Sachverhalt
1.
Die 1964 geborene X.___
(geschieden und kinderlos) s tammt aus der Türkei und reiste 1995 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie als vorläufig Auf genommene bleiben konnte. Bis 2007 ging sie verschiedenen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin nach oder bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/6) . Zuletzt war sie 2013/ 20 14 in einem niederschwelligen Arbeitsprogramm der Z.___ tätig. Am 12. Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischen Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 = Urk. 7 /9). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen
und teilte X.___ mit Schreiben vom
6. Juni 2016 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustand es
keine beruflichen Eingliederungsma s snahmen mög lich seien (Urk. 7/17) . Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, psychiatrisch begutachten (psy chiatrisches Gutachten vom 16. Juli 2017, Urk. 7 /39). Die gestellten Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7 /40) beantwortete Dr. A.___
am
6. Oktober
2017 (Urk. 7 /42). Am 18. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs an sprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten, mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologi schen)
Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 /43). X.___
gab als Behandler für die ihr auferlegte Massnahme med. pract . B.___, Facharzt Psychiatrie, an (Urk. 7 /44), welcher der IV-Stelle am 21. November 2017 den B ehandlungsplan zustellte (Urk. 7 /49). Am 11. Juni 2018 berichtete der be handelnde Psychiater B.___ über die durchgeführte Massnahme (Urk. 7 /55). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
24. Juli 2018 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Oktober 2018, Urk. 7 /57 S. 8) und nach durchgeführter Ressourcenprüfung (Urk. 7 /57 S. 9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mit der Begründung an, dass keine adäquate Behandlung erfolgt und daher die medizinischen Behandlungen nicht ausgeschöpft seien, weshalb nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne (Urk. 7 /58). Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober respektive 8 . Januar
201 9 Einwand (Urk. 7/59 und Urk. 7 / 67). Zudem nahm med. pract . B.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Stellung zum
abweisenden Vorbescheid (Urk. 7 /65). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute psychiatrische Begutachtung der Vers icherten ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete das psychiatrische Gutachten am 12. Juli 2019 (Urk. 7 /74). Nach dem RAD-Ärztin Dr. C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 14. Oktober 2019, Urk. 7 /79 S. 5 f.) und wiederum eine Ressourcenprüfung - unter Beizug des IV-Rechtsdienstes - vorgenomm en worden war (Urk. 7 /80), kün digte die IV-Stelle der Versicherten mangels Vorliegens eines invalidenver siche rungsrechtlichen Leidens erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /81). Nachdem X.___
am 31. Oktober 2019 Einwand dagegen erho ben hatte (Urk. 7 /84), verfügte die IV-Stelle am
27. Mai 2020
wie
vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob X.___ am
11. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2020 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä run gen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom
12. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-92), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unteralgen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi - zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; in Bezug auf schizophrene Störungsbilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen
davon aus, dass
- entgegen den gutachterlichen psychia trischen Beurteilungen von Dr.
A.___
und von PD Dr. D.___
- eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. So könnten die meisten Einschränkungen nicht objektiviert werden, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht anläss lich den Begutachtungen nur eingeschränkt nachgekommen sei. Ausserdem sei die Konsistenz nicht gegeben und das private Aktivitätsniveau stehe im Wider spruch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich. Weiter sei die Medikamenten-Compliance nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin nur mangel hafte Informationen preisgebe, seien von weiteren medizinischen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf verzichtet werden könne. Die Folgen der Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor (Urk. 1),
sämtlich Ärzte kämen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Weshalb überwiegend wahrscheinlich kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden angenommen werde, erschliesse sich daher nicht aus den Akte n . Die Beschwerdeführerin habe jeweils im Rahmen des ihr möglichen mitgewirkt. Allfällige Unklarheiten bestünden deshalb nicht aufgrund mangelnder Mitwir kung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdegegnerin es bis anhin unter lassen habe, allfällige Unklarheiten mittels Rückfragen an die Gutachterstelle zu klären zu versuchen, könne ebenfalls nicht die Rede davon sein, dass sämtliche Möglichkeiten, den Gesundheitszustand rechtserheblich abzuklären, ausgeschöpft seien. Die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit trag e daher nicht die Beschwer deführerin. Das Gutachten von Dr. D.___ erfülle ausserdem sehr wohl die rechtsprechungsgemäss en Voraussetzungen bezüglich Beweiswert. Dabei lege der Gutachter deutlich und nachvollziehbar dar, weshalb und aufgrund welcher Einschränkungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei. 3. 3.1
Im Bericht der p sychiatrischen Klinik E.___
vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/13) zuhan den der Beschwerdegegnerin
wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit mindestens 20 Jah ren), genannt. Differentialdiagnostisch könne es eine andauernde Persönlichkeits störung nach extremer Belastung mit depressiven und somatoformen Kognitions mustern (ICD-10: F62.0) sein. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen:
-
Regressiv veränderte koloidhaltige Schilddrüsenknoten
-
Reflux- Symptomatik
-
Obstipation
-
Innere Hämorrhoiden
-
Chronische Blepharitis, Sicca -Symptomatik der Augen beidseits
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vom 11. Januar bis 2. April 2001 stationär in der E.___ hospitalisiert gewesen und werde seit dem 17. April 2015 auf Zu wei sung der ambulant betreuenden Psychologin der
Z.___
erneut ambulant psychiatrisch behan delt. Zuletzt habe die Be schwerdeführerin im Januar 2016 die geschützte Arbeit in der Handwerkstatt des Z.___ zu 50 % im Sinne eines niederschwelligen Integrationsprogramms wieder aufgenommen, welche nach einem Monat wegen Überlastung abgebrochen wor de n sei. Seit circa 2008/2009 bestehe im 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit; für eine geschützte, niederschwellige Tätigkeit im Sinne einer Tages struktur bestehe eine maximal 30-40%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der geistig-psychischen Einschränkungen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Langfristig sei ein langsamer und schrittweiser Einstieg in eine geschützte, behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Belastbarkeit von 50 % denkbar. Aufgrund der zeitlichen Dauer und Persistenz der Symptomatik und der zum aktuellen Zeitpunkt beobachtbaren Einschränkungen im allgemeinen Funk tionsniveau sei die mittel-/langfristige Prognose für eine deutliche Verbesserung des Krankheitszustandes eher zurückhaltend zu stellen. Bis dato sei noch keine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung möglich gewesen. Behin dernd seien dabei ihre eingeschränkten Sprachkenntnisse, aber auch eine miss trauische Haltung gegenüber ihren Landsleuten aufgrund ihrer traumatischen Vorgeschichte in ihrer Heimat. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wes entlichen berufsrelevanten Beeinträchtigungen im Verlauf verbessern liessen. Unter der Fortführung der antidepressiven Medikation und der regelmässigen ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung könnte eine geringe psychische Stabilität und somit Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden. 3.2
Im Verlaufsbericht der E.___ vom 26. Oktober 2016 (Urk. 7/31) zuhanden der Be schwerdegegnerin wurden bei einem stationä ren Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(IDC-10: F33.1, bestehend seit circa 1996)
-
Dysthymia (ICD-10: F34.1, bestehend seit circa 2012)
-
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit
depressiven und somatoformen Kognitionsmustern (ICD-10: F62.0)
Die Beschwerdeführerin nutze 2-3-wöchentlich eine integriert psychiatrisch-psy chotherapeutische ambulante Behandlung mit Gesprächstherapie
kognitiv-beha vioraler Ausrichtung sowie Psychopharmakotherapie. Dabei halte sie die Ge sprächstermine zuverlässig ein. Die Selbstversorgung sowie die Haushalttätigkeit seien in Phasen der Dysthymie sowie bei leichter Depressivität gut bis mittel mässig bewältigbar . In Phasen mittel- bis schwergradiger Depressivität sei die Bewältigung dieser Lebensbereiche deutlich beeinträchtigt beziehungsweise zeit weise nicht möglich. Durchgängig zeigten sich schwergradige Beeinträchtigun gen in der sozialen Interaktion (nicht die Ursprungsfamilie betreffend). Weiterhin fänden sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Strukturen sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit beziehungsweise schwergradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwer de füh rerin benenne als Tagesstruktur Haushalttätigkeiten sowie Administratives. In ihrer Freizeit gärtnere sie gerne. Sporadisch pflege sie Kontakt zu ihrem Bruder sowie einer guten Kollegin. Im ambulanten Rahmen präsentiere sich die Be schwerdeführerin mittelgradig depressiv bei Fehlen psychotischer Symptomatik. Defizite beständen vorrangig in der sozialen Interaktion unter anderem auf Grund von starkem Misstrauen, Ängsten und Schamgefühlen. So lehne sie beispielsweise Auskünfte über traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit nahezu gänz lich ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich einer Tätigkeit auf dem 1. beziehungsweise 2. Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. Zuletzt habe sie von 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2014 an einem Beschäftigungsprogramm der Z.___ (Handwerkstatt, ähnlich Arbeit im geschützten Rahmen) zu einem 30%-Pensum teilgenommen. Prognostisch sei von einer Chronifizierung der affektiven Erkrankung auszugehen. Die psychiatrisch-psychologische Weiterbehandlung diene der Stabilisierung der Beschwerde füh rerin sowie der Verhinderung depressiver Exazerbationen mit konsekutiv not wendigen Klinikeintritten. 3.3 3.3.1
Dr.
A.___ n annte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
16. Juli 2017 (Urk. 7/39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 8):
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:
F62.0)
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig seit 201 5. Vermutlich bestehe bereits seit 2001 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit, die aber aufgrund fehlender Arztberichte nicht mehr zurückverfolgt werden könne (S. 6 ff.) . Die bisherige Therapie sei nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit nun auch psychotischen Symp tomen zu behandeln. Indiziert sei eine mindestens dreimonatige psychiatrisch-stationäre Massnahme mit Neu-Einstellung der psychopharmakologischen Medi ka tion unter Laborkontrolle, da die Compliance der zwar krankheitseinsichtigen aber nicht behandlungseinsichtigen Beschwerdeführerin fraglich sei. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Surmontil zur Nacht sei völlig unterdosiert und für eine schwere depressive Episode nicht geeignet. Eine neuroleptische Medi kation zur Behandlung der psychotischen Symptome und der starken inneren Angespanntheit sei ebenfalls indiziert. Anschliessend sei eine tagesklinische Be handlung zum Aufbau einer Tagesstruktur und zur weiteren Stabilisierung zu empfehlen (S. 11). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar für Beschäfti gungs programme anfangs kooperativ gezeigt, jedoch sei sie psychisch nicht stabil und nicht ausreichend therapiert gewesen, sodass sie in eine Überforderungssituation geraten sei. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien in vollem Umfang durch das Störungsbild (Depression und Persönlichkeitsänderung) be dingt. Aktuell seien Eingliederungsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (S. 9 f.).
In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr.
A.___ fest, es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der politischen Aktivitäten des älteren Bruders selber in Schwierigkeiten mit der Polizei ge kom men sei und vermutlich auch Gewalterfahrungen erlebt habe, über die si e aber nicht berichten wolle. Dafür spreche auch, dass sie sich ziemlich bedroht gefühlt
habe und in der Schweiz politisches Asyl beantragt habe. Über die in der Ehe erlebten Gewalterfahrungen möge sie ebenfalls nicht berichten. Möglich sei, dass die Gewalterfahrungen in der Ehe eine traumatische Erfahrung der Be schwerde führerin aus der Zeit in der Türkei nochmals getriggert hätten. Die Beschwer de führerin zeige deutliche Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0, welche länger als zwei Jahre be stünden . Sie habe sicherlich eine extreme beziehungsweise traumatische Belas tung in ihrer Vergangenheit erlebt und vermeide es als innere Abwehr und aus Angst vor möglicher Retraumatisierung, darüber zu sprechen. 3.3.2
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortete Dr.
A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2017 (Urk. 7/40-42). Die im Gutachten geschilderten psychotischen Symptome bei der gegenwärtig gestellten schweren depressiven Episode seien das Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in ihrer Wohnung aber auch durch Nachbarn im Wohnhaus. Sie sei innerlich überzeugt, dass jemand im Haus sie umbringen wolle. Den Grund hierfür könne sie nicht benennen und auch nicht, wer dies sein könnte.
Zur diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe lastung erläuterte er, dass das beschriebene Misstrauen auch während der Unter suchung vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe sich deutlich an gespannt gezeigt, der Blickkontakt sei gelegentlich nicht vorhanden gewesen und sie sei im Kontakt verschlossen gewesen. Es sei keine posttraumatische Belas tungs stö rung (PTBS) diagnostiziert worden, aber es sei deutlich erkennbar gewe sen, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bestehe, die nach einer PTBS auf treten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr verschlossen ge zeigt, aber sie habe glaubhafte und spürbare Hinweise auf erlebte Traumata ange geben, über welche sie nicht habe sprechen wollen, um nicht retraumatisiert zu werden, was verständlich sei. Die traumatischen Ereignisse wären in einem siche ren Rahmen wie der empfohlenen stationären Behandlung aufzuarbeiten . Sie zeige die typi schen Symptome der andauernden Pers ö nlichkeitsänderung durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch
sozialen Rüc kzug, das Gefühl der Hoffnungslo sigkeit und durch ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem
Bedrohtsein . Natürlich träten sozialer Rück zug und das chro nische Gefühl von Hoffnungslosigkeit auch im Rahmen einer Depression auf, denn die Beschwerdeführerin leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung. Das eine schlies se das andere nicht aus.
Die Gedanken der Beschwerdeführerin seien auf die Ängste vor Bedrohung durch andere, auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und den Verlust ihrer Zukunfts aussichten einge engt.
Zum sozialen Netz der Beschwerdeführerin führte Dr.
A.___ aus, dass ein sozialer Rückzug und Interesselosigkeit beständen, sodass sie sehr wenige Kontakte habe, die oberflächlich seien und mit denen sie auch nichts unternehme. Zur Schwester und zur Mutter, welche in der Türkei lebten, habe sie nur selten telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch familiär zurück gezogen, sodass sie auch ihre drei in der Schweiz lebenden Brüder seit Jahren nicht mehr besuche und ebenfalls nur selten telefonisch kontaktiere. Sie sei seit 22 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und habe in den letzten Jahren auch keine Reisen unter nommen. Es gebe keine Freizeitaktivitäten und auch keine Interessen. Der Antrieb sei durch die schwere depressive Störung derart reduziert, dass sie kaum das Haus verlasse; auch wegen der Angst und dem Misstrauen vor anderen. Abends traue sie sich nicht, die Wohnung zu verlasse n . Selten gehe sie kurz spazieren. 3.4
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs ansprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen) Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt worden war (Urk. 7 /43), stellte der Behandler med. pract . B.___ der Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan zu (Urk. 7/49). Darin führte er aus, dass sich die Be schwer deführerin seit dem 30. August 2016 in seiner Praxis, delegiert an die Psy chologin lic . phil. F.___, Psychotherapeutin ASP, in psychothera peutischer Behandlung befinde. Die Psychologin F.___ habe die Beschwer de führerin bereits mehrere Jahre zuvor im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit im Psycho sozi alen Dienst der Z.___ betreut. Die Beschwerdeführerin erscheine regelmässig zu den einmal wöchentlich stattfindenden Sitzungen und werde zusätzlich medika mentös mit Surmontil behandelt. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin
be stehe bereits seit mehreren Jahren. Folglich sei von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Als primäres Therapieziel sei eine weitere Stabili sierung der Beschwerdeführerin sowie die Verhinderung ein er Exazerbation der bereits stark ausgeprägten Symptomatik definiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch einen stationären Auf enthalt wesentlich verbessert werden könnte, sei sehr gering. Hingegen könnte eine Überweisung zu einer stationären Beha ndlung ohne den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ausgeprägter paranoider Ängste kontraindiziert sein und das Vertrauensverhältnis in der psychothera peutischen Behandlung akut gefährden. 3.5
Am 11. Juni 2018 berichtete n med. pract . B.___
und Psychotherapeutin F.___
über die im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht durch geführte Behandlung und beantwortete n die von der Beschwerdegegnerin ge stellten Fragen (Urk. 7/55). Sie diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3, bestehend seit circa 1996) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0, bestehend seit circa 2016), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin leide bereits seit über zehn Jahren unter einer schweren Symptomatik, die sich chronifiziert habe. Trotz verschiedener Behandlungen habe keine wesentliche Verbesserung ihres Zustan des erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin zeige schwere depressive Symptome und teilweise psychotisches Erleben, paranoide Ängste, existentielle Ängste im Zusammenhang mit dem Älterwerden, Schlafstörungen, massive Schwierigkeiten im Gestalten von sozialen Kontakten einhergehend mit sozialem Rückzug. Die aktuelle Medikation beinhalte Surmontil und Risperdal . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einer negativen Prognose auszugehen. Es beständen keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten.
Die gestellte n Fragen (Urk. 7/53) beantwortend führte n med. pract . B.___
und die delegiert arbeitende Psychotherapeutin F.___
aus, dass die auferlegte Massnahme durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführ erin einmal wö chen tlich zu den psychotherapeutischen Sitzungen erschienen sei und eine adä quat e Medikati on eingestellt worden sei. V on einer Klinikeinweisung sei aufgrund von einer fehlenden Indikation abgesehen worden. Der Zustand der Beschwerde führerin habe sich zwar nicht verschlechtert, sondern auf einem labilen Gleich gewicht stabilisiert, wobei sich dieser Erfolg nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Auch unter einer Weiterführung der Massnahme sei nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit Behandlungsbeginn im August 2016 sowohl in angestammter Tätigkeit (Küchenhilfe/Allrounderin) als auch in angepasster Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Eingliederung werde nicht möglich sein. 3.6
RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/57 S. 8) fest, dass der gesamte Verlauf absolut nicht nachvollziehbar sei. Bei einer anhaltenden schweren depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen wäre in erster Linie eine Optimierung der antidepressiven Pharmakotherapie vonnöten gewesen. Warum Risperdal eingesetzt, nicht aber die antidepressive Medikation angepasst/umgestellt/augmentiert worden sei, könne nicht nachvoll zogen werden. Bei weiter anhaltender depressiver Symptomatik wäre eine Hos pitalisation sicherlich indiziert gewesen. Welcher Art die verschiedenen Be handlungen gewesen sei e n, sei unklar. Was unter einer Stabilisierung eines labilen Gleichgewichtes einer schwer depressiven Symptomatik mit psychoti schen Symptomen verstanden werde, sei unklar. Insgesamt könne nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden. 3.7
M ed. pract .
B.___ und die
Psychotherapeutin F.___
nahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zum le istungsabweisenden Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/65) . Die Beschwerdeführerin werde mit Surmontil behan delt. Dabei handle es sich um ein Medikament mit antidepressiver Wirkung. Das Präparat werde gemäss Kompendium unter anderem bei psychotischen Depres sionen in Kombination mit einem Neuroleptikum sowie bei schweren chronischen Schmerzzuständen eingesetzt. Diese Beschreibung treffe auf das gezeigte klini sche Bild der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend werde sie seit Januar 2018 entsprechend mit Risperdal
- einem Medikament mit antipsychotischer Wirkung - behandelt. Es sei also von einer adäquaten pharmakotherapeutischen Behand lung auszugehen. Die Beschwerdefüh rerin reagiere körperlich sehr s ensibel auf die Wirkstoffe der Medikamente, so habe sie damals das Generikum des Präparats Surmontil nicht vertragen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte paranoide Wahn-Wahrnehmung, was eine Augmentierung der Medikamente erschwere, weil jegliche Nebenwirkungen massive Ängste auslösten. Die An nahme der RAD-Ärztin, dass bei einer schweren depressiven Symptomatik eine Hospitalisation indiziert wäre, sei sicher korrekt und entspreche den theoretischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. In der Praxis sei es jedoch so, dass man sich am klinischen Zustandsbild orientieren müsse und die weitläufige - und mittlerweile chronifizierte
- Symptomatik der Beschwerdeführerin in den Behan d lungsplan einbeziehen müsse. Dies impliziere, dass in der Behandlung nicht die Symptomfreiheit im Fokus stehen könne, sondern - auch angesichts ihres Alters - die Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie die Verhinderung einer möglichen Verschlechterung. Zudem müsse die chronische Symptomatik vor dem Hintergrund einer stark belasteten Lebensgeschichte gesehen werden. Ihre Symp tome seien entsprechend vielfältig und diagnostisch nicht ganz klar abzugrenzen. Daher sei auch die andauernde Persönlichkeitsänderung mit ausgeprägten para noiden, anankastischen und ängstlichen Zügen in die Behandlung miteinbezogen w o rden, die sich ebenso negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke . Der dia gnos tizierte Schweregrad der depressiven Episode sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen, nicht aber in Bezug auf die Alltagsbewältigung. Zudem sei im Ver lauf festzustellen, dass das psychotische Wahnerleben bei der Beschwerdeführerin zunehmend im Vordergrund stehe und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Entwicklung auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei das Risiko einer psychischen Dekompensation erheblich einzuschätzen, sollte sie aus ihren alltäg lichen Abläufen herausgerissen werden, die ihr doch auch eine gewisse Struktur und Sicherheit gäben. 3.8
3.8.1
Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begut achtung der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. D.___ dia gnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
12. Juli 2019 (Urk. 7 /74)
eine Schizophrene (DSM-5) beziehungsweise paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (DSM-5; ICD-10: F22.0) (S. 34) .
Hinsichtlich der Diagnostik orientierte er sich am Diagnostischen und Statis ti schen Manual Psychischer Störungen (DSM-5) mit der Begründung, dieses stelle im Gegensatz zum ICD-10 die Diagnosekriterien ausführlicher und sp ezifischer dar und widerspiegele den derzeitigen Wissensstand besse r als das deutlich ältere ICD-1 0. Die Herleitung der Diagnose b egründete er damit, dass mit den
befundeten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschwei figkei t und Umständlichkeit sowie einem Beeinträchtigungswahn zwei (notwendige) von fünf möglichen Kriterien der Kategorie A sowie die üb rigen erforderlichen Kriterien C bis E erfüllt seien, darunter das Ausschlusskriterium Bestehen einer schizo affek tiven Störung oder depressiver oder bipolarer Störung mit psychotischen Merk malen. Eine Schizophrenie manifestiere sich üblicherweise zwischen dem 1 8. und 3 5. Lebensjahr. Das durchschnittliche Prädilektionsalter für den Ausbruch liege bei Frauen bei ca. 26 Jahren. Bei Frauen gebe es einen zweiten Ersterkran kungs gipfel im Alter von 40 bis 45 Jahren, was mit dem Ausbruch bei der Be schwer deführerin übereinstimmen würde, da dieser je nach Quelle vor zirka 15 Jahren (Alter 40) oder vor zirka 20 Jahren (Alter 35) erfolgt sei. Differenzialdiagnostisch schloss er das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht aus, falls die formalen Denkstörungen als Folge der Ängste und nicht als Ausdruck einer Schizophrenie interpretiert würden. Dafür spreche, dass sich aus den dokumentierten Befunden nicht schliessen lasse, dass die formale Denkstörung je mals ausgeprägter vor han den gewesen wäre als derzeit, eher leichter. Gegen das Vorliegen einer depres siven Episode mit psychotischen Symptomen (so das Gutachten
Dr.
A.___; E. 3.3.1) spreche einerseits das zur Zeit vermutliche Fehlen depressiver Symptome wie Freude- oder Interesseverlust und auch einer Antriebsstörung, andererseits die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen, welche für eine depressive Stö rung atypisch seien. Psychotische Symptome träten im Rahmen einer affektiven Störung typischerweise nur bei sehr schwerer Ausprägung inklu sive Antriebs störung auf und Ängste hätte sich in der Untersuchung mani festieren müssen (S.
35). Dies spreche auch gegen das Vorliegen einer schizo affektiven Störung. Der prototypische Verlauf einer solchen Störung sei so, dass zu den psychotischen Symptomen eine affektive Episode hinzukomme, gemäss den vorliegenden Arzt berichten scheine es jedoch eher so zu sein, dass die Be schwerdeführerin schon depressive Episoden gehabt habe und erst später die formalen Denkstörungen und der Beeinträchtigungswahn hinzugekommen seien (S. 36). Zusammenfassend könne auf der Basis der vorliegenden Symptome nicht definitiv beurteilt werden, ob der derzeit vorliegende Beeinträchtigungswahn und die formalen Denkstö rungen Ausdruck einer Schizophrenie oder einer wahn haf ten Störung seien. Dass diese Symptome Ausdruck einer derzeitigen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen oder einer schizoaffektiven Störung seien, erachte er hingegen als eher unwahrscheinlich (S. 37). 3.8.2
Die dieser diagnostischen Herleitung zugrundeliegenden Befunde basierten auf den vorliegenden medizinischen Vorakten (vgl. E.
3.1 bis E.
3.7), der eigenen Untersuchung vom 1 2. Juni 2019 im Beisein einer Dolmetscherin und Fremdaus künften bei Bruder, der behandelnden Psychologin und der Sozialarbeiterin (Urk. 7/74 S. 4). Die Erhebung der psychopathologischen Befunde inklusive Schweregradbestimmung ergab mehrheitlich keine Einschränkungen (Bewusst seins-, Orientierungs-, Auffassungs- oder Ich-Störungen, Sinnestäuschungen) oder konnten nicht sicher beurteilt werden (Paramnesien, Affektqualitäten und Affek tivmodulation, Zwänge, Schlafstörungen, Vitalgefüh le, Appetenz). Konzentra tions störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen konnte der Gutachter klinisch ebenfalls nicht oder nicht mit Sicherheit feststellen, verwies jedoch teil weise auf die Eigen- und Fremdangaben, welche auf relevante Gedächtnis probleme im Alltag hindeuten würden. Für eine sichere Beurteilung erachtete er eine neuropsychologische Untersuchung für notwendig (S. 25 f.). Entsprechend der Diagnostik (E. 3.8.1) und Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit (nachfolgend E. 3.8.4) von Relevanz erwiesen sich demnach die formalen Denkstörungen und der Wahn. 3.8.3
PD Dr. D.___ führte hierzu aus, es lägen formale Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit vor. Die Denkstörungen seien einerseits in der Untersuchungssituation beobachtet worden (die Beschwer deführerin habe auf die meisten Fragen vorbei- und sehr wortreich geantwortet, die Antworten seien jedoch sehr global und kaum auf die Frage bezogen gewesen; häufig habe sie die nächste Frage nicht abgewartet, sondern spontan weiter über etwas berichtet, das län gst keinen Bezug mehr zur ursprü nglichen Frage gehabt habe; habe er sie unterbrochen und gebeten, die gestellte Frage nochmals zu wiederholen, sei ihr dies nur teilweise gelungen), was die Exploration stark erschwert bis teilweise verunmöglicht habe. Die erhobenen Drittangaben deuteten jedoch darauf hin, dass sich diese Störungen auch in den therapeutischen Sitz ungen und möglicherweise auch im normalen Alltag zeigten und somit nicht einzig Ausdruck des durch die gutachterliche Situation induzierten Stresses seien. Daher ging er von einer schweren Ausprägung aus (S. 29) . Ausserdem liege ein Beeinträchtigungswahn vor, der sich in der Untersuchung zeige und deutlich das Alltagsverhalten präge. Für eine posttraumatisch bedingte Hypervigilanz sei das Beeinträchtigungserleben zu ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin scheine auch nicht korrigierbar zu sein in ihrem Erleben, was ein Kriterium für einen mani festen Wahn sei. Die Wahndynamik sei in der Untersuchung zwar eher gering gewesen, habe dennoch zu den Schwierigkeiten der Exploration beigetragen. Die Drittangaben hingegen würden darauf hindeuten, dass sich der Beeinträchti gungswahn deutlich im Alltag zeige, sodass er von einer mittelgradigen Ausprä gung ausgehe (S. 30). 3.8.4
Aufgrund der schwergradig ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbei reden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit, des mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigungswahns und der damit einhergehenden schwergradig ausgepräg ten übermässigen Angespanntheit und Nervosität liege derzeit seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit vor. Durch diese Symptome würden die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den ICF-Fähigkeitsbereichen Lernen und Wissensanwen dung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation sowie Interper sonelle Interaktionen und Beziehungen substanziell beeinträchtigt. Konkret sei beispielsweise davon auszugehen, dass die formalen Denkstörungen dazu führten, dass das Wesentliche nicht vom Nebensächlichen getrennt werden könne, was negative Auswirkungen auf die Flexibilität und Effizienz bei der Aufgabenaus führung und Zielerreichung mit sich bringe. So würden übertragene Aufgaben zwar möglicherweise korrekt ausgeführt, jedoch deutlich verlangsamt und unter Einbezug vieler unnötiger Zwischenschritte. Die formalen Denkstörungen führten zudem auch zu einer deutlich beeinträchtigten zwischenmenschlichen Kommuni kation, wie sie gerade in den von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiten relevant sei, was unter Umständen bereits die Entgegennahme ein facher Anweisungen und deren Umsetzung innert nützlicher Frist deutlich erschwere. Durch die Fehlbeurteilung der Realität könnten auch Mitarbeitende oder Vorgesetzte in den Beeinträchtigungswahn miteinbezogen werden. Diese Missinterpretation der Absichten des Gegen übers als ihr feindlich gesinnt könne sich deutlich erschwerend auf die zwischenmenschliche Kommunikation und auf die Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und diese unter Umständen gar verunmöglichen. Aufgrund der Aktenlage gehe er davon aus, dass die Be schwerdeführerin seit spätestens Anfang 2016, mutmasslich jedoch bereits früher, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich daran bis heute nichts verändert habe (S. 44 f.). Aufgrund des derzeitigen Krankheitszustandes gehe er nicht davon aus, dass sich durch eine Anpassung der Tätigkeit die krankheitsbedingte Beein trächtigung der Fähigkeit en in einem Ausmass kompensieren lasse, welches eine partielle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (S. 45). 3.8. 5
Zur Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung hielt der begutachtende PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 2008 an einem Inte grationsprogramm der Z.___ zu 100 % teilgenommen und anschliessend einen erfolglosen Einstiegsversuch in den 1. Arbeitsmarkt unternommen habe. Von Dezember 2013 bis Dezember 2014 habe sie an einem niederschwelligen Arbeits programm zu einem 50%-Pensum teilgenommen und im Januar 2016 habe sie einen Arbeitsversuch i n geschützte m Rahmen unternommen, welcher jedoch auf grund von Überlastung habe abgebrochen werden müssen. Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung sei augenscheinlich aufgrund meh rerer Faktoren nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Auf viele Fragen habe sie nur ausweichend reagiert; sowohl zu den traumatischen Ereignissen als auch zu weniger belastenden Themen sei es schwierig gewesen, Angaben von ihr zu erhalten. Allerdings lasse sich dies einerseits auf die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlich keit zurückführen, andererseits auch auf den mittelgradig ausgeprägten para noiden Wahn . Die unzureichende Beantwortung der Fragen sei deshalb nicht als mangelnde Mitwirkung zu interpretieren, sondern als Folge des Krankheitsbildes.
Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst angegeben habe, die Medikamente regelmässig einzunehmen, habe sie von der bevorstehenden Durchführung der Blutentnahme erfahren d, ein geräumt, die Medikamente seit mehreren Tagen nicht mehr eingenommen zu haben. Als Begründung hierfür habe sie angegeben, dass sie sich nach der Einnahme der Medikamente zu müde fühle für Deutschstunden. Allerdings lägen auch Hinweise auf eine bereits frühere (vor Beginn des Deutsch kurses) unregelmässige Einnahme der Medikamente vor, so sei bereits im Gutach ten vom Juli 2017 auf die fragliche Compliance der Beschwerdeführerin bei der Medikamenteneinnahme hingewiesen worden. Nach mehrmalige m Versuch, die Blutuntersuchung zu verschieben aus Angst vor der Reaktion der Therapeutin sowie deutlich spürbaren Ambivalenzen, habe sie letztlich dennoch in die Unter suchung eingewilligt, welche anschliessend habe problemlos durchgeführt werden können (S. 41) .
In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung wurde ausgeführt, dass keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdesc hilderung, den Fre mdangaben
und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation bestehe . Die Beschwerdeführerin sei nur sehr eingeschränkt in der Lage, die Symptome und Erlebensweisen differenziert und nachvollziehbar zu schildern, was jedoch als Ausdruck der Erkrankung zu interpretieren sei. Durch die aus dieser einge schränkten Explorationsmöglichkeit resultierende schmale Informationsbasis hätten nur vier respektive fünf von zehn psychopathologischen Symptomen beob achtet werden können, nämlich formale Denkstörungen, Beeinträchtigungs wahn, Angespanntheit, Nervosität sowie nicht direkt Durchschlafstörungen. Die Be schwerdeführerin habe weder appellativ noch theatralisch gewirkt. Die geschil derten Beschwerden stimmten gut überein mit den in der Aktenlage dokumen tierter Beschwerden zeitnaher Untersuchungen. Das psychosoziale Funktions niveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten sei gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und dem Scheitern der bisherigen beruflichen Eingliede rungsbemühungen. Aufgrund der schmalen Datenbasis seien sowohl der Beginn d er Erkrankung als auch die vormalige Arbeitstätigkeit schwierig zu eruieren. Die Erstmanifestation der psychischen Störung liege mutmasslich im Zeitraum von circa 2000 bis 2004, davor und bis 2006 sei die Beschwerdeführerin gemäss Akten 50-100 % als Küchenhilfe tätig gewesen. Zwar gebe es deutliche Hinweise auf eine mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin bezüglich der medika men tösen Behandlung, doch könne nicht genügend beurteilt werden, ob dies Folge der psychischen Störung sei oder Ausdruck mangelnder Mitwirkung. Für ersteres spreche, dass Patienten mit einer psychotischen Störung relativ häufig nur wider willig Neuroleptika einnähmen. Die wöchentlichen einstündigen Psychotherapie sitzungen habe die Beschwerdeführerin bis 2018 noch regelmässig wahrgenom men, doch vergesse sie diese in der letzten Zeit aufgrund des Deutschkurses öfters wahrzunehmen (S. 42 f.).
Es lägen einige Belastungsfaktoren vor. Die Beschwerdeführerin habe aversive Kindheitserfahrungen mit dem frühen Verlust des Vaters gemacht, wodurch die Mutter alleine für die Erziehung der fünf Kinder zuständig gewesen sei. Migra tions -assoziierten Stress habe die Beschwerdeführerin durch die politischen Kon flikte in ihrem Herkunftsland, denen ihr damaliger Verlobter bereits in jungen Jahren zum Opfer gefallen sei und aufgrund derer sie Benachteiligungen in der Ausbildung und der Berufsausübung erlebt habe,
erfahren,
was
schliesslich zur Fl u cht und de r damit verbundenen Familien trennung geführt habe . Der zuvor erwähnte Tod des frühen Verlobten und die später in der Schweiz mutmasslich erlebten Gewalterfahrungen durch den Ehemann stellten partnerschafts-asso zi ierte Belastungen dar. Die mangelhaften Deutschkenntnisse, das fortgeschritte ne Alter und die bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit dürften sich erschweren d auf die berufliche Wiedereingliederung auswirken. Als Ressource bezüglich Per sön lichkeitsentwicklung scheine die Beschwerdeführerin zumindest vor ihrer Erkrankung über eine hohe Resilienz verfügt zu haben, da sie trotz widriger Umstände in ihrem Heimatland, welche ihr den Abschluss der Ausbildung und die spätere Berufsausübung erschwerten, diese dennoch immer wieder weiter geführt habe. Trotz der offensichtlichen Sprachbarrieren sei es der Beschwerde führerin gelungen, relativ bald nach der Migration in die Schweiz eine Arbeits tätigkeit als Küchenhilfe/Allrounderin zu finden, welche sie in wechselnden Anstellungen für knapp 10 Jahre ausgeübt habe . Es bestehe eine gute Unter stützung durch die beiden in der Schweiz lebenden Brüder. Die Beschwerdefüh rerin unternehme Anstrengungen, um sich einbürgern zu lassen, und besuche dazu einen Deutschkurs. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, kein sozia les Netz zu haben, so könne sie scheinbar doch auf Bekannte zurückgreifen, die sie zu m Untersuchungstermin begleiteten (S. 43 f.) . 3.8. 6
In der derzeitigen ambulanten Psychotherapie habe eine stabile therapeutische Beziehung etabliert werden können. Beim Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei eine neuroleptische Therapie die Behandlung der Wahl, die Gewährleistung der Einnahme der Medikation sei im ambulanten Rahmen jedoch schwierig durch zuführen. Um diesem Problem zu begegnen, würde sich eine Depotmedi kation anbieten, für welche jedoch das Einverständnis der Beschwerdeführerin gegeben sein müsste. Allenfalls könnte eine solche Behandlungsauflage in Erwä gung gezogen werden. Ebenso könnte grundsätzlich auch eine Behandlungs auflage für eine stationäre medikamentöse Einstellung in Erwägung gezogen werden. Die Beschwerdeführerin scheine jedoch einer stationären Therapie stark ablehnend gegenüberzustehen. Eine Auflage für eine stationäre Behandlung und/oder neuroleptische Depotbehandlung könnte den Vorteil haben, dass die durch die Symptome vorliegende starke Einschränkung der Lebensqualität der Beschwerdeführer i n verbessert werden könnte. Ein Risiko könnte allerdings sein, dass die paranoiden Ängste der Beschwerdeführerin ihr verunmöglichten, einer solchen Behandlungsauflage
nachzukommen . Infolge der ausgeprägten derzeiti gen Psychopathologie seien weder Trainings zur Verbesserung von Fähigkeits beeinträchtigungen noch berufliche Massnahmen angezeigt (S. 45 f.). 3.8. 7
Die fallspezifischen Fragen beantwortend führte PD Dr. med. D.___ aus, dass die vorliegenden Befunde, die schmale Inf ormationsbasis bezüglich Art und Ausmass der mutmasslich traumatischen Erlebnisse und das Fehlen der Infor mationen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine sichere Beurteilung erlaubten, ob eine posttraumatische Belastungsstörung/andauernde Persönlich keits än derung nach Extrembelastung vorliege oder nicht . Trotz d er abweichenden diagnostischen Einordnung der psychopathologischen Symptome sei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten sowie dem Gutachten von Juli 2017 zuzustimmen. So hätten
sich keine Hinweise auf eine mögliche Aggrava tion/Simulation ergeben (S. 47 ff.). 3.9
RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm am 24. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/79 S. 5 f.) und hielt fest, dass das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 auf eigenen Untersuchungen b eruhe, die beklagten Beschwerden berück sichtige und in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt worden sei. Die medizinischen Zusammenhänge seien jedoch nicht ohne Weiteres ein leuchtend. Bisher sei nie eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei diese Diagnose nicht klar nachvollzogen werden könne, da nicht alle Punkte klar seien. Die früher genannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) seien vom Gutachter verneint oder als ungenügend sicher beurteilbar beurteilt worden. Der Gutachter gebe an, dass der Ausbruch der Erkrankung bei der Beschwer deführerin im Alter von circa 35 respektive 40 Jahren gewesen sei (circa 1999 oder 2004), also im Alter eines (statistischen) zweiten Ersterkrankungsgipfels. Im Bericht der E.___ vom 28. Januar 2016 sei eine seit 20 Jahren bestehende rezi divierende depressive Störung ohne psychotische Symptome beschrieben worden. 2001 sei eine erstmalige psychiatrische Hospitalisation in der E.___ erfolgt, wo psychoseähnliches Erleben mit Externalisation und Derealisation beschrieben worden sei, wobei anzumerken sei, dass solche Symptome auch bei Gesunden auftreten könnten. Parallel zu einer erneuten depressiven Episode habe sich Mitte 2017 eine psychotische Symptomatik entwickelt, damals sei die Beschwerde füh rerin 53 Jahre alt gewesen. Die von PD Dr. D.___ beschriebenen schwe ren formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständ lichkeit blieben unklar, seien sicherlich nicht typisch für eine psychoti sche/
wahnhafte Erkrankung und könnten auch bei Gesunden auftreten und unter Umständen auch darauf hindeuten, dass jemand nicht klar a ntworten wolle. Die einseitige Interpretation, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Denkstörung nicht in der Lage gewesen sei, klar auf Fragen zu reagieren, ent spreche nicht der Bitte, Aggravation zu diskutieren. Beim weite r beschriebenen mittelgra dig ausgeprägten paranoiden Wahn sei nicht klar, wie angstbesetzt die Aussagen gewesen seien und ob vegetative Symptome aufgetreten seien, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen schwierig nachvollziehbar sei. Dass durch die eingeschränkte Explorationsmöglichkeit nur eine schmale Informationsbasis (z.B. zum Tagesablauf) resultiert habe, überzeuge nicht, da die Beschwerdeführerin offensichtlich fähig gewesen sei, weitschweifig und umständlich zu berichten. Ebenfalls aufgrund der eingesch ränkten Explorationsmöglichkeit hätten 10 psy ch o pathologische Symptome klinisch nicht sicher erfasst werden können. Solche Störungen müssten gemäss Gutachter mittels einer neuropsychol o gischen Unter suchung nachgewiesen/ausgeschlossen werden; zudem wäre eine Beschwerden validierung zwingend. Aus Sicht des Gutachters hätten keine Diskrepanzen be standen, wobei sämtliche Auffälligkeiten im Rahmen einer psychischen Krankheit interpretiert würden. Dies sei ungenügend, da sie ebenso gut als Hinweise auf eine Aggravation interpretiert werden könnten. Auch bei der Medikamen ten einnahme geh e der Gutachter von einer Malcompliance aufgrund der psychischen Erkrankung aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2017 ein Einbürge rungsgesuch gestellt habe, könnte für Aggravation sprechen, vor al le m weil auch zum etwa gleichen Zeitpunkt die psychotischen Symptome aufgetreten seien. Wie stark die Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt sei, könne aus dem Gutachten nicht klar erkannt werden, da der Gutachter die ICF-Fähigkeitsbereiche aufgrund der psychischen Erkrankung als eingeschränkt beurteile, die Beschwer deführerin aufgrund der verschiedenen Angaben jedoch durchaus Fähigkeiten und Ressourcen habe. So zeige die Beschwerdeführerin, dass sie fähig sei, dreimal pro Woche einen Deutschkurs zu belegen. Offenbar gehe sie auch spazieren, mache Einkäufe, nehme Termine wahr und pflege gewisse Kontakte vor allem mit ihren Brüdern. 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/74) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (E. 3.8.1) . Der Gutachter hat detailliert Befunde (E. 3.8.3) erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan der ge setzt. Seine Diagnose hat er eingehend begründet und hierbei in Ausein an der set zung der übrigen medizinischen Aktenlage seine Schlussfolgerungen nach voll ziehbar dargelegt. Dem Gutachten kommt demnach
- entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl.
E. 1.4). 4.2
Die begründeten Einwände von RAD-Ärztin Dr. C.___ (E. 3.9) vermögen nicht, genügende Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachters zu begründen. Wohl ist die
Diagnostik, wonach nunmehr eine paranoide Schizophrenie vor lie gen soll, nachdem langjährige Behandler, auch im stationären Setting, von einer depressiven Störung oder/und andauernden Persönlichkeitsänderung aus gegan gen waren, überraschend .
In der Begründung vermag sie indes vor allen anderen gestellten Diagnosen zu überzeugen, zumal für die vormals behauptete Extrem belastung sich weder Hinweise noch Nachweise fanden . Hierbei darf auch mitein bezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den Asylstatus nicht erlangte. Ausserdem schilderte Dr.
A.___ anlässlich der e rsten psychiatrischen Begutachtu n g psychotische Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in der Wohnung aber auch durch Nachbarn.
Auch med. pract . B.___ und Psychotherapeutin F.___
berichteten - zwar bei schweren depressiven Symptomen - ein psychotisches Erleben, paranoide Ängste sowie existenzielle Ängste (vgl. E. 3.4-5). Angesichts de r frühen Hin wei se auf psychotische Symptome und der zunehmend festzustellenden wahnhaften Entwicklung vermag die diagnostische Einordnung d er psychopathologischen Symptomatik als Schizophrenie respektive paranoide Schizophrene, differen tial diagnostisch eine wahnhaften Störung, durchaus zu überzeugen. Die Sympto matik hat sich im Krankheitsverlauf offenkundig verändert respektive zum Wahnhaften im Sinne einer (paranoiden) Schizophrenie akzentuiert bzw. heraus kristallisiert, entsprechend veränderte sich auch die Diagnose, was der Gutachter nachvollziehbar darlegte (vgl. Urk. 7/74 S. 37) .
Der RAD-Ärztin ist ausserdem insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren und damit zusammenhängend die
(notwendigen) Bemü hun gen, sich vom Sozialhilfebezug zu lösen, eine Aggravation nahelegen könnten. PD Dr. D.___ setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, wies jedoch wiederholt darauf hin, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin kons istent sei, sich nicht nur ihm gegenüber zeige, sondern auch den langjährigen Betreuungspersonen wie Ps ychologin und Psychotherapeutin
sowie Sozialarbei terin, was mit den vorgängigen Berichten übereinstimmt. Ähnliches gilt für die nicht erhobenen oder eruierbaren vegetativen Reaktionen bei der eigenen Schil derung ihrer Än gste. Die sie seit neun Jahren betreuende Sozialberate rin wusste von wiederholten Kon flikt en mit anderen Teilnehmern oder Nachbarn (Urk. 7/74 S. 29). Ausserdem berichtete der Gutachter über Angespanntheit und Nervosität, welche offensichtlich auch die emotionale Befindlichkeit im Alltag präge (vgl. Urk. 7/74 S. 32). Bei dem von PD Dr. D.___ festgestellten konsistenten Verhalten sind keine aggravatorischen Hinw eise zu erkennen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die psychiatrischen Einschränkungen schon vor dem Einbür gerungsgesuch erhoben werden konnten. 4.3
D er psychiatrische Gutachter bezog die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 3.8.5) .
Damit ver mag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Über prüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3) .
So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren aber auch Ressourcen hingewiesen.
Es best ehe
zwar Krankheitseinsicht,
aber aufgrund der paranoiden Symptomatik eine eingeschränkte
Behandlungsbereitschaft, was auch die man gelnde Medikamenten-Compliance zu erklären vermöge (S. 41).
Hinsichtlich Be hand lungserfolg oder -resistenz gelangte er zum Schluss, dass sich die Beschwer deführerin seit Jahren in (adäquater) Therapie befinde und in der derzeitigen ambulanten Psychotherapie eine stabile therapeutische Beziehung habe etabliert werden können, die Behandlung aber allenfalls mittels Auflagen (Depotmedi kation, stationäre Hospitalisation) verbessert werden könnte, verwies aber zu gleich auf die damit einhergehenden Risiken bei den bestehenden paranoiden Ängsten (S. 45 f.). Die Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Brüdern und zu einer sie bei Bedarf unterstützenden Bekannten, ansonsten lebe sie zurückgezogen (S. 43 f.). Lediglich im Zusammen hang mit dem laufenden Einbürgerungsverfahren habe sie während drei Monaten regelmässig einen Deutschkurs besucht, wobei es aufgrund der müde-machenden Medikation vorübergehend zur Malcompliance bei deren Einnahme gekommen sei . Zu ergänzen ist, dass der Lebenskontext der Beschwerdeführerin auf nicht- vorhandene Ressourcen schliessen lässt, so lebt sie geschieden sowie kinderlos alleine und bezieht Sozialhilfe. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung führte PD Dr. D.___ aus, dass keine Diskrepanzen zwischen der der sub jektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation vorlägen. So sei das psycho soziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten gut ver einbar mit den erhobenen Befunden (S. 42 f.). Entsprechend sei die Konsistenz zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vor stehend E. 1.5) als auch diejenigen des strukturierten Beweisv erfahrens (vorste hend E. 1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
Dabei steht die gutachterliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Anfang 2016 im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte bereits die E.___ der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1-2) und auch med. pract . B.___ respektive seine delegierte Psychotherapeutin F.___ gehen min destens seit August 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5). Auch der die Beschwerdeführerin im Juli 2017 be gutachtenden Dr.
A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit, sogar seit mindestens 2015 (vgl. E. 3.3.1). 4. 4
Abschliessend ist zu vermerken, dass
auf weitere medizinische n (neuro psych o logische n) Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf grund des voll beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. D.___ (Urk. 7/74) hinreichend abgeklärt sind und
- auch ents prechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - aufgrund der krankheits be dingt eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tatsäch lich keine
neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind . 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzug
spätestens seit Anfang 2016
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war . Die Beschwerdeführerin meldete sich a m
12. Januar
2016 (Urk. 7/2; Eingangsdatum, vgl. Aktenver zeich nis zu Urk. 7/1-92) (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit der frühest mögliche Rentenbeginn im Januar 2017 liegt.
Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2016 aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe/ All rounderin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dem nach hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 (vgl. E. 5.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass in Auf hebung der angefochtene n Verfügung vom 2 7. Mai 2020
festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 4. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7 . Mai 2020 auf gehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die 1964 geborene X.___
(geschieden und kinderlos) s tammt aus der Türkei und reiste 1995 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie als vorläufig Auf genommene bleiben konnte. Bis 2007 ging sie verschiedenen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin nach oder bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/6) . Zuletzt war sie 2013/ 20 14 in einem niederschwelligen Arbeitsprogramm der Z.___ tätig. Am 12. Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischen Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 = Urk. 7 /9). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen
und teilte X.___ mit Schreiben vom
6. Juni 2016 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustand es
keine beruflichen Eingliederungsma s snahmen mög lich seien (Urk. 7/17) . Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, psychiatrisch begutachten (psy chiatrisches Gutachten vom 16. Juli 2017, Urk. 7 /39). Die gestellten Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7 /40) beantwortete Dr. A.___
am
6. Oktober
2017 (Urk. 7 /42). Am 18. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs an sprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten, mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologi schen)
Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 /43). X.___
gab als Behandler für die ihr auferlegte Massnahme med. pract . B.___, Facharzt Psychiatrie, an (Urk. 7 /44), welcher der IV-Stelle am 21. November 2017 den B ehandlungsplan zustellte (Urk. 7 /49). Am 11. Juni 2018 berichtete der be handelnde Psychiater B.___ über die durchgeführte Massnahme (Urk. 7 /55). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
24. Juli 2018 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Oktober 2018, Urk. 7 /57 S. 8) und nach durchgeführter Ressourcenprüfung (Urk. 7 /57 S. 9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mit der Begründung an, dass keine adäquate Behandlung erfolgt und daher die medizinischen Behandlungen nicht ausgeschöpft seien, weshalb nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne (Urk. 7 /58). Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober respektive 8 . Januar
201 9 Einwand (Urk. 7/59 und Urk. 7 / 67). Zudem nahm med. pract . B.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Stellung zum
abweisenden Vorbescheid (Urk. 7 /65). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute psychiatrische Begutachtung der Vers icherten ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete das psychiatrische Gutachten am 12. Juli 2019 (Urk. 7 /74). Nach dem RAD-Ärztin Dr. C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 14. Oktober 2019, Urk. 7 /79 S. 5 f.) und wiederum eine Ressourcenprüfung - unter Beizug des IV-Rechtsdienstes - vorgenomm en worden war (Urk. 7 /80), kün digte die IV-Stelle der Versicherten mangels Vorliegens eines invalidenver siche rungsrechtlichen Leidens erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /81). Nachdem X.___
am 31. Oktober 2019 Einwand dagegen erho ben hatte (Urk. 7 /84), verfügte die IV-Stelle am
27. Mai 2020
wie
vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3.1 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi - zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; in Bezug auf schizophrene Störungsbilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).
E. 1.3.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am
11. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2020 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä run gen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom
12. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-92), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen
davon aus, dass
- entgegen den gutachterlichen psychia trischen Beurteilungen von Dr.
A.___
und von PD Dr. D.___
- eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. So könnten die meisten Einschränkungen nicht objektiviert werden, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht anläss lich den Begutachtungen nur eingeschränkt nachgekommen sei. Ausserdem sei die Konsistenz nicht gegeben und das private Aktivitätsniveau stehe im Wider spruch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich. Weiter sei die Medikamenten-Compliance nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin nur mangel hafte Informationen preisgebe, seien von weiteren medizinischen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf verzichtet werden könne. Die Folgen der Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor (Urk. 1),
sämtlich Ärzte kämen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Weshalb überwiegend wahrscheinlich kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden angenommen werde, erschliesse sich daher nicht aus den Akte n . Die Beschwerdeführerin habe jeweils im Rahmen des ihr möglichen mitgewirkt. Allfällige Unklarheiten bestünden deshalb nicht aufgrund mangelnder Mitwir kung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdegegnerin es bis anhin unter lassen habe, allfällige Unklarheiten mittels Rückfragen an die Gutachterstelle zu klären zu versuchen, könne ebenfalls nicht die Rede davon sein, dass sämtliche Möglichkeiten, den Gesundheitszustand rechtserheblich abzuklären, ausgeschöpft seien. Die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit trag e daher nicht die Beschwer deführerin. Das Gutachten von Dr. D.___ erfülle ausserdem sehr wohl die rechtsprechungsgemäss en Voraussetzungen bezüglich Beweiswert. Dabei lege der Gutachter deutlich und nachvollziehbar dar, weshalb und aufgrund welcher Einschränkungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei. 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unteralgen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 bis E.
3.7), der eigenen Untersuchung vom 1 2. Juni 2019 im Beisein einer Dolmetscherin und Fremdaus künften bei Bruder, der behandelnden Psychologin und der Sozialarbeiterin (Urk. 7/74 S. 4). Die Erhebung der psychopathologischen Befunde inklusive Schweregradbestimmung ergab mehrheitlich keine Einschränkungen (Bewusst seins-, Orientierungs-, Auffassungs- oder Ich-Störungen, Sinnestäuschungen) oder konnten nicht sicher beurteilt werden (Paramnesien, Affektqualitäten und Affek tivmodulation, Zwänge, Schlafstörungen, Vitalgefüh le, Appetenz). Konzentra tions störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen konnte der Gutachter klinisch ebenfalls nicht oder nicht mit Sicherheit feststellen, verwies jedoch teil weise auf die Eigen- und Fremdangaben, welche auf relevante Gedächtnis probleme im Alltag hindeuten würden. Für eine sichere Beurteilung erachtete er eine neuropsychologische Untersuchung für notwendig (S. 25 f.). Entsprechend der Diagnostik (E. 3.8.1) und Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit (nachfolgend E. 3.8.4) von Relevanz erwiesen sich demnach die formalen Denkstörungen und der Wahn.
E. 3.2 Im Verlaufsbericht der E.___ vom 26. Oktober 2016 (Urk. 7/31) zuhanden der Be schwerdegegnerin wurden bei einem stationä ren Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(IDC-10: F33.1, bestehend seit circa 1996)
-
Dysthymia (ICD-10: F34.1, bestehend seit circa 2012)
-
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit
depressiven und somatoformen Kognitionsmustern (ICD-10: F62.0)
Die Beschwerdeführerin nutze 2-3-wöchentlich eine integriert psychiatrisch-psy chotherapeutische ambulante Behandlung mit Gesprächstherapie
kognitiv-beha vioraler Ausrichtung sowie Psychopharmakotherapie. Dabei halte sie die Ge sprächstermine zuverlässig ein. Die Selbstversorgung sowie die Haushalttätigkeit seien in Phasen der Dysthymie sowie bei leichter Depressivität gut bis mittel mässig bewältigbar . In Phasen mittel- bis schwergradiger Depressivität sei die Bewältigung dieser Lebensbereiche deutlich beeinträchtigt beziehungsweise zeit weise nicht möglich. Durchgängig zeigten sich schwergradige Beeinträchtigun gen in der sozialen Interaktion (nicht die Ursprungsfamilie betreffend). Weiterhin fänden sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Strukturen sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit beziehungsweise schwergradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwer de füh rerin benenne als Tagesstruktur Haushalttätigkeiten sowie Administratives. In ihrer Freizeit gärtnere sie gerne. Sporadisch pflege sie Kontakt zu ihrem Bruder sowie einer guten Kollegin. Im ambulanten Rahmen präsentiere sich die Be schwerdeführerin mittelgradig depressiv bei Fehlen psychotischer Symptomatik. Defizite beständen vorrangig in der sozialen Interaktion unter anderem auf Grund von starkem Misstrauen, Ängsten und Schamgefühlen. So lehne sie beispielsweise Auskünfte über traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit nahezu gänz lich ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich einer Tätigkeit auf dem 1. beziehungsweise 2. Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. Zuletzt habe sie von 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2014 an einem Beschäftigungsprogramm der Z.___ (Handwerkstatt, ähnlich Arbeit im geschützten Rahmen) zu einem 30%-Pensum teilgenommen. Prognostisch sei von einer Chronifizierung der affektiven Erkrankung auszugehen. Die psychiatrisch-psychologische Weiterbehandlung diene der Stabilisierung der Beschwerde füh rerin sowie der Verhinderung depressiver Exazerbationen mit konsekutiv not wendigen Klinikeintritten.
E. 3.3.1 Dr.
A.___ n annte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
16. Juli 2017 (Urk. 7/39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 8):
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:
F62.0)
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig seit 201 5. Vermutlich bestehe bereits seit 2001 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit, die aber aufgrund fehlender Arztberichte nicht mehr zurückverfolgt werden könne (S. 6 ff.) . Die bisherige Therapie sei nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit nun auch psychotischen Symp tomen zu behandeln. Indiziert sei eine mindestens dreimonatige psychiatrisch-stationäre Massnahme mit Neu-Einstellung der psychopharmakologischen Medi ka tion unter Laborkontrolle, da die Compliance der zwar krankheitseinsichtigen aber nicht behandlungseinsichtigen Beschwerdeführerin fraglich sei. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Surmontil zur Nacht sei völlig unterdosiert und für eine schwere depressive Episode nicht geeignet. Eine neuroleptische Medi kation zur Behandlung der psychotischen Symptome und der starken inneren Angespanntheit sei ebenfalls indiziert. Anschliessend sei eine tagesklinische Be handlung zum Aufbau einer Tagesstruktur und zur weiteren Stabilisierung zu empfehlen (S. 11). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar für Beschäfti gungs programme anfangs kooperativ gezeigt, jedoch sei sie psychisch nicht stabil und nicht ausreichend therapiert gewesen, sodass sie in eine Überforderungssituation geraten sei. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien in vollem Umfang durch das Störungsbild (Depression und Persönlichkeitsänderung) be dingt. Aktuell seien Eingliederungsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (S. 9 f.).
In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr.
A.___ fest, es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der politischen Aktivitäten des älteren Bruders selber in Schwierigkeiten mit der Polizei ge kom men sei und vermutlich auch Gewalterfahrungen erlebt habe, über die si e aber nicht berichten wolle. Dafür spreche auch, dass sie sich ziemlich bedroht gefühlt
habe und in der Schweiz politisches Asyl beantragt habe. Über die in der Ehe erlebten Gewalterfahrungen möge sie ebenfalls nicht berichten. Möglich sei, dass die Gewalterfahrungen in der Ehe eine traumatische Erfahrung der Be schwerde führerin aus der Zeit in der Türkei nochmals getriggert hätten. Die Beschwer de führerin zeige deutliche Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0, welche länger als zwei Jahre be stünden . Sie habe sicherlich eine extreme beziehungsweise traumatische Belas tung in ihrer Vergangenheit erlebt und vermeide es als innere Abwehr und aus Angst vor möglicher Retraumatisierung, darüber zu sprechen.
E. 3.3.2 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortete Dr.
A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2017 (Urk. 7/40-42). Die im Gutachten geschilderten psychotischen Symptome bei der gegenwärtig gestellten schweren depressiven Episode seien das Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in ihrer Wohnung aber auch durch Nachbarn im Wohnhaus. Sie sei innerlich überzeugt, dass jemand im Haus sie umbringen wolle. Den Grund hierfür könne sie nicht benennen und auch nicht, wer dies sein könnte.
Zur diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe lastung erläuterte er, dass das beschriebene Misstrauen auch während der Unter suchung vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe sich deutlich an gespannt gezeigt, der Blickkontakt sei gelegentlich nicht vorhanden gewesen und sie sei im Kontakt verschlossen gewesen. Es sei keine posttraumatische Belas tungs stö rung (PTBS) diagnostiziert worden, aber es sei deutlich erkennbar gewe sen, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bestehe, die nach einer PTBS auf treten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr verschlossen ge zeigt, aber sie habe glaubhafte und spürbare Hinweise auf erlebte Traumata ange geben, über welche sie nicht habe sprechen wollen, um nicht retraumatisiert zu werden, was verständlich sei. Die traumatischen Ereignisse wären in einem siche ren Rahmen wie der empfohlenen stationären Behandlung aufzuarbeiten . Sie zeige die typi schen Symptome der andauernden Pers ö nlichkeitsänderung durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch
sozialen Rüc kzug, das Gefühl der Hoffnungslo sigkeit und durch ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem
Bedrohtsein . Natürlich träten sozialer Rück zug und das chro nische Gefühl von Hoffnungslosigkeit auch im Rahmen einer Depression auf, denn die Beschwerdeführerin leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung. Das eine schlies se das andere nicht aus.
Die Gedanken der Beschwerdeführerin seien auf die Ängste vor Bedrohung durch andere, auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und den Verlust ihrer Zukunfts aussichten einge engt.
Zum sozialen Netz der Beschwerdeführerin führte Dr.
A.___ aus, dass ein sozialer Rückzug und Interesselosigkeit beständen, sodass sie sehr wenige Kontakte habe, die oberflächlich seien und mit denen sie auch nichts unternehme. Zur Schwester und zur Mutter, welche in der Türkei lebten, habe sie nur selten telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch familiär zurück gezogen, sodass sie auch ihre drei in der Schweiz lebenden Brüder seit Jahren nicht mehr besuche und ebenfalls nur selten telefonisch kontaktiere. Sie sei seit 22 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und habe in den letzten Jahren auch keine Reisen unter nommen. Es gebe keine Freizeitaktivitäten und auch keine Interessen. Der Antrieb sei durch die schwere depressive Störung derart reduziert, dass sie kaum das Haus verlasse; auch wegen der Angst und dem Misstrauen vor anderen. Abends traue sie sich nicht, die Wohnung zu verlasse n . Selten gehe sie kurz spazieren.
E. 3.4 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs ansprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen) Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt worden war (Urk. 7 /43), stellte der Behandler med. pract . B.___ der Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan zu (Urk. 7/49). Darin führte er aus, dass sich die Be schwer deführerin seit dem 30. August 2016 in seiner Praxis, delegiert an die Psy chologin lic . phil. F.___, Psychotherapeutin ASP, in psychothera peutischer Behandlung befinde. Die Psychologin F.___ habe die Beschwer de führerin bereits mehrere Jahre zuvor im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit im Psycho sozi alen Dienst der Z.___ betreut. Die Beschwerdeführerin erscheine regelmässig zu den einmal wöchentlich stattfindenden Sitzungen und werde zusätzlich medika mentös mit Surmontil behandelt. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin
be stehe bereits seit mehreren Jahren. Folglich sei von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Als primäres Therapieziel sei eine weitere Stabili sierung der Beschwerdeführerin sowie die Verhinderung ein er Exazerbation der bereits stark ausgeprägten Symptomatik definiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch einen stationären Auf enthalt wesentlich verbessert werden könnte, sei sehr gering. Hingegen könnte eine Überweisung zu einer stationären Beha ndlung ohne den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ausgeprägter paranoider Ängste kontraindiziert sein und das Vertrauensverhältnis in der psychothera peutischen Behandlung akut gefährden.
E. 3.5 Am 11. Juni 2018 berichtete n med. pract . B.___
und Psychotherapeutin F.___
über die im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht durch geführte Behandlung und beantwortete n die von der Beschwerdegegnerin ge stellten Fragen (Urk. 7/55). Sie diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3, bestehend seit circa 1996) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0, bestehend seit circa 2016), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin leide bereits seit über zehn Jahren unter einer schweren Symptomatik, die sich chronifiziert habe. Trotz verschiedener Behandlungen habe keine wesentliche Verbesserung ihres Zustan des erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin zeige schwere depressive Symptome und teilweise psychotisches Erleben, paranoide Ängste, existentielle Ängste im Zusammenhang mit dem Älterwerden, Schlafstörungen, massive Schwierigkeiten im Gestalten von sozialen Kontakten einhergehend mit sozialem Rückzug. Die aktuelle Medikation beinhalte Surmontil und Risperdal . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einer negativen Prognose auszugehen. Es beständen keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten.
Die gestellte n Fragen (Urk. 7/53) beantwortend führte n med. pract . B.___
und die delegiert arbeitende Psychotherapeutin F.___
aus, dass die auferlegte Massnahme durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführ erin einmal wö chen tlich zu den psychotherapeutischen Sitzungen erschienen sei und eine adä quat e Medikati on eingestellt worden sei. V on einer Klinikeinweisung sei aufgrund von einer fehlenden Indikation abgesehen worden. Der Zustand der Beschwerde führerin habe sich zwar nicht verschlechtert, sondern auf einem labilen Gleich gewicht stabilisiert, wobei sich dieser Erfolg nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Auch unter einer Weiterführung der Massnahme sei nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit Behandlungsbeginn im August 2016 sowohl in angestammter Tätigkeit (Küchenhilfe/Allrounderin) als auch in angepasster Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Eingliederung werde nicht möglich sein.
E. 3.6 RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/57 S. 8) fest, dass der gesamte Verlauf absolut nicht nachvollziehbar sei. Bei einer anhaltenden schweren depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen wäre in erster Linie eine Optimierung der antidepressiven Pharmakotherapie vonnöten gewesen. Warum Risperdal eingesetzt, nicht aber die antidepressive Medikation angepasst/umgestellt/augmentiert worden sei, könne nicht nachvoll zogen werden. Bei weiter anhaltender depressiver Symptomatik wäre eine Hos pitalisation sicherlich indiziert gewesen. Welcher Art die verschiedenen Be handlungen gewesen sei e n, sei unklar. Was unter einer Stabilisierung eines labilen Gleichgewichtes einer schwer depressiven Symptomatik mit psychoti schen Symptomen verstanden werde, sei unklar. Insgesamt könne nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden.
E. 3.7 M ed. pract .
B.___ und die
Psychotherapeutin F.___
nahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zum le istungsabweisenden Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/65) . Die Beschwerdeführerin werde mit Surmontil behan delt. Dabei handle es sich um ein Medikament mit antidepressiver Wirkung. Das Präparat werde gemäss Kompendium unter anderem bei psychotischen Depres sionen in Kombination mit einem Neuroleptikum sowie bei schweren chronischen Schmerzzuständen eingesetzt. Diese Beschreibung treffe auf das gezeigte klini sche Bild der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend werde sie seit Januar 2018 entsprechend mit Risperdal
- einem Medikament mit antipsychotischer Wirkung - behandelt. Es sei also von einer adäquaten pharmakotherapeutischen Behand lung auszugehen. Die Beschwerdefüh rerin reagiere körperlich sehr s ensibel auf die Wirkstoffe der Medikamente, so habe sie damals das Generikum des Präparats Surmontil nicht vertragen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte paranoide Wahn-Wahrnehmung, was eine Augmentierung der Medikamente erschwere, weil jegliche Nebenwirkungen massive Ängste auslösten. Die An nahme der RAD-Ärztin, dass bei einer schweren depressiven Symptomatik eine Hospitalisation indiziert wäre, sei sicher korrekt und entspreche den theoretischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. In der Praxis sei es jedoch so, dass man sich am klinischen Zustandsbild orientieren müsse und die weitläufige - und mittlerweile chronifizierte
- Symptomatik der Beschwerdeführerin in den Behan d lungsplan einbeziehen müsse. Dies impliziere, dass in der Behandlung nicht die Symptomfreiheit im Fokus stehen könne, sondern - auch angesichts ihres Alters - die Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie die Verhinderung einer möglichen Verschlechterung. Zudem müsse die chronische Symptomatik vor dem Hintergrund einer stark belasteten Lebensgeschichte gesehen werden. Ihre Symp tome seien entsprechend vielfältig und diagnostisch nicht ganz klar abzugrenzen. Daher sei auch die andauernde Persönlichkeitsänderung mit ausgeprägten para noiden, anankastischen und ängstlichen Zügen in die Behandlung miteinbezogen w o rden, die sich ebenso negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke . Der dia gnos tizierte Schweregrad der depressiven Episode sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen, nicht aber in Bezug auf die Alltagsbewältigung. Zudem sei im Ver lauf festzustellen, dass das psychotische Wahnerleben bei der Beschwerdeführerin zunehmend im Vordergrund stehe und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Entwicklung auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei das Risiko einer psychischen Dekompensation erheblich einzuschätzen, sollte sie aus ihren alltäg lichen Abläufen herausgerissen werden, die ihr doch auch eine gewisse Struktur und Sicherheit gäben.
E. 3.8 7
Die fallspezifischen Fragen beantwortend führte PD Dr. med. D.___ aus, dass die vorliegenden Befunde, die schmale Inf ormationsbasis bezüglich Art und Ausmass der mutmasslich traumatischen Erlebnisse und das Fehlen der Infor mationen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine sichere Beurteilung erlaubten, ob eine posttraumatische Belastungsstörung/andauernde Persönlich keits än derung nach Extrembelastung vorliege oder nicht . Trotz d er abweichenden diagnostischen Einordnung der psychopathologischen Symptome sei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten sowie dem Gutachten von Juli 2017 zuzustimmen. So hätten
sich keine Hinweise auf eine mögliche Aggrava tion/Simulation ergeben (S. 47 ff.).
E. 3.8.1 Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begut achtung der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. D.___ dia gnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
12. Juli 2019 (Urk. 7 /74)
eine Schizophrene (DSM-5) beziehungsweise paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (DSM-5; ICD-10: F22.0) (S. 34) .
Hinsichtlich der Diagnostik orientierte er sich am Diagnostischen und Statis ti schen Manual Psychischer Störungen (DSM-5) mit der Begründung, dieses stelle im Gegensatz zum ICD-10 die Diagnosekriterien ausführlicher und sp ezifischer dar und widerspiegele den derzeitigen Wissensstand besse r als das deutlich ältere ICD-1 0. Die Herleitung der Diagnose b egründete er damit, dass mit den
befundeten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschwei figkei t und Umständlichkeit sowie einem Beeinträchtigungswahn zwei (notwendige) von fünf möglichen Kriterien der Kategorie A sowie die üb rigen erforderlichen Kriterien C bis E erfüllt seien, darunter das Ausschlusskriterium Bestehen einer schizo affek tiven Störung oder depressiver oder bipolarer Störung mit psychotischen Merk malen. Eine Schizophrenie manifestiere sich üblicherweise zwischen dem 1 8. und 3 5. Lebensjahr. Das durchschnittliche Prädilektionsalter für den Ausbruch liege bei Frauen bei ca. 26 Jahren. Bei Frauen gebe es einen zweiten Ersterkran kungs gipfel im Alter von 40 bis 45 Jahren, was mit dem Ausbruch bei der Be schwer deführerin übereinstimmen würde, da dieser je nach Quelle vor zirka 15 Jahren (Alter 40) oder vor zirka 20 Jahren (Alter 35) erfolgt sei. Differenzialdiagnostisch schloss er das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht aus, falls die formalen Denkstörungen als Folge der Ängste und nicht als Ausdruck einer Schizophrenie interpretiert würden. Dafür spreche, dass sich aus den dokumentierten Befunden nicht schliessen lasse, dass die formale Denkstörung je mals ausgeprägter vor han den gewesen wäre als derzeit, eher leichter. Gegen das Vorliegen einer depres siven Episode mit psychotischen Symptomen (so das Gutachten
Dr.
A.___; E. 3.3.1) spreche einerseits das zur Zeit vermutliche Fehlen depressiver Symptome wie Freude- oder Interesseverlust und auch einer Antriebsstörung, andererseits die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen, welche für eine depressive Stö rung atypisch seien. Psychotische Symptome träten im Rahmen einer affektiven Störung typischerweise nur bei sehr schwerer Ausprägung inklu sive Antriebs störung auf und Ängste hätte sich in der Untersuchung mani festieren müssen (S.
35). Dies spreche auch gegen das Vorliegen einer schizo affektiven Störung. Der prototypische Verlauf einer solchen Störung sei so, dass zu den psychotischen Symptomen eine affektive Episode hinzukomme, gemäss den vorliegenden Arzt berichten scheine es jedoch eher so zu sein, dass die Be schwerdeführerin schon depressive Episoden gehabt habe und erst später die formalen Denkstörungen und der Beeinträchtigungswahn hinzugekommen seien (S. 36). Zusammenfassend könne auf der Basis der vorliegenden Symptome nicht definitiv beurteilt werden, ob der derzeit vorliegende Beeinträchtigungswahn und die formalen Denkstö rungen Ausdruck einer Schizophrenie oder einer wahn haf ten Störung seien. Dass diese Symptome Ausdruck einer derzeitigen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen oder einer schizoaffektiven Störung seien, erachte er hingegen als eher unwahrscheinlich (S. 37).
E. 3.8.2 Die dieser diagnostischen Herleitung zugrundeliegenden Befunde basierten auf den vorliegenden medizinischen Vorakten (vgl. E.
E. 3.8.3 PD Dr. D.___ führte hierzu aus, es lägen formale Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit vor. Die Denkstörungen seien einerseits in der Untersuchungssituation beobachtet worden (die Beschwer deführerin habe auf die meisten Fragen vorbei- und sehr wortreich geantwortet, die Antworten seien jedoch sehr global und kaum auf die Frage bezogen gewesen; häufig habe sie die nächste Frage nicht abgewartet, sondern spontan weiter über etwas berichtet, das län gst keinen Bezug mehr zur ursprü nglichen Frage gehabt habe; habe er sie unterbrochen und gebeten, die gestellte Frage nochmals zu wiederholen, sei ihr dies nur teilweise gelungen), was die Exploration stark erschwert bis teilweise verunmöglicht habe. Die erhobenen Drittangaben deuteten jedoch darauf hin, dass sich diese Störungen auch in den therapeutischen Sitz ungen und möglicherweise auch im normalen Alltag zeigten und somit nicht einzig Ausdruck des durch die gutachterliche Situation induzierten Stresses seien. Daher ging er von einer schweren Ausprägung aus (S. 29) . Ausserdem liege ein Beeinträchtigungswahn vor, der sich in der Untersuchung zeige und deutlich das Alltagsverhalten präge. Für eine posttraumatisch bedingte Hypervigilanz sei das Beeinträchtigungserleben zu ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin scheine auch nicht korrigierbar zu sein in ihrem Erleben, was ein Kriterium für einen mani festen Wahn sei. Die Wahndynamik sei in der Untersuchung zwar eher gering gewesen, habe dennoch zu den Schwierigkeiten der Exploration beigetragen. Die Drittangaben hingegen würden darauf hindeuten, dass sich der Beeinträchti gungswahn deutlich im Alltag zeige, sodass er von einer mittelgradigen Ausprä gung ausgehe (S. 30).
E. 3.8.4 Aufgrund der schwergradig ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbei reden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit, des mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigungswahns und der damit einhergehenden schwergradig ausgepräg ten übermässigen Angespanntheit und Nervosität liege derzeit seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit vor. Durch diese Symptome würden die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den ICF-Fähigkeitsbereichen Lernen und Wissensanwen dung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation sowie Interper sonelle Interaktionen und Beziehungen substanziell beeinträchtigt. Konkret sei beispielsweise davon auszugehen, dass die formalen Denkstörungen dazu führten, dass das Wesentliche nicht vom Nebensächlichen getrennt werden könne, was negative Auswirkungen auf die Flexibilität und Effizienz bei der Aufgabenaus führung und Zielerreichung mit sich bringe. So würden übertragene Aufgaben zwar möglicherweise korrekt ausgeführt, jedoch deutlich verlangsamt und unter Einbezug vieler unnötiger Zwischenschritte. Die formalen Denkstörungen führten zudem auch zu einer deutlich beeinträchtigten zwischenmenschlichen Kommuni kation, wie sie gerade in den von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiten relevant sei, was unter Umständen bereits die Entgegennahme ein facher Anweisungen und deren Umsetzung innert nützlicher Frist deutlich erschwere. Durch die Fehlbeurteilung der Realität könnten auch Mitarbeitende oder Vorgesetzte in den Beeinträchtigungswahn miteinbezogen werden. Diese Missinterpretation der Absichten des Gegen übers als ihr feindlich gesinnt könne sich deutlich erschwerend auf die zwischenmenschliche Kommunikation und auf die Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und diese unter Umständen gar verunmöglichen. Aufgrund der Aktenlage gehe er davon aus, dass die Be schwerdeführerin seit spätestens Anfang 2016, mutmasslich jedoch bereits früher, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich daran bis heute nichts verändert habe (S. 44 f.). Aufgrund des derzeitigen Krankheitszustandes gehe er nicht davon aus, dass sich durch eine Anpassung der Tätigkeit die krankheitsbedingte Beein trächtigung der Fähigkeit en in einem Ausmass kompensieren lasse, welches eine partielle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (S. 45).
E. 3.9 RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm am 24. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/79 S. 5 f.) und hielt fest, dass das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 auf eigenen Untersuchungen b eruhe, die beklagten Beschwerden berück sichtige und in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt worden sei. Die medizinischen Zusammenhänge seien jedoch nicht ohne Weiteres ein leuchtend. Bisher sei nie eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei diese Diagnose nicht klar nachvollzogen werden könne, da nicht alle Punkte klar seien. Die früher genannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) seien vom Gutachter verneint oder als ungenügend sicher beurteilbar beurteilt worden. Der Gutachter gebe an, dass der Ausbruch der Erkrankung bei der Beschwer deführerin im Alter von circa 35 respektive 40 Jahren gewesen sei (circa 1999 oder 2004), also im Alter eines (statistischen) zweiten Ersterkrankungsgipfels. Im Bericht der E.___ vom 28. Januar 2016 sei eine seit 20 Jahren bestehende rezi divierende depressive Störung ohne psychotische Symptome beschrieben worden. 2001 sei eine erstmalige psychiatrische Hospitalisation in der E.___ erfolgt, wo psychoseähnliches Erleben mit Externalisation und Derealisation beschrieben worden sei, wobei anzumerken sei, dass solche Symptome auch bei Gesunden auftreten könnten. Parallel zu einer erneuten depressiven Episode habe sich Mitte 2017 eine psychotische Symptomatik entwickelt, damals sei die Beschwerde füh rerin 53 Jahre alt gewesen. Die von PD Dr. D.___ beschriebenen schwe ren formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständ lichkeit blieben unklar, seien sicherlich nicht typisch für eine psychoti sche/
wahnhafte Erkrankung und könnten auch bei Gesunden auftreten und unter Umständen auch darauf hindeuten, dass jemand nicht klar a ntworten wolle. Die einseitige Interpretation, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Denkstörung nicht in der Lage gewesen sei, klar auf Fragen zu reagieren, ent spreche nicht der Bitte, Aggravation zu diskutieren. Beim weite r beschriebenen mittelgra dig ausgeprägten paranoiden Wahn sei nicht klar, wie angstbesetzt die Aussagen gewesen seien und ob vegetative Symptome aufgetreten seien, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen schwierig nachvollziehbar sei. Dass durch die eingeschränkte Explorationsmöglichkeit nur eine schmale Informationsbasis (z.B. zum Tagesablauf) resultiert habe, überzeuge nicht, da die Beschwerdeführerin offensichtlich fähig gewesen sei, weitschweifig und umständlich zu berichten. Ebenfalls aufgrund der eingesch ränkten Explorationsmöglichkeit hätten 10 psy ch o pathologische Symptome klinisch nicht sicher erfasst werden können. Solche Störungen müssten gemäss Gutachter mittels einer neuropsychol o gischen Unter suchung nachgewiesen/ausgeschlossen werden; zudem wäre eine Beschwerden validierung zwingend. Aus Sicht des Gutachters hätten keine Diskrepanzen be standen, wobei sämtliche Auffälligkeiten im Rahmen einer psychischen Krankheit interpretiert würden. Dies sei ungenügend, da sie ebenso gut als Hinweise auf eine Aggravation interpretiert werden könnten. Auch bei der Medikamen ten einnahme geh e der Gutachter von einer Malcompliance aufgrund der psychischen Erkrankung aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2017 ein Einbürge rungsgesuch gestellt habe, könnte für Aggravation sprechen, vor al le m weil auch zum etwa gleichen Zeitpunkt die psychotischen Symptome aufgetreten seien. Wie stark die Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt sei, könne aus dem Gutachten nicht klar erkannt werden, da der Gutachter die ICF-Fähigkeitsbereiche aufgrund der psychischen Erkrankung als eingeschränkt beurteile, die Beschwer deführerin aufgrund der verschiedenen Angaben jedoch durchaus Fähigkeiten und Ressourcen habe. So zeige die Beschwerdeführerin, dass sie fähig sei, dreimal pro Woche einen Deutschkurs zu belegen. Offenbar gehe sie auch spazieren, mache Einkäufe, nehme Termine wahr und pflege gewisse Kontakte vor allem mit ihren Brüdern. 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/74) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (E. 3.8.1) . Der Gutachter hat detailliert Befunde (E. 3.8.3) erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan der ge setzt. Seine Diagnose hat er eingehend begründet und hierbei in Ausein an der set zung der übrigen medizinischen Aktenlage seine Schlussfolgerungen nach voll ziehbar dargelegt. Dem Gutachten kommt demnach
- entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl.
E. 1.4). 4.2
Die begründeten Einwände von RAD-Ärztin Dr. C.___ (E. 3.9) vermögen nicht, genügende Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachters zu begründen. Wohl ist die
Diagnostik, wonach nunmehr eine paranoide Schizophrenie vor lie gen soll, nachdem langjährige Behandler, auch im stationären Setting, von einer depressiven Störung oder/und andauernden Persönlichkeitsänderung aus gegan gen waren, überraschend .
In der Begründung vermag sie indes vor allen anderen gestellten Diagnosen zu überzeugen, zumal für die vormals behauptete Extrem belastung sich weder Hinweise noch Nachweise fanden . Hierbei darf auch mitein bezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den Asylstatus nicht erlangte. Ausserdem schilderte Dr.
A.___ anlässlich der e rsten psychiatrischen Begutachtu n g psychotische Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in der Wohnung aber auch durch Nachbarn.
Auch med. pract . B.___ und Psychotherapeutin F.___
berichteten - zwar bei schweren depressiven Symptomen - ein psychotisches Erleben, paranoide Ängste sowie existenzielle Ängste (vgl. E. 3.4-5). Angesichts de r frühen Hin wei se auf psychotische Symptome und der zunehmend festzustellenden wahnhaften Entwicklung vermag die diagnostische Einordnung d er psychopathologischen Symptomatik als Schizophrenie respektive paranoide Schizophrene, differen tial diagnostisch eine wahnhaften Störung, durchaus zu überzeugen. Die Sympto matik hat sich im Krankheitsverlauf offenkundig verändert respektive zum Wahnhaften im Sinne einer (paranoiden) Schizophrenie akzentuiert bzw. heraus kristallisiert, entsprechend veränderte sich auch die Diagnose, was der Gutachter nachvollziehbar darlegte (vgl. Urk. 7/74 S. 37) .
Der RAD-Ärztin ist ausserdem insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren und damit zusammenhängend die
(notwendigen) Bemü hun gen, sich vom Sozialhilfebezug zu lösen, eine Aggravation nahelegen könnten. PD Dr. D.___ setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, wies jedoch wiederholt darauf hin, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin kons istent sei, sich nicht nur ihm gegenüber zeige, sondern auch den langjährigen Betreuungspersonen wie Ps ychologin und Psychotherapeutin
sowie Sozialarbei terin, was mit den vorgängigen Berichten übereinstimmt. Ähnliches gilt für die nicht erhobenen oder eruierbaren vegetativen Reaktionen bei der eigenen Schil derung ihrer Än gste. Die sie seit neun Jahren betreuende Sozialberate rin wusste von wiederholten Kon flikt en mit anderen Teilnehmern oder Nachbarn (Urk. 7/74 S. 29). Ausserdem berichtete der Gutachter über Angespanntheit und Nervosität, welche offensichtlich auch die emotionale Befindlichkeit im Alltag präge (vgl. Urk. 7/74 S. 32). Bei dem von PD Dr. D.___ festgestellten konsistenten Verhalten sind keine aggravatorischen Hinw eise zu erkennen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die psychiatrischen Einschränkungen schon vor dem Einbür gerungsgesuch erhoben werden konnten. 4.3
D er psychiatrische Gutachter bezog die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 3.8.5) .
Damit ver mag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Über prüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3) .
So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren aber auch Ressourcen hingewiesen.
Es best ehe
zwar Krankheitseinsicht,
aber aufgrund der paranoiden Symptomatik eine eingeschränkte
Behandlungsbereitschaft, was auch die man gelnde Medikamenten-Compliance zu erklären vermöge (S. 41).
Hinsichtlich Be hand lungserfolg oder -resistenz gelangte er zum Schluss, dass sich die Beschwer deführerin seit Jahren in (adäquater) Therapie befinde und in der derzeitigen ambulanten Psychotherapie eine stabile therapeutische Beziehung habe etabliert werden können, die Behandlung aber allenfalls mittels Auflagen (Depotmedi kation, stationäre Hospitalisation) verbessert werden könnte, verwies aber zu gleich auf die damit einhergehenden Risiken bei den bestehenden paranoiden Ängsten (S. 45 f.). Die Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Brüdern und zu einer sie bei Bedarf unterstützenden Bekannten, ansonsten lebe sie zurückgezogen (S. 43 f.). Lediglich im Zusammen hang mit dem laufenden Einbürgerungsverfahren habe sie während drei Monaten regelmässig einen Deutschkurs besucht, wobei es aufgrund der müde-machenden Medikation vorübergehend zur Malcompliance bei deren Einnahme gekommen sei . Zu ergänzen ist, dass der Lebenskontext der Beschwerdeführerin auf nicht- vorhandene Ressourcen schliessen lässt, so lebt sie geschieden sowie kinderlos alleine und bezieht Sozialhilfe. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung führte PD Dr. D.___ aus, dass keine Diskrepanzen zwischen der der sub jektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation vorlägen. So sei das psycho soziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten gut ver einbar mit den erhobenen Befunden (S. 42 f.). Entsprechend sei die Konsistenz zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vor stehend E. 1.5) als auch diejenigen des strukturierten Beweisv erfahrens (vorste hend E. 1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
Dabei steht die gutachterliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Anfang 2016 im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte bereits die E.___ der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1-2) und auch med. pract . B.___ respektive seine delegierte Psychotherapeutin F.___ gehen min destens seit August 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5). Auch der die Beschwerdeführerin im Juli 2017 be gutachtenden Dr.
A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit, sogar seit mindestens 2015 (vgl. E. 3.3.1). 4. 4
Abschliessend ist zu vermerken, dass
auf weitere medizinische n (neuro psych o logische n) Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf grund des voll beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. D.___ (Urk. 7/74) hinreichend abgeklärt sind und
- auch ents prechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - aufgrund der krankheits be dingt eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tatsäch lich keine
neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind . 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzug
spätestens seit Anfang 2016
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war . Die Beschwerdeführerin meldete sich a m
12. Januar
2016 (Urk. 7/2; Eingangsdatum, vgl. Aktenver zeich nis zu Urk. 7/1-92) (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit der frühest mögliche Rentenbeginn im Januar 2017 liegt.
Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2016 aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe/ All rounderin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dem nach hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 (vgl. E. 5.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass in Auf hebung der angefochtene n Verfügung vom 2 7. Mai 2020
festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 4. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7 . Mai 2020 auf gehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00380
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom
20. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1964 geborene X.___
(geschieden und kinderlos) s tammt aus der Türkei und reiste 1995 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie als vorläufig Auf genommene bleiben konnte. Bis 2007 ging sie verschiedenen Tätigkeiten als Küchenhilfe und Raumpflegerin nach oder bezog Arbeitslosentaggelder (Urk. 7/6) . Zuletzt war sie 2013/ 20 14 in einem niederschwelligen Arbeitsprogramm der Z.___ tätig. Am 12. Januar 2016 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen psychischen Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 = Urk. 7 /9). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen
und teilte X.___ mit Schreiben vom
6. Juni 2016 mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustand es
keine beruflichen Eingliederungsma s snahmen mög lich seien (Urk. 7/17) . Daraufhin liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, psychiatrisch begutachten (psy chiatrisches Gutachten vom 16. Juli 2017, Urk. 7 /39). Die gestellten Rückfragen zum Gutachten (Urk. 7 /40) beantwortete Dr. A.___
am
6. Oktober
2017 (Urk. 7 /42). Am 18. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs an sprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten, mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologi schen)
Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7 /43). X.___
gab als Behandler für die ihr auferlegte Massnahme med. pract . B.___, Facharzt Psychiatrie, an (Urk. 7 /44), welcher der IV-Stelle am 21. November 2017 den B ehandlungsplan zustellte (Urk. 7 /49). Am 11. Juni 2018 berichtete der be handelnde Psychiater B.___ über die durchgeführte Massnahme (Urk. 7 /55). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom
24. Juli 2018 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. Oktober 2018, Urk. 7 /57 S. 8) und nach durchgeführter Ressourcenprüfung (Urk. 7 /57 S. 9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom
3. Oktober 2018 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens mit der Begründung an, dass keine adäquate Behandlung erfolgt und daher die medizinischen Behandlungen nicht ausgeschöpft seien, weshalb nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne (Urk. 7 /58). Dagegen erhob X.___ am 25. Oktober respektive 8 . Januar
201 9 Einwand (Urk. 7/59 und Urk. 7 / 67). Zudem nahm med. pract . B.___ mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Stellung zum
abweisenden Vorbescheid (Urk. 7 /65). Daraufhin leitete die IV-Stelle eine erneute psychiatrische Begutachtung der Vers icherten ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. med. D.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete das psychiatrische Gutachten am 12. Juli 2019 (Urk. 7 /74). Nach dem RAD-Ärztin Dr. C.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ genommen hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Einwand vom 14. Oktober 2019, Urk. 7 /79 S. 5 f.) und wiederum eine Ressourcenprüfung - unter Beizug des IV-Rechtsdienstes - vorgenomm en worden war (Urk. 7 /80), kün digte die IV-Stelle der Versicherten mangels Vorliegens eines invalidenver siche rungsrechtlichen Leidens erneut die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 7 /81). Nachdem X.___
am 31. Oktober 2019 Einwand dagegen erho ben hatte (Urk. 7 /84), verfügte die IV-Stelle am
27. Mai 2020
wie
vorbeschieden die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).
2.
Hiergegen erhob X.___ am
11. Juni 2020 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
27. Mai 2020 eine ga nze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien weitere medizinische Abklä run gen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schlos s mit Beschwerdeantwort vom
12. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-92), was der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unteralgen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva li di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medi - zinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3; in Bezug auf schizophrene Störungsbilder vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 1.3.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V
281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen
sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen
davon aus, dass
- entgegen den gutachterlichen psychia trischen Beurteilungen von Dr.
A.___
und von PD Dr. D.___
- eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. So könnten die meisten Einschränkungen nicht objektiviert werden, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht anläss lich den Begutachtungen nur eingeschränkt nachgekommen sei. Ausserdem sei die Konsistenz nicht gegeben und das private Aktivitätsniveau stehe im Wider spruch zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit im beruflichen Bereich. Weiter sei die Medikamenten-Compliance nicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin nur mangel hafte Informationen preisgebe, seien von weiteren medizinischen Abklä rungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweis würdigung darauf verzichtet werden könne. Die Folgen der Beweislosigkeit gingen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor (Urk. 1),
sämtlich Ärzte kämen zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Weshalb überwiegend wahrscheinlich kein IV-relevanter Ge sundheitsschaden angenommen werde, erschliesse sich daher nicht aus den Akte n . Die Beschwerdeführerin habe jeweils im Rahmen des ihr möglichen mitgewirkt. Allfällige Unklarheiten bestünden deshalb nicht aufgrund mangelnder Mitwir kung der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdegegnerin es bis anhin unter lassen habe, allfällige Unklarheiten mittels Rückfragen an die Gutachterstelle zu klären zu versuchen, könne ebenfalls nicht die Rede davon sein, dass sämtliche Möglichkeiten, den Gesundheitszustand rechtserheblich abzuklären, ausgeschöpft seien. Die Folgen der allfälligen Beweislosigkeit trag e daher nicht die Beschwer deführerin. Das Gutachten von Dr. D.___ erfülle ausserdem sehr wohl die rechtsprechungsgemäss en Voraussetzungen bezüglich Beweiswert. Dabei lege der Gutachter deutlich und nachvollziehbar dar, weshalb und aufgrund welcher Einschränkungen und Diagnosen der Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar sei. 3. 3.1
Im Bericht der p sychiatrischen Klinik E.___
vom 28. Januar 2016 (Urk. 7/13) zuhan den der Beschwerdegegnerin
wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2, bestehend seit mindestens 20 Jah ren), genannt. Differentialdiagnostisch könne es eine andauernde Persönlichkeits störung nach extremer Belastung mit depressiven und somatoformen Kognitions mustern (ICD-10: F62.0) sein. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen:
-
Regressiv veränderte koloidhaltige Schilddrüsenknoten
-
Reflux- Symptomatik
-
Obstipation
-
Innere Hämorrhoiden
-
Chronische Blepharitis, Sicca -Symptomatik der Augen beidseits
Die Beschwerdeführerin sei erstmals vom 11. Januar bis 2. April 2001 stationär in der E.___ hospitalisiert gewesen und werde seit dem 17. April 2015 auf Zu wei sung der ambulant betreuenden Psychologin der
Z.___
erneut ambulant psychiatrisch behan delt. Zuletzt habe die Be schwerdeführerin im Januar 2016 die geschützte Arbeit in der Handwerkstatt des Z.___ zu 50 % im Sinne eines niederschwelligen Integrationsprogramms wieder aufgenommen, welche nach einem Monat wegen Überlastung abgebrochen wor de n sei. Seit circa 2008/2009 bestehe im 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit; für eine geschützte, niederschwellige Tätigkeit im Sinne einer Tages struktur bestehe eine maximal 30-40%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der geistig-psychischen Einschränkungen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von mindestens 50 %. Langfristig sei ein langsamer und schrittweiser Einstieg in eine geschützte, behinderungsangepasste Tätigkeit mit einer Belastbarkeit von 50 % denkbar. Aufgrund der zeitlichen Dauer und Persistenz der Symptomatik und der zum aktuellen Zeitpunkt beobachtbaren Einschränkungen im allgemeinen Funk tionsniveau sei die mittel-/langfristige Prognose für eine deutliche Verbesserung des Krankheitszustandes eher zurückhaltend zu stellen. Bis dato sei noch keine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung möglich gewesen. Behin dernd seien dabei ihre eingeschränkten Sprachkenntnisse, aber auch eine miss trauische Haltung gegenüber ihren Landsleuten aufgrund ihrer traumatischen Vorgeschichte in ihrer Heimat. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die wes entlichen berufsrelevanten Beeinträchtigungen im Verlauf verbessern liessen. Unter der Fortführung der antidepressiven Medikation und der regelmässigen ambulanten sozialpsychiatrischen Behandlung könnte eine geringe psychische Stabilität und somit Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt erreicht werden. 3.2
Im Verlaufsbericht der E.___ vom 26. Oktober 2016 (Urk. 7/31) zuhanden der Be schwerdegegnerin wurden bei einem stationä ren Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(IDC-10: F33.1, bestehend seit circa 1996)
-
Dysthymia (ICD-10: F34.1, bestehend seit circa 2012)
-
Andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung mit
depressiven und somatoformen Kognitionsmustern (ICD-10: F62.0)
Die Beschwerdeführerin nutze 2-3-wöchentlich eine integriert psychiatrisch-psy chotherapeutische ambulante Behandlung mit Gesprächstherapie
kognitiv-beha vioraler Ausrichtung sowie Psychopharmakotherapie. Dabei halte sie die Ge sprächstermine zuverlässig ein. Die Selbstversorgung sowie die Haushalttätigkeit seien in Phasen der Dysthymie sowie bei leichter Depressivität gut bis mittel mässig bewältigbar . In Phasen mittel- bis schwergradiger Depressivität sei die Bewältigung dieser Lebensbereiche deutlich beeinträchtigt beziehungsweise zeit weise nicht möglich. Durchgängig zeigten sich schwergradige Beeinträchtigun gen in der sozialen Interaktion (nicht die Ursprungsfamilie betreffend). Weiterhin fänden sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Anpassung an Regeln und Strukturen sowie Flexibilität und Umstellfähigkeit beziehungsweise schwergradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteils fähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Beschwer de füh rerin benenne als Tagesstruktur Haushalttätigkeiten sowie Administratives. In ihrer Freizeit gärtnere sie gerne. Sporadisch pflege sie Kontakt zu ihrem Bruder sowie einer guten Kollegin. Im ambulanten Rahmen präsentiere sich die Be schwerdeführerin mittelgradig depressiv bei Fehlen psychotischer Symptomatik. Defizite beständen vorrangig in der sozialen Interaktion unter anderem auf Grund von starkem Misstrauen, Ängsten und Schamgefühlen. So lehne sie beispielsweise Auskünfte über traumatisierende Erlebnisse in der Vergangenheit nahezu gänz lich ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung hinsichtlich einer Tätigkeit auf dem 1. beziehungsweise 2. Arbeitsmarkt weiterhin zu 100 % arbeits unfähig. Zuletzt habe sie von 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2014 an einem Beschäftigungsprogramm der Z.___ (Handwerkstatt, ähnlich Arbeit im geschützten Rahmen) zu einem 30%-Pensum teilgenommen. Prognostisch sei von einer Chronifizierung der affektiven Erkrankung auszugehen. Die psychiatrisch-psychologische Weiterbehandlung diene der Stabilisierung der Beschwerde füh rerin sowie der Verhinderung depressiver Exazerbationen mit konsekutiv not wendigen Klinikeintritten. 3.3 3.3.1
Dr.
A.___ n annte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
16. Juli 2017 (Urk. 7/39) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 8):
-
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3)
-
Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10:
F62.0)
Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig seit 201 5. Vermutlich bestehe bereits seit 2001 eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angestammter Tätigkeit, die aber aufgrund fehlender Arztberichte nicht mehr zurückverfolgt werden könne (S. 6 ff.) . Die bisherige Therapie sei nicht geeignet, eine schwere depressive Episode mit nun auch psychotischen Symp tomen zu behandeln. Indiziert sei eine mindestens dreimonatige psychiatrisch-stationäre Massnahme mit Neu-Einstellung der psychopharmakologischen Medi ka tion unter Laborkontrolle, da die Compliance der zwar krankheitseinsichtigen aber nicht behandlungseinsichtigen Beschwerdeführerin fraglich sei. Die aktuelle antidepressive Medikation mit Surmontil zur Nacht sei völlig unterdosiert und für eine schwere depressive Episode nicht geeignet. Eine neuroleptische Medi kation zur Behandlung der psychotischen Symptome und der starken inneren Angespanntheit sei ebenfalls indiziert. Anschliessend sei eine tagesklinische Be handlung zum Aufbau einer Tagesstruktur und zur weiteren Stabilisierung zu empfehlen (S. 11). Die Beschwerdeführerin habe sich zwar für Beschäfti gungs programme anfangs kooperativ gezeigt, jedoch sei sie psychisch nicht stabil und nicht ausreichend therapiert gewesen, sodass sie in eine Überforderungssituation geraten sei. Die vorhandenen Probleme bei der Eingliederung seien in vollem Umfang durch das Störungsbild (Depression und Persönlichkeitsänderung) be dingt. Aktuell seien Eingliederungsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar (S. 9 f.).
In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr.
A.___ fest, es sei zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund der politischen Aktivitäten des älteren Bruders selber in Schwierigkeiten mit der Polizei ge kom men sei und vermutlich auch Gewalterfahrungen erlebt habe, über die si e aber nicht berichten wolle. Dafür spreche auch, dass sie sich ziemlich bedroht gefühlt
habe und in der Schweiz politisches Asyl beantragt habe. Über die in der Ehe erlebten Gewalterfahrungen möge sie ebenfalls nicht berichten. Möglich sei, dass die Gewalterfahrungen in der Ehe eine traumatische Erfahrung der Be schwerde führerin aus der Zeit in der Türkei nochmals getriggert hätten. Die Beschwer de führerin zeige deutliche Symptome einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss ICD-10: F62.0, welche länger als zwei Jahre be stünden . Sie habe sicherlich eine extreme beziehungsweise traumatische Belas tung in ihrer Vergangenheit erlebt und vermeide es als innere Abwehr und aus Angst vor möglicher Retraumatisierung, darüber zu sprechen. 3.3.2
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 beantwortete Dr.
A.___ die von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen zum psychiatrischen Gutachten vom 16. Juli 2017 (Urk. 7/40-42). Die im Gutachten geschilderten psychotischen Symptome bei der gegenwärtig gestellten schweren depressiven Episode seien das Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in ihrer Wohnung aber auch durch Nachbarn im Wohnhaus. Sie sei innerlich überzeugt, dass jemand im Haus sie umbringen wolle. Den Grund hierfür könne sie nicht benennen und auch nicht, wer dies sein könnte.
Zur diagnostizierten andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe lastung erläuterte er, dass das beschriebene Misstrauen auch während der Unter suchung vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin
habe sich deutlich an gespannt gezeigt, der Blickkontakt sei gelegentlich nicht vorhanden gewesen und sie sei im Kontakt verschlossen gewesen. Es sei keine posttraumatische Belas tungs stö rung (PTBS) diagnostiziert worden, aber es sei deutlich erkennbar gewe sen, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung bestehe, die nach einer PTBS auf treten könne. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr verschlossen ge zeigt, aber sie habe glaubhafte und spürbare Hinweise auf erlebte Traumata ange geben, über welche sie nicht habe sprechen wollen, um nicht retraumatisiert zu werden, was verständlich sei. Die traumatischen Ereignisse wären in einem siche ren Rahmen wie der empfohlenen stationären Behandlung aufzuarbeiten . Sie zeige die typi schen Symptome der andauernden Pers ö nlichkeitsänderung durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch
sozialen Rüc kzug, das Gefühl der Hoffnungslo sigkeit und durch ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem
Bedrohtsein . Natürlich träten sozialer Rück zug und das chro nische Gefühl von Hoffnungslosigkeit auch im Rahmen einer Depression auf, denn die Beschwerdeführerin leide auch an einer rezidivierenden depressiven Störung. Das eine schlies se das andere nicht aus.
Die Gedanken der Beschwerdeführerin seien auf die Ängste vor Bedrohung durch andere, auf ihre gesundheitlichen Beschwerden und den Verlust ihrer Zukunfts aussichten einge engt.
Zum sozialen Netz der Beschwerdeführerin führte Dr.
A.___ aus, dass ein sozialer Rückzug und Interesselosigkeit beständen, sodass sie sehr wenige Kontakte habe, die oberflächlich seien und mit denen sie auch nichts unternehme. Zur Schwester und zur Mutter, welche in der Türkei lebten, habe sie nur selten telefonischen Kontakt. Die Beschwerdeführerin habe sich auch familiär zurück gezogen, sodass sie auch ihre drei in der Schweiz lebenden Brüder seit Jahren nicht mehr besuche und ebenfalls nur selten telefonisch kontaktiere. Sie sei seit 22 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen und habe in den letzten Jahren auch keine Reisen unter nommen. Es gebe keine Freizeitaktivitäten und auch keine Interessen. Der Antrieb sei durch die schwere depressive Störung derart reduziert, dass sie kaum das Haus verlasse; auch wegen der Angst und dem Misstrauen vor anderen. Abends traue sie sich nicht, die Wohnung zu verlasse n . Selten gehe sie kurz spazieren. 3.4
Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungs ansprüche, nämlich die Durchführung einer psychiatrischen (während sechs Monaten adäquaten mindestens einmal wöchentlich stattfindenden - eventuell stationären - psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gischen) Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes auferlegt worden war (Urk. 7 /43), stellte der Behandler med. pract . B.___ der Beschwerdegegnerin den Behandlungsplan zu (Urk. 7/49). Darin führte er aus, dass sich die Be schwer deführerin seit dem 30. August 2016 in seiner Praxis, delegiert an die Psy chologin lic . phil. F.___, Psychotherapeutin ASP, in psychothera peutischer Behandlung befinde. Die Psychologin F.___ habe die Beschwer de führerin bereits mehrere Jahre zuvor im Rahmen ihrer früheren Tätigkeit im Psycho sozi alen Dienst der Z.___ betreut. Die Beschwerdeführerin erscheine regelmässig zu den einmal wöchentlich stattfindenden Sitzungen und werde zusätzlich medika mentös mit Surmontil behandelt. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin
be stehe bereits seit mehreren Jahren. Folglich sei von einer Chronifizierung der Symptomatik auszugehen. Als primäres Therapieziel sei eine weitere Stabili sierung der Beschwerdeführerin sowie die Verhinderung ein er Exazerbation der bereits stark ausgeprägten Symptomatik definiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch einen stationären Auf enthalt wesentlich verbessert werden könnte, sei sehr gering. Hingegen könnte eine Überweisung zu einer stationären Beha ndlung ohne den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ausgeprägter paranoider Ängste kontraindiziert sein und das Vertrauensverhältnis in der psychothera peutischen Behandlung akut gefährden. 3.5
Am 11. Juni 2018 berichtete n med. pract . B.___
und Psychotherapeutin F.___
über die im Rahmen der auferlegten Schadenminderungspflicht durch geführte Behandlung und beantwortete n die von der Beschwerdegegnerin ge stellten Fragen (Urk. 7/55). Sie diagnostizierte n eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3, bestehend seit circa 1996) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0, bestehend seit circa 2016), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdeführerin leide bereits seit über zehn Jahren unter einer schweren Symptomatik, die sich chronifiziert habe. Trotz verschiedener Behandlungen habe keine wesentliche Verbesserung ihres Zustan des erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin zeige schwere depressive Symptome und teilweise psychotisches Erleben, paranoide Ängste, existentielle Ängste im Zusammenhang mit dem Älterwerden, Schlafstörungen, massive Schwierigkeiten im Gestalten von sozialen Kontakten einhergehend mit sozialem Rückzug. Die aktuelle Medikation beinhalte Surmontil und Risperdal . In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von einer negativen Prognose auszugehen. Es beständen keine Ressourcen, die für eine Eingliederung hilfreich sein könnten.
Die gestellte n Fragen (Urk. 7/53) beantwortend führte n med. pract . B.___
und die delegiert arbeitende Psychotherapeutin F.___
aus, dass die auferlegte Massnahme durchgeführt worden sei und die Beschwerdeführ erin einmal wö chen tlich zu den psychotherapeutischen Sitzungen erschienen sei und eine adä quat e Medikati on eingestellt worden sei. V on einer Klinikeinweisung sei aufgrund von einer fehlenden Indikation abgesehen worden. Der Zustand der Beschwerde führerin habe sich zwar nicht verschlechtert, sondern auf einem labilen Gleich gewicht stabilisiert, wobei sich dieser Erfolg nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke. Auch unter einer Weiterführung der Massnahme sei nicht mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Die Beschwerdeführerin sei mindestens seit Behandlungsbeginn im August 2016 sowohl in angestammter Tätigkeit (Küchenhilfe/Allrounderin) als auch in angepasster Tätigke it zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Eingliederung werde nicht möglich sein. 3.6
RAD-Ärztin Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/57 S. 8) fest, dass der gesamte Verlauf absolut nicht nachvollziehbar sei. Bei einer anhaltenden schweren depressiven Symptomatik mit psychotischen Symptomen wäre in erster Linie eine Optimierung der antidepressiven Pharmakotherapie vonnöten gewesen. Warum Risperdal eingesetzt, nicht aber die antidepressive Medikation angepasst/umgestellt/augmentiert worden sei, könne nicht nachvoll zogen werden. Bei weiter anhaltender depressiver Symptomatik wäre eine Hos pitalisation sicherlich indiziert gewesen. Welcher Art die verschiedenen Be handlungen gewesen sei e n, sei unklar. Was unter einer Stabilisierung eines labilen Gleichgewichtes einer schwer depressiven Symptomatik mit psychoti schen Symptomen verstanden werde, sei unklar. Insgesamt könne nicht von einer adäquaten Behandlung ausgegangen werden. 3.7
M ed. pract .
B.___ und die
Psychotherapeutin F.___
nahmen mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Stellung zum le istungsabweisenden Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 7/65) . Die Beschwerdeführerin werde mit Surmontil behan delt. Dabei handle es sich um ein Medikament mit antidepressiver Wirkung. Das Präparat werde gemäss Kompendium unter anderem bei psychotischen Depres sionen in Kombination mit einem Neuroleptikum sowie bei schweren chronischen Schmerzzuständen eingesetzt. Diese Beschreibung treffe auf das gezeigte klini sche Bild der Beschwerdeführerin zu. Ergänzend werde sie seit Januar 2018 entsprechend mit Risperdal
- einem Medikament mit antipsychotischer Wirkung - behandelt. Es sei also von einer adäquaten pharmakotherapeutischen Behand lung auszugehen. Die Beschwerdefüh rerin reagiere körperlich sehr s ensibel auf die Wirkstoffe der Medikamente, so habe sie damals das Generikum des Präparats Surmontil nicht vertragen. Zudem zeige die Beschwerdeführerin eine ausgeprägte paranoide Wahn-Wahrnehmung, was eine Augmentierung der Medikamente erschwere, weil jegliche Nebenwirkungen massive Ängste auslösten. Die An nahme der RAD-Ärztin, dass bei einer schweren depressiven Symptomatik eine Hospitalisation indiziert wäre, sei sicher korrekt und entspreche den theoretischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen. In der Praxis sei es jedoch so, dass man sich am klinischen Zustandsbild orientieren müsse und die weitläufige - und mittlerweile chronifizierte
- Symptomatik der Beschwerdeführerin in den Behan d lungsplan einbeziehen müsse. Dies impliziere, dass in der Behandlung nicht die Symptomfreiheit im Fokus stehen könne, sondern - auch angesichts ihres Alters - die Stabilisierung des psychischen Zustandes sowie die Verhinderung einer möglichen Verschlechterung. Zudem müsse die chronische Symptomatik vor dem Hintergrund einer stark belasteten Lebensgeschichte gesehen werden. Ihre Symp tome seien entsprechend vielfältig und diagnostisch nicht ganz klar abzugrenzen. Daher sei auch die andauernde Persönlichkeitsänderung mit ausgeprägten para noiden, anankastischen und ängstlichen Zügen in die Behandlung miteinbezogen w o rden, die sich ebenso negativ auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke . Der dia gnos tizierte Schweregrad der depressiven Episode sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu verstehen, nicht aber in Bezug auf die Alltagsbewältigung. Zudem sei im Ver lauf festzustellen, dass das psychotische Wahnerleben bei der Beschwerdeführerin zunehmend im Vordergrund stehe und differentialdiagnostisch von einer wahnhaften Entwicklung auszugehen sei. Aus diesen Gründen sei das Risiko einer psychischen Dekompensation erheblich einzuschätzen, sollte sie aus ihren alltäg lichen Abläufen herausgerissen werden, die ihr doch auch eine gewisse Struktur und Sicherheit gäben. 3.8
3.8.1
Anschliessend leitete die Beschwerdegegnerin eine erneute psychiatrische Begut achtung der Beschwerdeführerin ein (Urk. 7 /69-72). PD Dr. D.___ dia gnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
12. Juli 2019 (Urk. 7 /74)
eine Schizophrene (DSM-5) beziehungsweise paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), differentialdiagnostisch eine wahnhafte Störung (DSM-5; ICD-10: F22.0) (S. 34) .
Hinsichtlich der Diagnostik orientierte er sich am Diagnostischen und Statis ti schen Manual Psychischer Störungen (DSM-5) mit der Begründung, dieses stelle im Gegensatz zum ICD-10 die Diagnosekriterien ausführlicher und sp ezifischer dar und widerspiegele den derzeitigen Wissensstand besse r als das deutlich ältere ICD-1 0. Die Herleitung der Diagnose b egründete er damit, dass mit den
befundeten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschwei figkei t und Umständlichkeit sowie einem Beeinträchtigungswahn zwei (notwendige) von fünf möglichen Kriterien der Kategorie A sowie die üb rigen erforderlichen Kriterien C bis E erfüllt seien, darunter das Ausschlusskriterium Bestehen einer schizo affek tiven Störung oder depressiver oder bipolarer Störung mit psychotischen Merk malen. Eine Schizophrenie manifestiere sich üblicherweise zwischen dem 1 8. und 3 5. Lebensjahr. Das durchschnittliche Prädilektionsalter für den Ausbruch liege bei Frauen bei ca. 26 Jahren. Bei Frauen gebe es einen zweiten Ersterkran kungs gipfel im Alter von 40 bis 45 Jahren, was mit dem Ausbruch bei der Be schwer deführerin übereinstimmen würde, da dieser je nach Quelle vor zirka 15 Jahren (Alter 40) oder vor zirka 20 Jahren (Alter 35) erfolgt sei. Differenzialdiagnostisch schloss er das Vorliegen einer wahnhaften Störung nicht aus, falls die formalen Denkstörungen als Folge der Ängste und nicht als Ausdruck einer Schizophrenie interpretiert würden. Dafür spreche, dass sich aus den dokumentierten Befunden nicht schliessen lasse, dass die formale Denkstörung je mals ausgeprägter vor han den gewesen wäre als derzeit, eher leichter. Gegen das Vorliegen einer depres siven Episode mit psychotischen Symptomen (so das Gutachten
Dr.
A.___; E. 3.3.1) spreche einerseits das zur Zeit vermutliche Fehlen depressiver Symptome wie Freude- oder Interesseverlust und auch einer Antriebsstörung, andererseits die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen, welche für eine depressive Stö rung atypisch seien. Psychotische Symptome träten im Rahmen einer affektiven Störung typischerweise nur bei sehr schwerer Ausprägung inklu sive Antriebs störung auf und Ängste hätte sich in der Untersuchung mani festieren müssen (S.
35). Dies spreche auch gegen das Vorliegen einer schizo affektiven Störung. Der prototypische Verlauf einer solchen Störung sei so, dass zu den psychotischen Symptomen eine affektive Episode hinzukomme, gemäss den vorliegenden Arzt berichten scheine es jedoch eher so zu sein, dass die Be schwerdeführerin schon depressive Episoden gehabt habe und erst später die formalen Denkstörungen und der Beeinträchtigungswahn hinzugekommen seien (S. 36). Zusammenfassend könne auf der Basis der vorliegenden Symptome nicht definitiv beurteilt werden, ob der derzeit vorliegende Beeinträchtigungswahn und die formalen Denkstö rungen Ausdruck einer Schizophrenie oder einer wahn haf ten Störung seien. Dass diese Symptome Ausdruck einer derzeitigen schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen oder einer schizoaffektiven Störung seien, erachte er hingegen als eher unwahrscheinlich (S. 37). 3.8.2
Die dieser diagnostischen Herleitung zugrundeliegenden Befunde basierten auf den vorliegenden medizinischen Vorakten (vgl. E.
3.1 bis E.
3.7), der eigenen Untersuchung vom 1 2. Juni 2019 im Beisein einer Dolmetscherin und Fremdaus künften bei Bruder, der behandelnden Psychologin und der Sozialarbeiterin (Urk. 7/74 S. 4). Die Erhebung der psychopathologischen Befunde inklusive Schweregradbestimmung ergab mehrheitlich keine Einschränkungen (Bewusst seins-, Orientierungs-, Auffassungs- oder Ich-Störungen, Sinnestäuschungen) oder konnten nicht sicher beurteilt werden (Paramnesien, Affektqualitäten und Affek tivmodulation, Zwänge, Schlafstörungen, Vitalgefüh le, Appetenz). Konzentra tions störungen, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen konnte der Gutachter klinisch ebenfalls nicht oder nicht mit Sicherheit feststellen, verwies jedoch teil weise auf die Eigen- und Fremdangaben, welche auf relevante Gedächtnis probleme im Alltag hindeuten würden. Für eine sichere Beurteilung erachtete er eine neuropsychologische Untersuchung für notwendig (S. 25 f.). Entsprechend der Diagnostik (E. 3.8.1) und Auswirkungen auf die A rbeitsfähigkeit (nachfolgend E. 3.8.4) von Relevanz erwiesen sich demnach die formalen Denkstörungen und der Wahn. 3.8.3
PD Dr. D.___ führte hierzu aus, es lägen formale Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit vor. Die Denkstörungen seien einerseits in der Untersuchungssituation beobachtet worden (die Beschwer deführerin habe auf die meisten Fragen vorbei- und sehr wortreich geantwortet, die Antworten seien jedoch sehr global und kaum auf die Frage bezogen gewesen; häufig habe sie die nächste Frage nicht abgewartet, sondern spontan weiter über etwas berichtet, das län gst keinen Bezug mehr zur ursprü nglichen Frage gehabt habe; habe er sie unterbrochen und gebeten, die gestellte Frage nochmals zu wiederholen, sei ihr dies nur teilweise gelungen), was die Exploration stark erschwert bis teilweise verunmöglicht habe. Die erhobenen Drittangaben deuteten jedoch darauf hin, dass sich diese Störungen auch in den therapeutischen Sitz ungen und möglicherweise auch im normalen Alltag zeigten und somit nicht einzig Ausdruck des durch die gutachterliche Situation induzierten Stresses seien. Daher ging er von einer schweren Ausprägung aus (S. 29) . Ausserdem liege ein Beeinträchtigungswahn vor, der sich in der Untersuchung zeige und deutlich das Alltagsverhalten präge. Für eine posttraumatisch bedingte Hypervigilanz sei das Beeinträchtigungserleben zu ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin scheine auch nicht korrigierbar zu sein in ihrem Erleben, was ein Kriterium für einen mani festen Wahn sei. Die Wahndynamik sei in der Untersuchung zwar eher gering gewesen, habe dennoch zu den Schwierigkeiten der Exploration beigetragen. Die Drittangaben hingegen würden darauf hindeuten, dass sich der Beeinträchti gungswahn deutlich im Alltag zeige, sodass er von einer mittelgradigen Ausprä gung ausgehe (S. 30). 3.8.4
Aufgrund der schwergradig ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbei reden, Weitschweifigkeit und Umständlichkeit, des mittelgradig ausgeprägten Beeinträchtigungswahns und der damit einhergehenden schwergradig ausgepräg ten übermässigen Angespanntheit und Nervosität liege derzeit seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit vor. Durch diese Symptome würden die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in den ICF-Fähigkeitsbereichen Lernen und Wissensanwen dung, Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation sowie Interper sonelle Interaktionen und Beziehungen substanziell beeinträchtigt. Konkret sei beispielsweise davon auszugehen, dass die formalen Denkstörungen dazu führten, dass das Wesentliche nicht vom Nebensächlichen getrennt werden könne, was negative Auswirkungen auf die Flexibilität und Effizienz bei der Aufgabenaus führung und Zielerreichung mit sich bringe. So würden übertragene Aufgaben zwar möglicherweise korrekt ausgeführt, jedoch deutlich verlangsamt und unter Einbezug vieler unnötiger Zwischenschritte. Die formalen Denkstörungen führten zudem auch zu einer deutlich beeinträchtigten zwischenmenschlichen Kommuni kation, wie sie gerade in den von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Hilfsarbeiten relevant sei, was unter Umständen bereits die Entgegennahme ein facher Anweisungen und deren Umsetzung innert nützlicher Frist deutlich erschwere. Durch die Fehlbeurteilung der Realität könnten auch Mitarbeitende oder Vorgesetzte in den Beeinträchtigungswahn miteinbezogen werden. Diese Missinterpretation der Absichten des Gegen übers als ihr feindlich gesinnt könne sich deutlich erschwerend auf die zwischenmenschliche Kommunikation und auf die Teamfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken und diese unter Umständen gar verunmöglichen. Aufgrund der Aktenlage gehe er davon aus, dass die Be schwerdeführerin seit spätestens Anfang 2016, mutmasslich jedoch bereits früher, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und sich daran bis heute nichts verändert habe (S. 44 f.). Aufgrund des derzeitigen Krankheitszustandes gehe er nicht davon aus, dass sich durch eine Anpassung der Tätigkeit die krankheitsbedingte Beein trächtigung der Fähigkeit en in einem Ausmass kompensieren lasse, welches eine partielle Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlauben würde (S. 45). 3.8. 5
Zur Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung hielt der begutachtende PD Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bereits 2008 an einem Inte grationsprogramm der Z.___ zu 100 % teilgenommen und anschliessend einen erfolglosen Einstiegsversuch in den 1. Arbeitsmarkt unternommen habe. Von Dezember 2013 bis Dezember 2014 habe sie an einem niederschwelligen Arbeits programm zu einem 50%-Pensum teilgenommen und im Januar 2016 habe sie einen Arbeitsversuch i n geschützte m Rahmen unternommen, welcher jedoch auf grund von Überlastung habe abgebrochen werden müssen. Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung sei augenscheinlich aufgrund meh rerer Faktoren nur eingeschränkt vorhanden gewesen. Auf viele Fragen habe sie nur ausweichend reagiert; sowohl zu den traumatischen Ereignissen als auch zu weniger belastenden Themen sei es schwierig gewesen, Angaben von ihr zu erhalten. Allerdings lasse sich dies einerseits auf die schwer ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständlich keit zurückführen, andererseits auch auf den mittelgradig ausgeprägten para noiden Wahn . Die unzureichende Beantwortung der Fragen sei deshalb nicht als mangelnde Mitwirkung zu interpretieren, sondern als Folge des Krankheitsbildes.
Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst angegeben habe, die Medikamente regelmässig einzunehmen, habe sie von der bevorstehenden Durchführung der Blutentnahme erfahren d, ein geräumt, die Medikamente seit mehreren Tagen nicht mehr eingenommen zu haben. Als Begründung hierfür habe sie angegeben, dass sie sich nach der Einnahme der Medikamente zu müde fühle für Deutschstunden. Allerdings lägen auch Hinweise auf eine bereits frühere (vor Beginn des Deutsch kurses) unregelmässige Einnahme der Medikamente vor, so sei bereits im Gutach ten vom Juli 2017 auf die fragliche Compliance der Beschwerdeführerin bei der Medikamenteneinnahme hingewiesen worden. Nach mehrmalige m Versuch, die Blutuntersuchung zu verschieben aus Angst vor der Reaktion der Therapeutin sowie deutlich spürbaren Ambivalenzen, habe sie letztlich dennoch in die Unter suchung eingewilligt, welche anschliessend habe problemlos durchgeführt werden können (S. 41) .
In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung wurde ausgeführt, dass keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdesc hilderung, den Fre mdangaben
und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation bestehe . Die Beschwerdeführerin sei nur sehr eingeschränkt in der Lage, die Symptome und Erlebensweisen differenziert und nachvollziehbar zu schildern, was jedoch als Ausdruck der Erkrankung zu interpretieren sei. Durch die aus dieser einge schränkten Explorationsmöglichkeit resultierende schmale Informationsbasis hätten nur vier respektive fünf von zehn psychopathologischen Symptomen beob achtet werden können, nämlich formale Denkstörungen, Beeinträchtigungs wahn, Angespanntheit, Nervosität sowie nicht direkt Durchschlafstörungen. Die Be schwerdeführerin habe weder appellativ noch theatralisch gewirkt. Die geschil derten Beschwerden stimmten gut überein mit den in der Aktenlage dokumen tierter Beschwerden zeitnaher Untersuchungen. Das psychosoziale Funktions niveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten sei gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und dem Scheitern der bisherigen beruflichen Eingliede rungsbemühungen. Aufgrund der schmalen Datenbasis seien sowohl der Beginn d er Erkrankung als auch die vormalige Arbeitstätigkeit schwierig zu eruieren. Die Erstmanifestation der psychischen Störung liege mutmasslich im Zeitraum von circa 2000 bis 2004, davor und bis 2006 sei die Beschwerdeführerin gemäss Akten 50-100 % als Küchenhilfe tätig gewesen. Zwar gebe es deutliche Hinweise auf eine mangelnde Compliance der Beschwerdeführerin bezüglich der medika men tösen Behandlung, doch könne nicht genügend beurteilt werden, ob dies Folge der psychischen Störung sei oder Ausdruck mangelnder Mitwirkung. Für ersteres spreche, dass Patienten mit einer psychotischen Störung relativ häufig nur wider willig Neuroleptika einnähmen. Die wöchentlichen einstündigen Psychotherapie sitzungen habe die Beschwerdeführerin bis 2018 noch regelmässig wahrgenom men, doch vergesse sie diese in der letzten Zeit aufgrund des Deutschkurses öfters wahrzunehmen (S. 42 f.).
Es lägen einige Belastungsfaktoren vor. Die Beschwerdeführerin habe aversive Kindheitserfahrungen mit dem frühen Verlust des Vaters gemacht, wodurch die Mutter alleine für die Erziehung der fünf Kinder zuständig gewesen sei. Migra tions -assoziierten Stress habe die Beschwerdeführerin durch die politischen Kon flikte in ihrem Herkunftsland, denen ihr damaliger Verlobter bereits in jungen Jahren zum Opfer gefallen sei und aufgrund derer sie Benachteiligungen in der Ausbildung und der Berufsausübung erlebt habe,
erfahren,
was
schliesslich zur Fl u cht und de r damit verbundenen Familien trennung geführt habe . Der zuvor erwähnte Tod des frühen Verlobten und die später in der Schweiz mutmasslich erlebten Gewalterfahrungen durch den Ehemann stellten partnerschafts-asso zi ierte Belastungen dar. Die mangelhaften Deutschkenntnisse, das fortgeschritte ne Alter und die bereits länger andauernde Arbeitslosigkeit dürften sich erschweren d auf die berufliche Wiedereingliederung auswirken. Als Ressource bezüglich Per sön lichkeitsentwicklung scheine die Beschwerdeführerin zumindest vor ihrer Erkrankung über eine hohe Resilienz verfügt zu haben, da sie trotz widriger Umstände in ihrem Heimatland, welche ihr den Abschluss der Ausbildung und die spätere Berufsausübung erschwerten, diese dennoch immer wieder weiter geführt habe. Trotz der offensichtlichen Sprachbarrieren sei es der Beschwerde führerin gelungen, relativ bald nach der Migration in die Schweiz eine Arbeits tätigkeit als Küchenhilfe/Allrounderin zu finden, welche sie in wechselnden Anstellungen für knapp 10 Jahre ausgeübt habe . Es bestehe eine gute Unter stützung durch die beiden in der Schweiz lebenden Brüder. Die Beschwerdefüh rerin unternehme Anstrengungen, um sich einbürgern zu lassen, und besuche dazu einen Deutschkurs. Auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, kein sozia les Netz zu haben, so könne sie scheinbar doch auf Bekannte zurückgreifen, die sie zu m Untersuchungstermin begleiteten (S. 43 f.) . 3.8. 6
In der derzeitigen ambulanten Psychotherapie habe eine stabile therapeutische Beziehung etabliert werden können. Beim Zustandsbild der Beschwerdeführerin sei eine neuroleptische Therapie die Behandlung der Wahl, die Gewährleistung der Einnahme der Medikation sei im ambulanten Rahmen jedoch schwierig durch zuführen. Um diesem Problem zu begegnen, würde sich eine Depotmedi kation anbieten, für welche jedoch das Einverständnis der Beschwerdeführerin gegeben sein müsste. Allenfalls könnte eine solche Behandlungsauflage in Erwä gung gezogen werden. Ebenso könnte grundsätzlich auch eine Behandlungs auflage für eine stationäre medikamentöse Einstellung in Erwägung gezogen werden. Die Beschwerdeführerin scheine jedoch einer stationären Therapie stark ablehnend gegenüberzustehen. Eine Auflage für eine stationäre Behandlung und/oder neuroleptische Depotbehandlung könnte den Vorteil haben, dass die durch die Symptome vorliegende starke Einschränkung der Lebensqualität der Beschwerdeführer i n verbessert werden könnte. Ein Risiko könnte allerdings sein, dass die paranoiden Ängste der Beschwerdeführerin ihr verunmöglichten, einer solchen Behandlungsauflage
nachzukommen . Infolge der ausgeprägten derzeiti gen Psychopathologie seien weder Trainings zur Verbesserung von Fähigkeits beeinträchtigungen noch berufliche Massnahmen angezeigt (S. 45 f.). 3.8. 7
Die fallspezifischen Fragen beantwortend führte PD Dr. med. D.___ aus, dass die vorliegenden Befunde, die schmale Inf ormationsbasis bezüglich Art und Ausmass der mutmasslich traumatischen Erlebnisse und das Fehlen der Infor mationen zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin keine sichere Beurteilung erlaubten, ob eine posttraumatische Belastungsstörung/andauernde Persönlich keits än derung nach Extrembelastung vorliege oder nicht . Trotz d er abweichenden diagnostischen Einordnung der psychopathologischen Symptome sei der Beur teilung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten sowie dem Gutachten von Juli 2017 zuzustimmen. So hätten
sich keine Hinweise auf eine mögliche Aggrava tion/Simulation ergeben (S. 47 ff.). 3.9
RAD-Ärztin Dr. C.___ nahm am 24. Juli 2019 Stellung (Urk. 7/79 S. 5 f.) und hielt fest, dass das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 auf eigenen Untersuchungen b eruhe, die beklagten Beschwerden berück sichtige und in Kenntnis und in Auseinandersetzung der Vorakten erstellt worden sei. Die medizinischen Zusammenhänge seien jedoch nicht ohne Weiteres ein leuchtend. Bisher sei nie eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei diese Diagnose nicht klar nachvollzogen werden könne, da nicht alle Punkte klar seien. Die früher genannten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung und andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung) seien vom Gutachter verneint oder als ungenügend sicher beurteilbar beurteilt worden. Der Gutachter gebe an, dass der Ausbruch der Erkrankung bei der Beschwer deführerin im Alter von circa 35 respektive 40 Jahren gewesen sei (circa 1999 oder 2004), also im Alter eines (statistischen) zweiten Ersterkrankungsgipfels. Im Bericht der E.___ vom 28. Januar 2016 sei eine seit 20 Jahren bestehende rezi divierende depressive Störung ohne psychotische Symptome beschrieben worden. 2001 sei eine erstmalige psychiatrische Hospitalisation in der E.___ erfolgt, wo psychoseähnliches Erleben mit Externalisation und Derealisation beschrieben worden sei, wobei anzumerken sei, dass solche Symptome auch bei Gesunden auftreten könnten. Parallel zu einer erneuten depressiven Episode habe sich Mitte 2017 eine psychotische Symptomatik entwickelt, damals sei die Beschwerde füh rerin 53 Jahre alt gewesen. Die von PD Dr. D.___ beschriebenen schwe ren formalen Denkstörungen mit Vorbeireden, Weitschweifigkeit und Umständ lichkeit blieben unklar, seien sicherlich nicht typisch für eine psychoti sche/
wahnhafte Erkrankung und könnten auch bei Gesunden auftreten und unter Umständen auch darauf hindeuten, dass jemand nicht klar a ntworten wolle. Die einseitige Interpretation, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Denkstörung nicht in der Lage gewesen sei, klar auf Fragen zu reagieren, ent spreche nicht der Bitte, Aggravation zu diskutieren. Beim weite r beschriebenen mittelgra dig ausgeprägten paranoiden Wahn sei nicht klar, wie angstbesetzt die Aussagen gewesen seien und ob vegetative Symptome aufgetreten seien, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen schwierig nachvollziehbar sei. Dass durch die eingeschränkte Explorationsmöglichkeit nur eine schmale Informationsbasis (z.B. zum Tagesablauf) resultiert habe, überzeuge nicht, da die Beschwerdeführerin offensichtlich fähig gewesen sei, weitschweifig und umständlich zu berichten. Ebenfalls aufgrund der eingesch ränkten Explorationsmöglichkeit hätten 10 psy ch o pathologische Symptome klinisch nicht sicher erfasst werden können. Solche Störungen müssten gemäss Gutachter mittels einer neuropsychol o gischen Unter suchung nachgewiesen/ausgeschlossen werden; zudem wäre eine Beschwerden validierung zwingend. Aus Sicht des Gutachters hätten keine Diskrepanzen be standen, wobei sämtliche Auffälligkeiten im Rahmen einer psychischen Krankheit interpretiert würden. Dies sei ungenügend, da sie ebenso gut als Hinweise auf eine Aggravation interpretiert werden könnten. Auch bei der Medikamen ten einnahme geh e der Gutachter von einer Malcompliance aufgrund der psychischen Erkrankung aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2017 ein Einbürge rungsgesuch gestellt habe, könnte für Aggravation sprechen, vor al le m weil auch zum etwa gleichen Zeitpunkt die psychotischen Symptome aufgetreten seien. Wie stark die Beschwerdeführerin tatsächlich eingeschränkt sei, könne aus dem Gutachten nicht klar erkannt werden, da der Gutachter die ICF-Fähigkeitsbereiche aufgrund der psychischen Erkrankung als eingeschränkt beurteile, die Beschwer deführerin aufgrund der verschiedenen Angaben jedoch durchaus Fähigkeiten und Ressourcen habe. So zeige die Beschwerdeführerin, dass sie fähig sei, dreimal pro Woche einen Deutschkurs zu belegen. Offenbar gehe sie auch spazieren, mache Einkäufe, nehme Termine wahr und pflege gewisse Kontakte vor allem mit ihren Brüdern. 4.
4.1
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. D.___ vom 12. Juli 2019 (Urk. 7/74) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (E. 3.8.1) . Der Gutachter hat detailliert Befunde (E. 3.8.3) erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinan der ge setzt. Seine Diagnose hat er eingehend begründet und hierbei in Ausein an der set zung der übrigen medizinischen Aktenlage seine Schlussfolgerungen nach voll ziehbar dargelegt. Dem Gutachten kommt demnach
- entgegen der Auf fassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - grundsätzlich v olle Beweiskraft zu (vgl.
E. 1.4). 4.2
Die begründeten Einwände von RAD-Ärztin Dr. C.___ (E. 3.9) vermögen nicht, genügende Zweifel an den Schlussfolgerungen des Gutachters zu begründen. Wohl ist die
Diagnostik, wonach nunmehr eine paranoide Schizophrenie vor lie gen soll, nachdem langjährige Behandler, auch im stationären Setting, von einer depressiven Störung oder/und andauernden Persönlichkeitsänderung aus gegan gen waren, überraschend .
In der Begründung vermag sie indes vor allen anderen gestellten Diagnosen zu überzeugen, zumal für die vormals behauptete Extrem belastung sich weder Hinweise noch Nachweise fanden . Hierbei darf auch mitein bezogen werden, dass die Beschwerdeführerin den Asylstatus nicht erlangte. Ausserdem schilderte Dr.
A.___ anlässlich der e rsten psychiatrischen Begutachtu n g psychotische Symptome wie Stimmenhören, Verfolgungs- und Bedrohungsideen in der Wohnung aber auch durch Nachbarn.
Auch med. pract . B.___ und Psychotherapeutin F.___
berichteten - zwar bei schweren depressiven Symptomen - ein psychotisches Erleben, paranoide Ängste sowie existenzielle Ängste (vgl. E. 3.4-5). Angesichts de r frühen Hin wei se auf psychotische Symptome und der zunehmend festzustellenden wahnhaften Entwicklung vermag die diagnostische Einordnung d er psychopathologischen Symptomatik als Schizophrenie respektive paranoide Schizophrene, differen tial diagnostisch eine wahnhaften Störung, durchaus zu überzeugen. Die Sympto matik hat sich im Krankheitsverlauf offenkundig verändert respektive zum Wahnhaften im Sinne einer (paranoiden) Schizophrenie akzentuiert bzw. heraus kristallisiert, entsprechend veränderte sich auch die Diagnose, was der Gutachter nachvollziehbar darlegte (vgl. Urk. 7/74 S. 37) .
Der RAD-Ärztin ist ausserdem insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren und damit zusammenhängend die
(notwendigen) Bemü hun gen, sich vom Sozialhilfebezug zu lösen, eine Aggravation nahelegen könnten. PD Dr. D.___ setzte sich mit diesem Umstand nicht auseinander, wies jedoch wiederholt darauf hin, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin kons istent sei, sich nicht nur ihm gegenüber zeige, sondern auch den langjährigen Betreuungspersonen wie Ps ychologin und Psychotherapeutin
sowie Sozialarbei terin, was mit den vorgängigen Berichten übereinstimmt. Ähnliches gilt für die nicht erhobenen oder eruierbaren vegetativen Reaktionen bei der eigenen Schil derung ihrer Än gste. Die sie seit neun Jahren betreuende Sozialberate rin wusste von wiederholten Kon flikt en mit anderen Teilnehmern oder Nachbarn (Urk. 7/74 S. 29). Ausserdem berichtete der Gutachter über Angespanntheit und Nervosität, welche offensichtlich auch die emotionale Befindlichkeit im Alltag präge (vgl. Urk. 7/74 S. 32). Bei dem von PD Dr. D.___ festgestellten konsistenten Verhalten sind keine aggravatorischen Hinw eise zu erkennen, wobei darauf hin zuweisen ist, dass die psychiatrischen Einschränkungen schon vor dem Einbür gerungsgesuch erhoben werden konnten. 4.3
D er psychiatrische Gutachter bezog die heute massgebenden Standa rdindikatoren (vorstehend E. 1.3.2) in seine Beurteilung weitestgehend ein (E. 3.8.5) .
Damit ver mag der Gutachter zu überzeugen, weshalb kein Raum für eine parallele Über prüfung der praxisgemäss relevanten Standardindikatoren bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.3) .
So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Aus prägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren aber auch Ressourcen hingewiesen.
Es best ehe
zwar Krankheitseinsicht,
aber aufgrund der paranoiden Symptomatik eine eingeschränkte
Behandlungsbereitschaft, was auch die man gelnde Medikamenten-Compliance zu erklären vermöge (S. 41).
Hinsichtlich Be hand lungserfolg oder -resistenz gelangte er zum Schluss, dass sich die Beschwer deführerin seit Jahren in (adäquater) Therapie befinde und in der derzeitigen ambulanten Psychotherapie eine stabile therapeutische Beziehung habe etabliert werden können, die Behandlung aber allenfalls mittels Auflagen (Depotmedi kation, stationäre Hospitalisation) verbessert werden könnte, verwies aber zu gleich auf die damit einhergehenden Risiken bei den bestehenden paranoiden Ängsten (S. 45 f.). Die Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Brüdern und zu einer sie bei Bedarf unterstützenden Bekannten, ansonsten lebe sie zurückgezogen (S. 43 f.). Lediglich im Zusammen hang mit dem laufenden Einbürgerungsverfahren habe sie während drei Monaten regelmässig einen Deutschkurs besucht, wobei es aufgrund der müde-machenden Medikation vorübergehend zur Malcompliance bei deren Einnahme gekommen sei . Zu ergänzen ist, dass der Lebenskontext der Beschwerdeführerin auf nicht- vorhandene Ressourcen schliessen lässt, so lebt sie geschieden sowie kinderlos alleine und bezieht Sozialhilfe. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung führte PD Dr. D.___ aus, dass keine Diskrepanzen zwischen der der sub jektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation vorlägen. So sei das psycho soziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten gut ver einbar mit den erhobenen Befunden (S. 42 f.). Entsprechend sei die Konsistenz zu bejahen.
Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vor stehend E. 1.5) als auch diejenigen des strukturierten Beweisv erfahrens (vorste hend E. 1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen sowie die Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
Dabei steht die gutachterliche Beurteilung einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit seit mindestens Anfang 2016 im Einklang mit den Einschätzungen der Behandler; so attestierte bereits die E.___ der Beschwer deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.1-2) und auch med. pract . B.___ respektive seine delegierte Psychotherapeutin F.___ gehen min destens seit August 2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit aus (vgl. E. 3.5). Auch der die Beschwerdeführerin im Juli 2017 be gutachtenden Dr.
A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit, sogar seit mindestens 2015 (vgl. E. 3.3.1). 4. 4
Abschliessend ist zu vermerken, dass
auf weitere medizinische n (neuro psych o logische n) Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf grund des voll beweiskräftigen psychiatrischen Gutachtens von PD Dr. D.___ (Urk. 7/74) hinreichend abgeklärt sind und
- auch ents prechend den Aus führungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - aufgrund der krankheits be dingt eingeschränkten Mitwirkungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin tatsäch lich keine
neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind . 5.
Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG endete im Januar 2017, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzug
spätestens seit Anfang 2016
zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war . Die Beschwerdeführerin meldete sich a m
12. Januar
2016 (Urk. 7/2; Eingangsdatum, vgl. Aktenver zeich nis zu Urk. 7/1-92) (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zum Leistungsbezug an, womit der frühest mögliche Rentenbeginn im Januar 2017 liegt.
Wie bereits festgestellt ist die Beschwerdeführerin spätestens seit Januar 2016 aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe/ All rounderin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Dem nach hat die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 (vgl. E. 5.1) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass in Auf hebung der angefochtene n Verfügung vom 2 7. Mai 2020
festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 7 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Entsprechend erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2, 4. Antrag) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 7 . Mai 2020 auf gehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger