Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 27. Februar 2014 wegen depressiver Verstimmungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 5.1 ). Am
17. Juni 2014
teilte die IV-Stelle ihm mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden habe und derzeit keine Unterstützung wünsche (Urk. 7/25). Mit Ver fügung vom 12. September 2014 (Urk. 7/29) verneint e sie auch einen Renten an spruch.
Am
22. September 2014 informierte der Versicherte die IV-Stelle über den Ab bruch der Berufslehre
zum Gebäudereiniger EFZ (Urk. 7/31 ; vgl. auch Urk. 7/32 ). Diese erteilte daraufhin a m
2. Oktober 2014
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ
(Urk. 7/34). Die Ausbildung wurde schliesslich in eine solche zum Gebäudereiniger mit Berufsattest EBA abge ändert (Urk. 7/53). Am 16. August 2016 (Urk. 7/87) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, nachdem er die Ausbildung zunächst nicht bestanden hatte . Im Juni 2017 schloss er die Aus bildung
mit dem Attest als Gebäudereiniger EBA ab (Urk. 7/102/5). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Bericht (Urk. 7/107/6-8, Urk . 7/115, Urk. 7/120, Urk. 7/
139) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/153) ein. Am 22. April 2020 (Urk. 7/169) erliess sie den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 7/172) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/175 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.
Der Versicherte erhob am 30. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
fest, die psychiatrischen Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adäquater psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis sei medizinisch-theoretisch von einer
Remission de r Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Sie sei der Meinung, dass die vorliegenden Diag nosen bei Weiterführung der Behandlung überwindbar und behandelbar seien (S.
2 oben). Die Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden, obwohl keine iv-relevanten Gründe ersichtlich seien, die eine konsequente Therapie verunmöglicht hätten (Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer brach t e vor, die Beschwerdegegnerin habe in der ange fochtenen Verfügung eine Rente mit der Begründung verweigert , dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Behauptung sei aus der Luft gegriffen, willkürlich und aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4 Ziff. II. 6- 7).
Die Be schwerdegegnerin habe des Weiteren den Bericht der Ärzte des Zentrums Y.___ vom 28. Januar 2020 in willkürlicher Weise igno riert. Die angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht sei einzig auf die von den Gutachtern fest gestellten psychischen Probleme, insbesond e re eine rezi di vierende depressive Störung bei mittelgradiger depressiver Episode und psychi sche Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak, und auf das Sucht verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (S. 5 Ziff. II.8). Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich bei Sucht um eine Krankheit (S. 5 Ziff. II.9). 2.3
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer begann ab dem
1. Oktober 2014 bei der Z.___ GmbH eine von der Invalidenversicherung finanzierte dreijährige Berufs lehre zum Gebäudereiniger EFZ (Urk. 7/51/1 Ziff. 2).
Der Verantwortliche des Lehrbetriebes gab im Zwischenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5 1 /1-2) an, der Beschwerdeführer habe die ersten drei Monate der Ausbil dung in einer Reinigungsfirma im ersten Arbeitsmarkt absolviert, worauf diese aus verschiedenen Gründen abgebrochen worden sei (S. 1 Ziff. 8). Weiter wies er auf ungenügende schulische Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufs schule hin. Als Folge der Schwierigkeiten werde die Ausbildung ab dem 20. April 2015 auf das Niveau Gebäudereiniger E BA abgeändert (S. 2 oben). 3.2
Im Zwischenbericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/64 ) empfahl der Verantwort liche des Lehrbetriebes eine psychotherapeutische Unterstützung . Er führte dazu aus , der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Bedenken geäussert und könne den Sinn einer solchen Unterstützung nicht erkennen. Im praktischen sowie im schulischen Bildungsteil weise er Rückstände auf, die nur mit einem ausserordentlichen Effort aufgeholt werden könnten (S. 2 Ziff. 9).
Auch im Zwischenbericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/77/1-2) wurde auf die unge nügenden Leistungen, auf die häufigen Absenzen und den ungewissen Ausgang der Abschlussprüfung hingewiesen. Eine psychotherapeutische Unterstützung habe installiert werden können.
Im Abschlussbericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/80/1-4) wurde festgehalten, auf grund des nicht bestandenen Qualifikationsverfahrens (QV) , de r näher beschrie benen Defizite in den verschiedenen Kompetenzbereichen
und der noch nicht abschliessend erreichten Bildungsziele sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt zurzeit noch kaum möglich. Der Versicherte sei bei der Arbeit noch auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen (S. 3 Ziff. 11). Die vereinbarte psy chothera peutische Begleitung nehme er seit dem 19. Mai 2016 nicht mehr wahr (S. 3 Ziff. 10).
Im Juni 2016 bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung erfolgreich (Urk. 7/102/2-6). 4 . 4 .1
Lic. phil. A.___ , Psychologin FSP, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannten im Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/5-11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozial verhaltens (ICD-10 F43.25), Beginn schleichend, vermutlich seit 2010 - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit - rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2), bestehend seit früher Kindheit - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0), bestehend seit Beginn der Puber tät
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ führten zur Anamnese aus, bei einer Schul psychologischen Untersuchung im Herbst 2010 seien grosse sprachliche Schwi e rig keiten des Beschwerdeführers bei einem sehr kleinen Wortschatz festgestellt worden . Die Intelligenz sei als knapp durchschnittlich beurteilt worden (S. 2 Mitte ).
Hinsichtlic h der Arbeitsfähigkeit bestehe eine deut liche psychische Einschrän kung mit depressiver Verstimmung, Aggression, impulsivem Verhalten, Motiva tionseinbrüchen, Schlafstörungen und einem niedrigen Selbstwert. Weiter bestehe eine deutliche Einschränkung durch eine eingeschränkte auditive Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und eine sowohl rezeptiv als auch expressiv ein geschränkte Sprache. Dies wirke sich aus in Form einer deutliche n Beeinträch ti gung der Leistungsfähigkeit, des Arbeitsverhaltens (Selbständigkeit, Konzen tra tion, Ausdauer, Motivation, Arbeitstempo, Erfüllen von Pflichten, Pünktlich keit, geringe Frustrationstoleranz) und im sozialen Umfeld
(S. 3 Ziff. 1.7).
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ gaben in einem Beiblatt vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/12-13) ergänzend an, es bestehe ein Gesundheitsschaden. Der Be schwerdeführer sei so beeinträchtigt, dass sowohl die sozialen Anforderungen einer Lehre in der freien Wirtschaft als auch die intellektuellen Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit, Arbeitshaltung, Arbeitsor ganisation und emotionaler Stabilität nicht erfüllt seien. Die Beeinträchtigung bestehe aufgrund von Schwierigkeiten hinsichtlich der Selbständigkeit und Arbeitshaltung , durch eine Anpassungsstörung, depressive und impulsive Reak tionen sowie durch
Konzentrations- und sprachliche Schwierigkeiten (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer könne gestellte Aufgaben nicht völlig selbständig erledi gen. Er benötige Hilfe bei der Arbeitsmotivation, der Arbeitshaltung und der Strukturierung des Alltag s und sei auf einen wohlwollenden Kontakt zu einer Bezugsperson angewiesen (S. 1 unten). 4 .2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. November 2016 beim Y.___ in ambulante r psychiatrische r Behandlung (Urk. 7/107/1 Ziff. 1.2) . Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung - Status nach Unfall von 2012 mit Fraktur des linken Fusses - Status nach Fraktur des rechten Handgelenkes, August 2017
Weiter wurde ausgeführt, für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 50 % zirka ab dem 1. Januar 2018 bestehe eine gute Prognose. Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell unrealistisch (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei nach wie vor sehr depressiv und leide aus noch nicht genau geklärten Gründen schon seit der Schulzeit unter intellektuellen und sozialen Schwierigkeiten (S. 1 Mitte). 4 .3
Die Ärzte des Y.___ gaben im Bericht vom 9. April 2018 (Urk. 7/120/4-5) an, die gegenwärtige Behandlung bestehe seit Oktober 2017 und erfolge zirka einmal pro Monat (Urk. 7/120/2 Ziff. 3.1). Sie stellten neu die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie die Diagnosen psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schä dlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) , und psychische Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2, S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärzte des Y.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer arbeite aktuell 20 % als Gebäudere iniger. Schmerzen hinderten ihn daran, mehr zu arbeiten. Darüber hinaus bestünden deutliche Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, grosser Traurigkeit, Nach denklichkeit, Motivations-, Antriebs- und Hilflosigkeit . Weiter bestünden Schlaf störungen und ein verminderter Appetit (S. 1 oben). Es werde vermutet, dass der Patient u nter einer Intelligenzminderung, einer massiven ADHS und eventuell einer Störung in der Persönlichkeitsstruktur leide (S. 1 unten). Weiter habe er einen sehr labilen Selbstwert und Schwierigkeiten, wenn es darauf ankomme, die erforderte Leistung zu erbringen. Er leide dann unter massiven Versagensängsten und an einer depressiven Resignation (S. 2 Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Urk. 7/168 S. 5 f.) aus, es sei eine Störung des Sozialverhaltens bekannt. Diese habe, soweit ersichtlich, zum Scheitern der beruflichen Massnahmen geführt. 2014 seien weiter ein niedriger Selbstwert und depressive Symptome beschrieben worden und es hätten kogni tive, intellektuelle oder schulische Einschränkungen vorgelegen. Bis Oktober 2017 habe offensichtlich keine spezifische psychotherapeutische Behandlung statt ge funden. Gemäss dem Bericht der Ärzte des Y.___ vom 9. April 2018
erfolge die Behandlung mit einer monatlichen Frequenz , was sicherlich nicht ausreiche. Wie unter den genannten Voraussetzungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden solle, könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten). Auf den Bericht können nicht abgestellt werden. Es würden weitere Abklärungen empfohlen (S. 6 oben). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht vom 9.
Oktober 2018 (Urk. 7/139) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 4 Ziff. 2.5): - cervikal und lumbal betontes
Panvertebralsyndrom
( PVS ) - Status nach Trauma mit Pilon - Tibial -Fraktur links und nach Osteosyn these einer Pilon - Tibial -Fraktur (2009) - Status nach Osteosynthese-Materialentfernung ( OSME ) , Osteosynthese linker Unterschenkel 2015 - Status nach Kontusion der rechten Hand mit nicht dislozierter mehr frag mentärer, interartikulärer Basisfraktur des Os metakarpale III mit Restbe schwerden nach konservativer Behandlung der Handgelenksfraktur - Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss bei Status nach operativer Behandlung einer Pilon - Tibial -Fraktur links - Verdacht auf ein Complex Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linker Fuss - Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalance - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Achillodynie beidseits - Hallux val g us links - Hammerzehe Dig . I-IV links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode
Seit ei nem Unfall im Jahr 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit als Gebäudereiniger von zwei Stunden täglich beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2
Ziff. 1.3).
Die Untersuchungen und bildgebenden Verfahren hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Die chronischen Rückenbeschwerden erklärten sich vor allem durch eine deutliche Haltungsinsuffizienz sowie eine muskuläre Dysbalance. Weiter bestünden deutliche Fussbeschwerden links. Es handle sich um belastungsabhängige Schmerzen und Ruheschmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks bei einem Status nach operativer Versorgung einer Pilon - Tibial -Fraktur 200 9 und OSME 2012. Lokal bestünden zudem eine Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss und klinisch der Verdacht auf ein CRPS . Weiter lägen seit einer Kontusion am rechten Handgelenk im August 2017 belastungs ab hängige Beschwerden und Ruhebeschwerden am rechten Handgelenk vor (S. 3 Ziff. 2.1).
Die Arbeitsfähigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, da der Patient zusätzlich durch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgra diger depressiver Episode belastet sei. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich vor allem auf die psychiatrische Diagnose (S. 4 Ziff. 2.7). Die Haupt einschränkung bestehe durch eine relativ rasche Erschöpfung und Ermüdbarkeit, die vor allem psychisch bedingt sei. Die somatische Situation müsste mit einem funktionellen Leistungstest überprüft werden (S. 5 Ziff. 3.4). Im Haushalt bestehe für schwere Arbeiten eine Einschränkung von 50 %. Für leichte Arbeiten bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 4.5). 4 .6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stel lungnahme vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/168 S. 7 unten) aus, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt. Dr. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit einem Unfall von 2012 dokumentiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege keine Stellungnahme vor. Für den Haushalt werde für schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben. Für leichte Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. 4.7
4 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin holte beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Mai 2019 (Urk. 7/153) erstattet wurde. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Neuropsycholog i e (S. 3 Ziff. 2). Es ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegu ngsapparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, für Arbeitsmedizin und für Allgem eine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rolo gie, Dr. med. J.___ , praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, und L.___ unterzeichnet (S. 10).
Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/153/19-32) wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe permanente Beschwerden am linken Bein und dem linken Fuss angegeben. Nach einem Bruch des linken Beins hätten sich Krallenzehen entwickelt. In den letzten Jahren habe er mehr Schmerzen im linken Fuss und dem Unterschenkel (S. 21 Ziff. 3.2 oben). Zurzeit arbeite er zwei Stunden pro Tag als Gebäudereiniger. Er müsse den Abfall leeren und Tische reinigen . Die Arbeit sei sehr anstrengend (S. 22 oben). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er nicht mehr als Gebäudereiniger arbeiten könne. Auch die momentan absolvierten zwei Stunden seien ihm zu viel . Eine leichte, stressfreie Arbeit könne er sich aber vorstellen , jedoch auch nicht länger als vier Stunden pro Tag (S. 23 oben).
Die Gelenkkonturen sämtlicher Abschnitte beider oberer Extremitäten seien un auffällig, es bestünden keine Gelenkvergröberungen. Zum Zeitpunkt der Unter suchung bestehe ein mässiger Druckschmerz des rechten Daumengrundgelenks, welcher seit einigen Tagen vorliege und auf eine Arbeitsverletzung zurück zuführen sei . Es bestünden keine Hinweise auf eine chronische Erkrankung (S. 24 Mitte). Über Schmerzen im Bereich des Achsorgans habe der Beschwerdeführer nicht geklagt . Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Es bestünden keine Hinweise für eine radi kuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik (S. 25 unten).
Der Beschwerdeführer habe im April 2009 eine distale Unter schenkelfraktur links erlitten, die später als P ilon -t i biale-Fraktur bezeichnet worden sei . Danach sei
über Auffälligkeiten des linken Fuss im Sinne einer Krallenzehenstellung bei D1-4 berichtet und der Verdacht auf ein stattgehabtes CRPS geäussert worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung mässige , belastungsab hängige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk beschrieben. Weiter bestün den seit der Jugend diffuse Schmerzen, deren Lokalisation nicht reproduziert werden könne (S. 27 Ziff. 6 oben) .
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne eine geringe Bewegungsein schränkung des linken oberen Sprunggelenks nach Pilon -tib i ale- Fraktur verifi ziert werden, ohne neurologische Auffälligkeiten. Weiter bestehe eine geringe Krallen-/Kl auenzehenbildung I-IV mit einem etwas
vermehrten Hohlfuss links als mutmassliches Residuum der gelenkbildenden distalen Unterschenkelfraktur. Die Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenks sei nicht eingeschränkt. Die Bemusk e lung beider Ober- und Unterschenkel sei seitengleich als Hinweis für eine seitengleiche Benutzung und Belastbarkeit der linken unteren Extremität. Eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins nach der operativen Behandlung der Fraktur lasse sich also nicht verifizieren. Auch die Benutzungszeichen der Schuhe liessen auf ein seitengleiches Gangbild schliessen. Ein solches habe der Be schwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung gezeigt (S. 27 Ziff. 6 Mitte).
Dr. G.___ verneinte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkel fraktur nach operativer Behandlung mit residueller geringer Bewegungs ein schränkung des linken oberen Sprunggelenks, ohne Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks und mässiger Hohlfussbil d ung und Krallen zehenbildung als Resi du um (S. 27 Ziff. 6).
Bis auf eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks und eine geringe Formveränderung des linken Fusses sowie Krallenzehen/Klauenzehen links seien keine weiteren Gesund heitsstörungen zu verifizieren (S. 28 Ziff. 7.1). Eine versicherungsmedizinisch relevante Funktionseinschränkung des linken Beins werde nicht verursacht (S. 28 Ziff. 7.2). Der Versicherte schätze sich selber als weitgehend arbeitsunfähig ein, dies aufgrund von diffusen Befindlichkeits stö rungen, nicht zuzuordnenden Schmerzen und einer immer wieder von ihm selber aufgeführten depressiven Stimmung. Zumindest auf orthopädisch-traumatolo gischem Fachgebiet könne die Selbsteinschätzung nicht nachvollzogen bezie hungsweise bestätigt werden. Die angestammte und eine adaptierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbar (S. 29 Ziff. 7.4).
Die internistische U ntersuchung durch Dr. J.___ ergab keine Diagnose mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6). 4 . 7 .2
Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 45-58) wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe angegeben, dass er lustlos sei und viel nachdenken müsse. Es
bestehe eine depressive Stimmungsphase und d er Schlaf und die Konzentration seien nicht gut (S. 47 Ziff. 3.1 oben). Körperlich habe er Schmerzen am linken Fuss, am rechten Handgelenk und am Rücken, die sich über die gesamte Rückenmuskulatur erstreckten (S. 47 Ziff. 3.2). Aktuell rauche er Cannabis. Andere Drogen kon sumiere er nicht (S. 48 unten).
Der Beschwerdeführer habe 2017 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung begonnen. Es seien ihm Antidepressiva angeboten worden. B is heute habe er sich jedoch nicht getraut, diese einzunehmen. Aktuell besuche er den Psychiater alle drei bis vier Wochen (S. 50 oben). In der aktuellen Tätigkeit fühle er sich überfordert (S. 50 Mitte).
Während der Exploration, die über 90 Minuten gedauert habe, seien die Kon zentration und Aufmerksamkeit reduziert gewesen. Der Gutachter habe einige Fragen wiederholen müssen und es hätten teilweise Schwierigkeiten bestanden, die Aufmerksamkeitsspanne aufrechtzuerhalten (S. 51 Ziff. 4.3 oben). Der formale Gedankengang sei stockend und teilweise gehemmt (S. 51 Ziff. 4.3 Mitte). Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck unterdurchschnittlich. Der Antrieb sei reduziert gewesen. Der psychomotorische Ausdruck sei teilweise verarmt, teil weise bestehe eine psychomotorische Unruhe. Gemäss der Persönlich keitsent wicklung und der Biographie zeigten sich Hinweise für ein desorganisiertes und impulsives Verhalten (S. 51 Ziff. 4.3 unten). 4. 7 .3
Die Diagnose eines ADHS habe sich in der neuropsychologischen Untersuchung bestätigt . Die kognitiven Funktionseinschränkungen würden als mittelschwer be urteilt. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit entspreche den von psy chia trischer Seite erfassten klinischen funktionellen Einschränkungen (S. 52 oben).
Es seien Symptome identifiziert worden, die aktuell einer leichten bis mittel schweren Depression entspr ä chen. Darüber hinaus fänden sich deutliche Hinweise für ein ADHS, das auch testdiagnostisch erfasst worden sei , und im Verlauf deutliche Hinweise für eine Cannabisabhängigkeit. Der Konsum von mindestens zwei Joints pro Tag sei beachtlich. Der Beschwerdeführer habe früher auch mehr konsumiert. Der Konsum von Cannabis scheine im Verlauf die Impulsivität redu ziert zu haben, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen jedoch nicht. Der Erfolg bei der Prüfung als Gebäudereiniger könne als Hyperfokussierung angesehen werden, was bei ADHS-Erkrankten sehr häufig vorkomme. Eine Be handlung sei bisher nicht erfolgt. Eine Medikation habe weder für die ADHS-Symptomatik noch für die depressive Symptomatik stattgefunden (S. 53 Ziff. 6 oben).
Dr. I.___ nannte als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 53 Ziff. 6 Mitte): - ADHS (ICD-10 F90.0) - e xpressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0)
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich eine Sprachstörung bestan den hätten . Eine spezielle Behandlung des ADHS habe nicht stattgefunden, vor allem sei keine medikamentöse Behandlung erfolgt. Im Rahmen einer Förder schule sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Schule nach neun Jahren ab zuschliessen. Mit 15 Jahren habe er beg onnen, Cannabis zu konsumieren, wo durch sich seine Impulsivität beziehungsweise sein gereiztes Verhalten reduziert hätten . Bis heute benutze er Cannabis auch als Selbstbehandlungsmittel. Im Verlauf sei es ihm durch Überfokussierung gelungen, die Prüfung als Gebäude reiniger zu absolvieren (S. 53 Ziff. 7).
Die geringe Frustrationstoleranz erlaube es dem Beschwerdeführer nicht, mit Konflikten adäquat umzugehen. Er behalte dabei den Cannabiskonsum als Regu lationsmittel bei . In diesem Rahmen habe er zunehmend eine Reduktion des Antriebs, eine Stimmungslabilität und einen Verlust an Interessen entwickelt. Die bestehende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sei teilweise als Folge des ADHS, teilweise als Folge des Cannabiskonsums zu sehen. Die Arbeits fähig keit sei aus heutiger Sicht beeinträchtigt. Bei fehlender Behandlung könne aktuell noch nicht von einer endgültigen Invalidisierung gesprochen werden .
Therapeutisch sollte an erster Stelle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis stehen. Gleichzeitig sollte eine Behandlung der ADHS-Symptomatik erfolgen, mit Methylphenidat oder Antidepressiva, sowie eine störungsspezifische Psychotherapie (S. 54 Ziff. 7 oben). De r Beschwerdeführer sei mit Unterstützung in der Lage gewesen, die Schule abzuschliessen und anschliessend durch eigene Motivation die Lehre als Gebäudereiniger. Anschliessend habe er versucht, sich mit einer Tätigkeit von 20 % im Bereich Gebäudereinigung beruflich zu inte grieren. Hier hätten sich Grenzen im Rahmen der Frustrationstoleranz gezeigt, da er keine adäquaten Strategien habe, um mit Kritik umzugehen. Der anhaltende Gebrauch von Cannabis habe einen Einfluss auf seinen Antrieb, die Motivation und die Stimmung . Negativ sei zudem, dass es in der familiären Umgebung keine Vorbilder und keine aktive Unterstützung gebe. So versuche d er Vater des Be schwerdeführers seit geraumer Zeit, eine IV-Rente zu erreichen, was bereits zwei mal abgelehnt worden sei
(S. 54 Ziff. 7.1). Als positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer selber psychiatrische Hilfe gesucht habe und sich davon etwas verspreche. Er befinde sich aktuell im Y.___ in psychiatrischer und psychothe ra peutischer Behandlung. Die Behandlung erfolge alle drei bis vier Wochen. Eine empfohlene Behandlung mit Antidepressiva habe er abgelehnt. Mit Sicherheit sei von einer Cannabisabhängigkeit auszugehen . Bisher hätten keine effektiven the rapeutischen Massnahmen stattgefunden, die zu einer Besserung der Sympto matik geführt hätten (S. 54 Ziff. 7.2).
Der Gutachter stimme weitgehend mit der Beurteilung durch lic. phil. A.___ und Dr. B.___ vom März 2014 überein. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ falle auf, dass diese den Konsum von Cannabis nur als Missbrauch und nicht als Abhängigkeit bewertet hätten , obwohl der Beschwerdeführer selbst sein Verhalten als abhängig beurteile. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung, sondern eher für eine depressive Epi sode. Dabei falle auch eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen dem Konsum von Cannabis, ADHS und depressiven Symptomen
auf .
Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Perspektivisch fehle jedoch die Verbindung zwischen einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und konkreten therapeutischen Massnahmen (S. 55 Ziff. 7.3 oben). Der Beschwerdeführer habe aus gutachterlicher Sicht Fähig keiten und Ressourcen gezeigt, sowohl beim Abschluss der Schule als auch der Lehre. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger sei die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % beeinträchtigt (S. 55 Ziff. 7.4).
Seit dem Abschluss der Ausbildung zum Gebäudereiniger bestehe bis jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 8 Mitte). Angepasst sei eine Tätigkeit mit repetitivem Charakter, reduzierter Umstellung sfähigkeit und Flexibilität, die kein selbständiges Planen und Strukturieren erfordere. In einer solchen Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 4.25 Stunden beziehungsweise von 50 % (S. 56 Ziff. 8 unten). 4. 7 .4
Lic. phil. M.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/153/62-68) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 7): mittelschwere kognitive Störung im Rahmen • einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Differentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) • einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) • eines gegebenenfalls schädliche n Gebrauch s von Cannabinoide n
(ICD-10 F12.1)
Lic. phil. M.___
kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leide nsangepassten Tätigkeit aus rein kognitiver Sicht 50 % betrage bei ganz tägiger Anwesenheit. Die Beurteilung erfolge unter Berücksichtigung der kogni tiven Schwierigkeiten im Rahmen des intellektuellen Niveaus bei Verdacht auf eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis sowie einer Aufmerksamkeits störung und beziehe sich auf eine wohlwollende und stark a nleitende U mgebung. Es sei fraglich, ob eine solche Betreuungs- und Anleitungsmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährleistet werden könne (S. 7 oben). 4. 7.5
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich e ine Sprachstörung bestan den hätte n. Ein e spezielle Behandlung des ADHS, vor allem eine medikamentöse Behandlung , habe nicht stattgefunden (S . 4 Ziff. 4.1 oben).
Die Gutachter nannten gesamthaft als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 5 Ziff. 4.2): - ADHS (ICD-10 F90.0) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) mit/im Rahmen der Komorbidität - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0) - mittelschwere kognitive Störung im Rahmen einer - kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Diffe rentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte n die Gutachter eine näher umschriebene knöchern ko n solidierte distale Unterschenkelfraktur links nach operativer Behandlung (S. 5 Ziff. 4.2 unten).
Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht liege keine wesentliche Einschrän kung vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise auf eine depressive Episode. Dabei fall e eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen Cannabiskonsum, ADHS und depressiven Symptomen auf. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar, und zwar sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger als auch für eine Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 4.3). Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht seien die angegebenen subjektiven Beschwerden nicht nachvollziehbar und könnten keinem bekannten Krankheitsbild zugeordnet werden. Von psychia trischer Seite seien die Angaben im Allgemeinen konsistent mit der Aktenlage und den erhobenen Befunden und erschienen im Rahmen der Untersuchung als plausibel (S. 7 Ziff. 4.6 oben).
Für die bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit dem Abschluss der Lehre als Gebäudereiniger im Jahr 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8). 4.8
RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/168 S. 8 f.) aus, gemäss dem Gutachten des F.___ vom 1. Mai 2019 lägen Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit als Gebäudereiniger vor. Unter ande rem bestünden eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Antriebsredukt ion, eine Stimmungslabilität, mangeln des Textverständnis , eine reduzierte Merkfähigkeit, Schwierigkeiten beim Auf fassen von verbalen und schriftlichen Informationen, eine Einschränkung der Planungs- und Organisationsfähigkeit sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit und eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis (S. 8 Mitte). Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei noch möglich (S. 8 unten). Es sollte eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leitliniengerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate . Danach sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (S. 9 oben).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wurde de r Beschwerdeführer zur Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands aufgefordert . Es solle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leit linien gerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate
(Urk. 7/155). 4.9
Die Ärzte des Y.___ antwortete n
im Verlaufsbericht vom 28.
Januar
2020 (Urk.
7/167/5-7) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zu der
dem Beschwerde füh rer auferlegten Schadenminderungspflicht . Sie gaben an, e s sei versucht worden, eine Psychotherapie (Einzeltherapie) einmal pro Woche durchzuführen. Der P atient habe jedoch über die Hälfte der Termine nicht wahrgenommen. Eine medika mentöse antidepressive Behandlung habe nicht aufgegleist werden könne n . Der Patient sei nicht dazu zu motivieren gewesen, da er Nebenwirkungen und eine Abhängigkeit befürchte . Eine ADHS spezifische Therapie sei nicht durchgeführt worden, da ein ADHS erst nach einer längeren Drogenabstinenz beurteilt werden könne (S. 1 Ziff. 1).
Die Therapie habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, trotz einer Reduktion des Cannabiskonsums gemäss den Angaben des Beschwerdeführers . Aktuell fühle er sich emotional instabiler und depressiver als vor der Reduktion des Konsums (S. 1 Ziff. 3). D er Patient sei wegen psychischer Motive nicht in der Lage, den Behand lungsplan einzuhalten (S. 2 Ziff. 4 oben). Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eine antidepressive Medikation angezeigt. Leider habe man den Patienten nicht motivieren können, eine solche Behandlung zu beginnen. Er habe Angst vor einer medikamentösen Behandlung (S. 3 Ziff. 4.1).
4.10
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 22. April 2020 (Urk. 7/168 S.
10 f.) Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, die von den Ärzten des Y.___ gestellten Diagnosen hätten sich im Verlauf nicht geändert. Die Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adä quater psychiatrischer Behandlung entsprechend der auferlegten Schadenminde rungspflicht und dem Behandlungsplan sei medizinisch-theoretisch von einer Remission der Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. 5 . 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
5.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6. 6.1
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ nannten im Bericht vom 27. März 2014 als psychiatrische Diagnosen unter anderem eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens und eine expressive und rezep tive Sprachstörung . Sie bestätigten, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge
eine Berufs lehre zum Gebäudereiniger EBA abschliessen (Urk. 7/102/5). Für den Zeitraum der Ausbildung liegen ebenfalls Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vor (vgl. E. 3.1 und 3.2). Seit November 2016 und erneut seit Oktober 2017 ist er im Y.___ in ambulante r
psychiatrische r und psychotherapeutische r Behandlung (E.
4.2 und 4.3).
Die Gutachter des F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine ADHS, eine expressive und rezeptive Sprachstörung, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode, eine Cannabisabhängigkeit und eine mittel schwere kognitive Störung im Rahmen einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (E. 4.7.5). Von orthopädischer Seite stellte Dr. G.___ einzig eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkelfraktur des linken oberen Sprung gelenks mit residueller gering er Bewegungseinschränkung fest, der er
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 4.7.1 hiervor). Die Gutachter kamen zur Einschätzung , dass für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (E. 4.7.5).
RAD-Ärztin Dr. N.___
bezeichnete die psychiatrischen Diagnosen als gut behandelbar und kam zum Schluss , dass bei adäquater Behandlung von der Remission der Depression und der Wiederstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausgegangen werden könne (E. 4.10). 6.2
Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch
unter Hinweise auf die Behandelbarkeit einer Depression
verneinte (Urk. 2 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden . Nach der mit BGE 143 V 409 E. 4.5.2 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Leistungsanspruch nicht länger unter Berufung auf die gute Behandelbarkeit einer Depression abgelehnt werden . Stattdessen ist notwen digerweise ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 5.3). Ein solches ist auch in Hinblick auf die festgestellte ADHS und Cannabisabhängigkeit erforderlich.
Gutachter Dr. I.___
hielt zwar fest , dass aktuell noch keine endgültige Inva lidisierung vorliege (vorstehend E. 4.7.3). Die Gutachter legten jedoch
nicht weiter dar , ob und in welchem Umfang bei einer angemessen en therapeutischen Be handlung
prognostisch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit gerechnet werden kann.
Ebenso fehlen Angaben zum zu erwarten den zeitlichen Rahmen
für eine Verbesserung . Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Zusammenhang mit den empfohlenen Thera pien eine Nachbegutachtung empfohlen hatten ( Urk. 7/153 S. 54 oben ), was ange sichts des offenen Verlaufs nachvollziehbar ist.
Weiter ergibt sich aus dem Gutachten nicht , wie stark der Beschwerdeführer derzeit aufgrund der Cannabisabhängigkeit in seiner Leistu ngsfähigkeit einge schränkt ist und ob ihm eine Abstinenz
aufgrund der festgestellten kognitiven Einschränkungen beziehungsweise der Komorbiditäten überhaupt zugemutet werden kann . Für die Prüfung eines Leistungsanspruches sind jedoch genaue Angaben dazu erforderlich , wie stark das Suchtgeschehen den Beschwerdeführer
beeinträchtigt. Die Gutachter wiesen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine Komorbidität zwischen ADHS, depressiver Störung un d der Cannabis abhängigkeit hin (E. 4.7.3 und 4.7.5 ). Das Ergebnis der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht, die bislang nicht umgesetzt werden konnte (vgl. E. 4.9), wurde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ebenfalls noch nicht berücksichtigt (obwohl gutachterlicherseits
eine Nachbegutachtung empfohlen worden war ; Urk. 7/153 S. 54 oben) . Weiter fehlen Angaben zur Behandelbarkeit des ADHS und der dabei zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit . Insgesamt kann damit der Einschätzung der IV-Stelle, es liege Behandelbarkeit beziehungsweise eine prognostisch vollständige Arbeitsfähigkeit vor, nicht ge folgt werden. 6.3
Auf die interdisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt
indes ebenfalls nicht abgestellt und sie kann nicht für die Prüfung eines Leistungs anspruches übernommen werden , zumal
anhand des Gutachten s des F.___
mangels ausreichender entsprechender Angaben (vgl. Urk. 7/153 S. 6 f.) eine eingehende und abschliessende Prüfung der Standar dindikatoren und die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht möglich ist. Auf das Gut achten kann daher nicht abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich aus psychiatrischer Sicht als ungenügend abgeklärt. 6.4
Aus orthopädischer Sicht besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf , da auf die Beurteilung durch Gutachter Dr. G.___ abgestellt werden kann . 6.5
Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneut e fachärztliche psychiatrische Begutachtung
veranlasse , welche auch die neuropsychologischen und allfällige sprachliche Einschränkungen berücksichtigt und Grundlage bildet für die rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Prüfung der Standardindikatoren . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'000.-- (inklu sive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2 oben). Die Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden, obwohl keine iv-relevanten Gründe ersichtlich seien, die eine konsequente Therapie verunmöglicht hätten (Urk. 6).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
fest, die psychiatrischen Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adäquater psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis sei medizinisch-theoretisch von einer
Remission de r Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Sie sei der Meinung, dass die vorliegenden Diag nosen bei Weiterführung der Behandlung überwindbar und behandelbar seien (S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brach t e vor, die Beschwerdegegnerin habe in der ange fochtenen Verfügung eine Rente mit der Begründung verweigert , dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Behauptung sei aus der Luft gegriffen, willkürlich und aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4 Ziff. II.
E. 2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer begann ab dem
1. Oktober 2014 bei der Z.___ GmbH eine von der Invalidenversicherung finanzierte dreijährige Berufs lehre zum Gebäudereiniger EFZ (Urk. 7/51/1 Ziff. 2).
Der Verantwortliche des Lehrbetriebes gab im Zwischenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5 1 /1-2) an, der Beschwerdeführer habe die ersten drei Monate der Ausbil dung in einer Reinigungsfirma im ersten Arbeitsmarkt absolviert, worauf diese aus verschiedenen Gründen abgebrochen worden sei (S. 1 Ziff. 8). Weiter wies er auf ungenügende schulische Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufs schule hin. Als Folge der Schwierigkeiten werde die Ausbildung ab dem 20. April 2015 auf das Niveau Gebäudereiniger E BA abgeändert (S. 2 oben). 3.2
Im Zwischenbericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/64 ) empfahl der Verantwort liche des Lehrbetriebes eine psychotherapeutische Unterstützung . Er führte dazu aus , der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Bedenken geäussert und könne den Sinn einer solchen Unterstützung nicht erkennen. Im praktischen sowie im schulischen Bildungsteil weise er Rückstände auf, die nur mit einem ausserordentlichen Effort aufgeholt werden könnten (S. 2 Ziff. 9).
Auch im Zwischenbericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/77/1-2) wurde auf die unge nügenden Leistungen, auf die häufigen Absenzen und den ungewissen Ausgang der Abschlussprüfung hingewiesen. Eine psychotherapeutische Unterstützung habe installiert werden können.
Im Abschlussbericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/80/1-4) wurde festgehalten, auf grund des nicht bestandenen Qualifikationsverfahrens (QV) , de r näher beschrie benen Defizite in den verschiedenen Kompetenzbereichen
und der noch nicht abschliessend erreichten Bildungsziele sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt zurzeit noch kaum möglich. Der Versicherte sei bei der Arbeit noch auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen (S. 3 Ziff. 11). Die vereinbarte psy chothera peutische Begleitung nehme er seit dem 19. Mai 2016 nicht mehr wahr (S. 3 Ziff. 10).
Im Juni 2016 bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung erfolgreich (Urk. 7/102/2-6). 4 . 4 .1
Lic. phil. A.___ , Psychologin FSP, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannten im Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/5-11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozial verhaltens (ICD-10 F43.25), Beginn schleichend, vermutlich seit 2010 - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit - rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2), bestehend seit früher Kindheit - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0), bestehend seit Beginn der Puber tät
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ führten zur Anamnese aus, bei einer Schul psychologischen Untersuchung im Herbst 2010 seien grosse sprachliche Schwi e rig keiten des Beschwerdeführers bei einem sehr kleinen Wortschatz festgestellt worden . Die Intelligenz sei als knapp durchschnittlich beurteilt worden (S. 2 Mitte ).
Hinsichtlic h der Arbeitsfähigkeit bestehe eine deut liche psychische Einschrän kung mit depressiver Verstimmung, Aggression, impulsivem Verhalten, Motiva tionseinbrüchen, Schlafstörungen und einem niedrigen Selbstwert. Weiter bestehe eine deutliche Einschränkung durch eine eingeschränkte auditive Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und eine sowohl rezeptiv als auch expressiv ein geschränkte Sprache. Dies wirke sich aus in Form einer deutliche n Beeinträch ti gung der Leistungsfähigkeit, des Arbeitsverhaltens (Selbständigkeit, Konzen tra tion, Ausdauer, Motivation, Arbeitstempo, Erfüllen von Pflichten, Pünktlich keit, geringe Frustrationstoleranz) und im sozialen Umfeld
(S. 3 Ziff. 1.7).
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ gaben in einem Beiblatt vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/12-13) ergänzend an, es bestehe ein Gesundheitsschaden. Der Be schwerdeführer sei so beeinträchtigt, dass sowohl die sozialen Anforderungen einer Lehre in der freien Wirtschaft als auch die intellektuellen Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit, Arbeitshaltung, Arbeitsor ganisation und emotionaler Stabilität nicht erfüllt seien. Die Beeinträchtigung bestehe aufgrund von Schwierigkeiten hinsichtlich der Selbständigkeit und Arbeitshaltung , durch eine Anpassungsstörung, depressive und impulsive Reak tionen sowie durch
Konzentrations- und sprachliche Schwierigkeiten (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer könne gestellte Aufgaben nicht völlig selbständig erledi gen. Er benötige Hilfe bei der Arbeitsmotivation, der Arbeitshaltung und der Strukturierung des Alltag s und sei auf einen wohlwollenden Kontakt zu einer Bezugsperson angewiesen (S. 1 unten). 4 .2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. November 2016 beim Y.___ in ambulante r psychiatrische r Behandlung (Urk. 7/107/1 Ziff. 1.2) . Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung - Status nach Unfall von 2012 mit Fraktur des linken Fusses - Status nach Fraktur des rechten Handgelenkes, August 2017
Weiter wurde ausgeführt, für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 50 % zirka ab dem 1. Januar 2018 bestehe eine gute Prognose. Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell unrealistisch (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei nach wie vor sehr depressiv und leide aus noch nicht genau geklärten Gründen schon seit der Schulzeit unter intellektuellen und sozialen Schwierigkeiten (S. 1 Mitte). 4 .3
Die Ärzte des Y.___ gaben im Bericht vom 9. April 2018 (Urk. 7/120/4-5) an, die gegenwärtige Behandlung bestehe seit Oktober 2017 und erfolge zirka einmal pro Monat (Urk. 7/120/2 Ziff. 3.1). Sie stellten neu die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie die Diagnosen psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schä dlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) , und psychische Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2, S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärzte des Y.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer arbeite aktuell 20 % als Gebäudere iniger. Schmerzen hinderten ihn daran, mehr zu arbeiten. Darüber hinaus bestünden deutliche Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, grosser Traurigkeit, Nach denklichkeit, Motivations-, Antriebs- und Hilflosigkeit . Weiter bestünden Schlaf störungen und ein verminderter Appetit (S. 1 oben). Es werde vermutet, dass der Patient u nter einer Intelligenzminderung, einer massiven ADHS und eventuell einer Störung in der Persönlichkeitsstruktur leide (S. 1 unten). Weiter habe er einen sehr labilen Selbstwert und Schwierigkeiten, wenn es darauf ankomme, die erforderte Leistung zu erbringen. Er leide dann unter massiven Versagensängsten und an einer depressiven Resignation (S. 2 Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Urk. 7/168 S. 5 f.) aus, es sei eine Störung des Sozialverhaltens bekannt. Diese habe, soweit ersichtlich, zum Scheitern der beruflichen Massnahmen geführt. 2014 seien weiter ein niedriger Selbstwert und depressive Symptome beschrieben worden und es hätten kogni tive, intellektuelle oder schulische Einschränkungen vorgelegen. Bis Oktober 2017 habe offensichtlich keine spezifische psychotherapeutische Behandlung statt ge funden. Gemäss dem Bericht der Ärzte des Y.___ vom 9. April 2018
erfolge die Behandlung mit einer monatlichen Frequenz , was sicherlich nicht ausreiche. Wie unter den genannten Voraussetzungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden solle, könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten). Auf den Bericht können nicht abgestellt werden. Es würden weitere Abklärungen empfohlen (S. 6 oben). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht vom 9.
Oktober 2018 (Urk. 7/139) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 4 Ziff. 2.5): - cervikal und lumbal betontes
Panvertebralsyndrom
( PVS ) - Status nach Trauma mit Pilon - Tibial -Fraktur links und nach Osteosyn these einer Pilon - Tibial -Fraktur (2009) - Status nach Osteosynthese-Materialentfernung ( OSME ) , Osteosynthese linker Unterschenkel 2015 - Status nach Kontusion der rechten Hand mit nicht dislozierter mehr frag mentärer, interartikulärer Basisfraktur des Os metakarpale III mit Restbe schwerden nach konservativer Behandlung der Handgelenksfraktur - Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss bei Status nach operativer Behandlung einer Pilon - Tibial -Fraktur links - Verdacht auf ein Complex Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linker Fuss - Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalance - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Achillodynie beidseits - Hallux val g us links - Hammerzehe Dig . I-IV links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode
Seit ei nem Unfall im Jahr 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit als Gebäudereiniger von zwei Stunden täglich beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2
Ziff. 1.3).
Die Untersuchungen und bildgebenden Verfahren hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Die chronischen Rückenbeschwerden erklärten sich vor allem durch eine deutliche Haltungsinsuffizienz sowie eine muskuläre Dysbalance. Weiter bestünden deutliche Fussbeschwerden links. Es handle sich um belastungsabhängige Schmerzen und Ruheschmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks bei einem Status nach operativer Versorgung einer Pilon - Tibial -Fraktur 200
E. 6 7).
Die Be schwerdegegnerin habe des Weiteren den Bericht der Ärzte des Zentrums Y.___ vom 28. Januar 2020 in willkürlicher Weise igno riert. Die angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht sei einzig auf die von den Gutachtern fest gestellten psychischen Probleme, insbesond e re eine rezi di vierende depressive Störung bei mittelgradiger depressiver Episode und psychi sche Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak, und auf das Sucht verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (S. 5 Ziff. II.8). Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich bei Sucht um eine Krankheit (S. 5 Ziff. II.9).
E. 6.1 Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ nannten im Bericht vom 27. März 2014 als psychiatrische Diagnosen unter anderem eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens und eine expressive und rezep tive Sprachstörung . Sie bestätigten, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge
eine Berufs lehre zum Gebäudereiniger EBA abschliessen (Urk. 7/102/5). Für den Zeitraum der Ausbildung liegen ebenfalls Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vor (vgl. E. 3.1 und 3.2). Seit November 2016 und erneut seit Oktober 2017 ist er im Y.___ in ambulante r
psychiatrische r und psychotherapeutische r Behandlung (E.
4.2 und 4.3).
Die Gutachter des F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine ADHS, eine expressive und rezeptive Sprachstörung, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode, eine Cannabisabhängigkeit und eine mittel schwere kognitive Störung im Rahmen einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (E. 4.7.5). Von orthopädischer Seite stellte Dr. G.___ einzig eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkelfraktur des linken oberen Sprung gelenks mit residueller gering er Bewegungseinschränkung fest, der er
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 4.7.1 hiervor). Die Gutachter kamen zur Einschätzung , dass für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (E. 4.7.5).
RAD-Ärztin Dr. N.___
bezeichnete die psychiatrischen Diagnosen als gut behandelbar und kam zum Schluss , dass bei adäquater Behandlung von der Remission der Depression und der Wiederstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausgegangen werden könne (E. 4.10).
E. 6.2 Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch
unter Hinweise auf die Behandelbarkeit einer Depression
verneinte (Urk. 2 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden . Nach der mit BGE 143 V 409 E. 4.5.2 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Leistungsanspruch nicht länger unter Berufung auf die gute Behandelbarkeit einer Depression abgelehnt werden . Stattdessen ist notwen digerweise ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 5.3). Ein solches ist auch in Hinblick auf die festgestellte ADHS und Cannabisabhängigkeit erforderlich.
Gutachter Dr. I.___
hielt zwar fest , dass aktuell noch keine endgültige Inva lidisierung vorliege (vorstehend E. 4.7.3). Die Gutachter legten jedoch
nicht weiter dar , ob und in welchem Umfang bei einer angemessen en therapeutischen Be handlung
prognostisch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit gerechnet werden kann.
Ebenso fehlen Angaben zum zu erwarten den zeitlichen Rahmen
für eine Verbesserung . Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Zusammenhang mit den empfohlenen Thera pien eine Nachbegutachtung empfohlen hatten ( Urk. 7/153 S. 54 oben ), was ange sichts des offenen Verlaufs nachvollziehbar ist.
Weiter ergibt sich aus dem Gutachten nicht , wie stark der Beschwerdeführer derzeit aufgrund der Cannabisabhängigkeit in seiner Leistu ngsfähigkeit einge schränkt ist und ob ihm eine Abstinenz
aufgrund der festgestellten kognitiven Einschränkungen beziehungsweise der Komorbiditäten überhaupt zugemutet werden kann . Für die Prüfung eines Leistungsanspruches sind jedoch genaue Angaben dazu erforderlich , wie stark das Suchtgeschehen den Beschwerdeführer
beeinträchtigt. Die Gutachter wiesen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine Komorbidität zwischen ADHS, depressiver Störung un d der Cannabis abhängigkeit hin (E. 4.7.3 und 4.7.5 ). Das Ergebnis der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht, die bislang nicht umgesetzt werden konnte (vgl. E. 4.9), wurde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ebenfalls noch nicht berücksichtigt (obwohl gutachterlicherseits
eine Nachbegutachtung empfohlen worden war ; Urk. 7/153 S. 54 oben) . Weiter fehlen Angaben zur Behandelbarkeit des ADHS und der dabei zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit . Insgesamt kann damit der Einschätzung der IV-Stelle, es liege Behandelbarkeit beziehungsweise eine prognostisch vollständige Arbeitsfähigkeit vor, nicht ge folgt werden.
E. 6.3 Auf die interdisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt
indes ebenfalls nicht abgestellt und sie kann nicht für die Prüfung eines Leistungs anspruches übernommen werden , zumal
anhand des Gutachten s des F.___
mangels ausreichender entsprechender Angaben (vgl. Urk. 7/153 S. 6 f.) eine eingehende und abschliessende Prüfung der Standar dindikatoren und die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht möglich ist. Auf das Gut achten kann daher nicht abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich aus psychiatrischer Sicht als ungenügend abgeklärt.
E. 6.4 Aus orthopädischer Sicht besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf , da auf die Beurteilung durch Gutachter Dr. G.___ abgestellt werden kann .
E. 6.5 Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneut e fachärztliche psychiatrische Begutachtung
veranlasse , welche auch die neuropsychologischen und allfällige sprachliche Einschränkungen berücksichtigt und Grundlage bildet für die rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Prüfung der Standardindikatoren . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'000.-- (inklu sive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 9 und OSME 2012. Lokal bestünden zudem eine Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss und klinisch der Verdacht auf ein CRPS . Weiter lägen seit einer Kontusion am rechten Handgelenk im August 2017 belastungs ab hängige Beschwerden und Ruhebeschwerden am rechten Handgelenk vor (S. 3 Ziff. 2.1).
Die Arbeitsfähigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, da der Patient zusätzlich durch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgra diger depressiver Episode belastet sei. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich vor allem auf die psychiatrische Diagnose (S. 4 Ziff. 2.7). Die Haupt einschränkung bestehe durch eine relativ rasche Erschöpfung und Ermüdbarkeit, die vor allem psychisch bedingt sei. Die somatische Situation müsste mit einem funktionellen Leistungstest überprüft werden (S. 5 Ziff. 3.4). Im Haushalt bestehe für schwere Arbeiten eine Einschränkung von 50 %. Für leichte Arbeiten bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 4.5). 4 .6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stel lungnahme vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/168 S. 7 unten) aus, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt. Dr. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit einem Unfall von 2012 dokumentiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege keine Stellungnahme vor. Für den Haushalt werde für schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben. Für leichte Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. 4.7
4 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin holte beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Mai 2019 (Urk. 7/153) erstattet wurde. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Neuropsycholog i e (S. 3 Ziff. 2). Es ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegu ngsapparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, für Arbeitsmedizin und für Allgem eine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rolo gie, Dr. med. J.___ , praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, und L.___ unterzeichnet (S. 10).
Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/153/19-32) wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe permanente Beschwerden am linken Bein und dem linken Fuss angegeben. Nach einem Bruch des linken Beins hätten sich Krallenzehen entwickelt. In den letzten Jahren habe er mehr Schmerzen im linken Fuss und dem Unterschenkel (S. 21 Ziff. 3.2 oben). Zurzeit arbeite er zwei Stunden pro Tag als Gebäudereiniger. Er müsse den Abfall leeren und Tische reinigen . Die Arbeit sei sehr anstrengend (S. 22 oben). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er nicht mehr als Gebäudereiniger arbeiten könne. Auch die momentan absolvierten zwei Stunden seien ihm zu viel . Eine leichte, stressfreie Arbeit könne er sich aber vorstellen , jedoch auch nicht länger als vier Stunden pro Tag (S. 23 oben).
Die Gelenkkonturen sämtlicher Abschnitte beider oberer Extremitäten seien un auffällig, es bestünden keine Gelenkvergröberungen. Zum Zeitpunkt der Unter suchung bestehe ein mässiger Druckschmerz des rechten Daumengrundgelenks, welcher seit einigen Tagen vorliege und auf eine Arbeitsverletzung zurück zuführen sei . Es bestünden keine Hinweise auf eine chronische Erkrankung (S. 24 Mitte). Über Schmerzen im Bereich des Achsorgans habe der Beschwerdeführer nicht geklagt . Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Es bestünden keine Hinweise für eine radi kuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik (S. 25 unten).
Der Beschwerdeführer habe im April 2009 eine distale Unter schenkelfraktur links erlitten, die später als P ilon -t i biale-Fraktur bezeichnet worden sei . Danach sei
über Auffälligkeiten des linken Fuss im Sinne einer Krallenzehenstellung bei D1-4 berichtet und der Verdacht auf ein stattgehabtes CRPS geäussert worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung mässige , belastungsab hängige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk beschrieben. Weiter bestün den seit der Jugend diffuse Schmerzen, deren Lokalisation nicht reproduziert werden könne (S. 27 Ziff. 6 oben) .
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne eine geringe Bewegungsein schränkung des linken oberen Sprunggelenks nach Pilon -tib i ale- Fraktur verifi ziert werden, ohne neurologische Auffälligkeiten. Weiter bestehe eine geringe Krallen-/Kl auenzehenbildung I-IV mit einem etwas
vermehrten Hohlfuss links als mutmassliches Residuum der gelenkbildenden distalen Unterschenkelfraktur. Die Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenks sei nicht eingeschränkt. Die Bemusk e lung beider Ober- und Unterschenkel sei seitengleich als Hinweis für eine seitengleiche Benutzung und Belastbarkeit der linken unteren Extremität. Eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins nach der operativen Behandlung der Fraktur lasse sich also nicht verifizieren. Auch die Benutzungszeichen der Schuhe liessen auf ein seitengleiches Gangbild schliessen. Ein solches habe der Be schwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung gezeigt (S. 27 Ziff. 6 Mitte).
Dr. G.___ verneinte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkel fraktur nach operativer Behandlung mit residueller geringer Bewegungs ein schränkung des linken oberen Sprunggelenks, ohne Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks und mässiger Hohlfussbil d ung und Krallen zehenbildung als Resi du um (S. 27 Ziff. 6).
Bis auf eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks und eine geringe Formveränderung des linken Fusses sowie Krallenzehen/Klauenzehen links seien keine weiteren Gesund heitsstörungen zu verifizieren (S. 28 Ziff. 7.1). Eine versicherungsmedizinisch relevante Funktionseinschränkung des linken Beins werde nicht verursacht (S. 28 Ziff. 7.2). Der Versicherte schätze sich selber als weitgehend arbeitsunfähig ein, dies aufgrund von diffusen Befindlichkeits stö rungen, nicht zuzuordnenden Schmerzen und einer immer wieder von ihm selber aufgeführten depressiven Stimmung. Zumindest auf orthopädisch-traumatolo gischem Fachgebiet könne die Selbsteinschätzung nicht nachvollzogen bezie hungsweise bestätigt werden. Die angestammte und eine adaptierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbar (S. 29 Ziff. 7.4).
Die internistische U ntersuchung durch Dr. J.___ ergab keine Diagnose mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6). 4 . 7 .2
Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 45-58) wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe angegeben, dass er lustlos sei und viel nachdenken müsse. Es
bestehe eine depressive Stimmungsphase und d er Schlaf und die Konzentration seien nicht gut (S. 47 Ziff. 3.1 oben). Körperlich habe er Schmerzen am linken Fuss, am rechten Handgelenk und am Rücken, die sich über die gesamte Rückenmuskulatur erstreckten (S. 47 Ziff. 3.2). Aktuell rauche er Cannabis. Andere Drogen kon sumiere er nicht (S. 48 unten).
Der Beschwerdeführer habe 2017 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung begonnen. Es seien ihm Antidepressiva angeboten worden. B is heute habe er sich jedoch nicht getraut, diese einzunehmen. Aktuell besuche er den Psychiater alle drei bis vier Wochen (S. 50 oben). In der aktuellen Tätigkeit fühle er sich überfordert (S. 50 Mitte).
Während der Exploration, die über 90 Minuten gedauert habe, seien die Kon zentration und Aufmerksamkeit reduziert gewesen. Der Gutachter habe einige Fragen wiederholen müssen und es hätten teilweise Schwierigkeiten bestanden, die Aufmerksamkeitsspanne aufrechtzuerhalten (S. 51 Ziff. 4.3 oben). Der formale Gedankengang sei stockend und teilweise gehemmt (S. 51 Ziff. 4.3 Mitte). Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck unterdurchschnittlich. Der Antrieb sei reduziert gewesen. Der psychomotorische Ausdruck sei teilweise verarmt, teil weise bestehe eine psychomotorische Unruhe. Gemäss der Persönlich keitsent wicklung und der Biographie zeigten sich Hinweise für ein desorganisiertes und impulsives Verhalten (S. 51 Ziff. 4.3 unten). 4. 7 .3
Die Diagnose eines ADHS habe sich in der neuropsychologischen Untersuchung bestätigt . Die kognitiven Funktionseinschränkungen würden als mittelschwer be urteilt. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit entspreche den von psy chia trischer Seite erfassten klinischen funktionellen Einschränkungen (S. 52 oben).
Es seien Symptome identifiziert worden, die aktuell einer leichten bis mittel schweren Depression entspr ä chen. Darüber hinaus fänden sich deutliche Hinweise für ein ADHS, das auch testdiagnostisch erfasst worden sei , und im Verlauf deutliche Hinweise für eine Cannabisabhängigkeit. Der Konsum von mindestens zwei Joints pro Tag sei beachtlich. Der Beschwerdeführer habe früher auch mehr konsumiert. Der Konsum von Cannabis scheine im Verlauf die Impulsivität redu ziert zu haben, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen jedoch nicht. Der Erfolg bei der Prüfung als Gebäudereiniger könne als Hyperfokussierung angesehen werden, was bei ADHS-Erkrankten sehr häufig vorkomme. Eine Be handlung sei bisher nicht erfolgt. Eine Medikation habe weder für die ADHS-Symptomatik noch für die depressive Symptomatik stattgefunden (S. 53 Ziff. 6 oben).
Dr. I.___ nannte als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 53 Ziff. 6 Mitte): - ADHS (ICD-10 F90.0) - e xpressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0)
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich eine Sprachstörung bestan den hätten . Eine spezielle Behandlung des ADHS habe nicht stattgefunden, vor allem sei keine medikamentöse Behandlung erfolgt. Im Rahmen einer Förder schule sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Schule nach neun Jahren ab zuschliessen. Mit 15 Jahren habe er beg onnen, Cannabis zu konsumieren, wo durch sich seine Impulsivität beziehungsweise sein gereiztes Verhalten reduziert hätten . Bis heute benutze er Cannabis auch als Selbstbehandlungsmittel. Im Verlauf sei es ihm durch Überfokussierung gelungen, die Prüfung als Gebäude reiniger zu absolvieren (S. 53 Ziff. 7).
Die geringe Frustrationstoleranz erlaube es dem Beschwerdeführer nicht, mit Konflikten adäquat umzugehen. Er behalte dabei den Cannabiskonsum als Regu lationsmittel bei . In diesem Rahmen habe er zunehmend eine Reduktion des Antriebs, eine Stimmungslabilität und einen Verlust an Interessen entwickelt. Die bestehende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sei teilweise als Folge des ADHS, teilweise als Folge des Cannabiskonsums zu sehen. Die Arbeits fähig keit sei aus heutiger Sicht beeinträchtigt. Bei fehlender Behandlung könne aktuell noch nicht von einer endgültigen Invalidisierung gesprochen werden .
Therapeutisch sollte an erster Stelle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis stehen. Gleichzeitig sollte eine Behandlung der ADHS-Symptomatik erfolgen, mit Methylphenidat oder Antidepressiva, sowie eine störungsspezifische Psychotherapie (S. 54 Ziff. 7 oben). De r Beschwerdeführer sei mit Unterstützung in der Lage gewesen, die Schule abzuschliessen und anschliessend durch eigene Motivation die Lehre als Gebäudereiniger. Anschliessend habe er versucht, sich mit einer Tätigkeit von 20 % im Bereich Gebäudereinigung beruflich zu inte grieren. Hier hätten sich Grenzen im Rahmen der Frustrationstoleranz gezeigt, da er keine adäquaten Strategien habe, um mit Kritik umzugehen. Der anhaltende Gebrauch von Cannabis habe einen Einfluss auf seinen Antrieb, die Motivation und die Stimmung . Negativ sei zudem, dass es in der familiären Umgebung keine Vorbilder und keine aktive Unterstützung gebe. So versuche d er Vater des Be schwerdeführers seit geraumer Zeit, eine IV-Rente zu erreichen, was bereits zwei mal abgelehnt worden sei
(S. 54 Ziff. 7.1). Als positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer selber psychiatrische Hilfe gesucht habe und sich davon etwas verspreche. Er befinde sich aktuell im Y.___ in psychiatrischer und psychothe ra peutischer Behandlung. Die Behandlung erfolge alle drei bis vier Wochen. Eine empfohlene Behandlung mit Antidepressiva habe er abgelehnt. Mit Sicherheit sei von einer Cannabisabhängigkeit auszugehen . Bisher hätten keine effektiven the rapeutischen Massnahmen stattgefunden, die zu einer Besserung der Sympto matik geführt hätten (S. 54 Ziff. 7.2).
Der Gutachter stimme weitgehend mit der Beurteilung durch lic. phil. A.___ und Dr. B.___ vom März 2014 überein. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ falle auf, dass diese den Konsum von Cannabis nur als Missbrauch und nicht als Abhängigkeit bewertet hätten , obwohl der Beschwerdeführer selbst sein Verhalten als abhängig beurteile. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung, sondern eher für eine depressive Epi sode. Dabei falle auch eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen dem Konsum von Cannabis, ADHS und depressiven Symptomen
auf .
Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Perspektivisch fehle jedoch die Verbindung zwischen einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und konkreten therapeutischen Massnahmen (S. 55 Ziff. 7.3 oben). Der Beschwerdeführer habe aus gutachterlicher Sicht Fähig keiten und Ressourcen gezeigt, sowohl beim Abschluss der Schule als auch der Lehre. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger sei die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % beeinträchtigt (S. 55 Ziff. 7.4).
Seit dem Abschluss der Ausbildung zum Gebäudereiniger bestehe bis jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 8 Mitte). Angepasst sei eine Tätigkeit mit repetitivem Charakter, reduzierter Umstellung sfähigkeit und Flexibilität, die kein selbständiges Planen und Strukturieren erfordere. In einer solchen Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 4.25 Stunden beziehungsweise von 50 % (S. 56 Ziff. 8 unten). 4. 7 .4
Lic. phil. M.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/153/62-68) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 7): mittelschwere kognitive Störung im Rahmen • einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Differentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) • einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) • eines gegebenenfalls schädliche n Gebrauch s von Cannabinoide n
(ICD-10 F12.1)
Lic. phil. M.___
kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leide nsangepassten Tätigkeit aus rein kognitiver Sicht 50 % betrage bei ganz tägiger Anwesenheit. Die Beurteilung erfolge unter Berücksichtigung der kogni tiven Schwierigkeiten im Rahmen des intellektuellen Niveaus bei Verdacht auf eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis sowie einer Aufmerksamkeits störung und beziehe sich auf eine wohlwollende und stark a nleitende U mgebung. Es sei fraglich, ob eine solche Betreuungs- und Anleitungsmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährleistet werden könne (S. 7 oben). 4. 7.5
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich e ine Sprachstörung bestan den hätte n. Ein e spezielle Behandlung des ADHS, vor allem eine medikamentöse Behandlung , habe nicht stattgefunden (S . 4 Ziff. 4.1 oben).
Die Gutachter nannten gesamthaft als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 5 Ziff. 4.2): - ADHS (ICD-10 F90.0) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) mit/im Rahmen der Komorbidität - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0) - mittelschwere kognitive Störung im Rahmen einer - kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Diffe rentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte n die Gutachter eine näher umschriebene knöchern ko n solidierte distale Unterschenkelfraktur links nach operativer Behandlung (S. 5 Ziff. 4.2 unten).
Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht liege keine wesentliche Einschrän kung vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise auf eine depressive Episode. Dabei fall e eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen Cannabiskonsum, ADHS und depressiven Symptomen auf. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar, und zwar sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger als auch für eine Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 4.3). Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht seien die angegebenen subjektiven Beschwerden nicht nachvollziehbar und könnten keinem bekannten Krankheitsbild zugeordnet werden. Von psychia trischer Seite seien die Angaben im Allgemeinen konsistent mit der Aktenlage und den erhobenen Befunden und erschienen im Rahmen der Untersuchung als plausibel (S. 7 Ziff. 4.6 oben).
Für die bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit dem Abschluss der Lehre als Gebäudereiniger im Jahr 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8). 4.8
RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/168 S. 8 f.) aus, gemäss dem Gutachten des F.___ vom 1. Mai 2019 lägen Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit als Gebäudereiniger vor. Unter ande rem bestünden eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Antriebsredukt ion, eine Stimmungslabilität, mangeln des Textverständnis , eine reduzierte Merkfähigkeit, Schwierigkeiten beim Auf fassen von verbalen und schriftlichen Informationen, eine Einschränkung der Planungs- und Organisationsfähigkeit sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit und eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis (S. 8 Mitte). Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei noch möglich (S. 8 unten). Es sollte eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leitliniengerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate . Danach sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (S. 9 oben).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wurde de r Beschwerdeführer zur Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands aufgefordert . Es solle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leit linien gerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate
(Urk. 7/155). 4.9
Die Ärzte des Y.___ antwortete n
im Verlaufsbericht vom 28.
Januar
2020 (Urk.
7/167/5-7) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zu der
dem Beschwerde füh rer auferlegten Schadenminderungspflicht . Sie gaben an, e s sei versucht worden, eine Psychotherapie (Einzeltherapie) einmal pro Woche durchzuführen. Der P atient habe jedoch über die Hälfte der Termine nicht wahrgenommen. Eine medika mentöse antidepressive Behandlung habe nicht aufgegleist werden könne n . Der Patient sei nicht dazu zu motivieren gewesen, da er Nebenwirkungen und eine Abhängigkeit befürchte . Eine ADHS spezifische Therapie sei nicht durchgeführt worden, da ein ADHS erst nach einer längeren Drogenabstinenz beurteilt werden könne (S. 1 Ziff. 1).
Die Therapie habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, trotz einer Reduktion des Cannabiskonsums gemäss den Angaben des Beschwerdeführers . Aktuell fühle er sich emotional instabiler und depressiver als vor der Reduktion des Konsums (S. 1 Ziff. 3). D er Patient sei wegen psychischer Motive nicht in der Lage, den Behand lungsplan einzuhalten (S. 2 Ziff. 4 oben). Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eine antidepressive Medikation angezeigt. Leider habe man den Patienten nicht motivieren können, eine solche Behandlung zu beginnen. Er habe Angst vor einer medikamentösen Behandlung (S. 3 Ziff. 4.1).
4.10
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 22. April 2020 (Urk. 7/168 S.
E. 10 f.) Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, die von den Ärzten des Y.___ gestellten Diagnosen hätten sich im Verlauf nicht geändert. Die Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adä quater psychiatrischer Behandlung entsprechend der auferlegten Schadenminde rungspflicht und dem Behandlungsplan sei medizinisch-theoretisch von einer Remission der Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. 5 . 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
5.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00442
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
4. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat Le Soldat Blickle, Rechtsanwälte Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1995, meldete sich am 27. Februar 2014 wegen depressiver Verstimmungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 5.1 ). Am
17. Juni 2014
teilte die IV-Stelle ihm mit , dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, da er eine Lehrstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden habe und derzeit keine Unterstützung wünsche (Urk. 7/25). Mit Ver fügung vom 12. September 2014 (Urk. 7/29) verneint e sie auch einen Renten an spruch.
Am
22. September 2014 informierte der Versicherte die IV-Stelle über den Ab bruch der Berufslehre
zum Gebäudereiniger EFZ (Urk. 7/31 ; vgl. auch Urk. 7/32 ). Diese erteilte daraufhin a m
2. Oktober 2014
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Gebäudereiniger EFZ
(Urk. 7/34). Die Ausbildung wurde schliesslich in eine solche zum Gebäudereiniger mit Berufsattest EBA abge ändert (Urk. 7/53). Am 16. August 2016 (Urk. 7/87) informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der beruflichen Massnahmen, nachdem er die Ausbildung zunächst nicht bestanden hatte . Im Juni 2017 schloss er die Aus bildung
mit dem Attest als Gebäudereiniger EBA ab (Urk. 7/102/5). 1.2
Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Bericht (Urk. 7/107/6-8, Urk . 7/115, Urk. 7/120, Urk. 7/
139) und ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/153) ein. Am 22. April 2020 (Urk. 7/169) erliess sie den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 7/172) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 7/175 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.
Der Versicherte erhob am 30. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)
fest, die psychiatrischen Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adäquater psychiatrischer Behandlung und Abstinenz von Cannabis sei medizinisch-theoretisch von einer
Remission de r Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht auszugehen. Sie sei der Meinung, dass die vorliegenden Diag nosen bei Weiterführung der Behandlung überwindbar und behandelbar seien (S.
2 oben). Die Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden, obwohl keine iv-relevanten Gründe ersichtlich seien, die eine konsequente Therapie verunmöglicht hätten (Urk. 6). 2.2
Der Beschwerdeführer brach t e vor, die Beschwerdegegnerin habe in der ange fochtenen Verfügung eine Rente mit der Begründung verweigert , dass er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Behauptung sei aus der Luft gegriffen, willkürlich und aktenwidrig ( Urk. 1 S. 4 Ziff. II. 6- 7).
Die Be schwerdegegnerin habe des Weiteren den Bericht der Ärzte des Zentrums Y.___ vom 28. Januar 2020 in willkürlicher Weise igno riert. Die angebliche Verletzung der Schadenminderungspflicht sei einzig auf die von den Gutachtern fest gestellten psychischen Probleme, insbesond e re eine rezi di vierende depressive Störung bei mittelgradiger depressiver Episode und psychi sche Verhaltensstörungen durch Cannabinoide und Tabak, und auf das Sucht verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen (S. 5 Ziff. II.8). Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich bei Sucht um eine Krankheit (S. 5 Ziff. II.9). 2.3
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Mai 2019 abgestellt werden kann. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer begann ab dem
1. Oktober 2014 bei der Z.___ GmbH eine von der Invalidenversicherung finanzierte dreijährige Berufs lehre zum Gebäudereiniger EFZ (Urk. 7/51/1 Ziff. 2).
Der Verantwortliche des Lehrbetriebes gab im Zwischenbericht vom 2. April 2015 (Urk. 7/5 1 /1-2) an, der Beschwerdeführer habe die ersten drei Monate der Ausbil dung in einer Reinigungsfirma im ersten Arbeitsmarkt absolviert, worauf diese aus verschiedenen Gründen abgebrochen worden sei (S. 1 Ziff. 8). Weiter wies er auf ungenügende schulische Leistungen des Beschwerdeführers in der Berufs schule hin. Als Folge der Schwierigkeiten werde die Ausbildung ab dem 20. April 2015 auf das Niveau Gebäudereiniger E BA abgeändert (S. 2 oben). 3.2
Im Zwischenbericht vom 20. November 2015 (Urk. 7/64 ) empfahl der Verantwort liche des Lehrbetriebes eine psychotherapeutische Unterstützung . Er führte dazu aus , der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang Bedenken geäussert und könne den Sinn einer solchen Unterstützung nicht erkennen. Im praktischen sowie im schulischen Bildungsteil weise er Rückstände auf, die nur mit einem ausserordentlichen Effort aufgeholt werden könnten (S. 2 Ziff. 9).
Auch im Zwischenbericht vom 22. März 2016 (Urk. 7/77/1-2) wurde auf die unge nügenden Leistungen, auf die häufigen Absenzen und den ungewissen Ausgang der Abschlussprüfung hingewiesen. Eine psychotherapeutische Unterstützung habe installiert werden können.
Im Abschlussbericht vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/80/1-4) wurde festgehalten, auf grund des nicht bestandenen Qualifikationsverfahrens (QV) , de r näher beschrie benen Defizite in den verschiedenen Kompetenzbereichen
und der noch nicht abschliessend erreichten Bildungsziele sei eine Eingliederung in den ersten Arbeits markt zurzeit noch kaum möglich. Der Versicherte sei bei der Arbeit noch auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen (S. 3 Ziff. 11). Die vereinbarte psy chothera peutische Begleitung nehme er seit dem 19. Mai 2016 nicht mehr wahr (S. 3 Ziff. 10).
Im Juni 2016 bestand der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung erfolgreich (Urk. 7/102/2-6). 4 . 4 .1
Lic. phil. A.___ , Psychologin FSP, und Dr. med. B.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nannten im Bericht vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/5-11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozial verhaltens (ICD-10 F43.25), Beginn schleichend, vermutlich seit 2010 - hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit - rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2), bestehend seit früher Kindheit - nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0), bestehend seit Beginn der Puber tät
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ führten zur Anamnese aus, bei einer Schul psychologischen Untersuchung im Herbst 2010 seien grosse sprachliche Schwi e rig keiten des Beschwerdeführers bei einem sehr kleinen Wortschatz festgestellt worden . Die Intelligenz sei als knapp durchschnittlich beurteilt worden (S. 2 Mitte ).
Hinsichtlic h der Arbeitsfähigkeit bestehe eine deut liche psychische Einschrän kung mit depressiver Verstimmung, Aggression, impulsivem Verhalten, Motiva tionseinbrüchen, Schlafstörungen und einem niedrigen Selbstwert. Weiter bestehe eine deutliche Einschränkung durch eine eingeschränkte auditive Merkfähigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und eine sowohl rezeptiv als auch expressiv ein geschränkte Sprache. Dies wirke sich aus in Form einer deutliche n Beeinträch ti gung der Leistungsfähigkeit, des Arbeitsverhaltens (Selbständigkeit, Konzen tra tion, Ausdauer, Motivation, Arbeitstempo, Erfüllen von Pflichten, Pünktlich keit, geringe Frustrationstoleranz) und im sozialen Umfeld
(S. 3 Ziff. 1.7).
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ gaben in einem Beiblatt vom 27. März 2014 (Urk. 7/12/12-13) ergänzend an, es bestehe ein Gesundheitsschaden. Der Be schwerdeführer sei so beeinträchtigt, dass sowohl die sozialen Anforderungen einer Lehre in der freien Wirtschaft als auch die intellektuellen Anforderungen sowie die Anforderungen bezüglich Selbständigkeit, Arbeitshaltung, Arbeitsor ganisation und emotionaler Stabilität nicht erfüllt seien. Die Beeinträchtigung bestehe aufgrund von Schwierigkeiten hinsichtlich der Selbständigkeit und Arbeitshaltung , durch eine Anpassungsstörung, depressive und impulsive Reak tionen sowie durch
Konzentrations- und sprachliche Schwierigkeiten (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer könne gestellte Aufgaben nicht völlig selbständig erledi gen. Er benötige Hilfe bei der Arbeitsmotivation, der Arbeitshaltung und der Strukturierung des Alltag s und sei auf einen wohlwollenden Kontakt zu einer Bezugsperson angewiesen (S. 1 unten). 4 .2
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29. November 2016 beim Y.___ in ambulante r psychiatrische r Behandlung (Urk. 7/107/1 Ziff. 1.2) . Die Ärzte des Y.___ stellten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/107/6-8) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf Intelligenzminderung - Status nach Unfall von 2012 mit Fraktur des linken Fusses - Status nach Fraktur des rechten Handgelenkes, August 2017
Weiter wurde ausgeführt, für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf ein Pensum von 50 % zirka ab dem 1. Januar 2018 bestehe eine gute Prognose. Eine höhere Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell unrealistisch (S. 2 Ziff. 1.4 unten). Der Patient sei nach wie vor sehr depressiv und leide aus noch nicht genau geklärten Gründen schon seit der Schulzeit unter intellektuellen und sozialen Schwierigkeiten (S. 1 Mitte). 4 .3
Die Ärzte des Y.___ gaben im Bericht vom 9. April 2018 (Urk. 7/120/4-5) an, die gegenwärtige Behandlung bestehe seit Oktober 2017 und erfolge zirka einmal pro Monat (Urk. 7/120/2 Ziff. 3.1). Sie stellten neu die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie die Diagnosen psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schä dlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1) , und psychische Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2, S. 1 Ziff. 1.2).
Die Ärzte des Y.___ führten weiter aus, der Beschwerdeführer arbeite aktuell 20 % als Gebäudere iniger. Schmerzen hinderten ihn daran, mehr zu arbeiten. Darüber hinaus bestünden deutliche Depressionen mit Lust- und Interesselosigkeit, Kon zentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, grosser Traurigkeit, Nach denklichkeit, Motivations-, Antriebs- und Hilflosigkeit . Weiter bestünden Schlaf störungen und ein verminderter Appetit (S. 1 oben). Es werde vermutet, dass der Patient u nter einer Intelligenzminderung, einer massiven ADHS und eventuell einer Störung in der Persönlichkeitsstruktur leide (S. 1 unten). Weiter habe er einen sehr labilen Selbstwert und Schwierigkeiten, wenn es darauf ankomme, die erforderte Leistung zu erbringen. Er leide dann unter massiven Versagensängsten und an einer depressiven Resignation (S. 2 Ziff. 1.3). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Urk. 7/168 S. 5 f.) aus, es sei eine Störung des Sozialverhaltens bekannt. Diese habe, soweit ersichtlich, zum Scheitern der beruflichen Massnahmen geführt. 2014 seien weiter ein niedriger Selbstwert und depressive Symptome beschrieben worden und es hätten kogni tive, intellektuelle oder schulische Einschränkungen vorgelegen. Bis Oktober 2017 habe offensichtlich keine spezifische psychotherapeutische Behandlung statt ge funden. Gemäss dem Bericht der Ärzte des Y.___ vom 9. April 2018
erfolge die Behandlung mit einer monatlichen Frequenz , was sicherlich nicht ausreiche. Wie unter den genannten Voraussetzungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden solle, könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 unten). Auf den Bericht können nicht abgestellt werden. Es würden weitere Abklärungen empfohlen (S. 6 oben). 4 .5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, nannte im Bericht vom 9.
Oktober 2018 (Urk. 7/139) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 4 Ziff. 2.5): - cervikal und lumbal betontes
Panvertebralsyndrom
( PVS ) - Status nach Trauma mit Pilon - Tibial -Fraktur links und nach Osteosyn these einer Pilon - Tibial -Fraktur (2009) - Status nach Osteosynthese-Materialentfernung ( OSME ) , Osteosynthese linker Unterschenkel 2015 - Status nach Kontusion der rechten Hand mit nicht dislozierter mehr frag mentärer, interartikulärer Basisfraktur des Os metakarpale III mit Restbe schwerden nach konservativer Behandlung der Handgelenksfraktur - Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss bei Status nach operativer Behandlung einer Pilon - Tibial -Fraktur links - Verdacht auf ein Complex Regional Pain Syndrome ( CRPS ) linker Fuss - Haltungsinsuffizienz - muskuläre Dysbalance - Senk- und Spreizfüsse beidseits - Achillodynie beidseits - Hallux val g us links - Hammerzehe Dig . I-IV links - rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode
Seit ei nem Unfall im Jahr 2012 bestehe eine Arbeitsfähigkeit als Gebäudereiniger von zwei Stunden täglich beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (S. 2
Ziff. 1.3).
Die Untersuchungen und bildgebenden Verfahren hätten keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) ergeben. Die chronischen Rückenbeschwerden erklärten sich vor allem durch eine deutliche Haltungsinsuffizienz sowie eine muskuläre Dysbalance. Weiter bestünden deutliche Fussbeschwerden links. Es handle sich um belastungsabhängige Schmerzen und Ruheschmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks bei einem Status nach operativer Versorgung einer Pilon - Tibial -Fraktur 200 9 und OSME 2012. Lokal bestünden zudem eine Hypästhesie und Dysästhesie am linken Fuss und klinisch der Verdacht auf ein CRPS . Weiter lägen seit einer Kontusion am rechten Handgelenk im August 2017 belastungs ab hängige Beschwerden und Ruhebeschwerden am rechten Handgelenk vor (S. 3 Ziff. 2.1).
Die Arbeitsfähigkeit könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, da der Patient zusätzlich durch eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgra diger depressiver Episode belastet sei. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stütze sich vor allem auf die psychiatrische Diagnose (S. 4 Ziff. 2.7). Die Haupt einschränkung bestehe durch eine relativ rasche Erschöpfung und Ermüdbarkeit, die vor allem psychisch bedingt sei. Die somatische Situation müsste mit einem funktionellen Leistungstest überprüft werden (S. 5 Ziff. 3.4). Im Haushalt bestehe für schwere Arbeiten eine Einschränkung von 50 %. Für leichte Arbeiten bestehe keine Einschränkung (S. 7 Ziff. 4.5). 4 .6
Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stel lungnahme vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/168 S. 7 unten) aus, aus psychiatrischer Sicht werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt. Dr. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % seit einem Unfall von 2012 dokumentiert. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liege keine Stellungnahme vor. Für den Haushalt werde für schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben. Für leichte Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen. 4.7
4 . 7 .1
Die Beschwerdegegnerin holte beim Zentrum F.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. Mai 2019 (Urk. 7/153) erstattet wurde. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen in den Fachgebieten Orthopädie/Traumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psy chiatrie und Neuropsycholog i e (S. 3 Ziff. 2). Es ist von Dr. med. G.___ , Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegu ngsapparates, Dr. med. H.___ , Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, für Arbeitsmedizin und für Allgem eine Innere Medizin, Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neu rolo gie, Dr. med. J.___ , praktische Ärztin und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, und L.___ unterzeichnet (S. 10).
Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/153/19-32) wurde aus geführt, der Beschwerdeführer habe permanente Beschwerden am linken Bein und dem linken Fuss angegeben. Nach einem Bruch des linken Beins hätten sich Krallenzehen entwickelt. In den letzten Jahren habe er mehr Schmerzen im linken Fuss und dem Unterschenkel (S. 21 Ziff. 3.2 oben). Zurzeit arbeite er zwei Stunden pro Tag als Gebäudereiniger. Er müsse den Abfall leeren und Tische reinigen . Die Arbeit sei sehr anstrengend (S. 22 oben). Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er nicht mehr als Gebäudereiniger arbeiten könne. Auch die momentan absolvierten zwei Stunden seien ihm zu viel . Eine leichte, stressfreie Arbeit könne er sich aber vorstellen , jedoch auch nicht länger als vier Stunden pro Tag (S. 23 oben).
Die Gelenkkonturen sämtlicher Abschnitte beider oberer Extremitäten seien un auffällig, es bestünden keine Gelenkvergröberungen. Zum Zeitpunkt der Unter suchung bestehe ein mässiger Druckschmerz des rechten Daumengrundgelenks, welcher seit einigen Tagen vorliege und auf eine Arbeitsverletzung zurück zuführen sei . Es bestünden keine Hinweise auf eine chronische Erkrankung (S. 24 Mitte). Über Schmerzen im Bereich des Achsorgans habe der Beschwerdeführer nicht geklagt . Bei der orientierenden neurologischen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Es bestünden keine Hinweise für eine radi kuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik (S. 25 unten).
Der Beschwerdeführer habe im April 2009 eine distale Unter schenkelfraktur links erlitten, die später als P ilon -t i biale-Fraktur bezeichnet worden sei . Danach sei
über Auffälligkeiten des linken Fuss im Sinne einer Krallenzehenstellung bei D1-4 berichtet und der Verdacht auf ein stattgehabtes CRPS geäussert worden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Begutachtung mässige , belastungsab hängige Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk beschrieben. Weiter bestün den seit der Jugend diffuse Schmerzen, deren Lokalisation nicht reproduziert werden könne (S. 27 Ziff. 6 oben) .
Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht könne eine geringe Bewegungsein schränkung des linken oberen Sprunggelenks nach Pilon -tib i ale- Fraktur verifi ziert werden, ohne neurologische Auffälligkeiten. Weiter bestehe eine geringe Krallen-/Kl auenzehenbildung I-IV mit einem etwas
vermehrten Hohlfuss links als mutmassliches Residuum der gelenkbildenden distalen Unterschenkelfraktur. Die Beweglichkeit des linken unteren Sprunggelenks sei nicht eingeschränkt. Die Bemusk e lung beider Ober- und Unterschenkel sei seitengleich als Hinweis für eine seitengleiche Benutzung und Belastbarkeit der linken unteren Extremität. Eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins nach der operativen Behandlung der Fraktur lasse sich also nicht verifizieren. Auch die Benutzungszeichen der Schuhe liessen auf ein seitengleiches Gangbild schliessen. Ein solches habe der Be schwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung gezeigt (S. 27 Ziff. 6 Mitte).
Dr. G.___ verneinte aus orthopädisch-traumatologischer Sicht eine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkel fraktur nach operativer Behandlung mit residueller geringer Bewegungs ein schränkung des linken oberen Sprunggelenks, ohne Bewegungseinschränkung des linken unteren Sprunggelenks und mässiger Hohlfussbil d ung und Krallen zehenbildung als Resi du um (S. 27 Ziff. 6).
Bis auf eine Bewegungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks und eine geringe Formveränderung des linken Fusses sowie Krallenzehen/Klauenzehen links seien keine weiteren Gesund heitsstörungen zu verifizieren (S. 28 Ziff. 7.1). Eine versicherungsmedizinisch relevante Funktionseinschränkung des linken Beins werde nicht verursacht (S. 28 Ziff. 7.2). Der Versicherte schätze sich selber als weitgehend arbeitsunfähig ein, dies aufgrund von diffusen Befindlichkeits stö rungen, nicht zuzuordnenden Schmerzen und einer immer wieder von ihm selber aufgeführten depressiven Stimmung. Zumindest auf orthopädisch-traumatolo gischem Fachgebiet könne die Selbsteinschätzung nicht nachvollzogen bezie hungsweise bestätigt werden. Die angestammte und eine adaptierte Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbar (S. 29 Ziff. 7.4).
Die internistische U ntersuchung durch Dr. J.___ ergab keine Diagnose mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6). 4 . 7 .2
Zur psychiatrischen Untersuchung (S. 45-58) wurde ausgeführt, der Beschwerde führer habe angegeben, dass er lustlos sei und viel nachdenken müsse. Es
bestehe eine depressive Stimmungsphase und d er Schlaf und die Konzentration seien nicht gut (S. 47 Ziff. 3.1 oben). Körperlich habe er Schmerzen am linken Fuss, am rechten Handgelenk und am Rücken, die sich über die gesamte Rückenmuskulatur erstreckten (S. 47 Ziff. 3.2). Aktuell rauche er Cannabis. Andere Drogen kon sumiere er nicht (S. 48 unten).
Der Beschwerdeführer habe 2017 eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung begonnen. Es seien ihm Antidepressiva angeboten worden. B is heute habe er sich jedoch nicht getraut, diese einzunehmen. Aktuell besuche er den Psychiater alle drei bis vier Wochen (S. 50 oben). In der aktuellen Tätigkeit fühle er sich überfordert (S. 50 Mitte).
Während der Exploration, die über 90 Minuten gedauert habe, seien die Kon zentration und Aufmerksamkeit reduziert gewesen. Der Gutachter habe einige Fragen wiederholen müssen und es hätten teilweise Schwierigkeiten bestanden, die Aufmerksamkeitsspanne aufrechtzuerhalten (S. 51 Ziff. 4.3 oben). Der formale Gedankengang sei stockend und teilweise gehemmt (S. 51 Ziff. 4.3 Mitte). Das Intelligenzniveau wirke unter Berücksichtigung von Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck unterdurchschnittlich. Der Antrieb sei reduziert gewesen. Der psychomotorische Ausdruck sei teilweise verarmt, teil weise bestehe eine psychomotorische Unruhe. Gemäss der Persönlich keitsent wicklung und der Biographie zeigten sich Hinweise für ein desorganisiertes und impulsives Verhalten (S. 51 Ziff. 4.3 unten). 4. 7 .3
Die Diagnose eines ADHS habe sich in der neuropsychologischen Untersuchung bestätigt . Die kognitiven Funktionseinschränkungen würden als mittelschwer be urteilt. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit entspreche den von psy chia trischer Seite erfassten klinischen funktionellen Einschränkungen (S. 52 oben).
Es seien Symptome identifiziert worden, die aktuell einer leichten bis mittel schweren Depression entspr ä chen. Darüber hinaus fänden sich deutliche Hinweise für ein ADHS, das auch testdiagnostisch erfasst worden sei , und im Verlauf deutliche Hinweise für eine Cannabisabhängigkeit. Der Konsum von mindestens zwei Joints pro Tag sei beachtlich. Der Beschwerdeführer habe früher auch mehr konsumiert. Der Konsum von Cannabis scheine im Verlauf die Impulsivität redu ziert zu haben, die Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen jedoch nicht. Der Erfolg bei der Prüfung als Gebäudereiniger könne als Hyperfokussierung angesehen werden, was bei ADHS-Erkrankten sehr häufig vorkomme. Eine Be handlung sei bisher nicht erfolgt. Eine Medikation habe weder für die ADHS-Symptomatik noch für die depressive Symptomatik stattgefunden (S. 53 Ziff. 6 oben).
Dr. I.___ nannte als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 53 Ziff. 6 Mitte): - ADHS (ICD-10 F90.0) - e xpressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0)
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich eine Sprachstörung bestan den hätten . Eine spezielle Behandlung des ADHS habe nicht stattgefunden, vor allem sei keine medikamentöse Behandlung erfolgt. Im Rahmen einer Förder schule sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die Schule nach neun Jahren ab zuschliessen. Mit 15 Jahren habe er beg onnen, Cannabis zu konsumieren, wo durch sich seine Impulsivität beziehungsweise sein gereiztes Verhalten reduziert hätten . Bis heute benutze er Cannabis auch als Selbstbehandlungsmittel. Im Verlauf sei es ihm durch Überfokussierung gelungen, die Prüfung als Gebäude reiniger zu absolvieren (S. 53 Ziff. 7).
Die geringe Frustrationstoleranz erlaube es dem Beschwerdeführer nicht, mit Konflikten adäquat umzugehen. Er behalte dabei den Cannabiskonsum als Regu lationsmittel bei . In diesem Rahmen habe er zunehmend eine Reduktion des Antriebs, eine Stimmungslabilität und einen Verlust an Interessen entwickelt. Die bestehende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sei teilweise als Folge des ADHS, teilweise als Folge des Cannabiskonsums zu sehen. Die Arbeits fähig keit sei aus heutiger Sicht beeinträchtigt. Bei fehlender Behandlung könne aktuell noch nicht von einer endgültigen Invalidisierung gesprochen werden .
Therapeutisch sollte an erster Stelle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis stehen. Gleichzeitig sollte eine Behandlung der ADHS-Symptomatik erfolgen, mit Methylphenidat oder Antidepressiva, sowie eine störungsspezifische Psychotherapie (S. 54 Ziff. 7 oben). De r Beschwerdeführer sei mit Unterstützung in der Lage gewesen, die Schule abzuschliessen und anschliessend durch eigene Motivation die Lehre als Gebäudereiniger. Anschliessend habe er versucht, sich mit einer Tätigkeit von 20 % im Bereich Gebäudereinigung beruflich zu inte grieren. Hier hätten sich Grenzen im Rahmen der Frustrationstoleranz gezeigt, da er keine adäquaten Strategien habe, um mit Kritik umzugehen. Der anhaltende Gebrauch von Cannabis habe einen Einfluss auf seinen Antrieb, die Motivation und die Stimmung . Negativ sei zudem, dass es in der familiären Umgebung keine Vorbilder und keine aktive Unterstützung gebe. So versuche d er Vater des Be schwerdeführers seit geraumer Zeit, eine IV-Rente zu erreichen, was bereits zwei mal abgelehnt worden sei
(S. 54 Ziff. 7.1). Als positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer selber psychiatrische Hilfe gesucht habe und sich davon etwas verspreche. Er befinde sich aktuell im Y.___ in psychiatrischer und psychothe ra peutischer Behandlung. Die Behandlung erfolge alle drei bis vier Wochen. Eine empfohlene Behandlung mit Antidepressiva habe er abgelehnt. Mit Sicherheit sei von einer Cannabisabhängigkeit auszugehen . Bisher hätten keine effektiven the rapeutischen Massnahmen stattgefunden, die zu einer Besserung der Sympto matik geführt hätten (S. 54 Ziff. 7.2).
Der Gutachter stimme weitgehend mit der Beurteilung durch lic. phil. A.___ und Dr. B.___ vom März 2014 überein. In Bezug auf die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ falle auf, dass diese den Konsum von Cannabis nur als Missbrauch und nicht als Abhängigkeit bewertet hätten , obwohl der Beschwerdeführer selbst sein Verhalten als abhängig beurteile. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise für eine rezidivierende depressive Störung, sondern eher für eine depressive Epi sode. Dabei falle auch eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen dem Konsum von Cannabis, ADHS und depressiven Symptomen
auf .
Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Perspektivisch fehle jedoch die Verbindung zwischen einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und konkreten therapeutischen Massnahmen (S. 55 Ziff. 7.3 oben). Der Beschwerdeführer habe aus gutachterlicher Sicht Fähig keiten und Ressourcen gezeigt, sowohl beim Abschluss der Schule als auch der Lehre. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger sei die Arbeits fähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 50 % beeinträchtigt (S. 55 Ziff. 7.4).
Seit dem Abschluss der Ausbildung zum Gebäudereiniger bestehe bis jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 56 Ziff. 8 Mitte). Angepasst sei eine Tätigkeit mit repetitivem Charakter, reduzierter Umstellung sfähigkeit und Flexibilität, die kein selbständiges Planen und Strukturieren erfordere. In einer solchen Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 4.25 Stunden beziehungsweise von 50 % (S. 56 Ziff. 8 unten). 4. 7 .4
Lic. phil. M.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, stellte im neuropsychologischen Teilgutachten (Urk. 8/153/62-68) folgende Diagnosen mit Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 7): mittelschwere kognitive Störung im Rahmen • einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Differentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) • einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) • eines gegebenenfalls schädliche n Gebrauch s von Cannabinoide n
(ICD-10 F12.1)
Lic. phil. M.___
kam zur Einschätzung, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leide nsangepassten Tätigkeit aus rein kognitiver Sicht 50 % betrage bei ganz tägiger Anwesenheit. Die Beurteilung erfolge unter Berücksichtigung der kogni tiven Schwierigkeiten im Rahmen des intellektuellen Niveaus bei Verdacht auf eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis sowie einer Aufmerksamkeits störung und beziehe sich auf eine wohlwollende und stark a nleitende U mgebung. Es sei fraglich, ob eine solche Betreuungs- und Anleitungsmöglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gewährleistet werden könne (S. 7 oben). 4. 7.5
Aus dem Verlauf und den Akten lasse sich ableiten, dass bereits in der Kindheit und Jugend eine ADHS-Symptomatik und zusätzlich e ine Sprachstörung bestan den hätte n. Ein e spezielle Behandlung des ADHS, vor allem eine medikamentöse Behandlung , habe nicht stattgefunden (S . 4 Ziff. 4.1 oben).
Die Gutachter nannten gesamthaft als relevante Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit, S. 5 Ziff. 4.2): - ADHS (ICD-10 F90.0) - expressive Sprachstörung (ICD-10 F80.1), bestehend seit früher Kindheit und rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2) - leichte bis mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1) mit/im Rahmen der Komorbidität - Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.0) - mittelschwere kognitive Störung im Rahmen einer - kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (ICD-10 F81.3), Diffe rentialdiagnose : leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t nannte n die Gutachter eine näher umschriebene knöchern ko n solidierte distale Unterschenkelfraktur links nach operativer Behandlung (S. 5 Ziff. 4.2 unten).
Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht liege keine wesentliche Einschrän kung vor. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise auf eine depressive Episode. Dabei fall e eine Komorbidität beziehungsweise der Einfluss zwischen Cannabiskonsum, ADHS und depressiven Symptomen auf. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar, und zwar sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereiniger als auch für eine Verweistätigkeit (S. 6 Ziff. 4.3). Aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht seien die angegebenen subjektiven Beschwerden nicht nachvollziehbar und könnten keinem bekannten Krankheitsbild zugeordnet werden. Von psychia trischer Seite seien die Angaben im Allgemeinen konsistent mit der Aktenlage und den erhobenen Befunden und erschienen im Rahmen der Untersuchung als plausibel (S. 7 Ziff. 4.6 oben).
Für die bisherige und eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe seit dem Abschluss der Lehre als Gebäudereiniger im Jahr 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 7 Ziff. 4.7 und 4.8). 4.8
RAD-Arzt Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/168 S. 8 f.) aus, gemäss dem Gutachten des F.___ vom 1. Mai 2019 lägen Einschränkungen für die bisherige Tätigkeit als Gebäudereiniger vor. Unter ande rem bestünden eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Antriebsredukt ion, eine Stimmungslabilität, mangeln des Textverständnis , eine reduzierte Merkfähigkeit, Schwierigkeiten beim Auf fassen von verbalen und schriftlichen Informationen, eine Einschränkung der Planungs- und Organisationsfähigkeit sowie eine erhöhte Ablenkbarkeit und eine Teilleistungsschwäche im Sprachverständnis (S. 8 Mitte). Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei noch möglich (S. 8 unten). Es sollte eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leitliniengerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate . Danach sei eine erneute psychiatrische Begutachtung zu empfehlen (S. 9 oben).
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wurde de r Beschwerdeführer zur Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustands aufgefordert . Es solle eine Entgiftung und Entwöhnung von Cannabis mit anschliessender leit linien gerechter Therapie des ADHS und der Depression erfolgen, medikamentös sowie psychotherapeutisch über sechs Monate
(Urk. 7/155). 4.9
Die Ärzte des Y.___ antwortete n
im Verlaufsbericht vom 28.
Januar
2020 (Urk.
7/167/5-7) auf Fragen der Beschwerdegegnerin
zu der
dem Beschwerde füh rer auferlegten Schadenminderungspflicht . Sie gaben an, e s sei versucht worden, eine Psychotherapie (Einzeltherapie) einmal pro Woche durchzuführen. Der P atient habe jedoch über die Hälfte der Termine nicht wahrgenommen. Eine medika mentöse antidepressive Behandlung habe nicht aufgegleist werden könne n . Der Patient sei nicht dazu zu motivieren gewesen, da er Nebenwirkungen und eine Abhängigkeit befürchte . Eine ADHS spezifische Therapie sei nicht durchgeführt worden, da ein ADHS erst nach einer längeren Drogenabstinenz beurteilt werden könne (S. 1 Ziff. 1).
Die Therapie habe die Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, trotz einer Reduktion des Cannabiskonsums gemäss den Angaben des Beschwerdeführers . Aktuell fühle er sich emotional instabiler und depressiver als vor der Reduktion des Konsums (S. 1 Ziff. 3). D er Patient sei wegen psychischer Motive nicht in der Lage, den Behand lungsplan einzuhalten (S. 2 Ziff. 4 oben). Zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eine antidepressive Medikation angezeigt. Leider habe man den Patienten nicht motivieren können, eine solche Behandlung zu beginnen. Er habe Angst vor einer medikamentösen Behandlung (S. 3 Ziff. 4.1).
4.10
Dr. med. N.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 22. April 2020 (Urk. 7/168 S.
10 f.) Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Sie führte aus, die von den Ärzten des Y.___ gestellten Diagnosen hätten sich im Verlauf nicht geändert. Die Diagnosen seien gut behandelbar. Bei adä quater psychiatrischer Behandlung entsprechend der auferlegten Schadenminde rungspflicht und dem Behandlungsplan sei medizinisch-theoretisch von einer Remission der Depression und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. 5 . 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 5.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.4
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wes entlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten – Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängig keits syndrome (E. 6.2).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
5.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6. 6.1
Lic. phil. A.___ und Dr. B.___ nannten im Bericht vom 27. März 2014 als psychiatrische Diagnosen unter anderem eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und des Sozialverhaltens und eine expressive und rezep tive Sprachstörung . Sie bestätigten, dass ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge
eine Berufs lehre zum Gebäudereiniger EBA abschliessen (Urk. 7/102/5). Für den Zeitraum der Ausbildung liegen ebenfalls Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten vor (vgl. E. 3.1 und 3.2). Seit November 2016 und erneut seit Oktober 2017 ist er im Y.___ in ambulante r
psychiatrische r und psychotherapeutische r Behandlung (E.
4.2 und 4.3).
Die Gutachter des F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine ADHS, eine expressive und rezeptive Sprachstörung, eine leichte bis mittelschwere depressive Episode, eine Cannabisabhängigkeit und eine mittel schwere kognitive Störung im Rahmen einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten (E. 4.7.5). Von orthopädischer Seite stellte Dr. G.___ einzig eine knöchern konsolidierte distale Unterschenkelfraktur des linken oberen Sprung gelenks mit residueller gering er Bewegungseinschränkung fest, der er
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass (E. 4.7.1 hiervor). Die Gutachter kamen zur Einschätzung , dass für die angestammte und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (E. 4.7.5).
RAD-Ärztin Dr. N.___
bezeichnete die psychiatrischen Diagnosen als gut behandelbar und kam zum Schluss , dass bei adäquater Behandlung von der Remission der Depression und der Wiederstellung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausgegangen werden könne (E. 4.10). 6.2
Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch
unter Hinweise auf die Behandelbarkeit einer Depression
verneinte (Urk. 2 S. 2) , kann ihr nicht gefolgt werden . Nach der mit BGE 143 V 409 E. 4.5.2 geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Leistungsanspruch nicht länger unter Berufung auf die gute Behandelbarkeit einer Depression abgelehnt werden . Stattdessen ist notwen digerweise ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (vgl. E. 5.3). Ein solches ist auch in Hinblick auf die festgestellte ADHS und Cannabisabhängigkeit erforderlich.
Gutachter Dr. I.___
hielt zwar fest , dass aktuell noch keine endgültige Inva lidisierung vorliege (vorstehend E. 4.7.3). Die Gutachter legten jedoch
nicht weiter dar , ob und in welchem Umfang bei einer angemessen en therapeutischen Be handlung
prognostisch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähigkeit gerechnet werden kann.
Ebenso fehlen Angaben zum zu erwarten den zeitlichen Rahmen
für eine Verbesserung . Dabei ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Gutachter im Zusammenhang mit den empfohlenen Thera pien eine Nachbegutachtung empfohlen hatten ( Urk. 7/153 S. 54 oben ), was ange sichts des offenen Verlaufs nachvollziehbar ist.
Weiter ergibt sich aus dem Gutachten nicht , wie stark der Beschwerdeführer derzeit aufgrund der Cannabisabhängigkeit in seiner Leistu ngsfähigkeit einge schränkt ist und ob ihm eine Abstinenz
aufgrund der festgestellten kognitiven Einschränkungen beziehungsweise der Komorbiditäten überhaupt zugemutet werden kann . Für die Prüfung eines Leistungsanspruches sind jedoch genaue Angaben dazu erforderlich , wie stark das Suchtgeschehen den Beschwerdeführer
beeinträchtigt. Die Gutachter wiesen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auf eine Komorbidität zwischen ADHS, depressiver Störung un d der Cannabis abhängigkeit hin (E. 4.7.3 und 4.7.5 ). Das Ergebnis der dem Beschwerdeführer auferlegten Schadenminderungspflicht, die bislang nicht umgesetzt werden konnte (vgl. E. 4.9), wurde bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ebenfalls noch nicht berücksichtigt (obwohl gutachterlicherseits
eine Nachbegutachtung empfohlen worden war ; Urk. 7/153 S. 54 oben) . Weiter fehlen Angaben zur Behandelbarkeit des ADHS und der dabei zu erwartenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit . Insgesamt kann damit der Einschätzung der IV-Stelle, es liege Behandelbarkeit beziehungsweise eine prognostisch vollständige Arbeitsfähigkeit vor, nicht ge folgt werden. 6.3
Auf die interdisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten und in einer angepassten Tätigkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt
indes ebenfalls nicht abgestellt und sie kann nicht für die Prüfung eines Leistungs anspruches übernommen werden , zumal
anhand des Gutachten s des F.___
mangels ausreichender entsprechender Angaben (vgl. Urk. 7/153 S. 6 f.) eine eingehende und abschliessende Prüfung der Standar dindikatoren und die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nicht möglich ist. Auf das Gut achten kann daher nicht abgestellt werden und der medizinische Sachverhalt erweist sich aus psychiatrischer Sicht als ungenügend abgeklärt. 6.4
Aus orthopädischer Sicht besteht kein zusätzlicher Abklärungsbedarf , da auf die Beurteilung durch Gutachter Dr. G.___ abgestellt werden kann . 6.5
Die Sache ist daher an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine erneut e fachärztliche psychiatrische Begutachtung
veranlasse , welche auch die neuropsychologischen und allfällige sprachliche Einschränkungen berücksichtigt und Grundlage bildet für die rechtsprechungsgemäss vorzunehmende Prüfung der Standardindikatoren . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklä rung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschä di gung hat.
Der Beschwerdeführer ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 2'000.-- (inklu sive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen , neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger