Sachverhalt
1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 1992 ), Kosmetikerin und Ernährungsberaterin mit Diplom , arbeitete vom 1. März 2015 bis am 31. August 2017 als Kosmetikerin in einem 60%-Pensum bei der Y.___
(Urk. 11/7 , Urk. 11/41 und Urk.
11/43 ). Am 1 2. Februar 2016 erlitt sie einen Autounfall. Die Visana als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen bis am 1 2. Februar 2017 (Urk. 11/22/53-56) . Am
15. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinwei s auf Schmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Schlüsselbein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 11/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hält nisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/12) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/ 17 -18 , Urk. 11/35 , Urk. 11/38-40 , Urk. 11/45 , Urk. 11/53 und Urk. 11/63 ) sowie der obligatorischen Unfallversicherung ein ( Urk. 11/22 und Urk. 11/24 ). Mit Mittei lung vom 5.
September 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Unterstützung bei der Stellensuche beendet werde, da sie sich physisch und psy chisch nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 11/47) . Sodann holte die IV-Stelle Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/58-62) und lies s die Beschwerdeführerin von Dr. med. Z.___ , Fachärztin Rheumatologie und I nnere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 15 . April 2019, Urk.
11/72) .
Mit Vorbescheid vom
16. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussi cht (Urk. 11/76 ).
Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2019
Einwand (Urk. 11/78 )
und reichte den Austrittsberichts der Kli nik B.___ und ihr en Brief vom 1 6. September 2019 an die Klinikleitung zu den Akten (Urk.
11/83-84) . Dies veranlasste die IV-Stelle , einen weiteren
Bericht der Klinik B.___ ( Urk. 11 /89) sowie des behandelnden Psychiaters einzuholen ( Urk. 11 /94) . Mit Verfügung vom
28. April
2020
verneinte die IV-Stelle an schlies send
einen Rentenanspruch (Urk.
2). 2.
Da gegen erhob die Versicherte am 2 9. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. März 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung Begründung der Beschwerde, eventualiter um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege , unter Beilage der Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk. 1 und Urk. 4 ). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2020 reichte die Be schwerdeführerin das Schreiben der A ssista Rechtsschutz AG vom 1 2. Juni 2020 ein, dass keine Versicherungsdeckung bestehe ( Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 2 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin
die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels verzichtet (Urk. 12 ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach Eingang der Gutachten der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin die vorliegenden Unterlagen erneut begutachtet habe . Daraus habe sich ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen die Arbeitsfähigkeit anhaltend beeinträchtigen würd en. Somit ent stehe kein Anspruch auf Renten lei s tungen der IV-Stelle. Die nach Eingang des Ein wands bei der behandelnde n
Psychologin
lic . phil. C.___ eingeholten Berichte seien nicht überzeugend in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeits unfähigkeit . D as psychiatrische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und widerlege die Diagnostik der Psychologin lic . phil.
C.___ (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie von ihren Behandlern Dr. D.___ und lic . phil. C.___ s eit Oktober 2017 durchgehend zu mi ndest 80
% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Ebenfalls sei durchgehend über einen ausgeprägten sozialen Rückzug, Angstzustände , eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Gedächtnisfunktion, eine Tend enz zu Zwangshandlungen, Sch a m gefühlen, Zustände der Dissoziation, einen Verlust der eigenen Identität, eine Tendenz zur ident ifikatorischem Verhalten und einer latenten Suizidalität berichtet worden . Zudem habe sich ihr seelischer Zustand im Verlauf progressiv verschlechtert. Dies, obwohl sie in regelmässiger psychia trischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe und medikamentös behan delt werde. Auch der stationäre Rehabilitationsaufent h a lt habe die depressive Stimmung, den sozialen Rückzug, die Erschöpfung und die i nteraktionellen Prob leme sowie die emotionalen instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsz ü ge offenbart. Diese Befunde stünden den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr.
A.___ diametral entgegen. Im Hinblick auf die psychiatrische Begutach tung sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung nicht viel mehr als eine Stunde gedauert habe. Der Begutachtung lasse sich sodann keine eingehende Auseinanderse tzung mit den Berichten von Dr. D.___ und lic .
phil . C.___ entnehmen. Auch mit den von der Klinik B.___ gestellten Diagnosen und der von den dortigen Behandlern erhobenen Befunde habe sich der Gutachter nicht auseinander gesetzt , was insofern nicht erstaune, da ihnen der Austritts be richt vom 9. September 2019 nicht vorgelegen habe. Der vorliegende Fall sei so dann anhand eines strukturierten Beweisverfahren s im Sinne der bundesge richt lichen Rechtsprechung zu prüfen. Es sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine I n dikatorenprüfung vorgenommen habe. Da eine Aggravation trotz gewisser – jedoch wie gesagt krankheitsbedingter – Inkon sistenzen nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben sei, hätten die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer
Kontakt
geprüft werden müssen . Es sei sodann erstellt, dass sich bisher trotz intensiver therapeutischer und medikamentöser Behandlung kein Behandlungserfolg eingestellt habe und sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit sogar verschlechtert habe. Persönliche Ressourcen seien nicht vorhanden bzw. kr ankheitsbe d ingt nicht abrufbar. Ein massiver sozialer Rückzug sei ausgewiesen , wobei die von den Behandlern be schrie benen Einschränkungen d es Aktivitätsniveaus sämtliche Lebensbereiche
beträfen . Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei sodann der behandlungs- und eingl i ede rung s an a mnes tische Leide n s druck ausgewiesen . Es sei demnach davon auszugehen, dass sie an einem invalidisierenden Ge s undheitsschaden leide , welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2017 mindestens zu 80 % und aktuell sogar zu 100 %
einschränke ( Urk. 1 S. 8 f.).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr.
A.___
vom 15 . April 2019 ab ( Urk. 11/72 ). Darin werden die bis zur Begut achtung de r
Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Im bidisziplinäre n Gutachten vom 4. April 2019 wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erhoben (Urk.
11/72/53). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver blie ben (Urk.11/72/54): - Chronische, therapieresistente linksseitige Schulterschmerzen mit Aus strah lung in den linken Arm, die linke Thoraxwand und nach zervikal mit zum Teil cephaler Schmerzkomponente - Gemäss Akten und anamnestischen Angaben intermittierende Epicondy lopathia
humeri
radialis
bds . - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 : F43.2) - Verdacht auf emotional instabile Persönli ch keitszüge (ICD-10 : Z73.1)
Zusammenfassen d könne von rheumatologischer Seite festgehalten werden, dass linksseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und in den linken Arm sowie in die linke Brustwandseite im Vordergrund stünden, welche jedoch durch die objektiven Befunde nicht erklärt werden könnten. Vor ha nden seien degenerative Veränderungen der Halswi r belsäule, welche diesen Abschnitt des Achsens keletts minderbelastba r machten , jedoch sei
die Beschwerdeführerin von Seiten dieser Veränderungen aktuell wenig bis gar nicht beeinträchtigt . Aufgrund d er subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht ganz ausgeschlossen, dass möglicherweise eher akzentuierte , emotional insta bile Persönlichkei t szüge schon immer
vorhanden
gewesen seien. So be schri e b sie s ich seit der Kindheit als eher lebhaft und emotional, wobei sie ihr e Emotionen in beruflicher Hinsicht weitgehend unter Kontrolle gehabt habe . Es fall e auch eine etwas unbefriedigende Arbei tssi t u ation auf, wobei die Beschwerde füh rerin
angegeben habe , dass sie immer gerne als Kosmetikerin gearbeitet habe. Im Vorfeld seien auch psychosoziale Belastungen bekannt. In der Kindheit sei sie in schwierigen Verhältnissen in einem kri sengeschüt t elten Gebiet
aufgewachsen . Später sei die schwierige Ehe und Sch ei dung erfolgt , was dann zu einer ersten Krise geführt habe, von
d er sie sich aber weitgehend erho lt habe. Der Autounfall im Februar 2016 habe zu ein er Schmerzproblema t i k geführt , die aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert und nachvollzogen werden könne. Dies habe dann sekundär zu psychischen Beeinträchtigungen im Sinne von affektiven Schwankungen und Schwierigkeiten im Umgang mit der ganzen
Situation ge führt . Es sei eine Anpassungss törung diagnostiziert worden , die aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben weitgehend in diesem Sinne nachvollzogen werde n könne. Es persistiere
bis heute ein etwas unklares Zust a n dsbild. Die körperlichen Beschwerden liessen sich aus somatischer Sicht im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehen. Auch in der heutigen Untersuchung fielen diesbezüglich deut liche Diskrepanzen auf, indem die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt gewesen sei . Sodann falle ein sehr umständlicher Gedan kengang auf und wie die Beschwerdeführerin stark auf ihren Zustand fixiert wirke, andererseits sich doch recht passiv verhalte. Eine deutlich dauerhaft ge drückte Stimmung mit massivem Interessenverlust, erhöhter Ermüdbarkeit und Freudlosigkeit könne nicht bestätigt werden. Demnach könne keine depressive Störung angenommen werden . Auch die behandelnde Stelle sei der Meinung, dass eine Anpassungsstörung vorliege . Anlässlich der Begutachtung durch die Klinik G.___ im Juli 2018 habe keine affektive Störung diagnostiziert werden können. Auch heute zeigten sich allenfalls diskrete Symptome , wie sie bei einer An pas sungsstörung auftreten könnten, indem teilweise eine erhöhte innere Anspan nung zu bestehen s cheine und teilweise auch Verstimmungszustände aufträten. D iese
labile
Situation lasse sich a llerdings auch mit der eher labilen
Persönlich keitskonstellation erklären. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorläge , liessen sich allerdings nicht finden. Die Beschwerdeführerin scheine auf grund ihrer Persönlichkeitsstruktur nie wesentliche
Schwierigkeiten im berufli chen zwischenmenschlichen Bereich gehabt zu haben, es handle sich auch nicht um ein t iefverwurzeltes Verhalten , welches nicht habe korrigiert werden können und worunter die Beschwerdeführerin subjektiv gelitten hätte . Es zeigten sich im Weiteren keine Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung. Die im Vorfeld angenommene Zwangsstörung habe nicht bestätigt werden können . Allenfalls bestehe ein erhöhtes Reinlichkeitsbedürfnis . Auch die Annahme
einer
sozialen Phobie lasse sich nicht erhärten, da di e
Beschwerdeführerin
weitgehend
einige Kontakte aufrechterhalten könne und ein allfälliger Rückzug nicht auf grund von Ängsten
erfolge . Es sei demnach davon auszugehen , dass die
Anpas sungsstörung
weitgehend remittiert sei, ein relevanter Einfluss im Alltag liesse sich dadurch nicht ableiten ( Urk. 11/72/5 1 -53 ). Es bestehe eine auffallende Dis kre panz zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den und den sich subjektiv daraus ergebenden Einschränkungen, den beobacht baren Bewegungen sowie den klinischen Untersuchungsbefunden. In der Vergan genheit sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen , Ressourcen zu mobilisieren. Es sei ihr möglich gewesen Deutsch zu erlernen, eine Ausbildung zu machen und neben der Tätigkeit als Mutter und Hausfrau berufstätig zu sein. Weswegen dies nun nicht m ehr möglich sein solle, könne rheumatologisch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Zustan des in der Lage, a uf ihre Fähigkeiten zurückzugrei fen und diese anzuwenden, eine wesentliche Funktionseinschränkung lasse sich nicht begründen. Die Beschwer de führerin gebe eine allgemeine Beeinträchtigung im Alltag an, wobei der Grund nicht ganz klar sei. Einerseits gebe sie körperliche Beschwerden an, andererseits scheine sie sich auch zu schämen und ziehe sich deshalb im sozialen Ber e i ch zurück. Der Grund für diese Schamhaftigkeit sei aber nicht ohne weiteres zu eruieren. Rein aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich die Passivität nicht erklären und nachvollziehen . Auch in
der Untersuchungsstation habe sie in psy chischer Hinsicht nicht derart
eingeschränkt gewirkt, das s dadurch die ang ege benen subjektiven
Einschränkungen
hätten nachvollzogen werden können (Urk.
11/72/54 -56).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe zuletzt 60
% als Kosmetikerin, zum Teil auch im Verkauf des dazugehörenden Ladens , gearbeitet. Die Arbeit als Kosmetikerin sei mit häufigem und längerem vorgeneigtem Sitzen verbunden, das der Beschwerdeführerin aufgrund der dege ne rativen Veränderungen der Halswirbelsäule nur noch bedingt zugemutet werden könne. Es sei ihr ein 60%-Pensum als Kosmetikerin zumutb ar, sofern die Arbeits zeit auf fünf Arbeitstage pro Woche aufgeteilt werden könne und von einer längere n Mittagspause unterbrochen werde. Das F.___ gehe von einer etwas ge ringeren Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit aus. Es handle sich hierbei aber um eine unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Zustandes. Die Einschränkung sei theoretisch seit April 2016 (orthopädische Untersuchung mit klinisch le di glich Hinweisen für Reizung AC-Gelenk) vorhanden gewesen. Eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämt licher Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, repetitiver Rota tionsbelastung des Oberkörpers, dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen einhergingen, könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht v ollschichtig ausüben. Im Anschluss an den Auf fahrunfall habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fü r
sämtliche
Tätigkeiten bis April 2016 bestanden. Vom beratenden Arzt der Taggeldver sicherung sei sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwölf Monate als gege ben angesehen worden . Auch hier handle es sich um eine unterschiedliche
Inter pretation des medizinischen
Sachverhaltes. Aus dem Bericht vom 1 6. Mai 2017
dürfe geschlossen werden, dass vom beratenden Arzt der Taggel dver s icherung auch ei ne mögliche C omotio cerebri mit in Betracht gezogen und bei der Beurtei lung d er Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden sei . Im bidisziplinären Gutachten sei jedoch lediglich die Pathologie am Bewegungsapparat
berücksichtigt worden . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aktenmässig bestehe seit März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Februar 2018 höchstens noch eine 50%ige Einschränkung und ab Datum des Gutachtens der Klin i k G.___ im Juli 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72/56-58) . 3.3
Im Austrittsbericht vom 9. September 2019
der Klinik B.___ wurden folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/84/3): - Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional instabil, narzisstisch ( ICD-10: Z73) - Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt ( ICD-10: F.42.2) - Gemischte Hyperli p i d ämie ( ICD-10: E78.2)
Neu sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe über chronische Nacken
- und Sch ulterschmerzen der linken Seite seit einem Autounfall 2016 berichtet. Somatisch seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Die Schmerzen träten verstärkt in Ver bindung mit psychosozialen Problemen auf. Die bei Aufnahme berichtete Zwangsstörung sei während des Aufenthaltes nicht von der Patientin angesprochen worden. In der Dynamik des therapeutischen Settings seien emotional instabile und narzisstische Persönlichkeit szüge sowie ein aus geprägtes Kontrollverhalten in der Interaktion erkennbar gewesen . Bezüglich der stationären
Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin ambivalent
eingestellt ge wesen. Sie habe wiederholt davon gesprochen die Therapie abzubrechen, auch in Verbindung mit einem gewünschten Zimmerwechsel . Letztlich
habe mit ihr ein geordneter
Klinikaustritt
vereinbart werden könne n . Die Entlassung sei dann schliesslich
vorzeitig auf eigenen
Wunsch erfolgt ( Urk. 11/84/4-5). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 4. April 2019 ( Urk. 11/72 ) beruht auf um fassenden fachärztlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11 / 72/25-29 und Urk. 11 / 72/ 4 3-44 ). Die Gutachter haben detaillierte Be funde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach voll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 5 ). 4.2
Die
begutachtende Rheumatologin
berichtete ausführlich über die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 11/72/15-18) und überprüfte diese in der klinischen Untersuchung (Urk.
11/72/23-25 ). Schliesslich begründete sie nachvollziehbar, weshalb die im Vordergrund s t ehenden linksseitigen Schulter schmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und den linken Arm sowie die linke Brustwandweite durch objektive Befunde nicht erklärt werden konnten (Urk. 11/27-29 ). Dabei hielt sie fest, a ktuell liege im Gegensatz zu früheren Unter suchungen keine relevante muskuläre Dysbalance mehr vor, welche zusätzliche
Einschränkungen
rechtfertige n würde . Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den sich subjektiv d a raus ergebenden Einschränkungen, den beobachtbaren Bewegungen sowie den kl ini schen Untersuchungsbefunden. Ungünstig sei auch der mehrheitlich passive Um gang mit den Beschwerden
(Urk.
11/ 72/29 ). Weiter
führte sie aus , währen d der Anamneseerhebung hätten sich erst in den letzten 20 Minuten Hinweise für ein unmittelbares Schmerzerleben ergeben , die Beschwerdeführerin habe dann häufig die Sitzposition gewechselt und sich mit der rechten Hand an den Nacken gegriffen . Das An- und Entkleiden sei dann aber selbständig uneingeschränkt erfolgt, s o auch alle Lagewechsel im Rahmen der klinischen
Untersuchung . Beim Wechsel in die Bauchlage und aus der Bauchlage sei jeweils ein kräftiges Ab st ütz en mit beiden Untera rmen auf der Untersuchungsliege erfolgt (Urk.
11/72/23). Die im Gutachten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend. 4. 3
Aus psychiatrischer Sicht machte die Beschwerdeführerin geltend , es müsse auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, sowie von
lic . phil. C.___ , Fachpsychol o gin für Psycho therapie,
abgestellt werden , nach welcher die Beschwerdeführerin seit O ktober 2017 durchgehend mindestens 80 %
a rbeitsunfähig sei und welche dem Gutach ten diametral entgegenstehe (Urk.
1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass der begutachtende Psychiater sämtliche von Dr. D.___ und lic . phil. C.___ erhobenen Befunde berücksichtigte und in die Beurteilung einfliessen
liess . Der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern , gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen; anders würde es sich dann ver halten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete , objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06 des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2) – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im psychiatrischen Teilgut achten wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb
bei der Beschwerde führerin keine psychische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben und
die von den Behandlern genannten Diagnose
sowie
ihre
Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden konnte (Urk . 11/72/4 2 -44).
Diese Beurteilung erscheint umso begründeter , als auch bereits Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, im von der Krankentag geld versicherung in Auftrag gegebene n
Gutachten vom 18.
Juli 2018 zum Schluss ka m, dass sich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion an lässlich der Begutachtung vom 1 0. Juli 2018 weitgehend remittiert gezeigt habe und in bisheriger Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Datums des Gutachtens eine volle Arbeits fähigkeit bestehe ( Urk. 11/45/1 3 -14) . Darüber hinaus konnten anläss lich der psychiatrischen Exploration
wesentliche Inkonsistenzen festgestellt werden
( Urk.
11/72/45) und es f iel ein
widersprüchliche s
Verhalten der Beschwerdefüh rerin auf.
So gab sie in de r p sychiatrischen Begutachtung an, im Vordergrund stünden die körperlichen Beschwerden ( Urk. 11/72/38 ), welche jedoch vom be gut achtenden Psychiater
anlässlich der Exploration
nicht beobachtet werden konnten ( Urk. 11/72/41) , während sie in der rheumatologischen Begutachtung spontan angab, körperlich gehe es ihr nicht so schlecht, zu schaffen mache ihr ihre Psyche ( Urk. 11/72/14 -15) . Ferner decken sich die angegebenen
psychia tri schen Einschränkungen nicht mit den
geschilderten Alltagsaktivitäten , insbeson dere nicht
mit dem Ferienaufenthalt im He rkunft sland Iran
( Urk. 11/72/ 20- 21 und Urk. 11/72/39). Daran ändert auch der durch die Beschwerdeführerin behauptete Umstand nichts, d ass sie gegenüber autoritären Personen , wie von ihren Beh andlern beschrieben worden sei ,
nicht von ihrem emotionalem Elend sprechen wolle, was die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen erkläre ( Urk. 1 S .
8 f. ) . Denn sowohl anlässlich der Begutachtung
durch Dr. A.___ , als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ berichtete die Beschwerdeführerin offen und ausführlich über ihre Situation sowie ihre psychischen Einschrän kun gen, die schwere Kindheit sowie über die Probleme in ihrer Ehe ( Urk. 11/72/38 und Urk. 11/ 72/ 39- 40 und Urk. 11/45/8-1 0 ) . Sodann vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer der psychiatrischen Abklärung ( Urk. 1 S. 9) das psychiatrische Teilgutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2), was vorliegend der Fall ist (E. 4 .1). 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert, was vor allem dem Austrittsbericht vom 9. September 2019 der Klinik B.___ zu entnehmen sei (vgl. E. 3.3). Diese Verschlechterung sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 ).
Der Bericht vom 9. September 2019 enthält jedoch keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern enthält weitgehend die im Gutach ten berücksichtigten be kannten Symptome
und Diagnosen . Einzig wird neu eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychisch en Faktoren diagnostiziert . Bei der diffe renzierenden Diagnostik handelt es sich
aber lediglich um
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts , da keine neuen objektiven Befunde hinzugekommen sind, welche die Gutachter nicht bereits mitberücksichtigt hätten , zumal die Schmerzstörung ausschliessli ch auf grund der seit dem Autounfall 2016 bekannten
Nacken- und Schulterschmerzen der linken Seite sowie der a uch in der Begutachtung geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert wurde . Im Übrigen lässt dieser Arztbericht die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dasselbe gilt für die Berich t e vom 2 5. bzw. 3 0. Oktober 2019 der Klinik B.___ , da
diese inhalt lich grundsätzlich dem Bericht vom 9. September
2019 entsprechen ( Urk. 11 /89 /1-9 ) .
Auch die am 2 4. November 2018 und am 4. Dezember 2019 nachgereichte n Ver laufsbericht e von lic . phil. C.___ und Dr. D.___ ( Urk. 11/61 und Urk. 11/94) ändern nichts an der gutachterlichen Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzbericht e
ohne Erhebung objektive r Befunde, worin die im Bericht vom 3. Februar 2018 ( Urk. 11/39) genannten und demnach bereits im Gutachten berücksichtigten
Diagnosen über nom m en wurden . 4.5.
Zusammenfassend ist das Gutachten vom 4. April 2019 voll beweiskräftig und der Gesundheitszustand hat sich seither nicht erheblich verschlechtert. Von weite ren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 28 1. Da e in Beweisver fahren wie im vorliegend Fall
entbehrlich bleibt , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nach vollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 6.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1. März 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahrscheinlich davon aus gegangen werden, dass der allenfalls zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Charakter mehr zukam. Denn aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ kann ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz schlechter e Schlafqualität und eines Morgentiefs vollständig erhaltene Tagesstruktur und regelmässige Pflege der sozia len Kontakte im Familienkreis sowie mit ihrem Lebenspartner bis zum Zeit punkt der Untersuchung im Juli 2018 von einer weitgehenden Remission der An passungsstörung ausgegangen werden ( Urk. 11/45/13). Sodann war die Beschwer def ührerin infolge des
bidisziplinären Gutachten s vom 4. April 2019 ab Februar 2018 gemessen an einem Vollzeitpensum höchsten noch 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt, wobei sie spätestens ab Juli 2018 in ihrem angestammten Pensum von 60 % wieder uneingeschränkt (und in behinderungsangepasster Tätig keit vollschichtig) arbeitsfähig war (E. 3.2). 7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 4 und Urk. 8 ). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess füh rung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8. 2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 0 0.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3
Mit Honorarnote vom 7. September 2020 ( Urk. 14 ) machte Rechtsanwalt Michael Grimmer einen Aufwand von Total Fr. 2'322.65 ( Fr. 2'057.-- Arbeitsaufwand für 9.35 Stunden plus Fr. 99.60 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 8. 4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Michael Grimmer, Zürich,
als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Gri mmer, Zürich, wird mit Fr. 2’32 2 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 1992 ), Kosmetikerin und Ernährungsberaterin mit Diplom , arbeitete vom 1. März 2015 bis am 31. August 2017 als Kosmetikerin in einem 60%-Pensum bei der Y.___
(Urk. 11/7 , Urk. 11/41 und Urk.
11/43 ). Am 1 2. Februar 2016 erlitt sie einen Autounfall. Die Visana als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen bis am 1 2. Februar 2017 (Urk. 11/22/53-56) . Am
15. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinwei s auf Schmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Schlüsselbein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 11/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hält nisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/12) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/ 17 -18 , Urk. 11/35 , Urk. 11/38-40 , Urk. 11/45 , Urk. 11/53 und Urk. 11/63 ) sowie der obligatorischen Unfallversicherung ein ( Urk. 11/22 und Urk. 11/24 ). Mit Mittei lung vom 5.
September 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Unterstützung bei der Stellensuche beendet werde, da sie sich physisch und psy chisch nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 11/47) . Sodann holte die IV-Stelle Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/58-62) und lies s die Beschwerdeführerin von Dr. med. Z.___ , Fachärztin Rheumatologie und I nnere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 15 . April 2019, Urk.
11/72) .
Mit Vorbescheid vom
16. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussi cht (Urk. 11/76 ).
Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2019
Einwand (Urk. 11/78 )
und reichte den Austrittsberichts der Kli nik B.___ und ihr en Brief vom 1 6. September 2019 an die Klinikleitung zu den Akten (Urk.
11/83-84) . Dies veranlasste die IV-Stelle , einen weiteren
Bericht der Klinik B.___ ( Urk. 11 /89) sowie des behandelnden Psychiaters einzuholen ( Urk. 11 /94) . Mit Verfügung vom
28. April
2020
verneinte die IV-Stelle an schlies send
einen Rentenanspruch (Urk.
2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Da gegen erhob die Versicherte am 2 9. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. März 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung Begründung der Beschwerde, eventualiter um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege , unter Beilage der Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk. 1 und Urk.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach Eingang der Gutachten der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin die vorliegenden Unterlagen erneut begutachtet habe . Daraus habe sich ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen die Arbeitsfähigkeit anhaltend beeinträchtigen würd en. Somit ent stehe kein Anspruch auf Renten lei s tungen der IV-Stelle. Die nach Eingang des Ein wands bei der behandelnde n
Psychologin
lic . phil. C.___ eingeholten Berichte seien nicht überzeugend in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeits unfähigkeit . D as psychiatrische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und widerlege die Diagnostik der Psychologin lic . phil.
C.___ (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie von ihren Behandlern Dr. D.___ und lic . phil. C.___ s eit Oktober 2017 durchgehend zu mi ndest 80
% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Ebenfalls sei durchgehend über einen ausgeprägten sozialen Rückzug, Angstzustände , eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Gedächtnisfunktion, eine Tend enz zu Zwangshandlungen, Sch a m gefühlen, Zustände der Dissoziation, einen Verlust der eigenen Identität, eine Tendenz zur ident ifikatorischem Verhalten und einer latenten Suizidalität berichtet worden . Zudem habe sich ihr seelischer Zustand im Verlauf progressiv verschlechtert. Dies, obwohl sie in regelmässiger psychia trischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe und medikamentös behan delt werde. Auch der stationäre Rehabilitationsaufent h a lt habe die depressive Stimmung, den sozialen Rückzug, die Erschöpfung und die i nteraktionellen Prob leme sowie die emotionalen instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsz ü ge offenbart. Diese Befunde stünden den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr.
A.___ diametral entgegen. Im Hinblick auf die psychiatrische Begutach tung sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung nicht viel mehr als eine Stunde gedauert habe. Der Begutachtung lasse sich sodann keine eingehende Auseinanderse tzung mit den Berichten von Dr. D.___ und lic .
phil . C.___ entnehmen. Auch mit den von der Klinik B.___ gestellten Diagnosen und der von den dortigen Behandlern erhobenen Befunde habe sich der Gutachter nicht auseinander gesetzt , was insofern nicht erstaune, da ihnen der Austritts be richt vom 9. September 2019 nicht vorgelegen habe. Der vorliegende Fall sei so dann anhand eines strukturierten Beweisverfahren s im Sinne der bundesge richt lichen Rechtsprechung zu prüfen. Es sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine I n dikatorenprüfung vorgenommen habe. Da eine Aggravation trotz gewisser – jedoch wie gesagt krankheitsbedingter – Inkon sistenzen nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben sei, hätten die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer
Kontakt
geprüft werden müssen . Es sei sodann erstellt, dass sich bisher trotz intensiver therapeutischer und medikamentöser Behandlung kein Behandlungserfolg eingestellt habe und sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit sogar verschlechtert habe. Persönliche Ressourcen seien nicht vorhanden bzw. kr ankheitsbe d ingt nicht abrufbar. Ein massiver sozialer Rückzug sei ausgewiesen , wobei die von den Behandlern be schrie benen Einschränkungen d es Aktivitätsniveaus sämtliche Lebensbereiche
beträfen . Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei sodann der behandlungs- und eingl i ede rung s an a mnes tische Leide n s druck ausgewiesen . Es sei demnach davon auszugehen, dass sie an einem invalidisierenden Ge s undheitsschaden leide , welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2017 mindestens zu 80 % und aktuell sogar zu 100 %
einschränke ( Urk. 1 S. 8 f.).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr.
A.___
vom 15 . April 2019 ab ( Urk. 11/72 ). Darin werden die bis zur Begut achtung de r
Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Im bidisziplinäre n Gutachten vom 4. April 2019 wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erhoben (Urk.
11/72/53). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver blie ben (Urk.11/72/54): - Chronische, therapieresistente linksseitige Schulterschmerzen mit Aus strah lung in den linken Arm, die linke Thoraxwand und nach zervikal mit zum Teil cephaler Schmerzkomponente - Gemäss Akten und anamnestischen Angaben intermittierende Epicondy lopathia
humeri
radialis
bds . - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 : F43.2) - Verdacht auf emotional instabile Persönli ch keitszüge (ICD-10 : Z73.1)
Zusammenfassen d könne von rheumatologischer Seite festgehalten werden, dass linksseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und in den linken Arm sowie in die linke Brustwandseite im Vordergrund stünden, welche jedoch durch die objektiven Befunde nicht erklärt werden könnten. Vor ha nden seien degenerative Veränderungen der Halswi r belsäule, welche diesen Abschnitt des Achsens keletts minderbelastba r machten , jedoch sei
die Beschwerdeführerin von Seiten dieser Veränderungen aktuell wenig bis gar nicht beeinträchtigt . Aufgrund d er subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht ganz ausgeschlossen, dass möglicherweise eher akzentuierte , emotional insta bile Persönlichkei t szüge schon immer
vorhanden
gewesen seien. So be schri e b sie s ich seit der Kindheit als eher lebhaft und emotional, wobei sie ihr e Emotionen in beruflicher Hinsicht weitgehend unter Kontrolle gehabt habe . Es fall e auch eine etwas unbefriedigende Arbei tssi t u ation auf, wobei die Beschwerde füh rerin
angegeben habe , dass sie immer gerne als Kosmetikerin gearbeitet habe. Im Vorfeld seien auch psychosoziale Belastungen bekannt. In der Kindheit sei sie in schwierigen Verhältnissen in einem kri sengeschüt t elten Gebiet
aufgewachsen . Später sei die schwierige Ehe und Sch ei dung erfolgt , was dann zu einer ersten Krise geführt habe, von
d er sie sich aber weitgehend erho lt habe. Der Autounfall im Februar 2016 habe zu ein er Schmerzproblema t i k geführt , die aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert und nachvollzogen werden könne. Dies habe dann sekundär zu psychischen Beeinträchtigungen im Sinne von affektiven Schwankungen und Schwierigkeiten im Umgang mit der ganzen
Situation ge führt . Es sei eine Anpassungss törung diagnostiziert worden , die aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben weitgehend in diesem Sinne nachvollzogen werde n könne. Es persistiere
bis heute ein etwas unklares Zust a n dsbild. Die körperlichen Beschwerden liessen sich aus somatischer Sicht im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehen. Auch in der heutigen Untersuchung fielen diesbezüglich deut liche Diskrepanzen auf, indem die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt gewesen sei . Sodann falle ein sehr umständlicher Gedan kengang auf und wie die Beschwerdeführerin stark auf ihren Zustand fixiert wirke, andererseits sich doch recht passiv verhalte. Eine deutlich dauerhaft ge drückte Stimmung mit massivem Interessenverlust, erhöhter Ermüdbarkeit und Freudlosigkeit könne nicht bestätigt werden. Demnach könne keine depressive Störung angenommen werden . Auch die behandelnde Stelle sei der Meinung, dass eine Anpassungsstörung vorliege . Anlässlich der Begutachtung durch die Klinik G.___ im Juli 2018 habe keine affektive Störung diagnostiziert werden können. Auch heute zeigten sich allenfalls diskrete Symptome , wie sie bei einer An pas sungsstörung auftreten könnten, indem teilweise eine erhöhte innere Anspan nung zu bestehen s cheine und teilweise auch Verstimmungszustände aufträten. D iese
labile
Situation lasse sich a llerdings auch mit der eher labilen
Persönlich keitskonstellation erklären. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorläge , liessen sich allerdings nicht finden. Die Beschwerdeführerin scheine auf grund ihrer Persönlichkeitsstruktur nie wesentliche
Schwierigkeiten im berufli chen zwischenmenschlichen Bereich gehabt zu haben, es handle sich auch nicht um ein t iefverwurzeltes Verhalten , welches nicht habe korrigiert werden können und worunter die Beschwerdeführerin subjektiv gelitten hätte . Es zeigten sich im Weiteren keine Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung. Die im Vorfeld angenommene Zwangsstörung habe nicht bestätigt werden können . Allenfalls bestehe ein erhöhtes Reinlichkeitsbedürfnis . Auch die Annahme
einer
sozialen Phobie lasse sich nicht erhärten, da di e
Beschwerdeführerin
weitgehend
einige Kontakte aufrechterhalten könne und ein allfälliger Rückzug nicht auf grund von Ängsten
erfolge . Es sei demnach davon auszugehen , dass die
Anpas sungsstörung
weitgehend remittiert sei, ein relevanter Einfluss im Alltag liesse sich dadurch nicht ableiten ( Urk. 11/72/5 1 -53 ). Es bestehe eine auffallende Dis kre panz zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den und den sich subjektiv daraus ergebenden Einschränkungen, den beobacht baren Bewegungen sowie den klinischen Untersuchungsbefunden. In der Vergan genheit sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen , Ressourcen zu mobilisieren. Es sei ihr möglich gewesen Deutsch zu erlernen, eine Ausbildung zu machen und neben der Tätigkeit als Mutter und Hausfrau berufstätig zu sein. Weswegen dies nun nicht m ehr möglich sein solle, könne rheumatologisch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Zustan des in der Lage, a uf ihre Fähigkeiten zurückzugrei fen und diese anzuwenden, eine wesentliche Funktionseinschränkung lasse sich nicht begründen. Die Beschwer de führerin gebe eine allgemeine Beeinträchtigung im Alltag an, wobei der Grund nicht ganz klar sei. Einerseits gebe sie körperliche Beschwerden an, andererseits scheine sie sich auch zu schämen und ziehe sich deshalb im sozialen Ber e i ch zurück. Der Grund für diese Schamhaftigkeit sei aber nicht ohne weiteres zu eruieren. Rein aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich die Passivität nicht erklären und nachvollziehen . Auch in
der Untersuchungsstation habe sie in psy chischer Hinsicht nicht derart
eingeschränkt gewirkt, das s dadurch die ang ege benen subjektiven
Einschränkungen
hätten nachvollzogen werden können (Urk.
11/72/54 -56).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe zuletzt 60
% als Kosmetikerin, zum Teil auch im Verkauf des dazugehörenden Ladens , gearbeitet. Die Arbeit als Kosmetikerin sei mit häufigem und längerem vorgeneigtem Sitzen verbunden, das der Beschwerdeführerin aufgrund der dege ne rativen Veränderungen der Halswirbelsäule nur noch bedingt zugemutet werden könne. Es sei ihr ein 60%-Pensum als Kosmetikerin zumutb ar, sofern die Arbeits zeit auf fünf Arbeitstage pro Woche aufgeteilt werden könne und von einer längere n Mittagspause unterbrochen werde. Das F.___ gehe von einer etwas ge ringeren Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit aus. Es handle sich hierbei aber um eine unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Zustandes. Die Einschränkung sei theoretisch seit April 2016 (orthopädische Untersuchung mit klinisch le di glich Hinweisen für Reizung AC-Gelenk) vorhanden gewesen. Eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämt licher Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, repetitiver Rota tionsbelastung des Oberkörpers, dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen einhergingen, könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht v ollschichtig ausüben. Im Anschluss an den Auf fahrunfall habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fü r
sämtliche
Tätigkeiten bis April 2016 bestanden. Vom beratenden Arzt der Taggeldver sicherung sei sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwölf Monate als gege ben angesehen worden . Auch hier handle es sich um eine unterschiedliche
Inter pretation des medizinischen
Sachverhaltes. Aus dem Bericht vom 1 6. Mai 2017
dürfe geschlossen werden, dass vom beratenden Arzt der Taggel dver s icherung auch ei ne mögliche C omotio cerebri mit in Betracht gezogen und bei der Beurtei lung d er Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden sei . Im bidisziplinären Gutachten sei jedoch lediglich die Pathologie am Bewegungsapparat
berücksichtigt worden . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aktenmässig bestehe seit März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Februar 2018 höchstens noch eine 50%ige Einschränkung und ab Datum des Gutachtens der Klin i k G.___ im Juli 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72/56-58) . 3.3
Im Austrittsbericht vom 9. September 2019
der Klinik B.___ wurden folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/84/3): - Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional instabil, narzisstisch ( ICD-10: Z73) - Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt ( ICD-10: F.42.2) - Gemischte Hyperli p i d ämie ( ICD-10: E78.2)
Neu sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe über chronische Nacken
- und Sch ulterschmerzen der linken Seite seit einem Autounfall 2016 berichtet. Somatisch seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Die Schmerzen träten verstärkt in Ver bindung mit psychosozialen Problemen auf. Die bei Aufnahme berichtete Zwangsstörung sei während des Aufenthaltes nicht von der Patientin angesprochen worden. In der Dynamik des therapeutischen Settings seien emotional instabile und narzisstische Persönlichkeit szüge sowie ein aus geprägtes Kontrollverhalten in der Interaktion erkennbar gewesen . Bezüglich der stationären
Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin ambivalent
eingestellt ge wesen. Sie habe wiederholt davon gesprochen die Therapie abzubrechen, auch in Verbindung mit einem gewünschten Zimmerwechsel . Letztlich
habe mit ihr ein geordneter
Klinikaustritt
vereinbart werden könne n . Die Entlassung sei dann schliesslich
vorzeitig auf eigenen
Wunsch erfolgt ( Urk. 11/84/4-5). 4.
E. 4 ). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2020 reichte die Be schwerdeführerin das Schreiben der A ssista Rechtsschutz AG vom 1 2. Juni 2020 ein, dass keine Versicherungsdeckung bestehe ( Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 2 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin
die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels verzichtet (Urk. 12 ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 4. April 2019 ( Urk. 11/72 ) beruht auf um fassenden fachärztlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk.
E. 4.2 Die
begutachtende Rheumatologin
berichtete ausführlich über die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 11/72/15-18) und überprüfte diese in der klinischen Untersuchung (Urk.
11/72/23-25 ). Schliesslich begründete sie nachvollziehbar, weshalb die im Vordergrund s t ehenden linksseitigen Schulter schmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und den linken Arm sowie die linke Brustwandweite durch objektive Befunde nicht erklärt werden konnten (Urk. 11/27-29 ). Dabei hielt sie fest, a ktuell liege im Gegensatz zu früheren Unter suchungen keine relevante muskuläre Dysbalance mehr vor, welche zusätzliche
Einschränkungen
rechtfertige n würde . Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den sich subjektiv d a raus ergebenden Einschränkungen, den beobachtbaren Bewegungen sowie den kl ini schen Untersuchungsbefunden. Ungünstig sei auch der mehrheitlich passive Um gang mit den Beschwerden
(Urk.
11/ 72/29 ). Weiter
führte sie aus , währen d der Anamneseerhebung hätten sich erst in den letzten 20 Minuten Hinweise für ein unmittelbares Schmerzerleben ergeben , die Beschwerdeführerin habe dann häufig die Sitzposition gewechselt und sich mit der rechten Hand an den Nacken gegriffen . Das An- und Entkleiden sei dann aber selbständig uneingeschränkt erfolgt, s o auch alle Lagewechsel im Rahmen der klinischen
Untersuchung . Beim Wechsel in die Bauchlage und aus der Bauchlage sei jeweils ein kräftiges Ab st ütz en mit beiden Untera rmen auf der Untersuchungsliege erfolgt (Urk.
11/72/23). Die im Gutachten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend. 4. 3
Aus psychiatrischer Sicht machte die Beschwerdeführerin geltend , es müsse auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, sowie von
lic . phil. C.___ , Fachpsychol o gin für Psycho therapie,
abgestellt werden , nach welcher die Beschwerdeführerin seit O ktober 2017 durchgehend mindestens 80 %
a rbeitsunfähig sei und welche dem Gutach ten diametral entgegenstehe (Urk.
1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass der begutachtende Psychiater sämtliche von Dr. D.___ und lic . phil. C.___ erhobenen Befunde berücksichtigte und in die Beurteilung einfliessen
liess . Der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern , gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen; anders würde es sich dann ver halten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete , objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06 des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2) – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im psychiatrischen Teilgut achten wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb
bei der Beschwerde führerin keine psychische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben und
die von den Behandlern genannten Diagnose
sowie
ihre
Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden konnte (Urk . 11/72/4 2 -44).
Diese Beurteilung erscheint umso begründeter , als auch bereits Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, im von der Krankentag geld versicherung in Auftrag gegebene n
Gutachten vom 18.
Juli 2018 zum Schluss ka m, dass sich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion an lässlich der Begutachtung vom 1 0. Juli 2018 weitgehend remittiert gezeigt habe und in bisheriger Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Datums des Gutachtens eine volle Arbeits fähigkeit bestehe ( Urk. 11/45/1 3 -14) . Darüber hinaus konnten anläss lich der psychiatrischen Exploration
wesentliche Inkonsistenzen festgestellt werden
( Urk.
11/72/45) und es f iel ein
widersprüchliche s
Verhalten der Beschwerdefüh rerin auf.
So gab sie in de r p sychiatrischen Begutachtung an, im Vordergrund stünden die körperlichen Beschwerden ( Urk. 11/72/38 ), welche jedoch vom be gut achtenden Psychiater
anlässlich der Exploration
nicht beobachtet werden konnten ( Urk. 11/72/41) , während sie in der rheumatologischen Begutachtung spontan angab, körperlich gehe es ihr nicht so schlecht, zu schaffen mache ihr ihre Psyche ( Urk. 11/72/14 -15) . Ferner decken sich die angegebenen
psychia tri schen Einschränkungen nicht mit den
geschilderten Alltagsaktivitäten , insbeson dere nicht
mit dem Ferienaufenthalt im He rkunft sland Iran
( Urk. 11/72/ 20- 21 und Urk. 11/72/39). Daran ändert auch der durch die Beschwerdeführerin behauptete Umstand nichts, d ass sie gegenüber autoritären Personen , wie von ihren Beh andlern beschrieben worden sei ,
nicht von ihrem emotionalem Elend sprechen wolle, was die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen erkläre ( Urk. 1 S .
8 f. ) . Denn sowohl anlässlich der Begutachtung
durch Dr. A.___ , als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ berichtete die Beschwerdeführerin offen und ausführlich über ihre Situation sowie ihre psychischen Einschrän kun gen, die schwere Kindheit sowie über die Probleme in ihrer Ehe ( Urk. 11/72/38 und Urk. 11/ 72/ 39- 40 und Urk. 11/45/8-1 0 ) . Sodann vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer der psychiatrischen Abklärung ( Urk. 1 S. 9) das psychiatrische Teilgutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2), was vorliegend der Fall ist (E. 4 .1). 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert, was vor allem dem Austrittsbericht vom 9. September 2019 der Klinik B.___ zu entnehmen sei (vgl. E. 3.3). Diese Verschlechterung sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 ).
Der Bericht vom 9. September 2019 enthält jedoch keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern enthält weitgehend die im Gutach ten berücksichtigten be kannten Symptome
und Diagnosen . Einzig wird neu eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychisch en Faktoren diagnostiziert . Bei der diffe renzierenden Diagnostik handelt es sich
aber lediglich um
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts , da keine neuen objektiven Befunde hinzugekommen sind, welche die Gutachter nicht bereits mitberücksichtigt hätten , zumal die Schmerzstörung ausschliessli ch auf grund der seit dem Autounfall 2016 bekannten
Nacken- und Schulterschmerzen der linken Seite sowie der a uch in der Begutachtung geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert wurde . Im Übrigen lässt dieser Arztbericht die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dasselbe gilt für die Berich t e vom 2 5. bzw. 3 0. Oktober 2019 der Klinik B.___ , da
diese inhalt lich grundsätzlich dem Bericht vom 9. September
2019 entsprechen ( Urk.
E. 4.5 Zusammenfassend ist das Gutachten vom 4. April 2019 voll beweiskräftig und der Gesundheitszustand hat sich seither nicht erheblich verschlechtert. Von weite ren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 28 1. Da e in Beweisver fahren wie im vorliegend Fall
entbehrlich bleibt , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nach vollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 6.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1. März 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahrscheinlich davon aus gegangen werden, dass der allenfalls zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Charakter mehr zukam. Denn aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ kann ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz schlechter e Schlafqualität und eines Morgentiefs vollständig erhaltene Tagesstruktur und regelmässige Pflege der sozia len Kontakte im Familienkreis sowie mit ihrem Lebenspartner bis zum Zeit punkt der Untersuchung im Juli 2018 von einer weitgehenden Remission der An passungsstörung ausgegangen werden ( Urk. 11/45/13). Sodann war die Beschwer def ührerin infolge des
bidisziplinären Gutachten s vom 4. April 2019 ab Februar 2018 gemessen an einem Vollzeitpensum höchsten noch 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt, wobei sie spätestens ab Juli 2018 in ihrem angestammten Pensum von 60 % wieder uneingeschränkt (und in behinderungsangepasster Tätig keit vollschichtig) arbeitsfähig war (E. 3.2). 7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 4 und Urk. 8 ). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess füh rung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8. 2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 0 0.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3
Mit Honorarnote vom 7. September 2020 ( Urk.
E. 11 /89 /1-9 ) .
Auch die am 2 4. November 2018 und am 4. Dezember 2019 nachgereichte n Ver laufsbericht e von lic . phil. C.___ und Dr. D.___ ( Urk. 11/61 und Urk. 11/94) ändern nichts an der gutachterlichen Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzbericht e
ohne Erhebung objektive r Befunde, worin die im Bericht vom 3. Februar 2018 ( Urk. 11/39) genannten und demnach bereits im Gutachten berücksichtigten
Diagnosen über nom m en wurden .
E. 14 ) machte Rechtsanwalt Michael Grimmer einen Aufwand von Total Fr. 2'322.65 ( Fr. 2'057.-- Arbeitsaufwand für 9.35 Stunden plus Fr. 99.60 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 8. 4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( §
E. 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Michael Grimmer, Zürich,
als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Gri mmer, Zürich, wird mit Fr. 2’32 2 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00358
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom
29. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Kinder (geboren 1990 und 1992 ), Kosmetikerin und Ernährungsberaterin mit Diplom , arbeitete vom 1. März 2015 bis am 31. August 2017 als Kosmetikerin in einem 60%-Pensum bei der Y.___
(Urk. 11/7 , Urk. 11/41 und Urk.
11/43 ). Am 1 2. Februar 2016 erlitt sie einen Autounfall. Die Visana als zuständige Unfallversicherung erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen bis am 1 2. Februar 2017 (Urk. 11/22/53-56) . Am
15. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinwei s auf Schmerzen an der Schulter, am Oberarm und am Schlüsselbein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs be zug an (Urk. 11/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Ver hält nisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk.
11/12) und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ( Urk. 11/ 17 -18 , Urk. 11/35 , Urk. 11/38-40 , Urk. 11/45 , Urk. 11/53 und Urk. 11/63 ) sowie der obligatorischen Unfallversicherung ein ( Urk. 11/22 und Urk. 11/24 ). Mit Mittei lung vom 5.
September 2018 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass die Unterstützung bei der Stellensuche beendet werde, da sie sich physisch und psy chisch nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 11/47) . Sodann holte die IV-Stelle Berichte d er behandelnden Ärzte ein (Urk. 11/58-62) und lies s die Beschwerdeführerin von Dr. med. Z.___ , Fachärztin Rheumatologie und I nnere Medizin, und Dr. med. A.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 15 . April 2019, Urk.
11/72) .
Mit Vorbescheid vom
16. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungs begehrens in Aussi cht (Urk. 11/76 ).
Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2019
Einwand (Urk. 11/78 )
und reichte den Austrittsberichts der Kli nik B.___ und ihr en Brief vom 1 6. September 2019 an die Klinikleitung zu den Akten (Urk.
11/83-84) . Dies veranlasste die IV-Stelle , einen weiteren
Bericht der Klinik B.___ ( Urk. 11 /89) sowie des behandelnden Psychiaters einzuholen ( Urk. 11 /94) . Mit Verfügung vom
28. April
2020
verneinte die IV-Stelle an schlies send
einen Rentenanspruch (Urk.
2). 2.
Da gegen erhob die Versicherte am 2 9. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. März 2018 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung Begründung der Beschwerde, eventualiter um einen zweiten Schriftenwechsel sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege , unter Beilage der Unterlagen zur Abklärung der prozessualen Be dürftigkeit (Urk. 1 und Urk. 4 ). Mit Eingabe vom 1 8. Juni 2020 reichte die Be schwerdeführerin das Schreiben der A ssista Rechtsschutz AG vom 1 2. Juni 2020 ein, dass keine Versicherungsdeckung bestehe ( Urk. 7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. August 2020 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10 ). Mit Verfügung vom 2 4. August 2020 wurde der Beschwerdeführerin
die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriften wechsels verzichtet (Urk. 12 ) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürf en sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass nach Eingang der Gutachten der ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin die vorliegenden Unterlagen erneut begutachtet habe . Daraus habe sich ergeben, dass keine gesundheitlichen Ein schränkungen die Arbeitsfähigkeit anhaltend beeinträchtigen würd en. Somit ent stehe kein Anspruch auf Renten lei s tungen der IV-Stelle. Die nach Eingang des Ein wands bei der behandelnde n
Psychologin
lic . phil. C.___ eingeholten Berichte seien nicht überzeugend in Bezug auf die Einschätzung der
Arbeits unfähigkeit . D as psychiatrische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und widerlege die Diagnostik der Psychologin lic . phil.
C.___ (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie von ihren Behandlern Dr. D.___ und lic . phil. C.___ s eit Oktober 2017 durchgehend zu mi ndest 80
% arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Ebenfalls sei durchgehend über einen ausgeprägten sozialen Rückzug, Angstzustände , eine Beeinträchtigung der Konzentrations- und Gedächtnisfunktion, eine Tend enz zu Zwangshandlungen, Sch a m gefühlen, Zustände der Dissoziation, einen Verlust der eigenen Identität, eine Tendenz zur ident ifikatorischem Verhalten und einer latenten Suizidalität berichtet worden . Zudem habe sich ihr seelischer Zustand im Verlauf progressiv verschlechtert. Dies, obwohl sie in regelmässiger psychia trischer und psychotherapeutischer Behandlung stehe und medikamentös behan delt werde. Auch der stationäre Rehabilitationsaufent h a lt habe die depressive Stimmung, den sozialen Rückzug, die Erschöpfung und die i nteraktionellen Prob leme sowie die emotionalen instabilen und narzisstischen Persönlichkeitsz ü ge offenbart. Diese Befunde stünden den Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr.
A.___ diametral entgegen. Im Hinblick auf die psychiatrische Begutach tung sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchung nicht viel mehr als eine Stunde gedauert habe. Der Begutachtung lasse sich sodann keine eingehende Auseinanderse tzung mit den Berichten von Dr. D.___ und lic .
phil . C.___ entnehmen. Auch mit den von der Klinik B.___ gestellten Diagnosen und der von den dortigen Behandlern erhobenen Befunde habe sich der Gutachter nicht auseinander gesetzt , was insofern nicht erstaune, da ihnen der Austritts be richt vom 9. September 2019 nicht vorgelegen habe. Der vorliegende Fall sei so dann anhand eines strukturierten Beweisverfahren s im Sinne der bundesge richt lichen Rechtsprechung zu prüfen. Es sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin eine I n dikatorenprüfung vorgenommen habe. Da eine Aggravation trotz gewisser – jedoch wie gesagt krankheitsbedingter – Inkon sistenzen nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben sei, hätten die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und sozialer
Kontakt
geprüft werden müssen . Es sei sodann erstellt, dass sich bisher trotz intensiver therapeutischer und medikamentöser Behandlung kein Behandlungserfolg eingestellt habe und sich ihr Gesundheitszustand in letzter Zeit sogar verschlechtert habe. Persönliche Ressourcen seien nicht vorhanden bzw. kr ankheitsbe d ingt nicht abrufbar. Ein massiver sozialer Rückzug sei ausgewiesen , wobei die von den Behandlern be schrie benen Einschränkungen d es Aktivitätsniveaus sämtliche Lebensbereiche
beträfen . Aufgrund der sich in den Akten befindlichen Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin sei sodann der behandlungs- und eingl i ede rung s an a mnes tische Leide n s druck ausgewiesen . Es sei demnach davon auszugehen, dass sie an einem invalidisierenden Ge s undheitsschaden leide , welcher ihre Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2017 mindestens zu 80 % und aktuell sogar zu 100 %
einschränke ( Urk. 1 S. 8 f.).
3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. April 2020 im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr.
A.___
vom 15 . April 2019 ab ( Urk. 11/72 ). Darin werden die bis zur Begut achtung de r
Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusam mengefasst ( Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nach folgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2
Im bidisziplinäre n Gutachten vom 4. April 2019 wurde n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule erhoben (Urk.
11/72/53). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver blie ben (Urk.11/72/54): - Chronische, therapieresistente linksseitige Schulterschmerzen mit Aus strah lung in den linken Arm, die linke Thoraxwand und nach zervikal mit zum Teil cephaler Schmerzkomponente - Gemäss Akten und anamnestischen Angaben intermittierende Epicondy lopathia
humeri
radialis
bds . - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 : F43.2) - Verdacht auf emotional instabile Persönli ch keitszüge (ICD-10 : Z73.1)
Zusammenfassen d könne von rheumatologischer Seite festgehalten werden, dass linksseitige Schulterschmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und in den linken Arm sowie in die linke Brustwandseite im Vordergrund stünden, welche jedoch durch die objektiven Befunde nicht erklärt werden könnten. Vor ha nden seien degenerative Veränderungen der Halswi r belsäule, welche diesen Abschnitt des Achsens keletts minderbelastba r machten , jedoch sei
die Beschwerdeführerin von Seiten dieser Veränderungen aktuell wenig bis gar nicht beeinträchtigt . Aufgrund d er subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht ganz ausgeschlossen, dass möglicherweise eher akzentuierte , emotional insta bile Persönlichkei t szüge schon immer
vorhanden
gewesen seien. So be schri e b sie s ich seit der Kindheit als eher lebhaft und emotional, wobei sie ihr e Emotionen in beruflicher Hinsicht weitgehend unter Kontrolle gehabt habe . Es fall e auch eine etwas unbefriedigende Arbei tssi t u ation auf, wobei die Beschwerde füh rerin
angegeben habe , dass sie immer gerne als Kosmetikerin gearbeitet habe. Im Vorfeld seien auch psychosoziale Belastungen bekannt. In der Kindheit sei sie in schwierigen Verhältnissen in einem kri sengeschüt t elten Gebiet
aufgewachsen . Später sei die schwierige Ehe und Sch ei dung erfolgt , was dann zu einer ersten Krise geführt habe, von
d er sie sich aber weitgehend erho lt habe. Der Autounfall im Februar 2016 habe zu ein er Schmerzproblema t i k geführt , die aus somatischer Sicht nicht hinreichend objektiviert und nachvollzogen werden könne. Dies habe dann sekundär zu psychischen Beeinträchtigungen im Sinne von affektiven Schwankungen und Schwierigkeiten im Umgang mit der ganzen
Situation ge führt . Es sei eine Anpassungss törung diagnostiziert worden , die aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben weitgehend in diesem Sinne nachvollzogen werde n könne. Es persistiere
bis heute ein etwas unklares Zust a n dsbild. Die körperlichen Beschwerden liessen sich aus somatischer Sicht im angegebenen Ausmass nicht nachvollziehen. Auch in der heutigen Untersuchung fielen diesbezüglich deut liche Diskrepanzen auf, indem die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt gewesen sei . Sodann falle ein sehr umständlicher Gedan kengang auf und wie die Beschwerdeführerin stark auf ihren Zustand fixiert wirke, andererseits sich doch recht passiv verhalte. Eine deutlich dauerhaft ge drückte Stimmung mit massivem Interessenverlust, erhöhter Ermüdbarkeit und Freudlosigkeit könne nicht bestätigt werden. Demnach könne keine depressive Störung angenommen werden . Auch die behandelnde Stelle sei der Meinung, dass eine Anpassungsstörung vorliege . Anlässlich der Begutachtung durch die Klinik G.___ im Juli 2018 habe keine affektive Störung diagnostiziert werden können. Auch heute zeigten sich allenfalls diskrete Symptome , wie sie bei einer An pas sungsstörung auftreten könnten, indem teilweise eine erhöhte innere Anspan nung zu bestehen s cheine und teilweise auch Verstimmungszustände aufträten. D iese
labile
Situation lasse sich a llerdings auch mit der eher labilen
Persönlich keitskonstellation erklären. Hinweise darauf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorläge , liessen sich allerdings nicht finden. Die Beschwerdeführerin scheine auf grund ihrer Persönlichkeitsstruktur nie wesentliche
Schwierigkeiten im berufli chen zwischenmenschlichen Bereich gehabt zu haben, es handle sich auch nicht um ein t iefverwurzeltes Verhalten , welches nicht habe korrigiert werden können und worunter die Beschwerdeführerin subjektiv gelitten hätte . Es zeigten sich im Weiteren keine Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung. Die im Vorfeld angenommene Zwangsstörung habe nicht bestätigt werden können . Allenfalls bestehe ein erhöhtes Reinlichkeitsbedürfnis . Auch die Annahme
einer
sozialen Phobie lasse sich nicht erhärten, da di e
Beschwerdeführerin
weitgehend
einige Kontakte aufrechterhalten könne und ein allfälliger Rückzug nicht auf grund von Ängsten
erfolge . Es sei demnach davon auszugehen , dass die
Anpas sungsstörung
weitgehend remittiert sei, ein relevanter Einfluss im Alltag liesse sich dadurch nicht ableiten ( Urk. 11/72/5 1 -53 ). Es bestehe eine auffallende Dis kre panz zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwer den und den sich subjektiv daraus ergebenden Einschränkungen, den beobacht baren Bewegungen sowie den klinischen Untersuchungsbefunden. In der Vergan genheit sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen , Ressourcen zu mobilisieren. Es sei ihr möglich gewesen Deutsch zu erlernen, eine Ausbildung zu machen und neben der Tätigkeit als Mutter und Hausfrau berufstätig zu sein. Weswegen dies nun nicht m ehr möglich sein solle, könne rheumatologisch nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres psychischen Zustan des in der Lage, a uf ihre Fähigkeiten zurückzugrei fen und diese anzuwenden, eine wesentliche Funktionseinschränkung lasse sich nicht begründen. Die Beschwer de führerin gebe eine allgemeine Beeinträchtigung im Alltag an, wobei der Grund nicht ganz klar sei. Einerseits gebe sie körperliche Beschwerden an, andererseits scheine sie sich auch zu schämen und ziehe sich deshalb im sozialen Ber e i ch zurück. Der Grund für diese Schamhaftigkeit sei aber nicht ohne weiteres zu eruieren. Rein aufgrund des psychischen Zustandes lasse sich die Passivität nicht erklären und nachvollziehen . Auch in
der Untersuchungsstation habe sie in psy chischer Hinsicht nicht derart
eingeschränkt gewirkt, das s dadurch die ang ege benen subjektiven
Einschränkungen
hätten nachvollzogen werden können (Urk.
11/72/54 -56).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin habe zuletzt 60
% als Kosmetikerin, zum Teil auch im Verkauf des dazugehörenden Ladens , gearbeitet. Die Arbeit als Kosmetikerin sei mit häufigem und längerem vorgeneigtem Sitzen verbunden, das der Beschwerdeführerin aufgrund der dege ne rativen Veränderungen der Halswirbelsäule nur noch bedingt zugemutet werden könne. Es sei ihr ein 60%-Pensum als Kosmetikerin zumutb ar, sofern die Arbeits zeit auf fünf Arbeitstage pro Woche aufgeteilt werden könne und von einer längere n Mittagspause unterbrochen werde. Das F.___ gehe von einer etwas ge ringeren Arbeitsfähigkeit aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der ange stammten Tätigkeit aus. Es handle sich hierbei aber um eine unterschiedliche Interpretation des gleichen medizinischen Zustandes. Die Einschränkung sei theoretisch seit April 2016 (orthopädische Untersuchung mit klinisch le di glich Hinweisen für Reizung AC-Gelenk) vorhanden gewesen. Eine leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss sämt licher Arbeiten, die mit einer Zwangshaltung des Oberkörpers, repetitiver Rota tionsbelastung des Oberkörpers, dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen einhergingen, könne die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht v ollschichtig ausüben. Im Anschluss an den Auf fahrunfall habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fü r
sämtliche
Tätigkeiten bis April 2016 bestanden. Vom beratenden Arzt der Taggeldver sicherung sei sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für zwölf Monate als gege ben angesehen worden . Auch hier handle es sich um eine unterschiedliche
Inter pretation des medizinischen
Sachverhaltes. Aus dem Bericht vom 1 6. Mai 2017
dürfe geschlossen werden, dass vom beratenden Arzt der Taggel dver s icherung auch ei ne mögliche C omotio cerebri mit in Betracht gezogen und bei der Beurtei lung d er Arbeitsfähigkeit
berücksichtigt worden sei . Im bidisziplinären Gutachten sei jedoch lediglich die Pathologie am Bewegungsapparat
berücksichtigt worden . Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Aktenmässig bestehe seit März 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Februar 2018 höchstens noch eine 50%ige Einschränkung und ab Datum des Gutachtens der Klin i k G.___ im Juli 2018 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 11/72/56-58) . 3.3
Im Austrittsbericht vom 9. September 2019
der Klinik B.___ wurden folgende Diagnosen erhoben ( Urk. 11/84/3): - Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10: F32.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge, emotional instabil, narzisstisch ( ICD-10: Z73) - Zwangsgedanken und – handlungen , gemischt ( ICD-10: F.42.2) - Gemischte Hyperli p i d ämie ( ICD-10: E78.2)
Neu sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe über chronische Nacken
- und Sch ulterschmerzen der linken Seite seit einem Autounfall 2016 berichtet. Somatisch seien keine auffälligen Befunde erhoben worden. Die Schmerzen träten verstärkt in Ver bindung mit psychosozialen Problemen auf. Die bei Aufnahme berichtete Zwangsstörung sei während des Aufenthaltes nicht von der Patientin angesprochen worden. In der Dynamik des therapeutischen Settings seien emotional instabile und narzisstische Persönlichkeit szüge sowie ein aus geprägtes Kontrollverhalten in der Interaktion erkennbar gewesen . Bezüglich der stationären
Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin ambivalent
eingestellt ge wesen. Sie habe wiederholt davon gesprochen die Therapie abzubrechen, auch in Verbindung mit einem gewünschten Zimmerwechsel . Letztlich
habe mit ihr ein geordneter
Klinikaustritt
vereinbart werden könne n . Die Entlassung sei dann schliesslich
vorzeitig auf eigenen
Wunsch erfolgt ( Urk. 11/84/4-5). 4. 4.1
Das bidisziplinäre Gutachten vom 4. April 2019 ( Urk. 11/72 ) beruht auf um fassenden fachärztlichen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchun gen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 11/72/5-14 und Urk. 11/72/37 ) . Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 11 / 72/25-29 und Urk. 11 / 72/ 4 3-44 ). Die Gutachter haben detaillierte Be funde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nach voll ziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1. 5 ). 4.2
Die
begutachtende Rheumatologin
berichtete ausführlich über die von der Be schwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 11/72/15-18) und überprüfte diese in der klinischen Untersuchung (Urk.
11/72/23-25 ). Schliesslich begründete sie nachvollziehbar, weshalb die im Vordergrund s t ehenden linksseitigen Schulter schmerzen mit Ausstrahlung nach zervikal und den linken Arm sowie die linke Brustwandweite durch objektive Befunde nicht erklärt werden konnten (Urk. 11/27-29 ). Dabei hielt sie fest, a ktuell liege im Gegensatz zu früheren Unter suchungen keine relevante muskuläre Dysbalance mehr vor, welche zusätzliche
Einschränkungen
rechtfertige n würde . Es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den geltend gemachten Beschwerden und den sich subjektiv d a raus ergebenden Einschränkungen, den beobachtbaren Bewegungen sowie den kl ini schen Untersuchungsbefunden. Ungünstig sei auch der mehrheitlich passive Um gang mit den Beschwerden
(Urk.
11/ 72/29 ). Weiter
führte sie aus , währen d der Anamneseerhebung hätten sich erst in den letzten 20 Minuten Hinweise für ein unmittelbares Schmerzerleben ergeben , die Beschwerdeführerin habe dann häufig die Sitzposition gewechselt und sich mit der rechten Hand an den Nacken gegriffen . Das An- und Entkleiden sei dann aber selbständig uneingeschränkt erfolgt, s o auch alle Lagewechsel im Rahmen der klinischen
Untersuchung . Beim Wechsel in die Bauchlage und aus der Bauchlage sei jeweils ein kräftiges Ab st ütz en mit beiden Untera rmen auf der Untersuchungsliege erfolgt (Urk.
11/72/23). Die im Gutachten beschriebenen Feststellungen sind schlüssig und überzeugend. 4. 3
Aus psychiatrischer Sicht machte die Beschwerdeführerin geltend , es müsse auf die Einschätzung von Dr. med. D.___ , Facharzt Psychiatrie und Psycho therapie, sowie von
lic . phil. C.___ , Fachpsychol o gin für Psycho therapie,
abgestellt werden , nach welcher die Beschwerdeführerin seit O ktober 2017 durchgehend mindestens 80 %
a rbeitsunfähig sei und welche dem Gutach ten diametral entgegenstehe (Urk.
1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass der begutachtende Psychiater sämtliche von Dr. D.___ und lic . phil. C.___ erhobenen Befunde berücksichtigte und in die Beurteilung einfliessen
liess . Der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern , gibt nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen; anders würde es sich dann ver halten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete , objektiv fassbare Aspekte nam haft machen, die den ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst haben (vgl. Urteil U 58/06 des Bundesgerichts vom 2. August 2006 E. 2.2) – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Im psychiatrischen Teilgut achten wurde ausführlich und schlüssig dargelegt, weshalb
bei der Beschwerde führerin keine psychische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben und
die von den Behandlern genannten Diagnose
sowie
ihre
Einschät zung der Arbeitsunfähigkeit nicht bestätigt werden konnte (Urk . 11/72/4 2 -44).
Diese Beurteilung erscheint umso begründeter , als auch bereits Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, im von der Krankentag geld versicherung in Auftrag gegebene n
Gutachten vom 18.
Juli 2018 zum Schluss ka m, dass sich eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion an lässlich der Begutachtung vom 1 0. Juli 2018 weitgehend remittiert gezeigt habe und in bisheriger Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Datums des Gutachtens eine volle Arbeits fähigkeit bestehe ( Urk. 11/45/1 3 -14) . Darüber hinaus konnten anläss lich der psychiatrischen Exploration
wesentliche Inkonsistenzen festgestellt werden
( Urk.
11/72/45) und es f iel ein
widersprüchliche s
Verhalten der Beschwerdefüh rerin auf.
So gab sie in de r p sychiatrischen Begutachtung an, im Vordergrund stünden die körperlichen Beschwerden ( Urk. 11/72/38 ), welche jedoch vom be gut achtenden Psychiater
anlässlich der Exploration
nicht beobachtet werden konnten ( Urk. 11/72/41) , während sie in der rheumatologischen Begutachtung spontan angab, körperlich gehe es ihr nicht so schlecht, zu schaffen mache ihr ihre Psyche ( Urk. 11/72/14 -15) . Ferner decken sich die angegebenen
psychia tri schen Einschränkungen nicht mit den
geschilderten Alltagsaktivitäten , insbeson dere nicht
mit dem Ferienaufenthalt im He rkunft sland Iran
( Urk. 11/72/ 20- 21 und Urk. 11/72/39). Daran ändert auch der durch die Beschwerdeführerin behauptete Umstand nichts, d ass sie gegenüber autoritären Personen , wie von ihren Beh andlern beschrieben worden sei ,
nicht von ihrem emotionalem Elend sprechen wolle, was die von den Gutachtern beschriebenen Diskrepanzen erkläre ( Urk. 1 S .
8 f. ) . Denn sowohl anlässlich der Begutachtung
durch Dr. A.___ , als auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.___ berichtete die Beschwerdeführerin offen und ausführlich über ihre Situation sowie ihre psychischen Einschrän kun gen, die schwere Kindheit sowie über die Probleme in ihrer Ehe ( Urk. 11/72/38 und Urk. 11/ 72/ 39- 40 und Urk. 11/45/8-1 0 ) . Sodann vermag auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Dauer der psychiatrischen Abklärung ( Urk. 1 S. 9) das psychiatrische Teilgutachten sowie dessen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Denn gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2011 vom 7. Februar 2012 E. 5.3.2), was vorliegend der Fall ist (E. 4 .1). 4. 4
Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der Begutachtung verschlechtert, was vor allem dem Austrittsbericht vom 9. September 2019 der Klinik B.___ zu entnehmen sei (vgl. E. 3.3). Diese Verschlechterung sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 ).
Der Bericht vom 9. September 2019 enthält jedoch keine neuen medizinischen Erkenntnisse, sondern enthält weitgehend die im Gutach ten berücksichtigten be kannten Symptome
und Diagnosen . Einzig wird neu eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychisch en Faktoren diagnostiziert . Bei der diffe renzierenden Diagnostik handelt es sich
aber lediglich um
eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts , da keine neuen objektiven Befunde hinzugekommen sind, welche die Gutachter nicht bereits mitberücksichtigt hätten , zumal die Schmerzstörung ausschliessli ch auf grund der seit dem Autounfall 2016 bekannten
Nacken- und Schulterschmerzen der linken Seite sowie der a uch in der Begutachtung geschilderten psychosozialen Belastungsfaktoren diagnostiziert wurde . Im Übrigen lässt dieser Arztbericht die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 k 170 E. 4) zu Tage treten sowie die Erfahrungstatsache, dass behan delnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Dasselbe gilt für die Berich t e vom 2 5. bzw. 3 0. Oktober 2019 der Klinik B.___ , da
diese inhalt lich grundsätzlich dem Bericht vom 9. September
2019 entsprechen ( Urk. 11 /89 /1-9 ) .
Auch die am 2 4. November 2018 und am 4. Dezember 2019 nachgereichte n Ver laufsbericht e von lic . phil. C.___ und Dr. D.___ ( Urk. 11/61 und Urk. 11/94) ändern nichts an der gutachterlichen Beurteilung . Es handelt sich dabei hauptsächlich um Kurzbericht e
ohne Erhebung objektive r Befunde, worin die im Bericht vom 3. Februar 2018 ( Urk. 11/39) genannten und demnach bereits im Gutachten berücksichtigten
Diagnosen über nom m en wurden . 4.5.
Zusammenfassend ist das Gutachten vom 4. April 2019 voll beweiskräftig und der Gesundheitszustand hat sich seither nicht erheblich verschlechtert. Von weite ren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätz lichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdi gung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinwiesen) zu verzichten ist. 5.
Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 28 1. Da e in Beweisver fahren wie im vorliegend Fall
entbehrlich bleibt , wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nach vollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Ein schätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 6.
Ferner kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Entstehung eines möglichen Rentenanspruchs der Invalidenversicherung am 1. März 2018 ( Art. 28 Abs. 1 i.V.m . Art. 29 Abs. IVG) überwiegend wahrscheinlich davon aus gegangen werden, dass der allenfalls zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Charakter mehr zukam. Denn aufgrund des Gutachtens von Dr. E.___ kann ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine trotz schlechter e Schlafqualität und eines Morgentiefs vollständig erhaltene Tagesstruktur und regelmässige Pflege der sozia len Kontakte im Familienkreis sowie mit ihrem Lebenspartner bis zum Zeit punkt der Untersuchung im Juli 2018 von einer weitgehenden Remission der An passungsstörung ausgegangen werden ( Urk. 11/45/13). Sodann war die Beschwer def ührerin infolge des
bidisziplinären Gutachten s vom 4. April 2019 ab Februar 2018 gemessen an einem Vollzeitpensum höchsten noch 50 % in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt, wobei sie spätestens ab Juli 2018 in ihrem angestammten Pensum von 60 % wieder uneingeschränkt (und in behinderungsangepasster Tätig keit vollschichtig) arbeitsfähig war (E. 3.2). 7.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die unentgeltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt ( Urk. 4 und Urk. 8 ). Antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2 ) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozess füh rung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8. 2
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 8 0 0.-- als angemessen. Aus gangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8 .3
Mit Honorarnote vom 7. September 2020 ( Urk. 14 ) machte Rechtsanwalt Michael Grimmer einen Aufwand von Total Fr. 2'322.65 ( Fr. 2'057.-- Arbeitsaufwand für 9.35 Stunden plus Fr. 99.60 Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) angemessen erscheint, weshalb er in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 8. 4
Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist ( § 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin Rechtsan walt Michael Grimmer, Zürich,
als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Gri mmer, Zürich, wird mit Fr. 2’32 2 . 65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz