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IV.2020.00322

ausserordentliche Rente; versicherungsmässige Voraussetzungen nicht erfüllt (weder rechtzeitig wieder in CH Wohnsitz genommen noch freiwillig versichert)

Zürich SozVersG · 2021-04-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , Staatsangehörige der Schweiz und von Spanien, wurde am 7. Februar 1991 in der Schweiz geboren (Urk. 10/41/16 und 10/10). Infolge einer Hemiparese rechts, einer ausgeprägten psychomotorischen Ungeschick lichkeit und eines allgemeinen Entwicklungsrückstands (Urk. 1 0 /4/72 f., 1 0 /4/57 und 1 0 /4/46) wurden ihr von der IV-Stelle Schaffhausen Sonderschulmass nahmen gewährt (Urk. 1 0 /4/63 ff.). In der Schweiz besuchte sie letztmals am 12. April 2001 die Sonderschule in Y.___ (Urk. 1 0 /4/20 und 1 0 /4/27). Danach lebte sie in Argentinien (Urk. 1 0 /4/17, 1 0 /4/8 und 1 0 /2/4).

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sie sich im April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Diese liess X.___ neuropsychologisch abklären (Urk. 1 0 /14) und leistete alsdann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbil dung zur Praktikerin Flo ristik mit Gärtnereikenntnissen ( Pra nach INSOS) im geschützten Rahmen von August 2015 bis August 2016 (Urk. 1 0 /29). Diese Aus bildung brach X.___ Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf einen Wegzug nach Spanien ab (Urk. 1 0 /34 und 1 0 /45/1). In der Folge verneinte die IV-Stelle Schaff hausen mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 0 /49). 1.2

Im Mai 2017 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 1 0 /56). Die neu zuständige Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , holte zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 1 0 /60 und 1 0 /66). An schlies send verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2018 erneut einen Renten - anspruch (Urk. 1 0 /72).

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2018 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 10/84/3 ff. ). Das Gericht kam in seinem Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 6 zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente abermals verneint worden sei. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bilde im Rahmen der Auslegung nach Treu und Glauben indessen nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. März 201 8. Eine Ausdehnung des Prozess gegenstandes auf diese Rentenart scheitere daran, dass sich die Sache nicht als spruchreif erweise. Dementsprechend wies das Gericht die Beschwerde ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente prüfe ( Urk. 10/94/13). Auf die dage gen von X.___

erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit seinem Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht ein ( Urk. 10/96). 1.3

Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/94/16) und Auskünfte bei der Stadt Y.___ ( Urk. 10/100, 10/105), der Stadt Z.___ ( Urk. 10/101) sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Urk. 10/107) ein. Anschliessend kündigte sie X.___

mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2020 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens a n ( Urk. 10/110), wogegen diese Einwand erhob ( Urk. 10/112). Am 2 4. April 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___

mit Eingabe vom 1 9. Mai 2020 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei eine a usserordentliche R ente zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Ihr prozessuale s Gesuch substantiierte und belegte sie mit Eingabe vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil IV.2018.00311 vom 3 0. Juli 2019 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat (vgl. Urk. 10/94) . Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 10/96). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die inzwischen weiter getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdef ührer in am 28. März 2013 in die Schweiz eingereist sei und nicht freiwillig bei der Alters- und Hinterlassenen

- respektive der Invalidenversicherung versichert gewesen sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, weshalb die Beiträge nicht bezahlt worden seien. Die Invalidität sei bereits im März 2009 eingetreten ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie sei in der Schweiz geboren und habe hier einen grossen Teil ihres Lebens verbracht sowie versucht, eine Ausbil dung zu absolvieren, deren Kosten die Invalidenversicherung übernommen habe. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nichts dagegen tun können, dass ihre an einer psychischen Erkrankung leidende, eine Invalidenrente beziehende Mutter sie nach Argentinien und Spanien mitgeschleppt habe. Die Beschwer degegnerin habe ausser Acht gelassen, dass sie ihre Ausbildung in der S chweiz fortgesetzt habe, und gemäss Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Arbeitsunfähigkeit erst im Ja hr 2017 auf grund einer mittelgra digen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belas tungsstörung infolge des Missbrauchs eingetreten sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht legte in E. 5.1 des Urteil s IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019

dar, dass weder in der Rentenverfügung vom 7. März 2016 ( Urk. 10/49) noch derjenigen vom 1. März 2018 ( Urk. 10/72) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente entschieden worden sei. Deren Wortlaut sei nicht eindeutig gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfe n , dass ihr Anspruch anhand der jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen ( Art. 36 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ) geprüft worden sei (vgl. Urk. 10/94/9) . Diese Feststel lungen wurden weder von den Parteien beanstandet , noch ergibt sich diesbezüg lich etwas Neues aus den Akten. 3.2

Des Weiteren erörterte das Sozialversicherungsgericht in E. 4 des soeben erwähn ten Urteils ausführlich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des vorliegend strittigen Anspruchs : Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordent liche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht. 3.3

Von Bedeutun g sind dabei allein die Versicherungs jahre, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht und die grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente massgebend sind. Tritt der Versicherungsfall daher nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res ein, muss die invalide Person ab Jahresbegi nn bis zum Risikoeintritt grund sätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben ( Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG; vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4 in Pra 2006 Nr. 151 S. 1031 f., Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2). Dafür muss sie grund sätzlich – abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen und von der freiwilligen Versicherung – in der Schweiz wohnhaft sein o der in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausüben ( Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG; BGE 131 V 390 E. 6.2 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151). Besteht das invalidisierende Leiden seit der Kind heit, so tritt die Invalidität allerdings wie bei der ordentlichen Rente bereits im Monat ein, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_446/2013 vom 2 1. März 2014 E. 7.1). Eine in einem EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet in diese m Zusammenhang keine Berück sich tigung (vgl. BGE 131 V 390 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151, ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_259/2016 vom 1 9. Juli 2016 E. 5). 3. 4

Die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie der Wohnsitz in der Schweiz, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Vers icherungsjahre müssen grund sätz lich im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein. Dies gilt indes nicht absolut. So ist eine erneute Anspruchsprüfung bezogen auf den Zeitpunkt mö g lich, indem eine bisher nicht erfüllte, aber noch realisierbare Voraussetzung neu gegeben ist. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesgerichts etwa der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts oder die Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 2 1. Mär z 2014 E. 6.2 mit Hinweis insbe sondere auf BGE 111 V 110 E. 3d und das Urteil 9C_1042/2008 vom 2 3. Juli 2009 E. 3.3; vgl. auch Rz . 5017 KSBIL, Stand 1. Januar 2019). 4. 4.1

Die Beschwerdeführeri n leidet, wie bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3.2 dargetan (vgl. Urk. 10/94/6), seit frühester Kindheit an einem allge meinen Entwicklungsrück stand (kognitiv, sprachlich, verbal), mit Status nach Hirnschädigung mit leichter rechtsseitiger Halbseitenlähmung als Folge eines hypovolämischen Schocks im Alter von sieben Monaten, aufgrund de ssen sie auf dem ersten Arbeitsmarkt über fordert wäre (vgl. Urk. 10/4/72, 10/4/57, 10/14/11-13, 10/50/5 und 10/41). Nach dem in E. 3.3 Ausgeführten trat die Invalidität somit im Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 7. Februar 2009 ein. Die zu Taggeldern berechtigenden Eingliederungs massnahmen konnten erst nach ihrer A nmeldung im April 2013 (Urk. 10/2) an die Hand genommen werden (Urk. 10/46) und bezweckten die Eingliederung im geschützten Rahmen. Dem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2009 stand deshalb auch keine über die Volljährigkeit hinaus andauernde Eingliederung entgegen (vgl. AHI-Praxis 3/2001 S. 152 ff., BGE 137 V 417 E. 2.4 ). 4.2

Die Beschwerdeführer in beruft sich in diesem Zusammenhang e rneut auf den Bericht vom

10. Oktober 2017 , verfasst von Dr. A.___ (Urk. 10/66/1-6) , bei d er

die Beschwerdeführerin seit End e Mai 2017 in Behandlung steht. Dazu wurde

bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3. 3 ausgeführt, dass es –

u ngeachtet des ungeklärten Ausmasses der allein psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit

– aufgrund der Akten als unwahrscheinlich erscheine , dass eine all fällige Invalidität aus psychischen Gründen erst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2016 eingetreten sei . Dr. A.___

habe zwar erstmals aktenkundig eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiziert . Dazu habe sie jedoch erläutert , die Beschwerde führerin sei in Argentinien von ihrer Tante misshandelt und von ihrem schizo phrenen Onkel sexuell missbraucht worden. Dabei habe sie mitunter über seit dem 15. Lebensjahr bestehende Symptome berichtet (Urk. 1 0 /66/1-2). Es komme hinzu , dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 8. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte habe , die Beschwerdeführerin sei bereits in Argen tinien psychiatrisch behandelt worden (Urk. 1 0 /58/1).

Weder aus der Argumentation der Beschwerdeführer in noch aus den Akten ergibt sich etwas Neues. Ein nach der Volljährigkeit aufgetretenes psychisches Leiden, das sich erst im Jahr 2017 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, lässt sich nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts nötigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellen. Im Übrigen würde ein solches letztlich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. So müsste die Beschwerdeführerin auch bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres lückenlos Beiträge – diesfalls bis ins Jahr 2017 – geleistet haben (vgl. E. 3.3). 4.3

Der von der Beschwerdegegnerin inzwischen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ eingeholten Adressauskunft vom 2 6. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 7. Februar 1991 in Y.___ geboren wurde. Am 1 6. März 2001 wurde ihr Wegzug nach Argentinien gemel det. Per 1. April 2013 erfolgte ihr Zuzug aus B.___ in Deutschland . Von Juni

2014 bis Januar 2015 lebte sie in C.___ , bevor sie nach Y.___ zurück kehrte, um sich alsdann per 1 8. Oktober 2015 nach Spanien abzumelden (vgl. Urk. 10/105/1-2; ferner Urk. 10/100). Gemäss Telefonnotiz zum Gespräch mit der Einwohner k ontrolle Z.___ meldete die Beschwerdeführerin anschliessend ihren erneuten Zuzug in die S chweiz (von Barcelona) per 1. November 2016 (vgl. Urk. 10/101) .

Aufgrund der Akten ist es somit nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die gebur ts- oder zumindest frühinvalide Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität im März 2009 , dem Folgemonat nach ihrem 1 8. Geburts tag , ihren Wohnsitz in Argentinien oder zumindest im Ausland hatte (vgl. auch Urk. 10/84/4 ) . Sie selbst gab stets an, im Sommer 2012 in die Schweiz eingereist zu sein ( Urk. 10 / 2 / 4 und 10 /14/6). Daran hielt sie auch im vorliegenden Verfahren fest ( Urk. 1 Ziff. 3). Obschon ihr die Bedeutung des Einreisedatums inzwischen bewusst sein

muss , hat sie ihre Behauptung bis heute nicht überprüfbar substan tiiert oder belegt. Im Auszug aus

dem Individuellen Konto vom 9. Juni 2017 findet sich zwar ein Eintrag für die Monate Juni bis Dezember 2012 betreffend die Werkstätte D.___ in

Y.___ (vgl. Urk. 10/59/1) . Der in der Adress auskunft angegebene Zuzugsort B.___ liegt aber unmittelbar hinter der Grenze, sodass die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Fahrminuten mit dem

Zug oder Auto von B.___ nach Y.___ und umgekehrt gelangen konnte. Im Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin nach Spanien (vgl. auch Urk. 1 0 /66/2) und kehrte wohl im November 2016 erneut zurück in die Schweiz (allenfalls falsche Jahreszahl in der Sozialhilfebestätigung: Urk. 10/84/18). 4.4

Zusammenfassend nahm die Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland unstrittig wieder Wohnsitz in der Schweiz , was nach der in Erwägung 3.4 dargelegten Rechtsprechung eine erneute Anspruchsprüfung erlaubt. Mit Blick auf die geforderte gleiche Anzahl Versicherungsjahre wie der eigene Jahr gang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 das 2 0. Altersjahr vollendete. Von den in Erwägung 3.3 aufgezählten Möglichkeiten, in der Schweiz versichert zu sein, kommen aufgrund der Akten mangels einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum nur Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a lit . a AHVG) oder freiwillige Versicherung ( Art. 2 AHVG) in Betracht. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses neu zu prüfen sind, setzt die Bejahung einer gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie ihr Jahrgang folglich voraus, dass die Beschwerdeführerin entweder spätestens am 3 1. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste oder vom 1. Januar 2012 bis zur Einreise hier freiwillig versichert war.

Aufgrund der neuen Abklärungen ist nun mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin von April 2001 bis April 2013 im Ausland lebte. Die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK bestätigte sodann, dass die Beschwerdeführerin nie bei der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen - (AHV) respektive Invalidenver sicherung (IV) versichert war ( Urk. 10/107), was diese nicht bestritten hat. 5.

Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführer in, wonach sie und ihre Mutter sinngemäss mit der Wahrung ihrer Interessen über fordert gewesen seien, kann wiederum auf das im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 in E. 5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Ihre Mutter wäre damals verpflichtet gewesen wäre, der Invalidenversicherung den Abbruch der von ihr finanzierten Sonderschule sowie den Wegzug ins Ausland mitzuteilen. Auch wäre es der Mutter freigesta nden, sich bei der Invalidenver sicherung über die Voraus setzungen eines spät eren Leistungsbezugs zu erkundi gen zumal niemand Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa ). Ihr Verhalten ver unmöglichte es der Invalidenver sicherung zudem, ihre fortgesetzte Leistungspflicht zu prüfen bzw. sie über einen allfälligen Leistungsverlust näher zu informieren (vgl. Urk. 10 /4/4-14). Eine Verletzung der Informationspflicht der

Beschwerdegegnerin nach Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2010 vom 7. März 2011 E. 4) fällt somit ausser Betracht. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihre r gesetzlichen Vertrete rin wie ihr eigenes anrechnen zu lassen. 6.

Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig

( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 4 00. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ; vgl. Urk. 8 ). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 die unent geltliche Prozessführung bewilligt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerd eführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , Staatsangehörige der Schweiz und von Spanien, wurde am 7. Februar 1991 in der Schweiz geboren (Urk. 10/41/16 und 10/10). Infolge einer Hemiparese rechts, einer ausgeprägten psychomotorischen Ungeschick lichkeit und eines allgemeinen Entwicklungsrückstands (Urk. 1 0 /4/72 f., 1 0 /4/57 und 1 0 /4/46) wurden ihr von der IV-Stelle Schaffhausen Sonderschulmass nahmen gewährt (Urk. 1 0 /4/63 ff.). In der Schweiz besuchte sie letztmals am 12. April 2001 die Sonderschule in Y.___ (Urk. 1 0 /4/20 und 1 0 /4/27). Danach lebte sie in Argentinien (Urk. 1 0 /4/17, 1 0 /4/8 und 1 0 /2/4).

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sie sich im April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Diese liess X.___ neuropsychologisch abklären (Urk. 1 0 /14) und leistete alsdann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbil dung zur Praktikerin Flo ristik mit Gärtnereikenntnissen ( Pra nach INSOS) im geschützten Rahmen von August 2015 bis August 2016 (Urk. 1 0 /29). Diese Aus bildung brach X.___ Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf einen Wegzug nach Spanien ab (Urk. 1 0 /34 und 1 0 /45/1). In der Folge verneinte die IV-Stelle Schaff hausen mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 0 /49).

E. 1.2 Im Mai 2017 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 1 0 /56). Die neu zuständige Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , holte zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 1 0 /60 und 1 0 /66). An schlies send verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2018 erneut einen Renten - anspruch (Urk. 1 0 /72).

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2018 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 10/84/3 ff. ). Das Gericht kam in seinem Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 6 zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente abermals verneint worden sei. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bilde im Rahmen der Auslegung nach Treu und Glauben indessen nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. März 201 8. Eine Ausdehnung des Prozess gegenstandes auf diese Rentenart scheitere daran, dass sich die Sache nicht als spruchreif erweise. Dementsprechend wies das Gericht die Beschwerde ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente prüfe ( Urk. 10/94/13). Auf die dage gen von X.___

erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit seinem Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht ein ( Urk. 10/96).

E. 1.3 Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/94/16) und Auskünfte bei der Stadt Y.___ ( Urk. 10/100, 10/105), der Stadt Z.___ ( Urk. 10/101) sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Urk. 10/107) ein. Anschliessend kündigte sie X.___

mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2020 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens a n ( Urk. 10/110), wogegen diese Einwand erhob ( Urk. 10/112). Am 2 4. April 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob X.___

mit Eingabe vom 1 9. Mai 2020 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei eine a usserordentliche R ente zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Ihr prozessuale s Gesuch substantiierte und belegte sie mit Eingabe vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil IV.2018.00311 vom 3 0. Juli 2019 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat (vgl. Urk. 10/94) . Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 10/96).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die inzwischen weiter getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdef ührer in am 28. März 2013 in die Schweiz eingereist sei und nicht freiwillig bei der Alters- und Hinterlassenen

- respektive der Invalidenversicherung versichert gewesen sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, weshalb die Beiträge nicht bezahlt worden seien. Die Invalidität sei bereits im März 2009 eingetreten ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie sei in der Schweiz geboren und habe hier einen grossen Teil ihres Lebens verbracht sowie versucht, eine Ausbil dung zu absolvieren, deren Kosten die Invalidenversicherung übernommen habe. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nichts dagegen tun können, dass ihre an einer psychischen Erkrankung leidende, eine Invalidenrente beziehende Mutter sie nach Argentinien und Spanien mitgeschleppt habe. Die Beschwer degegnerin habe ausser Acht gelassen, dass sie ihre Ausbildung in der S chweiz fortgesetzt habe, und gemäss Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Arbeitsunfähigkeit erst im Ja hr 2017 auf grund einer mittelgra digen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belas tungsstörung infolge des Missbrauchs eingetreten sei ( Urk. 1).

E. 3 AHVG; vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4 in Pra 2006 Nr. 151 S. 1031 f., Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2). Dafür muss sie grund sätzlich – abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen und von der freiwilligen Versicherung – in der Schweiz wohnhaft sein o der in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausüben ( Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG; BGE 131 V 390 E. 6.2 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151). Besteht das invalidisierende Leiden seit der Kind heit, so tritt die Invalidität allerdings wie bei der ordentlichen Rente bereits im Monat ein, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_446/2013 vom 2 1. März 2014 E. 7.1). Eine in einem EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet in diese m Zusammenhang keine Berück sich tigung (vgl. BGE 131 V 390 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151, ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_259/2016 vom 1 9. Juli 2016 E. 5).

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht legte in E. 5.1 des Urteil s IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019

dar, dass weder in der Rentenverfügung vom 7. März 2016 ( Urk. 10/49) noch derjenigen vom 1. März 2018 ( Urk. 10/72) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente entschieden worden sei. Deren Wortlaut sei nicht eindeutig gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfe n , dass ihr Anspruch anhand der jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen ( Art. 36 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ) geprüft worden sei (vgl. Urk. 10/94/9) . Diese Feststel lungen wurden weder von den Parteien beanstandet , noch ergibt sich diesbezüg lich etwas Neues aus den Akten.

E. 3.2 Des Weiteren erörterte das Sozialversicherungsgericht in E. 4 des soeben erwähn ten Urteils ausführlich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des vorliegend strittigen Anspruchs : Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordent liche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht.

E. 3.3 Von Bedeutun g sind dabei allein die Versicherungs jahre, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht und die grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente massgebend sind. Tritt der Versicherungsfall daher nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res ein, muss die invalide Person ab Jahresbegi nn bis zum Risikoeintritt grund sätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben ( Art. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 4 und 10 /14/6). Daran hielt sie auch im vorliegenden Verfahren fest ( Urk. 1 Ziff. 3). Obschon ihr die Bedeutung des Einreisedatums inzwischen bewusst sein

muss , hat sie ihre Behauptung bis heute nicht überprüfbar substan tiiert oder belegt. Im Auszug aus

dem Individuellen Konto vom 9. Juni 2017 findet sich zwar ein Eintrag für die Monate Juni bis Dezember 2012 betreffend die Werkstätte D.___ in

Y.___ (vgl. Urk. 10/59/1) . Der in der Adress auskunft angegebene Zuzugsort B.___ liegt aber unmittelbar hinter der Grenze, sodass die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Fahrminuten mit dem

Zug oder Auto von B.___ nach Y.___ und umgekehrt gelangen konnte. Im Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin nach Spanien (vgl. auch Urk. 1 0 /66/2) und kehrte wohl im November 2016 erneut zurück in die Schweiz (allenfalls falsche Jahreszahl in der Sozialhilfebestätigung: Urk. 10/84/18).

E. 4.1 Die Beschwerdeführeri n leidet, wie bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3.2 dargetan (vgl. Urk. 10/94/6), seit frühester Kindheit an einem allge meinen Entwicklungsrück stand (kognitiv, sprachlich, verbal), mit Status nach Hirnschädigung mit leichter rechtsseitiger Halbseitenlähmung als Folge eines hypovolämischen Schocks im Alter von sieben Monaten, aufgrund de ssen sie auf dem ersten Arbeitsmarkt über fordert wäre (vgl. Urk. 10/4/72, 10/4/57, 10/14/11-13, 10/50/5 und 10/41). Nach dem in E. 3.3 Ausgeführten trat die Invalidität somit im Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 7. Februar 2009 ein. Die zu Taggeldern berechtigenden Eingliederungs massnahmen konnten erst nach ihrer A nmeldung im April 2013 (Urk. 10/2) an die Hand genommen werden (Urk. 10/46) und bezweckten die Eingliederung im geschützten Rahmen. Dem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2009 stand deshalb auch keine über die Volljährigkeit hinaus andauernde Eingliederung entgegen (vgl. AHI-Praxis 3/2001 S. 152 ff., BGE 137 V 417 E. 2.4 ).

E. 4.2 Die Beschwerdeführer in beruft sich in diesem Zusammenhang e rneut auf den Bericht vom

10. Oktober 2017 , verfasst von Dr. A.___ (Urk. 10/66/1-6) , bei d er

die Beschwerdeführerin seit End e Mai 2017 in Behandlung steht. Dazu wurde

bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3. 3 ausgeführt, dass es –

u ngeachtet des ungeklärten Ausmasses der allein psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit

– aufgrund der Akten als unwahrscheinlich erscheine , dass eine all fällige Invalidität aus psychischen Gründen erst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2016 eingetreten sei . Dr. A.___

habe zwar erstmals aktenkundig eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiziert . Dazu habe sie jedoch erläutert , die Beschwerde führerin sei in Argentinien von ihrer Tante misshandelt und von ihrem schizo phrenen Onkel sexuell missbraucht worden. Dabei habe sie mitunter über seit dem 15. Lebensjahr bestehende Symptome berichtet (Urk. 1 0 /66/1-2). Es komme hinzu , dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 8. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte habe , die Beschwerdeführerin sei bereits in Argen tinien psychiatrisch behandelt worden (Urk. 1 0 /58/1).

Weder aus der Argumentation der Beschwerdeführer in noch aus den Akten ergibt sich etwas Neues. Ein nach der Volljährigkeit aufgetretenes psychisches Leiden, das sich erst im Jahr 2017 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, lässt sich nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts nötigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellen. Im Übrigen würde ein solches letztlich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. So müsste die Beschwerdeführerin auch bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres lückenlos Beiträge – diesfalls bis ins Jahr 2017 – geleistet haben (vgl. E. 3.3).

E. 4.3 Der von der Beschwerdegegnerin inzwischen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ eingeholten Adressauskunft vom 2 6. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 7. Februar 1991 in Y.___ geboren wurde. Am 1 6. März 2001 wurde ihr Wegzug nach Argentinien gemel det. Per 1. April 2013 erfolgte ihr Zuzug aus B.___ in Deutschland . Von Juni

2014 bis Januar 2015 lebte sie in C.___ , bevor sie nach Y.___ zurück kehrte, um sich alsdann per 1 8. Oktober 2015 nach Spanien abzumelden (vgl. Urk. 10/105/1-2; ferner Urk. 10/100). Gemäss Telefonnotiz zum Gespräch mit der Einwohner k ontrolle Z.___ meldete die Beschwerdeführerin anschliessend ihren erneuten Zuzug in die S chweiz (von Barcelona) per 1. November 2016 (vgl. Urk. 10/101) .

Aufgrund der Akten ist es somit nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die gebur ts- oder zumindest frühinvalide Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität im März 2009 , dem Folgemonat nach ihrem 1 8. Geburts tag , ihren Wohnsitz in Argentinien oder zumindest im Ausland hatte (vgl. auch Urk. 10/84/4 ) . Sie selbst gab stets an, im Sommer 2012 in die Schweiz eingereist zu sein ( Urk. 10 / 2 /

E. 4.4 Zusammenfassend nahm die Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland unstrittig wieder Wohnsitz in der Schweiz , was nach der in Erwägung 3.4 dargelegten Rechtsprechung eine erneute Anspruchsprüfung erlaubt. Mit Blick auf die geforderte gleiche Anzahl Versicherungsjahre wie der eigene Jahr gang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 das 2 0. Altersjahr vollendete. Von den in Erwägung 3.3 aufgezählten Möglichkeiten, in der Schweiz versichert zu sein, kommen aufgrund der Akten mangels einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum nur Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a lit . a AHVG) oder freiwillige Versicherung ( Art. 2 AHVG) in Betracht. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses neu zu prüfen sind, setzt die Bejahung einer gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie ihr Jahrgang folglich voraus, dass die Beschwerdeführerin entweder spätestens am 3 1. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste oder vom 1. Januar 2012 bis zur Einreise hier freiwillig versichert war.

Aufgrund der neuen Abklärungen ist nun mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin von April 2001 bis April 2013 im Ausland lebte. Die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK bestätigte sodann, dass die Beschwerdeführerin nie bei der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen - (AHV) respektive Invalidenver sicherung (IV) versichert war ( Urk. 10/107), was diese nicht bestritten hat.

E. 5 Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführer in, wonach sie und ihre Mutter sinngemäss mit der Wahrung ihrer Interessen über fordert gewesen seien, kann wiederum auf das im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 in E. 5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Ihre Mutter wäre damals verpflichtet gewesen wäre, der Invalidenversicherung den Abbruch der von ihr finanzierten Sonderschule sowie den Wegzug ins Ausland mitzuteilen. Auch wäre es der Mutter freigesta nden, sich bei der Invalidenver sicherung über die Voraus setzungen eines spät eren Leistungsbezugs zu erkundi gen zumal niemand Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa ). Ihr Verhalten ver unmöglichte es der Invalidenver sicherung zudem, ihre fortgesetzte Leistungspflicht zu prüfen bzw. sie über einen allfälligen Leistungsverlust näher zu informieren (vgl. Urk.

E. 10 /4/4-14). Eine Verletzung der Informationspflicht der

Beschwerdegegnerin nach Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2010 vom 7. März 2011 E. 4) fällt somit ausser Betracht. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihre r gesetzlichen Vertrete rin wie ihr eigenes anrechnen zu lassen. 6.

Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig

( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 4 00. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ; vgl. Urk. 8 ). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 die unent geltliche Prozessführung bewilligt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerd eführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00322

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 9. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , Staatsangehörige der Schweiz und von Spanien, wurde am 7. Februar 1991 in der Schweiz geboren (Urk. 10/41/16 und 10/10). Infolge einer Hemiparese rechts, einer ausgeprägten psychomotorischen Ungeschick lichkeit und eines allgemeinen Entwicklungsrückstands (Urk. 1 0 /4/72 f., 1 0 /4/57 und 1 0 /4/46) wurden ihr von der IV-Stelle Schaffhausen Sonderschulmass nahmen gewährt (Urk. 1 0 /4/63 ff.). In der Schweiz besuchte sie letztmals am 12. April 2001 die Sonderschule in Y.___ (Urk. 1 0 /4/20 und 1 0 /4/27). Danach lebte sie in Argentinien (Urk. 1 0 /4/17, 1 0 /4/8 und 1 0 /2/4).

Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz meldete sie sich im April 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Leistungsbezug an (Urk. 1 0 /2). Diese liess X.___ neuropsychologisch abklären (Urk. 1 0 /14) und leistete alsdann Kostengutsprache für eine erstmalige Ausbil dung zur Praktikerin Flo ristik mit Gärtnereikenntnissen ( Pra nach INSOS) im geschützten Rahmen von August 2015 bis August 2016 (Urk. 1 0 /29). Diese Aus bildung brach X.___ Anfang Oktober 2015 im Hinblick auf einen Wegzug nach Spanien ab (Urk. 1 0 /34 und 1 0 /45/1). In der Folge verneinte die IV-Stelle Schaff hausen mit Verfügung vom 7. März 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 0 /49). 1.2

Im Mai 2017 meldete sich X.___ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 1 0 /56). Die neu zuständige Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , holte zunächst Berichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 1 0 /60 und 1 0 /66). An schlies send verneinte sie mit Verfügung vom 1. März 2018 erneut einen Renten - anspruch (Urk. 1 0 /72).

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. April 2018 Be schwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 10/84/3 ff. ). Das Gericht kam in seinem Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 6 zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Rente abermals verneint worden sei. Der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente bilde im Rahmen der Auslegung nach Treu und Glauben indessen nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. März 201 8. Eine Ausdehnung des Prozess gegenstandes auf diese Rentenart scheitere daran, dass sich die Sache nicht als spruchreif erweise. Dementsprechend wies das Gericht die Beschwerde ab und überwies die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle, damit diese den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente prüfe ( Urk. 10/94/13). Auf die dage gen von X.___

erhobene Beschwerde trat das Bundesgerichts mit seinem Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht ein ( Urk. 10/96). 1.3

Die IV-Stelle holte einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 10/94/16) und Auskünfte bei der Stadt Y.___ ( Urk. 10/100, 10/105), der Stadt Z.___ ( Urk. 10/101) sowie der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Urk. 10/107) ein. Anschliessend kündigte sie X.___

mit Vorbescheid vom 1 8. Februar 2020 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens a n ( Urk. 10/110), wogegen diese Einwand erhob ( Urk. 10/112). Am 2 4. April 2020 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid erhob X.___

mit Eingabe vom 1 9. Mai 2020 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr sei eine a usserordentliche R ente zuzu sprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weitere r Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung (Urk. 1). Ihr prozessuale s Gesuch substantiierte und belegte sie mit Eingabe vom 1 9. Juni 2020 ( Urk. 6-8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil IV.2018.00311 vom 3 0. Juli 2019 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschieden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat (vgl. Urk. 10/94) . Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2019 vom 1. Oktober 2019 nicht auf die dagegen erhobene Beschwerde eintrat ( Urk. 10/96). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die inzwischen weiter getätigten Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdef ührer in am 28. März 2013 in die Schweiz eingereist sei und nicht freiwillig bei der Alters- und Hinterlassenen

- respektive der Invalidenversicherung versichert gewesen sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente nicht gegeben. Dabei spiele es keine Rolle, weshalb die Beiträge nicht bezahlt worden seien. Die Invalidität sei bereits im März 2009 eingetreten ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, sie sei in der Schweiz geboren und habe hier einen grossen Teil ihres Lebens verbracht sowie versucht, eine Ausbil dung zu absolvieren, deren Kosten die Invalidenversicherung übernommen habe. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nichts dagegen tun können, dass ihre an einer psychischen Erkrankung leidende, eine Invalidenrente beziehende Mutter sie nach Argentinien und Spanien mitgeschleppt habe. Die Beschwer degegnerin habe ausser Acht gelassen, dass sie ihre Ausbildung in der S chweiz fortgesetzt habe, und gemäss Bericht von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Arbeitsunfähigkeit erst im Ja hr 2017 auf grund einer mittelgra digen depressiven Episode sowie posttraumatischen Belas tungsstörung infolge des Missbrauchs eingetreten sei ( Urk. 1). 3. 3.1

Das Sozialversicherungsgericht legte in E. 5.1 des Urteil s IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019

dar, dass weder in der Rentenverfügung vom 7. März 2016 ( Urk. 10/49) noch derjenigen vom 1. März 2018 ( Urk. 10/72) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausserordentliche Rente entschieden worden sei. Deren Wortlaut sei nicht eindeutig gewesen, jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfe n , dass ihr Anspruch anhand der jeweils angeführten gesetzlichen Grundlagen ( Art. 36 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung ) geprüft worden sei (vgl. Urk. 10/94/9) . Diese Feststel lungen wurden weder von den Parteien beanstandet , noch ergibt sich diesbezüg lich etwas Neues aus den Akten. 3.2

Des Weiteren erörterte das Sozialversicherungsgericht in E. 4 des soeben erwähn ten Urteils ausführlich die wesentlichen rechtlichen Grundlagen des vorliegend strittigen Anspruchs : Kann mangels dreijähriger Mindestbeitragsdauer keine ordent liche Rente geltend gemacht werden, ist der Anspruch auf eine ausser ordentliche Invalidenrente zu prüfen. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 IVG Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr gang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht. 3.3

Von Bedeutun g sind dabei allein die Versicherungs jahre, für die das Gesetz eine allgemeine Beitragspflicht vorsieht und die grundsätzlich für die Berechnung einer ordentlichen Rente massgebend sind. Tritt der Versicherungsfall daher nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjah res ein, muss die invalide Person ab Jahresbegi nn bis zum Risikoeintritt grund sätzlich lückenlos Beiträge geleistet haben ( Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 AHVG; vgl. BGE 131 V 390 E. 2.4 in Pra 2006 Nr. 151 S. 1031 f., Urteil des Bundesgerichts I 810/05 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.2). Dafür muss sie grund sätzlich – abgesehen von hier nicht zur Diskussion stehenden Ausnahmen und von der freiwilligen Versicherung – in der Schweiz wohnhaft sein o der in der Schweiz eine Erwerbs tätigkeit ausüben ( Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG; BGE 131 V 390 E. 6.2 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151). Besteht das invalidisierende Leiden seit der Kind heit, so tritt die Invalidität allerdings wie bei der ordentlichen Rente bereits im Monat ein, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_446/2013 vom 2 1. März 2014 E. 7.1). Eine in einem EU-Staat zurückgelegte Versicherungszeit findet in diese m Zusammenhang keine Berück sich tigung (vgl. BGE 131 V 390 übersetzt in Pra 2006 Nr. 151, ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_259/2016 vom 1 9. Juli 2016 E. 5). 3. 4

Die versicherungsmässigen Voraussetzungen wie der Wohnsitz in der Schweiz, die Schweizer Staatsangehörigkeit und die Vers icherungsjahre müssen grund sätz lich im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein. Dies gilt indes nicht absolut. So ist eine erneute Anspruchsprüfung bezogen auf den Zeitpunkt mö g lich, indem eine bisher nicht erfüllte, aber noch realisierbare Voraussetzung neu gegeben ist. Dazu gehören nach Auffassung des Bundesgerichts etwa der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts oder die Wohnsitznahme in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2013 vom 2 1. Mär z 2014 E. 6.2 mit Hinweis insbe sondere auf BGE 111 V 110 E. 3d und das Urteil 9C_1042/2008 vom 2 3. Juli 2009 E. 3.3; vgl. auch Rz . 5017 KSBIL, Stand 1. Januar 2019). 4. 4.1

Die Beschwerdeführeri n leidet, wie bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3.2 dargetan (vgl. Urk. 10/94/6), seit frühester Kindheit an einem allge meinen Entwicklungsrück stand (kognitiv, sprachlich, verbal), mit Status nach Hirnschädigung mit leichter rechtsseitiger Halbseitenlähmung als Folge eines hypovolämischen Schocks im Alter von sieben Monaten, aufgrund de ssen sie auf dem ersten Arbeitsmarkt über fordert wäre (vgl. Urk. 10/4/72, 10/4/57, 10/14/11-13, 10/50/5 und 10/41). Nach dem in E. 3.3 Ausgeführten trat die Invalidität somit im Folgemonat nach Vollendung des 18. Lebensjahres am 7. Februar 2009 ein. Die zu Taggeldern berechtigenden Eingliederungs massnahmen konnten erst nach ihrer A nmeldung im April 2013 (Urk. 10/2) an die Hand genommen werden (Urk. 10/46) und bezweckten die Eingliederung im geschützten Rahmen. Dem Eintritt des Versicherungsfalls am 1. März 2009 stand deshalb auch keine über die Volljährigkeit hinaus andauernde Eingliederung entgegen (vgl. AHI-Praxis 3/2001 S. 152 ff., BGE 137 V 417 E. 2.4 ). 4.2

Die Beschwerdeführer in beruft sich in diesem Zusammenhang e rneut auf den Bericht vom

10. Oktober 2017 , verfasst von Dr. A.___ (Urk. 10/66/1-6) , bei d er

die Beschwerdeführerin seit End e Mai 2017 in Behandlung steht. Dazu wurde

bereits im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 E. 3. 3 ausgeführt, dass es –

u ngeachtet des ungeklärten Ausmasses der allein psychisch bedingten Arbeits unfähigkeit

– aufgrund der Akten als unwahrscheinlich erscheine , dass eine all fällige Invalidität aus psychischen Gründen erst nach Erlass der Verfügung vom 7. März 2016 eingetreten sei . Dr. A.___

habe zwar erstmals aktenkundig eine depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig, und eine posttraumatische Belas tungsstörung diagnostiziert . Dazu habe sie jedoch erläutert , die Beschwerde führerin sei in Argentinien von ihrer Tante misshandelt und von ihrem schizo phrenen Onkel sexuell missbraucht worden. Dabei habe sie mitunter über seit dem 15. Lebensjahr bestehende Symptome berichtet (Urk. 1 0 /66/1-2). Es komme hinzu , dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Telefonat vom 8. Juni 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin erwähnte habe , die Beschwerdeführerin sei bereits in Argen tinien psychiatrisch behandelt worden (Urk. 1 0 /58/1).

Weder aus der Argumentation der Beschwerdeführer in noch aus den Akten ergibt sich etwas Neues. Ein nach der Volljährigkeit aufgetretenes psychisches Leiden, das sich erst im Jahr 2017 auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte, lässt sich nicht mit dem im Bereich des Sozialversicherungsrechts nötigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellen. Im Übrigen würde ein solches letztlich nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. So müsste die Beschwerdeführerin auch bei Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres lückenlos Beiträge – diesfalls bis ins Jahr 2017 – geleistet haben (vgl. E. 3.3). 4.3

Der von der Beschwerdegegnerin inzwischen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Y.___ eingeholten Adressauskunft vom 2 6. November 2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in am 7. Februar 1991 in Y.___ geboren wurde. Am 1 6. März 2001 wurde ihr Wegzug nach Argentinien gemel det. Per 1. April 2013 erfolgte ihr Zuzug aus B.___ in Deutschland . Von Juni

2014 bis Januar 2015 lebte sie in C.___ , bevor sie nach Y.___ zurück kehrte, um sich alsdann per 1 8. Oktober 2015 nach Spanien abzumelden (vgl. Urk. 10/105/1-2; ferner Urk. 10/100). Gemäss Telefonnotiz zum Gespräch mit der Einwohner k ontrolle Z.___ meldete die Beschwerdeführerin anschliessend ihren erneuten Zuzug in die S chweiz (von Barcelona) per 1. November 2016 (vgl. Urk. 10/101) .

Aufgrund der Akten ist es somit nach wie vor als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die gebur ts- oder zumindest frühinvalide Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität im März 2009 , dem Folgemonat nach ihrem 1 8. Geburts tag , ihren Wohnsitz in Argentinien oder zumindest im Ausland hatte (vgl. auch Urk. 10/84/4 ) . Sie selbst gab stets an, im Sommer 2012 in die Schweiz eingereist zu sein ( Urk. 10 / 2 / 4 und 10 /14/6). Daran hielt sie auch im vorliegenden Verfahren fest ( Urk. 1 Ziff. 3). Obschon ihr die Bedeutung des Einreisedatums inzwischen bewusst sein

muss , hat sie ihre Behauptung bis heute nicht überprüfbar substan tiiert oder belegt. Im Auszug aus

dem Individuellen Konto vom 9. Juni 2017 findet sich zwar ein Eintrag für die Monate Juni bis Dezember 2012 betreffend die Werkstätte D.___ in

Y.___ (vgl. Urk. 10/59/1) . Der in der Adress auskunft angegebene Zuzugsort B.___ liegt aber unmittelbar hinter der Grenze, sodass die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Fahrminuten mit dem

Zug oder Auto von B.___ nach Y.___ und umgekehrt gelangen konnte. Im Oktober 2015 zog die Beschwerdeführerin nach Spanien (vgl. auch Urk. 1 0 /66/2) und kehrte wohl im November 2016 erneut zurück in die Schweiz (allenfalls falsche Jahreszahl in der Sozialhilfebestätigung: Urk. 10/84/18). 4.4

Zusammenfassend nahm die Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland unstrittig wieder Wohnsitz in der Schweiz , was nach der in Erwägung 3.4 dargelegten Rechtsprechung eine erneute Anspruchsprüfung erlaubt. Mit Blick auf die geforderte gleiche Anzahl Versicherungsjahre wie der eigene Jahr gang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 das 2 0. Altersjahr vollendete. Von den in Erwägung 3.3 aufgezählten Möglichkeiten, in der Schweiz versichert zu sein, kommen aufgrund der Akten mangels einer ausgeübten Erwerbstätigkeit im relevanten Zeitraum nur Wohnsitz in der Schweiz ( Art. 1a lit . a AHVG) oder freiwillige Versicherung ( Art. 2 AHVG) in Betracht. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses neu zu prüfen sind, setzt die Bejahung einer gleichen Anzahl von Versicherungsjahren wie ihr Jahrgang folglich voraus, dass die Beschwerdeführerin entweder spätestens am 3 1. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste oder vom 1. Januar 2012 bis zur Einreise hier freiwillig versichert war.

Aufgrund der neuen Abklärungen ist nun mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass die Beschwerdeführerin von April 2001 bis April 2013 im Ausland lebte. Die Schwei zerische Ausgleichskasse SAK bestätigte sodann, dass die Beschwerdeführerin nie bei der freiwilligen Alters- und Hinterlassenen - (AHV) respektive Invalidenver sicherung (IV) versichert war ( Urk. 10/107), was diese nicht bestritten hat. 5.

Bezüglich der wiederholt vorgebrachten Argumentation der Beschwerdeführer in, wonach sie und ihre Mutter sinngemäss mit der Wahrung ihrer Interessen über fordert gewesen seien, kann wiederum auf das im Urteil IV.2018.00311 vom 30. Juli 2019 in E. 5.5 Ausgeführte verwiesen werden. Ihre Mutter wäre damals verpflichtet gewesen wäre, der Invalidenversicherung den Abbruch der von ihr finanzierten Sonderschule sowie den Wegzug ins Ausland mitzuteilen. Auch wäre es der Mutter freigesta nden, sich bei der Invalidenver sicherung über die Voraus setzungen eines spät eren Leistungsbezugs zu erkundi gen zumal niemand Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 220 E. 2b/ aa ). Ihr Verhalten ver unmöglichte es der Invalidenver sicherung zudem, ihre fortgesetzte Leistungspflicht zu prüfen bzw. sie über einen allfälligen Leistungsverlust näher zu informieren (vgl. Urk. 10 /4/4-14). Eine Verletzung der Informationspflicht der

Beschwerdegegnerin nach Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2010 vom 7. März 2011 E. 4) fällt somit ausser Betracht. Letztlich hat sich die Beschwerdeführerin das Verhalten ihre r gesetzlichen Vertrete rin wie ihr eigenes anrechnen zu lassen. 6.

Zusammenfassend erfüllt die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig

( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Diese sind auf Fr. 4 00. -- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einst weilen auf die Staatskasse zu nehmen, da sie die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt ( § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ; vgl. Urk. 8 ). Das Gericht beschliesst:

Der Beschwerdeführerin wird in Bewilligung ihres Gesuchs vom 1 9. Mai 2020 die unent geltliche Prozessführung bewilligt . und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerd eführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerde führerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti