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IV.2020.00349

Anordnung einer Begutachtung in Bern, Anreise zumutbar und Tätigkeit eines Gutachters in einem weiteren Begutachtungsinstitut verletzt nicht das Zufallsprinzip, Abweisung

Zürich SozVersG · 2011-10-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war bis 2007 als Chauffeur bei der Y.___ tätig ( Urk. 10/7/7). Am 2 5. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenschmerzen sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/55). 1.2

Am 2 6. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken-, Hand-, Knie - und Rückenschmerzen sowie eine psychische Beein trächtigung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/69/6). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht auf das L eistungsbegehren ein ( Urk. 10/76). 1.3

Mit Anmeldung vom 1. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/79) . Mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Gesuchs in Aussicht ( Urk. 10/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gaben vom 3 0. Oktober und 3. Dezember 2019 Einwand ( Urk. 10/92, Urk. 10/96 [ Einwandergänzung ] ). Am 1 4. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte ( Urk. 10/98). Mit Mitteilung vom 6. März 2020 erklärte die IV-Stelle, dass die Begutachtung durch die Z.___ erfolgen und Abklärungen durch Dr. med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Neurologie), Dr. med. C.___ (O r thopädie) und Dr. med. D.___ (Psychiatrie) beinhalten würde ( Urk. 10/103).

Am 1 3. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Termine mit der Gutachte r stelle bereits abgesprochen seien, er jedoch im Zug grosse Schmerzen habe und deshalb einen Rotkreuz-Fahrdienst organisieren werde ( Urk. 10/104). Mit Schreiben vom 1 9. März 2020 stellte der Versicherte den Antrag, dass auf die Begutachtung durch die Z.___ zu verzichten und eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip s auszulosen sei, da dieses durch Überschneidung von Gutachtern mit der E.___

mit solchen der

Z.___ unterlaufen werde ( Urk. 10/105). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass man an der Z.___ als Gutachterstelle festhalte ( Urk. 10/109). Auf entsprechendes Ersuchen ( Urk. 10/112) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 2 7. April 2020, worin sie an der Begutachtung durch die Z.___ und d en bereits genannten Fachgutachter n festhielt ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte liess gegen diesen Entscheid am 2 6. Mai 2020 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantrag en , es sei eine polydisziplinäre Begutachtung im Raum Zürich durchzuführen. Eventualiter sei eine Gutachterstellte unter Einhaltung des Zufallsprinzips und unter Ausschluss der Z.___ und E.___ zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2 7. April 2020 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___

festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht ver öffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen) in ein er objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 20 20 , Art. 43 Rz

92). 1.4

Im Urteil BGE 137 V 210 vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch die IV-Stellen bei den MEDAS – mit denen das BSV Rahmenvereinbarungen nach Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abgeschlossen hat – und deren Verwendung im Gerichtsverfahren stehe im Einklang mit der Verfassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei diverse Korrektive notwendig seien: Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzie rung des Gutachtenstarifs; Verbesserung und Vereinheitlic hung der Qualitätsan forderungen und -kontrolle; eine Stärkung der Partizipationsrechte der versicher ten Person.

1.5

Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis

Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfol gen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum.

Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedin gungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbe fürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis) 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 2 7. April 2020 ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Z.___ um eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anerkannte Gutachterstelle hand le und die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen die notwendigen und qualitativen Voraus setzungen erfüllen würden , um Gutachten für die Invalidenversicherung zu erstellen. Die Z.___ sei im Auslosungsverfahren ermittelt worden und dem Zuweisungssystem SuisseMED@P seien alle Gutachtensinstitute angeschlos sen, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen würden.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das eingereichte ärztliche Attest allgemein gehalten sei und keine neuen oder bislang nicht bekannte n Diagnosen oder Befunde enthalte . Es sei aus orthopädischer Sicht nicht plausibel, dass eine Zugfahrt zur

Z.___ aufgrund befürchteter «Erschütterungen mit Zunahme von Schwindel und Schmerzen» nicht zumutbar sei. Es lägen damit keine Befunde vor , die eine Bahnfahrt aus medizinischen G ründen verbieten würden, womit es keinen Grund gebe eine erneute MED @P-Auslosung vorzunehmen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen ein, dass die Bahnfahr ten zur Begutachtung bei der

Z.___

gesundheitlich nicht zumutbar seien. Die Anreise dauere über eineinhalb Stunden und er müsse bei einer Anreise mit den öffentli chen Verkehrsmitteln mehrere hundert Meter zu Fuss zurücklegen. Er könne jedoch nur sehr kurze Strecken gehen und benötige immer wieder Pausen. Zusätzlich sei bei der Fahrt mit Erschütterungen zu rechnen, die seine Beschwer den erheblich verstärken würden, was auch bei Anreise mit einem Privatfahrzeug der Fall sei . Die Begutachtung sei deshalb im Raum Zürich durchzuführen ( Urk. 1 S. 6).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswahl der Gutacht er stelle nicht unter Einhaltung des Zufallsprinzips erfolgt sei. So seien sämtliche Gutach ter der Z.___ auch für die E .___ tätig , womit feststehe, dass alle im vorliege nden Fall ausgewählte n Gutachter für mehr als eine MEDAS-Stelle tätig seien. Gestützt auf ein Schreiben des Bundeamtes für Sozialversiche rungen (BSV) , wonach Gutachterteams so zusammenzustellen s eien , dass sich Überschneidungen der Gutachter mit einer anderen Gutach t e r stelle auf eine einzige Person zu beschränken hätten, sei damit das Zufallsprinzip verletzt. Die

Z.___

könne daher nicht als Gutachte r stelle akzeptiert werden ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Vorliegend ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutach tung

nicht strittig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Begutachtung ausserhalb des Raums Zürich aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ob die Zusammenstel lung des Gutachte r teams in der Z.___ das Zufallsprinzip verletzt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszu standes nicht zumutbar sei, zur Begutachtung an die

Z.___ zu reisen. Er stützt sich hierbei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. April 2020 ( Urk. 10/113). Dr. F.___ hielt darin fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit vor allem Panvertebralsyndrom und häufigen Exazerbationen handle . Der Beschwerdefüh rer sei am 3 0. März 2020 mit grossen Schmerzen bei ihm gewesen. Eine dreima lige Reise zur

Z.___ für die Begutachtung sei wegen Erschütterungen und der Zunahme von Schwindel und Schmerzen nicht zumutbar ( Urk. 10/113) .

D ieses sehr kurz und allgemein gehaltene Arztzeugnis vermag nicht überzeugend darzulegen, aufgrund welcher B efunde die Reise unzumutbar sein sollte . So wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Erschütterungen

– welche bei moder nen Zügen ohnehin nur in leichtem Ausmass zu erwarten sind - zu einer Zunahme der Schmerzen und des Schwindel s führen würden.

Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre , für die Begutachtung zur Z.___ zu reisen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde sodann auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 201

9. Dr. F.___

hielt darin fest, dass die Untersuchung vom 4. Oktober 2017 – welche mehr als zwei Jahre zurückl ag

– durch Schwindelbeschwerden erschwert gewesen sei. Der Schwindel habe sich bei Körper- und Kopfbewegungen ohne besondere Richtung eingeste llt ( Urk. 10/95/2). Daraus ist j edoch nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Fahrt zur Z.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden hervorrufen würde , und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht zu begründen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwer deführer während einer Zugfahrt oder als Beifahrer eines Personenwagens gr ös sere Bewegungen machen müsste als in seinem gewöhnlichen Alltag . Die Entfer nung vom Wohnort zu de n öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beschwerde führer unabhängig von der darauffolgenden Fahrtdauer zu bewältigen. Die damit verbundene notwendige Bewegung f ällt damit unabhängig vom Begutachtungs ort an und w ird vom Beschwerdeführer beispielsweise auch für die Anreise zu seiner ambulante n psychiatrische n Behandlung alle zwei Wochen von G.___ nach H.___ in Kauf genommen (vgl. Urk. 10/84/8). Noch am 1 3. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Übrigen telefonisch mit, dass er einen Fahrdienst des Roten Kreuzes organisieren werde, da er im Zug grosse Schmerzen habe ( Urk. 10/104). Damit scheint es dem Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein, eine Transportmöglichkeit zu organisieren, die ihm zumutbar schien. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , vom 8. August 2019, ist zudem ersicht lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Stiftung einen Antrag zur Finanzierung einer Flugreise nach Tunesien eingereicht hatte ( Urk. 10/84/10). Der Beschwerde führer fühlt sich somit subjektiv offensichtlich durchaus in der Lage, einen mehr stündigen Flug inklusive Anreise zum Flughafen zu meistern, bei dem ebenfalls Erschütterungen und langes Sitzen zu erwarten wären. Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb die Fahrt zur Z.___ aufgrund der längeren Dauer eine grössere gesundheitliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen sollte.

Der Beschwerdeführer stützt sich weiter auf den Bericht von Dr. F.___ um darzulegen, dass ihm das Zurücklegen zu Fuss von grösse ren Entfernungen nicht möglich sein soll ( Urk. 1 S. 5) . Dr. F.___ führt e im Bericht vom 2. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Untersuch vom 4. Oktober 2017 nur langsam habe bewegen können und sich immer wieder habe setzen müssen ( Urk. 10/95/2) . Doch auch hierbei ist , aus den bereits genannten Gründen , keine erhöhte , nicht zumutbare Belastung durch die Reise an die Z.___ zu erwarten .

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt denn auch in Kenntnis der Vorakten und damit unter Berück sichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 überzeugend fest, dass nach derzeiti ge m Informationsstand keine Befunde vorlägen, die eine Bahnfahrt aus medizi nischer Sicht verbieten würde n ( Urk. 10/120 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwer deführers nicht ausgewiesen und die Anreise an die Z.___ zur Begutachtung ist damit zumutbar. 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, dass die Zusammenstellung seines Gutachterteams eine Verletzung des Zufallsprinzips nach Art. 72 bis IVV darstelle, da alle Gutachter sowohl für die Z.___ wie auch für die E .___

tätig seien ( Urk. 1 S. 7 f.) . 3.2.2

Vorweg festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehe nen Gutachterpersonen beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringt. Ob sein Einwand betreffend die Verletzung des Zufallsprinzips gemäss

Art. 72 bis

Abs. 2 IVV überhaupt in diesem Verfahren zu b eurteilen ist (vgl. obige E. 1.5 ), kann offenbleiben, da – wie sich auf dem Fol genden ergibt – ohnehin nicht von einer Verletzung desselben auszugehen ist. 3.2.3

Sowohl die Gutachterstelle Z.___ als auch die

E .___

fungieren als anerkannte Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen (vgl. Liste Gut achterstellen mit Vereinbarung nach Art. 72 bis IVV, Stand 1. Juni 2020, unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/-iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html [17.7.2020]).

Nach Durchsicht der für die Z.___ tätigen Gutachter gemäss deren Webs ite lassen sich bei insgesamt 30 Fachgutach t ern sieben Überschneidungen mit der E .___ finden (vgl. Webseite Z.___ und Webseite E .___ , Kategorie: Medi zinische Gutachter [7.7.2020] ) . Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den beiden Gutachte r stellen um ein- und dieselbe handle, die lediglich unter zwei unterschiedlichen Firmennamen auftrete , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 7) .

Bei dem für das vorliegende Gutachten ausgewählte n

vier köpfige n

Fachgutach terteam wiederum ist lediglich eine einzige Überschneidung zu finden. So ist einzig Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowohl für die Z.___ wie auch diejenige von E.___ tätig. In dem durch den Beschwerde führer eingereichten Schreiben des BSV vom 2 6. November 2019 ( Urk. 3/4) wird ausgeführt , dass es weder unüblich noch problematisch sei, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter für mehr als eine Gutachterstelle tätig sei. Das BSV forderte die Gutachterstellen jedoch auf, die Gutachterteams so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt ( Urk. 3/4 S. 2) . Somit wertete das BSV die Überschneidung eine r einzelnen Gutachter person in einem Gutachterteam nicht als

Verletzung des Zufallsprinzip s gemäss Art. 72 bis IVV . Diese r Vorgabe des BSV wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen , da sich eine einzige Überschneidung in der Person von Dr. A.___ im gewählten Gutachterteam ergibt. Es erweist sich denn

auch als überzeugend, dass bei einer einzigen Überschnei dung nicht von einer Verletzung des Zufallsprinzips auszugehen ist. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern diese Über schneidung zu einem nicht wiede rgutzumachenden Nachteil für ihn führen würde. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, zu einem anderen Schluss betref fend Verletzung des Zufallsprinzips durch Überschneidungen in den Gutachter teams zu kommen als das BSV.

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig . Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt liche Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) erweist sich damit als gegenstandslos. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechts verbeiständung durch

Rechtsanwältin Annemarie Gurtner . 5.2

V orliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) erfüllt . So ist insbesondere die Bedürftigkeit nachgewiesen ( Urk. 3/5 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.3

Rechtanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2020 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 85.50 geltend ( Urk. 12).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Für das Studium der Verwaltungsakten , das Abfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift und weiterer Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle maximal ein Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbeson dere für die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Nachbearbei tung geltend gemachten 2.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 7.5 Stunden ein Honorar von Fr. 1’650.--. Rechtsanwältin Gurtner ist folglich mit Fr. 1'830.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ( Fr. 1’650.-- plus Barauslagen von Fr. 49.50 [3 % ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s

vom 2 6. Mai 2020

wird dem Beschwerdeführer

Rechts anwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als une ntgeltliche Rechtsvertreterin

für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin

Annemarie Gurnter , Zürich, wird mit Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

E. 1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht ver öffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen) in ein er objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 20 20 , Art. 43 Rz

92).

E. 1.4 Im Urteil BGE 137 V 210 vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch die IV-Stellen bei den MEDAS – mit denen das BSV Rahmenvereinbarungen nach Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abgeschlossen hat – und deren Verwendung im Gerichtsverfahren stehe im Einklang mit der Verfassung und Art.

E. 1.5 Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis

Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfol gen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum.

Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedin gungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbe fürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis) 2.

E. 2 7. April 2020 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___

festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 2 7. April 2020 ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Z.___ um eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anerkannte Gutachterstelle hand le und die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen die notwendigen und qualitativen Voraus setzungen erfüllen würden , um Gutachten für die Invalidenversicherung zu erstellen. Die Z.___ sei im Auslosungsverfahren ermittelt worden und dem Zuweisungssystem SuisseMED@P seien alle Gutachtensinstitute angeschlos sen, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen würden.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das eingereichte ärztliche Attest allgemein gehalten sei und keine neuen oder bislang nicht bekannte n Diagnosen oder Befunde enthalte . Es sei aus orthopädischer Sicht nicht plausibel, dass eine Zugfahrt zur

Z.___ aufgrund befürchteter «Erschütterungen mit Zunahme von Schwindel und Schmerzen» nicht zumutbar sei. Es lägen damit keine Befunde vor , die eine Bahnfahrt aus medizinischen G ründen verbieten würden, womit es keinen Grund gebe eine erneute MED @P-Auslosung vorzunehmen ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen ein, dass die Bahnfahr ten zur Begutachtung bei der

Z.___

gesundheitlich nicht zumutbar seien. Die Anreise dauere über eineinhalb Stunden und er müsse bei einer Anreise mit den öffentli chen Verkehrsmitteln mehrere hundert Meter zu Fuss zurücklegen. Er könne jedoch nur sehr kurze Strecken gehen und benötige immer wieder Pausen. Zusätzlich sei bei der Fahrt mit Erschütterungen zu rechnen, die seine Beschwer den erheblich verstärken würden, was auch bei Anreise mit einem Privatfahrzeug der Fall sei . Die Begutachtung sei deshalb im Raum Zürich durchzuführen ( Urk. 1 S. 6).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswahl der Gutacht er stelle nicht unter Einhaltung des Zufallsprinzips erfolgt sei. So seien sämtliche Gutach ter der Z.___ auch für die E .___ tätig , womit feststehe, dass alle im vorliege nden Fall ausgewählte n Gutachter für mehr als eine MEDAS-Stelle tätig seien. Gestützt auf ein Schreiben des Bundeamtes für Sozialversiche rungen (BSV) , wonach Gutachterteams so zusammenzustellen s eien , dass sich Überschneidungen der Gutachter mit einer anderen Gutach t e r stelle auf eine einzige Person zu beschränken hätten, sei damit das Zufallsprinzip verletzt. Die

Z.___

könne daher nicht als Gutachte r stelle akzeptiert werden ( Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Vorliegend ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutach tung

nicht strittig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Begutachtung ausserhalb des Raums Zürich aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ob die Zusammenstel lung des Gutachte r teams in der Z.___ das Zufallsprinzip verletzt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszu standes nicht zumutbar sei, zur Begutachtung an die

Z.___ zu reisen. Er stützt sich hierbei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. April 2020 ( Urk. 10/113). Dr. F.___ hielt darin fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit vor allem Panvertebralsyndrom und häufigen Exazerbationen handle . Der Beschwerdefüh rer sei am 3 0. März 2020 mit grossen Schmerzen bei ihm gewesen. Eine dreima lige Reise zur

Z.___ für die Begutachtung sei wegen Erschütterungen und der Zunahme von Schwindel und Schmerzen nicht zumutbar ( Urk. 10/113) .

D ieses sehr kurz und allgemein gehaltene Arztzeugnis vermag nicht überzeugend darzulegen, aufgrund welcher B efunde die Reise unzumutbar sein sollte . So wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Erschütterungen

– welche bei moder nen Zügen ohnehin nur in leichtem Ausmass zu erwarten sind - zu einer Zunahme der Schmerzen und des Schwindel s führen würden.

Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre , für die Begutachtung zur Z.___ zu reisen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde sodann auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 201

9. Dr. F.___

hielt darin fest, dass die Untersuchung vom 4. Oktober 2017 – welche mehr als zwei Jahre zurückl ag

– durch Schwindelbeschwerden erschwert gewesen sei. Der Schwindel habe sich bei Körper- und Kopfbewegungen ohne besondere Richtung eingeste llt ( Urk. 10/95/2). Daraus ist j edoch nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Fahrt zur Z.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden hervorrufen würde , und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht zu begründen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwer deführer während einer Zugfahrt oder als Beifahrer eines Personenwagens gr ös sere Bewegungen machen müsste als in seinem gewöhnlichen Alltag . Die Entfer nung vom Wohnort zu de n öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beschwerde führer unabhängig von der darauffolgenden Fahrtdauer zu bewältigen. Die damit verbundene notwendige Bewegung f ällt damit unabhängig vom Begutachtungs ort an und w ird vom Beschwerdeführer beispielsweise auch für die Anreise zu seiner ambulante n psychiatrische n Behandlung alle zwei Wochen von G.___ nach H.___ in Kauf genommen (vgl. Urk. 10/84/8). Noch am 1 3. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Übrigen telefonisch mit, dass er einen Fahrdienst des Roten Kreuzes organisieren werde, da er im Zug grosse Schmerzen habe ( Urk. 10/104). Damit scheint es dem Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein, eine Transportmöglichkeit zu organisieren, die ihm zumutbar schien. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , vom 8. August 2019, ist zudem ersicht lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Stiftung einen Antrag zur Finanzierung einer Flugreise nach Tunesien eingereicht hatte ( Urk. 10/84/10). Der Beschwerde führer fühlt sich somit subjektiv offensichtlich durchaus in der Lage, einen mehr stündigen Flug inklusive Anreise zum Flughafen zu meistern, bei dem ebenfalls Erschütterungen und langes Sitzen zu erwarten wären. Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb die Fahrt zur Z.___ aufgrund der längeren Dauer eine grössere gesundheitliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen sollte.

Der Beschwerdeführer stützt sich weiter auf den Bericht von Dr. F.___ um darzulegen, dass ihm das Zurücklegen zu Fuss von grösse ren Entfernungen nicht möglich sein soll ( Urk. 1 S. 5) . Dr. F.___ führt e im Bericht vom 2. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Untersuch vom 4. Oktober 2017 nur langsam habe bewegen können und sich immer wieder habe setzen müssen ( Urk. 10/95/2) . Doch auch hierbei ist , aus den bereits genannten Gründen , keine erhöhte , nicht zumutbare Belastung durch die Reise an die Z.___ zu erwarten .

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt denn auch in Kenntnis der Vorakten und damit unter Berück sichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 überzeugend fest, dass nach derzeiti ge m Informationsstand keine Befunde vorlägen, die eine Bahnfahrt aus medizi nischer Sicht verbieten würde n ( Urk. 10/120 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwer deführers nicht ausgewiesen und die Anreise an die Z.___ zur Begutachtung ist damit zumutbar. 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, dass die Zusammenstellung seines Gutachterteams eine Verletzung des Zufallsprinzips nach Art. 72 bis IVV darstelle, da alle Gutachter sowohl für die Z.___ wie auch für die E .___

tätig seien ( Urk. 1 S. 7 f.) . 3.2.2

Vorweg festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehe nen Gutachterpersonen beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringt. Ob sein Einwand betreffend die Verletzung des Zufallsprinzips gemäss

Art. 72 bis

Abs. 2 IVV überhaupt in diesem Verfahren zu b eurteilen ist (vgl. obige E. 1.5 ), kann offenbleiben, da – wie sich auf dem Fol genden ergibt – ohnehin nicht von einer Verletzung desselben auszugehen ist. 3.2.3

Sowohl die Gutachterstelle Z.___ als auch die

E .___

fungieren als anerkannte Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen (vgl. Liste Gut achterstellen mit Vereinbarung nach Art. 72 bis IVV, Stand 1. Juni 2020, unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/-iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html [17.7.2020]).

Nach Durchsicht der für die Z.___ tätigen Gutachter gemäss deren Webs ite lassen sich bei insgesamt 30 Fachgutach t ern sieben Überschneidungen mit der E .___ finden (vgl. Webseite Z.___ und Webseite E .___ , Kategorie: Medi zinische Gutachter [7.7.2020] ) . Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den beiden Gutachte r stellen um ein- und dieselbe handle, die lediglich unter zwei unterschiedlichen Firmennamen auftrete , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 7) .

Bei dem für das vorliegende Gutachten ausgewählte n

vier köpfige n

Fachgutach terteam wiederum ist lediglich eine einzige Überschneidung zu finden. So ist einzig Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowohl für die Z.___ wie auch diejenige von E.___ tätig. In dem durch den Beschwerde führer eingereichten Schreiben des BSV vom 2 6. November 2019 ( Urk. 3/4) wird ausgeführt , dass es weder unüblich noch problematisch sei, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter für mehr als eine Gutachterstelle tätig sei. Das BSV forderte die Gutachterstellen jedoch auf, die Gutachterteams so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt ( Urk. 3/4 S. 2) . Somit wertete das BSV die Überschneidung eine r einzelnen Gutachter person in einem Gutachterteam nicht als

Verletzung des Zufallsprinzip s gemäss Art. 72 bis IVV . Diese r Vorgabe des BSV wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen , da sich eine einzige Überschneidung in der Person von Dr. A.___ im gewählten Gutachterteam ergibt. Es erweist sich denn

auch als überzeugend, dass bei einer einzigen Überschnei dung nicht von einer Verletzung des Zufallsprinzips auszugehen ist. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern diese Über schneidung zu einem nicht wiede rgutzumachenden Nachteil für ihn führen würde. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, zu einem anderen Schluss betref fend Verletzung des Zufallsprinzips durch Überschneidungen in den Gutachter teams zu kommen als das BSV.

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig . Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt liche Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) erweist sich damit als gegenstandslos. 5.

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechts verbeiständung durch

Rechtsanwältin Annemarie Gurtner .

E. 5.2 V orliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) erfüllt . So ist insbesondere die Bedürftigkeit nachgewiesen ( Urk. 3/5 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

E. 5.3 Rechtanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2020 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 85.50 geltend ( Urk. 12).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Für das Studium der Verwaltungsakten , das Abfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift und weiterer Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle maximal ein Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbeson dere für die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Nachbearbei tung geltend gemachten 2.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 7.5 Stunden ein Honorar von Fr. 1’650.--. Rechtsanwältin Gurtner ist folglich mit Fr. 1'830.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ( Fr. 1’650.-- plus Barauslagen von Fr. 49.50 [3 % ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s

vom 2 6. Mai 2020

wird dem Beschwerdeführer

Rechts anwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als une ntgeltliche Rechtsvertreterin

für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin

Annemarie Gurnter , Zürich, wird mit Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres

E. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei diverse Korrektive notwendig seien: Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzie rung des Gutachtenstarifs; Verbesserung und Vereinheitlic hung der Qualitätsan forderungen und -kontrolle; eine Stärkung der Partizipationsrechte der versicher ten Person.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1967, war bis 2007 als Chauffeur bei der Y.___ tätig ( Urk.  10/7/7). Am 2
  2. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenschmerzen sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  10/7). Mit Verfügung vom
  3. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ( Urk.  10/55). 1.2      Am 2
  4. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken-, Hand-, Knie - und Rückenschmerzen sowie eine psychische Beein trächtigung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk.  10/69/6). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom
  5. Juli 2018 nicht auf das L eistungsbegehren ein ( Urk.  10/76). 1.3      Mit Anmeldung vom
  6. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk.  10/79) . Mit Vor bescheid vom
  7. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Gesuchs in Aussicht ( Urk.  10/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gaben vom 3
  8. Oktober und
  9. Dezember 2019 Einwand ( Urk.  10/92, Urk.  10/96 [ Einwandergänzung ] ). Am 1
  10. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte ( Urk.  10/98). Mit Mitteilung vom
  11. März 2020 erklärte die IV-Stelle, dass die Begutachtung durch die Z.___ erfolgen und Abklärungen durch Dr.  med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr.  med. B.___ (Neurologie), Dr.  med. C.___ (O r thopädie) und Dr.  med. D.___ (Psychiatrie) beinhalten würde ( Urk.  10/103).      Am 1
  12. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Termine mit der Gutachte r stelle bereits abgesprochen seien, er jedoch im Zug grosse Schmerzen habe und deshalb einen Rotkreuz-Fahrdienst organisieren werde ( Urk.  10/104). Mit Schreiben vom 1
  13. März 2020 stellte der Versicherte den Antrag, dass auf die Begutachtung durch die Z.___ zu verzichten und eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip s auszulosen sei, da dieses durch Überschneidung von Gutachtern mit der E.___ mit solchen der Z.___ unterlaufen werde ( Urk.  10/105). Mit Schreiben vom
  14. April 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass man an der Z.___ als Gutachterstelle festhalte ( Urk.  10/109). Auf entsprechendes Ersuchen ( Urk.  10/112) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 2
  15. April 2020, worin sie an der Begutachtung durch die Z.___ und d en bereits genannten Fachgutachter n festhielt ( Urk.  2).
  16. Der Versicherte liess gegen diesen Entscheid am 2
  17. Mai 2020 Beschwerde erhe ben ( Urk.  1) und beantrag en , es sei eine polydisziplinäre Begutachtung im Raum Zürich durchzuführen. Eventualiter sei eine Gutachterstellte unter Einhaltung des Zufallsprinzips und unter Ausschluss der Z.___ und E.___ zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ( Urk.  1 S. 2).      Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  18. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  19. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  11).      Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2
  21. April 2020 ( Urk.  2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___ festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.  55 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art.  46 Abs.  1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2      Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 1.3      Gemäss Art.  43 Abs.  1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art.  43 Abs.  2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2
  22. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht ver öffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
  23. November 2013 E. 3.4).      Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen) in ein er objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht ( Kieser , ATSG-Kommentar,
  24. Aufl. 20 20 , Art.  43 Rz 92). 1.4      Im Urteil BGE 137 V 210 vom 2
  25. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch die IV-Stellen bei den MEDAS – mit denen das BSV Rahmenvereinbarungen nach Art.  72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abgeschlossen hat – und deren Verwendung im Gerichtsverfahren stehe im Einklang mit der Verfassung und Art.  6 Ziff.  1 EMRK, wobei diverse Korrektive notwendig seien: Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzie rung des Gutachtenstarifs; Verbesserung und Vereinheitlic hung der Qualitätsan forderungen und -kontrolle; eine Stärkung der Partizipationsrechte der versicher ten Person. 1.5      Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat ( Art.  72 bis Abs.  1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art.  59 Abs.  3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfol gen ( Art.  72 bis Abs.  2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum.      Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedin gungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbe fürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_91/2016 vom 1
  26. März 2016 mit Hinweis)
  27. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 2
  28. April 2020 ( Urk.  2) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Z.___ um eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anerkannte Gutachterstelle hand le und die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen die notwendigen und qualitativen Voraus setzungen erfüllen würden , um Gutachten für die Invalidenversicherung zu erstellen. Die Z.___ sei im Auslosungsverfahren ermittelt worden und dem Zuweisungssystem SuisseMED@P seien alle Gutachtensinstitute angeschlos sen, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen würden.      Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das eingereichte ärztliche Attest allgemein gehalten sei und keine neuen oder bislang nicht bekannte n Diagnosen oder Befunde enthalte . Es sei aus orthopädischer Sicht nicht plausibel, dass eine Zugfahrt zur Z.___ aufgrund befürchteter «Erschütterungen mit Zunahme von Schwindel und Schmerzen» nicht zumutbar sei. Es lägen damit keine Befunde vor , die eine Bahnfahrt aus medizinischen G ründen verbieten würden, womit es keinen Grund gebe eine erneute MED @P-Auslosung vorzunehmen ( Urk.  2 S. 2). 2.2      Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Bahnfahr ten zur Begutachtung bei der Z.___ gesundheitlich nicht zumutbar seien. Die Anreise dauere über eineinhalb Stunden und er müsse bei einer Anreise mit den öffentli chen Verkehrsmitteln mehrere hundert Meter zu Fuss zurücklegen. Er könne jedoch nur sehr kurze Strecken gehen und benötige immer wieder Pausen. Zusätzlich sei bei der Fahrt mit Erschütterungen zu rechnen, die seine Beschwer den erheblich verstärken würden, was auch bei Anreise mit einem Privatfahrzeug der Fall sei . Die Begutachtung sei deshalb im Raum Zürich durchzuführen ( Urk.  1 S. 6).      Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswahl der Gutacht er stelle nicht unter Einhaltung des Zufallsprinzips erfolgt sei. So seien sämtliche Gutach ter der Z.___ auch für die E .___ tätig , womit feststehe, dass alle im vorliege nden Fall ausgewählte n Gutachter für mehr als eine MEDAS-Stelle tätig seien. Gestützt auf ein Schreiben des Bundeamtes für Sozialversiche rungen (BSV) , wonach Gutachterteams so zusammenzustellen s eien , dass sich Überschneidungen der Gutachter mit einer anderen Gutach t e r stelle auf eine einzige Person zu beschränken hätten, sei damit das Zufallsprinzip verletzt. Die Z.___ könne daher nicht als Gutachte r stelle akzeptiert werden ( Urk.  1 S. 8). 2.3      Vorliegend ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutach tung nicht strittig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Begutachtung ausserhalb des Raums Zürich aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ob die Zusammenstel lung des Gutachte r teams in der Z.___ das Zufallsprinzip verletzt.
  29. 3.1      Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszu standes nicht zumutbar sei, zur Begutachtung an die Z.___ zu reisen. Er stützt sich hierbei auf das ärztliche Zeugnis von Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1
  30. April 2020 ( Urk.  10/113). Dr.  F.___ hielt darin fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit vor allem Panvertebralsyndrom und häufigen Exazerbationen handle . Der Beschwerdefüh rer sei am 3
  31. März 2020 mit grossen Schmerzen bei ihm gewesen. Eine dreima lige Reise zur Z.___ für die Begutachtung sei wegen Erschütterungen und der Zunahme von Schwindel und Schmerzen nicht zumutbar ( Urk.  10/113) .      D ieses sehr kurz und allgemein gehaltene Arztzeugnis vermag nicht überzeugend darzulegen, aufgrund welcher B efunde die Reise unzumutbar sein sollte . So wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Erschütterungen – welche bei moder nen Zügen ohnehin nur in leichtem Ausmass zu erwarten sind - zu einer Zunahme der Schmerzen und des Schwindel s führen würden.      Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre , für die Begutachtung zur Z.___ zu reisen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde sodann auf den Bericht von Dr.  F.___ vom
  32. Dezember 201
  33. Dr.  F.___ hielt darin fest, dass die Untersuchung vom
  34. Oktober 2017 – welche mehr als zwei Jahre zurückl ag – durch Schwindelbeschwerden erschwert gewesen sei. Der Schwindel habe sich bei Körper- und Kopfbewegungen ohne besondere Richtung eingeste llt ( Urk.  10/95/2). Daraus ist j edoch nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Fahrt zur Z.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden hervorrufen würde , und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht zu begründen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwer deführer während einer Zugfahrt oder als Beifahrer eines Personenwagens gr ös sere Bewegungen machen müsste als in seinem gewöhnlichen Alltag . Die Entfer nung vom Wohnort zu de n öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beschwerde führer unabhängig von der darauffolgenden Fahrtdauer zu bewältigen. Die damit verbundene notwendige Bewegung f ällt damit unabhängig vom Begutachtungs ort an und w ird vom Beschwerdeführer beispielsweise auch für die Anreise zu seiner ambulante n psychiatrische n Behandlung alle zwei Wochen von G.___ nach H.___ in Kauf genommen (vgl. Urk.  10/84/8). Noch am 1
  35. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Übrigen telefonisch mit, dass er einen Fahrdienst des Roten Kreuzes organisieren werde, da er im Zug grosse Schmerzen habe ( Urk.  10/104). Damit scheint es dem Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein, eine Transportmöglichkeit zu organisieren, die ihm zumutbar schien. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr.  med. I.___ , vom
  36. August 2019, ist zudem ersicht lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Stiftung einen Antrag zur Finanzierung einer Flugreise nach Tunesien eingereicht hatte ( Urk.  10/84/10). Der Beschwerde führer fühlt sich somit subjektiv offensichtlich durchaus in der Lage, einen mehr stündigen Flug inklusive Anreise zum Flughafen zu meistern, bei dem ebenfalls Erschütterungen und langes Sitzen zu erwarten wären. Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb die Fahrt zur Z.___ aufgrund der längeren Dauer eine grössere gesundheitliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen sollte.      Der Beschwerdeführer stützt sich weiter auf den Bericht von Dr.  F.___ um darzulegen, dass ihm das Zurücklegen zu Fuss von grösse ren Entfernungen nicht möglich sein soll ( Urk.  1 S. 5) . Dr.  F.___ führt e im Bericht vom
  37. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Untersuch vom
  38. Oktober 2017 nur langsam habe bewegen können und sich immer wieder habe setzen müssen ( Urk.  10/95/2) . Doch auch hierbei ist , aus den bereits genannten Gründen , keine erhöhte , nicht zumutbare Belastung durch die Reise an die Z.___ zu erwarten .      Der RAD-Arzt Dr.  med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt denn auch in Kenntnis der Vorakten und damit unter Berück sichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2
  39. April 2020 überzeugend fest, dass nach derzeiti ge m Informationsstand keine Befunde vorlägen, die eine Bahnfahrt aus medizi nischer Sicht verbieten würde n ( Urk.  10/120 S. 4).      Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwer deführers nicht ausgewiesen und die Anreise an die Z.___ zur Begutachtung ist damit zumutbar. 3.2      3.2.1      Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Zusammenstellung seines Gutachterteams eine Verletzung des Zufallsprinzips nach Art.  72 bis IVV darstelle, da alle Gutachter sowohl für die Z.___ wie auch für die E .___ tätig seien ( Urk.  1 S. 7 f.) . 3.2.2      Vorweg festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehe nen Gutachterpersonen beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringt. Ob sein Einwand betreffend die Verletzung des Zufallsprinzips gemäss Art.  72 bis Abs.  2 IVV überhaupt in diesem Verfahren zu b eurteilen ist (vgl. obige E. 1.5 ), kann offenbleiben, da – wie sich auf dem Fol genden ergibt – ohnehin nicht von einer Verletzung desselben auszugehen ist. 3.2.3      Sowohl die Gutachterstelle Z.___ als auch die E .___ fungieren als anerkannte Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art.  72 bis IVV verfügen (vgl. Liste Gut achterstellen mit Vereinbarung nach Art.  72 bis IVV, Stand
  40. Juni 2020, unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/-iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html [17.7.2020]).      Nach Durchsicht der für die Z.___ tätigen Gutachter gemäss deren Webs ite lassen sich bei insgesamt 30 Fachgutach t ern sieben Überschneidungen mit der E .___ finden (vgl. Webseite Z.___ und Webseite E .___ , Kategorie: Medi zinische Gutachter [7.7.2020] ) . Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den beiden Gutachte r stellen um ein- und dieselbe handle, die lediglich unter zwei unterschiedlichen Firmennamen auftrete , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk.  1 S. 7) .      Bei dem für das vorliegende Gutachten ausgewählte n vier köpfige n Fachgutach terteam wiederum ist lediglich eine einzige Überschneidung zu finden. So ist einzig Dr.  A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowohl für die Z.___ wie auch diejenige von E.___ tätig. In dem durch den Beschwerde führer eingereichten Schreiben des BSV vom 2
  41. November 2019 ( Urk.  3/4) wird ausgeführt , dass es weder unüblich noch problematisch sei, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter für mehr als eine Gutachterstelle tätig sei. Das BSV forderte die Gutachterstellen jedoch auf, die Gutachterteams so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt ( Urk.  3/4 S. 2) . Somit wertete das BSV die Überschneidung eine r einzelnen Gutachter person in einem Gutachterteam nicht als Verletzung des Zufallsprinzip s gemäss Art.  72 bis IVV . Diese r Vorgabe des BSV wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen , da sich eine einzige Überschneidung in der Person von Dr.  A.___ im gewählten Gutachterteam ergibt. Es erweist sich denn auch als überzeugend, dass bei einer einzigen Überschnei dung nicht von einer Verletzung des Zufallsprinzips auszugehen ist. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern diese Über schneidung zu einem nicht wiede rgutzumachenden Nachteil für ihn führen würde. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, zu einem anderen Schluss betref fend Verletzung des Zufallsprinzips durch Überschneidungen in den Gutachter teams zu kommen als das BSV.      Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig . Die Beschwerde ist abzuweisen.
  42. Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art.  69 Abs.  1 bis IVG gemäss Art.  61 lit . a ATSG kostenlos.      Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt liche Prozessführung ( Urk.  1 S.  2) erweist sich damit als gegenstandslos.
  43. 5.1      Zu prüfen bleibt der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechts verbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner . 5.2      V orliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss §  16 Abs.  1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) erfüllt . So ist insbesondere die Bedürftigkeit nachgewiesen ( Urk.  3/5 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.3      Rechtanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 1
  44. Juli 2020 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr.  85.50 geltend ( Urk.  12).      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.      Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Für das Studium der Verwaltungsakten , das Abfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift und weiterer Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle maximal ein Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbeson dere für die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Nachbearbei tung geltend gemachten 2.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr.  220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 7.5 Stunden ein Honorar von Fr.  1’650.--. Rechtsanwältin Gurtner ist folglich mit Fr.  1'830.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ( Fr.  1’650.-- plus Barauslagen von Fr.  49.50 [3  % ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7  % ).      Der Beschwerdeführer ist auf §  16 Abs.  4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s vom 2
  45. Mai 2020 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als une ntgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt:
  46. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  47. Das Verfahren ist kostenlos.
  48. D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin Annemarie Gurnter , Zürich, wird mit Fr.  1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §  16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen.
  49. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  50. Juli bis und mit 1
  51. August sowie vom 1
  52. Dezember bis und mit dem
  53. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00349

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Perandres Urteil vom 2 0. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war bis 2007 als Chauffeur bei der Y.___ tätig ( Urk. 10/7/7). Am 2 5. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Knie- und Rückenschmerzen sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ( Urk. 10/55). 1.2

Am 2 6. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Nacken-, Hand-, Knie - und Rückenschmerzen sowie eine psychische Beein trächtigung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/69/6). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 9. Juli 2018 nicht auf das L eistungsbegehren ein ( Urk. 10/76). 1.3

Mit Anmeldung vom 1. Juli 2019 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle erneut um Leistungen der Invalidenversicherung ( Urk. 10/79) . Mit Vor bescheid vom 1. Oktober 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei sung des Gesuchs in Aussicht ( Urk. 10/91). Dagegen erhob der Versicherte mit Ein gaben vom 3 0. Oktober und 3. Dezember 2019 Einwand ( Urk. 10/92, Urk. 10/96 [ Einwandergänzung ] ). Am 1 4. Januar 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte ( Urk. 10/98). Mit Mitteilung vom 6. März 2020 erklärte die IV-Stelle, dass die Begutachtung durch die Z.___ erfolgen und Abklärungen durch Dr. med. A.___ (Allgemeine Innere Medizin), Dr. med. B.___ (Neurologie), Dr. med. C.___ (O r thopädie) und Dr. med. D.___ (Psychiatrie) beinhalten würde ( Urk. 10/103).

Am 1 3. März 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass die Termine mit der Gutachte r stelle bereits abgesprochen seien, er jedoch im Zug grosse Schmerzen habe und deshalb einen Rotkreuz-Fahrdienst organisieren werde ( Urk. 10/104). Mit Schreiben vom 1 9. März 2020 stellte der Versicherte den Antrag, dass auf die Begutachtung durch die Z.___ zu verzichten und eine neue Gutachterstelle mittels Zufallsprinzip s auszulosen sei, da dieses durch Überschneidung von Gutachtern mit der E.___

mit solchen der

Z.___ unterlaufen werde ( Urk. 10/105). Mit Schreiben vom 2. April 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass man an der Z.___ als Gutachterstelle festhalte ( Urk. 10/109). Auf entsprechendes Ersuchen ( Urk. 10/112) erliess die IV-Stelle die Zwischenverfügung vom 2 7. April 2020, worin sie an der Begutachtung durch die Z.___ und d en bereits genannten Fachgutachter n festhielt ( Urk. 2). 2.

Der Versicherte liess gegen diesen Entscheid am 2 6. Mai 2020 Beschwerde erhe ben ( Urk. 1) und beantrag en , es sei eine polydisziplinäre Begutachtung im Raum Zürich durchzuführen. Eventualiter sei eine Gutachterstellte unter Einhaltung des Zufallsprinzips und unter Ausschluss der Z.___ und E.___ zu bestimmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner ( Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 2 7. April 2020 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Z.___

festhielt. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit

Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachge rechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch lichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 1.3

Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versi cherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 2 9. Mai 2007 E. 4.1; in BGE 139 V 585 nicht ver öffentlichte E. 3.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4).

Die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären. Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklä rungen) in ein er objektiven Betrachtung dahin gehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht ( Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 20 20 , Art. 43 Rz

92). 1.4

Im Urteil BGE 137 V 210 vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht entschieden, die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch die IV-Stellen bei den MEDAS – mit denen das BSV Rahmenvereinbarungen nach Art. 72 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) abgeschlossen hat – und deren Verwendung im Gerichtsverfahren stehe im Einklang mit der Verfassung und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wobei diverse Korrektive notwendig seien: Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip; Mindestdifferenzie rung des Gutachtenstarifs; Verbesserung und Vereinheitlic hung der Qualitätsan forderungen und -kontrolle; eine Stärkung der Partizipationsrechte der versicher ten Person.

1.5

Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis

Abs. 1 IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge hat nach dem Zufallsprinzip zu erfol gen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Für einen Einigungsversuch zur Bestimmung einer Gutachterstelle besteht kein Raum.

Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle, womit – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedin gungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbe fürchtungen neutralisiert werden (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1), sind lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachverständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutachterstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bun desgerichts 9C_91/2016 vom 1 4. März 2016 mit Hinweis) 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 2 7. April 2020 ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass es sich bei der Z.___ um eine vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV anerkannte Gutachterstelle hand le und die dort tätigen Gutachter und Gutachterinnen die notwendigen und qualitativen Voraus setzungen erfüllen würden , um Gutachten für die Invalidenversicherung zu erstellen. Die Z.___ sei im Auslosungsverfahren ermittelt worden und dem Zuweisungssystem SuisseMED@P seien alle Gutachtensinstitute angeschlos sen, welche über eine entsprechende Vereinbarung mit dem BSV verfügen würden.

Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das eingereichte ärztliche Attest allgemein gehalten sei und keine neuen oder bislang nicht bekannte n Diagnosen oder Befunde enthalte . Es sei aus orthopädischer Sicht nicht plausibel, dass eine Zugfahrt zur

Z.___ aufgrund befürchteter «Erschütterungen mit Zunahme von Schwindel und Schmerzen» nicht zumutbar sei. Es lägen damit keine Befunde vor , die eine Bahnfahrt aus medizinischen G ründen verbieten würden, womit es keinen Grund gebe eine erneute MED @P-Auslosung vorzunehmen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen ein, dass die Bahnfahr ten zur Begutachtung bei der

Z.___

gesundheitlich nicht zumutbar seien. Die Anreise dauere über eineinhalb Stunden und er müsse bei einer Anreise mit den öffentli chen Verkehrsmitteln mehrere hundert Meter zu Fuss zurücklegen. Er könne jedoch nur sehr kurze Strecken gehen und benötige immer wieder Pausen. Zusätzlich sei bei der Fahrt mit Erschütterungen zu rechnen, die seine Beschwer den erheblich verstärken würden, was auch bei Anreise mit einem Privatfahrzeug der Fall sei . Die Begutachtung sei deshalb im Raum Zürich durchzuführen ( Urk. 1 S. 6).

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auswahl der Gutacht er stelle nicht unter Einhaltung des Zufallsprinzips erfolgt sei. So seien sämtliche Gutach ter der Z.___ auch für die E .___ tätig , womit feststehe, dass alle im vorliege nden Fall ausgewählte n Gutachter für mehr als eine MEDAS-Stelle tätig seien. Gestützt auf ein Schreiben des Bundeamtes für Sozialversiche rungen (BSV) , wonach Gutachterteams so zusammenzustellen s eien , dass sich Überschneidungen der Gutachter mit einer anderen Gutach t e r stelle auf eine einzige Person zu beschränken hätten, sei damit das Zufallsprinzip verletzt. Die

Z.___

könne daher nicht als Gutachte r stelle akzeptiert werden ( Urk. 1 S. 8). 2.3

Vorliegend ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutach tung

nicht strittig. Streitig und zu prüfen ist, ob die Begutachtung ausserhalb des Raums Zürich aus medizinischer Sicht zumutbar ist und ob die Zusammenstel lung des Gutachte r teams in der Z.___ das Zufallsprinzip verletzt. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass es ihm aufgrund seines Gesundheitszu standes nicht zumutbar sei, zur Begutachtung an die

Z.___ zu reisen. Er stützt sich hierbei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 1 5. April 2020 ( Urk. 10/113). Dr. F.___ hielt darin fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen polymorbiden Patienten mit vor allem Panvertebralsyndrom und häufigen Exazerbationen handle . Der Beschwerdefüh rer sei am 3 0. März 2020 mit grossen Schmerzen bei ihm gewesen. Eine dreima lige Reise zur

Z.___ für die Begutachtung sei wegen Erschütterungen und der Zunahme von Schwindel und Schmerzen nicht zumutbar ( Urk. 10/113) .

D ieses sehr kurz und allgemein gehaltene Arztzeugnis vermag nicht überzeugend darzulegen, aufgrund welcher B efunde die Reise unzumutbar sein sollte . So wird insbesondere nicht aufgezeigt, weshalb die Erschütterungen

– welche bei moder nen Zügen ohnehin nur in leichtem Ausmass zu erwarten sind - zu einer Zunahme der Schmerzen und des Schwindel s führen würden.

Auch aus der restlichen Aktenlage lässt sich nicht erstellen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre , für die Begutachtung zur Z.___ zu reisen. Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerde sodann auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Dezember 201

9. Dr. F.___

hielt darin fest, dass die Untersuchung vom 4. Oktober 2017 – welche mehr als zwei Jahre zurückl ag

– durch Schwindelbeschwerden erschwert gewesen sei. Der Schwindel habe sich bei Körper- und Kopfbewegungen ohne besondere Richtung eingeste llt ( Urk. 10/95/2). Daraus ist j edoch nicht ersichtlich, weshalb insbesondere die Fahrt zur Z.___ eine Verschlechterung dieser Beschwerden hervorrufen würde , und der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht zu begründen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar , weshalb der Beschwer deführer während einer Zugfahrt oder als Beifahrer eines Personenwagens gr ös sere Bewegungen machen müsste als in seinem gewöhnlichen Alltag . Die Entfer nung vom Wohnort zu de n öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Beschwerde führer unabhängig von der darauffolgenden Fahrtdauer zu bewältigen. Die damit verbundene notwendige Bewegung f ällt damit unabhängig vom Begutachtungs ort an und w ird vom Beschwerdeführer beispielsweise auch für die Anreise zu seiner ambulante n psychiatrische n Behandlung alle zwei Wochen von G.___ nach H.___ in Kauf genommen (vgl. Urk. 10/84/8). Noch am 1 3. März 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Übrigen telefonisch mit, dass er einen Fahrdienst des Roten Kreuzes organisieren werde, da er im Zug grosse Schmerzen habe ( Urk. 10/104). Damit scheint es dem Beschwerdeführer durchaus möglich zu sein, eine Transportmöglichkeit zu organisieren, die ihm zumutbar schien. Aus dem Arztbericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___ , vom 8. August 2019, ist zudem ersicht lich, dass der Beschwerdeführer bei einer Stiftung einen Antrag zur Finanzierung einer Flugreise nach Tunesien eingereicht hatte ( Urk. 10/84/10). Der Beschwerde führer fühlt sich somit subjektiv offensichtlich durchaus in der Lage, einen mehr stündigen Flug inklusive Anreise zum Flughafen zu meistern, bei dem ebenfalls Erschütterungen und langes Sitzen zu erwarten wären. Es ist daher nicht ersicht lich, weshalb die Fahrt zur Z.___ aufgrund der längeren Dauer eine grössere gesundheitliche Belastung für den Beschwerdeführer darstellen sollte.

Der Beschwerdeführer stützt sich weiter auf den Bericht von Dr. F.___ um darzulegen, dass ihm das Zurücklegen zu Fuss von grösse ren Entfernungen nicht möglich sein soll ( Urk. 1 S. 5) . Dr. F.___ führt e im Bericht vom 2. Dezember 2019 aus, dass der Beschwerdeführer sich beim Untersuch vom 4. Oktober 2017 nur langsam habe bewegen können und sich immer wieder habe setzen müssen ( Urk. 10/95/2) . Doch auch hierbei ist , aus den bereits genannten Gründen , keine erhöhte , nicht zumutbare Belastung durch die Reise an die Z.___ zu erwarten .

Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie, hielt denn auch in Kenntnis der Vorakten und damit unter Berück sichtigung der gesamten gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 2 3. April 2020 überzeugend fest, dass nach derzeiti ge m Informationsstand keine Befunde vorlägen, die eine Bahnfahrt aus medizi nischer Sicht verbieten würde n ( Urk. 10/120 S. 4).

Vor diesem Hintergrund ist eine Beschränkung der Reisefähigkeit des Beschwer deführers nicht ausgewiesen und die Anreise an die Z.___ zur Begutachtung ist damit zumutbar. 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, dass die Zusammenstellung seines Gutachterteams eine Verletzung des Zufallsprinzips nach Art. 72 bis IVV darstelle, da alle Gutachter sowohl für die Z.___ wie auch für die E .___

tätig seien ( Urk. 1 S. 7 f.) . 3.2.2

Vorweg festzuhalten ist hierzu, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgesehe nen Gutachterpersonen beschwerdeweise keinerlei Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 44 ATSG vorbringt. Ob sein Einwand betreffend die Verletzung des Zufallsprinzips gemäss

Art. 72 bis

Abs. 2 IVV überhaupt in diesem Verfahren zu b eurteilen ist (vgl. obige E. 1.5 ), kann offenbleiben, da – wie sich auf dem Fol genden ergibt – ohnehin nicht von einer Verletzung desselben auszugehen ist. 3.2.3

Sowohl die Gutachterstelle Z.___ als auch die

E .___

fungieren als anerkannte Gutachterstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV gemäss Art. 72 bis IVV verfügen (vgl. Liste Gut achterstellen mit Vereinbarung nach Art. 72 bis IVV, Stand 1. Juni 2020, unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/-iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html [17.7.2020]).

Nach Durchsicht der für die Z.___ tätigen Gutachter gemäss deren Webs ite lassen sich bei insgesamt 30 Fachgutach t ern sieben Überschneidungen mit der E .___ finden (vgl. Webseite Z.___ und Webseite E .___ , Kategorie: Medi zinische Gutachter [7.7.2020] ) . Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass es sich bei den beiden Gutachte r stellen um ein- und dieselbe handle, die lediglich unter zwei unterschiedlichen Firmennamen auftrete , wie vom Beschwerdeführer vorgebracht ( Urk. 1 S. 7) .

Bei dem für das vorliegende Gutachten ausgewählte n

vier köpfige n

Fachgutach terteam wiederum ist lediglich eine einzige Überschneidung zu finden. So ist einzig Dr. A.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowohl für die Z.___ wie auch diejenige von E.___ tätig. In dem durch den Beschwerde führer eingereichten Schreiben des BSV vom 2 6. November 2019 ( Urk. 3/4) wird ausgeführt , dass es weder unüblich noch problematisch sei, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter für mehr als eine Gutachterstelle tätig sei. Das BSV forderte die Gutachterstellen jedoch auf, die Gutachterteams so zusammenzusetzen, dass sich eine Überschneidung der Gutachter zwischen zwei Gutachterstellen auf höchstens eine einzelne Person beschränkt ( Urk. 3/4 S. 2) . Somit wertete das BSV die Überschneidung eine r einzelnen Gutachter person in einem Gutachterteam nicht als

Verletzung des Zufallsprinzip s gemäss Art. 72 bis IVV . Diese r Vorgabe des BSV wurde im vorliegenden Fall Rechnung getragen , da sich eine einzige Überschneidung in der Person von Dr. A.___ im gewählten Gutachterteam ergibt. Es erweist sich denn

auch als überzeugend, dass bei einer einzigen Überschnei dung nicht von einer Verletzung des Zufallsprinzips auszugehen ist. So vermochte auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern diese Über schneidung zu einem nicht wiede rgutzumachenden Nachteil für ihn führen würde. Es gibt daher vorliegend keinen Anlass, zu einem anderen Schluss betref fend Verletzung des Zufallsprinzips durch Überschneidungen in den Gutachter teams zu kommen als das BSV.

Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich somit als nicht stichhaltig . Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt liche Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) erweist sich damit als gegenstandslos. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf unentgeltliche Rechts verbeiständung durch

Rechtsanwältin Annemarie Gurtner . 5.2

V orliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) erfüllt . So ist insbesondere die Bedürftigkeit nachgewiesen ( Urk. 3/5 ), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist. 5.3

Rechtanwältin Annemarie Gurtner machte mit Honorarnote vom 1 0. Juli 2020 einen Gesamtaufwand von 9.5 Stunden sowie Barauslagen von pauschal Fr. 85.50 geltend ( Urk. 12).

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Für das Studium der Verwaltungsakten , das Abfassen der 9-seitigen Beschwerdeschrift und weiterer Schreiben erweist sich unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle maximal ein Aufwand von fünf Stunden als gerechtfertigt. Hinzuzurechnen sind die im Übrigen insbeson dere für die Besprechungen mit dem Beschwerdeführer sowie die Nachbearbei tung geltend gemachten 2.5 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsübli chen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert damit ausgehend von einem Gesamtaufwand von 7.5 Stunden ein Honorar von Fr. 1’650.--. Rechtsanwältin Gurtner ist folglich mit Fr. 1'830.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ( Fr. 1’650.-- plus Barauslagen von Fr. 49.50 [3 % ] zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % ).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuch s

vom 2 6. Mai 2020

wird dem Beschwerdeführer

Rechts anwältin Annemarie Gurtner, Zürich, als une ntgeltliche Rechtsvertreterin

für das vorliegende Verfahren bestellt. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ältin

Annemarie Gurnter , Zürich, wird mit Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelPerandres