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IV.2020.00389

Beweiskräftiges Gutachten, das keine unzulässige «second opinion» darstellt und in welchem die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren schlüssig dargelegt wurde. Die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation ist nachvollziehbar. Keine zu berücksichtigende Einschränkung im Haushaltsbereich. Folglich kein Rentenanspruch.

Zürich SozVersG · 2022-01-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, ... geboren und zuletzt von ... bis ... als ... für die

Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) tätig (Urk.

8/4/1), erlitt am ... Schussverletzungen durch O.___ (vgl. unter anderem: Urk.

8/14/18-22). Mit Formular vom 2 9.

Februar 2016 meldete sie sich unter H inweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

8/6). Nach Abklärung der beruf lichen und medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, nachdem diese keine Eingliederungsberatung in Anspruch genommen hatte (Urk.

8/20). Mit Vorbescheid vom 7.

Novem ber 2016 stellte sie der Versicherten sodann in Aussicht, das Renten begehren gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» abzuweisen (Urk.

8/23). Darauf bat die Versicherte mit Eingabe vom 11.

November 2016 (Urk.

8/24), ihr Dossier wieder zu öffnen, worauf ihr am 23.

November 2016 Arbeitsvermittlung gewährt wurde (Urk.

8/26). Aufgrund Nichteinhaltens der Ver antwortlichkeiten gemäss Zielvereinbarung sowie bei fehlender Mitwirkung im Prozess der Stellen suche teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7.

Februar 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, sowie dass kein Rentenanspruch ent stehe, solange von Eingliederungs massnahmen eine rentenbeeinflussende Ände rung erwartet werden könne; sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk.

8/31). Dies tat die Versicherte nicht. 1.2

Mit Bericht vom 1 4.

September 2017 (von der Versicherten mitunterzeichnet) bat die neu behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um neuerliche Prüfung von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.

8/36). Im Nachgang zu einem Eingliede rungsgespräch vom 1 5.

Januar 2018 (Urk.

8/47/5-6) wurden mit Mitteilung vom 1 7.

Januar 2018 Eingliederungsmassnahmen als aufgrund des Gesundheitszu standes der Versicherten derzeit nicht möglich bezeichnet und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk.

8/45). Nach weiteren Abklärungen und Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.

med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9.

Mai 2018 (Urk.

8/55/5) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% ab 1.

März 2018 in Aussicht (Urk.

8/57). Gleichzeitig wurde der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer regelmässigen fachpsychia trischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/52). Die Versicherte liess mit ihrem als vorsorglich bezeichneten Einwand vom 29.

J uni 2018 die Zusprache der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragen (Urk.

8/67/2), zog den Einwand nach Akteneinsicht am 2 2.

August 2018 aber wieder zurück (Urk.

8/74). Die IV-Stelle teilte darauf hin der Versi cher ten die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen mit (vgl. Urk.

8/80,

8/82). Nach Eingang des neurologischen Gutachtens von Dr.

med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.

Mai 2019 (Urk.

8/99) und des psychiatrischen Gutachtens von Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7.

Juli 2019 (Urk.

8/102, inklusive neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dr.

sc. h um. D.___, Diplompsychologin, zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, vom 13.

Juli

2019, Urk.

8/102/64-78) mit bidisziplinärer Konsensbeurteilung (Urk.

8/102/79-90) und einer Haushaltabklärung vom 17.

September 2019 (Abklä rungsbericht vom 4.

Oktober 2019, Urk.

8/104) verneinte die IV-Stelle nach Durc h führung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 9.

Januar 2020, Urk.

8/106, Einwand vom 1 3.

Januar 2020, Urk.

8/108) mit Verfügung vom 1 5.

Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5.

Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28.

August 20 20 (Urk.

7) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.

September 2020 die Verwaltungs akten zur Einsicht zugestellt (Urk.

9). Auf eine Stellung nahme zur hierauf eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.

Septem ber 2020, worin diese die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragte (Urk.

10 S.

1), verzichtete di e Beschwerdegegnerin (Urk.

13). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2.

November 2020 mitgeteilt (Urk.

14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

146 V 364 E.

7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE

144 V 210 E.

4.3.1, 132 V 215 E.

3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG) . 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE

134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art.

69 Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Renten an spruch für die Zeit vor März 2018 komme nicht in Frage, da die Neuanmeldung am 1 5.

September 2017 erfolgt sei und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate danach entstehen könne. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sie weitere Arztberichte eingeholt, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk.

2 S.

1). Die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zuhause hätten ergeben, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 70

% erwerbstätig wäre und 30

% auf den Haushaltsbereich entfallen würden. Im Haushalt sei sie aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt. Gestützt auf die umfassende medizinische Untersuchung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2 016 wieder zu 50

% und ab Juli 2019 zu 70

% arbeitsfähig sei. Zumutbar sei eine flexible Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck und ohne Umstellungs- und Anpassungsvermögen mit geringem Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen mit regel mässi gen Pausen und Arbeitszeiten. Aufgrund fehlender Berufsausbildung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den statistischen Werten im Bereich von Hilfstätigkeiten auszugehen. Dabei resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad von 35

% (Urk.

2 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen beschwerdeweise zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin habe ihr zunächst mit Vorbescheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, was korrekt gewesen sei. Zum Einholen des hernach erstatteten Gutachtens habe kein Anlass bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungsauftrag im Sinne von Art.

43 ATSG überschritten habe. Da es sich mithin um das unzulässige Ein holen einer « s econd

o pinion » handle, könne auf das Gutachten der Dres . B.___ und C.___ nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass dem Gutachten kein voller Beweiswert zukomme. Das Ergebnis sei nicht nachvollziehbar und der Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei nicht aufgelöst worden. Ferner habe das Explorationsgespräch mit Dr. B.___ nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3). Sodann verwies sie auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin med.

pract .

Z.___ vom 2 9.

Februar 2020 (Urk.

8/117 = Urk.

3), welche zum Gutachten Stellung genommen habe. Bestritten werde zu dem der angenommene Status - vielmehr wäre sie im hypothetischen Gesund heitsfall zu 100

% erwerbstätig, was zumindest zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führen würde (Urk.

1 S.

4). Infolge der posttraumatischen Belastungsstörung sei sie indes zu 100

% arbeitsunfähig (Urk.

1 S.

4-5).

In ihrer Eingabe vom 2 1.

September 2020 passte sie ihr Rechtsbegehren dahin gehend an, dass ihr rückwirkend ab dem

1. September 2016 eine ganze Inva lidenrente auszurichten sei (Urk.

10 S.

1). Erneut monierte sie, dass das eingeholte Gutachten eine unzulässige « second

opinion » darstelle (Urk.

10 S.

1-2) und zudem nicht schlüssig sei, namentlich die spezifische Traumaproblematik nicht berück sichtige (Urk.

10 S.

2-3). Ferner machte sie erneut geltend, im Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstä tig zu sein (Urk.

10 S.

3-4). 3.

3.1

Dr.

med. E.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 1 7.

Juni 2016 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18.

Dezember 2015 bei ihr in Behandlung (Urk.

8/14/1). Psychotherapeutische Sitzungen fänden alle drei bis vier Wochen statt (Urk.

8/14/5). Sie diagnostizierte ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand unklarer Genese und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Schussverletzungen mit Tötungsabsichten am ... (Urk.

8/14/1). Sie beschrieb, die Beschwerdeführerin weise eine gewisse Unfähigkeit auf, sich tiefer zu entspannen (Urk.

8/14/4) und hielt fest, eine beruf liche Integration sollte aus neuropsychiatrischer Sicht das primäre Ziel sein (Urk.

8/14/5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine berufliche Ausbildungs fähig keit (Urk.

8/14/6). 3.2

RAD-Ärztin Dr. A.___

hielt am 1 5.

Januar 2018 im Zusammenhang mit Ein gliederungsmassnahmen fest, bis September 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2016 liege aufgrund einer PTBS noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ausgeschlossen seien ausgesprochen feinmotorische Tätigkeiten der Hände. Möglich - zunächst zu 50

%

- seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre . Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar. Demnach sei es sinnvoll und aus sichtsreich, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk.

8/46). 3.3

Med. pract . Z.___ berichtete am 5.

März 2018, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3.

August 2017 bei ihr in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin weise keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt auf (Urk.

8/50/2). Med. pract . Z.___ beschrieb eine leicht paranoide Wahrnehmung durch die weiterhin anhaltende Bedrohung. Zudem seien Konzen tration, Aufnahmekapazität und Mnestik im Alltag stark beeinträchtigt. Die Stim mungslage der Beschwerdeführerin sei affektiv sehr depressiv und sie leide an Angst und Panikanfällen, einem anhaltenden Bedrohungsgefühl, anhaltender innerer Unruhe und Gestresstsein . Sie habe soziophobische Gedanken, Suizidge danken, ein Ohnmachtsgefühl, Appetitverminderung und Schlafstörungen (Urk.

8/50/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angst- und Panikstörung, soziophobischen Ängsten (ICD-10 F40.1), Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) und mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.11). Die starken Ängste und die kognitiven Störungen durch die PTBS würden eine Arbeits fähig keit verunmöglichen. Zudem würden die Schmerzen und die neurologischen Störungen im rechten Arm die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ihre Traumata könnten erst behandelt werden, wenn sie sich finanziell und psychosozial in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Zum Erlangen einer gewissen Arbeits fähigkeit wäre eine intensive psychotraumatologische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin weise eine hohe Motivation auf. Möglich sei eine leichte Integrationsmassnahme während maximal zwei Stunden pro Tag, wobei die Fahrt zur Eingliederungsstätte zurzeit noch grossen Stress bereite (Urk.

8/50/5). Einer Eingliederung im Weg stehen würden die anhaltende reale Bedrohung, grosse Ängste, die prekäre finanzielle Situation, welche den Stresspegel deutlich erhöhe, die Konzentrationsstörungen sowie neurologische Beschwerden. Die Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich. Die Kinderbetreuung klappe nur dank Hilfe des Hortes und öfters ihrer Eltern. Administrative Aufgaben erledige die Beschwerdeführerin m it Hilfe einer Nachbarin. Angst -

und Zwangsstörungen würde n die Regeneration verhindern und die Konzentration auf eine Aufgabe sowie die Bewegungsfreiheit zur Erledigung von Einkäufen etc. beeinträchtigen (Urk.

8/50/6). 3.4

Dr. A.___ führte am 9.

Mai 2018 unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit ... aufgehoben habe, namentlich eine PTBS, aber auch eine mittelgradige depressive Störung und ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand (Urk.

8/55/4). 3.5

Am 1 3.

Juni 2018 hielt med. pract . Z.___ fest, die von Dr. A.___ angegebene 50%ige Eingliederungsfähigkeit sowie ihre eigene Einschätzung, eine Eingliede rung sei während zwei Stunden fünfmal pro Woche möglich, hätten sich leider als nicht zutreffend erwiesen. Die alltäglichen Einschränkungen durch die PTBS seien zu massiv. Die Gründe für die schlechte Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin, welche im Februar 2017 zum Abbruch der Arbeitsvermittlung geführt habe, lägen ebenfalls in ihrer Erkrankung. Zudem wäre sie aus finanzieller Not darauf angewiesen gewesen, möglichst rasch mit dem Arbeiten Geld verdienen zu können . Sie sei weiterhin am Limit ihrer Belastbarkeit wegen der PTBS-Sympto matik, der seit der Körperverletzung fast täglich auftretenden starken Kopf schmerzen, Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm und der Hand so wie mit der fordernden Betreuung der ebenfalls an Störungen leidenden Kinder (Urk.

8/64/2). Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin komplett falsch eingeschätzt und ihr Leid in keiner Weise erfasst (Urk.

8/ 64/3). Dass damals keine Invaliden rente zuge sprochen worden sei, sei klar falsch gewesen (Urk.

8/ 64/5).

Am 30.

Juni 2018 schilderte med. pract . Z.___, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor einer gewissen Bedrohung durch die P.___ ausgesetzt (Urk.

8/69/1). Der extrem belastende finanzielle Notstand müsse gelindert werden . Ihr Angst- und Bedrohungsgefühl weise eine paranoide Einfärbung auf. Das sub jektive Bedrohungsgefühl sei viel stärker, als es die reale Bedrohung begründen würde (Urk.

8/ 69/2). Med. pract . Z.___ führte - betreffend die am 30.

Mai

2018 auferlegte Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk.

8/52)

- aus, wie die Behandlung und der Aufbau von Ressourcen aussehen könnte (Urk.

8/ 69/2-3) und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde weiterhin einmal pro Woche zu ihr in die Therapie kommen und werde zusätzlich zu Lyrica und Xanax noch Trittico einnehmen (Urk.

8/ 69/3-4).

Sodann ist ihrem Schreiben vom 9.

Dezember 2018 zu entnehmen, die Beschwer deführerin sei seit den schweren Verletzungen ... und der anhaltend sehr schweren PTBS nicht mehr in der Lage zu arbeiten (Urk.

8/ 81/2). Zudem stellte die Ärztin die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage (Urk.

8/ 81/3). 3.6

Dr.

med. MSc ETH F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt am 8.

März 2019 unter Bezugnahme auf die im vorange gan genen Jahr erfolgte Untersuchung (vgl. Urk.

8/94/2-5, Urk.

8/99/80-96 und Urk.

8/99/98) fest, die Konzentrationsstörung sei als Folge der PTBS zu inter pretieren . Im Rahmen der Untersuchung mit quantitativem Elektroenzephalo gramm (EEG) und kognitiv evozierten Potentialen könne eine limbische Überakti vie rung beschrieben werden. Dies sei typisch für eine PTBS (Urk.

8/ 94/1). 3.7

Dr. B.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 3.

Mai 2019 (Urk.

8/ 99). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über zwei verschiedene Kopfschmerz formen geklagt, deretwegen sie drei- bis viermal pro Woche Analgetika einnehme (Urk.

8/99/49-50). Sodann über Schmerzen im Handgelenk rechts mit Ausstrah lung bis zum Ellenbogen, ein Schweregefühl im Arm rechts, ein Bewegungs-, nament lich Streckdefizit der Finger IV und V rechts sowie ausgeprägte Schlaf störungen. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien aber laut der Beschwerde führerin die psychischen Probleme, insbesondere massive Ängste (Urk.

8/99/50-51). Auch in der Haushaltsführung sei sie aufgrund ihrer Psyche eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/ 99/54-55). Die mit einer elektroneuro graphischen Untersuchung beauftragte Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neuro logie, gelangte zum Schluss, es sei derzeit keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger vorhanden. Klinisch seien keine Hinweise auf eine zentral-motorische Störung der rechten Hand zu finden gewesen. Somit liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine anhaltende funktionelle Störung der rechten Hand vor. Eine frühere Nervenläsion könne sie bei aktuell normalen elektrodiagnostischen Befunden nicht sicher aus schliessen. Sie empfehle eine ergotherapeutische Behandlung (Urk.

8/ 99/62, Urk.

8/99/79).

Dr. B.___ nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Digiti IV und V der rechten Hand, welcher er - wie auch dem Mischkopfschmerz - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk.

8/ 99/63). Bezüglich der unvollständigen Streck fähigkeit der beiden Finger hielt er fest, diese habe sich seit Erkrankungsbeginn gebessert und sie werde nicht mehr therapiert. Die Beschwerdeführerin fühle sich deswegen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk.

8/ 99/68). Überdies habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung keine fassbare peripher-neu rogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger festgestellt werden können. Dissoziative Störungen führten nur in Extremfällen zur Arbeitsunfähigkeit, was vorliegend auf neurologischem Fachgebiet offen sicht lich nicht der Fall sei (Urk.

8/ 99/69). In Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen hob er hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner fachneurologischen Behandlung, führe keinen Kopfschmerzkalender und habe im Rahmen der Explo ration in keiner Weise schmerzgequält gewirkt. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben würden ferner weder zu einem chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp noch zu einem charakteristischen Kopfschmerz bei Analgetika übergebrauch passen (Urk.

8/ 99/70). Es müsse daher von einer erheblichen somatoformen Komponente der Kopfschmerzen im Sinne einer Schmerzverar bei tungsstörung ausgegangen werden. Auf neurologischem Fachgebiet könne auf grund der geltend gemachten Kopfschmerzen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zudem schloss Dr. B.___ auf das Vorliegen einer Symptomausweitung (Urk.

8/ 99/71) und aufgrund einer Konsistenzprüfung auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (Urk.

8/ 99/72). Auf neurologischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie längerfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk.

8/ 99/74). Die geklagten Konzentrationsstörungen hätten anhand der semiobjektiven Kriterien analog den AMDP-Richtlinien nicht objektiviert werden können, dennoch empfehle er eine gesonderte Prüfung der Fahrtaug lich keit (Urk.

8/ 99/76-77). 3.8

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17.

Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin am 14.

Januar sowie am 7.

Februar 2019 untersucht hatte (Urk.

8/ 102/1). Dr. C.___ schilderte, die Beschwerdeführerin habe über eine Unsicherheit, emotionale Schwankungen, wenig Kraft, einen herabgesetzten Antrieb, Angst- und Panikzustände, Verfolgungsängste, innere Unruhe und Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie eine unvollständige Beweglichkeit zweier Finger der rechten Hand geklagt und über ein Vermeidungsverhalten berichtet (Urk.

8/ 102/36-39).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie der dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand zu (ICD-10 F44.4; Urk.

8/102/52). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin weise ein erhebliches Ressourcenpotential auf. Sie gestalte ihre n Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig und sei in der Lage gewesen, eine erneute Partnerschaft einzugehen. Im Weiteren habe sie mehrere Reisen unternommen und relativ kurze Zeit nach dem Vorfall eine Operation (Nasen-Revision) in Thailand durchführen lassen (Urk.

8/ 102/57). Zum bisherigen Verlauf hielt Dr. C.___ fest, eine traumaspezifische Behandlung habe nur initial stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine Behandlung mit einer Frequenz von einem Termin pro Monat recht niederschwellig stattgefunden. Derzeit fänden keine medikamentösen Massnahmen statt. Die vorangegangene Behandlung bei Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin abgebrochen, nachdem die Psychiaterin sie als zu 50

% arbeitsfähig beurteilt habe (Urk.

8/ 102/58). Der Ausprägungsgrad der PTBS, wie er von med. pract . Z.___ beschrieben werde, müsste eigentlich im stationären Rahmen mit einer spezifischen Trauma-Therapie angegangen werden, was die Beschwerdeführerin indes bis anhin abgelehnt habe, was nicht gänzlich nachvollziehbar sei. Es habe keine spezifische Behandlung bezüglich einer PTBS stattgefunden und die Therapie sei teilweise sehr unregelmässig in Anspruch ge nommen worden, was nicht auf einen allzu hohen Leidensdruck schliessen lasse (Urk.

8/ 102/59). Es hätten sich verschiedenste Diskrepanzen gezeigt, vor allem

Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens (Urk.

8/ 102/59-60). Med. pract . Z.___ gehe davon aus, dass die PTBS in einer Schwerstform ausgeprägt sei, was nicht gänzlich den Untersuchungen entspreche, und insofern auch nicht der beschriebenen Alltagssituation sowie der Anamnese, als dass ein durch gän giges Vermeidungsverhalten nicht habe beobachtet werden können. Auch die ge klagten Konzentrationsstörungen hätten weder klinisch beobachtet noch neuro psychologisch nachgewiesen werden können. Ein depressives Zustandsbild liege derzeit ebenfalls nicht vor (Urk.

8/ 102/60). Durch die PTBS sei die Beschwerde führerin insofern eingeschränkt, als dass sie ihren Alltag reduziert ausübe. Ande rerseits bestehe ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Sie könne Ziele, Interessen und Visionen angeben, eine berufliche Zielklärung defi nieren, weise grundsätzlich anamnestisch eine soziale Kompetenz sowie nach wie vor bestehende Interessen auf. Ebenfalls als Ressource sei ihre gute Beziehung zu ihrer aktuellen Therapeutin med. pract . Z.___ zu sehen. Als negative Ressource seien eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stresserleben zu erwähnen (Urk.

8/ 102/60-61). Die Selbsteinschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt könne nicht mit den medizinischen Befunden begründet werden. Es sei eher von einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn in Form des externen Anreizes auszugehen, der unter anderem durch die aktuelle finanzielle Unterstützung bedingt sei. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als ... sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit ... als zu 100

% arbeitsunfähig zu beurteilen. In einer wohlwollenden und konfliktarmen Umgebung weise sie hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% auf. Möglich seien flexible Tätigkeiten ohne per manenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne beson dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Tätig keiten sollten ohne besondere Anforderungen an kognitive und kreative Fähig keiten sein. Regelmässige Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen sollten gewährleistet sein (Urk.

8/ 102/61). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit habe bereits ab Oktober 2016 eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden (Urk.

8/ 102/62). 3.9

Am 13.

Juli 2019 erstattete Dr.

D.___ ihr Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie (Urk.

8/102/64-78). Laut ihrer Beobachtung habe die Beschwer deführerin nicht motiviert an der Testuntersuchung mitgearbeitet. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien hingegen intakt gewesen (Urk.

8/ 102/69). Beim Symptomvalidierungstest habe sie alle Teile mit Werten absolviert, welche weit unter den bei motivierter Mitarbeit zu erreichenden Werten gelegen hätten. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (Urk.

8/ 102/70, Urk.

8/102/74-76). Im Ergebnis hielt Dr.

D.___ fest, wegen aggravierenden Verhaltens könne sie keine Diagnosen stellen. Sie äusserte indes den Verdacht auf ein ADHS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/ 102/72-73). 3.10

In ihrem bidisziplinären Konsens führten die Dres . C.___ und B.___ aus, es sei davon auszugehen, dass nach wie vor eine protrahierte PTBS vorhanden sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Bewegungsstörung in Form einer unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand scheine mit dem posttraumatischen Ereignis in Verbindung zu stehen und entspreche einer dissoziativen Bewegungsstörung, welcher keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zukomme. Eine somatische Ursache habe nicht eruiert werden können (Urk.

8/ 102/81-82). Es könne nicht von einem Verlust der sozialen Integration gesprochen werden und die Symptomatik habe sich im Verlauf der Erkrankung verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, jedoch weise die Beschwerdeführerin nach wie vor mittelgradige Einschränkungen in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit auf. Des Weiteren lägen Einschränkungen leichteren Ausmasses in Bezug auf die Ver kehrsfähigkeit und den Kontakt zu Dritten vor. In Bezug auf die allgemeinen mentalen Funktionen wie Umgänglichkeit, psychische und emotionale Stabilität sowie Selbstvertrauen sei sie leicht bis mittelmässig eingeschränkt. Im Übrigen imponiere sie durch paranoide Züge, die jedoch im Rahmen der Grundproblematik zu sehen seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele positive Ressourcen, unter anderem eine gute kognitive Leistungsfähigkeit, gute soziale Kom petenz, Visionen, Ziele und Ideen mit unternommenen Auslandsreisen, chirurgischem Schönheitseingriff, Gründung der Familie und zwischenzeitlicher neuer Partner schaft. Sie verfüge über entsprechend gute Fähigkeiten, Kompetenzen und Inte ressen sowie gute familiäre Kontakte zu ihrer Familie. An negativen Ressourcen sei die geringe ökonomische Stabilität zu erwähnen. Infolge des Vorfalls übe die Beschwerdeführerin ihren Alltag reduziert aus. Andererseits bestehe insofern ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten zum Beispiel in Form von mehreren Fern reisen aufweise, sodass sich die Ausprägung der PTBS nicht nachhaltig auf ihr Zustandsbild auswirken könne. Auch sei sie in der Lage gewesen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Sodann könne sie Ziele, Interessen und Visionen angeben (Urk.

8/ 102/83). Die Gutachter gaben an, die Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Vor allem hätten sich Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens gezeigt. So sei die Beschwerdeführerin eine erneute Beziehung ein gegangen, habe einen Wohnortswechsel und einen erneuten Umzug zurück nach Q.___ auf sich genommen. Besonders diskrepant stelle sich dar, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, praktisch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können, dass sie indes mehrere Ferienreisen angetreten habe und im Rahmen einer solchen Reise eine Operation in Thailand habe durchführen lassen (Urk.

8/ 102/84). Die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Sie habe die vorgeschlagene stationäre Trauma-Therapie nicht in Anspruch genommen und die übrigen therapeutischen Massnahmen nicht immer konsequent verfolgt, sodass auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck zu schliessen sei. Im Übrigen sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden. Zu sammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk.

8/ 102/85).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bei Y.___ mit häufigem Publi kumsverkehr sei die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im psychiatrischen Teil gut achten geschilderten Anforderungsprofil liege indes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk.

8/ 102/85). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50

% bereits im Oktober 2016 vorgelegen, als die Beschwerdeführerin die Therapie bei Dr.

E.___ abgebrochen habe. Als medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine spezifische Trauma-Therapie indiziert (Urk.

8/ 102/86). 3.11

Die zuständige Abklärungsperson führte am 17.

September 2019 bei der Be schwerde führerin zuh ause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 70

% im Er werbsbereich und zu 3 0

% im Haushalt tätig un d ermittelte eine Einschrän kung von 14

% im Haushalt (Urk.

8/104). 3.12

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4.

Dezember 2019 aus, aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Haushaltsführung aufgrund der PTBS nicht ausgewiesen, zumal die Tätigkeiten im vom Abklärungsdienst be schrie benen Haushalt uneingeschränkt mit dem festgelegten Anforderungsprofil vereinbar seien. Die subjektiv verminderte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sei nicht geeignet, wesentliche Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten zu be gründen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt worden. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7). 3.13

Med. pract . Z.___ führte am 29.

Februar 2020 aus, medizinisch sei es nicht nach vollziehbar, dass eine Patientin, die nach mehreren Eingliederungsgesprächen und -versuchen und einem so freudlosen und äusserst eingeschränkten Alltag, praktisch ohne Sozialkontakt ausser mit der engsten Familie, als rentenbedürftig eingestuft worden sei, nun plötzlich doch arbeitsfähig sein solle, nachdem sie Einwand erhoben habe lediglich gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urk.

8/ 117/2). Die Gutachter hätten den Wahrheitsgehalt der Angaben von Fernreisen und Nasenkorrekturoperation nicht überprüft und die Beschwer de führerin nicht dazu befragt. Eine Operation habe nie stattgefunden und nach Ägypten und Thailand sei sie von ihren Eltern eingeladen und begleitet worden (Urk.

8/ 117/3). Im neurologischen Gutachten sei eine funktionelle Störung dia gnostiziert worden, obwohl es sich dabei um eine psychiatrische Diagnose handle und die Voruntersucher von einem Lagerungsschaden des Nervus

ulnaris rechts ausgegangen seien. Die Kriterien einer funktionellen Störung seien nicht erfüllt (Urk.

8/ 117/3-4). Die von Dr.

F.___ erhobene limbische Hyperaktivierung sei objektivierbar und von Dr. B.___ nicht beachtet worden (Urk.

8/ 117/4). Dr. C.___ widerspreche der RAD-Ärztin und habe das Mini-ICF-APP in nicht nach vollziehbarer Weise angewendet. Selbst bei einem Score von 10, zu welchem Dr. C.___ gelange, sei indes keine Arbeitstätigkeit möglich. Auch die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung habe sie nicht schlüssig begrün det und sie habe fachlich falsch angegeben, diese sei überwindbar. Ohne Begründung widerspreche sie den von Dr.

F.___ erhobenen objektiven Befunden zu den Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Mnestikdefiziten

(Urk.

8/ 117/5). Bei der Beschwerdeführerin funktioniere der Hippocampus nicht so, wie er sollte, und im präfrontalen Cortex zeige sich bei ihr eine verminderte Aktivität während der Aufgaben. Hätte das Gespräch mit Dr. C.___ in einem öffentlich zugänglichen Raum stattgefunden, hätte sie diesem nicht konzentriert folgen können und mehrere Aussetzer gehabt (Urk.

8/ 117/6). 4. 4.1

Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, beim eingeholten bidis ziplinären Gutachten der Dres . B.___ und C.___ handle es sich um eine in unzulässiger Weise eingeholte « second

opinion », welche nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk.

1 S.

3, Urk.

10 S.

1-2).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh renden Abklärungen nach Art.

43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versi che rungsträgers, eine " second

opinion " zu dem bereits in einem Gutachten festge stellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_133/2021 vom 2 5.

August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 141 V 330 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7.

März 2019 E. 3.2).

Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin war zuvor noch nicht gutachterlich beurteilt worden, weshalb kein beweiskräftiges externes Gutachten vorlag. Die Aktenlage präsentierte sich dergestalt, dass Dr.

E.___ im Jahr 2016 von einer be ruflichen Ausbildungsfähigkeit (Urk.

8/14/6) beziehungsweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk.

8/21/3), woran sich die RAD-Ärztin für die Zeit ab September 2016 anschloss (Urk.

8/46). Dem wider sprechend hielt med. pract . Z.___ am 5.

März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht arbeitsfähig - und dies seit 2013 (Urk.

8/50/2). Auch dieser Auffassung folgte die RAD-Ärztin (Urk.

8/55/4), wobei bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

5.1 mit Hinweisen) und reine Aktengutachten nur beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_750/2020 vom 23.

April 2021 E.

4 mit Hinweisen). Da sich die Aktenlage nach dem Gesagten widersprüchlich präsentierte, kam der versiche rungsinternen reinen Aktenbeurteilung keine Beweiskraft zu. Überdies ist es namentlich mit Blick darauf, dass eine einmal zugesprochene Rente nicht vor aussetzungslos wieder aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, durchaus legi tim, eine sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebende gesund heitliche Beeinträchtigung zusätzlich gutachterlich abklären zu lassen, wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat (vgl. Urk.

8/105/3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beurteilung von Dr.

E.___ nicht mit jener von med. pract . Z.___ übereinstimmte, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung fehlten. Die IV-Stelle ist ferner auch nicht an ihren Vorbescheid gebunden. Die Rüge einer unzulässigen « second

opinion » geht folglich fehl. 4.2

4.2.1

Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des angenommene n Status und machte geltend, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig

(Urk.

1 S.

4).

Sie wies darauf hin, dass sie dies anlässlich der Ha us haltabklärung angegeben habe, und dass auch das Alter ihrer Kinder eine 100%ige Erwerbstätigkeit erlaube. Bei der geringen Höhe der Witwenrente und einer Waisenrente nur für das jüngere Kind wäre dies auch aus finanzieller Sicht angezeigt. Überdies sei sie bereits vor dem Ereignis vom ... nahezu zu 100

% erwerbstätig gewesen und die Annahme des Verhältnisses 70

% zu 30

% sei völlig aus der Luft gegriffen, willkürlich, ergebnisorientiert gewählt und auf einem geschlechtsspezifischen Rollenbild basierend (Urk.

10 S.

3-4). 4.2.2

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art.

27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs auf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Tötungsversuchs über haupt nicht erwerbstätig war (Urk.

8/6/5, Urk.

8/10/2) und sich als

...

bezeichnete (Urk.

8/6/6) . Zuvor hatte sie von ... bis ... bei Y.___ gearbeitet (Urk.

8/10/2) . Anlässlich der

Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt 80 bis 100

% gearbeitet zu haben (Urk.

8/ 99/47, Urk.

8/102/42). Aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) ist ersichtlich, dass sie während der neun Monate von ... insgesamt ein Einkommen von Fr.

22'542.-- erzielt hatte (Urk.

8/10/2), was pro Monat rund Fr.

2'505.-- ausmacht. Betrachtet man ausschliesslich das Jahr ... (...), resultiert ein monatliches Erwerbseinkommen von gerundet Fr.

2'760.-- (Urk.

8/ 10/2). Nimmt man zu Gunsten der Beschwerdeführerin an, der Lohn für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als ... bei Y.___ hätte im Jahr ... bei einem Beschäftigungsgrad von 100

% inklusive Anteil am 13.

Monatslohn Fr.

4'000.-- pro Monat betragen, würde das von ihr erzielte Einkommen von Fr.

2'760.-- pro Monat einem Beschäftigungsgrad von 69

% (Fr.

2'760.-- : Fr.

4'000.--) - respektive gerundet 70

% - entsprechen. Angesichts dieser Zahlen scheint eine Erwerbstätigkeit von damals 70

% wesentlich wahrscheinlicher zu sein als eine von 80 oder 100

%. Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 4.

Oktober 2019 namentlich anhand des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens von einer 70%igen Erwerbstätigkeit damals - was nach dem Gesagten überzeugt - sowie hypothetisch aktuell ausgegangen (Urk.

8/ 104/3).

Mit zunehmendem Alter der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 15.

Mai 2020 ... und beinahe ... Jahre alten Kinder wäre grundsätzlich denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall erhöht hätte. Handkehrum hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter - unabhängig von ihrem Geschlecht (vgl. den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Urk.

10 S.

3 f.), sondern aufgrund des Fehlens eines weiteren Elternteils - einen Haushalt mit zwei Kindern inklusive aller anfallenden organisatorischen Aufgaben zu führen, was viel Arbeit und Verantwortung bedeutet. Auf die Mithilfe von Mutter und Bruder könnte sie im Gesundheitsfall wohl nicht im gleichen Ausmass zählen. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem zur PTBS führenden Vorfall aus psychosozialen Gründen aufgegeben hatte, eher darauf hinweist, dass sie wohl auch unabhängig von ihrer psychischen Erkrankung keine überdurchschnittliche Belastbarkeit aufweist. Eine solche wäre aber erforderlich, um nebst der Rolle als Mutter sowie der Haushaltsführung noch voll zeitlich auswärts zu arbeiten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall trotz minderjähriger Kinder zu 100

% erwerbstätig, nicht zu folgen.

Aus der bisherigen Erwerbsbiographie der ... geborenen Beschwerdeführerin lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, weil sie schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben - im ...

- zum ersten Mal ein Kind bekam (vgl. den IK-Auszug vom ..., Urk.

8/10).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auf das Ausüben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen (Urk.

10 S.

3). Sie verfügt indes über Einkünfte aus anderen Quellen. So erhält sie eine Witwen- sowie für ... eine Halbwaisenrente. Zudem bekommt sie Unterhaltsleistungen für ... (Urk.

8/104/2-3). Vor diesem Hin tergrund besteht keine Notwendigkeit, vollzeitlich zu arbeiten.

Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status der Beschwerde füh rerin naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden, jedoch ist die An nahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - und entsprechend eines Haushaltsanteils von 30

% - angesichts der geschilderten Umstände plausi bel. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin ist die vorgenommene Qualifikation nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ ist für d ie streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben . Sodann beant wortet es sämtlic he Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folgerungen in nach vollziehbarer Weise .

Damit erfüllt es die formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten

(E. 1.3 vorste hend). 5.2

Am Teilgutachten von Dr. B.___ lässt die Beschwerdeführerin namentlich bean standen, dieser habe sich mehrheitlich über die psychiatrische Symptomatik aus gelassen (Urk.

1 S.

4 in Verbindung mit Urk.

3 S.

5). Dr. B.___ nahm indes das aktuelle neurologische Leiden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk.

8/99/49-5 2), erhob auch die neurologische Heredität (Urk.

8/99/53-54) sowie den neu ro logischen und den neuropsychologisch-verhaltensneuro logischen Untersu chungs befund (Urk.

8/99/57-61) und liess eine zusätzliche elektroneurographische Unter suchung durchführen (Urk.

8/99/61,

Urk.

8 / 99 / 78-79). Die geklagten neuro logi schen Beschwerden ordnete er diagnostisch ein (Urk.

8/99/63) und berück sich tigte sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Dass Dr. B.___ aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Dig . IV und V der rechten Hand der Beschwerdeführerin erkannte, ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich deswegen selber nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sieht und auch keine diesbezügliche Behandlung mehr stattfindet (Urk.

8/ 99/68). Ferner vermochte auch die elektroneurographische Untersuchung keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Finger strecker der ulnaren Finger zu belegen (Urk.

8/ 99/62). Sodann war während der Untersuchung der Motorik keine sichere Feinmotorikstörung vorhanden und es zeigten sich eine intakte Koordination beispielsweise beim Fingertapping sowie eine fast vollständige Streckbarkeit dieser beiden Finger beim pantomimischen Fingerspiel sowie bei alternierenden schnellen Bewegungen im Handgelenk (Urk.

8/ 99/58, Urk.

8/99/62). Auch waren keine muskulären Atrophien oder Reflexdifferenzen ersichtlich (Urk.

8/ 99/62).

Ebenso überzeugt, dass Dr. B.___ den geklagten Kopfschmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, zumal diese keinem bestimmten Kopfschmerztyp zugeordnet werden konnten und sie die Beschwerdeführerin weder zur Inan spruchnahme einer diesbezüglichen Behandlung noch zum Führen eines Kopf schmerztagebuchs veranlassten (Urk.

8/ 99/70).

Zum Vorwurf, das Explorationsgespräch mit Dr. B.___

habe nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3), ist anzumerken, dass die neurologische Untersu chung insgesamt zwei Stunden dauerte (Urk.

8/99/56) und dass keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass auf neurologischem Fachgebiet das Explorationsge spräch weiter zu vertiefen gewesen wäre.

Im Rahmen seiner Aktenzusammenfassung äusserte sich Dr. B.___ kritisch zum Bericht von Dr.

F.___ vom 7.

Mai 2018.

Namentlich führte er aus, die beschrie benen Defizite wie eine verminderte Alertness und verminderte Dauerauf merk samkeit seien aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil müsste die Beschwerdeführerin hochaufmerksam sein und immer in Alarmbereitschaft, wenn sie sich überall und immer bedroht fühle (Urk.

8/99/31). Diese Angabe ist grundsätzlich überzeugend. Hinzu kommt, dass es sich dabei um Verhaltens para meter handelt (Urk.

8/99/96), welche möglicherweise durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bewusstseinsfern oder -nah beeinflusst worden sein könnten. Sodann waren beim quantitativen EEG keine Neuromarker für eine limbische Überaktivierung vorhanden (Urk.

8/ 99/95). Dr.

F.___ führte aus, die von ihm durchgeführten Untersuchungen ergänzten die Diagnostik von Angst- und Zwangs erkrankungen, Depressionen, Schizophrenie, ADHS und neurodegenera tiven Erkrankungen und hülfen bei der Planung von neuromodulatorischen Therapien (Urk.

8/ 99/82); er wies dabei auch auf die Grenzen seiner Unter su chungsmethoden hin (Urk. 8/99/97). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht von Dr.

F.___ die Diagnose einer PTBS zu stützen, hingegen lässt sein Bericht keine weiteren relevanten Schlüsse zu, namentlich nicht über die Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesagten kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.3

5.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde anhand diagnostischer Kriterien schlüssig dargelegt (vgl. Urk.

8/102/53-56), dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eingeschränkt ist. Deren Ausprägung beur teilte Dr. C.___ indes anhand des Verhaltens der Beschwerdeführerin als weniger ausgeprägt als med. pract . Z.___

(Urk.

8/ 102/60). Die psychiatrische Gutachterin nahm überdies zur Kenntnis, dass die behandelnde Psychiaterin eine depressive Störung diagnostiziert hatte (vgl. vorstehende E. 3.3), verneinte das Vorhandensein eines depressiven Zustandsbildes indes (Urk.

8/ 102/60). Diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der anlässlich der Exploration zwar bedrückten (Urk.

8/ 102/52, Urk.

8/102/46), indes nicht depressiven Stimmungs lage (Urk.

8/ 102/56) mit nur leicht herabgesetztem Antrieb sowie psychomo to rischem Verhalten (Urk.

8/ 102/52-53, Urk.

8/102/46) sowie leicht reduziertem Alltagsaktivitätsniveau (Urk.

8/ 102/53). Die depressive Symptomatik wurde auch bereits initial im Rahmen der PTBS gesehen (Urk.

8/102/58). 5.3.2

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen). 5.3.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4). 5.3.4

Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Rechtsprechung definierten massgeblichen Standardindikatoren . Namentlich die psychiatrische Gutachterin würdigte in ihrem Teilgutachten die psychische, soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Urk.

8/102/56-57), bisherige Eingliederungs- und Therapieversuche (Urk.

8/102/58) sowie Konsi stenz, Plausibilität (Urk.

8/102/58-60), Ressourcen und Belastungen (Urk.

8/102/60-61). Auch in ihrem bidisziplinären Konsens diskutierten die Gutachter die Indikatoren einlässlich (Urk.

8/102/82-85). So bezogen sie Stellung zur Schwere der Gesund heitsschädigung (Urk.

8/102/82), berücksichtigten eventuell relevante Persön lichkeits aspekte (Urk.

8/102/83), äusserten sich zu Belastungsfaktoren und Res sour cen inklusive Aktivitäten und führten eine Konsistenzprüfung durch (Urk.

8/ 102/83-85). Folglich ist ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend nachvollziehbar begrün d et. 5.3.5

Med. pract . Z.___ wandte gegen das Gutachten ein, dass es in öffentlich zugän glichen Räumen anders wäre mit der Konzentrationsfähigkeit als anlässlich der Begutachtung (Urk.

3 S.

6). Dieses Argument spricht höchstens für eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche auch von den Gutachter personen anerkannt wird, nicht aber gegen eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut med. pract . Z.___ Angst hat, alleine zuhause zu sein (Urk.

8/ 127/1), kann mittels der Wahl einer Arbeits tätigkeit, bei welcher sie nicht alleine ist, begegnet werden.

Hinsichtlich der im Gutachten berücksichtigten Fernreisen der Beschwerde füh rerin (vgl. zum Beispiel Urk.

8/102/84) stellte letztere nicht in Abrede, nach Ägypten und Thailand gereist zu sein (Urk.

3 S.

2-3). Die exakten Destinationen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend.

Ebenso kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben, ob sich die Beschwerde führerin einer kosmetischen Nasenkorrekturoperation unterzogen hat, was sie bestreitet (Urk.

3 S.

3). Der Umstand, dass die Gutachter den Wahrheitsgehalt dieser irrelevanten, von der damals behandelnden Psychiaterin Dr.

E.___ berich teten (vgl. Urk.

8/21/4) Gegebenheit nicht weiter überprüft haben, lässt jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Begutachtung schliessen.

Des Weiteren machte m ed. pract . Z.___

geltend, in Wahrheit betrage der in Anlehnung an das Mini-ICF-APP zu ermittelnde « Score »

16 Punkte (Urk.

3 S.

5). Dr. C.___ gelangte hingegen b ei der Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit anhand des Mini-ICF-APP zum Schluss, in sieben der zu beur teilenden Fähigkeiten bestehe gar keine Einschränkung, in vier Bereichen eine mittelgradige Einschränkung und in zwei Bereichen eine leichte Einschränkung . So ermittelte sie einen «Score» von 10 Punkten (Urk.

8/102/50-51). Med. pract . Z.___

erläuterte das abweichende Testergebnis nicht näher, weshalb es keine Zweifel am Gutachten von Dr. C.___

zu erwecken vermag . Ferner passt das gutachterliche Ergebnis zu den in der Psychometrie ermittelten Beein trächtigungen (vgl. Urk.

8/ 102/47-49). Auch ist die Auffassung von med. pract . Z.___, selbst ein « Score » von 10 Punkten sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit vereinbar (Urk.

3 S.

5), nicht nachvollziehbar begründet, kommt es doch darauf an, welche Anforderungen eine allfällige Erwerbstätigkeit bezüglich der einge schränkten Fähigkeiten stellt. 5.4

Zusammengefasst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die psy chiatrische Gutachter in nicht an die massgebenden normativen Rahmenbe din gungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hätte . Die funktionellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchs frei überprüft. Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Gutachter abzustellen.

5.5

Nach dem Gesagten besteht aus psychiatrischer Sicht für eine flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an kognitive und kreative Fähigkeiten, mit regelmässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (Urk.

8/102/61).

Dass sich die Symptomatik im Verlauf der Erkrankung verbessert hat (Urk.

8/ 102/82), ist angesichts des immer weiter zurückliegenden traumatischen Ereignisses plausibel. Anlässlich der Begutachtung war die Symptomatik der PTBS teilweise nur noch subsyndromal (Urk.

8/102/54-55). Dies korreliert damit, dass offenbar trotz grundsätzlichem Nutzen (vgl. Urk.

8/69/4) keine psychiatrische Medikation mehr eingesetzt wird (Urk.

8/102/44, Urk.

8/102/58, Urk.

8/102/51). Die Beschwerdeführerin hat von der Behandlung bei med. pract . Z.___ entsprechend profitiert (Urk.

8/ 102/58).

Dass zuvor ab ... von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk.

8/ 102/62), findet Stütze i n den echtzeitlichen Angaben der damals behandelnden

Dr.

E.___ vom ...

(Urk.

8/ 21/3). Med. pract . Z.___

unterstützt demgegenüber in einem gewissen Ausmass das Festhalten der Beschwerdeführerin am sekundären Krankheits ge winn, indem sie an gibt, die Traumata der Beschwerdeführerin könnten erst be han delt werden, wenn sie sich finanziell in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Selbst wenn einzuräumen ist, dass finanzielle Sorgen zu einem erhöhten Stresslevel führen (vgl. Urk.

8/50/6), leuchtet es nicht ein, dass deswe gen die PTBS therapeutisch nicht angehbar sein soll oder die Beschwerdeführerin nicht lernen könnte, adäquat mit ihren Sorgen umzugehen. Zudem stellt med. pract . Z.___ die Situation der Beschwerdeführerin schlimmer dar als sie ist - beispielsweise indem sie trotz mehrerer Auslandaufenthalte angab, die Beschwer de führerin habe sich seit 2013 nie wirklich erholen und beruhigen können (Urk.

8/ 50/3). Des Weiteren stärkt sie deren bereits von Dr.

E.___ beschriebene Erwartungshaltung (Urk.

8/12), indem sie beispielsweise beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein Babysitter zu bezahlen (Urk.

8/ 69/3), obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin in der Nähe wohnen und regelmässigen Kontakt pflegen. 5.6

Nach der Erstanmeldung vom Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17.

Februar 2017 (Urk.

8/31) mitgeteilt, dass die Eingliederungs beratung der IV-Stelle das Dossier mangels Erreichbarkeit der Beschwerde füh rerin hatte schliessen müssen und ein Rentenanspruch nach dem Grundsatz «Ein gliederung vor Rente» deswegen nicht entstehen könne (vgl. Urk.

8/19-20). Da sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen zulässigerweise formlos ergange nen Entscheid (vgl. Art.

51 Abs.

1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Be stimmungen) gewehrt hat, ist die Verneinung des Rentenanspruchs rechtsbe stän dig geworden (vgl.

Art.

51 Abs.

2 ATSG; BGE

134

V

145 E.

5.3.1, 132

V 412 E.

5, 129

V

110 E.

1.2.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Eröffnung des Dossiers nur sehr begrenzt für Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung, wobei sie sich nicht an Abmachungen wie die Zustellung von Arbeits- und Schul zeug nissen hielt und auch auf E-Mail-Nachrichten und schriftliche Kontaktaufnahmen nicht oder stark verzögert reagierte (Urk.

8/29/2). Dass dies krankheitsbedingt gewesen wäre, wie med. pract . Z.___ geltend macht (Urk.

8/64/2), ist nicht belegt. Ferner wurden im Assessmentbericht vom 6.

Februar 2017 die Motivation und der allgemeine Eindruck als wenig und die Verfügbarkeit als nicht mit einer Arbeitsaufnahme kompatibel angesehen (Urk.

8/29/1) .

Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Neuanmeldung entscheidend für den frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs. Da die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin am 15.

September 2017 bei der IV-Stelle eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/36), kommt ein Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens ab März 2018 (nach Ablauf von sechs Monaten) in Frage. Wie es vor Oktober 2016 um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stand, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 6 .

6.1

Die Fachperson der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushalt abklärung s bericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (Urk.

8/104/1). Sie erfasste die Wohnverhält nisse bezüglich Wohnpa rteien (Beschwerdeführerin und deren ... Kinder), Liegenschaft (... -Zim mermietwohnung, im ...

Stockwerk), Geräten und Maschinen

(Urk.

8/ 104/1-4) . Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund des Gesundheitszustandes bestehenden respektive nicht vorhandenen Einschränkungen oder die im Rahmen der Scha denmin derungs pflicht zumut ba ren Möglichkeiten der Umorganisation (beispielsweise online einzukaufen) in den einzelnen Teil bereichen des Haushaltes (Ernäh rung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern; Urk.

8/104/5-7) respek tive die Tätigkeiten, welche die Beschwerde füh rerin selber verrichten kann, auf welche sie zumutbarerweise verzichten kann (zum Beispiel weniger bügeln) oder die in zumutbarer Weise mit Hilfe ihrer Kinder, ihrer Mutter oder ihres Bruders verrichtet werden können. Aus dem Bericht geht an mehreren Stellen hervor, dass die Mutter und der Bruder effektiv mehr Hilfe leisten, als dies gesundheitsbedingt notwendig wäre (Urk.

8/ 104/5-7) . 6.2

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Exploration vor, sie sei aufgrund ihrer Psyche sowie wegen Schmerzen im Handgelenk rechtsseitig bei Belastung eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/99/54-55, Urk.

8/ 99/68).

Die Ausführungen von m ed. pract . H.___, RAD, vom 4.

Dezember 2019, wo nach zusammengefasst das medizinisch festgelegte Zumutbarkeitsprofil die Tätig keiten im vom Abklärungsdienst beschriebenen Haushalt uneingeschränkt zulässt (E.

3.12 vorstehend), sind vollumfänglich nachvollziehbar. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ dementsprechend fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7).

Auch m ed. pract . Z.___ gab zu einem früheren Zeitpunkt an, die Erledigung der Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich, abgesehen von der Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin Unterstützung benötige (Urk.

8/50/6). Dafür, dass diese Unterstützung krankheitsbedingt notwendig wäre, liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Vielmehr scheint dies eine direkte Folge der invaliditätsfremden psychosozialen Umstände zu sein, namentlich des Fehlens eines zweiten Elternteils. Solche psychosozialen Faktoren sind indes inva lidenversicherungsrechtlich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteile des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.

Mai 2019 E.

5.2.1, 8C_717/2018 vom 22.

März 2019 E. 3). 6.3

Hervorzuheben ist, dass die RAD-Ärztin das Ergebnis des bidisziplinären Gut achtens berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Schaden min derungspflicht nicht eingeschränkt ist. 7.

Der massgebende Invaliditätsgrad entspricht folglich dem im Erwerbsbereich zu ermittelnden und hernach gewichteten. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des krankheitsauslösenden Ereignisses keine Arbeitsstelle innehatte und auch im Krankheitsfall zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist sowohl für das Validen- als auch für das Invali deneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik heraus ge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Krankheit als ungelernte ... gearbeitet und somit eine Hilfstätigkeit ausgeübt hatte, ist beide Male das Kompetenzniveau 1 zu verwenden. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.

Da das Zumutbarkeitsprofil zwar gewisse Einschränkungen aufweist (Urk.

8/102/85), jedoch dennoch von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22.

Dezember 2020 E.

4.4.1 mit Hinweis).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50

% und 89

% höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.

November 2012 E.

4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19.

Juli 2017 E.

4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5.

Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Demnach resultiert für die Zeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50

% ungewichtet respektive angesichts der Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ein gewichteter von 35

% (0,7 x 50

%), welcher keinen Rentenanspruch ergibt. Folglich besteht für die Zeitspanne der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst recht kein Renten an spruch (Invaliditätsgrad von 21 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

146 V 364 E.

7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE

144 V 210 E.

4.3.1, 132 V 215 E.

3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG) .

E. 1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE

134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a).

E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art.

69 Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Renten an spruch für die Zeit vor März 2018 komme nicht in Frage, da die Neuanmeldung am 1 5.

September 2017 erfolgt sei und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate danach entstehen könne. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sie weitere Arztberichte eingeholt, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk.

2 S.

1). Die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zuhause hätten ergeben, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 70

% erwerbstätig wäre und 30

% auf den Haushaltsbereich entfallen würden. Im Haushalt sei sie aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt. Gestützt auf die umfassende medizinische Untersuchung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2 016 wieder zu 50

% und ab Juli 2019 zu 70

% arbeitsfähig sei. Zumutbar sei eine flexible Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck und ohne Umstellungs- und Anpassungsvermögen mit geringem Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen mit regel mässi gen Pausen und Arbeitszeiten. Aufgrund fehlender Berufsausbildung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den statistischen Werten im Bereich von Hilfstätigkeiten auszugehen. Dabei resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad von 35

% (Urk.

2 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen beschwerdeweise zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin habe ihr zunächst mit Vorbescheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, was korrekt gewesen sei. Zum Einholen des hernach erstatteten Gutachtens habe kein Anlass bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungsauftrag im Sinne von Art.

43 ATSG überschritten habe. Da es sich mithin um das unzulässige Ein holen einer « s econd

o pinion » handle, könne auf das Gutachten der Dres . B.___ und C.___ nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass dem Gutachten kein voller Beweiswert zukomme. Das Ergebnis sei nicht nachvollziehbar und der Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei nicht aufgelöst worden. Ferner habe das Explorationsgespräch mit Dr. B.___ nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3). Sodann verwies sie auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin med.

pract .

Z.___ vom 2 9.

Februar 2020 (Urk.

8/117 = Urk.

3), welche zum Gutachten Stellung genommen habe. Bestritten werde zu dem der angenommene Status - vielmehr wäre sie im hypothetischen Gesund heitsfall zu 100

% erwerbstätig, was zumindest zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führen würde (Urk.

1 S.

4). Infolge der posttraumatischen Belastungsstörung sei sie indes zu 100

% arbeitsunfähig (Urk.

1 S.

4-5).

In ihrer Eingabe vom 2 1.

September 2020 passte sie ihr Rechtsbegehren dahin gehend an, dass ihr rückwirkend ab dem

1. September 2016 eine ganze Inva lidenrente auszurichten sei (Urk.

E. 4 September 2017 (von der Versicherten mitunterzeichnet) bat die neu behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um neuerliche Prüfung von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.

8/36). Im Nachgang zu einem Eingliede rungsgespräch vom 1

E. 4.1 Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, beim eingeholten bidis ziplinären Gutachten der Dres . B.___ und C.___ handle es sich um eine in unzulässiger Weise eingeholte « second

opinion », welche nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk.

1 S.

3, Urk.

10 S.

1-2).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh renden Abklärungen nach Art.

43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versi che rungsträgers, eine " second

opinion " zu dem bereits in einem Gutachten festge stellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_133/2021 vom 2 5.

August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 141 V 330 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7.

März 2019 E. 3.2).

Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin war zuvor noch nicht gutachterlich beurteilt worden, weshalb kein beweiskräftiges externes Gutachten vorlag. Die Aktenlage präsentierte sich dergestalt, dass Dr.

E.___ im Jahr 2016 von einer be ruflichen Ausbildungsfähigkeit (Urk.

8/14/6) beziehungsweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk.

8/21/3), woran sich die RAD-Ärztin für die Zeit ab September 2016 anschloss (Urk.

8/46). Dem wider sprechend hielt med. pract . Z.___ am 5.

März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht arbeitsfähig - und dies seit 2013 (Urk.

8/50/2). Auch dieser Auffassung folgte die RAD-Ärztin (Urk.

8/55/4), wobei bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

E. 4.2.1 Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des angenommene n Status und machte geltend, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig

(Urk.

1 S.

4).

Sie wies darauf hin, dass sie dies anlässlich der Ha us haltabklärung angegeben habe, und dass auch das Alter ihrer Kinder eine 100%ige Erwerbstätigkeit erlaube. Bei der geringen Höhe der Witwenrente und einer Waisenrente nur für das jüngere Kind wäre dies auch aus finanzieller Sicht angezeigt. Überdies sei sie bereits vor dem Ereignis vom ... nahezu zu 100

% erwerbstätig gewesen und die Annahme des Verhältnisses 70

% zu 30

% sei völlig aus der Luft gegriffen, willkürlich, ergebnisorientiert gewählt und auf einem geschlechtsspezifischen Rollenbild basierend (Urk.

10 S.

3-4).

E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19.

Juli 2017 E.

E. 4.2.3 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Tötungsversuchs über haupt nicht erwerbstätig war (Urk.

8/6/5, Urk.

8/10/2) und sich als

...

bezeichnete (Urk.

8/6/6) . Zuvor hatte sie von ... bis ... bei Y.___ gearbeitet (Urk.

8/10/2) . Anlässlich der

Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt 80 bis 100

% gearbeitet zu haben (Urk.

8/ 99/47, Urk.

8/102/42). Aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) ist ersichtlich, dass sie während der neun Monate von ... insgesamt ein Einkommen von Fr.

22'542.-- erzielt hatte (Urk.

8/10/2), was pro Monat rund Fr.

2'505.-- ausmacht. Betrachtet man ausschliesslich das Jahr ... (...), resultiert ein monatliches Erwerbseinkommen von gerundet Fr.

2'760.-- (Urk.

8/ 10/2). Nimmt man zu Gunsten der Beschwerdeführerin an, der Lohn für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als ... bei Y.___ hätte im Jahr ... bei einem Beschäftigungsgrad von 100

% inklusive Anteil am 13.

Monatslohn Fr.

4'000.-- pro Monat betragen, würde das von ihr erzielte Einkommen von Fr.

2'760.-- pro Monat einem Beschäftigungsgrad von 69

% (Fr.

2'760.-- : Fr.

4'000.--) - respektive gerundet 70

% - entsprechen. Angesichts dieser Zahlen scheint eine Erwerbstätigkeit von damals 70

% wesentlich wahrscheinlicher zu sein als eine von 80 oder 100

%. Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 4.

Oktober 2019 namentlich anhand des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens von einer 70%igen Erwerbstätigkeit damals - was nach dem Gesagten überzeugt - sowie hypothetisch aktuell ausgegangen (Urk.

8/ 104/3).

Mit zunehmendem Alter der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 15.

Mai 2020 ... und beinahe ... Jahre alten Kinder wäre grundsätzlich denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall erhöht hätte. Handkehrum hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter - unabhängig von ihrem Geschlecht (vgl. den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Urk.

10 S.

3 f.), sondern aufgrund des Fehlens eines weiteren Elternteils - einen Haushalt mit zwei Kindern inklusive aller anfallenden organisatorischen Aufgaben zu führen, was viel Arbeit und Verantwortung bedeutet. Auf die Mithilfe von Mutter und Bruder könnte sie im Gesundheitsfall wohl nicht im gleichen Ausmass zählen. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem zur PTBS führenden Vorfall aus psychosozialen Gründen aufgegeben hatte, eher darauf hinweist, dass sie wohl auch unabhängig von ihrer psychischen Erkrankung keine überdurchschnittliche Belastbarkeit aufweist. Eine solche wäre aber erforderlich, um nebst der Rolle als Mutter sowie der Haushaltsführung noch voll zeitlich auswärts zu arbeiten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall trotz minderjähriger Kinder zu 100

% erwerbstätig, nicht zu folgen.

Aus der bisherigen Erwerbsbiographie der ... geborenen Beschwerdeführerin lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, weil sie schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben - im ...

- zum ersten Mal ein Kind bekam (vgl. den IK-Auszug vom ..., Urk.

8/10).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auf das Ausüben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen (Urk.

10 S.

3). Sie verfügt indes über Einkünfte aus anderen Quellen. So erhält sie eine Witwen- sowie für ... eine Halbwaisenrente. Zudem bekommt sie Unterhaltsleistungen für ... (Urk.

8/104/2-3). Vor diesem Hin tergrund besteht keine Notwendigkeit, vollzeitlich zu arbeiten.

Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status der Beschwerde füh rerin naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden, jedoch ist die An nahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - und entsprechend eines Haushaltsanteils von 30

% - angesichts der geschilderten Umstände plausi bel. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin ist die vorgenommene Qualifikation nicht zu beanstanden. 5.

E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5.

Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Demnach resultiert für die Zeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50

% ungewichtet respektive angesichts der Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ein gewichteter von 35

% (0,7 x 50

%), welcher keinen Rentenanspruch ergibt. Folglich besteht für die Zeitspanne der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst recht kein Renten an spruch (Invaliditätsgrad von 21 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer

E. 5 Januar 2018 (Urk.

8/47/5-6) wurden mit Mitteilung vom 1

E. 5.1 Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ ist für d ie streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben . Sodann beant wortet es sämtlic he Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folgerungen in nach vollziehbarer Weise .

Damit erfüllt es die formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten

(E. 1.3 vorste hend).

E. 5.2 Am Teilgutachten von Dr. B.___ lässt die Beschwerdeführerin namentlich bean standen, dieser habe sich mehrheitlich über die psychiatrische Symptomatik aus gelassen (Urk.

1 S.

4 in Verbindung mit Urk.

3 S.

5). Dr. B.___ nahm indes das aktuelle neurologische Leiden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk.

8/99/49-5 2), erhob auch die neurologische Heredität (Urk.

8/99/53-54) sowie den neu ro logischen und den neuropsychologisch-verhaltensneuro logischen Untersu chungs befund (Urk.

8/99/57-61) und liess eine zusätzliche elektroneurographische Unter suchung durchführen (Urk.

8/99/61,

Urk.

8 / 99 / 78-79). Die geklagten neuro logi schen Beschwerden ordnete er diagnostisch ein (Urk.

8/99/63) und berück sich tigte sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Dass Dr. B.___ aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Dig . IV und V der rechten Hand der Beschwerdeführerin erkannte, ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich deswegen selber nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sieht und auch keine diesbezügliche Behandlung mehr stattfindet (Urk.

8/ 99/68). Ferner vermochte auch die elektroneurographische Untersuchung keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Finger strecker der ulnaren Finger zu belegen (Urk.

8/ 99/62). Sodann war während der Untersuchung der Motorik keine sichere Feinmotorikstörung vorhanden und es zeigten sich eine intakte Koordination beispielsweise beim Fingertapping sowie eine fast vollständige Streckbarkeit dieser beiden Finger beim pantomimischen Fingerspiel sowie bei alternierenden schnellen Bewegungen im Handgelenk (Urk.

8/ 99/58, Urk.

8/99/62). Auch waren keine muskulären Atrophien oder Reflexdifferenzen ersichtlich (Urk.

8/ 99/62).

Ebenso überzeugt, dass Dr. B.___ den geklagten Kopfschmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, zumal diese keinem bestimmten Kopfschmerztyp zugeordnet werden konnten und sie die Beschwerdeführerin weder zur Inan spruchnahme einer diesbezüglichen Behandlung noch zum Führen eines Kopf schmerztagebuchs veranlassten (Urk.

8/ 99/70).

Zum Vorwurf, das Explorationsgespräch mit Dr. B.___

habe nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3), ist anzumerken, dass die neurologische Untersu chung insgesamt zwei Stunden dauerte (Urk.

8/99/56) und dass keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass auf neurologischem Fachgebiet das Explorationsge spräch weiter zu vertiefen gewesen wäre.

Im Rahmen seiner Aktenzusammenfassung äusserte sich Dr. B.___ kritisch zum Bericht von Dr.

F.___ vom 7.

Mai 2018.

Namentlich führte er aus, die beschrie benen Defizite wie eine verminderte Alertness und verminderte Dauerauf merk samkeit seien aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil müsste die Beschwerdeführerin hochaufmerksam sein und immer in Alarmbereitschaft, wenn sie sich überall und immer bedroht fühle (Urk.

8/99/31). Diese Angabe ist grundsätzlich überzeugend. Hinzu kommt, dass es sich dabei um Verhaltens para meter handelt (Urk.

8/99/96), welche möglicherweise durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bewusstseinsfern oder -nah beeinflusst worden sein könnten. Sodann waren beim quantitativen EEG keine Neuromarker für eine limbische Überaktivierung vorhanden (Urk.

8/ 99/95). Dr.

F.___ führte aus, die von ihm durchgeführten Untersuchungen ergänzten die Diagnostik von Angst- und Zwangs erkrankungen, Depressionen, Schizophrenie, ADHS und neurodegenera tiven Erkrankungen und hülfen bei der Planung von neuromodulatorischen Therapien (Urk.

8/ 99/82); er wies dabei auch auf die Grenzen seiner Unter su chungsmethoden hin (Urk. 8/99/97). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht von Dr.

F.___ die Diagnose einer PTBS zu stützen, hingegen lässt sein Bericht keine weiteren relevanten Schlüsse zu, namentlich nicht über die Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesagten kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

E. 5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG).

E. 5.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde anhand diagnostischer Kriterien schlüssig dargelegt (vgl. Urk.

8/102/53-56), dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eingeschränkt ist. Deren Ausprägung beur teilte Dr. C.___ indes anhand des Verhaltens der Beschwerdeführerin als weniger ausgeprägt als med. pract . Z.___

(Urk.

8/ 102/60). Die psychiatrische Gutachterin nahm überdies zur Kenntnis, dass die behandelnde Psychiaterin eine depressive Störung diagnostiziert hatte (vgl. vorstehende E. 3.3), verneinte das Vorhandensein eines depressiven Zustandsbildes indes (Urk.

8/ 102/60). Diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der anlässlich der Exploration zwar bedrückten (Urk.

8/ 102/52, Urk.

8/102/46), indes nicht depressiven Stimmungs lage (Urk.

8/ 102/56) mit nur leicht herabgesetztem Antrieb sowie psychomo to rischem Verhalten (Urk.

8/ 102/52-53, Urk.

8/102/46) sowie leicht reduziertem Alltagsaktivitätsniveau (Urk.

8/ 102/53). Die depressive Symptomatik wurde auch bereits initial im Rahmen der PTBS gesehen (Urk.

8/102/58).

E. 5.3.2 Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen).

E. 5.3.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4).

E. 5.3.4 Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Rechtsprechung definierten massgeblichen Standardindikatoren . Namentlich die psychiatrische Gutachterin würdigte in ihrem Teilgutachten die psychische, soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Urk.

8/102/56-57), bisherige Eingliederungs- und Therapieversuche (Urk.

8/102/58) sowie Konsi stenz, Plausibilität (Urk.

8/102/58-60), Ressourcen und Belastungen (Urk.

8/102/60-61). Auch in ihrem bidisziplinären Konsens diskutierten die Gutachter die Indikatoren einlässlich (Urk.

8/102/82-85). So bezogen sie Stellung zur Schwere der Gesund heitsschädigung (Urk.

8/102/82), berücksichtigten eventuell relevante Persön lichkeits aspekte (Urk.

8/102/83), äusserten sich zu Belastungsfaktoren und Res sour cen inklusive Aktivitäten und führten eine Konsistenzprüfung durch (Urk.

8/ 102/83-85). Folglich ist ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend nachvollziehbar begrün d et.

E. 5.3.5 Med. pract . Z.___ wandte gegen das Gutachten ein, dass es in öffentlich zugän glichen Räumen anders wäre mit der Konzentrationsfähigkeit als anlässlich der Begutachtung (Urk.

3 S.

6). Dieses Argument spricht höchstens für eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche auch von den Gutachter personen anerkannt wird, nicht aber gegen eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut med. pract . Z.___ Angst hat, alleine zuhause zu sein (Urk.

8/ 127/1), kann mittels der Wahl einer Arbeits tätigkeit, bei welcher sie nicht alleine ist, begegnet werden.

Hinsichtlich der im Gutachten berücksichtigten Fernreisen der Beschwerde füh rerin (vgl. zum Beispiel Urk.

8/102/84) stellte letztere nicht in Abrede, nach Ägypten und Thailand gereist zu sein (Urk.

3 S.

2-3). Die exakten Destinationen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend.

Ebenso kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben, ob sich die Beschwerde führerin einer kosmetischen Nasenkorrekturoperation unterzogen hat, was sie bestreitet (Urk.

3 S.

3). Der Umstand, dass die Gutachter den Wahrheitsgehalt dieser irrelevanten, von der damals behandelnden Psychiaterin Dr.

E.___ berich teten (vgl. Urk.

8/21/4) Gegebenheit nicht weiter überprüft haben, lässt jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Begutachtung schliessen.

Des Weiteren machte m ed. pract . Z.___

geltend, in Wahrheit betrage der in Anlehnung an das Mini-ICF-APP zu ermittelnde « Score »

E. 5.4 Zusammengefasst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die psy chiatrische Gutachter in nicht an die massgebenden normativen Rahmenbe din gungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hätte . Die funktionellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchs frei überprüft. Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Gutachter abzustellen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht aus psychiatrischer Sicht für eine flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an kognitive und kreative Fähigkeiten, mit regelmässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (Urk.

8/102/61).

Dass sich die Symptomatik im Verlauf der Erkrankung verbessert hat (Urk.

8/ 102/82), ist angesichts des immer weiter zurückliegenden traumatischen Ereignisses plausibel. Anlässlich der Begutachtung war die Symptomatik der PTBS teilweise nur noch subsyndromal (Urk.

8/102/54-55). Dies korreliert damit, dass offenbar trotz grundsätzlichem Nutzen (vgl. Urk.

8/69/4) keine psychiatrische Medikation mehr eingesetzt wird (Urk.

8/102/44, Urk.

8/102/58, Urk.

8/102/51). Die Beschwerdeführerin hat von der Behandlung bei med. pract . Z.___ entsprechend profitiert (Urk.

8/ 102/58).

Dass zuvor ab ... von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk.

8/ 102/62), findet Stütze i n den echtzeitlichen Angaben der damals behandelnden

Dr.

E.___ vom ...

(Urk.

8/ 21/3). Med. pract . Z.___

unterstützt demgegenüber in einem gewissen Ausmass das Festhalten der Beschwerdeführerin am sekundären Krankheits ge winn, indem sie an gibt, die Traumata der Beschwerdeführerin könnten erst be han delt werden, wenn sie sich finanziell in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Selbst wenn einzuräumen ist, dass finanzielle Sorgen zu einem erhöhten Stresslevel führen (vgl. Urk.

8/50/6), leuchtet es nicht ein, dass deswe gen die PTBS therapeutisch nicht angehbar sein soll oder die Beschwerdeführerin nicht lernen könnte, adäquat mit ihren Sorgen umzugehen. Zudem stellt med. pract . Z.___ die Situation der Beschwerdeführerin schlimmer dar als sie ist - beispielsweise indem sie trotz mehrerer Auslandaufenthalte angab, die Beschwer de führerin habe sich seit 2013 nie wirklich erholen und beruhigen können (Urk.

8/ 50/3). Des Weiteren stärkt sie deren bereits von Dr.

E.___ beschriebene Erwartungshaltung (Urk.

8/12), indem sie beispielsweise beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein Babysitter zu bezahlen (Urk.

8/ 69/3), obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin in der Nähe wohnen und regelmässigen Kontakt pflegen.

E. 5.6 Nach der Erstanmeldung vom Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17.

Februar 2017 (Urk.

8/31) mitgeteilt, dass die Eingliederungs beratung der IV-Stelle das Dossier mangels Erreichbarkeit der Beschwerde füh rerin hatte schliessen müssen und ein Rentenanspruch nach dem Grundsatz «Ein gliederung vor Rente» deswegen nicht entstehen könne (vgl. Urk.

8/19-20). Da sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen zulässigerweise formlos ergange nen Entscheid (vgl. Art.

51 Abs.

1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Be stimmungen) gewehrt hat, ist die Verneinung des Rentenanspruchs rechtsbe stän dig geworden (vgl.

Art.

51 Abs.

2 ATSG; BGE

134

V

145 E.

5.3.1, 132

V 412 E.

5, 129

V

110 E.

1.2.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Eröffnung des Dossiers nur sehr begrenzt für Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung, wobei sie sich nicht an Abmachungen wie die Zustellung von Arbeits- und Schul zeug nissen hielt und auch auf E-Mail-Nachrichten und schriftliche Kontaktaufnahmen nicht oder stark verzögert reagierte (Urk.

8/29/2). Dass dies krankheitsbedingt gewesen wäre, wie med. pract . Z.___ geltend macht (Urk.

8/64/2), ist nicht belegt. Ferner wurden im Assessmentbericht vom 6.

Februar 2017 die Motivation und der allgemeine Eindruck als wenig und die Verfügbarkeit als nicht mit einer Arbeitsaufnahme kompatibel angesehen (Urk.

8/29/1) .

Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Neuanmeldung entscheidend für den frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs. Da die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin am 15.

September 2017 bei der IV-Stelle eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/36), kommt ein Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens ab März 2018 (nach Ablauf von sechs Monaten) in Frage. Wie es vor Oktober 2016 um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stand, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 6 .

6.1

Die Fachperson der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushalt abklärung s bericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (Urk.

8/104/1). Sie erfasste die Wohnverhält nisse bezüglich Wohnpa rteien (Beschwerdeführerin und deren ... Kinder), Liegenschaft (... -Zim mermietwohnung, im ...

Stockwerk), Geräten und Maschinen

(Urk.

8/ 104/1-4) . Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund des Gesundheitszustandes bestehenden respektive nicht vorhandenen Einschränkungen oder die im Rahmen der Scha denmin derungs pflicht zumut ba ren Möglichkeiten der Umorganisation (beispielsweise online einzukaufen) in den einzelnen Teil bereichen des Haushaltes (Ernäh rung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern; Urk.

8/104/5-7) respek tive die Tätigkeiten, welche die Beschwerde füh rerin selber verrichten kann, auf welche sie zumutbarerweise verzichten kann (zum Beispiel weniger bügeln) oder die in zumutbarer Weise mit Hilfe ihrer Kinder, ihrer Mutter oder ihres Bruders verrichtet werden können. Aus dem Bericht geht an mehreren Stellen hervor, dass die Mutter und der Bruder effektiv mehr Hilfe leisten, als dies gesundheitsbedingt notwendig wäre (Urk.

8/ 104/5-7) . 6.2

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Exploration vor, sie sei aufgrund ihrer Psyche sowie wegen Schmerzen im Handgelenk rechtsseitig bei Belastung eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/99/54-55, Urk.

8/ 99/68).

Die Ausführungen von m ed. pract . H.___, RAD, vom 4.

Dezember 2019, wo nach zusammengefasst das medizinisch festgelegte Zumutbarkeitsprofil die Tätig keiten im vom Abklärungsdienst beschriebenen Haushalt uneingeschränkt zulässt (E.

3.12 vorstehend), sind vollumfänglich nachvollziehbar. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ dementsprechend fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7).

Auch m ed. pract . Z.___ gab zu einem früheren Zeitpunkt an, die Erledigung der Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich, abgesehen von der Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin Unterstützung benötige (Urk.

8/50/6). Dafür, dass diese Unterstützung krankheitsbedingt notwendig wäre, liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Vielmehr scheint dies eine direkte Folge der invaliditätsfremden psychosozialen Umstände zu sein, namentlich des Fehlens eines zweiten Elternteils. Solche psychosozialen Faktoren sind indes inva lidenversicherungsrechtlich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteile des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.

Mai 2019 E.

5.2.1, 8C_717/2018 vom 22.

März 2019 E. 3). 6.3

Hervorzuheben ist, dass die RAD-Ärztin das Ergebnis des bidisziplinären Gut achtens berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Schaden min derungspflicht nicht eingeschränkt ist. 7.

Der massgebende Invaliditätsgrad entspricht folglich dem im Erwerbsbereich zu ermittelnden und hernach gewichteten. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des krankheitsauslösenden Ereignisses keine Arbeitsstelle innehatte und auch im Krankheitsfall zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist sowohl für das Validen- als auch für das Invali deneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik heraus ge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Krankheit als ungelernte ... gearbeitet und somit eine Hilfstätigkeit ausgeübt hatte, ist beide Male das Kompetenzniveau 1 zu verwenden. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.

Da das Zumutbarkeitsprofil zwar gewisse Einschränkungen aufweist (Urk.

8/102/85), jedoch dennoch von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 7 Januar 2018 Eingliederungsmassnahmen als aufgrund des Gesundheitszu standes der Versicherten derzeit nicht möglich bezeichnet und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk.

8/45). Nach weiteren Abklärungen und Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.

med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom

E. 9 Mai 2018 (Urk.

8/55/5) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% ab 1.

März 2018 in Aussicht (Urk.

8/57). Gleichzeitig wurde der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer regelmässigen fachpsychia trischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/52). Die Versicherte liess mit ihrem als vorsorglich bezeichneten Einwand vom 29.

J uni 2018 die Zusprache der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragen (Urk.

8/67/2), zog den Einwand nach Akteneinsicht am 2 2.

August 2018 aber wieder zurück (Urk.

8/74). Die IV-Stelle teilte darauf hin der Versi cher ten die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen mit (vgl. Urk.

8/80,

8/82). Nach Eingang des neurologischen Gutachtens von Dr.

med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.

Mai 2019 (Urk.

8/99) und des psychiatrischen Gutachtens von Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7.

Juli 2019 (Urk.

8/102, inklusive neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dr.

sc. h um. D.___, Diplompsychologin, zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, vom 13.

Juli

2019, Urk.

8/102/64-78) mit bidisziplinärer Konsensbeurteilung (Urk.

8/102/79-90) und einer Haushaltabklärung vom 17.

September 2019 (Abklä rungsbericht vom 4.

Oktober 2019, Urk.

8/104) verneinte die IV-Stelle nach Durc h führung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 9.

Januar 2020, Urk.

8/106, Einwand vom 1 3.

Januar 2020, Urk.

8/108) mit Verfügung vom 1 5.

Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5.

Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28.

August 20 20 (Urk.

7) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.

September 2020 die Verwaltungs akten zur Einsicht zugestellt (Urk.

9). Auf eine Stellung nahme zur hierauf eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.

Septem ber 2020, worin diese die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragte (Urk.

E. 10 S.

3-4). 3.

3.1

Dr.

med. E.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 1 7.

Juni 2016 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18.

Dezember 2015 bei ihr in Behandlung (Urk.

8/14/1). Psychotherapeutische Sitzungen fänden alle drei bis vier Wochen statt (Urk.

8/14/5). Sie diagnostizierte ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand unklarer Genese und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Schussverletzungen mit Tötungsabsichten am ... (Urk.

8/14/1). Sie beschrieb, die Beschwerdeführerin weise eine gewisse Unfähigkeit auf, sich tiefer zu entspannen (Urk.

8/14/4) und hielt fest, eine beruf liche Integration sollte aus neuropsychiatrischer Sicht das primäre Ziel sein (Urk.

8/14/5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine berufliche Ausbildungs fähig keit (Urk.

8/14/6). 3.2

RAD-Ärztin Dr. A.___

hielt am 1 5.

Januar 2018 im Zusammenhang mit Ein gliederungsmassnahmen fest, bis September 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2016 liege aufgrund einer PTBS noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ausgeschlossen seien ausgesprochen feinmotorische Tätigkeiten der Hände. Möglich - zunächst zu 50

%

- seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre . Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar. Demnach sei es sinnvoll und aus sichtsreich, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk.

8/46). 3.3

Med. pract . Z.___ berichtete am 5.

März 2018, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3.

August 2017 bei ihr in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin weise keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt auf (Urk.

8/50/2). Med. pract . Z.___ beschrieb eine leicht paranoide Wahrnehmung durch die weiterhin anhaltende Bedrohung. Zudem seien Konzen tration, Aufnahmekapazität und Mnestik im Alltag stark beeinträchtigt. Die Stim mungslage der Beschwerdeführerin sei affektiv sehr depressiv und sie leide an Angst und Panikanfällen, einem anhaltenden Bedrohungsgefühl, anhaltender innerer Unruhe und Gestresstsein . Sie habe soziophobische Gedanken, Suizidge danken, ein Ohnmachtsgefühl, Appetitverminderung und Schlafstörungen (Urk.

8/50/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angst- und Panikstörung, soziophobischen Ängsten (ICD-10 F40.1), Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) und mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.11). Die starken Ängste und die kognitiven Störungen durch die PTBS würden eine Arbeits fähig keit verunmöglichen. Zudem würden die Schmerzen und die neurologischen Störungen im rechten Arm die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ihre Traumata könnten erst behandelt werden, wenn sie sich finanziell und psychosozial in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Zum Erlangen einer gewissen Arbeits fähigkeit wäre eine intensive psychotraumatologische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin weise eine hohe Motivation auf. Möglich sei eine leichte Integrationsmassnahme während maximal zwei Stunden pro Tag, wobei die Fahrt zur Eingliederungsstätte zurzeit noch grossen Stress bereite (Urk.

8/50/5). Einer Eingliederung im Weg stehen würden die anhaltende reale Bedrohung, grosse Ängste, die prekäre finanzielle Situation, welche den Stresspegel deutlich erhöhe, die Konzentrationsstörungen sowie neurologische Beschwerden. Die Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich. Die Kinderbetreuung klappe nur dank Hilfe des Hortes und öfters ihrer Eltern. Administrative Aufgaben erledige die Beschwerdeführerin m it Hilfe einer Nachbarin. Angst -

und Zwangsstörungen würde n die Regeneration verhindern und die Konzentration auf eine Aufgabe sowie die Bewegungsfreiheit zur Erledigung von Einkäufen etc. beeinträchtigen (Urk.

8/50/6). 3.4

Dr. A.___ führte am 9.

Mai 2018 unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit ... aufgehoben habe, namentlich eine PTBS, aber auch eine mittelgradige depressive Störung und ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand (Urk.

8/55/4). 3.5

Am 1 3.

Juni 2018 hielt med. pract . Z.___ fest, die von Dr. A.___ angegebene 50%ige Eingliederungsfähigkeit sowie ihre eigene Einschätzung, eine Eingliede rung sei während zwei Stunden fünfmal pro Woche möglich, hätten sich leider als nicht zutreffend erwiesen. Die alltäglichen Einschränkungen durch die PTBS seien zu massiv. Die Gründe für die schlechte Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin, welche im Februar 2017 zum Abbruch der Arbeitsvermittlung geführt habe, lägen ebenfalls in ihrer Erkrankung. Zudem wäre sie aus finanzieller Not darauf angewiesen gewesen, möglichst rasch mit dem Arbeiten Geld verdienen zu können . Sie sei weiterhin am Limit ihrer Belastbarkeit wegen der PTBS-Sympto matik, der seit der Körperverletzung fast täglich auftretenden starken Kopf schmerzen, Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm und der Hand so wie mit der fordernden Betreuung der ebenfalls an Störungen leidenden Kinder (Urk.

8/64/2). Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin komplett falsch eingeschätzt und ihr Leid in keiner Weise erfasst (Urk.

8/ 64/3). Dass damals keine Invaliden rente zuge sprochen worden sei, sei klar falsch gewesen (Urk.

8/ 64/5).

Am 30.

Juni 2018 schilderte med. pract . Z.___, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor einer gewissen Bedrohung durch die P.___ ausgesetzt (Urk.

8/69/1). Der extrem belastende finanzielle Notstand müsse gelindert werden . Ihr Angst- und Bedrohungsgefühl weise eine paranoide Einfärbung auf. Das sub jektive Bedrohungsgefühl sei viel stärker, als es die reale Bedrohung begründen würde (Urk.

8/ 69/2). Med. pract . Z.___ führte - betreffend die am 30.

Mai

2018 auferlegte Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk.

8/52)

- aus, wie die Behandlung und der Aufbau von Ressourcen aussehen könnte (Urk.

8/ 69/2-3) und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde weiterhin einmal pro Woche zu ihr in die Therapie kommen und werde zusätzlich zu Lyrica und Xanax noch Trittico einnehmen (Urk.

8/ 69/3-4).

Sodann ist ihrem Schreiben vom 9.

Dezember 2018 zu entnehmen, die Beschwer deführerin sei seit den schweren Verletzungen ... und der anhaltend sehr schweren PTBS nicht mehr in der Lage zu arbeiten (Urk.

8/ 81/2). Zudem stellte die Ärztin die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage (Urk.

8/ 81/3). 3.6

Dr.

med. MSc ETH F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt am 8.

März 2019 unter Bezugnahme auf die im vorange gan genen Jahr erfolgte Untersuchung (vgl. Urk.

8/94/2-5, Urk.

8/99/80-96 und Urk.

8/99/98) fest, die Konzentrationsstörung sei als Folge der PTBS zu inter pretieren . Im Rahmen der Untersuchung mit quantitativem Elektroenzephalo gramm (EEG) und kognitiv evozierten Potentialen könne eine limbische Überakti vie rung beschrieben werden. Dies sei typisch für eine PTBS (Urk.

8/ 94/1). 3.7

Dr. B.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 3.

Mai 2019 (Urk.

8/ 99). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über zwei verschiedene Kopfschmerz formen geklagt, deretwegen sie drei- bis viermal pro Woche Analgetika einnehme (Urk.

8/99/49-50). Sodann über Schmerzen im Handgelenk rechts mit Ausstrah lung bis zum Ellenbogen, ein Schweregefühl im Arm rechts, ein Bewegungs-, nament lich Streckdefizit der Finger IV und V rechts sowie ausgeprägte Schlaf störungen. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien aber laut der Beschwerde führerin die psychischen Probleme, insbesondere massive Ängste (Urk.

8/99/50-51). Auch in der Haushaltsführung sei sie aufgrund ihrer Psyche eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/ 99/54-55). Die mit einer elektroneuro graphischen Untersuchung beauftragte Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neuro logie, gelangte zum Schluss, es sei derzeit keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger vorhanden. Klinisch seien keine Hinweise auf eine zentral-motorische Störung der rechten Hand zu finden gewesen. Somit liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine anhaltende funktionelle Störung der rechten Hand vor. Eine frühere Nervenläsion könne sie bei aktuell normalen elektrodiagnostischen Befunden nicht sicher aus schliessen. Sie empfehle eine ergotherapeutische Behandlung (Urk.

8/ 99/62, Urk.

8/99/79).

Dr. B.___ nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Digiti IV und V der rechten Hand, welcher er - wie auch dem Mischkopfschmerz - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk.

8/ 99/63). Bezüglich der unvollständigen Streck fähigkeit der beiden Finger hielt er fest, diese habe sich seit Erkrankungsbeginn gebessert und sie werde nicht mehr therapiert. Die Beschwerdeführerin fühle sich deswegen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk.

8/ 99/68). Überdies habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung keine fassbare peripher-neu rogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger festgestellt werden können. Dissoziative Störungen führten nur in Extremfällen zur Arbeitsunfähigkeit, was vorliegend auf neurologischem Fachgebiet offen sicht lich nicht der Fall sei (Urk.

8/ 99/69). In Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen hob er hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner fachneurologischen Behandlung, führe keinen Kopfschmerzkalender und habe im Rahmen der Explo ration in keiner Weise schmerzgequält gewirkt. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben würden ferner weder zu einem chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp noch zu einem charakteristischen Kopfschmerz bei Analgetika übergebrauch passen (Urk.

8/ 99/70). Es müsse daher von einer erheblichen somatoformen Komponente der Kopfschmerzen im Sinne einer Schmerzverar bei tungsstörung ausgegangen werden. Auf neurologischem Fachgebiet könne auf grund der geltend gemachten Kopfschmerzen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zudem schloss Dr. B.___ auf das Vorliegen einer Symptomausweitung (Urk.

8/ 99/71) und aufgrund einer Konsistenzprüfung auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (Urk.

8/ 99/72). Auf neurologischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie längerfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk.

8/ 99/74). Die geklagten Konzentrationsstörungen hätten anhand der semiobjektiven Kriterien analog den AMDP-Richtlinien nicht objektiviert werden können, dennoch empfehle er eine gesonderte Prüfung der Fahrtaug lich keit (Urk.

8/ 99/76-77). 3.8

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17.

Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin am 14.

Januar sowie am 7.

Februar 2019 untersucht hatte (Urk.

8/ 102/1). Dr. C.___ schilderte, die Beschwerdeführerin habe über eine Unsicherheit, emotionale Schwankungen, wenig Kraft, einen herabgesetzten Antrieb, Angst- und Panikzustände, Verfolgungsängste, innere Unruhe und Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie eine unvollständige Beweglichkeit zweier Finger der rechten Hand geklagt und über ein Vermeidungsverhalten berichtet (Urk.

8/ 102/36-39).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie der dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand zu (ICD-10 F44.4; Urk.

8/102/52). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin weise ein erhebliches Ressourcenpotential auf. Sie gestalte ihre n Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig und sei in der Lage gewesen, eine erneute Partnerschaft einzugehen. Im Weiteren habe sie mehrere Reisen unternommen und relativ kurze Zeit nach dem Vorfall eine Operation (Nasen-Revision) in Thailand durchführen lassen (Urk.

8/ 102/57). Zum bisherigen Verlauf hielt Dr. C.___ fest, eine traumaspezifische Behandlung habe nur initial stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine Behandlung mit einer Frequenz von einem Termin pro Monat recht niederschwellig stattgefunden. Derzeit fänden keine medikamentösen Massnahmen statt. Die vorangegangene Behandlung bei Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin abgebrochen, nachdem die Psychiaterin sie als zu 50

% arbeitsfähig beurteilt habe (Urk.

8/ 102/58). Der Ausprägungsgrad der PTBS, wie er von med. pract . Z.___ beschrieben werde, müsste eigentlich im stationären Rahmen mit einer spezifischen Trauma-Therapie angegangen werden, was die Beschwerdeführerin indes bis anhin abgelehnt habe, was nicht gänzlich nachvollziehbar sei. Es habe keine spezifische Behandlung bezüglich einer PTBS stattgefunden und die Therapie sei teilweise sehr unregelmässig in Anspruch ge nommen worden, was nicht auf einen allzu hohen Leidensdruck schliessen lasse (Urk.

8/ 102/59). Es hätten sich verschiedenste Diskrepanzen gezeigt, vor allem

Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens (Urk.

8/ 102/59-60). Med. pract . Z.___ gehe davon aus, dass die PTBS in einer Schwerstform ausgeprägt sei, was nicht gänzlich den Untersuchungen entspreche, und insofern auch nicht der beschriebenen Alltagssituation sowie der Anamnese, als dass ein durch gän giges Vermeidungsverhalten nicht habe beobachtet werden können. Auch die ge klagten Konzentrationsstörungen hätten weder klinisch beobachtet noch neuro psychologisch nachgewiesen werden können. Ein depressives Zustandsbild liege derzeit ebenfalls nicht vor (Urk.

8/ 102/60). Durch die PTBS sei die Beschwerde führerin insofern eingeschränkt, als dass sie ihren Alltag reduziert ausübe. Ande rerseits bestehe ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Sie könne Ziele, Interessen und Visionen angeben, eine berufliche Zielklärung defi nieren, weise grundsätzlich anamnestisch eine soziale Kompetenz sowie nach wie vor bestehende Interessen auf. Ebenfalls als Ressource sei ihre gute Beziehung zu ihrer aktuellen Therapeutin med. pract . Z.___ zu sehen. Als negative Ressource seien eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stresserleben zu erwähnen (Urk.

8/ 102/60-61). Die Selbsteinschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt könne nicht mit den medizinischen Befunden begründet werden. Es sei eher von einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn in Form des externen Anreizes auszugehen, der unter anderem durch die aktuelle finanzielle Unterstützung bedingt sei. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als ... sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit ... als zu 100

% arbeitsunfähig zu beurteilen. In einer wohlwollenden und konfliktarmen Umgebung weise sie hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% auf. Möglich seien flexible Tätigkeiten ohne per manenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne beson dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Tätig keiten sollten ohne besondere Anforderungen an kognitive und kreative Fähig keiten sein. Regelmässige Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen sollten gewährleistet sein (Urk.

8/ 102/61). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit habe bereits ab Oktober 2016 eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden (Urk.

8/ 102/62). 3.9

Am 13.

Juli 2019 erstattete Dr.

D.___ ihr Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie (Urk.

8/102/64-78). Laut ihrer Beobachtung habe die Beschwer deführerin nicht motiviert an der Testuntersuchung mitgearbeitet. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien hingegen intakt gewesen (Urk.

8/ 102/69). Beim Symptomvalidierungstest habe sie alle Teile mit Werten absolviert, welche weit unter den bei motivierter Mitarbeit zu erreichenden Werten gelegen hätten. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (Urk.

8/ 102/70, Urk.

8/102/74-76). Im Ergebnis hielt Dr.

D.___ fest, wegen aggravierenden Verhaltens könne sie keine Diagnosen stellen. Sie äusserte indes den Verdacht auf ein ADHS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/ 102/72-73). 3.10

In ihrem bidisziplinären Konsens führten die Dres . C.___ und B.___ aus, es sei davon auszugehen, dass nach wie vor eine protrahierte PTBS vorhanden sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Bewegungsstörung in Form einer unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand scheine mit dem posttraumatischen Ereignis in Verbindung zu stehen und entspreche einer dissoziativen Bewegungsstörung, welcher keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zukomme. Eine somatische Ursache habe nicht eruiert werden können (Urk.

8/ 102/81-82). Es könne nicht von einem Verlust der sozialen Integration gesprochen werden und die Symptomatik habe sich im Verlauf der Erkrankung verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, jedoch weise die Beschwerdeführerin nach wie vor mittelgradige Einschränkungen in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit auf. Des Weiteren lägen Einschränkungen leichteren Ausmasses in Bezug auf die Ver kehrsfähigkeit und den Kontakt zu Dritten vor. In Bezug auf die allgemeinen mentalen Funktionen wie Umgänglichkeit, psychische und emotionale Stabilität sowie Selbstvertrauen sei sie leicht bis mittelmässig eingeschränkt. Im Übrigen imponiere sie durch paranoide Züge, die jedoch im Rahmen der Grundproblematik zu sehen seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele positive Ressourcen, unter anderem eine gute kognitive Leistungsfähigkeit, gute soziale Kom petenz, Visionen, Ziele und Ideen mit unternommenen Auslandsreisen, chirurgischem Schönheitseingriff, Gründung der Familie und zwischenzeitlicher neuer Partner schaft. Sie verfüge über entsprechend gute Fähigkeiten, Kompetenzen und Inte ressen sowie gute familiäre Kontakte zu ihrer Familie. An negativen Ressourcen sei die geringe ökonomische Stabilität zu erwähnen. Infolge des Vorfalls übe die Beschwerdeführerin ihren Alltag reduziert aus. Andererseits bestehe insofern ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten zum Beispiel in Form von mehreren Fern reisen aufweise, sodass sich die Ausprägung der PTBS nicht nachhaltig auf ihr Zustandsbild auswirken könne. Auch sei sie in der Lage gewesen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Sodann könne sie Ziele, Interessen und Visionen angeben (Urk.

8/ 102/83). Die Gutachter gaben an, die Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Vor allem hätten sich Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens gezeigt. So sei die Beschwerdeführerin eine erneute Beziehung ein gegangen, habe einen Wohnortswechsel und einen erneuten Umzug zurück nach Q.___ auf sich genommen. Besonders diskrepant stelle sich dar, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, praktisch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können, dass sie indes mehrere Ferienreisen angetreten habe und im Rahmen einer solchen Reise eine Operation in Thailand habe durchführen lassen (Urk.

8/ 102/84). Die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Sie habe die vorgeschlagene stationäre Trauma-Therapie nicht in Anspruch genommen und die übrigen therapeutischen Massnahmen nicht immer konsequent verfolgt, sodass auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck zu schliessen sei. Im Übrigen sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden. Zu sammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk.

8/ 102/85).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bei Y.___ mit häufigem Publi kumsverkehr sei die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im psychiatrischen Teil gut achten geschilderten Anforderungsprofil liege indes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk.

8/ 102/85). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50

% bereits im Oktober 2016 vorgelegen, als die Beschwerdeführerin die Therapie bei Dr.

E.___ abgebrochen habe. Als medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine spezifische Trauma-Therapie indiziert (Urk.

8/ 102/86). 3.11

Die zuständige Abklärungsperson führte am 17.

September 2019 bei der Be schwerde führerin zuh ause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 70

% im Er werbsbereich und zu 3 0

% im Haushalt tätig un d ermittelte eine Einschrän kung von

E. 14 % im Haushalt (Urk.

8/104). 3.12

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4.

Dezember 2019 aus, aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Haushaltsführung aufgrund der PTBS nicht ausgewiesen, zumal die Tätigkeiten im vom Abklärungsdienst be schrie benen Haushalt uneingeschränkt mit dem festgelegten Anforderungsprofil vereinbar seien. Die subjektiv verminderte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sei nicht geeignet, wesentliche Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten zu be gründen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt worden. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7). 3.13

Med. pract . Z.___ führte am 29.

Februar 2020 aus, medizinisch sei es nicht nach vollziehbar, dass eine Patientin, die nach mehreren Eingliederungsgesprächen und -versuchen und einem so freudlosen und äusserst eingeschränkten Alltag, praktisch ohne Sozialkontakt ausser mit der engsten Familie, als rentenbedürftig eingestuft worden sei, nun plötzlich doch arbeitsfähig sein solle, nachdem sie Einwand erhoben habe lediglich gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urk.

8/ 117/2). Die Gutachter hätten den Wahrheitsgehalt der Angaben von Fernreisen und Nasenkorrekturoperation nicht überprüft und die Beschwer de führerin nicht dazu befragt. Eine Operation habe nie stattgefunden und nach Ägypten und Thailand sei sie von ihren Eltern eingeladen und begleitet worden (Urk.

8/ 117/3). Im neurologischen Gutachten sei eine funktionelle Störung dia gnostiziert worden, obwohl es sich dabei um eine psychiatrische Diagnose handle und die Voruntersucher von einem Lagerungsschaden des Nervus

ulnaris rechts ausgegangen seien. Die Kriterien einer funktionellen Störung seien nicht erfüllt (Urk.

8/ 117/3-4). Die von Dr.

F.___ erhobene limbische Hyperaktivierung sei objektivierbar und von Dr. B.___ nicht beachtet worden (Urk.

8/ 117/4). Dr. C.___ widerspreche der RAD-Ärztin und habe das Mini-ICF-APP in nicht nach vollziehbarer Weise angewendet. Selbst bei einem Score von 10, zu welchem Dr. C.___ gelange, sei indes keine Arbeitstätigkeit möglich. Auch die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung habe sie nicht schlüssig begrün det und sie habe fachlich falsch angegeben, diese sei überwindbar. Ohne Begründung widerspreche sie den von Dr.

F.___ erhobenen objektiven Befunden zu den Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Mnestikdefiziten

(Urk.

8/ 117/5). Bei der Beschwerdeführerin funktioniere der Hippocampus nicht so, wie er sollte, und im präfrontalen Cortex zeige sich bei ihr eine verminderte Aktivität während der Aufgaben. Hätte das Gespräch mit Dr. C.___ in einem öffentlich zugänglichen Raum stattgefunden, hätte sie diesem nicht konzentriert folgen können und mehrere Aussetzer gehabt (Urk.

8/ 117/6). 4.

E. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22.

Dezember 2020 E.

4.4.1 mit Hinweis).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50

% und 89

% höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.

November 2012 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00389

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

19. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein Procap Schweiz Frohburgstrasse

4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, ... geboren und zuletzt von ... bis ... als ... für die

Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) tätig (Urk.

8/4/1), erlitt am ... Schussverletzungen durch O.___ (vgl. unter anderem: Urk.

8/14/18-22). Mit Formular vom 2 9.

Februar 2016 meldete sie sich unter H inweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.

8/6). Nach Abklärung der beruf lichen und medizinischen Verhältnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, nachdem diese keine Eingliederungsberatung in Anspruch genommen hatte (Urk.

8/20). Mit Vorbescheid vom 7.

Novem ber 2016 stellte sie der Versicherten sodann in Aussicht, das Renten begehren gestützt auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» abzuweisen (Urk.

8/23). Darauf bat die Versicherte mit Eingabe vom 11.

November 2016 (Urk.

8/24), ihr Dossier wieder zu öffnen, worauf ihr am 23.

November 2016 Arbeitsvermittlung gewährt wurde (Urk.

8/26). Aufgrund Nichteinhaltens der Ver antwortlichkeiten gemäss Zielvereinbarung sowie bei fehlender Mitwirkung im Prozess der Stellen suche teilte die IV-Stelle der Versicherten am 1 7.

Februar 2017 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit, sowie dass kein Rentenanspruch ent stehe, solange von Eingliederungs massnahmen eine rentenbeeinflussende Ände rung erwartet werden könne; sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk.

8/31). Dies tat die Versicherte nicht. 1.2

Mit Bericht vom 1 4.

September 2017 (von der Versicherten mitunterzeichnet) bat die neu behandelnde Psychiaterin der Versicherten, med. pract . Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, um neuerliche Prüfung von beruf lichen Eingliederungsmassnahmen (Urk.

8/36). Im Nachgang zu einem Eingliede rungsgespräch vom 1 5.

Januar 2018 (Urk.

8/47/5-6) wurden mit Mitteilung vom 1 7.

Januar 2018 Eingliederungsmassnahmen als aufgrund des Gesundheitszu standes der Versicherten derzeit nicht möglich bezeichnet und die Rentenprüfung in Aussicht gestellt (Urk.

8/45). Nach weiteren Abklärungen und Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr.

med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 9.

Mai 2018 (Urk.

8/55/5) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100

% ab 1.

März 2018 in Aussicht (Urk.

8/57). Gleichzeitig wurde der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, sich zur Verbesserung ihres Gesundheitszustandes einer regelmässigen fachpsychia trischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/52). Die Versicherte liess mit ihrem als vorsorglich bezeichneten Einwand vom 29.

J uni 2018 die Zusprache der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragen (Urk.

8/67/2), zog den Einwand nach Akteneinsicht am 2 2.

August 2018 aber wieder zurück (Urk.

8/74). Die IV-Stelle teilte darauf hin der Versi cher ten die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen mit (vgl. Urk.

8/80,

8/82). Nach Eingang des neurologischen Gutachtens von Dr.

med. B.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3.

Mai 2019 (Urk.

8/99) und des psychiatrischen Gutachtens von Dr.

med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7.

Juli 2019 (Urk.

8/102, inklusive neuropsychologisches Zusatzgutachten von Dr.

sc. h um. D.___, Diplompsychologin, zertifizierte Neuropsychologische Gutachterin SIM, vom 13.

Juli

2019, Urk.

8/102/64-78) mit bidisziplinärer Konsensbeurteilung (Urk.

8/102/79-90) und einer Haushaltabklärung vom 17.

September 2019 (Abklä rungsbericht vom 4.

Oktober 2019, Urk.

8/104) verneinte die IV-Stelle nach Durc h führung eines neuerlichen Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 9.

Januar 2020, Urk.

8/106, Einwand vom 1 3.

Januar 2020, Urk.

8/108) mit Verfügung vom 1 5.

Mai 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 5.

Juni 2020 Beschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk.

1 S.

2). Nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28.

August 20 20 (Urk.

7) wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1.

September 2020 die Verwaltungs akten zur Einsicht zugestellt (Urk.

9). Auf eine Stellung nahme zur hierauf eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21.

Septem ber 2020, worin diese die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente rückwirkend ab

1. September 2016 beantragte (Urk.

10 S.

1), verzichtete di e Beschwerdegegnerin (Urk.

13). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2.

November 2020 mitgeteilt (Urk.

14).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1.

Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE

146 V 364 E.

7.1, 144 V 210 E.

4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE

144 V 210 E.

4.3.1, 132 V 215 E.

3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

8 Abs.

1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

7 Abs.

1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art.

7 Abs.

2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art.

4 Abs.

1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art.

3 Abs.

1 und Art.

6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E.

5.1, 143 V 409 E.

4.5.2, 141 V 281 E.

2.1, 130 V 396 E.

5.3 und E.

6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objekti vierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E.

5.3.2, 143 V 409 E.

4.2.1, 141 V 281 E.

3.7, 139 V 547 E.

5.2, 127 V 294 E.

4c; vgl. Art.

7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.

28 Abs.

1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40

% arbeitsunfähig (Art.

6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40

% invalid (Art.

8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40

% besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50

% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60

% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70

% auf eine ganze Rente (Art.

28 Abs.

2 IVG) . 1.4

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E.

3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE

134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a). 1.5

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art.

69 Abs.

2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] vgl. auch Rz .

3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1.

Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Ein schränkung im Haushalt dar.

Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt mass gebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versi cherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19.

Juni 2006 E.

3.2).

Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der ver sicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell je doch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundes ge richts 8C_817/2013 vom 28.

Mai 2014 E.

5.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Renten an spruch für die Zeit vor März 2018 komme nicht in Frage, da die Neuanmeldung am 1 5.

September 2017 erfolgt sei und der Rentenanspruch frühestens sechs Monate danach entstehen könne. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sie weitere Arztberichte eingeholt, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben und eine Haushaltabklärung durchgeführt (Urk.

2 S.

1). Die Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zuhause hätten ergeben, dass sie heute ohne gesundheitliche Einschränkung mit einem Pensum von 70

% erwerbstätig wäre und 30

% auf den Haushaltsbereich entfallen würden. Im Haushalt sei sie aus medizinischer Sicht nicht eingeschränkt. Gestützt auf die umfassende medizinische Untersuchung stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2 016 wieder zu 50

% und ab Juli 2019 zu 70

% arbeitsfähig sei. Zumutbar sei eine flexible Tätigkeit ohne Zeit- und Termindruck und ohne Umstellungs- und Anpassungsvermögen mit geringem Publikumsverkehr und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen mit regel mässi gen Pausen und Arbeitszeiten. Aufgrund fehlender Berufsausbildung sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von den statistischen Werten im Bereich von Hilfstätigkeiten auszugehen. Dabei resultiere ein nicht rentenbe gründender Invaliditätsgrad von 35

% (Urk.

2 S.

2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen beschwerdeweise zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin habe ihr zunächst mit Vorbescheid vom 3 0.

Mai 2018 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht gestellt, was korrekt gewesen sei. Zum Einholen des hernach erstatteten Gutachtens habe kein Anlass bestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihren Abklärungsauftrag im Sinne von Art.

43 ATSG überschritten habe. Da es sich mithin um das unzulässige Ein holen einer « s econd

o pinion » handle, könne auf das Gutachten der Dres . B.___ und C.___ nicht abgestellt werden. Hinzu komme, dass dem Gutachten kein voller Beweiswert zukomme. Das Ergebnis sei nicht nachvollziehbar und der Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin sei nicht aufgelöst worden. Ferner habe das Explorationsgespräch mit Dr. B.___ nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3). Sodann verwies sie auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin med.

pract .

Z.___ vom 2 9.

Februar 2020 (Urk.

8/117 = Urk.

3), welche zum Gutachten Stellung genommen habe. Bestritten werde zu dem der angenommene Status - vielmehr wäre sie im hypothetischen Gesund heitsfall zu 100

% erwerbstätig, was zumindest zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führen würde (Urk.

1 S.

4). Infolge der posttraumatischen Belastungsstörung sei sie indes zu 100

% arbeitsunfähig (Urk.

1 S.

4-5).

In ihrer Eingabe vom 2 1.

September 2020 passte sie ihr Rechtsbegehren dahin gehend an, dass ihr rückwirkend ab dem

1. September 2016 eine ganze Inva lidenrente auszurichten sei (Urk.

10 S.

1). Erneut monierte sie, dass das eingeholte Gutachten eine unzulässige « second

opinion » darstelle (Urk.

10 S.

1-2) und zudem nicht schlüssig sei, namentlich die spezifische Traumaproblematik nicht berück sichtige (Urk.

10 S.

2-3). Ferner machte sie erneut geltend, im Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstä tig zu sein (Urk.

10 S.

3-4). 3.

3.1

Dr.

med. E.___, Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, gab in ihrem Bericht vom 1 7.

Juni 2016 an, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18.

Dezember 2015 bei ihr in Behandlung (Urk.

8/14/1). Psychotherapeutische Sitzungen fänden alle drei bis vier Wochen statt (Urk.

8/14/5). Sie diagnostizierte ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand unklarer Genese und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Schussverletzungen mit Tötungsabsichten am ... (Urk.

8/14/1). Sie beschrieb, die Beschwerdeführerin weise eine gewisse Unfähigkeit auf, sich tiefer zu entspannen (Urk.

8/14/4) und hielt fest, eine beruf liche Integration sollte aus neuropsychiatrischer Sicht das primäre Ziel sein (Urk.

8/14/5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine berufliche Ausbildungs fähig keit (Urk.

8/14/6). 3.2

RAD-Ärztin Dr. A.___

hielt am 1 5.

Januar 2018 im Zusammenhang mit Ein gliederungsmassnahmen fest, bis September 2016 sei die Beschwerdeführerin zu 100

% arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2016 liege aufgrund einer PTBS noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Ausgeschlossen seien ausgesprochen feinmotorische Tätigkeiten der Hände. Möglich - zunächst zu 50

%

- seien zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und An passungsvermögen in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmos phäre . Bei weiterhin positivem Krankheitsverlauf und zunehmender Adaptierung am Arbeitsplatz wäre ein Vollpensum erreichbar. Demnach sei es sinnvoll und aus sichtsreich, berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk.

8/46). 3.3

Med. pract . Z.___ berichtete am 5.

März 2018, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 3.

August 2017 bei ihr in wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin weise keine Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt auf (Urk.

8/50/2). Med. pract . Z.___ beschrieb eine leicht paranoide Wahrnehmung durch die weiterhin anhaltende Bedrohung. Zudem seien Konzen tration, Aufnahmekapazität und Mnestik im Alltag stark beeinträchtigt. Die Stim mungslage der Beschwerdeführerin sei affektiv sehr depressiv und sie leide an Angst und Panikanfällen, einem anhaltenden Bedrohungsgefühl, anhaltender innerer Unruhe und Gestresstsein . Sie habe soziophobische Gedanken, Suizidge danken, ein Ohnmachtsgefühl, Appetitverminderung und Schlafstörungen (Urk.

8/50/4). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract . Z.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit Angst- und Panikstörung, soziophobischen Ängsten (ICD-10 F40.1), Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) und mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.11). Die starken Ängste und die kognitiven Störungen durch die PTBS würden eine Arbeits fähig keit verunmöglichen. Zudem würden die Schmerzen und die neurologischen Störungen im rechten Arm die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Ihre Traumata könnten erst behandelt werden, wenn sie sich finanziell und psychosozial in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Zum Erlangen einer gewissen Arbeits fähigkeit wäre eine intensive psychotraumatologische Behandlung notwendig. Die Beschwerdeführerin weise eine hohe Motivation auf. Möglich sei eine leichte Integrationsmassnahme während maximal zwei Stunden pro Tag, wobei die Fahrt zur Eingliederungsstätte zurzeit noch grossen Stress bereite (Urk.

8/50/5). Einer Eingliederung im Weg stehen würden die anhaltende reale Bedrohung, grosse Ängste, die prekäre finanzielle Situation, welche den Stresspegel deutlich erhöhe, die Konzentrationsstörungen sowie neurologische Beschwerden. Die Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich. Die Kinderbetreuung klappe nur dank Hilfe des Hortes und öfters ihrer Eltern. Administrative Aufgaben erledige die Beschwerdeführerin m it Hilfe einer Nachbarin. Angst -

und Zwangsstörungen würde n die Regeneration verhindern und die Konzentration auf eine Aufgabe sowie die Bewegungsfreiheit zur Erledigung von Einkäufen etc. beeinträchtigen (Urk.

8/50/6). 3.4

Dr. A.___ führte am 9.

Mai 2018 unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt seit ... aufgehoben habe, namentlich eine PTBS, aber auch eine mittelgradige depressive Störung und ein Streckdefizit des vierten und fünften Fingers der rechten Hand (Urk.

8/55/4). 3.5

Am 1 3.

Juni 2018 hielt med. pract . Z.___ fest, die von Dr. A.___ angegebene 50%ige Eingliederungsfähigkeit sowie ihre eigene Einschätzung, eine Eingliede rung sei während zwei Stunden fünfmal pro Woche möglich, hätten sich leider als nicht zutreffend erwiesen. Die alltäglichen Einschränkungen durch die PTBS seien zu massiv. Die Gründe für die schlechte Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin, welche im Februar 2017 zum Abbruch der Arbeitsvermittlung geführt habe, lägen ebenfalls in ihrer Erkrankung. Zudem wäre sie aus finanzieller Not darauf angewiesen gewesen, möglichst rasch mit dem Arbeiten Geld verdienen zu können . Sie sei weiterhin am Limit ihrer Belastbarkeit wegen der PTBS-Sympto matik, der seit der Körperverletzung fast täglich auftretenden starken Kopf schmerzen, Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm und der Hand so wie mit der fordernden Betreuung der ebenfalls an Störungen leidenden Kinder (Urk.

8/64/2). Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin komplett falsch eingeschätzt und ihr Leid in keiner Weise erfasst (Urk.

8/ 64/3). Dass damals keine Invaliden rente zuge sprochen worden sei, sei klar falsch gewesen (Urk.

8/ 64/5).

Am 30.

Juni 2018 schilderte med. pract . Z.___, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor einer gewissen Bedrohung durch die P.___ ausgesetzt (Urk.

8/69/1). Der extrem belastende finanzielle Notstand müsse gelindert werden . Ihr Angst- und Bedrohungsgefühl weise eine paranoide Einfärbung auf. Das sub jektive Bedrohungsgefühl sei viel stärker, als es die reale Bedrohung begründen würde (Urk.

8/ 69/2). Med. pract . Z.___ führte - betreffend die am 30.

Mai

2018 auferlegte Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer Massnahme und Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands (Urk.

8/52)

- aus, wie die Behandlung und der Aufbau von Ressourcen aussehen könnte (Urk.

8/ 69/2-3) und hielt fest, die Beschwerdeführerin werde weiterhin einmal pro Woche zu ihr in die Therapie kommen und werde zusätzlich zu Lyrica und Xanax noch Trittico einnehmen (Urk.

8/ 69/3-4).

Sodann ist ihrem Schreiben vom 9.

Dezember 2018 zu entnehmen, die Beschwer deführerin sei seit den schweren Verletzungen ... und der anhaltend sehr schweren PTBS nicht mehr in der Lage zu arbeiten (Urk.

8/ 81/2). Zudem stellte die Ärztin die Notwendigkeit einer Begutachtung in Frage (Urk.

8/ 81/3). 3.6

Dr.

med. MSc ETH F.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psy chotherapie, hielt am 8.

März 2019 unter Bezugnahme auf die im vorange gan genen Jahr erfolgte Untersuchung (vgl. Urk.

8/94/2-5, Urk.

8/99/80-96 und Urk.

8/99/98) fest, die Konzentrationsstörung sei als Folge der PTBS zu inter pretieren . Im Rahmen der Untersuchung mit quantitativem Elektroenzephalo gramm (EEG) und kognitiv evozierten Potentialen könne eine limbische Überakti vie rung beschrieben werden. Dies sei typisch für eine PTBS (Urk.

8/ 94/1). 3.7

Dr. B.___ erstattete sein neurologisches Gutachten am 3.

Mai 2019 (Urk.

8/ 99). Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe über zwei verschiedene Kopfschmerz formen geklagt, deretwegen sie drei- bis viermal pro Woche Analgetika einnehme (Urk.

8/99/49-50). Sodann über Schmerzen im Handgelenk rechts mit Ausstrah lung bis zum Ellenbogen, ein Schweregefühl im Arm rechts, ein Bewegungs-, nament lich Streckdefizit der Finger IV und V rechts sowie ausgeprägte Schlaf störungen. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien aber laut der Beschwerde führerin die psychischen Probleme, insbesondere massive Ängste (Urk.

8/99/50-51). Auch in der Haushaltsführung sei sie aufgrund ihrer Psyche eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/ 99/54-55). Die mit einer elektroneuro graphischen Untersuchung beauftragte Dr.

med. G.___, Fachärztin für Neuro logie, gelangte zum Schluss, es sei derzeit keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger vorhanden. Klinisch seien keine Hinweise auf eine zentral-motorische Störung der rechten Hand zu finden gewesen. Somit liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine anhaltende funktionelle Störung der rechten Hand vor. Eine frühere Nervenläsion könne sie bei aktuell normalen elektrodiagnostischen Befunden nicht sicher aus schliessen. Sie empfehle eine ergotherapeutische Behandlung (Urk.

8/ 99/62, Urk.

8/99/79).

Dr. B.___ nannte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Digiti IV und V der rechten Hand, welcher er - wie auch dem Mischkopfschmerz - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk.

8/ 99/63). Bezüglich der unvollständigen Streck fähigkeit der beiden Finger hielt er fest, diese habe sich seit Erkrankungsbeginn gebessert und sie werde nicht mehr therapiert. Die Beschwerdeführerin fühle sich deswegen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk.

8/ 99/68). Überdies habe auch im Rahmen der aktuellen Abklärung keine fassbare peripher-neu rogene Läsion als Ursache der Schwäche der Fingerstrecker der ulnaren Finger festgestellt werden können. Dissoziative Störungen führten nur in Extremfällen zur Arbeitsunfähigkeit, was vorliegend auf neurologischem Fachgebiet offen sicht lich nicht der Fall sei (Urk.

8/ 99/69). In Bezug auf die geklagten Kopfschmerzen hob er hervor, die Beschwerdeführerin befinde sich in keiner fachneurologischen Behandlung, führe keinen Kopfschmerzkalender und habe im Rahmen der Explo ration in keiner Weise schmerzgequält gewirkt. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben würden ferner weder zu einem chronischen Kopfschmerz vom Spannungstyp noch zu einem charakteristischen Kopfschmerz bei Analgetika übergebrauch passen (Urk.

8/ 99/70). Es müsse daher von einer erheblichen somatoformen Komponente der Kopfschmerzen im Sinne einer Schmerzverar bei tungsstörung ausgegangen werden. Auf neurologischem Fachgebiet könne auf grund der geltend gemachten Kopfschmerzen keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zudem schloss Dr. B.___ auf das Vorliegen einer Symptomausweitung (Urk.

8/ 99/71) und aufgrund einer Konsistenzprüfung auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen (Urk.

8/ 99/72). Auf neurologischem Fachgebiet sei die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit nie längerfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk.

8/ 99/74). Die geklagten Konzentrationsstörungen hätten anhand der semiobjektiven Kriterien analog den AMDP-Richtlinien nicht objektiviert werden können, dennoch empfehle er eine gesonderte Prüfung der Fahrtaug lich keit (Urk.

8/ 99/76-77). 3.8

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17.

Juli 2019 ist zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin am 14.

Januar sowie am 7.

Februar 2019 untersucht hatte (Urk.

8/ 102/1). Dr. C.___ schilderte, die Beschwerdeführerin habe über eine Unsicherheit, emotionale Schwankungen, wenig Kraft, einen herabgesetzten Antrieb, Angst- und Panikzustände, Verfolgungsängste, innere Unruhe und Reizbarkeit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen mit Albträumen sowie eine unvollständige Beweglichkeit zweier Finger der rechten Hand geklagt und über ein Vermeidungsverhalten berichtet (Urk.

8/ 102/36-39).

Dr. C.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine protrahierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Keine Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass sie der dissoziativen Bewegungsstörung im Sinne einer funktionell bedingten unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand zu (ICD-10 F44.4; Urk.

8/102/52). Sie führte aus, die Be schwerdeführerin weise ein erhebliches Ressourcenpotential auf. Sie gestalte ihre n Alltag im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbständig und sei in der Lage gewesen, eine erneute Partnerschaft einzugehen. Im Weiteren habe sie mehrere Reisen unternommen und relativ kurze Zeit nach dem Vorfall eine Operation (Nasen-Revision) in Thailand durchführen lassen (Urk.

8/ 102/57). Zum bisherigen Verlauf hielt Dr. C.___ fest, eine traumaspezifische Behandlung habe nur initial stattgefunden. Zwischenzeitlich habe eine Behandlung mit einer Frequenz von einem Termin pro Monat recht niederschwellig stattgefunden. Derzeit fänden keine medikamentösen Massnahmen statt. Die vorangegangene Behandlung bei Dr.

E.___ habe die Beschwerdeführerin abgebrochen, nachdem die Psychiaterin sie als zu 50

% arbeitsfähig beurteilt habe (Urk.

8/ 102/58). Der Ausprägungsgrad der PTBS, wie er von med. pract . Z.___ beschrieben werde, müsste eigentlich im stationären Rahmen mit einer spezifischen Trauma-Therapie angegangen werden, was die Beschwerdeführerin indes bis anhin abgelehnt habe, was nicht gänzlich nachvollziehbar sei. Es habe keine spezifische Behandlung bezüglich einer PTBS stattgefunden und die Therapie sei teilweise sehr unregelmässig in Anspruch ge nommen worden, was nicht auf einen allzu hohen Leidensdruck schliessen lasse (Urk.

8/ 102/59). Es hätten sich verschiedenste Diskrepanzen gezeigt, vor allem

Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens (Urk.

8/ 102/59-60). Med. pract . Z.___ gehe davon aus, dass die PTBS in einer Schwerstform ausgeprägt sei, was nicht gänzlich den Untersuchungen entspreche, und insofern auch nicht der beschriebenen Alltagssituation sowie der Anamnese, als dass ein durch gän giges Vermeidungsverhalten nicht habe beobachtet werden können. Auch die ge klagten Konzentrationsstörungen hätten weder klinisch beobachtet noch neuro psychologisch nachgewiesen werden können. Ein depressives Zustandsbild liege derzeit ebenfalls nicht vor (Urk.

8/ 102/60). Durch die PTBS sei die Beschwerde führerin insofern eingeschränkt, als dass sie ihren Alltag reduziert ausübe. Ande rerseits bestehe ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Sie könne Ziele, Interessen und Visionen angeben, eine berufliche Zielklärung defi nieren, weise grundsätzlich anamnestisch eine soziale Kompetenz sowie nach wie vor bestehende Interessen auf. Ebenfalls als Ressource sei ihre gute Beziehung zu ihrer aktuellen Therapeutin med. pract . Z.___ zu sehen. Als negative Ressource seien eine geringe ökonomische Stabilität und ein reduziertes Stresserleben zu erwähnen (Urk.

8/ 102/60-61). Die Selbsteinschätzung einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt könne nicht mit den medizinischen Befunden begründet werden. Es sei eher von einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn in Form des externen Anreizes auszugehen, der unter anderem durch die aktuelle finanzielle Unterstützung bedingt sei. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als ... sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit ... als zu 100

% arbeitsunfähig zu beurteilen. In einer wohlwollenden und konfliktarmen Umgebung weise sie hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% auf. Möglich seien flexible Tätigkeiten ohne per manenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne beson dere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Tätig keiten sollten ohne besondere Anforderungen an kognitive und kreative Fähig keiten sein. Regelmässige Arbeitszeiten sowie die Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen sollten gewährleistet sein (Urk.

8/ 102/61). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit habe bereits ab Oktober 2016 eine 50%ige Arbeits fähigkeit bestanden (Urk.

8/ 102/62). 3.9

Am 13.

Juli 2019 erstattete Dr.

D.___ ihr Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Neuropsychologie (Urk.

8/102/64-78). Laut ihrer Beobachtung habe die Beschwer deführerin nicht motiviert an der Testuntersuchung mitgearbeitet. Auffassung, Ausdauer und Konzentration seien hingegen intakt gewesen (Urk.

8/ 102/69). Beim Symptomvalidierungstest habe sie alle Teile mit Werten absolviert, welche weit unter den bei motivierter Mitarbeit zu erreichenden Werten gelegen hätten. Es habe ein aggravierendes Verhalten beobachtet werden können (Urk.

8/ 102/70, Urk.

8/102/74-76). Im Ergebnis hielt Dr.

D.___ fest, wegen aggravierenden Verhaltens könne sie keine Diagnosen stellen. Sie äusserte indes den Verdacht auf ein ADHS ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk.

8/ 102/72-73). 3.10

In ihrem bidisziplinären Konsens führten die Dres . C.___ und B.___ aus, es sei davon auszugehen, dass nach wie vor eine protrahierte PTBS vorhanden sei, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Bewegungsstörung in Form einer unvollständigen Streckung der Dig . IV und V der rechten Hand scheine mit dem posttraumatischen Ereignis in Verbindung zu stehen und entspreche einer dissoziativen Bewegungsstörung, welcher keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zukomme. Eine somatische Ursache habe nicht eruiert werden können (Urk.

8/ 102/81-82). Es könne nicht von einem Verlust der sozialen Integration gesprochen werden und die Symptomatik habe sich im Verlauf der Erkrankung verbessert. Eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich möglich, jedoch weise die Beschwerdeführerin nach wie vor mittelgradige Einschränkungen in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit auf. Des Weiteren lägen Einschränkungen leichteren Ausmasses in Bezug auf die Ver kehrsfähigkeit und den Kontakt zu Dritten vor. In Bezug auf die allgemeinen mentalen Funktionen wie Umgänglichkeit, psychische und emotionale Stabilität sowie Selbstvertrauen sei sie leicht bis mittelmässig eingeschränkt. Im Übrigen imponiere sie durch paranoide Züge, die jedoch im Rahmen der Grundproblematik zu sehen seien. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele positive Ressourcen, unter anderem eine gute kognitive Leistungsfähigkeit, gute soziale Kom petenz, Visionen, Ziele und Ideen mit unternommenen Auslandsreisen, chirurgischem Schönheitseingriff, Gründung der Familie und zwischenzeitlicher neuer Partner schaft. Sie verfüge über entsprechend gute Fähigkeiten, Kompetenzen und Inte ressen sowie gute familiäre Kontakte zu ihrer Familie. An negativen Ressourcen sei die geringe ökonomische Stabilität zu erwähnen. Infolge des Vorfalls übe die Beschwerdeführerin ihren Alltag reduziert aus. Andererseits bestehe insofern ein Ressourcenpotential, als dass sie ihren Alltag grundsätzlich geordnet gestalten könne und verschiedene Aktivitäten zum Beispiel in Form von mehreren Fern reisen aufweise, sodass sich die Ausprägung der PTBS nicht nachhaltig auf ihr Zustandsbild auswirken könne. Auch sei sie in der Lage gewesen, eine neue Partnerschaft einzugehen. Sodann könne sie Ziele, Interessen und Visionen angeben (Urk.

8/ 102/83). Die Gutachter gaben an, die Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Vor allem hätten sich Diskrepanzen hinsichtlich des Vermeidungsverhaltens gezeigt. So sei die Beschwerdeführerin eine erneute Beziehung ein gegangen, habe einen Wohnortswechsel und einen erneuten Umzug zurück nach Q.___ auf sich genommen. Besonders diskrepant stelle sich dar, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, praktisch keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können, dass sie indes mehrere Ferienreisen angetreten habe und im Rahmen einer solchen Reise eine Operation in Thailand habe durchführen lassen (Urk.

8/ 102/84). Die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Sie habe die vorgeschlagene stationäre Trauma-Therapie nicht in Anspruch genommen und die übrigen therapeutischen Massnahmen nicht immer konsequent verfolgt, sodass auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck zu schliessen sei. Im Übrigen sei im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung ein aggravierendes Verhalten festgestellt worden. Zu sammenfassend ergäben die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk.

8/ 102/85).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... bei Y.___ mit häufigem Publi kumsverkehr sei die Beschwerdeführerin aufgrund der PTBS nicht mehr arbeits fähig. In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem im psychiatrischen Teil gut achten geschilderten Anforderungsprofil liege indes eine 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk.

8/ 102/85). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe eine Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit im Umfang von 50

% bereits im Oktober 2016 vorgelegen, als die Beschwerdeführerin die Therapie bei Dr.

E.___ abgebrochen habe. Als medizinische Massnahme mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine spezifische Trauma-Therapie indiziert (Urk.

8/ 102/86). 3.11

Die zuständige Abklärungsperson führte am 17.

September 2019 bei der Be schwerde führerin zuh ause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, quali fizierte sie als zu 70

% im Er werbsbereich und zu 3 0

% im Haushalt tätig un d ermittelte eine Einschrän kung von 14

% im Haushalt (Urk.

8/104). 3.12

Med. pract . H.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Trau matologie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 4.

Dezember 2019 aus, aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Haushaltsführung aufgrund der PTBS nicht ausgewiesen, zumal die Tätigkeiten im vom Abklärungsdienst be schrie benen Haushalt uneingeschränkt mit dem festgelegten Anforderungsprofil vereinbar seien. Die subjektiv verminderte Funktionsfähigkeit der rechten Hand sei nicht geeignet, wesentliche Einschränkungen für Haushaltstätigkeiten zu be gründen. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als uneingeschränkt arbeitsfähig beurteilt worden. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7). 3.13

Med. pract . Z.___ führte am 29.

Februar 2020 aus, medizinisch sei es nicht nach vollziehbar, dass eine Patientin, die nach mehreren Eingliederungsgesprächen und -versuchen und einem so freudlosen und äusserst eingeschränkten Alltag, praktisch ohne Sozialkontakt ausser mit der engsten Familie, als rentenbedürftig eingestuft worden sei, nun plötzlich doch arbeitsfähig sein solle, nachdem sie Einwand erhoben habe lediglich gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns (Urk.

8/ 117/2). Die Gutachter hätten den Wahrheitsgehalt der Angaben von Fernreisen und Nasenkorrekturoperation nicht überprüft und die Beschwer de führerin nicht dazu befragt. Eine Operation habe nie stattgefunden und nach Ägypten und Thailand sei sie von ihren Eltern eingeladen und begleitet worden (Urk.

8/ 117/3). Im neurologischen Gutachten sei eine funktionelle Störung dia gnostiziert worden, obwohl es sich dabei um eine psychiatrische Diagnose handle und die Voruntersucher von einem Lagerungsschaden des Nervus

ulnaris rechts ausgegangen seien. Die Kriterien einer funktionellen Störung seien nicht erfüllt (Urk.

8/ 117/3-4). Die von Dr.

F.___ erhobene limbische Hyperaktivierung sei objektivierbar und von Dr. B.___ nicht beachtet worden (Urk.

8/ 117/4). Dr. C.___ widerspreche der RAD-Ärztin und habe das Mini-ICF-APP in nicht nach vollziehbarer Weise angewendet. Selbst bei einem Score von 10, zu welchem Dr. C.___ gelange, sei indes keine Arbeitstätigkeit möglich. Auch die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung habe sie nicht schlüssig begrün det und sie habe fachlich falsch angegeben, diese sei überwindbar. Ohne Begründung widerspreche sie den von Dr.

F.___ erhobenen objektiven Befunden zu den Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Mnestikdefiziten

(Urk.

8/ 117/5). Bei der Beschwerdeführerin funktioniere der Hippocampus nicht so, wie er sollte, und im präfrontalen Cortex zeige sich bei ihr eine verminderte Aktivität während der Aufgaben. Hätte das Gespräch mit Dr. C.___ in einem öffentlich zugänglichen Raum stattgefunden, hätte sie diesem nicht konzentriert folgen können und mehrere Aussetzer gehabt (Urk.

8/ 117/6). 4. 4.1

Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, beim eingeholten bidis ziplinären Gutachten der Dres . B.___ und C.___ handle es sich um eine in unzulässiger Weise eingeholte « second

opinion », welche nicht berücksichtigt werden dürfe (Urk.

1 S.

3, Urk.

10 S.

1-2).

Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzu füh renden Abklärungen nach Art.

43 ATSG beinhalten nicht das Recht des Versi che rungsträgers, eine " second

opinion " zu dem bereits in einem Gutachten festge stellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die praxisge mässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesge richts 8C_133/2021 vom 2 5.

August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 141 V 330 E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7.

März 2019 E. 3.2).

Die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin war zuvor noch nicht gutachterlich beurteilt worden, weshalb kein beweiskräftiges externes Gutachten vorlag. Die Aktenlage präsentierte sich dergestalt, dass Dr.

E.___ im Jahr 2016 von einer be ruflichen Ausbildungsfähigkeit (Urk.

8/14/6) beziehungsweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk.

8/21/3), woran sich die RAD-Ärztin für die Zeit ab September 2016 anschloss (Urk.

8/46). Dem wider sprechend hielt med. pract . Z.___ am 5.

März 2018 fest, die Beschwerdeführerin sei im ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht arbeitsfähig - und dies seit 2013 (Urk.

8/50/2). Auch dieser Auffassung folgte die RAD-Ärztin (Urk.

8/55/4), wobei bereits bei nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu nehmen sind (BGE 145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

5.1 mit Hinweisen) und reine Aktengutachten nur beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bun desgerichts 8C_750/2020 vom 23.

April 2021 E.

4 mit Hinweisen). Da sich die Aktenlage nach dem Gesagten widersprüchlich präsentierte, kam der versiche rungsinternen reinen Aktenbeurteilung keine Beweiskraft zu. Überdies ist es namentlich mit Blick darauf, dass eine einmal zugesprochene Rente nicht vor aussetzungslos wieder aufgehoben oder herabgesetzt werden kann, durchaus legi tim, eine sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte ergebende gesund heitliche Beeinträchtigung zusätzlich gutachterlich abklären zu lassen, wie die Beschwerdegegnerin dies getan hat (vgl. Urk.

8/105/3). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beurteilung von Dr.

E.___ nicht mit jener von med. pract . Z.___ übereinstimmte, wobei Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung fehlten. Die IV-Stelle ist ferner auch nicht an ihren Vorbescheid gebunden. Die Rüge einer unzulässigen « second

opinion » geht folglich fehl. 4.2

4.2.1

Des Weiteren bestritt die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des angenommene n Status und machte geltend, sie wäre im hypothetischen Gesundheitsfall zu 100

% erwerbstätig

(Urk.

1 S.

4).

Sie wies darauf hin, dass sie dies anlässlich der Ha us haltabklärung angegeben habe, und dass auch das Alter ihrer Kinder eine 100%ige Erwerbstätigkeit erlaube. Bei der geringen Höhe der Witwenrente und einer Waisenrente nur für das jüngere Kind wäre dies auch aus finanzieller Sicht angezeigt. Überdies sei sie bereits vor dem Ereignis vom ... nahezu zu 100

% erwerbstätig gewesen und die Annahme des Verhältnisses 70

% zu 30

% sei völlig aus der Luft gegriffen, willkürlich, ergebnisorientiert gewählt und auf einem geschlechtsspezifischen Rollenbild basierend (Urk.

10 S.

3-4). 4.2.2

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entschei dend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pen sum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art.

27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungs auf gaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal tungs verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungs recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E.

2.3, 141 V 15 E.

3.1, 137 V 334 E.

3.2, 125 V 146 E.

2c, 117 V 194 E.

3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl.

BGE 144 I 28 E.

2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11.

Mai 2021 E.

3.2 mit Hinweisen). 4.2.3

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Tötungsversuchs über haupt nicht erwerbstätig war (Urk.

8/6/5, Urk.

8/10/2) und sich als

...

bezeichnete (Urk.

8/6/6) . Zuvor hatte sie von ... bis ... bei Y.___ gearbeitet (Urk.

8/10/2) . Anlässlich der

Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, zuletzt 80 bis 100

% gearbeitet zu haben (Urk.

8/ 99/47, Urk.

8/102/42). Aus dem Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) ist ersichtlich, dass sie während der neun Monate von ... insgesamt ein Einkommen von Fr.

22'542.-- erzielt hatte (Urk.

8/10/2), was pro Monat rund Fr.

2'505.-- ausmacht. Betrachtet man ausschliesslich das Jahr ... (...), resultiert ein monatliches Erwerbseinkommen von gerundet Fr.

2'760.-- (Urk.

8/ 10/2). Nimmt man zu Gunsten der Beschwerdeführerin an, der Lohn für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als ... bei Y.___ hätte im Jahr ... bei einem Beschäftigungsgrad von 100

% inklusive Anteil am 13.

Monatslohn Fr.

4'000.-- pro Monat betragen, würde das von ihr erzielte Einkommen von Fr.

2'760.-- pro Monat einem Beschäftigungsgrad von 69

% (Fr.

2'760.-- : Fr.

4'000.--) - respektive gerundet 70

% - entsprechen. Angesichts dieser Zahlen scheint eine Erwerbstätigkeit von damals 70

% wesentlich wahrscheinlicher zu sein als eine von 80 oder 100

%. Die Abklärungsperson war in ihrem Bericht vom 4.

Oktober 2019 namentlich anhand des zuletzt erzielten Erwerbseinkommens von einer 70%igen Erwerbstätigkeit damals - was nach dem Gesagten überzeugt - sowie hypothetisch aktuell ausgegangen (Urk.

8/ 104/3).

Mit zunehmendem Alter der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügung vom 15.

Mai 2020 ... und beinahe ... Jahre alten Kinder wäre grundsätzlich denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Gesundheitsfall erhöht hätte. Handkehrum hat die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter - unabhängig von ihrem Geschlecht (vgl. den Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Urk.

10 S.

3 f.), sondern aufgrund des Fehlens eines weiteren Elternteils - einen Haushalt mit zwei Kindern inklusive aller anfallenden organisatorischen Aufgaben zu führen, was viel Arbeit und Verantwortung bedeutet. Auf die Mithilfe von Mutter und Bruder könnte sie im Gesundheitsfall wohl nicht im gleichen Ausmass zählen. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit bereits vor dem zur PTBS führenden Vorfall aus psychosozialen Gründen aufgegeben hatte, eher darauf hinweist, dass sie wohl auch unabhängig von ihrer psychischen Erkrankung keine überdurchschnittliche Belastbarkeit aufweist. Eine solche wäre aber erforderlich, um nebst der Rolle als Mutter sowie der Haushaltsführung noch voll zeitlich auswärts zu arbeiten. Vor diesem gesamten Hintergrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall trotz minderjähriger Kinder zu 100

% erwerbstätig, nicht zu folgen.

Aus der bisherigen Erwerbsbiographie der ... geborenen Beschwerdeführerin lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, weil sie schon vor dem Eintritt ins Erwerbsleben - im ...

- zum ersten Mal ein Kind bekam (vgl. den IK-Auszug vom ..., Urk.

8/10).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auf das Ausüben einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angewiesen (Urk.

10 S.

3). Sie verfügt indes über Einkünfte aus anderen Quellen. So erhält sie eine Witwen- sowie für ... eine Halbwaisenrente. Zudem bekommt sie Unterhaltsleistungen für ... (Urk.

8/104/2-3). Vor diesem Hin tergrund besteht keine Notwendigkeit, vollzeitlich zu arbeiten.

Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status der Beschwerde füh rerin naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden, jedoch ist die An nahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall - und entsprechend eines Haushaltsanteils von 30

% - angesichts der geschilderten Umstände plausi bel. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Mithin ist die vorgenommene Qualifikation nicht zu beanstanden. 5. 5.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ ist für d ie streiti gen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben . Sodann beant wortet es sämtlic he Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folgerungen in nach vollziehbarer Weise .

Damit erfüllt es die formellen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten

(E. 1.3 vorste hend). 5.2

Am Teilgutachten von Dr. B.___ lässt die Beschwerdeführerin namentlich bean standen, dieser habe sich mehrheitlich über die psychiatrische Symptomatik aus gelassen (Urk.

1 S.

4 in Verbindung mit Urk.

3 S.

5). Dr. B.___ nahm indes das aktuelle neurologische Leiden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis (Urk.

8/99/49-5 2), erhob auch die neurologische Heredität (Urk.

8/99/53-54) sowie den neu ro logischen und den neuropsychologisch-verhaltensneuro logischen Untersu chungs befund (Urk.

8/99/57-61) und liess eine zusätzliche elektroneurographische Unter suchung durchführen (Urk.

8/99/61,

Urk.

8 / 99 / 78-79). Die geklagten neuro logi schen Beschwerden ordnete er diagnostisch ein (Urk.

8/99/63) und berück sich tigte sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Dass Dr. B.___ aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Dig . IV und V der rechten Hand der Beschwerdeführerin erkannte, ist angesichts dessen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin sich deswegen selber nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt sieht und auch keine diesbezügliche Behandlung mehr stattfindet (Urk.

8/ 99/68). Ferner vermochte auch die elektroneurographische Untersuchung keine fassbare peripher-neurogene Läsion als Ursache der Schwäche der Finger strecker der ulnaren Finger zu belegen (Urk.

8/ 99/62). Sodann war während der Untersuchung der Motorik keine sichere Feinmotorikstörung vorhanden und es zeigten sich eine intakte Koordination beispielsweise beim Fingertapping sowie eine fast vollständige Streckbarkeit dieser beiden Finger beim pantomimischen Fingerspiel sowie bei alternierenden schnellen Bewegungen im Handgelenk (Urk.

8/ 99/58, Urk.

8/99/62). Auch waren keine muskulären Atrophien oder Reflexdifferenzen ersichtlich (Urk.

8/ 99/62).

Ebenso überzeugt, dass Dr. B.___ den geklagten Kopfschmerzen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, zumal diese keinem bestimmten Kopfschmerztyp zugeordnet werden konnten und sie die Beschwerdeführerin weder zur Inan spruchnahme einer diesbezüglichen Behandlung noch zum Führen eines Kopf schmerztagebuchs veranlassten (Urk.

8/ 99/70).

Zum Vorwurf, das Explorationsgespräch mit Dr. B.___

habe nicht einmal eine Stunde gedauert (Urk.

1 S.

3), ist anzumerken, dass die neurologische Untersu chung insgesamt zwei Stunden dauerte (Urk.

8/99/56) und dass keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass auf neurologischem Fachgebiet das Explorationsge spräch weiter zu vertiefen gewesen wäre.

Im Rahmen seiner Aktenzusammenfassung äusserte sich Dr. B.___ kritisch zum Bericht von Dr.

F.___ vom 7.

Mai 2018.

Namentlich führte er aus, die beschrie benen Defizite wie eine verminderte Alertness und verminderte Dauerauf merk samkeit seien aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil müsste die Beschwerdeführerin hochaufmerksam sein und immer in Alarmbereitschaft, wenn sie sich überall und immer bedroht fühle (Urk.

8/99/31). Diese Angabe ist grundsätzlich überzeugend. Hinzu kommt, dass es sich dabei um Verhaltens para meter handelt (Urk.

8/99/96), welche möglicherweise durch das Verhalten der Beschwerdeführerin bewusstseinsfern oder -nah beeinflusst worden sein könnten. Sodann waren beim quantitativen EEG keine Neuromarker für eine limbische Überaktivierung vorhanden (Urk.

8/ 99/95). Dr.

F.___ führte aus, die von ihm durchgeführten Untersuchungen ergänzten die Diagnostik von Angst- und Zwangs erkrankungen, Depressionen, Schizophrenie, ADHS und neurodegenera tiven Erkrankungen und hülfen bei der Planung von neuromodulatorischen Therapien (Urk.

8/ 99/82); er wies dabei auch auf die Grenzen seiner Unter su chungsmethoden hin (Urk. 8/99/97). Vor diesem Hintergrund vermag der Bericht von Dr.

F.___ die Diagnose einer PTBS zu stützen, hingegen lässt sein Bericht keine weiteren relevanten Schlüsse zu, namentlich nicht über die Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin.

Nach dem Gesagten kann auf das neurologische Teilgutachten abgestellt werden. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.3

5.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde anhand diagnostischer Kriterien schlüssig dargelegt (vgl. Urk.

8/102/53-56), dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eingeschränkt ist. Deren Ausprägung beur teilte Dr. C.___ indes anhand des Verhaltens der Beschwerdeführerin als weniger ausgeprägt als med. pract . Z.___

(Urk.

8/ 102/60). Die psychiatrische Gutachterin nahm überdies zur Kenntnis, dass die behandelnde Psychiaterin eine depressive Störung diagnostiziert hatte (vgl. vorstehende E. 3.3), verneinte das Vorhandensein eines depressiven Zustandsbildes indes (Urk.

8/ 102/60). Diese Einschätzung überzeugt vor dem Hintergrund der anlässlich der Exploration zwar bedrückten (Urk.

8/ 102/52, Urk.

8/102/46), indes nicht depressiven Stimmungs lage (Urk.

8/ 102/56) mit nur leicht herabgesetztem Antrieb sowie psychomo to rischem Verhalten (Urk.

8/ 102/52-53, Urk.

8/102/46) sowie leicht reduziertem Alltagsaktivitätsniveau (Urk.

8/ 102/53). Die depressive Symptomatik wurde auch bereits initial im Rahmen der PTBS gesehen (Urk.

8/102/58). 5.3.2

Mit BGE

143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

6 und

7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E.

2, E.

3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E.

5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosig keit zu tragen (BGE

141 V 281 E.

6; vgl. BGE

144 V 50 E.

4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16.

Januar 2018 E.

3.1 mit Hinweisen). 5.3.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE

143

V

418, 143

V

409, 141

V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E.

4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E.

4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5.

März 2018 E. 7.4). 5.3.4

Die Gutachter berücksichtigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die von der Rechtsprechung definierten massgeblichen Standardindikatoren . Namentlich die psychiatrische Gutachterin würdigte in ihrem Teilgutachten die psychische, soziale und gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin (Urk.

8/102/56-57), bisherige Eingliederungs- und Therapieversuche (Urk.

8/102/58) sowie Konsi stenz, Plausibilität (Urk.

8/102/58-60), Ressourcen und Belastungen (Urk.

8/102/60-61). Auch in ihrem bidisziplinären Konsens diskutierten die Gutachter die Indikatoren einlässlich (Urk.

8/102/82-85). So bezogen sie Stellung zur Schwere der Gesund heitsschädigung (Urk.

8/102/82), berücksichtigten eventuell relevante Persön lichkeits aspekte (Urk.

8/102/83), äusserten sich zu Belastungsfaktoren und Res sour cen inklusive Aktivitäten und führten eine Konsistenzprüfung durch (Urk.

8/ 102/83-85). Folglich ist ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auch unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend nachvollziehbar begrün d et. 5.3.5

Med. pract . Z.___ wandte gegen das Gutachten ein, dass es in öffentlich zugän glichen Räumen anders wäre mit der Konzentrationsfähigkeit als anlässlich der Begutachtung (Urk.

3 S.

6). Dieses Argument spricht höchstens für eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche auch von den Gutachter personen anerkannt wird, nicht aber gegen eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin laut med. pract . Z.___ Angst hat, alleine zuhause zu sein (Urk.

8/ 127/1), kann mittels der Wahl einer Arbeits tätigkeit, bei welcher sie nicht alleine ist, begegnet werden.

Hinsichtlich der im Gutachten berücksichtigten Fernreisen der Beschwerde füh rerin (vgl. zum Beispiel Urk.

8/102/84) stellte letztere nicht in Abrede, nach Ägypten und Thailand gereist zu sein (Urk.

3 S.

2-3). Die exakten Destinationen sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend.

Ebenso kann mangels Entscheidrelevanz offen bleiben, ob sich die Beschwerde führerin einer kosmetischen Nasenkorrekturoperation unterzogen hat, was sie bestreitet (Urk.

3 S.

3). Der Umstand, dass die Gutachter den Wahrheitsgehalt dieser irrelevanten, von der damals behandelnden Psychiaterin Dr.

E.___ berich teten (vgl. Urk.

8/21/4) Gegebenheit nicht weiter überprüft haben, lässt jedenfalls nicht auf eine mangelhafte Begutachtung schliessen.

Des Weiteren machte m ed. pract . Z.___

geltend, in Wahrheit betrage der in Anlehnung an das Mini-ICF-APP zu ermittelnde « Score »

16 Punkte (Urk.

3 S.

5). Dr. C.___ gelangte hingegen b ei der Beurteilung der funktionellen Leis tungsfähigkeit anhand des Mini-ICF-APP zum Schluss, in sieben der zu beur teilenden Fähigkeiten bestehe gar keine Einschränkung, in vier Bereichen eine mittelgradige Einschränkung und in zwei Bereichen eine leichte Einschränkung . So ermittelte sie einen «Score» von 10 Punkten (Urk.

8/102/50-51). Med. pract . Z.___

erläuterte das abweichende Testergebnis nicht näher, weshalb es keine Zweifel am Gutachten von Dr. C.___

zu erwecken vermag . Ferner passt das gutachterliche Ergebnis zu den in der Psychometrie ermittelten Beein trächtigungen (vgl. Urk.

8/ 102/47-49). Auch ist die Auffassung von med. pract . Z.___, selbst ein « Score » von 10 Punkten sei nicht mit einer Arbeitsfähigkeit vereinbar (Urk.

3 S.

5), nicht nachvollziehbar begründet, kommt es doch darauf an, welche Anforderungen eine allfällige Erwerbstätigkeit bezüglich der einge schränkten Fähigkeiten stellt. 5.4

Zusammengefasst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die psy chiatrische Gutachter in nicht an die massgebenden normativen Rahmenbe din gungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gehalten hätte . Die funktionellen Auswirkungen wurden zudem anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchs frei überprüft. Damit besteht kein Anlass, nicht auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Gutachter abzustellen.

5.5

Nach dem Gesagten besteht aus psychiatrischer Sicht für eine flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei geringem Kundenkontakt und ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie an kognitive und kreative Fähigkeiten, mit regelmässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit zum Rückzug und zum Einlegen von Pausen eine Arbeitsfähigkeit von 70

% (Urk.

8/102/61).

Dass sich die Symptomatik im Verlauf der Erkrankung verbessert hat (Urk.

8/ 102/82), ist angesichts des immer weiter zurückliegenden traumatischen Ereignisses plausibel. Anlässlich der Begutachtung war die Symptomatik der PTBS teilweise nur noch subsyndromal (Urk.

8/102/54-55). Dies korreliert damit, dass offenbar trotz grundsätzlichem Nutzen (vgl. Urk.

8/69/4) keine psychiatrische Medikation mehr eingesetzt wird (Urk.

8/102/44, Urk.

8/102/58, Urk.

8/102/51). Die Beschwerdeführerin hat von der Behandlung bei med. pract . Z.___ entsprechend profitiert (Urk.

8/ 102/58).

Dass zuvor ab ... von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk.

8/ 102/62), findet Stütze i n den echtzeitlichen Angaben der damals behandelnden

Dr.

E.___ vom ...

(Urk.

8/ 21/3). Med. pract . Z.___

unterstützt demgegenüber in einem gewissen Ausmass das Festhalten der Beschwerdeführerin am sekundären Krankheits ge winn, indem sie an gibt, die Traumata der Beschwerdeführerin könnten erst be han delt werden, wenn sie sich finanziell in einer sicheren Situation befinde (Urk.

8/50/4). Selbst wenn einzuräumen ist, dass finanzielle Sorgen zu einem erhöhten Stresslevel führen (vgl. Urk.

8/50/6), leuchtet es nicht ein, dass deswe gen die PTBS therapeutisch nicht angehbar sein soll oder die Beschwerdeführerin nicht lernen könnte, adäquat mit ihren Sorgen umzugehen. Zudem stellt med. pract . Z.___ die Situation der Beschwerdeführerin schlimmer dar als sie ist - beispielsweise indem sie trotz mehrerer Auslandaufenthalte angab, die Beschwer de führerin habe sich seit 2013 nie wirklich erholen und beruhigen können (Urk.

8/ 50/3). Des Weiteren stärkt sie deren bereits von Dr.

E.___ beschriebene Erwartungshaltung (Urk.

8/12), indem sie beispielsweise beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ein Babysitter zu bezahlen (Urk.

8/ 69/3), obwohl die Eltern der Beschwerdeführerin in der Nähe wohnen und regelmässigen Kontakt pflegen. 5.6

Nach der Erstanmeldung vom Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 17.

Februar 2017 (Urk.

8/31) mitgeteilt, dass die Eingliederungs beratung der IV-Stelle das Dossier mangels Erreichbarkeit der Beschwerde füh rerin hatte schliessen müssen und ein Rentenanspruch nach dem Grundsatz «Ein gliederung vor Rente» deswegen nicht entstehen könne (vgl. Urk.

8/19-20). Da sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diesen zulässigerweise formlos ergange nen Entscheid (vgl. Art.

51 Abs.

1 ATSG und betreffende spezialgesetzliche Be stimmungen) gewehrt hat, ist die Verneinung des Rentenanspruchs rechtsbe stän dig geworden (vgl.

Art.

51 Abs.

2 ATSG; BGE

134

V

145 E.

5.3.1, 132

V 412 E.

5, 129

V

110 E.

1.2.2, je mit Hinweisen) .

Im Übrigen stand die Beschwerdeführerin auch nach erneuter Eröffnung des Dossiers nur sehr begrenzt für Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung, wobei sie sich nicht an Abmachungen wie die Zustellung von Arbeits- und Schul zeug nissen hielt und auch auf E-Mail-Nachrichten und schriftliche Kontaktaufnahmen nicht oder stark verzögert reagierte (Urk.

8/29/2). Dass dies krankheitsbedingt gewesen wäre, wie med. pract . Z.___ geltend macht (Urk.

8/64/2), ist nicht belegt. Ferner wurden im Assessmentbericht vom 6.

Februar 2017 die Motivation und der allgemeine Eindruck als wenig und die Verfügbarkeit als nicht mit einer Arbeitsaufnahme kompatibel angesehen (Urk.

8/29/1) .

Nach dem Gesagten ist der Zeitpunkt der Neuanmeldung entscheidend für den frühestmöglichen Beginn des Rentenanspruchs. Da die Neuanmeldung der Be schwerdeführerin am 15.

September 2017 bei der IV-Stelle eingegangen ist (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk.

8/36), kommt ein Rentenanspruch gemäss Art.

29 Abs.

1 IVG frühestens ab März 2018 (nach Ablauf von sechs Monaten) in Frage. Wie es vor Oktober 2016 um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin stand, kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben. 6 .

6.1

Die Fachperson der Beschwerdegegnerin besuchte für ihren Haushalt abklärung s bericht die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort (Urk.

8/104/1). Sie erfasste die Wohnverhält nisse bezüglich Wohnpa rteien (Beschwerdeführerin und deren ... Kinder), Liegenschaft (... -Zim mermietwohnung, im ...

Stockwerk), Geräten und Maschinen

(Urk.

8/ 104/1-4) . Sie beschrieb eingehend und nachvollziehbar die aufgrund des Gesundheitszustandes bestehenden respektive nicht vorhandenen Einschränkungen oder die im Rahmen der Scha denmin derungs pflicht zumut ba ren Möglichkeiten der Umorganisation (beispielsweise online einzukaufen) in den einzelnen Teil bereichen des Haushaltes (Ernäh rung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern; Urk.

8/104/5-7) respek tive die Tätigkeiten, welche die Beschwerde füh rerin selber verrichten kann, auf welche sie zumutbarerweise verzichten kann (zum Beispiel weniger bügeln) oder die in zumutbarer Weise mit Hilfe ihrer Kinder, ihrer Mutter oder ihres Bruders verrichtet werden können. Aus dem Bericht geht an mehreren Stellen hervor, dass die Mutter und der Bruder effektiv mehr Hilfe leisten, als dies gesundheitsbedingt notwendig wäre (Urk.

8/ 104/5-7) . 6.2

Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der Exploration vor, sie sei aufgrund ihrer Psyche sowie wegen Schmerzen im Handgelenk rechtsseitig bei Belastung eingeschränkt und erhalte dann Hilfe von ihrer Mutter, zum Beispiel beim Boden aufnehmen und beim Tragen schwerer Gegenstände. Wenn sie sich körperlich anstrenge, bekomme sie schlimme Kopfschmerzen (Urk.

8/99/54-55, Urk.

8/ 99/68).

Die Ausführungen von m ed. pract . H.___, RAD, vom 4.

Dezember 2019, wo nach zusammengefasst das medizinisch festgelegte Zumutbarkeitsprofil die Tätig keiten im vom Abklärungsdienst beschriebenen Haushalt uneingeschränkt zulässt (E.

3.12 vorstehend), sind vollumfänglich nachvollziehbar. Als Schlussfolgerung hielt med. pract . H.___ dementsprechend fest, aus medizinischer Sicht sei keine wesentliche Einschränkung im Haushalt ausgewiesen (Urk.

8/ 105/7).

Auch m ed. pract . Z.___ gab zu einem früheren Zeitpunkt an, die Erledigung der Hausarbeit sei mit Unterbrüchen zur Erholung möglich, abgesehen von der Kinderbetreuung, bei welcher die Beschwerdeführerin Unterstützung benötige (Urk.

8/50/6). Dafür, dass diese Unterstützung krankheitsbedingt notwendig wäre, liegen indes keine konkreten Hinweise vor. Vielmehr scheint dies eine direkte Folge der invaliditätsfremden psychosozialen Umstände zu sein, namentlich des Fehlens eines zweiten Elternteils. Solche psychosozialen Faktoren sind indes inva lidenversicherungsrechtlich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszu klammern (Urteile des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7.

Mai 2019 E.

5.2.1, 8C_717/2018 vom 22.

März 2019 E. 3). 6.3

Hervorzuheben ist, dass die RAD-Ärztin das Ergebnis des bidisziplinären Gut achtens berücksichtigte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Schaden min derungspflicht nicht eingeschränkt ist. 7.

Der massgebende Invaliditätsgrad entspricht folglich dem im Erwerbsbereich zu ermittelnden und hernach gewichteten. Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des krankheitsauslösenden Ereignisses keine Arbeitsstelle innehatte und auch im Krankheitsfall zumindest bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist sowohl für das Validen- als auch für das Invali deneinkommen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik heraus ge gebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin vor ihrer Krankheit als ungelernte ... gearbeitet und somit eine Hilfstätigkeit ausgeübt hatte, ist beide Male das Kompetenzniveau 1 zu verwenden. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn.

Da das Zumutbarkeitsprofil zwar gewisse Einschränkungen aufweist (Urk.

8/102/85), jedoch dennoch von einem genügend breiten Spektrum an zu mutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, können unter dem Titel leidens bedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22.

Dezember 2020 E.

4.4.1 mit Hinweis).

Bei Frauen im Kompetenzniveau 1 weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50

% und 89

% höhere Löhne als für Vollbeschäftigung aus. Damit entfällt hier die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30.

November 2012 E.

4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19.

Juli 2017 E.

4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014).

Auch eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 2 5.

Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Demnach resultiert für die Zeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 50

% ungewichtet respektive angesichts der Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ein gewichteter von 35

% (0,7 x 50

%), welcher keinen Rentenanspruch ergibt. Folglich besteht für die Zeitspanne der 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst recht kein Renten an spruch (Invaliditätsgrad von 21 %). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig . Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.

8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Be schwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelWidmer