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IV.2020.00361

Übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2020-05-06 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippPerandres

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00361

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V. Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 1 8. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Mai 2020

das Leistungsgesuch von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin

die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung

unter Zusprache einer ganze n Invaliden rente ab dem 1. Januar 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die ebenfalls auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schlies sende Beschwer deantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2020 (Urk.

5), sowie die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 3 1. Juli 2020, wonach sie mit der Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen einverstanden sei (Urk. 9), in Erwägung, dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwer degegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht, da sich mit Blick auf die Akten nicht mit dem im Sozialversi cherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilen lässt, ob die Beschwer deführerin Anspruch auf eine Inva lidenrente hat und sich insbesondere nicht erstellen lässt, ob der Abbruch der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/27) im Herbst 2019 auf gesund heitliche Gründe zurückzuführen ist, dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfü gung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vorn ehme, und hernach über das Leistungsbegehren de r Beschwerdeführerin neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensauf wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest gelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen ist, dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädi gung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer), dass vorliegend eine Partei entschädigung von Fr. 2’0 00.-- (inkl. Barauslage und Mehr wert steuer) ange messen erscheint, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Soz ialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädi gung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin PhilippPerandres