Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1966 , Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1995, 1998), gelernte Arztsekretärin, ist seit Oktober 1990 Hausfrau und keiner ausser häuslichen Tät igkeit mehr nachgegangen ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 5.3-5.5 ). Am 2 2. März 2011 wurde die Versicherte zur Früherfassung ( Urk. 7/5) angemeldet und am 1 2. April 2011 meldete sie sich sodann unter Hinweis auf eine Migräne selbst bei der Invalidenversicherung zum L eistungsbezug an ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein neuro logisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2 4. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/28), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . 1.2
Mit E-Mail vom 2 4. Juni 2012 ( Urk. 7/43) informierte die Versicherte über ihre aktuelle gesundheitliche Situation, woraufhin die IV-Stelle eine Arbeitsver mitt lung als derzeit nicht möglich erachtete (vgl. Mitteilung vom 2 8. Juni 2012, Urk. 7/44), und die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel bis spätestens am 4. September
2012 einzureichen (vgl. Schreiben vom 1 4. August
2012, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren der Versicherten nicht ein. 1.3
Am 5. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete daraufhin berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 1 6. Juni 2017, Urk. 7/75). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2 0. November 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab lehnung
des Renten anspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 7/94; Urk.
7/100) erhob. Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/108) stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann eine Viertelsrente ab Juni 2017 in Aussicht, wogegen diese wiederum Einwände ( Urk. 7/113) erhob. Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten, über welche am 1 8. März 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/122/2-66).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125; Urk. 7/129; Urk. 7 /135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk. 7/138 = Urk. 2) abermals einen R entenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zunächst ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil aus gesamtmedizinischer Sicht zu veranlassen. Hernach sei en ihr ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res so urcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rel e vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenan spruch der Beschwerde füh rerin mit der Begründung, es habe keine wesentliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Andere psychiatrische Diagnosen
hätten nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht habe seit der erstma ligen Begutachtung im August 2011 keine Verlaufsänderung festgestellt werden können, weshalb die damalige Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Bestand habe. Aus orthopädischer Sicht habe aufgrund der im Oktober 2016 und Juni 2017 erfolgten Operationen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Achillessehne vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese hätten jedoch keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Insgesamt liege daher keine erhebliche und langandauernde Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung im März 2012 vor. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt a uch Nischenarbeitsplätze umfasse . Die Beschwerde füh rerin sei ab August 2016 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs
resultiere ein nicht rentenbegrün dender Inva liditätsgrad. Die jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzu führen, w omit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), a uf das Gutachten von Dr. med. Y.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es lägen gestützt auf anders lau tende Anamneseerhebungen andere psychiatrische Diagnosen und auch diver gie rende Beurteilungen der Arbeitsfäh igkeit vor, womit begründete Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ bestünden. A ngesichts der widersprüchlichen Aktenlage sei ein Obergutachten z u veranlassen (S. 6 f.). Selbst wenn sich der Gesund heits zustand seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert haben sollte, sei weiterhin von einer schon damals attestierten gesamthaften Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % auszugehen (S. 8). Sodann sei festzuhalten, dass sie im Gesundheitsfall ihren bisherigen Beruf als Arztsekretärin heute noch ausüben würde, weshalb beim Valideneinkommen darauf abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Teilrente resultiere . Sofern noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wären nebst einer Teilberentung auch Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 9 f.) 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/62) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der renten abweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) insofern verändert haben, als nunmehr ein Leistungsans pruch besteht (vorstehend E. 1.3 ). 3. 3.1
Die renten abweisende Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. August 2011 ( Urk. 7/28). Dabei konnten die Gutachter die folgende n
– hier gekürzt auf geführten - Diagnos en stellen (S. 7 Ziff. 3; S. 12 Ziff. 5 ): - Migräne mit und ohne Aura bei Status nach Verschluss des persi stie renden offenen Foramen ovale ( PFO-Verschluss ) durch ein Atriasept am 1 8. November 2010 - anamnestisch rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), derzeit remittiert unter medikamentöser Behand lung (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, selbstun sicheren Typ (ICD-10 Z73.1) - anamnestisch Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
Die neurologische Untersuchung sei abgesehen von einer ausgeprägten Druck dolenz über der Occipitalis major -Austrittsstelle links mit Irridiation der Schmer zen bis in die Stirne auf dieser Seite und möglichen Hinweisen auf eine Kopf gelenksdysfunktion unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche therapeutischen Optionen zur Verbesserung der Leidenssituation ergriffen einschliesslich Verschluss eines offenen Foramen ovales im Jahr 2010 m it einem Atriasept . Die Angabe von gehäuften Migräne-Attacken mit einer Frequenz von zehn Ereignissen pro Monat sei glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während zehn Tagen pro Monat in ihrem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt sei und dies nicht nur wäh rend der Attacke, sondern auch in den Phasen danach mit Erschöpfungsgefühl und Müdigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Arztsekretärin, sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Tätigkeiten mit ausge spro chenem Stress- und Zeitdruck seien nicht geeignet, zumal diese attacken aus lösend seien. Die Beschwerdeführerin benötige zudem eine Arbeitstätigkeit mit weitgehend frei wählbarem Arbeitsrhythmus ( S. 8 f. Ziff. 4, S. 14 f. lit . E).
Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vor. Zudem verfüge sie über ein wenig stabiles Selbstbild. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, habe aber sicherlich einen Einfluss auf die Entwicklung der depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik sei derzeit abgeheilt. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt. Aufgrund der rezidivierend auftretenden depressiven Ver stim mungen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige und eine verlänger t e Erho lungs phase habe ( S. 13 f. Ziff. 6; S. 15 lit . E).
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Be schwer deführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit zu 40 % eingeschränkt ist ( S. 1 5. l it . E). 3.2
Am 1 9. September 2011 beantworteten die Gutachter die gestellten Rückfragen in dem Sinne, als der Zeitpunkt der 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus neuro lo gi scher Sicht bei seit der Kindheit bestehender Migräne nur geschätzt werden könne und davon auszugehen sei, dass diese seit dem 1. Januar 2009 vorliege. Mit gleichem Beginn sei auch von der 20%igen Beeinträchtigung aus psychia trischer Sicht auszugehen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt aus gesamtmedi zini scher Sicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Tätigkeit als Arztsekretärin handle es sich grundsätzlich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Schrei ben vom 1 9. September 2011, Urk. 7/32). 3.3
Am 1 3. Dezember 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigke it in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsb ericht vom 3. Januar 2012, Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesund heit seit der Trennung im Frühjahr 2004 mindestens teilweise ausserhäuslich erwerbstätig sein mü sste. Sie habe mit Hilfe einer Gemeindem itarbeiterin ein Bewerbungsdossier erstellt. A ufgrund der häufigen Migräneattacken sei es jedoch sehr schwierig, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Bei guter Gesundheit hätte sie die Absicht, wieder auf ihrem angestammten Beruf als Arzts ekretärin zu arbeiten. Sie könn e sich vorstellen, zu mindestens 70 % ausserhäuslich erwerbs tätig zu sein (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Da eine Familienbegleitung zur Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben installiert worden sei, an erkannte die Abklärung sperson eine Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen im Umfang von 1.80 % (S. 6 f. Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 4 ff. Ziff. 6). 3.4
Mit Stellungnahmen vom 6. S eptember 2011,
8. November 2011 und 1 6. Januar 2012 empfahl PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit, welche einer angepasst en Tätigkeit entspreche, bestehe seit dem 1. Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein hypothetisches Pensum von 100 % . Im Haushalt könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/36 S. 4 f.). 3.5
Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haus haltsbereich von 1.80 %
einen Rentenanspruch bei einem Gesamti nvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vgl. Einkommensvergleich vom 1 0. Februar 2012, Urk. 7/35; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Februar 2012, Urk. 7/36 S. 6; Verfügung vom 2 7. März 2012, Urk. 7/41 S. 2 ). 4. 4.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2
Mit Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/78) nannten
Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowi e lic. phil. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstliche (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2005 - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD - 10 F33.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), in Teilremission - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1), gemäss Aussagen der Kindheit - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), in Teilremission
Weiter gaben sie an, dass sie die Beschwerdefüh rerin seit August 2016 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2). Aufgrund der Chronifizierung der Problematik sei von einer längeren ambulanten therapeutischen Begleitung auszugehen und es be stehe derzeit keine Möglichkeit für eine berufliche Reintegration. Dennoch sei prognostisch von einem günstigen Verlauf auszugehen. Mit dem Fortführen der psychotherapeutischen Behandlung könne mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und mittel- bis langfristig eventuell mit einer nieder prozentigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 f. Ziff. 1.4). 4.3
Am 2 0. November 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der E.___ erstattet ( Urk. 7/88). Dabei konnten die Gutachter folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 54 Ziff. 8.1.1): - chronifizierte Migräne mit und ohne Aura - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhän gigen, perfektionistischen, selbstunsicheren und kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Arthralgie der Handgelenke beidseits bei wiederkehrenden belastungs ab hängigen Sehnenentzündungen - Status nach ventraler Spondylodese C5/6, 2016 - Tendinitis der Achillessehne rechts bei Status nach operativem Débride ment , Juni 2017
Sodann nannten die Gutachter die nachfolgenden gekürzt aufgeführten Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.2): - p artielle sensorische Radikulopathie C6 links ohne neuropathische Schmerzen bei HWS- Degeneration
mit Status nach Dekompression und Spondylodese Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Status nach mehrfacher operativer Entfernung von Ganglien an den Füssen beidseits - soziale Phobie (ICD-10 F40. 1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Ereignisse in der Kindheit, die einen Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10 Z62.6) - Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Status nach PFO-Verschluss durch einen Atriasept am 1 8. November 2010 bei Vorhofseptumaneurysma mit offenem Foramen ovale - Status nach Cholesteatom -Operation rechts ohne klinische Funktions störung des Nervus
statoacusticus rechts
In neurologischer Hinsicht
liege keine Verlaufsänderung gegenüber dem Vorgut achten vom August 2011 vor . Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit ebenfalls über zehn Kopfschmerztage pro Monat berichtet. Die schwierige Behandelbarkeit und die Persistenz in der Chronifizierung der Migräne hätten auch psychische Ursachen. Die Beschwerdeführerin könne die Kopfschmerzen zwar medikamentös unterdrücken. Dennoch verbleibe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise eine Leistungsminderung aufgrund einer medikamen tenin duzierte n Müdigkeit und konzentrative n Mängel n in der Attacke sowie eine r psychisch bedingte n Akzentuierung. An Tagen ohne Migräne sei sie dagegen normal arbeitsfähig. Eine isolierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Migräne mache keinen Sinn, da diese durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Bei Berücksichtigung der derzeitigen Migränefre quenz einschliesslich der psychisch verstärkten Schmerzsymptomatik resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung vom August 2011 (S. 56 Ziff. 8.2.2 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine Persönlichkeitsproblematik bestätigt werden . Nebst ängstlich vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Anteilen hätten auch selbstunsichere und kränkbare Anteile festgestellt werden können . Auch lägen wiederholte negative Erfahrungen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter vor . Die diagnostischen Kriterien für eine PTBS seien jedoch nicht erfüllt. Sodann liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Zudem bestünden anamnestisch eine soziale Phobie sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Die Symptome bezüglich der Angst pro blematik hätten sich zwischenzeitlich bereits gebessert. Hinweis e auf eine relevante depressive Symptomatik fänden sich nicht . Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2011 nicht wesentlich verändert. Es handle sich um eine diagnostisch etwas andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe unverändert eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 33 f f. Ziff. 5.4.3, S. 56 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In orthopädischer Hinsicht stünden subjektiv die belastungsabhängigen Schmer zen an bei den Handgelenken im Vordergrund. Diese seien klinisch und bild gebend am ehesten auf wiederke hrende belastungsabhängige Sehn enscheiden- oder Sehnenansatze ntzündungen zurückzuführen . Es lägen weder sensible noch motorische Ausfälle vor. Zusätzlich bestünden residuelle Beschwerden an der HWS nach einer erfolgten Versteifungsoperation C5/6 im Jahr 201 6. Ausser einem teilweise sensiblen Residuum C6 links mit Sensibilitätsdefizit am linken Unterarm und am linken Daumen ohne funktionelle Auswirkung liege keine radikuläre Beteiligung vor. Symptome eines neuropathischen Schmerzsyndroms oder Stör muster s einer zervikalen Wurzelreizung lägen nicht vor. Hinsichtlich der operativ versorgten rechten Achillessehne bestehe derzeit noch eine residuelle Schwellung und ein Belastungsschmerz. Die leichten Belastungsschmerzen an beiden Füssen seien nur gering ausgeprägt und träten anamnestisch ausschliesslich bei starker Beanspruchung auf. Es lägen keine Hinweise für eine Schädigung des Nervus
tibialis
oder für eine Radikulopathie rechts vor. Der Achillessehnenreflex zeige sich seitengleich und ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung des Fuss senkers. Zusammenfassend sei die körperliche Leistungsfähigkeit am Bewegungs apparat mässig eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Ausübung leichter körperlicher Arbeiten unter optimierten Arbeitsbedingungen bei reduzierter Leis tung zumutbar und möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 45 Ziff. 6.4.3, S. 57 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Aus internistischer Sicht sei anzumerken, dass im Jahr 2013 eine Operation des rechten Ohres aufgrund eines Cholesteatoms durchgeführt worden sei . Einschrän kungen mit einer relevanten Hörminderung beziehungsweise einer nicht kom pensierten peripher-vestibulären Schädigung hätten sich nicht gezeigt. A usser dem liege ein Status nach PFO-Verschluss bei offene m Foramen ovale im Jahr 2010 vor . Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Zudem b estehe eine Obsti pa tions neigung. A nsonsten sei die Beschwerdeführerin aus allgemein-internisti scher Sicht beschwer defrei und es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor ( S. 51 Ziff. 7.4, S. 58 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In gesamtmedizinischer Hins icht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neu ro logisch-psychiatrische Problematik führe und daher in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege (S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Es seien ausschliesslich leichte Arbeiten, Tätigkeit en mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen, Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung ohne fixe Arbeits tage, gegebenenfalls mit der Möglichkeit des Homeoffice, sowie Tätigkeiten in wohlwollender Arbeitsatmosphäre zu empfehlen (S. 62 Ziff. 9.2.2). Insgesamt zeige sich keine dauerhafte (nur eine orthopädisch bedingte temporäre) Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes seit der im August 2011 erfolgten
Be gutachtung (S. 62 Ziff. 10). Hinsichtlich der Migräne seien alle Behandlungs massnahmen ausgeschöpft. D ie aktuelle psychiatrische Behandlung sei suffizient. E in Ausbau des körperlichen Trainings sowie der Physiotherapie sei empfehlens wert . Mit einer weiteren Verb esserung des Gesundheitszustands könne nicht ge rechnet werden (S. 63 Ziff. 10). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. November
2017 empfahl
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten der Ärzte der E.___ ab zustellen . S eit dem Jahr 2011 bestehe in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Es liege seit dem Jahr 2011 ein unveränderter Gesundheitszustand vor (vgl. Urk. 7/92 S. 6 f.). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, diagnostizierte mit Schreiben vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 7/99 /5-6 ) eine aktivierte Schultereck ( AC ) -Gelenksarthrose der rechten Schulter mit Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Komplettruptur (S. 1). Da es sich häufig um eine temporär aktivierte Arthro s e handle, empfehle er die lokale Infiltration mittels Steroid. Sollte n nach zwei Infiltrationen noch Schmerzen persistieren, wäre eine Arthroskopie und AC-Ge lenksresektion zu diskutieren (S. 2). 4.6
Lic. phil. D.___ nahm mit E-Mail vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 7/102) Stellung zum Gutachten der Ärzte der E.___ . Dabei bemängelte sie unter anderem, dass zur vorbefundlich erwähnten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keine Stellung bezogen werde. Auch die knappe diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei ungeeignet, um den Sachverhalt diagnostisch zu erfassen . Weiter seien keine standardisierten Interviews/Tests durchgeführt worden . Die Untersuchungsdaue r von eineinhalb Stunden sei ungenügend. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % werde nicht näher begründet. Eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funktion sei nicht erfolgt (S. 1 f.) . 4.7
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 3. Februar 2018 hielt Dr. F.___ an seiner bis herigen Einschätzung fest. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Fachpsychologin verfasst worden, weshalb es sich dabei nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handle. Zudem würden keine neuen unberück sichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. In somatischer Hinsicht werde zwar neuerdings eine aktivierte AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter bei Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Ruptur diagnostiziert. Der behandelnde Arzt stufe diese Erkrankung als temporär und behandelbar ein , weshalb nur vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und keine dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Ausserdem werde eine Beeinträchtigung der Schulter im angegebenen Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. Urk. 7/106 S. 3). 4.8
Eine psychiatrische RAD-Stellungnahme durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. November 201 8. Dieser erkannte , dass die Angaben im E-Mail vom Februar 2018 geeignet seien, das psychiatrische Teilgutachten in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar zu beurteilen, weshalb er eine erneute psy chiatrische Begutachtung empfehle (vgl. Urk. 7/131 S. 3). 4.9
Am 1 8. März 2019 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/122/2-66). Dabei konnte er folgende Diagnosen stellen (S. 45 Ziff. 6): - akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), anamnestisch - Verdacht auf emotionale elterliche Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4) in der Kindheit sowie anamnestische Ereignisse in der Kindheit, welche mit einem Verlust des Selbstwertgefühls einhergehen (ICD-10 Z61.3) - psychischer und physischer Missbrauch, einschliesslich sexueller Über griffe im Erwachsenenalter mit Verdacht auf eine frühere, akute Belas tungsreaktion (ICD-10 F43.0) , anamnestisch - Zeugin eines Suizidversuches eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.7) mit Verdacht auf eine dadurch hervorgerufene akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), ohne Hinweise auf eine konsekutiv entstandene PTBS (ICD-10 F43.1)
Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit deutlich selbst unsicheren Zügen vor und es könne der Verdacht einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert werden. Die aktenkundigen Dia gnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) oder einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) seien aufgrund inkongruenter oder fehlender Befunde nicht nachvollz iehbar . Gegenwärtig lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit fest legen, wie gross der Anteil organisch-bedingter Schmerzen (Migräne ) sei (S. 46 ff.
Ziff. 6 , S. 51 unten, S. 53 f. ).
Die Persönlichkeitsakzentuierung begründe transiente, aber keine überdauernden und vollständigen Leistungseinbussen. Gleichzeitig sei aufgrund der Synergie von selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik mit episodischer Verstärkung von einer Leistungsminderung auszugehen. Der Be schwerdeführerin se i eine Leistungserbringung von sechs Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dies entspreche ein em Pensum von ungefähr 70 % (30 Wochenstunden) . Aufgrund der Unters uchungsbeobachtungen seien nebst der Mittagspause zwei zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit ange messen. Da die angestammte Tätigkeit bereits eine Beschwerdeanpassung enthalte (selbständiges Arbeiten ohne Publikum s verkehr), seien keine zusätzlichen Profil anpassungen erforderlich. Eine Leistungseinschränkung während der sechs stün digen Präsenzzeit lasse sich nicht begründen .
S eit der psychiatrischen Begutach tung im August 2011 lasse sich retrospektiv betrachtet keine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellen, weshalb seither von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S. 57 f.
Ziff. 8, S. 61 ff.). 4. 10
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. März 2019 hielt Dr. I.___
fest , dass das durch Dr. Y.___ erstellte psychiatrische Gutachten sehr schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der psychi sche Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin sei seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung unverändert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bishe rige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit mit selbständigem Arbeiten ohne Publikumsverkehr (vgl. Urk. 7/131 S. 3 f.). 4.11
Am 3. Oktober 2019 nahmen Dr. C.___
sowie lic. phil. D.___
Stellung zum psy chiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/132). Dabei gaben sie an, dass die aus dem SKID-2 berichteten Resultate eindeutig für das Vorliegen einer selbst unsicheren, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeit sstörung sprächen (S. 1 ). Die Depressionsdiagnostik sei mangelhaft erfolgt , da
lediglich der psychopatholo gische Befund erhoben und a uf weitere diagnostische Instrumente verzichtet worden sei . Die kurze diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei eben falls unvollständig erfolgt, da die Symptomatik explizit im Detail erfragt werden müsse und sich der Einsatz von Fragebögen bewährt habe (S. 2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % werde nicht begründet und sei deshalb nicht nach voll ziehbar. Auf eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funk tionen mittels Mini-ICF-Rating der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch tigungen sei verzichtet worden. Schliesslich enthalte die Anamnese mehrere falsche Angaben , was die Validität getroffener Schlussfolgerungen und die Herleitung von Diagno sen in Frage stelle (S. 3 ff.). 4.12
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. April 2020 führte
Dr. I.___
aus , dass es sich bei der dur ch Dr. C.___ und Psychologin D.___ diagnostizierten Persönlich keitsstörung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Die postulierten Mängel in der Beurteilung der Depressions- und PTBS-Diagnostik seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise ebenfalls eine andere Be urteilung desselben Sachverhalt
s. Sodann sei eine Mini-ICF-Beurteilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht zentral. Der Gutachter habe die verbliebene Arbeits fähigkeit anhand seine r sorgfältige n Anamnese
- und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage schlüssig beurteilt. An der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 werde festgehalten (vgl. Urk. 7/136 S. 4). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung bei der erstmaligen Ren tenprüfung im Jahr 2012 nach der gemischten Methode erfolgte, wurde die Be schwerdeführerin doch als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige erachtet (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Rahmen der im Dezember 2016 eingereichten erneuten Anmeldung w ird die Beschwerdeführerin nun unbestritte ner massen als seit August 2016 zu 100 % Erwerbstätige angesehen . Der Abklä rungsdienst erachtete die A usführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, aufgrund der Veränderungen der wirtschaftlichen Situation seit August 2016 (keine Einnahmen mehr aus Kinderrenten) als plausibel und nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom 3. April 2018, Urk. 7/106 S. 4).
Aufgrund dieser Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen . Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vorstehend E. 1.3 ). 5.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der E.___ (vor stehend E. 4.3) sowie – da das psychiatrische E.___ -Teilgutachten durch den RAD in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.8) – eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.9). Anhand dieser Gutachten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beur teilen.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der E.___ ( Urk . 7/88) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wes ent lichen als unauffällig mit insbesondere gut eingestellter arterieller Hypertonie, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit att e stiert werden konnte (vgl. S. 49 ff. Ziff. 7.2-7.5 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht hinzugekommenen Beschwerden an den Händen, Füssen sowie der HWS wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit festgestellt, in der Konsensbeurteilung jedoch als nicht führend erachtet ( vgl. S.
45 f. Ziff. 6.4-6.6, S. 57 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ). In neurolo gischer Hinsicht konnte bei gleichbleibender Migränefrequenz keine Verlaufsän derung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 erkannt werden. Eine aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liegt allerdings nicht vor, erachtete der neurologische Gutachter eine solche doch als nicht zielführend, da die Migräne durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Seine Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähig keit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ist infolge des Mitein bezugs des psychischen Leidens aus rein neurologischer Sicht nicht verwertbar (vgl. S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung abgestellt werden, ist vorliegend doch eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vorste hend E. 5.1).
Zu erwähnen ist ausserdem, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung respektive eine aktuelle nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht f ehlt vorliegend.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/122/2-66 ) stellt ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidun gsgrundlage dar (vorstehend E.
1.6), erweist sich die vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenso als nicht nachvollzieh bar .
So begründete Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit
mit der Synergie von selbst un sicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. S. 57 Ziff. 8 ). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens , können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 ). Allerdings äusserte Dr. Y.___ h insichtlich des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich den Verdacht, womit kei ne psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tions systems abgestützte Diagnose vorliegt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Ein beweismässig nicht gesichertes Leiden bildet keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2). Zudem wies der E.___ -Gutachter darauf hin, dass die schwierige Behandelbarkeit und die Persi stenz in der Chronifizierung der Migräne auch psychische Ursachen hätten und eine isolierte Einschätzung der Migräne deshalb keinen Sinn mache (vgl. vor stehend E. 4.3). Auch Dr. Y.___ wies darauf hin, es lasse sich nicht mit aus reichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch bedingter Schmer zen (Migräne) sei (vgl. vorstehend E. 4.9). Nicht zuletzt im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren und dort insbesondere den Komplex «Gesund heits schädigung» und «Komorbiditäten» (vgl. vorstehend E. 1.5), jedoch auch auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit
- dazu hat sich das Gut achten von 2011 unter Berücksichtigung der Migräne ausführlich geäussert (vgl. vorstehend E. 3.1) - ist es unerlässlich, den neurologischen und psychiatrischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gründlich abklären zu lassen. In dieser Situation ist eine isolierte psychiatrische Begut achtung nicht genügend. Es ist deshalb zumindest eine neurologisch-psychia trische Begutachtung zu veranlassen. 5.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und insbeson dere
einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die se ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädi gung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--
vorliegend auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res so urcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rel e vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
E. 2 2. März 2011 wurde die Versicherte zur Früherfassung ( Urk. 7/5) angemeldet und am 1 2. April 2011 meldete sie sich sodann unter Hinweis auf eine Migräne selbst bei der Invalidenversicherung zum L eistungsbezug an ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein neuro logisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2 4. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/28), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenan spruch der Beschwerde füh rerin mit der Begründung, es habe keine wesentliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Andere psychiatrische Diagnosen
hätten nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht habe seit der erstma ligen Begutachtung im August 2011 keine Verlaufsänderung festgestellt werden können, weshalb die damalige Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Bestand habe. Aus orthopädischer Sicht habe aufgrund der im Oktober 2016 und Juni 2017 erfolgten Operationen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Achillessehne vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese hätten jedoch keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Insgesamt liege daher keine erhebliche und langandauernde Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung im März 2012 vor. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt a uch Nischenarbeitsplätze umfasse . Die Beschwerde füh rerin sei ab August 2016 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs
resultiere ein nicht rentenbegrün dender Inva liditätsgrad. Die jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzu führen, w omit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. ).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), a uf das Gutachten von Dr. med. Y.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es lägen gestützt auf anders lau tende Anamneseerhebungen andere psychiatrische Diagnosen und auch diver gie rende Beurteilungen der Arbeitsfäh igkeit vor, womit begründete Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ bestünden. A ngesichts der widersprüchlichen Aktenlage sei ein Obergutachten z u veranlassen (S. 6 f.). Selbst wenn sich der Gesund heits zustand seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert haben sollte, sei weiterhin von einer schon damals attestierten gesamthaften Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % auszugehen (S. 8). Sodann sei festzuhalten, dass sie im Gesundheitsfall ihren bisherigen Beruf als Arztsekretärin heute noch ausüben würde, weshalb beim Valideneinkommen darauf abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Teilrente resultiere . Sofern noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wären nebst einer Teilberentung auch Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 9 f.)
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/62) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der renten abweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) insofern verändert haben, als nunmehr ein Leistungsans pruch besteht (vorstehend E. 1.3 ). 3. 3.1
Die renten abweisende Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. August 2011 ( Urk. 7/28). Dabei konnten die Gutachter die folgende n
– hier gekürzt auf geführten - Diagnos en stellen (S. 7 Ziff. 3; S. 12 Ziff. 5 ): - Migräne mit und ohne Aura bei Status nach Verschluss des persi stie renden offenen Foramen ovale ( PFO-Verschluss ) durch ein Atriasept am 1 8. November 2010 - anamnestisch rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), derzeit remittiert unter medikamentöser Behand lung (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, selbstun sicheren Typ (ICD-10 Z73.1) - anamnestisch Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
Die neurologische Untersuchung sei abgesehen von einer ausgeprägten Druck dolenz über der Occipitalis major -Austrittsstelle links mit Irridiation der Schmer zen bis in die Stirne auf dieser Seite und möglichen Hinweisen auf eine Kopf gelenksdysfunktion unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche therapeutischen Optionen zur Verbesserung der Leidenssituation ergriffen einschliesslich Verschluss eines offenen Foramen ovales im Jahr 2010 m it einem Atriasept . Die Angabe von gehäuften Migräne-Attacken mit einer Frequenz von zehn Ereignissen pro Monat sei glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während zehn Tagen pro Monat in ihrem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt sei und dies nicht nur wäh rend der Attacke, sondern auch in den Phasen danach mit Erschöpfungsgefühl und Müdigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Arztsekretärin, sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Tätigkeiten mit ausge spro chenem Stress- und Zeitdruck seien nicht geeignet, zumal diese attacken aus lösend seien. Die Beschwerdeführerin benötige zudem eine Arbeitstätigkeit mit weitgehend frei wählbarem Arbeitsrhythmus ( S. 8 f. Ziff. 4, S. 14 f. lit . E).
Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vor. Zudem verfüge sie über ein wenig stabiles Selbstbild. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, habe aber sicherlich einen Einfluss auf die Entwicklung der depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik sei derzeit abgeheilt. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt. Aufgrund der rezidivierend auftretenden depressiven Ver stim mungen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige und eine verlänger t e Erho lungs phase habe ( S. 13 f. Ziff. 6; S. 15 lit . E).
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Be schwer deführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit zu 40 % eingeschränkt ist ( S. 1 5. l it . E). 3.2
Am 1 9. September 2011 beantworteten die Gutachter die gestellten Rückfragen in dem Sinne, als der Zeitpunkt der 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus neuro lo gi scher Sicht bei seit der Kindheit bestehender Migräne nur geschätzt werden könne und davon auszugehen sei, dass diese seit dem 1. Januar 2009 vorliege. Mit gleichem Beginn sei auch von der 20%igen Beeinträchtigung aus psychia trischer Sicht auszugehen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt aus gesamtmedi zini scher Sicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Tätigkeit als Arztsekretärin handle es sich grundsätzlich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Schrei ben vom 1 9. September 2011, Urk. 7/32). 3.3
Am 1 3. Dezember 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigke it in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsb ericht vom 3. Januar 2012, Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesund heit seit der Trennung im Frühjahr 2004 mindestens teilweise ausserhäuslich erwerbstätig sein mü sste. Sie habe mit Hilfe einer Gemeindem itarbeiterin ein Bewerbungsdossier erstellt. A ufgrund der häufigen Migräneattacken sei es jedoch sehr schwierig, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Bei guter Gesundheit hätte sie die Absicht, wieder auf ihrem angestammten Beruf als Arzts ekretärin zu arbeiten. Sie könn e sich vorstellen, zu mindestens 70 % ausserhäuslich erwerbs tätig zu sein (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Da eine Familienbegleitung zur Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben installiert worden sei, an erkannte die Abklärung sperson eine Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen im Umfang von 1.80 % (S. 6 f. Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 4 ff. Ziff. 6). 3.4
Mit Stellungnahmen vom 6. S eptember 2011,
8. November 2011 und 1 6. Januar 2012 empfahl PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit, welche einer angepasst en Tätigkeit entspreche, bestehe seit dem 1. Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein hypothetisches Pensum von 100 % . Im Haushalt könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/36 S. 4 f.). 3.5
Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haus haltsbereich von 1.80 %
einen Rentenanspruch bei einem Gesamti nvaliditätsgrad von gerundet
E. 7 /135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk. 7/138 = Urk. 2) abermals einen R entenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zunächst ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil aus gesamtmedizinischer Sicht zu veranlassen. Hernach sei en ihr ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 % (vgl. Einkommensvergleich vom 1 0. Februar 2012, Urk. 7/35; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Februar 2012, Urk. 7/36 S. 6; Verfügung vom 2 7. März 2012, Urk. 7/41 S. 2 ). 4. 4.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2
Mit Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/78) nannten
Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowi e lic. phil. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstliche (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2005 - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD -
E. 10 Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. März 2019 hielt Dr. I.___
fest , dass das durch Dr. Y.___ erstellte psychiatrische Gutachten sehr schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der psychi sche Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin sei seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung unverändert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bishe rige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit mit selbständigem Arbeiten ohne Publikumsverkehr (vgl. Urk. 7/131 S. 3 f.). 4.11
Am 3. Oktober 2019 nahmen Dr. C.___
sowie lic. phil. D.___
Stellung zum psy chiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/132). Dabei gaben sie an, dass die aus dem SKID-2 berichteten Resultate eindeutig für das Vorliegen einer selbst unsicheren, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeit sstörung sprächen (S. 1 ). Die Depressionsdiagnostik sei mangelhaft erfolgt , da
lediglich der psychopatholo gische Befund erhoben und a uf weitere diagnostische Instrumente verzichtet worden sei . Die kurze diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei eben falls unvollständig erfolgt, da die Symptomatik explizit im Detail erfragt werden müsse und sich der Einsatz von Fragebögen bewährt habe (S. 2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % werde nicht begründet und sei deshalb nicht nach voll ziehbar. Auf eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funk tionen mittels Mini-ICF-Rating der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch tigungen sei verzichtet worden. Schliesslich enthalte die Anamnese mehrere falsche Angaben , was die Validität getroffener Schlussfolgerungen und die Herleitung von Diagno sen in Frage stelle (S. 3 ff.). 4.12
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. April 2020 führte
Dr. I.___
aus , dass es sich bei der dur ch Dr. C.___ und Psychologin D.___ diagnostizierten Persönlich keitsstörung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Die postulierten Mängel in der Beurteilung der Depressions- und PTBS-Diagnostik seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise ebenfalls eine andere Be urteilung desselben Sachverhalt
s. Sodann sei eine Mini-ICF-Beurteilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht zentral. Der Gutachter habe die verbliebene Arbeits fähigkeit anhand seine r sorgfältige n Anamnese
- und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage schlüssig beurteilt. An der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 werde festgehalten (vgl. Urk. 7/136 S. 4). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung bei der erstmaligen Ren tenprüfung im Jahr 2012 nach der gemischten Methode erfolgte, wurde die Be schwerdeführerin doch als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige erachtet (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Rahmen der im Dezember 2016 eingereichten erneuten Anmeldung w ird die Beschwerdeführerin nun unbestritte ner massen als seit August 2016 zu 100 % Erwerbstätige angesehen . Der Abklä rungsdienst erachtete die A usführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, aufgrund der Veränderungen der wirtschaftlichen Situation seit August 2016 (keine Einnahmen mehr aus Kinderrenten) als plausibel und nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom 3. April 2018, Urk. 7/106 S. 4).
Aufgrund dieser Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen . Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vorstehend E. 1.3 ). 5.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der E.___ (vor stehend E. 4.3) sowie – da das psychiatrische E.___ -Teilgutachten durch den RAD in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.8) – eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.9). Anhand dieser Gutachten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beur teilen.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der E.___ ( Urk . 7/88) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wes ent lichen als unauffällig mit insbesondere gut eingestellter arterieller Hypertonie, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit att e stiert werden konnte (vgl. S. 49 ff. Ziff. 7.2-7.5 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht hinzugekommenen Beschwerden an den Händen, Füssen sowie der HWS wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit festgestellt, in der Konsensbeurteilung jedoch als nicht führend erachtet ( vgl. S.
45 f. Ziff. 6.4-6.6, S. 57 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ). In neurolo gischer Hinsicht konnte bei gleichbleibender Migränefrequenz keine Verlaufsän derung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 erkannt werden. Eine aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liegt allerdings nicht vor, erachtete der neurologische Gutachter eine solche doch als nicht zielführend, da die Migräne durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Seine Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähig keit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ist infolge des Mitein bezugs des psychischen Leidens aus rein neurologischer Sicht nicht verwertbar (vgl. S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung abgestellt werden, ist vorliegend doch eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vorste hend E. 5.1).
Zu erwähnen ist ausserdem, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung respektive eine aktuelle nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht f ehlt vorliegend.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/122/2-66 ) stellt ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidun gsgrundlage dar (vorstehend E.
1.6), erweist sich die vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenso als nicht nachvollzieh bar .
So begründete Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit
mit der Synergie von selbst un sicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. S. 57 Ziff. 8 ). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens , können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 ). Allerdings äusserte Dr. Y.___ h insichtlich des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich den Verdacht, womit kei ne psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tions systems abgestützte Diagnose vorliegt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Ein beweismässig nicht gesichertes Leiden bildet keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2). Zudem wies der E.___ -Gutachter darauf hin, dass die schwierige Behandelbarkeit und die Persi stenz in der Chronifizierung der Migräne auch psychische Ursachen hätten und eine isolierte Einschätzung der Migräne deshalb keinen Sinn mache (vgl. vor stehend E. 4.3). Auch Dr. Y.___ wies darauf hin, es lasse sich nicht mit aus reichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch bedingter Schmer zen (Migräne) sei (vgl. vorstehend E. 4.9). Nicht zuletzt im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren und dort insbesondere den Komplex «Gesund heits schädigung» und «Komorbiditäten» (vgl. vorstehend E. 1.5), jedoch auch auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit
- dazu hat sich das Gut achten von 2011 unter Berücksichtigung der Migräne ausführlich geäussert (vgl. vorstehend E. 3.1) - ist es unerlässlich, den neurologischen und psychiatrischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gründlich abklären zu lassen. In dieser Situation ist eine isolierte psychiatrische Begut achtung nicht genügend. Es ist deshalb zumindest eine neurologisch-psychia trische Begutachtung zu veranlassen. 5.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und insbeson dere
einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die se ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädi gung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--
vorliegend auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1966 , Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1995, 1998), gelernte Arztsekretärin, ist seit Oktober 1990 Hausfrau und keiner ausser häuslichen Tät igkeit mehr nachgegangen ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 5.3-5.5 ). Am 2
- März 2011 wurde die Versicherte zur Früherfassung ( Urk. 7/5) angemeldet und am 1
- April 2011 meldete sie sich sodann unter Hinweis auf eine Migräne selbst bei der Invalidenversicherung zum L eistungsbezug an ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein neuro logisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2
- August 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/28), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am
- Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2
- März 2012 ( Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . 1.2 Mit E-Mail vom 2
- Juni 2012 ( Urk. 7/43) informierte die Versicherte über ihre aktuelle gesundheitliche Situation, woraufhin die IV-Stelle eine Arbeitsver mitt lung als derzeit nicht möglich erachtete (vgl. Mitteilung vom 2
- Juni 2012, Urk. 7/44), und die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel bis spätestens am
- September 2012 einzureichen (vgl. Schreiben vom 1
- August 2012, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2012 ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren der Versicherten nicht ein. 1.3 Am
- Dezember 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete daraufhin berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 1
- Juni 2017, Urk. 7/75). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2
- November 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom
- Dezember 2017 ( Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab lehnung des Renten anspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 7/94; Urk. 7/100) erhob. Mit Vorbescheid vom 2
- Juli 2018 ( Urk. 7/108) stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann eine Viertelsrente ab Juni 2017 in Aussicht, wogegen diese wiederum Einwände ( Urk. 7/113) erhob. Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten, über welche am 1
- März 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/122/2-66). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125; Urk. 7/129; Urk. 7 /135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 7/138 = Urk. 2) abermals einen R entenanspruch der Versicherten.
- Die Versicherte erhob am
- Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zunächst ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil aus gesamtmedizinischer Sicht zu veranlassen. Hernach sei en ihr ab dem
- Juni 2017 eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- August 2020 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3
- August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ). Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 . Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res so urcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rel e vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenan spruch der Beschwerde füh rerin mit der Begründung, es habe keine wesentliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Andere psychiatrische Diagnosen hätten nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht habe seit der erstma ligen Begutachtung im August 2011 keine Verlaufsänderung festgestellt werden können, weshalb die damalige Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Bestand habe. Aus orthopädischer Sicht habe aufgrund der im Oktober 2016 und Juni 2017 erfolgten Operationen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Achillessehne vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese hätten jedoch keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Insgesamt liege daher keine erhebliche und langandauernde Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung im März 2012 vor. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt a uch Nischenarbeitsplätze umfasse . Die Beschwerde füh rerin sei ab August 2016 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs resultiere ein nicht rentenbegrün dender Inva liditätsgrad. Die jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzu führen, w omit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), a uf das Gutachten von Dr. med. Y.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es lägen gestützt auf anders lau tende Anamneseerhebungen andere psychiatrische Diagnosen und auch diver gie rende Beurteilungen der Arbeitsfäh igkeit vor, womit begründete Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ bestünden. A ngesichts der widersprüchlichen Aktenlage sei ein Obergutachten z u veranlassen (S. 6 f.). Selbst wenn sich der Gesund heits zustand seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert haben sollte, sei weiterhin von einer schon damals attestierten gesamthaften Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % auszugehen (S. 8). Sodann sei festzuhalten, dass sie im Gesundheitsfall ihren bisherigen Beruf als Arztsekretärin heute noch ausüben würde, weshalb beim Valideneinkommen darauf abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Teilrente resultiere . Sofern noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wären nebst einer Teilberentung auch Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 9 f.) 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2016 ( Urk. 7/62) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der renten abweisenden Verfügung vom 2
- März 2012 ( Urk. 7/41) insofern verändert haben, als nunmehr ein Leistungsans pruch besteht (vorstehend E. 1.3 ).
- 3.1 Die renten abweisende Verfügung vom 2
- März 2012 ( Urk. 7/41) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2
- August 2011 ( Urk. 7/28). Dabei konnten die Gutachter die folgende n – hier gekürzt auf geführten - Diagnos en stellen (S. 7 Ziff. 3; S. 12 Ziff. 5 ): - Migräne mit und ohne Aura bei Status nach Verschluss des persi stie renden offenen Foramen ovale ( PFO-Verschluss ) durch ein Atriasept am 1
- November 2010 - anamnestisch rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), derzeit remittiert unter medikamentöser Behand lung (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, selbstun sicheren Typ (ICD-10 Z73.1) - anamnestisch Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0) Die neurologische Untersuchung sei abgesehen von einer ausgeprägten Druck dolenz über der Occipitalis major -Austrittsstelle links mit Irridiation der Schmer zen bis in die Stirne auf dieser Seite und möglichen Hinweisen auf eine Kopf gelenksdysfunktion unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche therapeutischen Optionen zur Verbesserung der Leidenssituation ergriffen einschliesslich Verschluss eines offenen Foramen ovales im Jahr 2010 m it einem Atriasept . Die Angabe von gehäuften Migräne-Attacken mit einer Frequenz von zehn Ereignissen pro Monat sei glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während zehn Tagen pro Monat in ihrem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt sei und dies nicht nur wäh rend der Attacke, sondern auch in den Phasen danach mit Erschöpfungsgefühl und Müdigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Arztsekretärin, sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Tätigkeiten mit ausge spro chenem Stress- und Zeitdruck seien nicht geeignet, zumal diese attacken aus lösend seien. Die Beschwerdeführerin benötige zudem eine Arbeitstätigkeit mit weitgehend frei wählbarem Arbeitsrhythmus ( S. 8 f. Ziff. 4, S. 14 f. lit . E). Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vor. Zudem verfüge sie über ein wenig stabiles Selbstbild. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, habe aber sicherlich einen Einfluss auf die Entwicklung der depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik sei derzeit abgeheilt. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt. Aufgrund der rezidivierend auftretenden depressiven Ver stim mungen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige und eine verlänger t e Erho lungs phase habe ( S. 13 f. Ziff. 6; S. 15 lit . E). In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Be schwer deführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit zu 40 % eingeschränkt ist ( S. 1
- l it . E). 3.2 Am 1
- September 2011 beantworteten die Gutachter die gestellten Rückfragen in dem Sinne, als der Zeitpunkt der 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus neuro lo gi scher Sicht bei seit der Kindheit bestehender Migräne nur geschätzt werden könne und davon auszugehen sei, dass diese seit dem
- Januar 2009 vorliege. Mit gleichem Beginn sei auch von der 20%igen Beeinträchtigung aus psychia trischer Sicht auszugehen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt aus gesamtmedi zini scher Sicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Tätigkeit als Arztsekretärin handle es sich grundsätzlich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Schrei ben vom 1
- September 2011, Urk. 7/32). 3.3 Am 1
- Dezember 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigke it in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsb ericht vom
- Januar 2012, Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesund heit seit der Trennung im Frühjahr 2004 mindestens teilweise ausserhäuslich erwerbstätig sein mü sste. Sie habe mit Hilfe einer Gemeindem itarbeiterin ein Bewerbungsdossier erstellt. A ufgrund der häufigen Migräneattacken sei es jedoch sehr schwierig, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Bei guter Gesundheit hätte sie die Absicht, wieder auf ihrem angestammten Beruf als Arzts ekretärin zu arbeiten. Sie könn e sich vorstellen, zu mindestens 70 % ausserhäuslich erwerbs tätig zu sein (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Da eine Familienbegleitung zur Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben installiert worden sei, an erkannte die Abklärung sperson eine Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen im Umfang von 1.80 % (S. 6 f. Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 4 ff. Ziff. 6). 3.4 Mit Stellungnahmen vom
- S eptember 2011,
- November 2011 und 1
- Januar 2012 empfahl PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit, welche einer angepasst en Tätigkeit entspreche, bestehe seit dem
- Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein hypothetisches Pensum von 100 % . Im Haushalt könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/36 S. 4 f.). 3.5 Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haus haltsbereich von 1.80 % einen Rentenanspruch bei einem Gesamti nvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vgl. Einkommensvergleich vom 1
- Februar 2012, Urk. 7/35; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1
- Februar 2012, Urk. 7/36 S. 6; Verfügung vom 2
- März 2012, Urk. 7/41 S. 2 ).
- 4.1 Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2 Mit Bericht vom 1
- Juli 2017 ( Urk. 7/78) nannten Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowi e lic. phil. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstliche (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2005 - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD - 10 F33.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), in Teilremission - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1), gemäss Aussagen der Kindheit - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), in Teilremission Weiter gaben sie an, dass sie die Beschwerdefüh rerin seit August 2016 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2). Aufgrund der Chronifizierung der Problematik sei von einer längeren ambulanten therapeutischen Begleitung auszugehen und es be stehe derzeit keine Möglichkeit für eine berufliche Reintegration. Dennoch sei prognostisch von einem günstigen Verlauf auszugehen. Mit dem Fortführen der psychotherapeutischen Behandlung könne mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und mittel- bis langfristig eventuell mit einer nieder prozentigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 f. Ziff. 1.4). 4.3 Am 2
- November 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der E.___ erstattet ( Urk. 7/88). Dabei konnten die Gutachter folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 54 Ziff. 8.1.1): - chronifizierte Migräne mit und ohne Aura - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhän gigen, perfektionistischen, selbstunsicheren und kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Arthralgie der Handgelenke beidseits bei wiederkehrenden belastungs ab hängigen Sehnenentzündungen - Status nach ventraler Spondylodese C5/6, 2016 - Tendinitis der Achillessehne rechts bei Status nach operativem Débride ment , Juni 2017 Sodann nannten die Gutachter die nachfolgenden gekürzt aufgeführten Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.2): - p artielle sensorische Radikulopathie C6 links ohne neuropathische Schmerzen bei HWS- Degeneration mit Status nach Dekompression und Spondylodese Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Status nach mehrfacher operativer Entfernung von Ganglien an den Füssen beidseits - soziale Phobie (ICD-10 F40. 1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Ereignisse in der Kindheit, die einen Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10 Z62.6) - Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Status nach PFO-Verschluss durch einen Atriasept am 1
- November 2010 bei Vorhofseptumaneurysma mit offenem Foramen ovale - Status nach Cholesteatom -Operation rechts ohne klinische Funktions störung des Nervus statoacusticus rechts In neurologischer Hinsicht liege keine Verlaufsänderung gegenüber dem Vorgut achten vom August 2011 vor . Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit ebenfalls über zehn Kopfschmerztage pro Monat berichtet. Die schwierige Behandelbarkeit und die Persistenz in der Chronifizierung der Migräne hätten auch psychische Ursachen. Die Beschwerdeführerin könne die Kopfschmerzen zwar medikamentös unterdrücken. Dennoch verbleibe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise eine Leistungsminderung aufgrund einer medikamen tenin duzierte n Müdigkeit und konzentrative n Mängel n in der Attacke sowie eine r psychisch bedingte n Akzentuierung. An Tagen ohne Migräne sei sie dagegen normal arbeitsfähig. Eine isolierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Migräne mache keinen Sinn, da diese durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Bei Berücksichtigung der derzeitigen Migränefre quenz einschliesslich der psychisch verstärkten Schmerzsymptomatik resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung vom August 2011 (S. 56 Ziff. 8.2.2 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ). Aus psychiatrischer Sicht könne eine Persönlichkeitsproblematik bestätigt werden . Nebst ängstlich vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Anteilen hätten auch selbstunsichere und kränkbare Anteile festgestellt werden können . Auch lägen wiederholte negative Erfahrungen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter vor . Die diagnostischen Kriterien für eine PTBS seien jedoch nicht erfüllt. Sodann liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Zudem bestünden anamnestisch eine soziale Phobie sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Die Symptome bezüglich der Angst pro blematik hätten sich zwischenzeitlich bereits gebessert. Hinweis e auf eine relevante depressive Symptomatik fänden sich nicht . Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2011 nicht wesentlich verändert. Es handle sich um eine diagnostisch etwas andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe unverändert eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 33 f f. Ziff. 5.4.3, S. 56 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). In orthopädischer Hinsicht stünden subjektiv die belastungsabhängigen Schmer zen an bei den Handgelenken im Vordergrund. Diese seien klinisch und bild gebend am ehesten auf wiederke hrende belastungsabhängige Sehn enscheiden- oder Sehnenansatze ntzündungen zurückzuführen . Es lägen weder sensible noch motorische Ausfälle vor. Zusätzlich bestünden residuelle Beschwerden an der HWS nach einer erfolgten Versteifungsoperation C5/6 im Jahr 201
- Ausser einem teilweise sensiblen Residuum C6 links mit Sensibilitätsdefizit am linken Unterarm und am linken Daumen ohne funktionelle Auswirkung liege keine radikuläre Beteiligung vor. Symptome eines neuropathischen Schmerzsyndroms oder Stör muster s einer zervikalen Wurzelreizung lägen nicht vor. Hinsichtlich der operativ versorgten rechten Achillessehne bestehe derzeit noch eine residuelle Schwellung und ein Belastungsschmerz. Die leichten Belastungsschmerzen an beiden Füssen seien nur gering ausgeprägt und träten anamnestisch ausschliesslich bei starker Beanspruchung auf. Es lägen keine Hinweise für eine Schädigung des Nervus tibialis oder für eine Radikulopathie rechts vor. Der Achillessehnenreflex zeige sich seitengleich und ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung des Fuss senkers. Zusammenfassend sei die körperliche Leistungsfähigkeit am Bewegungs apparat mässig eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Ausübung leichter körperlicher Arbeiten unter optimierten Arbeitsbedingungen bei reduzierter Leis tung zumutbar und möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 45 Ziff. 6.4.3, S. 57 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aus internistischer Sicht sei anzumerken, dass im Jahr 2013 eine Operation des rechten Ohres aufgrund eines Cholesteatoms durchgeführt worden sei . Einschrän kungen mit einer relevanten Hörminderung beziehungsweise einer nicht kom pensierten peripher-vestibulären Schädigung hätten sich nicht gezeigt. A usser dem liege ein Status nach PFO-Verschluss bei offene m Foramen ovale im Jahr 2010 vor . Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Zudem b estehe eine Obsti pa tions neigung. A nsonsten sei die Beschwerdeführerin aus allgemein-internisti scher Sicht beschwer defrei und es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor ( S. 51 Ziff. 7.4, S. 58 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). In gesamtmedizinischer Hins icht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neu ro logisch-psychiatrische Problematik führe und daher in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege (S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Es seien ausschliesslich leichte Arbeiten, Tätigkeit en mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen, Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung ohne fixe Arbeits tage, gegebenenfalls mit der Möglichkeit des Homeoffice, sowie Tätigkeiten in wohlwollender Arbeitsatmosphäre zu empfehlen (S. 62 Ziff. 9.2.2). Insgesamt zeige sich keine dauerhafte (nur eine orthopädisch bedingte temporäre) Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes seit der im August 2011 erfolgten Be gutachtung (S. 62 Ziff. 10). Hinsichtlich der Migräne seien alle Behandlungs massnahmen ausgeschöpft. D ie aktuelle psychiatrische Behandlung sei suffizient. E in Ausbau des körperlichen Trainings sowie der Physiotherapie sei empfehlens wert . Mit einer weiteren Verb esserung des Gesundheitszustands könne nicht ge rechnet werden (S. 63 Ziff. 10). 4.4 Mit RAD-Stellungnahme vom 3
- November 2017 empfahl Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten der Ärzte der E.___ ab zustellen . S eit dem Jahr 2011 bestehe in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Es liege seit dem Jahr 2011 ein unveränderter Gesundheitszustand vor (vgl. Urk. 7/92 S. 6 f.). 4.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, diagnostizierte mit Schreiben vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 7/99 /5-6 ) eine aktivierte Schultereck ( AC ) -Gelenksarthrose der rechten Schulter mit Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Komplettruptur (S. 1). Da es sich häufig um eine temporär aktivierte Arthro s e handle, empfehle er die lokale Infiltration mittels Steroid. Sollte n nach zwei Infiltrationen noch Schmerzen persistieren, wäre eine Arthroskopie und AC-Ge lenksresektion zu diskutieren (S. 2). 4.6 Lic. phil. D.___ nahm mit E-Mail vom 1
- Februar 2018 ( Urk. 7/102) Stellung zum Gutachten der Ärzte der E.___ . Dabei bemängelte sie unter anderem, dass zur vorbefundlich erwähnten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keine Stellung bezogen werde. Auch die knappe diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei ungeeignet, um den Sachverhalt diagnostisch zu erfassen . Weiter seien keine standardisierten Interviews/Tests durchgeführt worden . Die Untersuchungsdaue r von eineinhalb Stunden sei ungenügend. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % werde nicht näher begründet. Eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funktion sei nicht erfolgt (S. 1 f.) . 4.7 Mit RAD-Stellungnahme vom 2
- Februar 2018 hielt Dr. F.___ an seiner bis herigen Einschätzung fest. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Fachpsychologin verfasst worden, weshalb es sich dabei nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handle. Zudem würden keine neuen unberück sichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. In somatischer Hinsicht werde zwar neuerdings eine aktivierte AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter bei Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Ruptur diagnostiziert. Der behandelnde Arzt stufe diese Erkrankung als temporär und behandelbar ein , weshalb nur vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und keine dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Ausserdem werde eine Beeinträchtigung der Schulter im angegebenen Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. Urk. 7/106 S. 3). 4.8 Eine psychiatrische RAD-Stellungnahme durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am
- November 201
- Dieser erkannte , dass die Angaben im E-Mail vom Februar 2018 geeignet seien, das psychiatrische Teilgutachten in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar zu beurteilen, weshalb er eine erneute psy chiatrische Begutachtung empfehle (vgl. Urk. 7/131 S. 3). 4.9 Am 1
- März 2019 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/122/2-66). Dabei konnte er folgende Diagnosen stellen (S. 45 Ziff. 6): - akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), anamnestisch - Verdacht auf emotionale elterliche Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4) in der Kindheit sowie anamnestische Ereignisse in der Kindheit, welche mit einem Verlust des Selbstwertgefühls einhergehen (ICD-10 Z61.3) - psychischer und physischer Missbrauch, einschliesslich sexueller Über griffe im Erwachsenenalter mit Verdacht auf eine frühere, akute Belas tungsreaktion (ICD-10 F43.0) , anamnestisch - Zeugin eines Suizidversuches eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.7) mit Verdacht auf eine dadurch hervorgerufene akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), ohne Hinweise auf eine konsekutiv entstandene PTBS (ICD-10 F43.1) Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit deutlich selbst unsicheren Zügen vor und es könne der Verdacht einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert werden. Die aktenkundigen Dia gnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) oder einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) seien aufgrund inkongruenter oder fehlender Befunde nicht nachvollz iehbar . Gegenwärtig lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit fest legen, wie gross der Anteil organisch-bedingter Schmerzen (Migräne ) sei (S. 46 ff. Ziff. 6 , S. 51 unten, S. 53 f. ). Die Persönlichkeitsakzentuierung begründe transiente, aber keine überdauernden und vollständigen Leistungseinbussen. Gleichzeitig sei aufgrund der Synergie von selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik mit episodischer Verstärkung von einer Leistungsminderung auszugehen. Der Be schwerdeführerin se i eine Leistungserbringung von sechs Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dies entspreche ein em Pensum von ungefähr 70 % (30 Wochenstunden) . Aufgrund der Unters uchungsbeobachtungen seien nebst der Mittagspause zwei zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit ange messen. Da die angestammte Tätigkeit bereits eine Beschwerdeanpassung enthalte (selbständiges Arbeiten ohne Publikum s verkehr), seien keine zusätzlichen Profil anpassungen erforderlich. Eine Leistungseinschränkung während der sechs stün digen Präsenzzeit lasse sich nicht begründen . S eit der psychiatrischen Begutach tung im August 2011 lasse sich retrospektiv betrachtet keine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellen, weshalb seither von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S. 57 f. Ziff. 8, S. 61 ff.).
- 10 Mit RAD-Stellungnahme vom 2
- März 2019 hielt Dr. I.___ fest , dass das durch Dr. Y.___ erstellte psychiatrische Gutachten sehr schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der psychi sche Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin sei seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung unverändert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bishe rige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit mit selbständigem Arbeiten ohne Publikumsverkehr (vgl. Urk. 7/131 S. 3 f.). 4.11 Am
- Oktober 2019 nahmen Dr. C.___ sowie lic. phil. D.___ Stellung zum psy chiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/132). Dabei gaben sie an, dass die aus dem SKID-2 berichteten Resultate eindeutig für das Vorliegen einer selbst unsicheren, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeit sstörung sprächen (S. 1 ). Die Depressionsdiagnostik sei mangelhaft erfolgt , da lediglich der psychopatholo gische Befund erhoben und a uf weitere diagnostische Instrumente verzichtet worden sei . Die kurze diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei eben falls unvollständig erfolgt, da die Symptomatik explizit im Detail erfragt werden müsse und sich der Einsatz von Fragebögen bewährt habe (S. 2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % werde nicht begründet und sei deshalb nicht nach voll ziehbar. Auf eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funk tionen mittels Mini-ICF-Rating der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch tigungen sei verzichtet worden. Schliesslich enthalte die Anamnese mehrere falsche Angaben , was die Validität getroffener Schlussfolgerungen und die Herleitung von Diagno sen in Frage stelle (S. 3 ff.). 4.12 Mit RAD-Stellungnahme vom 2
- April 2020 führte Dr. I.___ aus , dass es sich bei der dur ch Dr. C.___ und Psychologin D.___ diagnostizierten Persönlich keitsstörung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Die postulierten Mängel in der Beurteilung der Depressions- und PTBS-Diagnostik seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise ebenfalls eine andere Be urteilung desselben Sachverhalt s. Sodann sei eine Mini-ICF-Beurteilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht zentral. Der Gutachter habe die verbliebene Arbeits fähigkeit anhand seine r sorgfältige n Anamnese - und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage schlüssig beurteilt. An der Stellungnahme vom 2
- März 2019 werde festgehalten (vgl. Urk. 7/136 S. 4).
- 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung bei der erstmaligen Ren tenprüfung im Jahr 2012 nach der gemischten Methode erfolgte, wurde die Be schwerdeführerin doch als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige erachtet (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Rahmen der im Dezember 2016 eingereichten erneuten Anmeldung w ird die Beschwerdeführerin nun unbestritte ner massen als seit August 2016 zu 100 % Erwerbstätige angesehen . Der Abklä rungsdienst erachtete die A usführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, aufgrund der Veränderungen der wirtschaftlichen Situation seit August 2016 (keine Einnahmen mehr aus Kinderrenten) als plausibel und nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom
- April 2018, Urk. 7/106 S. 4). Aufgrund dieser Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen . Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vorstehend E. 1.3 ). 5.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der E.___ (vor stehend E. 4.3) sowie – da das psychiatrische E.___ -Teilgutachten durch den RAD in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.8) – eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.9). Anhand dieser Gutachten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beur teilen. Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der E.___ ( Urk . 7/88) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wes ent lichen als unauffällig mit insbesondere gut eingestellter arterieller Hypertonie, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit att e stiert werden konnte (vgl. S. 49 ff. Ziff. 7.2-7.5 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht hinzugekommenen Beschwerden an den Händen, Füssen sowie der HWS wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit festgestellt, in der Konsensbeurteilung jedoch als nicht führend erachtet ( vgl. S. 45 f. Ziff. 6.4-6.6, S. 57 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ). In neurolo gischer Hinsicht konnte bei gleichbleibender Migränefrequenz keine Verlaufsän derung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 erkannt werden. Eine aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liegt allerdings nicht vor, erachtete der neurologische Gutachter eine solche doch als nicht zielführend, da die Migräne durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Seine Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähig keit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ist infolge des Mitein bezugs des psychischen Leidens aus rein neurologischer Sicht nicht verwertbar (vgl. S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung abgestellt werden, ist vorliegend doch eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vorste hend E. 5.1). Zu erwähnen ist ausserdem, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung respektive eine aktuelle nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht f ehlt vorliegend. Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/122/2-66 ) stellt ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidun gsgrundlage dar (vorstehend E. 1.6), erweist sich die vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenso als nicht nachvollzieh bar . So begründete Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit mit der Synergie von selbst un sicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. S. 57 Ziff. 8 ). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens , können jedoch den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 ). Allerdings äusserte Dr. Y.___ h insichtlich des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich den Verdacht, womit kei ne psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tions systems abgestützte Diagnose vorliegt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Ein beweismässig nicht gesichertes Leiden bildet keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_81/2019 vom 1
- November 2019 E. 3.3.2). Zudem wies der E.___ -Gutachter darauf hin, dass die schwierige Behandelbarkeit und die Persi stenz in der Chronifizierung der Migräne auch psychische Ursachen hätten und eine isolierte Einschätzung der Migräne deshalb keinen Sinn mache (vgl. vor stehend E. 4.3). Auch Dr. Y.___ wies darauf hin, es lasse sich nicht mit aus reichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch bedingter Schmer zen (Migräne) sei (vgl. vorstehend E. 4.9). Nicht zuletzt im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren und dort insbesondere den Komplex «Gesund heits schädigung» und «Komorbiditäten» (vgl. vorstehend E. 1.5), jedoch auch auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit - dazu hat sich das Gut achten von 2011 unter Berücksichtigung der Migräne ausführlich geäussert (vgl. vorstehend E. 3.1) - ist es unerlässlich, den neurologischen und psychiatrischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gründlich abklären zu lassen. In dieser Situation ist eine isolierte psychiatrische Begut achtung nicht genügend. Es ist deshalb zumindest eine neurologisch-psychia trische Begutachtung zu veranlassen. 5.3 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2
- März 2012 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und insbeson dere einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen.
- 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die se ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädi gung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00448
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
27. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1966 , Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1995, 1998), gelernte Arztsekretärin, ist seit Oktober 1990 Hausfrau und keiner ausser häuslichen Tät igkeit mehr nachgegangen ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 5.3-5.5 ). Am 2 2. März 2011 wurde die Versicherte zur Früherfassung ( Urk. 7/5) angemeldet und am 1 2. April 2011 meldete sie sich sodann unter Hinweis auf eine Migräne selbst bei der Invalidenversicherung zum L eistungsbezug an ( Urk. 7/12 S. 4 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nische sowie erwerbliche Situation ab und veranlasste insbesondere ein neuro logisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2 4. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 7/28), sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 3. Januar 2012 berichtet wurde ( Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch der Versicherten bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 8 % . 1.2
Mit E-Mail vom 2 4. Juni 2012 ( Urk. 7/43) informierte die Versicherte über ihre aktuelle gesundheitliche Situation, woraufhin die IV-Stelle eine Arbeitsver mitt lung als derzeit nicht möglich erachtete (vgl. Mitteilung vom 2 8. Juni 2012, Urk. 7/44), und die Versicherte aufforderte, aktuelle Beweismittel bis spätestens am 4. September
2012 einzureichen (vgl. Schreiben vom 1 4. August
2012, Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2012 ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegeh ren der Versicherten nicht ein. 1.3
Am 5. Dezember 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/62). Die IV-Stelle klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und erachtete daraufhin berufliche Eingliederungsmassnahmen als derzeit nicht möglich (vgl. Mitteilung vom 1 6. Juni 2017, Urk. 7/75). Nach weiteren Abklärungen veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung, über welche am 2 0. November 2017 berichtet wurde ( Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 7/93) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ab lehnung
des Renten anspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände ( Urk. 7/94; Urk.
7/100) erhob. Mit Vorbescheid vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 7/108) stellte die IV-Stelle der Versicherten sodann eine Viertelsrente ab Juni 2017 in Aussicht, wogegen diese wiederum Einwände ( Urk. 7/113) erhob. Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten, über welche am 1 8. März 2019 berichtet wurde ( Urk. 7/122/2-66).
Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/125; Urk. 7/129; Urk. 7 /135) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk. 7/138 = Urk. 2) abermals einen R entenanspruch der Versicherten. 2.
Die Versicherte erhob am 2. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei zunächst ein Gerichtsgutachten zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil aus gesamtmedizinischer Sicht zu veranlassen. Hernach sei en ihr ab dem 1. Juni 2017 eine Invalidenrente und gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen zuzuspre chen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2020 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi täts grades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis ).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kun gen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131
E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des gel tend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zu sammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu rierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.5
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichk eitsdiagnostik, persönliche Res so urcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivi tätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rel e vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenan spruch der Beschwerde füh rerin mit der Begründung, es habe keine wesentliche Verschlechterung des psy chischen Gesundheitszustandes festgestellt werden können. Es lägen lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Andere psychiatrische Diagnosen
hätten nicht festgestellt werden können. Aus neurologischer Sicht habe seit der erstma ligen Begutachtung im August 2011 keine Verlaufsänderung festgestellt werden können, weshalb die damalige Beurteilung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Bestand habe. Aus orthopädischer Sicht habe aufgrund der im Oktober 2016 und Juni 2017 erfolgten Operationen an der Halswirbelsäule (HWS) sowie der Achillessehne vorübergehend eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese hätten jedoch keine langandauernden Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit. Insgesamt liege daher keine erhebliche und langandauernde Verschlech terung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Beurteilung im März 2012 vor. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei nicht anzunehmen, da der ausgeglichene Arbeitsmarkt a uch Nischenarbeitsplätze umfasse . Die Beschwerde füh rerin sei ab August 2016 als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Nach Vor nahme des Einkommensvergleichs
resultiere ein nicht rentenbegrün dender Inva liditätsgrad. Die jahrzehntelange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzu führen, w omit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. ). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1), a uf das Gutachten von Dr. med. Y.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Es lägen gestützt auf anders lau tende Anamneseerhebungen andere psychiatrische Diagnosen und auch diver gie rende Beurteilungen der Arbeitsfäh igkeit vor, womit begründete Zweifel am Gut achten von Dr. Y.___ bestünden. A ngesichts der widersprüchlichen Aktenlage sei ein Obergutachten z u veranlassen (S. 6 f.). Selbst wenn sich der Gesund heits zustand seit dem Jahr 2009 nicht wesentlich verändert haben sollte, sei weiterhin von einer schon damals attestierten gesamthaften Arbeitsfähigkeit von höchstens 60 % auszugehen (S. 8). Sodann sei festzuhalten, dass sie im Gesundheitsfall ihren bisherigen Beruf als Arztsekretärin heute noch ausüben würde, weshalb beim Valideneinkommen darauf abzustellen sei. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, womit ein Anspruch auf eine Teilrente resultiere . Sofern noch von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werde, wären nebst einer Teilberentung auch Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 9 f.) 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/62) eingetreten, weshalb es zu prüfen gilt, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der renten abweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) insofern verändert haben, als nunmehr ein Leistungsans pruch besteht (vorstehend E. 1.3 ). 3. 3.1
Die renten abweisende Verfügung vom 2 7. März 2012 ( Urk. 7/41) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. August 2011 ( Urk. 7/28). Dabei konnten die Gutachter die folgende n
– hier gekürzt auf geführten - Diagnos en stellen (S. 7 Ziff. 3; S. 12 Ziff. 5 ): - Migräne mit und ohne Aura bei Status nach Verschluss des persi stie renden offenen Foramen ovale ( PFO-Verschluss ) durch ein Atriasept am 1 8. November 2010 - anamnestisch rezidivierende depressive Störung leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F33.0/1), derzeit remittiert unter medikamentöser Behand lung (ICD-10 F33.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, selbstun sicheren Typ (ICD-10 Z73.1) - anamnestisch Status nach psychophysischem Erschöpfungszustand (ICD-10 Z73.0)
Die neurologische Untersuchung sei abgesehen von einer ausgeprägten Druck dolenz über der Occipitalis major -Austrittsstelle links mit Irridiation der Schmer zen bis in die Stirne auf dieser Seite und möglichen Hinweisen auf eine Kopf gelenksdysfunktion unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des zentralen oder peripheren Nervensystems. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche therapeutischen Optionen zur Verbesserung der Leidenssituation ergriffen einschliesslich Verschluss eines offenen Foramen ovales im Jahr 2010 m it einem Atriasept . Die Angabe von gehäuften Migräne-Attacken mit einer Frequenz von zehn Ereignissen pro Monat sei glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während zehn Tagen pro Monat in ihrem Wohlbefinden deutlich beeinträchtigt sei und dies nicht nur wäh rend der Attacke, sondern auch in den Phasen danach mit Erschöpfungsgefühl und Müdigkeit. In einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise als Arztsekretärin, sei von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Tätigkeiten mit ausge spro chenem Stress- und Zeitdruck seien nicht geeignet, zumal diese attacken aus lösend seien. Die Beschwerdeführerin benötige zudem eine Arbeitstätigkeit mit weitgehend frei wählbarem Arbeitsrhythmus ( S. 8 f. Ziff. 4, S. 14 f. lit . E).
Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vor. Zudem verfüge sie über ein wenig stabiles Selbstbild. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, habe aber sicherlich einen Einfluss auf die Entwicklung der depressiven Symptome. Die depressive Symptomatik sei derzeit abgeheilt. Die Beschwerdeführerin werde adäquat behandelt. Aufgrund der rezidivierend auftretenden depressiven Ver stim mungen bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , weil die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige und eine verlänger t e Erho lungs phase habe ( S. 13 f. Ziff. 6; S. 15 lit . E).
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Be schwer deführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in ihrer Arbeits- und Leistungs fähig keit zu 40 % eingeschränkt ist ( S. 1 5. l it . E). 3.2
Am 1 9. September 2011 beantworteten die Gutachter die gestellten Rückfragen in dem Sinne, als der Zeitpunkt der 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus neuro lo gi scher Sicht bei seit der Kindheit bestehender Migräne nur geschätzt werden könne und davon auszugehen sei, dass diese seit dem 1. Januar 2009 vorliege. Mit gleichem Beginn sei auch von der 20%igen Beeinträchtigung aus psychia trischer Sicht auszugehen. Entsprechend sei ab diesem Zeitpunkt aus gesamtmedi zini scher Sicht von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Tätigkeit als Arztsekretärin handle es sich grundsätzlich um eine leidensangepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Schrei ben vom 1 9. September 2011, Urk. 7/32). 3.3
Am 1 3. Dezember 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigke it in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsb ericht vom 3. Januar 2012, Urk. 7/33). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesund heit seit der Trennung im Frühjahr 2004 mindestens teilweise ausserhäuslich erwerbstätig sein mü sste. Sie habe mit Hilfe einer Gemeindem itarbeiterin ein Bewerbungsdossier erstellt. A ufgrund der häufigen Migräneattacken sei es jedoch sehr schwierig, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. Bei guter Gesundheit hätte sie die Absicht, wieder auf ihrem angestammten Beruf als Arzts ekretärin zu arbeiten. Sie könn e sich vorstellen, zu mindestens 70 % ausserhäuslich erwerbs tätig zu sein (S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson legte dementsprechend die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige fest (S. 3). Da eine Familienbegleitung zur Unterstützung bei erzieherischen Aufgaben installiert worden sei, an erkannte die Abklärung sperson eine Einschränkung bei der Betreuung von Kindern oder anderen Familienan gehörigen im Umfang von 1.80 % (S. 6 f. Ziff. 6.6). Weitere Einschränkungen im Haushaltsbereich wurden nicht festgestellt (S. 4 ff. Ziff. 6). 3.4
Mit Stellungnahmen vom 6. S eptember 2011,
8. November 2011 und 1 6. Januar 2012 empfahl PD Dr. med. univ. B.___ , Facharzt für Neurologie, Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD), auf das bidisziplinäre Gutachten abzustellen. Es sei ein namhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. In der bisherigen Tätigkeit, welche einer angepasst en Tätigkeit entspreche, bestehe seit dem 1. Januar 2009 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf ein hypothetisches Pensum von 100 % . Im Haushalt könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Urk. 7/36 S. 4 f.). 3.5
Gestützt hierauf verneinte die Beschwerdegegnerin bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige sowie einer aus medizinischer Sicht verbliebenen 60%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit und einer Einschränkung im Haus haltsbereich von 1.80 %
einen Rentenanspruch bei einem Gesamti nvaliditätsgrad von gerundet 8 % (vgl. Einkommensvergleich vom 1 0. Februar 2012, Urk. 7/35; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 3. Februar 2012, Urk. 7/36 S. 6; Verfügung vom 2 7. März 2012, Urk. 7/41 S. 2 ). 4. 4.1
Seither sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden:
4.2
Mit Bericht vom 1 7. Juli 2017 ( Urk. 7/78) nannten
Dr. med. C.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowi e lic. phil. D.___ die folgenden psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - ängstliche (vermeidende) und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS, ICD-10 F43.1), seit mindes tens 2005 - rezidivierende depressive Störung, g egenwärtig mittelgradiger Ausprä gung (ICD - 10 F33.1) - Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01), in Teilremission - s oziale Phobie (ICD-10 F40.1), gemäss Aussagen der Kindheit - Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), in Teilremission
Weiter gaben sie an, dass sie die Beschwerdefüh rerin seit August 2016 behandeln würden (S. 1 Ziff. 1.2). Aufgrund der Chronifizierung der Problematik sei von einer längeren ambulanten therapeutischen Begleitung auszugehen und es be stehe derzeit keine Möglichkeit für eine berufliche Reintegration. Dennoch sei prognostisch von einem günstigen Verlauf auszugehen. Mit dem Fortführen der psychotherapeutischen Behandlung könne mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und mittel- bis langfristig eventuell mit einer nieder prozentigen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (S. 3 f. Ziff. 1.4). 4.3
Am 2 0. November 2017 wurde das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der E.___ erstattet ( Urk. 7/88). Dabei konnten die Gutachter folgende
– hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 54 Ziff. 8.1.1): - chronifizierte Migräne mit und ohne Aura - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, abhän gigen, perfektionistischen, selbstunsicheren und kränkbaren Anteilen (ICD-10 F61.0) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Arthralgie der Handgelenke beidseits bei wiederkehrenden belastungs ab hängigen Sehnenentzündungen - Status nach ventraler Spondylodese C5/6, 2016 - Tendinitis der Achillessehne rechts bei Status nach operativem Débride ment , Juni 2017
Sodann nannten die Gutachter die nachfolgenden gekürzt aufgeführten Diagno sen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.2): - p artielle sensorische Radikulopathie C6 links ohne neuropathische Schmerzen bei HWS- Degeneration
mit Status nach Dekompression und Spondylodese Halswirbelkörper ( HWK ) 5/6 - Status nach mehrfacher operativer Entfernung von Ganglien an den Füssen beidseits - soziale Phobie (ICD-10 F40. 1) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) - Ereignisse in der Kindheit, die einen Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge hatten (ICD-10 Z61.3) - abnorme Erziehungsmerkmale (ICD-10 Z62.6) - Schwierigkeiten in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0) - Status nach PFO-Verschluss durch einen Atriasept am 1 8. November 2010 bei Vorhofseptumaneurysma mit offenem Foramen ovale - Status nach Cholesteatom -Operation rechts ohne klinische Funktions störung des Nervus
statoacusticus rechts
In neurologischer Hinsicht
liege keine Verlaufsänderung gegenüber dem Vorgut achten vom August 2011 vor . Die Beschwerdeführerin habe seinerzeit ebenfalls über zehn Kopfschmerztage pro Monat berichtet. Die schwierige Behandelbarkeit und die Persistenz in der Chronifizierung der Migräne hätten auch psychische Ursachen. Die Beschwerdeführerin könne die Kopfschmerzen zwar medikamentös unterdrücken. Dennoch verbleibe eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähig keit beziehungsweise eine Leistungsminderung aufgrund einer medikamen tenin duzierte n Müdigkeit und konzentrative n Mängel n in der Attacke sowie eine r psychisch bedingte n Akzentuierung. An Tagen ohne Migräne sei sie dagegen normal arbeitsfähig. Eine isolierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Migräne mache keinen Sinn, da diese durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Bei Berücksichtigung der derzeitigen Migränefre quenz einschliesslich der psychisch verstärkten Schmerzsymptomatik resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit. Dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung vom August 2011 (S. 56 Ziff. 8.2.2 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ).
Aus psychiatrischer Sicht könne eine Persönlichkeitsproblematik bestätigt werden . Nebst ängstlich vermeidenden, abhängigen und perfektionistischen Anteilen hätten auch selbstunsichere und kränkbare Anteile festgestellt werden können . Auch lägen wiederholte negative Erfahrungen in der Kindheit, Jugend und im Erwachsenenalter vor . Die diagnostischen Kriterien für eine PTBS seien jedoch nicht erfüllt. Sodann liege eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Zudem bestünden anamnestisch eine soziale Phobie sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung. Die Symptome bezüglich der Angst pro blematik hätten sich zwischenzeitlich bereits gebessert. Hinweis e auf eine relevante depressive Symptomatik fänden sich nicht . Insgesamt habe sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2011 nicht wesentlich verändert. Es handle sich um eine diagnostisch etwas andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe unverändert eine 20%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 33 f f. Ziff. 5.4.3, S. 56 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In orthopädischer Hinsicht stünden subjektiv die belastungsabhängigen Schmer zen an bei den Handgelenken im Vordergrund. Diese seien klinisch und bild gebend am ehesten auf wiederke hrende belastungsabhängige Sehn enscheiden- oder Sehnenansatze ntzündungen zurückzuführen . Es lägen weder sensible noch motorische Ausfälle vor. Zusätzlich bestünden residuelle Beschwerden an der HWS nach einer erfolgten Versteifungsoperation C5/6 im Jahr 201 6. Ausser einem teilweise sensiblen Residuum C6 links mit Sensibilitätsdefizit am linken Unterarm und am linken Daumen ohne funktionelle Auswirkung liege keine radikuläre Beteiligung vor. Symptome eines neuropathischen Schmerzsyndroms oder Stör muster s einer zervikalen Wurzelreizung lägen nicht vor. Hinsichtlich der operativ versorgten rechten Achillessehne bestehe derzeit noch eine residuelle Schwellung und ein Belastungsschmerz. Die leichten Belastungsschmerzen an beiden Füssen seien nur gering ausgeprägt und träten anamnestisch ausschliesslich bei starker Beanspruchung auf. Es lägen keine Hinweise für eine Schädigung des Nervus
tibialis
oder für eine Radikulopathie rechts vor. Der Achillessehnenreflex zeige sich seitengleich und ohne Hinweise auf eine nervale Schädigung des Fuss senkers. Zusammenfassend sei die körperliche Leistungsfähigkeit am Bewegungs apparat mässig eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Ausübung leichter körperlicher Arbeiten unter optimierten Arbeitsbedingungen bei reduzierter Leis tung zumutbar und möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ( S. 45 Ziff. 6.4.3, S. 57 f. Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Aus internistischer Sicht sei anzumerken, dass im Jahr 2013 eine Operation des rechten Ohres aufgrund eines Cholesteatoms durchgeführt worden sei . Einschrän kungen mit einer relevanten Hörminderung beziehungsweise einer nicht kom pensierten peripher-vestibulären Schädigung hätten sich nicht gezeigt. A usser dem liege ein Status nach PFO-Verschluss bei offene m Foramen ovale im Jahr 2010 vor . Die arterielle Hypertonie sei gut eingestellt. Zudem b estehe eine Obsti pa tions neigung. A nsonsten sei die Beschwerdeführerin aus allgemein-internisti scher Sicht beschwer defrei und es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor ( S. 51 Ziff. 7.4, S. 58 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
In gesamtmedizinischer Hins icht kamen die Gutachter zum Schluss, dass die neu ro logisch-psychiatrische Problematik führe und daher in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % vorliege (S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1).
Es seien ausschliesslich leichte Arbeiten, Tätigkeit en mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen, Tätigkeiten mit freier Zeiteinteilung ohne fixe Arbeits tage, gegebenenfalls mit der Möglichkeit des Homeoffice, sowie Tätigkeiten in wohlwollender Arbeitsatmosphäre zu empfehlen (S. 62 Ziff. 9.2.2). Insgesamt zeige sich keine dauerhafte (nur eine orthopädisch bedingte temporäre) Ver schlechterung des Gesundhe itszustandes seit der im August 2011 erfolgten
Be gutachtung (S. 62 Ziff. 10). Hinsichtlich der Migräne seien alle Behandlungs massnahmen ausgeschöpft. D ie aktuelle psychiatrische Behandlung sei suffizient. E in Ausbau des körperlichen Trainings sowie der Physiotherapie sei empfehlens wert . Mit einer weiteren Verb esserung des Gesundheitszustands könne nicht ge rechnet werden (S. 63 Ziff. 10). 4.4
Mit RAD-Stellungnahme vom 3 0. November
2017 empfahl
Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, für die Beurteilung auf das Gutachten der Ärzte der E.___ ab zustellen . S eit dem Jahr 2011 bestehe in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit eine dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Es liege seit dem Jahr 2011 ein unveränderter Gesundheitszustand vor (vgl. Urk. 7/92 S. 6 f.). 4.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, H.___ Klinik, diagnostizierte mit Schreiben vom 1 5. Januar 2018 ( Urk. 7/99 /5-6 ) eine aktivierte Schultereck ( AC ) -Gelenksarthrose der rechten Schulter mit Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Komplettruptur (S. 1). Da es sich häufig um eine temporär aktivierte Arthro s e handle, empfehle er die lokale Infiltration mittels Steroid. Sollte n nach zwei Infiltrationen noch Schmerzen persistieren, wäre eine Arthroskopie und AC-Ge lenksresektion zu diskutieren (S. 2). 4.6
Lic. phil. D.___ nahm mit E-Mail vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 7/102) Stellung zum Gutachten der Ärzte der E.___ . Dabei bemängelte sie unter anderem, dass zur vorbefundlich erwähnten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung keine Stellung bezogen werde. Auch die knappe diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei ungeeignet, um den Sachverhalt diagnostisch zu erfassen . Weiter seien keine standardisierten Interviews/Tests durchgeführt worden . Die Untersuchungsdaue r von eineinhalb Stunden sei ungenügend. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % werde nicht näher begründet. Eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funktion sei nicht erfolgt (S. 1 f.) . 4.7
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 3. Februar 2018 hielt Dr. F.___ an seiner bis herigen Einschätzung fest. Die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten sei von einer Fachpsychologin verfasst worden, weshalb es sich dabei nicht um eine fachärztliche Stellungnahme handle. Zudem würden keine neuen unberück sichtigten medizinischen Tatsachen vorgebracht. In somatischer Hinsicht werde zwar neuerdings eine aktivierte AC-Gelenksarthrose der rechten Schulter bei Tendinopathie der ansatznahen Supraspinatussehne ohne Ruptur diagnostiziert. Der behandelnde Arzt stufe diese Erkrankung als temporär und behandelbar ein , weshalb nur vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und keine dauer hafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei . Ausserdem werde eine Beeinträchtigung der Schulter im angegebenen Belastungsprofil berücksichtigt (vgl. Urk. 7/106 S. 3). 4.8
Eine psychiatrische RAD-Stellungnahme durch Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erfolgte am 7. November 201 8. Dieser erkannte , dass die Angaben im E-Mail vom Februar 2018 geeignet seien, das psychiatrische Teilgutachten in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar zu beurteilen, weshalb er eine erneute psy chiatrische Begutachtung empfehle (vgl. Urk. 7/131 S. 3). 4.9
Am 1 8. März 2019 erstattete Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerde gegnerin ( Urk. 7/122/2-66). Dabei konnte er folgende Diagnosen stellen (S. 45 Ziff. 6): - akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren Zügen (ICD-10 Z73.1) - Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Status nach Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0), anamnestisch - Verdacht auf emotionale elterliche Vernachlässigung (ICD-10 Z62.4) in der Kindheit sowie anamnestische Ereignisse in der Kindheit, welche mit einem Verlust des Selbstwertgefühls einhergehen (ICD-10 Z61.3) - psychischer und physischer Missbrauch, einschliesslich sexueller Über griffe im Erwachsenenalter mit Verdacht auf eine frühere, akute Belas tungsreaktion (ICD-10 F43.0) , anamnestisch - Zeugin eines Suizidversuches eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.7) mit Verdacht auf eine dadurch hervorgerufene akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), ohne Hinweise auf eine konsekutiv entstandene PTBS (ICD-10 F43.1)
Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) mit deutlich selbst unsicheren Zügen vor und es könne der Verdacht einer anhaltenden somato for men Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) geäussert werden. Die aktenkundigen Dia gnosen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.1), einer Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10 F40.01) oder einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.1) seien aufgrund inkongruenter oder fehlender Befunde nicht nachvollz iehbar . Gegenwärtig lasse sich nicht mit ausreichender Sicherheit fest legen, wie gross der Anteil organisch-bedingter Schmerzen (Migräne ) sei (S. 46 ff.
Ziff. 6 , S. 51 unten, S. 53 f. ).
Die Persönlichkeitsakzentuierung begründe transiente, aber keine überdauernden und vollständigen Leistungseinbussen. Gleichzeitig sei aufgrund der Synergie von selbstunsicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik mit episodischer Verstärkung von einer Leistungsminderung auszugehen. Der Be schwerdeführerin se i eine Leistungserbringung von sechs Stunden täglich in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dies entspreche ein em Pensum von ungefähr 70 % (30 Wochenstunden) . Aufgrund der Unters uchungsbeobachtungen seien nebst der Mittagspause zwei zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit ange messen. Da die angestammte Tätigkeit bereits eine Beschwerdeanpassung enthalte (selbständiges Arbeiten ohne Publikum s verkehr), seien keine zusätzlichen Profil anpassungen erforderlich. Eine Leistungseinschränkung während der sechs stün digen Präsenzzeit lasse sich nicht begründen .
S eit der psychiatrischen Begutach tung im August 2011 lasse sich retrospektiv betrachtet keine erhebliche Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes feststellen, weshalb seither von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S. 57 f.
Ziff. 8, S. 61 ff.). 4. 10
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. März 2019 hielt Dr. I.___
fest , dass das durch Dr. Y.___ erstellte psychiatrische Gutachten sehr schlüssig sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Der psychi sche Gesundheitszustand der Beschwerde füh rerin sei seit der im August 2011 erfolgten Begutachtung unverändert. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die bishe rige Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit mit selbständigem Arbeiten ohne Publikumsverkehr (vgl. Urk. 7/131 S. 3 f.). 4.11
Am 3. Oktober 2019 nahmen Dr. C.___
sowie lic. phil. D.___
Stellung zum psy chiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/132). Dabei gaben sie an, dass die aus dem SKID-2 berichteten Resultate eindeutig für das Vorliegen einer selbst unsicheren, abhängigen und zwanghaften Persönlichkeit sstörung sprächen (S. 1 ). Die Depressionsdiagnostik sei mangelhaft erfolgt , da
lediglich der psychopatholo gische Befund erhoben und a uf weitere diagnostische Instrumente verzichtet worden sei . Die kurze diagnostische Prüfung zum Vorliegen einer PTBS sei eben falls unvollständig erfolgt, da die Symptomatik explizit im Detail erfragt werden müsse und sich der Einsatz von Fragebögen bewährt habe (S. 2). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % werde nicht begründet und sei deshalb nicht nach voll ziehbar. Auf eine standardisierte Einschätzung der beeinträchtigten Funk tionen mittels Mini-ICF-Rating der Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch tigungen sei verzichtet worden. Schliesslich enthalte die Anamnese mehrere falsche Angaben , was die Validität getroffener Schlussfolgerungen und die Herleitung von Diagno sen in Frage stelle (S. 3 ff.). 4.12
Mit RAD-Stellungnahme vom 2 8. April 2020 führte
Dr. I.___
aus , dass es sich bei der dur ch Dr. C.___ und Psychologin D.___ diagnostizierten Persönlich keitsstörung um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts handle. Die postulierten Mängel in der Beurteilung der Depressions- und PTBS-Diagnostik seien nicht nachvollziehbar beziehungsweise ebenfalls eine andere Be urteilung desselben Sachverhalt
s. Sodann sei eine Mini-ICF-Beurteilung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht zentral. Der Gutachter habe die verbliebene Arbeits fähigkeit anhand seine r sorgfältige n Anamnese
- und Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage schlüssig beurteilt. An der Stellungnahme vom 2 8. März 2019 werde festgehalten (vgl. Urk. 7/136 S. 4). 5. 5.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung bei der erstmaligen Ren tenprüfung im Jahr 2012 nach der gemischten Methode erfolgte, wurde die Be schwerdeführerin doch als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige erachtet (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.5). Im Rahmen der im Dezember 2016 eingereichten erneuten Anmeldung w ird die Beschwerdeführerin nun unbestritte ner massen als seit August 2016 zu 100 % Erwerbstätige angesehen . Der Abklä rungsdienst erachtete die A usführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei guter Gesundheit einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen müsste, aufgrund der Veränderungen der wirtschaftlichen Situation seit August 2016 (keine Einnahmen mehr aus Kinderrenten) als plausibel und nachvollziehbar (vgl. Stellungnahme Abklärungsdienst vom 3. April 2018, Urk. 7/106 S. 4).
Aufgrund dieser Veränderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen . Der Rentenanspruch ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht ( vorstehend E. 1.3 ). 5.2
Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärzte der E.___ (vor stehend E. 4.3) sowie – da das psychiatrische E.___ -Teilgutachten durch den RAD in Bezug auf Diagnostik und Arbeitsfähigkeit als teilweise schwer nachvollziehbar erachtet wurde (vorstehend E. 4.8) – eine erneute psychiatrische Begutachtung durch Dr. Y.___ (vorstehend E. 4.9). Anhand dieser Gutachten lassen sich allerdings die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit nicht genügend schlüssig beur teilen.
Hinsichtlich des polydisziplinären Gutachtens der Ärzte der E.___ ( Urk . 7/88) ist Folgendes festzuhalten: Die internistische Untersuchung erwies sich im Wes ent lichen als unauffällig mit insbesondere gut eingestellter arterieller Hypertonie, so dass aus internistischer Sicht nachvollziehbar keine Arbeitsunfähigkeit att e stiert werden konnte (vgl. S. 49 ff. Ziff. 7.2-7.5 , S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Aufgrund der aus orthopädischer Sicht hinzugekommenen Beschwerden an den Händen, Füssen sowie der HWS wurde zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit festgestellt, in der Konsensbeurteilung jedoch als nicht führend erachtet ( vgl. S.
45 f. Ziff. 6.4-6.6, S. 57 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1 ). In neurolo gischer Hinsicht konnte bei gleichbleibender Migränefrequenz keine Verlaufsän derung gegenüber dem Vorgutachten vom August 2011 erkannt werden. Eine aktuelle Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus rein neurologischer Sicht liegt allerdings nicht vor, erachtete der neurologische Gutachter eine solche doch als nicht zielführend, da die Migräne durch die psychischen Gesundheits störungen akzentuiert werde. Seine Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähig keit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ist infolge des Mitein bezugs des psychischen Leidens aus rein neurologischer Sicht nicht verwertbar (vgl. S. 56 Ziff. 8.2.2, S. 60 f. Ziff. 9.1.1, Ziff. 9.2.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2 ) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres auf die aus neurologischer Sicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der erst maligen Rentenprüfung abgestellt werden, ist vorliegend doch eine umfassende Rentenprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen (vorste hend E. 5.1).
Zu erwähnen ist ausserdem, dass das Bundesgericht mit BGE 140 V 290 die Frage offen gelassen hat, ob eine Migräne zu den objektivierbaren Krank heitsbildern zu zählen ist, da es im Hinblick auf die Folgenabschätzung bei der Migräne eines konsistenten Nachweises mittels sorgfältiger Plausibilitätsprüfung bedarf (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Eine solche Plausibilitätsprüfung respektive eine aktuelle nachvollziehbare Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht f ehlt vorliegend.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ( Urk. 7/122/2-66 ) stellt ebenfalls keine beweiskräftige Entscheidun gsgrundlage dar (vorstehend E.
1.6), erweist sich die vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenso als nicht nachvollzieh bar .
So begründete Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit
mit der Synergie von selbst un sicherer Persönlichkeitsstruktur und chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. S. 57 Ziff. 8 ). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens , können jedoch
den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen beeinflussen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 ). Allerdings äusserte Dr. Y.___ h insichtlich des Vorliegens einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) lediglich den Verdacht, womit kei ne psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifika tions systems abgestützte Diagnose vorliegt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Ein beweismässig nicht gesichertes Leiden bildet keine rechtsgenügliche Grundlage, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2). Zudem wies der E.___ -Gutachter darauf hin, dass die schwierige Behandelbarkeit und die Persi stenz in der Chronifizierung der Migräne auch psychische Ursachen hätten und eine isolierte Einschätzung der Migräne deshalb keinen Sinn mache (vgl. vor stehend E. 4.3). Auch Dr. Y.___ wies darauf hin, es lasse sich nicht mit aus reichender Sicherheit festlegen, wie gross der Anteil organisch bedingter Schmer zen (Migräne) sei (vgl. vorstehend E. 4.9). Nicht zuletzt im Hinblick auf die zu prüfenden Standardindikatoren und dort insbesondere den Komplex «Gesund heits schädigung» und «Komorbiditäten» (vgl. vorstehend E. 1.5), jedoch auch auf die Frage der Ausgestaltung der zumutbaren Tätigkeit
- dazu hat sich das Gut achten von 2011 unter Berücksichtigung der Migräne ausführlich geäussert (vgl. vorstehend E. 3.1) - ist es unerlässlich, den neurologischen und psychiatrischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gründlich abklären zu lassen. In dieser Situation ist eine isolierte psychiatrische Begut achtung nicht genügend. Es ist deshalb zumindest eine neurologisch-psychia trische Begutachtung zu veranlassen. 5.3
Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2 7. März 2012 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist, als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzenden Abklärungen und insbeson dere
einer Konsensbeurteilung aus gesamtmedizinischer Sicht über den Leis tungs an spruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Be schwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die se ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Ver bin dung mit § 34 GSVGer
– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob sie gens zu bemessen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozess ent schädi gung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.--
vorliegend auf Fr. 2' 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’ 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Yolanda Schweri - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans