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IV.2020.00391

Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen einer mit einem Geburtsgebrechen in die Schweiz eingereisten ausländischen Staatsangehörigen. Da sie das 20. Altersjahr bereits vollendet hat, kommt Art. 9 Abs. 3 IVG nicht zur Anwendung und auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind nicht erfüllt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1997, stammt aus dem Libanon und reiste a m 11. Juni 2014 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein ( Urk. 13/16/4-5 ) . Am 28. Februar 2015 wurde sie von ihren Eltern aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; angeborene cerebrale Lähmungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 13/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfü gung vom 19. Mai 2015 (Urk. 13/11) einen Anspruch auf medizinische Mass nah men sowie mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 13/12) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , dies jeweils wegen Fehlens der versicherungs mässi gen Vor aussetzungen . 1.2

Am 19. April 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 13/14 , vgl. auch Urk. 13/15 ).

Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/26, Urk. 13/30, Urk. 13/36 , Urk. 13/43 ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

Juli 2019

(Urk. 13/44) die Übernahme der Kosten für eine erst malige berufliche Ausbildung ab, mit der Begründung, d ass die Versicherte

weder im Herkunftsland noch in der Schweiz die obligatorische Schulzeit beendet habe .

Am 2. Dezember 2019 ersuchte die Versicherte um eine neuerliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen , da sie mittlerweile zur Absolvierung eines Passarellenjahres

die

Z.___

besuchte

( Urk.

13/47, vgl. auch Urk.

13/45,

Urk. 13/48/1 unten ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

13/51-52, Urk. 13/55)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 13/58 = Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen an eine erstmalige berufliche Ausbildung. 2.

Die Versicherte erhob am 15. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine erstmalige berufliche Ausbildung zuzusprechen . In prozessualer Hin s icht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführer in am 17.

Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ergänzend (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1-2) zu sub stantiieren . Am

28. Oktober 2020 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 17, Urk. 18/1-18) betreffend die prozessuale Bedürftigkeit ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule , der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Abs. 2). 1.4

Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter bro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn lichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. 1.5

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen . Die versicherungsmässigen Vorausset zungen müssen im Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem wegen der Art und Schwere des Leidens eine berufliche Ausbildung erstmals angezeigt war und diese ge sundheitsbedingt voraussichtlich bleibend oder zumindest während eines voraus sichtlich länger dauernden Teils derselben erhebliche Mehrkosten verursacht

(vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rz 3 f. zu Art. 16 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) , die Beschwerdeführerin habe sich bei Eintritt der Invalidität nicht mindestens ein Jahr in der Schweiz aufgehalten , weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen (im Sinne der versicherungsmässigen Voraussetzungen) nicht erfülle ( S. 1 unten, S. 2 oben).

Als sie die Schule im Libanon abgebrochen habe, sei sie bereits 16 Jahre alt gewesen. In der Schweiz hätte die berufliche Ausbildung in diesem Alter bereits begonnen. Der Start in die Berufswelt könne allerdings später sein, hierfür müssten jedoch klare gesundheitliche Gründe sprechen. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014, also im Alter von knapp 17 Jahren,

eine beruf liche Ausbildung möglich gewesen . Hätte sie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz durchlaufen, wäre es ihr trotz ihrer Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich mög lich ge wesen, im regulären Alter die Schule abzuschliessen und mit einer Ausbildung zu

beginnen. Dementsprechend seien nicht gesundheitliche, sondern invaliditäts fremde Gründe für die Verzögerung verantwortlich . Die Voraussetzungen für die Zusprach e einer erstmaligen beruflichen Ausbildung seien nicht erfüllt (S. 2 Mitte) .

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die schulische Nachreifung sei invaliditätsfremd. Verzögere sich der Start der be ruflichen Ausbildung aus diese m Grund , könne nicht von einem späteren «Eintritt Versicherungsfall» ausgegangen werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2019 wäre das Gesuch unter dem Blickwinkel der versicherungsmässigen Voraussetzungen abzulehnen gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, sie habe im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die Schule beziehungsweise die neun Jahre dauernde obligatorische Schulzeit nicht beenden können. A ufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes habe sie die Schule nach sieben Jahren unterbrechen müssen. Die Schule habe keine Lösung bieten können und sie sei dann im Jahr 2014 im Alter von 16 Jahren per Familiennachzug in die Schweiz gekommen , wo ihr Vater seit 2001 AHV/IV-Beiträge einzahle (S. 1 f.) . Es stehe somit fest, dass es sich um einen invaliditätsbedingten Schulabbruch handle (S. 2 unten) . Auch wenn keine invaliditätsbedingten Gründe für den Schulunter bruch im Libanon verantwortlich gewesen wären, hätte sie aufgrund ihres Alters die obligatorische Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllen können. 2012 bis 2013 habe sie das siebte Schuljahr besucht. 2014 wäre sie somit im achten Schuljahr gewesen und hätte somit die obligatorische Schulzeit von neun Jahren noch nicht abgeschlossen gehabt. So oder so hätte sie in der Schweiz noch min destens ein Jahr Schule bis zum ordentlichen Abschluss der Volksschule absol vieren müssen. Mittlerweile habe sie diesen Abschluss an der Z.___ gemacht. Dadurch habe sie den einjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der festzulegenden Invalidität für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die obligatorische Schulpflicht im Jahr 2014 weder im Herkunftsland noch in der Schweiz erfüllt gewesen sei, sondern erst mit dem Abschluss an der Z.___ im Jahr 2020. Auf diesen Zeitpunkt sei der Eintritt der Invalidität für die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen festzusetzen. Die versicherungsmässigen Vorausset zung en für eine erstmalige berufliche Ausbildung seien erfüllt (S. 2 f.). 3. 3.1

Die

1997 geborene, aus dem Libanon stammende und am

11. Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthalts bewilli gung B (Urk. 13/16/4-5).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich , dass sie Flüchtlings eigenschaft hätte, womit Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden v ersicherung ( FlüB ) nicht zur Anwendung gelangt (vergleiche zum Flüchtlings begriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Libanon

und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliessli ch nach schweizerischem Recht. 3.2

Stri ttig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen der Invalidenversicherung an eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache

diese r Art von Leistung erfüllt. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ist ausländische Staatsangehörige mit Wohn sitz und ge wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Unbestritten ist, dass sie

– da sie bislang nicht erwerbstätig war - keine AHV/IV/EO -Beiträge

geleistet hat und sie sich auch noch keine zehn Jahre in der Schwe iz aufhält, womit sie die versicherungs mässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. Der in Art. 6 Abs.

2 IVG ausdrücklich vorbehaltende Art. 9 Abs. 3 IVG sieht indes vor, dass noch nicht 20 Jahre alte ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter erleichterten Voraussetzungen ( lit . a- b) Ein gliederungsmassnahmen beanspruchen können (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rz

1 zu Art. 9; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Rz 1043). Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2

Die Beschwerdeführerin ist am 27. September 1997 geboren (Urk. 13/16/4-5). Am 27. September 2017 hat sie das 20. Altersjahr vollendet. Damit konnte sie b ereits am 19. April 2018, als sie erstmals um berufliche Eingliederungsmassnahmen nachsuchte (Urk. 13/14) , und auch im Zeitpunkt ihres erneuten Gesuchs vom 2.

Dezember 2019 (Urk. 13/47) nicht mehr in den Genuss der erleichterten (ver sicherungsmässigen) Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen im Sinne

von Ar

t. 9 Abs. 3 IVG gelangen, ist hierfür doch Voraussetzung , dass das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet wurde. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Be tracht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der strittigen Frage, wann bei der Beschwerdeführerin die (leistungsspezifische) Invalidität eingetreten ist, erüb rigt .

Anzumerken bleibt, dass – ungeachtet der versicherungsmässigen und materiell rechtlichen

Voraussetzungen – ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mass nahmen beruflicher Art vor dem 19. April 2018 beziehungsweise vor Erreichen des 20. Altersjahres nicht entstehen konnte, denn gemäss Art . 10 Abs. 1 IVG ent steht ein entsprechender Anspruch frühestens im Zeitp unkt der Geltend machung . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen an eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht ver neint . Die s führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Vorliegend sind d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

18/1 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

15. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1997, stammt aus dem Libanon und reiste a m 11. Juni 2014 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein ( Urk. 13/16/4-5 ) . Am 28. Februar 2015 wurde sie von ihren Eltern aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; angeborene cerebrale Lähmungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 13/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfü gung vom 19. Mai 2015 (Urk. 13/11) einen Anspruch auf medizinische Mass nah men sowie mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 13/12) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , dies jeweils wegen Fehlens der versicherungs mässi gen Vor aussetzungen .

E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule , der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

E. 1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Abs. 2).

E. 1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter bro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn lichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat.

E. 1.5 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen . Die versicherungsmässigen Vorausset zungen müssen im Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem wegen der Art und Schwere des Leidens eine berufliche Ausbildung erstmals angezeigt war und diese ge sundheitsbedingt voraussichtlich bleibend oder zumindest während eines voraus sichtlich länger dauernden Teils derselben erhebliche Mehrkosten verursacht

(vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rz

E. 3 f. zu Art. 16 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) , die Beschwerdeführerin habe sich bei Eintritt der Invalidität nicht mindestens ein Jahr in der Schweiz aufgehalten , weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen (im Sinne der versicherungsmässigen Voraussetzungen) nicht erfülle ( S. 1 unten, S. 2 oben).

Als sie die Schule im Libanon abgebrochen habe, sei sie bereits 16 Jahre alt gewesen. In der Schweiz hätte die berufliche Ausbildung in diesem Alter bereits begonnen. Der Start in die Berufswelt könne allerdings später sein, hierfür müssten jedoch klare gesundheitliche Gründe sprechen. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014, also im Alter von knapp 17 Jahren,

eine beruf liche Ausbildung möglich gewesen . Hätte sie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz durchlaufen, wäre es ihr trotz ihrer Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich mög lich ge wesen, im regulären Alter die Schule abzuschliessen und mit einer Ausbildung zu

beginnen. Dementsprechend seien nicht gesundheitliche, sondern invaliditäts fremde Gründe für die Verzögerung verantwortlich . Die Voraussetzungen für die Zusprach e einer erstmaligen beruflichen Ausbildung seien nicht erfüllt (S. 2 Mitte) .

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die schulische Nachreifung sei invaliditätsfremd. Verzögere sich der Start der be ruflichen Ausbildung aus diese m Grund , könne nicht von einem späteren «Eintritt Versicherungsfall» ausgegangen werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2019 wäre das Gesuch unter dem Blickwinkel der versicherungsmässigen Voraussetzungen abzulehnen gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, sie habe im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die Schule beziehungsweise die neun Jahre dauernde obligatorische Schulzeit nicht beenden können. A ufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes habe sie die Schule nach sieben Jahren unterbrechen müssen. Die Schule habe keine Lösung bieten können und sie sei dann im Jahr 2014 im Alter von 16 Jahren per Familiennachzug in die Schweiz gekommen , wo ihr Vater seit 2001 AHV/IV-Beiträge einzahle (S. 1 f.) . Es stehe somit fest, dass es sich um einen invaliditätsbedingten Schulabbruch handle (S. 2 unten) . Auch wenn keine invaliditätsbedingten Gründe für den Schulunter bruch im Libanon verantwortlich gewesen wären, hätte sie aufgrund ihres Alters die obligatorische Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllen können. 2012 bis 2013 habe sie das siebte Schuljahr besucht. 2014 wäre sie somit im achten Schuljahr gewesen und hätte somit die obligatorische Schulzeit von neun Jahren noch nicht abgeschlossen gehabt. So oder so hätte sie in der Schweiz noch min destens ein Jahr Schule bis zum ordentlichen Abschluss der Volksschule absol vieren müssen. Mittlerweile habe sie diesen Abschluss an der Z.___ gemacht. Dadurch habe sie den einjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der festzulegenden Invalidität für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die obligatorische Schulpflicht im Jahr 2014 weder im Herkunftsland noch in der Schweiz erfüllt gewesen sei, sondern erst mit dem Abschluss an der Z.___ im Jahr 2020. Auf diesen Zeitpunkt sei der Eintritt der Invalidität für die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen festzusetzen. Die versicherungsmässigen Vorausset zung en für eine erstmalige berufliche Ausbildung seien erfüllt (S. 2 f.).

E. 3.1 Die

1997 geborene, aus dem Libanon stammende und am

11. Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthalts bewilli gung B (Urk. 13/16/4-5).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich , dass sie Flüchtlings eigenschaft hätte, womit Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden v ersicherung ( FlüB ) nicht zur Anwendung gelangt (vergleiche zum Flüchtlings begriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Libanon

und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliessli ch nach schweizerischem Recht.

E. 3.2 Stri ttig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen der Invalidenversicherung an eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache

diese r Art von Leistung erfüllt.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist ausländische Staatsangehörige mit Wohn sitz und ge wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Unbestritten ist, dass sie

– da sie bislang nicht erwerbstätig war - keine AHV/IV/EO -Beiträge

geleistet hat und sie sich auch noch keine zehn Jahre in der Schwe iz aufhält, womit sie die versicherungs mässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. Der in Art. 6 Abs.

2 IVG ausdrücklich vorbehaltende Art. 9 Abs. 3 IVG sieht indes vor, dass noch nicht 20 Jahre alte ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter erleichterten Voraussetzungen ( lit . a- b) Ein gliederungsmassnahmen beanspruchen können (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rz

1 zu Art. 9; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Rz 1043). Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin ist am 27. September 1997 geboren (Urk. 13/16/4-5). Am 27. September 2017 hat sie das 20. Altersjahr vollendet. Damit konnte sie b ereits am 19. April 2018, als sie erstmals um berufliche Eingliederungsmassnahmen nachsuchte (Urk. 13/14) , und auch im Zeitpunkt ihres erneuten Gesuchs vom 2.

Dezember 2019 (Urk. 13/47) nicht mehr in den Genuss der erleichterten (ver sicherungsmässigen) Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen im Sinne

von Ar

t. 9 Abs. 3 IVG gelangen, ist hierfür doch Voraussetzung , dass das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet wurde. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Be tracht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der strittigen Frage, wann bei der Beschwerdeführerin die (leistungsspezifische) Invalidität eingetreten ist, erüb rigt .

Anzumerken bleibt, dass – ungeachtet der versicherungsmässigen und materiell rechtlichen

Voraussetzungen – ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mass nahmen beruflicher Art vor dem 19. April 2018 beziehungsweise vor Erreichen des 20. Altersjahres nicht entstehen konnte, denn gemäss Art . 10 Abs. 1 IVG ent steht ein entsprechender Anspruch frühestens im Zeitp unkt der Geltend machung .

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen an eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht ver neint . Die s führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Vorliegend sind d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

18/1 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

15. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00391

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

25. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1997, stammt aus dem Libanon und reiste a m 11. Juni 2014 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein ( Urk. 13/16/4-5 ) . Am 28. Februar 2015 wurde sie von ihren Eltern aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 390 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ; angeborene cerebrale Lähmungen) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an gemeldet (Urk. 13/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte m it Verfü gung vom 19. Mai 2015 (Urk. 13/11) einen Anspruch auf medizinische Mass nah men sowie mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (Urk. 13/12) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung , dies jeweils wegen Fehlens der versicherungs mässi gen Vor aussetzungen . 1.2

Am 19. April 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und ersuchte um Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 13/14 , vgl. auch Urk. 13/15 ).

Nach erfolgten Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 13/26, Urk. 13/30, Urk. 13/36 , Urk. 13/43 ) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.

Juli 2019

(Urk. 13/44) die Übernahme der Kosten für eine erst malige berufliche Ausbildung ab, mit der Begründung, d ass die Versicherte

weder im Herkunftsland noch in der Schweiz die obligatorische Schulzeit beendet habe .

Am 2. Dezember 2019 ersuchte die Versicherte um eine neuerliche Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen , da sie mittlerweile zur Absolvierung eines Passarellenjahres

die

Z.___

besuchte

( Urk.

13/47, vgl. auch Urk.

13/45,

Urk. 13/48/1 unten ) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

13/51-52, Urk. 13/55)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 13/58 = Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen an eine erstmalige berufliche Ausbildung. 2.

Die Versicherte erhob am 15. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine erstmalige berufliche Ausbildung zuzusprechen . In prozessualer Hin s icht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde der Beschwerdeführer in am 17.

Septem ber 2020 zur Kenntnis gebracht, mit der Aufforderung, ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ergänzend (vgl. Urk. 7 und Urk. 8/1-2) zu sub stantiieren . Am

28. Oktober 2020 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 17, Urk. 18/1-18) betreffend die prozessuale Bedürftigkeit ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. 1.2

Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wes entlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) die berufliche Grundbildung nach dem Be rufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder schule , der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. 1.3

Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben ge mäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestim mungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Abs. 2). 1.4

Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter bro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn lichem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat. 1.5

Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund der Art und Schwere seines Gesundheitsschadens (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG, wobei Art. 10 Abs. 1 IVG zu beachten ist) bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung erheblich behindert ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm dort wegen der Behinderung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen . Die versicherungsmässigen Vorausset zungen müssen im Zeitpunkt erfüllt sein, in welchem wegen der Art und Schwere des Leidens eine berufliche Ausbildung erstmals angezeigt war und diese ge sundheitsbedingt voraussichtlich bleibend oder zumindest während eines voraus sichtlich länger dauernden Teils derselben erhebliche Mehrkosten verursacht

(vgl. Meyer / Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rz 3 f. zu Art. 16 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) , die Beschwerdeführerin habe sich bei Eintritt der Invalidität nicht mindestens ein Jahr in der Schweiz aufgehalten , weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen (im Sinne der versicherungsmässigen Voraussetzungen) nicht erfülle ( S. 1 unten, S. 2 oben).

Als sie die Schule im Libanon abgebrochen habe, sei sie bereits 16 Jahre alt gewesen. In der Schweiz hätte die berufliche Ausbildung in diesem Alter bereits begonnen. Der Start in die Berufswelt könne allerdings später sein, hierfür müssten jedoch klare gesundheitliche Gründe sprechen. Aus medizinischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014, also im Alter von knapp 17 Jahren,

eine beruf liche Ausbildung möglich gewesen . Hätte sie die obligatorische Schulzeit in der Schweiz durchlaufen, wäre es ihr trotz ihrer Beeinträchtigungen überwiegend wahrscheinlich mög lich ge wesen, im regulären Alter die Schule abzuschliessen und mit einer Ausbildung zu

beginnen. Dementsprechend seien nicht gesundheitliche, sondern invaliditäts fremde Gründe für die Verzögerung verantwortlich . Die Voraussetzungen für die Zusprach e einer erstmaligen beruflichen Ausbildung seien nicht erfüllt (S. 2 Mitte) .

In der Beschwerdeantwort (Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die schulische Nachreifung sei invaliditätsfremd. Verzögere sich der Start der be ruflichen Ausbildung aus diese m Grund , könne nicht von einem späteren «Eintritt Versicherungsfall» ausgegangen werden. Bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2019 wäre das Gesuch unter dem Blickwinkel der versicherungsmässigen Voraussetzungen abzulehnen gewesen. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, sie habe im Libanon aus gesundheitlichen Gründen die Schule beziehungsweise die neun Jahre dauernde obligatorische Schulzeit nicht beenden können. A ufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes habe sie die Schule nach sieben Jahren unterbrechen müssen. Die Schule habe keine Lösung bieten können und sie sei dann im Jahr 2014 im Alter von 16 Jahren per Familiennachzug in die Schweiz gekommen , wo ihr Vater seit 2001 AHV/IV-Beiträge einzahle (S. 1 f.) . Es stehe somit fest, dass es sich um einen invaliditätsbedingten Schulabbruch handle (S. 2 unten) . Auch wenn keine invaliditätsbedingten Gründe für den Schulunter bruch im Libanon verantwortlich gewesen wären, hätte sie aufgrund ihres Alters die obligatorische Schulpflicht zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllen können. 2012 bis 2013 habe sie das siebte Schuljahr besucht. 2014 wäre sie somit im achten Schuljahr gewesen und hätte somit die obligatorische Schulzeit von neun Jahren noch nicht abgeschlossen gehabt. So oder so hätte sie in der Schweiz noch min destens ein Jahr Schule bis zum ordentlichen Abschluss der Volksschule absol vieren müssen. Mittlerweile habe sie diesen Abschluss an der Z.___ gemacht. Dadurch habe sie den einjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei Eintritt der festzulegenden Invalidität für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die obligatorische Schulpflicht im Jahr 2014 weder im Herkunftsland noch in der Schweiz erfüllt gewesen sei, sondern erst mit dem Abschluss an der Z.___ im Jahr 2020. Auf diesen Zeitpunkt sei der Eintritt der Invalidität für die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen festzusetzen. Die versicherungsmässigen Vorausset zung en für eine erstmalige berufliche Ausbildung seien erfüllt (S. 2 f.). 3. 3.1

Die

1997 geborene, aus dem Libanon stammende und am

11. Juni 2014 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthalts bewilli gung B (Urk. 13/16/4-5).

Aus den Akten ist nicht ersichtlich , dass sie Flüchtlings eigenschaft hätte, womit Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden v ersicherung ( FlüB ) nicht zur Anwendung gelangt (vergleiche zum Flüchtlings begriff BGE 115 V 4). Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Libanon

und der Schweiz besteht nicht (vergleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch ausschliessli ch nach schweizerischem Recht. 3.2

Stri ttig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen der Invalidenversicherung an eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache

diese r Art von Leistung erfüllt. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin ist ausländische Staatsangehörige mit Wohn sitz und ge wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Unbestritten ist, dass sie

– da sie bislang nicht erwerbstätig war - keine AHV/IV/EO -Beiträge

geleistet hat und sie sich auch noch keine zehn Jahre in der Schwe iz aufhält, womit sie die versicherungs mässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt. Der in Art. 6 Abs.

2 IVG ausdrücklich vorbehaltende Art. 9 Abs. 3 IVG sieht indes vor, dass noch nicht 20 Jahre alte ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter erleichterten Voraussetzungen ( lit . a- b) Ein gliederungsmassnahmen beanspruchen können (vgl. Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rz

1 zu Art. 9; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 , Rz 1043). Zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2

Die Beschwerdeführerin ist am 27. September 1997 geboren (Urk. 13/16/4-5). Am 27. September 2017 hat sie das 20. Altersjahr vollendet. Damit konnte sie b ereits am 19. April 2018, als sie erstmals um berufliche Eingliederungsmassnahmen nachsuchte (Urk. 13/14) , und auch im Zeitpunkt ihres erneuten Gesuchs vom 2.

Dezember 2019 (Urk. 13/47) nicht mehr in den Genuss der erleichterten (ver sicherungsmässigen) Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen im Sinne

von Ar

t. 9 Abs. 3 IVG gelangen, ist hierfür doch Voraussetzung , dass das 20.

Altersjahr noch nicht vollendet wurde. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Be tracht, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der strittigen Frage, wann bei der Beschwerdeführerin die (leistungsspezifische) Invalidität eingetreten ist, erüb rigt .

Anzumerken bleibt, dass – ungeachtet der versicherungsmässigen und materiell rechtlichen

Voraussetzungen – ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mass nahmen beruflicher Art vor dem 19. April 2018 beziehungsweise vor Erreichen des 20. Altersjahres nicht entstehen konnte, denn gemäss Art . 10 Abs. 1 IVG ent steht ein entsprechender Anspruch frühestens im Zeitp unkt der Geltend machung . 4.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Anspruch auf berufliche Massnahmen in Form von Beiträgen an eine erstmalige berufliche Ausbildung zu Recht ver neint . Die s führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 5.1

Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung (Urk. 1 S. 1 Mitte).

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Vorliegend sind d ie Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt (vgl. Urk.

18/1 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.2

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.

400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom

15. Juni 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan