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IV.2020.00444

Depression; unklarer Schweregrad und fragliche psychosoziale Ursache (Ehekonflikt); zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich; Rückweisung

Zürich SozVersG · 2021-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, verfügt über eine Ausbildung als Coiffeuse und betreibt seit 1998 selbständig

erwerbend einen Coiffeursalon in der ehelichen Liegen schaft , zuletzt zu einem Pensum von rund 50 % ( Urk. 7/1, Urk. 7/2/6). Dane ben kümmert sie sich um den familiären Haushalt, bestehend aus ihr, ihrem Ehe mann und den zwei erwachsenen, sich aber noch in Ausbildung befindenden Kindern ( Urk. 7/9/3). Wegen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome meldete sie sich am 6. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Taggeld versic he rung AXA Versicherungen AG bei (Urk. 7/7/1-41). Am 16. September 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da sie weiterhin selbständig erwerbend als Coiffeuse tätig sei ( Urk. 7/10). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der AXA bei ( Urk. 7/12/1-21). Ausserdem holte sie den B ericht von

dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) sowie die Austrittsberichte der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16 ) und der B.___ vom 18. Juni 2019 ( Urk. 7/17/2-5) ein. Am 2 7. Februar 2020 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/19/3-4). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde ( Urk. 7/20). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Y.___ , Consozjus GmbH, Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 4. Juni sei aufzuheben. 2.

Der versicherten Person sei eine Rente der Eidg . Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.

Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zu gewähren, um die Beschwerde ergänzen zu können resp. zu dürfen. 4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren.

5.

Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

6.

Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. August 2020 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3 0. September 2020 hielt die Beschwerde füh rerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest ( Urk. 11), wobei sie den Bericht des Psychiaters Z.___ vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Oktober 2020 auf Duplik, was der Be schwerdeführerin am 3. November 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) aus, die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es seien aus objektiver Sicht keine Befunde angegeben worden, welche eine schwere Depression begründen würden. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Die Einschränkungen seien sodann durch einen Ehekonflikt ausgelöst worden und würden durch diesen aufrecht erhalten. Solche im Privatleben liegenden Gründe könnten durch die Invaliden versicherung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe ausserdem nicht genügend begründet, warum sie abweichend von den vorhandenen ärztlichen Einschätzun gen davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk. 1). Die Beschwerdeführerin leide nicht bloss unter einer depressiven Episode, sondern unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Es liege eine schwere Depression gemischt mit Angst infolge einer HPV-Infektion vor. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht weiterhin zu 50 % ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehe. Es sei unstatthaft, ihr zu unterstellen, dass sie nicht unter einer schweren Depression leide, weil sie noch zu 50 % arbeite ( Urk. 11). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, Paarkonflikt (ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnose einer HPV-Infektion von der D.___ in die A.___ überwiesen worden. Es hätten in der Vergangenheit mehrere ausserehelichen Beziehungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die HPV-Diagnose unverhältnismässig belastet gefühlt. Sie fühle sich aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehungen über mässig schuldig und habe Angst, ihren Ehemann mit einer schweren Krankheit angesteckt zu haben. Sie habe unter ausgeprägten Schlafstörungen gelitten. Unter medikamentöser Behandlung und mit Spezialtherapien habe eine Stimmungsauf hellung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe aber leider ein Familiengespräch abgelehnt, so dass der Paarkonflikt nicht habe angegangen werden können. Auf ihren Wunsch sei sie (nach einem Aufenthalt von gut einem Monat vom 2 5. März bis zum 2 7. April 2019 ) in deutlich gebessertem Zustand in die B.___ überwiesen worden. 3.2

Laut dem Austrittsbericht der B.___ vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2 ), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis

(ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Diagnosestellung eines HPV-Virus psychisch dekompensiert . Sie habe mit dem Schlimmsten gerechnet und aus der Krise heraus ihrem Ehmann alle ausser ehelichen Beziehungen offengelegt. Sie habe vor elf Jahren schon einmal eine Aussprache wegen ihrer ausser ehe lichen Beziehungen mit dem Eh e mann geführt. Dieser habe sich damals zeitweise von ihr getrennt, man habe sich dann aber wieder angenähert. Dieses Mal könne er ihr aber nicht verzeihen und wolle eine Trennungsvereinbarung. Die Be schwerdeführerin mache sich Vorwürfe, habe starke Schuldgefühle und leide unter mangelnder Perspektive. Ihre Stimmung sei stark depressiv. Diagnostisch sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, ausgelöst durch einen Ehekonflikt. Unter Medikamenteneinnahme seien die Schlafstörungen und die depressive Symptomatik abgeklungen. In den therapeutischen Gesprächen habe sich die Beschwerdeführerin schwerpunkt mässig mit der Etablierung einer Per spektive auseinandergesetzt, falls es zur Trennung vom Ehemann kommen soll. Sie habe auf jeden Fall die Möglichkeit, den Coiffeursalon in der ehelichen Liegenschaft weiterzuführen, was sie entlaste. Es sei für sie auch wichtig, ihre Rolle als Mutter zu verändern. Um eine erneute Überlastung zu verhindern, müsse sie die anderen Familienmitglieder stärker in die Haushaltsführung einbeziehen. Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand bezüglich der Depression aus der Klinik ausgetreten. Es sei im Hinblick auf den Wechsel in den Alltag eine Nervosität bestehen geblieben. Es werde empfohlen, die bestehende Medikation weiterzuführen, ebenso sei die Fortfüh rung der Psychotherapie in ambulanter Form geplant. 3.3 3.3 .1

Gemäss dem zu Händen der AXA verfassten Arztbericht des Psychiaters Z.___ vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 7/12/13-14) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) sowie Angst und depress ive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2). Die Beschwerde führerin befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behand lung. Sie berichte über mehrfache psychosoziale Belastungssituationen mit gedrückter Stimmungslage und Traurigkeit. Sie leide an Angst, innerer Unruhe, Gedanken kreisen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Nach einfachsten Tätigkeiten fühle sie sich erschöpft. Sie sei im Antrieb gehemmt und könne sich kaum kon zen trieren. Sie sei zu 50 % arbeitsunfähig. 3.3 .2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) hielt der Psychiater Z.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) fest und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeitsun fähig keit von 50 % . Es bestehe eine deutlich verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit mit Erschöpfungszustand. Trotz ihrer Depression sei die Beschwer de führerin noch zu 50 % erwerbstätig. Dies sei für sie da s maximal verträgliche Arbeitspensum. Auch bei der Haushaltsführung sei die Beschwerde führerin deut lich eingeschränkt. 3.4

RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/19/3-4) fest, anhand des äusserst knappen psychopathologischen Befun des des behandelnden Psychiaters könne maximal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Folgende der Kriterien gemäss ICD-10 seien erfüllt: Trau rigkeit, Angespanntheit, Ängstlichkeit , Antriebshemmung, Gedan kenkreisen, Suizid gedanken und kognitive Störungen (unklar , ob subjektiv oder objektiv). Es bestünden jedoch Zweifel an den festgestellten Symptomen, zumal in anderen Berichten zum Beispiel keine Antriebsstörung festgestellt worden sei. Dann würde nur ein Kernsymptom einer Depression bestehen, nämlich Traurigkeit, was nicht die Diagnose einer Depression, sondern eher einer Anpassungsstörung im Rah men des Paarkonfliktes rechtfertigen würde. Psychotische Symptome liessen sich nicht ableiten. Als psychotische Verarbeitung der Geschehnisse werde die Angst identifiziert, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann aufgrund ihrer ausser ehelichen Beziehungen mit einer schwerwiegenden Erkrankung angesteckt habe. Diese Angst könne aber keiner Wahnidee, Halluzination oder einem depressiven Stupor zugeordnet werden, sondern es sei bei de r Beschwerdeführerin eine sexuell übertragene HPV-Infektion diagnostiziert worden, weshalb ihre Ängste nachvoll zieh bar und angemessen seien. Anhand der festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten lasse sich daher keine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen, sondern maximal eine leichte depressive Episode oder eher eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkonfliktes (ICD-10 F43.2) diag nos tizieren. Für eine Anpassungsstörung spreche der kausale und zeitliche Zu sammenhang zwischen den psychiatrischen Auffälligkeiten, dem Paarkonflikt und der Diagnose einer HPV-Infektion. Ausserdem sei eine 50%ige Arbeits fähig keit mit einer schweren depress iven Episode nicht vereinbar . Weder eine leichte depressive Episode noch eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkon flik tes würden einen invalidisierenden Gesundheitszustand darstellen. Es bestehe somit kein die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkender Gesund heitszustand. 3.5

Laut des zu Händen der AXA verfassten Berichtes über die Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.____ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.

3) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie andere Kontaktanlässe in Bezug auf den engeren Familienkreis (Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ;

ICD-10 Z63). Die Beschwerdeführerin habe ange geben, dass sie die aktuelle Beschwerdesymptomatik schon längere Zeit habe. Sie sei selbständige Coiffeuse und arbeite zurzeit zu 50 % . Sie sei verheiratet und habe starke Schuldgefühle, weil sie eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. In der Folge sei auch noch eine HPV-Infektion festgestellt worden, worauf sie noch mehr Schuldgefühle entwickelt habe. Ihr Ehemann wolle sich nun von ihr trennen. Sie wohnten noch im selben Haus, lebten jedoc h praktisch getrennt . Zur definitiven Trennung solle es kommen, wenn es ihr besser gehe . Sie sei sehr belastet durch die Situation und könne praktisch nicht gesund werden , wenn es so bleibe. Sie sei verzweifelt und bedrückt und sehe keinen Ausweg. Die Stim mung sei depressiv, sie habe keine Energie und es fehle ihr am Antrieb. Sie sei auf die Auseinandersetzungen mit dem Ehemann fokussiert. Am Morgen beginne si e zu grübeln und es bestehe ein Morgentief. Sie könne sich ablenken, wenn sie aktiv etwas mache. Derzeit arbeite sie 10 Stunden pro Woche als Coiffeuse , ihr volles Pensum belaufe sich auf 20 Stunden. Sie sei somit zu 50 % erwerbstätig. Sie erwache frühmorgens um 05.00 Uhr und leide bereits dann unter vermehrter Grübeltendenz . Unter Trittico sei es etwas besser geworden. Manchmal leide sie auch unter eingeschränkter Konzentration und Gedächtnis störungen. Sie habe Angstzustände bezüglich ihrer Zukunft, da sie nicht wisse, wie es weitergehen solle. Bezogen auf ihr angestammtes Arbeitspensum sei sie zu 50 % arbeitsun fähig. Es sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. August 2020 noch zu 30 % und ab dem 1. September 2020 zu 20 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. Oktober 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es seien Anpassungen in der Medikation und eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erforder lich. 3.6

Im mit der Replik eingereichten Schreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) führte der Psychiater Z.___ aus, gegenwärtig sei die depressive Störung mittel- bis schwergradig . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer werde durch kognitive Einbussen, speziell der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffas sungsgabe, der verminderten Antriebsleistung und eine gesamthaft verminderte Belastbarkeit beeinflusst. Die Beschwerdeführerin sei vollständig orientiert und bewusstseinsklar. Formalgedanklich sei sie auf ihr e aktuelle ungünstige krank heits bedingte Situation eingeengt. Inhaltlich habe sie Gedankenkreisen mit ver ringertem Selbstvertrauen. Die Stimmung sei deprimiert, die Psychomotorik ver langsamt. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen. Es liege eine chronische Erkrankung vor, welche auf verfestigte Krankheitsmuster zurückgehe. Der Alltag sei durch eine starke innere Unruhe und Nervosität geprägt. Aufgrund der geringen Stresstoleranz sei die Beschwerde führerin schnell überfordert. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig. Es liege eine Chronifizierung vor, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft keine aus reichende psychische Stabilität mehr erreichen und sei auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies en im Wesent lich en mit der Begründung, für eine schwere Depression lägen keine objektiven Befunde vor. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr auf ihren Ehekonflikt und damit auf eine invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante psychosoziale Urs ache zurückzuführen (vgl. E. 2.1 vorstehend). 4.2

Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan delnden Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und aus geprägt sind . Es scheint fraglich, ob

die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose eine r mittel- bis schwergradigen Depression gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das unter stationärer Behandlung eine erheb liche Besserung des Zustandes erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass der invalidenver sicherungsrechtlich als psychosozialer Faktor nicht zu be rücksichti gende Ehe konflikt für die psychischen Probleme der Beschwerde füh rerin eine wesentliche Ursache ist . Die Verneinung des Vorliegens einer schweren Depression basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hat die Beschwerdeführerin nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt s ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Es lässt sich daher aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend feststellen, dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und eine depressive Störung von maximal leichtem Ausmass vorliegen.

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungs fakto ren im weiteren Verlauf eine eigentliche Beeinträchtigung der psychischen Inte grität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung aufrechter halten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben. 4.3

Entscheidend ist in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen . Die Beschwerde führerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass g emäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt . 4.4

Die vorzunehmenden medizinischen Ab klärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psychi sc her Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anh in nicht ausreichend beleuchtet.

A us den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor , ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als inva liditäts fremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert wurden oder nicht. Sodan n lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahme des RAD vom 2 7. Februar 2020 eine abschlies sende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu. 4.5

Zwar erscheint selbst für den Fall, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu bejahen ist, das Vorliegen eines massgeblichen Erwerbsausfalls als fraglich. Seit Mitte 2019 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % bezogen auf ihr angestammtes Pensum von 50 % als selbständige Coiffeuse (Urk. 7/9/4). Ihr behandelnder Psychiater Z.___ attestierte ihr im Bericht vom 9. September 2020 indessen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/3), was für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum spricht. Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein durchschnittliches jä hrliches Einkommen von rund Fr. 13'300.-- (Durchschnittseinkommen der Jahre 2011 bis 2015; Urk. 7/6). Laut eigenen, anlässlich des Standortgesprächs vom 16. September 2020 gemachten Angaben möchte sie weiterhin als selbständige Coiffeuse erwerbstätig bleiben (Urk. 7/9/1). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat sie sich ein möglich höheres Einkommen, etwa als angestellte Coiffeuse (vgl. dazu auch Bundesge richtsurteile 9C_674/2019 vom 9.

Dezember 2019 E.

3.6.1, 8C_416/2016 vom 24.

November 2016 E. 4), anrechnen zu lassen. Da jedoch auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine ren tenbegründende Invalidität aufgrund einer allfälligen (zusätzlichen) Einschrän kung im Haushaltsbereich nicht gänzlich auszuschliessen ist, kann - bei gege bener Aktenlage - eine massgebliche Erwerbseinbusse nicht von vornherein ver neint werden, weshalb eine weitere psychiatrische Abklärung und allenfalls auch eine Haushaltsabklärung unumgänglich ist . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Consozjus GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, verfügt über eine Ausbildung als Coiffeuse und betreibt seit 1998 selbständig

erwerbend einen Coiffeursalon in der ehelichen Liegen schaft , zuletzt zu einem Pensum von rund 50 % ( Urk. 7/1, Urk. 7/2/6). Dane ben kümmert sie sich um den familiären Haushalt, bestehend aus ihr, ihrem Ehe mann und den zwei erwachsenen, sich aber noch in Ausbildung befindenden Kindern ( Urk. 7/9/3). Wegen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome meldete sie sich am 6. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Taggeld versic he rung AXA Versicherungen AG bei (Urk. 7/7/1-41). Am 16. September 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da sie weiterhin selbständig erwerbend als Coiffeuse tätig sei ( Urk. 7/10). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der AXA bei ( Urk. 7/12/1-21). Ausserdem holte sie den B ericht von

dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) sowie die Austrittsberichte der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16 ) und der B.___ vom 18. Juni 2019 ( Urk. 7/17/2-5) ein. Am 2 7. Februar 2020 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/19/3-4). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde ( Urk. 7/20). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Der versicherten Person sei eine Rente der Eidg . Invalidenversicherung zuzusprechen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) aus, die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es seien aus objektiver Sicht keine Befunde angegeben worden, welche eine schwere Depression begründen würden. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Die Einschränkungen seien sodann durch einen Ehekonflikt ausgelöst worden und würden durch diesen aufrecht erhalten. Solche im Privatleben liegenden Gründe könnten durch die Invaliden versicherung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe ausserdem nicht genügend begründet, warum sie abweichend von den vorhandenen ärztlichen Einschätzun gen davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk. 1). Die Beschwerdeführerin leide nicht bloss unter einer depressiven Episode, sondern unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Es liege eine schwere Depression gemischt mit Angst infolge einer HPV-Infektion vor. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht weiterhin zu 50 % ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehe. Es sei unstatthaft, ihr zu unterstellen, dass sie nicht unter einer schweren Depression leide, weil sie noch zu 50 % arbeite ( Urk. 11). 3.

E. 3 Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zu gewähren, um die Beschwerde ergänzen zu können resp. zu dürfen.

E. 3.1 Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, Paarkonflikt (ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnose einer HPV-Infektion von der D.___ in die A.___ überwiesen worden. Es hätten in der Vergangenheit mehrere ausserehelichen Beziehungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die HPV-Diagnose unverhältnismässig belastet gefühlt. Sie fühle sich aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehungen über mässig schuldig und habe Angst, ihren Ehemann mit einer schweren Krankheit angesteckt zu haben. Sie habe unter ausgeprägten Schlafstörungen gelitten. Unter medikamentöser Behandlung und mit Spezialtherapien habe eine Stimmungsauf hellung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe aber leider ein Familiengespräch abgelehnt, so dass der Paarkonflikt nicht habe angegangen werden können. Auf ihren Wunsch sei sie (nach einem Aufenthalt von gut einem Monat vom 2 5. März bis zum 2 7. April 2019 ) in deutlich gebessertem Zustand in die B.___ überwiesen worden.

E. 3.2 Laut dem Austrittsbericht der B.___ vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2 ), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis

(ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Diagnosestellung eines HPV-Virus psychisch dekompensiert . Sie habe mit dem Schlimmsten gerechnet und aus der Krise heraus ihrem Ehmann alle ausser ehelichen Beziehungen offengelegt. Sie habe vor elf Jahren schon einmal eine Aussprache wegen ihrer ausser ehe lichen Beziehungen mit dem Eh e mann geführt. Dieser habe sich damals zeitweise von ihr getrennt, man habe sich dann aber wieder angenähert. Dieses Mal könne er ihr aber nicht verzeihen und wolle eine Trennungsvereinbarung. Die Be schwerdeführerin mache sich Vorwürfe, habe starke Schuldgefühle und leide unter mangelnder Perspektive. Ihre Stimmung sei stark depressiv. Diagnostisch sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, ausgelöst durch einen Ehekonflikt. Unter Medikamenteneinnahme seien die Schlafstörungen und die depressive Symptomatik abgeklungen. In den therapeutischen Gesprächen habe sich die Beschwerdeführerin schwerpunkt mässig mit der Etablierung einer Per spektive auseinandergesetzt, falls es zur Trennung vom Ehemann kommen soll. Sie habe auf jeden Fall die Möglichkeit, den Coiffeursalon in der ehelichen Liegenschaft weiterzuführen, was sie entlaste. Es sei für sie auch wichtig, ihre Rolle als Mutter zu verändern. Um eine erneute Überlastung zu verhindern, müsse sie die anderen Familienmitglieder stärker in die Haushaltsführung einbeziehen. Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand bezüglich der Depression aus der Klinik ausgetreten. Es sei im Hinblick auf den Wechsel in den Alltag eine Nervosität bestehen geblieben. Es werde empfohlen, die bestehende Medikation weiterzuführen, ebenso sei die Fortfüh rung der Psychotherapie in ambulanter Form geplant.

E. 3.3 .2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) hielt der Psychiater Z.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) fest und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeitsun fähig keit von 50 % . Es bestehe eine deutlich verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit mit Erschöpfungszustand. Trotz ihrer Depression sei die Beschwer de führerin noch zu 50 % erwerbstätig. Dies sei für sie da s maximal verträgliche Arbeitspensum. Auch bei der Haushaltsführung sei die Beschwerde führerin deut lich eingeschränkt.

E. 3.4 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/19/3-4) fest, anhand des äusserst knappen psychopathologischen Befun des des behandelnden Psychiaters könne maximal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Folgende der Kriterien gemäss ICD-10 seien erfüllt: Trau rigkeit, Angespanntheit, Ängstlichkeit , Antriebshemmung, Gedan kenkreisen, Suizid gedanken und kognitive Störungen (unklar , ob subjektiv oder objektiv). Es bestünden jedoch Zweifel an den festgestellten Symptomen, zumal in anderen Berichten zum Beispiel keine Antriebsstörung festgestellt worden sei. Dann würde nur ein Kernsymptom einer Depression bestehen, nämlich Traurigkeit, was nicht die Diagnose einer Depression, sondern eher einer Anpassungsstörung im Rah men des Paarkonfliktes rechtfertigen würde. Psychotische Symptome liessen sich nicht ableiten. Als psychotische Verarbeitung der Geschehnisse werde die Angst identifiziert, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann aufgrund ihrer ausser ehelichen Beziehungen mit einer schwerwiegenden Erkrankung angesteckt habe. Diese Angst könne aber keiner Wahnidee, Halluzination oder einem depressiven Stupor zugeordnet werden, sondern es sei bei de r Beschwerdeführerin eine sexuell übertragene HPV-Infektion diagnostiziert worden, weshalb ihre Ängste nachvoll zieh bar und angemessen seien. Anhand der festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten lasse sich daher keine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen, sondern maximal eine leichte depressive Episode oder eher eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkonfliktes (ICD-10 F43.2) diag nos tizieren. Für eine Anpassungsstörung spreche der kausale und zeitliche Zu sammenhang zwischen den psychiatrischen Auffälligkeiten, dem Paarkonflikt und der Diagnose einer HPV-Infektion. Ausserdem sei eine 50%ige Arbeits fähig keit mit einer schweren depress iven Episode nicht vereinbar . Weder eine leichte depressive Episode noch eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkon flik tes würden einen invalidisierenden Gesundheitszustand darstellen. Es bestehe somit kein die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkender Gesund heitszustand.

E. 3.5 Laut des zu Händen der AXA verfassten Berichtes über die Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.____ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.

3) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie andere Kontaktanlässe in Bezug auf den engeren Familienkreis (Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ;

ICD-10 Z63). Die Beschwerdeführerin habe ange geben, dass sie die aktuelle Beschwerdesymptomatik schon längere Zeit habe. Sie sei selbständige Coiffeuse und arbeite zurzeit zu 50 % . Sie sei verheiratet und habe starke Schuldgefühle, weil sie eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. In der Folge sei auch noch eine HPV-Infektion festgestellt worden, worauf sie noch mehr Schuldgefühle entwickelt habe. Ihr Ehemann wolle sich nun von ihr trennen. Sie wohnten noch im selben Haus, lebten jedoc h praktisch getrennt . Zur definitiven Trennung solle es kommen, wenn es ihr besser gehe . Sie sei sehr belastet durch die Situation und könne praktisch nicht gesund werden , wenn es so bleibe. Sie sei verzweifelt und bedrückt und sehe keinen Ausweg. Die Stim mung sei depressiv, sie habe keine Energie und es fehle ihr am Antrieb. Sie sei auf die Auseinandersetzungen mit dem Ehemann fokussiert. Am Morgen beginne si e zu grübeln und es bestehe ein Morgentief. Sie könne sich ablenken, wenn sie aktiv etwas mache. Derzeit arbeite sie 10 Stunden pro Woche als Coiffeuse , ihr volles Pensum belaufe sich auf 20 Stunden. Sie sei somit zu 50 % erwerbstätig. Sie erwache frühmorgens um 05.00 Uhr und leide bereits dann unter vermehrter Grübeltendenz . Unter Trittico sei es etwas besser geworden. Manchmal leide sie auch unter eingeschränkter Konzentration und Gedächtnis störungen. Sie habe Angstzustände bezüglich ihrer Zukunft, da sie nicht wisse, wie es weitergehen solle. Bezogen auf ihr angestammtes Arbeitspensum sei sie zu 50 % arbeitsun fähig. Es sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. August 2020 noch zu 30 % und ab dem 1. September 2020 zu 20 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. Oktober 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es seien Anpassungen in der Medikation und eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erforder lich.

E. 3.6 Im mit der Replik eingereichten Schreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) führte der Psychiater Z.___ aus, gegenwärtig sei die depressive Störung mittel- bis schwergradig . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer werde durch kognitive Einbussen, speziell der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffas sungsgabe, der verminderten Antriebsleistung und eine gesamthaft verminderte Belastbarkeit beeinflusst. Die Beschwerdeführerin sei vollständig orientiert und bewusstseinsklar. Formalgedanklich sei sie auf ihr e aktuelle ungünstige krank heits bedingte Situation eingeengt. Inhaltlich habe sie Gedankenkreisen mit ver ringertem Selbstvertrauen. Die Stimmung sei deprimiert, die Psychomotorik ver langsamt. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen. Es liege eine chronische Erkrankung vor, welche auf verfestigte Krankheitsmuster zurückgehe. Der Alltag sei durch eine starke innere Unruhe und Nervosität geprägt. Aufgrund der geringen Stresstoleranz sei die Beschwerde führerin schnell überfordert. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig. Es liege eine Chronifizierung vor, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft keine aus reichende psychische Stabilität mehr erreichen und sei auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. 4.

E. 4 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies en im Wesent lich en mit der Begründung, für eine schwere Depression lägen keine objektiven Befunde vor. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr auf ihren Ehekonflikt und damit auf eine invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante psychosoziale Urs ache zurückzuführen (vgl. E. 2.1 vorstehend).

E. 4.2 Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan delnden Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und aus geprägt sind . Es scheint fraglich, ob

die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose eine r mittel- bis schwergradigen Depression gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das unter stationärer Behandlung eine erheb liche Besserung des Zustandes erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass der invalidenver sicherungsrechtlich als psychosozialer Faktor nicht zu be rücksichti gende Ehe konflikt für die psychischen Probleme der Beschwerde füh rerin eine wesentliche Ursache ist . Die Verneinung des Vorliegens einer schweren Depression basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hat die Beschwerdeführerin nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt s ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Es lässt sich daher aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend feststellen, dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und eine depressive Störung von maximal leichtem Ausmass vorliegen.

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungs fakto ren im weiteren Verlauf eine eigentliche Beeinträchtigung der psychischen Inte grität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung aufrechter halten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben.

E. 4.3 Entscheidend ist in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen . Die Beschwerde führerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass g emäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt .

E. 4.4 Die vorzunehmenden medizinischen Ab klärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psychi sc her Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anh in nicht ausreichend beleuchtet.

A us den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor , ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als inva liditäts fremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert wurden oder nicht. Sodan n lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahme des RAD vom 2 7. Februar 2020 eine abschlies sende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu.

E. 4.5 Zwar erscheint selbst für den Fall, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu bejahen ist, das Vorliegen eines massgeblichen Erwerbsausfalls als fraglich. Seit Mitte 2019 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % bezogen auf ihr angestammtes Pensum von 50 % als selbständige Coiffeuse (Urk. 7/9/4). Ihr behandelnder Psychiater Z.___ attestierte ihr im Bericht vom 9. September 2020 indessen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/3), was für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum spricht. Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein durchschnittliches jä hrliches Einkommen von rund Fr. 13'300.-- (Durchschnittseinkommen der Jahre 2011 bis 2015; Urk. 7/6). Laut eigenen, anlässlich des Standortgesprächs vom 16. September 2020 gemachten Angaben möchte sie weiterhin als selbständige Coiffeuse erwerbstätig bleiben (Urk. 7/9/1). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat sie sich ein möglich höheres Einkommen, etwa als angestellte Coiffeuse (vgl. dazu auch Bundesge richtsurteile 9C_674/2019 vom 9.

Dezember 2019 E.

3.6.1, 8C_416/2016 vom 24.

November 2016 E. 4), anrechnen zu lassen. Da jedoch auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine ren tenbegründende Invalidität aufgrund einer allfälligen (zusätzlichen) Einschrän kung im Haushaltsbereich nicht gänzlich auszuschliessen ist, kann - bei gege bener Aktenlage - eine massgebliche Erwerbseinbusse nicht von vornherein ver neint werden, weshalb eine weitere psychiatrische Abklärung und allenfalls auch eine Haushaltsabklärung unumgänglich ist . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge.

E. 5 Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

E. 6 Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. August 2020 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3 0. September 2020 hielt die Beschwerde füh rerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest ( Urk. 11), wobei sie den Bericht des Psychiaters Z.___ vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Oktober 2020 auf Duplik, was der Be schwerdeführerin am 3. November 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Consozjus GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00444

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

5. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Consozjus GmbH Y.___ Hauptstrasse 21, 4528 Zuchwil gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, verfügt über eine Ausbildung als Coiffeuse und betreibt seit 1998 selbständig

erwerbend einen Coiffeursalon in der ehelichen Liegen schaft , zuletzt zu einem Pensum von rund 50 % ( Urk. 7/1, Urk. 7/2/6). Dane ben kümmert sie sich um den familiären Haushalt, bestehend aus ihr, ihrem Ehe mann und den zwei erwachsenen, sich aber noch in Ausbildung befindenden Kindern ( Urk. 7/9/3). Wegen einer schweren depressiven Episode ohne psycho tische Symptome meldete sie sich am 6. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Taggeld versic he rung AXA Versicherungen AG bei (Urk. 7/7/1-41). Am 16. September 2019 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, da sie weiterhin selbständig erwerbend als Coiffeuse tätig sei ( Urk. 7/10). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der AXA bei ( Urk. 7/12/1-21). Ausserdem holte sie den B ericht von

dipl. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) sowie die Austrittsberichte der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16 ) und der B.___ vom 18. Juni 2019 ( Urk. 7/17/2-5) ein. Am 2 7. Februar 2020 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung ( Urk. 7/19/3-4). Mit Vorbescheid vom 1 0. März 2020 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde ( Urk. 7/20). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Y.___ , Consozjus GmbH, Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1. Die Verfügung vom 4. Juni sei aufzuheben. 2.

Der versicherten Person sei eine Rente der Eidg . Invalidenversicherung zuzusprechen. 3.

Der Beschwerdeführerin sei eine Frist zu gewähren, um die Beschwerde ergänzen zu können resp. zu dürfen. 4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel zu gewähren.

5.

Eventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

6.

Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 1 4. August 2020 um Abweisung der Be schwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 3 0. September 2020 hielt die Beschwerde füh rerin vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest ( Urk. 11), wobei sie den Bericht des Psychiaters Z.___ vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 8. Oktober 2020 auf Duplik, was der Be schwerdeführerin am 3. November 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.3

Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psy cho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Fakto ren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unter schei dende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psycho sozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).

Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditäts begründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesund heits schadens be ein flussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, blei ben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung aus geklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer ver siche rungs medizinischen Begutachtung, welche sich nach den nor ma tiven Vor gaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, son dern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszu klammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1 .5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersu chen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE

135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) aus, die der Beschwerdeführerin attestierte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es seien aus objektiver Sicht keine Befunde angegeben worden, welche eine schwere Depression begründen würden. Eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % spreche gegen das Vorliegen einer schweren Depression. Die Einschränkungen seien sodann durch einen Ehekonflikt ausgelöst worden und würden durch diesen aufrecht erhalten. Solche im Privatleben liegenden Gründe könnten durch die Invaliden versicherung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Sie habe ausserdem nicht genügend begründet, warum sie abweichend von den vorhandenen ärztlichen Einschätzun gen davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit vorliege ( Urk. 1). Die Beschwerdeführerin leide nicht bloss unter einer depressiven Episode, sondern unter einer rezidivierenden depressiven Störung. Es liege eine schwere Depression gemischt mit Angst infolge einer HPV-Infektion vor. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht weiterhin zu 50 % ihrer Erwerbs tätigkeit nachgehe. Es sei unstatthaft, ihr zu unterstellen, dass sie nicht unter einer schweren Depression leide, weil sie noch zu 50 % arbeite ( Urk. 11). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 9. Mai 2019 ( Urk. 7/16) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis, Paarkonflikt (ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei nach der Diagnose einer HPV-Infektion von der D.___ in die A.___ überwiesen worden. Es hätten in der Vergangenheit mehrere ausserehelichen Beziehungen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die HPV-Diagnose unverhältnismässig belastet gefühlt. Sie fühle sich aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehungen über mässig schuldig und habe Angst, ihren Ehemann mit einer schweren Krankheit angesteckt zu haben. Sie habe unter ausgeprägten Schlafstörungen gelitten. Unter medikamentöser Behandlung und mit Spezialtherapien habe eine Stimmungsauf hellung erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe aber leider ein Familiengespräch abgelehnt, so dass der Paarkonflikt nicht habe angegangen werden können. Auf ihren Wunsch sei sie (nach einem Aufenthalt von gut einem Monat vom 2 5. März bis zum 2 7. April 2019 ) in deutlich gebessertem Zustand in die B.___ überwiesen worden. 3.2

Laut dem Austrittsbericht der B.___ vom 1 8. Juni 2019 ( Urk. 7/17) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psy chotische Symptome (ICD-10 F32.2 ), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis

(ICD-10 Z63) sowie eine HPV-Virus-Infektion, Biopsie benigne. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge der Diagnosestellung eines HPV-Virus psychisch dekompensiert . Sie habe mit dem Schlimmsten gerechnet und aus der Krise heraus ihrem Ehmann alle ausser ehelichen Beziehungen offengelegt. Sie habe vor elf Jahren schon einmal eine Aussprache wegen ihrer ausser ehe lichen Beziehungen mit dem Eh e mann geführt. Dieser habe sich damals zeitweise von ihr getrennt, man habe sich dann aber wieder angenähert. Dieses Mal könne er ihr aber nicht verzeihen und wolle eine Trennungsvereinbarung. Die Be schwerdeführerin mache sich Vorwürfe, habe starke Schuldgefühle und leide unter mangelnder Perspektive. Ihre Stimmung sei stark depressiv. Diagnostisch sei von einer schweren depressiven Episode auszugehen, ausgelöst durch einen Ehekonflikt. Unter Medikamenteneinnahme seien die Schlafstörungen und die depressive Symptomatik abgeklungen. In den therapeutischen Gesprächen habe sich die Beschwerdeführerin schwerpunkt mässig mit der Etablierung einer Per spektive auseinandergesetzt, falls es zur Trennung vom Ehemann kommen soll. Sie habe auf jeden Fall die Möglichkeit, den Coiffeursalon in der ehelichen Liegenschaft weiterzuführen, was sie entlaste. Es sei für sie auch wichtig, ihre Rolle als Mutter zu verändern. Um eine erneute Überlastung zu verhindern, müsse sie die anderen Familienmitglieder stärker in die Haushaltsführung einbeziehen. Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand bezüglich der Depression aus der Klinik ausgetreten. Es sei im Hinblick auf den Wechsel in den Alltag eine Nervosität bestehen geblieben. Es werde empfohlen, die bestehende Medikation weiterzuführen, ebenso sei die Fortfüh rung der Psychotherapie in ambulanter Form geplant. 3.3 3.3 .1

Gemäss dem zu Händen der AXA verfassten Arztbericht des Psychiaters Z.___ vom 3 1. Oktober 2019 ( Urk. 7/12/13-14) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1) sowie Angst und depress ive Störung gemischt (ICD-10 F 41.2). Die Beschwerde führerin befinde sich in regelmässiger psychotherapeutischer Behand lung. Sie berichte über mehrfache psychosoziale Belastungssituationen mit gedrückter Stimmungslage und Traurigkeit. Sie leide an Angst, innerer Unruhe, Gedanken kreisen, sozialem Rückzug und Schlafstörungen. Nach einfachsten Tätigkeiten fühle sie sich erschöpft. Sie sei im Antrieb gehemmt und könne sich kaum kon zen trieren. Sie sei zu 50 % arbeitsunfähig. 3.3 .2

Im Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. Januar 2020 ( Urk. 7/13) hielt der Psychiater Z.___ die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) fest und attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine Arbeitsun fähig keit von 50 % . Es bestehe eine deutlich verminderte psychische und körperliche Belastbarkeit mit Erschöpfungszustand. Trotz ihrer Depression sei die Beschwer de führerin noch zu 50 % erwerbstätig. Dies sei für sie da s maximal verträgliche Arbeitspensum. Auch bei der Haushaltsführung sei die Beschwerde führerin deut lich eingeschränkt. 3.4

RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2020 ( Urk. 7/19/3-4) fest, anhand des äusserst knappen psychopathologischen Befun des des behandelnden Psychiaters könne maximal eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden. Folgende der Kriterien gemäss ICD-10 seien erfüllt: Trau rigkeit, Angespanntheit, Ängstlichkeit , Antriebshemmung, Gedan kenkreisen, Suizid gedanken und kognitive Störungen (unklar , ob subjektiv oder objektiv). Es bestünden jedoch Zweifel an den festgestellten Symptomen, zumal in anderen Berichten zum Beispiel keine Antriebsstörung festgestellt worden sei. Dann würde nur ein Kernsymptom einer Depression bestehen, nämlich Traurigkeit, was nicht die Diagnose einer Depression, sondern eher einer Anpassungsstörung im Rah men des Paarkonfliktes rechtfertigen würde. Psychotische Symptome liessen sich nicht ableiten. Als psychotische Verarbeitung der Geschehnisse werde die Angst identifiziert, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann aufgrund ihrer ausser ehelichen Beziehungen mit einer schwerwiegenden Erkrankung angesteckt habe. Diese Angst könne aber keiner Wahnidee, Halluzination oder einem depressiven Stupor zugeordnet werden, sondern es sei bei de r Beschwerdeführerin eine sexuell übertragene HPV-Infektion diagnostiziert worden, weshalb ihre Ängste nachvoll zieh bar und angemessen seien. Anhand der festgestellten psychopathologischen Auffälligkeiten lasse sich daher keine schwere depressive Episode mit psycho tischen Symptomen, sondern maximal eine leichte depressive Episode oder eher eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkonfliktes (ICD-10 F43.2) diag nos tizieren. Für eine Anpassungsstörung spreche der kausale und zeitliche Zu sammenhang zwischen den psychiatrischen Auffälligkeiten, dem Paarkonflikt und der Diagnose einer HPV-Infektion. Ausserdem sei eine 50%ige Arbeits fähig keit mit einer schweren depress iven Episode nicht vereinbar . Weder eine leichte depressive Episode noch eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Paarkon flik tes würden einen invalidisierenden Gesundheitszustand darstellen. Es bestehe somit kein die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkender Gesund heitszustand. 3.5

Laut des zu Händen der AXA verfassten Berichtes über die Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E.____ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 2 8. Mai 2020 ( Urk.

3) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie andere Kontaktanlässe in Bezug auf den engeren Familienkreis (Probleme in der Beziehung zum Ehepartner ;

ICD-10 Z63). Die Beschwerdeführerin habe ange geben, dass sie die aktuelle Beschwerdesymptomatik schon längere Zeit habe. Sie sei selbständige Coiffeuse und arbeite zurzeit zu 50 % . Sie sei verheiratet und habe starke Schuldgefühle, weil sie eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. In der Folge sei auch noch eine HPV-Infektion festgestellt worden, worauf sie noch mehr Schuldgefühle entwickelt habe. Ihr Ehemann wolle sich nun von ihr trennen. Sie wohnten noch im selben Haus, lebten jedoc h praktisch getrennt . Zur definitiven Trennung solle es kommen, wenn es ihr besser gehe . Sie sei sehr belastet durch die Situation und könne praktisch nicht gesund werden , wenn es so bleibe. Sie sei verzweifelt und bedrückt und sehe keinen Ausweg. Die Stim mung sei depressiv, sie habe keine Energie und es fehle ihr am Antrieb. Sie sei auf die Auseinandersetzungen mit dem Ehemann fokussiert. Am Morgen beginne si e zu grübeln und es bestehe ein Morgentief. Sie könne sich ablenken, wenn sie aktiv etwas mache. Derzeit arbeite sie 10 Stunden pro Woche als Coiffeuse , ihr volles Pensum belaufe sich auf 20 Stunden. Sie sei somit zu 50 % erwerbstätig. Sie erwache frühmorgens um 05.00 Uhr und leide bereits dann unter vermehrter Grübeltendenz . Unter Trittico sei es etwas besser geworden. Manchmal leide sie auch unter eingeschränkter Konzentration und Gedächtnis störungen. Sie habe Angstzustände bezüglich ihrer Zukunft, da sie nicht wisse, wie es weitergehen solle. Bezogen auf ihr angestammtes Arbeitspensum sei sie zu 50 % arbeitsun fähig. Es sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. August 2020 noch zu 30 % und ab dem 1. September 2020 zu 20 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. Oktober 2020 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Es seien Anpassungen in der Medikation und eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erforder lich. 3.6

Im mit der Replik eingereichten Schreiben vom 9. September 2020 ( Urk. 12/3) führte der Psychiater Z.___ aus, gegenwärtig sei die depressive Störung mittel- bis schwergradig . Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer werde durch kognitive Einbussen, speziell der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Auffas sungsgabe, der verminderten Antriebsleistung und eine gesamthaft verminderte Belastbarkeit beeinflusst. Die Beschwerdeführerin sei vollständig orientiert und bewusstseinsklar. Formalgedanklich sei sie auf ihr e aktuelle ungünstige krank heits bedingte Situation eingeengt. Inhaltlich habe sie Gedankenkreisen mit ver ringertem Selbstvertrauen. Die Stimmung sei deprimiert, die Psychomotorik ver langsamt. Die Beschwerdeführerin habe sich sozial zurückgezogen. Es liege eine chronische Erkrankung vor, welche auf verfestigte Krankheitsmuster zurückgehe. Der Alltag sei durch eine starke innere Unruhe und Nervosität geprägt. Aufgrund der geringen Stresstoleranz sei die Beschwerde führerin schnell überfordert. Es handle sich um eine rezidivierende depressive Störung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig. Es liege eine Chronifizierung vor, die Beschwerdeführerin könne in Zukunft keine aus reichende psychische Stabilität mehr erreichen und sei auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies en im Wesent lich en mit der Begründung, für eine schwere Depression lägen keine objektiven Befunde vor. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin seien vielmehr auf ihren Ehekonflikt und damit auf eine invalidenversicherungsrechtlich nicht rele vante psychosoziale Urs ache zurückzuführen (vgl. E. 2.1 vorstehend). 4.2

Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die von den behan delnden Psychiatern geschilderten Symptome nicht besonders zahlreich und aus geprägt sind . Es scheint fraglich, ob

die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose eine r mittel- bis schwergradigen Depression gerechtfertigt ist. Es ergibt sich sodann auch aus den Akten, das unter stationärer Behandlung eine erheb liche Besserung des Zustandes erreicht werden konnte. Im Weiteren steht fest, dass der invalidenver sicherungsrechtlich als psychosozialer Faktor nicht zu be rücksichti gende Ehe konflikt für die psychischen Probleme der Beschwerde füh rerin eine wesentliche Ursache ist . Die Verneinung des Vorliegens einer schweren Depression basiert aber auf einer reinen Aktenbeurteilung durch RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser hat die Beschwerdeführerin nicht selber gesehen und untersucht. Dies wäre aber angezeigt gewesen, da es vorliegend nicht bloss um die Beurteilung eines im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt s ging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E. 3.4). Es lässt sich daher aufgrund der vorhandenen Abklärungen nicht hinreichend feststellen, dass lediglich ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild und eine depressive Störung von maximal leichtem Ausmass vorliegen.

Beim derzeitigem Stand der medizinischen Akten lässt sich nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausschliessen, dass die psychosozialen Belastungs fakto ren im weiteren Verlauf eine eigentliche Beeinträchtigung der psychischen Inte grität bewirkt haben, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden in Form der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung aufrechter halten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmert haben. 4.3

Entscheidend ist in jedem Fall die Frage der Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf das funktionelle Leistungsvermögen . Die Beschwerde führerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass g emäss der seit November 2017 geltenden bundesgerichtlichen Praxis (BGE 143 V 409 und 418) in diesem Zusammenhang grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden das indikatorengeleitete Beweisverfahren im Sinne von BGE 141 V 281 zur Anwendung gelangt . 4.4

Die vorzunehmenden medizinischen Ab klärungen werden sich damit einerseits auf die Thematik zu beziehen haben, ob überhaupt ein invalidisierender psychi sc her Gesundheitsschaden vorliegt. Von fachärztlicher Seite wurde dies bis anh in nicht ausreichend beleuchtet.

A us den Berichten der behandelnden Ärzte geht auch nicht eindeutig hervor , ob die psychosozialen Belastungsfaktoren als inva liditäts fremde Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausge klam mert wurden oder nicht. Sodan n lassen weder die Berichte der behandelnden Ärzte noch die Stellungnahme des RAD vom 2 7. Februar 2020 eine abschlies sende Beurteilung der massgebenden Indikatoren zu. 4.5

Zwar erscheint selbst für den Fall, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu bejahen ist, das Vorliegen eines massgeblichen Erwerbsausfalls als fraglich. Seit Mitte 2019 arbeitet die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % bezogen auf ihr angestammtes Pensum von 50 % als selbständige Coiffeuse (Urk. 7/9/4). Ihr behandelnder Psychiater Z.___ attestierte ihr im Bericht vom 9. September 2020 indessen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/3), was für eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum spricht. Gemäss IK-Auszug erwirtschaftete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein durchschnittliches jä hrliches Einkommen von rund Fr. 13'300.-- (Durchschnittseinkommen der Jahre 2011 bis 2015; Urk. 7/6). Laut eigenen, anlässlich des Standortgesprächs vom 16. September 2020 gemachten Angaben möchte sie weiterhin als selbständige Coiffeuse erwerbstätig bleiben (Urk. 7/9/1). Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hat sie sich ein möglich höheres Einkommen, etwa als angestellte Coiffeuse (vgl. dazu auch Bundesge richtsurteile 9C_674/2019 vom 9.

Dezember 2019 E.

3.6.1, 8C_416/2016 vom 24.

November 2016 E. 4), anrechnen zu lassen. Da jedoch auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % (bezogen auf ein Vollzeitpensum) eine ren tenbegründende Invalidität aufgrund einer allfälligen (zusätzlichen) Einschrän kung im Haushaltsbereich nicht gänzlich auszuschliessen ist, kann - bei gege bener Aktenlage - eine massgebliche Erwerbseinbusse nicht von vornherein ver neint werden, weshalb eine weitere psychiatrische Abklärung und allenfalls auch eine Haushaltsabklärung unumgänglich ist . 5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des Invaliditätsgrades als unzureichend erweist. Folglich ist die angefoch tene Verfügung vom 4. Juni 2020 ( Urk.

2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägun gen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungs anspruch der Beschwerde führerin neu verfüge. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’400 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über d en Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Consozjus GmbH - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger