Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland eine Aus bildung als Schneiderin absolviert hatte, reiste im Oktober 1996 in die Schweiz ein und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. September 2016) – nebst zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Nichter werbstätigkeit – bescheidene Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte oder als Selbständigerwerbende . Am 5. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung, bestehend seit dem Jahr 2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, Urk. 7/14 und Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/27). In der Folge liess sie die Versicherte polydisziplinär (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) beguta chten (Urk. 7/41). Das Y.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 25. Januar 2018 (Urk. 7/52). Nach Rückfragen (Urk. 7/53) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde das Gutachten am 19. April 2018 ergänzt (Urk. 7/58). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. Juni 2018 zusätzlich von Dr. Z.___ untersucht, welche ihren Bericht am 24. Juli 2018 erstattete (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 [Urk. 7/71], Einwand vom 2. November
2018 [Urk. 7/76] inklusive Ergänzung vom 7. Dezember
2018 [Urk. 7/79]) sowie Einholung ei nes Berichts der psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/81) beziehungsweise einer Stellungnahme der Versicherten dazu vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/89]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Invaliden versicherung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da das Gericht zum Schluss gelangte, es könne in psychiatrischer Hinsicht nicht schlüssig beurteilt werden, welcher ärztlichen Einschätzung – der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___
oder der RAD-Fachärztin
– zu folgen sei, stellte es mit Beschluss vom 10. Juli 2020 in Aussicht, ein Gerichtsgutachten bei Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen. Es gewähr te der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege und beschloss, keinen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin sodann zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) beschied das Gericht den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 auf Durch führung einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung sowie auf Er gän zung des Fragenkatalogs (Urk. 10) abschlägig. Es hielt am in Aussicht gestell ten Fragenkatalog fest und ernannte Dr. B.___ zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 29. März 2021 (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021, es sei vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 23). Die Beschwerde geg nerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 24) auf die Stel lungnahme des RAD vom 5. Mai 2021, welcher die Ei nschätzung von Dr. B.___ teilte (Urk. 25). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurden die vorgenannten Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach d er Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme kein regelmässiges und erhebliches Einkommen erzielt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin seien keine beruflichen Massnahmen eingeleitet worden. Aus den eingeholten ärztlichen Berichten hätten bei sich widersprechenden Diagnosen keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden können. Gemäss den medizinischen Abklärungen würden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine langdauernde Erwerbsunfähigkeit begründen. Dies habe die Untersuchung beim RAD gezeigt. Es seien massive Inkonsistenzen und starke Hinweise auf Aggravation sichtbar geworden. Im Y.___ -Gutachten seien im kur zen Befund nur die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden aufge führt worden; Inkonsistenzen seien nicht diskutiert worden (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Es könne nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden. Vielmehr sei ihr gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Verlauf der Erkrankung werde auch durc h die behandelnden Ärzte der A.___ als chronifiziert betrachtet. Die Beurteilung des RAD stehe in absoluter Diskrepanz zum psychiatrischen Gutachten und zum akten kundigen Verlauf. Das Y.___ -Gutachten sei beweiskräftig. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfah rens sei sodann unzulässig (Urk. 1). 3.
Dr. B.___
führte in seinem Gutachten vom 29. März 2021 die folgenden Dia gnosen auf (Urk. 19 S. 48): - Chronische paranoide Schizophrenie, mit zunehmendem Residuum zwischen den Episoden (ICD-10 F20.04) - Prodromalphase in der Adoleszenz - Erste paranoide Psychose (2001/2002) mit vollst ä ndiger Remission - Zweite paranoide Psychose (10/2006-2011) mit Teilremission - mit optischen und akustischen (kommentierenden/ imperativ en) Halluzinationen - mit Wahnwahrnehmungen und systematisiertem Wahn - Dritte Psychose (ab 8/2013) mit Residuum (kognitive St ö rungen, allgemeiner Interesseverlust,
R ü ckzug aus sozialen Bez ü gen, Apa thie/
Anhedonie, verflachter/inad ä quater Affekt,
Antriebsarmut, Verwahr lo sungs tendenz) - mit taktilen Halluzinationen (Dermatozoenwahn) ab 2015 - mit agoraphobischem Vermeidungsverhalten (Ö V, Haus alleine verlassen) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ab circa 2009 - mit unkontrollierbaren Sorgen bzgl. k ü nftigem Ungl ü ck, Nervo si t ä t, erh ö hter motorischer
Spannung mit Muskelschmerzen und vegetativer Ü bererregbarkeit Der Gutachter hielt in seiner Expertise fest, die Beschwerdeführerin sei 1965 in Casablanca (Marokko) als zweites von fünf Kindern geboren worden und auf gewachsen. Bei einem schweren Autounfall circa im Jahr 1964 sei ihre Mutter im Gesicht schwer verletzt worden, der jüngste Bruder und das Au-Pair-Mädchen seien gestorben. Im Alter von 14 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren Vater verloren, dieser sei an einem Herzleiden gestorben. Zwei Jahre vor der Matura sei es zu einer Adoleszentenkrise gekommen . N ach einer Psychotherapie, einem Schulwechsel und einem Umzug zu Verwandten habe sie doch noch einen erfolg reichen Abschluss absolviert . Danach habe sie eine Schneiderlehre in Casablanca besucht, Spanisch gelernt und eine Modeschule in Paris besucht . Zurück in Marokko habe sie zunächst an der Rezeption einer
Import-Exportfirma gearbeitet und schliesslich ein eigenes Modegeschäft in Casablanca erfolgreich geführt. 1994 habe sie ihren sp äteren Ehemann kennen ge l ernt, welchen sie 1996 geheiratet habe . In der Schweiz sei die Beschwerde füh rerin mangels anderer Möglichkeiten als Kellnerin in Restaurants tätig gewesen .
2001 sei die erste Psychose aufgetreten mit der Angst, der Ehemann wolle sie vergiften. 2002 sei es zur Trennung und 2005 zur Scheidung gekommen. Die Psychose sei vollständig remittiert. 2005 habe die Beschwerdeführerin eine zweite Beziehung (ohne Heirat) mit einem gut situierten US-amerikanischen Geschäfts mann begonnen und mit ihm in einer teure n Wohnung in C.___ gewohnt . Nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt bei der Sch wester in der West schweiz ab Oktober 2006 sei die zweite
Psychose aufgetreten; die Beschwerde führer in habe das Gefühl gehabt, ihr Partner habe mit der CIA zu tun und
überwache sie mit in ihren Zähnen implantierten Sendern. Sie habe sich damals die Zähne
ziehen lassen, um von diesen Sendern befreit zu werden. Im Mai 2008 sei es zu einem Arbeitsversuch in einer
Reinigun g in D.___ gekommen, welcher wegen paranoiden Ängsten gescheitert sei. Schliesslich sei die Beschwerde füh rerin im Winter
2009/2010 obdachlos geworden und habe T raumatische s erlebt. Dur ch das Sozialwerk E.___ sei die Beschwerdeführerin wieder aufge fan gen worden und es sei zur Teilremission der psychotischen Symptome ge kommen. Die Beschwerdeführerin sei in
der Lage gewesen, sozial ausreichend zu funktionieren und die in den Hintergrund getretenen Halluzinationen
und Ver folgungsängste nach aussen zu verheimlichen. Im weiteren Verlauf habe sich die psychotische Symptomatik aufgrund eines schwierigen Arbeitsklimas (Stelle durch RAV vermittelt) wieder verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie w erde gesucht und habe sich ab August 2013, im Rahmen einer dritten Psychose, nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. In der Folge sei sie in ihrer Wohnung geblieben, abgesehen von seltenen Arztbesuchen und versorgt durch die Nachbarin. Ihre Schwester aus der Westschweiz habe zunehmend besorgt Kontakt gesucht, sei aber nicht eingelassen worden. Als es dieser im August 2016 mit Hilfe der Sozialberatung gelungen sei, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sei diese vermüllt gewesen und die Beschwerdeführerin – sonst eine sehr saubere und gepflegte Person – sei in einem verwahrlosten und gemäss Schwester abge magerten Zustand gewesen. Es sei zu einer langen Phase sozialpsychiatrischer Reintegration mit Hospitalisationen, tagesklinischer Behandlung sowie betreutem Wohnen gekommen. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin in einem Zimmer, ein gebettet in eine grössere betreute Wohngemeinschaft. Sie sei knapp in der Lage, für sich zu kochen, beim Einkaufen benötige sie mitunter Begleitung oder müsse zumindest ermuntert werden, ebenso bei der Hygiene (Duschen sei weiterhin angstbesetzt). Ihre Freizeit verbringe sie passiv mit Rauchen. Hier würden ent sprechend der schizophrenen Negativsymptomatik Antrieb, Motivation, Interesse, Konzentration und Durchhaltevermögen fehlen . Die bis zum Krankheitsbeginn vorhandenen Ressourcen würden nun fehlen. Geblieben sei eine (kindlich anmu tende) Kooperationsbereitschaft, wobei die Beschwerdeführerin ohne soziale Ani mation im Wollen steckenbleibe. Für die verbindliche Umsetzung übernommener Aufgaben, einschliesslich Besuch von Therapieterminen und medikamentöser Compliance, fehlten der Antrieb, die Konzentration, der Fokus und die Ausdauer (Urk. 19 S. 49 f.). Das Aktivitätsniveau sei in den unterschiedlichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (Urk. 19 S. 51). Dr. B.___ konstatierte, der späte Behandlungsbeginn, die fehlende Offenheit gegenüber Bezugspersonen und Ärzten, durch die eine wirksame Behandlung ver schleppt worden sei, sei krankheitsbedingt und keine Frage von Kooperation oder Ressourcen. Die Behandlung mit Leponex und Risperdal sei lege artis . Zusätzliche Massnahmen, welche zu einer überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könnten nicht benannt werden (Urk. 19 S. 50). Die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen seien konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (Urk. 19 S. 51). Der Guta chter gelangte zum Schluss, seit Beginn der dritten Psychose im August 2013 bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 19 S. 65). 4.
4.1
Es besteht kein Anlass, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Dr. B.___ tätigte sorgfä ltige und umfas sende Abklärungen, wobei er eigens Auskünfte bei der Schwester der Beschwerdeführerin, der behandelnden Psy chiaterin und der Leiterin des Betreuten Wohnens einholte (Urk. 19 S. 7). Er legte sodann in Auseinandersetzung mit den Vorakten in n achvollziehbarer Weise dar, weshalb die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen der Beschwer de führerin konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide seien . In diesem Zusammenhang begründete er auch schlüssig und unter Be rücksichtigung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 141 V 281, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. Z.___ (RAD) nicht anschliessen könne (Urk. 19 S. 51 ff.). Seine Beurteilung steht überdies im Einklang mit der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ im polydisziplinären Gutachten vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/52), welche der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/52/24 und 33) . Dem Gerichts gutachten, welches von den Parteien in den Stellungnahmen vom 22. April 2021 (Urk. 23) und 5./10. Mai 2021 (Urk. 24 und 25) nicht in Frage gestellt wurde, kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 i n sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts dessen erübrigt sich ein Einkommen svergleich. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 5. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/14), kann ein Rentenanspruch (vorliegend ein Anspruch auf eine ganze Rente) gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach der sechsmonatigen Anmeldefrist, das heisst per März 2017 entstehen. 4.3
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2017 zuzu sprechen. 5.
5.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1’000. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5 .2
5 .2.1
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersu chungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Ko sten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom
10. Juli 2020 (Urk. 8) zum Schluss, es könne aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden, welcher der beiden ärztlichen Einschätzung en, der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ oder der Psychiaterin des RAD, zu folgen sei. Die beiden Fachärztinnen (Gutachterin und RAD) hätten derart unterschiedliche Befunde erhoben und das Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich Konsistenz dermassen gegensätzlich bewertet, dass die eine Beurteilung die andere zwangsläufig ausschliesse. Proble matisch erscheine, dass eine Abgrenzung zwischen den von der begutachtenden Psychiaterin selbst erhobenen und den von ihr gestützt auf die Anamnese festgestellten Befunden praktisch nicht möglich sei. Damit lasse sich auch nicht feststellen, ob sie sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Angaben der Be schwerdeführerin abgestützt habe oder nicht. Die festgestellten Inkonsistenzen würden möglicherwei se auf eine Aggravation schlies sen lassen. Ebenso sei aber auch denkbar, dass diese mit einer Einschränkung des Gesundheitszustands in Zusammenhang stehen könnten, was vom Ger icht nicht beurteilt werden könne . Die Einholung einer p sychiatrischen Expertise erweise sich daher als notwendig. 5.2.2
Die Differenzen in den Beurteilungen der beiden obgenannten Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie liessen sich aufgrund der Akten nicht auflösen. Damit lag ein durch die Verwaltung ungenügend abgeklärter Sachverhalt vor, weshalb die Kosten des Geric htsgutachtens im Betrag von Fr. 9’000.-- (Urk. 20) der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind . 5.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerd eführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung, wobei diese dem mit Beschluss vom
10. Juli 2020 (Urk. 8) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Recht san walt Kaspar Gehring, zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streits ache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Der geltend gemachte Verfahrensaufwand von 11.5 Stunden (Urk. 23 S. 2) erweist sich als angemessen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist deshalb mit Fr. 2'8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
17. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichts gut achtens im Betrag von Fr. 9'000.-- zu erstatten. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland eine Aus bildung als Schneiderin absolviert hatte, reiste im Oktober 1996 in die Schweiz ein und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. September 2016) – nebst zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Nichter werbstätigkeit – bescheidene Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte oder als Selbständigerwerbende . Am 5. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung, bestehend seit dem Jahr 2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, Urk. 7/14 und Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/27). In der Folge liess sie die Versicherte polydisziplinär (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) beguta chten (Urk. 7/41). Das Y.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 25. Januar 2018 (Urk. 7/52). Nach Rückfragen (Urk. 7/53) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde das Gutachten am 19. April 2018 ergänzt (Urk. 7/58). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. Juni 2018 zusätzlich von Dr. Z.___ untersucht, welche ihren Bericht am 24. Juli 2018 erstattete (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 [Urk. 7/71], Einwand vom 2. November
2018 [Urk. 7/76] inklusive Ergänzung vom 7. Dezember
2018 [Urk. 7/79]) sowie Einholung ei nes Berichts der psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/81) beziehungsweise einer Stellungnahme der Versicherten dazu vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/89]).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach d er Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa).
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Invaliden versicherung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da das Gericht zum Schluss gelangte, es könne in psychiatrischer Hinsicht nicht schlüssig beurteilt werden, welcher ärztlichen Einschätzung – der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___
oder der RAD-Fachärztin
– zu folgen sei, stellte es mit Beschluss vom 10. Juli 2020 in Aussicht, ein Gerichtsgutachten bei Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen. Es gewähr te der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege und beschloss, keinen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin sodann zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) beschied das Gericht den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 auf Durch führung einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung sowie auf Er gän zung des Fragenkatalogs (Urk. 10) abschlägig. Es hielt am in Aussicht gestell ten Fragenkatalog fest und ernannte Dr. B.___ zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 29. März 2021 (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021, es sei vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 23). Die Beschwerde geg nerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 24) auf die Stel lungnahme des RAD vom 5. Mai 2021, welcher die Ei nschätzung von Dr. B.___ teilte (Urk. 25). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurden die vorgenannten Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme kein regelmässiges und erhebliches Einkommen erzielt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin seien keine beruflichen Massnahmen eingeleitet worden. Aus den eingeholten ärztlichen Berichten hätten bei sich widersprechenden Diagnosen keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden können. Gemäss den medizinischen Abklärungen würden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine langdauernde Erwerbsunfähigkeit begründen. Dies habe die Untersuchung beim RAD gezeigt. Es seien massive Inkonsistenzen und starke Hinweise auf Aggravation sichtbar geworden. Im Y.___ -Gutachten seien im kur zen Befund nur die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden aufge führt worden; Inkonsistenzen seien nicht diskutiert worden (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Es könne nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden. Vielmehr sei ihr gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Verlauf der Erkrankung werde auch durc h die behandelnden Ärzte der A.___ als chronifiziert betrachtet. Die Beurteilung des RAD stehe in absoluter Diskrepanz zum psychiatrischen Gutachten und zum akten kundigen Verlauf. Das Y.___ -Gutachten sei beweiskräftig. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfah rens sei sodann unzulässig (Urk. 1).
E. 3 Dr. B.___
führte in seinem Gutachten vom 29. März 2021 die folgenden Dia gnosen auf (Urk. 19 S. 48): - Chronische paranoide Schizophrenie, mit zunehmendem Residuum zwischen den Episoden (ICD-10 F20.04) - Prodromalphase in der Adoleszenz - Erste paranoide Psychose (2001/2002) mit vollst ä ndiger Remission - Zweite paranoide Psychose (10/2006-2011) mit Teilremission - mit optischen und akustischen (kommentierenden/ imperativ en) Halluzinationen - mit Wahnwahrnehmungen und systematisiertem Wahn - Dritte Psychose (ab 8/2013) mit Residuum (kognitive St ö rungen, allgemeiner Interesseverlust,
R ü ckzug aus sozialen Bez ü gen, Apa thie/
Anhedonie, verflachter/inad ä quater Affekt,
Antriebsarmut, Verwahr lo sungs tendenz) - mit taktilen Halluzinationen (Dermatozoenwahn) ab 2015 - mit agoraphobischem Vermeidungsverhalten (Ö V, Haus alleine verlassen) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ab circa 2009 - mit unkontrollierbaren Sorgen bzgl. k ü nftigem Ungl ü ck, Nervo si t ä t, erh ö hter motorischer
Spannung mit Muskelschmerzen und vegetativer Ü bererregbarkeit Der Gutachter hielt in seiner Expertise fest, die Beschwerdeführerin sei 1965 in Casablanca (Marokko) als zweites von fünf Kindern geboren worden und auf gewachsen. Bei einem schweren Autounfall circa im Jahr 1964 sei ihre Mutter im Gesicht schwer verletzt worden, der jüngste Bruder und das Au-Pair-Mädchen seien gestorben. Im Alter von 14 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren Vater verloren, dieser sei an einem Herzleiden gestorben. Zwei Jahre vor der Matura sei es zu einer Adoleszentenkrise gekommen . N ach einer Psychotherapie, einem Schulwechsel und einem Umzug zu Verwandten habe sie doch noch einen erfolg reichen Abschluss absolviert . Danach habe sie eine Schneiderlehre in Casablanca besucht, Spanisch gelernt und eine Modeschule in Paris besucht . Zurück in Marokko habe sie zunächst an der Rezeption einer
Import-Exportfirma gearbeitet und schliesslich ein eigenes Modegeschäft in Casablanca erfolgreich geführt. 1994 habe sie ihren sp äteren Ehemann kennen ge l ernt, welchen sie 1996 geheiratet habe . In der Schweiz sei die Beschwerde füh rerin mangels anderer Möglichkeiten als Kellnerin in Restaurants tätig gewesen .
2001 sei die erste Psychose aufgetreten mit der Angst, der Ehemann wolle sie vergiften. 2002 sei es zur Trennung und 2005 zur Scheidung gekommen. Die Psychose sei vollständig remittiert. 2005 habe die Beschwerdeführerin eine zweite Beziehung (ohne Heirat) mit einem gut situierten US-amerikanischen Geschäfts mann begonnen und mit ihm in einer teure n Wohnung in C.___ gewohnt . Nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt bei der Sch wester in der West schweiz ab Oktober 2006 sei die zweite
Psychose aufgetreten; die Beschwerde führer in habe das Gefühl gehabt, ihr Partner habe mit der CIA zu tun und
überwache sie mit in ihren Zähnen implantierten Sendern. Sie habe sich damals die Zähne
ziehen lassen, um von diesen Sendern befreit zu werden. Im Mai 2008 sei es zu einem Arbeitsversuch in einer
Reinigun g in D.___ gekommen, welcher wegen paranoiden Ängsten gescheitert sei. Schliesslich sei die Beschwerde füh rerin im Winter
2009/2010 obdachlos geworden und habe T raumatische s erlebt. Dur ch das Sozialwerk E.___ sei die Beschwerdeführerin wieder aufge fan gen worden und es sei zur Teilremission der psychotischen Symptome ge kommen. Die Beschwerdeführerin sei in
der Lage gewesen, sozial ausreichend zu funktionieren und die in den Hintergrund getretenen Halluzinationen
und Ver folgungsängste nach aussen zu verheimlichen. Im weiteren Verlauf habe sich die psychotische Symptomatik aufgrund eines schwierigen Arbeitsklimas (Stelle durch RAV vermittelt) wieder verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie w erde gesucht und habe sich ab August 2013, im Rahmen einer dritten Psychose, nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. In der Folge sei sie in ihrer Wohnung geblieben, abgesehen von seltenen Arztbesuchen und versorgt durch die Nachbarin. Ihre Schwester aus der Westschweiz habe zunehmend besorgt Kontakt gesucht, sei aber nicht eingelassen worden. Als es dieser im August 2016 mit Hilfe der Sozialberatung gelungen sei, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sei diese vermüllt gewesen und die Beschwerdeführerin – sonst eine sehr saubere und gepflegte Person – sei in einem verwahrlosten und gemäss Schwester abge magerten Zustand gewesen. Es sei zu einer langen Phase sozialpsychiatrischer Reintegration mit Hospitalisationen, tagesklinischer Behandlung sowie betreutem Wohnen gekommen. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin in einem Zimmer, ein gebettet in eine grössere betreute Wohngemeinschaft. Sie sei knapp in der Lage, für sich zu kochen, beim Einkaufen benötige sie mitunter Begleitung oder müsse zumindest ermuntert werden, ebenso bei der Hygiene (Duschen sei weiterhin angstbesetzt). Ihre Freizeit verbringe sie passiv mit Rauchen. Hier würden ent sprechend der schizophrenen Negativsymptomatik Antrieb, Motivation, Interesse, Konzentration und Durchhaltevermögen fehlen . Die bis zum Krankheitsbeginn vorhandenen Ressourcen würden nun fehlen. Geblieben sei eine (kindlich anmu tende) Kooperationsbereitschaft, wobei die Beschwerdeführerin ohne soziale Ani mation im Wollen steckenbleibe. Für die verbindliche Umsetzung übernommener Aufgaben, einschliesslich Besuch von Therapieterminen und medikamentöser Compliance, fehlten der Antrieb, die Konzentration, der Fokus und die Ausdauer (Urk. 19 S. 49 f.). Das Aktivitätsniveau sei in den unterschiedlichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (Urk. 19 S. 51). Dr. B.___ konstatierte, der späte Behandlungsbeginn, die fehlende Offenheit gegenüber Bezugspersonen und Ärzten, durch die eine wirksame Behandlung ver schleppt worden sei, sei krankheitsbedingt und keine Frage von Kooperation oder Ressourcen. Die Behandlung mit Leponex und Risperdal sei lege artis . Zusätzliche Massnahmen, welche zu einer überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könnten nicht benannt werden (Urk. 19 S. 50). Die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen seien konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (Urk. 19 S. 51). Der Guta chter gelangte zum Schluss, seit Beginn der dritten Psychose im August 2013 bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 19 S. 65).
E. 4.1 Es besteht kein Anlass, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Dr. B.___ tätigte sorgfä ltige und umfas sende Abklärungen, wobei er eigens Auskünfte bei der Schwester der Beschwerdeführerin, der behandelnden Psy chiaterin und der Leiterin des Betreuten Wohnens einholte (Urk. 19 S. 7). Er legte sodann in Auseinandersetzung mit den Vorakten in n achvollziehbarer Weise dar, weshalb die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen der Beschwer de führerin konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide seien . In diesem Zusammenhang begründete er auch schlüssig und unter Be rücksichtigung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 141 V 281, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. Z.___ (RAD) nicht anschliessen könne (Urk. 19 S. 51 ff.). Seine Beurteilung steht überdies im Einklang mit der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ im polydisziplinären Gutachten vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/52), welche der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/52/24 und 33) . Dem Gerichts gutachten, welches von den Parteien in den Stellungnahmen vom 22. April 2021 (Urk. 23) und 5./10. Mai 2021 (Urk. 24 und 25) nicht in Frage gestellt wurde, kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 4.2 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 i n sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts dessen erübrigt sich ein Einkommen svergleich. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 5. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/14), kann ein Rentenanspruch (vorliegend ein Anspruch auf eine ganze Rente) gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach der sechsmonatigen Anmeldefrist, das heisst per März 2017 entstehen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2017 zuzu sprechen.
E. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1’000. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.
E. 5.3 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerd eführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung, wobei diese dem mit Beschluss vom
10. Juli 2020 (Urk. 8) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Recht san walt Kaspar Gehring, zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streits ache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Der geltend gemachte Verfahrensaufwand von 11.5 Stunden (Urk. 23 S. 2) erweist sich als angemessen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist deshalb mit Fr. 2'8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
17. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichts gut achtens im Betrag von Fr. 9'000.-- zu erstatten. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00331
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
18. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___, welche in ihrem Heimatland eine Aus bildung als Schneiderin absolviert hatte, reiste im Oktober 1996 in die Schweiz ein und erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. September 2016) – nebst zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit und Nichter werbstätigkeit – bescheidene Einkünfte aus ihrer Erwerbstätigkeit als Angestellte oder als Selbständigerwerbende . Am 5. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychiatrische Erkrankung, bestehend seit dem Jahr 2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, Urk. 7/14 und Urk. 7/18). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklä rungen und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2017 mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/27). In der Folge liess sie die Versicherte polydisziplinär (internistisch, orthopädisch und psychiatrisch) beguta chten (Urk. 7/41). Das Y.___ erstattete das polydisziplinäre Gutachten am 25. Januar 2018 (Urk. 7/52). Nach Rückfragen (Urk. 7/53) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde das Gutachten am 19. April 2018 ergänzt (Urk. 7/58). Daraufhin wurde die Versicherte am 27. Juni 2018 zusätzlich von Dr. Z.___ untersucht, welche ihren Bericht am 24. Juli 2018 erstattete (Urk. 7/65). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Oktober 2018 [Urk. 7/71], Einwand vom 2. November
2018 [Urk. 7/76] inklusive Ergänzung vom 7. Dezember
2018 [Urk. 7/79]) sowie Einholung ei nes Berichts der psychiatrischen Klinik A.___ vom 20. Mai 2019 (Urk. 7/81) beziehungsweise einer Stellungnahme der Versicherten dazu vom 9. Dezember 2019 (Urk. 7/87) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. April 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/89]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 19. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente der Invaliden versicherung, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 schloss die Be schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Da das Gericht zum Schluss gelangte, es könne in psychiatrischer Hinsicht nicht schlüssig beurteilt werden, welcher ärztlichen Einschätzung – der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___
oder der RAD-Fachärztin
– zu folgen sei, stellte es mit Beschluss vom 10. Juli 2020 in Aussicht, ein Gerichtsgutachten bei Dr.
med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, einzuholen. Es gewähr te der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege und beschloss, keinen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin sodann zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (Urk. 12) beschied das Gericht den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2020 auf Durch führung einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung sowie auf Er gän zung des Fragenkatalogs (Urk. 10) abschlägig. Es hielt am in Aussicht gestell ten Fragenkatalog fest und ernannte Dr. B.___ zum Gutachter. Dieser erstattete sein Gutachten am 29. März 2021 (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2021, es sei vollumfänglich auf das Gutachten abzustellen und die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 23). Die Beschwerde geg nerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2021 (Urk. 24) auf die Stel lungnahme des RAD vom 5. Mai 2021, welcher die Ei nschätzung von Dr. B.___ teilte (Urk. 25). Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 wurden die vorgenannten Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.
7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach d er Pra xis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schluss folgerungen gelangt. Eine a bweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/ aa). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesent li chen, die Beschwerdeführerin habe vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme kein regelmässiges und erhebliches Einkommen erzielt. Angesichts dessen und in Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin seien keine beruflichen Massnahmen eingeleitet worden. Aus den eingeholten ärztlichen Berichten hätten bei sich widersprechenden Diagnosen keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden können. Gemäss den medizinischen Abklärungen würden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine langdauernde Erwerbsunfähigkeit begründen. Dies habe die Untersuchung beim RAD gezeigt. Es seien massive Inkonsistenzen und starke Hinweise auf Aggravation sichtbar geworden. Im Y.___ -Gutachten seien im kur zen Befund nur die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden aufge führt worden; Inkonsistenzen seien nicht diskutiert worden (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, sie leide an einer paranoiden Schizophrenie. Es könne nicht auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden. Vielmehr sei ihr gestützt auf das Y.___ -Gutachten eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Der Verlauf der Erkrankung werde auch durc h die behandelnden Ärzte der A.___ als chronifiziert betrachtet. Die Beurteilung des RAD stehe in absoluter Diskrepanz zum psychiatrischen Gutachten und zum akten kundigen Verlauf. Das Y.___ -Gutachten sei beweiskräftig. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfah rens sei sodann unzulässig (Urk. 1). 3.
Dr. B.___
führte in seinem Gutachten vom 29. März 2021 die folgenden Dia gnosen auf (Urk. 19 S. 48): - Chronische paranoide Schizophrenie, mit zunehmendem Residuum zwischen den Episoden (ICD-10 F20.04) - Prodromalphase in der Adoleszenz - Erste paranoide Psychose (2001/2002) mit vollst ä ndiger Remission - Zweite paranoide Psychose (10/2006-2011) mit Teilremission - mit optischen und akustischen (kommentierenden/ imperativ en) Halluzinationen - mit Wahnwahrnehmungen und systematisiertem Wahn - Dritte Psychose (ab 8/2013) mit Residuum (kognitive St ö rungen, allgemeiner Interesseverlust,
R ü ckzug aus sozialen Bez ü gen, Apa thie/
Anhedonie, verflachter/inad ä quater Affekt,
Antriebsarmut, Verwahr lo sungs tendenz) - mit taktilen Halluzinationen (Dermatozoenwahn) ab 2015 - mit agoraphobischem Vermeidungsverhalten (Ö V, Haus alleine verlassen) - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ab circa 2009 - mit unkontrollierbaren Sorgen bzgl. k ü nftigem Ungl ü ck, Nervo si t ä t, erh ö hter motorischer
Spannung mit Muskelschmerzen und vegetativer Ü bererregbarkeit Der Gutachter hielt in seiner Expertise fest, die Beschwerdeführerin sei 1965 in Casablanca (Marokko) als zweites von fünf Kindern geboren worden und auf gewachsen. Bei einem schweren Autounfall circa im Jahr 1964 sei ihre Mutter im Gesicht schwer verletzt worden, der jüngste Bruder und das Au-Pair-Mädchen seien gestorben. Im Alter von 14 Jahren habe die Beschwerdeführerin ihren Vater verloren, dieser sei an einem Herzleiden gestorben. Zwei Jahre vor der Matura sei es zu einer Adoleszentenkrise gekommen . N ach einer Psychotherapie, einem Schulwechsel und einem Umzug zu Verwandten habe sie doch noch einen erfolg reichen Abschluss absolviert . Danach habe sie eine Schneiderlehre in Casablanca besucht, Spanisch gelernt und eine Modeschule in Paris besucht . Zurück in Marokko habe sie zunächst an der Rezeption einer
Import-Exportfirma gearbeitet und schliesslich ein eigenes Modegeschäft in Casablanca erfolgreich geführt. 1994 habe sie ihren sp äteren Ehemann kennen ge l ernt, welchen sie 1996 geheiratet habe . In der Schweiz sei die Beschwerde füh rerin mangels anderer Möglichkeiten als Kellnerin in Restaurants tätig gewesen .
2001 sei die erste Psychose aufgetreten mit der Angst, der Ehemann wolle sie vergiften. 2002 sei es zur Trennung und 2005 zur Scheidung gekommen. Die Psychose sei vollständig remittiert. 2005 habe die Beschwerdeführerin eine zweite Beziehung (ohne Heirat) mit einem gut situierten US-amerikanischen Geschäfts mann begonnen und mit ihm in einer teure n Wohnung in C.___ gewohnt . Nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt bei der Sch wester in der West schweiz ab Oktober 2006 sei die zweite
Psychose aufgetreten; die Beschwerde führer in habe das Gefühl gehabt, ihr Partner habe mit der CIA zu tun und
überwache sie mit in ihren Zähnen implantierten Sendern. Sie habe sich damals die Zähne
ziehen lassen, um von diesen Sendern befreit zu werden. Im Mai 2008 sei es zu einem Arbeitsversuch in einer
Reinigun g in D.___ gekommen, welcher wegen paranoiden Ängsten gescheitert sei. Schliesslich sei die Beschwerde füh rerin im Winter
2009/2010 obdachlos geworden und habe T raumatische s erlebt. Dur ch das Sozialwerk E.___ sei die Beschwerdeführerin wieder aufge fan gen worden und es sei zur Teilremission der psychotischen Symptome ge kommen. Die Beschwerdeführerin sei in
der Lage gewesen, sozial ausreichend zu funktionieren und die in den Hintergrund getretenen Halluzinationen
und Ver folgungsängste nach aussen zu verheimlichen. Im weiteren Verlauf habe sich die psychotische Symptomatik aufgrund eines schwierigen Arbeitsklimas (Stelle durch RAV vermittelt) wieder verstärkt. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, sie w erde gesucht und habe sich ab August 2013, im Rahmen einer dritten Psychose, nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. In der Folge sei sie in ihrer Wohnung geblieben, abgesehen von seltenen Arztbesuchen und versorgt durch die Nachbarin. Ihre Schwester aus der Westschweiz habe zunehmend besorgt Kontakt gesucht, sei aber nicht eingelassen worden. Als es dieser im August 2016 mit Hilfe der Sozialberatung gelungen sei, sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen, sei diese vermüllt gewesen und die Beschwerdeführerin – sonst eine sehr saubere und gepflegte Person – sei in einem verwahrlosten und gemäss Schwester abge magerten Zustand gewesen. Es sei zu einer langen Phase sozialpsychiatrischer Reintegration mit Hospitalisationen, tagesklinischer Behandlung sowie betreutem Wohnen gekommen. Aktuell lebe die Beschwerdeführerin in einem Zimmer, ein gebettet in eine grössere betreute Wohngemeinschaft. Sie sei knapp in der Lage, für sich zu kochen, beim Einkaufen benötige sie mitunter Begleitung oder müsse zumindest ermuntert werden, ebenso bei der Hygiene (Duschen sei weiterhin angstbesetzt). Ihre Freizeit verbringe sie passiv mit Rauchen. Hier würden ent sprechend der schizophrenen Negativsymptomatik Antrieb, Motivation, Interesse, Konzentration und Durchhaltevermögen fehlen . Die bis zum Krankheitsbeginn vorhandenen Ressourcen würden nun fehlen. Geblieben sei eine (kindlich anmu tende) Kooperationsbereitschaft, wobei die Beschwerdeführerin ohne soziale Ani mation im Wollen steckenbleibe. Für die verbindliche Umsetzung übernommener Aufgaben, einschliesslich Besuch von Therapieterminen und medikamentöser Compliance, fehlten der Antrieb, die Konzentration, der Fokus und die Ausdauer (Urk. 19 S. 49 f.). Das Aktivitätsniveau sei in den unterschiedlichen Lebensbe reichen vergleichbar eingeschränkt (Urk. 19 S. 51). Dr. B.___ konstatierte, der späte Behandlungsbeginn, die fehlende Offenheit gegenüber Bezugspersonen und Ärzten, durch die eine wirksame Behandlung ver schleppt worden sei, sei krankheitsbedingt und keine Frage von Kooperation oder Ressourcen. Die Behandlung mit Leponex und Risperdal sei lege artis . Zusätzliche Massnahmen, welche zu einer überwiegend wahrscheinlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könnten nicht benannt werden (Urk. 19 S. 50). Die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen seien konsistent und plausibel, die Untersuchungsergebnisse valide und nachvollziehbar (Urk. 19 S. 51). Der Guta chter gelangte zum Schluss, seit Beginn der dritten Psychose im August 2013 bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 19 S. 65). 4.
4.1
Es besteht kein Anlass, von dieser gutachterlichen Einschätzung abzuweichen. Dr. B.___ tätigte sorgfä ltige und umfas sende Abklärungen, wobei er eigens Auskünfte bei der Schwester der Beschwerdeführerin, der behandelnden Psy chiaterin und der Leiterin des Betreuten Wohnens einholte (Urk. 19 S. 7). Er legte sodann in Auseinandersetzung mit den Vorakten in n achvollziehbarer Weise dar, weshalb die geklagten Symptome und/oder Funktionsbeinbussen der Beschwer de führerin konsistent und plausibel und die Untersuchungsergebnisse valide seien . In diesem Zusammenhang begründete er auch schlüssig und unter Be rücksichtigung der massgeblichen Kriterien gemäss BGE 141 V 281, weshalb er sich der Einschätzung von Dr. Z.___ (RAD) nicht anschliessen könne (Urk. 19 S. 51 ff.). Seine Beurteilung steht überdies im Einklang mit der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ im polydisziplinären Gutachten vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/52), welche der Beschwerdeführerin ebenfalls aufgrund einer paranoiden Schizophrenie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 7/52/24 und 33) . Dem Gerichts gutachten, welches von den Parteien in den Stellungnahmen vom 22. April 2021 (Urk. 23) und 5./10. Mai 2021 (Urk. 24 und 25) nicht in Frage gestellt wurde, kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2
Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 i n sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist. Angesichts dessen erübrigt sich ein Einkommen svergleich. Da sich die Beschwerdeführerin erst am 5. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 7/14), kann ein Rentenanspruch (vorliegend ein Anspruch auf eine ganze Rente) gemäss Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 IVG frühestens nach der sechsmonatigen Anmeldefrist, das heisst per März 2017 entstehen. 4.3
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2017 zuzu sprechen. 5.
5.1
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 1’000. -- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen. 5 .2
5 .2.1
Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersu chungsmangel seitens der Verwal tung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Ko sten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungs grundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Gericht gelangte mit Beschluss vom
10. Juli 2020 (Urk. 8) zum Schluss, es könne aufgrund der Akten nicht schlüssig beurteilt werden, welcher der beiden ärztlichen Einschätzung en, der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin des Y.___ oder der Psychiaterin des RAD, zu folgen sei. Die beiden Fachärztinnen (Gutachterin und RAD) hätten derart unterschiedliche Befunde erhoben und das Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich Konsistenz dermassen gegensätzlich bewertet, dass die eine Beurteilung die andere zwangsläufig ausschliesse. Proble matisch erscheine, dass eine Abgrenzung zwischen den von der begutachtenden Psychiaterin selbst erhobenen und den von ihr gestützt auf die Anamnese festgestellten Befunden praktisch nicht möglich sei. Damit lasse sich auch nicht feststellen, ob sie sich bei ihrer Beurteilung primär auf die Angaben der Be schwerdeführerin abgestützt habe oder nicht. Die festgestellten Inkonsistenzen würden möglicherwei se auf eine Aggravation schlies sen lassen. Ebenso sei aber auch denkbar, dass diese mit einer Einschränkung des Gesundheitszustands in Zusammenhang stehen könnten, was vom Ger icht nicht beurteilt werden könne . Die Einholung einer p sychiatrischen Expertise erweise sich daher als notwendig. 5.2.2
Die Differenzen in den Beurteilungen der beiden obgenannten Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapie liessen sich aufgrund der Akten nicht auflösen. Damit lag ein durch die Verwaltung ungenügend abgeklärter Sachverhalt vor, weshalb die Kosten des Geric htsgutachtens im Betrag von Fr. 9’000.-- (Urk. 20) der Beschwerdegegnerin zu überbinden sind . 5.3
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerd eführerin Anspruch auf eine Pro zessen tschädigung, wobei diese dem mit Beschluss vom
10. Juli 2020 (Urk. 8) für das vorliegende Verfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter, Recht san walt Kaspar Gehring, zuzusprechen ist. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streits ache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Der geltend gemachte Verfahrensaufwand von 11.5 Stunden (Urk. 23 S. 2) erweist sich als angemessen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring ist deshalb mit Fr. 2'8 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
17. April 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem
1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichts gut achtens im Betrag von Fr. 9'000.-- zu erstatten. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2' 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro