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IV.2020.00403

Beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; Abstellen auf Einschätzung der Arbeitsfähigkeit; Absehen von einer Indikatorenprüfung; Zusprache einer befristeten Rente rechtens. (BGE 8C_383/2021)

Zürich SozVersG · 2021-04-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1984 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf ein als Fuss gänger am 22. Juni 201 5 anlässlich eines Verkehrsunfalls er littenes

Polytrauma am 7 . April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall ver sicherers bei (Urk. 9/32 , 9/44 ) , holte Arztberichte ein (Urk. 9/11 , 9/15 , 9/25, 9 /26 , 9/37 , 9/51 ) , tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/43, 9/47, 9/48-9/50) und teilte dem Versicherten am 23. März 2017 mit, dass auf grund der andau ern den medi zi nischen Behandlung sowie der geplanten Ope ration keine berufli chen Ein glie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/39) .

Mit Schreiben vom 28. September 2017 (Urk. 9/52) und vom 9. November 2017 (Urk. 9/66) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Grundabklärung sowie

für eine vertiefte berufliche Abklärung in der Y.___ und richtete Taggelder aus (Urk. 9/53 , 9/58 , 9/67, 9/ 72 ) . Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 (Urk. 9/81) teilte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann mit, dass derzeit keine weiteren beruflichen Eingliede rungs massnahmen durchgeführt würden . 1.2

Im Hinblick auf die Prüfung eines Rentenanspruches holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/86) und zog das vom Unfallversicherer in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neurochirurgie veranlasste und von der Abklärungsstelle Z.___

erstattete Gutachten vom 28. April 2019 bei (Urk. 9/100 ). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2019 die Zusprache einer befristeten halben Invalidenrente vo m

1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 in Aussicht und hielt fest, nach diesem Zeit punkt bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 9/106). Dagegen erhob der Ver si cherte am 25. November 2019 Einwand (Urk. 9/116), welchen er am 27. Novem ber 2019 ergänzte (Urk. 9/115; vgl. auch Urk. 9/118, 9/119). Mit Ver fü gung vom

16. Mai 2020

sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie in Aussicht gestellt eine bef ristete halbe Invalidenrente vom

1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 zu und

ver neinte einen danach bestehenden Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 9/ 122 und 9/ 137 ]) . Zugleich koordinierte sie den Renten- mit dem Taggeld anspruch (Urk. 9/126 , 9/131 ) . 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 lediglich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente statt auf eine ganze Invalidenrente bejaht und ein Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2019 vollständig verneint werde, unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3. November 2020 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund des Unfalles seien zur Abklärung der gesundheitlichen Einschrän kun gen des Beschwerdeführers alle verfügbaren Unterlagen eingeholt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, ihm ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % jedoch zumutbar sei. Der Ein kommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 % ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Gemäss dem vom Un fall ver si cherer veranlassten Gutachten vom 28. April 2019 sei der Beschwerde führer für sitzende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig, auch seien kurze Geh strecken mög lich; ungeeignet seien hingegen sämtliche Tätigkeiten mit erheb licher Belastung der unteren Extremitäten, insbesondere des rechten Knie ge lenk e

s. Basierend auf dieser Einschätzung habe der Einkommensvergleich einen rentenausschlies sen den Invaliditätsgrad von 6 % ergeben , weshalb der Anspruch auf eine halbe Inva li denrente bis Ende Juli 2019 bestehe, nicht jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom

30. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019, gestützt auf das Gutachten der Z.___ , zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ab 28. April 2019 in einer entsprechend dem Belas tungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

Das Gutachten er scheine plausibel und lasse es zu, den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hin reichend genau zu bestimmen. Demgegenüber sei d as mit Beschwerdeerhebung einge reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juni 2020 nicht aussagekräftig, zumal daraus weder Befunde noch Diagnosen oder eine Begründung für die Arbeitsun fähigkeit zwischen Juni und August 2020 ersichtlich sei en . Hinsichtlich des Ein kommensvergleiches seien sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden. Ersteres sei anhand des im Zeitpunkt des Renten be ginnes zuletzt erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohnes eruiert, zur Bestimmung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne he ran gezogen worden, da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Erwerbstätigkeit seine Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe (Urk. 8). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall leide er unter enormen Schmerzen, sei gehbehindert und habe neurologische und psy chische Schäden. Der zuständige Unfall versicherer habe noch keinen Renten ent scheid getroffen und zahle weiter hin Taggelder; dessen ungeachtet habe die Be schwerde gegn erin bereits einen Rentenentscheid erlassen und sich dabei mass geblich auf die Unterlagen des Unfall versicherers gestützt. Basierend auf ihre medizinische Beurteilung sei sie zum Schluss gekommen, dass von Januar 2016 bis Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Diese Beurteilung sei jedoch in der Verfügung nicht belegt und entspreche keineswegs dem aktu ellen Stand der Abklärungen. Er sei noch immer nicht arbeitsfähig, was aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der A.___ hervorgehe. Aus den bei zu ziehenden Akten des Unfallversicherers sowie der A.___ gehe zudem hervor, dass er auf unabsehbare Zeit auch in angepasster Tätigkeit er heblich eingeschränkt bleiben werde; dennoch habe er in Überwindung seiner Schmerzen seit November 2018 ein 40%iges Teilzeitpensum als Kurierfahrer inne. Der Klar heit halber sei anzumerken, dass die seitens der A.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit zwar durchgehend, aber nicht immer bei 100 %, sondern bisweilen auch bei ungefähr 60 oder 70 % liegen könne. Die an lässlich der letzten Ko nsultation bei Dr. med. B.___

diesbezüglich in Aus sicht gestellte aktualisierte Beurteilung werde nachgereicht. Es liege auf un ab sehbare Zeit eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, dass Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Schliesslich sei das Heran ziehen eines statistischen Tabellenlohnes, welcher in Verletzung des Gehörs an spruches nicht substantiiert worden sei, angesichts des Umstandes, dass er eine Teil zeitarbeit aufgenommen habe, welche an der Grenze des Zumutbaren liege, un haltbar. Der Einkommensvergleich hätte in jedem Fall konkret vorgenommen werden müssen ; der herangezogene willkürlich e

und abstrakte Lohnvergleich sei hingegen

rechts widrig (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das im Auftrag des Unfallversicherers veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 28. April 2019 (Urk. 9/100). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 76 ): - Status nach dislozierter, mehrfragmentärer medialer Tibiakopffraktur Typ Schatz k er IV rechts bei Status nach zweimaliger vorderer Kreuzband-P l astik rechts - Status nach nicht-dislozierter Avulsionsfraktur des medioventralen

Tibia plateaus links mit Radiärruptur des Innenmeniskus- Hinter h orns und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Partialruptur des lateralen Seiten bandes ; Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 (initial Glasgow Coma Score 14

Punkte , nicht genau dokumentierte retrograde Amnesie) ; Deck platten im pressionsfraktur BWK 8, wahrscheinlich auch BWK 7 - Im Verlauf Bildung vo n massiven degenerativen kartila ginösen und ossä ren Veränderungen der tibialen und femoralen Anteile des rechten Knies und Bildung einer Kyphose (10°) auf Th7/8 - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) bei: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und ge misch ter Beeinträchtigung von Gefühlen, chronisch verlaufend (DSM-V: F43.24) b e i diversen psychosozialen Belastungen 3.1 .2

In der orthopädischen Beurteilung wurde festgehalten, im Bereich des rechten Knies läge eine schwere Beeinträchtigung vor, weshalb eine entsprechende Min der be lastung nachvollziehbar sei. Operativ komme für das rechte Knie aus schliess lich eine Prothese in Frage, dafür sei der Patient allerdings zu jung. Die angegebenen Beschwer den im Bereich der linken Flanke führten nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Rückens; seitens der Schulter könne klinisch und im MRI keine signifikante Pathologie nachgewiesen werden. Berufliche Mass nahmen seien unbedingt zu ergreifen, deren Erfolg hänge in sbesondere von der Eigenverant wortung und Motivation des Beschwerdeführers ab, wobei die vor liegenden Akte n diesbezüglich ein eher ungünstiges Bild zeichneten (S. 69 f.). 3. 1.3

Aus neurologischer Sicht wurde berichtet, aufgrund des Unfalles sei es neben der führenden Knie ver letzung rechts zu einer Commotio cerebri und wahrscheinlich auch zu einer leichten traumatischen Hirnschädigung gekommen, in der ersten W oche nach dem Unfall zudem zu horizontalen Doppelbilde rn. Der Beschwerde führer beklag e keine wesentlichen neuropsychologischen Defizite, vielmehr stehe die Schmerz symptomatik im Bereich der Knie im Vordergrund. Die Kopf schmer zen reagierten offenbar gut auf die Einnahme von Analgetika, aufgrund der relativen Seltenheit der Episoden drängten sich keine basistherapeutischen Mass nahmen auf. Es fän den sich aktuell klinisch-neurologisch keine fokal-neurolo gischen Ausfälle, insbesondere keine Augenbewegungsstörungen (S. 70). 3. 1.4

Aus neurochirurgischer Sicht wurde festgehalten, an der Lendenwirbelsäule seien bereits vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen festge stellt worden, welche jedoch nicht sehr stark ausgeprägt seien und nach wie vor keine relevante Neurokompression zeig t e n . Die nachweisbare Fehlhaltung könne der Beschwer deführer aufgrund seines jun gen Alters noch gut durch den straffen Band- und Muskelapparat kompensieren, es liege jedoch eine Wahrscheinlichke it für spätere Beschwerden vor (S. 70 f.). 3. 1.5

In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, in erster Linie sei auf eine affektive Störung depressiv- dysphorischer und ängstlicher Prägung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Untersuchung diverse Enttäuschungen in seinem Leben angegeben, insbesondere bezüglich der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, aber auch Enttäuschungen hinsichtlich der unbefriedigenden ehe lichen Situation mit Andeutungen, am liebsten aus der Ehe ausbrechen und allein e leben zu wollen . Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer ein zwei tes Mal Vater geworden. Angesichts der vorliegenden mehrfachen an hal tenden Belastungen könne somit eine affektive Störung im Sinne einer An pas sungs störung mit Angst, Depression und gemischter Beeinträchtigung von Ge fühlen postuliert werden, welche dem DSM-V-Code F43.23 entspreche. Diese wiederum bilde die Grundlage für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Bei dieser Diagnose handle es sich um eine gesundheitliche Störung aus dem Formenkreis der soma to formen Störungen, welchen eigen sei, dass die nachweisbaren somatischen Stö rungen nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die inner liche Beteiligung der betroffenen Person erklärten. Die Diagnose entspreche dem Kon sens der beteiligten Gutachter und hebe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, welche trotz wiederholten Empfeh lungen offensichtlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei, wofür gemäss den vor lie genden Akten die fehlende Motivation des Beschwerdeführers verant wort lich ge wesen sei. Angesichts de r bislang erfolglosen therapeutischen Be mü hun gen könne weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine er folgs ver sprechende therapeutische Strategie empfohlen werden, wobei darauf hinzu wei sen sei, dass die mehrfach empfohlene psychotherapeutische Behandlung nie imple mentiert worden sei, wofür die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Beschwe r den primär verantwortlich gewesen sei. An dieser Haltung habe sich, folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Explo ration, nichts ge ändert (S. 71- 73 ) . 3. 1.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im initialen Verlauf seien trotz vergleichsweise schweren Verletzungen beider Kniegelenke angemessene Fort schritte erzielt worden. Seitens des Schädel-Hirn-Traumas Grad 1 seien im initialen Verlauf keine Beschwerden dokumentiert worden, auch seien keine psy chischen Beschwerden oder Störungen erwähnt worden. Auffallend sei aufgrund der vorhandenen Akten, dass es mit der zunehmenden Besserung der Verletzun gen an beiden Knien zu Angaben von Beschwerden gekommen sei, welche im initialen Verlauf nicht dokumentiert worden seien. Dies betreffe beispielsweise die Schulterbeschwerden oder die Klagen betreffend die kognitiven Beschwerden, welche gemäss dem Bericht vom 24. März 2016 kaum auf das erlittene Schädel-Hirn-Trauma hätten zurückgeführt werden können , was im Rahmen der neuro psy chologischen Exploration ausführlich dargelegt worden sei. Anhand der vor lie genden Akten mache es den Anschein, dass es nach der Beurteilung des Knie ortho päden im Februar 2016 an die zuständige Unfallversicherung, wonach der Be schwerdeführer durchaus in einem Teilpensum in angepasster Tätigkeit ein gesetzt werden könne, zu einer Stagnation gekommen und wechselnde Be schwer den hervorgehoben worden seien. Ebenfalls falle auf, dass nach einer ini tialen Besserung im weiteren Verlauf die Therapiemassnahmen zu keiner Linderung der Beschwerden geführt, sondern eher zu einer Verschlechterung beigetragen hätten . Hierbei dürfte die mehrfach in Berichten erwähnte schwache respektive fehlende Motivation des Beschwerdeführers, an seiner gesundheitlichen Situation im Hin blick auf Anpassungsförderung etwas zu unternehmen, eine Rolle gespielt haben. Es zeichneten sich Aspekte ab, welche auf eine funktionelle Ausgestaltung der Be schwerden hinweisen würden; diesbezüglich sei vor allem auf eine aus den Akten erkennbare Fehlverarbeitung von Beschwerden hinzuweisen, die im Rah men eines dysfunktionalen Denkens und Verhaltens interpretiert werden müsse. Es werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall relevante Ver letzungen, insbesondere der beiden Knie, erlitten habe, doch seien ihm trotz dieser Beschwerden diverse, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten durch aus zumutbar, wie bereits im Bericht vom 18. Februar 2016 korrekt fest ge halten worden sei. Es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Explora tion mindestens gegenüber zwei Gutachtern die fehlende Ausbildung the ma tisiert habe und insbesondere, da s s er heute bereue, die Empfehlungen, eine andere Tätigkeit ins Auge zu fassen, nicht konsequent befolgt habe. Fest stehe, dass er für eine Ausbildung vor dem Hintergrund der nachweisbaren kognitiven res pek tive intellektuellen Ressourcen durchaus genügende Voraussetzungen mit bringe, diese jedoch offensichtlich trotz diverser Reintegrationsversuche nicht im ple mentiere. Bald vier Jahre seit dem Unfall sei davon au s zugehen, dass die deut lich verminderte Motivation für eine berufliche Reintegration heute noch ge ringer sei, was auch durch die Tatsache bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer eine inzwischen angenommene Tätigkeit unter Angabe unspezifischer Beschwerden offen sichtlich wiederholt nicht ausüben könne. Vor diesem Hinter grund, ins be son dere aufgrund der offensichtlich subjektiv erheblichen Belastungen, sei die Pro gnose ungünstig (S. 73- 76 ) . 3.1.7

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten mit einer erheblichen Belastung der unteren Extremitäten, vor allem des rechten Knies, nicht mehr zumutbar seien. Folglich seien ihm Tätigkeiten, welche mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden seien, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Po sition sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hin unter springen nicht zumutbar. Demgegenüber seien ihm Tätigkeiten im Sitzen mit kurzen Gehstrecken ab sofort zu mindestens 50 % zumutbar, bei Aufbringen ge nügender Motivation sogar deutlich darüber hinaus.

Für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontan be wegung bestünden meist keine Einschr änkungen. Betreffend den Rücken seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Ober kör pers zu meiden, was auch für Arbeiten gelte, welche das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung, stehend oder sitzend, erforderten (S. 80).

Sechs Monate nach dem Unfall sei dem Beschwerdeführer eine dem Zumut bar keitsprofil ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich gewesen . Bei Tätig keiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen, seien keine dauernden Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, hinsichtlich der ausgeübten Tätig keit als Lagerist bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 81). 3.2

Gestützt auf das Gutachten hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/104 S. 8 f.) fest, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten; auf Dauer sei die Implantation einer Knieprothese notwendig. I n der angestammten Tätig keit als Lagerist liege beim Beschwerdeführer seit dem Unfall eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit liege seit Januar 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, seit 28. April 2016 sei der Beschwerdeführer angepasst zu 10 0 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9 / 100 S. 3-29 ), erfolgte in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vor akten ( Urk. 9/100 S. 52 -69) und beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 9/100 S. 77-82 ) . Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerde führers, das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der A.___ belege seine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2) , nichts zu ändern; viel mehr ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass diesem Befunde, Diagnosen und eine Be gründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gänzlich fehlen, weshalb es nicht geeignet ist, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Weitere medizinische Be richte liegen nicht vor, insbesondere wurde auch der vom Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 18. Juni 2020 in Aussicht gestellte aktualisierte Bericht von Dr. B.___ nicht beigebracht (vgl. vorstehend E. 2.2).

Folglich erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweis kräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 3 ), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).

Aus Gründen der Verhält nis mässig keit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Ein schät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Be weis wert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose keine eigen stän dige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, vielmehr legten sie die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers als Ganzes fest und trugen den gesundheitlichen Be einträchtigungen im Rahmen des Belastungsprofils umfassend Rechnung ( E.

3.1.7 ).

Angesichts des Umstandes, dass der p sy chia trische Gutachter weitge hend unauf fällige Befunde erhob (Urk.

9/100 S. 47-48), bei seiner Einschätzung sowohl die per sönlichen, familiären al s auch sozialen Aktivitäten mit ein bezog (Urk. 9/100 S. 41 f . und S. 48 ) ,

s ich auch hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen (Urk. 9/100 S. 72 f.) sowie zur Konsistenz (Urk. 9/100 S. 47 f. , S. 58 und S. 71 f. ) äusserte, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden , zumal sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu folge weder psychisch krank noch behandlungsbedürftig erachtet (Urk.

9/100 S. 42) . 4.3

Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidens an gepassten Tätigkeit ab Januar 2016 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in lei dens angepasster Tätigkeit ab April 2019 erscheint vor diesem Hintergrund schlüssi g (vgl. Urk. 9/100 S. 81) ; damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ; BGE 124 V 90 E. 4b ) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ab Januar 2016 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2 5.2.1

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). 5. 2.3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). 5. 2.4

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzug e s vom Tabellenlohn , was keinen «Prozent ver gleich» dar stellt , sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5. 3 5.3.1

Um zu prüfen, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Januar 2016 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, stellte d ie IV-Stelle zur Er mitt lung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effek tiven Jahresverdienst ab (Urk. 9/103) . Indes geht aus den Akten hervor, dass der Be schwerdeführer im Zeit punkt des Unfalles in einem gekündigten Arbeits ver hältnis stand und vom Arbeitgeber freigestellt worden war ( Urk. 9/32 S. 3 , effek tiver letzter Arbeitstag am 28. Mai 2015 ; vgl. auch Urk. 9/43 S. 8 und Urk. 9/100 S. 32 ). Der Be schwerdeführer hätte folglich die bisherige Tätigkeit mit überwie gender Wahr scheinlichkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt . Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei auch nicht um ein langjähriges Arbeits ver hältnis gehandelt hatte, erscheint es sachgerecht , für die Ermittlung des Validen ein kommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3.2) .

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Be rufsausbildung (Urk. 9/4 S. 4). Dem entsprechend ist vorliegend auf die LSE 2016 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen . 5. 3 .2

Im Jahr 2016 hatte der Beschwerdeführer noch keine neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen, weshalb auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle 20 16 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist.

Die IV-Stelle nahm davon einen leide nsbedingten Abzug von 10 % vor, was zwar grosszügig erscheint, mit Blick auf deren Ermessen aber nicht weiter zu beanstanden ist (BGE 137 V 71 E.

5.2 ; 126 V 75 E.

6) . 5.3.3

F olglich sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen . Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) ab züglich eines leidensbedingten Abzug es von 10 % ein Invaliditätsgrad von 5 5 % , weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4 5.4.1

Bei der Prüfung , wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ist zur Ermittlung des Validen ein kommens

auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. 5.4.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab November 2018 eine Tätigkeit als Chauffeur Kategorie B bei der D.___ aufgenommen hat (Urk. 3/3 vgl. auch Urk. 9/113 ) . Da er jedoch die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und lediglich in einem Pensum von 40 % arbeitet, kann nicht auf das dabei erzielte Ein kommen von Fr. 1600.-- abgestellt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.1.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

also vorbringt, das Heranziehen der LSE-Tabellenlöhne sei rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden.

Demzufolge ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu er mitteln , wobei erneut auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männe r, Total, abzustellen ist .

Auch hiervon nahm die IV-Stelle einen leidens bedingten Abzug von 10 % vor . 5.4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) abzüglich eines 10%igen Leidens abzug es (vgl. zum Abzug auch E. 5.3.2)

ein

rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 0 %

(vgl. vor stehend E. 1.2). 5.5

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ermittlung des Invaliden ein kommens eine Verletzung seines Gehörsanspruches mangels Substantiierung der Tabellenlöhne rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), geht sein Vorbringen fehl.

D ie IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom

16. Mai 2020

(Urk. 2) aus geführt , sie habe sich auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt und das durch schnittliche Jahreseinkommen für Hilfsarbeitertätigkeiten im Jahr 2016 berück sichtigt. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, wovon sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützte. Insbe sondere war sie nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wes entlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis ; 118 V 56 E.

5b ). Zudem war

der Beschwerdeführer bereits im Ver waltungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dessen Arbeits ge bieten auch das Sozialversi cherungsrecht gehört (vgl. www.lawstern.ch), weshalb ohnehin von einer bloss leichten Gehörsverletzung auszugehen wäre .

Da es sich beim hiesigen Gericht um ein den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfendes Gericht handelt (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG]) , und sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort ausführlich geäussert hat (Urk.

8) ,

wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdever fahren über dies als geheilt zu betrachten . 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruch e s (Anmeldung vom 7 . April 201 6 , Urk. 9 / 4 ) sowie nach Ablauf des soge nannten Wartejahr e s (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähi g keit infolge des Unfalles seit

22. Juni 2015 , vgl. Urk. 9 / 32 S. 3 ), mithin frü hestens am 2 2 . Juni 201 6.

Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwer de führer mehr als sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, mithin vier Monate zu spät, bei der Invalidenversicherung anmeldete, entstand der Renten an spruch frühestens am 1. Oktober 201 6.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwer de führer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs an spruch e s bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerb s fähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_687/201 8 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom

8. Juli 2013 E.

4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/201 8 vom 20. September 2018 E. 4.2 ).

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 2019 (anspruchsbeeinflussende Änderung ab April 2019 , vgl. vorstehend E. 4 .3 ) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 6.3

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16 . Mai 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund des Unfalles seien zur Abklärung der gesundheitlichen Einschrän kun gen des Beschwerdeführers alle verfügbaren Unterlagen eingeholt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, ihm ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % jedoch zumutbar sei. Der Ein kommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 % ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Gemäss dem vom Un fall ver si cherer veranlassten Gutachten vom 28. April 2019 sei der Beschwerde führer für sitzende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig, auch seien kurze Geh strecken mög lich; ungeeignet seien hingegen sämtliche Tätigkeiten mit erheb licher Belastung der unteren Extremitäten, insbesondere des rechten Knie ge lenk e

s. Basierend auf dieser Einschätzung habe der Einkommensvergleich einen rentenausschlies sen den Invaliditätsgrad von 6 % ergeben , weshalb der Anspruch auf eine halbe Inva li denrente bis Ende Juli 2019 bestehe, nicht jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom

30. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019, gestützt auf das Gutachten der Z.___ , zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ab 28. April 2019 in einer entsprechend dem Belas tungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

Das Gutachten er scheine plausibel und lasse es zu, den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hin reichend genau zu bestimmen. Demgegenüber sei d as mit Beschwerdeerhebung einge reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juni 2020 nicht aussagekräftig, zumal daraus weder Befunde noch Diagnosen oder eine Begründung für die Arbeitsun fähigkeit zwischen Juni und August 2020 ersichtlich sei en . Hinsichtlich des Ein kommensvergleiches seien sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden. Ersteres sei anhand des im Zeitpunkt des Renten be ginnes zuletzt erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohnes eruiert, zur Bestimmung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne he ran gezogen worden, da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Erwerbstätigkeit seine Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe (Urk. 8). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall leide er unter enormen Schmerzen, sei gehbehindert und habe neurologische und psy chische Schäden. Der zuständige Unfall versicherer habe noch keinen Renten ent scheid getroffen und zahle weiter hin Taggelder; dessen ungeachtet habe die Be schwerde gegn erin bereits einen Rentenentscheid erlassen und sich dabei mass geblich auf die Unterlagen des Unfall versicherers gestützt. Basierend auf ihre medizinische Beurteilung sei sie zum Schluss gekommen, dass von Januar 2016 bis Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Diese Beurteilung sei jedoch in der Verfügung nicht belegt und entspreche keineswegs dem aktu ellen Stand der Abklärungen. Er sei noch immer nicht arbeitsfähig, was aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der A.___ hervorgehe. Aus den bei zu ziehenden Akten des Unfallversicherers sowie der A.___ gehe zudem hervor, dass er auf unabsehbare Zeit auch in angepasster Tätigkeit er heblich eingeschränkt bleiben werde; dennoch habe er in Überwindung seiner Schmerzen seit November 2018 ein 40%iges Teilzeitpensum als Kurierfahrer inne. Der Klar heit halber sei anzumerken, dass die seitens der A.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit zwar durchgehend, aber nicht immer bei 100 %, sondern bisweilen auch bei ungefähr 60 oder 70 % liegen könne. Die an lässlich der letzten Ko nsultation bei Dr. med. B.___

diesbezüglich in Aus sicht gestellte aktualisierte Beurteilung werde nachgereicht. Es liege auf un ab sehbare Zeit eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, dass Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Schliesslich sei das Heran ziehen eines statistischen Tabellenlohnes, welcher in Verletzung des Gehörs an spruches nicht substantiiert worden sei, angesichts des Umstandes, dass er eine Teil zeitarbeit aufgenommen habe, welche an der Grenze des Zumutbaren liege, un haltbar. Der Einkommensvergleich hätte in jedem Fall konkret vorgenommen werden müssen ; der herangezogene willkürlich e

und abstrakte Lohnvergleich sei hingegen

rechts widrig (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das im Auftrag des Unfallversicherers veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 28. April 2019 (Urk. 9/100). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 76 ): - Status nach dislozierter, mehrfragmentärer medialer Tibiakopffraktur Typ Schatz k er IV rechts bei Status nach zweimaliger vorderer Kreuzband-P l astik rechts - Status nach nicht-dislozierter Avulsionsfraktur des medioventralen

Tibia plateaus links mit Radiärruptur des Innenmeniskus- Hinter h orns und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Partialruptur des lateralen Seiten bandes ; Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 (initial Glasgow Coma Score 14

Punkte , nicht genau dokumentierte retrograde Amnesie) ; Deck platten im pressionsfraktur BWK 8, wahrscheinlich auch BWK 7 - Im Verlauf Bildung vo n massiven degenerativen kartila ginösen und ossä ren Veränderungen der tibialen und femoralen Anteile des rechten Knies und Bildung einer Kyphose (10°) auf Th7/8 - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) bei: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und ge misch ter Beeinträchtigung von Gefühlen, chronisch verlaufend (DSM-V: F43.24) b e i diversen psychosozialen Belastungen 3.1 .2

In der orthopädischen Beurteilung wurde festgehalten, im Bereich des rechten Knies läge eine schwere Beeinträchtigung vor, weshalb eine entsprechende Min der be lastung nachvollziehbar sei. Operativ komme für das rechte Knie aus schliess lich eine Prothese in Frage, dafür sei der Patient allerdings zu jung. Die angegebenen Beschwer den im Bereich der linken Flanke führten nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Rückens; seitens der Schulter könne klinisch und im MRI keine signifikante Pathologie nachgewiesen werden. Berufliche Mass nahmen seien unbedingt zu ergreifen, deren Erfolg hänge in sbesondere von der Eigenverant wortung und Motivation des Beschwerdeführers ab, wobei die vor liegenden Akte n diesbezüglich ein eher ungünstiges Bild zeichneten (S. 69 f.). 3.

E. 1.3 Aus neurologischer Sicht wurde berichtet, aufgrund des Unfalles sei es neben der führenden Knie ver letzung rechts zu einer Commotio cerebri und wahrscheinlich auch zu einer leichten traumatischen Hirnschädigung gekommen, in der ersten W oche nach dem Unfall zudem zu horizontalen Doppelbilde rn. Der Beschwerde führer beklag e keine wesentlichen neuropsychologischen Defizite, vielmehr stehe die Schmerz symptomatik im Bereich der Knie im Vordergrund. Die Kopf schmer zen reagierten offenbar gut auf die Einnahme von Analgetika, aufgrund der relativen Seltenheit der Episoden drängten sich keine basistherapeutischen Mass nahmen auf. Es fän den sich aktuell klinisch-neurologisch keine fokal-neurolo gischen Ausfälle, insbesondere keine Augenbewegungsstörungen (S. 70). 3.

E. 1.4 Aus neurochirurgischer Sicht wurde festgehalten, an der Lendenwirbelsäule seien bereits vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen festge stellt worden, welche jedoch nicht sehr stark ausgeprägt seien und nach wie vor keine relevante Neurokompression zeig t e n . Die nachweisbare Fehlhaltung könne der Beschwer deführer aufgrund seines jun gen Alters noch gut durch den straffen Band- und Muskelapparat kompensieren, es liege jedoch eine Wahrscheinlichke it für spätere Beschwerden vor (S. 70 f.). 3.

E. 1.5 In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, in erster Linie sei auf eine affektive Störung depressiv- dysphorischer und ängstlicher Prägung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Untersuchung diverse Enttäuschungen in seinem Leben angegeben, insbesondere bezüglich der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, aber auch Enttäuschungen hinsichtlich der unbefriedigenden ehe lichen Situation mit Andeutungen, am liebsten aus der Ehe ausbrechen und allein e leben zu wollen . Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer ein zwei tes Mal Vater geworden. Angesichts der vorliegenden mehrfachen an hal tenden Belastungen könne somit eine affektive Störung im Sinne einer An pas sungs störung mit Angst, Depression und gemischter Beeinträchtigung von Ge fühlen postuliert werden, welche dem DSM-V-Code F43.23 entspreche. Diese wiederum bilde die Grundlage für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Bei dieser Diagnose handle es sich um eine gesundheitliche Störung aus dem Formenkreis der soma to formen Störungen, welchen eigen sei, dass die nachweisbaren somatischen Stö rungen nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die inner liche Beteiligung der betroffenen Person erklärten. Die Diagnose entspreche dem Kon sens der beteiligten Gutachter und hebe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, welche trotz wiederholten Empfeh lungen offensichtlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei, wofür gemäss den vor lie genden Akten die fehlende Motivation des Beschwerdeführers verant wort lich ge wesen sei. Angesichts de r bislang erfolglosen therapeutischen Be mü hun gen könne weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine er folgs ver sprechende therapeutische Strategie empfohlen werden, wobei darauf hinzu wei sen sei, dass die mehrfach empfohlene psychotherapeutische Behandlung nie imple mentiert worden sei, wofür die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Beschwe r den primär verantwortlich gewesen sei. An dieser Haltung habe sich, folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Explo ration, nichts ge ändert (S. 71- 73 ) . 3.

E. 1.6 Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im initialen Verlauf seien trotz vergleichsweise schweren Verletzungen beider Kniegelenke angemessene Fort schritte erzielt worden. Seitens des Schädel-Hirn-Traumas Grad 1 seien im initialen Verlauf keine Beschwerden dokumentiert worden, auch seien keine psy chischen Beschwerden oder Störungen erwähnt worden. Auffallend sei aufgrund der vorhandenen Akten, dass es mit der zunehmenden Besserung der Verletzun gen an beiden Knien zu Angaben von Beschwerden gekommen sei, welche im initialen Verlauf nicht dokumentiert worden seien. Dies betreffe beispielsweise die Schulterbeschwerden oder die Klagen betreffend die kognitiven Beschwerden, welche gemäss dem Bericht vom 24. März 2016 kaum auf das erlittene Schädel-Hirn-Trauma hätten zurückgeführt werden können , was im Rahmen der neuro psy chologischen Exploration ausführlich dargelegt worden sei. Anhand der vor lie genden Akten mache es den Anschein, dass es nach der Beurteilung des Knie ortho päden im Februar 2016 an die zuständige Unfallversicherung, wonach der Be schwerdeführer durchaus in einem Teilpensum in angepasster Tätigkeit ein gesetzt werden könne, zu einer Stagnation gekommen und wechselnde Be schwer den hervorgehoben worden seien. Ebenfalls falle auf, dass nach einer ini tialen Besserung im weiteren Verlauf die Therapiemassnahmen zu keiner Linderung der Beschwerden geführt, sondern eher zu einer Verschlechterung beigetragen hätten . Hierbei dürfte die mehrfach in Berichten erwähnte schwache respektive fehlende Motivation des Beschwerdeführers, an seiner gesundheitlichen Situation im Hin blick auf Anpassungsförderung etwas zu unternehmen, eine Rolle gespielt haben. Es zeichneten sich Aspekte ab, welche auf eine funktionelle Ausgestaltung der Be schwerden hinweisen würden; diesbezüglich sei vor allem auf eine aus den Akten erkennbare Fehlverarbeitung von Beschwerden hinzuweisen, die im Rah men eines dysfunktionalen Denkens und Verhaltens interpretiert werden müsse. Es werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall relevante Ver letzungen, insbesondere der beiden Knie, erlitten habe, doch seien ihm trotz dieser Beschwerden diverse, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten durch aus zumutbar, wie bereits im Bericht vom 18. Februar 2016 korrekt fest ge halten worden sei. Es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Explora tion mindestens gegenüber zwei Gutachtern die fehlende Ausbildung the ma tisiert habe und insbesondere, da s s er heute bereue, die Empfehlungen, eine andere Tätigkeit ins Auge zu fassen, nicht konsequent befolgt habe. Fest stehe, dass er für eine Ausbildung vor dem Hintergrund der nachweisbaren kognitiven res pek tive intellektuellen Ressourcen durchaus genügende Voraussetzungen mit bringe, diese jedoch offensichtlich trotz diverser Reintegrationsversuche nicht im ple mentiere. Bald vier Jahre seit dem Unfall sei davon au s zugehen, dass die deut lich verminderte Motivation für eine berufliche Reintegration heute noch ge ringer sei, was auch durch die Tatsache bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer eine inzwischen angenommene Tätigkeit unter Angabe unspezifischer Beschwerden offen sichtlich wiederholt nicht ausüben könne. Vor diesem Hinter grund, ins be son dere aufgrund der offensichtlich subjektiv erheblichen Belastungen, sei die Pro gnose ungünstig (S. 73- 76 ) . 3.1.7

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten mit einer erheblichen Belastung der unteren Extremitäten, vor allem des rechten Knies, nicht mehr zumutbar seien. Folglich seien ihm Tätigkeiten, welche mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden seien, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Po sition sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hin unter springen nicht zumutbar. Demgegenüber seien ihm Tätigkeiten im Sitzen mit kurzen Gehstrecken ab sofort zu mindestens 50 % zumutbar, bei Aufbringen ge nügender Motivation sogar deutlich darüber hinaus.

Für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontan be wegung bestünden meist keine Einschr änkungen. Betreffend den Rücken seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Ober kör pers zu meiden, was auch für Arbeiten gelte, welche das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung, stehend oder sitzend, erforderten (S. 80).

Sechs Monate nach dem Unfall sei dem Beschwerdeführer eine dem Zumut bar keitsprofil ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich gewesen . Bei Tätig keiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen, seien keine dauernden Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, hinsichtlich der ausgeübten Tätig keit als Lagerist bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 81). 3.2

Gestützt auf das Gutachten hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/104 S. 8 f.) fest, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten; auf Dauer sei die Implantation einer Knieprothese notwendig. I n der angestammten Tätig keit als Lagerist liege beim Beschwerdeführer seit dem Unfall eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit liege seit Januar 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, seit 28. April 2016 sei der Beschwerdeführer angepasst zu 10 0 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk.

E. 5 anlässlich eines Verkehrsunfalls er littenes

Polytrauma am 7 . April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall ver sicherers bei (Urk. 9/32 , 9/44 ) , holte Arztberichte ein (Urk. 9/11 , 9/15 , 9/25,

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ab Januar 2016 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirken.

E. 5.2 ; 126 V 75 E.

6) . 5.3.3

F olglich sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen . Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) ab züglich eines leidensbedingten Abzug es von 10 % ein Invaliditätsgrad von 5 5 % , weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht (vgl. vorstehend E. 1.2).

E. 5.2.1 Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1).

E. 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). 5. 2.3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). 5. 2.4

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzug e s vom Tabellenlohn , was keinen «Prozent ver gleich» dar stellt , sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5. 3 5.3.1

Um zu prüfen, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Januar 2016 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, stellte d ie IV-Stelle zur Er mitt lung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effek tiven Jahresverdienst ab (Urk. 9/103) . Indes geht aus den Akten hervor, dass der Be schwerdeführer im Zeit punkt des Unfalles in einem gekündigten Arbeits ver hältnis stand und vom Arbeitgeber freigestellt worden war ( Urk. 9/32 S. 3 , effek tiver letzter Arbeitstag am 28. Mai 2015 ; vgl. auch Urk. 9/43 S. 8 und Urk. 9/100 S. 32 ). Der Be schwerdeführer hätte folglich die bisherige Tätigkeit mit überwie gender Wahr scheinlichkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt . Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei auch nicht um ein langjähriges Arbeits ver hältnis gehandelt hatte, erscheint es sachgerecht , für die Ermittlung des Validen ein kommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3.2) .

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Be rufsausbildung (Urk. 9/4 S. 4). Dem entsprechend ist vorliegend auf die LSE 2016 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen . 5. 3 .2

Im Jahr 2016 hatte der Beschwerdeführer noch keine neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen, weshalb auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle 20 16 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist.

Die IV-Stelle nahm davon einen leide nsbedingten Abzug von 10 % vor, was zwar grosszügig erscheint, mit Blick auf deren Ermessen aber nicht weiter zu beanstanden ist (BGE 137 V 71 E.

E. 5.4.1 Bei der Prüfung , wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ist zur Ermittlung des Validen ein kommens

auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen.

E. 5.4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab November 2018 eine Tätigkeit als Chauffeur Kategorie B bei der D.___ aufgenommen hat (Urk. 3/3 vgl. auch Urk. 9/113 ) . Da er jedoch die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und lediglich in einem Pensum von 40 % arbeitet, kann nicht auf das dabei erzielte Ein kommen von Fr. 1600.-- abgestellt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.1.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

also vorbringt, das Heranziehen der LSE-Tabellenlöhne sei rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden.

Demzufolge ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu er mitteln , wobei erneut auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männe r, Total, abzustellen ist .

Auch hiervon nahm die IV-Stelle einen leidens bedingten Abzug von 10 % vor .

E. 5.4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) abzüglich eines 10%igen Leidens abzug es (vgl. zum Abzug auch E. 5.3.2)

ein

rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 0 %

(vgl. vor stehend E. 1.2).

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ermittlung des Invaliden ein kommens eine Verletzung seines Gehörsanspruches mangels Substantiierung der Tabellenlöhne rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), geht sein Vorbringen fehl.

D ie IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom

16. Mai 2020

(Urk. 2) aus geführt , sie habe sich auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt und das durch schnittliche Jahreseinkommen für Hilfsarbeitertätigkeiten im Jahr 2016 berück sichtigt. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, wovon sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützte. Insbe sondere war sie nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wes entlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis ; 118 V 56 E.

5b ). Zudem war

der Beschwerdeführer bereits im Ver waltungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dessen Arbeits ge bieten auch das Sozialversi cherungsrecht gehört (vgl. www.lawstern.ch), weshalb ohnehin von einer bloss leichten Gehörsverletzung auszugehen wäre .

Da es sich beim hiesigen Gericht um ein den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfendes Gericht handelt (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG]) , und sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort ausführlich geäussert hat (Urk.

8) ,

wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdever fahren über dies als geheilt zu betrachten . 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruch e s (Anmeldung vom 7 . April 201 6 , Urk.

E. 9 / 32 S. 3 ), mithin frü hestens am 2 2 . Juni 201 6.

Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwer de führer mehr als sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, mithin vier Monate zu spät, bei der Invalidenversicherung anmeldete, entstand der Renten an spruch frühestens am 1. Oktober 201 6.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwer de führer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs an spruch e s bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerb s fähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_687/201 8 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom

8. Juli 2013 E.

4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/201 8 vom 20. September 2018 E. 4.2 ).

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 2019 (anspruchsbeeinflussende Änderung ab April 2019 , vgl. vorstehend E. 4 .3 ) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 6.3

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16 . Mai 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00403

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

6. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Seestrasse 359 , Postfach 1324, 8038 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1984 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf ein als Fuss gänger am 22. Juni 201 5 anlässlich eines Verkehrsunfalls er littenes

Polytrauma am 7 . April 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfall ver sicherers bei (Urk. 9/32 , 9/44 ) , holte Arztberichte ein (Urk. 9/11 , 9/15 , 9/25, 9 /26 , 9/37 , 9/51 ) , tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/43, 9/47, 9/48-9/50) und teilte dem Versicherten am 23. März 2017 mit, dass auf grund der andau ern den medi zi nischen Behandlung sowie der geplanten Ope ration keine berufli chen Ein glie de rungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/39) .

Mit Schreiben vom 28. September 2017 (Urk. 9/52) und vom 9. November 2017 (Urk. 9/66) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Grundabklärung sowie

für eine vertiefte berufliche Abklärung in der Y.___ und richtete Taggelder aus (Urk. 9/53 , 9/58 , 9/67, 9/ 72 ) . Mit Schreiben vom 3. Januar 2018 (Urk. 9/81) teilte die IV-Stelle dem Versicherten alsdann mit, dass derzeit keine weiteren beruflichen Eingliede rungs massnahmen durchgeführt würden . 1.2

Im Hinblick auf die Prüfung eines Rentenanspruches holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 9/86) und zog das vom Unfallversicherer in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neurochirurgie veranlasste und von der Abklärungsstelle Z.___

erstattete Gutachten vom 28. April 2019 bei (Urk. 9/100 ). Gestützt auf das Gutachten stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2019 die Zusprache einer befristeten halben Invalidenrente vo m

1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 in Aussicht und hielt fest, nach diesem Zeit punkt bestehe kein Rentenanspruch mehr (Urk. 9/106). Dagegen erhob der Ver si cherte am 25. November 2019 Einwand (Urk. 9/116), welchen er am 27. Novem ber 2019 ergänzte (Urk. 9/115; vgl. auch Urk. 9/118, 9/119). Mit Ver fü gung vom

16. Mai 2020

sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie in Aussicht gestellt eine bef ristete halbe Invalidenrente vom

1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 zu und

ver neinte einen danach bestehenden Rentenanspruch (Urk. 2 [= Urk. 9/ 122 und 9/ 137 ]) . Zugleich koordinierte sie den Renten- mit dem Taggeld anspruch (Urk. 9/126 , 9/131 ) . 2.

Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 18. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Ver fügung insoweit aufzuheben, als für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2019 lediglich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente statt auf eine ganze Invalidenrente bejaht und ein Rentenanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2019 vollständig verneint werde, unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Be schwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber de r Beschwerdeführer mit Verfügung vom

3. November 2020 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund des Unfalles seien zur Abklärung der gesundheitlichen Einschrän kun gen des Beschwerdeführers alle verfügbaren Unterlagen eingeholt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig, ihm ab Januar 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % jedoch zumutbar sei. Der Ein kommensvergleich habe einen Invaliditätsgrad von 53 % ausgewiesen, weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Gemäss dem vom Un fall ver si cherer veranlassten Gutachten vom 28. April 2019 sei der Beschwerde führer für sitzende Tätigkeiten ganztags arbeitsfähig, auch seien kurze Geh strecken mög lich; ungeeignet seien hingegen sämtliche Tätigkeiten mit erheb licher Belastung der unteren Extremitäten, insbesondere des rechten Knie ge lenk e

s. Basierend auf dieser Einschätzung habe der Einkommensvergleich einen rentenausschlies sen den Invaliditätsgrad von 6 % ergeben , weshalb der Anspruch auf eine halbe Inva li denrente bis Ende Juli 2019 bestehe, nicht jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom

30. Oktober 2020 führte die IV-Stelle ergänzend aus, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019, gestützt auf das Gutachten der Z.___ , zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer ab 28. April 2019 in einer entsprechend dem Belas tungsprofil angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

Das Gutachten er scheine plausibel und lasse es zu, den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit hin reichend genau zu bestimmen. Demgegenüber sei d as mit Beschwerdeerhebung einge reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 2. Juni 2020 nicht aussagekräftig, zumal daraus weder Befunde noch Diagnosen oder eine Begründung für die Arbeitsun fähigkeit zwischen Juni und August 2020 ersichtlich sei en . Hinsichtlich des Ein kommensvergleiches seien sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen korrekt ermittelt worden. Ersteres sei anhand des im Zeitpunkt des Renten be ginnes zuletzt erzielten und der Nominallohnentwicklung angepassten Lohnes eruiert, zur Bestimmung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne he ran gezogen worden, da der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Erwerbstätigkeit seine Rest arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe (Urk. 8). 2.2

Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer, seit dem Unfall leide er unter enormen Schmerzen, sei gehbehindert und habe neurologische und psy chische Schäden. Der zuständige Unfall versicherer habe noch keinen Renten ent scheid getroffen und zahle weiter hin Taggelder; dessen ungeachtet habe die Be schwerde gegn erin bereits einen Rentenentscheid erlassen und sich dabei mass geblich auf die Unterlagen des Unfall versicherers gestützt. Basierend auf ihre medizinische Beurteilung sei sie zum Schluss gekommen, dass von Januar 2016 bis Juli 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. Diese Beurteilung sei jedoch in der Verfügung nicht belegt und entspreche keineswegs dem aktu ellen Stand der Abklärungen. Er sei noch immer nicht arbeitsfähig, was aus dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis der A.___ hervorgehe. Aus den bei zu ziehenden Akten des Unfallversicherers sowie der A.___ gehe zudem hervor, dass er auf unabsehbare Zeit auch in angepasster Tätigkeit er heblich eingeschränkt bleiben werde; dennoch habe er in Überwindung seiner Schmerzen seit November 2018 ein 40%iges Teilzeitpensum als Kurierfahrer inne. Der Klar heit halber sei anzumerken, dass die seitens der A.___ attestierte voll ständige Arbeitsunfähigkeit zwar durchgehend, aber nicht immer bei 100 %, sondern bisweilen auch bei ungefähr 60 oder 70 % liegen könne. Die an lässlich der letzten Ko nsultation bei Dr. med. B.___

diesbezüglich in Aus sicht gestellte aktualisierte Beurteilung werde nachgereicht. Es liege auf un ab sehbare Zeit eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor, dass Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Schliesslich sei das Heran ziehen eines statistischen Tabellenlohnes, welcher in Verletzung des Gehörs an spruches nicht substantiiert worden sei, angesichts des Umstandes, dass er eine Teil zeitarbeit aufgenommen habe, welche an der Grenze des Zumutbaren liege, un haltbar. Der Einkommensvergleich hätte in jedem Fall konkret vorgenommen werden müssen ; der herangezogene willkürlich e

und abstrakte Lohnvergleich sei hingegen

rechts widrig (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1

Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das im Auftrag des Unfallversicherers veranlasste polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 28. April 2019 (Urk. 9/100). Die Gutachter führten darin folgende Diagnosen auf (S. 76 ): - Status nach dislozierter, mehrfragmentärer medialer Tibiakopffraktur Typ Schatz k er IV rechts bei Status nach zweimaliger vorderer Kreuzband-P l astik rechts - Status nach nicht-dislozierter Avulsionsfraktur des medioventralen

Tibia plateaus links mit Radiärruptur des Innenmeniskus- Hinter h orns und Zerrung des vorderen Kreuzbandes und Partialruptur des lateralen Seiten bandes ; Schädel-Hirn-Trauma Grad 1 (initial Glasgow Coma Score 14

Punkte , nicht genau dokumentierte retrograde Amnesie) ; Deck platten im pressionsfraktur BWK 8, wahrscheinlich auch BWK 7 - Im Verlauf Bildung vo n massiven degenerativen kartila ginösen und ossä ren Veränderungen der tibialen und femoralen Anteile des rechten Knies und Bildung einer Kyphose (10°) auf Th7/8 - Chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41) bei: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und ge misch ter Beeinträchtigung von Gefühlen, chronisch verlaufend (DSM-V: F43.24) b e i diversen psychosozialen Belastungen 3.1 .2

In der orthopädischen Beurteilung wurde festgehalten, im Bereich des rechten Knies läge eine schwere Beeinträchtigung vor, weshalb eine entsprechende Min der be lastung nachvollziehbar sei. Operativ komme für das rechte Knie aus schliess lich eine Prothese in Frage, dafür sei der Patient allerdings zu jung. Die angegebenen Beschwer den im Bereich der linken Flanke führten nicht zu einer Einschränkung der Belastbarkeit des Rückens; seitens der Schulter könne klinisch und im MRI keine signifikante Pathologie nachgewiesen werden. Berufliche Mass nahmen seien unbedingt zu ergreifen, deren Erfolg hänge in sbesondere von der Eigenverant wortung und Motivation des Beschwerdeführers ab, wobei die vor liegenden Akte n diesbezüglich ein eher ungünstiges Bild zeichneten (S. 69 f.). 3. 1.3

Aus neurologischer Sicht wurde berichtet, aufgrund des Unfalles sei es neben der führenden Knie ver letzung rechts zu einer Commotio cerebri und wahrscheinlich auch zu einer leichten traumatischen Hirnschädigung gekommen, in der ersten W oche nach dem Unfall zudem zu horizontalen Doppelbilde rn. Der Beschwerde führer beklag e keine wesentlichen neuropsychologischen Defizite, vielmehr stehe die Schmerz symptomatik im Bereich der Knie im Vordergrund. Die Kopf schmer zen reagierten offenbar gut auf die Einnahme von Analgetika, aufgrund der relativen Seltenheit der Episoden drängten sich keine basistherapeutischen Mass nahmen auf. Es fän den sich aktuell klinisch-neurologisch keine fokal-neurolo gischen Ausfälle, insbesondere keine Augenbewegungsstörungen (S. 70). 3. 1.4

Aus neurochirurgischer Sicht wurde festgehalten, an der Lendenwirbelsäule seien bereits vor dem Unfallereignis degenerative Veränderungen festge stellt worden, welche jedoch nicht sehr stark ausgeprägt seien und nach wie vor keine relevante Neurokompression zeig t e n . Die nachweisbare Fehlhaltung könne der Beschwer deführer aufgrund seines jun gen Alters noch gut durch den straffen Band- und Muskelapparat kompensieren, es liege jedoch eine Wahrscheinlichke it für spätere Beschwerden vor (S. 70 f.). 3. 1.5

In der psychiatrischen Beurteilung wurde festgehalten, in erster Linie sei auf eine affektive Störung depressiv- dysphorischer und ängstlicher Prägung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Untersuchung diverse Enttäuschungen in seinem Leben angegeben, insbesondere bezüglich der nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, aber auch Enttäuschungen hinsichtlich der unbefriedigenden ehe lichen Situation mit Andeutungen, am liebsten aus der Ehe ausbrechen und allein e leben zu wollen . Im Widerspruch dazu sei der Beschwerdeführer ein zwei tes Mal Vater geworden. Angesichts der vorliegenden mehrfachen an hal tenden Belastungen könne somit eine affektive Störung im Sinne einer An pas sungs störung mit Angst, Depression und gemischter Beeinträchtigung von Ge fühlen postuliert werden, welche dem DSM-V-Code F43.23 entspreche. Diese wiederum bilde die Grundlage für die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Bei dieser Diagnose handle es sich um eine gesundheitliche Störung aus dem Formenkreis der soma to formen Störungen, welchen eigen sei, dass die nachweisbaren somatischen Stö rungen nicht die Art und das Ausmass der Symptome, das Leiden und die inner liche Beteiligung der betroffenen Person erklärten. Die Diagnose entspreche dem Kon sens der beteiligten Gutachter und hebe hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege, welche trotz wiederholten Empfeh lungen offensichtlich nicht rechtzeitig behandelt worden sei, wofür gemäss den vor lie genden Akten die fehlende Motivation des Beschwerdeführers verant wort lich ge wesen sei. Angesichts de r bislang erfolglosen therapeutischen Be mü hun gen könne weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine er folgs ver sprechende therapeutische Strategie empfohlen werden, wobei darauf hinzu wei sen sei, dass die mehrfach empfohlene psychotherapeutische Behandlung nie imple mentiert worden sei, wofür die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Beschwe r den primär verantwortlich gewesen sei. An dieser Haltung habe sich, folge man den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Explo ration, nichts ge ändert (S. 71- 73 ) . 3. 1.6

Zusammengefasst kamen die Gutachter zum Schluss, im initialen Verlauf seien trotz vergleichsweise schweren Verletzungen beider Kniegelenke angemessene Fort schritte erzielt worden. Seitens des Schädel-Hirn-Traumas Grad 1 seien im initialen Verlauf keine Beschwerden dokumentiert worden, auch seien keine psy chischen Beschwerden oder Störungen erwähnt worden. Auffallend sei aufgrund der vorhandenen Akten, dass es mit der zunehmenden Besserung der Verletzun gen an beiden Knien zu Angaben von Beschwerden gekommen sei, welche im initialen Verlauf nicht dokumentiert worden seien. Dies betreffe beispielsweise die Schulterbeschwerden oder die Klagen betreffend die kognitiven Beschwerden, welche gemäss dem Bericht vom 24. März 2016 kaum auf das erlittene Schädel-Hirn-Trauma hätten zurückgeführt werden können , was im Rahmen der neuro psy chologischen Exploration ausführlich dargelegt worden sei. Anhand der vor lie genden Akten mache es den Anschein, dass es nach der Beurteilung des Knie ortho päden im Februar 2016 an die zuständige Unfallversicherung, wonach der Be schwerdeführer durchaus in einem Teilpensum in angepasster Tätigkeit ein gesetzt werden könne, zu einer Stagnation gekommen und wechselnde Be schwer den hervorgehoben worden seien. Ebenfalls falle auf, dass nach einer ini tialen Besserung im weiteren Verlauf die Therapiemassnahmen zu keiner Linderung der Beschwerden geführt, sondern eher zu einer Verschlechterung beigetragen hätten . Hierbei dürfte die mehrfach in Berichten erwähnte schwache respektive fehlende Motivation des Beschwerdeführers, an seiner gesundheitlichen Situation im Hin blick auf Anpassungsförderung etwas zu unternehmen, eine Rolle gespielt haben. Es zeichneten sich Aspekte ab, welche auf eine funktionelle Ausgestaltung der Be schwerden hinweisen würden; diesbezüglich sei vor allem auf eine aus den Akten erkennbare Fehlverarbeitung von Beschwerden hinzuweisen, die im Rah men eines dysfunktionalen Denkens und Verhaltens interpretiert werden müsse. Es werde nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer beim Unfall relevante Ver letzungen, insbesondere der beiden Knie, erlitten habe, doch seien ihm trotz dieser Beschwerden diverse, insbesondere überwiegend sitzende Tätigkeiten durch aus zumutbar, wie bereits im Bericht vom 18. Februar 2016 korrekt fest ge halten worden sei. Es sei auffallend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Explora tion mindestens gegenüber zwei Gutachtern die fehlende Ausbildung the ma tisiert habe und insbesondere, da s s er heute bereue, die Empfehlungen, eine andere Tätigkeit ins Auge zu fassen, nicht konsequent befolgt habe. Fest stehe, dass er für eine Ausbildung vor dem Hintergrund der nachweisbaren kognitiven res pek tive intellektuellen Ressourcen durchaus genügende Voraussetzungen mit bringe, diese jedoch offensichtlich trotz diverser Reintegrationsversuche nicht im ple mentiere. Bald vier Jahre seit dem Unfall sei davon au s zugehen, dass die deut lich verminderte Motivation für eine berufliche Reintegration heute noch ge ringer sei, was auch durch die Tatsache bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer eine inzwischen angenommene Tätigkeit unter Angabe unspezifischer Beschwerden offen sichtlich wiederholt nicht ausüben könne. Vor diesem Hinter grund, ins be son dere aufgrund der offensichtlich subjektiv erheblichen Belastungen, sei die Pro gnose ungünstig (S. 73- 76 ) . 3.1.7

Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass dem Be schwerdeführer sämtliche Tätigkeiten mit einer erheblichen Belastung der unteren Extremitäten, vor allem des rechten Knies, nicht mehr zumutbar seien. Folglich seien ihm Tätigkeiten, welche mit dem Besteigen von Leitern und Gerüsten ver bunden seien, das Arbeiten in kauernder, kniender oder (bedingt) stehender Po sition sowie das Gehen in unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen oder Hin unter springen nicht zumutbar. Demgegenüber seien ihm Tätigkeiten im Sitzen mit kurzen Gehstrecken ab sofort zu mindestens 50 % zumutbar, bei Aufbringen ge nügender Motivation sogar deutlich darüber hinaus.

Für wechselbelastende Tätigkeiten und für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontan be wegung bestünden meist keine Einschr änkungen. Betreffend den Rücken seien Tätigkeiten verbunden mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Ober kör pers zu meiden, was auch für Arbeiten gelte, welche das längere Verharren in vorn über geneigter Haltung, stehend oder sitzend, erforderten (S. 80).

Sechs Monate nach dem Unfall sei dem Beschwerdeführer eine dem Zumut bar keitsprofil ange passte Tätigkeit im Umfang von 50 % möglich gewesen . Bei Tätig keiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprächen, seien keine dauernden Ein schrän kungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, hinsichtlich der ausgeübten Tätig keit als Lagerist bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 81). 3.2

Gestützt auf das Gutachten hielt RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 9/104 S. 8 f.) fest, eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten; auf Dauer sei die Implantation einer Knieprothese notwendig. I n der angestammten Tätig keit als Lagerist liege beim Beschwerdeführer seit dem Unfall eine 100%ige Ar beitsunfähigkeit vor. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit liege seit Januar 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, seit 28. April 2016 sei der Beschwerdeführer angepasst zu 10 0 % arbeitsfähig. 4. 4.1

Das Gutachten der Z.___ vom April 2019 (vgl. vorstehend E. 3.1) beruht auf den allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander . Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 9 / 100 S. 3-29 ), erfolgte in detaillierter Auseinandersetzung mit den Vor akten ( Urk. 9/100 S. 52 -69) und beantwortet die gestellten Fragen umfassend (Urk. 9/100 S. 77-82 ) . Es erscheint in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in nach vollziehbarer Weise. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerde führers, das Arbeitsunfähigkeitszeugnis der A.___ belege seine voll ständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 2.2) , nichts zu ändern; viel mehr ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass diesem Befunde, Diagnosen und eine Be gründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit gänzlich fehlen, weshalb es nicht geeignet ist, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Weitere medizinische Be richte liegen nicht vor, insbesondere wurde auch der vom Beschwerdeführer mit Ein gabe vom 18. Juni 2020 in Aussicht gestellte aktualisierte Bericht von Dr. B.___ nicht beigebracht (vgl. vorstehend E. 2.2).

Folglich erfüllt das Gutachten die formellen Anforderungen an eine beweis kräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1. 3 ), weshalb darauf abzustellen ist. 4.2

Handelt es sich um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder um eine depressive Störung, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grund sätz lich systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompen sa tions potentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungs ver mögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1).

Aus Gründen der Verhält nis mässig keit kann indes dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fach ärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nach voll ziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Ein schät zungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Be weis wert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

Vorliegend massen die Gutachter der psychiatrischen Diagnose keine eigen stän dige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, vielmehr legten sie die Arbeits fähig keit des Beschwerdeführers als Ganzes fest und trugen den gesundheitlichen Be einträchtigungen im Rahmen des Belastungsprofils umfassend Rechnung ( E.

3.1.7 ).

Angesichts des Umstandes, dass der p sy chia trische Gutachter weitge hend unauf fällige Befunde erhob (Urk.

9/100 S. 47-48), bei seiner Einschätzung sowohl die per sönlichen, familiären al s auch sozialen Aktivitäten mit ein bezog (Urk. 9/100 S. 41 f . und S. 48 ) ,

s ich auch hinsichtlich der therapeutischen Bemühungen (Urk. 9/100 S. 72 f.) sowie zur Konsistenz (Urk. 9/100 S. 47 f. , S. 58 und S. 71 f. ) äusserte, kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Be weisverfahren abgesehen werden , zumal sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu folge weder psychisch krank noch behandlungsbedürftig erachtet (Urk.

9/100 S. 42) . 4.3

Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidens an gepassten Tätigkeit ab Januar 2016 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in lei dens angepasster Tätigkeit ab April 2019 erscheint vor diesem Hintergrund schlüssi g (vgl. Urk. 9/100 S. 81) ; damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen ; BGE 124 V 90 E. 4b ) . 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit ab Januar 2016 sowie die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2 5.2.1

Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt s ein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2;

Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfü gungs zeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ). 5. 2.3

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Er mittlung des Invalideneinkommens ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heran gezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.). 5. 2.4

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dies falls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Be rück sichtigung eines allfälligen Abzug e s vom Tabellenlohn , was keinen «Prozent ver gleich» dar stellt , sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bun desgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1 ). 5. 3 5.3.1

Um zu prüfen, wie sich die 50%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab Januar 2016 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, stellte d ie IV-Stelle zur Er mitt lung des Valideneinkommens auf den vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten effek tiven Jahresverdienst ab (Urk. 9/103) . Indes geht aus den Akten hervor, dass der Be schwerdeführer im Zeit punkt des Unfalles in einem gekündigten Arbeits ver hältnis stand und vom Arbeitgeber freigestellt worden war ( Urk. 9/32 S. 3 , effek tiver letzter Arbeitstag am 28. Mai 2015 ; vgl. auch Urk. 9/43 S. 8 und Urk. 9/100 S. 32 ). Der Be schwerdeführer hätte folglich die bisherige Tätigkeit mit überwie gender Wahr scheinlichkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt . Vor dem Hintergrund, dass es sich dabei auch nicht um ein langjähriges Arbeits ver hältnis gehandelt hatte, erscheint es sachgerecht , für die Ermittlung des Validen ein kommens die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3.2) .

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Be rufsausbildung (Urk. 9/4 S. 4). Dem entsprechend ist vorliegend auf die LSE 2016 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen . 5. 3 .2

Im Jahr 2016 hatte der Beschwerdeführer noch keine neue Erwerbstätigkeit auf ge nommen, weshalb auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle 20 16 , Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen ist.

Die IV-Stelle nahm davon einen leide nsbedingten Abzug von 10 % vor, was zwar grosszügig erscheint, mit Blick auf deren Ermessen aber nicht weiter zu beanstanden ist (BGE 137 V 71 E.

5.2 ; 126 V 75 E.

6) . 5.3.3

F olglich sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Ta bel lenlohn zu berechnen . Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) ab züglich eines leidensbedingten Abzug es von 10 % ein Invaliditätsgrad von 5 5 % , weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht (vgl. vorstehend E. 1.2). 5.4 5.4.1

Bei der Prüfung , wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit ab April 2019 in erwerblicher Hinsicht auswirkt, ist zur Ermittlung des Validen ein kommens

auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. 5.4.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab November 2018 eine Tätigkeit als Chauffeur Kategorie B bei der D.___ aufgenommen hat (Urk. 3/3 vgl. auch Urk. 9/113 ) . Da er jedoch die ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht ausschöpft und lediglich in einem Pensum von 40 % arbeitet, kann nicht auf das dabei erzielte Ein kommen von Fr. 1600.-- abgestellt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.1.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang

also vorbringt, das Heranziehen der LSE-Tabellenlöhne sei rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihm nicht gefolgt werden.

Demzufolge ist das Invalideneinkommen aufgrund der LSE-Tabellenlöhne zu er mitteln , wobei erneut auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männe r, Total, abzustellen ist .

Auch hiervon nahm die IV-Stelle einen leidens bedingten Abzug von 10 % vor . 5.4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich bei der festgestellten 100 %igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4 .3 ) abzüglich eines 10%igen Leidens abzug es (vgl. zum Abzug auch E. 5.3.2)

ein

rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 0 %

(vgl. vor stehend E. 1.2). 5.5

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Ermittlung des Invaliden ein kommens eine Verletzung seines Gehörsanspruches mangels Substantiierung der Tabellenlöhne rügt (vgl. vorstehend E. 2.2), geht sein Vorbringen fehl.

D ie IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom

16. Mai 2020

(Urk. 2) aus geführt , sie habe sich auf statistische Werte des Bundesamtes für Statistik gestützt und das durch schnittliche Jahreseinkommen für Hilfsarbeitertätigkeiten im Jahr 2016 berück sichtigt. Damit war für den Beschwerdeführer erkennbar, wovon sich die Beschwerdegegnerin leiten liess und worauf sie ihren Entscheid stützte. Insbe sondere war sie nicht verpflichtet, sich mit jeder tatbeständlichen Behaup tung auseinanderzusetzen, sondern durfte sich auf die für den Entscheid wes entlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.

5b/ dd mit Hinweis ; 118 V 56 E.

5b ). Zudem war

der Beschwerdeführer bereits im Ver waltungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, zu dessen Arbeits ge bieten auch das Sozialversi cherungsrecht gehört (vgl. www.lawstern.ch), weshalb ohnehin von einer bloss leichten Gehörsverletzung auszugehen wäre .

Da es sich beim hiesigen Gericht um ein den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfendes Gericht handelt (vgl. § 23 Abs. 1 und § 25 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ; ferner Art. 61 lit . c und d ATSG]) , und sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort ausführlich geäussert hat (Urk.

8) ,

wäre eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdever fahren über dies als geheilt zu betrachten . 6. 6.1

Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungs anspruch e s (Anmeldung vom 7 . April 201 6 , Urk. 9 / 4 ) sowie nach Ablauf des soge nannten Wartejahr e s (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; aktenkundige Arbeitsun fähi g keit infolge des Unfalles seit

22. Juni 2015 , vgl. Urk. 9 / 32 S. 3 ), mithin frü hestens am 2 2 . Juni 201 6.

Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwer de führer mehr als sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, mithin vier Monate zu spät, bei der Invalidenversicherung anmeldete, entstand der Renten an spruch frühestens am 1. Oktober 201 6.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Beschwer de führer Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 6.2

Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Art. 17

Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) über die Änderung des Leistungs an spruch e s bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerb s fähigkeit ana log anzuwenden , da noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an spruchs beeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteile des Bun desgerichts 9C_687/201 8 vom 16. Mai 2019 E. 2; 8C_94/2013 vom

8. Juli 2013 E.

4.1). Ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück sichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne we sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird (Satz 2).

Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Ge sundheitszustandes hinaus (Urteile des Bundesgerichts 9C_ 687 /2018 vom 16 . Mai 2019 E. 2 ; 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.3; 9C_112/201 8 vom 20. September 2018 E. 4.2 ).

In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV besteht folglich ab 1. August 2019 (anspruchsbeeinflussende Änderung ab April 2019 , vgl. vorstehend E. 4 .3 ) kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr . 6.3

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16 . Mai 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme