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IV.2020.00360

Nachdem die IV-Stelle ein fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Begehren als Revisionsgesuch anhand genommen hat, ist es auch weiterhin als solches zu behandeln (Art. 5 Abs. 3 BV); Tatsachenänderung glaubhaft gemacht; Nichteintreten erfolgte zu Unrecht; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1974, absolvierte von 1994-1996 eine erst malige berufliche Ausbildu ng zur Coiffeuse im Rahmen von b eruflichen Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung (Urk. 9/1). N ach der Meldung zur Früherfassung vom 13. April 2010 (Urk. 9/2) meldete sie sich am

28. Mai 2010 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 24. März 2011 er stattet wurde (Urk. 9/32). Am 8. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für eine Umschulung zur Pflegehelferin (Urk. 9/40) , welche die Versicherte erfol g reich abschloss ( Urk. 9/39; Urk. 9/42) .

Am 9. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bandscheiben beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/54). Die IV-Stelle erteilte zunächst Kostengutsprache für eine Potentialabklärung ( Urk. 9/85; Bericht vom 2 7. Januar 2015; Urk. 9/92). Am 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass berufliche Massnahmen momentan nicht möglich seien (Urk. 9/96). In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und auferlegte der Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Benzodiazepin-Abstinenz von 6 Monaten (Urk. 9/98) sowie eines mindestens dreimonatigen Entzugs von Sed a tiva, Hypnotika, Alkohol und Opioiden in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 9/124). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/171) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. 1.2

Mit Schreiben vom 3. September 2019 (Urk. 9/177) beantragte die Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Privatg utachtens (Urk . 9/176) eine Wiedererwä gung ihres Gesuches um Ausrichtung einer IV-Rente.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/180-185 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai

2020 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/191 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

2. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend An spruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise IV-Rente an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. Juli 2020 (Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom

10. Juli 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Erstattung einer Replik eingeräumt (Urk. 10). Diese liess sich innert angesetzter Frist indes nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). IV080720 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). IV081050 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder wenig er hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

IV191060 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.7

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) be ruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4) . Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwer de weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfü gung mass geblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , es sei

bereits in der Verfügung vom 1. Juni 2018 festgestellt worden, dass die bis herigen Tätigkeiten als Coiffeuse und Pflegerin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu Beginn und mit einer Steigerung wieder auf ein volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden. Somit werde am Vorbescheid festgehalten. Dort (Urk. 9/180) hatte die Beschwerde geg nerin ausgeführt, um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können, so lägen bei spie ls weise keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vor. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , behandelnde Ärzte, welche eine Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung anmeldeten, müssten das Datum der letzten Ablehnung der IV-Stelle kennen und in einer kurzen Stellungnahme glaubhaft darlegen, inwiefern sich der Gesund heitszustand der anzumeldenden Person seit dem letzten Ablehnungsdatum in wesentlicher Weise verändert habe . Im konkreten Fall sei keine seriöse Prüfung des Falles erfolgte, weshalb das Vorgehen respektive Nichteintreten al s rechts widrig betrachtet werde . Die Abweisung des Gesuchs scheine willkürlich und ohne die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gefällt worden zu sein .

Sie sei nachweislich konsequent in fachärztlicher Behandlung. Heute erfülle sie sogar die auferlegten Schadenminderungspflichten vom Februar 2015 und September 201 6. Es lägen seit 2019 neu diverse augenärztliche Diagnosen vor, welche sie massiv einschränkten und welche von der Beschwerdegegnerin nicht ergänzend abgeklärt worden seien. Der Gesundheitszustand habe sich vorliegend in erhebli cher Weise geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs gesuch eintreten müsse (Ziff. 7). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, das Ge such vom 3. September 2019 sei von ihr fälschlicherweise als Zusatzgesuch be handelt worden, obschon ausdrücklich eine Wiedererwägung beantragt worden sei. Auf ein Wiedererwägungsgesuch könne die Beschwerdegegnerin eintreten, sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Im Ergebnis erweise es sich daher als rechtens, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei. 2.4

Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) handeln s taatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 II 187 E. 8.1).

Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wiede rum wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verh indert (BGE 127 I 31 E. 2.a.bb).

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/179) zum Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass ein Wiedererwägungsgrund nicht als vorhanden erachtet werde. Das Gesuch sei als Zusatzgesuch zu behandeln und als Nächstes das Ein treten zu prüfen (S. 2 Mitte). Entsprechend wird denn auch sowohl im Vorbescheid (Urk. 9/180 S. 1 oben ) als auch in der angefochtenen Ver fügung vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) einleitend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Revisionsgesuch vom 12. September 2019 eine Rente beantragt (S. 1 oben). Die erst in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) neu vorgebrachte Begründung, wonach ein Wiedererwägungsgesuch ohne Eintretensanspruch vorliege, ist daher widersprüchlich und hält vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht stand. Die Versicherte durfte sich darauf verlassen, dass ihr Gesuch weiterhin als solc hes um Revision behandelt wurde , und ist in diesem Vertrauen zu schützen.

Es wäre denn auch sehr unüblich, dass von Seiten einer Versicherten bei gleich zeitiger Geltendmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands ein Wieder erwägungsgesuch bei der IV-Stelle gestellt würde, nachdem es sich dabei lediglich um einen formlosen Rechtsbehelf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom

8. März 2013 E. 5.3 ) ohne Eintretensanspruch handelt, worauf die Beschwer degegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.3). Vielmehr muss davon ausge gangen werden, dass es sich um ein laienhaft ausgedrücktes Verlangen um Revi sion handelt. Es entspräche einer exzessiven prozessualen Formenstrenge und wäre daher überspitzt formalistisch, die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde führerin auf dem von ihr beziehungsweise ihrer Beiständin gewählten Ausdruck zu behaften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_550/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.3).

Schliesslich stünde die nachträgliche Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch auch im offenkundigen Widerspruch zur Prozessökonomie, nachdem es der Be schwerdeführerin nach einem so begründeten Nichteintretensentscheid unbe nommen wäre, ein inhaltlich unverändertes Begehren noch einmal in Form ein es Revisionsgesuches zu stellen und somit ein neues Verfahren in Gang gesetzt anstatt das bestehende zu Ende geführt würde.

Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 3. September 2019 weiterhin als Revi sionsgesuch und somit als Neuanmeldung zu behandeln und zu beurteilen. 2.5

Die Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/171), mit welcher die Beschwer de geg ne rin einen Rentenanspruch aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neinte ,

beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs . Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Verglei chsbasis (vgl. vorstehend E. 1.7 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3 . September 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der rentenab weisenden Verfügung vom 1. Juni 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2020 in erheblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

Der Verfügung vom 1. Juni 2018 lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete nach der Untersuchung vom 9. Dezember

2013 am 19. März 2014 sein G utacht en zuhanden der Personalvorsorge A.___ (Urk. 9/68). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5) bei - aktiver erosiver Osteochondrose

Modic Typ II und breitbasiger Diskus hernie zwischen dem fünften Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) ab März 2012 sowie Szintigraphie und SPECT-Computertomographie (CT) im Juli 2013 am Kantonsspital B.___ - Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 (Dr. C.___ , November 2013) wegen fehlendem Ansprechen auf konservative The ra pien - mässigen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 ohne Aktivität

Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte im Untersuchungszeitpunkt , 4 Wochen nach Spondylodese L5/S1 , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Sicherheit noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Zumutbarkeit allfälliger Verweistätigkeiten sei durch den den Rehabilitationsprozess steuernden Wirbel säulenchirurgen festzulegen (Ziff. 6.2). 3.3

Med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter suchte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 orthopädisch, worüber sie am 18. Juli 2014 berichtete (Urk. 9/74). Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule (LWS) bei - Status nach Spondylodese im November 2013

- skoliotischer Fehlstellung der Wirbelsäule

Aus rein somatischer Sicht bestehe inzwischen ein stabiler Gesundheitszustand nach Operation. Es bestehe eine mässige Funktionsminderung der Wirbelsäule, die Beweglichkeit sei vor allem für die Vorneigung eingeschränkt. Damit sei die Aufnahme einer leichten Tätigkeit uneingeschränkt möglich (S. 8 Mitte Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit November 201 2. In

angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopf arbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition sei aus rein somatischer Sicht seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8 f. Ziff. 10 ). 3. 4

Vom 26. Oktober 2016 bis 25. Januar 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer stationären Entzugsbehandlung in der Klinik E.___ . Deren Ärzte nannten im Schlussbericht vom 20. Februar 2017 (Urk. 9/139/9-12 = Urk. 9/158/1-4 ) folgende Fachd iag no sen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umge bung (ICD-10 F13.21) - e ntzugsbedingte Epilepsie (G40.5) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge bra uch (F10.1) - Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten (F41.3) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - atypische Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0) - psychische und Verhaltensst örungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)

Bei der Patientin bestehe seit zirka 20 Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit mit einem Konsum von 12 Tabletten à 15 mg Dormicum vor Klinikeintritt. Seit dem Jahr 2015 habe sich ausserdem ein schädlicher Konsum von Alkohol ent wickelt, den die Patientin zur Überbrückung eingesetzt habe, wenn sie kein Dormicum zur Verfügung gehabt habe. Weiter bestehe anamnestisch eine rezi divierende depressive Störung, eine langjährige Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten und eine atypische Anorexie . Anlässlich eines Aufenthaltes in der Klinik F.___ im Jahr 2010 sei eine testpsychologische Untersuchung inklusive Intelligenzdiagnostik durchgeführt und eine leichte Intelligenzmin de rung festgestellt worden. Die Patientin selber berichte von einer schon im Schul alter aufgetretenen Merkfähigkeitsstörung, einer Dyskalkulie und einer allgemei nen Lernschwäche (S. 1 unten). Sie sei in psychisch stabilem Zustand ausgetreten (S. 3 unten). 3. 5

Im Bericht vom 18. April 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/139/1-8) hielten die Ärzte der Klinik E.___

fest, die bisherige Tätigkeit sei aus psychia trisch-suchtmedizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe ausser im Zeitraum der erfolgten stationären Behandlung keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7; Ziff. 1.9). In Bezug auf die weitere Prognose auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei der weitere Verlauf abzuwarten ( Ziff. 1.8). 3. 6

Die Ärzte des Stadtspitals G.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/142 /6-7 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine zentrale Netzhautatrophie nach kom pli zierter Kataraktoperation seit März 201 7. Bei der Patientin sei am 7. März 2017 durch den privaten Augenarzt eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden. Intraoperativ sei es zu Komplikationen gekommen, so dass eine Zuweisung ans G.___ erfolgt sei. Die Revisionsoperation sei am 23. März 2017 erfolgt. Postoperativ habe sich eine zentrale Netzhaut atrophie unklarer Genese gezeigt.

Prognostisch werde die Sehleistung am rechten Auge aufgrund des fehlenden retinalen Pigmentepithel- und Fotorezeptorbandes (Sinneszellen) unverän dert schlecht bleiben (Ziff. 1.4).

Im gleichentags verfassten Bericht an die Beschwerdeführerin (Urk. 9/144/7-8 = Urk. 9/144/14-15 ) wurde unter anderem folgender Befund festgehalten (S. 1 Mitte ): Rechtes Auge (OD): Fernvisus

(mit Brillenkorrektur =) cc (-2.25/-1.50/180 Grad) = 0.16 exzentrisch. Linkes Auge (OS): Fernvis us cc (+2.25/-1.00/180 Grad) = 1.0 (4/5). Es bestehe eine zentrale Makulaatrophie. 3. 7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 9/144/5) aus, er sei von der Patientin wegen einer Visusmin derung rechts auf 30 % aufgesucht worden. Sichtbare Ursache sei eine Linsen trübung, eine präsenile Katarakt, gewesen. Bei der Operation am 8. Februar (richtig wohl: März) 2017 sei es zu einer Komplikation gekommen, so dass die Patientin ins G.___ habe verlegt werden müssen, wo eine Revision stattgefunden habe. Die Sehschärfe habe sich langsam gebessert, sei aber bei 30 % bestehen geblieben. Die Abklärung habe einen (eventuell vorbestehenden) Netzhautschaden als Ursa che ergeben. Die Patientin werde an diesem Auge nicht mehr besser sehen und am anderen Auge sei sie durch die beginnende Altersweitsichtigkeit gestört. 3. 8

Med. pract . D.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/165 S. 8) aus, aus suchtmedizinischer Sicht bestehe gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ vom 18. April 2017 (vorstehend E. 3. 5 ) eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachhilfe, wobei diese keinen Zugriff auf Medikamente erlauben sollte. Damit könne aus versicherungs medizi nischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätig keiten ausgegangen werden. Aus dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vor stehend E. 3. 6 ) gehe hervor, dass seit März 2017 eine Sehminderung des rechten Auges eingetreten sei. Damit könne neu festgehalten werden, dass - zusätzlich zum bisherigen Belastbarkeitsprofil – Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten. 3. 9

Die Ärzte der Klinik E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führten im Bericht vom 10. November 2017 (Urk. 9/158/5-6) aus, die Patientin sei am 1. November 2017 direkt vom Kantonsspital B.___ zu einer weiteren Entzugsbehand lung von Alkohol in die Klinik E.___ eingetreten . In der Nacht vom 4. auf den 5. November 2017 habe sich ein delirantes Zustandsbild mit zeitlicher und örtli cher Desorientierung, optischen Halluzinationen und Wahnideen gezeigt. Die Symptome hätten sich auch unter Medikation nicht verbessert, weshalb die Patientin am Morgen des 5. Novembers 2017 ins B.___ verlegt worden sei. 3. 10

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 14. März 2018 (Urk. 9/163/3-4) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diag nosen (S. 1): - serielle tonisch-klonische epileptische Anfälle am 3. und 4. Mai 2017 (erstmalige Manifestation) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ

Er habe die Patientin bislang zweimalig im Juli 2017 sowie erneut für eine Verlaufskontrolle im Rahmen der gleichen Problematik im März 2018 betreut. Die bisherige neurologische Problematik sei durch tonisch-klonische epileptische An fälle im Rahmen einer Entzugsbehandlung bei multimodaler Abhängigkeits proble matik charakterisiert gewesen. Die Patientin sei unter antiepileptischer Therapie bis Januar 2018 anfallsfrei geblieben. Dann sei es während einer erneuten stationären Behandlung aufgrund der gleichen Entzugsproblematik zu weiteren drei zeitnahen anfallsverdächtigen Episoden mit rascher Erholung ge kommen. Seither stehe die Patientin weiterhin unter antiepileptischer Pharmako therapie ohne Rezidive (S. 1 f.) . Eine formale Stellungnahme über die Arbeits fähigkeit bezogen auf die neurologisch- epileptologische Problematik sei bei spo radischer und meistens provoziert er Manifestation nicht möglich, bis zur zweiten Hälfte 2018 werde die Patientin aus epileptologischer Sicht fahruntauglich sein. Die berufstechnisch relevanten Pathologien befänden sich eindeutig im psychia trischen Kompetenzbereich (S. 2). 3. 11

M ed. pract .

D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. März

2018 (Urk. 9/165 S. 10) fest, es hätten sich seit ihrer Beurteilung vom 15. Juni 2017 (vorstehend E. 3. 8 ) keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben. 4. 4.1

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Juni 2019 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/176). Er nannte folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 20): - leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit Angstsymp tomatik (F41.3/F33.0) - atypis che Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0)

Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch aus der Wohnung zu gehen, wenn sie müsse. Sie habe Angst vor anderen Menschen und könne alleine nicht mehr unter die Leute und abends überhaupt nicht mehr aus der Wohnung gehen. Zur Zeit sei sie in suchttherapeutischer Behandlung und erhalte unter anderem ein Medi kament gegen Epilepsie (S. 10 oben). Die Alltagsgestaltung sei schwierig gewor den. Früher habe sie sehr gut Ordnung in der Wohnung gehalten, dies sei nun schwieriger. Sie habe Mühe zu putzen, koche nicht mehr, wechsle kaum noch die Bettwäsche. Sie sei auf Hilfe angewiesen, habe neu eine Beiständin, da sie das Geld nicht mehr selbst verwalten könne, und müsse von ihr er Mutter begleitet werden (S. 12).

Somatisch stünden der Status nach Bandscheibenoperation mit der Einschrän kung in rückenbelastenden Tätigkeiten im Vordergrund sowie die zentrale Netz hautatrophie mit der Visus -Einschränkung und der Einschränkung des scharfen zentralen Sehens sowie des binokulären Sehens gemäss dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vorstehend E. 3. 6 ).

Die Intelligenzminderung, das Rücken- sowie das Augenleiden hätten Auswir kungen auf die Fähigkeit, in einem Arbeitsprozess tätig sein zu können. Weder eine Tätigkeit als Coiffeuse noch als Pflegerin seien unter diesen Umständen möglich. In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal vier Stunden täglich eingesetzt werden. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass sie ihrer Intelligenzminderung gemäss nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledige könne, wenig stresstolerant sei und mehrere Arbeitsschritte, welche nacheinander kämen, nicht ordnungsgemäss absolviert werden könnten (S. 21 unten Ziff. 6). Auch die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei auf eine klare, überschaubare Tätigkeit, die in einfachen Folgeschritten erbracht werden könne, angewiesen (S. 23 Ziff. 8 ).

Die leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit der Angst symp tomatik, sowie die atypische Anorexia nervosa hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Intelligenzminderung eine maximale berufliche Bewährung gezeigt. Erst durch den Bandscheibenvorfall und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sie aus dem Arbeitsprozess herausgefallen (S. 22 f. Ziff. 7.2 ) . 4.2

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, erstellte am 14. August 2019 ein ärztliches Zeugnis zuhanden der Beiständin der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Zusatzkosten für eine Mehrwert-Linsen-Implantation im Rahmen der Katarakt-Operation des linken Auges (Urk. 9/184). Sie nannte folgende Diagnosen: - Katarakt linkes Auge weit fortgeschritten, präsenil - Engwinkelsituation bei intumescenter Linse - Funktionale Einäugigkeit linkes Auge bei Statuts nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit nachfolgender Makulopathie - Status nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit Kapsel ruptur, Sulcus -Implantation, Makulopathie, Status nach Pars- plana -Vitrektomie rechtes Auge - Epilepsie

E s bestehe am rechten Auge ein reduzierter Visus nach komplizierter Katarakt-Operation bei Makulopathie. Die Situation am linken Auge sei komplizierter gewesen bei Linsenschwellungen ( intumescenter Katarakt). Das linke Auge sei das funktionell bessere Auge. Nach der komplikationslosen Katarakt-Operation links habe die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 bereits 80 % gesehen. Die Ab schlusskontrolle habe noch nicht stattgefunden. Die Implantation der Mehrwert linse sei medizinisch indiziert gewesen. 4.3

Dr. med. L.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 (Urk. 9/179 S. 2 f.) aus, unter Beachtung der bereits bekannten und beurteilten funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine Arbeitsun fähig keit von 100 % in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegerin (somatisch mit Status nach Bandscheiben-Operation im November 2013 begründet). In ange passter Tätigkeit könne nach einer strukturierten Einarbeitung (leichte Intelli genz minderung) und stufenweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit (beginnend mit 50 % ) eine ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend wahrschein lich eingeschränkter Leistungsfähigkeit erwartet werden. Der gesamthafte Ge sundheitszustand habe sich nicht verschlechtert . 5. 5.1

Vor Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2018 ging RAD-Ärztin med. pract . D.___

zunächst davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegehelferin nicht mehr, in angepassten Tätigkeiten jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei müsse es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopfarbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handeln (vgl. vorstehend E. 3.3). Im weiteren Verlauf ergab sich, dass zusätzlich aus psychiatrischer Sicht kein Zugriff auf Medikamente möglich sein dürfe und Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.8). Dass die Ä rzte der Klinik E.___

- die im April 2017 darauf hingewiesen hatten, dass sowohl bezüglich der weiteren Prognose wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der weitere Verlauf abzuwarten sei (vgl. vor stehend E. 3.5) –

im November 2017 eine weitere Suchtbehandlung durchführten (vorstehend E. 3.9) und in der Folge (wohl erneut entzugsbedingte) epileptische Anfälle auftraten, welche mindestens vorübergehend eine Fahruntauglichkeit verursachten (vgl. vorstehend E. 3.10) , wurde von med. pract . D.___ dahingehend eingeordnet, dass sich keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben hätten (vorstehend E.

3.11). Dies erscheint wenig überzeugend. Es stellt sich die Frage, ob med. pract . D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates diese Einordnung schlüssig vornehmen konnte. Eine Berück sichtigung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolgte nicht. 5.2

Dr. J.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, kom biniert mit Angstsymptomatik, eine atypische Anorexia nervosa und eine leichte Intelligenzminderung (vgl. vorstehend E. 4.1) und ging davon aus, die Be schwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit maximal vier Stunden täglich ein setzbar, wobei sie nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledigen könne, wenig stresstolerant sei und Mühe mit mehreren Arbeitsschritten habe. Es müsse sich um eine klare, überschaubare Tätigkeit handeln, und die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden.

Zwar trifft es zu, dass sich diese Diagnosen nicht wesentlich von bereits gestellten unterscheiden; sie wurden auch von den Fachleuten der Klinik E.___ genannt (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. J.___ ging jedoch davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nun auf vier Stunden täglich reduziert sei. Diese Ansicht scheint - wenn auch erneut fachfremd - auch Dr. L.___ zu teilen, welche zum Schluss gelangte, dass nach einer Einarbeitung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eine «ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend eingeschränkter Leistungsfähigkeit» erwartet werden könne (vor stehend E. 4.3). Eine Formulierung, die die Beschwerdegegnerin in die Begrün dung der angefochtenen Verfügung übernahm und insoweit änderte , als sie auf ein zumutbares «volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit» schloss (vorstehend E. 2.1). Dies erstaunt, da eine solche Interpretation beziehungsweise Übernahme der RAD-Beurteilung tendenziell eher für als gegen ein Eintreten der Beschwerdegegnerin spricht, hatte doch der Verfügung vom 1. Juni 2018 gestützt auf die damalige RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.8) noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zugrunde gelegen, ohne dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder das Erfordernis eines stufenweisen Ein stiegs mit Basis von lediglich 50 % genannt worden wäre . Darin können durchaus Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung gesehen werden. Ebenso ergeben sich solche aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Schwierigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.1) nun die Hilfe der psychiatrischen Spitex beansprucht (vgl. Urk. 9/184/2) und verbeiständet werden musste (vgl. Urk. 9/182). 5.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehend E.

1.6). Zudem darf eine als Vergleichsbasis heranzuziehende frühere Abklärung, die trotz fünfjährigem Verfahren nicht genügend umfassend und schlüssig er scheint, nicht dazu führen, dass die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätzlich erschwert wird. 5.4

Nach dem Gesagten wurde eine mögliche Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch einzutreten und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend polydisziplinär abzuklären

hat.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). IV080720

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). IV081050

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder wenig er hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen).

E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).

E. 1.5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

IV191060

E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).

E. 1.7 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) be ruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4) . Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwer de weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfü gung mass geblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). 2.

E. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Erstattung einer Replik eingeräumt (Urk. 10). Diese liess sich innert angesetzter Frist indes nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , es sei

bereits in der Verfügung vom 1. Juni 2018 festgestellt worden, dass die bis herigen Tätigkeiten als Coiffeuse und Pflegerin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu Beginn und mit einer Steigerung wieder auf ein volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden. Somit werde am Vorbescheid festgehalten. Dort (Urk. 9/180) hatte die Beschwerde geg nerin ausgeführt, um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können, so lägen bei spie ls weise keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vor.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , behandelnde Ärzte, welche eine Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung anmeldeten, müssten das Datum der letzten Ablehnung der IV-Stelle kennen und in einer kurzen Stellungnahme glaubhaft darlegen, inwiefern sich der Gesund heitszustand der anzumeldenden Person seit dem letzten Ablehnungsdatum in wesentlicher Weise verändert habe . Im konkreten Fall sei keine seriöse Prüfung des Falles erfolgte, weshalb das Vorgehen respektive Nichteintreten al s rechts widrig betrachtet werde . Die Abweisung des Gesuchs scheine willkürlich und ohne die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gefällt worden zu sein .

Sie sei nachweislich konsequent in fachärztlicher Behandlung. Heute erfülle sie sogar die auferlegten Schadenminderungspflichten vom Februar 2015 und September 201 6. Es lägen seit 2019 neu diverse augenärztliche Diagnosen vor, welche sie massiv einschränkten und welche von der Beschwerdegegnerin nicht ergänzend abgeklärt worden seien. Der Gesundheitszustand habe sich vorliegend in erhebli cher Weise geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs gesuch eintreten müsse (Ziff. 7).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, das Ge such vom 3. September 2019 sei von ihr fälschlicherweise als Zusatzgesuch be handelt worden, obschon ausdrücklich eine Wiedererwägung beantragt worden sei. Auf ein Wiedererwägungsgesuch könne die Beschwerdegegnerin eintreten, sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Im Ergebnis erweise es sich daher als rechtens, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei.

E. 2.4 Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) handeln s taatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 II 187 E. 8.1).

Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wiede rum wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verh indert (BGE 127 I 31 E. 2.a.bb).

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/179) zum Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass ein Wiedererwägungsgrund nicht als vorhanden erachtet werde. Das Gesuch sei als Zusatzgesuch zu behandeln und als Nächstes das Ein treten zu prüfen (S. 2 Mitte). Entsprechend wird denn auch sowohl im Vorbescheid (Urk. 9/180 S. 1 oben ) als auch in der angefochtenen Ver fügung vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) einleitend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Revisionsgesuch vom 12. September 2019 eine Rente beantragt (S. 1 oben). Die erst in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) neu vorgebrachte Begründung, wonach ein Wiedererwägungsgesuch ohne Eintretensanspruch vorliege, ist daher widersprüchlich und hält vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht stand. Die Versicherte durfte sich darauf verlassen, dass ihr Gesuch weiterhin als solc hes um Revision behandelt wurde , und ist in diesem Vertrauen zu schützen.

Es wäre denn auch sehr unüblich, dass von Seiten einer Versicherten bei gleich zeitiger Geltendmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands ein Wieder erwägungsgesuch bei der IV-Stelle gestellt würde, nachdem es sich dabei lediglich um einen formlosen Rechtsbehelf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom

8. März 2013 E. 5.3 ) ohne Eintretensanspruch handelt, worauf die Beschwer degegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.3). Vielmehr muss davon ausge gangen werden, dass es sich um ein laienhaft ausgedrücktes Verlangen um Revi sion handelt. Es entspräche einer exzessiven prozessualen Formenstrenge und wäre daher überspitzt formalistisch, die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde führerin auf dem von ihr beziehungsweise ihrer Beiständin gewählten Ausdruck zu behaften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_550/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.3).

Schliesslich stünde die nachträgliche Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch auch im offenkundigen Widerspruch zur Prozessökonomie, nachdem es der Be schwerdeführerin nach einem so begründeten Nichteintretensentscheid unbe nommen wäre, ein inhaltlich unverändertes Begehren noch einmal in Form ein es Revisionsgesuches zu stellen und somit ein neues Verfahren in Gang gesetzt anstatt das bestehende zu Ende geführt würde.

Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 3. September 2019 weiterhin als Revi sionsgesuch und somit als Neuanmeldung zu behandeln und zu beurteilen.

E. 2.5 Die Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/171), mit welcher die Beschwer de geg ne rin einen Rentenanspruch aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neinte ,

beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs . Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Verglei chsbasis (vgl. vorstehend E. 1.7 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom

E. 3 . September 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der rentenab weisenden Verfügung vom 1. Juni 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2020 in erheblicher Weise verändert haben. 3.

E. 3.1 Der Verfügung vom 1. Juni 2018 lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde:

E. 3.2 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete nach der Untersuchung vom 9. Dezember

2013 am 19. März 2014 sein G utacht en zuhanden der Personalvorsorge A.___ (Urk. 9/68). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5) bei - aktiver erosiver Osteochondrose

Modic Typ II und breitbasiger Diskus hernie zwischen dem fünften Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) ab März 2012 sowie Szintigraphie und SPECT-Computertomographie (CT) im Juli 2013 am Kantonsspital B.___ - Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 (Dr. C.___ , November 2013) wegen fehlendem Ansprechen auf konservative The ra pien - mässigen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 ohne Aktivität

Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte im Untersuchungszeitpunkt , 4 Wochen nach Spondylodese L5/S1 , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Sicherheit noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Zumutbarkeit allfälliger Verweistätigkeiten sei durch den den Rehabilitationsprozess steuernden Wirbel säulenchirurgen festzulegen (Ziff. 6.2).

E. 3.3 Med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter suchte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 orthopädisch, worüber sie am 18. Juli 2014 berichtete (Urk. 9/74). Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule (LWS) bei - Status nach Spondylodese im November 2013

- skoliotischer Fehlstellung der Wirbelsäule

Aus rein somatischer Sicht bestehe inzwischen ein stabiler Gesundheitszustand nach Operation. Es bestehe eine mässige Funktionsminderung der Wirbelsäule, die Beweglichkeit sei vor allem für die Vorneigung eingeschränkt. Damit sei die Aufnahme einer leichten Tätigkeit uneingeschränkt möglich (S. 8 Mitte Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit November 201 2. In

angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopf arbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition sei aus rein somatischer Sicht seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8 f. Ziff. 10 ).

E. 4 Vom 26. Oktober 2016 bis 25. Januar 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer stationären Entzugsbehandlung in der Klinik E.___ . Deren Ärzte nannten im Schlussbericht vom 20. Februar 2017 (Urk. 9/139/9-12 = Urk. 9/158/1-4 ) folgende Fachd iag no sen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umge bung (ICD-10 F13.21) - e ntzugsbedingte Epilepsie (G40.5) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge bra uch (F10.1) - Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten (F41.3) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - atypische Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0) - psychische und Verhaltensst örungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)

Bei der Patientin bestehe seit zirka 20 Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit mit einem Konsum von 12 Tabletten à 15 mg Dormicum vor Klinikeintritt. Seit dem Jahr 2015 habe sich ausserdem ein schädlicher Konsum von Alkohol ent wickelt, den die Patientin zur Überbrückung eingesetzt habe, wenn sie kein Dormicum zur Verfügung gehabt habe. Weiter bestehe anamnestisch eine rezi divierende depressive Störung, eine langjährige Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten und eine atypische Anorexie . Anlässlich eines Aufenthaltes in der Klinik F.___ im Jahr 2010 sei eine testpsychologische Untersuchung inklusive Intelligenzdiagnostik durchgeführt und eine leichte Intelligenzmin de rung festgestellt worden. Die Patientin selber berichte von einer schon im Schul alter aufgetretenen Merkfähigkeitsstörung, einer Dyskalkulie und einer allgemei nen Lernschwäche (S. 1 unten). Sie sei in psychisch stabilem Zustand ausgetreten (S. 3 unten). 3.

E. 4.1 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Juni 2019 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/176). Er nannte folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 20): - leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit Angstsymp tomatik (F41.3/F33.0) - atypis che Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0)

Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch aus der Wohnung zu gehen, wenn sie müsse. Sie habe Angst vor anderen Menschen und könne alleine nicht mehr unter die Leute und abends überhaupt nicht mehr aus der Wohnung gehen. Zur Zeit sei sie in suchttherapeutischer Behandlung und erhalte unter anderem ein Medi kament gegen Epilepsie (S. 10 oben). Die Alltagsgestaltung sei schwierig gewor den. Früher habe sie sehr gut Ordnung in der Wohnung gehalten, dies sei nun schwieriger. Sie habe Mühe zu putzen, koche nicht mehr, wechsle kaum noch die Bettwäsche. Sie sei auf Hilfe angewiesen, habe neu eine Beiständin, da sie das Geld nicht mehr selbst verwalten könne, und müsse von ihr er Mutter begleitet werden (S. 12).

Somatisch stünden der Status nach Bandscheibenoperation mit der Einschrän kung in rückenbelastenden Tätigkeiten im Vordergrund sowie die zentrale Netz hautatrophie mit der Visus -Einschränkung und der Einschränkung des scharfen zentralen Sehens sowie des binokulären Sehens gemäss dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vorstehend E. 3. 6 ).

Die Intelligenzminderung, das Rücken- sowie das Augenleiden hätten Auswir kungen auf die Fähigkeit, in einem Arbeitsprozess tätig sein zu können. Weder eine Tätigkeit als Coiffeuse noch als Pflegerin seien unter diesen Umständen möglich. In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal vier Stunden täglich eingesetzt werden. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass sie ihrer Intelligenzminderung gemäss nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledige könne, wenig stresstolerant sei und mehrere Arbeitsschritte, welche nacheinander kämen, nicht ordnungsgemäss absolviert werden könnten (S. 21 unten Ziff. 6). Auch die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei auf eine klare, überschaubare Tätigkeit, die in einfachen Folgeschritten erbracht werden könne, angewiesen (S. 23 Ziff. 8 ).

Die leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit der Angst symp tomatik, sowie die atypische Anorexia nervosa hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Intelligenzminderung eine maximale berufliche Bewährung gezeigt. Erst durch den Bandscheibenvorfall und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sie aus dem Arbeitsprozess herausgefallen (S. 22 f. Ziff. 7.2 ) .

E. 4.2 Dr. med. K.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, erstellte am 14. August 2019 ein ärztliches Zeugnis zuhanden der Beiständin der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Zusatzkosten für eine Mehrwert-Linsen-Implantation im Rahmen der Katarakt-Operation des linken Auges (Urk. 9/184). Sie nannte folgende Diagnosen: - Katarakt linkes Auge weit fortgeschritten, präsenil - Engwinkelsituation bei intumescenter Linse - Funktionale Einäugigkeit linkes Auge bei Statuts nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit nachfolgender Makulopathie - Status nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit Kapsel ruptur, Sulcus -Implantation, Makulopathie, Status nach Pars- plana -Vitrektomie rechtes Auge - Epilepsie

E s bestehe am rechten Auge ein reduzierter Visus nach komplizierter Katarakt-Operation bei Makulopathie. Die Situation am linken Auge sei komplizierter gewesen bei Linsenschwellungen ( intumescenter Katarakt). Das linke Auge sei das funktionell bessere Auge. Nach der komplikationslosen Katarakt-Operation links habe die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 bereits 80 % gesehen. Die Ab schlusskontrolle habe noch nicht stattgefunden. Die Implantation der Mehrwert linse sei medizinisch indiziert gewesen.

E. 4.3 Dr. med. L.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 (Urk. 9/179 S. 2 f.) aus, unter Beachtung der bereits bekannten und beurteilten funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine Arbeitsun fähig keit von 100 % in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegerin (somatisch mit Status nach Bandscheiben-Operation im November 2013 begründet). In ange passter Tätigkeit könne nach einer strukturierten Einarbeitung (leichte Intelli genz minderung) und stufenweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit (beginnend mit 50 % ) eine ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend wahrschein lich eingeschränkter Leistungsfähigkeit erwartet werden. Der gesamthafte Ge sundheitszustand habe sich nicht verschlechtert . 5.

E. 5 Im Bericht vom 18. April 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/139/1-8) hielten die Ärzte der Klinik E.___

fest, die bisherige Tätigkeit sei aus psychia trisch-suchtmedizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe ausser im Zeitraum der erfolgten stationären Behandlung keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7; Ziff. 1.9). In Bezug auf die weitere Prognose auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei der weitere Verlauf abzuwarten ( Ziff. 1.8). 3.

E. 5.1 Vor Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2018 ging RAD-Ärztin med. pract . D.___

zunächst davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegehelferin nicht mehr, in angepassten Tätigkeiten jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei müsse es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopfarbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handeln (vgl. vorstehend E. 3.3). Im weiteren Verlauf ergab sich, dass zusätzlich aus psychiatrischer Sicht kein Zugriff auf Medikamente möglich sein dürfe und Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.8). Dass die Ä rzte der Klinik E.___

- die im April 2017 darauf hingewiesen hatten, dass sowohl bezüglich der weiteren Prognose wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der weitere Verlauf abzuwarten sei (vgl. vor stehend E. 3.5) –

im November 2017 eine weitere Suchtbehandlung durchführten (vorstehend E. 3.9) und in der Folge (wohl erneut entzugsbedingte) epileptische Anfälle auftraten, welche mindestens vorübergehend eine Fahruntauglichkeit verursachten (vgl. vorstehend E. 3.10) , wurde von med. pract . D.___ dahingehend eingeordnet, dass sich keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben hätten (vorstehend E.

3.11). Dies erscheint wenig überzeugend. Es stellt sich die Frage, ob med. pract . D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates diese Einordnung schlüssig vornehmen konnte. Eine Berück sichtigung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolgte nicht.

E. 5.2 Dr. J.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, kom biniert mit Angstsymptomatik, eine atypische Anorexia nervosa und eine leichte Intelligenzminderung (vgl. vorstehend E. 4.1) und ging davon aus, die Be schwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit maximal vier Stunden täglich ein setzbar, wobei sie nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledigen könne, wenig stresstolerant sei und Mühe mit mehreren Arbeitsschritten habe. Es müsse sich um eine klare, überschaubare Tätigkeit handeln, und die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden.

Zwar trifft es zu, dass sich diese Diagnosen nicht wesentlich von bereits gestellten unterscheiden; sie wurden auch von den Fachleuten der Klinik E.___ genannt (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. J.___ ging jedoch davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nun auf vier Stunden täglich reduziert sei. Diese Ansicht scheint - wenn auch erneut fachfremd - auch Dr. L.___ zu teilen, welche zum Schluss gelangte, dass nach einer Einarbeitung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eine «ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend eingeschränkter Leistungsfähigkeit» erwartet werden könne (vor stehend E. 4.3). Eine Formulierung, die die Beschwerdegegnerin in die Begrün dung der angefochtenen Verfügung übernahm und insoweit änderte , als sie auf ein zumutbares «volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit» schloss (vorstehend E. 2.1). Dies erstaunt, da eine solche Interpretation beziehungsweise Übernahme der RAD-Beurteilung tendenziell eher für als gegen ein Eintreten der Beschwerdegegnerin spricht, hatte doch der Verfügung vom 1. Juni 2018 gestützt auf die damalige RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.8) noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zugrunde gelegen, ohne dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder das Erfordernis eines stufenweisen Ein stiegs mit Basis von lediglich 50 % genannt worden wäre . Darin können durchaus Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung gesehen werden. Ebenso ergeben sich solche aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Schwierigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.1) nun die Hilfe der psychiatrischen Spitex beansprucht (vgl. Urk. 9/184/2) und verbeiständet werden musste (vgl. Urk. 9/182).

E. 5.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehend E.

1.6). Zudem darf eine als Vergleichsbasis heranzuziehende frühere Abklärung, die trotz fünfjährigem Verfahren nicht genügend umfassend und schlüssig er scheint, nicht dazu führen, dass die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätzlich erschwert wird.

E. 5.4 Nach dem Gesagten wurde eine mögliche Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch einzutreten und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend polydisziplinär abzuklären

hat.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

E. 6 Die Ärzte des Stadtspitals G.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/142 /6-7 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine zentrale Netzhautatrophie nach kom pli zierter Kataraktoperation seit März 201 7. Bei der Patientin sei am 7. März 2017 durch den privaten Augenarzt eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden. Intraoperativ sei es zu Komplikationen gekommen, so dass eine Zuweisung ans G.___ erfolgt sei. Die Revisionsoperation sei am 23. März 2017 erfolgt. Postoperativ habe sich eine zentrale Netzhaut atrophie unklarer Genese gezeigt.

Prognostisch werde die Sehleistung am rechten Auge aufgrund des fehlenden retinalen Pigmentepithel- und Fotorezeptorbandes (Sinneszellen) unverän dert schlecht bleiben (Ziff. 1.4).

Im gleichentags verfassten Bericht an die Beschwerdeführerin (Urk. 9/144/7-8 = Urk. 9/144/14-15 ) wurde unter anderem folgender Befund festgehalten (S. 1 Mitte ): Rechtes Auge (OD): Fernvisus

(mit Brillenkorrektur =) cc (-2.25/-1.50/180 Grad) = 0.16 exzentrisch. Linkes Auge (OS): Fernvis us cc (+2.25/-1.00/180 Grad) = 1.0 (4/5). Es bestehe eine zentrale Makulaatrophie. 3.

E. 7 Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 9/144/5) aus, er sei von der Patientin wegen einer Visusmin derung rechts auf 30 % aufgesucht worden. Sichtbare Ursache sei eine Linsen trübung, eine präsenile Katarakt, gewesen. Bei der Operation am 8. Februar (richtig wohl: März) 2017 sei es zu einer Komplikation gekommen, so dass die Patientin ins G.___ habe verlegt werden müssen, wo eine Revision stattgefunden habe. Die Sehschärfe habe sich langsam gebessert, sei aber bei 30 % bestehen geblieben. Die Abklärung habe einen (eventuell vorbestehenden) Netzhautschaden als Ursa che ergeben. Die Patientin werde an diesem Auge nicht mehr besser sehen und am anderen Auge sei sie durch die beginnende Altersweitsichtigkeit gestört. 3.

E. 8 Med. pract . D.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/165 S. 8) aus, aus suchtmedizinischer Sicht bestehe gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ vom 18. April 2017 (vorstehend E. 3. 5 ) eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachhilfe, wobei diese keinen Zugriff auf Medikamente erlauben sollte. Damit könne aus versicherungs medizi nischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätig keiten ausgegangen werden. Aus dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vor stehend E. 3. 6 ) gehe hervor, dass seit März 2017 eine Sehminderung des rechten Auges eingetreten sei. Damit könne neu festgehalten werden, dass - zusätzlich zum bisherigen Belastbarkeitsprofil – Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten. 3.

E. 9 Die Ärzte der Klinik E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führten im Bericht vom 10. November 2017 (Urk. 9/158/5-6) aus, die Patientin sei am 1. November 2017 direkt vom Kantonsspital B.___ zu einer weiteren Entzugsbehand lung von Alkohol in die Klinik E.___ eingetreten . In der Nacht vom 4. auf den 5. November 2017 habe sich ein delirantes Zustandsbild mit zeitlicher und örtli cher Desorientierung, optischen Halluzinationen und Wahnideen gezeigt. Die Symptome hätten sich auch unter Medikation nicht verbessert, weshalb die Patientin am Morgen des 5. Novembers 2017 ins B.___ verlegt worden sei. 3.

E. 10 Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 14. März 2018 (Urk. 9/163/3-4) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diag nosen (S. 1): - serielle tonisch-klonische epileptische Anfälle am 3. und 4. Mai 2017 (erstmalige Manifestation) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ

Er habe die Patientin bislang zweimalig im Juli 2017 sowie erneut für eine Verlaufskontrolle im Rahmen der gleichen Problematik im März 2018 betreut. Die bisherige neurologische Problematik sei durch tonisch-klonische epileptische An fälle im Rahmen einer Entzugsbehandlung bei multimodaler Abhängigkeits proble matik charakterisiert gewesen. Die Patientin sei unter antiepileptischer Therapie bis Januar 2018 anfallsfrei geblieben. Dann sei es während einer erneuten stationären Behandlung aufgrund der gleichen Entzugsproblematik zu weiteren drei zeitnahen anfallsverdächtigen Episoden mit rascher Erholung ge kommen. Seither stehe die Patientin weiterhin unter antiepileptischer Pharmako therapie ohne Rezidive (S. 1 f.) . Eine formale Stellungnahme über die Arbeits fähigkeit bezogen auf die neurologisch- epileptologische Problematik sei bei spo radischer und meistens provoziert er Manifestation nicht möglich, bis zur zweiten Hälfte 2018 werde die Patientin aus epileptologischer Sicht fahruntauglich sein. Die berufstechnisch relevanten Pathologien befänden sich eindeutig im psychia trischen Kompetenzbereich (S. 2). 3.

E. 11 M ed. pract .

D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. März

2018 (Urk. 9/165 S. 10) fest, es hätten sich seit ihrer Beurteilung vom 15. Juni 2017 (vorstehend E. 3. 8 ) keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben. 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00360

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 1 0. November 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur Y.___ , Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1974, absolvierte von 1994-1996 eine erst malige berufliche Ausbildu ng zur Coiffeuse im Rahmen von b eruflichen Mass nahmen seitens der Invalidenversicherung (Urk. 9/1). N ach der Meldung zur Früherfassung vom 13. April 2010 (Urk. 9/2) meldete sie sich am

28. Mai 2010 unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung erneut bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 24. März 2011 er stattet wurde (Urk. 9/32). Am 8. Februar 2012 erteilte die IV-Stelle der Versi cherten Kostengutsprache für eine Umschulung zur Pflegehelferin (Urk. 9/40) , welche die Versicherte erfol g reich abschloss ( Urk. 9/39; Urk. 9/42) .

Am 9. Juli 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Bandscheiben beschwerden erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/54). Die IV-Stelle erteilte zunächst Kostengutsprache für eine Potentialabklärung ( Urk. 9/85; Bericht vom 2 7. Januar 2015; Urk. 9/92). Am 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass berufliche Massnahmen momentan nicht möglich seien (Urk. 9/96). In der Folge tätigte sie weitere medizinische Abklärungen und auferlegte der Ver sicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer Benzodiazepin-Abstinenz von 6 Monaten (Urk. 9/98) sowie eines mindestens dreimonatigen Entzugs von Sed a tiva, Hypnotika, Alkohol und Opioiden in einer psychiatrischen Klinik (Urk. 9/124). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/171) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. 1.2

Mit Schreiben vom 3. September 2019 (Urk. 9/177) beantragte die Versicherte unter Beilage eines ärztlichen Privatg utachtens (Urk . 9/176) eine Wiedererwä gung ihres Gesuches um Ausrichtung einer IV-Rente.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/180-185 ) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai

2020 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 9/191 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

2. Juni 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

4. Mai 2020 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid betreffend An spruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise IV-Rente an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

3. Juli 2020 (Urk. 8 ) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom

10. Juli 2020 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 ) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Erstattung einer Replik eingeräumt (Urk. 10). Diese liess sich innert angesetzter Frist indes nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederher stellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). IV080720 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). IV081050 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder wenig er hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen). 1.4

Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenände rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a). 1.5

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

IV191060 1.6

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 1.7

Die zeitliche Vergleichsbasis für die Fra ge, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) be ruht ( BGE 133 V 108 E. 5.4) . Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grund sätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs durch die Verwaltung, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwer de weise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfü gung mass geblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest , es sei

bereits in der Verfügung vom 1. Juni 2018 festgestellt worden, dass die bis herigen Tätigkeiten als Coiffeuse und Pflegerin aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht mehr möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit könne mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu Beginn und mit einer Steigerung wieder auf ein volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübt werden. Somit werde am Vorbescheid festgehalten. Dort (Urk. 9/180) hatte die Beschwerde geg nerin ausgeführt, um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation der Beschwerdeführerin wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können, so lägen bei spie ls weise keine neuen Diagnosen und keine neuen Befunde vor. 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1) , behandelnde Ärzte, welche eine Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung anmeldeten, müssten das Datum der letzten Ablehnung der IV-Stelle kennen und in einer kurzen Stellungnahme glaubhaft darlegen, inwiefern sich der Gesund heitszustand der anzumeldenden Person seit dem letzten Ablehnungsdatum in wesentlicher Weise verändert habe . Im konkreten Fall sei keine seriöse Prüfung des Falles erfolgte, weshalb das Vorgehen respektive Nichteintreten al s rechts widrig betrachtet werde . Die Abweisung des Gesuchs scheine willkürlich und ohne die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gefällt worden zu sein .

Sie sei nachweislich konsequent in fachärztlicher Behandlung. Heute erfülle sie sogar die auferlegten Schadenminderungspflichten vom Februar 2015 und September 201 6. Es lägen seit 2019 neu diverse augenärztliche Diagnosen vor, welche sie massiv einschränkten und welche von der Beschwerdegegnerin nicht ergänzend abgeklärt worden seien. Der Gesundheitszustand habe sich vorliegend in erhebli cher Weise geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungs gesuch eintreten müsse (Ziff. 7). 2.3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, das Ge such vom 3. September 2019 sei von ihr fälschlicherweise als Zusatzgesuch be handelt worden, obschon ausdrücklich eine Wiedererwägung beantragt worden sei. Auf ein Wiedererwägungsgesuch könne die Beschwerdegegnerin eintreten, sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Im Ergebnis erweise es sich daher als rechtens, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei. 2.4

Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) handeln s taatliche Organe und Private nach Treu und Glauben. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (BGE 136 II 187 E. 8.1).

Das aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wiede rum wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verh indert (BGE 127 I 31 E. 2.a.bb).

Dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/179) zum Vorbescheid vom 3. Dezember 2019 ist zu entnehmen, dass ein Wiedererwägungsgrund nicht als vorhanden erachtet werde. Das Gesuch sei als Zusatzgesuch zu behandeln und als Nächstes das Ein treten zu prüfen (S. 2 Mitte). Entsprechend wird denn auch sowohl im Vorbescheid (Urk. 9/180 S. 1 oben ) als auch in der angefochtenen Ver fügung vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) einleitend ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Revisionsgesuch vom 12. September 2019 eine Rente beantragt (S. 1 oben). Die erst in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) neu vorgebrachte Begründung, wonach ein Wiedererwägungsgesuch ohne Eintretensanspruch vorliege, ist daher widersprüchlich und hält vor dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht stand. Die Versicherte durfte sich darauf verlassen, dass ihr Gesuch weiterhin als solc hes um Revision behandelt wurde , und ist in diesem Vertrauen zu schützen.

Es wäre denn auch sehr unüblich, dass von Seiten einer Versicherten bei gleich zeitiger Geltendmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands ein Wieder erwägungsgesuch bei der IV-Stelle gestellt würde, nachdem es sich dabei lediglich um einen formlosen Rechtsbehelf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_848/2012 vom

8. März 2013 E. 5.3 ) ohne Eintretensanspruch handelt, worauf die Beschwer degegnerin zu Recht hinwies (vorstehend E. 2.3). Vielmehr muss davon ausge gangen werden, dass es sich um ein laienhaft ausgedrücktes Verlangen um Revi sion handelt. Es entspräche einer exzessiven prozessualen Formenstrenge und wäre daher überspitzt formalistisch, die nicht anwaltlich vertretene Beschwerde führerin auf dem von ihr beziehungsweise ihrer Beiständin gewählten Ausdruck zu behaften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_550/2007 vom 28. Februar 2008 E. 5.3).

Schliesslich stünde die nachträgliche Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch auch im offenkundigen Widerspruch zur Prozessökonomie, nachdem es der Be schwerdeführerin nach einem so begründeten Nichteintretensentscheid unbe nommen wäre, ein inhaltlich unverändertes Begehren noch einmal in Form ein es Revisionsgesuches zu stellen und somit ein neues Verfahren in Gang gesetzt anstatt das bestehende zu Ende geführt würde.

Nach dem Gesagten ist das Schreiben vom 3. September 2019 weiterhin als Revi sionsgesuch und somit als Neuanmeldung zu behandeln und zu beurteilen. 2.5

Die Verfügung vom 1. Juni 2018 (Urk. 9/171), mit welcher die Beschwer de geg ne rin einen Rentenanspruch aufgrund eines zu geringen Invaliditätsgrades ver neinte ,

beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs . Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Verglei chsbasis (vgl. vorstehend E. 1.7 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3 . September 2019 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaub haft gemacht hat, dass sich die gesund heitlichen Verhältnisse seit der rentenab weisenden Verfügung vom 1. Juni 2018 bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2020 in erheblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

Der Verfügung vom 1. Juni 2018 lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arzt berichte zugrunde: 3.2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, erstattete nach der Untersuchung vom 9. Dezember

2013 am 19. März 2014 sein G utacht en zuhanden der Personalvorsorge A.___ (Urk. 9/68). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 5.1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (M54.5) bei - aktiver erosiver Osteochondrose

Modic Typ II und breitbasiger Diskus hernie zwischen dem fünften Lendenwirbel und dem Kreuzbein (L5/S1) gemäss Magnetresonanztomographie (MRI) ab März 2012 sowie Szintigraphie und SPECT-Computertomographie (CT) im Juli 2013 am Kantonsspital B.___ - Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 (Dr. C.___ , November 2013) wegen fehlendem Ansprechen auf konservative The ra pien - mässigen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1 ohne Aktivität

Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte im Untersuchungszeitpunkt , 4 Wochen nach Spondylodese L5/S1 , in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit Sicherheit noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Die Zumutbarkeit allfälliger Verweistätigkeiten sei durch den den Rehabilitationsprozess steuernden Wirbel säulenchirurgen festzulegen (Ziff. 6.2). 3.3

Med. pract . D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), unter suchte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2014 orthopädisch, worüber sie am 18. Juli 2014 berichtete (Urk. 9/74). Sie nannte folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 f. Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lenden wirbelsäule (LWS) bei - Status nach Spondylodese im November 2013

- skoliotischer Fehlstellung der Wirbelsäule

Aus rein somatischer Sicht bestehe inzwischen ein stabiler Gesundheitszustand nach Operation. Es bestehe eine mässige Funktionsminderung der Wirbelsäule, die Beweglichkeit sei vor allem für die Vorneigung eingeschränkt. Damit sei die Aufnahme einer leichten Tätigkeit uneingeschränkt möglich (S. 8 Mitte Ziff. 9). In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit November 201 2. In

angepasster körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopf arbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- /Kälteexposition sei aus rein somatischer Sicht seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8 f. Ziff. 10 ). 3. 4

Vom 26. Oktober 2016 bis 25. Januar 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer stationären Entzugsbehandlung in der Klinik E.___ . Deren Ärzte nannten im Schlussbericht vom 20. Februar 2017 (Urk. 9/139/9-12 = Urk. 9/158/1-4 ) folgende Fachd iag no sen (S. 1): - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Ab hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umge bung (ICD-10 F13.21) - e ntzugsbedingte Epilepsie (G40.5) - psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: schädlicher Ge bra uch (F10.1) - Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten (F41.3) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) - atypische Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0) - psychische und Verhaltensst örungen durch Tabak: Abhängigkeits syn drom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)

Bei der Patientin bestehe seit zirka 20 Jahren eine Benzodiazepinabhängigkeit mit einem Konsum von 12 Tabletten à 15 mg Dormicum vor Klinikeintritt. Seit dem Jahr 2015 habe sich ausserdem ein schädlicher Konsum von Alkohol ent wickelt, den die Patientin zur Überbrückung eingesetzt habe, wenn sie kein Dormicum zur Verfügung gehabt habe. Weiter bestehe anamnestisch eine rezi divierende depressive Störung, eine langjährige Angststörung mit agoraphoben und sozialen Ängsten und eine atypische Anorexie . Anlässlich eines Aufenthaltes in der Klinik F.___ im Jahr 2010 sei eine testpsychologische Untersuchung inklusive Intelligenzdiagnostik durchgeführt und eine leichte Intelligenzmin de rung festgestellt worden. Die Patientin selber berichte von einer schon im Schul alter aufgetretenen Merkfähigkeitsstörung, einer Dyskalkulie und einer allgemei nen Lernschwäche (S. 1 unten). Sie sei in psychisch stabilem Zustand ausgetreten (S. 3 unten). 3. 5

Im Bericht vom 18. April 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/139/1-8) hielten die Ärzte der Klinik E.___

fest, die bisherige Tätigkeit sei aus psychia trisch-suchtmedizinischer Sicht zumutbar. Es bestehe ausser im Zeitraum der erfolgten stationären Behandlung keine eingeschränkte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1.7; Ziff. 1.9). In Bezug auf die weitere Prognose auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei der weitere Verlauf abzuwarten ( Ziff. 1.8). 3. 6

Die Ärzte des Stadtspitals G.___ nannten im Bericht vom 31. Mai 2017 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/142 /6-7 ) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine zentrale Netzhautatrophie nach kom pli zierter Kataraktoperation seit März 201 7. Bei der Patientin sei am 7. März 2017 durch den privaten Augenarzt eine Phakoemulsifikation und Implantation einer Hinterkammerlinse durchgeführt worden. Intraoperativ sei es zu Komplikationen gekommen, so dass eine Zuweisung ans G.___ erfolgt sei. Die Revisionsoperation sei am 23. März 2017 erfolgt. Postoperativ habe sich eine zentrale Netzhaut atrophie unklarer Genese gezeigt.

Prognostisch werde die Sehleistung am rechten Auge aufgrund des fehlenden retinalen Pigmentepithel- und Fotorezeptorbandes (Sinneszellen) unverän dert schlecht bleiben (Ziff. 1.4).

Im gleichentags verfassten Bericht an die Beschwerdeführerin (Urk. 9/144/7-8 = Urk. 9/144/14-15 ) wurde unter anderem folgender Befund festgehalten (S. 1 Mitte ): Rechtes Auge (OD): Fernvisus

(mit Brillenkorrektur =) cc (-2.25/-1.50/180 Grad) = 0.16 exzentrisch. Linkes Auge (OS): Fernvis us cc (+2.25/-1.00/180 Grad) = 1.0 (4/5). Es bestehe eine zentrale Makulaatrophie. 3. 7

Dr. med. H.___ , Facharzt für Ophthalmologie, führte im Bericht vom 2. Juni 2017 (Urk. 9/144/5) aus, er sei von der Patientin wegen einer Visusmin derung rechts auf 30 % aufgesucht worden. Sichtbare Ursache sei eine Linsen trübung, eine präsenile Katarakt, gewesen. Bei der Operation am 8. Februar (richtig wohl: März) 2017 sei es zu einer Komplikation gekommen, so dass die Patientin ins G.___ habe verlegt werden müssen, wo eine Revision stattgefunden habe. Die Sehschärfe habe sich langsam gebessert, sei aber bei 30 % bestehen geblieben. Die Abklärung habe einen (eventuell vorbestehenden) Netzhautschaden als Ursa che ergeben. Die Patientin werde an diesem Auge nicht mehr besser sehen und am anderen Auge sei sie durch die beginnende Altersweitsichtigkeit gestört. 3. 8

Med. pract . D.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/165 S. 8) aus, aus suchtmedizinischer Sicht bestehe gestützt auf den Bericht der Klinik E.___ vom 18. April 2017 (vorstehend E. 3. 5 ) eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegefachhilfe, wobei diese keinen Zugriff auf Medikamente erlauben sollte. Damit könne aus versicherungs medizi nischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch für angepasste Tätig keiten ausgegangen werden. Aus dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vor stehend E. 3. 6 ) gehe hervor, dass seit März 2017 eine Sehminderung des rechten Auges eingetreten sei. Damit könne neu festgehalten werden, dass - zusätzlich zum bisherigen Belastbarkeitsprofil – Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten. 3. 9

Die Ärzte der Klinik E.___ (vorstehend E. 3. 4 ) führten im Bericht vom 10. November 2017 (Urk. 9/158/5-6) aus, die Patientin sei am 1. November 2017 direkt vom Kantonsspital B.___ zu einer weiteren Entzugsbehand lung von Alkohol in die Klinik E.___ eingetreten . In der Nacht vom 4. auf den 5. November 2017 habe sich ein delirantes Zustandsbild mit zeitlicher und örtli cher Desorientierung, optischen Halluzinationen und Wahnideen gezeigt. Die Symptome hätten sich auch unter Medikation nicht verbessert, weshalb die Patientin am Morgen des 5. Novembers 2017 ins B.___ verlegt worden sei. 3. 10

Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 14. März 2018 (Urk. 9/163/3-4) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diag nosen (S. 1): - serielle tonisch-klonische epileptische Anfälle am 3. und 4. Mai 2017 (erstmalige Manifestation) - Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ

Er habe die Patientin bislang zweimalig im Juli 2017 sowie erneut für eine Verlaufskontrolle im Rahmen der gleichen Problematik im März 2018 betreut. Die bisherige neurologische Problematik sei durch tonisch-klonische epileptische An fälle im Rahmen einer Entzugsbehandlung bei multimodaler Abhängigkeits proble matik charakterisiert gewesen. Die Patientin sei unter antiepileptischer Therapie bis Januar 2018 anfallsfrei geblieben. Dann sei es während einer erneuten stationären Behandlung aufgrund der gleichen Entzugsproblematik zu weiteren drei zeitnahen anfallsverdächtigen Episoden mit rascher Erholung ge kommen. Seither stehe die Patientin weiterhin unter antiepileptischer Pharmako therapie ohne Rezidive (S. 1 f.) . Eine formale Stellungnahme über die Arbeits fähigkeit bezogen auf die neurologisch- epileptologische Problematik sei bei spo radischer und meistens provoziert er Manifestation nicht möglich, bis zur zweiten Hälfte 2018 werde die Patientin aus epileptologischer Sicht fahruntauglich sein. Die berufstechnisch relevanten Pathologien befänden sich eindeutig im psychia trischen Kompetenzbereich (S. 2). 3. 11

M ed. pract .

D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. März

2018 (Urk. 9/165 S. 10) fest, es hätten sich seit ihrer Beurteilung vom 15. Juni 2017 (vorstehend E. 3. 8 ) keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben. 4. 4.1

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. Juni 2019 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdeführerin (Urk. 9/176). Er nannte folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 20): - leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit Angstsymp tomatik (F41.3/F33.0) - atypis che Anorexia nervosa (F50.1) - leichte Intelligenzminderung (F70.0)

Die Beschwerdeführerin berichte, nur noch aus der Wohnung zu gehen, wenn sie müsse. Sie habe Angst vor anderen Menschen und könne alleine nicht mehr unter die Leute und abends überhaupt nicht mehr aus der Wohnung gehen. Zur Zeit sei sie in suchttherapeutischer Behandlung und erhalte unter anderem ein Medi kament gegen Epilepsie (S. 10 oben). Die Alltagsgestaltung sei schwierig gewor den. Früher habe sie sehr gut Ordnung in der Wohnung gehalten, dies sei nun schwieriger. Sie habe Mühe zu putzen, koche nicht mehr, wechsle kaum noch die Bettwäsche. Sie sei auf Hilfe angewiesen, habe neu eine Beiständin, da sie das Geld nicht mehr selbst verwalten könne, und müsse von ihr er Mutter begleitet werden (S. 12).

Somatisch stünden der Status nach Bandscheibenoperation mit der Einschrän kung in rückenbelastenden Tätigkeiten im Vordergrund sowie die zentrale Netz hautatrophie mit der Visus -Einschränkung und der Einschränkung des scharfen zentralen Sehens sowie des binokulären Sehens gemäss dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2017 (vorstehend E. 3. 6 ).

Die Intelligenzminderung, das Rücken- sowie das Augenleiden hätten Auswir kungen auf die Fähigkeit, in einem Arbeitsprozess tätig sein zu können. Weder eine Tätigkeit als Coiffeuse noch als Pflegerin seien unter diesen Umständen möglich. In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal vier Stunden täglich eingesetzt werden. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass sie ihrer Intelligenzminderung gemäss nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledige könne, wenig stresstolerant sei und mehrere Arbeitsschritte, welche nacheinander kämen, nicht ordnungsgemäss absolviert werden könnten (S. 21 unten Ziff. 6). Auch die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei auf eine klare, überschaubare Tätigkeit, die in einfachen Folgeschritten erbracht werden könne, angewiesen (S. 23 Ziff. 8 ).

Die leichte bis mittelgradige depressive Störung, kombiniert mit der Angst symp tomatik, sowie die atypische Anorexia nervosa hätten zur Zeit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 unten Ziff. 6).

Die Beschwerdeführerin habe trotz ihrer Intelligenzminderung eine maximale berufliche Bewährung gezeigt. Erst durch den Bandscheibenvorfall und die damit einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sie aus dem Arbeitsprozess herausgefallen (S. 22 f. Ziff. 7.2 ) . 4.2

Dr. med. K.___ , Fachärztin für Ophthalmologie, erstellte am 14. August 2019 ein ärztliches Zeugnis zuhanden der Beiständin der Beschwerdeführerin zur Übernahme der Zusatzkosten für eine Mehrwert-Linsen-Implantation im Rahmen der Katarakt-Operation des linken Auges (Urk. 9/184). Sie nannte folgende Diagnosen: - Katarakt linkes Auge weit fortgeschritten, präsenil - Engwinkelsituation bei intumescenter Linse - Funktionale Einäugigkeit linkes Auge bei Statuts nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit nachfolgender Makulopathie - Status nach komplizierter Katarakt-Operation rechtes Auge mit Kapsel ruptur, Sulcus -Implantation, Makulopathie, Status nach Pars- plana -Vitrektomie rechtes Auge - Epilepsie

E s bestehe am rechten Auge ein reduzierter Visus nach komplizierter Katarakt-Operation bei Makulopathie. Die Situation am linken Auge sei komplizierter gewesen bei Linsenschwellungen ( intumescenter Katarakt). Das linke Auge sei das funktionell bessere Auge. Nach der komplikationslosen Katarakt-Operation links habe die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 bereits 80 % gesehen. Die Ab schlusskontrolle habe noch nicht stattgefunden. Die Implantation der Mehrwert linse sei medizinisch indiziert gewesen. 4.3

Dr. med. L.___ , Praktische Ärztin, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 (Urk. 9/179 S. 2 f.) aus, unter Beachtung der bereits bekannten und beurteilten funktionellen Einschränkungen ergebe sich eine Arbeitsun fähig keit von 100 % in bisheriger Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegerin (somatisch mit Status nach Bandscheiben-Operation im November 2013 begründet). In ange passter Tätigkeit könne nach einer strukturierten Einarbeitung (leichte Intelli genz minderung) und stufenweiser Steigerung der Arbeitsfähigkeit (beginnend mit 50 % ) eine ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend wahrschein lich eingeschränkter Leistungsfähigkeit erwartet werden. Der gesamthafte Ge sundheitszustand habe sich nicht verschlechtert . 5. 5.1

Vor Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2018 ging RAD-Ärztin med. pract . D.___

zunächst davon aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse und Pflegehelferin nicht mehr, in angepassten Tätigkeiten jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei müsse es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Überkopfarbeit, Arbeiten in dauerhafter Vorneigung), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen sowie ohne Nässe- und Kälteexposition handeln (vgl. vorstehend E. 3.3). Im weiteren Verlauf ergab sich, dass zusätzlich aus psychiatrischer Sicht kein Zugriff auf Medikamente möglich sein dürfe und Tätigkeiten, die ein gutes beidäugiges und räumliches Sehen erforderten, nicht mehr zugemutet werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.8). Dass die Ä rzte der Klinik E.___

- die im April 2017 darauf hingewiesen hatten, dass sowohl bezüglich der weiteren Prognose wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der weitere Verlauf abzuwarten sei (vgl. vor stehend E. 3.5) –

im November 2017 eine weitere Suchtbehandlung durchführten (vorstehend E. 3.9) und in der Folge (wohl erneut entzugsbedingte) epileptische Anfälle auftraten, welche mindestens vorübergehend eine Fahruntauglichkeit verursachten (vgl. vorstehend E. 3.10) , wurde von med. pract . D.___ dahingehend eingeordnet, dass sich keine wesentlichen neuen Sachverhalte ergeben hätten (vorstehend E.

3.11). Dies erscheint wenig überzeugend. Es stellt sich die Frage, ob med. pract . D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates diese Einordnung schlüssig vornehmen konnte. Eine Berück sichtigung dieser zusätzlichen Beeinträchtigungen in der Beurteilung der Arbeits fähigkeit erfolgte nicht. 5.2

Dr. J.___ diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, kom biniert mit Angstsymptomatik, eine atypische Anorexia nervosa und eine leichte Intelligenzminderung (vgl. vorstehend E. 4.1) und ging davon aus, die Be schwer deführerin sei in einer angepassten Tätigkeit maximal vier Stunden täglich ein setzbar, wobei sie nicht rechnen und keine komplexen Abläufe erledigen könne, wenig stresstolerant sei und Mühe mit mehreren Arbeitsschritten habe. Es müsse sich um eine klare, überschaubare Tätigkeit handeln, und die eingeschränkte Sehfähigkeit müsse berücksichtigt werden.

Zwar trifft es zu, dass sich diese Diagnosen nicht wesentlich von bereits gestellten unterscheiden; sie wurden auch von den Fachleuten der Klinik E.___ genannt (vgl. vorstehend E. 3.4). Dr. J.___ ging jedoch davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nun auf vier Stunden täglich reduziert sei. Diese Ansicht scheint - wenn auch erneut fachfremd - auch Dr. L.___ zu teilen, welche zum Schluss gelangte, dass nach einer Einarbeitung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit eine «ganztags umsetzbare Arbeitsfähigkeit mit überwiegend eingeschränkter Leistungsfähigkeit» erwartet werden könne (vor stehend E. 4.3). Eine Formulierung, die die Beschwerdegegnerin in die Begrün dung der angefochtenen Verfügung übernahm und insoweit änderte , als sie auf ein zumutbares «volles Pensum mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit» schloss (vorstehend E. 2.1). Dies erstaunt, da eine solche Interpretation beziehungsweise Übernahme der RAD-Beurteilung tendenziell eher für als gegen ein Eintreten der Beschwerdegegnerin spricht, hatte doch der Verfügung vom 1. Juni 2018 gestützt auf die damalige RAD-Beurteilung (vorstehend E. 3.8) noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zugrunde gelegen, ohne dass eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder das Erfordernis eines stufenweisen Ein stiegs mit Basis von lediglich 50 % genannt worden wäre . Darin können durchaus Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung gesehen werden. Ebenso ergeben sich solche aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Schwierigkeiten (vgl. vorstehend E. 4.1) nun die Hilfe der psychiatrischen Spitex beansprucht (vgl. Urk. 9/184/2) und verbeiständet werden musste (vgl. Urk. 9/182). 5.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. vorstehend E.

1.6). Zudem darf eine als Vergleichsbasis heranzuziehende frühere Abklärung, die trotz fünfjährigem Verfahren nicht genügend umfassend und schlüssig er scheint, nicht dazu führen, dass die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung zusätzlich erschwert wird. 5.4

Nach dem Gesagten wurde eine mögliche Verschlechterung glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch einzutreten und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend polydisziplinär abzuklären

hat.

Der angefochtene Entscheid ist somit nicht rechtens. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren eintrete und nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Departement Soziales der Stadt Winterthur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller