Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren «…», zog sich bei einem Unfall vom
8. Februar 2013 eine Schnittverletzung am Ringfinger der rechten Hand
(Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9) mit anschliessenden Komplikationen (vgl. Urk. 7/14/31-32) zu. Die Versicherte schloss die Berufslehre als Logistikerin EFZ im August 2013 erfolgreich ab (Urk. 7/ 6/6). Am 1 1. Dezember 2013 meldete sie sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).
Die Suva teilte der Versicherten m it Schreiben vom 6. November 2014 (Urk. 7/33) mit, dass die nach dem Unfall vom Februar 2013 von ihr erbrachten Versi che rungsleistungen per 3 1. Oktober beziehungsweise per 3 1. Dezember 2014 einge stellt würden . 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 0. November 2014 (Urk. 7/36) Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen einer A usbildung zum Handelsdiplom VSH. Die Massnahme wurde am 1 8. Dezember
2017 nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung (Urk.
7/105/2) beendet (Urk. 7/96). 1.3
Am 1 9. November 2018 meldete sich die Versicherte
erneut bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/106). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117-118, Urk. 7/120-121, Urk. 7/125) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/129 S.
6
f.) ein. Am 2 5. Septem ber 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/126). Am 1 6. Dezember 2019 (Urk. 7/130) erliess die IV- Stelle den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/131, Urk. 7/
135) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 3 0. April 2020 (Urk. 7/138 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 2 7. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Apri l 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen (Wiedereinglie de ru ng aus Rente) zuzusprechen und durchzuführen und es sei ein gerichtliches medi zinisches Gutachten einzuholen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die IV- Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk.
8) ein. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. September 2020 wurde n ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des RAD zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1- 3).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Replik vom 2 0. Oktober 2020 in Ergänzung zur Beschwerde neu den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien unabhängig vom Obsiegen die Gerichtskosen aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. November 2020 (Urk.
13) auf eine Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, sie habe diverse medizinische Berichte eingeholt. Aus den Akten gehe hervor, dass die vorliegende Einschränkung keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit h abe .
Von somatischer Seite werde nach einer erfolgreichen Operation
eine Ver besserung des Gesundheitszustandes attestiert (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz allem in der Lage gewesen, eine Ausbil dung als Logistikerin EFZ und eine Handelsschule abzuschliessen (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge vom Y.___ in die Schweiz gekommen. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie plötzlich ausgeschafft worden. Der Vater sei in Z.___
sofort verhaftet worden und die Kinder seien Zeugen von Gewalt gewor den. Die Mutter sei anschliessend mit den Kindern über A.___ zurück in die Schweiz geflüchtet. Dem Vater sei ebenfalls die Flucht gelungen . Alle Familien mitglieder hätten daraufhin an einer post traumatischen Belastungsstörung ge litten und die ganze Familie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen
(Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben).
Bezüglich der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung müssten die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einem Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteile, berücksichtigt werden (S. 9 Ziff. 25) . Der RAD-Arzt beschränke sich in seiner Beurteilung sodann
auf das auslösende Trauma als das «Eintrittskr iterium» einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0 . Es sei daran zu erinnern, dass es sich um ein 6-jähriges Kind gehandelt habe, das
die Ausschaffung aus der Schweiz erlebt habe (S. 10 Ziff. 28). Weiter dürfe der RAD-Arzt die Diagnose
nicht verneinen, ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben (S. 13 Ziff. 42). Schliesslich habe der RAD
die von der Thera peutin diagnostizierte Depression nicht abgeklärt (S. 14 Ziff. 47).
An den Berichten des RAD bestünde n nicht nur erhebliche Zweifel, die Würdi gung des Arztes sei fachpsychiatrisch falsch (Urk. 10 S. 4 Ziff. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, bezüglich der Schnittverletzung am Ringfinger rechts vom Februar 2013 und der Operation eines Hypophysenadenoms im Oktober 2018 sei keine Einschränkung der Arbeits fähi gkeit ersichtlich (Urk. 6 S. 1).
Die Schnittverletzung, die Operation im Oktober 2018 und der Verschluss der Arteria
sphenopalatina im November 2018 stellten keine traumatisierenden Ereignisse dar. Das Kriterium sei daher offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso könne nicht behauptet werden, dass die Ereignisse zu einer Retraumatisierung geführt hätten (S. 2 Mitte). Die eingebrachte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei weder im ICD-10 noch im DSM-5 als eigenständige Erkrankung definiert. Sie sei daher zum jetzigen Zeit punkt aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht existent (S. 1 f.). Nach den Stellungnahmen ihres RAD sei nicht nachvollziehbar, dass eine sich auf die Leis tungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung bestehen sollte. Des Weiteren sei mit den vorliegenden Berichten kein objektiv er psychopa tho logischer Befund erstellt, der die Diagnose einer Depression nach den ICD-10 Kriterien bestätigen könnte . Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stim mungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Be schwerdeführerin (S. 2 unten). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 2 0. Oktober 2020 geltend, indem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung neue m edizinische Vor bringen eingebracht habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte diese bereits im Einwandverfahren vorbringen müssen (Urk. 10 S. 4 f. Ziff. 8).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein s icht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zu mindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme zur Diagnose der Depression er st in der Vernehmlassung vom 1 7. August 2020 (Urk. 6 S. 2 unten) und mit dem Einreichen eine r
zusätzliche n Stellungnahme ihres RAD (Urk. 8) das recht liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, kann offen bleiben, zumal diese sich
hierzu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels äussern konnte, was einer Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich käme . 2.5
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 8. Februar 2013 eine Schnitt verletzung am Fingergelenk des rechten Ringfingers mit anschliessenden Kompli kationen (Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9, Urk. 7/14 /31-32) zu.
Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/28/11-17) gestützt auf
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Wesentlichen die Diagnose postinfektiöse Arthrose MP Dig . IV rechts bei einem Zustand nach strec k seitiger Schnittverletzung vom 8. Februar 2013, einem Zustand nach Wund in fektion, einem Zustand nach Bakteriologie, Débridement, Lavage und partieller Synovektomie und einem Zustand nach streckseitiger Tenoarthrolyse mit Bak te riologie und Histologie (S. 5 Mitte). Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in die Tätigkeit als Logistikerin nicht mehr möglich sei, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle . Die beobachtete Leis tungs fähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit (S. 7 unten). 3.2
Die Är zte des Adipositas Zentrum s
C___, Spital D.___
stellten im Bericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/117/8-10) folgende Diagnosen (S. 1): - ACTH-abhängiges, am ehesten hypophysäres Cushing-Syndrom - MRI- Sella : rundliche Raumforderung in der linken Adenomhypophyse - Hirsutismus, am ehesten im Rahmen von Diagnose 1 - Adipositas, Grad III, Differentialdiagnose: i m Rahmen von Diagnose 1 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik G.___, berichteten am 2. November 2018 (Urk. 7/113) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führerin in der Klinik G.___ vom 2 9. Oktober bis 2. November 2018 und die Operation vom 3 0. Oktober 201 8. A m 3 0. Oktober 2018 sei eine transsphenoidale mikrochirurgische Adenom -E xstirpation unter intraoperativer Neur onaviga tion vorgenommen worden (S. 1).
Bei zentralem M orbus Cushing bei einem kleinen Makroadenom sei die Indikation zur Operation gestellt worden. Postoperativ habe sich der erhoffte Cortisol-Abfall gezeigt (S. 2). 3.4
PD Dr. med. H.___, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, Ober ärztin, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, Spital D.___, gab i m Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 7/111/1-5) an, die ambulante Be handlung habe vom 1. August bis 7. November 2018 gedauert (Ziff. 1.1). Sie attestierte für
die Zeit vom 1 1. Oktober bis 1 3. Dezember 2018
für eine Büro- und Handarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). PD Dr. H.___ gab zur Anamnese an, es sei ein zentrales Cushing-Syndrom festgestellt worden (Ziff. 2.1). Als objektive Befunde bestünden eine Müdigkeit, eine Antriebslosig keit, psychische Veränderungen, Übelkeit, Erbrechen und eine Muskelschwäche (Ziff. 2.4). Es sei en die For tführung der Hormonsubstitution, regelmässige Labor kontrollen sowie eventuell eine Anpassung der Dosierung geplant (Ziff. 2.8). Eine klinische Verbesserung sei zu erwarten (Ziff. 4.3). 3.5
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endo krinologie-Diabetologie, Hormon Zentrum J.___, Klinik
G .___, stellte im Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/117/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach transsphenoidaler, mikrochirurgischer Hypophysenade nom -Exstirpation vom 3 0. Oktober 2018 - Zustand nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom - Adipositas Grad III - Autoimmunthyreoiditis - latente Hypothyreose - Vitamin-D-Mangel
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe nach der Entlassung aus dem Spital täglich vier Tabletten Hydrocortison eingenommen. Im Spital D.___ sei ihr eine Reduktion der Dosis empfohlen worden. Die Patientin habe aktuell berichtet, dass sie unter einer Tagesmüdigkeit, Vergesslichke it und Einschlafstörungen lei de . Des Weiteren habe s ie über eine muskuläre Schwäche und Appetitlosigkeit be richtet . Darüber hinaus sei es seit der Ope ration zu Gelenkschmerzen an den
Ellenbogen, den Daumen, den Knien und an den Fusssohlen gekommen (S. 1 unten). Aufgrund von massiv erhöhter TPO-Antikörper sei die Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis gestellt worden (S. 2). 3.6
Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 2. April 2019 (Urk. 7/118/2-5) an, bei einem weiteren positiven Verlauf, insbesondere aus endokrinologischer Sicht, sollte eine berufliche Tätigkeit in Zukunft möglich sein (Ziff. 4.1). 3.7
Dr. I.___
führte im am 2 2. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genen Verlaufsberich t (Urk. 7/121) aus, aus endokrinologischer Sicht bestehe seit dem 7. März 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 1 Ziff. 1.3). 3.8
Die Beschwerdeführerin begab sich im Oktober 2018 erneut bei Dr. med. L.___, Fachärztin für Ki nder- und Jugendpsychiatrie und -p sychotherapie, in ambulante Behandlung. Die Ärztin gab im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 3/3/7-10 = Urk. 7/125/7-10) an, eine erste Therapie bei ihr sei von April «…» bis Dezember «…»
erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1). Die aktuelle Behandlung finde seit August 2019 in wöchentlichen Abständen statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwer deführerin sei von den somatisch behandelnden Ärzten von Oktober 2018 bis zum 1 5. März 2019 zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1 Ziff. 1.3)
Dr. L.___ verwies auf ihr Schreiben an die Schweizerische Asylkommission vom 8. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/125/11-13), worin sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) der Eltern der Beschwerdeführerin und die Reaktion der Kinder darauf beschrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Nach dem Unfall von 2014 (richtig: 2013) und mehreren Operationen sei es zu einem Leistungsknick
mit einem wachsenden Gefühl der Ohnmacht gekommen. Wegen der Behinderung der rechten Hand sei eine Umschulung zur Bürokraft erfolgt. Verschiedene Arbeitsversuche seien anschliessend gescheitert. Im November (richtig: Oktober) 2018 sei das Hypophysen-Adenom operiert worden mit postoperativem Nach bluten (S. 2 Ziff. 2.1 oben).
Die Beschwerdeführerin erlebe sich als apathisch, deprimiert, innerlich leer und ziehe sich zunehmend zurück. Sie habe Mühe, den kleinen Haushalt zu erledigen. Für kleinste Aktivitäten, wie das Putzen des Badezimmers, benötige sie sehr lange und müsse sich dabei mehrfach ausruhen. Mit den Eltern und den Geschwistern bestehe ein sehr enger Kontakt. Ihre Herkunftsfamilie sei ihr ein «sicherer Hafen». Die Familie umsorge sie. Daneben bestünden verpflichtende Kontakte an den Wochenenden mit der Familie des Ehemannes. Im Übrigen sei sie isoliert (S. 2 Ziff. 2.2). Weiterhin erfolge eine Substitution von Kortison und Thyroxin (S. 2 Ziff. 2.3).
Die sehr verhalten wirkende junge Frau zeige im Gespräch eine gute Intelligenz. Es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar und sie sei in einem Zustand der Ohnmacht blockiert . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten sehr misstrauisch, da sie aus ihrem Empfinden heraus aufgrund falscher Ent scheide von Ärzten viele Komplikationen erlitten habe. Es bestehe ein
Trauma muster . Die Familie der Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor Beginn des Y.___ -Krieges aus der Schweiz ausgewiesen worden. Später hätten sie vom Bund Schadenersatz erhalten, da die Asylbehörde zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Kriegsbeginn gehabt habe. Es bestünden abgespaltene Kindheits erfahrungen. Die Beschwerdeführerin vermeide es, die Familienerfahrung mit ihrer jetzigen Problematik in Zusammenhang zu bringen. Bei ihrem Mann und gegenüber den Eltern und Geschwistern zeige sie sich immer lächelnd und rede wenig. Sie könne ihnen ihre tiefe Traurigkeit nicht zeigen (S. 3 Ziff. 2.4).
Dr. L.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - anhaltende, mittelgradige depressive Episode - Status nach Operation eines Hypophysenadenoms - abklingendes Cushing-Syndrom - posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwick lungstraumas (ICD-10 F43.1) - Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnitt verletzung und postoperativen Komplikationen - therapieresistente Furunkulose
Es erfolge eine ambulante traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen unter Einbezug des Ehemannes und der Herkunfts familie. Weiter erfolge aktuell eine medikamentöse Unterstützung mit Escitalo pram . Gegebenenfalls werde eine weiterführende medikamentöse Behandlung erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8).
Die Beschwerdeführerin könne aktuell keiner Tätigkeit nachgehen (S. 4 Ziff. 3.3). Als Einschränkung
bestehe
eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöp fungszeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie einer Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses. Die Behin derung an der rechten Hand verunmögli che eine Arbeit als Logistikerin (S. 4 Ziff. 3.4). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.1-4.2). 3.9
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Dezember 2019 (Urk. 3/11 = Urk. 7/129 S. 6 f.) Stellung zu den Akten . Er führte aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 6 unten).
Mit über w iegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. In Hinblick auf die Verletzun g des Ringfingers der rechten Hand
seien die gesundheitliche n Einschränkung en um fassend abgeklärt worden . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe insofern eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Hypophysenadenom sei im Oktober 2018 erfolgreich operiert worden. Hinsichtlich der Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Gemäss
Dr. L.___
sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine erste Ausbildung zur Logistikerin und eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zu absolvieren. 2013 habe sie während der Weihnachtszeit als Aushilfe in einem Geschäft gearbeitet. 2018 habe sie befristet von Juli bis Dezember 2018 im Büro einer Nachhilfe-Akademie gearbeitet. Es bestehe eine familiäre Einbindung und der Wunsch nach einem beruflichen Wiedereinstieg. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin könnten b ei Bedarf genauer geprüft werden (S. 7 Mitte). 3.10
Dr. L. ___ erstattete am 1. Februar 2020 (Urk. 3/4 = Urk. 7/134/1-6) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht. Sie führte zur Anamnese aus, die Eltern der Beschwerdeführerin seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Ih r Asylstatus sei offen gewesen. Sie hätten sich aber relativ sicher gefühlt, dass sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Die Familie sei dann im J anuar «…» ausgeschafft worden. Der Vater sei anschliessend auf dem Flughafen in Z.___ sofort vo n der Polizei verhaftet worden . Im April «…» sei die Familie z urück nach N.___ gereist (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei der ersten Be handlung ab April «…» ein sehr zurückhaltendes, scheues Kind gewesen, das versucht habe, möglichst nicht aufzufallen und den belasteten Eltern keine Sorgen
zu bereiten. Beide Eltern seien in eine mi ttelgradige depressive Episode im Rahmen einer posttraumatischen Belastungss törung geraten mit Flashb acks, Hypervigi lanz und körperlicher Erschöpfung (S. 2 oben). Die Situation der Familie habe sich in der Fo lge langsam stabilisiert und die Beschwerdeführerin habe sich so weit unauffällig entwickelt und die schulischen Anforderungen gemeistert (S. 2 Mitte).
Der Ehemann und die Eltern hätten eindrücklich geschildert, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall mit der Verletzung am Finger der rechten Hand zunehmen d aggressiver geworden sei. Die Aggressivität habe bis zu einem « Kol laps »
stetig zugenommen (S. 2 unten). Zum Verlauf vom 9. September 2019 bis 2 8. Januar 2020 wurde angegeben, die Grundstimmung sei leicht aufgehellter und die Beschwerdeführ erin sei affektiv besser spürbar. Die Vertrauensbasis zur Therapeutin habe sich etabliert. Die Beschwerdeführerin habe einen besseren Zugang zu ihren Ressourcen, erlebe aber auch Flashbacks klar und stark. Daneben bestünden Flashback bezüglich ihrer letzten Arbeitsstelle kurz vor dem « Kollaps » und der Diagnose eines Morbus Cushing
(S. 3 unten).
Die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien in allen sechs Störungsbereichen erfüllt. Dr. L.___ nannte als Diagnosen eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Ope ration eines Hypophysenadenoms und ei n abklingendes Cushing-Syndrom. Die Diagnosen bestünden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwicklungstraumas (ICD-10 F43.1). Weiter nannte sie als Diagnosen eine Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnittverletzung und postoperativen Komplikationen und eine the rapieresistente Furunkulose (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung im Sinne eines Entwicklungstraumas. Sie sei sieben (richtig wohl : sechs) Jahre alt gewesen, als ihre Familie kurz vor der weiteren Eskalat ion des Krieges in Y.___ aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das Entwicklungstrauma werde in der Literatur beschrieben. Es sei
aber nicht in das DSM V aufgenommen worden und es werde diskutiert, ob es in das ICD-11 aufgenommen werde. Das Trauma werde somit weiterhin im Sinne einer Unter gruppe einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 4 unten). Das ICD-10 sei aktuell in Überarbeitung. Insbesondere der Teil der Trauma-Dia gnostik solle dem neuesten Stand der Forschung angepasst werden. Diese besage, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht direkt nach einer trauma tischen Erfahrung auftreten müsse, sondern irgendwann im Leben auftreten könne. Ob und wann die Störung auftrete, richte sich danach, wie die Ressourcen der betreffenden Person u nd traumatische n Erinnerungen zu einander im Verhält nis stünden. Im DSM V, das seit 2018 in Gebrauch sei, würden bereits keine zeitlichen Angaben zwischen einer traumatischen Erfahrung und dem Auftreten der Symptome mehr vorgegeben
(S. 5 oben).
Die Beschwerdeführerin sei schon als Kind durch ihr verhaltenes Wesen und ihr fundamentales Bemühen aufgefallen, ihr e Mutter und ihren Vater nicht mit schwierigen Gefühlen oder negativem Verhalten zu belasten. Das Bemühen sei klar in der traumatischen Erfahrung der Ausschaffung der Familie aus der Schweiz begründet. Der Unfall von 2013 und die damit verbundene Notwendigkeit einer Umschulung sowie der sich entwickelnde Morbus Cushing hätten das fragile Gleichgewicht zunehmend ins Wanken gebracht. An verschiedenen Arbeits plätzen seien erneut verletzende Erfahrungen im Sinne einer Retraumatisierung hinzugekommen. 2018 sei es dann zum körperlichen « Kollaps » gekommen (S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, da neben eine m Morbus Cushing auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, einher gehend mit e iner protrahierten Depression und einer körperlichen Erschöpfung (S. 5 unten). 3.11
Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. April 2020 (Urk. 3/12 = Urk. 7/137 S. 2 f.) aus, wie von der behandelnden Ärztin geschildert, lägen bei der Beschwerdeführerin zweifellos ungünstige Entwicklungsbedingungen vor. Das Konstrukt einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» werde in Fachkreisen diskutiert. Im derzeit gültigen ICD-10 werde es als Diagnose jedoch nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werde begrenzt zum Eintrittskriterium gemäss ICD-10 Stellung genommen. Die Störung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (S. 3 oben). Die Aus schaffung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Januar «…» sei als be lastendes Ereignis einzustufen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen wer den, dass mit der erfolgten Ausschaffung eine Situation mit ausserge wöhn li cher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass vorgelegen habe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Bezüglich d er körper lichen Beschwerden bestehe nach den vorliegenden Berichten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Weiter sei auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung (Resilienz) zu überstehen. Trotz der ungünstigen Bedingungen in der Kindheit sei es der Beschwerdeführerin gelungen, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Logisti kerin zu erwerben und im Februar 2017 eine Umschulung zur Handels fachfrau erfolgreich abzuschliessen. Im Januar 2018 habe sie geheiratet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. An der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 werde festgehalten (S. 3 unten). 3.12
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Vernehmlassung vom 1 7. August 2020 (Urk.
6) eine nicht datierte (gemäss Beschwerdeantwort: vom 2 4. Juli 2020) und nicht visierte Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin des RAD (Urk. 7 S. 3, Urk.
8) ein . Darin wurde ausgeführt, Dr. L.___ habe im Bericht vom 1. Februar 2020 die Grundstimmung als leicht aufgehellter beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei als affektiv besser spürbar beschrieben worden. Die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei von ihr beibehalten worden . Mit den vorliegenden Berichten sei objektivierend kein psychopathologischer Befund erstellt, der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode be stätigen würde. Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stimmungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Beschwerde füh rerin, begleitet von dem geäusserten Wunsch nach einer Berufstätigkeit und der Gründung einer Familie. Im Rahmen der somatischen Erkrankung und Behand lung sei eine organisch/hormonell/pharmakologisch bedingte, vorübergehende depressive Stimmungslage nicht auszuschliessen. Eine solche müsse differential diagnostisch in Betracht gezogen werden. Eine mittelgradige depressive Episode sei als psychiatrische Diagnose behandelbar und entspreche nicht einem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs . 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1
Der Beschwerdeführerin war d ie Tätigkeit als
Logistikerin EFZ nach Abschluss der Berufslehre
aufgrund
des Unfalles vom Februar 2013 gesundheitsbedingt
nicht möglich (E. 3. 1) . Eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschu lung schloss sie im Februar 2017 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH er folgreich ab (Urk. 7/83).
Die somatisch behandelnden Ärzte nannten n ach der Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 1 9. November 2018 (Urk. 7/106)
als Diagnosen ein en Status nach transsphenoidale r, mikrochirurgi scher Hypophysenadenom -E xstirpation vom 3 0. Oktober 2018, ein en Status nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom, Adipositas Grad III, eine Autoimmun thyreoiditis, eine latente Hypothyreose und ein en Vitamin-D-Mangel (E.
3. 5 hiervor). Nach Einschätzung durch die behandelnden Ärzte besteht nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Operation vom 3 0. Okto ber 2018
aus somatischer Sicht seit März 2019 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.4-3.7).
Die Beschwerdeführerin ist zudem seit Oktober 2018 be i Dr. L.___ in ambu lante r
psychiatrischer Behandlung. Die Ärztin nannte in den Berichten vom 9. September 2019 und vom 1. Februar 2 020 als psychiatrische Diagnose n eine m ittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines komplexen Entwicklungstraumas . Sie attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 100 %
(E. 3. 8 und 3. 10) . Der RAD d er Beschwerdegegnerin bestritt demgegenüber, dass bezüglich eines komplexen Entwicklungstraumas die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B elastungsstörung nach ICD-10 erfüllt seien (vorstehend E. 3.9 und 3.11). In einer
nicht datierten und nicht visierten Stellungnahme nahm ein Mitglied des RAD eine Beurteilung der von Dr. L.___ gestellten Diagnose einer D epression vor und kam aus näher genannten Gründen zum Schluss, die Diagnos e - falls sie überhaupt gestellt werden könne - entspreche keinem dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkende n Gesundheits schaden (E. 3.12). 5.2
Mit den behandelnden Ärzten und
dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Operation vom 3 0. Oktober 2018 und die weiteren somatischen Diagnosen eines Status nach ACTH-a bhängigem Cushing-Syndrom, einer Adipositas, eine r Autoimmunthyreoiditis, eine r latente n Hypo thyreose und eines Vitamin-D-Mangel s
seit März 2019 wieder eine volle Arbeits fähigkeit besteht. 5.3
In Bezug auf die psychischen Beschwerden liegen lediglich zwei Berichte der be handelnden Psychiaterin und die davon abweichenden Einschätzungen des RAD vor. Diese medizinische Aktenlage ermöglicht die abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und insbesondere auch die Durchführung des erforderlichen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vor stehend E. 4.2) nicht.
So legte n RAD-Arzt Dr. M.___
und ein allenfalls weiteres RAD-Mitglied ohne persönliche Untersuchung einzig gestützt auf die zwei Berichte der Behandlerin
aber ohne Bezugnahme auf die darin festgehaltenen leistungshindernden Befun de, jedoch unter weitgehend einseitige r Betonung der von der Beschwerde füh rerin geäusserten Zukunftsperspektiven sowie unter Bezugnahme auf eine ver al tete Rechtsprechung
(gute Behandelbarkeit einer Depression, vgl. vorstehend E. 4.2)
dar, weshalb die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind.
Dabei hielt
Dr. L.___ unter anderem fest, es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar, die Beschwerdeführerin sei in einem Zustand der Ohn macht blockiert. Sie sei misstrauisch gegenüber Ärzten; es bestünden ein Trau ma muster und abgespaltene Kindheitserfahrungen.
Weiter nannte sie als ein schrän kende Befunde eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöpfungs zeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie eine Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses (vgl. vorstehend E. 3.8) . Zwar erwähnte Dr. L.___ in ihrem späteren Bericht eine leicht aufgehelltere Grundstimmung und eine affektiv bessere Spürbarkeit. Trotzdem erlebe die Be schwerdeführerin klare und starke F las hbacks (vgl. vorstehend E. 3.10). Zu diesen Befunden und Einschränkungen nahm der RAD nicht in begründeter W eise S tellung .
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.
4). Da RAD-Arzt Dr. M.___, wie oben erwähnt, zu den leistungshindernden Befunden und Einschränkungen nicht begründet Stellung genommen hat, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit an dessen
Einschätzungen, was zur Folge hat, dass nicht darauf abgestellt werden kann.
Indes kann auch auf die Einschätzungen von Dr. L.___ nicht abschliessend abgestellt werden, zumal sich nicht beurteilen lässt, ob und inwiefern sich die beschriebenen Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die De pression auf ihre aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Insbe son dere ermöglichen ihre Berichte die Durchführung
eines strukturierte n Beweis ver fahren s nicht .
Im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der relevanten Diagnose (n) ist ferner festzuhalten, dass unter anderem massgeben d ist, inwiefern psychiatrisch zu erhebende Befunde vorliegen, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu beein trächtigen sowie schlussendlich ein Abwägen von leistungshindernden Belas tungs faktoren und Ressourcen .
5. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die in den Berichten von Dr. L.___
beschrie benen funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht genügend abgeklärt. D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu rü ck zuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten, welches die Anforde rungen der Rechtsprechung erfüllt und die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erlaubt, einhole. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch und allenfalls berufliche Massnahmen erneut zu verfügen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 3’300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, sie habe diverse medizinische Berichte eingeholt. Aus den Akten gehe hervor, dass die vorliegende Einschränkung keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit h abe .
Von somatischer Seite werde nach einer erfolgreichen Operation
eine Ver besserung des Gesundheitszustandes attestiert (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz allem in der Lage gewesen, eine Ausbil dung als Logistikerin EFZ und eine Handelsschule abzuschliessen (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge vom Y.___ in die Schweiz gekommen. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie plötzlich ausgeschafft worden. Der Vater sei in Z.___
sofort verhaftet worden und die Kinder seien Zeugen von Gewalt gewor den. Die Mutter sei anschliessend mit den Kindern über A.___ zurück in die Schweiz geflüchtet. Dem Vater sei ebenfalls die Flucht gelungen . Alle Familien mitglieder hätten daraufhin an einer post traumatischen Belastungsstörung ge litten und die ganze Familie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen
(Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben).
Bezüglich der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung müssten die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einem Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteile, berücksichtigt werden (S. 9 Ziff. 25) . Der RAD-Arzt beschränke sich in seiner Beurteilung sodann
auf das auslösende Trauma als das «Eintrittskr iterium» einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0 . Es sei daran zu erinnern, dass es sich um ein 6-jähriges Kind gehandelt habe, das
die Ausschaffung aus der Schweiz erlebt habe (S. 10 Ziff. 28). Weiter dürfe der RAD-Arzt die Diagnose
nicht verneinen, ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben (S. 13 Ziff. 42). Schliesslich habe der RAD
die von der Thera peutin diagnostizierte Depression nicht abgeklärt (S. 14 Ziff. 47).
An den Berichten des RAD bestünde n nicht nur erhebliche Zweifel, die Würdi gung des Arztes sei fachpsychiatrisch falsch (Urk.
E. 1.3 Am 1 9. November 2018 meldete sich die Versicherte
erneut bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/106). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117-118, Urk. 7/120-121, Urk. 7/125) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/129 S.
E. 3 1. Dezember 2014 einge stellt würden .
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 8. Februar 2013 eine Schnitt verletzung am Fingergelenk des rechten Ringfingers mit anschliessenden Kompli kationen (Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9, Urk. 7/14 /31-32) zu.
Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/28/11-17) gestützt auf
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Wesentlichen die Diagnose postinfektiöse Arthrose MP Dig . IV rechts bei einem Zustand nach strec k seitiger Schnittverletzung vom 8. Februar 2013, einem Zustand nach Wund in fektion, einem Zustand nach Bakteriologie, Débridement, Lavage und partieller Synovektomie und einem Zustand nach streckseitiger Tenoarthrolyse mit Bak te riologie und Histologie (S. 5 Mitte). Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in die Tätigkeit als Logistikerin nicht mehr möglich sei, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle . Die beobachtete Leis tungs fähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit (S. 7 unten).
E. 3.2 Die Är zte des Adipositas Zentrum s
C___, Spital D.___
stellten im Bericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/117/8-10) folgende Diagnosen (S. 1): - ACTH-abhängiges, am ehesten hypophysäres Cushing-Syndrom - MRI- Sella : rundliche Raumforderung in der linken Adenomhypophyse - Hirsutismus, am ehesten im Rahmen von Diagnose 1 - Adipositas, Grad III, Differentialdiagnose: i m Rahmen von Diagnose 1
E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik G.___, berichteten am 2. November 2018 (Urk. 7/113) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führerin in der Klinik G.___ vom 2 9. Oktober bis 2. November 2018 und die Operation vom 3 0. Oktober 201 8. A m 3 0. Oktober 2018 sei eine transsphenoidale mikrochirurgische Adenom -E xstirpation unter intraoperativer Neur onaviga tion vorgenommen worden (S. 1).
Bei zentralem M orbus Cushing bei einem kleinen Makroadenom sei die Indikation zur Operation gestellt worden. Postoperativ habe sich der erhoffte Cortisol-Abfall gezeigt (S. 2).
E. 3.4 PD Dr. med. H.___, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, Ober ärztin, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, Spital D.___, gab i m Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 7/111/1-5) an, die ambulante Be handlung habe vom 1. August bis 7. November 2018 gedauert (Ziff. 1.1). Sie attestierte für
die Zeit vom 1 1. Oktober bis 1 3. Dezember 2018
für eine Büro- und Handarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). PD Dr. H.___ gab zur Anamnese an, es sei ein zentrales Cushing-Syndrom festgestellt worden (Ziff. 2.1). Als objektive Befunde bestünden eine Müdigkeit, eine Antriebslosig keit, psychische Veränderungen, Übelkeit, Erbrechen und eine Muskelschwäche (Ziff. 2.4). Es sei en die For tführung der Hormonsubstitution, regelmässige Labor kontrollen sowie eventuell eine Anpassung der Dosierung geplant (Ziff. 2.8). Eine klinische Verbesserung sei zu erwarten (Ziff. 4.3).
E. 3.5 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endo krinologie-Diabetologie, Hormon Zentrum J.___, Klinik
G .___, stellte im Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/117/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach transsphenoidaler, mikrochirurgischer Hypophysenade nom -Exstirpation vom 3 0. Oktober 2018 - Zustand nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom - Adipositas Grad III - Autoimmunthyreoiditis - latente Hypothyreose - Vitamin-D-Mangel
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe nach der Entlassung aus dem Spital täglich vier Tabletten Hydrocortison eingenommen. Im Spital D.___ sei ihr eine Reduktion der Dosis empfohlen worden. Die Patientin habe aktuell berichtet, dass sie unter einer Tagesmüdigkeit, Vergesslichke it und Einschlafstörungen lei de . Des Weiteren habe s ie über eine muskuläre Schwäche und Appetitlosigkeit be richtet . Darüber hinaus sei es seit der Ope ration zu Gelenkschmerzen an den
Ellenbogen, den Daumen, den Knien und an den Fusssohlen gekommen (S. 1 unten). Aufgrund von massiv erhöhter TPO-Antikörper sei die Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis gestellt worden (S. 2).
E. 3.6 Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 2. April 2019 (Urk. 7/118/2-5) an, bei einem weiteren positiven Verlauf, insbesondere aus endokrinologischer Sicht, sollte eine berufliche Tätigkeit in Zukunft möglich sein (Ziff. 4.1).
E. 3.7 Dr. I.___
führte im am 2 2. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genen Verlaufsberich t (Urk. 7/121) aus, aus endokrinologischer Sicht bestehe seit dem 7. März 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 1 Ziff. 1.3).
E. 3.8 Die Beschwerdeführerin begab sich im Oktober 2018 erneut bei Dr. med. L.___, Fachärztin für Ki nder- und Jugendpsychiatrie und -p sychotherapie, in ambulante Behandlung. Die Ärztin gab im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 3/3/7-10 = Urk. 7/125/7-10) an, eine erste Therapie bei ihr sei von April «…» bis Dezember «…»
erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1). Die aktuelle Behandlung finde seit August 2019 in wöchentlichen Abständen statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwer deführerin sei von den somatisch behandelnden Ärzten von Oktober 2018 bis zum 1 5. März 2019 zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1 Ziff. 1.3)
Dr. L.___ verwies auf ihr Schreiben an die Schweizerische Asylkommission vom 8. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/125/11-13), worin sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) der Eltern der Beschwerdeführerin und die Reaktion der Kinder darauf beschrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Nach dem Unfall von 2014 (richtig: 2013) und mehreren Operationen sei es zu einem Leistungsknick
mit einem wachsenden Gefühl der Ohnmacht gekommen. Wegen der Behinderung der rechten Hand sei eine Umschulung zur Bürokraft erfolgt. Verschiedene Arbeitsversuche seien anschliessend gescheitert. Im November (richtig: Oktober) 2018 sei das Hypophysen-Adenom operiert worden mit postoperativem Nach bluten (S. 2 Ziff. 2.1 oben).
Die Beschwerdeführerin erlebe sich als apathisch, deprimiert, innerlich leer und ziehe sich zunehmend zurück. Sie habe Mühe, den kleinen Haushalt zu erledigen. Für kleinste Aktivitäten, wie das Putzen des Badezimmers, benötige sie sehr lange und müsse sich dabei mehrfach ausruhen. Mit den Eltern und den Geschwistern bestehe ein sehr enger Kontakt. Ihre Herkunftsfamilie sei ihr ein «sicherer Hafen». Die Familie umsorge sie. Daneben bestünden verpflichtende Kontakte an den Wochenenden mit der Familie des Ehemannes. Im Übrigen sei sie isoliert (S. 2 Ziff. 2.2). Weiterhin erfolge eine Substitution von Kortison und Thyroxin (S. 2 Ziff. 2.3).
Die sehr verhalten wirkende junge Frau zeige im Gespräch eine gute Intelligenz. Es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar und sie sei in einem Zustand der Ohnmacht blockiert . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten sehr misstrauisch, da sie aus ihrem Empfinden heraus aufgrund falscher Ent scheide von Ärzten viele Komplikationen erlitten habe. Es bestehe ein
Trauma muster . Die Familie der Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor Beginn des Y.___ -Krieges aus der Schweiz ausgewiesen worden. Später hätten sie vom Bund Schadenersatz erhalten, da die Asylbehörde zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Kriegsbeginn gehabt habe. Es bestünden abgespaltene Kindheits erfahrungen. Die Beschwerdeführerin vermeide es, die Familienerfahrung mit ihrer jetzigen Problematik in Zusammenhang zu bringen. Bei ihrem Mann und gegenüber den Eltern und Geschwistern zeige sie sich immer lächelnd und rede wenig. Sie könne ihnen ihre tiefe Traurigkeit nicht zeigen (S. 3 Ziff. 2.4).
Dr. L.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - anhaltende, mittelgradige depressive Episode - Status nach Operation eines Hypophysenadenoms - abklingendes Cushing-Syndrom - posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwick lungstraumas (ICD-10 F43.1) - Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnitt verletzung und postoperativen Komplikationen - therapieresistente Furunkulose
Es erfolge eine ambulante traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen unter Einbezug des Ehemannes und der Herkunfts familie. Weiter erfolge aktuell eine medikamentöse Unterstützung mit Escitalo pram . Gegebenenfalls werde eine weiterführende medikamentöse Behandlung erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8).
Die Beschwerdeführerin könne aktuell keiner Tätigkeit nachgehen (S. 4 Ziff. 3.3). Als Einschränkung
bestehe
eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöp fungszeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie einer Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses. Die Behin derung an der rechten Hand verunmögli che eine Arbeit als Logistikerin (S. 4 Ziff. 3.4). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.1-4.2).
E. 3.9 Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Dezember 2019 (Urk. 3/11 = Urk. 7/129 S. 6 f.) Stellung zu den Akten . Er führte aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 6 unten).
Mit über w iegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. In Hinblick auf die Verletzun g des Ringfingers der rechten Hand
seien die gesundheitliche n Einschränkung en um fassend abgeklärt worden . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe insofern eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Hypophysenadenom sei im Oktober 2018 erfolgreich operiert worden. Hinsichtlich der Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Gemäss
Dr. L.___
sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine erste Ausbildung zur Logistikerin und eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zu absolvieren. 2013 habe sie während der Weihnachtszeit als Aushilfe in einem Geschäft gearbeitet. 2018 habe sie befristet von Juli bis Dezember 2018 im Büro einer Nachhilfe-Akademie gearbeitet. Es bestehe eine familiäre Einbindung und der Wunsch nach einem beruflichen Wiedereinstieg. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin könnten b ei Bedarf genauer geprüft werden (S. 7 Mitte).
E. 3.10 Dr. L. ___ erstattete am 1. Februar 2020 (Urk. 3/4 = Urk. 7/134/1-6) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht. Sie führte zur Anamnese aus, die Eltern der Beschwerdeführerin seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Ih r Asylstatus sei offen gewesen. Sie hätten sich aber relativ sicher gefühlt, dass sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Die Familie sei dann im J anuar «…» ausgeschafft worden. Der Vater sei anschliessend auf dem Flughafen in Z.___ sofort vo n der Polizei verhaftet worden . Im April «…» sei die Familie z urück nach N.___ gereist (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei der ersten Be handlung ab April «…» ein sehr zurückhaltendes, scheues Kind gewesen, das versucht habe, möglichst nicht aufzufallen und den belasteten Eltern keine Sorgen
zu bereiten. Beide Eltern seien in eine mi ttelgradige depressive Episode im Rahmen einer posttraumatischen Belastungss törung geraten mit Flashb acks, Hypervigi lanz und körperlicher Erschöpfung (S. 2 oben). Die Situation der Familie habe sich in der Fo lge langsam stabilisiert und die Beschwerdeführerin habe sich so weit unauffällig entwickelt und die schulischen Anforderungen gemeistert (S. 2 Mitte).
Der Ehemann und die Eltern hätten eindrücklich geschildert, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall mit der Verletzung am Finger der rechten Hand zunehmen d aggressiver geworden sei. Die Aggressivität habe bis zu einem « Kol laps »
stetig zugenommen (S. 2 unten). Zum Verlauf vom 9. September 2019 bis 2 8. Januar 2020 wurde angegeben, die Grundstimmung sei leicht aufgehellter und die Beschwerdeführ erin sei affektiv besser spürbar. Die Vertrauensbasis zur Therapeutin habe sich etabliert. Die Beschwerdeführerin habe einen besseren Zugang zu ihren Ressourcen, erlebe aber auch Flashbacks klar und stark. Daneben bestünden Flashback bezüglich ihrer letzten Arbeitsstelle kurz vor dem « Kollaps » und der Diagnose eines Morbus Cushing
(S. 3 unten).
Die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien in allen sechs Störungsbereichen erfüllt. Dr. L.___ nannte als Diagnosen eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Ope ration eines Hypophysenadenoms und ei n abklingendes Cushing-Syndrom. Die Diagnosen bestünden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwicklungstraumas (ICD-10 F43.1). Weiter nannte sie als Diagnosen eine Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnittverletzung und postoperativen Komplikationen und eine the rapieresistente Furunkulose (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung im Sinne eines Entwicklungstraumas. Sie sei sieben (richtig wohl : sechs) Jahre alt gewesen, als ihre Familie kurz vor der weiteren Eskalat ion des Krieges in Y.___ aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das Entwicklungstrauma werde in der Literatur beschrieben. Es sei
aber nicht in das DSM V aufgenommen worden und es werde diskutiert, ob es in das ICD-11 aufgenommen werde. Das Trauma werde somit weiterhin im Sinne einer Unter gruppe einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 4 unten). Das ICD-10 sei aktuell in Überarbeitung. Insbesondere der Teil der Trauma-Dia gnostik solle dem neuesten Stand der Forschung angepasst werden. Diese besage, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht direkt nach einer trauma tischen Erfahrung auftreten müsse, sondern irgendwann im Leben auftreten könne. Ob und wann die Störung auftrete, richte sich danach, wie die Ressourcen der betreffenden Person u nd traumatische n Erinnerungen zu einander im Verhält nis stünden. Im DSM V, das seit 2018 in Gebrauch sei, würden bereits keine zeitlichen Angaben zwischen einer traumatischen Erfahrung und dem Auftreten der Symptome mehr vorgegeben
(S. 5 oben).
Die Beschwerdeführerin sei schon als Kind durch ihr verhaltenes Wesen und ihr fundamentales Bemühen aufgefallen, ihr e Mutter und ihren Vater nicht mit schwierigen Gefühlen oder negativem Verhalten zu belasten. Das Bemühen sei klar in der traumatischen Erfahrung der Ausschaffung der Familie aus der Schweiz begründet. Der Unfall von 2013 und die damit verbundene Notwendigkeit einer Umschulung sowie der sich entwickelnde Morbus Cushing hätten das fragile Gleichgewicht zunehmend ins Wanken gebracht. An verschiedenen Arbeits plätzen seien erneut verletzende Erfahrungen im Sinne einer Retraumatisierung hinzugekommen. 2018 sei es dann zum körperlichen « Kollaps » gekommen (S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, da neben eine m Morbus Cushing auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, einher gehend mit e iner protrahierten Depression und einer körperlichen Erschöpfung (S. 5 unten).
E. 3.11 Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. April 2020 (Urk. 3/12 = Urk. 7/137 S. 2 f.) aus, wie von der behandelnden Ärztin geschildert, lägen bei der Beschwerdeführerin zweifellos ungünstige Entwicklungsbedingungen vor. Das Konstrukt einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» werde in Fachkreisen diskutiert. Im derzeit gültigen ICD-10 werde es als Diagnose jedoch nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werde begrenzt zum Eintrittskriterium gemäss ICD-10 Stellung genommen. Die Störung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (S. 3 oben). Die Aus schaffung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Januar «…» sei als be lastendes Ereignis einzustufen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen wer den, dass mit der erfolgten Ausschaffung eine Situation mit ausserge wöhn li cher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass vorgelegen habe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Bezüglich d er körper lichen Beschwerden bestehe nach den vorliegenden Berichten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Weiter sei auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung (Resilienz) zu überstehen. Trotz der ungünstigen Bedingungen in der Kindheit sei es der Beschwerdeführerin gelungen, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Logisti kerin zu erwerben und im Februar 2017 eine Umschulung zur Handels fachfrau erfolgreich abzuschliessen. Im Januar 2018 habe sie geheiratet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. An der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 werde festgehalten (S. 3 unten).
E. 3.12 Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Vernehmlassung vom 1 7. August 2020 (Urk.
6) eine nicht datierte (gemäss Beschwerdeantwort: vom 2 4. Juli 2020) und nicht visierte Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin des RAD (Urk. 7 S. 3, Urk.
8) ein . Darin wurde ausgeführt, Dr. L.___ habe im Bericht vom 1. Februar 2020 die Grundstimmung als leicht aufgehellter beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei als affektiv besser spürbar beschrieben worden. Die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei von ihr beibehalten worden . Mit den vorliegenden Berichten sei objektivierend kein psychopathologischer Befund erstellt, der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode be stätigen würde. Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stimmungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Beschwerde füh rerin, begleitet von dem geäusserten Wunsch nach einer Berufstätigkeit und der Gründung einer Familie. Im Rahmen der somatischen Erkrankung und Behand lung sei eine organisch/hormonell/pharmakologisch bedingte, vorübergehende depressive Stimmungslage nicht auszuschliessen. Eine solche müsse differential diagnostisch in Betracht gezogen werden. Eine mittelgradige depressive Episode sei als psychiatrische Diagnose behandelbar und entspreche nicht einem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs . 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1
Der Beschwerdeführerin war d ie Tätigkeit als
Logistikerin EFZ nach Abschluss der Berufslehre
aufgrund
des Unfalles vom Februar 2013 gesundheitsbedingt
nicht möglich (E. 3. 1) . Eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschu lung schloss sie im Februar 2017 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH er folgreich ab (Urk. 7/83).
Die somatisch behandelnden Ärzte nannten n ach der Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 1 9. November 2018 (Urk. 7/106)
als Diagnosen ein en Status nach transsphenoidale r, mikrochirurgi scher Hypophysenadenom -E xstirpation vom 3 0. Oktober 2018, ein en Status nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom, Adipositas Grad III, eine Autoimmun thyreoiditis, eine latente Hypothyreose und ein en Vitamin-D-Mangel (E.
3. 5 hiervor). Nach Einschätzung durch die behandelnden Ärzte besteht nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Operation vom 3 0. Okto ber 2018
aus somatischer Sicht seit März 2019 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.4-3.7).
Die Beschwerdeführerin ist zudem seit Oktober 2018 be i Dr. L.___ in ambu lante r
psychiatrischer Behandlung. Die Ärztin nannte in den Berichten vom 9. September 2019 und vom 1. Februar 2 020 als psychiatrische Diagnose n eine m ittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines komplexen Entwicklungstraumas . Sie attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 100 %
(E. 3. 8 und 3.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk.
8) ein. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. September 2020 wurde n ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des RAD zugestellt (Urk.
E. 6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 3’300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
E. 9 Dispositiv Ziff. 1- 3).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Replik vom 2 0. Oktober 2020 in Ergänzung zur Beschwerde neu den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien unabhängig vom Obsiegen die Gerichtskosen aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk.
E. 10 ) . Der RAD d er Beschwerdegegnerin bestritt demgegenüber, dass bezüglich eines komplexen Entwicklungstraumas die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B elastungsstörung nach ICD-10 erfüllt seien (vorstehend E. 3.9 und 3.11). In einer
nicht datierten und nicht visierten Stellungnahme nahm ein Mitglied des RAD eine Beurteilung der von Dr. L.___ gestellten Diagnose einer D epression vor und kam aus näher genannten Gründen zum Schluss, die Diagnos e - falls sie überhaupt gestellt werden könne - entspreche keinem dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkende n Gesundheits schaden (E. 3.12). 5.2
Mit den behandelnden Ärzten und
dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Operation vom 3 0. Oktober 2018 und die weiteren somatischen Diagnosen eines Status nach ACTH-a bhängigem Cushing-Syndrom, einer Adipositas, eine r Autoimmunthyreoiditis, eine r latente n Hypo thyreose und eines Vitamin-D-Mangel s
seit März 2019 wieder eine volle Arbeits fähigkeit besteht. 5.3
In Bezug auf die psychischen Beschwerden liegen lediglich zwei Berichte der be handelnden Psychiaterin und die davon abweichenden Einschätzungen des RAD vor. Diese medizinische Aktenlage ermöglicht die abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und insbesondere auch die Durchführung des erforderlichen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vor stehend E. 4.2) nicht.
So legte n RAD-Arzt Dr. M.___
und ein allenfalls weiteres RAD-Mitglied ohne persönliche Untersuchung einzig gestützt auf die zwei Berichte der Behandlerin
aber ohne Bezugnahme auf die darin festgehaltenen leistungshindernden Befun de, jedoch unter weitgehend einseitige r Betonung der von der Beschwerde füh rerin geäusserten Zukunftsperspektiven sowie unter Bezugnahme auf eine ver al tete Rechtsprechung
(gute Behandelbarkeit einer Depression, vgl. vorstehend E. 4.2)
dar, weshalb die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind.
Dabei hielt
Dr. L.___ unter anderem fest, es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar, die Beschwerdeführerin sei in einem Zustand der Ohn macht blockiert. Sie sei misstrauisch gegenüber Ärzten; es bestünden ein Trau ma muster und abgespaltene Kindheitserfahrungen.
Weiter nannte sie als ein schrän kende Befunde eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöpfungs zeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie eine Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses (vgl. vorstehend E. 3.8) . Zwar erwähnte Dr. L.___ in ihrem späteren Bericht eine leicht aufgehelltere Grundstimmung und eine affektiv bessere Spürbarkeit. Trotzdem erlebe die Be schwerdeführerin klare und starke F las hbacks (vgl. vorstehend E. 3.10). Zu diesen Befunden und Einschränkungen nahm der RAD nicht in begründeter W eise S tellung .
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.
4). Da RAD-Arzt Dr. M.___, wie oben erwähnt, zu den leistungshindernden Befunden und Einschränkungen nicht begründet Stellung genommen hat, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit an dessen
Einschätzungen, was zur Folge hat, dass nicht darauf abgestellt werden kann.
Indes kann auch auf die Einschätzungen von Dr. L.___ nicht abschliessend abgestellt werden, zumal sich nicht beurteilen lässt, ob und inwiefern sich die beschriebenen Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die De pression auf ihre aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Insbe son dere ermöglichen ihre Berichte die Durchführung
eines strukturierte n Beweis ver fahren s nicht .
Im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der relevanten Diagnose (n) ist ferner festzuhalten, dass unter anderem massgeben d ist, inwiefern psychiatrisch zu erhebende Befunde vorliegen, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu beein trächtigen sowie schlussendlich ein Abwägen von leistungshindernden Belas tungs faktoren und Ressourcen .
5. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die in den Berichten von Dr. L.___
beschrie benen funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht genügend abgeklärt. D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu rü ck zuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten, welches die Anforde rungen der Rechtsprechung erfüllt und die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erlaubt, einhole. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch und allenfalls berufliche Massnahmen erneut zu verfügen. 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00352
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 6. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren «…», zog sich bei einem Unfall vom
8. Februar 2013 eine Schnittverletzung am Ringfinger der rechten Hand
(Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9) mit anschliessenden Komplikationen (vgl. Urk. 7/14/31-32) zu. Die Versicherte schloss die Berufslehre als Logistikerin EFZ im August 2013 erfolgreich ab (Urk. 7/ 6/6). Am 1 1. Dezember 2013 meldete sie sich bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7).
Die Suva teilte der Versicherten m it Schreiben vom 6. November 2014 (Urk. 7/33) mit, dass die nach dem Unfall vom Februar 2013 von ihr erbrachten Versi che rungsleistungen per 3 1. Oktober beziehungsweise per 3 1. Dezember 2014 einge stellt würden . 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 2 0. November 2014 (Urk. 7/36) Kostengutsprache für eine Umschulung im Rahmen einer A usbildung zum Handelsdiplom VSH. Die Massnahme wurde am 1 8. Dezember
2017 nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung (Urk.
7/105/2) beendet (Urk. 7/96). 1.3
Am 1 9. November 2018 meldete sich die Versicherte
erneut bei der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/106). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/111, Urk. 7/113, Urk. 7/117-118, Urk. 7/120-121, Urk. 7/125) und eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 7/129 S.
6
f.) ein. Am 2 5. Septem ber 2019 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Eingliederungs massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/126). Am 1 6. Dezember 2019 (Urk. 7/130) erliess die IV- Stelle den Vorbescheid, wogegen die Versicherte Einwände (Urk. 7/131, Urk. 7/
135) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 3 0. April 2020 (Urk. 7/138 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistu ngen der Invalidenversicherung. 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 2 7. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Apri l 2020 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien berufliche Massnahmen (Wiedereinglie de ru ng aus Rente) zuzusprechen und durchzuführen und es sei ein gerichtliches medi zinisches Gutachten einzuholen. Subeventuell sei die Angelegenheit an die IV- Stelle zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt rechtsgenügend abkläre (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme des RAD (Urk.
8) ein. 2.2
Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. September 2020 wurde n ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Kopien der Beschwerdeantwort und der Stellungnahme des RAD zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1- 3).
Die Beschwerdeführerin stellte mit Replik vom 2 0. Oktober 2020 in Ergänzung zur Beschwerde neu den Antrag, der Beschwerdegegnerin seien unabhängig vom Obsiegen die Gerichtskosen aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2 7. November 2020 (Urk.
13) auf eine Duplik. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 1. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, sie habe diverse medizinische Berichte eingeholt. Aus den Akten gehe hervor, dass die vorliegende Einschränkung keine dauerhafte Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit h abe .
Von somatischer Seite werde nach einer erfolgreichen Operation
eine Ver besserung des Gesundheitszustandes attestiert (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz allem in der Lage gewesen, eine Ausbil dung als Logistikerin EFZ und eine Handelsschule abzuschliessen (S. 2 oben). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge vom Y.___ in die Schweiz gekommen. Als sie sechs Jahre alt gewesen sei, sei die Familie plötzlich ausgeschafft worden. Der Vater sei in Z.___
sofort verhaftet worden und die Kinder seien Zeugen von Gewalt gewor den. Die Mutter sei anschliessend mit den Kindern über A.___ zurück in die Schweiz geflüchtet. Dem Vater sei ebenfalls die Flucht gelungen . Alle Familien mitglieder hätten daraufhin an einer post traumatischen Belastungsstörung ge litten und die ganze Familie sei in psychiatrischer Behandlung gewesen
(Urk. 1 S. 3 Ziff. 3 oben).
Bezüglich der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung müssten die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse von einem Facharzt, der die Arbeitsfähigkeit beurteile, berücksichtigt werden (S. 9 Ziff. 25) . Der RAD-Arzt beschränke sich in seiner Beurteilung sodann
auf das auslösende Trauma als das «Eintrittskr iterium» einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-1 0 . Es sei daran zu erinnern, dass es sich um ein 6-jähriges Kind gehandelt habe, das
die Ausschaffung aus der Schweiz erlebt habe (S. 10 Ziff. 28). Weiter dürfe der RAD-Arzt die Diagnose
nicht verneinen, ohne die Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben (S. 13 Ziff. 42). Schliesslich habe der RAD
die von der Thera peutin diagnostizierte Depression nicht abgeklärt (S. 14 Ziff. 47).
An den Berichten des RAD bestünde n nicht nur erhebliche Zweifel, die Würdi gung des Arztes sei fachpsychiatrisch falsch (Urk. 10 S. 4 Ziff. 7). 2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, bezüglich der Schnittverletzung am Ringfinger rechts vom Februar 2013 und der Operation eines Hypophysenadenoms im Oktober 2018 sei keine Einschränkung der Arbeits fähi gkeit ersichtlich (Urk. 6 S. 1).
Die Schnittverletzung, die Operation im Oktober 2018 und der Verschluss der Arteria
sphenopalatina im November 2018 stellten keine traumatisierenden Ereignisse dar. Das Kriterium sei daher offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso könne nicht behauptet werden, dass die Ereignisse zu einer Retraumatisierung geführt hätten (S. 2 Mitte). Die eingebrachte Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei weder im ICD-10 noch im DSM-5 als eigenständige Erkrankung definiert. Sie sei daher zum jetzigen Zeit punkt aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht existent (S. 1 f.). Nach den Stellungnahmen ihres RAD sei nicht nachvollziehbar, dass eine sich auf die Leis tungsfähigkeit auswirkende posttraumatische Belastungsstörung bestehen sollte. Des Weiteren sei mit den vorliegenden Berichten kein objektiv er psychopa tho logischer Befund erstellt, der die Diagnose einer Depression nach den ICD-10 Kriterien bestätigen könnte . Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stim mungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Be schwerdeführerin (S. 2 unten). 2.4
Die Beschwerdeführerin machte in der Replik vom 2 0. Oktober 2020 geltend, indem die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung neue m edizinische Vor bringen eingebracht habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte diese bereits im Einwandverfahren vorbringen müssen (Urk. 10 S. 4 f. Ziff. 8).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein s icht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zu mindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
Ob die Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme zur Diagnose der Depression er st in der Vernehmlassung vom 1 7. August 2020 (Urk. 6 S. 2 unten) und mit dem Einreichen eine r
zusätzliche n Stellungnahme ihres RAD (Urk. 8) das recht liche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte, kann offen bleiben, zumal diese sich
hierzu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels äussern konnte, was einer Heilung einer allfälligen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleich käme . 2.5
Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zu prüfen ist insbesondere, ob auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte abgestellt werden kann oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin zog sich beim Unfall vom 8. Februar 2013 eine Schnitt verletzung am Fingergelenk des rechten Ringfingers mit anschliessenden Kompli kationen (Urk. 7/14/161 Ziff. 2, 4, 6 und 9, Urk. 7/14 /31-32) zu.
Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/28/11-17) gestützt auf
eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im Wesentlichen die Diagnose postinfektiöse Arthrose MP Dig . IV rechts bei einem Zustand nach strec k seitiger Schnittverletzung vom 8. Februar 2013, einem Zustand nach Wund in fektion, einem Zustand nach Bakteriologie, Débridement, Lavage und partieller Synovektomie und einem Zustand nach streckseitiger Tenoarthrolyse mit Bak te riologie und Histologie (S. 5 Mitte). Dr. B.___ kam zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in die Tätigkeit als Logistikerin nicht mehr möglich sei, da es sich dabei um eine körperlich schwere Arbeit handle . Die beobachtete Leis tungs fähigkeit entspreche einer mittelschweren Tätigkeit (S. 7 unten). 3.2
Die Är zte des Adipositas Zentrum s
C___, Spital D.___
stellten im Bericht vom 2. August 2018 (Urk. 7/117/8-10) folgende Diagnosen (S. 1): - ACTH-abhängiges, am ehesten hypophysäres Cushing-Syndrom - MRI- Sella : rundliche Raumforderung in der linken Adenomhypophyse - Hirsutismus, am ehesten im Rahmen von Diagnose 1 - Adipositas, Grad III, Differentialdiagnose: i m Rahmen von Diagnose 1 3.3
Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik G.___, berichteten am 2. November 2018 (Urk. 7/113) über die stationäre Behandlung der Beschwerde führerin in der Klinik G.___ vom 2 9. Oktober bis 2. November 2018 und die Operation vom 3 0. Oktober 201 8. A m 3 0. Oktober 2018 sei eine transsphenoidale mikrochirurgische Adenom -E xstirpation unter intraoperativer Neur onaviga tion vorgenommen worden (S. 1).
Bei zentralem M orbus Cushing bei einem kleinen Makroadenom sei die Indikation zur Operation gestellt worden. Postoperativ habe sich der erhoffte Cortisol-Abfall gezeigt (S. 2). 3.4
PD Dr. med. H.___, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, Ober ärztin, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und Klinische Ernährung, Spital D.___, gab i m Bericht vom 2 9. November 2018 (Urk. 7/111/1-5) an, die ambulante Be handlung habe vom 1. August bis 7. November 2018 gedauert (Ziff. 1.1). Sie attestierte für
die Zeit vom 1 1. Oktober bis 1 3. Dezember 2018
für eine Büro- und Handarbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.3). PD Dr. H.___ gab zur Anamnese an, es sei ein zentrales Cushing-Syndrom festgestellt worden (Ziff. 2.1). Als objektive Befunde bestünden eine Müdigkeit, eine Antriebslosig keit, psychische Veränderungen, Übelkeit, Erbrechen und eine Muskelschwäche (Ziff. 2.4). Es sei en die For tführung der Hormonsubstitution, regelmässige Labor kontrollen sowie eventuell eine Anpassung der Dosierung geplant (Ziff. 2.8). Eine klinische Verbesserung sei zu erwarten (Ziff. 4.3). 3.5
Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Endo krinologie-Diabetologie, Hormon Zentrum J.___, Klinik
G .___, stellte im Bericht vom 7. März 2019 (Urk. 7/117/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Zustand nach transsphenoidaler, mikrochirurgischer Hypophysenade nom -Exstirpation vom 3 0. Oktober 2018 - Zustand nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom - Adipositas Grad III - Autoimmunthyreoiditis - latente Hypothyreose - Vitamin-D-Mangel
Dr. I.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe nach der Entlassung aus dem Spital täglich vier Tabletten Hydrocortison eingenommen. Im Spital D.___ sei ihr eine Reduktion der Dosis empfohlen worden. Die Patientin habe aktuell berichtet, dass sie unter einer Tagesmüdigkeit, Vergesslichke it und Einschlafstörungen lei de . Des Weiteren habe s ie über eine muskuläre Schwäche und Appetitlosigkeit be richtet . Darüber hinaus sei es seit der Ope ration zu Gelenkschmerzen an den
Ellenbogen, den Daumen, den Knien und an den Fusssohlen gekommen (S. 1 unten). Aufgrund von massiv erhöhter TPO-Antikörper sei die Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis gestellt worden (S. 2). 3.6
Dr. E.___ gab im Bericht vom 1 2. April 2019 (Urk. 7/118/2-5) an, bei einem weiteren positiven Verlauf, insbesondere aus endokrinologischer Sicht, sollte eine berufliche Tätigkeit in Zukunft möglich sein (Ziff. 4.1). 3.7
Dr. I.___
führte im am 2 2. Juli 2019 bei der Beschwerdegegnerin einge gan genen Verlaufsberich t (Urk. 7/121) aus, aus endokrinologischer Sicht bestehe seit dem 7. März 2019 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 1 Ziff. 1.3). 3.8
Die Beschwerdeführerin begab sich im Oktober 2018 erneut bei Dr. med. L.___, Fachärztin für Ki nder- und Jugendpsychiatrie und -p sychotherapie, in ambulante Behandlung. Die Ärztin gab im Bericht vom 9. September 2019 (Urk. 3/3/7-10 = Urk. 7/125/7-10) an, eine erste Therapie bei ihr sei von April «…» bis Dezember «…»
erfolgt (S. 1 Ziff. 1.1). Die aktuelle Behandlung finde seit August 2019 in wöchentlichen Abständen statt (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwer deführerin sei von den somatisch behandelnden Ärzten von Oktober 2018 bis zum 1 5. März 2019 zu 100 % krankgeschrieben worden (S. 1 Ziff. 1.3)
Dr. L.___ verwies auf ihr Schreiben an die Schweizerische Asylkommission vom 8. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/125/11-13), worin sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) der Eltern der Beschwerdeführerin und die Reaktion der Kinder darauf beschrieben habe (S. 1 Ziff. 2.1). Nach dem Unfall von 2014 (richtig: 2013) und mehreren Operationen sei es zu einem Leistungsknick
mit einem wachsenden Gefühl der Ohnmacht gekommen. Wegen der Behinderung der rechten Hand sei eine Umschulung zur Bürokraft erfolgt. Verschiedene Arbeitsversuche seien anschliessend gescheitert. Im November (richtig: Oktober) 2018 sei das Hypophysen-Adenom operiert worden mit postoperativem Nach bluten (S. 2 Ziff. 2.1 oben).
Die Beschwerdeführerin erlebe sich als apathisch, deprimiert, innerlich leer und ziehe sich zunehmend zurück. Sie habe Mühe, den kleinen Haushalt zu erledigen. Für kleinste Aktivitäten, wie das Putzen des Badezimmers, benötige sie sehr lange und müsse sich dabei mehrfach ausruhen. Mit den Eltern und den Geschwistern bestehe ein sehr enger Kontakt. Ihre Herkunftsfamilie sei ihr ein «sicherer Hafen». Die Familie umsorge sie. Daneben bestünden verpflichtende Kontakte an den Wochenenden mit der Familie des Ehemannes. Im Übrigen sei sie isoliert (S. 2 Ziff. 2.2). Weiterhin erfolge eine Substitution von Kortison und Thyroxin (S. 2 Ziff. 2.3).
Die sehr verhalten wirkende junge Frau zeige im Gespräch eine gute Intelligenz. Es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar und sie sei in einem Zustand der Ohnmacht blockiert . Die Beschwerdeführerin sei gegenüber Ärzten sehr misstrauisch, da sie aus ihrem Empfinden heraus aufgrund falscher Ent scheide von Ärzten viele Komplikationen erlitten habe. Es bestehe ein
Trauma muster . Die Familie der Beschwerdeführerin sei unmittelbar vor Beginn des Y.___ -Krieges aus der Schweiz ausgewiesen worden. Später hätten sie vom Bund Schadenersatz erhalten, da die Asylbehörde zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom Kriegsbeginn gehabt habe. Es bestünden abgespaltene Kindheits erfahrungen. Die Beschwerdeführerin vermeide es, die Familienerfahrung mit ihrer jetzigen Problematik in Zusammenhang zu bringen. Bei ihrem Mann und gegenüber den Eltern und Geschwistern zeige sie sich immer lächelnd und rede wenig. Sie könne ihnen ihre tiefe Traurigkeit nicht zeigen (S. 3 Ziff. 2.4).
Dr. L.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - anhaltende, mittelgradige depressive Episode - Status nach Operation eines Hypophysenadenoms - abklingendes Cushing-Syndrom - posttraumatische Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwick lungstraumas (ICD-10 F43.1) - Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnitt verletzung und postoperativen Komplikationen - therapieresistente Furunkulose
Es erfolge eine ambulante traumaspezifische, psychotherapeutische Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen unter Einbezug des Ehemannes und der Herkunfts familie. Weiter erfolge aktuell eine medikamentöse Unterstützung mit Escitalo pram . Gegebenenfalls werde eine weiterführende medikamentöse Behandlung erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8).
Die Beschwerdeführerin könne aktuell keiner Tätigkeit nachgehen (S. 4 Ziff. 3.3). Als Einschränkung
bestehe
eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöp fungszeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie einer Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses. Die Behin derung an der rechten Hand verunmögli che eine Arbeit als Logistikerin (S. 4 Ziff. 3.4). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 4.1-4.2). 3.9
Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm am 6. Dezember 2019 (Urk. 3/11 = Urk. 7/129 S. 6 f.) Stellung zu den Akten . Er führte aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 6 unten).
Mit über w iegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke. In Hinblick auf die Verletzun g des Ringfingers der rechten Hand
seien die gesundheitliche n Einschränkung en um fassend abgeklärt worden . Für eine angepasste Tätigkeit bestehe insofern eine volle Arbeitsfähigkeit. Ein Hypophysenadenom sei im Oktober 2018 erfolgreich operiert worden. Hinsichtlich der Diagnose einer Autoimmunthyreoiditis bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 oben). Gemäss
Dr. L.___
sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Die von ihr gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei jedoch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine erste Ausbildung zur Logistikerin und eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zu absolvieren. 2013 habe sie während der Weihnachtszeit als Aushilfe in einem Geschäft gearbeitet. 2018 habe sie befristet von Juli bis Dezember 2018 im Büro einer Nachhilfe-Akademie gearbeitet. Es bestehe eine familiäre Einbindung und der Wunsch nach einem beruflichen Wiedereinstieg. Die Ressourcen der Beschwerdeführerin könnten b ei Bedarf genauer geprüft werden (S. 7 Mitte). 3.10
Dr. L. ___ erstattete am 1. Februar 2020 (Urk. 3/4 = Urk. 7/134/1-6) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht. Sie führte zur Anamnese aus, die Eltern der Beschwerdeführerin seien Anfang der 90er Jahre als politische Flüchtlinge in die Schweiz gekommen. Ih r Asylstatus sei offen gewesen. Sie hätten sich aber relativ sicher gefühlt, dass sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden. Die Familie sei dann im J anuar «…» ausgeschafft worden. Der Vater sei anschliessend auf dem Flughafen in Z.___ sofort vo n der Polizei verhaftet worden . Im April «…» sei die Familie z urück nach N.___ gereist (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei bei der ersten Be handlung ab April «…» ein sehr zurückhaltendes, scheues Kind gewesen, das versucht habe, möglichst nicht aufzufallen und den belasteten Eltern keine Sorgen
zu bereiten. Beide Eltern seien in eine mi ttelgradige depressive Episode im Rahmen einer posttraumatischen Belastungss törung geraten mit Flashb acks, Hypervigi lanz und körperlicher Erschöpfung (S. 2 oben). Die Situation der Familie habe sich in der Fo lge langsam stabilisiert und die Beschwerdeführerin habe sich so weit unauffällig entwickelt und die schulischen Anforderungen gemeistert (S. 2 Mitte).
Der Ehemann und die Eltern hätten eindrücklich geschildert, dass die Beschwer deführerin nach dem Unfall mit der Verletzung am Finger der rechten Hand zunehmen d aggressiver geworden sei. Die Aggressivität habe bis zu einem « Kol laps »
stetig zugenommen (S. 2 unten). Zum Verlauf vom 9. September 2019 bis 2 8. Januar 2020 wurde angegeben, die Grundstimmung sei leicht aufgehellter und die Beschwerdeführ erin sei affektiv besser spürbar. Die Vertrauensbasis zur Therapeutin habe sich etabliert. Die Beschwerdeführerin habe einen besseren Zugang zu ihren Ressourcen, erlebe aber auch Flashbacks klar und stark. Daneben bestünden Flashback bezüglich ihrer letzten Arbeitsstelle kurz vor dem « Kollaps » und der Diagnose eines Morbus Cushing
(S. 3 unten).
Die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung seien in allen sechs Störungsbereichen erfüllt. Dr. L.___ nannte als Diagnosen eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einen Status nach Ope ration eines Hypophysenadenoms und ei n abklingendes Cushing-Syndrom. Die Diagnosen bestünden im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne eines komplexen Entwicklungstraumas (ICD-10 F43.1). Weiter nannte sie als Diagnosen eine Bewegungseinschränkung des Dig . IV der rechten Hand nach einer Schnittverletzung und postoperativen Komplikationen und eine the rapieresistente Furunkulose (S. 4 oben). Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen Traumafolgestörung im Sinne eines Entwicklungstraumas. Sie sei sieben (richtig wohl : sechs) Jahre alt gewesen, als ihre Familie kurz vor der weiteren Eskalat ion des Krieges in Y.___ aus der Schweiz ausgeschafft worden sei. Das Entwicklungstrauma werde in der Literatur beschrieben. Es sei
aber nicht in das DSM V aufgenommen worden und es werde diskutiert, ob es in das ICD-11 aufgenommen werde. Das Trauma werde somit weiterhin im Sinne einer Unter gruppe einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert (S. 4 unten). Das ICD-10 sei aktuell in Überarbeitung. Insbesondere der Teil der Trauma-Dia gnostik solle dem neuesten Stand der Forschung angepasst werden. Diese besage, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht direkt nach einer trauma tischen Erfahrung auftreten müsse, sondern irgendwann im Leben auftreten könne. Ob und wann die Störung auftrete, richte sich danach, wie die Ressourcen der betreffenden Person u nd traumatische n Erinnerungen zu einander im Verhält nis stünden. Im DSM V, das seit 2018 in Gebrauch sei, würden bereits keine zeitlichen Angaben zwischen einer traumatischen Erfahrung und dem Auftreten der Symptome mehr vorgegeben
(S. 5 oben).
Die Beschwerdeführerin sei schon als Kind durch ihr verhaltenes Wesen und ihr fundamentales Bemühen aufgefallen, ihr e Mutter und ihren Vater nicht mit schwierigen Gefühlen oder negativem Verhalten zu belasten. Das Bemühen sei klar in der traumatischen Erfahrung der Ausschaffung der Familie aus der Schweiz begründet. Der Unfall von 2013 und die damit verbundene Notwendigkeit einer Umschulung sowie der sich entwickelnde Morbus Cushing hätten das fragile Gleichgewicht zunehmend ins Wanken gebracht. An verschiedenen Arbeits plätzen seien erneut verletzende Erfahrungen im Sinne einer Retraumatisierung hinzugekommen. 2018 sei es dann zum körperlichen « Kollaps » gekommen (S. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig, da neben eine m Morbus Cushing auch eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, einher gehend mit e iner protrahierten Depression und einer körperlichen Erschöpfung (S. 5 unten). 3.11
Dr. M.___ führte in der Stellungnahme vom 2 9. April 2020 (Urk. 3/12 = Urk. 7/137 S. 2 f.) aus, wie von der behandelnden Ärztin geschildert, lägen bei der Beschwerdeführerin zweifellos ungünstige Entwicklungsbedingungen vor. Das Konstrukt einer «komplexen posttraumatischen Belastungsstörung» werde in Fachkreisen diskutiert. Im derzeit gültigen ICD-10 werde es als Diagnose jedoch nicht berücksichtigt. In Bezug auf die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werde begrenzt zum Eintrittskriterium gemäss ICD-10 Stellung genommen. Die Störung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation von kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (S. 3 oben). Die Aus schaffung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Januar «…» sei als be lastendes Ereignis einzustufen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen wer den, dass mit der erfolgten Ausschaffung eine Situation mit ausserge wöhn li cher Bedrohung oder von katastrophenartigem Ausmass vorgelegen habe, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Bezüglich d er körper lichen Beschwerden bestehe nach den vorliegenden Berichten keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Weiter sei auf die Fähigkeit der Beschwerdeführerin hinzuweisen, schwierige Lebenssituationen ohne anhaltende Beeinträchtigung (Resilienz) zu überstehen. Trotz der ungünstigen Bedingungen in der Kindheit sei es der Beschwerdeführerin gelungen, das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Logisti kerin zu erwerben und im Februar 2017 eine Umschulung zur Handels fachfrau erfolgreich abzuschliessen. Im Januar 2018 habe sie geheiratet. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. An der Stellungnahme vom 6. Dezember 2019 werde festgehalten (S. 3 unten). 3.12
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Vernehmlassung vom 1 7. August 2020 (Urk.
6) eine nicht datierte (gemäss Beschwerdeantwort: vom 2 4. Juli 2020) und nicht visierte Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin des RAD (Urk. 7 S. 3, Urk.
8) ein . Darin wurde ausgeführt, Dr. L.___ habe im Bericht vom 1. Februar 2020 die Grundstimmung als leicht aufgehellter beschrieben. Die Beschwerdeführerin sei als affektiv besser spürbar beschrieben worden. Die Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei von ihr beibehalten worden . Mit den vorliegenden Berichten sei objektivierend kein psychopathologischer Befund erstellt, der die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode be stätigen würde. Gegen eine anhaltend ausgeprägte depressive Stimmungslage spreche die zuversichtlich in die Zukunft gerichtete Haltung der Beschwerde füh rerin, begleitet von dem geäusserten Wunsch nach einer Berufstätigkeit und der Gründung einer Familie. Im Rahmen der somatischen Erkrankung und Behand lung sei eine organisch/hormonell/pharmakologisch bedingte, vorübergehende depressive Stimmungslage nicht auszuschliessen. Eine solche müsse differential diagnostisch in Betracht gezogen werden. Eine mittelgradige depressive Episode sei als psychiatrische Diagnose behandelbar und entspreche nicht einem die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkenden Gesundheitsschaden. 4. 4.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva li dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E.
2, E.
3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vor zunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.
4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund heit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssi g und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell be weis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs . 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 5.1
Der Beschwerdeführerin war d ie Tätigkeit als
Logistikerin EFZ nach Abschluss der Berufslehre
aufgrund
des Unfalles vom Februar 2013 gesundheitsbedingt
nicht möglich (E. 3. 1) . Eine von der Invalidenversicherung finanzierte Umschu lung schloss sie im Februar 2017 mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH er folgreich ab (Urk. 7/83).
Die somatisch behandelnden Ärzte nannten n ach der Wiederanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung vom 1 9. November 2018 (Urk. 7/106)
als Diagnosen ein en Status nach transsphenoidale r, mikrochirurgi scher Hypophysenadenom -E xstirpation vom 3 0. Oktober 2018, ein en Status nach ACTH-abhängigem Cushing-Syndrom, Adipositas Grad III, eine Autoimmun thyreoiditis, eine latente Hypothyreose und ein en Vitamin-D-Mangel (E.
3. 5 hiervor). Nach Einschätzung durch die behandelnden Ärzte besteht nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Operation vom 3 0. Okto ber 2018
aus somatischer Sicht seit März 2019 wieder ein e volle Arbeitsfähigkeit (E. 3.4-3.7).
Die Beschwerdeführerin ist zudem seit Oktober 2018 be i Dr. L.___ in ambu lante r
psychiatrischer Behandlung. Die Ärztin nannte in den Berichten vom 9. September 2019 und vom 1. Februar 2 020 als psychiatrische Diagnose n eine m ittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines komplexen Entwicklungstraumas . Sie attestierte eine Arbeits un fähigkeit von 100 %
(E. 3. 8 und 3. 10) . Der RAD d er Beschwerdegegnerin bestritt demgegenüber, dass bezüglich eines komplexen Entwicklungstraumas die Diagnosekriterien einer posttraumatischen B elastungsstörung nach ICD-10 erfüllt seien (vorstehend E. 3.9 und 3.11). In einer
nicht datierten und nicht visierten Stellungnahme nahm ein Mitglied des RAD eine Beurteilung der von Dr. L.___ gestellten Diagnose einer D epression vor und kam aus näher genannten Gründen zum Schluss, die Diagnos e - falls sie überhaupt gestellt werden könne - entspreche keinem dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkende n Gesundheits schaden (E. 3.12). 5.2
Mit den behandelnden Ärzten und
dem RAD der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Operation vom 3 0. Oktober 2018 und die weiteren somatischen Diagnosen eines Status nach ACTH-a bhängigem Cushing-Syndrom, einer Adipositas, eine r Autoimmunthyreoiditis, eine r latente n Hypo thyreose und eines Vitamin-D-Mangel s
seit März 2019 wieder eine volle Arbeits fähigkeit besteht. 5.3
In Bezug auf die psychischen Beschwerden liegen lediglich zwei Berichte der be handelnden Psychiaterin und die davon abweichenden Einschätzungen des RAD vor. Diese medizinische Aktenlage ermöglicht die abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und insbesondere auch die Durchführung des erforderlichen strukturierten Beweisverfahrens (vgl. vor stehend E. 4.2) nicht.
So legte n RAD-Arzt Dr. M.___
und ein allenfalls weiteres RAD-Mitglied ohne persönliche Untersuchung einzig gestützt auf die zwei Berichte der Behandlerin
aber ohne Bezugnahme auf die darin festgehaltenen leistungshindernden Befun de, jedoch unter weitgehend einseitige r Betonung der von der Beschwerde füh rerin geäusserten Zukunftsperspektiven sowie unter Bezugnahme auf eine ver al tete Rechtsprechung
(gute Behandelbarkeit einer Depression, vgl. vorstehend E. 4.2)
dar, weshalb die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung seiner Ansicht nach nicht erfüllt sind.
Dabei hielt
Dr. L.___ unter anderem fest, es seien eine ausgeprägte Leere und Einsamkeit spürbar, die Beschwerdeführerin sei in einem Zustand der Ohn macht blockiert. Sie sei misstrauisch gegenüber Ärzten; es bestünden ein Trau ma muster und abgespaltene Kindheitserfahrungen.
Weiter nannte sie als ein schrän kende Befunde eine depressive Stimmung mit vegetativen Erschöpfungs zeichen mit fehlendem Antrieb, fehlender Motivation und Konzentrations schwierigkeiten sowie eine Einschränkung des Arbeitsgedächtnisses (vgl. vorstehend E. 3.8) . Zwar erwähnte Dr. L.___ in ihrem späteren Bericht eine leicht aufgehelltere Grundstimmung und eine affektiv bessere Spürbarkeit. Trotzdem erlebe die Be schwerdeführerin klare und starke F las hbacks (vgl. vorstehend E. 3.10). Zu diesen Befunden und Einschränkungen nahm der RAD nicht in begründeter W eise S tellung .
Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E.
4). Da RAD-Arzt Dr. M.___, wie oben erwähnt, zu den leistungshindernden Befunden und Einschränkungen nicht begründet Stellung genommen hat, bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit an dessen
Einschätzungen, was zur Folge hat, dass nicht darauf abgestellt werden kann.
Indes kann auch auf die Einschätzungen von Dr. L.___ nicht abschliessend abgestellt werden, zumal sich nicht beurteilen lässt, ob und inwiefern sich die beschriebenen Erlebnisse in der Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die De pression auf ihre aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Insbe son dere ermöglichen ihre Berichte die Durchführung
eines strukturierte n Beweis ver fahren s nicht .
Im Hinblick auf die genaue Bezeichnung der relevanten Diagnose (n) ist ferner festzuhalten, dass unter anderem massgeben d ist, inwiefern psychiatrisch zu erhebende Befunde vorliegen, welche geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit zu beein trächtigen sowie schlussendlich ein Abwägen von leistungshindernden Belas tungs faktoren und Ressourcen .
5. 4
Die Beschwerdegegnerin hat die in den Berichten von Dr. L.___
beschrie benen funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht genügend abgeklärt. D ie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu rü ck zuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten, welches die Anforde rungen der Rechtsprechung erfüllt und die Durchführung eines strukturierten Beweis verfahrens erlaubt, einhole. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch und allenfalls berufliche Massnahmen erneut zu verfügen. 6. 6.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach § 34 Abs. 1 SVGer hat die obsiegende Beschwerdeführende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtspre chung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Beschwerdeführerin ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 3’300 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger