchte X.___

nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle (Urk. 7/65/3) mit Schreiben vom 1 1. November 2018 um Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/38). Infolgedessen nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 1 0. Januar 2019 wieder auf (Urk. 7/69) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 (Urk. 7/52) Kostengutsprache für Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche vom 3. April bis zum 2. Dezember 2019, längstens bis 1. Juni 202 0. Im Rahmen dieser Eingliederungs bemühungen

- bei gleich zeitiger Beanspruchung der Regionalen Arbeitsvermitt lung (vgl. Urk. 7/48, 7/54, 7/56, 7/65) -

schloss die Versicherte am 2 6. September 2019 einen vom 2. Oktober bis zum 2 4. Dezember 2019 befristeten Arbeitsvertrag als Mit arbeiterin in der Füllabteilung der Z.___ ab (Urk. 7/59).

Am 2 7. Novem ber 2019 zeigte X.___ der IV-Stelle an, sie habe not fall mässig am Auge operiert werden müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

zu Ende zu führen (Urk. 7/63) . Hier auf beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 5. Janu ar

2020 (Urk. 7/68; Schlussbericht A.___ vom 16. Dezem ber 2019, Urk. 7/65) und nahm nach telefonische r Besprechung mit der Versicherten (Ge sprächsnotiz vom 17. Januar 2020, Urk. 7/70) die Renten prüfung an Hand (Urk. 7/109/8).

Nachdem sich die Versicherte damit gleich wohl nicht mehr einver standen erklären konnte, sondern nunmehr eine be schwerdefähige Verfügung verlangte (Eingabe vom 31. Januar

2020, Urk. 7/76), bot ihr die IV-Stelle an, den aktuellen Verfahrensstand und die Eingliederung erneut zu besprechen (Urk. 7 /79). Der hierfür auf den 17. März 2020 angesetzte Termin wurde indes seitens der Versicherten aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) abgesagt (Urk. 7/86 -87), während sie erklärte, am Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung festzuhal ten (Urk. 7/89) . Mit Vorbescheid vom 3.

April 2020 zeigte die IV-Stelle daraufhin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/92), wogegen X.___ am 1 1. Mai 2020 Einwand erheben liess (Urk. 7/98-99). Am 2. Juni 2020 hielt die IV-Stelle verfügungsweise am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Nachdem Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes nicht möglich waren (Urk. 7/32-33) und die bisherige Arbeitsstelle per 3 0. April 2019 gekündigt war, erbat sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 1 1. November 2018 «Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» (Urk. 7/38), was denn in der Folge auch alleiniger Inhalt der Eingliederungsbemühungen bildete (Urk. 7/52: Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche) und zu einer - befristeten -

Anstellung bei der Z.___ führte (Urk. 7/59). Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit infolge einer ophthalmo logischen Problematik nicht fort setzte, zeigte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/68). In ihrem «Antrag für eine beschwerdefähige Verfügung» vom 3 1. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie sei hoch motiviert und überzeugt, dass sie eine ihr angepasste Arbeit zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter ausführen könne, wofür sie indes weitere, sehbehindertenspezifische berufliche Integrationsmass nahmen und massgeschneiderte Hilfsmittel benötige (Urk. 7/76). Eine weitere Besprechung hinsichtlich beruflicher Eingliederung (Urk. 7/79) scheiterte an der Pandemiesituation (Urk. 7/86-87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 3. April 2020 mit dem Titel «Abschluss Arbeitsvermittlung» (Urk. 7/92). Darin hielt sie fest, gemäss Unterlagen und getätigten Abklärungen bestehe in gesundheitsangepasster Tätigkeit eine Arbeits- und Vermittlungs fähig keit von 100 %, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als zu ständig erachtet werde. Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2. Juni 2020 fest und führte angesichts des erhobenen Einwandes zusätzlich aus, auch unter Beachtung der jüngsten Arztberichte bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in gesundheitsangepasstem Rahmen, weshalb das RAV zuständig sei (Urk. 2).

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet demnach lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch - da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne - den Wunsch auf eine Um schulung geäussert hatte (Urk. 7/70, vgl. auch Urk. 7/99). Dass die Beschwerde gegnerin einzig über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung entschieden und sich weder zur Frage einer etwaigen Umschulung noch eines allfälligen Rentenan spruchs geäussert hat, ergibt sich denn auch unverkennbar aus den Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung: S o hat die Beschwerdegegnerin weder berufliche Massnahmen unter de m Blickwinkel der Umschulung geprüft (Urk. 7/105/3), noch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Rentenan spruchs getätigt (Urk. 7/105/4). Eine Aus dehnun g des Anfechtungsgegenstandes auf weitere gesetzliche Leistungen, wie etwa Umschulung, fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verlangt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederung/Umschulung zuzusprechen

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 3. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 9 und 10/5), worüber die Beschwerde geg nerin am 1 5. Oktober 2020 informiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 2.2.1 Arbeitsunfähige (Art.

E. 2.2.2 Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.

E. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf inva li ditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwer de führerin sei in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungs fähig (Urk. 2). Dies stellt e die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2020 denn auch nicht in Frage, sondern hielt einzig pauschal dafür, sie könne aufgrund der Hyperhidrose nicht mehr als Filialleiterin tätig sein; ebenso sei eine weitere Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Sehbeschwerden nicht mehr vorstell bar. Da sie eine über 20 % liegende Einkommenseinbusse erleide, habe sie An spruch auf Umschulung beziehungsweise weitere Eingliederung (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2020 hielt sie ergänzend fest, allein wegen der Sehbe schwerden seien Einschränkungen im angestammten Tätigkeitsbereich ausgewie sen, womit spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bei der Stellen suche vorlägen, was einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe (Urk. 9). 3.2

Dass eine qualitativ und quantitativ voll ständige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit besteht, ist mithin weder strittig, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin (E.

3.1) unzutreffend wäre. Die mehrfach ärztlich dokumentierte generalisierte Hyperhidrose ist für die Beschwerdeführerin zwar nachvollziehbar stark störend, vermag aber

- zumindest in adaptierten Tätigkeiten - keine invalidenversi che rungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So hielten die Ärzte der dermatologischen Klinik des B.___ mit Bericht vom 8. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich prinzipiell fit; aus Gründen der persönlichen Integrität sei die aktu e lle Arbeit als Verkäu ferin/Filialvertretung für sie verständlicherweise sehr belastend. Eine Tätigkeit ohne solch häufigen Kundenkontakt sowie eine Bürotätigkeit (keine Provokation des Schwitzens) wäre für die Versicherte angenehmer und zumutbar (Urk. 7/25). A m 3 1. Januar 2019 erachteten die behandelnden Ärzte des B.___ eine starke körperliche Arbeit, vor allem in warmen oder besonders kalten Räumen, als nicht empfehlenswert, während sie eine Schreibtischtätigkeit in einem gut klimatisier ten Raum als ideal bezeichneten (Urk. 7/46). Eine Einschränkung aus somatischer Sicht lässt sich damit nicht begründen. Soweit die Ärzte der thoraxchirurgischen Sprechstunde des B.___

davon abweichend eine permanente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 - 60 % postulierten (Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 7/98/ 6-7), vermag deren Einschätzung angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zum einen legten sie dar, die Problematik daure bereits seit elf Jahren an, womit sie ihre Beurteilung angesichts der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8) nach gerade selber widerlegten. Andererseits zielen die Suchbemü hung en der Beschwerdeführerin auf eine Vollzeitstelle (vgl. Urk. 7/38-39, 7/65/2, 7/69/3).

Ebenso wenig fällt hinsichtlich der Fuss- (Urk. 7/75/5) und Knieproblematik (Urk. 7/36/7) eine relevante Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin betrifft, so zeigt sich die vormalig diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert (Urk. 7/88/1), was einer massgeblichen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht entgegensteht; die Beschwerdeführerin war denn auch offenkundig in der Lage, ein Praktikum im Pflegebereich anzutreten (Urk. 7/88/3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer in Auf trag gegebenen psychiatrischen B egutachtung

(Gutachten vom 9. April 2018, Urk. 7/28) Restsymptome einer Anpassungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und der Gutachter eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar erachtet hatte (Urk. 7/28/42). Aus dem Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/28/13) ergibt sich sodann, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als arbeitsplatzbezogen zu werten war. Schliesslich scheint sich die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz hinterer Glaskörperabhebung mit operativ stabili siertem Lappenriss (Urk. 7/66/8) nicht derart verschlechtert zu haben, dass von einer Minderung ihrer Arbeit sfähigkeit auszugehen wäre . Während Prof. Dr. D.___, Spezialarzt für Augenheilkunde, mit Bericht vom 2. Oktober 2018 einen Visus rechts von 0.55 und links von 0.35 erhoben und eine leidensangep asste Tätigkeit als vollständig möglich erachtet hatte (Urk. 7/37), ergab sich im Januar 2020 ein Visus rechts von 0.50 und links von 0.40.

Mit Blick auf diese Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, was denn die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, nicht in Ab rede stellt . Damit wäre der vorgenannten Re chtsprechung folgend (E. 2.2.2) ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. Ob angesichts der ophthalmo logischen Problematik spezifische Einschränkungen vorliegen, die

- wie dies die Beschwerdeführerin vorbrin gt (E. 3.1) -

gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche begründen, braucht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht ab schliessend geklärt zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Hilfe des RAV) gelungen ist, eine Prak ti kumsstelle erhältlich zu machen (vgl. Urk. 7/88/3, vgl. auch Urk. 7/65/6). 3.3 3.3.1

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.1). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Ein gliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliede rungs massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhält nismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1).

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV wird die Arbeitsvermittlung in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gewährt und kann um eine angemessene Daue r verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2020, Rz 5009) . 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/52) und der Beschwerdeführerin einen externen Jobcoach, E.___

von der

A.___, zur Seite gestellt (Urk. 7/50, 7/52, 7/53). Dieser war ab April 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammen besorgt, deren Lebenslauf und Motiva tionsschreiben gemäss Stellenausschreibungen anzupassen . Er

absolvierte mit ihr ein Netzwerktraining und begle itete sie bei der Stellensuche (Urk. 7/65/2). Daneben reichte der Jobcoach

die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei mehreren möglichen Betrieben ein und führte Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern (Urk. 7/65/3-4) . Dabei berücksichtigte er, dass Arbeiten im Verkauf durch die Dermatologie und die Psychiaterin als ungeeignet taxiert worden seien und die (Arbeits-)Bekleidung weiss sein sollte (Urk. 7/56, 7/65/1). Die solcher massen intensive und aktive Betreuung bei der Stellensuche führte einzig zu einer befriste ten Anstellung als Produktionshilfe bei der Z.___ (Urk. 7/ 59), welche die Beschwerdeführerin aufgrund einer ophthalmologischen Problematik indes vorzeitig beendete . Angesichts der vom externen Jobcoach während mehr als sechs Monaten

getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche

war von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten . Entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin waren die von ihr im Einwandverfahren

geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/98) dem Jobcoach bekannt (Urk. 7/65/6) und wurde diesen bei der Unterstützung auch Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/65/2).

Mit Blick auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 3.3.1) sind mithin die Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegeg nerin sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität als zureichend zu erachten.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Beurteilung des für den Anspruch weiter vor ausgesetzten subjektiven Eingliederungswillens verzichtet werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige - um beispielsweise im als Berufsfeld angestrebten Pflegebereich Fuss fassen zu können (vgl. Urk.

7/88/3, 7/99/3) - eine entsprechende Ausbildung oder Umschulung, ist mangels Anfechtungsgegenstand s darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). 3.4

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und nunmehr das RAV als zuständig erachtet hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Dispositiv
  1. Die 1967 geborene und in Deutschland zur Konditor in ausgebildete X.___ war seit 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf tätig ( Urk.  7/21) . Am 1
  2. Januar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en (beruf liche Integration/Rente) an ( Urk.  7/3). Diese tätigte beruflich-erwerb liche (Arbeit geberfragebogen: Urk.  7/21, IK-Auszug: Urk.  7/8) sowie medizi ni sche Abklä r ung en, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei ( Urk.  7/28 , 7/44 ) und führte am
  3. Februar 2018 ein Stand ortgespräch mit der Versicherten durch ( Urk.  7/15). Nachdem sich infolge einer Knieoperation eine Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt als zurzeit nicht möglich erwiesen hatte (Mitteilung vom 1
  4. Juli 2018, Urk.  7/32 -33 ) , ersuchte X.___ nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle ( Urk.  7/65/3) mit Schreiben vom 1
  5. November 2018 um Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( Urk.  7/38). Infolgedessen nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 1
  6. Januar 2019 wieder auf ( Urk.  7/69) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 3
  7. April 2019 ( Urk.  7/52) Kostengutsprache für Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche vom 3.  April bis zum
  8. Dezember 2019, längstens bis
  9. Juni 202
  10. Im Rahmen dieser Eingliederungs bemühungen - bei gleich zeitiger Beanspruchung der Regionalen Arbeitsvermitt lung (vgl. Urk.  7/48, 7/54, 7/56 , 7/65 ) - schloss die Versicherte am 2
  11. September 2019 einen vom
  12. Oktober bis zum 2
  13. Dezember 2019 befristeten Arbeitsvertrag als Mit arbeiterin in der Füllabteilung der Z.___ ab ( Urk.  7/59). Am 2
  14. Novem ber 2019 zeigte X.___ der IV-Stelle an, sie habe not fall mässig am Auge operiert werden müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ zu Ende zu führen ( Urk.  7/63) . Hier auf beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1
  15. Janu ar   2020 ( Urk.  7/68 ; Schlussbericht A.___ vom 16.  Dezem ber 2019, Urk.  7/65 ) und nahm nach telefonische r Besprechung mit der Versicherten (Ge sprächsnotiz vom 17. Januar 2020, Urk.  7/70) die Renten prüfung an Hand ( Urk.  7/109/8 ). Nachdem sich die Versicherte damit gleich wohl nicht mehr einver standen erklären konnte, sondern nunmehr eine be schwerdefähige Verfügung verlangte ( Eingabe vom 31.  Januar   2020, Urk.  7/76), bot ihr die IV-Stelle an , den aktuellen Verfahrensstand und die Eingliederung erneut zu besprechen ( Urk.  7 /79). Der hierfür auf den 17.  März 2020 angesetzte Termin wurde indes seitens der Versicherten aufgrund der aktuellen Lage ( Coronavirus ) abgesagt ( Urk.  7/86 -87 ) , während sie erklärte, am Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung festzuhal ten ( Urk.  7/89) . Mit Vorbescheid vom 3.   April 2020 zeigte die IV-Stelle daraufhin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an ( Urk.  7/92), wogegen X.___ am 1
  16. Mai 2020 Einwand erheben liess ( Urk.  7/98-99). Am
  17. Juni 2020 hielt die IV-Stelle verfügungsweise am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest ( Urk.  2).
  18. Dagegen erhob X.___ am
  19. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederung/Umschulung zuzusprechen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom
  20. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was der Beschwerdeführerin am 18. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8). Am 1
  21. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu ( Urk.  9 und 10/5), worüber die Beschwerde geg nerin am 1
  22. Oktober 2020 informiert wurde ( Urk.  11). Das Gericht zieht in Erwägung:
  23. 1.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2      Nachdem Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes nicht möglich waren ( Urk.  7/32-33) und die bisherige Arbeitsstelle per 3
  24. April 2019 gekündigt war , erbat sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 1
  25. November 2018 «Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» ( Urk.  7/38) , was denn in der Folge auch alleiniger Inhalt der Eingliederungsbemühungen bildete ( Urk.  7/52: Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche) und zu einer - befristeten - Anstellung bei der Z.___ führte ( Urk.  7/59). Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit infolge einer ophthalmo logischen Problematik nicht fort setzte , zeigte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an ( Urk.  7/68). In ihrem «Antrag für eine beschwerdefähige Verfügung» vom 3
  26. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie sei hoch motiviert und überzeugt, dass sie eine ihr angepasste Arbeit zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter ausführen könne, wofür sie indes weitere, sehbehindertenspezifische berufliche Integrationsmass nahmen und massgeschneiderte Hilfsmittel benötige ( Urk.  7/76). Eine weitere Besprechung hinsichtlich beruflicher Eingliederung ( Urk.  7/79) scheiterte an der Pandemiesituation ( Urk.  7/86-87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom
  27. April 2020 mit dem Titel «Abschluss Arbeitsvermittlung» ( Urk.  7/92). Darin hielt sie fest, gemäss Unterlagen und getätigten Abklärungen bestehe in gesundheitsangepasster Tätigkeit eine Arbeits- und Vermittlungs fähig keit von 100  % , weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als zu ständig erachtet werde. Hieran hielt sie mit Verfügung vom
  28. Juni 2020 fest und führte angesichts des erhobenen Einwandes zusätzlich aus, auch unter Beachtung der jüngsten Arztberichte bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in gesundheitsangepasstem Rahmen, weshalb das RAV zuständig sei ( Urk.  2).      Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet demnach lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch - da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne - den Wunsch auf eine Um schulung geäussert hatte ( Urk.  7/70, vgl. auch Urk.  7/99). Dass die Beschwerde gegnerin einzig über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung entschieden und sich weder zur Frage einer etwaigen Umschulung noch eines allfälligen Rentenan spruchs geäussert hat, ergibt sich denn auch unverkennbar aus den Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung: S o hat die Beschwerdegegnerin weder berufliche Massnahmen unter de m Blickwinkel der Umschulung geprüft ( Urk.  7/105/3) , noch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Rentenan spruchs getätigt ( Urk.  7/105/4). Eine Aus dehnun g des Anfechtungsgegenstandes auf weitere gesetzliche Leistungen, wie etwa Umschulung, fällt damit ausser Betracht.      Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art.  18 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) verlangt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden.
  29. 2.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit .  a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 2.2 2.2.1      Arbeitsunfähige ( Art.  6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art.  18 Abs.  1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs.  2). 2.2.2      Art.  18 Abs.  1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art.  6 ATSG voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist auch auf den zweiten verwiesen: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art.  6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der
  30. IV-Revision bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf inva li ditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
  31. August 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
  32. 3.1      Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwer de führerin sei in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100  % arbeits- und vermittlungs fähig ( Urk.  2). Dies stellt e die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
  33. Juli 2020 denn auch nicht in Frage, sondern hielt einzig pauschal dafür, sie könne aufgrund der Hyperhidrose nicht mehr als Filialleiterin tätig sein; ebenso sei eine weitere Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Sehbeschwerden nicht mehr vorstell bar. Da sie eine über 20  % liegende Einkommenseinbusse erleide, habe sie An spruch auf Umschulung beziehungsweise weitere Eingliederung ( Urk.  1 S. 7). Mit Eingabe vom 1
  34. Oktober 2020 hielt sie ergänzend fest, allein wegen der Sehbe schwerden seien Einschränkungen im angestammten Tätigkeitsbereich ausgewie sen, womit spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bei der Stellen suche vorlägen, was einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe ( Urk.  9). 3.2      Dass eine qualitativ und quantitativ voll ständige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit besteht, ist mithin weder strittig, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin (E.   3.1) unzutreffend wäre. Die mehrfach ärztlich dokumentierte generalisierte Hyperhidrose ist für die Beschwerdeführerin zwar nachvollziehbar stark störend, vermag aber - zumindest in adaptierten Tätigkeiten - keine invalidenversi che rungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So hielten die Ärzte der dermatologischen Klinik des B.___ mit Bericht vom
  35. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich prinzipiell fit; aus Gründen der persönlichen Integrität sei die aktu e lle Arbeit als Verkäu ferin/Filialvertretung für sie verständlicherweise sehr belastend. Eine Tätigkeit ohne solch häufigen Kundenkontakt sowie eine Bürotätigkeit (keine Provokation des Schwitzens) wäre für die Versicherte angenehmer und zumutbar ( Urk.  7/25). A m 3
  36. Januar 2019 erachteten die behandelnden Ärzte des B.___ eine starke körperliche Arbeit, vor allem in warmen oder besonders kalten Räumen, als nicht empfehlenswert, während sie eine Schreibtischtätigkeit in einem gut klimatisier ten Raum als ideal bezeichneten ( Urk.  7/46). Eine Einschränkung aus somatischer Sicht lässt sich damit nicht begründen. Soweit die Ärzte der thoraxchirurgischen Sprechstunde des B.___ davon abweichend eine permanente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 - 60  % postulierten (Bericht vom 2
  37. April 2020, Urk.  7/98/ 6-7 ), vermag deren Einschätzung angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zum einen legten sie dar, die Problematik daure bereits seit elf Jahren an, womit sie ihre Beurteilung angesichts der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. IK-Auszug, Urk.  7/8) nach gerade selber widerlegten. Andererseits zielen die Suchbemü hung en der Beschwerdeführerin auf eine Vollzeitstelle (vgl. Urk.  7/38-39 , 7/65/2, 7/69/3).      Ebenso wenig fällt hinsichtlich der Fuss- (Urk. 7/75/5) und Knieproblematik (Urk. 7/36/7) eine relevante Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin betrifft, so zeigt sich die vormalig diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert ( Urk.  7/88/1), was einer massgeblichen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht entgegensteht; die Beschwerdeführerin war denn auch offenkundig in der Lage, ein Praktikum im Pflegebereich anzutreten ( Urk.  7/88/3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer in Auf trag gegebenen psychiatrischen B egutachtung (Gutachten vom
  38. April 2018 , Urk.  7/28) Restsymptome einer Anpassungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und der Gutachter eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar erachtet hatte ( Urk.  7/28/42). Aus dem Bericht der C.___ vom 3
  39. Januar 2018 ( Urk.  7/28/13) ergibt sich sodann, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als arbeitsplatzbezogen zu werten war. Schliesslich scheint sich die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz hinterer Glaskörperabhebung mit operativ stabili siertem Lappenriss ( Urk.  7/66/8) nicht derart verschlechtert zu haben , dass von einer Minderung ihrer Arbeit sfähigkeit auszugehen wäre . Während Prof. Dr.  D.___ , Spezialarzt für Augenheilkunde, mit Bericht vom
  40. Oktober 2018 einen Visus rechts von 0.55 und links von 0.35 erhoben und eine leidensangep asste Tätigkeit als vollständig möglich erachtet hatte ( Urk.  7/37), ergab sich im Januar 2020 ein Visus rechts von 0.50 und links von 0.40.      Mit Blick auf diese Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, was denn die Beschwerdeführerin , wie bereits ausgeführt, nicht in Ab rede stellt . Damit wäre der vorgenannten Re chtsprechung folgend (E. 2.2.2) ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. Ob angesichts der ophthalmo logischen Problematik spezifische Einschränkungen vorliegen, die - wie dies die Beschwerdeführerin vorbrin gt (E. 3.1 ) - gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche begründen, braucht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht ab schliessend geklärt zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Hilfe des RAV) gelungen ist, eine Prak ti kumsstelle erhältlich zu machen (vgl. Urk.  7/88/3, vgl. auch Urk.  7/65/6). 3.3 3.3.1      Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.1). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Ein gliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliede rungs massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhält nismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1
  41. Dezember 2013 E. 3.2.1).      Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV wird die Arbeitsvermittlung in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gewährt und kann um eine angemessene Daue r verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art , KSBE, Stand
  42. Januar 2020, Rz 5009) . 3.3.2      Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 3
  43. April 2019 Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt ( Urk.  7/52) und der Beschwerdeführerin einen externen Jobcoach , E.___ von der A.___ , zur Seite gestellt ( Urk.  7/50, 7/52, 7/53). Dieser war ab April 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammen besorgt, deren Lebenslauf und Motiva tionsschreiben gemäss Stellenausschreibungen anzupassen . Er absolvierte mit ihr ein Netzwerktraining und begle itete sie bei der Stellensuche ( Urk.  7/65/2). Daneben reichte der Jobcoach die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei mehreren möglichen Betrieben ein und führte Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern ( Urk.  7/65/3-4) . Dabei berücksichtigte er, dass Arbeiten im Verkauf durch die Dermatologie und die Psychiaterin als ungeeignet taxiert worden seien und die (Arbeits-)Bekleidung weiss sein sollte ( Urk.  7/56, 7/65/1). Die solcher massen intensive und aktive Betreuung bei der Stellensuche führte einzig zu einer befriste ten Anstellung als Produktionshilfe bei der Z.___ ( Urk.  7/ 59 ) , welche die Beschwerdeführerin aufgrund einer ophthalmologischen Problematik indes vorzeitig beendete . Angesichts der vom externen Jobcoach während mehr als sechs Monaten getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche war von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten . Entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin waren die von ihr im Einwandverfahren geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk.  7/98) dem Jobcoach bekannt ( Urk.  7/65/6) und wurde diesen bei der Unterstützung auch Rechnung getragen (vgl. Urk.  7/65/2). Mit Blick auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 3.3.1) sind mithin die Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegeg nerin sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität als zureichend zu erachten.      Bei diesem Ergebnis kann auf die Beurteilung des für den Anspruch weiter vor ausgesetzten subjektiven Eingliederungswillens verzichtet werden.      Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige - um beispielsweise im als Berufsfeld angestrebten Pflegebereich Fuss fassen zu können ( vgl. Urk.   7/88/3, 7/99/3 ) - eine entsprechende Ausbildung oder Umschulung, ist mangels Anfechtungsgegenstand s darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). 3.4      Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und nunmehr das RAV als zuständig erachtet hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  44. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt:
  45. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  46. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  47. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  48. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  49. Juli bis und mit 1
  50. August sowie vom 1
  51. Dezember bis und mit dem
  52. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00458

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

20. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1967 geborene und in Deutschland zur Konditor in ausgebildete X.___ war seit 2008 bei der Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf tätig (Urk. 7/21) . Am 1 0. Januar 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Dezember 2017 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozial ver si cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistung en (beruf liche Integration/Rente) an (Urk. 7/3). Diese tätigte beruflich-erwerb liche (Arbeit geberfragebogen: Urk. 7/21, IK-Auszug: Urk. 7/8) sowie medizi ni sche Abklä r ung en, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers von X.___ bei (Urk. 7/28, 7/44) und führte am 7. Februar 2018 ein Stand ortgespräch mit der Versicherten durch (Urk. 7/15). Nachdem sich infolge einer Knieoperation eine Unterstützung zum Arbeitsplatzerhalt als zurzeit nicht möglich erwiesen hatte (Mitteilung vom 1 8. Juli 2018, Urk. 7/32 -33), ersuchte X.___

nach zwischenzeitlich erfolgter Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle (Urk. 7/65/3) mit Schreiben vom 1 1. November 2018 um Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Urk. 7/38). Infolgedessen nahm die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 1 0. Januar 2019 wieder auf (Urk. 7/69) und gewährte der Versicherten mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 (Urk. 7/52) Kostengutsprache für Beratung und Unterstüt zung bei der Stellensuche vom 3. April bis zum 2. Dezember 2019, längstens bis 1. Juni 202 0. Im Rahmen dieser Eingliederungs bemühungen

- bei gleich zeitiger Beanspruchung der Regionalen Arbeitsvermitt lung (vgl. Urk. 7/48, 7/54, 7/56, 7/65) -

schloss die Versicherte am 2 6. September 2019 einen vom 2. Oktober bis zum 2 4. Dezember 2019 befristeten Arbeitsvertrag als Mit arbeiterin in der Füllabteilung der Z.___ ab (Urk. 7/59).

Am 2 7. Novem ber 2019 zeigte X.___ der IV-Stelle an, sie habe not fall mässig am Auge operiert werden müssen, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis bei der Z.___

zu Ende zu führen (Urk. 7/63) . Hier auf beendete die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 1 5. Janu ar

2020 (Urk. 7/68; Schlussbericht A.___ vom 16. Dezem ber 2019, Urk. 7/65) und nahm nach telefonische r Besprechung mit der Versicherten (Ge sprächsnotiz vom 17. Januar 2020, Urk. 7/70) die Renten prüfung an Hand (Urk. 7/109/8).

Nachdem sich die Versicherte damit gleich wohl nicht mehr einver standen erklären konnte, sondern nunmehr eine be schwerdefähige Verfügung verlangte (Eingabe vom 31. Januar

2020, Urk. 7/76), bot ihr die IV-Stelle an, den aktuellen Verfahrensstand und die Eingliederung erneut zu besprechen (Urk. 7 /79). Der hierfür auf den 17. März 2020 angesetzte Termin wurde indes seitens der Versicherten aufgrund der aktuellen Lage (Coronavirus) abgesagt (Urk. 7/86 -87), während sie erklärte, am Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung festzuhal ten (Urk. 7/89) . Mit Vorbescheid vom 3.

April 2020 zeigte die IV-Stelle daraufhin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/92), wogegen X.___ am 1 1. Mai 2020 Einwand erheben liess (Urk. 7/98-99). Am 2. Juni 2020 hielt die IV-Stelle verfügungsweise am Abschluss der Arbeitsvermittlung fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 3. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Eingliederung/Umschulung zuzusprechen

(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 3. Oktober 2020 äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu (Urk. 9 und 10/5), worüber die Beschwerde geg nerin am 1 5. Oktober 2020 informiert wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Nachdem Massnahmen zum Erhalt des Arbeitsplatzes nicht möglich waren (Urk. 7/32-33) und die bisherige Arbeitsstelle per 3 0. April 2019 gekündigt war, erbat sich die Beschwerdeführerin mit Zusatzgesuch vom 1 1. November 2018 «Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes» (Urk. 7/38), was denn in der Folge auch alleiniger Inhalt der Eingliederungsbemühungen bildete (Urk. 7/52: Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche) und zu einer - befristeten -

Anstellung bei der Z.___ führte (Urk. 7/59). Weil die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit infolge einer ophthalmo logischen Problematik nicht fort setzte, zeigte die Beschwerdegegnerin der Be schwerdeführerin den Abschluss der Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/68). In ihrem «Antrag für eine beschwerdefähige Verfügung» vom 3 1. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin erklären, sie sei hoch motiviert und überzeugt, dass sie eine ihr angepasste Arbeit zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligter ausführen könne, wofür sie indes weitere, sehbehindertenspezifische berufliche Integrationsmass nahmen und massgeschneiderte Hilfsmittel benötige (Urk. 7/76). Eine weitere Besprechung hinsichtlich beruflicher Eingliederung (Urk. 7/79) scheiterte an der Pandemiesituation (Urk. 7/86-87). In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 3. April 2020 mit dem Titel «Abschluss Arbeitsvermittlung» (Urk. 7/92). Darin hielt sie fest, gemäss Unterlagen und getätigten Abklärungen bestehe in gesundheitsangepasster Tätigkeit eine Arbeits- und Vermittlungs fähig keit von 100 %, weshalb das Regionale Arbeitsvermittlungsamt (RAV) als zu ständig erachtet werde. Hieran hielt sie mit Verfügung vom 2. Juni 2020 fest und führte angesichts des erhobenen Einwandes zusätzlich aus, auch unter Beachtung der jüngsten Arztberichte bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit in gesundheitsangepasstem Rahmen, weshalb das RAV zuständig sei (Urk. 2).

Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet demnach lediglich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitsvermittlung. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin auch - da sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne - den Wunsch auf eine Um schulung geäussert hatte (Urk. 7/70, vgl. auch Urk. 7/99). Dass die Beschwerde gegnerin einzig über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung entschieden und sich weder zur Frage einer etwaigen Umschulung noch eines allfälligen Rentenan spruchs geäussert hat, ergibt sich denn auch unverkennbar aus den Eintragungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungs beratung: S o hat die Beschwerdegegnerin weder berufliche Massnahmen unter de m Blickwinkel der Umschulung geprüft (Urk. 7/105/3), noch weitere Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Rentenan spruchs getätigt (Urk. 7/105/4). Eine Aus dehnun g des Anfechtungsgegenstandes auf weitere gesetzliche Leistungen, wie etwa Umschulung, fällt damit ausser Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mehr oder anderes als den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) verlangt, kann auf sie somit nicht eingetreten werden. 2. 2.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2.2 2.2.1

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.2.2

Art. 18 Abs. 1 IVG setzt als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern ist auch auf den zweiten verwiesen: «Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt.» Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf inva li ditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwer de führerin sei in leidensadaptierter Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungs fähig (Urk. 2). Dies stellt e die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Juli 2020 denn auch nicht in Frage, sondern hielt einzig pauschal dafür, sie könne aufgrund der Hyperhidrose nicht mehr als Filialleiterin tätig sein; ebenso sei eine weitere Tätigkeit im Verkauf aufgrund der Sehbeschwerden nicht mehr vorstell bar. Da sie eine über 20 % liegende Einkommenseinbusse erleide, habe sie An spruch auf Umschulung beziehungsweise weitere Eingliederung (Urk. 1 S. 7). Mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2020 hielt sie ergänzend fest, allein wegen der Sehbe schwerden seien Einschränkungen im angestammten Tätigkeitsbereich ausgewie sen, womit spezifische Einschränkungen gesundheitlicher Art bei der Stellen suche vorlägen, was einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung begründe (Urk. 9). 3.2

Dass eine qualitativ und quantitativ voll ständige Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in angepasster Tätigkeit besteht, ist mithin weder strittig, noch ergeben sich aus den Akten Hinweise dafür, dass der Schluss der Beschwerdegegnerin (E.

3.1) unzutreffend wäre. Die mehrfach ärztlich dokumentierte generalisierte Hyperhidrose ist für die Beschwerdeführerin zwar nachvollziehbar stark störend, vermag aber

- zumindest in adaptierten Tätigkeiten - keine invalidenversi che rungsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu begründen. So hielten die Ärzte der dermatologischen Klinik des B.___ mit Bericht vom 8. März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei körperlich prinzipiell fit; aus Gründen der persönlichen Integrität sei die aktu e lle Arbeit als Verkäu ferin/Filialvertretung für sie verständlicherweise sehr belastend. Eine Tätigkeit ohne solch häufigen Kundenkontakt sowie eine Bürotätigkeit (keine Provokation des Schwitzens) wäre für die Versicherte angenehmer und zumutbar (Urk. 7/25). A m 3 1. Januar 2019 erachteten die behandelnden Ärzte des B.___ eine starke körperliche Arbeit, vor allem in warmen oder besonders kalten Räumen, als nicht empfehlenswert, während sie eine Schreibtischtätigkeit in einem gut klimatisier ten Raum als ideal bezeichneten (Urk. 7/46). Eine Einschränkung aus somatischer Sicht lässt sich damit nicht begründen. Soweit die Ärzte der thoraxchirurgischen Sprechstunde des B.___

davon abweichend eine permanente Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 - 60 % postulierten (Bericht vom 2 8. April 2020, Urk. 7/98/ 6-7), vermag deren Einschätzung angesichts der Aktenlage nicht zu überzeugen. Zum einen legten sie dar, die Problematik daure bereits seit elf Jahren an, womit sie ihre Beurteilung angesichts der von der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit bei Y.___ (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/8) nach gerade selber widerlegten. Andererseits zielen die Suchbemü hung en der Beschwerdeführerin auf eine Vollzeitstelle (vgl. Urk. 7/38-39, 7/65/2, 7/69/3).

Ebenso wenig fällt hinsichtlich der Fuss- (Urk. 7/75/5) und Knieproblematik (Urk. 7/36/7) eine relevante Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten in Betracht. Was die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin betrifft, so zeigt sich die vormalig diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als remittiert (Urk. 7/88/1), was einer massgeblichen Beeinträchtigung aus psychiatrischer Sicht entgegensteht; die Beschwerdeführerin war denn auch offenkundig in der Lage, ein Praktikum im Pflegebereich anzutreten (Urk. 7/88/3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der vom Krankentaggeldversicherer in Auf trag gegebenen psychiatrischen B egutachtung

(Gutachten vom 9. April 2018, Urk. 7/28) Restsymptome einer Anpassungsstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben worden waren und der Gutachter eine Rückkehr in die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar erachtet hatte (Urk. 7/28/42). Aus dem Bericht der C.___ vom 3 0. Januar 2018 (Urk. 7/28/13) ergibt sich sodann, dass die damalige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als arbeitsplatzbezogen zu werten war. Schliesslich scheint sich die Sehfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz hinterer Glaskörperabhebung mit operativ stabili siertem Lappenriss (Urk. 7/66/8) nicht derart verschlechtert zu haben, dass von einer Minderung ihrer Arbeit sfähigkeit auszugehen wäre . Während Prof. Dr. D.___, Spezialarzt für Augenheilkunde, mit Bericht vom 2. Oktober 2018 einen Visus rechts von 0.55 und links von 0.35 erhoben und eine leidensangep asste Tätigkeit als vollständig möglich erachtet hatte (Urk. 7/37), ergab sich im Januar 2020 ein Visus rechts von 0.50 und links von 0.40.

Mit Blick auf diese Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de gegnerin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, was denn die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, nicht in Ab rede stellt . Damit wäre der vorgenannten Re chtsprechung folgend (E. 2.2.2) ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu verneinen. Ob angesichts der ophthalmo logischen Problematik spezifische Einschränkungen vorliegen, die

- wie dies die Beschwerdeführerin vorbrin gt (E. 3.1) -

gesundheitsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche begründen, braucht, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht ab schliessend geklärt zu werden. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin (mit Hilfe des RAV) gelungen ist, eine Prak ti kumsstelle erhältlich zu machen (vgl. Urk. 7/88/3, vgl. auch Urk. 7/65/6). 3.3 3.3.1

Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeits vermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 2.1). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Ein gliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliede rungs massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhält nismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Be treuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 3.2.1).

Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV wird die Arbeitsvermittlung in der Regel für die Dauer von sechs Monaten gewährt und kann um eine angemessene Daue r verlängert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Umstände im Einzelfall besondere Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE, Stand 1. Januar 2020, Rz 5009) . 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 3 0. April 2019 Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (Urk. 7/52) und der Beschwerdeführerin einen externen Jobcoach, E.___

von der

A.___, zur Seite gestellt (Urk. 7/50, 7/52, 7/53). Dieser war ab April 2019 mit der Beschwerdeführerin zusammen besorgt, deren Lebenslauf und Motiva tionsschreiben gemäss Stellenausschreibungen anzupassen . Er

absolvierte mit ihr ein Netzwerktraining und begle itete sie bei der Stellensuche (Urk. 7/65/2). Daneben reichte der Jobcoach

die Bewerbungsunterlagen der Beschwerdeführerin bei mehreren möglichen Betrieben ein und führte Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern (Urk. 7/65/3-4) . Dabei berücksichtigte er, dass Arbeiten im Verkauf durch die Dermatologie und die Psychiaterin als ungeeignet taxiert worden seien und die (Arbeits-)Bekleidung weiss sein sollte (Urk. 7/56, 7/65/1). Die solcher massen intensive und aktive Betreuung bei der Stellensuche führte einzig zu einer befriste ten Anstellung als Produktionshilfe bei der Z.___ (Urk. 7/ 59), welche die Beschwerdeführerin aufgrund einer ophthalmologischen Problematik indes vorzeitig beendete . Angesichts der vom externen Jobcoach während mehr als sechs Monaten

getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche

war von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten . Entgegen den Vor bringen der Beschwerdeführerin waren die von ihr im Einwandverfahren

geltend gemachten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/98) dem Jobcoach bekannt (Urk. 7/65/6) und wurde diesen bei der Unterstützung auch Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/65/2).

Mit Blick auf den zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz (E. 3.3.1) sind mithin die Vermittlungsbemühungen durch die Beschwerdegeg nerin sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in ihrer Intensität als zureichend zu erachten.

Bei diesem Ergebnis kann auf die Beurteilung des für den Anspruch weiter vor ausgesetzten subjektiven Eingliederungswillens verzichtet werden.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie benötige - um beispielsweise im als Berufsfeld angestrebten Pflegebereich Fuss fassen zu können (vgl. Urk.

7/88/3, 7/99/3) - eine entsprechende Ausbildung oder Umschulung, ist mangels Anfechtungsgegenstand s darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.2). 3.4

Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung abgeschlossen und nunmehr das RAV als zuständig erachtet hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuer legen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro