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IV.2020.00439

RAD-Aktenbeurteilung vermag nicht zu überzeugen, Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2008-01-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter . Von November 1999 bis Juni 2000 war er in der Finanzabteilung der Y.___ als Leiter Debitoren tätig (Urk. 9/ 9, Urk. 9/63/2). In der Folge bezog er mit kurzen Unterbrüchen Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/63/2). Am 1 3 . April 2006 (Ein gangs datum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 12). Die IV-Stelle tätigte beruf liche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten du rch das Z.___

polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 10. Juli 2007, Urk. 9/ 24). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 9/ 48). Die dage gen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 9/ 49/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 9/ 53).

Am 3. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 58). Nach Vornahme erwerbliche r und medizinische r Abklärungen

(Urk. 9/ 63-78) stellte die IV-Stelle m it Vorbe scheid vom 16. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 80). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/ 83, Urk. 9/ 85). Die IV-Stelle nahm d araufhin weitere Abklärungen vor und veranlasste ein poly disziplinäres Gutachten, welches die A.___ am 18. April 2016 erstattete (Urk. 9/ 147). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/150). Die vom Versicher ten dagegen erhobene Beschwer d e (Urk. 9/156/3

5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Mai 2017 ab

(Urk. 9/162). 1.2

Am 6. März

2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher am 24. Dezember 2018 ein primäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibrillation und Intubation erlitten hatte (Urk. 9/200/9), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/172). Am 2 2. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 9/176). In der Folge holte d ie IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie,

C.___, (Urk. 9/179-18 2) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 9/186) ein . Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aus sicht (Urk. 9/196). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Okt ober 2019 Einwand (Urk. 9/197), worauf d ie IV-Stelle Berichte von Dr. med. E.___, Ober ärztin, F.___

(Urk. 9/200),

von Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, (Urk. 9/203) sowie einen weiteren Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/204) ein holte . Der Versicherte liess sich am 2 8. Januar 2020 dazu ver nehmen (Urk. 9/207; vgl. Urk. 9/206). In der Folge holte d ie IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 9/214). Am 5. März 2020 stellte zudem der Versicherte der IV-Stelle Berichte der I.___ zu (Urk. 9/218-223). Am

9. März 2020 nahm Dr. med.

J.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung (Urk. 9/223/7-8), worauf die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 24. April 2020 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht

stellte (Urk. 9/224). Nachdem der Versicherte am 2 3. Mai 2020 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/225), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 4. Juni 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2020 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), seit ihrem letzten Entscheid vom 2 0. Mai 2016 könne sie keine langandauernde Verschlechterung feststelle n . Deswegen entstehe kein Anspruch auf Leistungen. Das Einglie d erungspotenzial sei aufgrund des instabilen Zustan des des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Mai 2016 sei eine langandauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Seine Notope ration an der Lendenwirbelsäule wie auch seinen Herzstillstand, den er nur mit sehr viel Glück überlebt habe, erachte er als gravierende, andauernde Verschlechterung. Die Operation an der Lendenwirbelsäule sei zwar bereits im Jahr 2015 gewesen, sie sei jedoch nicht mehr ins damaligen Gutachten miteinbezogen worden.

Über die Folgen des Herzstillstandes führe er mit seinem Psychiater Gespräche, da es ihm absolut nicht gut gehe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aktenbeurteilung sei nicht korrekt. Sein Hausarzt, Dr. D.___, welcher i hn seit vielen Jahren betreu e, erachte ihn als nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso attestiere ihm sein Psychiater, Dr. G.___, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit durch psychi sche Einschränkungen. In den Akten der Beschwerdegegnerin fehlten zudem Berichte, welche für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit wichtig seien. 3 . 3.1

Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 9/162) davon ausge gangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2008 nicht wesentlich verändert habe und dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit und jede adaptierte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 100% zumutbar sei (E. 4.8). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren erklärte Dr. B.___ vom C.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/179), aus rein kardiologischer Sicht bestünden derzeit formal keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (zumindest für körperlich leichtere Tätigkeiten). Die im Alltag limitierende Symptomatik sei extrakardialer Genese. Sie hätten den Beschwerde führer am 1 5. Mai 2019 zur ergometrischen Nachkontrolle bei ihnen in der kardiologischen Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe beschwerde frei 175 Watt leisten können (Sollwert erreicht) und Rhythmus stör u ngen seien seit der ICD-Implantation nie mehr aufgetreten. Er könne zur Arbeitsunfähigkeit insgesamt keine Stellung beziehen, medizinisch-theoretisch aus kardialer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 3.2.2

Dr. E.___, F.___,

führte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 3 1. Oktober 2019 aus (Urk. 9/200), der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Juli bis 1 4. August 2019 durch sie ambulant betr eut worden . A ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie : - p rimäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibril l ation und Intubation 2 4. Dezember 2018 - e rfolgreiche Reanimation in der Physiotherapieabtei l ung in der I.___ - b ei vorbestehenden gehäuften Arrhythmien ohne bisherige Synkope - b ei umschriebenem infero -basalem Herzwandaneurys m a nach Myokard in farkt 2013 (aktuell ohne Hinweis für akutes Koronar syndrom, ohne relevante koronare Stenosen) - mit global erhaltener LV-Funktion (EF 61 %, umschriebenes infero -basales Herzwandaneurysma) - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus (ca. 50 packyear) - koronare Her z krankheit - ana mnestisch Status nach Myokardi nfar k t und PTCA (mit Stent-Ein lage?) 2013 - aktuell: Koronarangiographie 2 4. Dezember 2018: Koronaratheroma tose ohne relevante Stenosen oder Gefässverschlüsse - ICD-Implantation (Medtronic Evera

XT

DR 2-Kamm e r) subcutan

pectoral links 2 8. Dezember 2018 (sekundärprophylaktisch) - Schrittmacher Kontrolle Mai 2019: AAI-DDD 60/min Funktion - s tabile Sternum-Querfraktur nach Reanimation - COPD GOLD Stadium II, Risikogruppe bei anhaltendem Nikotinkonsum - Status nach mikrochi r urgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 links intraforaminal mit Dekompression ein er Spinalkanalstenose am 2 3. Ju n i 2015 - p eriphere arterielle Verschlu sskrankheit Stadium I beidseits - Status nach kathetertechnischer

Rekanali sation eines Verschlusses der Arteria

femoralis

superficialis rechts (1 0. Dezember 2012) - Februar 2015: stab ile leichtgradige Stenose der Arteria

femoralis

superficialis beidseits - Coxarthrose beidseits.

Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2.3

Dr. G.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9 /203) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf affektive und mnestische Störung bei Pons-Läsion mit mikroangiopathischen Veränderungen (MRI Schädel vom 2 7. Dezember 2018, K.___) am ehesten im Rahmen von ICD-10 F06.7 leichte kognitive Störung (neuropsychologische Testung nicht durchgeführt) - Verdacht auf p sychische und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom (langjährige Schmerztherapie mit Oxycodon)

Der Beschwerdeführer berichte, bereits zweimal ein kardiales Ereignis aus «heite rem Himmel» gehabt zu habe n, zuletzt am 2 4. Dezember 201 8. Bereits nach dem ersten Myokardinfarkt 2013 sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Nach dem letzten Ereignis mit Herzsti l lstand am 2 4. Dezember 2018 sei es ab etwa Mai 201 9 zunehmen d zu einer psychischen Verschlechterung mit Grübeln, diversen Ängsten, Gedankenkreise n, Gefühl Gedanken im Kopf würden explo dieren, dann wieder Gefühl von Leere, verbunden mit Schlafstörungen und Lust losigkeit gekommen . Der Beschwerdeführer habe permanent Kopfschmerzen und Schwindel, fühle sich müde und erschöpft und hinterfrage alles. Er schleppe sich nur so durch den Alltag. Zusätzliche Belastungen seien die diversen körperlichen Stressfaktoren mit Schmerzen, belastende Beziehungen zu den Kindern und zur Exfrau (Kontaktabbruch), ein Status nach Suchterkrankung sowie familiäre Belastung durch Krankheit der Mutter und der Schwester (Urk. 9/203/4) . Beim Beschwerdeführer gebe es Hinweise für kognitive Defizite (Vergesslichkeit, Wort findungsstörungen und reduzierte Konzentration), vermutlich im Rahmen mikro angiopathische r Veränderungen. Der Schweregrad und der Charakter der kogni tiven Defizite müsste n in einer neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Im Längsschnitt bestünden Defizite in der Durchhaltefähigke it (der Beschwerde führer ermüde rasch, reduzierter Antrieb), in der Flexibilität, im Rahmen der kognitiven Defizite

vermutlich auch in der Fähig keit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben und bei re duzierter Frustrations toleranz in der Gruppen fähigkeit (Urk. 9/203/7). In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit mit klar strukturier t en Anweisungen, Reizab schirmung und der Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung erachte er aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag für möglich. Eine Steigerung müsste in einem Arbeitsver such abgek lärt werden (Urk. 9/203/6). 3.2.4

Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9/204) als Diagnosen: - multimodale Schmerzkrankheit - Depression - seit R eanimation zunehmend vergesslich und mnestische Störungen

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Seine Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. 3.2.5

Dr. H.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 9/214) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chro nische Bronchitis bei Nikotinkonsum. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. 3.2.6

Dr. med. L.___, Stellvertretender Oberarzt Untere Extremitäten, I.___,

nannte mit Bericht an Dr. D.___

vom 2. März 2020 (Urk. 9/ 219- 220, vgl. auch Urk. 9/222) als Diagnose eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits (rechts symptomatisch). Der Beschwerdeführer berichte über seit vielen Jahren bestehen de Hüftschmerzen. Dies e seien seit November 2019 akzentuiert. D er Radiologiebefund ergebe im Vergleich zu den vorliegenden Voraufnahmen leicht progrediente, insbesondere posteroinferior betonte Coxarthrosen beidseits. Zudem zeige sich die bekannte, unveränderte Zyste im Bereich des F e murkopfes rechts. Er habe anlä sslich der Sprechstunde vom 28. Februar 2020 mit dem Beschwerdeführer die Behandlungsoptionen besprochen. Prinzip i ell habe er die Indikation zur Implentat ion einer Hüfttotalprothese rec h t s minimal-invasiv über einen direkten Zugang bestätigt. Ungeachtet dessen erscheine der Leidensdruck für den Beschwerdeführer noch nicht ausreichend, um sich einer chirurgischen Prozed ur zu unterziehen. Er vereinbar e daher zunächst konservative Massnahmen mittels ambulanter Physiotherapie und einer diagnostisch/therapeutischen Hüft gelenksinfiltration rechts. Eine entsprechende Aufklärung sei erfolgt. Sechs Wochen nach der Infiltration erfolge dann nochmals eine klinische Kontrolle in seiner Sprechstunde.

3.2.7

Dr. J.___ erklärte mit Stellungnahme vom

9. März 2020 (Urk. 9/223/7-8), h in sichtlich Hüftbeschwerden liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit nachvollziehbar . In angepasster Tätigkeit entsprechend des Leistungs profils sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. A rbeitsunfähigkeits zeugnisse würden nicht ausgestellt. Die Unterlagen seien aussagefähig.

Betreffend Lungenbeschwerden sei d ie vom Beschwerdeführer behauptete Diagnose COPD

v om behandelnden Pneumologen

Dr. H.___ als chronische Bronchitis bei persistierendem Nikotinkonsum deklariert worden. Es liege ein Gesundheitsschad en vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer kö r perlicher Arbeit nachvollziehbar . I n angepasster Tätig keit entspr e chend des Leistungsprofils sei die Belastbarkeit hingegen nicht einge schränkt. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden nicht ausgestellt. Die U nter lagen seien aussagefähig.

Zu der von Dr. G.___ genannten depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren, fü h rt e

Dr. J.___ aus, diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Einschrä nkung bestehe schon seit Jahren. E ine fachärztliche Behandlung sei gem äss Dr. G.___ jedoch erst am 21. Oktober 2019 begonnen w orden, das heisse nach Eingan g des Vorbescheides vom 5. September 2019.

Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 1 4. November 2019 sei unvollständig und minimalistisch. Es könne darau s versicherungsmedizinisch kein objektivierbarer Schluss zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Auf den Arztbericht könne daher nicht abgestellt und dieser auch nicht berücksichtigt werden.

Als Fazit hielt Dr. J.___ fest,

es könne keine Verschlechterung festgestellt wer den, die zu einer Abweichung von der letzten Stellungnahme des RAD vom 3 0. Mai 2016 oder des letzten Bescheides vom 5. September 2019 führen würde. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem Entscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 9/150) unverändert geblieben ist . Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. J.___ . 4.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.1. 3

Die Einschätzung von Dr. J.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens, neben RAD-Arzt Dr. J.___, welcher Facharzt für Chirurgie, jedoch kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, im Wesentlichen

Dr. G.___

geäussert (vgl. E. 3.2.3). Dr. G.___ führte, wie dargelegt (E. 3.2.3), aus, nach dem Herzstillstand vom 2 4. Dezember 2018 habe sich ab etwa Mai 2019 eine zunehmende psychische Verschlechterung eingestellt. Dr. J.___

setzte sich in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 nich t mit d ieser von Dr. G.___ angeführten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auseinander, beschränkte sich seine Begründung des unveränderten Gesundheitszustandes doch auf die Feststellung en, es bestehe bereits seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung und der Beschwerdeführer habe erst am 21. Oktober 2019, mithin nach Eingang des Vorbescheides vom 5. September 2019, eine fach ärztlich psychiatrische Behandlung begonnen (vgl. E. 3.2.7). Diese Begründung von Dr. J.___ vermag nicht zu überzeugen, kann sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verän dern. Vorliegend ging Dr. G.___

jedoch ohnehin nicht von einer

un ver änderte n Diagnose aus, hielt er im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung doch

eine mittelgradigen Episode fest (E. 3.2.3), während die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten v om 18. April 2016 (Urk. 9/147) die rezidivierende depressive Störung als remittiert erachtete t hatten (Urk. 9/147/60).

Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ . Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Da sich auch gestützt auf die übrigen Akten, insbesondere auch gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. November 2019 (E. 3.2.3) d er psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. 4. 3

Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten (E. 3 .2) ergibt, ist der somatische Gesundheitszustand des B eschwerdeführers beeinträchtig t . Dr. J.___ legt e zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den berichtenden Spezialärzten (E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.2.6) dar, dass di e somatischen Beschwerden der Ausübung der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen (vgl.

E.

3.2.7). Da jedoch – wie dargelegt (E. 4.2)

– sich der psychische Gesund heits zustand als nicht rechtgenügend abgeklärt erweist, kann nicht ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die ange stammte Tätigkeit (teilweise) nicht mehr ausüben kann. Es erweist sich daher als angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabdingbar, um im Rahmen der Indika toren prüfung die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2).

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, bei welchem zumin dest Ärztinnen und/oder Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie oder O rthop ädie beteiligt sind. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standard indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl.

E.

1.2) ermöglichen. 5.

Nach dem Gesagten ist di e angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistun gs anspr uch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), seit ihrem letzten Entscheid vom 2 0. Mai 2016 könne sie keine langandauernde Verschlechterung feststelle n . Deswegen entstehe kein Anspruch auf Leistungen. Das Einglie d erungspotenzial sei aufgrund des instabilen Zustan des des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Mai 2016 sei eine langandauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Seine Notope ration an der Lendenwirbelsäule wie auch seinen Herzstillstand, den er nur mit sehr viel Glück überlebt habe, erachte er als gravierende, andauernde Verschlechterung. Die Operation an der Lendenwirbelsäule sei zwar bereits im Jahr 2015 gewesen, sie sei jedoch nicht mehr ins damaligen Gutachten miteinbezogen worden.

Über die Folgen des Herzstillstandes führe er mit seinem Psychiater Gespräche, da es ihm absolut nicht gut gehe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aktenbeurteilung sei nicht korrekt. Sein Hausarzt, Dr. D.___, welcher i hn seit vielen Jahren betreu e, erachte ihn als nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso attestiere ihm sein Psychiater, Dr. G.___, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit durch psychi sche Einschränkungen. In den Akten der Beschwerdegegnerin fehlten zudem Berichte, welche für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit wichtig seien.

E. 3.1 Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 9/162) davon ausge gangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2008 nicht wesentlich verändert habe und dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit und jede adaptierte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 100% zumutbar sei (E. 4.8).

E. 3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren erklärte Dr. B.___ vom C.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/179), aus rein kardiologischer Sicht bestünden derzeit formal keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (zumindest für körperlich leichtere Tätigkeiten). Die im Alltag limitierende Symptomatik sei extrakardialer Genese. Sie hätten den Beschwerde führer am 1 5. Mai 2019 zur ergometrischen Nachkontrolle bei ihnen in der kardiologischen Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe beschwerde frei 175 Watt leisten können (Sollwert erreicht) und Rhythmus stör u ngen seien seit der ICD-Implantation nie mehr aufgetreten. Er könne zur Arbeitsunfähigkeit insgesamt keine Stellung beziehen, medizinisch-theoretisch aus kardialer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

E. 3.2.2 Dr. E.___, F.___,

führte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 3 1. Oktober 2019 aus (Urk. 9/200), der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Juli bis 1 4. August 2019 durch sie ambulant betr eut worden . A ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie : - p rimäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibril l ation und Intubation 2 4. Dezember 2018 - e rfolgreiche Reanimation in der Physiotherapieabtei l ung in der I.___ - b ei vorbestehenden gehäuften Arrhythmien ohne bisherige Synkope - b ei umschriebenem infero -basalem Herzwandaneurys m a nach Myokard in farkt 2013 (aktuell ohne Hinweis für akutes Koronar syndrom, ohne relevante koronare Stenosen) - mit global erhaltener LV-Funktion (EF 61 %, umschriebenes infero -basales Herzwandaneurysma) - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus (ca. 50 packyear) - koronare Her z krankheit - ana mnestisch Status nach Myokardi nfar k t und PTCA (mit Stent-Ein lage?) 2013 - aktuell: Koronarangiographie 2 4. Dezember 2018: Koronaratheroma tose ohne relevante Stenosen oder Gefässverschlüsse - ICD-Implantation (Medtronic Evera

XT

DR 2-Kamm e r) subcutan

pectoral links 2 8. Dezember 2018 (sekundärprophylaktisch) - Schrittmacher Kontrolle Mai 2019: AAI-DDD 60/min Funktion - s tabile Sternum-Querfraktur nach Reanimation - COPD GOLD Stadium II, Risikogruppe bei anhaltendem Nikotinkonsum - Status nach mikrochi r urgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 links intraforaminal mit Dekompression ein er Spinalkanalstenose am 2 3. Ju n i 2015 - p eriphere arterielle Verschlu sskrankheit Stadium I beidseits - Status nach kathetertechnischer

Rekanali sation eines Verschlusses der Arteria

femoralis

superficialis rechts (1 0. Dezember 2012) - Februar 2015: stab ile leichtgradige Stenose der Arteria

femoralis

superficialis beidseits - Coxarthrose beidseits.

Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

E. 3.2.3 Dr. G.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9 /203) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf affektive und mnestische Störung bei Pons-Läsion mit mikroangiopathischen Veränderungen (MRI Schädel vom 2 7. Dezember 2018, K.___) am ehesten im Rahmen von ICD-10 F06.7 leichte kognitive Störung (neuropsychologische Testung nicht durchgeführt) - Verdacht auf p sychische und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom (langjährige Schmerztherapie mit Oxycodon)

Der Beschwerdeführer berichte, bereits zweimal ein kardiales Ereignis aus «heite rem Himmel» gehabt zu habe n, zuletzt am 2 4. Dezember 201 8. Bereits nach dem ersten Myokardinfarkt 2013 sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Nach dem letzten Ereignis mit Herzsti l lstand am 2 4. Dezember 2018 sei es ab etwa Mai 201 9 zunehmen d zu einer psychischen Verschlechterung mit Grübeln, diversen Ängsten, Gedankenkreise n, Gefühl Gedanken im Kopf würden explo dieren, dann wieder Gefühl von Leere, verbunden mit Schlafstörungen und Lust losigkeit gekommen . Der Beschwerdeführer habe permanent Kopfschmerzen und Schwindel, fühle sich müde und erschöpft und hinterfrage alles. Er schleppe sich nur so durch den Alltag. Zusätzliche Belastungen seien die diversen körperlichen Stressfaktoren mit Schmerzen, belastende Beziehungen zu den Kindern und zur Exfrau (Kontaktabbruch), ein Status nach Suchterkrankung sowie familiäre Belastung durch Krankheit der Mutter und der Schwester (Urk. 9/203/4) . Beim Beschwerdeführer gebe es Hinweise für kognitive Defizite (Vergesslichkeit, Wort findungsstörungen und reduzierte Konzentration), vermutlich im Rahmen mikro angiopathische r Veränderungen. Der Schweregrad und der Charakter der kogni tiven Defizite müsste n in einer neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Im Längsschnitt bestünden Defizite in der Durchhaltefähigke it (der Beschwerde führer ermüde rasch, reduzierter Antrieb), in der Flexibilität, im Rahmen der kognitiven Defizite

vermutlich auch in der Fähig keit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben und bei re duzierter Frustrations toleranz in der Gruppen fähigkeit (Urk. 9/203/7). In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit mit klar strukturier t en Anweisungen, Reizab schirmung und der Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung erachte er aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag für möglich. Eine Steigerung müsste in einem Arbeitsver such abgek lärt werden (Urk. 9/203/6).

E. 3.2.4 Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9/204) als Diagnosen: - multimodale Schmerzkrankheit - Depression - seit R eanimation zunehmend vergesslich und mnestische Störungen

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Seine Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert.

E. 3.2.5 Dr. H.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 9/214) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chro nische Bronchitis bei Nikotinkonsum. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt.

E. 3.2.6 Dr. med. L.___, Stellvertretender Oberarzt Untere Extremitäten, I.___,

nannte mit Bericht an Dr. D.___

vom 2. März 2020 (Urk. 9/ 219- 220, vgl. auch Urk. 9/222) als Diagnose eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits (rechts symptomatisch). Der Beschwerdeführer berichte über seit vielen Jahren bestehen de Hüftschmerzen. Dies e seien seit November 2019 akzentuiert. D er Radiologiebefund ergebe im Vergleich zu den vorliegenden Voraufnahmen leicht progrediente, insbesondere posteroinferior betonte Coxarthrosen beidseits. Zudem zeige sich die bekannte, unveränderte Zyste im Bereich des F e murkopfes rechts. Er habe anlä sslich der Sprechstunde vom 28. Februar 2020 mit dem Beschwerdeführer die Behandlungsoptionen besprochen. Prinzip i ell habe er die Indikation zur Implentat ion einer Hüfttotalprothese rec h t s minimal-invasiv über einen direkten Zugang bestätigt. Ungeachtet dessen erscheine der Leidensdruck für den Beschwerdeführer noch nicht ausreichend, um sich einer chirurgischen Prozed ur zu unterziehen. Er vereinbar e daher zunächst konservative Massnahmen mittels ambulanter Physiotherapie und einer diagnostisch/therapeutischen Hüft gelenksinfiltration rechts. Eine entsprechende Aufklärung sei erfolgt. Sechs Wochen nach der Infiltration erfolge dann nochmals eine klinische Kontrolle in seiner Sprechstunde.

E. 3.2.7 ). Da jedoch – wie dargelegt (E. 4.2)

– sich der psychische Gesund heits zustand als nicht rechtgenügend abgeklärt erweist, kann nicht ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die ange stammte Tätigkeit (teilweise) nicht mehr ausüben kann. Es erweist sich daher als angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabdingbar, um im Rahmen der Indika toren prüfung die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2).

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, bei welchem zumin dest Ärztinnen und/oder Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie oder O rthop ädie beteiligt sind. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standard indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl.

E.

1.2) ermöglichen.

E. 4 3

Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten (E. 3 .2) ergibt, ist der somatische Gesundheitszustand des B eschwerdeführers beeinträchtig t . Dr. J.___ legt e zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den berichtenden Spezialärzten (E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.2.6) dar, dass di e somatischen Beschwerden der Ausübung der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen (vgl.

E.

E. 4.1 3

Die Einschätzung von Dr. J.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem Entscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 9/150) unverändert geblieben ist . Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. J.___ .

E. 4.1.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

E. 4.2 Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens, neben RAD-Arzt Dr. J.___, welcher Facharzt für Chirurgie, jedoch kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, im Wesentlichen

Dr. G.___

geäussert (vgl. E. 3.2.3). Dr. G.___ führte, wie dargelegt (E. 3.2.3), aus, nach dem Herzstillstand vom 2 4. Dezember 2018 habe sich ab etwa Mai 2019 eine zunehmende psychische Verschlechterung eingestellt. Dr. J.___

setzte sich in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 nich t mit d ieser von Dr. G.___ angeführten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auseinander, beschränkte sich seine Begründung des unveränderten Gesundheitszustandes doch auf die Feststellung en, es bestehe bereits seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung und der Beschwerdeführer habe erst am 21. Oktober 2019, mithin nach Eingang des Vorbescheides vom 5. September 2019, eine fach ärztlich psychiatrische Behandlung begonnen (vgl. E. 3.2.7). Diese Begründung von Dr. J.___ vermag nicht zu überzeugen, kann sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verän dern. Vorliegend ging Dr. G.___

jedoch ohnehin nicht von einer

un ver änderte n Diagnose aus, hielt er im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung doch

eine mittelgradigen Episode fest (E. 3.2.3), während die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten v om 18. April 2016 (Urk. 9/147) die rezidivierende depressive Störung als remittiert erachtete t hatten (Urk. 9/147/60).

Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ . Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Da sich auch gestützt auf die übrigen Akten, insbesondere auch gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. November 2019 (E. 3.2.3) d er psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist di e angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistun gs anspr uch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00439

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1959 geborene X.___ ist gelernter kaufmännischer Angestellter . Von November 1999 bis Juni 2000 war er in der Finanzabteilung der Y.___ als Leiter Debitoren tätig (Urk. 9/ 9, Urk. 9/63/2). In der Folge bezog er mit kurzen Unterbrüchen Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/63/2). Am 1 3 . April 2006 (Ein gangs datum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 12). Die IV-Stelle tätigte beruf liche und medizinische Abklärungen und liess den Versicherten du rch das Z.___

polydisziplinär begutachten (Gut achten vom 10. Juli 2007, Urk. 9/ 24). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2008 ab (Urk. 9/ 48). Die dage gen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 9/ 49/3-4) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2008 ab (Urk. 9/ 53).

Am 3. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/ 58). Nach Vornahme erwerbliche r und medizinische r Abklärungen

(Urk. 9/ 63-78) stellte die IV-Stelle m it Vorbe scheid vom 16. Januar 2015 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/ 80). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk. 9/ 83, Urk. 9/ 85). Die IV-Stelle nahm d araufhin weitere Abklärungen vor und veranlasste ein poly disziplinäres Gutachten, welches die A.___ am 18. April 2016 erstattete (Urk. 9/ 147). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Mai 2016 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 9/150). Die vom Versicher ten dagegen erhobene Beschwer d e (Urk. 9/156/3

5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 9. Mai 2017 ab

(Urk. 9/162). 1.2

Am 6. März

2019 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte, welcher am 24. Dezember 2018 ein primäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibrillation und Intubation erlitten hatte (Urk. 9/200/9), erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/172). Am 2 2. März 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 9/176). In der Folge holte d ie IV-Stelle ärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie,

C.___, (Urk. 9/179-18 2) und von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 9/186) ein . Mit Vorbescheid vom 5. September 2019 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aus sicht (Urk. 9/196). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Okt ober 2019 Einwand (Urk. 9/197), worauf d ie IV-Stelle Berichte von Dr. med. E.___, Ober ärztin, F.___

(Urk. 9/200),

von Dr. med.

G.___, Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, (Urk. 9/203) sowie einen weiteren Bericht von Dr. D.___ (Urk. 9/204) ein holte . Der Versicherte liess sich am 2 8. Januar 2020 dazu ver nehmen (Urk. 9/207; vgl. Urk. 9/206). In der Folge holte d ie IV-Stelle einen Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Pneumologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 9/214). Am 5. März 2020 stellte zudem der Versicherte der IV-Stelle Berichte der I.___ zu (Urk. 9/218-223). Am

9. März 2020 nahm Dr. med.

J.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zu den Akten Stellung (Urk. 9/223/7-8), worauf die IV-Stelle m it Vorbescheid vom 24. April 2020 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht

stellte (Urk. 9/224). Nachdem der Versicherte am 2 3. Mai 2020 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 9/225), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren m it Verfügung vom 4. Juni 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Juni 2020 (Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. August 2020 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwe rdeführer mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits - er lau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V

281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines renten be gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli chen (Urk. 2), seit ihrem letzten Entscheid vom 2 0. Mai 2016 könne sie keine langandauernde Verschlechterung feststelle n . Deswegen entstehe kein Anspruch auf Leistungen. Das Einglie d erungspotenzial sei aufgrund des instabilen Zustan des des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Mai 2016 sei eine langandauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Seine Notope ration an der Lendenwirbelsäule wie auch seinen Herzstillstand, den er nur mit sehr viel Glück überlebt habe, erachte er als gravierende, andauernde Verschlechterung. Die Operation an der Lendenwirbelsäule sei zwar bereits im Jahr 2015 gewesen, sie sei jedoch nicht mehr ins damaligen Gutachten miteinbezogen worden.

Über die Folgen des Herzstillstandes führe er mit seinem Psychiater Gespräche, da es ihm absolut nicht gut gehe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aktenbeurteilung sei nicht korrekt. Sein Hausarzt, Dr. D.___, welcher i hn seit vielen Jahren betreu e, erachte ihn als nicht mehr arbeitsfähig. Ebenso attestiere ihm sein Psychiater, Dr. G.___, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit durch psychi sche Einschränkungen. In den Akten der Beschwerdegegnerin fehlten zudem Berichte, welche für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit wichtig seien. 3 . 3.1

Das hiesige Gericht war mit Urteil vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 9/162) davon ausge gangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 2 8. Januar 2008 nicht wesentlich verändert habe und dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit und jede adaptierte Tätigkeit nach wie vor mit einem Pensum von 100% zumutbar sei (E. 4.8). 3.2 3.2.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren erklärte Dr. B.___ vom C.___ mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 (Urk. 9/179), aus rein kardiologischer Sicht bestünden derzeit formal keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (zumindest für körperlich leichtere Tätigkeiten). Die im Alltag limitierende Symptomatik sei extrakardialer Genese. Sie hätten den Beschwerde führer am 1 5. Mai 2019 zur ergometrischen Nachkontrolle bei ihnen in der kardiologischen Sprechstunde gesehen. Der Beschwerdeführer habe beschwerde frei 175 Watt leisten können (Sollwert erreicht) und Rhythmus stör u ngen seien seit der ICD-Implantation nie mehr aufgetreten. Er könne zur Arbeitsunfähigkeit insgesamt keine Stellung beziehen, medizinisch-theoretisch aus kardialer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. 3.2.2

Dr. E.___, F.___,

führte mit Bericht an die Beschwerde gegnerin vom 3 1. Oktober 2019 aus (Urk. 9/200), der Beschwerdeführer sei vom 1 2. Juli bis 1 4. August 2019 durch sie ambulant betr eut worden . A ls Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie : - p rimäres Kammerflimmern mit Reanimation, mehrfacher Defibril l ation und Intubation 2 4. Dezember 2018 - e rfolgreiche Reanimation in der Physiotherapieabtei l ung in der I.___ - b ei vorbestehenden gehäuften Arrhythmien ohne bisherige Synkope - b ei umschriebenem infero -basalem Herzwandaneurys m a nach Myokard in farkt 2013 (aktuell ohne Hinweis für akutes Koronar syndrom, ohne relevante koronare Stenosen) - mit global erhaltener LV-Funktion (EF 61 %, umschriebenes infero -basales Herzwandaneurysma) - kardiovaskuläre Risikofaktoren : Nikotinabusus (ca. 50 packyear) - koronare Her z krankheit - ana mnestisch Status nach Myokardi nfar k t und PTCA (mit Stent-Ein lage?) 2013 - aktuell: Koronarangiographie 2 4. Dezember 2018: Koronaratheroma tose ohne relevante Stenosen oder Gefässverschlüsse - ICD-Implantation (Medtronic Evera

XT

DR 2-Kamm e r) subcutan

pectoral links 2 8. Dezember 2018 (sekundärprophylaktisch) - Schrittmacher Kontrolle Mai 2019: AAI-DDD 60/min Funktion - s tabile Sternum-Querfraktur nach Reanimation - COPD GOLD Stadium II, Risikogruppe bei anhaltendem Nikotinkonsum - Status nach mikrochi r urgischer Entfernung einer Diskushernie L4/5 links intraforaminal mit Dekompression ein er Spinalkanalstenose am 2 3. Ju n i 2015 - p eriphere arterielle Verschlu sskrankheit Stadium I beidseits - Status nach kathetertechnischer

Rekanali sation eines Verschlusses der Arteria

femoralis

superficialis rechts (1 0. Dezember 2012) - Februar 2015: stab ile leichtgradige Stenose der Arteria

femoralis

superficialis beidseits - Coxarthrose beidseits.

Von ihnen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. 3.2.3

Dr. G.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9 /203) als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit an: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren (ICD-10 F33.1) - Verdacht auf affektive und mnestische Störung bei Pons-Läsion mit mikroangiopathischen Veränderungen (MRI Schädel vom 2 7. Dezember 2018, K.___) am ehesten im Rahmen von ICD-10 F06.7 leichte kognitive Störung (neuropsychologische Testung nicht durchgeführt) - Verdacht auf p sychische und Verhaltensstörung durch Opioide (ICD-10 F11.2), Abhängigkeitssyndrom (langjährige Schmerztherapie mit Oxycodon)

Der Beschwerdeführer berichte, bereits zweimal ein kardiales Ereignis aus «heite rem Himmel» gehabt zu habe n, zuletzt am 2 4. Dezember 201 8. Bereits nach dem ersten Myokardinfarkt 2013 sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Nach dem letzten Ereignis mit Herzsti l lstand am 2 4. Dezember 2018 sei es ab etwa Mai 201 9 zunehmen d zu einer psychischen Verschlechterung mit Grübeln, diversen Ängsten, Gedankenkreise n, Gefühl Gedanken im Kopf würden explo dieren, dann wieder Gefühl von Leere, verbunden mit Schlafstörungen und Lust losigkeit gekommen . Der Beschwerdeführer habe permanent Kopfschmerzen und Schwindel, fühle sich müde und erschöpft und hinterfrage alles. Er schleppe sich nur so durch den Alltag. Zusätzliche Belastungen seien die diversen körperlichen Stressfaktoren mit Schmerzen, belastende Beziehungen zu den Kindern und zur Exfrau (Kontaktabbruch), ein Status nach Suchterkrankung sowie familiäre Belastung durch Krankheit der Mutter und der Schwester (Urk. 9/203/4) . Beim Beschwerdeführer gebe es Hinweise für kognitive Defizite (Vergesslichkeit, Wort findungsstörungen und reduzierte Konzentration), vermutlich im Rahmen mikro angiopathische r Veränderungen. Der Schweregrad und der Charakter der kogni tiven Defizite müsste n in einer neuropsychologischen Testung abgeklärt werden. Im Längsschnitt bestünden Defizite in der Durchhaltefähigke it (der Beschwerde führer ermüde rasch, reduzierter Antrieb), in der Flexibilität, im Rahmen der kognitiven Defizite

vermutlich auch in der Fähig keit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben und bei re duzierter Frustrations toleranz in der Gruppen fähigkeit (Urk. 9/203/7). In einer behinde rungs angepassten Tätigkeit mit klar strukturier t en Anweisungen, Reizab schirmung und der Möglichkeit zur flexiblen Pausengestaltung erachte er aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von drei Stunden pro Tag für möglich. Eine Steigerung müsste in einem Arbeitsver such abgek lärt werden (Urk. 9/203/6). 3.2.4

Dr. D.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 4. November 2019 (Urk. 9/204) als Diagnosen: - multimodale Schmerzkrankheit - Depression - seit R eanimation zunehmend vergesslich und mnestische Störungen

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Seine Leistungsfähigkeit sei zu 100 % vermindert. 3.2.5

Dr. H.___ führte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 9/214) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chro nische Bronchitis bei Nikotinkonsum. Aus pneumologischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. 3.2.6

Dr. med. L.___, Stellvertretender Oberarzt Untere Extremitäten, I.___,

nannte mit Bericht an Dr. D.___

vom 2. März 2020 (Urk. 9/ 219- 220, vgl. auch Urk. 9/222) als Diagnose eine fortgeschrittene Coxarthrose beid seits (rechts symptomatisch). Der Beschwerdeführer berichte über seit vielen Jahren bestehen de Hüftschmerzen. Dies e seien seit November 2019 akzentuiert. D er Radiologiebefund ergebe im Vergleich zu den vorliegenden Voraufnahmen leicht progrediente, insbesondere posteroinferior betonte Coxarthrosen beidseits. Zudem zeige sich die bekannte, unveränderte Zyste im Bereich des F e murkopfes rechts. Er habe anlä sslich der Sprechstunde vom 28. Februar 2020 mit dem Beschwerdeführer die Behandlungsoptionen besprochen. Prinzip i ell habe er die Indikation zur Implentat ion einer Hüfttotalprothese rec h t s minimal-invasiv über einen direkten Zugang bestätigt. Ungeachtet dessen erscheine der Leidensdruck für den Beschwerdeführer noch nicht ausreichend, um sich einer chirurgischen Prozed ur zu unterziehen. Er vereinbar e daher zunächst konservative Massnahmen mittels ambulanter Physiotherapie und einer diagnostisch/therapeutischen Hüft gelenksinfiltration rechts. Eine entsprechende Aufklärung sei erfolgt. Sechs Wochen nach der Infiltration erfolge dann nochmals eine klinische Kontrolle in seiner Sprechstunde.

3.2.7

Dr. J.___ erklärte mit Stellungnahme vom

9. März 2020 (Urk. 9/223/7-8), h in sichtlich Hüftbeschwerden liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer körperlicher Arbeit nachvollziehbar . In angepasster Tätigkeit entsprechend des Leistungs profils sei die Belastbarkeit nicht eingeschränkt. A rbeitsunfähigkeits zeugnisse würden nicht ausgestellt. Die Unterlagen seien aussagefähig.

Betreffend Lungenbeschwerden sei d ie vom Beschwerdeführer behauptete Diagnose COPD

v om behandelnden Pneumologen

Dr. H.___ als chronische Bronchitis bei persistierendem Nikotinkonsum deklariert worden. Es liege ein Gesundheitsschad en vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken könne. Die reduzierte Belastbarkeit sei bei der Verrichtung schwerer kö r perlicher Arbeit nachvollziehbar . I n angepasster Tätig keit entspr e chend des Leistungsprofils sei die Belastbarkeit hingegen nicht einge schränkt. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse würden nicht ausgestellt. Die U nter lagen seien aussagefähig.

Zu der von Dr. G.___ genannten depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, seit vielen Jahren, fü h rt e

Dr. J.___ aus, diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte psychische Einschrä nkung bestehe schon seit Jahren. E ine fachärztliche Behandlung sei gem äss Dr. G.___ jedoch erst am 21. Oktober 2019 begonnen w orden, das heisse nach Eingan g des Vorbescheides vom 5. September 2019.

Der Arztbericht von Dr. D.___ vom 1 4. November 2019 sei unvollständig und minimalistisch. Es könne darau s versicherungsmedizinisch kein objektivierbarer Schluss zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Auf den Arztbericht könne daher nicht abgestellt und dieser auch nicht berücksichtigt werden.

Als Fazit hielt Dr. J.___ fest,

es könne keine Verschlechterung festgestellt wer den, die zu einer Abweichung von der letzten Stellungnahme des RAD vom 3 0. Mai 2016 oder des letzten Bescheides vom 5. September 2019 führen würde. Es werde daher aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen, von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. 4. 4.1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ging, wie dargelegt (E. 2.1), davon aus, dass der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers seit ihrem Entscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 9/150) unverändert geblieben ist . Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. J.___ . 4.1.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali den versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungs fähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis

des Bundesgesetzes über die Invaliden versiche rung, IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizi nischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5). 4.1. 3

Die Einschätzung von Dr. J.___ beruht auf einer Beurteilung der Aktenlage. Bei seinen Ausführungen handelt es sich mangels selber durchgeführter Unter su chungen mithin nicht um Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV. Es sind damit keine medizinischen Befunde erhoben worden, sondern die vorhande nen Befunde wurden von ihm gewürdigt. Es liegt folglich eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2 bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor. Sein Bericht vermag daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens, neben RAD-Arzt Dr. J.___, welcher Facharzt für Chirurgie, jedoch kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, im Wesentlichen

Dr. G.___

geäussert (vgl. E. 3.2.3). Dr. G.___ führte, wie dargelegt (E. 3.2.3), aus, nach dem Herzstillstand vom 2 4. Dezember 2018 habe sich ab etwa Mai 2019 eine zunehmende psychische Verschlechterung eingestellt. Dr. J.___

setzte sich in seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 nich t mit d ieser von Dr. G.___ angeführten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auseinander, beschränkte sich seine Begründung des unveränderten Gesundheitszustandes doch auf die Feststellung en, es bestehe bereits seit Jahren eine rezidivierende depressive Störung und der Beschwerdeführer habe erst am 21. Oktober 2019, mithin nach Eingang des Vorbescheides vom 5. September 2019, eine fach ärztlich psychiatrische Behandlung begonnen (vgl. E. 3.2.7). Diese Begründung von Dr. J.___ vermag nicht zu überzeugen, kann sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person doch auch bei grundsätzlich unveränderter Diagnose verän dern. Vorliegend ging Dr. G.___

jedoch ohnehin nicht von einer

un ver änderte n Diagnose aus, hielt er im Rahmen der rezidivierenden de pressiven Störung doch

eine mittelgradigen Episode fest (E. 3.2.3), während die Gutachter der A.___ in ihrem Gutachten v om 18. April 2016 (Urk. 9/147) die rezidivierende depressive Störung als remittiert erachtete t hatten (Urk. 9/147/60).

Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der psychiatrischen Einschätzung von RAD-Arzt Dr. J.___ . Es kann daher nicht darauf abgestellt werden. Da sich auch gestützt auf die übrigen Akten, insbesondere auch gestützt auf den Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. November 2019 (E. 3.2.3) d er psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht schlüssig beurteilen lässt, erweist sich der psychi sche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. 4. 3

Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten (E. 3 .2) ergibt, ist der somatische Gesundheitszustand des B eschwerdeführers beeinträchtig t . Dr. J.___ legt e zwar in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den berichtenden Spezialärzten (E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.2.5, E. 3.2.6) dar, dass di e somatischen Beschwerden der Ausübung der angestammten, körperlich leichten Tätigkeit nicht entgegenstehen (vgl.

E.

3.2.7). Da jedoch – wie dargelegt (E. 4.2)

– sich der psychische Gesund heits zustand als nicht rechtgenügend abgeklärt erweist, kann nicht ausge schlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die ange stammte Tätigkeit (teilweise) nicht mehr ausüben kann. Es erweist sich daher als angezeigt, abzuklären, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch ausüben kann. Darüber hinaus ist eine umfassende Abklärung des somatischen Gesundheitszustandes unabdingbar, um im Rahmen der Indika toren prüfung die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schlüssig beurteilen zu können (vgl. E. 1.2).

Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegnerin daher ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, bei welchem zumin dest Ärztinnen und/oder Ärzte der Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Kardiologie und Rheumatologie oder O rthop ädie beteiligt sind. Das Gutachten muss eine Beurteilung nach Massgabe der Standard indikatoren gemäss der mit BGE 141 V 281 begründeten Rechtsprechung (vgl.

E.

1.2) ermöglichen. 5.

Nach dem Gesagten ist di e angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat die Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen und hernach bezüg lich des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine neue Verfügung zu erlassen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistun gs anspr uch de s Beschwerdeführer s neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler