Sachverhalt
1.
Die 1963 in Portugal geborene X.___
reiste 2006 in die Schweiz ein, wo sie anfänglich als Hausfrau und später bei verschiedenen Reinigungsfirmen sowie zuletzt in einem Privathaushalt als Allrounderin tätig war. A m 12. April
2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme infolge einer Fraktur (Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 ohne Hinterkantenbeteiligung
am 22. August 2015 [vgl. Urk. 6/9/82]) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizi ni sche Abklärungen, zog die Akten der Helsana Unfall AG bei (Urk. 6/9, 6/37) und beauftragte die Med izinische Abklärungsstelle Y.___ mit der Begut achtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Mai 20 17 [Urk. 6/52]). Mit Verfü gung vom
25. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/64).
Am 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte eine weitere IV-An meldung ein und verwies dabei erneut auf die Fraktur am Rücken sowie ver schie dene Arztberichte in der Beilage (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. November 2019 [Urk. 6/82]; Ein wand vom 6. Dezem ber 2019 [Urk. 6/83] mit ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 6/92]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2020 abermals einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/97) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 6. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5),
was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht
-
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Vergleich zu den Vorakten unverändert sei. Es lasse sich insbesondere keine Verschlechterung bestätigen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten Anmeldung aufgrund neuer Dia gnosen verändert habe und damit ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Der Rentenanspruch sei daher neu zu prüfen und gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ bestehe Ansp r u ch auf eine Invalidenrente (Urk. 1). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 25. September 2017 (Urk. 6/64) und der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) die tatsäch li chen Ver hältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, dergestalt verändert haben, dass ihr nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Der Verfügung vom 25. September 2017 lag im Wesentli chen das Gutachten der Y.___
vom 30. Mai 2017 (Urk. 6/52) zugrunde. Darin wurden keine Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
F olgende Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52/22): - PHS Schulter rechts bei/mit - AC Gelenksarthrose bei Bigliani Typ II und nachgewiesenem Impin gement - Tendinopathie und kleine Partialruptur des Supraspinatus
bursaseitig ventral mit leichter Supraspinatus -Atrophie - Mit gutem Ansprechen auf Infiltrationen - Lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Zeichen bei TH12-Fraktur (stabil, nicht gross komprimiert) am 22. August 2015 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei altersentsprechender Dege neration - Beginnende Coxarthrosen beidseits links betont - Osteopeni e (Abklärung Spital A.___) - Schmerz, anderenorts nicht klassifiziert (R52.0), sonst keine psychiatrische Diagnose - Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert - Cave rnöses Hämangiom in der Leber 2014 (anamnestisch) - St. n. Hysterektomie 2012
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der neurologische Untersu chungsbefund im Wesentlichen unauffällig gewesen sei. Es hätten sich hinsicht lich der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf akute oder chronische radi kuläre Schädigungen gezeigt und keine relevanten Ausfälle bestanden, die auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden. Die Schultersymptomatik und auch die Frakturfolgen seien im Wesentlichen orthopädisch zu beurteilen. Auf neurologischem Fachgebiet ergäben sich keine eigenständigen Diagnosen, welche das Fähigkeitsprofil einschränkten (Urk. 6/52/31 f.).
Ebenso würden aus allgemein- internistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 6/52/37) .
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Befunde im Bereich der HWS und LWS klinisch und radiologisch altersentspreche nd seien und die Situation in TH 12 stabil ohne Zusammensintern sei. Die Hüften seien nur bei Bewegungs prü fung empfindlich. Einzig im Bereich der rechten Schulter zeig e sich eine Impin gementproblematik, welche klinisch und radiologisch nachvollziehbar sei und offensichtlich mehrmals gut auf Infiltrationen angesprochen habe.
Es fänden sich zudem keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen weder in der Szin ti graphie vom 23. Mai 2016 noch im neuen Labor. Hinweise auf eine Fibromyalgie ergäben sich weiter nicht, wie dies auch bereits vom Rheumatologen Dr. B.___ im Juli 2016 festgehalten worden sei. Der Gutachter legte folgendes Zumut bar keitsprofil fest : Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Ar beiten. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrie renden Maschinen sei en
ebenfalls nicht mehr möglich (Urk. 6/52/15 f.) . Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine 100%ige,
v ollschichtig e Arbeit s fähigkeit (Urk. 6/52/53) .
In der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich keine Ängste, keine depres siven Störungen, keine Psychosen und keine kognitiven Störungen. Die Beschwerde füh rerin sei konzentriert und aufmerksam gewesen. Es hätten sich keine psy chischen Auffälligkeiten gefunden, der psychopathologische Befund sei unauf fällig gewesen. Auch hätten sich keine relevanten Anhalts p unkte für e ine soma toforme Störung ergeben und es bestehe auch keine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer beruflichen Tätig keit nicht eingeschränkt (Urk. 6/52/42 f.).
Zur Befundkonsistenz äusserten die Gutachter, dass sich erhebliche Anzeichen von Aggravation gefunden hätten. D ie Beschwerdeführerin habe ein demonstrie rendes Verhalten beim Barfussgang, beim Einbeinstand und auch bei der Bewe gungsprüfung gezeigt, was auch bereits in früheren Untersuchungen festge stellt worden sei . Die besch riebene intensive E innahme von Schmerzmitteln habe mit den Medikamentenspiegeln sodann nicht nachvollzogen werden können. Ein zelne Medik amente seien gar nicht messbar und das Oxycodon nur in Spuren nach weis bar gewesen, so dass auch an den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass erheblich gezweifel t
werden müsse. Zusammengefasst könnten die Beschwerd en der Beschwerdeführerin orthopädisch im Bereich der rechten S chulter teilweise nachvollzogen werden, jedoch sei auch auf mehrfach gutes Ansprechen auf Infiltrationen hinzuweisen. Die Beschwerdeangaben im Bereich beider Hüften, der HWS und der LWS gingen jedoch weit über das zu erwartende Ausmass hinaus (Urk. 6/52/21) . 3.3
Im Rahmen des mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/78) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren insbesondere folgende Arztberichte neu aktenkundig: 3.3.1
In den
Bericht en
des Spitals A .___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. März und
11. September 2019 (Urk. 6/73/1 ff. und 4 ff.) wurden ein c hroni sches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, ein i nguina les Schmerzsyn drom rechts, ein fibromyalgisches Syndrom, eine m anifeste Osteoporose, eine Dupuyten -Kontrakt ur beidseits linksbetont, eine a rterielle Hypertonie und ein Status nach Impingementsyndrom Schulter rechts diagnostiziert. Es wurde ausge führt, dass die Patientin langjährig nicht nur an chronischen lumbospondy lo genen, sondern insbesondere auch an peritrochanteren Schmerzen leide, welche unter der bisherigen Therapie (Physiotherapie, mehrmalige Infiltrationen) kaum besserten. Konventionell r adiologisch liege eine geringe C oxarthrose vor, labor analytisch und MR-tomografisch beständen keine Hinweise für eine Spondyl arthropathie . Sämtliche Infiltrationsbehandlungen hätten keine Besserung ge bracht. Aus ergotherapeutischer Sicht könne erwartet werden, dass die Patientin trotz der sprachlichen Barriere die in der stationären rheumatologischen Kom plextherapie erlernten Entspannungs- und Entlastungsstellungen mit Hilfe der ihr ausgehändigten Bilderbroschüre umsetzen und zeitnah wieder in ihren Arbeits alltag einsteigen könne. Sie sei über Mechanismen bei chronischen Schmerzen informiert worden. 3.3.2
Das MRI LWS und ISG der Klinik C.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/73/5) zeigte eine unverändert kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression, während eine Sakroiliitis
oder eine sich t bare knöcherne Stresszone nicht festgestellt werden konnte . 3.3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am
4. November 2019 zu den neuen Berichten und stellte fest, dass i m Vergleich zur interdisziplinären Begutachtung von Mai 2017, bei welcher bezüglich der Kno chendichte von einer Osteo penie die Rede gewesen sei, nun
rheumatologisch eine manifeste Osteoporose behandelt
werde . Die übrigen Diagnosen und rönt gen tech nischen Befunde seien offenbar gleichgeblieben. Versicherungsmedi zi nisch besteh e neben einer erhöhten subjektiven Beschwerdewahrnehmung und einer leg e artis
behandelten Osteoporose
an s onst en ein stationärer Ge su ndhei tszustand. Da we der ob jektiv funktionell noch radiolo gisch (keine Zunahme der Wirbelkörper sinte rung) namhafte fortschreitende Osteoporosefolgen erkennbar s eien, könne die Diagnose m anifeste Osteoporose jedoch auch nicht als wesentliche IV-relevante Verschlechterung im Gesundheitszustand gewertet werden. Somit handle es sich bei der jetzt genannten Arbeitsfähigkeitsbemessung um eine andere Beurteilung eines versicherungsmediz i nisch stationären Gesund heitszustandes (Urk. 6/86 /2 f.) . 3.3.4
Mit Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/93) stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dieselben Diagn osen wie das Spital A.___
in seinen Berichten vom 20. März und 11. September 2019 (vgl. Urk. 3.3.1) und führte dazu aus, dass im Vergleich zur ersten IV-Anmeldung die Diagnose « Peritrochantäres Schmerzsyndrom und Coxalgie rechts » hinzuge kommen sei. Differ e n tialdiagnostisch sei man sich nicht sicher, ob die Beschwer den auf eine Insertionstendinopathie oder auf eine aktivierte Coxarthrose zu rückzuführen seien. Wahrscheinlich bestehe ein Mischbild von beidem. Da die Infiltrationen in der Hüfte bisher keine deutliche Besserung gebracht hätten, sei man der Meinung, dass auch ein Hüftgelenksersatz keine wes entli c h e Besserung der Beschwerden bringen würde. Die Hauptbeschwerden der Patientin seien jedoch auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degene ra tiven Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen der u nteren LWS, eine Hal t ungsinsuffizienz und deutliche myofasziale Befunde
lumbogluteal
zurückzu führen . Für eine Diskushernie hätten sich im letzten MRI
keine Anhaltspunkte finden lassen . Leider bestehe bei der Patientin ein chronisches Schmerzsyndrom, dessen damit einhergehende Beschwerden trotz ausgebauter Schmerztherapie und intensiver wiederholter Physi otherapie nur leicht
hätten reduziert werden können . Einzig die Wassertherapie zeige einen guten Effekt. Die Patientin sei durch ihre Schmerzen im Alltag sehr eingeschränkt und könne ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Längeres Gehen oder Stehen sei schmerz haft. Die Patienten berichte, dass sie die täglichen Hausarbeiten nicht erledigen könne. Sie sei auf Hilfe des Ehemannes angewiesen. Die gesundheitliche Situation der Patientin sei seit der ersten IV-Anmeldung stabil schlecht. 3.3.5
Der RAD-Arzt Dr. D.___ stellte hierzu am 2
3. März 2020 fest, dass es sich b ei der neuen Diagnose um Beschwerden einer sogenannten Insertionstendino pathie im Hüftbereich rechts ohne wesentliche krankhaft morphologische Hüft veränderung m/b chronischem lumbospondyloge nem Schmerzsyndrom
handle . Diese Beschwerden hätten offenbar jetzt kurativmedizinische Bedeutung. Eine neue dauerhafte organische Veränderung im Gesundheitszustand liege damit jedoch nicht vo
r. Der Gesundheitszustand werde zudem von der Behandlerin seit der ersten IV-Anmeldung als stabil bezeichnet. Mit den neuen Berichten sei somit versicherungsmedizin isch nicht von einem dauerhaft a rbeitsfähigkeitsrelevanten veränderte n Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95 /2 f.). 4. 4.1
Was die Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, ist – wie Dr. D.___ zu Recht festhält (vgl. E. 3.3.5) – im Vergleich zur Situation im Jahr 2017 (E. 3.2) keine wesentlich e Verschlech terung ausgewiesen:
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlec h terung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Dia gnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
B ereits im Gutachten der Y.___ vom 30. Mai 2017 wurden aus ortho pä discher Sicht beginnende Coxarthrose n beidseits links betont diagnostiziert (Urk. 6/52/17). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in über chronische Schmerzen in beiden Leisten rechts betont mit Ausstrahlungen in das rechte Bein geklagt habe, wobei d ie Schmerzen täglich und belastungsabhängig
seien und a uf d er VAS -Skala eine durchschnittlich e Stärke von 8
aufweisen würden (Urk. 6/52/ 13) . Wenn Dr. Z.___ nunmehr ein e
Coxalgie rechts und ein Peritro c hantäres Schmerzsyndrom feststellt e,
wobei wahrscheinlich ein Mischbild zwi schen Insertionstendinopathie und aktivierter Coxarthrose
bestehe (vgl. E. 3.3.4), ist darin folglich k eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation zu sehen. Wie der RAD plausibel darlegt e, besteht insbesondere keine wesentliche kr ankhaft morphologische Hüftveränderung (E. 3.3.5) . Die Beschwerden haben offenbar nunmehr kurativmedizinische Bedeutung bekommen, allerdings liegt damit keine dauerhafte organische Veränd erung vor. Auch wies der RAD zutref fend darauf hin, dass Dr. Z.___
– welche die Beschwerdeführerin bereits seit dem 22. August 2015 behandelt (vgl. Urk. 6/6/7) – den Gesundheitszustand seit der ersten IV-Anmeldung als stabil (schlecht) bezeichnete (vgl. E. 3.3.4), was eben falls gegen eine Verschlechterung spricht . So stellte sie denn auch bereits in einem Bericht vom 10 . Juli 2017 (Urk. 6/55) und damit vor der Rentenablehnung im September 2017 eine aktivierte Coxarthrose fest und berichtete, dass im Vordergrund die lumbosakralen und/oder Hüftschmerzen rechts stünden, welche ins rechte Bein ausstrahlten. Die Patientin könne kaum gehen oder sitzen, sie habe nach einigen Metern Gehstrecke massive Schmerzen im LWS Bereich/Hüfte und Bein rechts. Trotz ausgebauter Schmerztherapie sei die Patientin stark beein trächtigt im Alltag. Selbst leichte Hausarbeiten könne sie kaum erledigen. Im neuen Bericht vom
10. Februar 2020 schildert e Dr. Z.___ die beklagten Ein schränkungen nahezu identisch, womit keine Verschlechterung der Hüftbe schwer den erkennbar ist.
Ausser dem beurteilte Dr. Z.___ die Hüftb eschwerden im Ver gleich zum chronischen lumbospon d ylogenen Schmerzsyndrom nunmehr offen bar
als weniger einschränkend, deklarierte sie letztere doch als Hauptbeschwerden (E. 3.3.4) . 4.2
In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. D.___ ebenfalls schlüssig aus, dass es an einer wesentlichen IV-relevanten Verschlechterung mangelt. So wird gemäss den Be richten des Spitals A.___ (vgl. E. 3.3.1) nunmehr zwar eine manifeste Osteoporose rheumatologisch behandelt, während bei der inter disziplinären Begutachtung noch von einer Osteopenie die Rede war. Da aber weder objektiv funktionell noch radiologisch namhafte fortschreitende Osteopo rosefolge n erkennbar sind, ist darin keine relevante Veränderung im Gesund heitszustand zu sehen (vgl. Urk. 6/86/2 f.) . Insbesondere geht damit keine Ver änderung der Arbeitsfähigkeit einher. Auch die übrigen Befunde und Diagnosen waren bereits bei der Begutachtung im Mai 2017 vorhanden und haben damit ebenso wenig eine namhafte Veränderung erfahren . Insbesondere liess en sich auch in der MRI-Untersuchung LWS und ISG vom 21. Juni 2019
– im Vergleich zum MRI vom April 2017 (vgl. Urk. 6/55/3) – bei Status nach BWK12-Fraktur weiterhin lediglich eine leichte Höhenminderung des Wirbelkörpers
und eine kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression finden, hingegen keine knöcherne Stresszone und keine Sakroiliitis
(Urk. 6/73/5). 4.3
Damit fehlt es augen fällig an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt . 5.
Zusammenfassend ist folglich weiterhin nicht von einer massgebenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdeführer in keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1963 in Portugal geborene X.___
reiste 2006 in die Schweiz ein, wo sie anfänglich als Hausfrau und später bei verschiedenen Reinigungsfirmen sowie zuletzt in einem Privathaushalt als Allrounderin tätig war. A m 12. April
2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme infolge einer Fraktur (Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 ohne Hinterkantenbeteiligung
am 22. August 2015 [vgl. Urk. 6/9/82]) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizi ni sche Abklärungen, zog die Akten der Helsana Unfall AG bei (Urk. 6/9, 6/37) und beauftragte die Med izinische Abklärungsstelle Y.___ mit der Begut achtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Mai 20 17 [Urk. 6/52]). Mit Verfü gung vom
25. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/64).
Am 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte eine weitere IV-An meldung ein und verwies dabei erneut auf die Fraktur am Rücken sowie ver schie dene Arztberichte in der Beilage (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. November 2019 [Urk. 6/82]; Ein wand vom 6. Dezem ber 2019 [Urk. 6/83] mit ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 6/92]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2020 abermals einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/97) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht
-
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 2 1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Vergleich zu den Vorakten unverändert sei. Es lasse sich insbesondere keine Verschlechterung bestätigen (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten Anmeldung aufgrund neuer Dia gnosen verändert habe und damit ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Der Rentenanspruch sei daher neu zu prüfen und gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ bestehe Ansp r u ch auf eine Invalidenrente (Urk. 1).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 25. September 2017 (Urk. 6/64) und der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) die tatsäch li chen Ver hältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, dergestalt verändert haben, dass ihr nun eine Invalidenrente zusteht.
E. 3.2 Der Verfügung vom 25. September 2017 lag im Wesentli chen das Gutachten der Y.___
vom 30. Mai 2017 (Urk. 6/52) zugrunde. Darin wurden keine Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
F olgende Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52/22): - PHS Schulter rechts bei/mit - AC Gelenksarthrose bei Bigliani Typ II und nachgewiesenem Impin gement - Tendinopathie und kleine Partialruptur des Supraspinatus
bursaseitig ventral mit leichter Supraspinatus -Atrophie - Mit gutem Ansprechen auf Infiltrationen - Lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Zeichen bei TH12-Fraktur (stabil, nicht gross komprimiert) am 22. August 2015 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei altersentsprechender Dege neration - Beginnende Coxarthrosen beidseits links betont - Osteopeni e (Abklärung Spital A.___) - Schmerz, anderenorts nicht klassifiziert (R52.0), sonst keine psychiatrische Diagnose - Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert - Cave rnöses Hämangiom in der Leber 2014 (anamnestisch) - St. n. Hysterektomie 2012
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der neurologische Untersu chungsbefund im Wesentlichen unauffällig gewesen sei. Es hätten sich hinsicht lich der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf akute oder chronische radi kuläre Schädigungen gezeigt und keine relevanten Ausfälle bestanden, die auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden. Die Schultersymptomatik und auch die Frakturfolgen seien im Wesentlichen orthopädisch zu beurteilen. Auf neurologischem Fachgebiet ergäben sich keine eigenständigen Diagnosen, welche das Fähigkeitsprofil einschränkten (Urk. 6/52/31 f.).
Ebenso würden aus allgemein- internistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 6/52/37) .
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Befunde im Bereich der HWS und LWS klinisch und radiologisch altersentspreche nd seien und die Situation in TH 12 stabil ohne Zusammensintern sei. Die Hüften seien nur bei Bewegungs prü fung empfindlich. Einzig im Bereich der rechten Schulter zeig e sich eine Impin gementproblematik, welche klinisch und radiologisch nachvollziehbar sei und offensichtlich mehrmals gut auf Infiltrationen angesprochen habe.
Es fänden sich zudem keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen weder in der Szin ti graphie vom 23. Mai 2016 noch im neuen Labor. Hinweise auf eine Fibromyalgie ergäben sich weiter nicht, wie dies auch bereits vom Rheumatologen Dr. B.___ im Juli 2016 festgehalten worden sei. Der Gutachter legte folgendes Zumut bar keitsprofil fest : Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Ar beiten. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrie renden Maschinen sei en
ebenfalls nicht mehr möglich (Urk. 6/52/15 f.) . Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine 100%ige,
v ollschichtig e Arbeit s fähigkeit (Urk. 6/52/53) .
In der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich keine Ängste, keine depres siven Störungen, keine Psychosen und keine kognitiven Störungen. Die Beschwerde füh rerin sei konzentriert und aufmerksam gewesen. Es hätten sich keine psy chischen Auffälligkeiten gefunden, der psychopathologische Befund sei unauf fällig gewesen. Auch hätten sich keine relevanten Anhalts p unkte für e ine soma toforme Störung ergeben und es bestehe auch keine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer beruflichen Tätig keit nicht eingeschränkt (Urk. 6/52/42 f.).
Zur Befundkonsistenz äusserten die Gutachter, dass sich erhebliche Anzeichen von Aggravation gefunden hätten. D ie Beschwerdeführerin habe ein demonstrie rendes Verhalten beim Barfussgang, beim Einbeinstand und auch bei der Bewe gungsprüfung gezeigt, was auch bereits in früheren Untersuchungen festge stellt worden sei . Die besch riebene intensive E innahme von Schmerzmitteln habe mit den Medikamentenspiegeln sodann nicht nachvollzogen werden können. Ein zelne Medik amente seien gar nicht messbar und das Oxycodon nur in Spuren nach weis bar gewesen, so dass auch an den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass erheblich gezweifel t
werden müsse. Zusammengefasst könnten die Beschwerd en der Beschwerdeführerin orthopädisch im Bereich der rechten S chulter teilweise nachvollzogen werden, jedoch sei auch auf mehrfach gutes Ansprechen auf Infiltrationen hinzuweisen. Die Beschwerdeangaben im Bereich beider Hüften, der HWS und der LWS gingen jedoch weit über das zu erwartende Ausmass hinaus (Urk. 6/52/21) .
E. 3.3 Im Rahmen des mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/78) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren insbesondere folgende Arztberichte neu aktenkundig:
E. 3.3.1 In den
Bericht en
des Spitals A .___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. März und
11. September 2019 (Urk. 6/73/1 ff. und 4 ff.) wurden ein c hroni sches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, ein i nguina les Schmerzsyn drom rechts, ein fibromyalgisches Syndrom, eine m anifeste Osteoporose, eine Dupuyten -Kontrakt ur beidseits linksbetont, eine a rterielle Hypertonie und ein Status nach Impingementsyndrom Schulter rechts diagnostiziert. Es wurde ausge führt, dass die Patientin langjährig nicht nur an chronischen lumbospondy lo genen, sondern insbesondere auch an peritrochanteren Schmerzen leide, welche unter der bisherigen Therapie (Physiotherapie, mehrmalige Infiltrationen) kaum besserten. Konventionell r adiologisch liege eine geringe C oxarthrose vor, labor analytisch und MR-tomografisch beständen keine Hinweise für eine Spondyl arthropathie . Sämtliche Infiltrationsbehandlungen hätten keine Besserung ge bracht. Aus ergotherapeutischer Sicht könne erwartet werden, dass die Patientin trotz der sprachlichen Barriere die in der stationären rheumatologischen Kom plextherapie erlernten Entspannungs- und Entlastungsstellungen mit Hilfe der ihr ausgehändigten Bilderbroschüre umsetzen und zeitnah wieder in ihren Arbeits alltag einsteigen könne. Sie sei über Mechanismen bei chronischen Schmerzen informiert worden.
E. 3.3.2 Das MRI LWS und ISG der Klinik C.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/73/5) zeigte eine unverändert kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression, während eine Sakroiliitis
oder eine sich t bare knöcherne Stresszone nicht festgestellt werden konnte .
E. 3.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am
4. November 2019 zu den neuen Berichten und stellte fest, dass i m Vergleich zur interdisziplinären Begutachtung von Mai 2017, bei welcher bezüglich der Kno chendichte von einer Osteo penie die Rede gewesen sei, nun
rheumatologisch eine manifeste Osteoporose behandelt
werde . Die übrigen Diagnosen und rönt gen tech nischen Befunde seien offenbar gleichgeblieben. Versicherungsmedi zi nisch besteh e neben einer erhöhten subjektiven Beschwerdewahrnehmung und einer leg e artis
behandelten Osteoporose
an s onst en ein stationärer Ge su ndhei tszustand. Da we der ob jektiv funktionell noch radiolo gisch (keine Zunahme der Wirbelkörper sinte rung) namhafte fortschreitende Osteoporosefolgen erkennbar s eien, könne die Diagnose m anifeste Osteoporose jedoch auch nicht als wesentliche IV-relevante Verschlechterung im Gesundheitszustand gewertet werden. Somit handle es sich bei der jetzt genannten Arbeitsfähigkeitsbemessung um eine andere Beurteilung eines versicherungsmediz i nisch stationären Gesund heitszustandes (Urk. 6/86 /2 f.) .
E. 3.3.4 Mit Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/93) stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dieselben Diagn osen wie das Spital A.___
in seinen Berichten vom 20. März und 11. September 2019 (vgl. Urk. 3.3.1) und führte dazu aus, dass im Vergleich zur ersten IV-Anmeldung die Diagnose « Peritrochantäres Schmerzsyndrom und Coxalgie rechts » hinzuge kommen sei. Differ e n tialdiagnostisch sei man sich nicht sicher, ob die Beschwer den auf eine Insertionstendinopathie oder auf eine aktivierte Coxarthrose zu rückzuführen seien. Wahrscheinlich bestehe ein Mischbild von beidem. Da die Infiltrationen in der Hüfte bisher keine deutliche Besserung gebracht hätten, sei man der Meinung, dass auch ein Hüftgelenksersatz keine wes entli c h e Besserung der Beschwerden bringen würde. Die Hauptbeschwerden der Patientin seien jedoch auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degene ra tiven Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen der u nteren LWS, eine Hal t ungsinsuffizienz und deutliche myofasziale Befunde
lumbogluteal
zurückzu führen . Für eine Diskushernie hätten sich im letzten MRI
keine Anhaltspunkte finden lassen . Leider bestehe bei der Patientin ein chronisches Schmerzsyndrom, dessen damit einhergehende Beschwerden trotz ausgebauter Schmerztherapie und intensiver wiederholter Physi otherapie nur leicht
hätten reduziert werden können . Einzig die Wassertherapie zeige einen guten Effekt. Die Patientin sei durch ihre Schmerzen im Alltag sehr eingeschränkt und könne ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Längeres Gehen oder Stehen sei schmerz haft. Die Patienten berichte, dass sie die täglichen Hausarbeiten nicht erledigen könne. Sie sei auf Hilfe des Ehemannes angewiesen. Die gesundheitliche Situation der Patientin sei seit der ersten IV-Anmeldung stabil schlecht.
E. 3.3.5 Der RAD-Arzt Dr. D.___ stellte hierzu am 2
3. März 2020 fest, dass es sich b ei der neuen Diagnose um Beschwerden einer sogenannten Insertionstendino pathie im Hüftbereich rechts ohne wesentliche krankhaft morphologische Hüft veränderung m/b chronischem lumbospondyloge nem Schmerzsyndrom
handle . Diese Beschwerden hätten offenbar jetzt kurativmedizinische Bedeutung. Eine neue dauerhafte organische Veränderung im Gesundheitszustand liege damit jedoch nicht vo
r. Der Gesundheitszustand werde zudem von der Behandlerin seit der ersten IV-Anmeldung als stabil bezeichnet. Mit den neuen Berichten sei somit versicherungsmedizin isch nicht von einem dauerhaft a rbeitsfähigkeitsrelevanten veränderte n Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95 /2 f.).
E. 4.1 Was die Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, ist – wie Dr. D.___ zu Recht festhält (vgl. E. 3.3.5) – im Vergleich zur Situation im Jahr 2017 (E. 3.2) keine wesentlich e Verschlech terung ausgewiesen:
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlec h terung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Dia gnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
B ereits im Gutachten der Y.___ vom 30. Mai 2017 wurden aus ortho pä discher Sicht beginnende Coxarthrose n beidseits links betont diagnostiziert (Urk. 6/52/17). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in über chronische Schmerzen in beiden Leisten rechts betont mit Ausstrahlungen in das rechte Bein geklagt habe, wobei d ie Schmerzen täglich und belastungsabhängig
seien und a uf d er VAS -Skala eine durchschnittlich e Stärke von
E. 4.2 In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. D.___ ebenfalls schlüssig aus, dass es an einer wesentlichen IV-relevanten Verschlechterung mangelt. So wird gemäss den Be richten des Spitals A.___ (vgl. E. 3.3.1) nunmehr zwar eine manifeste Osteoporose rheumatologisch behandelt, während bei der inter disziplinären Begutachtung noch von einer Osteopenie die Rede war. Da aber weder objektiv funktionell noch radiologisch namhafte fortschreitende Osteopo rosefolge n erkennbar sind, ist darin keine relevante Veränderung im Gesund heitszustand zu sehen (vgl. Urk. 6/86/2 f.) . Insbesondere geht damit keine Ver änderung der Arbeitsfähigkeit einher. Auch die übrigen Befunde und Diagnosen waren bereits bei der Begutachtung im Mai 2017 vorhanden und haben damit ebenso wenig eine namhafte Veränderung erfahren . Insbesondere liess en sich auch in der MRI-Untersuchung LWS und ISG vom 21. Juni 2019
– im Vergleich zum MRI vom April 2017 (vgl. Urk. 6/55/3) – bei Status nach BWK12-Fraktur weiterhin lediglich eine leichte Höhenminderung des Wirbelkörpers
und eine kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression finden, hingegen keine knöcherne Stresszone und keine Sakroiliitis
(Urk. 6/73/5).
E. 4.3 Damit fehlt es augen fällig an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt . 5.
Zusammenfassend ist folglich weiterhin nicht von einer massgebenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdeführer in keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
E. 8 aufweisen würden (Urk. 6/52/ 13) . Wenn Dr. Z.___ nunmehr ein e
Coxalgie rechts und ein Peritro c hantäres Schmerzsyndrom feststellt e,
wobei wahrscheinlich ein Mischbild zwi schen Insertionstendinopathie und aktivierter Coxarthrose
bestehe (vgl. E. 3.3.4), ist darin folglich k eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation zu sehen. Wie der RAD plausibel darlegt e, besteht insbesondere keine wesentliche kr ankhaft morphologische Hüftveränderung (E. 3.3.5) . Die Beschwerden haben offenbar nunmehr kurativmedizinische Bedeutung bekommen, allerdings liegt damit keine dauerhafte organische Veränd erung vor. Auch wies der RAD zutref fend darauf hin, dass Dr. Z.___
– welche die Beschwerdeführerin bereits seit dem 22. August 2015 behandelt (vgl. Urk. 6/6/7) – den Gesundheitszustand seit der ersten IV-Anmeldung als stabil (schlecht) bezeichnete (vgl. E. 3.3.4), was eben falls gegen eine Verschlechterung spricht . So stellte sie denn auch bereits in einem Bericht vom 10 . Juli 2017 (Urk. 6/55) und damit vor der Rentenablehnung im September 2017 eine aktivierte Coxarthrose fest und berichtete, dass im Vordergrund die lumbosakralen und/oder Hüftschmerzen rechts stünden, welche ins rechte Bein ausstrahlten. Die Patientin könne kaum gehen oder sitzen, sie habe nach einigen Metern Gehstrecke massive Schmerzen im LWS Bereich/Hüfte und Bein rechts. Trotz ausgebauter Schmerztherapie sei die Patientin stark beein trächtigt im Alltag. Selbst leichte Hausarbeiten könne sie kaum erledigen. Im neuen Bericht vom
10. Februar 2020 schildert e Dr. Z.___ die beklagten Ein schränkungen nahezu identisch, womit keine Verschlechterung der Hüftbe schwer den erkennbar ist.
Ausser dem beurteilte Dr. Z.___ die Hüftb eschwerden im Ver gleich zum chronischen lumbospon d ylogenen Schmerzsyndrom nunmehr offen bar
als weniger einschränkend, deklarierte sie letztere doch als Hauptbeschwerden (E. 3.3.4) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00353
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
5. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Martin Boltshauser Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1963 in Portugal geborene X.___
reiste 2006 in die Schweiz ein, wo sie anfänglich als Hausfrau und später bei verschiedenen Reinigungsfirmen sowie zuletzt in einem Privathaushalt als Allrounderin tätig war. A m 12. April
2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenprobleme infolge einer Fraktur (Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 ohne Hinterkantenbeteiligung
am 22. August 2015 [vgl. Urk. 6/9/82]) bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/6). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizi ni sche Abklärungen, zog die Akten der Helsana Unfall AG bei (Urk. 6/9, 6/37) und beauftragte die Med izinische Abklärungsstelle Y.___ mit der Begut achtung der Versicherten (Gutachten vom 30. Mai 20 17 [Urk. 6/52]). Mit Verfü gung vom
25. September 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch (Urk. 6/64).
Am 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte eine weitere IV-An meldung ein und verwies dabei erneut auf die Fraktur am Rücken sowie ver schie dene Arztberichte in der Beilage (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 8. November 2019 [Urk. 6/82]; Ein wand vom 6. Dezem ber 2019 [Urk. 6/83] mit ergänzender Begründung vom 26. Februar 2020 [Urk. 6/92]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2020 abermals einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 6/97) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zu rückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 6. Juli 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5),
was der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.2.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hin wei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesent lichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärzt lichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unter schied liche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt so mit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszu stand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis
des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme tho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinisc her Sicht
-
gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.
2. 1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin im Vergleich zu den Vorakten unverändert sei. Es lasse sich insbesondere keine Verschlechterung bestätigen (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführer in brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass
sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten Anmeldung aufgrund neuer Dia gnosen verändert habe und damit ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliege. Der Rentenanspruch sei daher neu zu prüfen und gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ bestehe Ansp r u ch auf eine Invalidenrente (Urk. 1). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 25. September 2017 (Urk. 6/64) und der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 2) die tatsäch li chen Ver hältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, dergestalt verändert haben, dass ihr nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2
Der Verfügung vom 25. September 2017 lag im Wesentli chen das Gutachten der Y.___
vom 30. Mai 2017 (Urk. 6/52) zugrunde. Darin wurden keine Dia gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt.
F olgende Diagnosen seien ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/52/22): - PHS Schulter rechts bei/mit - AC Gelenksarthrose bei Bigliani Typ II und nachgewiesenem Impin gement - Tendinopathie und kleine Partialruptur des Supraspinatus
bursaseitig ventral mit leichter Supraspinatus -Atrophie - Mit gutem Ansprechen auf Infiltrationen - Lumbovertebrales Syndrom ohne radikuläre Zeichen bei TH12-Fraktur (stabil, nicht gross komprimiert) am 22. August 2015 - Zervikalsyndrom ohne radikuläre Zeichen bei altersentsprechender Dege neration - Beginnende Coxarthrosen beidseits links betont - Osteopeni e (Abklärung Spital A.___) - Schmerz, anderenorts nicht klassifiziert (R52.0), sonst keine psychiatrische Diagnose - Arterielle Hypertonie, medikamentös therapiert - Cave rnöses Hämangiom in der Leber 2014 (anamnestisch) - St. n. Hysterektomie 2012
Aus neurologischer Sicht wurde festgehalten, dass der neurologische Untersu chungsbefund im Wesentlichen unauffällig gewesen sei. Es hätten sich hinsicht lich der angegebenen Schmerzen keine Hinweise auf akute oder chronische radi kuläre Schädigungen gezeigt und keine relevanten Ausfälle bestanden, die auf eine neurologische Erkrankung hinweisen würden. Die Schultersymptomatik und auch die Frakturfolgen seien im Wesentlichen orthopädisch zu beurteilen. Auf neurologischem Fachgebiet ergäben sich keine eigenständigen Diagnosen, welche das Fähigkeitsprofil einschränkten (Urk. 6/52/31 f.).
Ebenso würden aus allgemein- internistischer Sicht keine Befunde und Diagnosen mit versicherungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urk. 6/52/37) .
Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Befunde im Bereich der HWS und LWS klinisch und radiologisch altersentspreche nd seien und die Situation in TH 12 stabil ohne Zusammensintern sei. Die Hüften seien nur bei Bewegungs prü fung empfindlich. Einzig im Bereich der rechten Schulter zeig e sich eine Impin gementproblematik, welche klinisch und radiologisch nachvollziehbar sei und offensichtlich mehrmals gut auf Infiltrationen angesprochen habe.
Es fänden sich zudem keine Anhaltspunkte für ein entzündliches Geschehen weder in der Szin ti graphie vom 23. Mai 2016 noch im neuen Labor. Hinweise auf eine Fibromyalgie ergäben sich weiter nicht, wie dies auch bereits vom Rheumatologen Dr. B.___ im Juli 2016 festgehalten worden sei. Der Gutachter legte folgendes Zumut bar keitsprofil fest : Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseits sei nicht mehr zumutbar, wie auch Arbeiten mit monotoner Kopfhaltung und monotoner Rumpfhaltung sowie rein sitzende, rein gehende und rein stehende Ar beiten. Überkopfarbeiten rechts sowie das Hantieren mit schlagenden und vibrie renden Maschinen sei en
ebenfalls nicht mehr möglich (Urk. 6/52/15 f.) . Im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils bestehe eine 100%ige,
v ollschichtig e Arbeit s fähigkeit (Urk. 6/52/53) .
In der psychiatrischen Untersuchung zeigten sich keine Ängste, keine depres siven Störungen, keine Psychosen und keine kognitiven Störungen. Die Beschwerde füh rerin sei konzentriert und aufmerksam gewesen. Es hätten sich keine psy chischen Auffälligkeiten gefunden, der psychopathologische Befund sei unauf fällig gewesen. Auch hätten sich keine relevanten Anhalts p unkte für e ine soma toforme Störung ergeben und es bestehe auch keine Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer beruflichen Tätig keit nicht eingeschränkt (Urk. 6/52/42 f.).
Zur Befundkonsistenz äusserten die Gutachter, dass sich erhebliche Anzeichen von Aggravation gefunden hätten. D ie Beschwerdeführerin habe ein demonstrie rendes Verhalten beim Barfussgang, beim Einbeinstand und auch bei der Bewe gungsprüfung gezeigt, was auch bereits in früheren Untersuchungen festge stellt worden sei . Die besch riebene intensive E innahme von Schmerzmitteln habe mit den Medikamentenspiegeln sodann nicht nachvollzogen werden können. Ein zelne Medik amente seien gar nicht messbar und das Oxycodon nur in Spuren nach weis bar gewesen, so dass auch an den Schmerzangaben der Beschwerdeführerin in diesem Ausmass erheblich gezweifel t
werden müsse. Zusammengefasst könnten die Beschwerd en der Beschwerdeführerin orthopädisch im Bereich der rechten S chulter teilweise nachvollzogen werden, jedoch sei auch auf mehrfach gutes Ansprechen auf Infiltrationen hinzuweisen. Die Beschwerdeangaben im Bereich beider Hüften, der HWS und der LWS gingen jedoch weit über das zu erwartende Ausmass hinaus (Urk. 6/52/21) . 3.3
Im Rahmen des mit Gesuch vom 7. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/78) angehobenen Neuanmeldeverfahrens waren insbesondere folgende Arztberichte neu aktenkundig: 3.3.1
In den
Bericht en
des Spitals A .___, Klinik für Rheumatologie, vom 20. März und
11. September 2019 (Urk. 6/73/1 ff. und 4 ff.) wurden ein c hroni sches lumbospondyloge nes Schmerzsyndrom rechts, ein i nguina les Schmerzsyn drom rechts, ein fibromyalgisches Syndrom, eine m anifeste Osteoporose, eine Dupuyten -Kontrakt ur beidseits linksbetont, eine a rterielle Hypertonie und ein Status nach Impingementsyndrom Schulter rechts diagnostiziert. Es wurde ausge führt, dass die Patientin langjährig nicht nur an chronischen lumbospondy lo genen, sondern insbesondere auch an peritrochanteren Schmerzen leide, welche unter der bisherigen Therapie (Physiotherapie, mehrmalige Infiltrationen) kaum besserten. Konventionell r adiologisch liege eine geringe C oxarthrose vor, labor analytisch und MR-tomografisch beständen keine Hinweise für eine Spondyl arthropathie . Sämtliche Infiltrationsbehandlungen hätten keine Besserung ge bracht. Aus ergotherapeutischer Sicht könne erwartet werden, dass die Patientin trotz der sprachlichen Barriere die in der stationären rheumatologischen Kom plextherapie erlernten Entspannungs- und Entlastungsstellungen mit Hilfe der ihr ausgehändigten Bilderbroschüre umsetzen und zeitnah wieder in ihren Arbeits alltag einsteigen könne. Sie sei über Mechanismen bei chronischen Schmerzen informiert worden. 3.3.2
Das MRI LWS und ISG der Klinik C.___ vom 21. Juni 2019 (Urk. 6/73/5) zeigte eine unverändert kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression, während eine Sakroiliitis
oder eine sich t bare knöcherne Stresszone nicht festgestellt werden konnte . 3.3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, äusserte sich am
4. November 2019 zu den neuen Berichten und stellte fest, dass i m Vergleich zur interdisziplinären Begutachtung von Mai 2017, bei welcher bezüglich der Kno chendichte von einer Osteo penie die Rede gewesen sei, nun
rheumatologisch eine manifeste Osteoporose behandelt
werde . Die übrigen Diagnosen und rönt gen tech nischen Befunde seien offenbar gleichgeblieben. Versicherungsmedi zi nisch besteh e neben einer erhöhten subjektiven Beschwerdewahrnehmung und einer leg e artis
behandelten Osteoporose
an s onst en ein stationärer Ge su ndhei tszustand. Da we der ob jektiv funktionell noch radiolo gisch (keine Zunahme der Wirbelkörper sinte rung) namhafte fortschreitende Osteoporosefolgen erkennbar s eien, könne die Diagnose m anifeste Osteoporose jedoch auch nicht als wesentliche IV-relevante Verschlechterung im Gesundheitszustand gewertet werden. Somit handle es sich bei der jetzt genannten Arbeitsfähigkeitsbemessung um eine andere Beurteilung eines versicherungsmediz i nisch stationären Gesund heitszustandes (Urk. 6/86 /2 f.) . 3.3.4
Mit Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 6/93) stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, dieselben Diagn osen wie das Spital A.___
in seinen Berichten vom 20. März und 11. September 2019 (vgl. Urk. 3.3.1) und führte dazu aus, dass im Vergleich zur ersten IV-Anmeldung die Diagnose « Peritrochantäres Schmerzsyndrom und Coxalgie rechts » hinzuge kommen sei. Differ e n tialdiagnostisch sei man sich nicht sicher, ob die Beschwer den auf eine Insertionstendinopathie oder auf eine aktivierte Coxarthrose zu rückzuführen seien. Wahrscheinlich bestehe ein Mischbild von beidem. Da die Infiltrationen in der Hüfte bisher keine deutliche Besserung gebracht hätten, sei man der Meinung, dass auch ein Hüftgelenksersatz keine wes entli c h e Besserung der Beschwerden bringen würde. Die Hauptbeschwerden der Patientin seien jedoch auf ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degene ra tiven Veränderungen im Sinne von Spondylarthrosen der u nteren LWS, eine Hal t ungsinsuffizienz und deutliche myofasziale Befunde
lumbogluteal
zurückzu führen . Für eine Diskushernie hätten sich im letzten MRI
keine Anhaltspunkte finden lassen . Leider bestehe bei der Patientin ein chronisches Schmerzsyndrom, dessen damit einhergehende Beschwerden trotz ausgebauter Schmerztherapie und intensiver wiederholter Physi otherapie nur leicht
hätten reduziert werden können . Einzig die Wassertherapie zeige einen guten Effekt. Die Patientin sei durch ihre Schmerzen im Alltag sehr eingeschränkt und könne ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr nachgehen. Längeres Gehen oder Stehen sei schmerz haft. Die Patienten berichte, dass sie die täglichen Hausarbeiten nicht erledigen könne. Sie sei auf Hilfe des Ehemannes angewiesen. Die gesundheitliche Situation der Patientin sei seit der ersten IV-Anmeldung stabil schlecht. 3.3.5
Der RAD-Arzt Dr. D.___ stellte hierzu am 2
3. März 2020 fest, dass es sich b ei der neuen Diagnose um Beschwerden einer sogenannten Insertionstendino pathie im Hüftbereich rechts ohne wesentliche krankhaft morphologische Hüft veränderung m/b chronischem lumbospondyloge nem Schmerzsyndrom
handle . Diese Beschwerden hätten offenbar jetzt kurativmedizinische Bedeutung. Eine neue dauerhafte organische Veränderung im Gesundheitszustand liege damit jedoch nicht vo
r. Der Gesundheitszustand werde zudem von der Behandlerin seit der ersten IV-Anmeldung als stabil bezeichnet. Mit den neuen Berichten sei somit versicherungsmedizin isch nicht von einem dauerhaft a rbeitsfähigkeitsrelevanten veränderte n Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95 /2 f.). 4. 4.1
Was die Hüftbeschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, ist – wie Dr. D.___ zu Recht festhält (vgl. E. 3.3.5) – im Vergleich zur Situation im Jahr 2017 (E. 3.2) keine wesentlich e Verschlech terung ausgewiesen:
Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits ver schlec h terung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinwei sen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Dia gnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
B ereits im Gutachten der Y.___ vom 30. Mai 2017 wurden aus ortho pä discher Sicht beginnende Coxarthrose n beidseits links betont diagnostiziert (Urk. 6/52/17). Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in über chronische Schmerzen in beiden Leisten rechts betont mit Ausstrahlungen in das rechte Bein geklagt habe, wobei d ie Schmerzen täglich und belastungsabhängig
seien und a uf d er VAS -Skala eine durchschnittlich e Stärke von 8
aufweisen würden (Urk. 6/52/ 13) . Wenn Dr. Z.___ nunmehr ein e
Coxalgie rechts und ein Peritro c hantäres Schmerzsyndrom feststellt e,
wobei wahrscheinlich ein Mischbild zwi schen Insertionstendinopathie und aktivierter Coxarthrose
bestehe (vgl. E. 3.3.4), ist darin folglich k eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation zu sehen. Wie der RAD plausibel darlegt e, besteht insbesondere keine wesentliche kr ankhaft morphologische Hüftveränderung (E. 3.3.5) . Die Beschwerden haben offenbar nunmehr kurativmedizinische Bedeutung bekommen, allerdings liegt damit keine dauerhafte organische Veränd erung vor. Auch wies der RAD zutref fend darauf hin, dass Dr. Z.___
– welche die Beschwerdeführerin bereits seit dem 22. August 2015 behandelt (vgl. Urk. 6/6/7) – den Gesundheitszustand seit der ersten IV-Anmeldung als stabil (schlecht) bezeichnete (vgl. E. 3.3.4), was eben falls gegen eine Verschlechterung spricht . So stellte sie denn auch bereits in einem Bericht vom 10 . Juli 2017 (Urk. 6/55) und damit vor der Rentenablehnung im September 2017 eine aktivierte Coxarthrose fest und berichtete, dass im Vordergrund die lumbosakralen und/oder Hüftschmerzen rechts stünden, welche ins rechte Bein ausstrahlten. Die Patientin könne kaum gehen oder sitzen, sie habe nach einigen Metern Gehstrecke massive Schmerzen im LWS Bereich/Hüfte und Bein rechts. Trotz ausgebauter Schmerztherapie sei die Patientin stark beein trächtigt im Alltag. Selbst leichte Hausarbeiten könne sie kaum erledigen. Im neuen Bericht vom
10. Februar 2020 schildert e Dr. Z.___ die beklagten Ein schränkungen nahezu identisch, womit keine Verschlechterung der Hüftbe schwer den erkennbar ist.
Ausser dem beurteilte Dr. Z.___ die Hüftb eschwerden im Ver gleich zum chronischen lumbospon d ylogenen Schmerzsyndrom nunmehr offen bar
als weniger einschränkend, deklarierte sie letztere doch als Hauptbeschwerden (E. 3.3.4) . 4.2
In Bezug auf die übrigen Beschwerden führte Dr. D.___ ebenfalls schlüssig aus, dass es an einer wesentlichen IV-relevanten Verschlechterung mangelt. So wird gemäss den Be richten des Spitals A.___ (vgl. E. 3.3.1) nunmehr zwar eine manifeste Osteoporose rheumatologisch behandelt, während bei der inter disziplinären Begutachtung noch von einer Osteopenie die Rede war. Da aber weder objektiv funktionell noch radiologisch namhafte fortschreitende Osteopo rosefolge n erkennbar sind, ist darin keine relevante Veränderung im Gesund heitszustand zu sehen (vgl. Urk. 6/86/2 f.) . Insbesondere geht damit keine Ver änderung der Arbeitsfähigkeit einher. Auch die übrigen Befunde und Diagnosen waren bereits bei der Begutachtung im Mai 2017 vorhanden und haben damit ebenso wenig eine namhafte Veränderung erfahren . Insbesondere liess en sich auch in der MRI-Untersuchung LWS und ISG vom 21. Juni 2019
– im Vergleich zum MRI vom April 2017 (vgl. Urk. 6/55/3) – bei Status nach BWK12-Fraktur weiterhin lediglich eine leichte Höhenminderung des Wirbelkörpers
und eine kleine diskret rechts mediane Diskushernie L5/S1 ohne Nachweis einer neuralen Kompression finden, hingegen keine knöcherne Stresszone und keine Sakroiliitis
(Urk. 6/73/5). 4.3
Damit fehlt es augen fällig an einer relevanten Veränderung des gesundheitlichen Zu standes der Beschwerdeführerin, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts nicht genügt . 5.
Zusammenfassend ist folglich weiterhin nicht von einer massgebenden Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die Beschwerdeführer in keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- fe stzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführer in zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Martin Boltshauser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling