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IV.2020.00435

Rückweisung zur rechtskonformen Abklärung des Gesundheitszustandes

Zürich SozVersG · 2020-11-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1984 geborene X.___, welche über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/13/5), meldete sich am 2 9. Januar 2019 (Eingangsdatum, Urk. 8/13) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte darauf hin medizinisch-erwerbliche Abklärungen, wobei sie der Versicherten am 2. Juli 2019 mitteilte, infolge ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 8/23). Sodann verneinte sie - nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. März 2020, Urk. 8/30) - einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr Gesund heitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges medizinisch es, ins b esondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten abklären zu lassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei zum Zweck der erweiter ten Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Infolge dieses beschwerdegegne rischen Antrages wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2020 aufgefordert, zur Beschwerdeantwort, insbesondere zur beantragten Rück weisung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 6. August 2020 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3 1. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich durch die stationäre Behandlung soweit verbessert, dass ihr wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei . Durch eine weitere Behandlung sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Leistungsan spruch sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 2). Demge genüber gelangte sie, g estützt auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte,

zum Schluss, diese würden eine seit dem Klinikaustritt (im August 2019) bis zum Verfügungszeitpunkt (im Juni 2020)

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahelegen, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärun gen an sie zurückzuweisen

sei (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei seit Oktober 2018 krankheitsbedingt erwerbsunfähig, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Zu ihrem Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich dieser trotz ihres Aufenthalt es in der Klinik Y.___

nicht nachhaltig und dauerhaft verbessert habe . Vielmehr sei es

danach rasch wieder zu einer Verschlechterung gekommen .

Sofern man zum Schluss gelangen würde, ein Rentenanspruch gehe auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte n

hervor, sei

ein unabhän giges medizinisches, insbesondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1, 11).

3. 3.1

Zwischen dem 1 5. Juli und dem 2 2. August 2019 befand sich die Beschwerdefüh rerin in der Klinik Y.___ in stationärer Behandlung. I m Austrittsbericht vom 1 8. September 2019 nannten die medizinischen Fachleute folgende Diagnosen (Urk. 8/26/4) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - St.

n. schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Dringender V.a. Epilepsie unklarer Ätiologie mit/bei - wiederholte n tonisch-kl i nischen Anfällen bis 13.03.2019 mit Urinver lust - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom - Adipositas - Vitamin D-Insuffizienz

Die medizinischen Fachleute hielten fest, die Beschwerdeführer in sei im Zu s tand einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik in die Klinik eingetre ten. Vor dem Hintergrund der im Oktober 2018 diagnostizierten Epilepsie habe sie sich zunehmend zurückgezogen, Angst gehabt, das Haus alleine zu verlassen. Zudem habe sie sich niedergeschlagen und im Antrieb gehemmt gefühlt. Dies habe eine im Alltag stark eingeschränkte Funktionalität zur Folge gehabt, worunter auch ihr Selbstwertgefühl gelitten habe. Ferner leide sie auch an wiederkehrenden Panikattacken, welche aufgrund der Angst eines (erneuten) epi lep tischen Anfalls auftreten würden. Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden können. Symptomatisch hätten sich dabei eine deutliche Verbesserung der depressiven Stimmungslage, eine geringer ausgeprägte Ängstlichkeit und ein verbessertes Vitalgefühl gezeigt.

I m Austrittsb ericht wurde ferner ausgeführt, die beim Klinikeintritt festgestellten Insuffizienzgefühle seien nicht mehr vorhanden .

Die medizinischen Fachleute wiesen sodann darauf hin, dass die innere Anspa n nung der Beschwerdeführerin deutlich ab- und ihr Antr i e b deutlich zugenommen

habe . Zudem habe sich ihr Schlafverhalten - selbst bei Reduktion der Medikation

- gebessert. Auch bestehe kein sozialer Rückzug mehr. Indes seien Zukunfts- und Existenzängste nach wie vor vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zuversichtlicher geworden sei, diese Herausforderung en zu meistern . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte n die medizinischen Fachleute ausser dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei während ihre m Klinikaufenthalt zu 100 % arbeitsun fähig gewesen, keine

(Urk. 8/26/5 -6). 3.2

Die Hausärztin der Beschwerdef ührerin, Dr. med. Z.___, Fa chärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 1. Juni 2020 folgende Diagnosen:

Somatische Diagnosen: - Steatosis

hepatis - Rez . Grandmalanfälle - letztmals 1/20, unter Therapie - Nierensteine links - St.

n. Lithotrypsie 6/20 - DD: iatrogen unter Topamax

Psychische Diagnosen: - Vd . a. ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (am ehesten vom ängstlich-ver meidenden/ dependenten Typ, bisher nie psychiatrisch diagnostiziert) - ausgeprägte Angststörung

Dr. Z.___ berichtet e, die Beschwerdeführerin sei

- um den Alltag zu meistern - auf die Spitex angewiesen. Zudem bedürfe sie in der Erziehung ihres Sohnes fachlicher Unterstützung.

Auch sei sie nicht imstande, die Notwendigkeit und Tragweite einer Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen .

W as ihre epileptischen Anfälle anbelange, fehle es ihr an der Fähigkeit, die Notwendigkeit einer konti nuierlichen Medikamenteneinnahme und eines (gesunden) Lebenswandels zu erkennen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst vor not wendigen medizinischen Kontrollen und Interventionen auf. Die Arztbesuche müssten des halb jeweils durch die Spitex koordiniert werden . Aufgrund dessen dränge sich ihr die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung auf, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Demgegenüber erachte sie die im Rahmen des Klinikaufenthalts in Y.___ diagnos tizierte mittelgradige (depressive) Episode als deutlich weniger ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, sie erachte die Beschwerdeführerin vorder hand zu 100 % arbeitsunfähig. Mittel- bis langfristig könne ihr ein Arbeitspen sum von maximal 30 bis 40 % zugemutet werden, wobei als Tätigkeit nur ein « Hilfsjob » infrage komme, bei dem kein grosser Leistungsdruck herrsche und klare Arbeitsprozesse bestünden (Urk. 3/3). 3.3

Die Behandler, Dr. med. A.___, Facharzt für Kind er- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, und lic . phil. B.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten im Bericht vom 2 2. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Epilepsie unklarer Ätiologie - Wiederholte tonisch-klonische Anfälle mit Urinverlust - Thrombopenie unklarer Ätiologie

Dr. A.___ und lic . phil. B.___

hielten fest, der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nach d e m Klinikaustritt in Y.___

rasch verschlechtert. So hät ten ihre Ängste zugenommen und sich stabilisiert, seien die epileptischen Anfälle in regelmässigen Abständen aufgetreten und habe sich die depressive Befindlich keit chronifiziert und zum Teil verschlechtert. Ferner seien chronische Nieren schmer zen aufgetreten. Zudem habe die Coronapandemie

bei der Beschwerdefüh rerin zusätzliche Ängste aktiviert und ihre psychische Befindlichkeit destabili siert. Zum Befund notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdefüh rerin sei wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert. Zudem sei sie im Kontakt freundlich und kooperativ vertrauensvoll, formal gedanklich unauffällig, jedoch etwas weitschweifig und umständlich. Indes hätten sich Hinweise auf eine Kon zentra tionsstörung, eine Vergesslichkeit und für ein leichtes Misstrauen gegen über Fremden ergeben. Demgegenüber seien keine Hinweise, welche auf psycho tisches Erleben im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ichstörungen hinge deutet hätten, festzustellen gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bedrückt gewirkt. Sie leide unter deutlichen Zukunfts- und Existenzängsten. Zudem leide sie an Panikattacken, welche von vegetativen Symptomen begleitet würden. Ferner weise sie eine phobische Angst auf, dass man ihr das Kind wegnehme. Affektiv berichte sie von einer Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit und leide unter Minderwertigkeitsgefühlen sowie an einem Gedankenkreisen. Auch habe sie wenig Antrieb, sei schnell ermüdet und fühle sich oft lust- und moti vationslos. Gesamthaft betrachtet erachte

sich die Beschwerdeführerin

als wenig belastbar und leistungsfähig. Zudem berichte sie von Schlafstörungen. Von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten habe sie sich demgegenüber dis tanzieren können . Zur Arbeitsfähigkeit notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (Oktober 2018) und bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/6). 4.

Mit Bezug auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten

Bericht e von Dr. Z.___ (E. 3.2) und von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3) ist vorweg festzuhalten, dass diese zwar nach dem Verfügungsdatum datieren,

sich der darin beschriebene Sachverhalt

im Wesentlichen jedoch auf einen davorliegenden Zeitraum bezieht . Da sie geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, sind diese Berichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 99 V 98 E.

4) .

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass sich dieser aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen lässt. Zwar stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Klinik Y.___ das Vorliegen einer relevanten psychiat rischen Pathologie nachvollziehbar in Frage, hatte sich doch der psycho phy sische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und konnte die Medi kation reduziert werden (E. 3.1). Ob, wie die Beschwerdegegnerin vorerst annahm (Urk. 8/29/4), die depressive Episode vollständig remittiert ist, es mithin an einem dauerhaften Gesundheitsschaden mangelt, erscheint indes mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte fraglich. So berichteten die Behand ler von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin nach dem Klinikaustritt. Insbesondere hätten die Ängste zugenommen, habe sich die depressive Befindlichkeit chronifiziert sowie teilweise verschlechtert und seien die epileptischen Anfälle regelmässig aufgetreten. Infolgedessen bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3).

Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch gestützt auf diese neu eingereichten Unter lagen fest, letztere legten eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Besch w erdeführerin nahe (Urk. 7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellen die im Beschwerdever fahren aufgelegten Berichte

(Urk. 3/3-6) jedoch keine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage dar, um über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend befinden zu können .

Sofern nämlich, wie im Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3)

erwähnt, von einem psychischen Gesundheits schaden auszugehen wäre, fehlte es an s chlüssi gen ärztlichen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens mittels strukturierten Beweisverfahrens erlaubten (E. 1.4).

Sodann wurde von ihnen

- angesichts des aktenkundigen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin in der Erziehung ihres Sohnes sowie weiterer Hinweise auf belastende Lebensumstände (vgl. Urk. 3/6, 3/3, 8/26/4-9) - nicht abgeklärt, ob psychosoziale Belastungsfaktoren

im Vordergrund stehen und das Beschwer debild mitbestimmen,

hätten

solche doch im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben

(BGE 127 V 294).

Alsdann setzt e sich ihr Bericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts des aktenkundigen Alkoholkonsums (Berichte vom 9. Juni 2020 [ Urk. 3/5], vom 1 8. September 2019 [ Urk. 8/26/4], vom 1 9. Juni 2019 [ Urk. 8/27/3], vom 9. April 2019 [ Urk. 8/27/2], vom 1 5. März 2019 [8/19/8], vom 9. Januar 2019 [ Urk. 8/19/11] und vom 9. November 2018 [ Urk. 8/19 /10]) und gegebenenfalls inwieweit ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom vorliegt, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (zur Recht sprechung bei Suchterkrankung vgl. BGE 145 V 215).

Zum von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Bericht von Dr. Z.___ und der darin von ihr als Fachärzti n für Allgemeine Innere Medizin fachfremd geäusserten

– und damit bereits aus diesem Grund nicht beweisgeeigneten - Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (E. 3.2) ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt und dieses somit keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2) . Nachdem Dr. Z.___ diese Verdachtsdiagnose als «in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend» bezeichnet hat te und somit davon auszugehen ist, dass ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf dieser Verdachtsdiagnose basiert e, kommt diesem Bericht nicht die Beweiskraft zu, um eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können . Zudem erachtete auch Dr. Z.___

eine sorgfältige psychi atrische Beurteilung als erforderlich (Urk. 3/3).

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 3/4) und des Stadtspitals D.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/5) einen dauerhaften Gesund heitsschaden zu belegen; vielmehr wurde damit die operative Sanierung eines Nierensteinleidens dokumentiert, während Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlen. 5.

Nach dem Gesagten ist es

- wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen und

- angesichts der aktenkundigen Epilepsie-Problematik - neurologischen Abklärung und zu m neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) als ge genstandslos. 6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

1) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

Rechtsa nwa lt

Dr. Peter Stadler machte mit seiner Honorarnote vom 2 6. August 2020 (Urk. 12) einen Aufwand von 15.25 Stunden und Spesen von Fr. 100.65

mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 3'721.74 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht ange messen. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von neun Stunden für Besprechungen mit der Klientin, dem Ausarbeiten der Beschwerde schrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwer de verfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Ent schä digung von rund Fr. 2‘2 00 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1984 geborene X.___, welche über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/13/5), meldete sich am 2 9. Januar 2019 (Eingangsdatum, Urk. 8/13) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte darauf hin medizinisch-erwerbliche Abklärungen, wobei sie der Versicherten am 2. Juli 2019 mitteilte, infolge ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 8/23). Sodann verneinte sie - nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. März 2020, Urk. 8/30) - einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr Gesund heitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges medizinisch es, ins b esondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten abklären zu lassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei zum Zweck der erweiter ten Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Infolge dieses beschwerdegegne rischen Antrages wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2020 aufgefordert, zur Beschwerdeantwort, insbesondere zur beantragten Rück weisung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 6. August 2020 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3 1. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich durch die stationäre Behandlung soweit verbessert, dass ihr wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei . Durch eine weitere Behandlung sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Leistungsan spruch sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 2). Demge genüber gelangte sie, g estützt auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte,

zum Schluss, diese würden eine seit dem Klinikaustritt (im August 2019) bis zum Verfügungszeitpunkt (im Juni 2020)

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahelegen, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärun gen an sie zurückzuweisen

sei (Urk. 7).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei seit Oktober 2018 krankheitsbedingt erwerbsunfähig, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Zu ihrem Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich dieser trotz ihres Aufenthalt es in der Klinik Y.___

nicht nachhaltig und dauerhaft verbessert habe . Vielmehr sei es

danach rasch wieder zu einer Verschlechterung gekommen .

Sofern man zum Schluss gelangen würde, ein Rentenanspruch gehe auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte n

hervor, sei

ein unabhän giges medizinisches, insbesondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1, 11).

3. 3.1

Zwischen dem 1 5. Juli und dem 2 2. August 2019 befand sich die Beschwerdefüh rerin in der Klinik Y.___ in stationärer Behandlung. I m Austrittsbericht vom 1 8. September 2019 nannten die medizinischen Fachleute folgende Diagnosen (Urk. 8/26/4) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - St.

n. schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Dringender V.a. Epilepsie unklarer Ätiologie mit/bei - wiederholte n tonisch-kl i nischen Anfällen bis 13.03.2019 mit Urinver lust - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom - Adipositas - Vitamin D-Insuffizienz

Die medizinischen Fachleute hielten fest, die Beschwerdeführer in sei im Zu s tand einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik in die Klinik eingetre ten. Vor dem Hintergrund der im Oktober 2018 diagnostizierten Epilepsie habe sie sich zunehmend zurückgezogen, Angst gehabt, das Haus alleine zu verlassen. Zudem habe sie sich niedergeschlagen und im Antrieb gehemmt gefühlt. Dies habe eine im Alltag stark eingeschränkte Funktionalität zur Folge gehabt, worunter auch ihr Selbstwertgefühl gelitten habe. Ferner leide sie auch an wiederkehrenden Panikattacken, welche aufgrund der Angst eines (erneuten) epi lep tischen Anfalls auftreten würden. Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden können. Symptomatisch hätten sich dabei eine deutliche Verbesserung der depressiven Stimmungslage, eine geringer ausgeprägte Ängstlichkeit und ein verbessertes Vitalgefühl gezeigt.

I m Austrittsb ericht wurde ferner ausgeführt, die beim Klinikeintritt festgestellten Insuffizienzgefühle seien nicht mehr vorhanden .

Die medizinischen Fachleute wiesen sodann darauf hin, dass die innere Anspa n nung der Beschwerdeführerin deutlich ab- und ihr Antr i e b deutlich zugenommen

habe . Zudem habe sich ihr Schlafverhalten - selbst bei Reduktion der Medikation

- gebessert. Auch bestehe kein sozialer Rückzug mehr. Indes seien Zukunfts- und Existenzängste nach wie vor vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zuversichtlicher geworden sei, diese Herausforderung en zu meistern . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte n die medizinischen Fachleute ausser dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei während ihre m Klinikaufenthalt zu 100 % arbeitsun fähig gewesen, keine

(Urk. 8/26/5 -6). 3.2

Die Hausärztin der Beschwerdef ührerin, Dr. med. Z.___, Fa chärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 1. Juni 2020 folgende Diagnosen:

Somatische Diagnosen: - Steatosis

hepatis - Rez . Grandmalanfälle - letztmals 1/20, unter Therapie - Nierensteine links - St.

n. Lithotrypsie 6/20 - DD: iatrogen unter Topamax

Psychische Diagnosen: - Vd . a. ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (am ehesten vom ängstlich-ver meidenden/ dependenten Typ, bisher nie psychiatrisch diagnostiziert) - ausgeprägte Angststörung

Dr. Z.___ berichtet e, die Beschwerdeführerin sei

- um den Alltag zu meistern - auf die Spitex angewiesen. Zudem bedürfe sie in der Erziehung ihres Sohnes fachlicher Unterstützung.

Auch sei sie nicht imstande, die Notwendigkeit und Tragweite einer Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen .

W as ihre epileptischen Anfälle anbelange, fehle es ihr an der Fähigkeit, die Notwendigkeit einer konti nuierlichen Medikamenteneinnahme und eines (gesunden) Lebenswandels zu erkennen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst vor not wendigen medizinischen Kontrollen und Interventionen auf. Die Arztbesuche müssten des halb jeweils durch die Spitex koordiniert werden . Aufgrund dessen dränge sich ihr die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung auf, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Demgegenüber erachte sie die im Rahmen des Klinikaufenthalts in Y.___ diagnos tizierte mittelgradige (depressive) Episode als deutlich weniger ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, sie erachte die Beschwerdeführerin vorder hand zu 100 % arbeitsunfähig. Mittel- bis langfristig könne ihr ein Arbeitspen sum von maximal 30 bis 40 % zugemutet werden, wobei als Tätigkeit nur ein « Hilfsjob » infrage komme, bei dem kein grosser Leistungsdruck herrsche und klare Arbeitsprozesse bestünden (Urk. 3/3). 3.3

Die Behandler, Dr. med. A.___, Facharzt für Kind er- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, und lic . phil. B.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten im Bericht vom 2 2. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Epilepsie unklarer Ätiologie - Wiederholte tonisch-klonische Anfälle mit Urinverlust - Thrombopenie unklarer Ätiologie

Dr. A.___ und lic . phil. B.___

hielten fest, der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nach d e m Klinikaustritt in Y.___

rasch verschlechtert. So hät ten ihre Ängste zugenommen und sich stabilisiert, seien die epileptischen Anfälle in regelmässigen Abständen aufgetreten und habe sich die depressive Befindlich keit chronifiziert und zum Teil verschlechtert. Ferner seien chronische Nieren schmer zen aufgetreten. Zudem habe die Coronapandemie

bei der Beschwerdefüh rerin zusätzliche Ängste aktiviert und ihre psychische Befindlichkeit destabili siert. Zum Befund notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdefüh rerin sei wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert. Zudem sei sie im Kontakt freundlich und kooperativ vertrauensvoll, formal gedanklich unauffällig, jedoch etwas weitschweifig und umständlich. Indes hätten sich Hinweise auf eine Kon zentra tionsstörung, eine Vergesslichkeit und für ein leichtes Misstrauen gegen über Fremden ergeben. Demgegenüber seien keine Hinweise, welche auf psycho tisches Erleben im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ichstörungen hinge deutet hätten, festzustellen gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bedrückt gewirkt. Sie leide unter deutlichen Zukunfts- und Existenzängsten. Zudem leide sie an Panikattacken, welche von vegetativen Symptomen begleitet würden. Ferner weise sie eine phobische Angst auf, dass man ihr das Kind wegnehme. Affektiv berichte sie von einer Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit und leide unter Minderwertigkeitsgefühlen sowie an einem Gedankenkreisen. Auch habe sie wenig Antrieb, sei schnell ermüdet und fühle sich oft lust- und moti vationslos. Gesamthaft betrachtet erachte

sich die Beschwerdeführerin

als wenig belastbar und leistungsfähig. Zudem berichte sie von Schlafstörungen. Von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten habe sie sich demgegenüber dis tanzieren können . Zur Arbeitsfähigkeit notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (Oktober 2018) und bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/6). 4.

Mit Bezug auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten

Bericht e von Dr. Z.___ (E. 3.2) und von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3) ist vorweg festzuhalten, dass diese zwar nach dem Verfügungsdatum datieren,

sich der darin beschriebene Sachverhalt

im Wesentlichen jedoch auf einen davorliegenden Zeitraum bezieht . Da sie geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, sind diese Berichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 99 V 98 E.

4) .

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass sich dieser aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen lässt. Zwar stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Klinik Y.___ das Vorliegen einer relevanten psychiat rischen Pathologie nachvollziehbar in Frage, hatte sich doch der psycho phy sische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und konnte die Medi kation reduziert werden (E. 3.1). Ob, wie die Beschwerdegegnerin vorerst annahm (Urk. 8/29/4), die depressive Episode vollständig remittiert ist, es mithin an einem dauerhaften Gesundheitsschaden mangelt, erscheint indes mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte fraglich. So berichteten die Behand ler von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin nach dem Klinikaustritt. Insbesondere hätten die Ängste zugenommen, habe sich die depressive Befindlichkeit chronifiziert sowie teilweise verschlechtert und seien die epileptischen Anfälle regelmässig aufgetreten. Infolgedessen bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3).

Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch gestützt auf diese neu eingereichten Unter lagen fest, letztere legten eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Besch w erdeführerin nahe (Urk. 7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellen die im Beschwerdever fahren aufgelegten Berichte

(Urk. 3/3-6) jedoch keine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage dar, um über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend befinden zu können .

Sofern nämlich, wie im Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3)

erwähnt, von einem psychischen Gesundheits schaden auszugehen wäre, fehlte es an s chlüssi gen ärztlichen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens mittels strukturierten Beweisverfahrens erlaubten (E. 1.4).

Sodann wurde von ihnen

- angesichts des aktenkundigen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin in der Erziehung ihres Sohnes sowie weiterer Hinweise auf belastende Lebensumstände (vgl. Urk. 3/6, 3/3, 8/26/4-9) - nicht abgeklärt, ob psychosoziale Belastungsfaktoren

im Vordergrund stehen und das Beschwer debild mitbestimmen,

hätten

solche doch im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben

(BGE 127 V 294).

Alsdann setzt e sich ihr Bericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts des aktenkundigen Alkoholkonsums (Berichte vom 9. Juni 2020 [ Urk. 3/5], vom 1 8. September 2019 [ Urk. 8/26/4], vom 1 9. Juni 2019 [ Urk. 8/27/3], vom 9. April 2019 [ Urk. 8/27/2], vom 1 5. März 2019 [8/19/8], vom 9. Januar 2019 [ Urk. 8/19/11] und vom 9. November 2018 [ Urk. 8/19 /10]) und gegebenenfalls inwieweit ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom vorliegt, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (zur Recht sprechung bei Suchterkrankung vgl. BGE 145 V 215).

Zum von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Bericht von Dr. Z.___ und der darin von ihr als Fachärzti n für Allgemeine Innere Medizin fachfremd geäusserten

– und damit bereits aus diesem Grund nicht beweisgeeigneten - Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (E. 3.2) ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt und dieses somit keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2) . Nachdem Dr. Z.___ diese Verdachtsdiagnose als «in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend» bezeichnet hat te und somit davon auszugehen ist, dass ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf dieser Verdachtsdiagnose basiert e, kommt diesem Bericht nicht die Beweiskraft zu, um eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können . Zudem erachtete auch Dr. Z.___

eine sorgfältige psychi atrische Beurteilung als erforderlich (Urk. 3/3).

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 3/4) und des Stadtspitals D.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/5) einen dauerhaften Gesund heitsschaden zu belegen; vielmehr wurde damit die operative Sanierung eines Nierensteinleidens dokumentiert, während Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlen. 5.

Nach dem Gesagten ist es

- wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen und

- angesichts der aktenkundigen Epilepsie-Problematik - neurologischen Abklärung und zu m neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) als ge genstandslos.

E. 6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

1) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

Rechtsa nwa lt

Dr. Peter Stadler machte mit seiner Honorarnote vom 2 6. August 2020 (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 ) einen Aufwand von 15.25 Stunden und Spesen von Fr. 100.65

mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 3'721.74 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht ange messen. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von neun Stunden für Besprechungen mit der Klientin, dem Ausarbeiten der Beschwerde schrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwer de verfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Ent schä digung von rund Fr. 2‘2 00 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00435

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Weber Urteil vom 9. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1984 geborene X.___, welche über keinen Berufsabschluss verfügt (Urk. 8/13/5), meldete sich am 2 9. Januar 2019 (Eingangsdatum, Urk. 8/13) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte darauf hin medizinisch-erwerbliche Abklärungen, wobei sie der Versicherten am 2. Juli 2019 mitteilte, infolge ihres Gesundheitszustandes seien zurzeit keine Eingliede rungsmassnahmen möglich (Urk. 8/23). Sodann verneinte sie - nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3 1. März 2020, Urk. 8/30) - einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien ihr Gesund heitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit durch ein unabhängiges medizinisch es, ins b esondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten abklären zu lassen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechts vertretung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei zum Zweck der erweiter ten Abklärung an sie zurückzuweisen (Urk. 7). Infolge dieses beschwerdegegne rischen Antrages wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. August 2020 aufgefordert, zur Beschwerdeantwort, insbesondere zur beantragten Rück weisung Stellung zu nehmen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 2 6. August 2020 (Urk.

11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest, worüber die Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 3 1. August 2020 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsl eistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich durch die stationäre Behandlung soweit verbessert, dass ihr wieder eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei . Durch eine weitere Behandlung sei eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein Leistungsan spruch sei damit nicht ausgewiesen (Urk. 2). Demge genüber gelangte sie, g estützt auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte,

zum Schluss, diese würden eine seit dem Klinikaustritt (im August 2019) bis zum Verfügungszeitpunkt (im Juni 2020)

eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahelegen, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärun gen an sie zurückzuweisen

sei (Urk. 7). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei seit Oktober 2018 krankheitsbedingt erwerbsunfähig, womit sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe . Zu ihrem Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass sich dieser trotz ihres Aufenthalt es in der Klinik Y.___

nicht nachhaltig und dauerhaft verbessert habe . Vielmehr sei es

danach rasch wieder zu einer Verschlechterung gekommen .

Sofern man zum Schluss gelangen würde, ein Rentenanspruch gehe auch nicht aus den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte n

hervor, sei

ein unabhän giges medizinisches, insbesondere psychiatrisches und neurologisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1, 11).

3. 3.1

Zwischen dem 1 5. Juli und dem 2 2. August 2019 befand sich die Beschwerdefüh rerin in der Klinik Y.___ in stationärer Behandlung. I m Austrittsbericht vom 1 8. September 2019 nannten die medizinischen Fachleute folgende Diagnosen (Urk. 8/26/4) : - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - St.

n. schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) - Dringender V.a. Epilepsie unklarer Ätiologie mit/bei - wiederholte n tonisch-kl i nischen Anfällen bis 13.03.2019 mit Urinver lust - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn drom - Adipositas - Vitamin D-Insuffizienz

Die medizinischen Fachleute hielten fest, die Beschwerdeführer in sei im Zu s tand einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik in die Klinik eingetre ten. Vor dem Hintergrund der im Oktober 2018 diagnostizierten Epilepsie habe sie sich zunehmend zurückgezogen, Angst gehabt, das Haus alleine zu verlassen. Zudem habe sie sich niedergeschlagen und im Antrieb gehemmt gefühlt. Dies habe eine im Alltag stark eingeschränkte Funktionalität zur Folge gehabt, worunter auch ihr Selbstwertgefühl gelitten habe. Ferner leide sie auch an wiederkehrenden Panikattacken, welche aufgrund der Angst eines (erneuten) epi lep tischen Anfalls auftreten würden. Im Verlauf des Klinikaufenthalts habe eine erfreuliche Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes erzielt werden können. Symptomatisch hätten sich dabei eine deutliche Verbesserung der depressiven Stimmungslage, eine geringer ausgeprägte Ängstlichkeit und ein verbessertes Vitalgefühl gezeigt.

I m Austrittsb ericht wurde ferner ausgeführt, die beim Klinikeintritt festgestellten Insuffizienzgefühle seien nicht mehr vorhanden .

Die medizinischen Fachleute wiesen sodann darauf hin, dass die innere Anspa n nung der Beschwerdeführerin deutlich ab- und ihr Antr i e b deutlich zugenommen

habe . Zudem habe sich ihr Schlafverhalten - selbst bei Reduktion der Medikation

- gebessert. Auch bestehe kein sozialer Rückzug mehr. Indes seien Zukunfts- und Existenzängste nach wie vor vorhanden, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zuversichtlicher geworden sei, diese Herausforderung en zu meistern . Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte n die medizinischen Fachleute ausser dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei während ihre m Klinikaufenthalt zu 100 % arbeitsun fähig gewesen, keine

(Urk. 8/26/5 -6). 3.2

Die Hausärztin der Beschwerdef ührerin, Dr. med. Z.___, Fa chärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 2 1. Juni 2020 folgende Diagnosen:

Somatische Diagnosen: - Steatosis

hepatis - Rez . Grandmalanfälle - letztmals 1/20, unter Therapie - Nierensteine links - St.

n. Lithotrypsie 6/20 - DD: iatrogen unter Topamax

Psychische Diagnosen: - Vd . a. ausgeprägte Persönlichkeitsstörung (am ehesten vom ängstlich-ver meidenden/ dependenten Typ, bisher nie psychiatrisch diagnostiziert) - ausgeprägte Angststörung

Dr. Z.___ berichtet e, die Beschwerdeführerin sei

- um den Alltag zu meistern - auf die Spitex angewiesen. Zudem bedürfe sie in der Erziehung ihres Sohnes fachlicher Unterstützung.

Auch sei sie nicht imstande, die Notwendigkeit und Tragweite einer Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen .

W as ihre epileptischen Anfälle anbelange, fehle es ihr an der Fähigkeit, die Notwendigkeit einer konti nuierlichen Medikamenteneinnahme und eines (gesunden) Lebenswandels zu erkennen. Ferner weise die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Angst vor not wendigen medizinischen Kontrollen und Interventionen auf. Die Arztbesuche müssten des halb jeweils durch die Spitex koordiniert werden . Aufgrund dessen dränge sich ihr die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung auf, welche sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke . Demgegenüber erachte sie die im Rahmen des Klinikaufenthalts in Y.___ diagnos tizierte mittelgradige (depressive) Episode als deutlich weniger ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, sie erachte die Beschwerdeführerin vorder hand zu 100 % arbeitsunfähig. Mittel- bis langfristig könne ihr ein Arbeitspen sum von maximal 30 bis 40 % zugemutet werden, wobei als Tätigkeit nur ein « Hilfsjob » infrage komme, bei dem kein grosser Leistungsdruck herrsche und klare Arbeitsprozesse bestünden (Urk. 3/3). 3.3

Die Behandler, Dr. med. A.___, Facharzt für Kind er- und Jugendpsy chiatrie und - psychotherapie, und lic . phil. B.___,

Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten im Bericht vom 2 2. Juni 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Epilepsie unklarer Ätiologie - Wiederholte tonisch-klonische Anfälle mit Urinverlust - Thrombopenie unklarer Ätiologie

Dr. A.___ und lic . phil. B.___

hielten fest, der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin habe sich nach d e m Klinikaustritt in Y.___

rasch verschlechtert. So hät ten ihre Ängste zugenommen und sich stabilisiert, seien die epileptischen Anfälle in regelmässigen Abständen aufgetreten und habe sich die depressive Befindlich keit chronifiziert und zum Teil verschlechtert. Ferner seien chronische Nieren schmer zen aufgetreten. Zudem habe die Coronapandemie

bei der Beschwerdefüh rerin zusätzliche Ängste aktiviert und ihre psychische Befindlichkeit destabili siert. Zum Befund notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdefüh rerin sei wach, bewusstseinsklar und sicher orientiert. Zudem sei sie im Kontakt freundlich und kooperativ vertrauensvoll, formal gedanklich unauffällig, jedoch etwas weitschweifig und umständlich. Indes hätten sich Hinweise auf eine Kon zentra tionsstörung, eine Vergesslichkeit und für ein leichtes Misstrauen gegen über Fremden ergeben. Demgegenüber seien keine Hinweise, welche auf psycho tisches Erleben im Sinne von Wahn, Halluzinationen oder Ichstörungen hinge deutet hätten, festzustellen gewesen. Affektiv habe die Beschwerdeführerin bedrückt gewirkt. Sie leide unter deutlichen Zukunfts- und Existenzängsten. Zudem leide sie an Panikattacken, welche von vegetativen Symptomen begleitet würden. Ferner weise sie eine phobische Angst auf, dass man ihr das Kind wegnehme. Affektiv berichte sie von einer Niedergeschlagenheit, Freudlosigkeit und leide unter Minderwertigkeitsgefühlen sowie an einem Gedankenkreisen. Auch habe sie wenig Antrieb, sei schnell ermüdet und fühle sich oft lust- und moti vationslos. Gesamthaft betrachtet erachte

sich die Beschwerdeführerin

als wenig belastbar und leistungsfähig. Zudem berichte sie von Schlafstörungen. Von suizidalen Gedanken und Handlungsabsichten habe sie sich demgegenüber dis tanzieren können . Zur Arbeitsfähigkeit notierten Dr. A.___ und lic . phil. B.___, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn (Oktober 2018) und bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/6). 4.

Mit Bezug auf die im Beschwerdeverfahren aufgelegten

Bericht e von Dr. Z.___ (E. 3.2) und von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3) ist vorweg festzuhalten, dass diese zwar nach dem Verfügungsdatum datieren,

sich der darin beschriebene Sachverhalt

im Wesentlichen jedoch auf einen davorliegenden Zeitraum bezieht . Da sie geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen, sind diese Berichte im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (BGE 99 V 98 E.

4) .

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass sich dieser aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschlies send beurteilen lässt. Zwar stellte die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Bericht der Klinik Y.___ das Vorliegen einer relevanten psychiat rischen Pathologie nachvollziehbar in Frage, hatte sich doch der psycho phy sische Zustand der Beschwerdeführerin deutlich stabilisiert und konnte die Medi kation reduziert werden (E. 3.1). Ob, wie die Beschwerdegegnerin vorerst annahm (Urk. 8/29/4), die depressive Episode vollständig remittiert ist, es mithin an einem dauerhaften Gesundheitsschaden mangelt, erscheint indes mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte fraglich. So berichteten die Behand ler von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin nach dem Klinikaustritt. Insbesondere hätten die Ängste zugenommen, habe sich die depressive Befindlichkeit chronifiziert sowie teilweise verschlechtert und seien die epileptischen Anfälle regelmässig aufgetreten. Infolgedessen bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3).

Die Beschwerdegegnerin hielt denn auch gestützt auf diese neu eingereichten Unter lagen fest, letztere legten eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustan des der Besch w erdeführerin nahe (Urk. 7).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellen die im Beschwerdever fahren aufgelegten Berichte

(Urk. 3/3-6) jedoch keine beweiskräftige medizini sche Entscheidungsgrundlage dar, um über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit abschliessend befinden zu können .

Sofern nämlich, wie im Bericht von Dr. A.___ und lic . phil. B.___ (E. 3.3)

erwähnt, von einem psychischen Gesundheits schaden auszugehen wäre, fehlte es an s chlüssi gen ärztlichen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens mittels strukturierten Beweisverfahrens erlaubten (E. 1.4).

Sodann wurde von ihnen

- angesichts des aktenkundigen Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin in der Erziehung ihres Sohnes sowie weiterer Hinweise auf belastende Lebensumstände (vgl. Urk. 3/6, 3/3, 8/26/4-9) - nicht abgeklärt, ob psychosoziale Belastungsfaktoren

im Vordergrund stehen und das Beschwer debild mitbestimmen,

hätten

solche doch im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben

(BGE 127 V 294).

Alsdann setzt e sich ihr Bericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob angesichts des aktenkundigen Alkoholkonsums (Berichte vom 9. Juni 2020 [ Urk. 3/5], vom 1 8. September 2019 [ Urk. 8/26/4], vom 1 9. Juni 2019 [ Urk. 8/27/3], vom 9. April 2019 [ Urk. 8/27/2], vom 1 5. März 2019 [8/19/8], vom 9. Januar 2019 [ Urk. 8/19/11] und vom 9. November 2018 [ Urk. 8/19 /10]) und gegebenenfalls inwieweit ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom vorliegt, welches sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (zur Recht sprechung bei Suchterkrankung vgl. BGE 145 V 215).

Zum von der Beschwerdeführerin ebenfalls angeführten Bericht von Dr. Z.___ und der darin von ihr als Fachärzti n für Allgemeine Innere Medizin fachfremd geäusserten

– und damit bereits aus diesem Grund nicht beweisgeeigneten - Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung (E. 3.2) ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein beweismässig nicht gesichertes Leiden handelt und dieses somit keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um eine mögliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2019 vom 1 1. November 2019 E. 3.3.2) . Nachdem Dr. Z.___ diese Verdachtsdiagnose als «in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führend» bezeichnet hat te und somit davon auszugehen ist, dass ihre Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen Teil auf dieser Verdachtsdiagnose basiert e, kommt diesem Bericht nicht die Beweiskraft zu, um eine abschliessende Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können . Zudem erachtete auch Dr. Z.___

eine sorgfältige psychi atrische Beurteilung als erforderlich (Urk. 3/3).

Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht mit den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Urologie, vom 1 4. Mai 2020 (Urk. 3/4) und des Stadtspitals D.___ vom 9. Juni 2020 (Urk. 3/5) einen dauerhaften Gesund heitsschaden zu belegen; vielmehr wurde damit die operative Sanierung eines Nierensteinleidens dokumentiert, während Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlen. 5.

Nach dem Gesagten ist es

- wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht mög lich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfä higkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Die Be schwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen und

- angesichts der aktenkundigen Epilepsie-Problematik - neurologischen Abklärung und zu m neuem Entscheid an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Recht spre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Ab klärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) als ge genstandslos. 6.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk.

1) erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

Rechtsa nwa lt

Dr. Peter Stadler machte mit seiner Honorarnote vom 2 6. August 2020 (Urk. 12) einen Aufwand von 15.25 Stunden und Spesen von Fr. 100.65

mithin einen Gesamtaufwand von Fr. 3'721.74 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetz es über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ]) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht ange messen. Insgesamt ist ein Gesamtarbeitsaufwand von neun Stunden für Besprechungen mit der Klientin, dem Ausarbeiten der Beschwerde schrift sowie weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem Beschwer de verfahren anzurechnen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer eine Ent schä digung von rund Fr. 2‘2 00 .-- ergibt. In dieser Höhe ist Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelWeber