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IV.2020.00367

Gutachten beweiskräftig (BGE 9C_587/2021)

Zürich SozVersG · 2021-09-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, 1969 geboren und als Ofenbauer tätig (Urk. 7/2/4), wurde mit Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2003 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt (Urk. 7/19/3). Nach Abbruch des Vorkurses für die Aufnahmeprüfung an die Hochschule Z.___ durch den Versicherten hob die IV-Stelle die Kostengutsprache mittels Verfügung vom 9. Mai 2005 auf (Urk. 7/25). 1.2

Am 2 0. Mai 2014 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf H and -, Knie-, Sprunggelenk- und Rückenbeschwerden die IV-Stelle um Ausrichtung von Ver siche rungsleistungen (Urk. 7/37). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizi ni scher Hinsicht verneinte diese mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/71). 1.3

Unter Hinweis insbesondere auf kognitive Einschränkungen meldete sich X.___ mit Neuanmeldungsgesuch vom 1 7. Juli 2017 bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/73) und liess aufforderungsgemäss (Urk. 7/75) ärztliche Berichte einreichen (Urk. 7/89-90). Nach Beizug eines IK-Auszuges (Urk. 7/93) und der Akten des Unfallversicherers von X.___ hinsichtlich eines sich am 6. April 2011 zugetragenen Unfallereignisses (Urk. 7/107) sowie der Aktua lisierung der medizinischen Aktenlage gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 3 0. April bis zum 2 5. Mai 2018 (Urk. 7/125, Schlussbericht vom 2 4. Mai 2018, Urk. 7/127) . Die beruflichen Massnahmen schloss sie mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2018 ab (Urk. 7/128) und liess den Versi cherten im Rahmen der Rentenprüfung begutachten. Gestützt auf das von der A.___ erstattete polydisziplinäre Gutachten (internistisch, neurologisch, ortho pä disch, psychiatrisch, neuropsychologisch) vom 1 4. März 2019 (Urk. 7/153) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. April 2019, Urk. 7/159, Einwand vom 2 8. August 2019, Urk. 7/180 und Urk. 7/189 zur gutachterlichen Stellungnahme vom 21. November

2019, Urk. 7/184) mit Verfügung vom 5. Mai 2020 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Ab klärungen vorzunehmen sowie hernach über mögliche Eingliederungsmass nahme n oder einen Rentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter seien ihm Eingliede rungsmassnahmen und mindestens eine Viertelsrente bis zum Begutachtungs zeitpunkt auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juli 2020 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwer deführer sei die angestammte Tätigkeit als Ofenbauer seit dem Jahr 2012 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe für angepasste, körperlich leichte Tätig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 26 % ergebe. Die vor dem Zeitpunkt der Begutachtung aus neu ropsychologischer Sicht aktenkundige Einschränkung von 10 bis 20 % sei nicht rententangierend und betreffe im Übrigen die angestammte Tätigkeit. Gestützt auf die aktuelle neuropsychologische Einschätzung lasse sich keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerde führer

insbesondere entgegen, das von der Beschwer degegnerin eingeholte Gutachten erscheine bloss auf den ersten Blick als umfas send; in Wirklichkeit leide es an diversen Mängeln. So fehlten zum einen bei sämtlichen Diagnosen eine Kodifizie rung und verfüge zum andern Dr. med. B.___ nicht über die notwendige Voraussetzung zur Erstellung eines neuropsycholo gischen Gutachtens, wofür eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung von Nöten sei. Sodann habe der Arztbericht von Dr. med. C.___ bloss auszugs weise Eingang ins Gutachten gefunden, weshalb im Gutachten nicht sämtliche medizinischen Berichte gewürdigt worden seien. Schliesslich sei eine Indikator prüfung nicht vorgenommen worden, mangle es an einem Belastungsprofil und sei der Potentialabklärung keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsein schät zung zugekommen. Mithin liege weder eine nachvollziehbare, noch eine begründete oder vollständige medizinische Einschätzung vor. Hinzu komme, dass der Ein kommensvergleich mangels offen gelegter Berechnungsgrundlagen nicht nach voll ziehbar sei und dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktu ellen gesundheitlichen Einschätzung zumindest eine befristete Rente zuzuspre chen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/71) lag die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der rechten Hand sowie der rechten unteren Extremität und des Rückens bestünden, womit in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer seit Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. In leichten T ätigkeiten, sitze nd oder wechselbelastend, nicht dauerhaft stehend und ohne weite Gehstrecken sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/3). Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ermit telte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/53). 3.2

Am 5., 7. und 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär in der A.___ abgeklärt (Expertise vom 1 4. März 2019, Urk. 7/153). 3.2.1

Der internistische Gutachter hielt fest, anamnestisch habe der Beschwerdeführer vorrangig eine eingeschränkte Gehfähigkeit, einen Kopfschmerz, einen Schmerz der cervicalen und lumbalen Wirbelsäule, der Kniegelenke, des rechten Fusses und linken Ellenbogens sowie eine Kraftlosigkeit des rechten H andgelenks be klagt . Daneben habe er Konzentrationsmangel, linksseitige Ohrgeräusche und Atem not bei Staubbelastung reklamiert. Das Treppenlaufen während der Belastungsphase sei ohne jegliche Beschwerdereklamation flüssig, dynamisch und zügig erfolgt. Übereinstimmend mit der aktenevident dokumentierten mittelschweren bronchia len Hyperreagibilität hätten sich während der pulmonalen Befunderhebung in Ruhe und nach der Belastungsphase vesikuläre Atemgeräusche erheben lassen . Im klinischen Befund seien erhöhte Blutdruckwerte und eine Präadipositas

zu T age getreten, wobei die deutlich hypertonen Blu t druckwerte einer Abklärung und Be handlung bedürften . Zusammenfassend bestehe aus internistischer Sicht auf grund bronchialer Hyperreagibilität dauerhaft eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten mit Staubbelastung. Eine Reduktion des Körpergewichts (102 kg)

sei zu empfehlen (Urk. 7/153/44- 46). In bisheriger Tätigkeit als Ofen bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit, während für angepasste Arbeiten keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/153/50). 3.2.2

In der neurologischen Untersuchung fand sich kein objektivierbares fokal-neu rologisches Defizit. HWS und LWS waren gut beweglich und zeigten den An gaben des Gutachters zufolge keinen relevanten paravertebralen Hartspann. Radi kuläre Reizphänomene oder ein namhaftes andersartiges spinales Syndrom lag en nicht vor. Das MRI des Gehirns war unauffällig, der klinische Befund ohne Anhalt für ein kognitives Defizit. Der Gutachter notierte, das nachgereichte MRI vom 1 9. November 2018 der HWS habe eine neuroforaminal e Enge mit «starker C6-Wurzelkom pression links» visualisiert; in der Untersuchung habe sich indessen weder ein C6-Reizsyndrom noch ein permanentes neurologisches Ausfallsyndrom mit Bezug zur linksseitigen C6-Nervenwurzel finden lassen . D as im Rahmen der Begutachtung angefertigte MRI der LWS habe radiologische Befunde mit fora minalen Einengungen der Nervenwurzel L5 links und L4 rechts ergeben, in der Untersuchung hätten sich aber keine namhaften Affektionen der lumbalen Nervenwurzeln präsentiert . Insgesamt habe sich ein grossgewachsener, athleti scher Versicherter gezeigt. Die vom Beschwerdeführer reklamierten Cephalgien würden an einen Spannungskopfschmerz und - angesichts der Medikamenten-Anamnese - auch an eine Analgetika- Cephalgie denken lassen. Die fehlende Doku mentation und die polypragmatische Medikation ohne ausreichend erkenn bare Fokussierung auf eine leitliniennahe Therapieführ ung würden aber eine inva lidisierende Cephalgie

nicht für ausreichend belegt erscheinen lassen . Insge samt bestehe unter Berücksichtigung der Anamnese, der Aktendaten und aktu ellen neuro lo gischen Untersuchungen kein Anhalt,

um eine neurologisch begrün dete Gesund heitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/153/87). 3.2.3

Gegenüber dem orthopädischen

Gutachter

klagte der Beschwerdeführer insbeson - dere über ständige Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk mit beein trächtigtem Abrollvorgang des rechten Fusses und häufigem Humpeln. Sodann leide er an regelmässigem Nachtschmerz und schlafe meist in einer Gipslage rungsschiene gegen die Spitzfussstellung. Spazieren könne er maximal während einer Stunde; danach müsse er häufig eine Schmerztablette einnehmen. Daneben habe er Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, ständige Nacken prob - leme, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksbeschwerden, so dass er kein schweres Buch mehr festhalten könne - im Alltag komme er jedoch ganz gut zurecht. Schliesslich sei en nach einem Unfall im Jahr 2014 mit Verrenkung des Ellengelenks eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen verblieben und es käme daselbst immer wieder zu heftigen B lockaden (Urk. 7/153/114-116).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung präsentierte sich gemäss den Aus führungen des Gutachters ein Proband von athletischem Konstitutionstyp. Der Beschwerdeführer habe nach problemloser Bewältigung von zwei Etagen treppen das Untersuchungszimmer mit raumgreifendem flüssigem Gangbild be treten. Im Barfussstand und -gang habe sich ein beeinträchtigter Abrollvorgang des rechten Fusses mit leichgradigem Anlaufhumpeln gezeigt. Die Prüfung des Finger-Boden-A bstand es sei mühelos durch führbar gewesen (30 cm). Die Funk tionsprüfung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei alters- und konstitu tions gerecht normal ausgefallen. Anzeichen für Nervenwurzelreiz- oder Nerven wurzelkompressionser scheinungen bei der klinisch-neurologischen Untersuchung der oberen und unte ren Extremitäten hätten sich nicht finden lassen und es habe sich eine freie stabile Schulter-Arm-Beweglichkeit beidseits gezeigt. Der Gut achter erhob am linken Ellen gelenk eine Beugekontraktur von 15? und eine um 20? eingeschränkte Ellen gelenkflexion. Die Kapsel-Band-Führung am linken Ellen gelenk war stabil, Schmerz- oder Reizerscheinungen ergaben sich nicht. Die Unter armdrehbe weg lichkeit war seitengleich frei. Klinisch ergaben sich keine Zeichen einer Instabilität und keine inspektorisch oder palpatorisch nachweisbare n Schmerz

- und Reiz erscheinungen. Die Ho h lhandbeschwielung präsentierte sich seitengleich normal. Schliesslich erhob der Gutachter eine seitengleich normale Kniegelenk beweg lichkeit sowie eine stabile Kapsel-Band-Führung, und es waren weder Men is kuszeichen noch eine Kniegelenkschwellung oder ein Kniegelenker guss zu finden. Indessen liessen sich bei der aktiven und passiven Bewe gungs prüfung Arth r ose reibegeräusche

erhe ben. Der Gutachter hielt fest, klinisch und radio lo gisch bestehe eine rechts führende Kniegelenksarthro se ohne aktuell nach weis bare Schmerz- und Reizerscheinungen. Sodann sei die rechte obere Sprungge len k region massiv verplumpt mit eingeschränkter unterer Sprunggelenk beweg lich keit . Es bestehe jedoch eine seit engleiche ausgeprägte Fussbeschwielung mit aus ge präg ten seitengleichen Hyperkeratosen an beiden Fersen als Hinweis auf eine normale Alltagsbeanspruch ung der Beine ohne S eitendifferenz (Urk. 7/153/125-134).

Zusammengefasst stünden die Veränderungen und Funktionseinbussen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenks im Vordergrund, woraus Leistungsein bussen für Dauersteh- und Gehtätigkeiten resultierten. Leichtergradige Funk tions einbussen bestünden am rechten Handgelenk und am linken Ellengelenk. Hieraus ergäben sich Leistung s einbussen für schwere Hebe- und Tragearbeiten und Tätig keiten mit besonderer Beanspruchung von Hand und Handgelenken sowie linkem Ellengelenk. Wegen der in der Bildgebung nachgewiesen en degenerativen Verän de rungen seien Arbeiten in längeren wirbelsäulenbelastenden Haltungen sowie repetitive Hebe- und Tragebelastungen von mehr als 20 kg nicht leidensgerecht. Zumutbar und leidensgerecht sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit überwie gender Sitztätigkeit wegen der Gelenkveränderungen an den unteren E xtremitä ten (Urk. 7/153/135).

Weder s chweres Greifen und Halten noch repetitiv e Greif- und Haltearbeiten seien zumutbar (Urk. 7/153/140). Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfskraft in einer Buchhandlung sei als leidensgerecht zu betrachten und dem Beschwerdeführer damit vollumfänglich ganztags zumutbar (Urk. 7/153/139) . 3.2.4

Der psychiatrische Gutachter führte aus, im aktuellen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund liessen sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf die Achsenkriterien einer depressiven Episode, finden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur strukturierten Alltagsaktivität (stundenlanges Zahlen rätsel, Abonnement in einem Programmkino), die guten sozialen Einbindungen, die Selbsteinschätzung und die Verhaltensbeobachtung stützten den diagnosti schen Eindruck. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bewegungs apparat und im Kopf würden sich sodann aus Sicht des Gutachte r s nicht einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zuordnen lassen: im klinischen Ein druck finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und es fehle auch ein chronischer, emotionaler und psychosozialer Konflikt, vor dessen Hin ter grund sich der Schmerz entwickelt haben könnte. Sodann seien die akten kundig vorbeschriebenen und vom Versicherten angegeben en kognitiven Defizite im Verlauf der aktuellen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde führer sei während der Exploration wach und attent gewesen und habe auch bei den orientierenden Kurztests zur Konzentration und dem Kurzzeitgedächtnis keine krankheitswertigen Auffälligkeiten gezeigt. Schliesslich habe sich die orientie rend e Testung zur Beschwerdevalidierung unauffällig gezeigt (Urk. 7/153/176). Ferner hielt der Gutachter fest, dass die Medikamentenanamnese für einen mona te langen Fehlgebrauch von potenziell suchtinduzierenden Opioiden (Trama dol) spreche, welche geeignet seien, affektive Störungen, eine vermehrte Schläfrigkei t und kognitiv-mne stische Defizite zu verursachen. Auch angesichts der fehlenden Schmerzdokumentation sei die Überprüfung der analgetischen Medikation anzu raten. Zusammenfassend ergäben sich somit keine ausreichen den Hinweise für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Eine Arbeits aufnahme sei aus therapeutischer Sicht zur Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwirksamkeits- und Selbstwert erleben, sozialer Teilhabe und zum Abbau von Vermeidungsverhalten zu befürworten (Urk. 7/153/177). 3.2.5

Die neuropsychologische Untersuchung erbrachte unterdurchschnittliche Ergeb nisse im Bereich der verbalen Lernleistung, in Teilbereichen des mittelfristigen Gedächtnisses und einem Teilbereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit bei an sonsten überwiegend durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergeb nissen. Das Beschwerdevalidierungsverfahren zeigte keine Hinweise auf eine einge schränkte Leistungsmotivation (Urk. 7/153/220). Der Gutachter hielt hierzu fest, die aktuelle Exploration habe lediglich die Defizite im Gedächtnisbereich bestätigt bei mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnissen im attentionalen u nd exekutiven Funktionsbereich . Das aktuelle MRI des Kopfes sei unauffällig. Eine biologisch verstandene Genese der formal auffälligen Test be funde im Sinne einer hirnorganischen Schädigung sei demnach nicht zu erkenne n. Eine Genese im Rahmen der berichteten Schädelverletzung sei nicht wahrschein lich, eine Läsion des Hirnparenchyms aktenkundig und aus weislich der rezenten Bildgebung nicht zu erkennen. Anamnestisch bestünden eine Selb ständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration sowie Aktivität und der Versi cherte benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Mithin weise sich der klinische Befund als unauf fällig aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden hätten im klinischen Eindruck und im Rahmen der testpsycholo gi schen Untersuchung zum Grossteil nicht bestätigt werden können. Die erhobe nen kognitiven Minder leistungen seien zudem auch im Kontext mit den verab reichten Medikamenten zu verstehen, welche geeignet seien, kognitive Minder leis tungen (Schläfrigkeit, Einschränkungen im Reaktionsvermögen, Benommen heit, Somno lenz, Müdigkeit) auszulösen. Eine Revision der Medikation sei hier demnach zu erwägen.

Zusammenfassen d lasse sich aus neuropsychologischer Sicht eine dauerhaft inva lidisierende kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht attestieren (Urk. 7/153/221). 3.2.6

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter fol gen de Diagnosen als mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit

(Urk. 7/153/10) : - bronchiale Hyperreagibilität - leichtgradige Funktionsstörung und Belastungsbeschwerden des rechten Handgelenks nach TFCC- Komplexrefixation und Ulnaverkürzungs osteo tomie (2014) - endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellengelenks nach

ope ra tiver Behandlung einer offenen Luxationsfraktur mit Kapsel-Band-Ver letzung (2014) - K niegelenk arthrose rechts ausgeprägter als links, ohne Funktionsein bussen und ohne Schmerz- und Reizerscheinungen - fortgeschrittene obere Sprunggelenkarthrose rechts mit Funktionsein bussen und Schmerzen und Reizerscheinungen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu (Urk. 7/153/11): - arterielle Hypertonie - Präadipositas - möglicher intermittierender Spannungskopfschmerz, DD: Analgetika- Cephalgie - Fehlgebrauch von Opioiden

Aus interdisziplinärer Sicht ersahen die Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr, während sie eine dem Leiden ange passte Beschäftigung für vollumfänglich zumutbar erachteten (Urk. 7/153/12). 4. 4.1

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten der A.___ die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweisrechtlichen An forderungen (E. 1.6): Es beruht auf den relevan ten Vorakten (Urk. 7/153/17-32) sowie auf umfassenden und sorgfältigen Untersuchungen (Urk. 7/153/44, 82 ff., 125 ff., 173 f., 208 f.) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/153/45, 79, 114 f., 169 f., 211 ff.) sowie mit den bedeut sa men Berichten auseinander (Urk. 7/153/6 ff., 90, 220). Die medizinischen Überle gun gen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet. 4.2

Hinweise dafür, dass die Gutachter, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S.

10), die medizinischen Akten ungenügend berücksichtigt hätten, sind nicht auszumachen. Es versteht sich von selbst, dass ein Gutachten eine Übersicht der verwendeten Quellen zu enthalten hat; sodann wird im Rahmen der Gutachtens erstellung auch die Aufführung eines Aktenauszuges verlangt (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Anhang VII, Ziff. 1.3 und

2). Diesen Vorgaben ist die Gutachten stelle unstreitig nachgekommen . Wie ausführlich die Gutachter die ihnen im Rahmen der Begutachtung überlassenen Aktenstücke zitieren, muss ihnen abhängig von der en Relevanz indessen anheim gestellt bleiben .

Dass die Gutachter vom Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2017 hinreichend Kenntnis hatten, ergibt sich nicht nur aus der Konsensbeurteilung (Urk. 7/153/4), sondern auch aus dem Hinweis auf eine gründ liche Prüfung des Aktendossiers und die Wiedergabe von wesentlichen Dokumen ten (Urk. 7/153/99). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der LWS-Problematik behandelte, da rüber hinaus aber auf die (jahrelange) Behandlung in der Uniklinik D.___ und

bei Dr. E.___ verwies. Im Übrigen hatte Dr. C.___ an den unteren Extremi täten aktuell keine eindeutigen Nervendehnungszeichen und keinen Lasègue

dokumentiert (Urk. 7/110/3), was sich mit den in der Begutachtung erhobenen Befunden deckt (E. 3.2.2). Ebenso wenig haben es die Gutachter versäumt, sich mit den Akten den Eingliederungsversuch des Beschwerdeführers betreffend aus einanderzusetzen. Sie erklärten denn auch, weshalb sie der Beurteilung der Ein gliederungsfachleute - mangels objektiv ausgewiesener namhafter und dauer haf ter kognitiver Defizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/153/9) - nicht Folge leisteten. Die Rüge, das Gutachten fusse auf einer unvollständigen medizi nischen Aktenlage, ist unbegründet . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s anbelangt, wonach er das Gutachten infolge fehlender Kodierung der erhobenen Diagnosen als mangelhaft erachtet, dringt er ebenso wenig durch, setzt doch einzig die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes eine auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraus (vgl. E.

1.3). Eine psychiatrisch begründete Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Gutachter indessen nachvollziehbar verneint (E.

3.2.4) . Die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen lassen sich denn - wie die Gutachter plausibel erklärten (Urk. 7/184/2) - eindeutig zuordnen . Fehlt es an einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit, so erübrigt sich ferner die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres. Ergän zend ist auf den weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 7/153/173 f.), das derzeit stabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers sowie sein Aktivitäten niveau (Urk. 7/153/171) hinzuweisen. Aus interdiszi plinä rer Sicht erklärten die Gut achter sodann zusammenfassend, die multilokuläre n Gelenkschädigungen be gründeten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in körperlich schweren Tätig keiten und aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität würden Arbeiten mit höheren Staubexpositionen ausscheiden (Urk. 7/153/11) . Damit ist das Belas tungsprofil sowohl in negativer als auch positiver Hinsicht hinreichend klar for mu liert.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar, weshalb der Gut achter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

P s y ch otherapie, spezia lisiert auf N europsychologie, nicht über das nötige Fachwissen zur Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens verfügen soll (vgl. dazu auch Stel lung nahme des Bundesrates vom 2 6. Februar 2020 zur Erstellung von neuropsycho logischen Teilgutachten durch einen Arzt der A.___ AG, wonach das BSV bis heute keine fachlichen Ver fehlungen festgestellt hat : https://www.parla

ment.ch/

de/ratsbetrieb/suche- curia -vista/ geschaeft?AffairId =20194623, besucht am 2. Sep tem ber 2021). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzu schätzen (9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4 mit Hinweis). I n der psychia trischen Untersuchung liessen sich die Klagen des Be schwerdeführers über ko g nitive Defizite nicht erhärten. Der Gutachter wies vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer wach und attent gewesen sei, die strukturierten Alltags akti vi täten - mit insbesondere stunde n langem Sudoku lösen (Urk. 7/153/42) - den dia gnost ischen Eindruck stützten (E. 3.2.4) und der monate lange Opioid-Fehlge brauch geeignet sei, kognitiv - mnestische Defizite zu verur sachen, weshalb insge samt ausreichende Hinweise für eine relevante psychia trische Pathologie nicht bestünden (E. 3.2.4). Mithin hat der psychiatrische Gut achter die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gewonnen en Erkenntnisse, wonach der klini sche Befund unauffällig und die verabreichten Medikamente geeignet seien, kognitive Minderleistungen auszulösen (E. 3.2.5), vollumfänglich bestätigt. Eben so wenig ergab sich aus neurologischer Sicht ein Anhalt für ein kognitives Defizit, weder hin sichtlich de s als unauffällig gewertete n MRI des Gehirns noch be treffend den erhobenen klinischen Befund (E. 3.2.2). 4.4

Endlich vermag der Beschwerdeführer auch nichts für sich zu gewinnen, als er eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und einen Rentenanspruch zumin dest bis vor der Begutachtung reklamiert. Die Gutachter haben ausführlich darge legt, dass ein zerebrales Schädigungsereignis nicht dokumentiert ist und nament lich pharmakogene Störeinflüsse bei den Behandlern nicht in die Diskussion Ein gang gefunden haben (Urk. 7/153/6 ff.). Gestützt hierauf kann nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante kognitive Einschränkung geschlossen werden. Ohnehin war eine Einschränkung von «ca. 20 % » bloss im angestammten Beruf als Ofenbauer attestiert (Urk. 7/115 /5), was einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer intellektuell nich t anspruchsvollen Tätigkeit im Kompetenzn iveau 1 nicht entgegensteht (vgl. nachfolgend E . 5.3). 4.5

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführer s keine be rech tigten Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu begründen. Damit drängen sich entgegen dessen Dafürhalten weitere Abklärungen nicht auf. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E 5.2). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.3

Wie schon im Rahmen der letztmaligen Rentenprüfung festgestellt (E. 3.1), sind dem Beschwerdeführer dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten ganztags und vollschichtig zumutbar, womit eine neuerliche Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - zu Gunsten des Beschwerdeführers - unterbleiben kann, findet das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 festgelegte Valideneinkommen in den Akten doch keinerlei Stütze: Seinen Anga ben zufolge absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1999 eine Lehre als Ofenbauer (Hafner) und war anschliessend auf diesem Beruf bis zum Oktober 2001 tätig (IV-Anmeldung vom 1 9. Februar 2001, Urk. 7/2/4). Doku mente über einen Lehrabschluss sind nicht aktenkundig. Im Rahmen der Begut achtung gab der Beschwerdeführer sodann an, nach der dreijährigen Lehre zum Ofensetze r (ab 1995) 10 Jahre auf dem Lehrberuf tätig gewesen zu sein, zuletzt in einem 100 % -Pensum bis 2012, wobei er die Arbeit aufgrund der geringen Auftragslage habe beenden müssen (Urk. 7/153/41).

Mit dieser Tätigkeit erzielte der Beschwerdeführer indessen gemäss IK-Auszug Jahressaläre, die nicht ansatz weise dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen entspra chen. Das 1987 bis 2016 maximal erzielte Jahreseinkommen belief sich auf rund Fr. 43'000.-- (Jahr 2000; vgl. IK-Auszug, Urk. 7/93). Unter diesen Umständen auf den Tabellenlohn für verarbeitendes Gewerbe, Niveau 3 abzustellen, was zu einem Jahreslohn für das Jahr 2014 von Fr. 79'421.-- führte (Urk. 7/53 und 7/158/13), ist offenkundig nicht sachgerecht. Vielmehr hätte sich hierfür das Abstellen auf das (heutige) Kompetenzn iveau 1 für Hilfsarbeiten aufgedrängt. Solche sind dem Beschwerdeführer auch heute noch unverändert mit einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.2.6). Mithin wäre sowohl für das Validen- als auch für das Inva lideneinkommen auf denselben Tabellenwert für Hilfsarbeiten abzustellen und erübrigte sich damit ein ordentlicher Einkommensvergleich (vgl. vorstehende E.

5 .2). S elbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges vom Invali den einkommen von 25 %

(BGE 126 V 75) führte dies nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad (Valideneinkommen = 100; Invalideneinkommen = 75; Invaliditätsgrad = 25 %). Ergänzend ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich eine Leistungseinschränkung für angepasste Tätigkeiten vor der Begutachtung auch aus kognitiver Sic ht nicht begründen lässt (E. 4.4). 5.4

Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits in einer angepassten Tätigkeit beschäftigt ist (Urk. 7/153/42, 139; vgl. Urk. 7/153/223, wonach die Indikatoren für intakte Ressourcen zur Integration in den Arbeitsmarkt sprächen). 5.5

Die Beschwer de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 61 lit . f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis

IVG)

und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 und

2). Diesen Vorgaben ist die Gutachten stelle unstreitig nachgekommen . Wie ausführlich die Gutachter die ihnen im Rahmen der Begutachtung überlassenen Aktenstücke zitieren, muss ihnen abhängig von der en Relevanz indessen anheim gestellt bleiben .

Dass die Gutachter vom Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2017 hinreichend Kenntnis hatten, ergibt sich nicht nur aus der Konsensbeurteilung (Urk. 7/153/4), sondern auch aus dem Hinweis auf eine gründ liche Prüfung des Aktendossiers und die Wiedergabe von wesentlichen Dokumen ten (Urk. 7/153/99). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der LWS-Problematik behandelte, da rüber hinaus aber auf die (jahrelange) Behandlung in der Uniklinik D.___ und

bei Dr. E.___ verwies. Im Übrigen hatte Dr. C.___ an den unteren Extremi täten aktuell keine eindeutigen Nervendehnungszeichen und keinen Lasègue

dokumentiert (Urk. 7/110/3), was sich mit den in der Begutachtung erhobenen Befunden deckt (E. 3.2.2). Ebenso wenig haben es die Gutachter versäumt, sich mit den Akten den Eingliederungsversuch des Beschwerdeführers betreffend aus einanderzusetzen. Sie erklärten denn auch, weshalb sie der Beurteilung der Ein gliederungsfachleute - mangels objektiv ausgewiesener namhafter und dauer haf ter kognitiver Defizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/153/9) - nicht Folge leisteten. Die Rüge, das Gutachten fusse auf einer unvollständigen medizi nischen Aktenlage, ist unbegründet . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s anbelangt, wonach er das Gutachten infolge fehlender Kodierung der erhobenen Diagnosen als mangelhaft erachtet, dringt er ebenso wenig durch, setzt doch einzig die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes eine auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraus (vgl. E.

1.3). Eine psychiatrisch begründete Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Gutachter indessen nachvollziehbar verneint (E.

3.2.4) . Die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen lassen sich denn - wie die Gutachter plausibel erklärten (Urk. 7/184/2) - eindeutig zuordnen . Fehlt es an einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit, so erübrigt sich ferner die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres. Ergän zend ist auf den weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 7/153/173 f.), das derzeit stabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers sowie sein Aktivitäten niveau (Urk. 7/153/171) hinzuweisen. Aus interdiszi plinä rer Sicht erklärten die Gut achter sodann zusammenfassend, die multilokuläre n Gelenkschädigungen be gründeten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in körperlich schweren Tätig keiten und aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität würden Arbeiten mit höheren Staubexpositionen ausscheiden (Urk. 7/153/11) . Damit ist das Belas tungsprofil sowohl in negativer als auch positiver Hinsicht hinreichend klar for mu liert.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar, weshalb der Gut achter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

P s y ch otherapie, spezia lisiert auf N europsychologie, nicht über das nötige Fachwissen zur Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens verfügen soll (vgl. dazu auch Stel lung nahme des Bundesrates vom 2 6. Februar 2020 zur Erstellung von neuropsycho logischen Teilgutachten durch einen Arzt der A.___ AG, wonach das BSV bis heute keine fachlichen Ver fehlungen festgestellt hat : https://www.parla

ment.ch/

de/ratsbetrieb/suche- curia -vista/ geschaeft?AffairId =20194623, besucht am 2. Sep tem ber 2021). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzu schätzen (9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4 mit Hinweis). I n der psychia trischen Untersuchung liessen sich die Klagen des Be schwerdeführers über ko g nitive Defizite nicht erhärten. Der Gutachter wies vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer wach und attent gewesen sei, die strukturierten Alltags akti vi täten - mit insbesondere stunde n langem Sudoku lösen (Urk. 7/153/42) - den dia gnost ischen Eindruck stützten (E. 3.2.4) und der monate lange Opioid-Fehlge brauch geeignet sei, kognitiv - mnestische Defizite zu verur sachen, weshalb insge samt ausreichende Hinweise für eine relevante psychia trische Pathologie nicht bestünden (E. 3.2.4). Mithin hat der psychiatrische Gut achter die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gewonnen en Erkenntnisse, wonach der klini sche Befund unauffällig und die verabreichten Medikamente geeignet seien, kognitive Minderleistungen auszulösen (E. 3.2.5), vollumfänglich bestätigt. Eben so wenig ergab sich aus neurologischer Sicht ein Anhalt für ein kognitives Defizit, weder hin sichtlich de s als unauffällig gewertete n MRI des Gehirns noch be treffend den erhobenen klinischen Befund (E. 3.2.2). 4.4

Endlich vermag der Beschwerdeführer auch nichts für sich zu gewinnen, als er eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und einen Rentenanspruch zumin dest bis vor der Begutachtung reklamiert. Die Gutachter haben ausführlich darge legt, dass ein zerebrales Schädigungsereignis nicht dokumentiert ist und nament lich pharmakogene Störeinflüsse bei den Behandlern nicht in die Diskussion Ein gang gefunden haben (Urk. 7/153/6 ff.). Gestützt hierauf kann nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante kognitive Einschränkung geschlossen werden. Ohnehin war eine Einschränkung von «ca. 20 % » bloss im angestammten Beruf als Ofenbauer attestiert (Urk. 7/115 /5), was einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer intellektuell nich t anspruchsvollen Tätigkeit im Kompetenzn iveau 1 nicht entgegensteht (vgl. nachfolgend E . 5.3). 4.5

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführer s keine be rech tigten Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu begründen. Damit drängen sich entgegen dessen Dafürhalten weitere Abklärungen nicht auf. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E 5.2). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.3

Wie schon im Rahmen der letztmaligen Rentenprüfung festgestellt (E. 3.1), sind dem Beschwerdeführer dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten ganztags und vollschichtig zumutbar, womit eine neuerliche Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - zu Gunsten des Beschwerdeführers - unterbleiben kann, findet das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 festgelegte Valideneinkommen in den Akten doch keinerlei Stütze: Seinen Anga ben zufolge absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1999 eine Lehre als Ofenbauer (Hafner) und war anschliessend auf diesem Beruf bis zum Oktober 2001 tätig (IV-Anmeldung vom 1 9. Februar 2001, Urk. 7/2/4). Doku mente über einen Lehrabschluss sind nicht aktenkundig. Im Rahmen der Begut achtung gab der Beschwerdeführer sodann an, nach der dreijährigen Lehre zum Ofensetze r (ab 1995) 10 Jahre auf dem Lehrberuf tätig gewesen zu sein, zuletzt in einem 100 % -Pensum bis 2012, wobei er die Arbeit aufgrund der geringen Auftragslage habe beenden müssen (Urk. 7/153/41).

Mit dieser Tätigkeit erzielte der Beschwerdeführer indessen gemäss IK-Auszug Jahressaläre, die nicht ansatz weise dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen entspra chen. Das 1987 bis 2016 maximal erzielte Jahreseinkommen belief sich auf rund Fr. 43'000.-- (Jahr 2000; vgl. IK-Auszug, Urk. 7/93). Unter diesen Umständen auf den Tabellenlohn für verarbeitendes Gewerbe, Niveau 3 abzustellen, was zu einem Jahreslohn für das Jahr 2014 von Fr. 79'421.-- führte (Urk. 7/53 und 7/158/13), ist offenkundig nicht sachgerecht. Vielmehr hätte sich hierfür das Abstellen auf das (heutige) Kompetenzn iveau 1 für Hilfsarbeiten aufgedrängt. Solche sind dem Beschwerdeführer auch heute noch unverändert mit einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.2.6). Mithin wäre sowohl für das Validen- als auch für das Inva lideneinkommen auf denselben Tabellenwert für Hilfsarbeiten abzustellen und erübrigte sich damit ein ordentlicher Einkommensvergleich (vgl. vorstehende E.

5 .2). S elbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges vom Invali den einkommen von 25 %

(BGE 126 V 75) führte dies nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad (Valideneinkommen = 100; Invalideneinkommen = 75; Invaliditätsgrad = 25 %). Ergänzend ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich eine Leistungseinschränkung für angepasste Tätigkeiten vor der Begutachtung auch aus kognitiver Sic ht nicht begründen lässt (E. 4.4). 5.4

Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits in einer angepassten Tätigkeit beschäftigt ist (Urk. 7/153/42, 139; vgl. Urk. 7/153/223, wonach die Indikatoren für intakte Ressourcen zur Integration in den Arbeitsmarkt sprächen). 5.5

Die Beschwer de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 61 lit . f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis

IVG)

und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Ab klärungen vorzunehmen sowie hernach über mögliche Eingliederungsmass nahme n oder einen Rentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter seien ihm Eingliede rungsmassnahmen und mindestens eine Viertelsrente bis zum Begutachtungs zeitpunkt auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juli 2020 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwer deführer sei die angestammte Tätigkeit als Ofenbauer seit dem Jahr 2012 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe für angepasste, körperlich leichte Tätig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 26 % ergebe. Die vor dem Zeitpunkt der Begutachtung aus neu ropsychologischer Sicht aktenkundige Einschränkung von 10 bis 20 % sei nicht rententangierend und betreffe im Übrigen die angestammte Tätigkeit. Gestützt auf die aktuelle neuropsychologische Einschätzung lasse sich keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 1).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerde führer

insbesondere entgegen, das von der Beschwer degegnerin eingeholte Gutachten erscheine bloss auf den ersten Blick als umfas send; in Wirklichkeit leide es an diversen Mängeln. So fehlten zum einen bei sämtlichen Diagnosen eine Kodifizie rung und verfüge zum andern Dr. med. B.___ nicht über die notwendige Voraussetzung zur Erstellung eines neuropsycholo gischen Gutachtens, wofür eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung von Nöten sei. Sodann habe der Arztbericht von Dr. med. C.___ bloss auszugs weise Eingang ins Gutachten gefunden, weshalb im Gutachten nicht sämtliche medizinischen Berichte gewürdigt worden seien. Schliesslich sei eine Indikator prüfung nicht vorgenommen worden, mangle es an einem Belastungsprofil und sei der Potentialabklärung keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsein schät zung zugekommen. Mithin liege weder eine nachvollziehbare, noch eine begründete oder vollständige medizinische Einschätzung vor. Hinzu komme, dass der Ein kommensvergleich mangels offen gelegter Berechnungsgrundlagen nicht nach voll ziehbar sei und dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktu ellen gesundheitlichen Einschätzung zumindest eine befristete Rente zuzuspre chen sei (Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/71) lag die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der rechten Hand sowie der rechten unteren Extremität und des Rückens bestünden, womit in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer seit Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. In leichten T ätigkeiten, sitze nd oder wechselbelastend, nicht dauerhaft stehend und ohne weite Gehstrecken sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/3). Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ermit telte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/53).

E. 3.2 Am 5., 7. und 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär in der A.___ abgeklärt (Expertise vom 1 4. März 2019, Urk. 7/153).

E. 3.2.1 Der internistische Gutachter hielt fest, anamnestisch habe der Beschwerdeführer vorrangig eine eingeschränkte Gehfähigkeit, einen Kopfschmerz, einen Schmerz der cervicalen und lumbalen Wirbelsäule, der Kniegelenke, des rechten Fusses und linken Ellenbogens sowie eine Kraftlosigkeit des rechten H andgelenks be klagt . Daneben habe er Konzentrationsmangel, linksseitige Ohrgeräusche und Atem not bei Staubbelastung reklamiert. Das Treppenlaufen während der Belastungsphase sei ohne jegliche Beschwerdereklamation flüssig, dynamisch und zügig erfolgt. Übereinstimmend mit der aktenevident dokumentierten mittelschweren bronchia len Hyperreagibilität hätten sich während der pulmonalen Befunderhebung in Ruhe und nach der Belastungsphase vesikuläre Atemgeräusche erheben lassen . Im klinischen Befund seien erhöhte Blutdruckwerte und eine Präadipositas

zu T age getreten, wobei die deutlich hypertonen Blu t druckwerte einer Abklärung und Be handlung bedürften . Zusammenfassend bestehe aus internistischer Sicht auf grund bronchialer Hyperreagibilität dauerhaft eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten mit Staubbelastung. Eine Reduktion des Körpergewichts (102 kg)

sei zu empfehlen (Urk. 7/153/44- 46). In bisheriger Tätigkeit als Ofen bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit, während für angepasste Arbeiten keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/153/50).

E. 3.2.2 In der neurologischen Untersuchung fand sich kein objektivierbares fokal-neu rologisches Defizit. HWS und LWS waren gut beweglich und zeigten den An gaben des Gutachters zufolge keinen relevanten paravertebralen Hartspann. Radi kuläre Reizphänomene oder ein namhaftes andersartiges spinales Syndrom lag en nicht vor. Das MRI des Gehirns war unauffällig, der klinische Befund ohne Anhalt für ein kognitives Defizit. Der Gutachter notierte, das nachgereichte MRI vom 1 9. November 2018 der HWS habe eine neuroforaminal e Enge mit «starker C6-Wurzelkom pression links» visualisiert; in der Untersuchung habe sich indessen weder ein C6-Reizsyndrom noch ein permanentes neurologisches Ausfallsyndrom mit Bezug zur linksseitigen C6-Nervenwurzel finden lassen . D as im Rahmen der Begutachtung angefertigte MRI der LWS habe radiologische Befunde mit fora minalen Einengungen der Nervenwurzel L5 links und L4 rechts ergeben, in der Untersuchung hätten sich aber keine namhaften Affektionen der lumbalen Nervenwurzeln präsentiert . Insgesamt habe sich ein grossgewachsener, athleti scher Versicherter gezeigt. Die vom Beschwerdeführer reklamierten Cephalgien würden an einen Spannungskopfschmerz und - angesichts der Medikamenten-Anamnese - auch an eine Analgetika- Cephalgie denken lassen. Die fehlende Doku mentation und die polypragmatische Medikation ohne ausreichend erkenn bare Fokussierung auf eine leitliniennahe Therapieführ ung würden aber eine inva lidisierende Cephalgie

nicht für ausreichend belegt erscheinen lassen . Insge samt bestehe unter Berücksichtigung der Anamnese, der Aktendaten und aktu ellen neuro lo gischen Untersuchungen kein Anhalt,

um eine neurologisch begrün dete Gesund heitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/153/87).

E. 3.2.3 Gegenüber dem orthopädischen

Gutachter

klagte der Beschwerdeführer insbeson - dere über ständige Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk mit beein trächtigtem Abrollvorgang des rechten Fusses und häufigem Humpeln. Sodann leide er an regelmässigem Nachtschmerz und schlafe meist in einer Gipslage rungsschiene gegen die Spitzfussstellung. Spazieren könne er maximal während einer Stunde; danach müsse er häufig eine Schmerztablette einnehmen. Daneben habe er Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, ständige Nacken prob - leme, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksbeschwerden, so dass er kein schweres Buch mehr festhalten könne - im Alltag komme er jedoch ganz gut zurecht. Schliesslich sei en nach einem Unfall im Jahr 2014 mit Verrenkung des Ellengelenks eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen verblieben und es käme daselbst immer wieder zu heftigen B lockaden (Urk. 7/153/114-116).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung präsentierte sich gemäss den Aus führungen des Gutachters ein Proband von athletischem Konstitutionstyp. Der Beschwerdeführer habe nach problemloser Bewältigung von zwei Etagen treppen das Untersuchungszimmer mit raumgreifendem flüssigem Gangbild be treten. Im Barfussstand und -gang habe sich ein beeinträchtigter Abrollvorgang des rechten Fusses mit leichgradigem Anlaufhumpeln gezeigt. Die Prüfung des Finger-Boden-A bstand es sei mühelos durch führbar gewesen (30 cm). Die Funk tionsprüfung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei alters- und konstitu tions gerecht normal ausgefallen. Anzeichen für Nervenwurzelreiz- oder Nerven wurzelkompressionser scheinungen bei der klinisch-neurologischen Untersuchung der oberen und unte ren Extremitäten hätten sich nicht finden lassen und es habe sich eine freie stabile Schulter-Arm-Beweglichkeit beidseits gezeigt. Der Gut achter erhob am linken Ellen gelenk eine Beugekontraktur von 15? und eine um 20? eingeschränkte Ellen gelenkflexion. Die Kapsel-Band-Führung am linken Ellen gelenk war stabil, Schmerz- oder Reizerscheinungen ergaben sich nicht. Die Unter armdrehbe weg lichkeit war seitengleich frei. Klinisch ergaben sich keine Zeichen einer Instabilität und keine inspektorisch oder palpatorisch nachweisbare n Schmerz

- und Reiz erscheinungen. Die Ho h lhandbeschwielung präsentierte sich seitengleich normal. Schliesslich erhob der Gutachter eine seitengleich normale Kniegelenk beweg lichkeit sowie eine stabile Kapsel-Band-Führung, und es waren weder Men is kuszeichen noch eine Kniegelenkschwellung oder ein Kniegelenker guss zu finden. Indessen liessen sich bei der aktiven und passiven Bewe gungs prüfung Arth r ose reibegeräusche

erhe ben. Der Gutachter hielt fest, klinisch und radio lo gisch bestehe eine rechts führende Kniegelenksarthro se ohne aktuell nach weis bare Schmerz- und Reizerscheinungen. Sodann sei die rechte obere Sprungge len k region massiv verplumpt mit eingeschränkter unterer Sprunggelenk beweg lich keit . Es bestehe jedoch eine seit engleiche ausgeprägte Fussbeschwielung mit aus ge präg ten seitengleichen Hyperkeratosen an beiden Fersen als Hinweis auf eine normale Alltagsbeanspruch ung der Beine ohne S eitendifferenz (Urk. 7/153/125-134).

Zusammengefasst stünden die Veränderungen und Funktionseinbussen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenks im Vordergrund, woraus Leistungsein bussen für Dauersteh- und Gehtätigkeiten resultierten. Leichtergradige Funk tions einbussen bestünden am rechten Handgelenk und am linken Ellengelenk. Hieraus ergäben sich Leistung s einbussen für schwere Hebe- und Tragearbeiten und Tätig keiten mit besonderer Beanspruchung von Hand und Handgelenken sowie linkem Ellengelenk. Wegen der in der Bildgebung nachgewiesen en degenerativen Verän de rungen seien Arbeiten in längeren wirbelsäulenbelastenden Haltungen sowie repetitive Hebe- und Tragebelastungen von mehr als 20 kg nicht leidensgerecht. Zumutbar und leidensgerecht sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit überwie gender Sitztätigkeit wegen der Gelenkveränderungen an den unteren E xtremitä ten (Urk. 7/153/135).

Weder s chweres Greifen und Halten noch repetitiv e Greif- und Haltearbeiten seien zumutbar (Urk. 7/153/140). Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfskraft in einer Buchhandlung sei als leidensgerecht zu betrachten und dem Beschwerdeführer damit vollumfänglich ganztags zumutbar (Urk. 7/153/139) .

E. 3.2.4 Der psychiatrische Gutachter führte aus, im aktuellen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund liessen sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf die Achsenkriterien einer depressiven Episode, finden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur strukturierten Alltagsaktivität (stundenlanges Zahlen rätsel, Abonnement in einem Programmkino), die guten sozialen Einbindungen, die Selbsteinschätzung und die Verhaltensbeobachtung stützten den diagnosti schen Eindruck. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bewegungs apparat und im Kopf würden sich sodann aus Sicht des Gutachte r s nicht einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zuordnen lassen: im klinischen Ein druck finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und es fehle auch ein chronischer, emotionaler und psychosozialer Konflikt, vor dessen Hin ter grund sich der Schmerz entwickelt haben könnte. Sodann seien die akten kundig vorbeschriebenen und vom Versicherten angegeben en kognitiven Defizite im Verlauf der aktuellen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde führer sei während der Exploration wach und attent gewesen und habe auch bei den orientierenden Kurztests zur Konzentration und dem Kurzzeitgedächtnis keine krankheitswertigen Auffälligkeiten gezeigt. Schliesslich habe sich die orientie rend e Testung zur Beschwerdevalidierung unauffällig gezeigt (Urk. 7/153/176). Ferner hielt der Gutachter fest, dass die Medikamentenanamnese für einen mona te langen Fehlgebrauch von potenziell suchtinduzierenden Opioiden (Trama dol) spreche, welche geeignet seien, affektive Störungen, eine vermehrte Schläfrigkei t und kognitiv-mne stische Defizite zu verursachen. Auch angesichts der fehlenden Schmerzdokumentation sei die Überprüfung der analgetischen Medikation anzu raten. Zusammenfassend ergäben sich somit keine ausreichen den Hinweise für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Eine Arbeits aufnahme sei aus therapeutischer Sicht zur Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwirksamkeits- und Selbstwert erleben, sozialer Teilhabe und zum Abbau von Vermeidungsverhalten zu befürworten (Urk. 7/153/177).

E. 3.2.5 Die neuropsychologische Untersuchung erbrachte unterdurchschnittliche Ergeb nisse im Bereich der verbalen Lernleistung, in Teilbereichen des mittelfristigen Gedächtnisses und einem Teilbereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit bei an sonsten überwiegend durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergeb nissen. Das Beschwerdevalidierungsverfahren zeigte keine Hinweise auf eine einge schränkte Leistungsmotivation (Urk. 7/153/220). Der Gutachter hielt hierzu fest, die aktuelle Exploration habe lediglich die Defizite im Gedächtnisbereich bestätigt bei mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnissen im attentionalen u nd exekutiven Funktionsbereich . Das aktuelle MRI des Kopfes sei unauffällig. Eine biologisch verstandene Genese der formal auffälligen Test be funde im Sinne einer hirnorganischen Schädigung sei demnach nicht zu erkenne n. Eine Genese im Rahmen der berichteten Schädelverletzung sei nicht wahrschein lich, eine Läsion des Hirnparenchyms aktenkundig und aus weislich der rezenten Bildgebung nicht zu erkennen. Anamnestisch bestünden eine Selb ständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration sowie Aktivität und der Versi cherte benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Mithin weise sich der klinische Befund als unauf fällig aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden hätten im klinischen Eindruck und im Rahmen der testpsycholo gi schen Untersuchung zum Grossteil nicht bestätigt werden können. Die erhobe nen kognitiven Minder leistungen seien zudem auch im Kontext mit den verab reichten Medikamenten zu verstehen, welche geeignet seien, kognitive Minder leis tungen (Schläfrigkeit, Einschränkungen im Reaktionsvermögen, Benommen heit, Somno lenz, Müdigkeit) auszulösen. Eine Revision der Medikation sei hier demnach zu erwägen.

Zusammenfassen d lasse sich aus neuropsychologischer Sicht eine dauerhaft inva lidisierende kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht attestieren (Urk. 7/153/221).

E. 3.2.6 Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter fol gen de Diagnosen als mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit

(Urk. 7/153/10) : - bronchiale Hyperreagibilität - leichtgradige Funktionsstörung und Belastungsbeschwerden des rechten Handgelenks nach TFCC- Komplexrefixation und Ulnaverkürzungs osteo tomie (2014) - endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellengelenks nach

ope ra tiver Behandlung einer offenen Luxationsfraktur mit Kapsel-Band-Ver letzung (2014) - K niegelenk arthrose rechts ausgeprägter als links, ohne Funktionsein bussen und ohne Schmerz- und Reizerscheinungen - fortgeschrittene obere Sprunggelenkarthrose rechts mit Funktionsein bussen und Schmerzen und Reizerscheinungen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu (Urk. 7/153/11): - arterielle Hypertonie - Präadipositas - möglicher intermittierender Spannungskopfschmerz, DD: Analgetika- Cephalgie - Fehlgebrauch von Opioiden

Aus interdisziplinärer Sicht ersahen die Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr, während sie eine dem Leiden ange passte Beschäftigung für vollumfänglich zumutbar erachteten (Urk. 7/153/12). 4. 4.1

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten der A.___ die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweisrechtlichen An forderungen (E. 1.6): Es beruht auf den relevan ten Vorakten (Urk. 7/153/17-32) sowie auf umfassenden und sorgfältigen Untersuchungen (Urk. 7/153/44, 82 ff., 125 ff., 173 f., 208 f.) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/153/45, 79, 114 f., 169 f., 211 ff.) sowie mit den bedeut sa men Berichten auseinander (Urk. 7/153/6 ff., 90, 220). Die medizinischen Überle gun gen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet. 4.2

Hinweise dafür, dass die Gutachter, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S.

10), die medizinischen Akten ungenügend berücksichtigt hätten, sind nicht auszumachen. Es versteht sich von selbst, dass ein Gutachten eine Übersicht der verwendeten Quellen zu enthalten hat; sodann wird im Rahmen der Gutachtens erstellung auch die Aufführung eines Aktenauszuges verlangt (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Anhang VII, Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00367

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

14. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, 1969 geboren und als Ofenbauer tätig (Urk. 7/2/4), wurde mit Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juli 2003 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt (Urk. 7/19/3). Nach Abbruch des Vorkurses für die Aufnahmeprüfung an die Hochschule Z.___ durch den Versicherten hob die IV-Stelle die Kostengutsprache mittels Verfügung vom 9. Mai 2005 auf (Urk. 7/25). 1.2

Am 2 0. Mai 2014 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf H and -, Knie-, Sprunggelenk- und Rückenbeschwerden die IV-Stelle um Ausrichtung von Ver siche rungsleistungen (Urk. 7/37). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizi ni scher Hinsicht verneinte diese mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/71). 1.3

Unter Hinweis insbesondere auf kognitive Einschränkungen meldete sich X.___ mit Neuanmeldungsgesuch vom 1 7. Juli 2017 bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/73) und liess aufforderungsgemäss (Urk. 7/75) ärztliche Berichte einreichen (Urk. 7/89-90). Nach Beizug eines IK-Auszuges (Urk. 7/93) und der Akten des Unfallversicherers von X.___ hinsichtlich eines sich am 6. April 2011 zugetragenen Unfallereignisses (Urk. 7/107) sowie der Aktua lisierung der medizinischen Aktenlage gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 3 0. April bis zum 2 5. Mai 2018 (Urk. 7/125, Schlussbericht vom 2 4. Mai 2018, Urk. 7/127) . Die beruflichen Massnahmen schloss sie mit Mitteilung vom 2 9. Mai 2018 ab (Urk. 7/128) und liess den Versi cherten im Rahmen der Rentenprüfung begutachten. Gestützt auf das von der A.___ erstattete polydisziplinäre Gutachten (internistisch, neurologisch, ortho pä disch, psychiatrisch, neuropsychologisch) vom 1 4. März 2019 (Urk. 7/153) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 4. April 2019, Urk. 7/159, Einwand vom 2 8. August 2019, Urk. 7/180 und Urk. 7/189 zur gutachterlichen Stellungnahme vom 21. November

2019, Urk. 7/184) mit Verfügung vom 5. Mai 2020 einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erheben und bean tragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien weitere Ab klärungen vorzunehmen sowie hernach über mögliche Eingliederungsmass nahme n oder einen Rentenanspruch zu entscheiden. Eventualiter seien ihm Eingliede rungsmassnahmen und mindestens eine Viertelsrente bis zum Begutachtungs zeitpunkt auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess der Versicherte um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 1 3. Juli 2020 (Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung ge währt (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li di tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Ver änderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invali dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf

BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.6

Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfe n sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, dem Beschwer deführer sei die angestammte Tätigkeit als Ofenbauer seit dem Jahr 2012 nicht mehr zumutbar. Demgegenüber bestehe für angepasste, körperlich leichte Tätig keiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit, was einen rentenausschliessenden Inva liditätsgrad von 26 % ergebe. Die vor dem Zeitpunkt der Begutachtung aus neu ropsychologischer Sicht aktenkundige Einschränkung von 10 bis 20 % sei nicht rententangierend und betreffe im Übrigen die angestammte Tätigkeit. Gestützt auf die aktuelle neuropsychologische Einschätzung lasse sich keine dauerhafte kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerde führer

insbesondere entgegen, das von der Beschwer degegnerin eingeholte Gutachten erscheine bloss auf den ersten Blick als umfas send; in Wirklichkeit leide es an diversen Mängeln. So fehlten zum einen bei sämtlichen Diagnosen eine Kodifizie rung und verfüge zum andern Dr. med. B.___ nicht über die notwendige Voraussetzung zur Erstellung eines neuropsycholo gischen Gutachtens, wofür eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung von Nöten sei. Sodann habe der Arztbericht von Dr. med. C.___ bloss auszugs weise Eingang ins Gutachten gefunden, weshalb im Gutachten nicht sämtliche medizinischen Berichte gewürdigt worden seien. Schliesslich sei eine Indikator prüfung nicht vorgenommen worden, mangle es an einem Belastungsprofil und sei der Potentialabklärung keinerlei Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsein schät zung zugekommen. Mithin liege weder eine nachvollziehbare, noch eine begründete oder vollständige medizinische Einschätzung vor. Hinzu komme, dass der Ein kommensvergleich mangels offen gelegter Berechnungsgrundlagen nicht nach voll ziehbar sei und dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktu ellen gesundheitlichen Einschätzung zumindest eine befristete Rente zuzuspre chen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Der Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 (Urk. 7/71) lag die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zugrunde, wonach beim Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage Einschränkungen bezüglich der Belastbarkeit der rechten Hand sowie der rechten unteren Extremität und des Rückens bestünden, womit in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer seit Oktober 2012 eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. In leichten T ätigkeiten, sitze nd oder wechselbelastend, nicht dauerhaft stehend und ohne weite Gehstrecken sowie mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg bestehe seit jeher eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/64/3). Gestützt auf diese medizinische Beurteilung ermit telte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 7/53). 3.2

Am 5., 7. und 1 2. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär in der A.___ abgeklärt (Expertise vom 1 4. März 2019, Urk. 7/153). 3.2.1

Der internistische Gutachter hielt fest, anamnestisch habe der Beschwerdeführer vorrangig eine eingeschränkte Gehfähigkeit, einen Kopfschmerz, einen Schmerz der cervicalen und lumbalen Wirbelsäule, der Kniegelenke, des rechten Fusses und linken Ellenbogens sowie eine Kraftlosigkeit des rechten H andgelenks be klagt . Daneben habe er Konzentrationsmangel, linksseitige Ohrgeräusche und Atem not bei Staubbelastung reklamiert. Das Treppenlaufen während der Belastungsphase sei ohne jegliche Beschwerdereklamation flüssig, dynamisch und zügig erfolgt. Übereinstimmend mit der aktenevident dokumentierten mittelschweren bronchia len Hyperreagibilität hätten sich während der pulmonalen Befunderhebung in Ruhe und nach der Belastungsphase vesikuläre Atemgeräusche erheben lassen . Im klinischen Befund seien erhöhte Blutdruckwerte und eine Präadipositas

zu T age getreten, wobei die deutlich hypertonen Blu t druckwerte einer Abklärung und Be handlung bedürften . Zusammenfassend bestehe aus internistischer Sicht auf grund bronchialer Hyperreagibilität dauerhaft eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für Tätigkeiten mit Staubbelastung. Eine Reduktion des Körpergewichts (102 kg)

sei zu empfehlen (Urk. 7/153/44- 46). In bisheriger Tätigkeit als Ofen bauer bestehe keine Arbeitsfähigkeit, während für angepasste Arbeiten keine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/153/50). 3.2.2

In der neurologischen Untersuchung fand sich kein objektivierbares fokal-neu rologisches Defizit. HWS und LWS waren gut beweglich und zeigten den An gaben des Gutachters zufolge keinen relevanten paravertebralen Hartspann. Radi kuläre Reizphänomene oder ein namhaftes andersartiges spinales Syndrom lag en nicht vor. Das MRI des Gehirns war unauffällig, der klinische Befund ohne Anhalt für ein kognitives Defizit. Der Gutachter notierte, das nachgereichte MRI vom 1 9. November 2018 der HWS habe eine neuroforaminal e Enge mit «starker C6-Wurzelkom pression links» visualisiert; in der Untersuchung habe sich indessen weder ein C6-Reizsyndrom noch ein permanentes neurologisches Ausfallsyndrom mit Bezug zur linksseitigen C6-Nervenwurzel finden lassen . D as im Rahmen der Begutachtung angefertigte MRI der LWS habe radiologische Befunde mit fora minalen Einengungen der Nervenwurzel L5 links und L4 rechts ergeben, in der Untersuchung hätten sich aber keine namhaften Affektionen der lumbalen Nervenwurzeln präsentiert . Insgesamt habe sich ein grossgewachsener, athleti scher Versicherter gezeigt. Die vom Beschwerdeführer reklamierten Cephalgien würden an einen Spannungskopfschmerz und - angesichts der Medikamenten-Anamnese - auch an eine Analgetika- Cephalgie denken lassen. Die fehlende Doku mentation und die polypragmatische Medikation ohne ausreichend erkenn bare Fokussierung auf eine leitliniennahe Therapieführ ung würden aber eine inva lidisierende Cephalgie

nicht für ausreichend belegt erscheinen lassen . Insge samt bestehe unter Berücksichtigung der Anamnese, der Aktendaten und aktu ellen neuro lo gischen Untersuchungen kein Anhalt,

um eine neurologisch begrün dete Gesund heitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/153/87). 3.2.3

Gegenüber dem orthopädischen

Gutachter

klagte der Beschwerdeführer insbeson - dere über ständige Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk mit beein trächtigtem Abrollvorgang des rechten Fusses und häufigem Humpeln. Sodann leide er an regelmässigem Nachtschmerz und schlafe meist in einer Gipslage rungsschiene gegen die Spitzfussstellung. Spazieren könne er maximal während einer Stunde; danach müsse er häufig eine Schmerztablette einnehmen. Daneben habe er Rückenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, ständige Nacken prob - leme, Knieschmerzen rechts sowie Handgelenksbeschwerden, so dass er kein schweres Buch mehr festhalten könne - im Alltag komme er jedoch ganz gut zurecht. Schliesslich sei en nach einem Unfall im Jahr 2014 mit Verrenkung des Ellengelenks eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen verblieben und es käme daselbst immer wieder zu heftigen B lockaden (Urk. 7/153/114-116).

Anlässlich der orthopädischen Untersuchung präsentierte sich gemäss den Aus führungen des Gutachters ein Proband von athletischem Konstitutionstyp. Der Beschwerdeführer habe nach problemloser Bewältigung von zwei Etagen treppen das Untersuchungszimmer mit raumgreifendem flüssigem Gangbild be treten. Im Barfussstand und -gang habe sich ein beeinträchtigter Abrollvorgang des rechten Fusses mit leichgradigem Anlaufhumpeln gezeigt. Die Prüfung des Finger-Boden-A bstand es sei mühelos durch führbar gewesen (30 cm). Die Funk tionsprüfung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei alters- und konstitu tions gerecht normal ausgefallen. Anzeichen für Nervenwurzelreiz- oder Nerven wurzelkompressionser scheinungen bei der klinisch-neurologischen Untersuchung der oberen und unte ren Extremitäten hätten sich nicht finden lassen und es habe sich eine freie stabile Schulter-Arm-Beweglichkeit beidseits gezeigt. Der Gut achter erhob am linken Ellen gelenk eine Beugekontraktur von 15? und eine um 20? eingeschränkte Ellen gelenkflexion. Die Kapsel-Band-Führung am linken Ellen gelenk war stabil, Schmerz- oder Reizerscheinungen ergaben sich nicht. Die Unter armdrehbe weg lichkeit war seitengleich frei. Klinisch ergaben sich keine Zeichen einer Instabilität und keine inspektorisch oder palpatorisch nachweisbare n Schmerz

- und Reiz erscheinungen. Die Ho h lhandbeschwielung präsentierte sich seitengleich normal. Schliesslich erhob der Gutachter eine seitengleich normale Kniegelenk beweg lichkeit sowie eine stabile Kapsel-Band-Führung, und es waren weder Men is kuszeichen noch eine Kniegelenkschwellung oder ein Kniegelenker guss zu finden. Indessen liessen sich bei der aktiven und passiven Bewe gungs prüfung Arth r ose reibegeräusche

erhe ben. Der Gutachter hielt fest, klinisch und radio lo gisch bestehe eine rechts führende Kniegelenksarthro se ohne aktuell nach weis bare Schmerz- und Reizerscheinungen. Sodann sei die rechte obere Sprungge len k region massiv verplumpt mit eingeschränkter unterer Sprunggelenk beweg lich keit . Es bestehe jedoch eine seit engleiche ausgeprägte Fussbeschwielung mit aus ge präg ten seitengleichen Hyperkeratosen an beiden Fersen als Hinweis auf eine normale Alltagsbeanspruch ung der Beine ohne S eitendifferenz (Urk. 7/153/125-134).

Zusammengefasst stünden die Veränderungen und Funktionseinbussen im Be reich des rechten oberen Sprunggelenks im Vordergrund, woraus Leistungsein bussen für Dauersteh- und Gehtätigkeiten resultierten. Leichtergradige Funk tions einbussen bestünden am rechten Handgelenk und am linken Ellengelenk. Hieraus ergäben sich Leistung s einbussen für schwere Hebe- und Tragearbeiten und Tätig keiten mit besonderer Beanspruchung von Hand und Handgelenken sowie linkem Ellengelenk. Wegen der in der Bildgebung nachgewiesen en degenerativen Verän de rungen seien Arbeiten in längeren wirbelsäulenbelastenden Haltungen sowie repetitive Hebe- und Tragebelastungen von mehr als 20 kg nicht leidensgerecht. Zumutbar und leidensgerecht sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen mit überwie gender Sitztätigkeit wegen der Gelenkveränderungen an den unteren E xtremitä ten (Urk. 7/153/135).

Weder s chweres Greifen und Halten noch repetitiv e Greif- und Haltearbeiten seien zumutbar (Urk. 7/153/140). Die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Hilfskraft in einer Buchhandlung sei als leidensgerecht zu betrachten und dem Beschwerdeführer damit vollumfänglich ganztags zumutbar (Urk. 7/153/139) . 3.2.4

Der psychiatrische Gutachter führte aus, im aktuellen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund liessen sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Hinweise auf die Achsenkriterien einer depressiven Episode, finden. Die Angaben des Beschwerdeführers zur strukturierten Alltagsaktivität (stundenlanges Zahlen rätsel, Abonnement in einem Programmkino), die guten sozialen Einbindungen, die Selbsteinschätzung und die Verhaltensbeobachtung stützten den diagnosti schen Eindruck. Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen im Bewegungs apparat und im Kopf würden sich sodann aus Sicht des Gutachte r s nicht einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung zuordnen lassen: im klinischen Ein druck finde sich kein andauernder starker und quälender Schmerz und es fehle auch ein chronischer, emotionaler und psychosozialer Konflikt, vor dessen Hin ter grund sich der Schmerz entwickelt haben könnte. Sodann seien die akten kundig vorbeschriebenen und vom Versicherten angegeben en kognitiven Defizite im Verlauf der aktuellen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Der Beschwerde führer sei während der Exploration wach und attent gewesen und habe auch bei den orientierenden Kurztests zur Konzentration und dem Kurzzeitgedächtnis keine krankheitswertigen Auffälligkeiten gezeigt. Schliesslich habe sich die orientie rend e Testung zur Beschwerdevalidierung unauffällig gezeigt (Urk. 7/153/176). Ferner hielt der Gutachter fest, dass die Medikamentenanamnese für einen mona te langen Fehlgebrauch von potenziell suchtinduzierenden Opioiden (Trama dol) spreche, welche geeignet seien, affektive Störungen, eine vermehrte Schläfrigkei t und kognitiv-mne stische Defizite zu verursachen. Auch angesichts der fehlenden Schmerzdokumentation sei die Überprüfung der analgetischen Medikation anzu raten. Zusammenfassend ergäben sich somit keine ausreichen den Hinweise für eine psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Eine Arbeits aufnahme sei aus therapeutischer Sicht zur Stabilisierung von Tagesstruktur, Se lbstwirksamkeits- und Selbstwert erleben, sozialer Teilhabe und zum Abbau von Vermeidungsverhalten zu befürworten (Urk. 7/153/177). 3.2.5

Die neuropsychologische Untersuchung erbrachte unterdurchschnittliche Ergeb nisse im Bereich der verbalen Lernleistung, in Teilbereichen des mittelfristigen Gedächtnisses und einem Teilbereich der Verarbeitungsgeschwindigkeit bei an sonsten überwiegend durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergeb nissen. Das Beschwerdevalidierungsverfahren zeigte keine Hinweise auf eine einge schränkte Leistungsmotivation (Urk. 7/153/220). Der Gutachter hielt hierzu fest, die aktuelle Exploration habe lediglich die Defizite im Gedächtnisbereich bestätigt bei mehrheitlich durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Ergebnissen im attentionalen u nd exekutiven Funktionsbereich . Das aktuelle MRI des Kopfes sei unauffällig. Eine biologisch verstandene Genese der formal auffälligen Test be funde im Sinne einer hirnorganischen Schädigung sei demnach nicht zu erkenne n. Eine Genese im Rahmen der berichteten Schädelverletzung sei nicht wahrschein lich, eine Läsion des Hirnparenchyms aktenkundig und aus weislich der rezenten Bildgebung nicht zu erkennen. Anamnestisch bestünden eine Selb ständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration sowie Aktivität und der Versi cherte benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Mithin weise sich der klinische Befund als unauf fällig aus. Die vom Beschwerdeführer geklagten subjektiven Beschwerden hätten im klinischen Eindruck und im Rahmen der testpsycholo gi schen Untersuchung zum Grossteil nicht bestätigt werden können. Die erhobe nen kognitiven Minder leistungen seien zudem auch im Kontext mit den verab reichten Medikamenten zu verstehen, welche geeignet seien, kognitive Minder leis tungen (Schläfrigkeit, Einschränkungen im Reaktionsvermögen, Benommen heit, Somno lenz, Müdigkeit) auszulösen. Eine Revision der Medikation sei hier demnach zu erwägen.

Zusammenfassen d lasse sich aus neuropsychologischer Sicht eine dauerhaft inva lidisierende kognitive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der hierfür gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht attestieren (Urk. 7/153/221). 3.2.6

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter fol gen de Diagnosen als mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit

(Urk. 7/153/10) : - bronchiale Hyperreagibilität - leichtgradige Funktionsstörung und Belastungsbeschwerden des rechten Handgelenks nach TFCC- Komplexrefixation und Ulnaverkürzungs osteo tomie (2014) - endgradige Bewegungseinschränkung des linken Ellengelenks nach

ope ra tiver Behandlung einer offenen Luxationsfraktur mit Kapsel-Band-Ver letzung (2014) - K niegelenk arthrose rechts ausgeprägter als links, ohne Funktionsein bussen und ohne Schmerz- und Reizerscheinungen - fortgeschrittene obere Sprunggelenkarthrose rechts mit Funktionsein bussen und Schmerzen und Reizerscheinungen

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu (Urk. 7/153/11): - arterielle Hypertonie - Präadipositas - möglicher intermittierender Spannungskopfschmerz, DD: Analgetika- Cephalgie - Fehlgebrauch von Opioiden

Aus interdisziplinärer Sicht ersahen die Gutachter in der angestammten Tätigkeit als Ofenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr, während sie eine dem Leiden ange passte Beschäftigung für vollumfänglich zumutbar erachteten (Urk. 7/153/12). 4. 4.1

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten der A.___ die vom Bundesgericht postulierten, allgemeinen beweisrechtlichen An forderungen (E. 1.6): Es beruht auf den relevan ten Vorakten (Urk. 7/153/17-32) sowie auf umfassenden und sorgfältigen Untersuchungen (Urk. 7/153/44, 82 ff., 125 ff., 173 f., 208 f.) und setzt sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/153/45, 79, 114 f., 169 f., 211 ff.) sowie mit den bedeut sa men Berichten auseinander (Urk. 7/153/6 ff., 90, 220). Die medizinischen Überle gun gen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet. 4.2

Hinweise dafür, dass die Gutachter, wie der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S.

10), die medizinischen Akten ungenügend berücksichtigt hätten, sind nicht auszumachen. Es versteht sich von selbst, dass ein Gutachten eine Übersicht der verwendeten Quellen zu enthalten hat; sodann wird im Rahmen der Gutachtens erstellung auch die Aufführung eines Aktenauszuges verlangt (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Anhang VII, Ziff. 1.3 und

2). Diesen Vorgaben ist die Gutachten stelle unstreitig nachgekommen . Wie ausführlich die Gutachter die ihnen im Rahmen der Begutachtung überlassenen Aktenstücke zitieren, muss ihnen abhängig von der en Relevanz indessen anheim gestellt bleiben .

Dass die Gutachter vom Bericht von Dr. C.___ vom 1 3. Dezember 2017 hinreichend Kenntnis hatten, ergibt sich nicht nur aus der Konsensbeurteilung (Urk. 7/153/4), sondern auch aus dem Hinweis auf eine gründ liche Prüfung des Aktendossiers und die Wiedergabe von wesentlichen Dokumen ten (Urk. 7/153/99). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der LWS-Problematik behandelte, da rüber hinaus aber auf die (jahrelange) Behandlung in der Uniklinik D.___ und

bei Dr. E.___ verwies. Im Übrigen hatte Dr. C.___ an den unteren Extremi täten aktuell keine eindeutigen Nervendehnungszeichen und keinen Lasègue

dokumentiert (Urk. 7/110/3), was sich mit den in der Begutachtung erhobenen Befunden deckt (E. 3.2.2). Ebenso wenig haben es die Gutachter versäumt, sich mit den Akten den Eingliederungsversuch des Beschwerdeführers betreffend aus einanderzusetzen. Sie erklärten denn auch, weshalb sie der Beurteilung der Ein gliederungsfachleute - mangels objektiv ausgewiesener namhafter und dauer haf ter kognitiver Defizite mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/153/9) - nicht Folge leisteten. Die Rüge, das Gutachten fusse auf einer unvollständigen medizi nischen Aktenlage, ist unbegründet . 4.3

Was das Vorbringen des Beschwerdeführer s anbelangt, wonach er das Gutachten infolge fehlender Kodierung der erhobenen Diagnosen als mangelhaft erachtet, dringt er ebenso wenig durch, setzt doch einzig die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne des Gesetzes eine auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraus (vgl. E.

1.3). Eine psychiatrisch begründete Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde vom Gutachter indessen nachvollziehbar verneint (E.

3.2.4) . Die aus somatischer Sicht erhobenen Diagnosen lassen sich denn - wie die Gutachter plausibel erklärten (Urk. 7/184/2) - eindeutig zuordnen . Fehlt es an einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit, so erübrigt sich ferner die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ohne Weiteres. Ergän zend ist auf den weitgehend unauffälligen psychiatrischen Befund (Urk. 7/153/173 f.), das derzeit stabile soziale Umfeld des Beschwerdeführers sowie sein Aktivitäten niveau (Urk. 7/153/171) hinzuweisen. Aus interdiszi plinä rer Sicht erklärten die Gut achter sodann zusammenfassend, die multilokuläre n Gelenkschädigungen be gründeten eine nicht mehr gegebene Belastbarkeit in körperlich schweren Tätig keiten und aufgrund der bronchialen Hyperreagibilität würden Arbeiten mit höheren Staubexpositionen ausscheiden (Urk. 7/153/11) . Damit ist das Belas tungsprofil sowohl in negativer als auch positiver Hinsicht hinreichend klar for mu liert.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht begründet dar, weshalb der Gut achter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

P s y ch otherapie, spezia lisiert auf N europsychologie, nicht über das nötige Fachwissen zur Erstellung eines neuropsychologischen Gutachtens verfügen soll (vgl. dazu auch Stel lung nahme des Bundesrates vom 2 6. Februar 2020 zur Erstellung von neuropsycho logischen Teilgutachten durch einen Arzt der A.___ AG, wonach das BSV bis heute keine fachlichen Ver fehlungen festgestellt hat : https://www.parla

ment.ch/

de/ratsbetrieb/suche- curia -vista/ geschaeft?AffairId =20194623, besucht am 2. Sep tem ber 2021). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer daran zu erinnern, dass eine neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), und es grundsätzlich Aufgabe des psy chiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeits fähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuro psychologischer Defizite einzu schätzen (9C_299/2019 vom 2 7. Juni 2019 E. 4 mit Hinweis). I n der psychia trischen Untersuchung liessen sich die Klagen des Be schwerdeführers über ko g nitive Defizite nicht erhärten. Der Gutachter wies vielmehr darauf hin, dass der Beschwerdeführer wach und attent gewesen sei, die strukturierten Alltags akti vi täten - mit insbesondere stunde n langem Sudoku lösen (Urk. 7/153/42) - den dia gnost ischen Eindruck stützten (E. 3.2.4) und der monate lange Opioid-Fehlge brauch geeignet sei, kognitiv - mnestische Defizite zu verur sachen, weshalb insge samt ausreichende Hinweise für eine relevante psychia trische Pathologie nicht bestünden (E. 3.2.4). Mithin hat der psychiatrische Gut achter die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung gewonnen en Erkenntnisse, wonach der klini sche Befund unauffällig und die verabreichten Medikamente geeignet seien, kognitive Minderleistungen auszulösen (E. 3.2.5), vollumfänglich bestätigt. Eben so wenig ergab sich aus neurologischer Sicht ein Anhalt für ein kognitives Defizit, weder hin sichtlich de s als unauffällig gewertete n MRI des Gehirns noch be treffend den erhobenen klinischen Befund (E. 3.2.2). 4.4

Endlich vermag der Beschwerdeführer auch nichts für sich zu gewinnen, als er eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und einen Rentenanspruch zumin dest bis vor der Begutachtung reklamiert. Die Gutachter haben ausführlich darge legt, dass ein zerebrales Schädigungsereignis nicht dokumentiert ist und nament lich pharmakogene Störeinflüsse bei den Behandlern nicht in die Diskussion Ein gang gefunden haben (Urk. 7/153/6 ff.). Gestützt hierauf kann nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante kognitive Einschränkung geschlossen werden. Ohnehin war eine Einschränkung von «ca. 20 % » bloss im angestammten Beruf als Ofenbauer attestiert (Urk. 7/115 /5), was einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer intellektuell nich t anspruchsvollen Tätigkeit im Kompetenzn iveau 1 nicht entgegensteht (vgl. nachfolgend E . 5.3). 4.5

Zusammenfassend vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführer s keine be rech tigten Zweifel am Beweiswert des Gutachtens zu begründen. Damit drängen sich entgegen dessen Dafürhalten weitere Abklärungen nicht auf. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die auf angepasste Tätigkeiten eingeschränkte Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher H insicht auswirkt. 5.2

Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabel lenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sich tigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E 5.2). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.3

Wie schon im Rahmen der letztmaligen Rentenprüfung festgestellt (E. 3.1), sind dem Beschwerdeführer dem Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten ganztags und vollschichtig zumutbar, womit eine neuerliche Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - zu Gunsten des Beschwerdeführers - unterbleiben kann, findet das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2014 festgelegte Valideneinkommen in den Akten doch keinerlei Stütze: Seinen Anga ben zufolge absolvierte der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1999 eine Lehre als Ofenbauer (Hafner) und war anschliessend auf diesem Beruf bis zum Oktober 2001 tätig (IV-Anmeldung vom 1 9. Februar 2001, Urk. 7/2/4). Doku mente über einen Lehrabschluss sind nicht aktenkundig. Im Rahmen der Begut achtung gab der Beschwerdeführer sodann an, nach der dreijährigen Lehre zum Ofensetze r (ab 1995) 10 Jahre auf dem Lehrberuf tätig gewesen zu sein, zuletzt in einem 100 % -Pensum bis 2012, wobei er die Arbeit aufgrund der geringen Auftragslage habe beenden müssen (Urk. 7/153/41).

Mit dieser Tätigkeit erzielte der Beschwerdeführer indessen gemäss IK-Auszug Jahressaläre, die nicht ansatz weise dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Valideneinkommen entspra chen. Das 1987 bis 2016 maximal erzielte Jahreseinkommen belief sich auf rund Fr. 43'000.-- (Jahr 2000; vgl. IK-Auszug, Urk. 7/93). Unter diesen Umständen auf den Tabellenlohn für verarbeitendes Gewerbe, Niveau 3 abzustellen, was zu einem Jahreslohn für das Jahr 2014 von Fr. 79'421.-- führte (Urk. 7/53 und 7/158/13), ist offenkundig nicht sachgerecht. Vielmehr hätte sich hierfür das Abstellen auf das (heutige) Kompetenzn iveau 1 für Hilfsarbeiten aufgedrängt. Solche sind dem Beschwerdeführer auch heute noch unverändert mit einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 3.2.6). Mithin wäre sowohl für das Validen- als auch für das Inva lideneinkommen auf denselben Tabellenwert für Hilfsarbeiten abzustellen und erübrigte sich damit ein ordentlicher Einkommensvergleich (vgl. vorstehende E.

5 .2). S elbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abzuges vom Invali den einkommen von 25 %

(BGE 126 V 75) führte dies nicht zu einem renten begründenden Invaliditätsgrad (Valideneinkommen = 100; Invalideneinkommen = 75; Invaliditätsgrad = 25 %). Ergänzend ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass sich eine Leistungseinschränkung für angepasste Tätigkeiten vor der Begutachtung auch aus kognitiver Sic ht nicht begründen lässt (E. 4.4). 5.4

Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung sprächen, sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer bereits in einer angepassten Tätigkeit beschäftigt ist (Urk. 7/153/42, 139; vgl. Urk. 7/153/223, wonach die Indikatoren für intakte Ressourcen zur Integration in den Arbeitsmarkt sprächen). 5.5

Die Beschwer de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 61 lit . f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1 bis

IVG)

und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstwei len auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver siche rungsgericht hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro