Sachverhalt
1.
Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Gehörlosigkeit ( Urk. 10/16 ). Nach d er Einreis e aus ihrem Heimatland Y.___ in die Schweiz (Dezember 2014) meldete sie sich mit Formular vom 3. Februar 2016 zum Leistungsbezug (berufliche In t egration/Rente) bei der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. April 2016 ab, da die Versicherte mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen respektive eine Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 10/9). Auf ein neuerliches Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum, Urk. 10/11) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein ( Urk. 10/15).
Mit Formular vom 1 3. März 2020 meldete sich X.___ zum Bez ug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 10/18 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. April 2020, Urk. 10/21, Einwand vom 2 9. April 2020, Urk. 10/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erhe ben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragen. Eventualiter sei eine Verletzung der Abklärungspflicht festzustellen und die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Rainer Deecke zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verf ügung vom 1 5. Juli 2020 wurde da s prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1 3. Oktober 2020 an den eingangs gestellten Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 2. November 2020 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18), was der ersteren mit Verfügung vom 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindes tens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hin weisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts erhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig ( Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; B GE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen ( Art. 69 Abs. 2 IVV)
vornehmen. Gemäss Randziffern 8130 und 8131 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicher ung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) hat die IV-Stelle unter anderem im Falle einer erst maligen Anmeldung um eine Hilflosenentschädigung immer eine Abklärung vor Ort und Stelle durchzuführen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens ver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt, sei doch davon auszu ge hen, dass die erforderlichen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche nicht erreicht würden. Sodann könnten die Voraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung im Sonderfall nicht geprüft werden, weil die Beschwerde führerin keine Hörgeräteversorgung habe ( Urk. 2). Mit der Vernehmlassung ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall die korrigierten Hörwerte massgebend seien, die Beschwerde führerin jedoch nicht mit Hörgeräten versorgt sei. Was den Anspruch auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelange, bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Beeinträchtigung. Sodann lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen; die Gefahr sich zu isolieren oder schwer zu verwahr losen, bestehe folglich nicht. Der Umstand, dass die erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht verstanden werde, sei iv-fremd und bleibe daher für die Beur teilung unbeachtlich . Auch liege die Hilfestellung näher bei der funktionellen Hilflosigkeit denn bei der der lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertre ten, sie leide unter vollständiger Gehörlosigkeit und damit einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Ob im Falle einer solchen eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege, sei gemäss bundesge richt licher Rechtsprechung im Einzelfall abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, weder ein Gespräch mit ihr durch geführt, noch eine Abklärung vor O rt veranlasst , weshalb die Sache zur Abklä rung des Sachverhalts an letztere zurückzuweisen sei. Da sie bloss eine Gebär densprache ihres Heimatlandes Y.___ und die deutsche Sprache auch nicht schriftlich beherrsche, könne sie ohne Mithilfe ihres Ehe mannes, welcher selber unter Schwerhörigkeit leide, nicht mir der Umwelt in Kontakt treten und sei bei sämtlichen Tätigkeiten ausser Haus auf seine Hilfe angewiesen. Ihre Einschränkungen liessen sich weder durch Hilfsmittel noch durch einen Gebärdendolmetscher minimieren. Dass sie kein Hörgerät verwende, spreche entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht gegen, sondern für das Vorliegen einer Hilflosigkeit, habe doch die versuchte Hörmittelversorgung das Hörvermögen nicht beeinflussen können.
Aber selbst wenn sie sich in der Schweiz mit anderen Gehörlosen verständigen könnte, stünde dies einer Hilflosigkeit nicht entgegen, könnten doch Gehörlose selbst unter optimalen Bedingungen im besten Fall nur 30-60 % der Gesprächs inhalte mittels Lippenlesen erkennen. Zusammenfassend sei eine umfassende lebenspraktische Begleitung bei sämtlichen Verrichtungen ausser Haus not - wendig , andernf alls sie ernsthaft gefährdet sei , sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren . Der Schwellenwert von zwei Stunden pro Woche werde weit über schritten, sei sie doch bei sämtlichen Aussenkontakten auf Dritthilfe angewiesen. Sie verfüge über kein soziales Netzwerk, ihre einzige Bezugsperson sei ihr Ehemann ( Urk. 1 S. 3 ff., 14). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streite, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen solchen gegeben sind, ging doch die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus (vgl. Urk. 10/23), dass für die Staatsa ngehörigen von Y.___
im Verfügungszeitpunkt gestützt auf entsprechende Erklärungen der beteiligten Staaten weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Republik Z.___ über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nach folgend : Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; vgl. Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ vom 5. Juni 2020, BBl 2020 5793 mit dem Hinweis auf die Erklärungen über die Weiterführung des Sozialversiche rungsabkommens ). Gestützt auf den in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens postulierte n Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher hinsichtlich der versiche rungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung der Invalidenversicherung weder im Abkommen noch im Schlussprotokoll durch eine abweichende Regel aufgeweicht wird , ist die Beschwerdeführerin einer schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung keine minimale V ersicherungs zeit respektive keine mini male Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei Eintritt der I nvalidität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG voraussetzt. 3. 3.1
Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Hörschädi gung leidet, wobei es sich gemäss
ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Dezember 2019 um eine absolute Gehörlosigkeit handelt ( Urk. 10/16/1; vgl. auch: übersetzter Invaliden rentenbeschluss des Kantons B.___ , kantonales Sozialarbeitszentrum, B.___ , vom 1 3. November 2012, Urk. 10/17/2-4 , mit dem Hinweis auf eine Unter suchung des Instituts für medizinische Begutachtung von medizinischen Zuständen vom 4. Oktober 2012, anlässlich welcher eine 100%ige Schädigung des Organismus festgestellt worden sei). 3.2
Gemäss Angaben im Anmeldeformular zum Bezug von Hilflosenentschädigung bedarf die Beschwerdeführerin infolge der seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit täglicher Hilfe Dritter bei der Fortbewegung respektive der Pflege gesellschaft licher Kontakte, weil die in Y.___ erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht gebraucht werden könne . Hilfe werde durch ihren Ehemann geleistet; Hilfsmittel seien keine vorhanden ( Urk. 10/18 / 1-6). Im Formularteil 7 «Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin», welcher mut masslich von Dr. A.___ ausgefüllt, nicht aber unterzeichnet wurde, wurde die Frage 7.3, ob die Hilflosigkeit durch Hilfsmittel ver mindert werden könne, verneint ( Urk. 10/18/8). Die Beschwerdegegnerin nahm die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10/16-17), verzichtete in der Folge aber auf weitere A bklärungen. 3.3
Unstrittig und durch die Akten nicht in Frage gestellt ist, dass die Beschwerde führerin weder in schwerem noch in mittelschwerem oder gestützt auf die Tatbe stände von Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV in leichtem Grad hilflos ist . Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigk eit leichten Grades hat, weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV wegen einer Sinnes schädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesell schaftliche Ko ntakte pflegen kann oder weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV ange wiesen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und der übrigen Akten den Anspruch der Beschwerdeführerin ohne eigene Abklärungen rechtsgenüglich beurteilen konnte oder ob sie von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (E. 1.4). 3.4
Unbestrittenermassen liegt bei der schwer hörgeschädigten Beschwerdeführerin eine schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung verneint, eine Hilflosigkeit im Sonderfall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV scheide aus, weil hierfür korrigierte Hörwerte mass ge bend seien, die Beschwerdeführerin aber gemäss Aktenlage nicht mit Hörge räten versorgt sei (E. 2.1) , verkennt sie offensichtlich, dass die Abgabe von Hilfs mitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist. Vielmehr ist der Hilfsmittelvorbehalt in Art. 37 Abs. 3 IVV im Lichte der Schadenminderungspflicht so zu verstehen, dass eine entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nur dann nicht berücksichtigt werden kann , wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach kommt, indem sie geeignete und zumutbare Massnahmen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht trifft (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481, KSIH Rz 8085). Sodann schliessen Hilfsmittel nur soweit eine Hilflosigkeit aus, als sie von der Sozialversicherung auch entschädigt werden
( BGE 117 V 146 E. 3a ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_592/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.2) .
Vermag hingegen auch der Einsatz von Hilfsmitteln die Hilflosigkeit nicht zu vermindern, mithin vorliegend der Einsatz von Hörmitteln oder Gehörprothesen keine Verständigungsmöglichkeit herzustellen, kann der Beschwerdeführerin dies nicht zum V orwurf ger eichen. Andernfalls entfiele auch die Annahme einer Hilflosigkeit bei Blinden, deren Versorgung mit einer Brille widersinnig wäre , obwohl blinde Versicherte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se ohne Einzelfallprüfung als leicht hilflos gelten ( BGE 108 V 222
E. 1 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 2 4. August 2009 E. 10.1; vgl. auch KSIH Rz 8064).
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann weder in Frage, dass die Beschwerde führerin, wie von Dr. A.___ bestätigt ( Urk. 10/16/1), vollständig gehörlos ist, noch behauptet sie, eine Hörmittelversorgung könnte die Hilflosigkeit verringern, was denn auch im Anmeldeformular verneint wurde ( Urk. 10/18/8). Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung eines entsprechenden Hilfsmittelanspruchs anhand genommen hätte.
3.5
Die fehlende Hörmittelversorgung der Beschwerdeführerin lässt damit die Annahme einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht per se entfallen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem bei erwach senen Schwerhörigen und Tauben im Gegensatz zu blinden Versicherten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zwar nicht grundsätzlich erfüllt, aber im Einzelfall abzuklären sind (Urteil e des Bundes gerichts 9C _ 691/2019 vom 3 1. März 2020 E. 4.2, 8C_863/2011 vom 20.
Septem ber 2012 E. 2.2 , I 12 7/00 vom 2 6. März 2001 E. 3b /ee ; vgl. auch KSIH Rz 8066 ), den Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV abklären müssen. Eine ärztliche Stellungnahme hierzu fehlt aber ebenso wie ein A bklärungsbericht. Ein Absehen von jeglichen Abklärun gen trotz entsprechendem Gesuch könnte sich aber nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechts erhebliche n Hilflosigkeit vorlägen (BGE 110 V 48 E. 4a).
Hiervon kann aber beim Vorliegen der unbestritten schweren Hörschädigung der Beschwerdeführerin bei geltend gemachtem täglichem Hilfsbedarf bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und gemäss aktueller Aktenlage
weitgehend fehlenden Kompensationsmöglichkeiten nicht die Rede sein, zumal die Beschwer degegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewe gung/Kontaktaufnahme auf Begleitung angewiesen ist ( Urk. 9 S. 3).
Sodann ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine Hilflosigkeit selbst unter der Annahme , dass sie die in der Schweiz gebräuchliche Gebärden sprache beherrschen würde, nicht zum vornherein ausgeschlossen werden könnte, ermöglichte ihr dies doch lediglich den Aussenkontakt zu Personen, welche die Gebärdensprache ebenfalls beherrschen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Umschreibung der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG von derjenigen der Invalidität gemäss Art. 8 ATSG abweicht. So wird in Art. 9 ATSG von einer Beeinträchtigung der Gesundheit anstelle der Invalidität ausgegangen, was eine gewisse Ausweitung darstellt, indem der Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bring t , dass die Anspruchsberechtigung nicht auf Versicherte, die durch ihren Gesundheitsschaden in ihrer Erwerbsfähigkeit einge schränkt sind, beschränkt werden sol l (SVR 2005 IV Nr. 4; Urteil des Bundes gerichts I 127/04 vom 2. Juni 2004 E. 2.2.1). Der Ausschluss invaliditätsfremder Gründe wie er in Art. 7 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Legaldefinition der Erwerbs unfähigkeit explizit angeführt wird , fand in Art. 9 ATSG bezeichnenderweise keinen Niederschlag. Des Weiteren können auch bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit invaliditätsfremde Gründe nicht schlechthin vom Gesund heitsschaden a bgesondert werden , sondern finden im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt E ingang . Sowie Faktoren wie das Alter, die Sprachkenntnisse oder Berufserfahrungen zwar keinen Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung haben, haben sie doch direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offen stehenden Arbeitsmarkts und fallen bei de r Bestimmung der Erwerbsunfähigke it dennoch in Betracht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Nrn. 59-63 zu Art. 7 ATSG).
Auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG hat dieselbe bezogen auf die konkrete Person zu erfolgen und Faktoren wie die Sprachkennt nisse können , wenn auch nicht Te il der Gesundheitsbeeinträchtigung, so doch im Ergebnis nicht unberücksichtigt bleiben . Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Fall der Beschwerdeführerin der fehlende Erwerb der deutschen Schrift- und Gebärdensprache möglicherweise durch die Gehörlosigkeit mit bedingt ist und damit wohl teilweise gar der Ge sundheitsstörung zuzuordnen ist . 3.6
Ein Absehen von weiteren Abklärungsmassnahmen lässt sich bei der gegebenen Aktenlage auch nicht mit der Schadenminderungspflicht begründen. Zwar gilt dieselbe auch im Bereich der Hilflosigkeit.
So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familien angehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwart ende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicheru ngs leistungen zu erwarten wären, doch dürfen den Familienangehörigen dadurch keine unverhältnismässige n Belastung en entstehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen). In welchem Umfang der angeblich ebenfalls hörgeschädigte Ehemann der Beschwerdeführerin infolge deren Hörschädigung Mithilfe leistet und ihm dieselbe zumutbar ist, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht abschliessend beurteilen. 3.7
Was letztlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen, dass das Zusammenleben mit dem Ehemann der Annahme, die Beschwerdeführerin sei gefährdet, sich sozial zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) , wohl entgegensteht (vgl. KSIH Rz 8052.2) . Ob es sich aber rechtfertigt, da von auszugehen, die für die Voraussetzung der Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung erforderli chen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche (BGE 133 V 450; KSIH Rz 8053) werden nicht erreicht, wovon die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid ohne Begründung ausging ( Urk. 2 S. 2), wird, sofern sich nicht bereits eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) ergibt, im Rahmen der zu ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Frage, ob die fraglichen Hilfestellungen näher bei einer funktionellen Hilflosigkeit liegen denn bei einer lebenspraktischen Begleitung. 3.8
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf jegliche Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Die gegebene Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sa che in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf Hilflosenentschädi gung neu
verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Gehörlosigkeit ( Urk. 10/16 ). Nach d er Einreis e aus ihrem Heimatland Y.___ in die Schweiz (Dezember 2014) meldete sie sich mit Formular vom 3. Februar 2016 zum Leistungsbezug (berufliche In t egration/Rente) bei der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. April 2016 ab, da die Versicherte mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen respektive eine Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 10/9). Auf ein neuerliches Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum, Urk. 10/11) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein ( Urk. 10/15).
Mit Formular vom 1 3. März 2020 meldete sich X.___ zum Bez ug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 10/18 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. April 2020, Urk. 10/21, Einwand vom 2 9. April 2020, Urk. 10/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist.
E. 1.3 Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs.
E. 1.4 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts erhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig ( Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; B GE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen ( Art. 69 Abs. 2 IVV)
vornehmen. Gemäss Randziffern 8130 und 8131 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicher ung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) hat die IV-Stelle unter anderem im Falle einer erst maligen Anmeldung um eine Hilflosenentschädigung immer eine Abklärung vor Ort und Stelle durchzuführen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens ver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erhe ben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragen. Eventualiter sei eine Verletzung der Abklärungspflicht festzustellen und die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Rainer Deecke zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verf ügung vom 1 5. Juli 2020 wurde da s prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1 3. Oktober 2020 an den eingangs gestellten Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 2. November 2020 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18), was der ersteren mit Verfügung vom 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt, sei doch davon auszu ge hen, dass die erforderlichen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche nicht erreicht würden. Sodann könnten die Voraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung im Sonderfall nicht geprüft werden, weil die Beschwerde führerin keine Hörgeräteversorgung habe ( Urk. 2). Mit der Vernehmlassung ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall die korrigierten Hörwerte massgebend seien, die Beschwerde führerin jedoch nicht mit Hörgeräten versorgt sei. Was den Anspruch auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelange, bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Beeinträchtigung. Sodann lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen; die Gefahr sich zu isolieren oder schwer zu verwahr losen, bestehe folglich nicht. Der Umstand, dass die erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht verstanden werde, sei iv-fremd und bleibe daher für die Beur teilung unbeachtlich . Auch liege die Hilfestellung näher bei der funktionellen Hilflosigkeit denn bei der der lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertre ten, sie leide unter vollständiger Gehörlosigkeit und damit einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streite, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen solchen gegeben sind, ging doch die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus (vgl. Urk. 10/23), dass für die Staatsa ngehörigen von Y.___
im Verfügungszeitpunkt gestützt auf entsprechende Erklärungen der beteiligten Staaten weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Republik Z.___ über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nach folgend : Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; vgl. Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ vom 5. Juni 2020, BBl 2020 5793 mit dem Hinweis auf die Erklärungen über die Weiterführung des Sozialversiche rungsabkommens ). Gestützt auf den in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens postulierte n Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher hinsichtlich der versiche rungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung der Invalidenversicherung weder im Abkommen noch im Schlussprotokoll durch eine abweichende Regel aufgeweicht wird , ist die Beschwerdeführerin einer schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung keine minimale V ersicherungs zeit respektive keine mini male Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei Eintritt der I nvalidität im Sinne von Art.
E. 3 lit. d IVV. Ob im Falle einer solchen eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege, sei gemäss bundesge richt licher Rechtsprechung im Einzelfall abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, weder ein Gespräch mit ihr durch geführt, noch eine Abklärung vor O rt veranlasst , weshalb die Sache zur Abklä rung des Sachverhalts an letztere zurückzuweisen sei. Da sie bloss eine Gebär densprache ihres Heimatlandes Y.___ und die deutsche Sprache auch nicht schriftlich beherrsche, könne sie ohne Mithilfe ihres Ehe mannes, welcher selber unter Schwerhörigkeit leide, nicht mir der Umwelt in Kontakt treten und sei bei sämtlichen Tätigkeiten ausser Haus auf seine Hilfe angewiesen. Ihre Einschränkungen liessen sich weder durch Hilfsmittel noch durch einen Gebärdendolmetscher minimieren. Dass sie kein Hörgerät verwende, spreche entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht gegen, sondern für das Vorliegen einer Hilflosigkeit, habe doch die versuchte Hörmittelversorgung das Hörvermögen nicht beeinflussen können.
Aber selbst wenn sie sich in der Schweiz mit anderen Gehörlosen verständigen könnte, stünde dies einer Hilflosigkeit nicht entgegen, könnten doch Gehörlose selbst unter optimalen Bedingungen im besten Fall nur 30-60 % der Gesprächs inhalte mittels Lippenlesen erkennen. Zusammenfassend sei eine umfassende lebenspraktische Begleitung bei sämtlichen Verrichtungen ausser Haus not - wendig , andernf alls sie ernsthaft gefährdet sei , sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren . Der Schwellenwert von zwei Stunden pro Woche werde weit über schritten, sei sie doch bei sämtlichen Aussenkontakten auf Dritthilfe angewiesen. Sie verfüge über kein soziales Netzwerk, ihre einzige Bezugsperson sei ihr Ehemann ( Urk. 1 S. 3 ff., 14).
E. 3.1 Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Hörschädi gung leidet, wobei es sich gemäss
ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Dezember 2019 um eine absolute Gehörlosigkeit handelt ( Urk. 10/16/1; vgl. auch: übersetzter Invaliden rentenbeschluss des Kantons B.___ , kantonales Sozialarbeitszentrum, B.___ , vom 1 3. November 2012, Urk. 10/17/2-4 , mit dem Hinweis auf eine Unter suchung des Instituts für medizinische Begutachtung von medizinischen Zuständen vom 4. Oktober 2012, anlässlich welcher eine 100%ige Schädigung des Organismus festgestellt worden sei).
E. 3.2 Gemäss Angaben im Anmeldeformular zum Bezug von Hilflosenentschädigung bedarf die Beschwerdeführerin infolge der seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit täglicher Hilfe Dritter bei der Fortbewegung respektive der Pflege gesellschaft licher Kontakte, weil die in Y.___ erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht gebraucht werden könne . Hilfe werde durch ihren Ehemann geleistet; Hilfsmittel seien keine vorhanden ( Urk. 10/18 / 1-6). Im Formularteil 7 «Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin», welcher mut masslich von Dr. A.___ ausgefüllt, nicht aber unterzeichnet wurde, wurde die Frage 7.3, ob die Hilflosigkeit durch Hilfsmittel ver mindert werden könne, verneint ( Urk. 10/18/8). Die Beschwerdegegnerin nahm die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10/16-17), verzichtete in der Folge aber auf weitere A bklärungen.
E. 3.3 Unstrittig und durch die Akten nicht in Frage gestellt ist, dass die Beschwerde führerin weder in schwerem noch in mittelschwerem oder gestützt auf die Tatbe stände von Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV in leichtem Grad hilflos ist . Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigk eit leichten Grades hat, weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV wegen einer Sinnes schädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesell schaftliche Ko ntakte pflegen kann oder weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV ange wiesen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und der übrigen Akten den Anspruch der Beschwerdeführerin ohne eigene Abklärungen rechtsgenüglich beurteilen konnte oder ob sie von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (E. 1.4).
E. 3.4 Unbestrittenermassen liegt bei der schwer hörgeschädigten Beschwerdeführerin eine schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung verneint, eine Hilflosigkeit im Sonderfall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV scheide aus, weil hierfür korrigierte Hörwerte mass ge bend seien, die Beschwerdeführerin aber gemäss Aktenlage nicht mit Hörge räten versorgt sei (E. 2.1) , verkennt sie offensichtlich, dass die Abgabe von Hilfs mitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist. Vielmehr ist der Hilfsmittelvorbehalt in Art. 37 Abs. 3 IVV im Lichte der Schadenminderungspflicht so zu verstehen, dass eine entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nur dann nicht berücksichtigt werden kann , wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach kommt, indem sie geeignete und zumutbare Massnahmen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht trifft (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481, KSIH Rz 8085). Sodann schliessen Hilfsmittel nur soweit eine Hilflosigkeit aus, als sie von der Sozialversicherung auch entschädigt werden
( BGE 117 V 146 E. 3a ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_592/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.2) .
Vermag hingegen auch der Einsatz von Hilfsmitteln die Hilflosigkeit nicht zu vermindern, mithin vorliegend der Einsatz von Hörmitteln oder Gehörprothesen keine Verständigungsmöglichkeit herzustellen, kann der Beschwerdeführerin dies nicht zum V orwurf ger eichen. Andernfalls entfiele auch die Annahme einer Hilflosigkeit bei Blinden, deren Versorgung mit einer Brille widersinnig wäre , obwohl blinde Versicherte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se ohne Einzelfallprüfung als leicht hilflos gelten ( BGE 108 V 222
E. 1 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 2 4. August 2009 E. 10.1; vgl. auch KSIH Rz 8064).
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann weder in Frage, dass die Beschwerde führerin, wie von Dr. A.___ bestätigt ( Urk. 10/16/1), vollständig gehörlos ist, noch behauptet sie, eine Hörmittelversorgung könnte die Hilflosigkeit verringern, was denn auch im Anmeldeformular verneint wurde ( Urk. 10/18/8). Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung eines entsprechenden Hilfsmittelanspruchs anhand genommen hätte.
E. 3.5 Die fehlende Hörmittelversorgung der Beschwerdeführerin lässt damit die Annahme einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht per se entfallen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem bei erwach senen Schwerhörigen und Tauben im Gegensatz zu blinden Versicherten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zwar nicht grundsätzlich erfüllt, aber im Einzelfall abzuklären sind (Urteil e des Bundes gerichts 9C _ 691/2019 vom 3 1. März 2020 E. 4.2, 8C_863/2011 vom 20.
Septem ber 2012 E. 2.2 , I 12 7/00 vom 2 6. März 2001 E. 3b /ee ; vgl. auch KSIH Rz 8066 ), den Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV abklären müssen. Eine ärztliche Stellungnahme hierzu fehlt aber ebenso wie ein A bklärungsbericht. Ein Absehen von jeglichen Abklärun gen trotz entsprechendem Gesuch könnte sich aber nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechts erhebliche n Hilflosigkeit vorlägen (BGE 110 V 48 E. 4a).
Hiervon kann aber beim Vorliegen der unbestritten schweren Hörschädigung der Beschwerdeführerin bei geltend gemachtem täglichem Hilfsbedarf bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und gemäss aktueller Aktenlage
weitgehend fehlenden Kompensationsmöglichkeiten nicht die Rede sein, zumal die Beschwer degegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewe gung/Kontaktaufnahme auf Begleitung angewiesen ist ( Urk.
E. 3.6 Ein Absehen von weiteren Abklärungsmassnahmen lässt sich bei der gegebenen Aktenlage auch nicht mit der Schadenminderungspflicht begründen. Zwar gilt dieselbe auch im Bereich der Hilflosigkeit.
So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familien angehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwart ende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicheru ngs leistungen zu erwarten wären, doch dürfen den Familienangehörigen dadurch keine unverhältnismässige n Belastung en entstehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen). In welchem Umfang der angeblich ebenfalls hörgeschädigte Ehemann der Beschwerdeführerin infolge deren Hörschädigung Mithilfe leistet und ihm dieselbe zumutbar ist, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht abschliessend beurteilen.
E. 3.7 Was letztlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen, dass das Zusammenleben mit dem Ehemann der Annahme, die Beschwerdeführerin sei gefährdet, sich sozial zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) , wohl entgegensteht (vgl. KSIH Rz 8052.2) . Ob es sich aber rechtfertigt, da von auszugehen, die für die Voraussetzung der Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung erforderli chen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche (BGE 133 V 450; KSIH Rz 8053) werden nicht erreicht, wovon die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid ohne Begründung ausging ( Urk. 2 S. 2), wird, sofern sich nicht bereits eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) ergibt, im Rahmen der zu ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Frage, ob die fraglichen Hilfestellungen näher bei einer funktionellen Hilflosigkeit liegen denn bei einer lebenspraktischen Begleitung.
E. 3.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf jegliche Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Die gegebene Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sa che in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf Hilflosenentschädi gung neu
verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 6 Abs. 2 IVG voraussetzt. 3.
E. 9 ATSG hat dieselbe bezogen auf die konkrete Person zu erfolgen und Faktoren wie die Sprachkennt nisse können , wenn auch nicht Te il der Gesundheitsbeeinträchtigung, so doch im Ergebnis nicht unberücksichtigt bleiben . Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Fall der Beschwerdeführerin der fehlende Erwerb der deutschen Schrift- und Gebärdensprache möglicherweise durch die Gehörlosigkeit mit bedingt ist und damit wohl teilweise gar der Ge sundheitsstörung zuzuordnen ist .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00366
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 2 9. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1969 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer Gehörlosigkeit ( Urk. 10/16 ). Nach d er Einreis e aus ihrem Heimatland Y.___ in die Schweiz (Dezember 2014) meldete sie sich mit Formular vom 3. Februar 2016 zum Leistungsbezug (berufliche In t egration/Rente) bei der Invaliden ver sicherung an ( Urk. 10/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. April 2016 ab, da die Versicherte mit dem Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei und folglich die versicherungsmässigen Voraussetzungen für berufliche Massnahmen respektive eine Invalidenrente nicht erfüllt seien ( Urk. 10/9). Auf ein neuerliches Leistungsbegehren der Versicherten vom 1 4. Juni 2016 (Eingangsdatum, Urk. 10/11) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2018 nicht ein ( Urk. 10/15).
Mit Formular vom 1 3. März 2020 meldete sich X.___ zum Bez ug einer Hilflosenentschädigung an ( Urk. 10/18 ) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 2. April 2020, Urk. 10/21, Einwand vom 2 9. April 2020, Urk. 10/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2020 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ( Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 4. Juni 2020 Beschwerde erhe ben und die Zusprache einer Hilflosenentschädigung beantragen. Eventualiter sei eine Verletzung der Abklärungspflicht festzustellen und die Sache zu ergänzen den Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Prozessual liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechts anwalt lic. iur. Rainer Deecke zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verf ügung vom 1 5. Juli 2020 wurde da s prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts pflege abgewiesen und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 11). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Replik vom 1 3. Oktober 2020 an den eingangs gestellten Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 14), verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1 2. November 2020 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 18), was der ersteren mit Verfügung vom 1 6. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV ange wiesen ist. 1.3
Nach A rt. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktisch er Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindes tens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hin weisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritt hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesund heitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich uner heblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familien mitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Mass gebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundes gerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen). 1.4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der rechts erhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig ( Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; B GE 136 V 376 E. 4.1.1, 133 V 196 E. 1.4).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforder lich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperli chen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen ( Art. 69 Abs. 2 IVV)
vornehmen. Gemäss Randziffern 8130 und 8131 der hier anwendbaren Fassung des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der Invalidenversicher ung (KSIH, Stand 1. Januar 2018) hat die IV-Stelle unter anderem im Falle einer erst maligen Anmeldung um eine Hilflosenentschädigung immer eine Abklärung vor Ort und Stelle durchzuführen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebens ver richtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, die Voraussetzungen einer lebenspraktischen Begleitung seien nicht erfüllt, sei doch davon auszu ge hen, dass die erforderlichen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche nicht erreicht würden. Sodann könnten die Voraussetzungen für eine Hilf losenentschädigung im Sonderfall nicht geprüft werden, weil die Beschwerde führerin keine Hörgeräteversorgung habe ( Urk. 2). Mit der Vernehmlassung ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass für die Hilflosenentschädigung im Sonderfall die korrigierten Hörwerte massgebend seien, die Beschwerde führerin jedoch nicht mit Hörgeräten versorgt sei. Was den Anspruch auf lebens praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelange, bestehe bei der Beschwerdeführerin keine psychische Beeinträchtigung. Sodann lebe sie mit ihrem Ehemann zusammen; die Gefahr sich zu isolieren oder schwer zu verwahr losen, bestehe folglich nicht. Der Umstand, dass die erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht verstanden werde, sei iv-fremd und bleibe daher für die Beur teilung unbeachtlich . Auch liege die Hilfestellung näher bei der funktionellen Hilflosigkeit denn bei der der lebenspraktischen Begleitung ( Urk. 9 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertre ten, sie leide unter vollständiger Gehörlosigkeit und damit einer schweren Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV. Ob im Falle einer solchen eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege, sei gemäss bundesge richt licher Rechtsprechung im Einzelfall abzuklären. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch keinerlei Abklärungen vorgenommen, weder ein Gespräch mit ihr durch geführt, noch eine Abklärung vor O rt veranlasst , weshalb die Sache zur Abklä rung des Sachverhalts an letztere zurückzuweisen sei. Da sie bloss eine Gebär densprache ihres Heimatlandes Y.___ und die deutsche Sprache auch nicht schriftlich beherrsche, könne sie ohne Mithilfe ihres Ehe mannes, welcher selber unter Schwerhörigkeit leide, nicht mir der Umwelt in Kontakt treten und sei bei sämtlichen Tätigkeiten ausser Haus auf seine Hilfe angewiesen. Ihre Einschränkungen liessen sich weder durch Hilfsmittel noch durch einen Gebärdendolmetscher minimieren. Dass sie kein Hörgerät verwende, spreche entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht gegen, sondern für das Vorliegen einer Hilflosigkeit, habe doch die versuchte Hörmittelversorgung das Hörvermögen nicht beeinflussen können.
Aber selbst wenn sie sich in der Schweiz mit anderen Gehörlosen verständigen könnte, stünde dies einer Hilflosigkeit nicht entgegen, könnten doch Gehörlose selbst unter optimalen Bedingungen im besten Fall nur 30-60 % der Gesprächs inhalte mittels Lippenlesen erkennen. Zusammenfassend sei eine umfassende lebenspraktische Begleitung bei sämtlichen Verrichtungen ausser Haus not - wendig , andernf alls sie ernsthaft gefährdet sei , sich dauerhaft von der Aussenwelt zu isolieren . Der Schwellenwert von zwei Stunden pro Woche werde weit über schritten, sei sie doch bei sämtlichen Aussenkontakten auf Dritthilfe angewiesen. Sie verfüge über kein soziales Netzwerk, ihre einzige Bezugsperson sei ihr Ehemann ( Urk. 1 S. 3 ff., 14). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streite, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen solchen gegeben sind, ging doch die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus (vgl. Urk. 10/23), dass für die Staatsa ngehörigen von Y.___
im Verfügungszeitpunkt gestützt auf entsprechende Erklärungen der beteiligten Staaten weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize rischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Republik Z.___ über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nach folgend : Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4; vgl. Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Y.___ vom 5. Juni 2020, BBl 2020 5793 mit dem Hinweis auf die Erklärungen über die Weiterführung des Sozialversiche rungsabkommens ). Gestützt auf den in Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens postulierte n Grundsatz der Gleichbehandlung, welcher hinsichtlich der versiche rungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenent schä digung der Invalidenversicherung weder im Abkommen noch im Schlussprotokoll durch eine abweichende Regel aufgeweicht wird , ist die Beschwerdeführerin einer schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt, weshalb der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung keine minimale V ersicherungs zeit respektive keine mini male Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei Eintritt der I nvalidität im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVG voraussetzt. 3. 3.1
Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Hörschädi gung leidet, wobei es sich gemäss
ärztlichem Zeugnis von Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1 3. Dezember 2019 um eine absolute Gehörlosigkeit handelt ( Urk. 10/16/1; vgl. auch: übersetzter Invaliden rentenbeschluss des Kantons B.___ , kantonales Sozialarbeitszentrum, B.___ , vom 1 3. November 2012, Urk. 10/17/2-4 , mit dem Hinweis auf eine Unter suchung des Instituts für medizinische Begutachtung von medizinischen Zuständen vom 4. Oktober 2012, anlässlich welcher eine 100%ige Schädigung des Organismus festgestellt worden sei). 3.2
Gemäss Angaben im Anmeldeformular zum Bezug von Hilflosenentschädigung bedarf die Beschwerdeführerin infolge der seit Geburt bestehenden Gehörlosigkeit täglicher Hilfe Dritter bei der Fortbewegung respektive der Pflege gesellschaft licher Kontakte, weil die in Y.___ erlernte Gebärdensprache in der Schweiz nicht gebraucht werden könne . Hilfe werde durch ihren Ehemann geleistet; Hilfsmittel seien keine vorhanden ( Urk. 10/18 / 1-6). Im Formularteil 7 «Angaben des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin», welcher mut masslich von Dr. A.___ ausgefüllt, nicht aber unterzeichnet wurde, wurde die Frage 7.3, ob die Hilflosigkeit durch Hilfsmittel ver mindert werden könne, verneint ( Urk. 10/18/8). Die Beschwerdegegnerin nahm die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen zu den Akten ( Urk. 10/16-17), verzichtete in der Folge aber auf weitere A bklärungen. 3.3
Unstrittig und durch die Akten nicht in Frage gestellt ist, dass die Beschwerde führerin weder in schwerem noch in mittelschwerem oder gestützt auf die Tatbe stände von Art. 37 Abs. 3 lit. a-c IVV in leichtem Grad hilflos ist . Streitig und zu prüfen ist einzig, ob sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflo sigk eit leichten Grades hat, weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV wegen einer Sinnes schädigung nur dank regelmässiger und erheblicher Dritthilfe gesell schaftliche Ko ntakte pflegen kann oder weil sie im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV dauernd auf lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 38 IVV ange wiesen ist. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und der übrigen Akten den Anspruch der Beschwerdeführerin ohne eigene Abklärungen rechtsgenüglich beurteilen konnte oder ob sie von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen hat (E. 1.4). 3.4
Unbestrittenermassen liegt bei der schwer hörgeschädigten Beschwerdeführerin eine schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV vor. Soweit die Beschwerdegegnerin eine Hilflosigkeit leichten Grades gestützt auf diese Bestimmung mit der Begründung verneint, eine Hilflosigkeit im Sonderfall von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV scheide aus, weil hierfür korrigierte Hörwerte mass ge bend seien, die Beschwerdeführerin aber gemäss Aktenlage nicht mit Hörge räten versorgt sei (E. 2.1) , verkennt sie offensichtlich, dass die Abgabe von Hilfs mitteln nicht Bedingung für das Vorliegen einer Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV ist. Vielmehr ist der Hilfsmittelvorbehalt in Art. 37 Abs. 3 IVV im Lichte der Schadenminderungspflicht so zu verstehen, dass eine entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nur dann nicht berücksichtigt werden kann , wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach kommt, indem sie geeignete und zumutbare Massnahmen, um ihre Selbständig keit zu erhalten oder wiederherzustellen, nicht trifft (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481, KSIH Rz 8085). Sodann schliessen Hilfsmittel nur soweit eine Hilflosigkeit aus, als sie von der Sozialversicherung auch entschädigt werden
( BGE 117 V 146 E. 3a ; Urteil des Bu ndesgerichts 8C_592/2020 vom 1 5. April 2021 E. 4.2) .
Vermag hingegen auch der Einsatz von Hilfsmitteln die Hilflosigkeit nicht zu vermindern, mithin vorliegend der Einsatz von Hörmitteln oder Gehörprothesen keine Verständigungsmöglichkeit herzustellen, kann der Beschwerdeführerin dies nicht zum V orwurf ger eichen. Andernfalls entfiele auch die Annahme einer Hilflosigkeit bei Blinden, deren Versorgung mit einer Brille widersinnig wäre , obwohl blinde Versicherte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se ohne Einzelfallprüfung als leicht hilflos gelten ( BGE 108 V 222
E. 1 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 2 4. August 2009 E. 10.1; vgl. auch KSIH Rz 8064).
Die Beschwerdegegnerin stellte sodann weder in Frage, dass die Beschwerde führerin, wie von Dr. A.___ bestätigt ( Urk. 10/16/1), vollständig gehörlos ist, noch behauptet sie, eine Hörmittelversorgung könnte die Hilflosigkeit verringern, was denn auch im Anmeldeformular verneint wurde ( Urk. 10/18/8). Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Prüfung eines entsprechenden Hilfsmittelanspruchs anhand genommen hätte.
3.5
Die fehlende Hörmittelversorgung der Beschwerdeführerin lässt damit die Annahme einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV nicht per se entfallen. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin, nachdem bei erwach senen Schwerhörigen und Tauben im Gegensatz zu blinden Versicherten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zwar nicht grundsätzlich erfüllt, aber im Einzelfall abzuklären sind (Urteil e des Bundes gerichts 9C _ 691/2019 vom 3 1. März 2020 E. 4.2, 8C_863/2011 vom 20.
Septem ber 2012 E. 2.2 , I 12 7/00 vom 2 6. März 2001 E. 3b /ee ; vgl. auch KSIH Rz 8066 ), den Tatbestand von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV abklären müssen. Eine ärztliche Stellungnahme hierzu fehlt aber ebenso wie ein A bklärungsbericht. Ein Absehen von jeglichen Abklärun gen trotz entsprechendem Gesuch könnte sich aber nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund der Angaben im Anmeldeformular und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechts erhebliche n Hilflosigkeit vorlägen (BGE 110 V 48 E. 4a).
Hiervon kann aber beim Vorliegen der unbestritten schweren Hörschädigung der Beschwerdeführerin bei geltend gemachtem täglichem Hilfsbedarf bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und gemäss aktueller Aktenlage
weitgehend fehlenden Kompensationsmöglichkeiten nicht die Rede sein, zumal die Beschwer degegnerin anerkennt, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewe gung/Kontaktaufnahme auf Begleitung angewiesen ist ( Urk. 9 S. 3).
Sodann ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass eine Hilflosigkeit selbst unter der Annahme , dass sie die in der Schweiz gebräuchliche Gebärden sprache beherrschen würde, nicht zum vornherein ausgeschlossen werden könnte, ermöglichte ihr dies doch lediglich den Aussenkontakt zu Personen, welche die Gebärdensprache ebenfalls beherrschen. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Umschreibung der Hilflosigkeit in Art. 9 ATSG von derjenigen der Invalidität gemäss Art. 8 ATSG abweicht. So wird in Art. 9 ATSG von einer Beeinträchtigung der Gesundheit anstelle der Invalidität ausgegangen, was eine gewisse Ausweitung darstellt, indem der Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck bring t , dass die Anspruchsberechtigung nicht auf Versicherte, die durch ihren Gesundheitsschaden in ihrer Erwerbsfähigkeit einge schränkt sind, beschränkt werden sol l (SVR 2005 IV Nr. 4; Urteil des Bundes gerichts I 127/04 vom 2. Juni 2004 E. 2.2.1). Der Ausschluss invaliditätsfremder Gründe wie er in Art. 7 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Legaldefinition der Erwerbs unfähigkeit explizit angeführt wird , fand in Art. 9 ATSG bezeichnenderweise keinen Niederschlag. Des Weiteren können auch bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit invaliditätsfremde Gründe nicht schlechthin vom Gesund heitsschaden a bgesondert werden , sondern finden im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt E ingang . Sowie Faktoren wie das Alter, die Sprachkenntnisse oder Berufserfahrungen zwar keinen Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung haben, haben sie doch direkten Einfluss auf die Bestimmung des der versicherten Person offen stehenden Arbeitsmarkts und fallen bei de r Bestimmung der Erwerbsunfähigke it dennoch in Betracht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Nrn. 59-63 zu Art. 7 ATSG).
Auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit gemäss Art. 9 ATSG hat dieselbe bezogen auf die konkrete Person zu erfolgen und Faktoren wie die Sprachkennt nisse können , wenn auch nicht Te il der Gesundheitsbeeinträchtigung, so doch im Ergebnis nicht unberücksichtigt bleiben . Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Fall der Beschwerdeführerin der fehlende Erwerb der deutschen Schrift- und Gebärdensprache möglicherweise durch die Gehörlosigkeit mit bedingt ist und damit wohl teilweise gar der Ge sundheitsstörung zuzuordnen ist . 3.6
Ein Absehen von weiteren Abklärungsmassnahmen lässt sich bei der gegebenen Aktenlage auch nicht mit der Schadenminderungspflicht begründen. Zwar gilt dieselbe auch im Bereich der Hilflosigkeit.
So sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familien angehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwart ende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicheru ngs leistungen zu erwarten wären, doch dürfen den Familienangehörigen dadurch keine unverhältnismässige n Belastung en entstehen (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen). In welchem Umfang der angeblich ebenfalls hörgeschädigte Ehemann der Beschwerdeführerin infolge deren Hörschädigung Mithilfe leistet und ihm dieselbe zumutbar ist, lässt sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht abschliessend beurteilen. 3.7
Was letztlich den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin zwar darin zuzustimmen, dass das Zusammenleben mit dem Ehemann der Annahme, die Beschwerdeführerin sei gefährdet, sich sozial zu isolieren ( Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) , wohl entgegensteht (vgl. KSIH Rz 8052.2) . Ob es sich aber rechtfertigt, da von auszugehen, die für die Voraussetzung der Regelmässigkeit der lebenspraktischen Begleitung erforderli chen zwei Stunden anrechenbare Begleitung pro Woche (BGE 133 V 450; KSIH Rz 8053) werden nicht erreicht, wovon die Beschwerdegegnerin im angefoch tenen Entscheid ohne Begründung ausging ( Urk. 2 S. 2), wird, sofern sich nicht bereits eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall ( Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) ergibt, im Rahmen der zu ergänzenden Abklärungen zu prüfen sein. Dasselbe gilt für die Frage, ob die fraglichen Hilfestellungen näher bei einer funktionellen Hilflosigkeit liegen denn bei einer lebenspraktischen Begleitung. 3.8
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf jegliche Abklärungen den Untersuchungsgrundsatz verletzt . Die gegebene Aktenlage lässt eine abschliessende Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nicht zu. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend aufzuheben und die Sa che in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerde gegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. 4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schä digung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä gun gen, über den Anspruch der Beschwerdeführe rin auf Hilflosenentschädi gung neu
verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess ent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro