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IV.2020.00402

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren; Abweisung (BGE 8C_149/2021)

Zürich SozVersG · 2016-01-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1980 geborene X.___

meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versi cherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechsmonatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/16) . Nach durchgeführ tem

Vorbescheid verfahren

( Urk. 7 /36 -37 ) , wies sie

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 7/43 ). Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/44, 7/45/3-5 und 7/48/3-10 ) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialv er sicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 7/52 ) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung ( psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 1.2

D ie IV-St elle aktual isierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Versi cherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/64). Auf einen entsprechenden Hinweis des Arztes des Zentrums Y.___ verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Sucht mittelabstinenz ( Urk. 7/71-72). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 7/79). Sodann liess die IV-Stelle eine psychiatris che Begutachtung bei med. pract .

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

durchführen (Gutachten vom 3. November 2019 [ Urk. 7/85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 7/88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht.

Am 1 2. März 2020 ( Urk. 7/89) erhob Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als Rec htsvertreterin des Versicherten mit Ergänzungen vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 7/100) Einwand gegen den Vorbescheid und stellte das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung . Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlich en Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit ab ( Urk. 7/105 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantrag t e ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), d ie Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und e s sei ihm für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ( Ziff. 3). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020

( Urk. 6) die Abw eisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020

( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand damit ( Urk. 2), dass es sich nicht um einen derart komplexen Fall handle , welche bereits im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine unentgelt liche anwaltliche Vertretung rechtfertige. Daran ändere nicht s , dass mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 6. August 2017 die Sache zu weiteren Abklä rungen zurück gewiesen worden sei. Dieser Anweisung sei die IV-Stelle nachge kommen und sie habe ein psychiatrisches Gutachten ein geholt. Diese s sei zum Schluss gekommen , dass in einer optimal angepassten Tätigkei t seit 18. Septem ber 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitsschaden und insbesondere das Abhängigkeitssyndrom auf die E rwerbsfähigkeit ausgew i r kt hab e respektive weiterhin ausw irke. Diese Fragestel lung erfordere zwar gewisse mediz inische Kenntnisse und juristischen Sachver stand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne aber

nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung erfordere ansonsten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren praktisch immer bejaht werden müsste. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f. ), die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet der Vorgaben im Urteil des Gerichts erneut eine Schadenminderungspflicht mit eine r abstinenzorientierte n Therapie auferlegt und mitgeteilt, dass in dieser Zeit die Rentenfrage nicht geprüft werde.

E rst als der behandelnde Arzt des

Y.___ darauf hingewiesen habe, dass dies ein Risiko für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers bedeuten könne , sei auf die auferlegte Schadenminderungspflicht verzichtet worden. In der Folge sei das Gutachten vom 3. November 2019 erstellt und gestützt darauf das Leistungs begehren abgelehnt worden. Damit wäre eine Vertretung durch eine juristische Fachperson schon bei der Umsetzung des Urteils n otwendig gewesen, da die erneute Schadenminderungspflicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts auferlegt worden sei (S. 4). Es sei auch nicht beachtet worden, welche Einwände von Seiten der Rechtsvertreterin vorgebracht w orden seien. So sei beanstandet worden, dass der Gutachter ni cht mit dem vom Bundesgericht erar beiteten Schema der Indikatorenprüfung vertraut gewesen sei und das bundesge richtliche Prüfungsschema durch ein anderes Prüfungsschema ersetzt habe. Wei ter sei geltend gemacht worden, dass der Gutachter die Fragestellung des Gerichts nicht verstanden habe und für den Entscheid irrelevante Ausführungen zum Kon sum von Cannabis als Selbstmedikation gemacht habe (Ziffer 3.4). Bei beiden aufgeführten Mängeln sei festzuhalten, dass solche durch einen juristischen Laien weder erkannt noch durch ihn bemängelt werden könnten. Juristischer Sachver st and reiche nicht , es brauche dazu spezialisierte Rechtskenntnisse . Aufgrund der langen Verfahrensdauer weise der Fall selber auch eine gewisse Komplexität auf und es sei dargelegt worden, dass der Gutachter zu den abweichenden Diagnose stellungen der behandelnden Ärzte keine Stellung genommen habe. Dies über fordere die Kenntnisse eines Laien. Der Beschwerdeführer sei für die Ausarbeitung des Einwandes dringend auf fachkompetente Unterstützung angewiesen gewesen, da der auf einem medizinischen Gutachten basierende Vorbescheid rechtlich e

Fehler aufgewiesen habe, welche erst durch eine entsprechende Vertretung hätten geltend gemacht werden können (S. 5). 3.

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertre ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt

(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver sicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Par teien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. So vermögen etwa Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein keine Notwendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2). 4. 4 .1

Im Vorbescheidverfahren , für welches der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsv erbeiständung durch Rechtsanwältin

Regula Aeschlimann Wirz bean tragt e , war haup tsächlich strittig, ob auf das p sychiatrische Gutachten von med. pract . Z.___

( Urk. 7/85 ), welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht ( Urk. 7/52 , Verfahren Nr. IV.2016.00187 ) ein geholt hatte, abgestellt werden kann und basierend darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen oder zu verneinen ist.

Kein Streitpunkt war hingegen, d ass im Zuge des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens

die Beschwerdegegnerin erneut auch eine abstinenzorientierte Therapie angeordnet hatte , nachdem sie von dieser Auflage nach Einwand des Arztes des Y.___

rich tigerweise selber A b stand genommen hat te ,

noch bevor sich der Beschwerdefüh rer rechtlich vertreten liess. 4.2

Die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung bildet nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen ver mag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begrün den. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Kon zeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 4.2). Viel mehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Notwen digkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2) .

Vorliegend erfolgte d ie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin , damit diese den medizinische n Sachverhalt überprüft und ein e

psychiatrische Expertise veranlasst . Dazu liess die Beschwerdegegnerin ,

nachdem sie bei den Behandlern die aktuellen Berichte eingeholt hatte, eine psychiatrische Begutach tung bei med. pract . Z.___

durchführen. Dabei

erweis en sich weder die Aktenlage noch das Gutachten als besonders umfangreich , unübersichtlich oder ausseror dentlich komplex , was nach konkreten objekti ven Gesichtspunkten

und mit Blick auf die subjektiven beim Beschwerdeführer liegenden Umstände und nicht auf grund von vorgebrachten Einwände n

s eiten s der Rechtsvertreter in zu beurteilen ist. Es

trifft zwar zu, dass vorliegend mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suchterkrankungen dahingehend geändert hat, dass nunmehr auch in solchen Fällen ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im Gutachten vom 3. November 2019 wurde auf diese Änderung in der Rechtsprechung auch

explizit hingewiesen

(vgl. Urk. 7/85/17) ,

führte doch der Experte in seiner versicherungs medizinischen B e urteilung aus, dass

neu wie bei allen psychischen Erkrankungen auch bei einer fachärztlich diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen und anhand eines objektiven Massstab s zu beurteilen sei , ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Lei dens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ga nz oder teilweise nachgehen könne ( vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.3.3). Rechtsprechungsgemäss waren d amit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele va nten Befunde zu berücksichtigen , muss doch nunmehr m edizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Beanstandungen im Zusammenhang mit der seit der Praxisänderung eingeführten Indikatorenprüfung und Würdigung der einzelnen Kriterien lassen sich nunmehr bei fast allen psy chischen Leiden

und fast immer anführen, vermögen aber den Ausnahmecharak ter der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Dies gilt auch für die ü brigen geltend gemachten Kritikpunkte an der psychiatrischen Expertise, wie zu kurze Untersuchungsdauer, ungenügende Kenntnisse und Auseinandersetzung mit den Vorakten respektive mit den abweichenden Arzt berich ten (vgl. Urk. 7/100/ 8 ), mit welche n

ebenfalls die Beweiswertigkeit des Gutach tens in Frage gestellt werden , was im Prinzip aber in jede m Fall vorge bracht wer den kann . Wäre dies ausreichend ,

liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren veranlasst w ird , was nach dem hiervor Gesagten der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG und der Ausnah meregelung widerspricht. Komplexe Rechtsfragen waren aufgrund der erfolgten Rückweisung damit nicht zu beantworten . Denn w ie der Gesundheitszustand de s Versicherten zu beurteilen ist, ist eine Aufgabe , die allein den Medizinern zukommt, und dabei stellen sich grundsätzlich keine schwierige n rechtlichen oder tatsächliche n Fragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 und 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 ).

Damit sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Institution beziehungsweise – wie im vorangehenden Verwaltungsverfahren – die Sozialbehörde (vgl. Urk. 7/37) nicht in der Lage hätte sein sollen, die Interessen des Beschwerdeführers in genügender Weise zu vertreten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug eine r anwaltlichen Vertretung vor liegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwen dig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangel s Notwendigkeit abgewiesen hat.

Damit erweist sich die anspruc hsverneinende Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk.

2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 5.2

Die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt, insbesondere erschien d ie Prozess führung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 1 8. Juni 2020 nicht als aus sichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 3/5 ) . Es ist ihm daher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbei ständung unter Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz zu gewähren. 5.3

Bei di esem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, eine Entschädi gung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche nach Einbl ick in die Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 9 ) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 813 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuch s vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm Recht s anwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt. S odann erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 813 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 8. Mai 2020 ( Urk. 7/100) Einwand gegen den Vorbescheid und stellte das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung . Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlich en Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit ab ( Urk. 7/105 = Urk.

E. 1.1 Der 1980 geborene X.___

meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versi cherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechsmonatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/16) . Nach durchgeführ tem

Vorbescheid verfahren

( Urk. 7 /36 -37 ) , wies sie

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 7/43 ). Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/44, 7/45/3-5 und 7/48/3-10 ) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialv er sicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 7/52 ) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung ( psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

E. 1.2 D ie IV-St elle aktual isierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Versi cherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/64). Auf einen entsprechenden Hinweis des Arztes des Zentrums Y.___ verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Sucht mittelabstinenz ( Urk. 7/71-72). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 7/79). Sodann liess die IV-Stelle eine psychiatris che Begutachtung bei med. pract .

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

durchführen (Gutachten vom 3. November 2019 [ Urk. 7/85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 7/88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht.

Am 1 2. März 2020 ( Urk. 7/89) erhob Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als Rec htsvertreterin des Versicherten mit Ergänzungen vom

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantrag t e ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), d ie Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und e s sei ihm für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ( Ziff. 3). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020

( Urk. 6) die Abw eisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020

( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand damit ( Urk. 2), dass es sich nicht um einen derart komplexen Fall handle , welche bereits im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine unentgelt liche anwaltliche Vertretung rechtfertige. Daran ändere nicht s , dass mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 6. August 2017 die Sache zu weiteren Abklä rungen zurück gewiesen worden sei. Dieser Anweisung sei die IV-Stelle nachge kommen und sie habe ein psychiatrisches Gutachten ein geholt. Diese s sei zum Schluss gekommen , dass in einer optimal angepassten Tätigkei t seit 18. Septem ber 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitsschaden und insbesondere das Abhängigkeitssyndrom auf die E rwerbsfähigkeit ausgew i r kt hab e respektive weiterhin ausw irke. Diese Fragestel lung erfordere zwar gewisse mediz inische Kenntnisse und juristischen Sachver stand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne aber

nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung erfordere ansonsten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren praktisch immer bejaht werden müsste.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f. ), die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet der Vorgaben im Urteil des Gerichts erneut eine Schadenminderungspflicht mit eine r abstinenzorientierte n Therapie auferlegt und mitgeteilt, dass in dieser Zeit die Rentenfrage nicht geprüft werde.

E rst als der behandelnde Arzt des

Y.___ darauf hingewiesen habe, dass dies ein Risiko für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers bedeuten könne , sei auf die auferlegte Schadenminderungspflicht verzichtet worden. In der Folge sei das Gutachten vom 3. November 2019 erstellt und gestützt darauf das Leistungs begehren abgelehnt worden. Damit wäre eine Vertretung durch eine juristische Fachperson schon bei der Umsetzung des Urteils n otwendig gewesen, da die erneute Schadenminderungspflicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts auferlegt worden sei (S. 4). Es sei auch nicht beachtet worden, welche Einwände von Seiten der Rechtsvertreterin vorgebracht w orden seien. So sei beanstandet worden, dass der Gutachter ni cht mit dem vom Bundesgericht erar beiteten Schema der Indikatorenprüfung vertraut gewesen sei und das bundesge richtliche Prüfungsschema durch ein anderes Prüfungsschema ersetzt habe. Wei ter sei geltend gemacht worden, dass der Gutachter die Fragestellung des Gerichts nicht verstanden habe und für den Entscheid irrelevante Ausführungen zum Kon sum von Cannabis als Selbstmedikation gemacht habe (Ziffer 3.4). Bei beiden aufgeführten Mängeln sei festzuhalten, dass solche durch einen juristischen Laien weder erkannt noch durch ihn bemängelt werden könnten. Juristischer Sachver st and reiche nicht , es brauche dazu spezialisierte Rechtskenntnisse . Aufgrund der langen Verfahrensdauer weise der Fall selber auch eine gewisse Komplexität auf und es sei dargelegt worden, dass der Gutachter zu den abweichenden Diagnose stellungen der behandelnden Ärzte keine Stellung genommen habe. Dies über fordere die Kenntnisse eines Laien. Der Beschwerdeführer sei für die Ausarbeitung des Einwandes dringend auf fachkompetente Unterstützung angewiesen gewesen, da der auf einem medizinischen Gutachten basierende Vorbescheid rechtlich e

Fehler aufgewiesen habe, welche erst durch eine entsprechende Vertretung hätten geltend gemacht werden können (S. 5).

E. 3 Gemäss Art. 37 Abs.

E. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 4.2). Viel mehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Notwen digkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2) .

Vorliegend erfolgte d ie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin , damit diese den medizinische n Sachverhalt überprüft und ein e

psychiatrische Expertise veranlasst . Dazu liess die Beschwerdegegnerin ,

nachdem sie bei den Behandlern die aktuellen Berichte eingeholt hatte, eine psychiatrische Begutach tung bei med. pract . Z.___

durchführen. Dabei

erweis en sich weder die Aktenlage noch das Gutachten als besonders umfangreich , unübersichtlich oder ausseror dentlich komplex , was nach konkreten objekti ven Gesichtspunkten

und mit Blick auf die subjektiven beim Beschwerdeführer liegenden Umstände und nicht auf grund von vorgebrachten Einwände n

s eiten s der Rechtsvertreter in zu beurteilen ist. Es

trifft zwar zu, dass vorliegend mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suchterkrankungen dahingehend geändert hat, dass nunmehr auch in solchen Fällen ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im Gutachten vom 3. November 2019 wurde auf diese Änderung in der Rechtsprechung auch

explizit hingewiesen

(vgl. Urk. 7/85/17) ,

führte doch der Experte in seiner versicherungs medizinischen B e urteilung aus, dass

neu wie bei allen psychischen Erkrankungen auch bei einer fachärztlich diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen und anhand eines objektiven Massstab s zu beurteilen sei , ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Lei dens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ga nz oder teilweise nachgehen könne ( vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.3.3). Rechtsprechungsgemäss waren d amit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele va nten Befunde zu berücksichtigen , muss doch nunmehr m edizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Beanstandungen im Zusammenhang mit der seit der Praxisänderung eingeführten Indikatorenprüfung und Würdigung der einzelnen Kriterien lassen sich nunmehr bei fast allen psy chischen Leiden

und fast immer anführen, vermögen aber den Ausnahmecharak ter der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Dies gilt auch für die ü brigen geltend gemachten Kritikpunkte an der psychiatrischen Expertise, wie zu kurze Untersuchungsdauer, ungenügende Kenntnisse und Auseinandersetzung mit den Vorakten respektive mit den abweichenden Arzt berich ten (vgl. Urk. 7/100/

E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ( Art. 37 Abs.

E. 4.2 Die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung bildet nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen ver mag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begrün den. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Kon zeption von Art. 37 Abs.

E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche nach Einbl ick in die Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk.

E. 9 ) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 813 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuch s vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm Recht s anwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt. S odann erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 813 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00402

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 9. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz arbeitundversicherung.ch Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1980 geborene X.___

meldete sich am 4. April 2013 unter Hinweis auf eine im Jahr 2012 diagnostizierte psychische Erkrankung und eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7 /2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und forderte den Versi cherten unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, sich einer sechsmonatigen Cannabis- und Alkoholabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/16) . Nach durchgeführ tem

Vorbescheid verfahren

( Urk. 7 /36 -37 ) , wies sie

das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ab ( Urk. 7/43 ). Die da gegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/44, 7/45/3-5 und 7/48/3-10 ) wurde mit Urteil des hiesigen Sozialv er sicherungsgerichts vom 1 6. August 2017 Nr. IV.2016.00187 ( Urk. 7/52 ) in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Januar 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung ( psychiatrische Begutachtung) an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. 1.2

D ie IV-St elle aktual isierte die medizinischen Akten durch Beizug der Berichte der behandelnden Ärzte. Mit Schreiben vom 1 3. April 2018 forderte sie den Versi cherten auf , sich einer intensiven psychiatrischen Therapie mit anschliessender Suchtmittelabstinenz zu unterziehen ( Urk. 7/64). Auf einen entsprechenden Hinweis des Arztes des Zentrums Y.___ verzichtete die IV-Stelle auf die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer Sucht mittelabstinenz ( Urk. 7/71-72). Mit Mitteilung vom 1 6. April 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Anspruch auf eine Invalidenrente separat geprüft werde ( Urk. 7/79). Sodann liess die IV-Stelle eine psychiatris che Begutachtung bei med. pract .

Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH ,

durchführen (Gutachten vom 3. November 2019 [ Urk. 7/85 ] ). Mit Vorbescheid vom 1 4. Februar 2020 ( Urk. 7/88) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht.

Am 1 2. März 2020 ( Urk. 7/89) erhob Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz als Rec htsvertreterin des Versicherten mit Ergänzungen vom 1 8. Mai 2020 ( Urk. 7/100) Einwand gegen den Vorbescheid und stellte das Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung . Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltlich en Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit ab ( Urk. 7/105 = Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Juni 2020 Beschwerde und beantrag t e ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2), d ie Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aufzuheben und e s sei ihm für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person der Unterzeichnenden zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ( Ziff. 3). Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. August 2020

( Urk. 6) die Abw eisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am 1 1. August 2020

( Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren strittig. Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand damit ( Urk. 2), dass es sich nicht um einen derart komplexen Fall handle , welche bereits im Rahmen des Abklärungsverfahrens eine unentgelt liche anwaltliche Vertretung rechtfertige. Daran ändere nicht s , dass mit Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 1 6. August 2017 die Sache zu weiteren Abklä rungen zurück gewiesen worden sei. Dieser Anweisung sei die IV-Stelle nachge kommen und sie habe ein psychiatrisches Gutachten ein geholt. Diese s sei zum Schluss gekommen , dass in einer optimal angepassten Tätigkei t seit 18. Septem ber 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei hauptsächlich strittig, wie sich der Gesundheitsschaden und insbesondere das Abhängigkeitssyndrom auf die E rwerbsfähigkeit ausgew i r kt hab e respektive weiterhin ausw irke. Diese Fragestel lung erfordere zwar gewisse mediz inische Kenntnisse und juristischen Sachver stand, um Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise und deren rechtliche Relevanz zu erkennen. Es könne aber

nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung erfordere ansonsten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren praktisch immer bejaht werden müsste. 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 3 f. ), die Beschwerdegegnerin habe ungeachtet der Vorgaben im Urteil des Gerichts erneut eine Schadenminderungspflicht mit eine r abstinenzorientierte n Therapie auferlegt und mitgeteilt, dass in dieser Zeit die Rentenfrage nicht geprüft werde.

E rst als der behandelnde Arzt des

Y.___ darauf hingewiesen habe, dass dies ein Risiko für die psychische Stabilität des Beschwerdeführers bedeuten könne , sei auf die auferlegte Schadenminderungspflicht verzichtet worden. In der Folge sei das Gutachten vom 3. November 2019 erstellt und gestützt darauf das Leistungs begehren abgelehnt worden. Damit wäre eine Vertretung durch eine juristische Fachperson schon bei der Umsetzung des Urteils n otwendig gewesen, da die erneute Schadenminderungspflicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichts auferlegt worden sei (S. 4). Es sei auch nicht beachtet worden, welche Einwände von Seiten der Rechtsvertreterin vorgebracht w orden seien. So sei beanstandet worden, dass der Gutachter ni cht mit dem vom Bundesgericht erar beiteten Schema der Indikatorenprüfung vertraut gewesen sei und das bundesge richtliche Prüfungsschema durch ein anderes Prüfungsschema ersetzt habe. Wei ter sei geltend gemacht worden, dass der Gutachter die Fragestellung des Gerichts nicht verstanden habe und für den Entscheid irrelevante Ausführungen zum Kon sum von Cannabis als Selbstmedikation gemacht habe (Ziffer 3.4). Bei beiden aufgeführten Mängeln sei festzuhalten, dass solche durch einen juristischen Laien weder erkannt noch durch ihn bemängelt werden könnten. Juristischer Sachver st and reiche nicht , es brauche dazu spezialisierte Rechtskenntnisse . Aufgrund der langen Verfahrensdauer weise der Fall selber auch eine gewisse Komplexität auf und es sei dargelegt worden, dass der Gutachter zu den abweichenden Diagnose stellungen der behandelnden Ärzte keine Stellung genommen habe. Dies über fordere die Kenntnisse eines Laien. Der Beschwerdeführer sei für die Ausarbeitung des Einwandes dringend auf fachkompetente Unterstützung angewiesen gewesen, da der auf einem medizinischen Gutachten basierende Vorbescheid rechtlich e

Fehler aufgewiesen habe, welche erst durch eine entsprechende Vertretung hätten geltend gemacht werden können (S. 5). 3.

Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversiche rungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertre ter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt

(BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen).

An die Notwendigkeit der Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt im Verwal tungsverfahren ( Art. 37 Abs. 4 ATSG) ist ein strenger Massstab anzulegen. Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialver sicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Par teien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. So vermögen etwa Sprachschwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse allein keine Notwendigkeit zu begründen. Die aus diesen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem sachverhaltlich wie rechtlich relativ einfach gelagerten Ver waltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.2). 4. 4 .1

Im Vorbescheidverfahren , für welches der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsv erbeiständung durch Rechtsanwältin

Regula Aeschlimann Wirz bean tragt e , war haup tsächlich strittig, ob auf das p sychiatrische Gutachten von med. pract . Z.___

( Urk. 7/85 ), welches die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache durch das hiesige Gericht ( Urk. 7/52 , Verfahren Nr. IV.2016.00187 ) ein geholt hatte, abgestellt werden kann und basierend darauf ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen oder zu verneinen ist.

Kein Streitpunkt war hingegen, d ass im Zuge des wieder aufgenommenen Verwaltungsverfahrens

die Beschwerdegegnerin erneut auch eine abstinenzorientierte Therapie angeordnet hatte , nachdem sie von dieser Auflage nach Einwand des Arztes des Y.___

rich tigerweise selber A b stand genommen hat te ,

noch bevor sich der Beschwerdefüh rer rechtlich vertreten liess. 4.2

Die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung bildet nach der Praxis noch keinen Grund für eine anwaltliche Mitwirkung ab diesem Zeitpunkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 686/00 vom 3 0. Mai 2001 E. 2b). Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen ver mag die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ebenfalls nicht zu begrün den. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Kon zeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (Urteil des Bundesgerichts 9C_692/2013 vom 1 6. Dezember 2013 E. 4.2). Viel mehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2012 vom 2 2. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Notwen digkeit der anwaltlichen Verbeiständung ist dabei prospektiv zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2) .

Vorliegend erfolgte d ie Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin , damit diese den medizinische n Sachverhalt überprüft und ein e

psychiatrische Expertise veranlasst . Dazu liess die Beschwerdegegnerin ,

nachdem sie bei den Behandlern die aktuellen Berichte eingeholt hatte, eine psychiatrische Begutach tung bei med. pract . Z.___

durchführen. Dabei

erweis en sich weder die Aktenlage noch das Gutachten als besonders umfangreich , unübersichtlich oder ausseror dentlich komplex , was nach konkreten objekti ven Gesichtspunkten

und mit Blick auf die subjektiven beim Beschwerdeführer liegenden Umstände und nicht auf grund von vorgebrachten Einwände n

s eiten s der Rechtsvertreter in zu beurteilen ist. Es

trifft zwar zu, dass vorliegend mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 1 1. Juli 2019 die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Suchterkrankungen dahingehend geändert hat, dass nunmehr auch in solchen Fällen ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen ist. Im Gutachten vom 3. November 2019 wurde auf diese Änderung in der Rechtsprechung auch

explizit hingewiesen

(vgl. Urk. 7/85/17) ,

führte doch der Experte in seiner versicherungs medizinischen B e urteilung aus, dass

neu wie bei allen psychischen Erkrankungen auch bei einer fachärztlich diagnostizierten Suchtmittelabhängigkeit ein struktu riertes Beweisverfahren durchzuführen und anhand eines objektiven Massstab s zu beurteilen sei , ob die versicherte Person trotz des ärztlich diagnostizierten Lei dens einer angepassten Arbeit zumutbarerweise ga nz oder teilweise nachgehen könne ( vgl. dazu auch BGE 141 V 281 E. 3.3.3). Rechtsprechungsgemäss waren d amit stärker als bis anhin die entsprechenden Auswirkungen der diagnoserele va nten Befunde zu berücksichtigen , muss doch nunmehr m edizinisch schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Beanstandungen im Zusammenhang mit der seit der Praxisänderung eingeführten Indikatorenprüfung und Würdigung der einzelnen Kriterien lassen sich nunmehr bei fast allen psy chischen Leiden

und fast immer anführen, vermögen aber den Ausnahmecharak ter der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht zu begründen. Dies gilt auch für die ü brigen geltend gemachten Kritikpunkte an der psychiatrischen Expertise, wie zu kurze Untersuchungsdauer, ungenügende Kenntnisse und Auseinandersetzung mit den Vorakten respektive mit den abweichenden Arzt berich ten (vgl. Urk. 7/100/ 8 ), mit welche n

ebenfalls die Beweiswertigkeit des Gutach tens in Frage gestellt werden , was im Prinzip aber in jede m Fall vorge bracht wer den kann . Wäre dies ausreichend ,

liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten nach gerichtlicher Rückweisung im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren veranlasst w ird , was nach dem hiervor Gesagten der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG und der Ausnah meregelung widerspricht. Komplexe Rechtsfragen waren aufgrund der erfolgten Rückweisung damit nicht zu beantworten . Denn w ie der Gesundheitszustand de s Versicherten zu beurteilen ist, ist eine Aufgabe , die allein den Medizinern zukommt, und dabei stellen sich grundsätzlich keine schwierige n rechtlichen oder tatsächliche n Fragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.1 und 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 ).

Damit sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb eine soziale Institution beziehungsweise – wie im vorangehenden Verwaltungsverfahren – die Sozialbehörde (vgl. Urk. 7/37) nicht in der Lage hätte sein sollen, die Interessen des Beschwerdeführers in genügender Weise zu vertreten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beizug eine r anwaltlichen Vertretung vor liegend mangels schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht notwen dig war. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist somit zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu Recht mangel s Notwendigkeit abgewiesen hat.

Damit erweist sich die anspruc hsverneinende Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk.

2) als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 5.2

Die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt, insbesondere erschien d ie Prozess führung zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 1 8. Juni 2020 nicht als aus sichtslos und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen ( Urk. 3/5 ) . Es ist ihm daher für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbei ständung unter Bestellung von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz zu gewähren. 5.3

Bei di esem Verfahrensausgang steht der unentgeltlichen Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, eine Entschädi gung aus der Gerichtskasse zu ( § 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ), welche nach Einbl ick in die Honorarnote vom 2 3. Dezember 2020 ( Urk. 9 ) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 813 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuch s vom 1 8. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer für das vor liegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm Recht s anwältin Regula Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreter in für das vorlie gende Verfahren bestellt. S odann erkennt die Einzelrichterin: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 813 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensNef