Sachverhalt
1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ , angelernter Lagerist, arbeitete ab dem 1. März 2011 bis zur Kündigung per 30. Juni 2015 mit e inem Beschäftigungsgrad von 100 % als Lagerist für die Y.___ AG beziehungsweise Z.___ AG (Urk. 9/6, Urk. 9/9/2-3, Urk. 9/10 ) . Am 17. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 /1- 3, Urk. 9 /10), zog die Akten des Kranke ntag geldversicherers bei (Urk. 9 / 6, Urk. 9/14 ), führte mit dem Versicherten ei n Stand ortgespräch durch (Urk. 9 /9) und holte bei m behandelnden Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychother ap ie, einen Bericht ein (Urk. 9 /12). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 9/16 ) mit Verfügung vom
11. Mai 2016
d a s Bestehen eines Leistungs anspruchs . Dies begründete sie damit , es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor (Urk.
9/17). 1.2
Am
1. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an und machte geltend, ab Oktober 2017 durch Depressionen beeinträchtigt zu sein (Urk. 9/28 ). Am 10. Dezember 2018 reichte er einen Ver laufsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 9/35-36).
Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche (Urk. 9/39 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/40-41 ) .
Nachdem sie dem Versicherten am 28. Juni 2019 mitgeteilt hatte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/44), holte sie das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2019 ein (Urk. 9/47/1) .
Dar in wurde dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/47/34). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48, Urk. 9/51-60 ) –
mit Verfügung vom
8. Mai 2020 erneut eine n Leistungsanspruch (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte , die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen , und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 10. August 2020 gewährte ihm das Gericht in Gutheissung seines Gesuchs die unent geltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung vom
8. Mai 2020 damit, in dem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten habe keine Diagnose gestellt werden können, die den Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit längerfristig einschränke (Urk. 2 S. 1). Die nach dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser sei zur Beurteilung gelangt, dass in den neuen Unterlagen bloss eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhalt s vorgenommen werde. Deshalb könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (Urk. 2 S. 2 , Urk. 8 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , er habe Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne wegen Befangenheit des Gutachters nicht abgestellt werden . Gemäss Kostenübersicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) habe Dr. C.___ zwischen 2012 und 2018 insgesamt Fr. 1'879'978. -- für die Erstellung von Gutachten erhalten. Er gehöre zu denjenigen, die am meisten Expertisen für die IV-Stelle erstellt hätten. Werde davon ausgegangen, dass ein psychiatrisches Gutachten im Schnitt Fr. 2'500.-- k oste, entspreche der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre von Fr. 363'000.-- rund 145 Gutachten pro Jahr; damit habe Dr. C.___ in diesem Zeitraum jeden zweiten Tag ein Gutachten fertig gestellt.
Die damit erwiesene wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen gegenüber der IV-Stelle begründe den Anschein der Befangenheit.
Zudem zähle Dr. C.___
vermutlich zu den strengsten Gutachtern überhaupt. Um dies nach zuweisen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Gutachten von Dr. C.___
in anonymisierter Form herauszugeben (Urk. 1 S. 5 f.).
Selbst wenn ein Ausstandsgrund verneint werde, könne auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden, da dieses in erheblichen Bereichen Mängel aufweise (Urk. 1 S. 10). Dr. C.___ werfe ihm vor, er habe sich beim Ausfüllen testdiagnostischer Fragebogen ungenügend angestrengt. Der Gutachter hab e aber nicht diskutiert, ob die bei der anamnestischen Befragung angegebenen Schlaf probleme und der damals bestehende Schlafmangel hierfür hätten ursächlich sein können. Auch der Untersuchungsbefund von Dr. C.___ , dass er keine einge schränkte Konzentration aufgewiesen habe und keine Depression vorliege, stehe hierzu im Widerspruch. Bei der Diskussion einer möglichen Persönlichkeits stö rung habe Dr. C.___ festgehalten, dass er , der Beschwerdeführer, sein Leben bis 2015 angemessen habe bewältigen können. Die in der Anamnese erwähnten Prob leme widersprächen dieser Beurteilung. Zudem widerlege die ausführliche Befunderhebung und Diskussion der ICD-10-Kriterien im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 die Behauptung des Gutachters, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden. Die IV-Stelle habe Dr. C.___ diesen Bericht, der der Kritik des Gutachters, in den früheren Berichten von Dr. B.___ würden die ICD-10-Kritieren nicht diskutiert, Rechnung trage, nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Damit habe sich die IV-Stelle nicht mit sämtlichen von ihm eingereich ten Beweismitteln auseinandergesetzt, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
In der im Einwandverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme werde bloss festgehalten, dass mit dem Bericht von Dr. B.___ keine Änderung des rele vanten Sachverhalts belegt werde , was nicht ausreiche . Auch fehle in der Exper tise von Dr. C.___ eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten , indem Dr. C.___ die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert habe (Urk. 1 S. 7-10) . Da die Expertise von Dr. C.___ in wesentlichen Teilen nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens auf (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom
11. Mai 2016 (Urk. 9/17 ) und der angefochtenen Verfügung vom
8. Mai 2020 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nach den analog anwendbaren revisionsrechtlichen Massstäben erheblich ist. 3.2
Die ursprüngliche Verfügung vom
11. Mai 2016 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrische n Gutachten vom 2 2. Februar 2016
von
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Gutachtenstelle D.___
(Urk. 9/14/2-15 ). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
A.___ vom 30. Januar 2016 (Urk. 9/12 ) vor, auf den sie aber nicht abstellte (Urk. 9/15/2 ).
Dem Bericht von Dr. A.___ zu Handen der IV-Stelle vom 30. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Juni 2015 psychiatrisch-psy chotherapeutisch und mit Psychopharmaka behandelte. Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Er führte aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Jahren schwer depressiv. Sein 1996 geborener Sohn habe die Lehre vor kurzem abgebrochen und stelle für die Familie ein Problemkind dar. Vom 28. Juli bis 1. September 2015 sei d er Beschwerdeführer stationär-psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Er wirke etwas verwahrlost, sei in sich gesunken, vermeide den Blick kontakt, spreche mit leiser Stimme, sei wortkarg, im Denken depressiv und ängst lich. Weiter bestünden eine Antriebshemmung, Grübeln, Traurigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, Schlafstörungen , eine depressive Weltsicht und vereinzelt Suizid ideen. Der depressive Beschwerdeführer lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation ( depressive Ehefrau , Sohn ohne Lehrstelle und Zukunftsaussichten, finanzielle Schwierigkeiten in der Familie ) . Zurzeit sei er aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu etwa 60 % arbeitsunfähig, bei noch offener Prognose (Urk. 9/12/6-7).
Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Februar 2016 , welches vom Krankentaggeldversicher er in Auftrag gege ben worden war,
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie dissozialen Zügen (ICD-10: F60.9 ) . Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe vorwiegend depressive Verstimmungen, Antriebs- und Motivationsprobleme, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Aggressionen, Reizbarkeit und Zukunfts ängste geschildert. Die Beschwerden hätten sich in Zusammenhang mit einer als Mobbing wahrgenommenen beruflichen Auseinandersetzung im vergangenen Jahr entwickelt (Urk. 9/14/10) . Die AMDP-konform erho benen Untersuchungs befunde ergäben das Bild eines dysphorischen Versicherten, der ohne Hinweise für mnestische oder konzent rative Einschränkungen über sei nen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stimmung sei dabei gereizt, vorwurfsvoll, aggressiv gewesen und geprägt von inadäquaten Grössen phantasien, einer erhö h ten Kränkbarkeit und Schuldzuweisungen gegenüber anderen ohne die Bereit schaft, allfällige eigene Beiträge zu Konfliktsituationen zu erkennen. Klinische Zeichen einer Depress ivität wie psychomotorische Hem mung, Antriebsstörung oder Niedergeschlagenheit hätten gefehlt. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden. Das klinische Bild entspreche einer Anpas sungs störung mit leichter depressiver Symptomatik im Sinne einer Verbitterungs störung. Solche Störungen würden typischerweise durch negative Lebensereig nisse wie Kündigung, be rufliche Herabwürdigung und Mob bing ausgelöst, wo rauf hin sich die Betroffenen oft ungerecht behandelt fühlten und mit Verbitte rung, emotionaler Erregung und Aggressivität reagierten. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei hierbei nicht beeinträchtigt, und diese Per sonen zeigten meist einen normalen Affekt bei Ablenkung. Die im psychopatho logischen Befund aufscheinenden prämorbiden narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge könnten als prädisponierende Faktoren für die Entwicklung der Verbitterungs störung angesehen werden. Weder die Anpassungsstörung noch die definitions gemäss seit dem jungen Erwachsenenalter bestehende Persönlich keitsstörung hätten jedoch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Lagerist als auch in jeder anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Folge; der Beschwerdeführer könne sein Verhalten nämlich durchaus kontrollieren. Zudem könne dieses Leiden therapiert werden (Urk.
9/14/11) . Ab sofort sei er zu 100
% arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu empfehlen, da dies einer die Verbitterung fördernden Verharrenshaltung entgegenwirke (Urk . 9/14/12 ). 3.3
3.3.1
In der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom
1. Oktober 2018
gab der Be schwerdeführer an, etwa seit dem 1. Oktober 2017 unter Depressionen zu leiden (Urk. 9/28 ) . In der Folge wurden insbesondere folgende medizinischen Beurtei lungen zu den Akten genommen: 3.3.2
Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer seit 28. Mai 2018 psychiatrisch-psychotherapeutisch. I n seinem ersten Bericht
vom
4. Dezember 2018 diagnos tizierte er eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
(Urk . 9/36) . In den Berichten vom
9. April und 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte er aus , der Beschwerde führer lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau (Urk. 9/41 /2). Er habe über dauernde Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und eine reduzierte Belast bar keit berichtet. Aufgrund von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit habe er häufig Mühe, Aufgaben zu erledigen, die ihm erteilt würden, da er oft nicht verstehe, was zu tun sei. Bereits bei kleinsten Konfliktsit uationen fühle er sich schnell beleidigt und angegriffen. Er reagiere entweder aggressiv mit Wutau s brüchen, wobei er Gegenstände kaputt mache, oder mit Vermeidungsverhalten. Dr. B.___ erhob eine verarmte Mimik und Gestik, verlangsamte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, unzureichende Schwingungsfähigkeit, einen ge he mm ten und verlangsamten Antrieb. Das formale Denken sei verlangsamt, die inhalt lichen Gedanken seien von Angst, Hilflosigkeit und Resignation geprägt. Auf merk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Urteils- und Kritikfähigkeit seien reduziert.
Auch bestünden Wertlosigkeitsgefühle , Schlafstörungen, Appetitlosig ke it, verschiedene Schmerzen und generell eine Störung der Vitalität.
Weiter lägen Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impul siven Typ vor, nämlich emotionale Instabilität, Ärger und Wutausbrüche, man gelnde Impulskontrolle sowie oft gewalttätiges und explosibles Verhalten (Urk.
9/41/3).
Dr .
B.___
diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige (beziehungsweise schwergradige) depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1), eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40 ). Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sehe schlecht aus (Urk. 9/41/4 ). Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen mittels Mini-ICF - APP habe in praktisch allen zu beurteilenden Fähigkeiten eine mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (insgesamt 30 Punkte), was für eine schwere Bewältigung (richtig wohl: Beeinträchtigung) der psychischen Funktionen spreche (Urk. 9/41/11-12). Eine Arbeit sei dem Beschwerdeführer
für weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/6 ; vgl. auch Urk. 9/40). 3.3.3
Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer am
25. September 2019 psychia trisch. In seiner Expertise vom
21. Oktober 2019
diagnostizierte er eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) in Folge sozialer Belastungen (zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz und Kündigung des Anstellungsvertrags, psychische Krankheit der Ehefrau, finanzielle Sorgen) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 9/47/2 0). Dazu erläuterte er, anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2019 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde höchstens geringgradig aus ge prägt gewesen. Im Vordergrund hätten eine verärgert- dysthyme Grundstim mun g und eine Klagsamkeit gestanden. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers sei aussergewöhnlich gering gewesen, er habe nur eingeschränkt koope riert und Daten a ussergewöhnli ch ungenau genannt. Eine Verdeutlichungs ten denz (elegische Selbstdarstellung) sei vorhanden, und in der I nteraktion sei er narzisstisch (ich-bezogen, fordernd, anspruchsvoll) und abweisend gewesen (Urk.
9/47/21 ; vgl. auch Urk. 9/47/15-17, Urk. 9/47/19-20, Urk. 9/47/39-44). Die vom Beschwerdeführer geschilderten , subjektiv seit Juni 2015 unverändert bestehenden (Urk. 9/47/12, Urk. 9/47 / 20 , Urk. 9/47/23 ) Beschwerden (a g gressiv und tätlich werden, niedergeschlagene Verstimmung, unregelmässiges Schlafen, «überall» Schmerzen spüren) seien durch die diagnostizierte Dysthymia
ausrei chend erklärbar . Hinzuweisen sei auf akzentuierte narzisstische, impulsive, para noide und dissoziale Persönlichkeitszüge. Die Dysthymia habe sich wegen viel fältiger sozialer Belastungen im Anschluss an die im D.___ -Gutachten vom 22.
Februar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung entwickelt, die bei einer längeren depressiven Reaktion maximal während zwei Jahren, also bis Mai
2017 , attestiert werden könne. Die Kriterien einer depressiven Episode seien weder aufgrund der Akten noch der aktuellen Untersuchungsbefunde hinreichend
er füllt ; insbesondere fehlt en eine dauerhafte Hemmung der P sychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausge prägte soziale Inaktivität (Urk. 9/47/21-23). Die akzentuierten Persönlichkeits züge stellten eine Variante der Norm ohne Krankheitswert dar. Es bestünden keine Hinweise darauf , dass die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gegeben seien: Dem Beschwerdeführer sei bis mindestens 2015, im 46. Altersjahr, eine angemessene Bewältigung seines Lebens in beruflicher (regel mässige Erwerbstätigkeit), familiärer (Ehe, Kinder) und persönlicher Hinsicht (kein Suchtleiden, keine Verwahrlosung, keine schweren Straftaten) möglich gewesen, und zwar trotz geringer sozioökonomischer Ressourcen und der Krankheit seiner Ehefrau. Hinweise für m ittelschwere oder schwere pathologische Persönlichkeits strukturen lägen nicht vor. Der geringe, sozial übliche Tabakkonsum und die Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (Alkohol und Drogen) lasse auf relevante innerseelische Ressourcen schliessen (Urk. 9/47/23-24, Urk. 9/47/26) . Eine somatoforme Störung beziehungsweise an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Weder läge eine wi e derholte Darbietung körperliche Symptome in Verbin d ung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Unter suchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse vor, noch sei anzunehmen, dass gegenwärtig ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliege (Urk. 9/47/24-25 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ). Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen objek tiv geordneten sozialen Kontext und pflege soziale Kon takte; die Aktivitäten des täglichen Lebens seien angemessen (Urk. 9/47/26). Hingegen bestünden aufgrund der Vorakten und des Untersuchungsbefunds Hin weise für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen Beeinträchtigungen (Urk. 9/47/27-30).
Beurteilt a nhand des Mini-ICF-Ratings weise der Beschwerdeführer gemäss Selbsteinschätzung jeweils eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen in den Fähigkeitsbereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität sowie Umstellungsfähigkeit und eine mässige Beeinträchtigung mit Negativfolgen ohne Assistenznotwendigkeit in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Selbstbehaup tung s fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit auf .
Objektive Defi zite liessen sich nicht beschreiben, und eine Willensanstren gung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch nach Angaben des Beschwerdeführers möglich, zumal er über persönliche Ressourcen (beispielsweise eine gute Intelli genz) und einen unterstützenden sozialen Kontext verfüge. Beim Verlauf der Störung spielten auch nicht krankheitsbedingte, soziale Faktoren wie Lebensalter, Migration, fehlender Berufsabschluss, Arbeitsmarktlage, finanzielle Sorgen, fami li äre Konflikte und Krankheit der Ehefrau eine Rolle, welche die Motivation und tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigten. Diese Fak toren erklärten die Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähig keit
des Beschwerdeführers in wesentlichem Ausmass (Urk. 9/47/31-34; vgl. auch Urk. 9/47/27). Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte diese Einschätzung bereits ab Februar 2016. Der Ge sundheitszustand habe sich seit Februar 2016 – ausgehend von den Angaben im D.___ -Gutachten vom 22. Februar 2016 - nicht wesentlich verändert. Eine relevante, mehr als 20%ige längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei für die bislang ausgeübten Tätigkeiten nicht zu begründen. Die abweichende Beurteilung von Dr.
B.___ könne nicht bestätigt werden (Urk. 9/47/34- 37) . 3.3.4
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 7. Januar 2020 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___
aus, er sei sowohl mit den im Gutachten vom 25. September 2019 gestellten Diagnosen als auch mit der dortigen Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht einverstanden (Urk. 9/58/5). Beim Psychostatus vom 7. Januar 2020 erwähnte er neu einen Verfolgungswahn und akustische Halluzinationen (Urk. 9/58/1-2). Weiter stellte er seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber und erachtete sämtliche Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen als erfüllt (Urk. 9/58/3-4) . Ferner hielt er an der dia gnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, fest und stellte neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Letztere Diagnose begründete er damit, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom , welches zu Schmerzen führe. Diese Schmerzen würden durch soziale und familiäre Belastungen (Arbeitslosigkeit, soziale Isolierung), welche er psy chisch nicht verarbeiten könne, verstärkt. Die drei Störungen führten zu erhebli chen psychischen Funktionsstörungen und hätten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit zur Folge (Urk. 9/58/4-5).
Dr. me d .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, nahm am 30. März 2020 zum Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 Stellung . Sie gelangte zur Beurteilung, Dr. B.___ habe in seinem neusten Bericht
einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand beschrieben. Als neues
Symptom würden akustische Halluzinationen aufgeführt, diese würden jedoch nicht weiter erläutert. Es sei deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie Dr. C.___ vorgenommen habe (Urk. 9/60/2). 4. 4.1
Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, Dr. C.___ sei bei der Erstellung seines Gutachtens befangen gewesen (Urk. 1 S. 5 f.). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ) . 4.3
4.3.1
Zunächst ist zu beachten , dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle
teilte
dem Beschwerdeführer a m
24. Juni 2019
mit , dass sie be ab sichtige , Dr.
C.___
mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu be auftragen . Dabei wies sie darauf hin, dass er bis 8. Juli 2019 Einwendungen gegen die Person des Gutachters erheben könne ( Urk. 9/43 ). Die Expertise vom 21. Okto ber 2019 (Urk. 9/47) wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers mit den übrigen Akten am 21. November 2019 dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ zugestellt (Urk. 9/52), der am 7. Januar 2020 dazu Stellung nahm (Urk. 9/58; vgl. auch Urk.
9/51). Den Einwand der Befangenheit erhob der Beschwerdeführer allerdings erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich seine Rüge als verspätet erweist. 4.3.2
Ferner vermögen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versiche rungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis
auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ). Die vom Beschwerdeführer angeführ t e Zahl von 145 Expertisen, die Dr. C.___ angeblich ( ausgehend von einem mit der Erstellung von Gutachten durchschnittlich erwirtschafteten Jahresu msatz von Fr. 363'000. -- sowie Kosten von Fr. 2'500.-- pro Gutachten [vgl. Urk. 3/3])
in den letzten Jahre n
im Mittel erstellt habe (Urk. 1 S. 5 f.) , dürfte im Übrigen klar zu hoch sein . F ür ein stan dardmässiges polydisziplinäre s MEDAS-Gutachten mit drei Fachdisziplinen (in klusive Psychiatrie) fallen Kosten von mindestens Fr. 9'000. -- an ( Stand 2010 ; BGE 137 V 210 E. 1.2.5), wobei psychiatrische Teilgutachten überproportional te uer sind;
deshalb ist für eine monodisziplinäre psychiatrische Expertise mit einem durchschnittlichen Kostena nsatz von deutlich über Fr. 2'500.-- zu rechnen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis sämtlicher
von Dr. C.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte .
Selbst wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf diese Abweichung – auf eine Befangenheit oder andere Faktoren - zurückzuführen wäre. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine n Befangenheit sanschein
von Dr. C.___
in seinem Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3) auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismassnahme zu verzichte n
( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7.
November 2016 E. 4.3) . 4.3.3
Damit erweist sich der Einwand, bei Dr.
C.___
bestehe der Anschein der Be fangenheit bei der Erstellung seiner Expertise , als nicht begründet . 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2019 beruht auf umfassenden klinischen und testpsychologischen Untersuchungen (Urk. 9/47/15-20, Urk. 9/47/31-34, Urk. 9/47/39-46) ,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Urk. 9/47/10-15) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/47/3-10 ) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schluss folgerungen (Urk. 9/47/20-34) .
Es erfüllt damit die höchstrichterlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) , zumal es auch zu abweichenden psy chiatrischen Beurteilungen Stellung nimmt
(Urk. 9/47/20-21, Urk. 9/47/35-36) und zur hier interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Rentenverfügung wesentlich verändert haben (Urk. 9/47/35-37). 5.2
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe nicht diskutiert, ob das unvollständige Ausfüllen der testdiagnostischen Fragebogen nicht nur durch eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft, sondern auch durch seine Schlafprob le me und den damals bestehenden Schlafmangel erklärt werden könne (Urk. 1 S. 7) , trifft nicht zu. Dr. C.___ hielt in seiner Expertise fest, der Beschwerdeführer habe ihm angegeben, die letzten 30 Stunden nicht geschlafen zu haben und müde zu sein (Urk. 9/47/11). B eim Ausfüllen der Montgomery Asberg Depression Scale berücksichtigte der Gutachter die geschilderten Schlafstörungen mit einem Wert von 3 (auf einer Skala von 0 bis 6) beim Item «Schlaflosigkeit» (Urk. 9/47/42). Weiter führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe nur 67 von 90 Items des Selbstbeurteilungsinstruments SCL-90-R beantwortet und den Abbruch der Bearbeitung des Fragebogens mit dem Hinweis begründet, er sei müde. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stellte der Gutachter dann aber seine eigenen Beobachtungen gegenüber, wonach zwar Hinweise für eine übergenau-misstrauisch-selbstunsichere Grundhaltung bestanden hätten, aber keine objekti vierbaren Zeichen einer Erschöpfung zu erkennen gewesen seien. Dass der Gut achter gestützt darauf auf eine geringe Anstrengungsbereitschaft schloss (Urk.
9/47/15) und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer erheblich eingeschränkten Konzentration und depressiven Symptomatik wertete (Urk. 9/47/17, Urk. 9/47/42-43) , ist nachvollziehbar.
Sodann ergeben sich aus der Anamnese bis zur Kündigung im Jahr 2015 im Ge gensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) keine Auffällig keiten, die auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung hinweisen könnten
(Urk.
9/47/11-15) . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Konflikte am Arbeit s platz (Urk. 9/47/12) können mit den diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszügen hinreichend erklärt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abschliessen konnte, dürfte in erster Linie auf seinen Migrationshin tergrund zurückzuführen sein (Urk. 9/47/13). Die vorgebrachten Streitigkeiten innerhalb der Familie können auf verschiedenen Ursachen basieren, auch sol chen , die nicht in der Person des Beschwerdeführers liegen (Urk. 9/47/13-14); sie deuten deshalb ebenfalls nicht zwingend auf eine erhebliche Persönlichkeits pathologie.
Die Argumentation des Sachverständigen, angesichts der unauffälligen Lebensge schichte bis mindestens 2015, den im klinischen Eindruck nur leichten Persön lichkeitsauffälligkeiten und dem fehlenden übermässigen Konsum psychotroper Substanzen bestünden keine ausreichenden Hinweise für mittelschwere bis schwere pathologische Persönlichkeitsstrukturen ( Urk. 9/47/23-24), überzeugt deshalb .
Zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom
4. Dezember 2018 (Urk. 9/36) sowie vom 9. u nd 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte Dr. C.___ aus, die Diagnosestellung sei ohne Bezugnahme zum Klassifikationssystem erfolgt. Zudem habe Dr. B.___ die genau gleichen Befunde im Dezember 2018 als schwere und im April 2019 als mittelschwere depressive Episode eingestuft, was widersprüchlich sei. Eine Anpassung der Psychopharmakotherapie sei in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Deshalb seien seine Angaben nicht verwertbar (Urk. 9/47/21 , Urk. 9/47/35 ). Diese Einschätzung überzeugt.
Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kom binierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert (Urk. 1 S.
10).
Vielmehr hielt er dazu fest, im D.___ -Gutachten werde die aufgeführte Persönlichkeitsstörung wie in den Vorberichten ohne Bezugnahme zum Klassifi kationssystem und den einzelnen Diagnosekriterien beschrieben und diskutiert (Urk. 9/47/23). 5.3
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E.
2.2.1 [I 514/06]).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Bericht vom 7. Januar 2020, in welchem Dr.
B.___
erstmals
seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber stell t e (Urk. 9/58/3-4 )
und eine gesundheitliche Verschlech t er ung im Sinne einer nun schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen attestierte (Urk. 9/58/2-3 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ) , zurückhaltend zu würdigen . Zum einen fällt auf, dass Dr. B.___
bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men , undifferenziert jedes Kriterium als erfüllt betrachtete (Urk. 9/58/3-4) . Zum anderen begründete der Behandler seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer nun auch unter Verfolgungswahn und akustische n Halluzinationen leide , nicht näher (Urk. 9/58/ 2-3) , worauf Dr .
G.___ vom RAD am 30. März 2020 zu Recht hinwies (Urk. 9/60/2). Nicht ausgewiesen ist deshalb, dass die von Dr. B.___ als psychotische Symptomatik eingestuften Untersuchungsbefunde einer objek tiven Betrachtung standhalten .
Bezüglich der von Dr. B.___ am 7. Januar 2020 neu diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 9/58/4-5) führte Dr. C.___ in überzeu gender Weise aus, dass er beim Beschwerdeführer keinen andauernden, schweren und quälenden Schmerz habe feststellen können, ebenso wenig wie eine wieder holte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forde rungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergeb nisse (Urk. 9/47/24-25). Deshalb ist mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer somatoformen Störung nicht erfüllt sind. Auffällig ist auch der Zeitpunkt der bescheinigten gesundheitlichen Verschlech terung nach Erhalt des eine Arbeitsunfähigkeit verneinenden Gutachtens von Dr. C.___ . Bereits vor der Erstellung des Berichts vom 7.
Januar
2020 wich die Beurteilung von Dr. B.___ erheblich von derjenigen der Gutachter des D.___
(Urk. 9/14/10-14) und von Dr. C.___
(Urk. 9/47) ab. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der behandelnde Psychiater hauptsächlich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützte und von Dr. C.___ beobachtete invaliditätsfremde (soziale) Faktoren, welche die Arbeitsmotivation beeinflussen können (Urk.
9/47/ 27), und problematische Verhaltensweisen wie eine bewusstseinsnahe Aggravation (Urk. 9/47/27-30) nicht berücksichtigte.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Oktober 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an und machte geltend, ab Oktober 2017 durch Depressionen beeinträchtigt zu sein (Urk. 9/28 ). Am 10. Dezember 2018 reichte er einen Ver laufsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 9/35-36).
Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche (Urk. 9/39 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/40-41 ) .
Nachdem sie dem Versicherten am 28. Juni 2019 mitgeteilt hatte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/44), holte sie das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2019 ein (Urk. 9/47/1) .
Dar in wurde dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/47/34). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48, Urk. 9/51-60 ) –
mit Verfügung vom
8. Mai 2020 erneut eine n Leistungsanspruch (Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte , die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen , und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 10. August 2020 gewährte ihm das Gericht in Gutheissung seines Gesuchs die unent geltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung vom
8. Mai 2020 damit, in dem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten habe keine Diagnose gestellt werden können, die den Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit längerfristig einschränke (Urk. 2 S. 1). Die nach dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser sei zur Beurteilung gelangt, dass in den neuen Unterlagen bloss eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhalt s vorgenommen werde. Deshalb könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (Urk. 2 S. 2 , Urk. 8 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , er habe Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne wegen Befangenheit des Gutachters nicht abgestellt werden . Gemäss Kostenübersicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) habe Dr. C.___ zwischen 2012 und 2018 insgesamt Fr. 1'879'978. -- für die Erstellung von Gutachten erhalten. Er gehöre zu denjenigen, die am meisten Expertisen für die IV-Stelle erstellt hätten. Werde davon ausgegangen, dass ein psychiatrisches Gutachten im Schnitt Fr. 2'500.-- k oste, entspreche der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre von Fr. 363'000.-- rund 145 Gutachten pro Jahr; damit habe Dr. C.___ in diesem Zeitraum jeden zweiten Tag ein Gutachten fertig gestellt.
Die damit erwiesene wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen gegenüber der IV-Stelle begründe den Anschein der Befangenheit.
Zudem zähle Dr. C.___
vermutlich zu den strengsten Gutachtern überhaupt. Um dies nach zuweisen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Gutachten von Dr. C.___
in anonymisierter Form herauszugeben (Urk. 1 S. 5 f.).
Selbst wenn ein Ausstandsgrund verneint werde, könne auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden, da dieses in erheblichen Bereichen Mängel aufweise (Urk. 1 S. 10). Dr. C.___ werfe ihm vor, er habe sich beim Ausfüllen testdiagnostischer Fragebogen ungenügend angestrengt. Der Gutachter hab e aber nicht diskutiert, ob die bei der anamnestischen Befragung angegebenen Schlaf probleme und der damals bestehende Schlafmangel hierfür hätten ursächlich sein können. Auch der Untersuchungsbefund von Dr. C.___ , dass er keine einge schränkte Konzentration aufgewiesen habe und keine Depression vorliege, stehe hierzu im Widerspruch. Bei der Diskussion einer möglichen Persönlichkeits stö rung habe Dr. C.___ festgehalten, dass er , der Beschwerdeführer, sein Leben bis 2015 angemessen habe bewältigen können. Die in der Anamnese erwähnten Prob leme widersprächen dieser Beurteilung. Zudem widerlege die ausführliche Befunderhebung und Diskussion der ICD-10-Kriterien im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 die Behauptung des Gutachters, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden. Die IV-Stelle habe Dr. C.___ diesen Bericht, der der Kritik des Gutachters, in den früheren Berichten von Dr. B.___ würden die ICD-10-Kritieren nicht diskutiert, Rechnung trage, nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Damit habe sich die IV-Stelle nicht mit sämtlichen von ihm eingereich ten Beweismitteln auseinandergesetzt, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
In der im Einwandverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme werde bloss festgehalten, dass mit dem Bericht von Dr. B.___ keine Änderung des rele vanten Sachverhalts belegt werde , was nicht ausreiche . Auch fehle in der Exper tise von Dr. C.___ eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten , indem Dr. C.___ die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert habe (Urk. 1 S. 7-10) . Da die Expertise von Dr. C.___ in wesentlichen Teilen nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens auf (Urk. 1 S. 10).
E. 2.2.1 [I 514/06]).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Bericht vom 7. Januar 2020, in welchem Dr.
B.___
erstmals
seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber stell t e (Urk. 9/58/3-4 )
und eine gesundheitliche Verschlech t er ung im Sinne einer nun schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen attestierte (Urk. 9/58/2-3 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ) , zurückhaltend zu würdigen . Zum einen fällt auf, dass Dr. B.___
bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men , undifferenziert jedes Kriterium als erfüllt betrachtete (Urk. 9/58/3-4) . Zum anderen begründete der Behandler seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer nun auch unter Verfolgungswahn und akustische n Halluzinationen leide , nicht näher (Urk. 9/58/ 2-3) , worauf Dr .
G.___ vom RAD am 30. März 2020 zu Recht hinwies (Urk. 9/60/2). Nicht ausgewiesen ist deshalb, dass die von Dr. B.___ als psychotische Symptomatik eingestuften Untersuchungsbefunde einer objek tiven Betrachtung standhalten .
Bezüglich der von Dr. B.___ am 7. Januar 2020 neu diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 9/58/4-5) führte Dr. C.___ in überzeu gender Weise aus, dass er beim Beschwerdeführer keinen andauernden, schweren und quälenden Schmerz habe feststellen können, ebenso wenig wie eine wieder holte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forde rungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergeb nisse (Urk. 9/47/24-25). Deshalb ist mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer somatoformen Störung nicht erfüllt sind. Auffällig ist auch der Zeitpunkt der bescheinigten gesundheitlichen Verschlech terung nach Erhalt des eine Arbeitsunfähigkeit verneinenden Gutachtens von Dr. C.___ . Bereits vor der Erstellung des Berichts vom 7.
Januar
2020 wich die Beurteilung von Dr. B.___ erheblich von derjenigen der Gutachter des D.___
(Urk. 9/14/10-14) und von Dr. C.___
(Urk. 9/47) ab. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der behandelnde Psychiater hauptsächlich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützte und von Dr. C.___ beobachtete invaliditätsfremde (soziale) Faktoren, welche die Arbeitsmotivation beeinflussen können (Urk.
9/47/ 27), und problematische Verhaltensweisen wie eine bewusstseinsnahe Aggravation (Urk. 9/47/27-30) nicht berücksichtigte.
E. 3.1 Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom
11. Mai 2016 (Urk. 9/17 ) und der angefochtenen Verfügung vom
E. 3.2 Die ursprüngliche Verfügung vom
E. 3.3.1 In der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom
1. Oktober 2018
gab der Be schwerdeführer an, etwa seit dem 1. Oktober 2017 unter Depressionen zu leiden (Urk. 9/28 ) . In der Folge wurden insbesondere folgende medizinischen Beurtei lungen zu den Akten genommen:
E. 3.3.2 Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer seit 28. Mai 2018 psychiatrisch-psychotherapeutisch. I n seinem ersten Bericht
vom
4. Dezember 2018 diagnos tizierte er eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
(Urk . 9/36) . In den Berichten vom
9. April und 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte er aus , der Beschwerde führer lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau (Urk. 9/41 /2). Er habe über dauernde Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und eine reduzierte Belast bar keit berichtet. Aufgrund von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit habe er häufig Mühe, Aufgaben zu erledigen, die ihm erteilt würden, da er oft nicht verstehe, was zu tun sei. Bereits bei kleinsten Konfliktsit uationen fühle er sich schnell beleidigt und angegriffen. Er reagiere entweder aggressiv mit Wutau s brüchen, wobei er Gegenstände kaputt mache, oder mit Vermeidungsverhalten. Dr. B.___ erhob eine verarmte Mimik und Gestik, verlangsamte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, unzureichende Schwingungsfähigkeit, einen ge he mm ten und verlangsamten Antrieb. Das formale Denken sei verlangsamt, die inhalt lichen Gedanken seien von Angst, Hilflosigkeit und Resignation geprägt. Auf merk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Urteils- und Kritikfähigkeit seien reduziert.
Auch bestünden Wertlosigkeitsgefühle , Schlafstörungen, Appetitlosig ke it, verschiedene Schmerzen und generell eine Störung der Vitalität.
Weiter lägen Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impul siven Typ vor, nämlich emotionale Instabilität, Ärger und Wutausbrüche, man gelnde Impulskontrolle sowie oft gewalttätiges und explosibles Verhalten (Urk.
9/41/3).
Dr .
B.___
diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige (beziehungsweise schwergradige) depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1), eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40 ). Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sehe schlecht aus (Urk. 9/41/4 ). Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen mittels Mini-ICF - APP habe in praktisch allen zu beurteilenden Fähigkeiten eine mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (insgesamt 30 Punkte), was für eine schwere Bewältigung (richtig wohl: Beeinträchtigung) der psychischen Funktionen spreche (Urk. 9/41/11-12). Eine Arbeit sei dem Beschwerdeführer
für weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/6 ; vgl. auch Urk. 9/40).
E. 3.3.3 Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer am
25. September 2019 psychia trisch. In seiner Expertise vom
21. Oktober 2019
diagnostizierte er eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) in Folge sozialer Belastungen (zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz und Kündigung des Anstellungsvertrags, psychische Krankheit der Ehefrau, finanzielle Sorgen) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 9/47/2 0). Dazu erläuterte er, anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2019 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde höchstens geringgradig aus ge prägt gewesen. Im Vordergrund hätten eine verärgert- dysthyme Grundstim mun g und eine Klagsamkeit gestanden. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers sei aussergewöhnlich gering gewesen, er habe nur eingeschränkt koope riert und Daten a ussergewöhnli ch ungenau genannt. Eine Verdeutlichungs ten denz (elegische Selbstdarstellung) sei vorhanden, und in der I nteraktion sei er narzisstisch (ich-bezogen, fordernd, anspruchsvoll) und abweisend gewesen (Urk.
9/47/21 ; vgl. auch Urk. 9/47/15-17, Urk. 9/47/19-20, Urk. 9/47/39-44). Die vom Beschwerdeführer geschilderten , subjektiv seit Juni 2015 unverändert bestehenden (Urk. 9/47/12, Urk. 9/47 / 20 , Urk. 9/47/23 ) Beschwerden (a g gressiv und tätlich werden, niedergeschlagene Verstimmung, unregelmässiges Schlafen, «überall» Schmerzen spüren) seien durch die diagnostizierte Dysthymia
ausrei chend erklärbar . Hinzuweisen sei auf akzentuierte narzisstische, impulsive, para noide und dissoziale Persönlichkeitszüge. Die Dysthymia habe sich wegen viel fältiger sozialer Belastungen im Anschluss an die im D.___ -Gutachten vom 22.
Februar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung entwickelt, die bei einer längeren depressiven Reaktion maximal während zwei Jahren, also bis Mai
2017 , attestiert werden könne. Die Kriterien einer depressiven Episode seien weder aufgrund der Akten noch der aktuellen Untersuchungsbefunde hinreichend
er füllt ; insbesondere fehlt en eine dauerhafte Hemmung der P sychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausge prägte soziale Inaktivität (Urk. 9/47/21-23). Die akzentuierten Persönlichkeits züge stellten eine Variante der Norm ohne Krankheitswert dar. Es bestünden keine Hinweise darauf , dass die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gegeben seien: Dem Beschwerdeführer sei bis mindestens 2015, im 46. Altersjahr, eine angemessene Bewältigung seines Lebens in beruflicher (regel mässige Erwerbstätigkeit), familiärer (Ehe, Kinder) und persönlicher Hinsicht (kein Suchtleiden, keine Verwahrlosung, keine schweren Straftaten) möglich gewesen, und zwar trotz geringer sozioökonomischer Ressourcen und der Krankheit seiner Ehefrau. Hinweise für m ittelschwere oder schwere pathologische Persönlichkeits strukturen lägen nicht vor. Der geringe, sozial übliche Tabakkonsum und die Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (Alkohol und Drogen) lasse auf relevante innerseelische Ressourcen schliessen (Urk. 9/47/23-24, Urk. 9/47/26) . Eine somatoforme Störung beziehungsweise an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Weder läge eine wi e derholte Darbietung körperliche Symptome in Verbin d ung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Unter suchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse vor, noch sei anzunehmen, dass gegenwärtig ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliege (Urk. 9/47/24-25 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ). Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen objek tiv geordneten sozialen Kontext und pflege soziale Kon takte; die Aktivitäten des täglichen Lebens seien angemessen (Urk. 9/47/26). Hingegen bestünden aufgrund der Vorakten und des Untersuchungsbefunds Hin weise für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen Beeinträchtigungen (Urk. 9/47/27-30).
Beurteilt a nhand des Mini-ICF-Ratings weise der Beschwerdeführer gemäss Selbsteinschätzung jeweils eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen in den Fähigkeitsbereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität sowie Umstellungsfähigkeit und eine mässige Beeinträchtigung mit Negativfolgen ohne Assistenznotwendigkeit in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Selbstbehaup tung s fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit auf .
Objektive Defi zite liessen sich nicht beschreiben, und eine Willensanstren gung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch nach Angaben des Beschwerdeführers möglich, zumal er über persönliche Ressourcen (beispielsweise eine gute Intelli genz) und einen unterstützenden sozialen Kontext verfüge. Beim Verlauf der Störung spielten auch nicht krankheitsbedingte, soziale Faktoren wie Lebensalter, Migration, fehlender Berufsabschluss, Arbeitsmarktlage, finanzielle Sorgen, fami li äre Konflikte und Krankheit der Ehefrau eine Rolle, welche die Motivation und tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigten. Diese Fak toren erklärten die Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähig keit
des Beschwerdeführers in wesentlichem Ausmass (Urk. 9/47/31-34; vgl. auch Urk. 9/47/27). Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte diese Einschätzung bereits ab Februar 2016. Der Ge sundheitszustand habe sich seit Februar 2016 – ausgehend von den Angaben im D.___ -Gutachten vom 22. Februar 2016 - nicht wesentlich verändert. Eine relevante, mehr als 20%ige längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei für die bislang ausgeübten Tätigkeiten nicht zu begründen. Die abweichende Beurteilung von Dr.
B.___ könne nicht bestätigt werden (Urk. 9/47/34- 37) .
E. 3.3.4 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 7. Januar 2020 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___
aus, er sei sowohl mit den im Gutachten vom 25. September 2019 gestellten Diagnosen als auch mit der dortigen Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht einverstanden (Urk. 9/58/5). Beim Psychostatus vom 7. Januar 2020 erwähnte er neu einen Verfolgungswahn und akustische Halluzinationen (Urk. 9/58/1-2). Weiter stellte er seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber und erachtete sämtliche Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen als erfüllt (Urk. 9/58/3-4) . Ferner hielt er an der dia gnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, fest und stellte neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Letztere Diagnose begründete er damit, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom , welches zu Schmerzen führe. Diese Schmerzen würden durch soziale und familiäre Belastungen (Arbeitslosigkeit, soziale Isolierung), welche er psy chisch nicht verarbeiten könne, verstärkt. Die drei Störungen führten zu erhebli chen psychischen Funktionsstörungen und hätten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit zur Folge (Urk. 9/58/4-5).
Dr. me d .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, nahm am 30. März 2020 zum Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 Stellung . Sie gelangte zur Beurteilung, Dr. B.___ habe in seinem neusten Bericht
einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand beschrieben. Als neues
Symptom würden akustische Halluzinationen aufgeführt, diese würden jedoch nicht weiter erläutert. Es sei deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie Dr. C.___ vorgenommen habe (Urk. 9/60/2). 4. 4.1
Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, Dr. C.___ sei bei der Erstellung seines Gutachtens befangen gewesen (Urk. 1 S. 5 f.). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ) . 4.3
4.3.1
Zunächst ist zu beachten , dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle
teilte
dem Beschwerdeführer a m
24. Juni 2019
mit , dass sie be ab sichtige , Dr.
C.___
mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu be auftragen . Dabei wies sie darauf hin, dass er bis 8. Juli 2019 Einwendungen gegen die Person des Gutachters erheben könne ( Urk. 9/43 ). Die Expertise vom 21. Okto ber 2019 (Urk. 9/47) wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers mit den übrigen Akten am 21. November 2019 dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ zugestellt (Urk. 9/52), der am 7. Januar 2020 dazu Stellung nahm (Urk. 9/58; vgl. auch Urk.
9/51). Den Einwand der Befangenheit erhob der Beschwerdeführer allerdings erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich seine Rüge als verspätet erweist. 4.3.2
Ferner vermögen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versiche rungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis
auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ). Die vom Beschwerdeführer angeführ t e Zahl von 145 Expertisen, die Dr. C.___ angeblich ( ausgehend von einem mit der Erstellung von Gutachten durchschnittlich erwirtschafteten Jahresu msatz von Fr. 363'000. -- sowie Kosten von Fr. 2'500.-- pro Gutachten [vgl. Urk. 3/3])
in den letzten Jahre n
im Mittel erstellt habe (Urk. 1 S. 5 f.) , dürfte im Übrigen klar zu hoch sein . F ür ein stan dardmässiges polydisziplinäre s MEDAS-Gutachten mit drei Fachdisziplinen (in klusive Psychiatrie) fallen Kosten von mindestens Fr. 9'000. -- an ( Stand 2010 ; BGE 137 V 210 E. 1.2.5), wobei psychiatrische Teilgutachten überproportional te uer sind;
deshalb ist für eine monodisziplinäre psychiatrische Expertise mit einem durchschnittlichen Kostena nsatz von deutlich über Fr. 2'500.-- zu rechnen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis sämtlicher
von Dr. C.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte .
Selbst wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf diese Abweichung – auf eine Befangenheit oder andere Faktoren - zurückzuführen wäre. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine n Befangenheit sanschein
von Dr. C.___
in seinem Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3) auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismassnahme zu verzichte n
( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7.
November 2016 E. 4.3) . 4.3.3
Damit erweist sich der Einwand, bei Dr.
C.___
bestehe der Anschein der Be fangenheit bei der Erstellung seiner Expertise , als nicht begründet . 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2019 beruht auf umfassenden klinischen und testpsychologischen Untersuchungen (Urk. 9/47/15-20, Urk. 9/47/31-34, Urk. 9/47/39-46) ,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Urk. 9/47/10-15) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/47/3-10 ) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schluss folgerungen (Urk. 9/47/20-34) .
Es erfüllt damit die höchstrichterlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) , zumal es auch zu abweichenden psy chiatrischen Beurteilungen Stellung nimmt
(Urk. 9/47/20-21, Urk. 9/47/35-36) und zur hier interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Rentenverfügung wesentlich verändert haben (Urk. 9/47/35-37). 5.2
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe nicht diskutiert, ob das unvollständige Ausfüllen der testdiagnostischen Fragebogen nicht nur durch eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft, sondern auch durch seine Schlafprob le me und den damals bestehenden Schlafmangel erklärt werden könne (Urk. 1 S. 7) , trifft nicht zu. Dr. C.___ hielt in seiner Expertise fest, der Beschwerdeführer habe ihm angegeben, die letzten 30 Stunden nicht geschlafen zu haben und müde zu sein (Urk. 9/47/11). B eim Ausfüllen der Montgomery Asberg Depression Scale berücksichtigte der Gutachter die geschilderten Schlafstörungen mit einem Wert von 3 (auf einer Skala von 0 bis 6) beim Item «Schlaflosigkeit» (Urk. 9/47/42). Weiter führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe nur 67 von 90 Items des Selbstbeurteilungsinstruments SCL-90-R beantwortet und den Abbruch der Bearbeitung des Fragebogens mit dem Hinweis begründet, er sei müde. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stellte der Gutachter dann aber seine eigenen Beobachtungen gegenüber, wonach zwar Hinweise für eine übergenau-misstrauisch-selbstunsichere Grundhaltung bestanden hätten, aber keine objekti vierbaren Zeichen einer Erschöpfung zu erkennen gewesen seien. Dass der Gut achter gestützt darauf auf eine geringe Anstrengungsbereitschaft schloss (Urk.
9/47/15) und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer erheblich eingeschränkten Konzentration und depressiven Symptomatik wertete (Urk. 9/47/17, Urk. 9/47/42-43) , ist nachvollziehbar.
Sodann ergeben sich aus der Anamnese bis zur Kündigung im Jahr 2015 im Ge gensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) keine Auffällig keiten, die auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung hinweisen könnten
(Urk.
9/47/11-15) . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Konflikte am Arbeit s platz (Urk. 9/47/12) können mit den diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszügen hinreichend erklärt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abschliessen konnte, dürfte in erster Linie auf seinen Migrationshin tergrund zurückzuführen sein (Urk. 9/47/13). Die vorgebrachten Streitigkeiten innerhalb der Familie können auf verschiedenen Ursachen basieren, auch sol chen , die nicht in der Person des Beschwerdeführers liegen (Urk. 9/47/13-14); sie deuten deshalb ebenfalls nicht zwingend auf eine erhebliche Persönlichkeits pathologie.
Die Argumentation des Sachverständigen, angesichts der unauffälligen Lebensge schichte bis mindestens 2015, den im klinischen Eindruck nur leichten Persön lichkeitsauffälligkeiten und dem fehlenden übermässigen Konsum psychotroper Substanzen bestünden keine ausreichenden Hinweise für mittelschwere bis schwere pathologische Persönlichkeitsstrukturen ( Urk. 9/47/23-24), überzeugt deshalb .
Zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom
4. Dezember 2018 (Urk. 9/36) sowie vom 9. u nd 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte Dr. C.___ aus, die Diagnosestellung sei ohne Bezugnahme zum Klassifikationssystem erfolgt. Zudem habe Dr. B.___ die genau gleichen Befunde im Dezember 2018 als schwere und im April 2019 als mittelschwere depressive Episode eingestuft, was widersprüchlich sei. Eine Anpassung der Psychopharmakotherapie sei in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Deshalb seien seine Angaben nicht verwertbar (Urk. 9/47/21 , Urk. 9/47/35 ). Diese Einschätzung überzeugt.
Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kom binierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert (Urk. 1 S.
10).
Vielmehr hielt er dazu fest, im D.___ -Gutachten werde die aufgeführte Persönlichkeitsstörung wie in den Vorberichten ohne Bezugnahme zum Klassifi kationssystem und den einzelnen Diagnosekriterien beschrieben und diskutiert (Urk. 9/47/23). 5.3
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E.
E. 8 Mai 2020 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nach den analog anwendbaren revisionsrechtlichen Massstäben erheblich ist.
E. 11 Mai 2016 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrische n Gutachten vom 2 2. Februar 2016
von
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Gutachtenstelle D.___
(Urk. 9/14/2-15 ). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
A.___ vom 30. Januar 2016 (Urk. 9/12 ) vor, auf den sie aber nicht abstellte (Urk. 9/15/2 ).
Dem Bericht von Dr. A.___ zu Handen der IV-Stelle vom 30. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Juni 2015 psychiatrisch-psy chotherapeutisch und mit Psychopharmaka behandelte. Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Er führte aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Jahren schwer depressiv. Sein 1996 geborener Sohn habe die Lehre vor kurzem abgebrochen und stelle für die Familie ein Problemkind dar. Vom 28. Juli bis 1. September 2015 sei d er Beschwerdeführer stationär-psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Er wirke etwas verwahrlost, sei in sich gesunken, vermeide den Blick kontakt, spreche mit leiser Stimme, sei wortkarg, im Denken depressiv und ängst lich. Weiter bestünden eine Antriebshemmung, Grübeln, Traurigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, Schlafstörungen , eine depressive Weltsicht und vereinzelt Suizid ideen. Der depressive Beschwerdeführer lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation ( depressive Ehefrau , Sohn ohne Lehrstelle und Zukunftsaussichten, finanzielle Schwierigkeiten in der Familie ) . Zurzeit sei er aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu etwa 60 % arbeitsunfähig, bei noch offener Prognose (Urk. 9/12/6-7).
Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Februar 2016 , welches vom Krankentaggeldversicher er in Auftrag gege ben worden war,
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie dissozialen Zügen (ICD-10: F60.9 ) . Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe vorwiegend depressive Verstimmungen, Antriebs- und Motivationsprobleme, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Aggressionen, Reizbarkeit und Zukunfts ängste geschildert. Die Beschwerden hätten sich in Zusammenhang mit einer als Mobbing wahrgenommenen beruflichen Auseinandersetzung im vergangenen Jahr entwickelt (Urk. 9/14/10) . Die AMDP-konform erho benen Untersuchungs befunde ergäben das Bild eines dysphorischen Versicherten, der ohne Hinweise für mnestische oder konzent rative Einschränkungen über sei nen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stimmung sei dabei gereizt, vorwurfsvoll, aggressiv gewesen und geprägt von inadäquaten Grössen phantasien, einer erhö h ten Kränkbarkeit und Schuldzuweisungen gegenüber anderen ohne die Bereit schaft, allfällige eigene Beiträge zu Konfliktsituationen zu erkennen. Klinische Zeichen einer Depress ivität wie psychomotorische Hem mung, Antriebsstörung oder Niedergeschlagenheit hätten gefehlt. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden. Das klinische Bild entspreche einer Anpas sungs störung mit leichter depressiver Symptomatik im Sinne einer Verbitterungs störung. Solche Störungen würden typischerweise durch negative Lebensereig nisse wie Kündigung, be rufliche Herabwürdigung und Mob bing ausgelöst, wo rauf hin sich die Betroffenen oft ungerecht behandelt fühlten und mit Verbitte rung, emotionaler Erregung und Aggressivität reagierten. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei hierbei nicht beeinträchtigt, und diese Per sonen zeigten meist einen normalen Affekt bei Ablenkung. Die im psychopatho logischen Befund aufscheinenden prämorbiden narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge könnten als prädisponierende Faktoren für die Entwicklung der Verbitterungs störung angesehen werden. Weder die Anpassungsstörung noch die definitions gemäss seit dem jungen Erwachsenenalter bestehende Persönlich keitsstörung hätten jedoch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Lagerist als auch in jeder anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Folge; der Beschwerdeführer könne sein Verhalten nämlich durchaus kontrollieren. Zudem könne dieses Leiden therapiert werden (Urk.
9/14/11) . Ab sofort sei er zu 100
% arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu empfehlen, da dies einer die Verbitterung fördernden Verharrenshaltung entgegenwirke (Urk . 9/14/12 ).
Dispositiv
- Oktober 2019 abgestellt werden kann. Die beantragte Einholung eines Gericht s gutachtens (Urk. 1 S. 10) kann deshalb unterbleiben.
- 6.1 Zu prüfen bleibt, ob es im Verlauf zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes gekommen ist. 6.2 Im Vordergrund der von Dr. C.___ erhobenen objektivierbaren psycho patho lo gischen Befunde stand en – wie bereits anlässlich der Begutachtung in der D.___ durch Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___ – eine verärgert- dysthyme Grund stim mung und eine Klagsamkeit ( Urk. 9/14/11, Urk. 9/47/21) . In beiden Expertisen wurde dementsprechend nur eine leichte depressive Störung im Sinne einer An passungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion (Urk. 9/14/10 ) respek tive einer Dysthymia (Urk. 9/47/20) diagnostiziert. Bei der divergierenden Beur teilung der Persönlichkeitsproblematik als Persönlichkeitsstörung (in der D.___ ; Urk. 9/14/ 10) beziehungsweise als akzentuierte Persönlichkeitszüge (durch Dr. C.___ ; Urk. 9/47/21) handelt es sich offensichtlich bloss um eine andere Beur teilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustands, zumal sich dadurch auf jeden Fall keine gesundheitliche Verschlechterung im zeitlichen Verlauf be legen lässt. Auch der Umstand, dass die beiden Psychiater, die den Beschwerdeführer nach einander behandelten – zunächst Dr. A.___ , danach Dr. B.___ - immer eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen bis s chweren Episode n dia gnostizierten (Urk. 9/12/6, Urk. 9/40/2, Urk. 9/41/4 ), spricht fü r eine weitgehend unveränderte Symptomatik. D ie von Dr. B.___ am
- Januar 2020 erwähnte psychotische Symptomatik (Urk. 9/58/2-3) ist nach dem Gesagten nicht geeignet, eine wesentliche gesundheitliche Veränderung zu belegen (vorstehend E. 5.3) . Schliesslich erwähnte auch der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ , sei t 2015 gehe es ihm unverändert schlecht (Urk. 9/47/12 ). Damit steht mit dem mass geb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Situation des Bes chwerdeführers seit Erlass der leistungs vernei nenden Verfügung vom
- Mai 2016 (Urk. 9/17) nicht erheblich verschlechtert hat. 6.3 Mangels erheblicher Sachverhaltsänderung ist nach wie vor kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen, und der Beschwerdeführer hat keinen Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 7.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind infolge der ih m ge währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreter in , Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren – da sie keine Honorarnote eingereicht hat (v gl. Urk. 10) - nach Ermessen mit Fr. 2‘60 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wo nach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00370
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
11. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1969 geborene X.___ , angelernter Lagerist, arbeitete ab dem 1. März 2011 bis zur Kündigung per 30. Juni 2015 mit e inem Beschäftigungsgrad von 100 % als Lagerist für die Y.___ AG beziehungsweise Z.___ AG (Urk. 9/6, Urk. 9/9/2-3, Urk. 9/10 ) . Am 17. Dezember 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 9 /1- 3, Urk. 9 /10), zog die Akten des Kranke ntag geldversicherers bei (Urk. 9 / 6, Urk. 9/14 ), führte mit dem Versicherten ei n Stand ortgespräch durch (Urk. 9 /9) und holte bei m behandelnden Dr. med. A.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychother ap ie, einen Bericht ein (Urk. 9 /12). Gestützt darauf verneinte sie nach Durchführung des Vorbescheidverfah rens (Urk. 9/16 ) mit Verfügung vom
11. Mai 2016
d a s Bestehen eines Leistungs anspruchs . Dies begründete sie damit , es liege kein langanhaltender Gesundheitsschaden vor (Urk.
9/17). 1.2
Am
1. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an und machte geltend, ab Oktober 2017 durch Depressionen beeinträchtigt zu sein (Urk. 9/28 ). Am 10. Dezember 2018 reichte er einen Ver laufsbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 9/35-36).
Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche (Urk. 9/39 ) und medizinische Abklärungen (Urk. 9/40-41 ) .
Nachdem sie dem Versicherten am 28. Juni 2019 mitgeteilt hatte, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 9/44), holte sie das Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2019 ein (Urk. 9/47/1) .
Dar in wurde dem Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 9/47/34). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48, Urk. 9/51-60 ) –
mit Verfügung vom
8. Mai 2020 erneut eine n Leistungsanspruch (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde und beantragte , die Beschwerde geg nerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen , und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde. Mit Verfügung vom 10. August 2020 gewährte ihm das Gericht in Gutheissung seines Gesuchs die unent geltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Renten revision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Inva lidi tätsgrad und damit den Ren tenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrecht lichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsäch licher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens in der angefoch tenen Verfügung vom
8. Mai 2020 damit, in dem von ihr in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten habe keine Diagnose gestellt werden können, die den Beschwerdeführer in einer Erwerbstätigkeit längerfristig einschränke (Urk. 2 S. 1). Die nach dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen seien dem Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt worden. Dieser sei zur Beurteilung gelangt, dass in den neuen Unterlagen bloss eine andere Beur teilung des gleichen Sachverhalt s vorgenommen werde. Deshalb könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden (Urk. 2 S. 2 , Urk. 8 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , er habe Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne wegen Befangenheit des Gutachters nicht abgestellt werden . Gemäss Kostenübersicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen ( BSV ) habe Dr. C.___ zwischen 2012 und 2018 insgesamt Fr. 1'879'978. -- für die Erstellung von Gutachten erhalten. Er gehöre zu denjenigen, die am meisten Expertisen für die IV-Stelle erstellt hätten. Werde davon ausgegangen, dass ein psychiatrisches Gutachten im Schnitt Fr. 2'500.-- k oste, entspreche der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre von Fr. 363'000.-- rund 145 Gutachten pro Jahr; damit habe Dr. C.___ in diesem Zeitraum jeden zweiten Tag ein Gutachten fertig gestellt.
Die damit erwiesene wirtschaftliche Abhängigkeit des Sachverständigen gegenüber der IV-Stelle begründe den Anschein der Befangenheit.
Zudem zähle Dr. C.___
vermutlich zu den strengsten Gutachtern überhaupt. Um dies nach zuweisen, sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Gutachten von Dr. C.___
in anonymisierter Form herauszugeben (Urk. 1 S. 5 f.).
Selbst wenn ein Ausstandsgrund verneint werde, könne auf das Gutachten von Dr. C.___ nicht abgestellt werden, da dieses in erheblichen Bereichen Mängel aufweise (Urk. 1 S. 10). Dr. C.___ werfe ihm vor, er habe sich beim Ausfüllen testdiagnostischer Fragebogen ungenügend angestrengt. Der Gutachter hab e aber nicht diskutiert, ob die bei der anamnestischen Befragung angegebenen Schlaf probleme und der damals bestehende Schlafmangel hierfür hätten ursächlich sein können. Auch der Untersuchungsbefund von Dr. C.___ , dass er keine einge schränkte Konzentration aufgewiesen habe und keine Depression vorliege, stehe hierzu im Widerspruch. Bei der Diskussion einer möglichen Persönlichkeits stö rung habe Dr. C.___ festgehalten, dass er , der Beschwerdeführer, sein Leben bis 2015 angemessen habe bewältigen können. Die in der Anamnese erwähnten Prob leme widersprächen dieser Beurteilung. Zudem widerlege die ausführliche Befunderhebung und Diskussion der ICD-10-Kriterien im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 die Behauptung des Gutachters, dass keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung bestünden. Die IV-Stelle habe Dr. C.___ diesen Bericht, der der Kritik des Gutachters, in den früheren Berichten von Dr. B.___ würden die ICD-10-Kritieren nicht diskutiert, Rechnung trage, nicht zur Stellungnahme vorgelegt. Damit habe sich die IV-Stelle nicht mit sämtlichen von ihm eingereich ten Beweismitteln auseinandergesetzt, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
In der im Einwandverfahren eingeholten RAD-Stellungnahme werde bloss festgehalten, dass mit dem Bericht von Dr. B.___ keine Änderung des rele vanten Sachverhalts belegt werde , was nicht ausreiche . Auch fehle in der Exper tise von Dr. C.___ eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten , indem Dr. C.___ die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert habe (Urk. 1 S. 7-10) . Da die Expertise von Dr. C.___ in wesentlichen Teilen nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens auf (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1
Im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ist zu prüfen, ob zwischen dem Erlass der Verfügung vom
11. Mai 2016 (Urk. 9/17 ) und der angefochtenen Verfügung vom
8. Mai 2020 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die nach den analog anwendbaren revisionsrechtlichen Massstäben erheblich ist. 3.2
Die ursprüngliche Verfügung vom
11. Mai 2016 basierte in medizinischer Hin sicht auf dem psychiatrische n Gutachten vom 2 2. Februar 2016
von
Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Gutachtenstelle D.___
(Urk. 9/14/2-15 ). Zudem lag der IV-Stelle damals auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.
A.___ vom 30. Januar 2016 (Urk. 9/12 ) vor, auf den sie aber nicht abstellte (Urk. 9/15/2 ).
Dem Bericht von Dr. A.___ zu Handen der IV-Stelle vom 30. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer seit Juni 2015 psychiatrisch-psy chotherapeutisch und mit Psychopharmaka behandelte. Dr. A.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom. Er führte aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit Jahren schwer depressiv. Sein 1996 geborener Sohn habe die Lehre vor kurzem abgebrochen und stelle für die Familie ein Problemkind dar. Vom 28. Juli bis 1. September 2015 sei d er Beschwerdeführer stationär-psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Er wirke etwas verwahrlost, sei in sich gesunken, vermeide den Blick kontakt, spreche mit leiser Stimme, sei wortkarg, im Denken depressiv und ängst lich. Weiter bestünden eine Antriebshemmung, Grübeln, Traurigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, Schlafstörungen , eine depressive Weltsicht und vereinzelt Suizid ideen. Der depressive Beschwerdeführer lebe in einer schwierigen psychosozialen Situation ( depressive Ehefrau , Sohn ohne Lehrstelle und Zukunftsaussichten, finanzielle Schwierigkeiten in der Familie ) . Zurzeit sei er aus psychiatrisch-psychotherapeutischen Gründen zu etwa 60 % arbeitsunfähig, bei noch offener Prognose (Urk. 9/12/6-7).
Prof. Dr. E.___ und Dr. F.___
diagnostizierten im psychiatrischen Gutachten vom 2 2. Februar 2016 , welches vom Krankentaggeldversicher er in Auftrag gege ben worden war,
eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen sowie dissozialen Zügen (ICD-10: F60.9 ) . Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe vorwiegend depressive Verstimmungen, Antriebs- und Motivationsprobleme, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Aggressionen, Reizbarkeit und Zukunfts ängste geschildert. Die Beschwerden hätten sich in Zusammenhang mit einer als Mobbing wahrgenommenen beruflichen Auseinandersetzung im vergangenen Jahr entwickelt (Urk. 9/14/10) . Die AMDP-konform erho benen Untersuchungs befunde ergäben das Bild eines dysphorischen Versicherten, der ohne Hinweise für mnestische oder konzent rative Einschränkungen über sei nen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stimmung sei dabei gereizt, vorwurfsvoll, aggressiv gewesen und geprägt von inadäquaten Grössen phantasien, einer erhö h ten Kränkbarkeit und Schuldzuweisungen gegenüber anderen ohne die Bereit schaft, allfällige eigene Beiträge zu Konfliktsituationen zu erkennen. Klinische Zeichen einer Depress ivität wie psychomotorische Hem mung, Antriebsstörung oder Niedergeschlagenheit hätten gefehlt. Die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne vor diesem Hintergrund nicht bestätigt werden. Das klinische Bild entspreche einer Anpas sungs störung mit leichter depressiver Symptomatik im Sinne einer Verbitterungs störung. Solche Störungen würden typischerweise durch negative Lebensereig nisse wie Kündigung, be rufliche Herabwürdigung und Mob bing ausgelöst, wo rauf hin sich die Betroffenen oft ungerecht behandelt fühlten und mit Verbitte rung, emotionaler Erregung und Aggressivität reagierten. Die emotionale Schwin gungs fähigkeit sei hierbei nicht beeinträchtigt, und diese Per sonen zeigten meist einen normalen Affekt bei Ablenkung. Die im psychopatho logischen Befund aufscheinenden prämorbiden narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitszüge könnten als prädisponierende Faktoren für die Entwicklung der Verbitterungs störung angesehen werden. Weder die Anpassungsstörung noch die definitions gemäss seit dem jungen Erwachsenenalter bestehende Persönlich keitsstörung hätten jedoch eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Lagerist als auch in jeder anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts zur Folge; der Beschwerdeführer könne sein Verhalten nämlich durchaus kontrollieren. Zudem könne dieses Leiden therapiert werden (Urk.
9/14/11) . Ab sofort sei er zu 100
% arbeitsfähig. Aus therapeutischer Sicht sei die Wiederaufnahme einer Arbeit zu empfehlen, da dies einer die Verbitterung fördernden Verharrenshaltung entgegenwirke (Urk . 9/14/12 ). 3.3
3.3.1
In der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom
1. Oktober 2018
gab der Be schwerdeführer an, etwa seit dem 1. Oktober 2017 unter Depressionen zu leiden (Urk. 9/28 ) . In der Folge wurden insbesondere folgende medizinischen Beurtei lungen zu den Akten genommen: 3.3.2
Dr. B.___ behandelte den Beschwerdeführer seit 28. Mai 2018 psychiatrisch-psychotherapeutisch. I n seinem ersten Bericht
vom
4. Dezember 2018 diagnos tizierte er eine rezidivierende depressive Störung , gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome
(Urk . 9/36) . In den Berichten vom
9. April und 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte er aus , der Beschwerde führer lebe seit zwei Jahren getrennt von seiner Ehefrau (Urk. 9/41 /2). Er habe über dauernde Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und eine reduzierte Belast bar keit berichtet. Aufgrund von Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit habe er häufig Mühe, Aufgaben zu erledigen, die ihm erteilt würden, da er oft nicht verstehe, was zu tun sei. Bereits bei kleinsten Konfliktsit uationen fühle er sich schnell beleidigt und angegriffen. Er reagiere entweder aggressiv mit Wutau s brüchen, wobei er Gegenstände kaputt mache, oder mit Vermeidungsverhalten. Dr. B.___ erhob eine verarmte Mimik und Gestik, verlangsamte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, unzureichende Schwingungsfähigkeit, einen ge he mm ten und verlangsamten Antrieb. Das formale Denken sei verlangsamt, die inhalt lichen Gedanken seien von Angst, Hilflosigkeit und Resignation geprägt. Auf merk samkeit, Konzentration, Merkfähigkeit, Urteils- und Kritikfähigkeit seien reduziert.
Auch bestünden Wertlosigkeitsgefühle , Schlafstörungen, Appetitlosig ke it, verschiedene Schmerzen und generell eine Störung der Vitalität.
Weiter lägen Merkmale einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impul siven Typ vor, nämlich emotionale Instabilität, Ärger und Wutausbrüche, man gelnde Impulskontrolle sowie oft gewalttätiges und explosibles Verhalten (Urk.
9/41/3).
Dr .
B.___
diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige (beziehungsweise schwergradige) depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.1), eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F60.30) und eine anhaltende Schmerzstörung (ICD-10: F45.40 ). Die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit sehe schlecht aus (Urk. 9/41/4 ). Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen mittels Mini-ICF - APP habe in praktisch allen zu beurteilenden Fähigkeiten eine mässige bis erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung ergeben (insgesamt 30 Punkte), was für eine schwere Bewältigung (richtig wohl: Beeinträchtigung) der psychischen Funktionen spreche (Urk. 9/41/11-12). Eine Arbeit sei dem Beschwerdeführer
für weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 9/41/6 ; vgl. auch Urk. 9/40). 3.3.3
Dr. C.___ begutachtete den Beschwerdeführer am
25. September 2019 psychia trisch. In seiner Expertise vom
21. Oktober 2019
diagnostizierte er eine Dysthymia (ICD-10 : F34.1) in Folge sozialer Belastungen (zwischenmenschliche Konflikte am Arbeitsplatz und Kündigung des Anstellungsvertrags, psychische Krankheit der Ehefrau, finanzielle Sorgen) bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (Urk. 9/47/2 0). Dazu erläuterte er, anlässlich der Untersuchung vom 25. September 2019 seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde höchstens geringgradig aus ge prägt gewesen. Im Vordergrund hätten eine verärgert- dysthyme Grundstim mun g und eine Klagsamkeit gestanden. Die Anstrengungsbereitschaft des Beschwerde führers sei aussergewöhnlich gering gewesen, er habe nur eingeschränkt koope riert und Daten a ussergewöhnli ch ungenau genannt. Eine Verdeutlichungs ten denz (elegische Selbstdarstellung) sei vorhanden, und in der I nteraktion sei er narzisstisch (ich-bezogen, fordernd, anspruchsvoll) und abweisend gewesen (Urk.
9/47/21 ; vgl. auch Urk. 9/47/15-17, Urk. 9/47/19-20, Urk. 9/47/39-44). Die vom Beschwerdeführer geschilderten , subjektiv seit Juni 2015 unverändert bestehenden (Urk. 9/47/12, Urk. 9/47 / 20 , Urk. 9/47/23 ) Beschwerden (a g gressiv und tätlich werden, niedergeschlagene Verstimmung, unregelmässiges Schlafen, «überall» Schmerzen spüren) seien durch die diagnostizierte Dysthymia
ausrei chend erklärbar . Hinzuweisen sei auf akzentuierte narzisstische, impulsive, para noide und dissoziale Persönlichkeitszüge. Die Dysthymia habe sich wegen viel fältiger sozialer Belastungen im Anschluss an die im D.___ -Gutachten vom 22.
Februar 2016 diagnostizierte Anpassungsstörung entwickelt, die bei einer längeren depressiven Reaktion maximal während zwei Jahren, also bis Mai
2017 , attestiert werden könne. Die Kriterien einer depressiven Episode seien weder aufgrund der Akten noch der aktuellen Untersuchungsbefunde hinreichend
er füllt ; insbesondere fehlt en eine dauerhafte Hemmung der P sychomotorik, eine wesentliche Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit und eine ausge prägte soziale Inaktivität (Urk. 9/47/21-23). Die akzentuierten Persönlichkeits züge stellten eine Variante der Norm ohne Krankheitswert dar. Es bestünden keine Hinweise darauf , dass die Eingangskriterien für die Diagnose einer Persönlich keitsstörung gegeben seien: Dem Beschwerdeführer sei bis mindestens 2015, im 46. Altersjahr, eine angemessene Bewältigung seines Lebens in beruflicher (regel mässige Erwerbstätigkeit), familiärer (Ehe, Kinder) und persönlicher Hinsicht (kein Suchtleiden, keine Verwahrlosung, keine schweren Straftaten) möglich gewesen, und zwar trotz geringer sozioökonomischer Ressourcen und der Krankheit seiner Ehefrau. Hinweise für m ittelschwere oder schwere pathologische Persönlichkeits strukturen lägen nicht vor. Der geringe, sozial übliche Tabakkonsum und die Abstinenz bezüglich weiterer nicht ärztlich verordneter psychotroper Substanzen (Alkohol und Drogen) lasse auf relevante innerseelische Ressourcen schliessen (Urk. 9/47/23-24, Urk. 9/47/26) . Eine somatoforme Störung beziehungsweise an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) könne ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Weder läge eine wi e derholte Darbietung körperliche Symptome in Verbin d ung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Unter suchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse vor, noch sei anzunehmen, dass gegenwärtig ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz vorliege (Urk. 9/47/24-25 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ). Der Beschwerdeführer verfüge zudem über einen objek tiv geordneten sozialen Kontext und pflege soziale Kon takte; die Aktivitäten des täglichen Lebens seien angemessen (Urk. 9/47/26). Hingegen bestünden aufgrund der Vorakten und des Untersuchungsbefunds Hin weise für eine aktuelle und/oder im Verlauf stattgefundene bewusstseinsnahe Aggravation der beschriebenen Beeinträchtigungen (Urk. 9/47/27-30).
Beurteilt a nhand des Mini-ICF-Ratings weise der Beschwerdeführer gemäss Selbsteinschätzung jeweils eine leichte Beeinträchtigung ohne Negativfolgen in den Fähigkeitsbereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität sowie Umstellungsfähigkeit und eine mässige Beeinträchtigung mit Negativfolgen ohne Assistenznotwendigkeit in den Bereichen Durchhaltefähigkeit, Selbstbehaup tung s fähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit auf .
Objektive Defi zite liessen sich nicht beschreiben, und eine Willensanstren gung zur Bewältigung der subjektiv erlebten Defizite sei auch nach Angaben des Beschwerdeführers möglich, zumal er über persönliche Ressourcen (beispielsweise eine gute Intelli genz) und einen unterstützenden sozialen Kontext verfüge. Beim Verlauf der Störung spielten auch nicht krankheitsbedingte, soziale Faktoren wie Lebensalter, Migration, fehlender Berufsabschluss, Arbeitsmarktlage, finanzielle Sorgen, fami li äre Konflikte und Krankheit der Ehefrau eine Rolle, welche die Motivation und tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigten. Diese Fak toren erklärten die Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähig keit
des Beschwerdeführers in wesentlichem Ausmass (Urk. 9/47/31-34; vgl. auch Urk. 9/47/27). Der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelte diese Einschätzung bereits ab Februar 2016. Der Ge sundheitszustand habe sich seit Februar 2016 – ausgehend von den Angaben im D.___ -Gutachten vom 22. Februar 2016 - nicht wesentlich verändert. Eine relevante, mehr als 20%ige längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei für die bislang ausgeübten Tätigkeiten nicht zu begründen. Die abweichende Beurteilung von Dr.
B.___ könne nicht bestätigt werden (Urk. 9/47/34- 37) . 3.3.4
In einem weiteren Verlaufsbericht vom 7. Januar 2020 führte der behandelnde Psychiater Dr. B.___
aus, er sei sowohl mit den im Gutachten vom 25. September 2019 gestellten Diagnosen als auch mit der dortigen Einschätzung der Arbeits fähigkeit nicht einverstanden (Urk. 9/58/5). Beim Psychostatus vom 7. Januar 2020 erwähnte er neu einen Verfolgungswahn und akustische Halluzinationen (Urk. 9/58/1-2). Weiter stellte er seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber und erachtete sämtliche Kriterien für die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen als erfüllt (Urk. 9/58/3-4) . Ferner hielt er an der dia gnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ, fest und stellte neu die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) . Letztere Diagnose begründete er damit, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom , welches zu Schmerzen führe. Diese Schmerzen würden durch soziale und familiäre Belastungen (Arbeitslosigkeit, soziale Isolierung), welche er psy chisch nicht verarbeiten könne, verstärkt. Die drei Störungen führten zu erhebli chen psychischen Funktionsstörungen und hätten eine 100%ige Arbeitsun fähig keit zur Folge (Urk. 9/58/4-5).
Dr. me d .
G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom RAD, nahm am 30. März 2020 zum Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 Stellung . Sie gelangte zur Beurteilung, Dr. B.___ habe in seinem neusten Bericht
einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand beschrieben. Als neues
Symptom würden akustische Halluzinationen aufgeführt, diese würden jedoch nicht weiter erläutert. Es sei deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass Dr. B.___ lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie Dr. C.___ vorgenommen habe (Urk. 9/60/2). 4. 4.1
Vorab ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, Dr. C.___ sei bei der Erstellung seines Gutachtens befangen gewesen (Urk. 1 S. 5 f.). 4.2
Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeig net sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 ) . 4.3
4.3.1
Zunächst ist zu beachten , dass Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung so früh wie möglich geltend gemacht werden müssen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zu mut bar gewesen wäre. Wird eine sachverständige Person nicht unverzüglich als befangen abgelehnt, wenn die betroffene Person vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, verwirkt sie den Anspruch auf spätere Anrufung dieser Verfah rensgarantie (BGE 137 V 210 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
Die IV-Stelle
teilte
dem Beschwerdeführer a m
24. Juni 2019
mit , dass sie be ab sichtige , Dr.
C.___
mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zu be auftragen . Dabei wies sie darauf hin, dass er bis 8. Juli 2019 Einwendungen gegen die Person des Gutachters erheben könne ( Urk. 9/43 ). Die Expertise vom 21. Okto ber 2019 (Urk. 9/47) wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers mit den übrigen Akten am 21. November 2019 dem behandelnden Psychiater Dr. B.___ zugestellt (Urk. 9/52), der am 7. Januar 2020 dazu Stellung nahm (Urk. 9/58; vgl. auch Urk.
9/51). Den Einwand der Befangenheit erhob der Beschwerdeführer allerdings erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, weshalb sich seine Rüge als verspätet erweist. 4.3.2
Ferner vermögen der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versiche rungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein genommen keine Zweifel an der Unabhängigkeit eines Gutachters zu erwecken ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 9C_96/2018 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 unter Hinweis
auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 ). Die vom Beschwerdeführer angeführ t e Zahl von 145 Expertisen, die Dr. C.___ angeblich ( ausgehend von einem mit der Erstellung von Gutachten durchschnittlich erwirtschafteten Jahresu msatz von Fr. 363'000. -- sowie Kosten von Fr. 2'500.-- pro Gutachten [vgl. Urk. 3/3])
in den letzten Jahre n
im Mittel erstellt habe (Urk. 1 S. 5 f.) , dürfte im Übrigen klar zu hoch sein . F ür ein stan dardmässiges polydisziplinäre s MEDAS-Gutachten mit drei Fachdisziplinen (in klusive Psychiatrie) fallen Kosten von mindestens Fr. 9'000. -- an ( Stand 2010 ; BGE 137 V 210 E. 1.2.5), wobei psychiatrische Teilgutachten überproportional te uer sind;
deshalb ist für eine monodisziplinäre psychiatrische Expertise mit einem durchschnittlichen Kostena nsatz von deutlich über Fr. 2'500.-- zu rechnen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis sämtlicher
von Dr. C.___ in anderen Fällen attestierten Arbeitsunfähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte .
Selbst wenn sich bei der Auswertung der Häufig keitsverteilung von attestierten Arbeitsunfähigkeiten eine starke Abweichung nachweisen liesse, wäre damit noch nicht ausgewiesen, worauf diese Abweichung – auf eine Befangenheit oder andere Faktoren - zurückzuführen wäre. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine n Befangenheit sanschein
von Dr. C.___
in seinem Fall hindeuten könnten, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Es rechtfertigt sich daher, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5.3) auf die bezüglich der gutachterlichen Ergebnisoffenheit verlangte Beweismassnahme zu verzichte n
( vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 5.1.2.2, 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 1 7.
November 2016 E. 4.3) . 4.3.3
Damit erweist sich der Einwand, bei Dr.
C.___
bestehe der Anschein der Be fangenheit bei der Erstellung seiner Expertise , als nicht begründet . 5. 5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Oktober 2019 beruht auf umfassenden klinischen und testpsychologischen Untersuchungen (Urk. 9/47/15-20, Urk. 9/47/31-34, Urk. 9/47/39-46) ,
berücksichtigt die geklagten Beschwerden
(Urk. 9/47/10-15) , ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 9/47/3-10 ) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schluss folgerungen (Urk. 9/47/20-34) .
Es erfüllt damit die höchstrichterlichen Anforde rungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) , zumal es auch zu abweichenden psy chiatrischen Beurteilungen Stellung nimmt
(Urk. 9/47/20-21, Urk. 9/47/35-36) und zur hier interessierenden Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Rentenverfügung wesentlich verändert haben (Urk. 9/47/35-37). 5.2
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe nicht diskutiert, ob das unvollständige Ausfüllen der testdiagnostischen Fragebogen nicht nur durch eine ungenügende Anstrengungsbereitschaft, sondern auch durch seine Schlafprob le me und den damals bestehenden Schlafmangel erklärt werden könne (Urk. 1 S. 7) , trifft nicht zu. Dr. C.___ hielt in seiner Expertise fest, der Beschwerdeführer habe ihm angegeben, die letzten 30 Stunden nicht geschlafen zu haben und müde zu sein (Urk. 9/47/11). B eim Ausfüllen der Montgomery Asberg Depression Scale berücksichtigte der Gutachter die geschilderten Schlafstörungen mit einem Wert von 3 (auf einer Skala von 0 bis 6) beim Item «Schlaflosigkeit» (Urk. 9/47/42). Weiter führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer habe nur 67 von 90 Items des Selbstbeurteilungsinstruments SCL-90-R beantwortet und den Abbruch der Bearbeitung des Fragebogens mit dem Hinweis begründet, er sei müde. Den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stellte der Gutachter dann aber seine eigenen Beobachtungen gegenüber, wonach zwar Hinweise für eine übergenau-misstrauisch-selbstunsichere Grundhaltung bestanden hätten, aber keine objekti vierbaren Zeichen einer Erschöpfung zu erkennen gewesen seien. Dass der Gut achter gestützt darauf auf eine geringe Anstrengungsbereitschaft schloss (Urk.
9/47/15) und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als Ausdruck einer erheblich eingeschränkten Konzentration und depressiven Symptomatik wertete (Urk. 9/47/17, Urk. 9/47/42-43) , ist nachvollziehbar.
Sodann ergeben sich aus der Anamnese bis zur Kündigung im Jahr 2015 im Ge gensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 f.) keine Auffällig keiten, die auf die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung hinweisen könnten
(Urk.
9/47/11-15) . Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Konflikte am Arbeit s platz (Urk. 9/47/12) können mit den diagnostizierten akzentuierten Persönlich keitszügen hinreichend erklärt werden. Dass der Beschwerdeführer keine Berufs ausbildung abschliessen konnte, dürfte in erster Linie auf seinen Migrationshin tergrund zurückzuführen sein (Urk. 9/47/13). Die vorgebrachten Streitigkeiten innerhalb der Familie können auf verschiedenen Ursachen basieren, auch sol chen , die nicht in der Person des Beschwerdeführers liegen (Urk. 9/47/13-14); sie deuten deshalb ebenfalls nicht zwingend auf eine erhebliche Persönlichkeits pathologie.
Die Argumentation des Sachverständigen, angesichts der unauffälligen Lebensge schichte bis mindestens 2015, den im klinischen Eindruck nur leichten Persön lichkeitsauffälligkeiten und dem fehlenden übermässigen Konsum psychotroper Substanzen bestünden keine ausreichenden Hinweise für mittelschwere bis schwere pathologische Persönlichkeitsstrukturen ( Urk. 9/47/23-24), überzeugt deshalb .
Zu den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom
4. Dezember 2018 (Urk. 9/36) sowie vom 9. u nd 17. April 2019 (Urk. 9/40-41) führte Dr. C.___ aus, die Diagnosestellung sei ohne Bezugnahme zum Klassifikationssystem erfolgt. Zudem habe Dr. B.___ die genau gleichen Befunde im Dezember 2018 als schwere und im April 2019 als mittelschwere depressive Episode eingestuft, was widersprüchlich sei. Eine Anpassung der Psychopharmakotherapie sei in diesem Zeitraum nicht erfolgt. Deshalb seien seine Angaben nicht verwertbar (Urk. 9/47/21 , Urk. 9/47/35 ). Diese Einschätzung überzeugt.
Ebenfalls unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, Dr. C.___ habe die seiner eigenen Diagnosestellung widersprechende Diagnose einer kom binierten Persönlichkeitsstörung im D.___ -Gutachten nicht diskutiert (Urk. 1 S.
10).
Vielmehr hielt er dazu fest, im D.___ -Gutachten werde die aufgeführte Persönlichkeitsstörung wie in den Vorberichten ohne Bezugnahme zum Klassifi kationssystem und den einzelnen Diagnosekriterien beschrieben und diskutiert (Urk. 9/47/23). 5.3
In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen ist zudem auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begut ach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vor behalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E.
2.2.1 [I 514/06]).
Vor diesem Hintergrund ist auch der Bericht vom 7. Januar 2020, in welchem Dr.
B.___
erstmals
seine Untersuchungsbefunde den diagnostischen Kriterien der ICD-10 gegenüber stell t e (Urk. 9/58/3-4 )
und eine gesundheitliche Verschlech t er ung im Sinne einer nun schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen attestierte (Urk. 9/58/2-3 ; vgl. auch Urk. 9/47/16 ) , zurückhaltend zu würdigen . Zum einen fällt auf, dass Dr. B.___
bezüglich der rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Sympto men , undifferenziert jedes Kriterium als erfüllt betrachtete (Urk. 9/58/3-4) . Zum anderen begründete der Behandler seine Einschätzung, dass der Beschwerde führer nun auch unter Verfolgungswahn und akustische n Halluzinationen leide , nicht näher (Urk. 9/58/ 2-3) , worauf Dr .
G.___ vom RAD am 30. März 2020 zu Recht hinwies (Urk. 9/60/2). Nicht ausgewiesen ist deshalb, dass die von Dr. B.___ als psychotische Symptomatik eingestuften Untersuchungsbefunde einer objek tiven Betrachtung standhalten .
Bezüglich der von Dr. B.___ am 7. Januar 2020 neu diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10: F45.41; Urk. 9/58/4-5) führte Dr. C.___ in überzeu gender Weise aus, dass er beim Beschwerdeführer keinen andauernden, schweren und quälenden Schmerz habe feststellen können, ebenso wenig wie eine wieder holte Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forde rungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergeb nisse (Urk. 9/47/24-25). Deshalb ist mit Dr. C.___ davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Diagnose einer somatoformen Störung nicht erfüllt sind. Auffällig ist auch der Zeitpunkt der bescheinigten gesundheitlichen Verschlech terung nach Erhalt des eine Arbeitsunfähigkeit verneinenden Gutachtens von Dr. C.___ . Bereits vor der Erstellung des Berichts vom 7.
Januar
2020 wich die Beurteilung von Dr. B.___ erheblich von derjenigen der Gutachter des D.___
(Urk. 9/14/10-14) und von Dr. C.___
(Urk. 9/47) ab. Dies lässt darauf schliessen, dass sich der behandelnde Psychiater hauptsächlich auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützte und von Dr. C.___ beobachtete invaliditätsfremde (soziale) Faktoren, welche die Arbeitsmotivation beeinflussen können (Urk.
9/47/ 27), und problematische Verhaltensweisen wie eine bewusstseinsnahe Aggravation (Urk. 9/47/27-30) nicht berücksichtigte.
Aus diesen Gründen ist
der Bericht von Dr. B.___
vom 7. Januar 2020 nicht geeignet,
erhebliche neue ge sundheitliche Aspekte zu dokumentieren , die den Beweiswert der Expertise von Dr. C.___ zu erschüttern vermöchten. 5.4
Dass die IV-Stelle Dr. C.___ den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 nicht vorlegte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin entgegen der Ansicht des Beschwer de führers (Urk. 1 S. 9 f. ) nicht zu erblicken. Zwar umfass t dieser Anspruch das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen) .
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeutet aber nicht, dass bei einem Administrativgutachter zwingend eine Stellungnahme zu einer nach seiner Expertise erstellten anderslautenden Beurteilung eines behan delnden Arztes einzuholen ist. Indem die IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 7. Januar 2020 dem RAD vorgelegt (Urk. 9/60/2) und dessen Stellungnahme berücksichtigt hat (Urk. 2), hat sie die Gehörsrechte des Beschwerdeführers hin reichend gewahrt. 5.5
Es ergibt sich, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom 21.
Oktober 2019 abgestellt werden kann. Die beantragte Einholung eines Gericht s gutachtens (Urk. 1 S. 10) kann deshalb unterbleiben. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, ob es im Verlauf zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sundheitszustandes gekommen ist. 6.2
Im Vordergrund der von Dr. C.___ erhobenen objektivierbaren psycho patho lo gischen Befunde stand en
– wie bereits anlässlich der Begutachtung in der D.___ durch Prof.
Dr. E.___ und Dr. F.___
– eine verärgert- dysthyme Grund stim mung und eine Klagsamkeit ( Urk. 9/14/11, Urk. 9/47/21) . In beiden Expertisen wurde dementsprechend nur eine leichte depressive Störung im Sinne einer An passungsstörung mit längerer leichter depressiver Reaktion
(Urk. 9/14/10 ) respek tive einer Dysthymia (Urk. 9/47/20) diagnostiziert. Bei der divergierenden Beur teilung der Persönlichkeitsproblematik als Persönlichkeitsstörung (in der D.___ ; Urk. 9/14/ 10) beziehungsweise als akzentuierte Persönlichkeitszüge (durch Dr. C.___ ; Urk. 9/47/21) handelt es sich offensichtlich bloss um eine andere Beur teilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Zustands, zumal sich dadurch auf jeden Fall keine gesundheitliche Verschlechterung im zeitlichen Verlauf be legen lässt.
Auch der Umstand, dass die beiden Psychiater, die den Beschwerdeführer nach einander behandelten – zunächst Dr.
A.___ , danach Dr. B.___ - immer eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen bis s chweren Episode n dia gnostizierten (Urk. 9/12/6, Urk. 9/40/2, Urk. 9/41/4 ), spricht fü r eine weitgehend unveränderte Symptomatik.
D ie von Dr. B.___ am
7. Januar 2020 erwähnte psychotische Symptomatik (Urk. 9/58/2-3) ist nach dem Gesagten nicht geeignet, eine wesentliche gesundheitliche Veränderung zu belegen (vorstehend E. 5.3) .
Schliesslich erwähnte auch der Beschwerdeführer gegenüber Dr. C.___ , sei t
2015 gehe es ihm unverändert schlecht
(Urk. 9/47/12 ).
Damit steht mit dem mass geb lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die gesundheitliche Situation des Bes chwerdeführers seit Erlass der leistungs vernei nenden Verfügung vom
11. Mai 2016 (Urk. 9/17) nicht erheblich verschlechtert hat. 6.3
Mangels erheblicher Sachverhaltsänderung ist nach wie vor kein invalidi sie render Gesundheitsschaden ausgewiesen, und der Beschwerdeführer hat keinen Rentenanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800. -- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind infolge der ih m ge währten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in , Rechtsanwältin Stephanie C. Elms , ist für ihre Aufwendungen in diesem Verfahren – da sie keine Honorarnote eingereicht hat (v gl. Urk. 10) - nach Ermessen mit Fr. 2‘60 0.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wo nach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt