Sachverhalt
1.
Der 1986 geborene und als Betriebselektriker tätig gewesene X.___ mel dete sich am 1 7. April 2019 ( Urk. 6/5) unter Hinweis auf eine Persönlichkeits störung sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tun gen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus künfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 1 3. August 2019 ( Urk. 6/19) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 2 3. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Kokain, Amphetamin und Alkohol zu unterziehen und nach drei Monaten einen Abstinenznachweis mittels Haar analyse durchführen zu lassen. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungs an spruch abgelehnt (Urk. 6/37). Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 8. Januar 2020 ( Urk. 6/38) die Bereitschaftserklärung zu unterschreiben, was dieser am 20. Januar 2020 tat ( Urk. 6/43). Mit Aufgebot vom 4. Februar 2020 des Instituts Y.___ ( Urk. 6/47) wurde der Versicherte aufgefordert , sich am 18. Februar
2020 einer Haaranalyse zu unterziehen. Mit Mitteilung vom 6. Feb ruar 2020 informierte der Versicherte die IV-Stelle über einen einmaligen Koka inkonsum um Weihnachten 2019 und das diesbezüglich voraussichtlich positive Resultat der Analyse ( Urk. 6/48) , was die IV-Stelle zur Kenntnis nahm. Mit Vor bescheid vom 1 5. April 2020 ( Urk. 6/52) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und entschied mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Mai 2020 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht unzulässig bezie hungsweise unzumutbar sei und subeventualiter sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 7. August 2020 ( Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Au gust 2020 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer l iess die drei Mal erstreckte Frist ( Urk. 9-11) ungenutzt ver streichen ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin rei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich be acht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber ge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent li che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander an wendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungs pflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2020 ( Urk.
2) damit, dass zur Aufnahme von beruflichen Massnahmen eine Abstinenz von harten Drogen vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer habe k eine dreimonatige Kokain- und Amphetaminabstinenz nachweisen können. Zudem bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es sei dem Be schwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar , die bestehende Arbeitsfähig keit zu steigern. Es sei daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewie sen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerdegeg nerin zudem aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Standortgesprächs vom 1 3. Juni 2019 darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alles ihm Z umutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Der Beschwer deführer habe angegeben, abstinent zu sein und dass sein Kokain- und Cannabiskonsum lediglich sekundär sei. Damit überhaupt berufliche Mass nahmen durchgeführt werden könn t e n und Erfolgsaussichten bestünden , sei es notwendig , eine Alkohol- und Drogenabstinenz vorzuweisen. Dem Beschwerde führer sei keine totale Abstinenz auferlegt worden, sondern lediglich eine Ab stinenz von harten Drogen wie Kokain und Amphetamin. Beim Alkohol konsum sei ein Wert im tiefen Bereich erlaubt gewesen und beim Cannabis habe der Beschwerdeführer auf CBD ausweichen können. Entgegen der Meldung des Beschwer deführers, er habe einmalig Kokain konsumiert und sei ansonsten zwei einhalb Monate absti nent geblieben, hätten die Berichte zu den Haaranalysen des Instituts Y.___
G egensätzliches belegt (S. 2). Die Auferlegung einer dreimonatigen Abstinenz von harten Drogen stelle eine durchaus zumutbare und verhältnismässige Bedingung für die Aufnahme der beruflichen Massnahmen dar (S. 3). Von einer Persönlichkeitsstörung von langer Dauer könne ferner nicht die Rede sein, da kein Nachweis vorliege, dass die Persönlichkeitsstörung im spä ten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe, wie dies die ICD-Diagnose-Kriterien vorsehen würden. Die ausgewiesene depressive Episode des Beschwer deführers sei lediglich als vorübergehendes Leiden zu qualifizieren und ni cht im Sinne eines dauernden Gesundheitsschadens (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die Einhaltung der geforderten dreimonatigen Abstinenz aufgrund der Ab klärungsergebnisse nicht einfach ausgeschlossen werden könne und ihm zu Un recht berufliche Massnahmen verwehrt worden se ien. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr - insbesondere aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundes gerichts - prüfen müssen, ob er aufgrund der Suchterkrankung , aber insbesondere auch aufgrund der weiteren, psychischen Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und mittelschwere bis schwere Depression) , Anspruch auf Leistungen der IV habe oder hätte gegebenenfall s weitere Abklärungen vornehmen müssen (S.
6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ vom Institut A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1 3. Januar 2019 ( Urk. 6/22) fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund privater Belastungssituationen seit Ende Oktober 2018 arbeitsunfähig. Es bestehe ein Verdacht auf eine Suchtthematik sowie finanzielle Probleme. Es seien gemäss Aussagen der Vorgesetzten Polizeieinsätze im privaten Umfeld erfolgt. Er halte sich seit längerem nicht an besprochene Massnahmen und Vorgaben und sei ge mäss Aussagen von Vorgesetzten unzuverlässig. Seit Februar 2018 seien auf grund dieser Unzuverlässigkeit und Probleme in der Leistung und im Verhalten arbeitsrechtliche Massnahmen indiziert. Sein soziales Netzwerk scheine einge schränkt zu sein und zudem führe er in seiner angestammten Funktion sicher heitsrelevante Tätigkeiten durch (S. 1). Des Weiteren gab Dr. Z.___ an, das Therapiesetting des Beschwerdeführers sei adäquat, die Wartezeit bis zum Beginn einer stationären oder halbstationären Therapie sei leider sehr lang und die The rapiedauer sei auf 10 Wochen festgelegt worden. Der Beschwerdeführer konsu miere Cannabis und Kokain und sei zurzeit nicht in der Lage , unbeaufsichtigte sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben. Er scheine jedoch hoch motiviert zu sein eine Abstinenz zu erlangen, wobei der Hauptmotivator der Erhalt des Ar beitsplatzes sei. Bei einer Wiedereingliederung an einem sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz seien folgende Kontrollen einzuführen (S. 2) : - Wöchentliche Urinproben auf Cannabis und Kokain (jeweils jeden 2. Montag und in der Folgewoche spontan an einem Arbeitstag) - 3-monatige Haarproben (I nstitut Y.___ ) auf Cannabis und Kokain. Diese Untersuchungsmethode weise einen Konsum an Wochenenden nach. Die Haare würden monatlich ca. 1 cm wachsen . Sie müss t en mindestens 3 cm lang sein, um einen Substanznachweis mög lich zu machen. Somit könne das Konsumverhalten über die letzten drei Monate nachgewiesen werden. - Nachweis einer regelmässigen Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzun gen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. April 2019 ( Urk. 6/23) hielt Dr. Z.___ an seinen bereits gemachten Ausführungen fest. Zudem gab er an, während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 5. Februar bis 2 8. März 2019 seien alle Testuntersuchungen auf Cannabis und Kokain negativ gewesen. Trotz der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers erachte er die Chance für das Gelingen einer Wiedereingliederung als gegeben, jedoch nicht für sicher (S. 1). 3.2
Die zuständigen Fachärzte der Klinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. April 2019 ( Urk. 6/2/12-14) folgende Diagnosen fest (S. 1): - ICD-10: F60.30, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ - ICD-10: F14.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schäd licher Gebrauch - ICD-10: F12.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch - ICD-10: F10.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch - Sonstige Hämorrhoiden
Zudem führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 5. Februar 2019 bis 2 8. März 2019 zum zweiten Mal stationär behandeln lassen. Der erste Aufenthalt erfolgte vom 1 2. November 2018 bis 6. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 2/23-27). Neben den genannten Diagnosen sei beim Beschwerdeführer auch eine rezidivierende depressive Störung vorbekannt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe von Anspan nungszuständen mit Impulsivität berichtet, wobei er zur Spannungsregulation auch Kokain und Cannabis konsumiere. So habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt, indem er den Kopf oder die Faust gegen die Wand schlage (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf die Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen eingetreten und während des Aufenthaltes seien alle Drogentests negativ gewesen (S. 2). Es sei schliesslich nahtlos eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung im ambulanten Setting sowie eine ambulante Ergotherapie aufgegleist worden (S. 3). 3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie die Fach psychologin für Psychotherapie, D.___ , von der Klinik B.___ ,
führten in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2019 ( Urk. 6/14) als Diag nosen eine depressive Episode mittlerer Ausprägung (seit April 2019, ICD-10: F32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ( ICD-10:F60. 30, seit März 2019) auf. Sie beschrieben, der Beschwerdeführer zeige starke Stimmungsschwankungen, depressive Phasen mit Lustlosigkeit, Antriebs losigkeit und reduzierter er Belastbarkeit. Soziale Kontakte würden wiederholt zu ausgeprägten Stimmungstiefs führen und es gelinge dem Beschwerdeführer nur schwer , diese zu regulieren. Wiederholt zeige er sich im Rahmen seiner sozialen Verhältnisse überfordert und erlebe sein Umfeld respektive das Helfernetz nicht als hilfreich. Seine soziale Situation sei durch hohe Schulden geprägt und wirke sich zusätzlich belastend auf die allgemeine Stabilität aus (S. 3). Der Beschwer deführer habe zudem grosse Schwierigkeiten in der Regulation seiner Affekte. Im Verhältnis Autoritäten gegenüber gerate er wiederholt stark unter Druck, was zur Impulsivität führe. Weiter würden eine stark reduzierte Stresstoleranz sowie eine reduzierte Belastbarkeit, insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen, beste hen. Sein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden führe zu wiederholten Spannun gen (S. 4 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund seiner Persönlichkeits struktur auf eine enge, wohlwollende Strukturierung angewiesen. Wenn er sich sicher und unterstützt fühle, sei er sehr motiviert, übernehme Verantwortung und zeige ein hohes Mass an Loyalität gegenüber seinem Team, der Firma oder Tätig keit (S. 6).
In einem weiteren , undatierten Bericht ( Urk. 6/28) bestätigten die behandelnden Psychotherapeutinnen die zuvor gestellten Diagnosen. Sie führten zudem aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige. Es würden ausgeprägte Konflikte am Arbeits platz und im Vorgesetztenverhältnis bestehen, welche der Beschwerdeführer auf grund seiner Pathologie nicht abfedern könne. Seine Impulsivität führ e immer wieder zu Auseinandersetzungen respektive es komme zu Entwertungen durch den Vorgesetzten, welche erneute Konflikteskalationen begünstigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht die soziale Kompetenz , sich dahingehend auf funk tionale Art zu wehren. Das bestehende Arbeitsumfeld sei daher für eine Rein tegration absolut nicht geeignet, da es das Problemverhalten des Beschwerdefüh rers triggere (S. 4). 3.4
Im Bericht zu Haaranalysen des Instituts Y.___ vom 2 5. Februar 2020 ( Urk. 6/49) wurde festgehalten, dass der Substanznachweis grundsätzlich in Kopf- und Körperhaaren geführt werden könne. Eine exakte Eingrenzung de s Zeit raums, den Körperhaare wi derspiegeln , sei nicht möglich. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft über den durchschnittlichen Kon sum mindestens der letzten drei bis sechs Monate vor der Sicherstellung der Haar probe vom 1 8. Februar 2020 geben. In der untersuchten Haarprobe seien Kokain und dessen Metaboliten nachgewiesen worden. Das nachgewiesene Cocaethylen entstehe, wenn Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden seien. Diese Analysenergebnisse würden für einen Kokain-Konsum sprechen und seien ein deutlicher Hinweis, dass Kokain häufig mit Alkohol konsumiert worden sei. Die festgestellte Kokain-Konzentration liege im mittleren Bereich der im Labor u ntersuchten Haarproben und sei mit einer mittelstarken bis starken Ein nahme/Applikation dieser Substanz innerhalb der genannten Zeitperiode verein bar. In der untersuchten Haarprobe seien zudem die Designerdrogen 3,4-Methy lendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden. Die Analyseergebnisse würden für einen Konsum von MDMA sprechen. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im mittleren Be reich und sei mit einer mittelstarken bis starken Einnahme/Applikation innerha lb der genannten Zeitperiode vereinbar ( Urk. 6/ 49/5 ). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 ( Urk. 6/50/7) hielt der RAD-Arzt, dipl. med. E.___ , dafür, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorhanden sei, mit der Möglichkeit diese zu steigern. Es sei eine Schadensminde rungspflicht hinsichtlich des Drogenkonsums auferlegt worden, die Ergebnisse der Haaranalyse würden sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh rers decken. Es werde weiterhin mässig Alkohol konsumiert und es finde sich ein deutlicher Konsum von Kokain und MDMA, so dass nicht nur von einem Einmal konsum ausgegangen werden könne. Die Schadensminderungspflicht sei nicht erfüllt. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und der Be schwerdeführer solle eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung an treten, damit im Anschluss berufliche Massnahmen aufgenommen werden könn ten. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23 . Oktober 2019 (Urk. 6/37 ) dazu auf, eine mindestens dreimonatige Abstinenz von Kokain und Amphetamin zu erreichen, wobei in der Begründung darauf hin gewiesen wurde, dass ohne Abstinenz
keine beruflichen Massnahmen gestartet werden könn t en . Cannabis und Alkohol durften zudem keine hohen Werte auf weisen. In der Verfügung vom 29 . Mai
2020 (Urk. 2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens die Verletzung der dreimonatigen Abstinenz pflicht genannt , dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien .
Ob es sich bei den an ge ord neten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklä rung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober
2019 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schaden min derungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auf erlegt wurden - wie dies im Feststellungsblatt ( Urk. 6/50/8) ausgeführt wurde - kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden kön nen, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . Eine Entzugs be handlung kann zudem unter beiden Titeln nur angeordnet werden, wenn sie zu mutbar ist (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7a IVG). 4.2
Die Anordnung einer (kurzfristigen) Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Konsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesge richts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Zuläs sigkeit der Anordnung einer längeren Entzugsbehandlung unter dem Titel Mit wirkungspflicht liess das Bundesgericht offen (E. 4.2.2) und verwies im Falle einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf eine entspre chen de Anordnung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers oder zur Einleitung von beruflichen Mass nahmen
eine vorgängige dreimonatige Abstinenz erforderlich wäre, um all fällige invaliditätsfremde suchtbedingte Faktoren ausblenden zu können.
Die be handelnden Fachpersonen nahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne dass eine mehrmonatige Abstinenz vorgelegen hätte. Indes fehlt in diesen Berichten nicht nur eine Abgrenzung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung von psychosozialen Faktoren, auf die hingewiesen wird, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich der Alkohol-, Kokain- und MDMA-Konsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 6/14 und 6/28). Weitere fachärztliche Stellungnahmen, die sich mit diesen Fragen befassen wür den, liegen nicht in den Akten. Damit bleibt unklar, ob und inwiefern eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit trotz des ausgewiesenen Substanzmissbrauchs möglich ist. Ebenfalls nicht beurteilbar erweist sich die Frage, ob eine Abstinenz zur Durchführung beruflicher Massnahmen nötig wäre und ob sich eine solche positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
4.3
Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, eine umfas sende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, welch e insbesondere A uf schluss darüber gibt, ob sein Alkohol -, Kokain- und MDMA-Konsum eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist (primäres vs. sekundäres Suchtgesche hen) , ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrecht lich relevanten Arbeits un fähig keit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzu führender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswir kun gen eines Entzuges darauf zu äussern , da insow eit nicht einfach auf die erfah rungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann.
In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mit wirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist.
Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähig keit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sankti onen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefocht ene Verfügung ist deshalb aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige ,
dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schaden minderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbe gehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem A usgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai
2020 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Babic
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1986 geborene und als Betriebselektriker tätig gewesene X.___ mel dete sich am 1 7. April 2019 ( Urk. 6/5) unter Hinweis auf eine Persönlichkeits störung sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tun gen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus künfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 1 3. August 2019 ( Urk. 6/19) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 2 3. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Kokain, Amphetamin und Alkohol zu unterziehen und nach drei Monaten einen Abstinenznachweis mittels Haar analyse durchführen zu lassen. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungs an spruch abgelehnt (Urk. 6/37). Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 8. Januar 2020 ( Urk. 6/38) die Bereitschaftserklärung zu unterschreiben, was dieser am 20. Januar 2020 tat ( Urk. 6/43). Mit Aufgebot vom 4. Februar 2020 des Instituts Y.___ ( Urk. 6/47) wurde der Versicherte aufgefordert , sich am 18. Februar
2020 einer Haaranalyse zu unterziehen. Mit Mitteilung vom 6. Feb ruar 2020 informierte der Versicherte die IV-Stelle über einen einmaligen Koka inkonsum um Weihnachten 2019 und das diesbezüglich voraussichtlich positive Resultat der Analyse ( Urk. 6/48) , was die IV-Stelle zur Kenntnis nahm. Mit Vor bescheid vom 1 5. April 2020 ( Urk. 6/52) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und entschied mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin rei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich be acht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).
E. 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber ge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent li che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander an wendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungs pflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Mai 2020 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht unzulässig bezie hungsweise unzumutbar sei und subeventualiter sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 7. August 2020 ( Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Au gust 2020 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer l iess die drei Mal erstreckte Frist ( Urk. 9-11) ungenutzt ver streichen ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2020 ( Urk.
2) damit, dass zur Aufnahme von beruflichen Massnahmen eine Abstinenz von harten Drogen vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer habe k eine dreimonatige Kokain- und Amphetaminabstinenz nachweisen können. Zudem bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es sei dem Be schwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar , die bestehende Arbeitsfähig keit zu steigern. Es sei daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewie sen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerdegeg nerin zudem aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Standortgesprächs vom 1 3. Juni 2019 darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alles ihm Z umutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Der Beschwer deführer habe angegeben, abstinent zu sein und dass sein Kokain- und Cannabiskonsum lediglich sekundär sei. Damit überhaupt berufliche Mass nahmen durchgeführt werden könn t e n und Erfolgsaussichten bestünden , sei es notwendig , eine Alkohol- und Drogenabstinenz vorzuweisen. Dem Beschwerde führer sei keine totale Abstinenz auferlegt worden, sondern lediglich eine Ab stinenz von harten Drogen wie Kokain und Amphetamin. Beim Alkohol konsum sei ein Wert im tiefen Bereich erlaubt gewesen und beim Cannabis habe der Beschwerdeführer auf CBD ausweichen können. Entgegen der Meldung des Beschwer deführers, er habe einmalig Kokain konsumiert und sei ansonsten zwei einhalb Monate absti nent geblieben, hätten die Berichte zu den Haaranalysen des Instituts Y.___
G egensätzliches belegt (S. 2). Die Auferlegung einer dreimonatigen Abstinenz von harten Drogen stelle eine durchaus zumutbare und verhältnismässige Bedingung für die Aufnahme der beruflichen Massnahmen dar (S. 3). Von einer Persönlichkeitsstörung von langer Dauer könne ferner nicht die Rede sein, da kein Nachweis vorliege, dass die Persönlichkeitsstörung im spä ten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe, wie dies die ICD-Diagnose-Kriterien vorsehen würden. Die ausgewiesene depressive Episode des Beschwer deführers sei lediglich als vorübergehendes Leiden zu qualifizieren und ni cht im Sinne eines dauernden Gesundheitsschadens (S. 3).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die Einhaltung der geforderten dreimonatigen Abstinenz aufgrund der Ab klärungsergebnisse nicht einfach ausgeschlossen werden könne und ihm zu Un recht berufliche Massnahmen verwehrt worden se ien. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr - insbesondere aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundes gerichts - prüfen müssen, ob er aufgrund der Suchterkrankung , aber insbesondere auch aufgrund der weiteren, psychischen Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und mittelschwere bis schwere Depression) , Anspruch auf Leistungen der IV habe oder hätte gegebenenfall s weitere Abklärungen vornehmen müssen (S.
6).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ vom Institut A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1 3. Januar 2019 ( Urk. 6/22) fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund privater Belastungssituationen seit Ende Oktober 2018 arbeitsunfähig. Es bestehe ein Verdacht auf eine Suchtthematik sowie finanzielle Probleme. Es seien gemäss Aussagen der Vorgesetzten Polizeieinsätze im privaten Umfeld erfolgt. Er halte sich seit längerem nicht an besprochene Massnahmen und Vorgaben und sei ge mäss Aussagen von Vorgesetzten unzuverlässig. Seit Februar 2018 seien auf grund dieser Unzuverlässigkeit und Probleme in der Leistung und im Verhalten arbeitsrechtliche Massnahmen indiziert. Sein soziales Netzwerk scheine einge schränkt zu sein und zudem führe er in seiner angestammten Funktion sicher heitsrelevante Tätigkeiten durch (S. 1). Des Weiteren gab Dr. Z.___ an, das Therapiesetting des Beschwerdeführers sei adäquat, die Wartezeit bis zum Beginn einer stationären oder halbstationären Therapie sei leider sehr lang und die The rapiedauer sei auf 10 Wochen festgelegt worden. Der Beschwerdeführer konsu miere Cannabis und Kokain und sei zurzeit nicht in der Lage , unbeaufsichtigte sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben. Er scheine jedoch hoch motiviert zu sein eine Abstinenz zu erlangen, wobei der Hauptmotivator der Erhalt des Ar beitsplatzes sei. Bei einer Wiedereingliederung an einem sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz seien folgende Kontrollen einzuführen (S. 2) : - Wöchentliche Urinproben auf Cannabis und Kokain (jeweils jeden 2. Montag und in der Folgewoche spontan an einem Arbeitstag) - 3-monatige Haarproben (I nstitut Y.___ ) auf Cannabis und Kokain. Diese Untersuchungsmethode weise einen Konsum an Wochenenden nach. Die Haare würden monatlich ca. 1 cm wachsen . Sie müss t en mindestens 3 cm lang sein, um einen Substanznachweis mög lich zu machen. Somit könne das Konsumverhalten über die letzten drei Monate nachgewiesen werden. - Nachweis einer regelmässigen Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzun gen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. April 2019 ( Urk. 6/23) hielt Dr. Z.___ an seinen bereits gemachten Ausführungen fest. Zudem gab er an, während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 5. Februar bis 2 8. März 2019 seien alle Testuntersuchungen auf Cannabis und Kokain negativ gewesen. Trotz der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers erachte er die Chance für das Gelingen einer Wiedereingliederung als gegeben, jedoch nicht für sicher (S. 1). 3.2
Die zuständigen Fachärzte der Klinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. April 2019 ( Urk. 6/2/12-14) folgende Diagnosen fest (S. 1): - ICD-10: F60.30, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ - ICD-10: F14.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schäd licher Gebrauch - ICD-10: F12.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch - ICD-10: F10.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch - Sonstige Hämorrhoiden
Zudem führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 5. Februar 2019 bis 2 8. März 2019 zum zweiten Mal stationär behandeln lassen. Der erste Aufenthalt erfolgte vom 1 2. November 2018 bis 6. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 2/23-27). Neben den genannten Diagnosen sei beim Beschwerdeführer auch eine rezidivierende depressive Störung vorbekannt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe von Anspan nungszuständen mit Impulsivität berichtet, wobei er zur Spannungsregulation auch Kokain und Cannabis konsumiere. So habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt, indem er den Kopf oder die Faust gegen die Wand schlage (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf die Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen eingetreten und während des Aufenthaltes seien alle Drogentests negativ gewesen (S. 2). Es sei schliesslich nahtlos eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung im ambulanten Setting sowie eine ambulante Ergotherapie aufgegleist worden (S. 3). 3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie die Fach psychologin für Psychotherapie, D.___ , von der Klinik B.___ ,
führten in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2019 ( Urk. 6/14) als Diag nosen eine depressive Episode mittlerer Ausprägung (seit April 2019, ICD-10: F32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ( ICD-10:F60. 30, seit März 2019) auf. Sie beschrieben, der Beschwerdeführer zeige starke Stimmungsschwankungen, depressive Phasen mit Lustlosigkeit, Antriebs losigkeit und reduzierter er Belastbarkeit. Soziale Kontakte würden wiederholt zu ausgeprägten Stimmungstiefs führen und es gelinge dem Beschwerdeführer nur schwer , diese zu regulieren. Wiederholt zeige er sich im Rahmen seiner sozialen Verhältnisse überfordert und erlebe sein Umfeld respektive das Helfernetz nicht als hilfreich. Seine soziale Situation sei durch hohe Schulden geprägt und wirke sich zusätzlich belastend auf die allgemeine Stabilität aus (S. 3). Der Beschwer deführer habe zudem grosse Schwierigkeiten in der Regulation seiner Affekte. Im Verhältnis Autoritäten gegenüber gerate er wiederholt stark unter Druck, was zur Impulsivität führe. Weiter würden eine stark reduzierte Stresstoleranz sowie eine reduzierte Belastbarkeit, insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen, beste hen. Sein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden führe zu wiederholten Spannun gen (S. 4 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund seiner Persönlichkeits struktur auf eine enge, wohlwollende Strukturierung angewiesen. Wenn er sich sicher und unterstützt fühle, sei er sehr motiviert, übernehme Verantwortung und zeige ein hohes Mass an Loyalität gegenüber seinem Team, der Firma oder Tätig keit (S. 6).
In einem weiteren , undatierten Bericht ( Urk. 6/28) bestätigten die behandelnden Psychotherapeutinnen die zuvor gestellten Diagnosen. Sie führten zudem aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige. Es würden ausgeprägte Konflikte am Arbeits platz und im Vorgesetztenverhältnis bestehen, welche der Beschwerdeführer auf grund seiner Pathologie nicht abfedern könne. Seine Impulsivität führ e immer wieder zu Auseinandersetzungen respektive es komme zu Entwertungen durch den Vorgesetzten, welche erneute Konflikteskalationen begünstigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht die soziale Kompetenz , sich dahingehend auf funk tionale Art zu wehren. Das bestehende Arbeitsumfeld sei daher für eine Rein tegration absolut nicht geeignet, da es das Problemverhalten des Beschwerdefüh rers triggere (S. 4). 3.4
Im Bericht zu Haaranalysen des Instituts Y.___ vom 2 5. Februar 2020 ( Urk. 6/49) wurde festgehalten, dass der Substanznachweis grundsätzlich in Kopf- und Körperhaaren geführt werden könne. Eine exakte Eingrenzung de s Zeit raums, den Körperhaare wi derspiegeln , sei nicht möglich. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft über den durchschnittlichen Kon sum mindestens der letzten drei bis sechs Monate vor der Sicherstellung der Haar probe vom 1 8. Februar 2020 geben. In der untersuchten Haarprobe seien Kokain und dessen Metaboliten nachgewiesen worden. Das nachgewiesene Cocaethylen entstehe, wenn Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden seien. Diese Analysenergebnisse würden für einen Kokain-Konsum sprechen und seien ein deutlicher Hinweis, dass Kokain häufig mit Alkohol konsumiert worden sei. Die festgestellte Kokain-Konzentration liege im mittleren Bereich der im Labor u ntersuchten Haarproben und sei mit einer mittelstarken bis starken Ein nahme/Applikation dieser Substanz innerhalb der genannten Zeitperiode verein bar. In der untersuchten Haarprobe seien zudem die Designerdrogen 3,4-Methy lendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden. Die Analyseergebnisse würden für einen Konsum von MDMA sprechen. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im mittleren Be reich und sei mit einer mittelstarken bis starken Einnahme/Applikation innerha lb der genannten Zeitperiode vereinbar ( Urk. 6/ 49/5 ). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 ( Urk. 6/50/7) hielt der RAD-Arzt, dipl. med. E.___ , dafür, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorhanden sei, mit der Möglichkeit diese zu steigern. Es sei eine Schadensminde rungspflicht hinsichtlich des Drogenkonsums auferlegt worden, die Ergebnisse der Haaranalyse würden sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh rers decken. Es werde weiterhin mässig Alkohol konsumiert und es finde sich ein deutlicher Konsum von Kokain und MDMA, so dass nicht nur von einem Einmal konsum ausgegangen werden könne. Die Schadensminderungspflicht sei nicht erfüllt. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und der Be schwerdeführer solle eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung an treten, damit im Anschluss berufliche Massnahmen aufgenommen werden könn ten.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23 . Oktober 2019 (Urk. 6/37 ) dazu auf, eine mindestens dreimonatige Abstinenz von Kokain und Amphetamin zu erreichen, wobei in der Begründung darauf hin gewiesen wurde, dass ohne Abstinenz
keine beruflichen Massnahmen gestartet werden könn t en . Cannabis und Alkohol durften zudem keine hohen Werte auf weisen. In der Verfügung vom 29 . Mai
2020 (Urk. 2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens die Verletzung der dreimonatigen Abstinenz pflicht genannt , dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien .
Ob es sich bei den an ge ord neten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklä rung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober
2019 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schaden min derungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auf erlegt wurden - wie dies im Feststellungsblatt ( Urk. 6/50/8) ausgeführt wurde - kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden kön nen, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . Eine Entzugs be handlung kann zudem unter beiden Titeln nur angeordnet werden, wenn sie zu mutbar ist (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7a IVG).
E. 4.2 Die Anordnung einer (kurzfristigen) Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Konsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesge richts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Zuläs sigkeit der Anordnung einer längeren Entzugsbehandlung unter dem Titel Mit wirkungspflicht liess das Bundesgericht offen (E. 4.2.2) und verwies im Falle einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf eine entspre chen de Anordnung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers oder zur Einleitung von beruflichen Mass nahmen
eine vorgängige dreimonatige Abstinenz erforderlich wäre, um all fällige invaliditätsfremde suchtbedingte Faktoren ausblenden zu können.
Die be handelnden Fachpersonen nahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne dass eine mehrmonatige Abstinenz vorgelegen hätte. Indes fehlt in diesen Berichten nicht nur eine Abgrenzung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung von psychosozialen Faktoren, auf die hingewiesen wird, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich der Alkohol-, Kokain- und MDMA-Konsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 6/14 und 6/28). Weitere fachärztliche Stellungnahmen, die sich mit diesen Fragen befassen wür den, liegen nicht in den Akten. Damit bleibt unklar, ob und inwiefern eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit trotz des ausgewiesenen Substanzmissbrauchs möglich ist. Ebenfalls nicht beurteilbar erweist sich die Frage, ob eine Abstinenz zur Durchführung beruflicher Massnahmen nötig wäre und ob sich eine solche positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, eine umfas sende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, welch e insbesondere A uf schluss darüber gibt, ob sein Alkohol -, Kokain- und MDMA-Konsum eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist (primäres vs. sekundäres Suchtgesche hen) , ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrecht lich relevanten Arbeits un fähig keit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzu führender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswir kun gen eines Entzuges darauf zu äussern , da insow eit nicht einfach auf die erfah rungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann.
In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mit wirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist.
Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähig keit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sankti onen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefocht ene Verfügung ist deshalb aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige ,
dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schaden minderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbe gehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem A usgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai
2020 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’
E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Babic
Dispositiv
- Der 1986 geborene und als Betriebselektriker tätig gewesene X.___ mel dete sich am 1
- April 2019 ( Urk. 6/5) unter Hinweis auf eine Persönlichkeits störung sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tun gen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus künfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 1
- August 2019 ( Urk. 6/19) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 2
- Oktober 2019 hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Kokain, Amphetamin und Alkohol zu unterziehen und nach drei Monaten einen Abstinenznachweis mittels Haar analyse durchführen zu lassen. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungs an spruch abgelehnt (Urk. 6/37). Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2
- Januar 2020 ( Urk. 6/38) die Bereitschaftserklärung zu unterschreiben, was dieser am 20. Januar 2020 tat ( Urk. 6/43). Mit Aufgebot vom
- Februar 2020 des Instituts Y.___ ( Urk. 6/47) wurde der Versicherte aufgefordert , sich am 18. Februar 2020 einer Haaranalyse zu unterziehen. Mit Mitteilung vom 6. Feb ruar 2020 informierte der Versicherte die IV-Stelle über einen einmaligen Koka inkonsum um Weihnachten 2019 und das diesbezüglich voraussichtlich positive Resultat der Analyse ( Urk. 6/48) , was die IV-Stelle zur Kenntnis nahm. Mit Vor bescheid vom 1
- April 2020 ( Urk. 6/52) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und entschied mit Verfügung vom 2
- Mai 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 2).
- Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2
- Juni 2020 ( Urk. 1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2
- Mai 2020 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht unzulässig bezie hungsweise unzumutbar sei und subeventualiter sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2). Die IV-Stelle schloss am
- August 2020 ( Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
- Au gust 2020 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer l iess die drei Mal erstreckte Frist ( Urk. 9-11) ungenutzt ver streichen ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin rei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1). Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich be acht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber ge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent li che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs - oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander an wendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungs pflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2
- Mai 2020 ( Urk. 2) damit, dass zur Aufnahme von beruflichen Massnahmen eine Abstinenz von harten Drogen vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer habe k eine dreimonatige Kokain- und Amphetaminabstinenz nachweisen können. Zudem bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es sei dem Be schwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar , die bestehende Arbeitsfähig keit zu steigern. Es sei daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewie sen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- August 2020 ( Urk. 5) führte die Beschwerdegeg nerin zudem aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Standortgesprächs vom 1
- Juni 2019 darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alles ihm Z umutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Der Beschwer deführer habe angegeben, abstinent zu sein und dass sein Kokain- und Cannabiskonsum lediglich sekundär sei. Damit überhaupt berufliche Mass nahmen durchgeführt werden könn t e n und Erfolgsaussichten bestünden , sei es notwendig , eine Alkohol- und Drogenabstinenz vorzuweisen. Dem Beschwerde führer sei keine totale Abstinenz auferlegt worden, sondern lediglich eine Ab stinenz von harten Drogen wie Kokain und Amphetamin. Beim Alkohol konsum sei ein Wert im tiefen Bereich erlaubt gewesen und beim Cannabis habe der Beschwerdeführer auf CBD ausweichen können. Entgegen der Meldung des Beschwer deführers, er habe einmalig Kokain konsumiert und sei ansonsten zwei einhalb Monate absti nent geblieben, hätten die Berichte zu den Haaranalysen des Instituts Y.___ G egensätzliches belegt (S. 2). Die Auferlegung einer dreimonatigen Abstinenz von harten Drogen stelle eine durchaus zumutbare und verhältnismässige Bedingung für die Aufnahme der beruflichen Massnahmen dar (S. 3). Von einer Persönlichkeitsstörung von langer Dauer könne ferner nicht die Rede sein, da kein Nachweis vorliege, dass die Persönlichkeitsstörung im spä ten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe, wie dies die ICD-Diagnose-Kriterien vorsehen würden. Die ausgewiesene depressive Episode des Beschwer deführers sei lediglich als vorübergehendes Leiden zu qualifizieren und ni cht im Sinne eines dauernden Gesundheitsschadens (S. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die Einhaltung der geforderten dreimonatigen Abstinenz aufgrund der Ab klärungsergebnisse nicht einfach ausgeschlossen werden könne und ihm zu Un recht berufliche Massnahmen verwehrt worden se ien. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr - insbesondere aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundes gerichts - prüfen müssen, ob er aufgrund der Suchterkrankung , aber insbesondere auch aufgrund der weiteren, psychischen Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und mittelschwere bis schwere Depression) , Anspruch auf Leistungen der IV habe oder hätte gegebenenfall s weitere Abklärungen vornehmen müssen (S. 6). 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art.
- 3.1 Dr. med. Z.___ vom Institut A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1
- Januar 2019 ( Urk. 6/22) fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund privater Belastungssituationen seit Ende Oktober 2018 arbeitsunfähig. Es bestehe ein Verdacht auf eine Suchtthematik sowie finanzielle Probleme. Es seien gemäss Aussagen der Vorgesetzten Polizeieinsätze im privaten Umfeld erfolgt. Er halte sich seit längerem nicht an besprochene Massnahmen und Vorgaben und sei ge mäss Aussagen von Vorgesetzten unzuverlässig. Seit Februar 2018 seien auf grund dieser Unzuverlässigkeit und Probleme in der Leistung und im Verhalten arbeitsrechtliche Massnahmen indiziert. Sein soziales Netzwerk scheine einge schränkt zu sein und zudem führe er in seiner angestammten Funktion sicher heitsrelevante Tätigkeiten durch (S. 1). Des Weiteren gab Dr. Z.___ an, das Therapiesetting des Beschwerdeführers sei adäquat, die Wartezeit bis zum Beginn einer stationären oder halbstationären Therapie sei leider sehr lang und die The rapiedauer sei auf 10 Wochen festgelegt worden. Der Beschwerdeführer konsu miere Cannabis und Kokain und sei zurzeit nicht in der Lage , unbeaufsichtigte sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben. Er scheine jedoch hoch motiviert zu sein eine Abstinenz zu erlangen, wobei der Hauptmotivator der Erhalt des Ar beitsplatzes sei. Bei einer Wiedereingliederung an einem sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz seien folgende Kontrollen einzuführen (S. 2) : - Wöchentliche Urinproben auf Cannabis und Kokain (jeweils jeden 2. Montag und in der Folgewoche spontan an einem Arbeitstag) - 3-monatige Haarproben (I nstitut Y.___ ) auf Cannabis und Kokain. Diese Untersuchungsmethode weise einen Konsum an Wochenenden nach. Die Haare würden monatlich ca. 1 cm wachsen . Sie müss t en mindestens 3 cm lang sein, um einen Substanznachweis mög lich zu machen. Somit könne das Konsumverhalten über die letzten drei Monate nachgewiesen werden. - Nachweis einer regelmässigen Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzun gen. In einer weiteren Stellungnahme vom
- April 2019 ( Urk. 6/23) hielt Dr. Z.___ an seinen bereits gemachten Ausführungen fest. Zudem gab er an, während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers vom
- Februar bis 2
- März 2019 seien alle Testuntersuchungen auf Cannabis und Kokain negativ gewesen. Trotz der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers erachte er die Chance für das Gelingen einer Wiedereingliederung als gegeben, jedoch nicht für sicher (S. 1). 3.2 Die zuständigen Fachärzte der Klinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom
- April 2019 ( Urk. 6/2/12-14) folgende Diagnosen fest (S. 1): - ICD-10: F60.30, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ - ICD-10: F14.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schäd licher Gebrauch - ICD-10: F12.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch - ICD-10: F10.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch - Sonstige Hämorrhoiden Zudem führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom
- Februar 2019 bis 2
- März 2019 zum zweiten Mal stationär behandeln lassen. Der erste Aufenthalt erfolgte vom 1
- November 2018 bis
- Dezember 2018 ( Urk. 6/ 2/23-27). Neben den genannten Diagnosen sei beim Beschwerdeführer auch eine rezidivierende depressive Störung vorbekannt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe von Anspan nungszuständen mit Impulsivität berichtet, wobei er zur Spannungsregulation auch Kokain und Cannabis konsumiere. So habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt, indem er den Kopf oder die Faust gegen die Wand schlage (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf die Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen eingetreten und während des Aufenthaltes seien alle Drogentests negativ gewesen (S. 2). Es sei schliesslich nahtlos eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung im ambulanten Setting sowie eine ambulante Ergotherapie aufgegleist worden (S. 3). 3.3 Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie die Fach psychologin für Psychotherapie, D.___ , von der Klinik B.___ , führten in ihrem Bericht vom 1
- Juni 2019 ( Urk. 6/14) als Diag nosen eine depressive Episode mittlerer Ausprägung (seit April 2019, ICD-10: F32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ( ICD-10:F60. 30, seit März 2019) auf. Sie beschrieben, der Beschwerdeführer zeige starke Stimmungsschwankungen, depressive Phasen mit Lustlosigkeit, Antriebs losigkeit und reduzierter er Belastbarkeit. Soziale Kontakte würden wiederholt zu ausgeprägten Stimmungstiefs führen und es gelinge dem Beschwerdeführer nur schwer , diese zu regulieren. Wiederholt zeige er sich im Rahmen seiner sozialen Verhältnisse überfordert und erlebe sein Umfeld respektive das Helfernetz nicht als hilfreich. Seine soziale Situation sei durch hohe Schulden geprägt und wirke sich zusätzlich belastend auf die allgemeine Stabilität aus (S. 3). Der Beschwer deführer habe zudem grosse Schwierigkeiten in der Regulation seiner Affekte. Im Verhältnis Autoritäten gegenüber gerate er wiederholt stark unter Druck, was zur Impulsivität führe. Weiter würden eine stark reduzierte Stresstoleranz sowie eine reduzierte Belastbarkeit, insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen, beste hen. Sein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden führe zu wiederholten Spannun gen (S. 4 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1
- April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund seiner Persönlichkeits struktur auf eine enge, wohlwollende Strukturierung angewiesen. Wenn er sich sicher und unterstützt fühle, sei er sehr motiviert, übernehme Verantwortung und zeige ein hohes Mass an Loyalität gegenüber seinem Team, der Firma oder Tätig keit (S. 6). In einem weiteren , undatierten Bericht ( Urk. 6/28) bestätigten die behandelnden Psychotherapeutinnen die zuvor gestellten Diagnosen. Sie führten zudem aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige. Es würden ausgeprägte Konflikte am Arbeits platz und im Vorgesetztenverhältnis bestehen, welche der Beschwerdeführer auf grund seiner Pathologie nicht abfedern könne. Seine Impulsivität führ e immer wieder zu Auseinandersetzungen respektive es komme zu Entwertungen durch den Vorgesetzten, welche erneute Konflikteskalationen begünstigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht die soziale Kompetenz , sich dahingehend auf funk tionale Art zu wehren. Das bestehende Arbeitsumfeld sei daher für eine Rein tegration absolut nicht geeignet, da es das Problemverhalten des Beschwerdefüh rers triggere (S. 4). 3.4 Im Bericht zu Haaranalysen des Instituts Y.___ vom 2
- Februar 2020 ( Urk. 6/49) wurde festgehalten, dass der Substanznachweis grundsätzlich in Kopf- und Körperhaaren geführt werden könne. Eine exakte Eingrenzung de s Zeit raums, den Körperhaare wi derspiegeln , sei nicht möglich. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft über den durchschnittlichen Kon sum mindestens der letzten drei bis sechs Monate vor der Sicherstellung der Haar probe vom 1
- Februar 2020 geben. In der untersuchten Haarprobe seien Kokain und dessen Metaboliten nachgewiesen worden. Das nachgewiesene Cocaethylen entstehe, wenn Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden seien. Diese Analysenergebnisse würden für einen Kokain-Konsum sprechen und seien ein deutlicher Hinweis, dass Kokain häufig mit Alkohol konsumiert worden sei. Die festgestellte Kokain-Konzentration liege im mittleren Bereich der im Labor u ntersuchten Haarproben und sei mit einer mittelstarken bis starken Ein nahme/Applikation dieser Substanz innerhalb der genannten Zeitperiode verein bar. In der untersuchten Haarprobe seien zudem die Designerdrogen 3,4-Methy lendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden. Die Analyseergebnisse würden für einen Konsum von MDMA sprechen. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im mittleren Be reich und sei mit einer mittelstarken bis starken Einnahme/Applikation innerha lb der genannten Zeitperiode vereinbar ( Urk. 6/ 49/5 ). 3.5 In seiner Stellungnahme vom
- März 2020 ( Urk. 6/50/7) hielt der RAD-Arzt, dipl. med. E.___ , dafür, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorhanden sei, mit der Möglichkeit diese zu steigern. Es sei eine Schadensminde rungspflicht hinsichtlich des Drogenkonsums auferlegt worden, die Ergebnisse der Haaranalyse würden sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh rers decken. Es werde weiterhin mässig Alkohol konsumiert und es finde sich ein deutlicher Konsum von Kokain und MDMA, so dass nicht nur von einem Einmal konsum ausgegangen werden könne. Die Schadensminderungspflicht sei nicht erfüllt. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und der Be schwerdeführer solle eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung an treten, damit im Anschluss berufliche Massnahmen aufgenommen werden könn ten.
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23 . Oktober 2019 (Urk. 6/37 ) dazu auf, eine mindestens dreimonatige Abstinenz von Kokain und Amphetamin zu erreichen, wobei in der Begründung darauf hin gewiesen wurde, dass ohne Abstinenz keine beruflichen Massnahmen gestartet werden könn t en . Cannabis und Alkohol durften zudem keine hohen Werte auf weisen. In der Verfügung vom 29 . Mai 2020 (Urk. 2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens die Verletzung der dreimonatigen Abstinenz pflicht genannt , dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien . Ob es sich bei den an ge ord neten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklä rung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2019 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schaden min derungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auf erlegt wurden - wie dies im Feststellungsblatt ( Urk. 6/50/8) ausgeführt wurde - kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden kön nen, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . Eine Entzugs be handlung kann zudem unter beiden Titeln nur angeordnet werden, wenn sie zu mutbar ist (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7a IVG). 4.2 Die Anordnung einer (kurzfristigen) Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Konsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesge richts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Zuläs sigkeit der Anordnung einer längeren Entzugsbehandlung unter dem Titel Mit wirkungspflicht liess das Bundesgericht offen (E. 4.2.2) und verwies im Falle einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf eine entspre chen de Anordnung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers oder zur Einleitung von beruflichen Mass nahmen eine vorgängige dreimonatige Abstinenz erforderlich wäre, um all fällige invaliditätsfremde suchtbedingte Faktoren ausblenden zu können. Die be handelnden Fachpersonen nahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne dass eine mehrmonatige Abstinenz vorgelegen hätte. Indes fehlt in diesen Berichten nicht nur eine Abgrenzung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung von psychosozialen Faktoren, auf die hingewiesen wird, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich der Alkohol-, Kokain- und MDMA-Konsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 6/14 und 6/28). Weitere fachärztliche Stellungnahmen, die sich mit diesen Fragen befassen wür den, liegen nicht in den Akten. Damit bleibt unklar, ob und inwiefern eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit trotz des ausgewiesenen Substanzmissbrauchs möglich ist. Ebenfalls nicht beurteilbar erweist sich die Frage, ob eine Abstinenz zur Durchführung beruflicher Massnahmen nötig wäre und ob sich eine solche positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde. 4.3 Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, eine umfas sende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, welch e insbesondere A uf schluss darüber gibt, ob sein Alkohol -, Kokain- und MDMA-Konsum eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist (primäres vs. sekundäres Suchtgesche hen) , ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrecht lich relevanten Arbeits un fähig keit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzu führender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswir kun gen eines Entzuges darauf zu äussern , da insow eit nicht einfach auf die erfah rungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mit wirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist. Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähig keit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sankti onen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefocht ene Verfügung ist deshalb aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige , dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schaden minderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbe gehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem A usgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Babic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00436
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Babic Urteil vom 8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello Walder Häusermann Rechtsanwälte AG Freiestrasse 204, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1986 geborene und als Betriebselektriker tätig gewesene X.___ mel dete sich am 1 7. April 2019 ( Urk. 6/5) unter Hinweis auf eine Persönlichkeits störung sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leis tun gen an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Aus künfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch ( Urk. 6/12). Mit Mitteilung vom 1 3. August 2019 ( Urk. 6/19) schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab und holte zur Prüfung von IV-Leistungen weitere medizinische Unterlagen ein. Am 2 3. Oktober 2019 hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einem Entzug von Kokain, Amphetamin und Alkohol zu unterziehen und nach drei Monaten einen Abstinenznachweis mittels Haar analyse durchführen zu lassen. Sollte er sich diesen Massnahmen nicht unter ziehen, werde aufgrund der Akten entschieden und ein allfälliger Leistungs an spruch abgelehnt (Urk. 6/37). Sie setzte dem Versicherten Frist bis zum 2 8. Januar 2020 ( Urk. 6/38) die Bereitschaftserklärung zu unterschreiben, was dieser am 20. Januar 2020 tat ( Urk. 6/43). Mit Aufgebot vom 4. Februar 2020 des Instituts Y.___ ( Urk. 6/47) wurde der Versicherte aufgefordert , sich am 18. Februar
2020 einer Haaranalyse zu unterziehen. Mit Mitteilung vom 6. Feb ruar 2020 informierte der Versicherte die IV-Stelle über einen einmaligen Koka inkonsum um Weihnachten 2019 und das diesbezüglich voraussichtlich positive Resultat der Analyse ( Urk. 6/48) , was die IV-Stelle zur Kenntnis nahm. Mit Vor bescheid vom 1 5. April 2020 ( Urk. 6/52) stellte sie dem Versicherten die Abwei sung des Leistungsbegehrens in Aussicht und entschied mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2020 ( Urk.
1) Be schwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 9. Mai 2020 sei aufzuheben, ihm seien berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventua liter sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die auferlegte Schadenminderungspflicht unzulässig bezie hungsweise unzumutbar sei und subeventualiter sei ihm eine IV-Rente zuzuspre chen (S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 7. August 2020 ( Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Au gust 2020 ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Einreichung der Replik angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer l iess die drei Mal erstreckte Frist ( Urk. 9-11) ungenutzt ver streichen ( Urk. 14) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumut bar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetre ten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesund heitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychi scher Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hin rei chende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).
Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängig keitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornhe rein jede invalidenversicherungsrechtliche Releva nz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich be acht liche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E.
6). Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeits syndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängig keitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und sozio kul turellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängig keitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krank heitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psycho soziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem struktu rierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hin weise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Be richte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegen teiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7). 1.4
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.5
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorüber ge hend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesent li che Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit ver spricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumut bare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behand lungs
- oder Eingliederungsmassnahmen , die eine Gefahr für Leben und Gesund heit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander an wendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungs pflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2020 ( Urk.
2) damit, dass zur Aufnahme von beruflichen Massnahmen eine Abstinenz von harten Drogen vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer habe k eine dreimonatige Kokain- und Amphetaminabstinenz nachweisen können. Zudem bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und es sei dem Be schwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar , die bestehende Arbeitsfähig keit zu steigern. Es sei daher keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewie sen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 ( Urk.
5) führte die Beschwerdegeg nerin zudem aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen des Standortgesprächs vom 1 3. Juni 2019 darüber informiert worden, dass er verpflichtet sei, alles ihm Z umutbare zu unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähig keit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Der Beschwer deführer habe angegeben, abstinent zu sein und dass sein Kokain- und Cannabiskonsum lediglich sekundär sei. Damit überhaupt berufliche Mass nahmen durchgeführt werden könn t e n und Erfolgsaussichten bestünden , sei es notwendig , eine Alkohol- und Drogenabstinenz vorzuweisen. Dem Beschwerde führer sei keine totale Abstinenz auferlegt worden, sondern lediglich eine Ab stinenz von harten Drogen wie Kokain und Amphetamin. Beim Alkohol konsum sei ein Wert im tiefen Bereich erlaubt gewesen und beim Cannabis habe der Beschwerdeführer auf CBD ausweichen können. Entgegen der Meldung des Beschwer deführers, er habe einmalig Kokain konsumiert und sei ansonsten zwei einhalb Monate absti nent geblieben, hätten die Berichte zu den Haaranalysen des Instituts Y.___
G egensätzliches belegt (S. 2). Die Auferlegung einer dreimonatigen Abstinenz von harten Drogen stelle eine durchaus zumutbare und verhältnismässige Bedingung für die Aufnahme der beruflichen Massnahmen dar (S. 3). Von einer Persönlichkeitsstörung von langer Dauer könne ferner nicht die Rede sein, da kein Nachweis vorliege, dass die Persönlichkeitsstörung im spä ten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen habe, wie dies die ICD-Diagnose-Kriterien vorsehen würden. Die ausgewiesene depressive Episode des Beschwer deführers sei lediglich als vorübergehendes Leiden zu qualifizieren und ni cht im Sinne eines dauernden Gesundheitsschadens (S. 3). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), dass die Einhaltung der geforderten dreimonatigen Abstinenz aufgrund der Ab klärungsergebnisse nicht einfach ausgeschlossen werden könne und ihm zu Un recht berufliche Massnahmen verwehrt worden se ien. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr - insbesondere aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundes gerichts - prüfen müssen, ob er aufgrund der Suchterkrankung , aber insbesondere auch aufgrund der weiteren, psychischen Erkrankungen (Persönlichkeitsstörung und mittelschwere bis schwere Depression) , Anspruch auf Leistungen der IV habe oder hätte gegebenenfall s weitere Abklärungen vornehmen müssen (S.
6). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der In validenversicherung, insbesondere auf Massnahmen beruflicher Art. 3. 3.1
Dr. med. Z.___ vom Institut A.___ hielt in seiner Stellung nahme vom 1 3. Januar 2019 ( Urk. 6/22) fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund privater Belastungssituationen seit Ende Oktober 2018 arbeitsunfähig. Es bestehe ein Verdacht auf eine Suchtthematik sowie finanzielle Probleme. Es seien gemäss Aussagen der Vorgesetzten Polizeieinsätze im privaten Umfeld erfolgt. Er halte sich seit längerem nicht an besprochene Massnahmen und Vorgaben und sei ge mäss Aussagen von Vorgesetzten unzuverlässig. Seit Februar 2018 seien auf grund dieser Unzuverlässigkeit und Probleme in der Leistung und im Verhalten arbeitsrechtliche Massnahmen indiziert. Sein soziales Netzwerk scheine einge schränkt zu sein und zudem führe er in seiner angestammten Funktion sicher heitsrelevante Tätigkeiten durch (S. 1). Des Weiteren gab Dr. Z.___ an, das Therapiesetting des Beschwerdeführers sei adäquat, die Wartezeit bis zum Beginn einer stationären oder halbstationären Therapie sei leider sehr lang und die The rapiedauer sei auf 10 Wochen festgelegt worden. Der Beschwerdeführer konsu miere Cannabis und Kokain und sei zurzeit nicht in der Lage , unbeaufsichtigte sicherheitsrelevante Tätigkeiten auszuüben. Er scheine jedoch hoch motiviert zu sein eine Abstinenz zu erlangen, wobei der Hauptmotivator der Erhalt des Ar beitsplatzes sei. Bei einer Wiedereingliederung an einem sicherheitsrelevanten Arbeitsplatz seien folgende Kontrollen einzuführen (S. 2) : - Wöchentliche Urinproben auf Cannabis und Kokain (jeweils jeden 2. Montag und in der Folgewoche spontan an einem Arbeitstag) - 3-monatige Haarproben (I nstitut Y.___ ) auf Cannabis und Kokain. Diese Untersuchungsmethode weise einen Konsum an Wochenenden nach. Die Haare würden monatlich ca. 1 cm wachsen . Sie müss t en mindestens 3 cm lang sein, um einen Substanznachweis mög lich zu machen. Somit könne das Konsumverhalten über die letzten drei Monate nachgewiesen werden. - Nachweis einer regelmässigen Psychotherapie mit wöchentlichen Sitzun gen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 8. April 2019 ( Urk. 6/23) hielt Dr. Z.___ an seinen bereits gemachten Ausführungen fest. Zudem gab er an, während des Klinikaufenthaltes des Beschwerdeführers vom 5. Februar bis 2 8. März 2019 seien alle Testuntersuchungen auf Cannabis und Kokain negativ gewesen. Trotz der Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers erachte er die Chance für das Gelingen einer Wiedereingliederung als gegeben, jedoch nicht für sicher (S. 1). 3.2
Die zuständigen Fachärzte der Klinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. April 2019 ( Urk. 6/2/12-14) folgende Diagnosen fest (S. 1): - ICD-10: F60.30, emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ - ICD-10: F14.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schäd licher Gebrauch - ICD-10: F12.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: schädlicher Gebrauch - ICD-10: F10.1, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch - Sonstige Hämorrhoiden
Zudem führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 5. Februar 2019 bis 2 8. März 2019 zum zweiten Mal stationär behandeln lassen. Der erste Aufenthalt erfolgte vom 1 2. November 2018 bis 6. Dezember 2018 ( Urk. 6/ 2/23-27). Neben den genannten Diagnosen sei beim Beschwerdeführer auch eine rezidivierende depressive Störung vorbekannt (S. 1). Der Beschwerdeführer habe von Anspan nungszuständen mit Impulsivität berichtet, wobei er zur Spannungsregulation auch Kokain und Cannabis konsumiere. So habe er selbstverletzendes Verhalten gezeigt, indem er den Kopf oder die Faust gegen die Wand schlage (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf die Spezialstation für Emotionsregulationsstörungen eingetreten und während des Aufenthaltes seien alle Drogentests negativ gewesen (S. 2). Es sei schliesslich nahtlos eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be handlung im ambulanten Setting sowie eine ambulante Ergotherapie aufgegleist worden (S. 3). 3.3
Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , sowie die Fach psychologin für Psychotherapie, D.___ , von der Klinik B.___ ,
führten in ihrem Bericht vom 1 6. Juni 2019 ( Urk. 6/14) als Diag nosen eine depressive Episode mittlerer Ausprägung (seit April 2019, ICD-10: F32.1) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ ( ICD-10:F60. 30, seit März 2019) auf. Sie beschrieben, der Beschwerdeführer zeige starke Stimmungsschwankungen, depressive Phasen mit Lustlosigkeit, Antriebs losigkeit und reduzierter er Belastbarkeit. Soziale Kontakte würden wiederholt zu ausgeprägten Stimmungstiefs führen und es gelinge dem Beschwerdeführer nur schwer , diese zu regulieren. Wiederholt zeige er sich im Rahmen seiner sozialen Verhältnisse überfordert und erlebe sein Umfeld respektive das Helfernetz nicht als hilfreich. Seine soziale Situation sei durch hohe Schulden geprägt und wirke sich zusätzlich belastend auf die allgemeine Stabilität aus (S. 3). Der Beschwer deführer habe zudem grosse Schwierigkeiten in der Regulation seiner Affekte. Im Verhältnis Autoritäten gegenüber gerate er wiederholt stark unter Druck, was zur Impulsivität führe. Weiter würden eine stark reduzierte Stresstoleranz sowie eine reduzierte Belastbarkeit, insbesondere bei sozialen Auseinandersetzungen, beste hen. Sein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden führe zu wiederholten Spannun gen (S. 4 f.). Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 3. April 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei aufgrund seiner Persönlichkeits struktur auf eine enge, wohlwollende Strukturierung angewiesen. Wenn er sich sicher und unterstützt fühle, sei er sehr motiviert, übernehme Verantwortung und zeige ein hohes Mass an Loyalität gegenüber seinem Team, der Firma oder Tätig keit (S. 6).
In einem weiteren , undatierten Bericht ( Urk. 6/28) bestätigten die behandelnden Psychotherapeutinnen die zuvor gestellten Diagnosen. Sie führten zudem aus, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige. Es würden ausgeprägte Konflikte am Arbeits platz und im Vorgesetztenverhältnis bestehen, welche der Beschwerdeführer auf grund seiner Pathologie nicht abfedern könne. Seine Impulsivität führ e immer wieder zu Auseinandersetzungen respektive es komme zu Entwertungen durch den Vorgesetzten, welche erneute Konflikteskalationen begünstigen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht die soziale Kompetenz , sich dahingehend auf funk tionale Art zu wehren. Das bestehende Arbeitsumfeld sei daher für eine Rein tegration absolut nicht geeignet, da es das Problemverhalten des Beschwerdefüh rers triggere (S. 4). 3.4
Im Bericht zu Haaranalysen des Instituts Y.___ vom 2 5. Februar 2020 ( Urk. 6/49) wurde festgehalten, dass der Substanznachweis grundsätzlich in Kopf- und Körperhaaren geführt werden könne. Eine exakte Eingrenzung de s Zeit raums, den Körperhaare wi derspiegeln , sei nicht möglich. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft über den durchschnittlichen Kon sum mindestens der letzten drei bis sechs Monate vor der Sicherstellung der Haar probe vom 1 8. Februar 2020 geben. In der untersuchten Haarprobe seien Kokain und dessen Metaboliten nachgewiesen worden. Das nachgewiesene Cocaethylen entstehe, wenn Kokain und Ethylalkohol gleichzeitig im Kreislauf vorhanden seien. Diese Analysenergebnisse würden für einen Kokain-Konsum sprechen und seien ein deutlicher Hinweis, dass Kokain häufig mit Alkohol konsumiert worden sei. Die festgestellte Kokain-Konzentration liege im mittleren Bereich der im Labor u ntersuchten Haarproben und sei mit einer mittelstarken bis starken Ein nahme/Applikation dieser Substanz innerhalb der genannten Zeitperiode verein bar. In der untersuchten Haarprobe seien zudem die Designerdrogen 3,4-Methy lendioxymethamphetamin (MDMA) und 3,4-Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen worden. Die Analyseergebnisse würden für einen Konsum von MDMA sprechen. Die festgestellte MDMA-Konzentration liege im mittleren Be reich und sei mit einer mittelstarken bis starken Einnahme/Applikation innerha lb der genannten Zeitperiode vereinbar ( Urk. 6/ 49/5 ). 3.5
In seiner Stellungnahme vom 9. März 2020 ( Urk. 6/50/7) hielt der RAD-Arzt, dipl. med. E.___ , dafür, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vorhanden sei, mit der Möglichkeit diese zu steigern. Es sei eine Schadensminde rungspflicht hinsichtlich des Drogenkonsums auferlegt worden, die Ergebnisse der Haaranalyse würden sich jedoch nicht mit den Aussagen des Beschwerdefüh rers decken. Es werde weiterhin mässig Alkohol konsumiert und es finde sich ein deutlicher Konsum von Kokain und MDMA, so dass nicht nur von einem Einmal konsum ausgegangen werden könne. Die Schadensminderungspflicht sei nicht erfüllt. Die Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und der Be schwerdeführer solle eine mehrmonatige stationäre Entwöhnungsbehandlung an treten, damit im Anschluss berufliche Massnahmen aufgenommen werden könn ten. 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23 . Oktober 2019 (Urk. 6/37 ) dazu auf, eine mindestens dreimonatige Abstinenz von Kokain und Amphetamin zu erreichen, wobei in der Begründung darauf hin gewiesen wurde, dass ohne Abstinenz
keine beruflichen Massnahmen gestartet werden könn t en . Cannabis und Alkohol durften zudem keine hohen Werte auf weisen. In der Verfügung vom 29 . Mai
2020 (Urk. 2) werden als Gründe für die Ab weisung des Leistungsbegehrens die Verletzung der dreimonatigen Abstinenz pflicht genannt , dass die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne und dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien .
Ob es sich bei den an ge ord neten Massnahmen um solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklä rung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 23. Oktober
2019 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schaden min derungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auf erlegt wurden - wie dies im Feststellungsblatt ( Urk. 6/50/8) ausgeführt wurde - kann vorliegend offen bleiben. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden kön nen, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden . Eine Entzugs be handlung kann zudem unter beiden Titeln nur angeordnet werden, wenn sie zu mutbar ist (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 7a IVG). 4.2
Die Anordnung einer (kurzfristigen) Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungs pflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Konsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesge richts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Zuläs sigkeit der Anordnung einer längeren Entzugsbehandlung unter dem Titel Mit wirkungspflicht liess das Bundesgericht offen (E. 4.2.2) und verwies im Falle einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf eine entspre chen de Anordnung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht.
Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist nicht erstellt, dass zur Beurteilung der Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers oder zur Einleitung von beruflichen Mass nahmen
eine vorgängige dreimonatige Abstinenz erforderlich wäre, um all fällige invaliditätsfremde suchtbedingte Faktoren ausblenden zu können.
Die be handelnden Fachpersonen nahmen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, ohne dass eine mehrmonatige Abstinenz vorgelegen hätte. Indes fehlt in diesen Berichten nicht nur eine Abgrenzung einer allfällig vorhandenen psychiatrischen Erkrankung von psychosozialen Faktoren, auf die hingewiesen wird, sondern auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie sich der Alkohol-, Kokain- und MDMA-Konsum auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 6/14 und 6/28). Weitere fachärztliche Stellungnahmen, die sich mit diesen Fragen befassen wür den, liegen nicht in den Akten. Damit bleibt unklar, ob und inwiefern eine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit trotz des ausgewiesenen Substanzmissbrauchs möglich ist. Ebenfalls nicht beurteilbar erweist sich die Frage, ob eine Abstinenz zur Durchführung beruflicher Massnahmen nötig wäre und ob sich eine solche positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde.
4.3
Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, eine umfas sende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, welch e insbesondere A uf schluss darüber gibt, ob sein Alkohol -, Kokain- und MDMA-Konsum eine Folge eines psychischen Gesundheitsschadens ist (primäres vs. sekundäres Suchtgesche hen) , ob zur Beurteilung der invalidenversicherungsrecht lich relevanten Arbeits un fähig keit ein kurzfristiger, im Rahmen einer Abklärungsmassnahme durchzu führender Entzug erforderlich und ob ihm ein solcher zumutbar ist. Ebenso hätte diese sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den Auswir kun gen eines Entzuges darauf zu äussern , da insow eit nicht einfach auf die erfah rungsgemäss mitunter zu Gunsten ihrer Patienten aussagenden behandelnden Ärzte abgestellt werden kann.
In Bezug auf eine Begutachtung ist der Beschwerdeführer im Rahmen der Mit wirkungspflicht aufzufordern, sich der notwendigen Massnahme zu unterziehen. Weigert er sich, kann gestützt auf Art. 7b IVG entschieden werden, wobei auch Abs. 3 dieser Bestimmung zu beachten ist.
Erst wenn feststeht, dass die Kokain- und Amphetaminabhängigkeit die aus in validenversicherungs rechtlicher Sicht massgebende Arbeits- und Erwerbsfähig keit beeinträchtigt und dass dem Beschwerdeführer ein langfristiger Entzug aus ärztlicher Sicht zumutbar ist, kann im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein - allenfalls auch stationärer - Entzug verlangt und er bei Weigerung mit Sankti onen im Sinne von Art. 7b IVG belegt werden. Die angefocht ene Verfügung ist deshalb aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen tätige ,
dem Beschwerdeführer allenfalls eine Schaden minderungspflicht auferlege, und anschliessend über das Leistungsbe gehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem A usgang des Verfahrens der un ter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Mai
2020 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen , über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’ 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Gräub Babic