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IV.2020.00396

Versicherungsmässige Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt. Eingeholtes Gutachten nicht beweiswertig, insbesondere keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2021-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979, Mutter einer Tochter (geboren 2002), stammt aus Rumänien, wo sie nach der obligatorischen Schulzeit von 1994 bis 1998 das Aeronautische Gymnasium in Bukarest besuchte und nach erlangtem Diplomab schluss an

einer Abendschule ein einjähriges Praktikum als Hubschrauber- und Flugzeugmechanikerin absolvierte . In ihre r Kindheit und Jugend betrieb sie zudem Eiskunstlauf ( Urk. 6/1 Ziff. 3.1 , Urk. 6/7 S. 4 oben , Urk. 6/41/2 unten , vgl. auch Urk. 6/43/30 unten ) .

Nachdem d ie Versicherte ab dem Jahr 1999 bei ver schiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und im Fürstentum Li e chten - stein

– eigenen Angaben zufolge als Barfrau - gearbeitet hatte

( Urk. 1 Ziff. 25 , Urk. 6/ 45 , Urk. 6/41/1 unten, vgl. auch Urk. 6/43/29 Mitte) , reiste sie a m 7. Oktober 20 08 definitiv in die Schweiz ein, wo sie am 7. November 2008 heiratete ( Urk. 1 Ziff. 3 , Urk. 6/1 Ziff. 1.7 ,

Urk. 6/10 ). Nach ihrer Einreise hatte die Versicherte Teilzeit stellen als Serviceangestellte sowie als

Haushalts hilfe

und Kinderbetreuerin inne .

Zuletzt war sie v on Juli 2014 bis April

2015

in einem Pensum von 46 % als Verkäuferin bei Y.___

angestellt, wobei der letzte Arbei tstag am 2 1. Dezember 2014 war. Daneben

arbeitete sie als Büroreinigungskraft ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4,

Urk. 6/13

Ziff. 2.1-3 ,

Urk. 6/41/1, Urk. 6/85 ).

Unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Rücken- und Hüft probleme sowie psychische Probleme meldete sich die Versicherte am 3 0. Juni 2015 bei der Invalidenversi cherung zum Lei s tungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem ein

bidi sziplinäre s

Gutachten ein, das am 8. und 2 2. Dezember 2016 erstattet wurde

( Urk. 6/40/2 -56, Urk. 6/43/1-49 ) . Ferner v er anlasste sie eine Haus halts abklärung, über welche am 2 5. September 2017 berichtet wurde ( Urk. 6/53) . Mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 6/56) stellte die IV-Stelle im Wesentlichen

unter Hinweis auf gute Ressourcen einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 9. Feb ruar und 4. Juni 2018 Einw and erh ob und gleichzeitig die Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung beant ragte ( Urk. 6/62, Urk. 6/70) . Nach weiteren Abklärun gen und durchgeführten Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/88,

Urk. 6/89, Urk. 6/92 ;

Urk. 6/100) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 5. Mai 2020 einen Ren tenanspruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen

( Urk. 9/98 = Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 6/102 = Urk. 2/2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 2/1) und vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben, und es sei en ihr eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenent schädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Abklärung der Hilflosigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Befragung näher genannter Zeugen ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2020 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 1. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder f reiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2

Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung haben gemäss

Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolge nden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.

Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vor gehen. Dazu gehören die Sozialversicherungsabkommen. Weiter vorbehalten bleib en gemäss Art. 80a Abs. 1 IVG das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die darin anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_ 713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2). 1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben

(BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht , das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b ; vgl. Urteil des Bundes gerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E. 5.1).

Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. 1.7

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid ( Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss eingeholtem Gutachten an einer Persönlichkeitsstörung leide und sie mit d en psychiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei . Ihre Erwerbsbiographie zeige, dass sie viele kurz fristige Anstellungen gehabt habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum einer Arbeit nachzugehen. Eine erfolgreiche Eingliederung ins Erwerbsleben habe nicht stattgefunden, was zum Krankheitsbild einer Persön lichkeitsstörung passe (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin sei überwiegend wahr scheinlich durchgehend in einem renten tangierenden Ausmass in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Invalidität sei im Ausland eingetreten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin sei schon im Zeitpunkt der Einreise überwiegend wahrscheinlich mindestens 40 % invalid gewesen (S. 3 oben). Sie verfüge damit nicht über die notwendigen drei Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente und es bestehe auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (S. 3 Mitte).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass die Aktenlage keinen anderen Schluss zu lasse , als dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei, dass der Versicherungs fall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei.

Da nur die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und kein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form v on lebenspraktischer Begleitung ( Urk. 2/2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zusammengefasst geltend, s ie habe zwar bereits in ihrer Kindheit und Jugendzeit eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet gehabt. Dieses Leiden sei aber – trotz schwieriger Lebensumstände – bis zu dem Zeitpunkt, als die somatischen Leiden aufgetreten seien (vgl. dazu Ziff. 4 und

Ziff. 6), soweit kompensiert gewesen. Erst mit den Dauerschmerzen habe ihre Fähigkeit, ihr bisheriges Funktionsniveau zu erhalten, abgenommen ( Ziff. 39). Die Argumentati on in der Verfügung sei hoch spe kulativ und für die Behauptung, dass sie bereits in den drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz (vgl. dazu Ziff.

21) in invalidenversicherungsrechtlich relevant er Weise erkrankt sei, finde sich in den Akten keine Stütze ( Ziff. 41). Ins besondere die Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zeige mit aller Deutlichkeit, dass sie auch in diesem Jahr voll leistungsfähig gewesen sei ( Ziff. 30). Für den gesamten Zeitraum von der Einreise bis zur durch d ie somatischen Leiden getriggerten Dekompensation im Jahr 2015 sei weder eine erhebliche psychische Erkrankung noch eine psychiatrische Behandlung noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit dokumentiert ( Ziff. 42). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit ihrer

Erwerbsbiographie sei diskriminierend und es müsse nicht zuletzt b erück sichtigt werde n, dass sie nebst den Teil- beziehungsweise

Vollzeitpensen immer auc h massgeblich an der Erziehung und Betreuung ihrer 1995 und 1997 gebore nen Stiefkinder beteiligt gewesen sei und den Familienhaushalt geführt habe ( Ziff. 44 , vgl. auch Ziff. 27-32 ). Es sei vielmehr eine geschlechterspezifische und arbeitsmarktliche Realität, dass sie über Jahre hinweg nur kurzzeitige und oftmals teilzeitige Tätigkeiten habe ausüben können ( Ziff. 45). Abgesehen davon bestün den auch für die Zeit zwischen Erreichen der Volljährigkeit beziehungsweise dem Erwerb einer Berufsausbildung bis zur erstmaligen Einreise im Jahr 1999 bezie hungsweise der Wohnsitznahme im Jahr 2008 keine Hinweise a uf ein ernstzu nehmendes psychisches Leiden, was

– auch wenn diese Periode nicht den fragli chen Zeitraum der versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffe

– im Sinne einer gesamthaften Betrachtung

zeige, dass sie ab ihrer Jugend während vielen Jahren bestens kompensiert gewesen sei ( Ziff. 46). Schliesslich wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die im Haushaltabklärungsbericht vorgenommene Qualifikation ( Ziff.

47) und machte geltend, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein ( Ziff. 48). 2.3

Streitgegenstand bilde n der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Hilflo senentschädigung . Vorab ist dabei strittig und zu klären, ob die Beschwerdefüh rerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 28 IVG) die versicherungsmässigen und rentenspezifi schen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG un d Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, sie mithin während mindestens drei Jahre n

Beiträge geleistet hat .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt gelten kann, dass ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit füh render Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Oktober 2008 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E.

5) , was zur Folge hätte, dass die die Beschwerdeführerin die Anspruchsvorausset zung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllen kon n te . 3.

Die am 7. Oktober 2008 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer in ist rumä nische Staatsangehörige und verfügt über eine Niede rlassungsbewilligung, Aus weis C ( Urk. 6/10) .

Damit sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich

das FZA und die darin anwendbar erklärten Verordnungen zu beachten (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e der für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getretene n Verordnung (EG) Nr. 883/2004

ist für den hier streitigen Leistungsanspruch schweizerisches Recht anzuwenden.

4 . 4 .1

Hinsichtlich Gesundheitszustand

und Arbeits ( un ) fähigkeit

präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3 0. Juni 2015 gab die Beschwerde führerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Kopf schmerzen, Rücken- und Hüftprobleme sowie psychische Probleme, würden seit J anuar 2015 bestehen ( Urk. 6/1 Ziff. 6.2 -3 ). 4.3

Am 2 2. Juni 2015 ( Urk. 6/11/6-7) berichtete Dr. med. Z.___ , Oberarzt, Sanatorium A.___ , die Beschwerdeführerin sei von ihrer Hausärztin bei zunehmend depressiver Stimmungslage zu einem Vorgespräch zugewiesen wor den. Sie habe (unter anderem) berichtet, dass sie die letzten zwei Wochen das Haus fast nicht mehr verlassen habe, da sie zunehmend unter agoraphobischen Ängsten und Panikattacken leide. Sie habe sich vermehrt sozial zurückgezogen und berichte über Antriebsstörungen, Lust- und Freudlosigkeit sowie vermehrte Reizbarkeit. Des Weiteren leide sie unter chronischen Gelenkschmerzen aufgrund von Abnutzungserscheinungen durch während 15 Jahren betriebenen Leistungs sport im Bereich Eiskunstlauf. Sie habe Schmerzen in den Knien, Schultern, dem Rücken und habe auch anfallsartig beziehungsweise attackenförmig auftretende Kopfschmerzen. Diesbezüglich sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung im Seespital Horgen (vgl. dazu Urk. 6/11/23-24, Urk. 6/11/28-29). 4 .4

In einem undatierten, am 1 1. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen (vgl. Aktenverzeichnis) Bericht ( Urk. 6/11/1-5) führte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Be schwerdeführer stehe seit 2010 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1.2). Sie leide seit Jah ren unter Gelenkschmerzen nach in Rumänien ausgeübtem Leistungssport. In die sem Zusammenhang sei es wiederholt zu depressiven Episoden und zu einem C2-Missbrauch gekommen ( Ziff. 1.4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte Dr. B.___ lumbale Spondylarthrosen, eine psychische und Verhaltensstörung durch C2, eine Panikstörung sowie rezidivierende depres sive Episoden. A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervikovertebrales Syndrom ( Ziff. 1.1) . Tätigkeiten mit wechselnder Haltung und ohne Belastung seien der Beschwerdeführerin möglich ( Ziff. 1.7). 4.5

Am 2 7. August 2015 ( Urk. 6/14) berichteten Dr. med.

C.___ , Oberärztin, und Dr. phil. D.___ , Psychologin, Sanatorium A.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 0. Juli 2015 in ihrer Behandlung. Die letzte psychologische Vor behandlung habe 2006 bei einem ihnen nicht bekannten Therapeuten stattgefun den ( Ziff. 1.2). Die behandelnden Fachpersonen nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Beginn im Januar 2015 - erste Episode im Jugendalter ( ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) mit - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Emotionsregulationsstörung.

Sie führten aus, als b egünstigend für die depr essive Entwicklung sähen sie die depressiven Episoden in der Vorgeschichte , die gesundheitliche Belastung durch eine unbehandelte Bronchitis im Dezember 2014 sowie die langjährig bestehen den chronischen Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer aktuell nicht eingeschätzt werden könne ( Ziff. 1.4). 4.6

Vom 3. S eptember bis 2 6. November 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik des Sanatoriums A.___ . Im Bericht vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 6/23/1-3) nannten Dr. med. E.___ , Oberarzt Tagesklinik , und F.___ , fallführende Psychologin, als Diagnosen ( Ziff.

4) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31) , sowie psychische und Verhalt ensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Sie führten aus, bei Eintritt in die Tagesklinik habe die Beschwerdeführerin (unter anderem) angegeben, sich vor einer Woche erstmals seit dem Jugendalter wieder tiefe Schnittwunden zuge fügt zu haben. Anamnestisch habe sie sich im Alter von 13 Jahren erstmals selber Verletzungen in Form von Schnitten an den Unterarmen zugefügt. Vom 1 2. bis zum 1 4. Lebensjahr habe sie mindestens sechsmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Damals sei es zu einer psychiatrischen Behandlung in Rumänien gekommen. Letztes Jahr habe sie neben der Einnahme von Schmerzmitteln zusätzlich begonnen, Alkohol zu konsumieren, dies insbesondere zur Schmerz- und Spannungsregulation ( Ziff. 2). A ufgrund dysfunktionaler Schemata und der Affektregulationsstörung sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Mit menschen sowohl im familiären wie auch im beruflichen Umfeld rasch überfor dert, was mit einer Belastungssituation mit Stimmungseinbrüchen und psychi schen Kris en einhergehe ( Ziff. 3) .

Zur Zeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfä higkeit. Im Verlauf sei mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, in welchem Umfang sei derzeit noch offen und abhängig vom weiteren Verlauf ( Ziff. 7). 4.7

Am 2 6. April 2016 ( Urk. 6/26) berichteten Dr. med. rer . n at. G.___ , Oberarzt, und die Psychologin F.___ (vorstehend E. 4.6 ), Sanatorium A.___ , A mbulatorium, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 5. Dezember 2015 in ihrer Behandlung ( Ziff. 3.1) .

Zu nennen seien folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - e motional instabile Persönlichkeitsstörung , Bord er line -Typ (BPS), seit etwa dem 1 3. Lebensjahr ( ICD-10 F60.31) - andauernde P ersönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung, en tspre chend einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (C-PTSD) seit dem Jugendalter ( ICD-10 F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert ( ICD-10 F33.1), mit Beginn im Januar 2015 und erster Epi sode im Jugendalter - Panikstör ung mit Agora phobie ( ICD-10 F40.01) - Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischty pus (ICD-10 F90.0 ) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch ( ICD-10 F10.1), Beginn 2014, gegenwärtig abstinent. Differen tialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, in der bisherigen Tä tigkeit als Ver käuferin bei Y.___

sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Büro, in reizarmer Umgebung , wäre denk bar. Allerdings müsse sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und der starken inneren Unruhe häufig bewegen, was auf andere Mitarbeiter störend wirken könnte. Unter angepassten Umständen wäre jedoch ein Arbeitseinstieg im Umfang von zwei Stunden pro Tag denkbar ( Ziff. 2.1) 4.8 4.8. 1

Am 8. Dezember 2016 erstattete Dr. med. Dr. sc. nat. ETH H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/40 /2-56 ). Dies nach am 2 8. Novem ber 2016

durchgeführte r

Untersuchung ( S. 31 ff.; vgl. S. 2 oben). Dr. H.___ nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 42

Ziff. 9.1 ): - verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Teillumbalisation von S 1 (Röntgen Mai 2011) und - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und medianer Dis kusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomo graphie , MRI,

Juni 2009) - ohne radikuläre Zeichen - v ermin derte Belast barkeit und B eschwerden der linken Hüfte bei - Labrumlä sion im vorderen oberen Quadran ten ( Arthro -MRI September 2012) .

Ferner nannte sie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkei t

( S. 42 Ziff. 9.2), unter anderem einen Verdacht auf aktuellen übermässi gen Alkoholkonsum bei einem CDT-Wert im kontrollbedürftigen Bereich (2.3 % ) sowie einen Status nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 2 3. Januar 2016.

In der rheumatologischen Beurteilung (S. 43 f.) führte die Gutachterin zusam mengefasst aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden teils angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die v orhandene n Befunde erklärten im We sentlichen ihre Beschwerden (S. 44). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin

benötige eine LWS- und hüftschonende Tätigkeit. Dabei könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Vollzeitpensum. In der angestammten Tätigkeit im Verkauf oder in einer a nderen angepassten Tätigkeit habe nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 54, vgl. auch S. 45 f.). 4.8.2

Am 2 2. Dezember 2016 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/43/1-49). Dies nach am 1 9. Dezember 2016 durchgeführte r

Untersuchung ( S. 28 ff.; vgl. S. 3 Mitte ). Prof. I.___ nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen v om Borderline Typus und histrio nischen Anteilen ( ICD-10 F61.0) - Panikstörung mit Agoraphopie ( ICD-10 F40.01).

Als Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkoh ol (sekundär), gegenwärtig abstinent (S. 48 Mitte).

Der Gutachter führte aus, die Borderline -S törung sei derzeit noch als instabil ein zus tufen mit weiterhin be stehenden Selbstverletzungen. Aufgrund der Störungen in der Affektsteuerung und der Im pulskontrolle seien suizidale Ideationen und depressive E pisoden unterschiedlichen Schwe regrades als glaubhaft in der Kran kengeschichte (vgl. dazu S. 33 Ziff. 2.1) anzunehme n; aktuell sei von einer weit gehenden Remission der Depression auszugehen. Dies könne als Verbesserung des Störungsbildes im Verlauf des Jahres

2015 gewertet werden . Die Instabilität der Borderline -S törung sei derzeit jedoch derart hoch, dass unter Belas tungen jederzeit eine erneute depressive Episode auftreten könne. Derzeit sei keine aus reichen de Stabilität gegeben, um den Belastungen im ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin lägen, die mit diesen psy chiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei (S. 46 oben). Das Vorliegen einer post traumatischen Störung sei eher unwahrscheinlich (S. 46 Mitte). Die Panikstörung und die Agoraphobie schienen ebenso gebessert, seien aber noch bestehend. Für das Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms bestehe kein Anhalt und auch die Kriterien einer somatoformen Störung seien nur teilweise e rfüllt (S. 46 unten). Zusammenfassend liege ein schweres, gemischtes psychiatrisches Stö rungsbild mit be ginnender Chronifizierung anhal tend seit Januar 2015 vor (S. 47 oben). Aktuell sei anhaltend seit Januar 2015 von einem instabilen Gesundheits zustand auszugehen. Prognostisch könne in etwa

einem Jahr unter anhaltender in tensiver Psychotherap ie mit dem Erreichen einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gerechnet werden . Aktuell sei die Belastbarkeit ausrei chend für eine Tätigkeit im geschützten Bereich (S. 47 Mitte). 4.8. 3

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6 /43/50 unten ) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.8 .1- 2 ). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in ein instabiler Gesundheitszustand ohne Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die attestierte Arbeitsunfähig keit bestehe seit Januar 201 5. Die Prognose sei gut. Die Beschwerdeführerin sollte unverzüglich in eine somatisch angepasste Tätigkeit unter geschützten Bedingun gen eingegliedert werden. 4.9

Am 2 9. Mai 2018 beantwortete med. pract . J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, bei welchem die Beschwerde führerin ab 7. März 2018 in Behandlung stand, die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen aus psychiatrischer ( Urk. 6/71/5-6) sowie neurologischer ( Urk. 6/71/10-12)

Sicht. Als psychiatrische Diagnosen nannte er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie ( Urk. 6/71/5 Ziff. 1) . Als neurologische Diagnose nannte er einen atypischen Gesichtsschmerz ( Urk. 6/71/10 1 unten). Für die Tätigkeit a ls Serviceanges tellte und als Kinderbetreuerin attestierte er der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der Einschränkung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise als Raumpflegerin,

in der keine Zusa m menarbeit mit anderen Personen notwendig sei

und in der die Beschwerdeführe rin bei einer Schmerzattacke ihre Arbeit unterbrechen beziehungswiese verschie ben könne, bezifferte er die Arbeits fähigkeit auf 50 %

( Urk. 6/71/5 f. Ziff. 3, Urk. 6/71/11 Ziff. 3 ) . 4.10

Am 2 7. August 2018 ( Urk. 6/78) nahm med. pract . J.___ erneut Stellung zu ihm vom Rechtsvertreter unterbreiteten Frag en und führte unter anderem aus, aufgrund des langwierigen Verlaufs der Persönlichkeitsstörung und deren Aus prägung könne auch in Zukunft nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden , e s sei

jedoch denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder Teil zeit werde beschäftigt sein können (S 3 Ziff. 2.7). Die Prognose für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine allenfalls mittelmässig. Der Eingliederung im Wege stünden ausgeprägte psychosoziale Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft (S. 4 Ziff. 4.3-4). 5. 5.1

Aus der dargelegten Aktenlage ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zum einen eine somatische Problematik mit seit Jahren bestehenden Schmerzen am Bewegungsapparat sowie Kopf schmerzen

und zum anderen eine psychische Prob lematik besteht. Gemäss Bericht der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , war die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13 Ziff. 2.14). Ausgewiesen ist sodann, dass der Krankentag geldversicherer a ufgrund der (mutmasslich) durch die Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4)

ab dem 5. Januar 2015 und später durch das Sanatorium A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit erbrachte (vgl. Urk. 6/4/3-5 , Urk. 6/32 ). Für die Zeit vor dem 5. Januar 2015 ist durch die medizinischen Akten weder echtzeitlich noch retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und machte die Beschwerdeführer in auch keine oder jedenfalls keine invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf die psychischen Beschwerden sah sich d ie ab 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___

denn auch erst im Ver lauf des Jahres 2015 veranlasst, die Beschwerdeführerin einer Behandlung im Sanatorium A.___ zuzuführen, dies bei zunehme n d depressiver Stimmungs lage (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.2

Die B eschwerdegeg nerin verwies zur Begründung der von ihr vertretenen Auf fassung , die Invalidität der Beschwerdeführerin sei bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eingetreten , auf das psychiatrische Gutachten von Prof. I.___ (vorstehend E. 4.8.2) , in welchem dieser ausführte, die Wurzeln der durch ihn diagnostizierten (Persönlichkeits-) Störung lägen in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin und sie sei mit diesen psychiatrischen Belas tungen in die Schweiz eingereist . Ihre n Standpunkt

erachtete

die Beschwerdegeg nerin als durch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin un termauert.

Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als sich (auch) in den Berichten der behandelnden Ärzte durchaus Hinweise dafür finden , dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und Jugend beziehungsweise vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 unter psychischen Problemen litt (vgl. vorstehend E. 4.5 -7).

Allerdings genügt allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG . Prof. I.___ ging in seinem Gutachten ( vorstehend E. 4.8.2)

zwar wohl davon aus, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin liegen, äus serte sich aber nicht zur Frage der Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise im Jahr 200 8. Vielmehr sprach er von einem schweren, gemischten psychiatrischen Störungsbild mit beginnender Chronifizierung anhal tend seit Ja nuar 2015 und in der bidisziplinären gutachterlichen Zusammenfas sung (vorstehend E. 4.8.3) wurde unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen Diagnosen eine volle A rbeitsunfähigk e i t im ersten Arbeitsmarkt

(erst) ab Januar 2015 attestiert. I n diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen , dass für die Annahme einer durch einen psychischen Ge sundheitsschaden bedingten Invalidität nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist . Entscheidend ist vielmehr die durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit .

Dass

bei der Beschwerdeführerin vor Januar 2015 und insbesondere auch vor ihrer Einreise im Jahr 2008

aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) mit anschliessender 40%iger Invalidität ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) bestand, kann bei der gegebenen

medizinis c h en Aktenlage nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.

D ie medizinischen Akten liefern sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum

an einem zu invalidisieren der Arbeitsunfähigkeit führenden somatischen Gesundheitsschaden gelitten hätte, zumal eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit weder durch die seit dem Jahr 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___ noch durch die übrigen behan delnden Somatiker (vgl. Urk. 6/11/14-15, Urk. 6/11/23-24, Urk. 6/11/28-29) attestiert wurde und Dr. H.___

in ihre m Gutachten vom Dezember 2016 (vor stehend E. 4.8.1) zum Schluss gelangte, dass weder in der angestammten Tätigkeit im Verkauf noch in einer (anderen) angepassten Tätigkeit eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand en habe. 5.3

V or dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage v ermag di e Erwerbsbiogra phie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK- Auszug ( Urk. 6/45) ergibt,

nicht den gegenteiligen Beweis dafür zu erbringen, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 ein die Arbeits fähigkeit massgeblich einschränkender Gesundheitsschaden bestand . Abgesehen davon ist zumindest nicht unplausibel, dass die Erwerbsbiographie mit vielen wechselnden Arbeitgeber n und zum Teil nur kurzzeitigen Anstellungen sowie tiefen Löhnen auf andere als gesundheitli che Faktoren zurückzuführen ist. 5.4

Damit ergibt sich, dass ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei am 3 0. Juni 2015 erfolgter und am 1. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangener (vgl. Urk. 6/1 S. 1 oben) Anmeldung früh estens im Januar 2016 ent stehen konnte (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt hat die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG , Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ) und damit die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 3 6 Abs. 1 IVG erfüllt.

Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vg l . Urk. 1 S. 14

Ziff. 32) als gegenstandslos und ist von der beantragten Durchführung einer Parteiverhand lung abzusehen.

Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob nach Ablauf des Wartejahres eine mindestens 40%ige Invalidität eingetreten ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 6. 6.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.1) und von Dr. I.___ vom 2 2. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.2) ein. Beide Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basieren auf eigenen Untersuchungen.

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, gelangte Dr. H.___

zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin bei bildgebend nach gewiesenen strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS sowie der linken Hüfte eine verminderte Belastbarkeit bestehe und sie auf LWS- und hüftscho nende Tätigkeiten angewiesen sei. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin eine zeitlich unbeschränkte A rbeitsunfähigkeit, was mit Blick auf den von Dr. H.___ beschriebenen weit gehend unauffällig klinischen Befund (vgl. Urk. 6/40 S. 43) zu überzeugen ver mag. Dass Dr. H.___ die Tätigkeit bei Y.___ als leidensangepasst wer tete, ist angesichts der Stellenbeschreibung durch die Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 6/7 S. 2 Ziff. 2) ebenfalls plausibel . 6.2

Im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) gelangte Prof. I.___ zum Schluss, im Vordergrund des Störungsbildes stehe eine schwere Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline Typus und histrioni schen Anteilen (S. 46 oben).

Er führte aus, die psychiatrische Einordnung des Leidens und die Diagnosestellung sei en mittels aktueller Verhaltensbeobachtung sowie einer Längsschnittbeurteilung aufgrund des dokumentierten und des selbst erhobenen Psychostatus sowie der bidisziplinären telefonischen Besprechung erfolgt (S. 40) .

Im Psychostatus führte der Gutachter z um Erscheinungsbild und Verhalten in der Begutachtungssituation aus, darüber habe er in der allgemeinen psychiatrischen Beschreibung (vgl. S. 28 ff.) bereits ausführlich berichtet (S. 37 unten). Betreffend Persönlichkeit hielt er fest, klinisch fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit emo tional-instabilen Anteilen vom B orderline -Typus und h istrionischen Anteilen (S. 39).

Diese Ausführungen erweisen sich als zu dürftig, um die gestellte Diagnose prü fend nachvollziehen zu können. Es fehlt an einer überzeugenden Herleitung der Diagnose. In der a llgemeinen psychiatrischen Anamn ese und den Angaben zum aktuellen psychiatrischen Leiden führte der Gutachter zwar

etwa aus , dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der etwa dreistündigen Explo ration fassadenhaft aufgetreten sei . S ie habe mit schriller, sehr lauter, fast schreiender Stimme gesprochen und

unentwegt geredet, wobei sie nie auf seine Fragen geantw orte t habe. Sie habe stark gestikulier t , sich mit de m Oberkörper auf den Schr e ibtisch des Gutachters gestützt und mitgelesen, was dieser in den Computer getippt habe. Sie habe sich schnell angegriffen gefühlt und latent aggressiv reagiert. Anderer seits hielt der Gutachter aber auch fest, dass die Beschwerdeführer in nach rund 70 Minuten Explorationszeit die Fassade aufgegeben habe und zu einem ernst haf ten Gespräch bereit gewesen sei

(S. 28 Mitte, S. 33 f.). In der psychiatrischen Vorgeschichte erwähnt werden sodann auch das selbstverletzende Verhalten und die suizidalen Ideationen in der Vergangenheit (S. 33 Mitte) .

Für den Rechtsan wender ist jedoch nicht nachvollziehbar, w ie beziehungsweise weshalb diese Fest stellungen mit der gestellten Diagnose zu vereinbaren sind. Da auch die behan delnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.6-7, E. 4.9) eine

– im Unterschied zu Prof. I.___ allerdings nicht kombinierte - Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, ist das Vorliegen einer solchen zwar nicht auszuschliessen. Eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte und entspre chend dargelegte Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.5) ist durch die aufliegenden medizinischen Akten jedoch nicht ausgew i e sen . 6.3

Des Weiteren muss auch die durch Prof. I.___ attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit als nicht hinreichend nachvollziehbar begründet taxiert werden. D ies insbesondere auch deshalb, weil die funktionellen Auswirkungen nicht anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1

– E. 4.4.2 , welche gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen zu beachten sind, schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Nachdem Prof. I.___ sein Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) am 2 2. Dezember 2016 und damit nach Ergehen von BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 verfasste, finden sich darin zwar wohl Angaben zu den beachtlichen Indikatoren (vgl. etwa die Angaben unter den Titeln «Konsistenz, Persönlichkeit und sozialer Kontext», «Diagnosen, Behandlung und Eingliederung», «Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit»; S. 44 ff. , vgl. auch S. 4 oben ). Diese erweisen sich insgesamt aber als zu dürftig beziehungs weise als nicht genug aussagekräftig. So fehlt es bereits an hinreichenden Anga ben zum funktionellen Schweregrad des Leidens. Prof. I.___ sprach zwar von einer schweren Persönlichkeitsstörung (S. 46 oben), legte jedoch die diagnosere levanten Befunde und deren Ausprägung nicht näher dar. Hinsichtlich des sozi alen Kontextes hielt der Gutachter einzig fest, dass die Beschwerdeführerin einen Rückzug angebe und dass sie mit der extra aus Rumänien angereisten Schwester zum Untersuch gekommen sei, da sie sich den Weg alleine nicht zugetraut habe (S. 45 unten). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Begutachtung nicht über ihren Ehemann reden dürfe und auch nicht sagen dürfe, ob die Beziehung gut oder schlecht sei, da der Anwalt ihres Ehemannes dies ver boten habe (S. 31 oben), ist allerdings nicht auszuschliessen, dass auch die Res sourcen potentiell hemmende soziale Belastungen im Raum stehen, die es bei der Beurteilung des sozialen Kontextes zu würdigen gilt. Dies umso mehr, als med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 ( vorstehend E. 4.10) von ausgeprägte n psychosoziale n Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft berichtete. Die Beschwerdeführerin tri fft hier eine Mitwirkungs pflicht, indem sie die erforderlichen Angaben zu machen hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von ihr verweigerten Angaben zum Tagesablauf (S. 36 Ziff. 2.3), welche eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Konsistenz bilden. Mangels entsprechender Angaben seitens der Beschwerdeführerin enthält die gutachterli che Beurteilung ( zwangsläufig ) keine Angaben dazu, wie es sich mit dem Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin verhält beziehungsweise ob dieses als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt zu werten ist. Prof. I.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich ständig provoziert und durch normale Fragen wie zum Beispiel zum Tagesablauf bereits persönlich angegriffen gefühlt und latent verbal aggressiv reagiert zu habe n , als krankheitsimmanent interpretiere (S. 45 unten). A nlässlich der am 2 0. Juli 2017 durchgeführten Haushaltsabklärung war die Beschwerdeführerin allerdings durchaus bereit, Angaben zu ihrer Tagesstruktur und – planung zu machen ( Urk. 6/53 S. 2 oben, S. 5 f.). Dies wirft Fragen auf, die es zu klären gilt. 6.4

Damit ergibt sich, dass sich das Gutachten von Prof. I.___ für eine abschlies sende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Auch die nach Ergehen des Gut achtens erstatteten Berichte von med. pract . J.___ (vorstehend E. 4.9

– E. 10) halten d en Anforderungen an das rechtsprechungs g emäss geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht stand. 6.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.6

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb sich nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2016 eine mindestens 40%i ge Invalidität ein getreten ist . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie geeignete medizinische Abklärungen veranlasse

zur Beurteilung der Frage, wie es sich aus psychiatrischer Sicht mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer den körpe rlichen Leiden angepassten Täti g keit verhält, und sie hernach über den Rentenansp ru ch neu verfüge.

Sollte die Prüfung ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Rente aus psychischen Gründen besteht, wird die Beschwerdegegnerin auch über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut zu befinden haben (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügun gen gutzuheissen. 7.

Hinsichtlich der für die Wahl der Bemessungsmethode massgeblichen Qualifika tion der Beschwerdeführerin bleibt Folgendes zu bemerken: Im Haushaltabklä rungsbericht vom 2 5. September 2017 ( Urk. 6/53) qualifizierte die Abklärungs person die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren phasenweise für die Kinder des Ehemannes gesorgt, den Haushalt bewältigt und verschiedene Teilzeitjobs ausgeführt. Da die Kinder des Ehemannes mittlerweile erwachsen seien, habe sie sich um auswärtige Arbeitsstellen bemüht. Dies sei ihr gelungen und sie habe bei zwei verschiedenen Arbeitgebern jeweils Teilzeit gearbeitet. Beide Arbeitsstellen zusammen hätten ein Arbeitspensum von 60.3 % ergeben. Die restliche Zeit habe sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt sowie die Hundebetreuung gekümmert (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).

Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 im Stundenlohn bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/85 /2). Gemäss Arbeitgeberbericht belief sich die Arbeitszeit zwischen Juli und Dezember 2014 durchschnittlich auf 19.6 Stun den pro Woche ( Urk. 6/13 Ziff. 2.9). Anlässlich des Standortgespräch s vom 2 2. Juli 2015 gab

die Beschwerdeführerin an , zuletzt als Verkäuferin bei Y.___ und im Nebenjob als Büroreinigungskraft gearbeitet zu haben . I hr Arbeitspensum habe sich auf 50 % bis 80 % belaufen ( Urk. 6/7 S. 2 Mitte) . Im Gutachten von Dr. H.___ ist sodann zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eig e nen Angaben zufolge das Pensum bei der Y.___ krankheitsbedingt von 1 00 % auf 50 % reduziert habe ( Urk. 6/43/32 unten) , was sich

anhand der aufliegenden Akten aber nicht überprüfen lässt . Immerhin ist eine Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Februar 2014 aktenkundig , aus der hervorgeht , dass sie sich

für eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle bei einem Cateringunternehmen bew orben hatte ( Urk. 6/41/8). Vor diesem Hintergrund vermag die von der Abklärungsperson bei der Festlegung des Status angeführte Begründung nicht restlos zu überzeugen und wird die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist , auch die Statusfrage noch einmal zu überprüfen haben. 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung d i e se r Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2020 und vom 1 1. Juni 2020 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Ziff.

E. 1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder f reiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG).

E. 1.2 Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung haben gemäss

Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung.

E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben

(BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht , das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b ; vgl. Urteil des Bundes gerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E. 5.1).

Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.

E. 1.7 Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid ( Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss eingeholtem Gutachten an einer Persönlichkeitsstörung leide und sie mit d en psychiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei . Ihre Erwerbsbiographie zeige, dass sie viele kurz fristige Anstellungen gehabt habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum einer Arbeit nachzugehen. Eine erfolgreiche Eingliederung ins Erwerbsleben habe nicht stattgefunden, was zum Krankheitsbild einer Persön lichkeitsstörung passe (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin sei überwiegend wahr scheinlich durchgehend in einem renten tangierenden Ausmass in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Invalidität sei im Ausland eingetreten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin sei schon im Zeitpunkt der Einreise überwiegend wahrscheinlich mindestens 40 % invalid gewesen (S. 3 oben). Sie verfüge damit nicht über die notwendigen drei Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente und es bestehe auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (S. 3 Mitte).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass die Aktenlage keinen anderen Schluss zu lasse , als dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei, dass der Versicherungs fall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei.

Da nur die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und kein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form v on lebenspraktischer Begleitung ( Urk. 2/2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zusammengefasst geltend, s ie habe zwar bereits in ihrer Kindheit und Jugendzeit eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet gehabt. Dieses Leiden sei aber – trotz schwieriger Lebensumstände – bis zu dem Zeitpunkt, als die somatischen Leiden aufgetreten seien (vgl. dazu Ziff. 4 und

Ziff. 6), soweit kompensiert gewesen. Erst mit den Dauerschmerzen habe ihre Fähigkeit, ihr bisheriges Funktionsniveau zu erhalten, abgenommen ( Ziff. 39). Die Argumentati on in der Verfügung sei hoch spe kulativ und für die Behauptung, dass sie bereits in den drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz (vgl. dazu Ziff.

21) in invalidenversicherungsrechtlich relevant er Weise erkrankt sei, finde sich in den Akten keine Stütze ( Ziff. 41). Ins besondere die Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zeige mit aller Deutlichkeit, dass sie auch in diesem Jahr voll leistungsfähig gewesen sei ( Ziff. 30). Für den gesamten Zeitraum von der Einreise bis zur durch d ie somatischen Leiden getriggerten Dekompensation im Jahr 2015 sei weder eine erhebliche psychische Erkrankung noch eine psychiatrische Behandlung noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit dokumentiert ( Ziff. 42). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit ihrer

Erwerbsbiographie sei diskriminierend und es müsse nicht zuletzt b erück sichtigt werde n, dass sie nebst den Teil- beziehungsweise

Vollzeitpensen immer auc h massgeblich an der Erziehung und Betreuung ihrer 1995 und 1997 gebore nen Stiefkinder beteiligt gewesen sei und den Familienhaushalt geführt habe ( Ziff. 44 , vgl. auch Ziff. 27-32 ). Es sei vielmehr eine geschlechterspezifische und arbeitsmarktliche Realität, dass sie über Jahre hinweg nur kurzzeitige und oftmals teilzeitige Tätigkeiten habe ausüben können ( Ziff. 45). Abgesehen davon bestün den auch für die Zeit zwischen Erreichen der Volljährigkeit beziehungsweise dem Erwerb einer Berufsausbildung bis zur erstmaligen Einreise im Jahr 1999 bezie hungsweise der Wohnsitznahme im Jahr 2008 keine Hinweise a uf ein ernstzu nehmendes psychisches Leiden, was

– auch wenn diese Periode nicht den fragli chen Zeitraum der versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffe

– im Sinne einer gesamthaften Betrachtung

zeige, dass sie ab ihrer Jugend während vielen Jahren bestens kompensiert gewesen sei ( Ziff. 46). Schliesslich wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die im Haushaltabklärungsbericht vorgenommene Qualifikation ( Ziff.

47) und machte geltend, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein ( Ziff. 48). 2.3

Streitgegenstand bilde n der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Hilflo senentschädigung . Vorab ist dabei strittig und zu klären, ob die Beschwerdefüh rerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 28 IVG) die versicherungsmässigen und rentenspezifi schen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG un d Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, sie mithin während mindestens drei Jahre n

Beiträge geleistet hat .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt gelten kann, dass ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit füh render Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Oktober 2008 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E.

5) , was zur Folge hätte, dass die die Beschwerdeführerin die Anspruchsvorausset zung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllen kon n te . 3.

Die am 7. Oktober 2008 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer in ist rumä nische Staatsangehörige und verfügt über eine Niede rlassungsbewilligung, Aus weis C ( Urk. 6/10) .

Damit sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich

das FZA und die darin anwendbar erklärten Verordnungen zu beachten (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e der für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getretene n Verordnung (EG) Nr. 883/2004

ist für den hier streitigen Leistungsanspruch schweizerisches Recht anzuwenden.

4 . 4 .1

Hinsichtlich Gesundheitszustand

und Arbeits ( un ) fähigkeit

präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3 0. Juni 2015 gab die Beschwerde führerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Kopf schmerzen, Rücken- und Hüftprobleme sowie psychische Probleme, würden seit J anuar 2015 bestehen ( Urk. 6/1 Ziff.

E. 3 , Urk. 6/1 Ziff.

E. 6 Abs. 2 IVG (vorbehältlich Art.

E. 6.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.1) und von Dr. I.___ vom 2 2. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.2) ein. Beide Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basieren auf eigenen Untersuchungen.

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, gelangte Dr. H.___

zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin bei bildgebend nach gewiesenen strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS sowie der linken Hüfte eine verminderte Belastbarkeit bestehe und sie auf LWS- und hüftscho nende Tätigkeiten angewiesen sei. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin eine zeitlich unbeschränkte A rbeitsunfähigkeit, was mit Blick auf den von Dr. H.___ beschriebenen weit gehend unauffällig klinischen Befund (vgl. Urk. 6/40 S. 43) zu überzeugen ver mag. Dass Dr. H.___ die Tätigkeit bei Y.___ als leidensangepasst wer tete, ist angesichts der Stellenbeschreibung durch die Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 6/7 S. 2 Ziff. 2) ebenfalls plausibel .

E. 6.2 Im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) gelangte Prof. I.___ zum Schluss, im Vordergrund des Störungsbildes stehe eine schwere Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline Typus und histrioni schen Anteilen (S. 46 oben).

Er führte aus, die psychiatrische Einordnung des Leidens und die Diagnosestellung sei en mittels aktueller Verhaltensbeobachtung sowie einer Längsschnittbeurteilung aufgrund des dokumentierten und des selbst erhobenen Psychostatus sowie der bidisziplinären telefonischen Besprechung erfolgt (S. 40) .

Im Psychostatus führte der Gutachter z um Erscheinungsbild und Verhalten in der Begutachtungssituation aus, darüber habe er in der allgemeinen psychiatrischen Beschreibung (vgl. S. 28 ff.) bereits ausführlich berichtet (S. 37 unten). Betreffend Persönlichkeit hielt er fest, klinisch fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit emo tional-instabilen Anteilen vom B orderline -Typus und h istrionischen Anteilen (S. 39).

Diese Ausführungen erweisen sich als zu dürftig, um die gestellte Diagnose prü fend nachvollziehen zu können. Es fehlt an einer überzeugenden Herleitung der Diagnose. In der a llgemeinen psychiatrischen Anamn ese und den Angaben zum aktuellen psychiatrischen Leiden führte der Gutachter zwar

etwa aus , dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der etwa dreistündigen Explo ration fassadenhaft aufgetreten sei . S ie habe mit schriller, sehr lauter, fast schreiender Stimme gesprochen und

unentwegt geredet, wobei sie nie auf seine Fragen geantw orte t habe. Sie habe stark gestikulier t , sich mit de m Oberkörper auf den Schr e ibtisch des Gutachters gestützt und mitgelesen, was dieser in den Computer getippt habe. Sie habe sich schnell angegriffen gefühlt und latent aggressiv reagiert. Anderer seits hielt der Gutachter aber auch fest, dass die Beschwerdeführer in nach rund 70 Minuten Explorationszeit die Fassade aufgegeben habe und zu einem ernst haf ten Gespräch bereit gewesen sei

(S. 28 Mitte, S. 33 f.). In der psychiatrischen Vorgeschichte erwähnt werden sodann auch das selbstverletzende Verhalten und die suizidalen Ideationen in der Vergangenheit (S. 33 Mitte) .

Für den Rechtsan wender ist jedoch nicht nachvollziehbar, w ie beziehungsweise weshalb diese Fest stellungen mit der gestellten Diagnose zu vereinbaren sind. Da auch die behan delnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.6-7, E. 4.9) eine

– im Unterschied zu Prof. I.___ allerdings nicht kombinierte - Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, ist das Vorliegen einer solchen zwar nicht auszuschliessen. Eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte und entspre chend dargelegte Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.5) ist durch die aufliegenden medizinischen Akten jedoch nicht ausgew i e sen .

E. 6.3 Des Weiteren muss auch die durch Prof. I.___ attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit als nicht hinreichend nachvollziehbar begründet taxiert werden. D ies insbesondere auch deshalb, weil die funktionellen Auswirkungen nicht anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1

– E. 4.4.2 , welche gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen zu beachten sind, schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Nachdem Prof. I.___ sein Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) am 2 2. Dezember 2016 und damit nach Ergehen von BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 verfasste, finden sich darin zwar wohl Angaben zu den beachtlichen Indikatoren (vgl. etwa die Angaben unter den Titeln «Konsistenz, Persönlichkeit und sozialer Kontext», «Diagnosen, Behandlung und Eingliederung», «Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit»; S. 44 ff. , vgl. auch S. 4 oben ). Diese erweisen sich insgesamt aber als zu dürftig beziehungs weise als nicht genug aussagekräftig. So fehlt es bereits an hinreichenden Anga ben zum funktionellen Schweregrad des Leidens. Prof. I.___ sprach zwar von einer schweren Persönlichkeitsstörung (S. 46 oben), legte jedoch die diagnosere levanten Befunde und deren Ausprägung nicht näher dar. Hinsichtlich des sozi alen Kontextes hielt der Gutachter einzig fest, dass die Beschwerdeführerin einen Rückzug angebe und dass sie mit der extra aus Rumänien angereisten Schwester zum Untersuch gekommen sei, da sie sich den Weg alleine nicht zugetraut habe (S. 45 unten). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Begutachtung nicht über ihren Ehemann reden dürfe und auch nicht sagen dürfe, ob die Beziehung gut oder schlecht sei, da der Anwalt ihres Ehemannes dies ver boten habe (S. 31 oben), ist allerdings nicht auszuschliessen, dass auch die Res sourcen potentiell hemmende soziale Belastungen im Raum stehen, die es bei der Beurteilung des sozialen Kontextes zu würdigen gilt. Dies umso mehr, als med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 ( vorstehend E. 4.10) von ausgeprägte n psychosoziale n Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft berichtete. Die Beschwerdeführerin tri fft hier eine Mitwirkungs pflicht, indem sie die erforderlichen Angaben zu machen hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von ihr verweigerten Angaben zum Tagesablauf (S. 36 Ziff. 2.3), welche eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Konsistenz bilden. Mangels entsprechender Angaben seitens der Beschwerdeführerin enthält die gutachterli che Beurteilung ( zwangsläufig ) keine Angaben dazu, wie es sich mit dem Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin verhält beziehungsweise ob dieses als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt zu werten ist. Prof. I.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich ständig provoziert und durch normale Fragen wie zum Beispiel zum Tagesablauf bereits persönlich angegriffen gefühlt und latent verbal aggressiv reagiert zu habe n , als krankheitsimmanent interpretiere (S. 45 unten). A nlässlich der am 2 0. Juli 2017 durchgeführten Haushaltsabklärung war die Beschwerdeführerin allerdings durchaus bereit, Angaben zu ihrer Tagesstruktur und – planung zu machen ( Urk. 6/53 S. 2 oben, S. 5 f.). Dies wirft Fragen auf, die es zu klären gilt.

E. 6.4 Damit ergibt sich, dass sich das Gutachten von Prof. I.___ für eine abschlies sende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Auch die nach Ergehen des Gut achtens erstatteten Berichte von med. pract . J.___ (vorstehend E. 4.9

– E. 10) halten d en Anforderungen an das rechtsprechungs g emäss geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht stand.

E. 6.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb sich nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2016 eine mindestens 40%i ge Invalidität ein getreten ist . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie geeignete medizinische Abklärungen veranlasse

zur Beurteilung der Frage, wie es sich aus psychiatrischer Sicht mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer den körpe rlichen Leiden angepassten Täti g keit verhält, und sie hernach über den Rentenansp ru ch neu verfüge.

Sollte die Prüfung ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Rente aus psychischen Gründen besteht, wird die Beschwerdegegnerin auch über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut zu befinden haben (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügun gen gutzuheissen. 7.

Hinsichtlich der für die Wahl der Bemessungsmethode massgeblichen Qualifika tion der Beschwerdeführerin bleibt Folgendes zu bemerken: Im Haushaltabklä rungsbericht vom 2 5. September 2017 ( Urk. 6/53) qualifizierte die Abklärungs person die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren phasenweise für die Kinder des Ehemannes gesorgt, den Haushalt bewältigt und verschiedene Teilzeitjobs ausgeführt. Da die Kinder des Ehemannes mittlerweile erwachsen seien, habe sie sich um auswärtige Arbeitsstellen bemüht. Dies sei ihr gelungen und sie habe bei zwei verschiedenen Arbeitgebern jeweils Teilzeit gearbeitet. Beide Arbeitsstellen zusammen hätten ein Arbeitspensum von 60.3 % ergeben. Die restliche Zeit habe sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt sowie die Hundebetreuung gekümmert (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).

Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 im Stundenlohn bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/85 /2). Gemäss Arbeitgeberbericht belief sich die Arbeitszeit zwischen Juli und Dezember 2014 durchschnittlich auf 19.6 Stun den pro Woche ( Urk. 6/13 Ziff. 2.9). Anlässlich des Standortgespräch s vom 2 2. Juli 2015 gab

die Beschwerdeführerin an , zuletzt als Verkäuferin bei Y.___ und im Nebenjob als Büroreinigungskraft gearbeitet zu haben . I hr Arbeitspensum habe sich auf 50 % bis 80 % belaufen ( Urk. 6/7 S. 2 Mitte) . Im Gutachten von Dr. H.___ ist sodann zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eig e nen Angaben zufolge das Pensum bei der Y.___ krankheitsbedingt von 1 00 % auf 50 % reduziert habe ( Urk. 6/43/32 unten) , was sich

anhand der aufliegenden Akten aber nicht überprüfen lässt . Immerhin ist eine Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Februar 2014 aktenkundig , aus der hervorgeht , dass sie sich

für eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle bei einem Cateringunternehmen bew orben hatte ( Urk. 6/41/8). Vor diesem Hintergrund vermag die von der Abklärungsperson bei der Festlegung des Status angeführte Begründung nicht restlos zu überzeugen und wird die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist , auch die Statusfrage noch einmal zu überprüfen haben. 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung d i e se r Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2020 und vom 1 1. Juni 2020 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

E. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art.

E. 9.1 ): - verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Teillumbalisation von S 1 (Röntgen Mai 2011) und - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und medianer Dis kusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomo graphie , MRI,

Juni 2009) - ohne radikuläre Zeichen - v ermin derte Belast barkeit und B eschwerden der linken Hüfte bei - Labrumlä sion im vorderen oberen Quadran ten ( Arthro -MRI September 2012) .

Ferner nannte sie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkei t

( S. 42 Ziff. 9.2), unter anderem einen Verdacht auf aktuellen übermässi gen Alkoholkonsum bei einem CDT-Wert im kontrollbedürftigen Bereich (2.3 % ) sowie einen Status nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 2 3. Januar 2016.

In der rheumatologischen Beurteilung (S. 43 f.) führte die Gutachterin zusam mengefasst aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden teils angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die v orhandene n Befunde erklärten im We sentlichen ihre Beschwerden (S. 44). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin

benötige eine LWS- und hüftschonende Tätigkeit. Dabei könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Vollzeitpensum. In der angestammten Tätigkeit im Verkauf oder in einer a nderen angepassten Tätigkeit habe nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 54, vgl. auch S. 45 f.). 4.8.2

Am 2 2. Dezember 2016 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/43/1-49). Dies nach am 1 9. Dezember 2016 durchgeführte r

Untersuchung ( S. 28 ff.; vgl. S. 3 Mitte ). Prof. I.___ nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen v om Borderline Typus und histrio nischen Anteilen ( ICD-10 F61.0) - Panikstörung mit Agoraphopie ( ICD-10 F40.01).

Als Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkoh ol (sekundär), gegenwärtig abstinent (S. 48 Mitte).

Der Gutachter führte aus, die Borderline -S törung sei derzeit noch als instabil ein zus tufen mit weiterhin be stehenden Selbstverletzungen. Aufgrund der Störungen in der Affektsteuerung und der Im pulskontrolle seien suizidale Ideationen und depressive E pisoden unterschiedlichen Schwe regrades als glaubhaft in der Kran kengeschichte (vgl. dazu S. 33 Ziff. 2.1) anzunehme n; aktuell sei von einer weit gehenden Remission der Depression auszugehen. Dies könne als Verbesserung des Störungsbildes im Verlauf des Jahres

2015 gewertet werden . Die Instabilität der Borderline -S törung sei derzeit jedoch derart hoch, dass unter Belas tungen jederzeit eine erneute depressive Episode auftreten könne. Derzeit sei keine aus reichen de Stabilität gegeben, um den Belastungen im ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin lägen, die mit diesen psy chiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei (S. 46 oben). Das Vorliegen einer post traumatischen Störung sei eher unwahrscheinlich (S. 46 Mitte). Die Panikstörung und die Agoraphobie schienen ebenso gebessert, seien aber noch bestehend. Für das Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms bestehe kein Anhalt und auch die Kriterien einer somatoformen Störung seien nur teilweise e rfüllt (S. 46 unten). Zusammenfassend liege ein schweres, gemischtes psychiatrisches Stö rungsbild mit be ginnender Chronifizierung anhal tend seit Januar 2015 vor (S. 47 oben). Aktuell sei anhaltend seit Januar 2015 von einem instabilen Gesundheits zustand auszugehen. Prognostisch könne in etwa

einem Jahr unter anhaltender in tensiver Psychotherap ie mit dem Erreichen einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gerechnet werden . Aktuell sei die Belastbarkeit ausrei chend für eine Tätigkeit im geschützten Bereich (S. 47 Mitte). 4.8. 3

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6 /43/50 unten ) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.8 .1- 2 ). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in ein instabiler Gesundheitszustand ohne Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die attestierte Arbeitsunfähig keit bestehe seit Januar 201 5. Die Prognose sei gut. Die Beschwerdeführerin sollte unverzüglich in eine somatisch angepasste Tätigkeit unter geschützten Bedingun gen eingegliedert werden. 4.9

Am 2 9. Mai 2018 beantwortete med. pract . J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, bei welchem die Beschwerde führerin ab 7. März 2018 in Behandlung stand, die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen aus psychiatrischer ( Urk. 6/71/5-6) sowie neurologischer ( Urk. 6/71/10-12)

Sicht. Als psychiatrische Diagnosen nannte er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie ( Urk. 6/71/5 Ziff. 1) . Als neurologische Diagnose nannte er einen atypischen Gesichtsschmerz ( Urk. 6/71/10 1 unten). Für die Tätigkeit a ls Serviceanges tellte und als Kinderbetreuerin attestierte er der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der Einschränkung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise als Raumpflegerin,

in der keine Zusa m menarbeit mit anderen Personen notwendig sei

und in der die Beschwerdeführe rin bei einer Schmerzattacke ihre Arbeit unterbrechen beziehungswiese verschie ben könne, bezifferte er die Arbeits fähigkeit auf 50 %

( Urk. 6/71/5 f. Ziff. 3, Urk. 6/71/11 Ziff. 3 ) . 4.10

Am 2 7. August 2018 ( Urk. 6/78) nahm med. pract . J.___ erneut Stellung zu ihm vom Rechtsvertreter unterbreiteten Frag en und führte unter anderem aus, aufgrund des langwierigen Verlaufs der Persönlichkeitsstörung und deren Aus prägung könne auch in Zukunft nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden , e s sei

jedoch denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder Teil zeit werde beschäftigt sein können (S 3 Ziff. 2.7). Die Prognose für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine allenfalls mittelmässig. Der Eingliederung im Wege stünden ausgeprägte psychosoziale Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft (S. 4 Ziff. 4.3-4). 5. 5.1

Aus der dargelegten Aktenlage ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zum einen eine somatische Problematik mit seit Jahren bestehenden Schmerzen am Bewegungsapparat sowie Kopf schmerzen

und zum anderen eine psychische Prob lematik besteht. Gemäss Bericht der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , war die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13 Ziff. 2.14). Ausgewiesen ist sodann, dass der Krankentag geldversicherer a ufgrund der (mutmasslich) durch die Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4)

ab dem 5. Januar 2015 und später durch das Sanatorium A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit erbrachte (vgl. Urk. 6/4/3-5 , Urk. 6/32 ). Für die Zeit vor dem 5. Januar 2015 ist durch die medizinischen Akten weder echtzeitlich noch retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und machte die Beschwerdeführer in auch keine oder jedenfalls keine invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf die psychischen Beschwerden sah sich d ie ab 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___

denn auch erst im Ver lauf des Jahres 2015 veranlasst, die Beschwerdeführerin einer Behandlung im Sanatorium A.___ zuzuführen, dies bei zunehme n d depressiver Stimmungs lage (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.2

Die B eschwerdegeg nerin verwies zur Begründung der von ihr vertretenen Auf fassung , die Invalidität der Beschwerdeführerin sei bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eingetreten , auf das psychiatrische Gutachten von Prof. I.___ (vorstehend E. 4.8.2) , in welchem dieser ausführte, die Wurzeln der durch ihn diagnostizierten (Persönlichkeits-) Störung lägen in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin und sie sei mit diesen psychiatrischen Belas tungen in die Schweiz eingereist . Ihre n Standpunkt

erachtete

die Beschwerdegeg nerin als durch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin un termauert.

Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als sich (auch) in den Berichten der behandelnden Ärzte durchaus Hinweise dafür finden , dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und Jugend beziehungsweise vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 unter psychischen Problemen litt (vgl. vorstehend E. 4.5 -7).

Allerdings genügt allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG . Prof. I.___ ging in seinem Gutachten ( vorstehend E. 4.8.2)

zwar wohl davon aus, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin liegen, äus serte sich aber nicht zur Frage der Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise im Jahr 200 8. Vielmehr sprach er von einem schweren, gemischten psychiatrischen Störungsbild mit beginnender Chronifizierung anhal tend seit Ja nuar 2015 und in der bidisziplinären gutachterlichen Zusammenfas sung (vorstehend E. 4.8.3) wurde unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen Diagnosen eine volle A rbeitsunfähigk e i t im ersten Arbeitsmarkt

(erst) ab Januar 2015 attestiert. I n diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen , dass für die Annahme einer durch einen psychischen Ge sundheitsschaden bedingten Invalidität nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist . Entscheidend ist vielmehr die durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit .

Dass

bei der Beschwerdeführerin vor Januar 2015 und insbesondere auch vor ihrer Einreise im Jahr 2008

aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) mit anschliessender 40%iger Invalidität ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) bestand, kann bei der gegebenen

medizinis c h en Aktenlage nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.

D ie medizinischen Akten liefern sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum

an einem zu invalidisieren der Arbeitsunfähigkeit führenden somatischen Gesundheitsschaden gelitten hätte, zumal eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit weder durch die seit dem Jahr 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___ noch durch die übrigen behan delnden Somatiker (vgl. Urk. 6/11/14-15, Urk. 6/11/23-24, Urk. 6/11/28-29) attestiert wurde und Dr. H.___

in ihre m Gutachten vom Dezember 2016 (vor stehend E. 4.8.1) zum Schluss gelangte, dass weder in der angestammten Tätigkeit im Verkauf noch in einer (anderen) angepassten Tätigkeit eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand en habe. 5.3

V or dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage v ermag di e Erwerbsbiogra phie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK- Auszug ( Urk. 6/45) ergibt,

nicht den gegenteiligen Beweis dafür zu erbringen, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 ein die Arbeits fähigkeit massgeblich einschränkender Gesundheitsschaden bestand . Abgesehen davon ist zumindest nicht unplausibel, dass die Erwerbsbiographie mit vielen wechselnden Arbeitgeber n und zum Teil nur kurzzeitigen Anstellungen sowie tiefen Löhnen auf andere als gesundheitli che Faktoren zurückzuführen ist. 5.4

Damit ergibt sich, dass ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei am 3 0. Juni 2015 erfolgter und am 1. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangener (vgl. Urk. 6/1 S. 1 oben) Anmeldung früh estens im Januar 2016 ent stehen konnte (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt hat die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG , Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ) und damit die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 3 6 Abs. 1 IVG erfüllt.

Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vg l . Urk. 1 S. 14

Ziff. 32) als gegenstandslos und ist von der beantragten Durchführung einer Parteiverhand lung abzusehen.

Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob nach Ablauf des Wartejahres eine mindestens 40%ige Invalidität eingetreten ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 6.

E. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vor gehen. Dazu gehören die Sozialversicherungsabkommen. Weiter vorbehalten bleib en gemäss Art. 80a Abs. 1 IVG das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die darin anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_ 713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00396

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979, Mutter einer Tochter (geboren 2002), stammt aus Rumänien, wo sie nach der obligatorischen Schulzeit von 1994 bis 1998 das Aeronautische Gymnasium in Bukarest besuchte und nach erlangtem Diplomab schluss an

einer Abendschule ein einjähriges Praktikum als Hubschrauber- und Flugzeugmechanikerin absolvierte . In ihre r Kindheit und Jugend betrieb sie zudem Eiskunstlauf ( Urk. 6/1 Ziff. 3.1 , Urk. 6/7 S. 4 oben , Urk. 6/41/2 unten , vgl. auch Urk. 6/43/30 unten ) .

Nachdem d ie Versicherte ab dem Jahr 1999 bei ver schiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und im Fürstentum Li e chten - stein

– eigenen Angaben zufolge als Barfrau - gearbeitet hatte

( Urk. 1 Ziff. 25 , Urk. 6/ 45 , Urk. 6/41/1 unten, vgl. auch Urk. 6/43/29 Mitte) , reiste sie a m 7. Oktober 20 08 definitiv in die Schweiz ein, wo sie am 7. November 2008 heiratete ( Urk. 1 Ziff. 3 , Urk. 6/1 Ziff. 1.7 ,

Urk. 6/10 ). Nach ihrer Einreise hatte die Versicherte Teilzeit stellen als Serviceangestellte sowie als

Haushalts hilfe

und Kinderbetreuerin inne .

Zuletzt war sie v on Juli 2014 bis April

2015

in einem Pensum von 46 % als Verkäuferin bei Y.___

angestellt, wobei der letzte Arbei tstag am 2 1. Dezember 2014 war. Daneben

arbeitete sie als Büroreinigungskraft ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4,

Urk. 6/13

Ziff. 2.1-3 ,

Urk. 6/41/1, Urk. 6/85 ).

Unter Hinweis auf Kopf schmerzen, Rücken- und Hüft probleme sowie psychische Probleme meldete sich die Versicherte am 3 0. Juni 2015 bei der Invalidenversi cherung zum Lei s tungsbezug an ( Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte unter anderem ein

bidi sziplinäre s

Gutachten ein, das am 8. und 2 2. Dezember 2016 erstattet wurde

( Urk. 6/40/2 -56, Urk. 6/43/1-49 ) . Ferner v er anlasste sie eine Haus halts abklärung, über welche am 2 5. September 2017 berichtet wurde ( Urk. 6/53) . Mit Vorbescheid vom 1 9. Januar 2018 ( Urk. 6/56) stellte die IV-Stelle im Wesentlichen

unter Hinweis auf gute Ressourcen einen abschlägigen Rentenentscheid in Aussicht, wogegen die Versicherte am 1 9. Feb ruar und 4. Juni 2018 Einw and erh ob und gleichzeitig die Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung beant ragte ( Urk. 6/62, Urk. 6/70) . Nach weiteren Abklärun gen und durchgeführten Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/88,

Urk. 6/89, Urk. 6/92 ;

Urk. 6/100) verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 5. Mai 2020 einen Ren tenanspruch mangels erfüllter versicherungsmässiger Voraussetzungen

( Urk. 9/98 = Urk. 2/1) und mit Verfügung vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 6/102 = Urk. 2/2) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 1 5. Mai 2020 ( Urk. 2/1) und vom 1 1. Juni 2020 ( Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben, und es sei en ihr eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenent schädigung auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Abklärung der Hilflosigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 Mitte). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Befragung näher genannter Zeugen ( Urk. 1 S. 2 unten).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2020 die Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführer in am 1. Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) sin d Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder f reiwillig ver sichert sind ( Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 1a Abs. 1 lit . a und b AHVG). 1.2

Anspruch auf Leistungen der Invalide nversicherung haben gemäss

Art. 6 Abs. 1 IVG schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose nach den Voraussetzungen der nachfolge nden Bestimmungen des IVG. Art. 39 IVG ( Bezügerkreis von ausserordentlichen Renten) bleibt vorbehalten.

Ausländische Staatsangehörige sind gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG) nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vorbehalten bleiben Sonderregelungen, welche dieser Gesetzesbestimmung vor gehen. Dazu gehören die Sozialversicherungsabkommen. Weiter vorbehalten bleib en gemäss Art. 80a Abs. 1 IVG das auf den 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die darin anwendbar erklärte Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitä ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ; Urteil des Bun desgerichts 8C_ 713/2014 vom 4. Mai 2015 E. 2.2). 1.3

Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben (schweizerische oder ausländische) Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. 1.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.6

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich ( BGE 112 V 275 E. 1b ). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu ber ücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs . 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben

(BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4 ).

Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht , das heisst frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war ( lit . b ; vgl. Urteil des Bundes gerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E. 5.1).

Art. 29 Abs. 1 IVG sieht zudem vor, dass der Rentenanspruch jedenfalls nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. 1.7

Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgericht 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid ( Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss eingeholtem Gutachten an einer Persönlichkeitsstörung leide und sie mit d en psychiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei . Ihre Erwerbsbiographie zeige, dass sie viele kurz fristige Anstellungen gehabt habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum einer Arbeit nachzugehen. Eine erfolgreiche Eingliederung ins Erwerbsleben habe nicht stattgefunden, was zum Krankheitsbild einer Persön lichkeitsstörung passe (S. 2 oben) . Die Beschwerdeführerin sei überwiegend wahr scheinlich durchgehend in einem renten tangierenden Ausmass in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Invalidität sei im Ausland eingetreten (S. 2 Mitte) . Die Beschwerdeführerin sei schon im Zeitpunkt der Einreise überwiegend wahrscheinlich mindestens 40 % invalid gewesen (S. 3 oben). Sie verfüge damit nicht über die notwendigen drei Beitragsjahre vor Eintritt der Invalidität für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente und es bestehe auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (S. 3 Mitte).

In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.

5) bekräftigte die Beschwerdegegnerin, dass die Aktenlage keinen anderen Schluss zu lasse , als dass mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sei, dass der Versicherungs fall vor der Einreise in die Schweiz eingetreten sei.

Da nur die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sei und kein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe, bestehe auch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in Form v on lebenspraktischer Begleitung ( Urk. 2/2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) demgegenüber zusammengefasst geltend, s ie habe zwar bereits in ihrer Kindheit und Jugendzeit eine Persönlichkeitsstörung ausgebildet gehabt. Dieses Leiden sei aber – trotz schwieriger Lebensumstände – bis zu dem Zeitpunkt, als die somatischen Leiden aufgetreten seien (vgl. dazu Ziff. 4 und

Ziff. 6), soweit kompensiert gewesen. Erst mit den Dauerschmerzen habe ihre Fähigkeit, ihr bisheriges Funktionsniveau zu erhalten, abgenommen ( Ziff. 39). Die Argumentati on in der Verfügung sei hoch spe kulativ und für die Behauptung, dass sie bereits in den drei Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz (vgl. dazu Ziff.

21) in invalidenversicherungsrechtlich relevant er Weise erkrankt sei, finde sich in den Akten keine Stütze ( Ziff. 41). Ins besondere die Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 zeige mit aller Deutlichkeit, dass sie auch in diesem Jahr voll leistungsfähig gewesen sei ( Ziff. 30). Für den gesamten Zeitraum von der Einreise bis zur durch d ie somatischen Leiden getriggerten Dekompensation im Jahr 2015 sei weder eine erhebliche psychische Erkrankung noch eine psychiatrische Behandlung noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfä higkeit dokumentiert ( Ziff. 42). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit ihrer

Erwerbsbiographie sei diskriminierend und es müsse nicht zuletzt b erück sichtigt werde n, dass sie nebst den Teil- beziehungsweise

Vollzeitpensen immer auc h massgeblich an der Erziehung und Betreuung ihrer 1995 und 1997 gebore nen Stiefkinder beteiligt gewesen sei und den Familienhaushalt geführt habe ( Ziff. 44 , vgl. auch Ziff. 27-32 ). Es sei vielmehr eine geschlechterspezifische und arbeitsmarktliche Realität, dass sie über Jahre hinweg nur kurzzeitige und oftmals teilzeitige Tätigkeiten habe ausüben können ( Ziff. 45). Abgesehen davon bestün den auch für die Zeit zwischen Erreichen der Volljährigkeit beziehungsweise dem Erwerb einer Berufsausbildung bis zur erstmaligen Einreise im Jahr 1999 bezie hungsweise der Wohnsitznahme im Jahr 2008 keine Hinweise a uf ein ernstzu nehmendes psychisches Leiden, was

– auch wenn diese Periode nicht den fragli chen Zeitraum der versicherungsmässigen Voraussetzungen betreffe

– im Sinne einer gesamthaften Betrachtung

zeige, dass sie ab ihrer Jugend während vielen Jahren bestens kompensiert gewesen sei ( Ziff. 46). Schliesslich wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die im Haushaltabklärungsbericht vorgenommene Qualifikation ( Ziff.

47) und machte geltend, auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein ( Ziff. 48). 2.3

Streitgegenstand bilde n der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Hilflo senentschädigung . Vorab ist dabei strittig und zu klären, ob die Beschwerdefüh rerin bei Eintritt einer allfälligen Invalidität ( Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 28 IVG) die versicherungsmässigen und rentenspezifi schen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG un d Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt hat, sie mithin während mindestens drei Jahre n

Beiträge geleistet hat .

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob als mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt gelten kann, dass ein zu invalidisierender Arbeitsunfähigkeit füh render Gesundheitsschaden bereits bei der Einreise in die Schweiz im Oktober 2008 bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 620/05 vom 2 1. November 2006 E.

5) , was zur Folge hätte, dass die die Beschwerdeführerin die Anspruchsvorausset zung der dreijährigen Mindestbeitragszeit nicht erfüllen kon n te . 3.

Die am 7. Oktober 2008 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer in ist rumä nische Staatsangehörige und verfügt über eine Niede rlassungsbewilligung, Aus weis C ( Urk. 6/10) .

Damit sind bei der Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung grundsätzlich

das FZA und die darin anwendbar erklärten Verordnungen zu beachten (vgl. vorstehend E. 1.2) . Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e der für die Schweiz per 1. April 2012 in Kraft getretene n Verordnung (EG) Nr. 883/2004

ist für den hier streitigen Leistungsanspruch schweizerisches Recht anzuwenden.

4 . 4 .1

Hinsichtlich Gesundheitszustand

und Arbeits ( un ) fähigkeit

präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2

In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 3 0. Juni 2015 gab die Beschwerde führerin an, die massgeblichen Gesundheitsbeschwerden, namentlich Kopf schmerzen, Rücken- und Hüftprobleme sowie psychische Probleme, würden seit J anuar 2015 bestehen ( Urk. 6/1 Ziff. 6.2 -3 ). 4.3

Am 2 2. Juni 2015 ( Urk. 6/11/6-7) berichtete Dr. med. Z.___ , Oberarzt, Sanatorium A.___ , die Beschwerdeführerin sei von ihrer Hausärztin bei zunehmend depressiver Stimmungslage zu einem Vorgespräch zugewiesen wor den. Sie habe (unter anderem) berichtet, dass sie die letzten zwei Wochen das Haus fast nicht mehr verlassen habe, da sie zunehmend unter agoraphobischen Ängsten und Panikattacken leide. Sie habe sich vermehrt sozial zurückgezogen und berichte über Antriebsstörungen, Lust- und Freudlosigkeit sowie vermehrte Reizbarkeit. Des Weiteren leide sie unter chronischen Gelenkschmerzen aufgrund von Abnutzungserscheinungen durch während 15 Jahren betriebenen Leistungs sport im Bereich Eiskunstlauf. Sie habe Schmerzen in den Knien, Schultern, dem Rücken und habe auch anfallsartig beziehungsweise attackenförmig auftretende Kopfschmerzen. Diesbezüglich sei sie in schmerztherapeutischer Behandlung im Seespital Horgen (vgl. dazu Urk. 6/11/23-24, Urk. 6/11/28-29). 4 .4

In einem undatierten, am 1 1. August 2015 bei der Beschwerdegegnerin einge gangenen (vgl. Aktenverzeichnis) Bericht ( Urk. 6/11/1-5) führte Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, die Be schwerdeführer stehe seit 2010 in ihrer Behandlung ( Ziff. 1.2). Sie leide seit Jah ren unter Gelenkschmerzen nach in Rumänien ausgeübtem Leistungssport. In die sem Zusammenhang sei es wiederholt zu depressiven Episoden und zu einem C2-Missbrauch gekommen ( Ziff. 1.4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannte Dr. B.___ lumbale Spondylarthrosen, eine psychische und Verhaltensstörung durch C2, eine Panikstörung sowie rezidivierende depres sive Episoden. A ls Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein cervikovertebrales Syndrom ( Ziff. 1.1) . Tätigkeiten mit wechselnder Haltung und ohne Belastung seien der Beschwerdeführerin möglich ( Ziff. 1.7). 4.5

Am 2 7. August 2015 ( Urk. 6/14) berichteten Dr. med.

C.___ , Oberärztin, und Dr. phil. D.___ , Psychologin, Sanatorium A.___ , die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 0. Juli 2015 in ihrer Behandlung. Die letzte psychologische Vor behandlung habe 2006 bei einem ihnen nicht bekannten Therapeuten stattgefun den ( Ziff. 1.2). Die behandelnden Fachpersonen nannten folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) - Beginn im Januar 2015 - erste Episode im Jugendalter ( ICD-10 F33.2) - Agoraphobie mit Panikstörung ( ICD-10 F40.01) mit - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Verdacht auf Emotionsregulationsstörung.

Sie führten aus, als b egünstigend für die depr essive Entwicklung sähen sie die depressiven Episoden in der Vorgeschichte , die gesundheitliche Belastung durch eine unbehandelte Bronchitis im Dezember 2014 sowie die langjährig bestehen den chronischen Schmerzen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer aktuell nicht eingeschätzt werden könne ( Ziff. 1.4). 4.6

Vom 3. S eptember bis 2 6. November 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik des Sanatoriums A.___ . Im Bericht vom 4. Dezember 2015 ( Urk. 6/23/1-3) nannten Dr. med. E.___ , Oberarzt Tagesklinik , und F.___ , fallführende Psychologin, als Diagnosen ( Ziff.

4) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), eine emotional insta bile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ (ICD-10 F60.31) , sowie psychische und Verhalt ensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Sie führten aus, bei Eintritt in die Tagesklinik habe die Beschwerdeführerin (unter anderem) angegeben, sich vor einer Woche erstmals seit dem Jugendalter wieder tiefe Schnittwunden zuge fügt zu haben. Anamnestisch habe sie sich im Alter von 13 Jahren erstmals selber Verletzungen in Form von Schnitten an den Unterarmen zugefügt. Vom 1 2. bis zum 1 4. Lebensjahr habe sie mindestens sechsmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Damals sei es zu einer psychiatrischen Behandlung in Rumänien gekommen. Letztes Jahr habe sie neben der Einnahme von Schmerzmitteln zusätzlich begonnen, Alkohol zu konsumieren, dies insbesondere zur Schmerz- und Spannungsregulation ( Ziff. 2). A ufgrund dysfunktionaler Schemata und der Affektregulationsstörung sei die Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Mit menschen sowohl im familiären wie auch im beruflichen Umfeld rasch überfor dert, was mit einer Belastungssituation mit Stimmungseinbrüchen und psychi schen Kris en einhergehe ( Ziff. 3) .

Zur Zeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfä higkeit. Im Verlauf sei mit einer schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, in welchem Umfang sei derzeit noch offen und abhängig vom weiteren Verlauf ( Ziff. 7). 4.7

Am 2 6. April 2016 ( Urk. 6/26) berichteten Dr. med. rer . n at. G.___ , Oberarzt, und die Psychologin F.___ (vorstehend E. 4.6 ), Sanatorium A.___ , A mbulatorium, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1 5. Dezember 2015 in ihrer Behandlung ( Ziff. 3.1) .

Zu nennen seien folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - e motional instabile Persönlichkeitsstörung , Bord er line -Typ (BPS), seit etwa dem 1 3. Lebensjahr ( ICD-10 F60.31) - andauernde P ersönlichkeitsänderung nach Ext rembelastung, en tspre chend einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (C-PTSD) seit dem Jugendalter ( ICD-10 F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, teilremittiert ( ICD-10 F33.1), mit Beginn im Januar 2015 und erster Epi sode im Jugendalter - Panikstör ung mit Agora phobie ( ICD-10 F40.01) - Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischty pus (ICD-10 F90.0 ) - p sychische und Ve rhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch ( ICD-10 F10.1), Beginn 2014, gegenwärtig abstinent. Differen tialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent.

Die behandelnden Fachpersonen führten aus, in der bisherigen Tä tigkeit als Ver käuferin bei Y.___

sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Büro, in reizarmer Umgebung , wäre denk bar. Allerdings müsse sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und der starken inneren Unruhe häufig bewegen, was auf andere Mitarbeiter störend wirken könnte. Unter angepassten Umständen wäre jedoch ein Arbeitseinstieg im Umfang von zwei Stunden pro Tag denkbar ( Ziff. 2.1) 4.8 4.8. 1

Am 8. Dezember 2016 erstattete Dr. med. Dr. sc. nat. ETH H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/40 /2-56 ). Dies nach am 2 8. Novem ber 2016

durchgeführte r

Untersuchung ( S. 31 ff.; vgl. S. 2 oben). Dr. H.___ nannte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit (S. 42

Ziff. 9.1 ): - verminderte Belas tbarkeit und Beschwerden der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie mit Teillumbalisation von S 1 (Röntgen Mai 2011) und - leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen und medianer Dis kusprotrusion L5/S1 ohne Neurokompression (Magnetresonanztomo graphie , MRI,

Juni 2009) - ohne radikuläre Zeichen - v ermin derte Belast barkeit und B eschwerden der linken Hüfte bei - Labrumlä sion im vorderen oberen Quadran ten ( Arthro -MRI September 2012) .

Ferner nannte sie verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkei t

( S. 42 Ziff. 9.2), unter anderem einen Verdacht auf aktuellen übermässi gen Alkoholkonsum bei einem CDT-Wert im kontrollbedürftigen Bereich (2.3 % ) sowie einen Status nach Mischintoxikation in suizidaler Absicht am 2 3. Januar 2016.

In der rheumatologischen Beurteilung (S. 43 f.) führte die Gutachterin zusam mengefasst aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden teils angeborene, teils erworbene strukturelle Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Die v orhandene n Befunde erklärten im We sentlichen ihre Beschwerden (S. 44). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin

benötige eine LWS- und hüftschonende Tätigkeit. Dabei könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren (leichtes bis knapp mittelschweres Belastungsniveau). Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben, bezogen auf ein Vollzeitpensum. In der angestammten Tätigkeit im Verkauf oder in einer a nderen angepassten Tätigkeit habe nie eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 54, vgl. auch S. 45 f.). 4.8.2

Am 2 2. Dezember 2016 erstattete Prof. Dr. med. I.___ , Fach arzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6/43/1-49). Dies nach am 1 9. Dezember 2016 durchgeführte r

Untersuchung ( S. 28 ff.; vgl. S. 3 Mitte ). Prof. I.___ nannte folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Mitte): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Anteilen v om Borderline Typus und histrio nischen Anteilen ( ICD-10 F61.0) - Panikstörung mit Agoraphopie ( ICD-10 F40.01).

Als Diagnosen o hne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) , sowie einen schädlichen Gebrauch von Alkoh ol (sekundär), gegenwärtig abstinent (S. 48 Mitte).

Der Gutachter führte aus, die Borderline -S törung sei derzeit noch als instabil ein zus tufen mit weiterhin be stehenden Selbstverletzungen. Aufgrund der Störungen in der Affektsteuerung und der Im pulskontrolle seien suizidale Ideationen und depressive E pisoden unterschiedlichen Schwe regrades als glaubhaft in der Kran kengeschichte (vgl. dazu S. 33 Ziff. 2.1) anzunehme n; aktuell sei von einer weit gehenden Remission der Depression auszugehen. Dies könne als Verbesserung des Störungsbildes im Verlauf des Jahres

2015 gewertet werden . Die Instabilität der Borderline -S törung sei derzeit jedoch derart hoch, dass unter Belas tungen jederzeit eine erneute depressive Episode auftreten könne. Derzeit sei keine aus reichen de Stabilität gegeben, um den Belastungen im ersten Arbeitsmarkt Stand zu halten. Es sei davon auszugehen, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin lägen, die mit diesen psy chiatrischen Belastungen in die Schweiz eingereist sei (S. 46 oben). Das Vorliegen einer post traumatischen Störung sei eher unwahrscheinlich (S. 46 Mitte). Die Panikstörung und die Agoraphobie schienen ebenso gebessert, seien aber noch bestehend. Für das Vorliegen eines Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms bestehe kein Anhalt und auch die Kriterien einer somatoformen Störung seien nur teilweise e rfüllt (S. 46 unten). Zusammenfassend liege ein schweres, gemischtes psychiatrisches Stö rungsbild mit be ginnender Chronifizierung anhal tend seit Januar 2015 vor (S. 47 oben). Aktuell sei anhaltend seit Januar 2015 von einem instabilen Gesundheits zustand auszugehen. Prognostisch könne in etwa

einem Jahr unter anhaltender in tensiver Psychotherap ie mit dem Erreichen einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gerechnet werden . Aktuell sei die Belastbarkeit ausrei chend für eine Tätigkeit im geschützten Bereich (S. 47 Mitte). 4.8. 3

In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 3. Januar 2017 ( Urk. 6 /43/50 unten ) wiederholten die Experten die in den einzelnen Gutachten gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.8 .1- 2 ). Bezüglich Arbeitsfähigkeit kamen sie zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführer in ein instabiler Gesundheitszustand ohne Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestehe. Die attestierte Arbeitsunfähig keit bestehe seit Januar 201 5. Die Prognose sei gut. Die Beschwerdeführerin sollte unverzüglich in eine somatisch angepasste Tätigkeit unter geschützten Bedingun gen eingegliedert werden. 4.9

Am 2 9. Mai 2018 beantwortete med. pract . J.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, bei welchem die Beschwerde führerin ab 7. März 2018 in Behandlung stand, die ihm vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterbreiteten Fragen aus psychiatrischer ( Urk. 6/71/5-6) sowie neurologischer ( Urk. 6/71/10-12)

Sicht. Als psychiatrische Diagnosen nannte er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, gegenwärtig abstinent, sowie eine Panikstörung mit Agoraphobie ( Urk. 6/71/5 Ziff. 1) . Als neurologische Diagnose nannte er einen atypischen Gesichtsschmerz ( Urk. 6/71/10 1 unten). Für die Tätigkeit a ls Serviceanges tellte und als Kinderbetreuerin attestierte er der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine der Einschränkung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise als Raumpflegerin,

in der keine Zusa m menarbeit mit anderen Personen notwendig sei

und in der die Beschwerdeführe rin bei einer Schmerzattacke ihre Arbeit unterbrechen beziehungswiese verschie ben könne, bezifferte er die Arbeits fähigkeit auf 50 %

( Urk. 6/71/5 f. Ziff. 3, Urk. 6/71/11 Ziff. 3 ) . 4.10

Am 2 7. August 2018 ( Urk. 6/78) nahm med. pract . J.___ erneut Stellung zu ihm vom Rechtsvertreter unterbreiteten Frag en und führte unter anderem aus, aufgrund des langwierigen Verlaufs der Persönlichkeitsstörung und deren Aus prägung könne auch in Zukunft nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden , e s sei

jedoch denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder Teil zeit werde beschäftigt sein können (S 3 Ziff. 2.7). Die Prognose für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erscheine allenfalls mittelmässig. Der Eingliederung im Wege stünden ausgeprägte psychosoziale Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft (S. 4 Ziff. 4.3-4). 5. 5.1

Aus der dargelegten Aktenlage ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zum einen eine somatische Problematik mit seit Jahren bestehenden Schmerzen am Bewegungsapparat sowie Kopf schmerzen

und zum anderen eine psychische Prob lematik besteht. Gemäss Bericht der vormaligen Arbeitgeberin, der Y.___ , war die Beschwerdeführerin ab dem 5. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 6/13 Ziff. 2.14). Ausgewiesen ist sodann, dass der Krankentag geldversicherer a ufgrund der (mutmasslich) durch die Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 4.4)

ab dem 5. Januar 2015 und später durch das Sanatorium A.___

attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen für eine volle Arbeitsunfähigkeit erbrachte (vgl. Urk. 6/4/3-5 , Urk. 6/32 ). Für die Zeit vor dem 5. Januar 2015 ist durch die medizinischen Akten weder echtzeitlich noch retro spektiv eine Arbeitsunfähigkeit aus gewiesen und machte die Beschwerdeführer in auch keine oder jedenfalls keine invalidisierenden gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. vorstehend E. 4.2).

In Bezug auf die psychischen Beschwerden sah sich d ie ab 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___

denn auch erst im Ver lauf des Jahres 2015 veranlasst, die Beschwerdeführerin einer Behandlung im Sanatorium A.___ zuzuführen, dies bei zunehme n d depressiver Stimmungs lage (vgl. vorstehend E. 4.3). 5.2

Die B eschwerdegeg nerin verwies zur Begründung der von ihr vertretenen Auf fassung , die Invalidität der Beschwerdeführerin sei bereits vor der Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 eingetreten , auf das psychiatrische Gutachten von Prof. I.___ (vorstehend E. 4.8.2) , in welchem dieser ausführte, die Wurzeln der durch ihn diagnostizierten (Persönlichkeits-) Störung lägen in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin und sie sei mit diesen psychiatrischen Belas tungen in die Schweiz eingereist . Ihre n Standpunkt

erachtete

die Beschwerdegeg nerin als durch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin un termauert.

Der Beschwerdegegnerin ist insofern beizupflichten, als sich (auch) in den Berichten der behandelnden Ärzte durchaus Hinweise dafür finden , dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit und Jugend beziehungsweise vor ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 unter psychischen Problemen litt (vgl. vorstehend E. 4.5 -7).

Allerdings genügt allein das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsschädigung nicht für den Nachweis einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG . Prof. I.___ ging in seinem Gutachten ( vorstehend E. 4.8.2)

zwar wohl davon aus, dass die Wurzeln der Störung in der Kindheit und Jugendzeit der Beschwerdeführerin liegen, äus serte sich aber nicht zur Frage der Arbeits ( un ) fähigkeit der Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise im Jahr 200 8. Vielmehr sprach er von einem schweren, gemischten psychiatrischen Störungsbild mit beginnender Chronifizierung anhal tend seit Ja nuar 2015 und in der bidisziplinären gutachterlichen Zusammenfas sung (vorstehend E. 4.8.3) wurde unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psychiatrischen Diagnosen eine volle A rbeitsunfähigk e i t im ersten Arbeitsmarkt

(erst) ab Januar 2015 attestiert. I n diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen , dass für die Annahme einer durch einen psychischen Ge sundheitsschaden bedingten Invalidität nicht der Beginn einer Erkrankung massgeblich ist . Entscheidend ist vielmehr die durch eine Gesundheitsschädigung verursachte, für die Invalidität massgebliche Arbeitsunfähigkeit .

Dass

bei der Beschwerdeführerin vor Januar 2015 und insbesondere auch vor ihrer Einreise im Jahr 2008

aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres ( Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) mit anschliessender 40%iger Invalidität ( Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG) bestand, kann bei der gegebenen

medizinis c h en Aktenlage nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt gelten.

D ie medizinischen Akten liefern sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum

an einem zu invalidisieren der Arbeitsunfähigkeit führenden somatischen Gesundheitsschaden gelitten hätte, zumal eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit weder durch die seit dem Jahr 2010 behandelnde Hausärztin Dr. B.___ noch durch die übrigen behan delnden Somatiker (vgl. Urk. 6/11/14-15, Urk. 6/11/23-24, Urk. 6/11/28-29) attestiert wurde und Dr. H.___

in ihre m Gutachten vom Dezember 2016 (vor stehend E. 4.8.1) zum Schluss gelangte, dass weder in der angestammten Tätigkeit im Verkauf noch in einer (anderen) angepassten Tätigkeit eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit bestand en habe. 5.3

V or dem Hintergrund dieser medizinischen Aktenlage v ermag di e Erwerbsbiogra phie der Beschwerdeführerin, wie sie sich aus dem IK- Auszug ( Urk. 6/45) ergibt,

nicht den gegenteiligen Beweis dafür zu erbringen, dass bereits im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2008 ein die Arbeits fähigkeit massgeblich einschränkender Gesundheitsschaden bestand . Abgesehen davon ist zumindest nicht unplausibel, dass die Erwerbsbiographie mit vielen wechselnden Arbeitgeber n und zum Teil nur kurzzeitigen Anstellungen sowie tiefen Löhnen auf andere als gesundheitli che Faktoren zurückzuführen ist. 5.4

Damit ergibt sich, dass ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei am 3 0. Juni 2015 erfolgter und am 1. Juli 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein gegangener (vgl. Urk. 6/1 S. 1 oben) Anmeldung früh estens im Januar 2016 ent stehen konnte (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG, Art. 29 Abs. 1 IVG). In diesem Zeit punkt hat die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzung der Leistung von Beiträgen während mindestens drei Jahren ( Art. 36 Abs. 1 IVG , Art. 50 der Ver ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV ) und damit die versicherungsmässigen und rentenspezifischen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 3 6 Abs. 1 IVG erfüllt.

Bei diesem (Zwischen-) Ergebnis erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von Zeugen im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vg l . Urk. 1 S. 14

Ziff. 32) als gegenstandslos und ist von der beantragten Durchführung einer Parteiverhand lung abzusehen.

Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob nach Ablauf des Wartejahres eine mindestens 40%ige Invalidität eingetreten ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG). 6. 6.1

Zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ vom 8. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.1) und von Dr. I.___ vom 2 2. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.8.2) ein. Beide Gutachten wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben und basieren auf eigenen Untersuchungen.

Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, gelangte Dr. H.___

zum nachvollziehbaren Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin bei bildgebend nach gewiesenen strukturellen Veränderungen im Bereich der LWS sowie der linken Hüfte eine verminderte Belastbarkeit bestehe und sie auf LWS- und hüftscho nende Tätigkeiten angewiesen sei. Für entsprechend angepasste Tätigkeiten attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin eine zeitlich unbeschränkte A rbeitsunfähigkeit, was mit Blick auf den von Dr. H.___ beschriebenen weit gehend unauffällig klinischen Befund (vgl. Urk. 6/40 S. 43) zu überzeugen ver mag. Dass Dr. H.___ die Tätigkeit bei Y.___ als leidensangepasst wer tete, ist angesichts der Stellenbeschreibung durch die Beschwerdeführer in (vgl. Urk. 6/7 S. 2 Ziff. 2) ebenfalls plausibel . 6.2

Im psychiatrischen Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) gelangte Prof. I.___ zum Schluss, im Vordergrund des Störungsbildes stehe eine schwere Persönlichkeits störung mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline Typus und histrioni schen Anteilen (S. 46 oben).

Er führte aus, die psychiatrische Einordnung des Leidens und die Diagnosestellung sei en mittels aktueller Verhaltensbeobachtung sowie einer Längsschnittbeurteilung aufgrund des dokumentierten und des selbst erhobenen Psychostatus sowie der bidisziplinären telefonischen Besprechung erfolgt (S. 40) .

Im Psychostatus führte der Gutachter z um Erscheinungsbild und Verhalten in der Begutachtungssituation aus, darüber habe er in der allgemeinen psychiatrischen Beschreibung (vgl. S. 28 ff.) bereits ausführlich berichtet (S. 37 unten). Betreffend Persönlichkeit hielt er fest, klinisch fänden sich Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit emo tional-instabilen Anteilen vom B orderline -Typus und h istrionischen Anteilen (S. 39).

Diese Ausführungen erweisen sich als zu dürftig, um die gestellte Diagnose prü fend nachvollziehen zu können. Es fehlt an einer überzeugenden Herleitung der Diagnose. In der a llgemeinen psychiatrischen Anamn ese und den Angaben zum aktuellen psychiatrischen Leiden führte der Gutachter zwar

etwa aus , dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der etwa dreistündigen Explo ration fassadenhaft aufgetreten sei . S ie habe mit schriller, sehr lauter, fast schreiender Stimme gesprochen und

unentwegt geredet, wobei sie nie auf seine Fragen geantw orte t habe. Sie habe stark gestikulier t , sich mit de m Oberkörper auf den Schr e ibtisch des Gutachters gestützt und mitgelesen, was dieser in den Computer getippt habe. Sie habe sich schnell angegriffen gefühlt und latent aggressiv reagiert. Anderer seits hielt der Gutachter aber auch fest, dass die Beschwerdeführer in nach rund 70 Minuten Explorationszeit die Fassade aufgegeben habe und zu einem ernst haf ten Gespräch bereit gewesen sei

(S. 28 Mitte, S. 33 f.). In der psychiatrischen Vorgeschichte erwähnt werden sodann auch das selbstverletzende Verhalten und die suizidalen Ideationen in der Vergangenheit (S. 33 Mitte) .

Für den Rechtsan wender ist jedoch nicht nachvollziehbar, w ie beziehungsweise weshalb diese Fest stellungen mit der gestellten Diagnose zu vereinbaren sind. Da auch die behan delnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 4.6-7, E. 4.9) eine

– im Unterschied zu Prof. I.___ allerdings nicht kombinierte - Persönlichkeitsstörung diagnostizierten, ist das Vorliegen einer solchen zwar nicht auszuschliessen. Eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte und entspre chend dargelegte Diagnose (vgl. vorstehend E. 1.5) ist durch die aufliegenden medizinischen Akten jedoch nicht ausgew i e sen . 6.3

Des Weiteren muss auch die durch Prof. I.___ attestierte vollständige Arbeits unfähigkeit als nicht hinreichend nachvollziehbar begründet taxiert werden. D ies insbesondere auch deshalb, weil die funktionellen Auswirkungen nicht anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.3.1

– E. 4.4.2 , welche gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen zu beachten sind, schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden. Nachdem Prof. I.___ sein Gutachten ( Urk. 6/43/1-49) am 2 2. Dezember 2016 und damit nach Ergehen von BGE 141 V 281 am 3. Juni 2015 verfasste, finden sich darin zwar wohl Angaben zu den beachtlichen Indikatoren (vgl. etwa die Angaben unter den Titeln «Konsistenz, Persönlichkeit und sozialer Kontext», «Diagnosen, Behandlung und Eingliederung», «Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit»; S. 44 ff. , vgl. auch S. 4 oben ). Diese erweisen sich insgesamt aber als zu dürftig beziehungs weise als nicht genug aussagekräftig. So fehlt es bereits an hinreichenden Anga ben zum funktionellen Schweregrad des Leidens. Prof. I.___ sprach zwar von einer schweren Persönlichkeitsstörung (S. 46 oben), legte jedoch die diagnosere levanten Befunde und deren Ausprägung nicht näher dar. Hinsichtlich des sozi alen Kontextes hielt der Gutachter einzig fest, dass die Beschwerdeführerin einen Rückzug angebe und dass sie mit der extra aus Rumänien angereisten Schwester zum Untersuch gekommen sei, da sie sich den Weg alleine nicht zugetraut habe (S. 45 unten). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in der Begutachtung nicht über ihren Ehemann reden dürfe und auch nicht sagen dürfe, ob die Beziehung gut oder schlecht sei, da der Anwalt ihres Ehemannes dies ver boten habe (S. 31 oben), ist allerdings nicht auszuschliessen, dass auch die Res sourcen potentiell hemmende soziale Belastungen im Raum stehen, die es bei der Beurteilung des sozialen Kontextes zu würdigen gilt. Dies umso mehr, als med. pract . J.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2018 ( vorstehend E. 4.10) von ausgeprägte n psychosoziale n Konfliktsituationen und rezidivierende Krisen in der Partnerschaft berichtete. Die Beschwerdeführerin tri fft hier eine Mitwirkungs pflicht, indem sie die erforderlichen Angaben zu machen hat. Das Gleiche gilt in Bezug auf die von ihr verweigerten Angaben zum Tagesablauf (S. 36 Ziff. 2.3), welche eine wichtige Grundlage zur Beurteilung der Konsistenz bilden. Mangels entsprechender Angaben seitens der Beschwerdeführerin enthält die gutachterli che Beurteilung ( zwangsläufig ) keine Angaben dazu, wie es sich mit dem Aktivi tätsniveau der Beschwerdeführerin verhält beziehungsweise ob dieses als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt zu werten ist. Prof. I.___ führte in diesem Zusammenhang zwar aus, dass er das Verhalten der Beschwerdeführerin, sich ständig provoziert und durch normale Fragen wie zum Beispiel zum Tagesablauf bereits persönlich angegriffen gefühlt und latent verbal aggressiv reagiert zu habe n , als krankheitsimmanent interpretiere (S. 45 unten). A nlässlich der am 2 0. Juli 2017 durchgeführten Haushaltsabklärung war die Beschwerdeführerin allerdings durchaus bereit, Angaben zu ihrer Tagesstruktur und – planung zu machen ( Urk. 6/53 S. 2 oben, S. 5 f.). Dies wirft Fragen auf, die es zu klären gilt. 6.4

Damit ergibt sich, dass sich das Gutachten von Prof. I.___ für eine abschlies sende Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als unzulänglich erweist. Auch die nach Ergehen des Gut achtens erstatteten Berichte von med. pract . J.___ (vorstehend E. 4.9

– E. 10) halten d en Anforderungen an das rechtsprechungs g emäss geforderte strukturierte Beweisverfahren nicht stand. 6.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.6

Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb sich nicht beurteilen lässt, ob bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2016 eine mindestens 40%i ge Invalidität ein getreten ist . Die Sache ist daher an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie geeignete medizinische Abklärungen veranlasse

zur Beurteilung der Frage, wie es sich aus psychiatrischer Sicht mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in einer den körpe rlichen Leiden angepassten Täti g keit verhält, und sie hernach über den Rentenansp ru ch neu verfüge.

Sollte die Prüfung ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Rente aus psychischen Gründen besteht, wird die Beschwerdegegnerin auch über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut zu befinden haben (vgl. Art. 38 Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung , IVV ).

In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügun gen gutzuheissen. 7.

Hinsichtlich der für die Wahl der Bemessungsmethode massgeblichen Qualifika tion der Beschwerdeführerin bleibt Folgendes zu bemerken: Im Haushaltabklä rungsbericht vom 2 5. September 2017 ( Urk. 6/53) qualifizierte die Abklärungs person die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt Tätige. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren phasenweise für die Kinder des Ehemannes gesorgt, den Haushalt bewältigt und verschiedene Teilzeitjobs ausgeführt. Da die Kinder des Ehemannes mittlerweile erwachsen seien, habe sie sich um auswärtige Arbeitsstellen bemüht. Dies sei ihr gelungen und sie habe bei zwei verschiedenen Arbeitgebern jeweils Teilzeit gearbeitet. Beide Arbeitsstellen zusammen hätten ein Arbeitspensum von 60.3 % ergeben. Die restliche Zeit habe sich die Beschwerdeführerin um den Haushalt sowie die Hundebetreuung gekümmert (S. 3 Ziff. 2.6, Ziff. 2.6.1).

Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin ab Juli 2014 im Stundenlohn bei Y.___ angestellt ( Urk. 6/85 /2). Gemäss Arbeitgeberbericht belief sich die Arbeitszeit zwischen Juli und Dezember 2014 durchschnittlich auf 19.6 Stun den pro Woche ( Urk. 6/13 Ziff. 2.9). Anlässlich des Standortgespräch s vom 2 2. Juli 2015 gab

die Beschwerdeführerin an , zuletzt als Verkäuferin bei Y.___ und im Nebenjob als Büroreinigungskraft gearbeitet zu haben . I hr Arbeitspensum habe sich auf 50 % bis 80 % belaufen ( Urk. 6/7 S. 2 Mitte) . Im Gutachten von Dr. H.___ ist sodann zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eig e nen Angaben zufolge das Pensum bei der Y.___ krankheitsbedingt von 1 00 % auf 50 % reduziert habe ( Urk. 6/43/32 unten) , was sich

anhand der aufliegenden Akten aber nicht überprüfen lässt . Immerhin ist eine Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 2 5. Februar 2014 aktenkundig , aus der hervorgeht , dass sie sich

für eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle bei einem Cateringunternehmen bew orben hatte ( Urk. 6/41/8). Vor diesem Hintergrund vermag die von der Abklärungsperson bei der Festlegung des Status angeführte Begründung nicht restlos zu überzeugen und wird die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist , auch die Statusfrage noch einmal zu überprüfen haben. 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 8 .2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

In Anwendung d i e se r Kriterien und bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 3’ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1 5. Mai 2020 und vom 1 1. Juni 2020 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sind, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese - nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan