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IV.2020.00410

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, Kurzurteil

Zürich SozVersG · 2020-11-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1994 geborene X.___ wurde am 14. Mai 2002 durch seinen Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Im weiteren Verlauf erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de m Versicherten Kostengutsprachen für die Behandlung de s Geburts gebrechen s Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung übe r Geburtsgebrechen (GgV -Anhang; Urk. 7/6, Urk. 7/15) und lehnte einen Antrag auf Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 7/9). 1.2

Am 17. April 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge am 23. Juli 2015 eine F rühinterventionsmassnahme in Form von Unterstützung in der Arbeitsvermittlung / eine s

externe n Job Coaching s zu (Urk. 7/34), welche am 29. Januar 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/45). Am 22. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Potentialabklärung zu (Urk. 7/69), welche per 19. April 2017 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 21. April 2017, Urk. 7/72). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und wies

das Leistungsbegehren de s Versicherten

– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106) - m it Verfügung vom 24. September 2018 a b (Urk. 7/114). 1.3

Am 10. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127-128, Urk. 7/135-136) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 7/139 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am

22. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht beantragte er di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2020 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie derungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus ärztlicher Sicht könne bei dem depressiven Rezidiv von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden, zumal sich der Ge sund heitszustand bezüglich der überwundenen schweren Online-Abhängigkeit bereits verbessert habe. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn die gesundheit liche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht (mehr) behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werde . Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, es sei e ine Verbesserung der depressiven Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung zu erwarten (S. 2 oben) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 6) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ob die gemäss Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. Februar 2020 (Urk. 7/130) ausgewiesene Verschlechterung nur vorüberge hender Natur sei und somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, lasse sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich beur teilen. Deshalb werde die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt (S. 2 Rz 2 f.) .

Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise in materieller Hinsicht einzig die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2, S. 6 Ziff. 3 und 4). 2. 2

Da

in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen über einstim mende Anträge vorliegen (Urk. 1 und Urk. 6) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/130; vgl. vorstehend E. 1.1-1.3), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen medizinischen Ab klärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers neu verfüge. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie derungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1.

E. 1.3 Am 10. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127-128, Urk. 7/135-136) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 7/139 = Urk.

2) ab.

E. 2 Der Versicherte erhob am

22. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht beantragte er di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2020 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus ärztlicher Sicht könne bei dem depressiven Rezidiv von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden, zumal sich der Ge sund heitszustand bezüglich der überwundenen schweren Online-Abhängigkeit bereits verbessert habe. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn die gesundheit liche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht (mehr) behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werde . Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, es sei e ine Verbesserung der depressiven Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung zu erwarten (S. 2 oben) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk.

E. 3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 6 ) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/130; vgl. vorstehend E. 1.1-1.3), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen medizinischen Ab klärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers neu verfüge. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00410

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

13. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1994 geborene X.___ wurde am 14. Mai 2002 durch seinen Vater bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Im weiteren Verlauf erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, de m Versicherten Kostengutsprachen für die Behandlung de s Geburts gebrechen s Ziff. 404 des Anhangs der Verordnung übe r Geburtsgebrechen (GgV -Anhang; Urk. 7/6, Urk. 7/15) und lehnte einen Antrag auf Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen ab (Urk. 7/9). 1.2

Am 17. April 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm in der Folge am 23. Juli 2015 eine F rühinterventionsmassnahme in Form von Unterstützung in der Arbeitsvermittlung / eine s

externe n Job Coaching s zu (Urk. 7/34), welche am 29. Januar 2016 abgeschlossen wurde (Urk. 7/45). Am 22. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Frühinterventionsmassnahme in Form einer Potentialabklärung zu (Urk. 7/69), welche per 19. April 2017 abgebrochen wurde (Mitteilung vom 21. April 2017, Urk. 7/72). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und wies

das Leistungsbegehren de s Versicherten

– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106) - m it Verfügung vom 24. September 2018 a b (Urk. 7/114). 1.3

Am 10. Dezember 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/127-128, Urk. 7/135-136) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 7/139 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am

22. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen . In prozessualer Hinsicht beantragte er di e unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

4. September 2020 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 1. Oktober 2020

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stellen, wenn die versiche rungs mässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbeson dere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliede rungs fähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Einglie derungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können. 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, aus ärztlicher Sicht könne bei dem depressiven Rezidiv von einer vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen werden, zumal sich der Ge sund heitszustand bezüglich der überwundenen schweren Online-Abhängigkeit bereits verbessert habe. Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, wenn die gesundheit liche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht (mehr) behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weshalb das Leistungsbegehren abge wiesen werde . Zudem wurde sinngemäss ausgeführt, es sei e ine Verbesserung der depressiven Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung zu erwarten (S. 2 oben) .

Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 6) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, ob die gemäss Bericht von Dr. med. Z.___ vom 5. Februar 2020 (Urk. 7/130) ausgewiesene Verschlechterung nur vorüberge hender Natur sei und somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, lasse sich anhand der vorliegenden medizinischen Akten nicht rechtsgenüglich beur teilen. Deshalb werde die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen beantragt (S. 2 Rz 2 f.) .

Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise in materieller Hinsicht einzig die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2, S. 6 Ziff. 3 und 4). 2. 2

Da

in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen über einstim mende Anträge vorliegen (Urk. 1 und Urk. 6) und diese mit der Akten- und Rechts lage in Einklang stehen (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/130; vgl. vorstehend E. 1.1-1.3), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die not wendigen medizinischen Ab klärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwer de führers neu verfüge. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

8. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller