Sachverhalt
1.
Der 1963 in Y.___ geborene X.___ reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der Gemeinde
Z.___ als Mitarbeiter im Strassen inspektorat in der Funktion als Strassenwärter zu 100 % angestellt, als er am 7. Mai 2016 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/29/394). A m
18. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , z um Leis tungsbezug an (Urk. 7/20 ).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog d ie Akten der Suva bei (Urk. 7/29 ) und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutacht en, das von den Ärzten des A.___ am 13. November 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/66 ff.). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 [Urk. 7/77]; Einwand vom 20. Januar 2020 [Urk. 7/84]) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 16. April 2020 ein en Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/89 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach noch mals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6) , was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 7 . Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in einer leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne körperlich leichte und mittelschwere, einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeiten beinhalten. Gemäss dem Bu ndes amt für Statistik könne der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'405.95 erwirtschaften, woraus ein rentenaus schlies sen der IV-Grad von 3 % resultiere (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gutachten nicht verwertbar se
i. Es sei in sich widersprüchlich und unvollständig ,
der psychiatrische Gutachter sei befangen und der Beizug eines neurologi schen Gutachters sei vorgängig nic h t
von der IV-Stelle angekündigt worden. Zudem sei kein auf chronische Schmerzen spezialisierter Facharzt SSIPM beigezogen wor den (Urk. 1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des
A.___ vom
13. November
2019 (Urk. 7/66 ff.). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. E.___ , F acharzt FMH für Neurologie , und lic . phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/9 ): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) - St. n.
kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 07.05.2016 - HWS-Distorsion QTF II - Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung - BWS-Kontusion - Leichte deg e nerative HWS-Veränderungen - Kein Nachweis eines medullären und/oder radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erhoben (Urk. 7/73/9 f.) : - Hypercholesterinämie - Adipositas Grad 1 - Diabetes mellitus Typ 2 - Chronische koronare Herzkrankheit - Axiale Hiatushernie - St. n. VKB-Plastik links am 24.02.2009 - St . n. Somatisierungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1) - DD: St. n. mög l ich en dissoziativen Störungen (ICD- 10 F44) - Verdacht auf eine zumindest leichte neuropsychologische Störung mit attentionalen und exekutiven Funktionsschwächen - Nicht organische Zuckungen des Kopfs - Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung - Anamnestisch Verdacht auf leichte Polyneuropathie
Die Arbeitstät igkeit in angestammter Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt, während eine entsprechend adaptierte Beschäftigung
mit folgendem Belastungsprofil vollschic htig möglich eingeschätzt wurde:
Wechselbelastende Tätigkeit mit Limitierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen sowie Vermeidung nichtebenerdiger Arbeiten und repe ti tiver Überkopfarbeiten ( Kopfreklination ), zudem einfach strukturierte und klar vorgegebene Arbeit (Urk. 7/73/13 f.). 3.2
Im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 12. August 2019 konnten keine Diagnosen erhoben werden , welche die A rbeitsfähigkeit be ein trächtig en (Urk. 7/74/11). 3.3
Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches therapierefraktäres z erv ik ales Schmerzsyndrom festgehalten . Der orthopädische Gutachter führte dazu aus , dass diverseste Bildgebungen nur dis krete bis allenfalls moderate degenerative HWS-Veränderungen gezeigt hätten und n eurologische Unt ersuchungen weitestgehend una uffällig ausgefallen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Be weglichkeit nach links gezeigt, wobei im spontanen Verhalten der Kopf weit ge hend frei getragen und bewegt worden sei . Lokal habe sich kei ne klar auslösbare, zuordenbare und reproduzierbare Druckdolenz im HWS-Bereich gefunden . Der Beschwerdeführer sehe sich a ufgrund der chronischen HWS-Beschwerden nicht mehr fähig, einer Arbeit nachzugehen
und führe dafür weitere Einschränkungen an, wie ein Zittern am ganzen Körper, Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit und Lähmungserscheinung im Berei ch der gesamten rechten Körperhälfte . Die letzteren Symptome könnten orthopädisch nicht erklärt werden. Aufgrund der chronischen HWS-Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass ständig schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten nicht mehr möglich seien. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopft ätigkeiten und ohne Tätigkeiten in ab sturzgefährdeter Position seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aus orthopädi scher Sicht sei es erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 7. Mai 2016 beklagten Dauerbeschwerden sich in keine rlei Weise beein flussen liessen und keine therapeutischen Verfahren trotz angebli ch massiver Beschwerden gegriffen hätten
(Urk. 7/69) . 3.4
Der begutachtende Psychiater schilderte , dass der Beschwerdeführer in der Unter suchung sehr undifferenziert Antwort gegeben und
d ie Beschwerden sehr genera lisierend und verallgemeinernd
beschrieben habe .
Er habe pauschalisierend an gegeben , dass sein Körper kaputt sei und er dadurch nicht mehr arbeiten könne. Der Psychostatus erscheine weitgehend unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise au f affektive, kognitive und psychomotorische Beeinträchti gun gen. Aufgrund seiner Angaben könne einzig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Tag sehr passiv verbringe , ohne dass er i rgendwelchen Interessen nachgehe , was allerdings schon vorgängi g der Fall gewesen sei.
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung könnten nicht gefunden werden und seien auch in den Unterlagen nie aufgeführt. Ebenso wenig ergäben sich Anhaltspunkte für eine aff ektive Störung , insbesondere keine dauernd ge drückte Stimmung und Freudlosigkeit. Bezüglich einer Somatisierungsstörung bedürfe es multiple r und wiederholt auftretende r wechselnde r körperliche r Symp tome seit einigen Jahren. Der Explorand weise vorwiegend auf Nackenbe schwer de n hin und gebe an, dass er den Kopf nicht mehr drehen
könne . Aus diesen Gründen könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung allerdings nicht bestä tigt werden, zumal nicht weiterhin multiple , häufig wechselnde , körperliche Symp tome ange ge be n wü rden . Solche
könnten m ö g liche r weise in der Vergan genheit ei ne gewisse Rolle gespielt haben, doch ständen diese Beschwerden aktuell nicht im Vordergrund.
Eine generalisierte Angststörung äussere sich in frei flottierender Angst mit ver schiedenen Beschwerden wie beispielsweise Nervosität, Zitt ern, Anspannung, Schwitzen, Ben ommenheit, He rzklopfen, Schwindelgefühlen. Als Befürchtung gebe der Explorand aber einzig an, dass er Angst davor habe, dass die Krankheit ihn in Zukunft schwer beeinträchtigen und er im Rollstuhl landen könn t
e. Es handle sich dabei um eine Angst, wie sie bei Erkrankungen oft auftret e, allerdings nicht im Sinne einer generalisierten Angststörung. Hinweise darauf, dass frei flottierende Ängste beständen, könnten aktuell nicht gefunden werden. Es müsse daher diesbezüglich ebenfalls angenommen werden, dass diese Störungen aktuell nicht im Vordergrund seien .
In der Vergangenheit sei auch die Möglichkeit einer Konversionsstörung oder dissoziativen Stö rung in Betracht gezogen worden . Charakteristisch seien dabei Symptome, die nicht einer somatischen Ursache zugeordnet werden und dem Krankheitsbild der betroffenen Person entsprechend zu Störungen führen könnten . Derartige Störungen seien aktuel l ebenfalls nicht vorgefunden wo rden, weswegen diesbezüglich eine Remission anzunehmen sei. A uch der aktuell behandelnde Psychiater stelle diese Diagnosen nicht.
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit . Es beständen Bildungsdefizite und sprachlic he Beeinträchtigungen . Zeitlebens sei der Explorand zudem kaum irgendwelchen Interessen nach gegangen . Hinweise darauf, dass er aufgrund der Persönlichkeit im zwischenmenschlichen und beruf lichen Bereich beeinträchtigt gewesen wäre oder anderweitige Schwierigkeiten gehabt hätte, fänden sich aber nicht, womit keine Anzeichen für gravierende Per sönlichkeitsauffälligkeiten beständen . In den Unterlagen würden diesbezüg lich ebenfalls keine Angaben gemacht.
Differentialdiagnostisch könne sich er eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, wobei auch diese Diagnose hinterfragt werden müsse. Der Explorand wirke in der Untersuchung bezüglich allfälliger Beschwerden nicht beeinträchtigt, so dass auf eine derartige Diagnose verzichtet werde, zumal sie auch in den Unterlagen nicht aufgeführt worden sei .
Zur Konsistenz äusserte der Gutachter, dass die Angaben des Exploranden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien. Es zeigten sich in der Untersuchungs situa tion deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen: So wirk e der Beschwerdeführer be züglich der Kopfbewegung nicht eingeschränkt, obwohl er angebe, dass er den Kopf überhaupt nicht wenden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Explorand tagsüber überhaupt nicht s esse und sein Gewicht relativ stabil bleibe. Er gebe sodann stärkste Einschränkungen an und wirke demgegenüber in der Unter suchung nicht sehr beeinträchtig t . Die Akteninformationen seien zudem teilweise sehr knapp und nicht nachvollziehbar. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustandes durchaus in der Lage, auf seine Fähigke iten und Resso ur cen zurückzugrei fen. Die psychosoziale Situation dürfte aber möglicherweise eine gewisse Auswirkung auf seinen Zustand habe n . Es müsse bedacht werden, dass der Explorand an die hiesigen Verhältnisse nur ungenügend adaptiert sei. Er weise bildungsmässi ge und sprachliche Defizite auf und hab e im Vorfeld auch Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden.
Aufgrund dieser Erwägungen stellte der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Somatisierungs störung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1), und als Differentialdiagnose einen Status nach möglichen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44) fest (Urk. 7/71) . 3.5
Die neuropsychologische Begutachtung führte zum Schluss, dass beim Beschwer deführer formal zwar insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilende attentionale und exekutive Funktionsdefizite
beständen . Allerdings hätten sich auf der Verhaltensebene einige Inkonsistenzen respektive Hinweise auf eine Ver deutlichungstendenz ergeben und die vom Beschwerdeführer angeführten lebens alltäglichen Gedächtnisprobleme hätten sich auch psychometrisch nicht auswei sen lassen. Des Weiteren hätten sich der abklärungsbegleitend durchgeführten Symptomvalidierung zufolge Hinweise ergeben, welche die Authentizität der Be funde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als ge sichert erscheinen liessen und so eine Diagnosestellung verunmöglichten. All fällige w esentliche, in Abhängigkeit von Schmerzen, von Medikamenten neben wirkung en und/oder von der unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcenlage dennoch bestehende, kognitive Funktionsschwächen könnten so weder zuver lässig ausgewiesen noch genauer quantifiziert oder qualifiziert werden. Folglich könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht sicher beurteilt werden. Aber auch bei einem tatsächlichen Bestehen der formal ausweisbaren neuro psychologischen Funktionsstörungen sollten dem Beschwerdeführer einfache, ausführende, von vertrauten Routinen bestimmte, manuelle und beschwerde adaptierte Tätigkeiten mehrstündig vormittags und nachmittags möglich sein (Urk. 7/70). 3.6
Aus neurologischer Sicht wurde ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes chroni sches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) festge halten . Der Neurologe legte dabei dar, dass sich in der Untersuchung mehrfache Inkonsistenzen
– insbesondere auch im Vergleich zwischen beobachteten und unbeobachteten Momenten – gezeigt hätten . Auch wenn der als Beschwer de ursprung geltend gemachte Verkehrsunfall vom 7. Mai 2016 ein zervikogenes Schmerzsyndrom zumindest vorübergehend plausibilisiert habe, seien die geltend gemachten massiven Auswirkungen und der chronisch nicht nur vollständig refraktäre ,
sondern gar kontraproduktive Therapieverlauf, anhan d der Befunde und der Aktenlage nicht plausibel. Ebenso könnten die nur geringfügigen degene rativen HWS-Veränderungen das geltend gemachte invalidisierende Ausmass der zervikoge nen Schmerzen nicht erklären. Ausser dem seien die Funktionsein schrän kungen der HWS nicht konsistent nachweisbar. Die präsentierte Bewe gungs störung, mit teils gröberen ruckartigen Zuckungen des Kopfes, lasse sich sodann nicht zwanglos einer bestimmten neurologischen Fun ktionsstörung zu ordnen und wirk e nicht authentisch. Zudem sei dabei keine Schmerzreaktion oder Schmerzhemmung ersichtlich . Unter Berücksichtigung des Status nach kranio z ervikalem Beschleunigungstrauma sowie der leichten degenerativen Wirbelsäu lenveränderungen und der chronischen Schmerzen seien körperlich schwere Verrichtungen nicht zumutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit Limi tierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, sowie Ver mei dung nichtebenerdiger Arbeiten und repetitiver Überkopfarbeiten , bestehe aus neurologischer Sicht hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66). 4. 4.1
Das Gutachten des A.___
vom 13 . November 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
D er Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerdeschrift insbesondere das psychiatrische Teilgutachten und machte unter anderem geltend, dass die Unter suchung lediglich eine Stunde gedauert habe und der Gutachter voreingenommen gewesen sei, was sich insbesondere an den falschen Aussagen bezüglich der Medikamenteneinnahme und den an die Untersuchung mitzubringenden Unter lagen gezeigt habe (Urk. 1 S. 9 f.).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. D.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinande r und legte nach vollziehbar dar , weshalb aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und S. 11 f . ) auch mit den beklagten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. Der Gutachter äusserte hierzu nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden sehr generalisierend und verallgemeinernd schilderte , wobei sich deutliche Inkonsistenzen erga ben .
Auch liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass er durch allfällige Beschwerden oder Schmerzen beeinträchtigt wäre. Der Psychostatus erschien sodann weit ge hend unauffällig und es zeigten sich keine affektive n , kognitive n
oder psycho motorische n Beeinträchtigungen. Dr. D.___ hielt zwar fest, dass differential diagnostisch eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden könnte, verneint e aber eine entsprechende Diagnose, da d er Beschwerdeführer wie erwähnt diesbezüglich nicht beeinträchtigt erschien und auch von den Vorbehandlern keine en tsprechende Diagnose gestellt wo rde n war (vgl. Urk. 7/71/11 f. , E. 3.4 ).
Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die kurze Begutachtungsdauer bei Dr. D.___ beanstandet e , gleichzeitig aber auch kritisiert e , dass ihn die polydisziplinäre Begutachtung in diesem Ausmass, insbesondere die lange Dauer der neuropsy chologischen Exploration, überfordert habe (Urk. 1. S. 12). Vielmehr erhellt , dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Disziplinen ausführlich untersucht , mithin die Begutachtung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Ob sich die Aussage des Gutachters , wonach
keine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (Urk. 7/71/10 ) , auf die fehlende Einnahme von eigentlichen Psychopharmaka oder auf den im Labor gefundenen tiefen Medikamentenspiegel hinsichtlich Lyrica und Tramal (Urk. 7/69/7, 7/72/3 ) bezieht, erscheint etwas unklar . Dr. D.___
führte jedenfalls die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente ( Lyrica , Tramadol , Mydocalm und bei Bedarf Novalgin und Dafal gan ) in seinem Gutachten korrekt auf (Urk. 7/71/4). Im Übrigen kommt diesem Umstand bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu , da der Gutachter hieraus vorliegend keine ( diagnostischen ) Schlüsse zieht . Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwer deführer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung – neben dem Einladungs schreiben vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/62) – tatsächlich ein Fragebogen zugesandt und er zudem gebeten wurde, einen Lebenslauf und allfällig einzunehmende Medikamente mitzubringen (Urk. 7/71/8 f.). So oder anders kann aus diesen Umständen mitnichten auf eine Voreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden .
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bildet sodann die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebe nen falls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Zusatzuntersuchungen in Form von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) können sodann gemäss den Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten (2016, S. 18; im Internet ein sehbar, unter: https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissio nen/ leit linien [19.3.2021]) ohnehin nur der Ergänzung der klinischen Exploration dienen. Der Verzicht auf entsprechende Zusatzdiagnostik stellt die Beurteilung von Dr. D.___
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – daher ebenfalls nicht in Frage.
Alsdann erscheint es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
11) nicht widersprüchlich, wenn ihm Dr. D.___
– insbesondere auch wegen IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren – wenig Ressourcen attestiert, ihn aber dennoch in der Lage sieht, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Urk. 7/71/14 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer aktuell an keiner psychiatrischen Diagnose, auch nicht an einer chroni sche n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leidet. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraussetzt (vgl. E. 1.2), und eine solche nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 f.) ist auch hierin nicht beizupflichten .
Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes ke ine Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängte , wa rum der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vorübergehend unter Vormund schaft im Sinne von a Art . 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) stand (Urk. 7/1, 7/5, 7/18). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass d er Beschwer de führer vor dem Unfall offensichtlich uneingeschränkt zu 100 %
und zur Zu friedenheit des Arbeitgeber s
seiner Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ nachgehen konnte (vgl. Urk. 1 S. 4, 7/19) , die Vormundschaft weder anlässlich der diversen medizinischen Behandlungen in der Vergangenheit noch anlässlich der Begut achtung in irgendeiner Ar t und Weise thematisiert und in der Zwischenzeit (per 8. Juli 2013) auch wieder aufgehoben wurde und im
Rahmen der Begutachtung der aktuelle gesundheitliche Zustand zu erheben war. Folglich erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. 4.3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend , dass er von einem Neurol o gen be gutachtet worden sei , obwohl dies im Vorfeld durch die Beschwerdegegnerin nicht geplant und entsprechend auch nicht m itgeteilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Inwiefern darin ei ne Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, ist allerdings nicht erkennbar .
Nach der Recht sprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmeth oden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etw a mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef , Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Soz ialversicherungs ver fahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo , Soziale Sicherheit - Soziale U nsicherheit, FS Murer , 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen) . Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _277/2014 vom
30. Januar 20 15 E.
5.1 ) . Vorliegend wurde anlässlich der allgemein - internistischen Begutachtung vom 12. August 2019 festgestellt, dass aufgrund der geschilderten Beschwerden eine neurologisch e Ab klärung erforderlich ist . Der Beschwerdeführer wurde hierüber informiert und er klärte sich schriftlich mit einer entspr echenden Untersuchung durch Dr. E.___ einverstanden (Urk. 7/64/1, 7/74/6). Die neurologische Untersuchung fand in der Folge erst am 22. Oktober 2019 statt (Urk. 7/66) , weshalb von einer «Überrumpe lung» des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht die Rede sein kann. Der Be schwer deführer hatte vielmehr ausreichend Zeit, sich gegen die angekündigte neurolo gische
B egutachtung oder den neurologischen Gutachter zur Wehr zu setzen. Er machte aber weder vorgängig noch nachträglich irgendwelche Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Dr. E.___ geltend und erklärte selbst im Rahmen der Beschwerde nicht, was konkret gegen eine neurologische Begutachtung spre chen sollte. Schliesslich dient e diese Untersuchung der Abklärung der gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und erfolgt e damit in seinem eigenen Interesse.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, wonach der Dolmetscher nicht neutral gewesen sei (Urk. 1 S. 7) , etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wie aus dem allgemein-internistischen Teilgutachten hervorgeht (Urk. 7/74/10 f.) , wünschte der Sohn des Beschwerdeführers, anlässlich der Be gut achtung anwesend sein zu können. Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass keine Familienangehörigen anwesend sein dürften, dass aber ein neutraler und pro fessioneller Dolmetscher des
G.___ beigezogen werde. Daraufhin äusserte der Sohn seine Zweifel, ob dieser Dolmetscher neutral sei. Mithin brachten der Beschwer deführer und sein Sohn keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den konkreten Dolmetscher vor, sondern äusserten vielmehr allgemein ihren Unmut über die Tatsache, dass keine Familienmitglieder anlässlich der Beg utachtung zugelassen we rden. Allerdings schliessen Rechtsprechung, Begutachtungsleit li nien und Lehre den Beizug Angehöriger zur Übersetzung insbesondere – aber nicht nur – von psychi atrischen Begutachtungsgesprächen
regelmässig aus. Denn Angehörige eignen sich grundsätzlich nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu « familien rollenkonformem » Verhalten befangen sind .
Zudem vermögen sie in der Regel nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität zu gewährleisten ( vgl. insbesondere BGE 140 V 260). Mangels konkreter Ausstands- beziehungsweise Ablehnungsgründe gegenüber dem Dolmetscher des
G.___
erfolgte dessen Beizug durch den Gutachter deshalb zu Recht . Auch wurden nachträglich keine Übersetzungsfehler oder dergleichen geltend gemacht oder ergeben sich solche aus den Akten.
Sodann beanstandete der Beschwerdeführer, dass der neurologische Gutachter keine weiteren Abklärungen in Bezug auf eine hirndegenerative Erkrankung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich führte Dr. E.___ aus, dass im Verlauf der ärztlichen Behandlung der zerebrale MRI-Befund überprüft werden sollte, angesichts des Umstands, dass gemäss Aktenlage in einer der MRI-Unter suchungen eine zerebrale Atrophie beurteilt worden sei. Falls sich dieser Befund im Rahmen weiterer MRI-Untersuchungen bestätige und eine Progression ersicht lich werde, müsste gegebenenfalls eine Reevaluation bei Frage nach einer hirn degenerativen Erkrankung durchgeführt werden (Urk. 7/66/28). Aus diesen Aus führungen folgt, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt. Dies könnte sich aber im Falle einer Progression der allfälligen zerebralen Atrophie wandeln , weshalb dem Beschwerdeführer nahegelegt wird, dies im Verlauf überprüfen zu lassen . Dies ändert allerdings nichts an der vorgenommenen Einschätzung, welche r die im Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Befunde zugrunde liegen . 4 .4
Schl iess lich vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers am neuropsycho lo gischen Teilgutachten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 8 f.) legte lic . phil. F.___
nachvollziehbar dar, dass sich in den beiden Vali die rungsverfahren
Medical Symptom Validity Test (MSVT oder MVST) und Non-Ver bal Medical Symptom Validity Test (NV-MSVT oder NV-MVST) einige aty pi sche, teils in sich widersprüchliche Werte (vgl. IR [unmittelbare Wiedererkennung], DR [ verzö gerte Wiedererkennung], CNS [Konsistenz], PA [Paarassoziationen], FR [freier Abruf]) zeigten . Da auch die Prüfung der weiteren eingebetteten Indizes vereinzelt Hinweise auf eine zumindest phasenweise ungenügende Leistungsbe reitschaft des Beschwerdeführers lieferten und bereits auf der klinischen Verhal tensebene wiederholt Verdeutlichungstendenzen zu beobachten waren, erscheint die Authentizität der neuropsychologischen Befunde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als gesichert . Jedenfalls dürfte die Anstren g ungsbereitschaft zumindest phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei n (Urk. 7/70/11). Dagegen vermag der Bericht von lic . phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Verhal tensneurologin, vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/54) , welcher sich nur in zwei Sätzen mit der
– bloss anhand eines einzigen Verfahrens durchgeführten – Symptom validierung auseinandersetzte, das neuropsychologische Teilgutachten nicht zu entkräften. Insbesondere waren lic . phil. H.___ und Dr. I.___ auch die diversen Inkonsistenzen, welche sich in allen gutachterlichen Untersuchungen deutlich zeigten , nicht bekannt. Folglich ist gestützt auf die Ausführungen von lic . phil. F.___
aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausge wiesen. 4.5
Zusammenfas send ist dem Gutachten des A.___ in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen und für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Arbei tsfähigkeit auf das unter E. 4.8 der Kon sens beurteilung notierte Belastungspr ofil abzustellen ( Urk. 7/73/14 , E. 3.1 );
damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12/14) nicht zwingend ein Gutachter mit Fähigkeitsausweis SSIPM (Swiss Society for
Interventional
Pain Management) beizuziehen. 5.
Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit d er Restarbeits fähig keit (Urk. 1 S. 15 ) anbelangt, übersieht er, dass der zu unterstellende ausgegli chene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichge wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. In dessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen arbeits plätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Sodann richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts fest stellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Im hier massgeblichen Zeitpunkt d er Erstellung des Gutachtens
des A.___ vom 13. Novem ber 2019 verblieb dem am
15. Mai 1963 geborenen Beschwerdeführer eine Aktivi tätsdauer von über acht Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung . Nach dem das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (v gl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.
3.2, p ubli ziert in: Plädoyer 2013 S. 57, so wie Urteile 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4), ist auch unter Berück sich tigung der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwer de füh rers sowie des eingeschränkten Leistungsprofils auf körperlich leichte und mittel schwere Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Auch bietet weder der psychische Zustand (vgl. Urk. 7/73/14 ) noch die Berufsbiographie des lediglich über eine Bäckerei-/Konditorei- Anlehre in J.___ , aber über eine langjährige berufliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in der Schweiz verfügenden Be schwer de führers, Anlass anz unehmen, die notwendige Umstellungs - und Anpas sungs fähig keit sei nicht gegeben. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer denn auch keine substantiierten stichhaltigen Einwände vor. Da von weiteren Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ) keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten sind, ist denn auch in antizipierter Beweis würdi gung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3). 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens
auf den vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielten effek tive n Jahresver dienst von Fr. 68'63 0.-- (gemäss IK-Auszug [Urk. 7/34 ]) ab , welchen sie an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 anpasste (Fr. 68'630.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 [Urk. 2 , Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nomi nallohnindex, Männer 2016-2019 , Ziff. 05-96 , Total ) ,
wodurch ein
Va liden ein kommen von Fr. 69'665.-- resultierte. 6 .4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der IV-Stelle auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340. --
: 40 x 41.7 x 12) für ein vollschichtiges Pensum. Unter Be rück sichti gung der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche J ahr 2018 (x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] ; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15 ) ergibt sich folglich ein Inva lideneinkommen von Fr. 67'406.-- . 6 .5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt ins besondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundes ge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens bereits auf das Kompetenzniveau 1 ab. Es besteht folglich kein Anlass, hievon einen leidensbe dingten Abzug vorzunehmen. 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 69'665.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67'406.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2'259 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 3 % ent spricht . 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der 1963 in Y.___ geborene X.___ reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der Gemeinde
Z.___ als Mitarbeiter im Strassen inspektorat in der Funktion als Strassenwärter zu 100 % angestellt, als er am 7. Mai 2016 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/29/394). A m
18. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , z um Leis tungsbezug an (Urk. 7/20 ).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog d ie Akten der Suva bei (Urk. 7/29 ) und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutacht en, das von den Ärzten des A.___ am 13. November 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/66 ff.). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 [Urk. 7/77]; Einwand vom 20. Januar 2020 [Urk. 7/84]) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 16. April 2020 ein en Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/89 ) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
E. 1.005 [2018] ; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15 ) ergibt sich folglich ein Inva lideneinkommen von Fr. 67'406.-- .
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach noch mals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6) , was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 7 . Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in einer leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne körperlich leichte und mittelschwere, einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeiten beinhalten. Gemäss dem Bu ndes amt für Statistik könne der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'405.95 erwirtschaften, woraus ein rentenaus schlies sen der IV-Grad von 3 % resultiere (Urk. 2).
E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etw a mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des
A.___ vom
13. November
2019 (Urk. 7/66 ff.). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. E.___ , F acharzt FMH für Neurologie , und lic . phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/9 ): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) - St. n.
kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 07.05.2016 - HWS-Distorsion QTF II - Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung - BWS-Kontusion - Leichte deg e nerative HWS-Veränderungen - Kein Nachweis eines medullären und/oder radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erhoben (Urk. 7/73/9 f.) : - Hypercholesterinämie - Adipositas Grad 1 - Diabetes mellitus Typ 2 - Chronische koronare Herzkrankheit - Axiale Hiatushernie - St. n. VKB-Plastik links am 24.02.2009 - St . n. Somatisierungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1) - DD: St. n. mög l ich en dissoziativen Störungen (ICD- 10 F44) - Verdacht auf eine zumindest leichte neuropsychologische Störung mit attentionalen und exekutiven Funktionsschwächen - Nicht organische Zuckungen des Kopfs - Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung - Anamnestisch Verdacht auf leichte Polyneuropathie
Die Arbeitstät igkeit in angestammter Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt, während eine entsprechend adaptierte Beschäftigung
mit folgendem Belastungsprofil vollschic htig möglich eingeschätzt wurde:
Wechselbelastende Tätigkeit mit Limitierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen sowie Vermeidung nichtebenerdiger Arbeiten und repe ti tiver Überkopfarbeiten ( Kopfreklination ), zudem einfach strukturierte und klar vorgegebene Arbeit (Urk. 7/73/13 f.).
E. 3.2 Im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 12. August 2019 konnten keine Diagnosen erhoben werden , welche die A rbeitsfähigkeit be ein trächtig en (Urk. 7/74/11).
E. 3.3 Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches therapierefraktäres z erv ik ales Schmerzsyndrom festgehalten . Der orthopädische Gutachter führte dazu aus , dass diverseste Bildgebungen nur dis krete bis allenfalls moderate degenerative HWS-Veränderungen gezeigt hätten und n eurologische Unt ersuchungen weitestgehend una uffällig ausgefallen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Be weglichkeit nach links gezeigt, wobei im spontanen Verhalten der Kopf weit ge hend frei getragen und bewegt worden sei . Lokal habe sich kei ne klar auslösbare, zuordenbare und reproduzierbare Druckdolenz im HWS-Bereich gefunden . Der Beschwerdeführer sehe sich a ufgrund der chronischen HWS-Beschwerden nicht mehr fähig, einer Arbeit nachzugehen
und führe dafür weitere Einschränkungen an, wie ein Zittern am ganzen Körper, Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit und Lähmungserscheinung im Berei ch der gesamten rechten Körperhälfte . Die letzteren Symptome könnten orthopädisch nicht erklärt werden. Aufgrund der chronischen HWS-Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass ständig schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten nicht mehr möglich seien. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopft ätigkeiten und ohne Tätigkeiten in ab sturzgefährdeter Position seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aus orthopädi scher Sicht sei es erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 7. Mai 2016 beklagten Dauerbeschwerden sich in keine rlei Weise beein flussen liessen und keine therapeutischen Verfahren trotz angebli ch massiver Beschwerden gegriffen hätten
(Urk. 7/69) .
E. 3.4 Der begutachtende Psychiater schilderte , dass der Beschwerdeführer in der Unter suchung sehr undifferenziert Antwort gegeben und
d ie Beschwerden sehr genera lisierend und verallgemeinernd
beschrieben habe .
Er habe pauschalisierend an gegeben , dass sein Körper kaputt sei und er dadurch nicht mehr arbeiten könne. Der Psychostatus erscheine weitgehend unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise au f affektive, kognitive und psychomotorische Beeinträchti gun gen. Aufgrund seiner Angaben könne einzig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Tag sehr passiv verbringe , ohne dass er i rgendwelchen Interessen nachgehe , was allerdings schon vorgängi g der Fall gewesen sei.
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung könnten nicht gefunden werden und seien auch in den Unterlagen nie aufgeführt. Ebenso wenig ergäben sich Anhaltspunkte für eine aff ektive Störung , insbesondere keine dauernd ge drückte Stimmung und Freudlosigkeit. Bezüglich einer Somatisierungsstörung bedürfe es multiple r und wiederholt auftretende r wechselnde r körperliche r Symp tome seit einigen Jahren. Der Explorand weise vorwiegend auf Nackenbe schwer de n hin und gebe an, dass er den Kopf nicht mehr drehen
könne . Aus diesen Gründen könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung allerdings nicht bestä tigt werden, zumal nicht weiterhin multiple , häufig wechselnde , körperliche Symp tome ange ge be n wü rden . Solche
könnten m ö g liche r weise in der Vergan genheit ei ne gewisse Rolle gespielt haben, doch ständen diese Beschwerden aktuell nicht im Vordergrund.
Eine generalisierte Angststörung äussere sich in frei flottierender Angst mit ver schiedenen Beschwerden wie beispielsweise Nervosität, Zitt ern, Anspannung, Schwitzen, Ben ommenheit, He rzklopfen, Schwindelgefühlen. Als Befürchtung gebe der Explorand aber einzig an, dass er Angst davor habe, dass die Krankheit ihn in Zukunft schwer beeinträchtigen und er im Rollstuhl landen könn t
e. Es handle sich dabei um eine Angst, wie sie bei Erkrankungen oft auftret e, allerdings nicht im Sinne einer generalisierten Angststörung. Hinweise darauf, dass frei flottierende Ängste beständen, könnten aktuell nicht gefunden werden. Es müsse daher diesbezüglich ebenfalls angenommen werden, dass diese Störungen aktuell nicht im Vordergrund seien .
In der Vergangenheit sei auch die Möglichkeit einer Konversionsstörung oder dissoziativen Stö rung in Betracht gezogen worden . Charakteristisch seien dabei Symptome, die nicht einer somatischen Ursache zugeordnet werden und dem Krankheitsbild der betroffenen Person entsprechend zu Störungen führen könnten . Derartige Störungen seien aktuel l ebenfalls nicht vorgefunden wo rden, weswegen diesbezüglich eine Remission anzunehmen sei. A uch der aktuell behandelnde Psychiater stelle diese Diagnosen nicht.
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit . Es beständen Bildungsdefizite und sprachlic he Beeinträchtigungen . Zeitlebens sei der Explorand zudem kaum irgendwelchen Interessen nach gegangen . Hinweise darauf, dass er aufgrund der Persönlichkeit im zwischenmenschlichen und beruf lichen Bereich beeinträchtigt gewesen wäre oder anderweitige Schwierigkeiten gehabt hätte, fänden sich aber nicht, womit keine Anzeichen für gravierende Per sönlichkeitsauffälligkeiten beständen . In den Unterlagen würden diesbezüg lich ebenfalls keine Angaben gemacht.
Differentialdiagnostisch könne sich er eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, wobei auch diese Diagnose hinterfragt werden müsse. Der Explorand wirke in der Untersuchung bezüglich allfälliger Beschwerden nicht beeinträchtigt, so dass auf eine derartige Diagnose verzichtet werde, zumal sie auch in den Unterlagen nicht aufgeführt worden sei .
Zur Konsistenz äusserte der Gutachter, dass die Angaben des Exploranden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien. Es zeigten sich in der Untersuchungs situa tion deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen: So wirk e der Beschwerdeführer be züglich der Kopfbewegung nicht eingeschränkt, obwohl er angebe, dass er den Kopf überhaupt nicht wenden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Explorand tagsüber überhaupt nicht s esse und sein Gewicht relativ stabil bleibe. Er gebe sodann stärkste Einschränkungen an und wirke demgegenüber in der Unter suchung nicht sehr beeinträchtig t . Die Akteninformationen seien zudem teilweise sehr knapp und nicht nachvollziehbar. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustandes durchaus in der Lage, auf seine Fähigke iten und Resso ur cen zurückzugrei fen. Die psychosoziale Situation dürfte aber möglicherweise eine gewisse Auswirkung auf seinen Zustand habe n . Es müsse bedacht werden, dass der Explorand an die hiesigen Verhältnisse nur ungenügend adaptiert sei. Er weise bildungsmässi ge und sprachliche Defizite auf und hab e im Vorfeld auch Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden.
Aufgrund dieser Erwägungen stellte der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Somatisierungs störung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1), und als Differentialdiagnose einen Status nach möglichen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44) fest (Urk. 7/71) .
E. 3.5 Die neuropsychologische Begutachtung führte zum Schluss, dass beim Beschwer deführer formal zwar insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilende attentionale und exekutive Funktionsdefizite
beständen . Allerdings hätten sich auf der Verhaltensebene einige Inkonsistenzen respektive Hinweise auf eine Ver deutlichungstendenz ergeben und die vom Beschwerdeführer angeführten lebens alltäglichen Gedächtnisprobleme hätten sich auch psychometrisch nicht auswei sen lassen. Des Weiteren hätten sich der abklärungsbegleitend durchgeführten Symptomvalidierung zufolge Hinweise ergeben, welche die Authentizität der Be funde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als ge sichert erscheinen liessen und so eine Diagnosestellung verunmöglichten. All fällige w esentliche, in Abhängigkeit von Schmerzen, von Medikamenten neben wirkung en und/oder von der unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcenlage dennoch bestehende, kognitive Funktionsschwächen könnten so weder zuver lässig ausgewiesen noch genauer quantifiziert oder qualifiziert werden. Folglich könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht sicher beurteilt werden. Aber auch bei einem tatsächlichen Bestehen der formal ausweisbaren neuro psychologischen Funktionsstörungen sollten dem Beschwerdeführer einfache, ausführende, von vertrauten Routinen bestimmte, manuelle und beschwerde adaptierte Tätigkeiten mehrstündig vormittags und nachmittags möglich sein (Urk. 7/70).
E. 3.6 Aus neurologischer Sicht wurde ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes chroni sches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) festge halten . Der Neurologe legte dabei dar, dass sich in der Untersuchung mehrfache Inkonsistenzen
– insbesondere auch im Vergleich zwischen beobachteten und unbeobachteten Momenten – gezeigt hätten . Auch wenn der als Beschwer de ursprung geltend gemachte Verkehrsunfall vom 7. Mai 2016 ein zervikogenes Schmerzsyndrom zumindest vorübergehend plausibilisiert habe, seien die geltend gemachten massiven Auswirkungen und der chronisch nicht nur vollständig refraktäre ,
sondern gar kontraproduktive Therapieverlauf, anhan d der Befunde und der Aktenlage nicht plausibel. Ebenso könnten die nur geringfügigen degene rativen HWS-Veränderungen das geltend gemachte invalidisierende Ausmass der zervikoge nen Schmerzen nicht erklären. Ausser dem seien die Funktionsein schrän kungen der HWS nicht konsistent nachweisbar. Die präsentierte Bewe gungs störung, mit teils gröberen ruckartigen Zuckungen des Kopfes, lasse sich sodann nicht zwanglos einer bestimmten neurologischen Fun ktionsstörung zu ordnen und wirk e nicht authentisch. Zudem sei dabei keine Schmerzreaktion oder Schmerzhemmung ersichtlich . Unter Berücksichtigung des Status nach kranio z ervikalem Beschleunigungstrauma sowie der leichten degenerativen Wirbelsäu lenveränderungen und der chronischen Schmerzen seien körperlich schwere Verrichtungen nicht zumutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit Limi tierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, sowie Ver mei dung nichtebenerdiger Arbeiten und repetitiver Überkopfarbeiten , bestehe aus neurologischer Sicht hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66).
E. 4 .4
Schl iess lich vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers am neuropsycho lo gischen Teilgutachten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 8 f.) legte lic . phil. F.___
nachvollziehbar dar, dass sich in den beiden Vali die rungsverfahren
Medical Symptom Validity Test (MSVT oder MVST) und Non-Ver bal Medical Symptom Validity Test (NV-MSVT oder NV-MVST) einige aty pi sche, teils in sich widersprüchliche Werte (vgl. IR [unmittelbare Wiedererkennung], DR [ verzö gerte Wiedererkennung], CNS [Konsistenz], PA [Paarassoziationen], FR [freier Abruf]) zeigten . Da auch die Prüfung der weiteren eingebetteten Indizes vereinzelt Hinweise auf eine zumindest phasenweise ungenügende Leistungsbe reitschaft des Beschwerdeführers lieferten und bereits auf der klinischen Verhal tensebene wiederholt Verdeutlichungstendenzen zu beobachten waren, erscheint die Authentizität der neuropsychologischen Befunde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als gesichert . Jedenfalls dürfte die Anstren g ungsbereitschaft zumindest phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei n (Urk. 7/70/11). Dagegen vermag der Bericht von lic . phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Verhal tensneurologin, vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/54) , welcher sich nur in zwei Sätzen mit der
– bloss anhand eines einzigen Verfahrens durchgeführten – Symptom validierung auseinandersetzte, das neuropsychologische Teilgutachten nicht zu entkräften. Insbesondere waren lic . phil. H.___ und Dr. I.___ auch die diversen Inkonsistenzen, welche sich in allen gutachterlichen Untersuchungen deutlich zeigten , nicht bekannt. Folglich ist gestützt auf die Ausführungen von lic . phil. F.___
aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausge wiesen.
E. 4.1 Das Gutachten des A.___
vom 13 . November 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf ab zustellen ist.
E. 4.2 D er Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerdeschrift insbesondere das psychiatrische Teilgutachten und machte unter anderem geltend, dass die Unter suchung lediglich eine Stunde gedauert habe und der Gutachter voreingenommen gewesen sei, was sich insbesondere an den falschen Aussagen bezüglich der Medikamenteneinnahme und den an die Untersuchung mitzubringenden Unter lagen gezeigt habe (Urk. 1 S. 9 f.).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. D.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinande r und legte nach vollziehbar dar , weshalb aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und S. 11 f . ) auch mit den beklagten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. Der Gutachter äusserte hierzu nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden sehr generalisierend und verallgemeinernd schilderte , wobei sich deutliche Inkonsistenzen erga ben .
Auch liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass er durch allfällige Beschwerden oder Schmerzen beeinträchtigt wäre. Der Psychostatus erschien sodann weit ge hend unauffällig und es zeigten sich keine affektive n , kognitive n
oder psycho motorische n Beeinträchtigungen. Dr. D.___ hielt zwar fest, dass differential diagnostisch eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden könnte, verneint e aber eine entsprechende Diagnose, da d er Beschwerdeführer wie erwähnt diesbezüglich nicht beeinträchtigt erschien und auch von den Vorbehandlern keine en tsprechende Diagnose gestellt wo rde n war (vgl. Urk. 7/71/11 f. , E. 3.4 ).
Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die kurze Begutachtungsdauer bei Dr. D.___ beanstandet e , gleichzeitig aber auch kritisiert e , dass ihn die polydisziplinäre Begutachtung in diesem Ausmass, insbesondere die lange Dauer der neuropsy chologischen Exploration, überfordert habe (Urk. 1. S. 12). Vielmehr erhellt , dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Disziplinen ausführlich untersucht , mithin die Begutachtung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Ob sich die Aussage des Gutachters , wonach
keine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (Urk. 7/71/10 ) , auf die fehlende Einnahme von eigentlichen Psychopharmaka oder auf den im Labor gefundenen tiefen Medikamentenspiegel hinsichtlich Lyrica und Tramal (Urk. 7/69/7, 7/72/3 ) bezieht, erscheint etwas unklar . Dr. D.___
führte jedenfalls die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente ( Lyrica , Tramadol , Mydocalm und bei Bedarf Novalgin und Dafal gan ) in seinem Gutachten korrekt auf (Urk. 7/71/4). Im Übrigen kommt diesem Umstand bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu , da der Gutachter hieraus vorliegend keine ( diagnostischen ) Schlüsse zieht . Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwer deführer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung – neben dem Einladungs schreiben vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/62) – tatsächlich ein Fragebogen zugesandt und er zudem gebeten wurde, einen Lebenslauf und allfällig einzunehmende Medikamente mitzubringen (Urk. 7/71/8 f.). So oder anders kann aus diesen Umständen mitnichten auf eine Voreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden .
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bildet sodann die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebe nen falls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Zusatzuntersuchungen in Form von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) können sodann gemäss den Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten (2016, S. 18; im Internet ein sehbar, unter: https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissio nen/ leit linien [19.3.2021]) ohnehin nur der Ergänzung der klinischen Exploration dienen. Der Verzicht auf entsprechende Zusatzdiagnostik stellt die Beurteilung von Dr. D.___
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – daher ebenfalls nicht in Frage.
Alsdann erscheint es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
11) nicht widersprüchlich, wenn ihm Dr. D.___
– insbesondere auch wegen IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren – wenig Ressourcen attestiert, ihn aber dennoch in der Lage sieht, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Urk. 7/71/14 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer aktuell an keiner psychiatrischen Diagnose, auch nicht an einer chroni sche n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leidet. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraussetzt (vgl. E. 1.2), und eine solche nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 f.) ist auch hierin nicht beizupflichten .
Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes ke ine Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängte , wa rum der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vorübergehend unter Vormund schaft im Sinne von a Art . 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) stand (Urk. 7/1, 7/5, 7/18). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass d er Beschwer de führer vor dem Unfall offensichtlich uneingeschränkt zu 100 %
und zur Zu friedenheit des Arbeitgeber s
seiner Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ nachgehen konnte (vgl. Urk. 1 S. 4, 7/19) , die Vormundschaft weder anlässlich der diversen medizinischen Behandlungen in der Vergangenheit noch anlässlich der Begut achtung in irgendeiner Ar t und Weise thematisiert und in der Zwischenzeit (per 8. Juli 2013) auch wieder aufgehoben wurde und im
Rahmen der Begutachtung der aktuelle gesundheitliche Zustand zu erheben war. Folglich erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend , dass er von einem Neurol o gen be gutachtet worden sei , obwohl dies im Vorfeld durch die Beschwerdegegnerin nicht geplant und entsprechend auch nicht m itgeteilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Inwiefern darin ei ne Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, ist allerdings nicht erkennbar .
Nach der Recht sprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmeth oden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _886/2009 vom 27. April 2010 E.
E. 4.5 Zusammenfas send ist dem Gutachten des A.___ in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen und für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Arbei tsfähigkeit auf das unter E. 4.8 der Kon sens beurteilung notierte Belastungspr ofil abzustellen ( Urk. 7/73/14 , E. 3.1 );
damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12/14) nicht zwingend ein Gutachter mit Fähigkeitsausweis SSIPM (Swiss Society for
Interventional
Pain Management) beizuziehen.
E. 5 Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit d er Restarbeits fähig keit (Urk. 1 S. 15 ) anbelangt, übersieht er, dass der zu unterstellende ausgegli chene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichge wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. In dessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen arbeits plätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Sodann richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts fest stellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Im hier massgeblichen Zeitpunkt d er Erstellung des Gutachtens
des A.___ vom 13. Novem ber 2019 verblieb dem am
15. Mai 1963 geborenen Beschwerdeführer eine Aktivi tätsdauer von über acht Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung . Nach dem das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (v gl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.
3.2, p ubli ziert in: Plädoyer 2013 S. 57, so wie Urteile 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4), ist auch unter Berück sich tigung der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwer de füh rers sowie des eingeschränkten Leistungsprofils auf körperlich leichte und mittel schwere Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Auch bietet weder der psychische Zustand (vgl. Urk. 7/73/14 ) noch die Berufsbiographie des lediglich über eine Bäckerei-/Konditorei- Anlehre in J.___ , aber über eine langjährige berufliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in der Schweiz verfügenden Be schwer de führers, Anlass anz unehmen, die notwendige Umstellungs - und Anpas sungs fähig keit sei nicht gegeben. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer denn auch keine substantiierten stichhaltigen Einwände vor. Da von weiteren Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ) keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten sind, ist denn auch in antizipierter Beweis würdi gung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3).
E. 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 69'665.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67'406.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2'259 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 3 % ent spricht .
E. 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00321
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom
30. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1963 in Y.___ geborene X.___ reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der Gemeinde
Z.___ als Mitarbeiter im Strassen inspektorat in der Funktion als Strassenwärter zu 100 % angestellt, als er am 7. Mai 2016 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 7/29/394). A m
18. Januar 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , z um Leis tungsbezug an (Urk. 7/20 ).
Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, zog d ie Akten der Suva bei (Urk. 7/29 ) und veranlasste insbesondere ein polydisziplinäres Gutacht en, das von den Ärzten des A.___ am 13. November 2019 erstattet wurde ( Urk. 7/66 ff.). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Vorbescheid vom 5. Dezember 2019 [Urk. 7/77]; Einwand vom 20. Januar 2020 [Urk. 7/84]) verneinte die IV-Stelle mi t Verfügung vom 16. April 2020 ein en Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/89 ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach noch mals über die Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6) , was dem Beschwer de führer mit Verfügung vom 7 . Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend ob jektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in einer leidensangepass ten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei. Eine angepasste Tätigkeit könne körperlich leichte und mittelschwere, einfach strukturierte und klar vorgegebene Tätigkeiten beinhalten. Gemäss dem Bu ndes amt für Statistik könne der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'405.95 erwirtschaften, woraus ein rentenaus schlies sen der IV-Grad von 3 % resultiere (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gutachten nicht verwertbar se
i. Es sei in sich widersprüchlich und unvollständig ,
der psychiatrische Gutachter sei befangen und der Beizug eines neurologi schen Gutachters sei vorgängig nic h t
von der IV-Stelle angekündigt worden. Zudem sei kein auf chronische Schmerzen spezialisierter Facharzt SSIPM beigezogen wor den (Urk. 1). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten des
A.___ vom
13. November
2019 (Urk. 7/66 ff.). Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. E.___ , F acharzt FMH für Neurologie , und lic . phil. F.___ , Fachpsychologe für Neuro psychologie FSP, stellten darin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/73/9 ): - Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) - St. n.
kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 07.05.2016 - HWS-Distorsion QTF II - Mögliche leichte traumatische Hirnverletzung - BWS-Kontusion - Leichte deg e nerative HWS-Veränderungen - Kein Nachweis eines medullären und/oder radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende erhoben (Urk. 7/73/9 f.) : - Hypercholesterinämie - Adipositas Grad 1 - Diabetes mellitus Typ 2 - Chronische koronare Herzkrankheit - Axiale Hiatushernie - St. n. VKB-Plastik links am 24.02.2009 - St . n. Somatisierungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1) - DD: St. n. mög l ich en dissoziativen Störungen (ICD- 10 F44) - Verdacht auf eine zumindest leichte neuropsychologische Störung mit attentionalen und exekutiven Funktionsschwächen - Nicht organische Zuckungen des Kopfs - Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung - Anamnestisch Verdacht auf leichte Polyneuropathie
Die Arbeitstät igkeit in angestammter Tätigkeit wurde als nicht mehr zumutbar beurteilt, während eine entsprechend adaptierte Beschäftigung
mit folgendem Belastungsprofil vollschic htig möglich eingeschätzt wurde:
Wechselbelastende Tätigkeit mit Limitierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen sowie Vermeidung nichtebenerdiger Arbeiten und repe ti tiver Überkopfarbeiten ( Kopfreklination ), zudem einfach strukturierte und klar vorgegebene Arbeit (Urk. 7/73/13 f.). 3.2
Im allgemein-internistischen Teilgutachten vom 12. August 2019 konnten keine Diagnosen erhoben werden , welche die A rbeitsfähigkeit be ein trächtig en (Urk. 7/74/11). 3.3
Aus orthopädischer Sicht wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein c hronisches therapierefraktäres z erv ik ales Schmerzsyndrom festgehalten . Der orthopädische Gutachter führte dazu aus , dass diverseste Bildgebungen nur dis krete bis allenfalls moderate degenerative HWS-Veränderungen gezeigt hätten und n eurologische Unt ersuchungen weitestgehend una uffällig ausgefallen seien. Bei der Untersuchung habe sich eine schmerzbedingt eingeschränkte HWS-Be weglichkeit nach links gezeigt, wobei im spontanen Verhalten der Kopf weit ge hend frei getragen und bewegt worden sei . Lokal habe sich kei ne klar auslösbare, zuordenbare und reproduzierbare Druckdolenz im HWS-Bereich gefunden . Der Beschwerdeführer sehe sich a ufgrund der chronischen HWS-Beschwerden nicht mehr fähig, einer Arbeit nachzugehen
und führe dafür weitere Einschränkungen an, wie ein Zittern am ganzen Körper, Konzentrationsschwierigkeiten, Übelkeit und Lähmungserscheinung im Berei ch der gesamten rechten Körperhälfte . Die letzteren Symptome könnten orthopädisch nicht erklärt werden. Aufgrund der chronischen HWS-Beschwerden sei jedoch davon auszugehen, dass ständig schwere Arbeiten und Überkopftätigkeiten nicht mehr möglich seien. Leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Überkopft ätigkeiten und ohne Tätigkeiten in ab sturzgefährdeter Position seien jedoch vollschichtig zumutbar. Aus orthopädi scher Sicht sei es erstaunlich, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 7. Mai 2016 beklagten Dauerbeschwerden sich in keine rlei Weise beein flussen liessen und keine therapeutischen Verfahren trotz angebli ch massiver Beschwerden gegriffen hätten
(Urk. 7/69) . 3.4
Der begutachtende Psychiater schilderte , dass der Beschwerdeführer in der Unter suchung sehr undifferenziert Antwort gegeben und
d ie Beschwerden sehr genera lisierend und verallgemeinernd
beschrieben habe .
Er habe pauschalisierend an gegeben , dass sein Körper kaputt sei und er dadurch nicht mehr arbeiten könne. Der Psychostatus erscheine weitgehend unauffällig. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise au f affektive, kognitive und psychomotorische Beeinträchti gun gen. Aufgrund seiner Angaben könne einzig angenommen werden, dass der Beschwerdeführer den Tag sehr passiv verbringe , ohne dass er i rgendwelchen Interessen nachgehe , was allerdings schon vorgängi g der Fall gewesen sei.
Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung könnten nicht gefunden werden und seien auch in den Unterlagen nie aufgeführt. Ebenso wenig ergäben sich Anhaltspunkte für eine aff ektive Störung , insbesondere keine dauernd ge drückte Stimmung und Freudlosigkeit. Bezüglich einer Somatisierungsstörung bedürfe es multiple r und wiederholt auftretende r wechselnde r körperliche r Symp tome seit einigen Jahren. Der Explorand weise vorwiegend auf Nackenbe schwer de n hin und gebe an, dass er den Kopf nicht mehr drehen
könne . Aus diesen Gründen könne die Diagnose einer Somatisierungsstörung allerdings nicht bestä tigt werden, zumal nicht weiterhin multiple , häufig wechselnde , körperliche Symp tome ange ge be n wü rden . Solche
könnten m ö g liche r weise in der Vergan genheit ei ne gewisse Rolle gespielt haben, doch ständen diese Beschwerden aktuell nicht im Vordergrund.
Eine generalisierte Angststörung äussere sich in frei flottierender Angst mit ver schiedenen Beschwerden wie beispielsweise Nervosität, Zitt ern, Anspannung, Schwitzen, Ben ommenheit, He rzklopfen, Schwindelgefühlen. Als Befürchtung gebe der Explorand aber einzig an, dass er Angst davor habe, dass die Krankheit ihn in Zukunft schwer beeinträchtigen und er im Rollstuhl landen könn t
e. Es handle sich dabei um eine Angst, wie sie bei Erkrankungen oft auftret e, allerdings nicht im Sinne einer generalisierten Angststörung. Hinweise darauf, dass frei flottierende Ängste beständen, könnten aktuell nicht gefunden werden. Es müsse daher diesbezüglich ebenfalls angenommen werden, dass diese Störungen aktuell nicht im Vordergrund seien .
In der Vergangenheit sei auch die Möglichkeit einer Konversionsstörung oder dissoziativen Stö rung in Betracht gezogen worden . Charakteristisch seien dabei Symptome, die nicht einer somatischen Ursache zugeordnet werden und dem Krankheitsbild der betroffenen Person entsprechend zu Störungen führen könnten . Derartige Störungen seien aktuel l ebenfalls nicht vorgefunden wo rden, weswegen diesbezüglich eine Remission anzunehmen sei. A uch der aktuell behandelnde Psychiater stelle diese Diagnosen nicht.
Beim Beschwerdeführer zeige sich eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit . Es beständen Bildungsdefizite und sprachlic he Beeinträchtigungen . Zeitlebens sei der Explorand zudem kaum irgendwelchen Interessen nach gegangen . Hinweise darauf, dass er aufgrund der Persönlichkeit im zwischenmenschlichen und beruf lichen Bereich beeinträchtigt gewesen wäre oder anderweitige Schwierigkeiten gehabt hätte, fänden sich aber nicht, womit keine Anzeichen für gravierende Per sönlichkeitsauffälligkeiten beständen . In den Unterlagen würden diesbezüg lich ebenfalls keine Angaben gemacht.
Differentialdiagnostisch könne sich er eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden, wobei auch diese Diagnose hinterfragt werden müsse. Der Explorand wirke in der Untersuchung bezüglich allfälliger Beschwerden nicht beeinträchtigt, so dass auf eine derartige Diagnose verzichtet werde, zumal sie auch in den Unterlagen nicht aufgeführt worden sei .
Zur Konsistenz äusserte der Gutachter, dass die Angaben des Exploranden nicht ohne Weiteres nachvollziehbar seien. Es zeigten sich in der Untersuchungs situa tion deutliche Hinweise auf Inkonsistenzen: So wirk e der Beschwerdeführer be züglich der Kopfbewegung nicht eingeschränkt, obwohl er angebe, dass er den Kopf überhaupt nicht wenden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Explorand tagsüber überhaupt nicht s esse und sein Gewicht relativ stabil bleibe. Er gebe sodann stärkste Einschränkungen an und wirke demgegenüber in der Unter suchung nicht sehr beeinträchtig t . Die Akteninformationen seien zudem teilweise sehr knapp und nicht nachvollziehbar. Der Explorand sei aufgrund des psychischen Zustandes durchaus in der Lage, auf seine Fähigke iten und Resso ur cen zurückzugrei fen. Die psychosoziale Situation dürfte aber möglicherweise eine gewisse Auswirkung auf seinen Zustand habe n . Es müsse bedacht werden, dass der Explorand an die hiesigen Verhältnisse nur ungenügend adaptiert sei. Er weise bildungsmässi ge und sprachliche Defizite auf und hab e im Vorfeld auch Mühe gehabt, eine Arbeit zu finden.
Aufgrund dieser Erwägungen stellte der psychiatrische Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Somatisierungs störung, aktuell remittiert (ICD-10 F45.1), und als Differentialdiagnose einen Status nach möglichen dissoziativen Störungen (ICD-10 F44) fest (Urk. 7/71) . 3.5
Die neuropsychologische Begutachtung führte zum Schluss, dass beim Beschwer deführer formal zwar insgesamt als leicht bis mittelschwer zu beurteilende attentionale und exekutive Funktionsdefizite
beständen . Allerdings hätten sich auf der Verhaltensebene einige Inkonsistenzen respektive Hinweise auf eine Ver deutlichungstendenz ergeben und die vom Beschwerdeführer angeführten lebens alltäglichen Gedächtnisprobleme hätten sich auch psychometrisch nicht auswei sen lassen. Des Weiteren hätten sich der abklärungsbegleitend durchgeführten Symptomvalidierung zufolge Hinweise ergeben, welche die Authentizität der Be funde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als ge sichert erscheinen liessen und so eine Diagnosestellung verunmöglichten. All fällige w esentliche, in Abhängigkeit von Schmerzen, von Medikamenten neben wirkung en und/oder von der unterdurchschnittlichen kognitiven Ressourcenlage dennoch bestehende, kognitive Funktionsschwächen könnten so weder zuver lässig ausgewiesen noch genauer quantifiziert oder qualifiziert werden. Folglich könne die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht sicher beurteilt werden. Aber auch bei einem tatsächlichen Bestehen der formal ausweisbaren neuro psychologischen Funktionsstörungen sollten dem Beschwerdeführer einfache, ausführende, von vertrauten Routinen bestimmte, manuelle und beschwerde adaptierte Tätigkeiten mehrstündig vormittags und nachmittags möglich sein (Urk. 7/70). 3.6
Aus neurologischer Sicht wurde ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes chroni sches zervikogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz (rechts) festge halten . Der Neurologe legte dabei dar, dass sich in der Untersuchung mehrfache Inkonsistenzen
– insbesondere auch im Vergleich zwischen beobachteten und unbeobachteten Momenten – gezeigt hätten . Auch wenn der als Beschwer de ursprung geltend gemachte Verkehrsunfall vom 7. Mai 2016 ein zervikogenes Schmerzsyndrom zumindest vorübergehend plausibilisiert habe, seien die geltend gemachten massiven Auswirkungen und der chronisch nicht nur vollständig refraktäre ,
sondern gar kontraproduktive Therapieverlauf, anhan d der Befunde und der Aktenlage nicht plausibel. Ebenso könnten die nur geringfügigen degene rativen HWS-Veränderungen das geltend gemachte invalidisierende Ausmass der zervikoge nen Schmerzen nicht erklären. Ausser dem seien die Funktionsein schrän kungen der HWS nicht konsistent nachweisbar. Die präsentierte Bewe gungs störung, mit teils gröberen ruckartigen Zuckungen des Kopfes, lasse sich sodann nicht zwanglos einer bestimmten neurologischen Fun ktionsstörung zu ordnen und wirk e nicht authentisch. Zudem sei dabei keine Schmerzreaktion oder Schmerzhemmung ersichtlich . Unter Berücksichtigung des Status nach kranio z ervikalem Beschleunigungstrauma sowie der leichten degenerativen Wirbelsäu lenveränderungen und der chronischen Schmerzen seien körperlich schwere Verrichtungen nicht zumutbar. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, mit Limi tierung auf leichte und mittelschwere Hebe- und Tragebelastungen, sowie Ver mei dung nichtebenerdiger Arbeiten und repetitiver Überkopfarbeiten , bestehe aus neurologischer Sicht hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66). 4. 4.1
Das Gutachten des A.___
vom 13 . November 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb darauf ab zustellen ist. 4.2
D er Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerdeschrift insbesondere das psychiatrische Teilgutachten und machte unter anderem geltend, dass die Unter suchung lediglich eine Stunde gedauert habe und der Gutachter voreingenommen gewesen sei, was sich insbesondere an den falschen Aussagen bezüglich der Medikamenteneinnahme und den an die Untersuchung mitzubringenden Unter lagen gezeigt habe (Urk. 1 S. 9 f.).
Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es allerdings nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, was vorliegend klar zu bejahen ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt insbesondere stets von der Fragestellung und der zu beurtei lenden Psychopathologie ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Dr. D.___
setzte sich mit den in Frage kommenden psychia trischen Diagnosen sehr ausführlich und sorgfältig auseinande r und legte nach vollziehbar dar , weshalb aktuell keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fach bereich gestellt werden kann. Dabei befasste er sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9 und S. 11 f . ) auch mit den beklagten Schmerzen und einer allfälligen affektiven Störung. Der Gutachter äusserte hierzu nach vollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Beschwerden sehr generalisierend und verallgemeinernd schilderte , wobei sich deutliche Inkonsistenzen erga ben .
Auch liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass er durch allfällige Beschwerden oder Schmerzen beeinträchtigt wäre. Der Psychostatus erschien sodann weit ge hend unauffällig und es zeigten sich keine affektive n , kognitive n
oder psycho motorische n Beeinträchtigungen. Dr. D.___ hielt zwar fest, dass differential diagnostisch eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren in Betracht gezogen werden könnte, verneint e aber eine entsprechende Diagnose, da d er Beschwerdeführer wie erwähnt diesbezüglich nicht beeinträchtigt erschien und auch von den Vorbehandlern keine en tsprechende Diagnose gestellt wo rde n war (vgl. Urk. 7/71/11 f. , E. 3.4 ).
Überdies erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen die kurze Begutachtungsdauer bei Dr. D.___ beanstandet e , gleichzeitig aber auch kritisiert e , dass ihn die polydisziplinäre Begutachtung in diesem Ausmass, insbesondere die lange Dauer der neuropsy chologischen Exploration, überfordert habe (Urk. 1. S. 12). Vielmehr erhellt , dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Disziplinen ausführlich untersucht , mithin die Begutachtung mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurde.
Ob sich die Aussage des Gutachters , wonach
keine medikamentöse Behandlung durchgeführt werde (Urk. 7/71/10 ) , auf die fehlende Einnahme von eigentlichen Psychopharmaka oder auf den im Labor gefundenen tiefen Medikamentenspiegel hinsichtlich Lyrica und Tramal (Urk. 7/69/7, 7/72/3 ) bezieht, erscheint etwas unklar . Dr. D.___
führte jedenfalls die vom Beschwerdeführer angegebenen Medikamente ( Lyrica , Tramadol , Mydocalm und bei Bedarf Novalgin und Dafal gan ) in seinem Gutachten korrekt auf (Urk. 7/71/4). Im Übrigen kommt diesem Umstand bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes aber ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu , da der Gutachter hieraus vorliegend keine ( diagnostischen ) Schlüsse zieht . Dasselbe gilt für die Frage, ob dem Beschwer deführer im Vorfeld der psychiatrischen Begutachtung – neben dem Einladungs schreiben vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/62) – tatsächlich ein Fragebogen zugesandt und er zudem gebeten wurde, einen Lebenslauf und allfällig einzunehmende Medikamente mitzubringen (Urk. 7/71/8 f.). So oder anders kann aus diesen Umständen mitnichten auf eine Voreingenommenheit des Gutachters geschlossen werden .
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bildet sodann die
klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung – gegebe nen falls neben standardisierten Tests – die wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zu satzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai
2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April
2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Zusatzuntersuchungen in Form von psychodiagnostischen Instrumenten (Selbst- und Fremdrating, Fragebögen, mehr oder weniger strukturierte Interviews) können sodann gemäss den Qualitäts leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten (2016, S. 18; im Internet ein sehbar, unter: https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissio nen/ leit linien [19.3.2021]) ohnehin nur der Ergänzung der klinischen Exploration dienen. Der Verzicht auf entsprechende Zusatzdiagnostik stellt die Beurteilung von Dr. D.___
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) – daher ebenfalls nicht in Frage.
Alsdann erscheint es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.
11) nicht widersprüchlich, wenn ihm Dr. D.___
– insbesondere auch wegen IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren – wenig Ressourcen attestiert, ihn aber dennoch in der Lage sieht, auf diese Ressourcen zurückzugreifen (Urk. 7/71/14 f.). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwer deführer aktuell an keiner psychiatrischen Diagnose, auch nicht an einer chroni sche n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leidet. Da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG jedoch eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützt e Diagnose voraussetzt (vgl. E. 1.2), und eine solche nicht vorliegt, ist selbstredend auch keine Indikatorenprüfung vorzunehmen. Den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13 f.) ist auch hierin nicht beizupflichten .
Schliesslich gilt noch festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes ke ine Auseinandersetzung mit der Frage aufdrängte , wa rum der Beschwerdeführer in der Vergangenheit vorübergehend unter Vormund schaft im Sinne von a Art . 372 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) stand (Urk. 7/1, 7/5, 7/18). Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass d er Beschwer de führer vor dem Unfall offensichtlich uneingeschränkt zu 100 %
und zur Zu friedenheit des Arbeitgeber s
seiner Tätigkeit bei der Gemeinde Z.___ nachgehen konnte (vgl. Urk. 1 S. 4, 7/19) , die Vormundschaft weder anlässlich der diversen medizinischen Behandlungen in der Vergangenheit noch anlässlich der Begut achtung in irgendeiner Ar t und Weise thematisiert und in der Zwischenzeit (per 8. Juli 2013) auch wieder aufgehoben wurde und im
Rahmen der Begutachtung der aktuelle gesundheitliche Zustand zu erheben war. Folglich erübrigen sich diesbezüglich weitere Abklärungen. 4.3
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend , dass er von einem Neurol o gen be gutachtet worden sei , obwohl dies im Vorfeld durch die Beschwerdegegnerin nicht geplant und entsprechend auch nicht m itgeteilt worden sei (Urk. 1 S. 7). Inwiefern darin ei ne Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen soll, ist allerdings nicht erkennbar .
Nach der Recht sprechung kommt den Gutachtern – was die Wahl der Untersuchungsmeth oden betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etw a mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch Susanne Leuzinger-Naef , Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Soz ialversicherungs ver fahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo , Soziale Sicherheit - Soziale U nsicherheit, FS Murer , 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen) . Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C _277/2014 vom
30. Januar 20 15 E.
5.1 ) . Vorliegend wurde anlässlich der allgemein - internistischen Begutachtung vom 12. August 2019 festgestellt, dass aufgrund der geschilderten Beschwerden eine neurologisch e Ab klärung erforderlich ist . Der Beschwerdeführer wurde hierüber informiert und er klärte sich schriftlich mit einer entspr echenden Untersuchung durch Dr. E.___ einverstanden (Urk. 7/64/1, 7/74/6). Die neurologische Untersuchung fand in der Folge erst am 22. Oktober 2019 statt (Urk. 7/66) , weshalb von einer «Überrumpe lung» des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) nicht die Rede sein kann. Der Be schwer deführer hatte vielmehr ausreichend Zeit, sich gegen die angekündigte neurolo gische
B egutachtung oder den neurologischen Gutachter zur Wehr zu setzen. Er machte aber weder vorgängig noch nachträglich irgendwelche Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegenüber Dr. E.___ geltend und erklärte selbst im Rahmen der Beschwerde nicht, was konkret gegen eine neurologische Begutachtung spre chen sollte. Schliesslich dient e diese Untersuchung der Abklärung der gesund heitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und erfolgt e damit in seinem eigenen Interesse.
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus seinem Hinweis, wonach der Dolmetscher nicht neutral gewesen sei (Urk. 1 S. 7) , etwas zu seinen Gunsten ableiten. Wie aus dem allgemein-internistischen Teilgutachten hervorgeht (Urk. 7/74/10 f.) , wünschte der Sohn des Beschwerdeführers, anlässlich der Be gut achtung anwesend sein zu können. Es wurde ihm daraufhin erklärt, dass keine Familienangehörigen anwesend sein dürften, dass aber ein neutraler und pro fessioneller Dolmetscher des
G.___ beigezogen werde. Daraufhin äusserte der Sohn seine Zweifel, ob dieser Dolmetscher neutral sei. Mithin brachten der Beschwer deführer und sein Sohn keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen den konkreten Dolmetscher vor, sondern äusserten vielmehr allgemein ihren Unmut über die Tatsache, dass keine Familienmitglieder anlässlich der Beg utachtung zugelassen we rden. Allerdings schliessen Rechtsprechung, Begutachtungsleit li nien und Lehre den Beizug Angehöriger zur Übersetzung insbesondere – aber nicht nur – von psychi atrischen Begutachtungsgesprächen
regelmässig aus. Denn Angehörige eignen sich grundsätzlich nicht als Dolmetscher, weil sie infolge mangelnder Distanz zum Exploranden und (beiderseitigem) Zwang zu « familien rollenkonformem » Verhalten befangen sind .
Zudem vermögen sie in der Regel nicht die für die Begutachtung erforderliche sprachliche Übersetzungsqualität zu gewährleisten ( vgl. insbesondere BGE 140 V 260). Mangels konkreter Ausstands- beziehungsweise Ablehnungsgründe gegenüber dem Dolmetscher des
G.___
erfolgte dessen Beizug durch den Gutachter deshalb zu Recht . Auch wurden nachträglich keine Übersetzungsfehler oder dergleichen geltend gemacht oder ergeben sich solche aus den Akten.
Sodann beanstandete der Beschwerdeführer, dass der neurologische Gutachter keine weiteren Abklärungen in Bezug auf eine hirndegenerative Erkrankung vorgenommen habe (Urk. 1 S. 8). Diesbezüglich führte Dr. E.___ aus, dass im Verlauf der ärztlichen Behandlung der zerebrale MRI-Befund überprüft werden sollte, angesichts des Umstands, dass gemäss Aktenlage in einer der MRI-Unter suchungen eine zerebrale Atrophie beurteilt worden sei. Falls sich dieser Befund im Rahmen weiterer MRI-Untersuchungen bestätige und eine Progression ersicht lich werde, müsste gegebenenfalls eine Reevaluation bei Frage nach einer hirn degenerativen Erkrankung durchgeführt werden (Urk. 7/66/28). Aus diesen Aus führungen folgt, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse aktuell keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliegt. Dies könnte sich aber im Falle einer Progression der allfälligen zerebralen Atrophie wandeln , weshalb dem Beschwerdeführer nahegelegt wird, dies im Verlauf überprüfen zu lassen . Dies ändert allerdings nichts an der vorgenommenen Einschätzung, welche r die im Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen Befunde zugrunde liegen . 4 .4
Schl iess lich vermag auch die Kritik des Beschwerdeführers am neuropsycho lo gischen Teilgutachten nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Ansicht (Urk. 1 S. 8 f.) legte lic . phil. F.___
nachvollziehbar dar, dass sich in den beiden Vali die rungsverfahren
Medical Symptom Validity Test (MSVT oder MVST) und Non-Ver bal Medical Symptom Validity Test (NV-MSVT oder NV-MVST) einige aty pi sche, teils in sich widersprüchliche Werte (vgl. IR [unmittelbare Wiedererkennung], DR [ verzö gerte Wiedererkennung], CNS [Konsistenz], PA [Paarassoziationen], FR [freier Abruf]) zeigten . Da auch die Prüfung der weiteren eingebetteten Indizes vereinzelt Hinweise auf eine zumindest phasenweise ungenügende Leistungsbe reitschaft des Beschwerdeführers lieferten und bereits auf der klinischen Verhal tensebene wiederholt Verdeutlichungstendenzen zu beobachten waren, erscheint die Authentizität der neuropsychologischen Befunde als fraglich und damit letztlich nicht mit der gebotenen Gewähr als gesichert . Jedenfalls dürfte die Anstren g ungsbereitschaft zumindest phasenweise leicht eingeschränkt gewesen sei n (Urk. 7/70/11). Dagegen vermag der Bericht von lic . phil. H.___ , Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. I.___ , Verhal tensneurologin, vom 21. Januar 2019 (Urk. 7/54) , welcher sich nur in zwei Sätzen mit der
– bloss anhand eines einzigen Verfahrens durchgeführten – Symptom validierung auseinandersetzte, das neuropsychologische Teilgutachten nicht zu entkräften. Insbesondere waren lic . phil. H.___ und Dr. I.___ auch die diversen Inkonsistenzen, welche sich in allen gutachterlichen Untersuchungen deutlich zeigten , nicht bekannt. Folglich ist gestützt auf die Ausführungen von lic . phil. F.___
aus neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausge wiesen. 4.5
Zusammenfas send ist dem Gutachten des A.___ in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit voller Beweiswert beizumessen und für die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Arbei tsfähigkeit auf das unter E. 4.8 der Kon sens beurteilung notierte Belastungspr ofil abzustellen ( Urk. 7/73/14 , E. 3.1 );
damit besteht auch kein weiterer Abklärungs be darf (anti zipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12/14) nicht zwingend ein Gutachter mit Fähigkeitsausweis SSIPM (Swiss Society for
Interventional
Pain Management) beizuziehen. 5.
Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Verwertbarkeit d er Restarbeits fähig keit (Urk. 1 S. 15 ) anbelangt, übersieht er, dass der zu unterstellende ausgegli chene Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung durch ein gewisses Gleichge wicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraus setzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundes gerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Wohl trifft zu, dass nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. In dessen umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischen arbeits plätze, also Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Ent gegen kommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundes gerichts 9C_95/2007 vom 2 9. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Sodann richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausge wiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhalts fest stellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4). Im hier massgeblichen Zeitpunkt d er Erstellung des Gutachtens
des A.___ vom 13. Novem ber 2019 verblieb dem am
15. Mai 1963 geborenen Beschwerdeführer eine Aktivi tätsdauer von über acht Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung . Nach dem das Bundesgericht in der Regel die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeits fähigkeit nur bei über 60-jährigen versicherten Personen, welchen lediglich noch eine Aktivitätsdauer von weniger als fünf Jahren verblieb, verneint (v gl. Urteile 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E.
3.2, p ubli ziert in: Plädoyer 2013 S. 57, so wie Urteile 9C_456/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.3 und 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4), ist auch unter Berück sich tigung der Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens des Beschwer de füh rers sowie des eingeschränkten Leistungsprofils auf körperlich leichte und mittel schwere Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine zeitlich uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausge gli chenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Auch bietet weder der psychische Zustand (vgl. Urk. 7/73/14 ) noch die Berufsbiographie des lediglich über eine Bäckerei-/Konditorei- Anlehre in J.___ , aber über eine langjährige berufliche Tätigkeit in verschiedenen Bereichen in der Schweiz verfügenden Be schwer de führers, Anlass anz unehmen, die notwendige Umstellungs - und Anpas sungs fähig keit sei nicht gegeben. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer denn auch keine substantiierten stichhaltigen Einwände vor. Da von weiteren Abklä rungen (vgl. Urk. 1 S. 14 f. ) keine entscheidrelevanten neuen Ergebnisse zu erwarten sind, ist denn auch in antizipierter Beweis würdi gung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5., 136 I 229 E. 5.3). 6 . 6 .1
Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 6 .2
Bei er werbs tätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus ge gli che ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie n icht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Ein kommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbs ein kom men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen über gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stim men lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; 128 V 29 E. 1). 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des früh est möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt er zielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kom mens entwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1).
Vorliegend stellte die IV-Stelle zur Ermittlung des Valideneinkommens
auf den vom Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall erzielten effek tive n Jahresver dienst von Fr. 68'63 0.-- (gemäss IK-Auszug [Urk. 7/34 ]) ab , welchen sie an die Nominallohnentwicklung bis ins massgebliche Jahr 2018 anpasste (Fr. 68'630.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 [Urk. 2 , Bundes amt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.15, Nomi nallohnindex, Männer 2016-2019 , Ziff. 05-96 , Total ) ,
wodurch ein
Va liden ein kommen von Fr. 69'665.-- resultierte. 6 .4
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn struktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden. Dabei sind grundsätzlich die im Ver fügungs zeit punkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil ist mit der IV-Stelle auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, abzustellen. Der Lohn für Hilfsarbeiten betrug unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 Fr. 66'803.40 (Fr. 5'340. --
: 40 x 41.7 x 12) für ein vollschichtiges Pensum. Unter Be rück sichti gung der Nominallohnentwicklung bis ins massgeb liche J ahr 2018 (x 1.004 [2017] x 1.005 [2018] ; vgl. die vorerwähnte Tabelle T1.1.15 ) ergibt sich folglich ein Inva lideneinkommen von Fr. 67'406.-- . 6 .5
Ein basierend auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermit tel tes Invalideneinkommen ist allenfalls zu kürzen, da persönliche oder berufliche Merkmale wie Lebensalter, Nationalität oder Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Indes soll der Abzug nicht automatisch erfolgen; er ist vielmehr unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 332 E. 5.2).
Zunächst führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, sogar bei eingeschränkter Leistungs fähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Darüber hinaus ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt ins besondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwin gend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem mass gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundes ge richts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Schliesslich sind auch mangelnde Sprachkenntnisse oder eine ungenügende Aus bildung nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kom pe tenz niveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7).
Die IV-Stelle stellte zur Berechnung des Invalideneinkommens bereits auf das Kompetenzniveau 1 ab. Es besteht folglich kein Anlass, hievon einen leidensbe dingten Abzug vorzunehmen. 6 .6
Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen Fr. 69'665.-- ; Invalideneinkommen Fr. 67'406.-- ) resultiert eine Erwerbs ein busse von Fr. 2'259 .--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerun det 3 % ent spricht . 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling