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IV.2020.00318

Revisionsfall, nach wie vor liegt keine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. (BGE 9C_453/2021)

Zürich SozVersG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1971 in der Türkei geborene X.___

reiste 1995 in die Schweiz ein, wo er in den Jahren 1996 und 1997 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einer Bäckerei und einem Restaurant (Urk. 8/11/8)

tätig war. Am 17. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen starken Schmerzen in der Schulter seit einem Unfall aus dem Jahr 1997 sowie psychischen Problemen erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und insbesondere der Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 15. Juni 2011 [ Urk. 8/62]) verneinte die IV-Stelle mangels inval idi sierendem Gesundheitsschaden

m it Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Ren tenanspruch ( Urk. 8/74).

Am

5. September 2012 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/77 ). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medi zinischen Sachverhalt ab und gab wiederum eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. Y.___

in Auftrag (Gutachten vom

21. Oktober 2013 [ Urk. 8/95 ]) .

Mit Verfügung vom 12. August 2014 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen , da bei Fehlen von relevanten , klar durch erheblich pathologische Befunde unter mauerten , gesundheitlichen Störungen nach wie vor keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 8/117). 1.2

Am 22. Oktober 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf Ar ztberichte und verschiedene Verkehrs unfälle ( Urk. 8/148). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 21. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/153). Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes ( Urk. 8/154, 8/171) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und erliess am 21. Oktober 2019 einen n euen Vorbescheid, mit welchem d ie Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt

wurde ( Urk. 8/193). Nach Eingang des Einwandes vom 21. November 2019 ( Urk. 8/194) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 17 . März 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 8/197 ) . 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 18 . Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Event ualiter sei ein aktuelles G utachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ) ,

was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Feder spiel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich aus den eingereichten sowie von ihr angeforderten Arztberichten keine gesundheitliche Verschlechterung ergebe. Die im Vordergrund stehenden psychiatrischerseits diagnostizierten Leiden seien be reits in den psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2011 u nd 2013 berück sichtigt worden. Und e ine somatische Verschlechterung sei ebenfalls nicht einge treten ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus den eingereichten Arztberichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes seit dem 12. August 20 14 hervorgehe. Einerseits habe er am 17. Juni 2016 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich Verletzungen an den Sprung gel e nken, im Bereich der HWS, der Brust, dem T horax und dem Kopf zugezogen habe . Anderersei ts leide er inzwischen auch an psychischen Störungen , welche in den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2013 noch nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117 ; BGE 133 V 108 E. 5.4 ) und der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 ( Urk.

2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers , dergestalt verän dert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2

Der Verfügung vom 12. August 2014 lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1

Der behandelnde Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. November

2012 ( Urk. 8/85 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer gradige

Episode ( ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsst örung, impulsiver Typ, reizbar/ex plosiv ( ICD-10 F60.30) . Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2

Dr. Y.___

stellte in seinem ersten Gutachten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62), auf welches er sich in seinem zweiten Gutachter vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) massgeblich stützte, folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/62/13): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei ch r onischem Schmerzsyndrom und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis, aktuell sistiert

Der Gutachter führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung klinisch freundlich, kooperativ und psychisch weitge hend unauffällig präsentiert habe. Gemäss

den Vorakten

sei er wegen mutmass lichem Drogenhandel, Aufbrechen von Spielautomaten und Menschenschmuggel sowie häu s licher Gewalt insgesamt mehrere Monate im In- und Ausland inhaftiert gewesen. Zudem habe er in der Untersuchung über Strafen wegen Strassenver kehrsdelikten berichtet und bestätigt, dass er wiederholt in gewaltsame Ausein andersetzungen verwickelt gewesen sei .

Die behandelnden Psychiater hätten

aufgrund der berichteten Folter- und Verfol gungserlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastung sstörung postuliert. Gemäss der ICD-10- Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Störung dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Mo nate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden

Fall nicht zu , weshal b keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiz i e rt werden könne. Gemäss ICD-10 komme bei chronifiziertem Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sodann die Diagnose einer and auernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F.62.0 ) in Frage. Diese Diagnose sollte aber nur ge stellt werden, wenn langfristige Folgen einer ausgewiesenen posttraumatischen Belastungs stö rung beständen und aus der Anam n ese keine akzentuierte n Persönlichkeits eigen schaften bekannt seien. Beim Beschwerdeführer seien aber die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD- 10 nicht erfüllt; zudem be ständen klare Hinweise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (wie der holte, erhebliche Delinquenz, impulsive s und aggressives Verhalten). Ausser dem habe der Beschwerdeführer im In- und Ausland mehrmonatige Haftstrafen verbüsst, ohne dass erhebliche psychische Auffälligkeiten hierbei dokumentiert oder von ihm berichtet worden seien. Dies erstaune angesichts der postulierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung auf g rund traumatischer Hafter fah rungen im Heimatland.

Immer wieder sei in den Vorakten auch von IV-fremden Belastungsfaktoren die Rede, die sich negativ auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, wie beispielweise fehlende berufliche Ausbil dung und fehlende Sprach kenntnisse. Zudem sei der Beschwerdeführer immer wieder mit sehr belastenden , aber IV-fremden psychosozialen Sit uationen konfrontiert worden, wie etwa Haft strafen, chronische n Ehekonflikte n mit Tätlichkeiten und Polizeieinsatz, Geldpro bleme n , Suchtprobleme n sowie Todesfällen in der Familie. Diese Faktoren würden in den Akten zwar immer wieder erwähnt, aber bezüglich Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers

nicht ausreichend berücksichtigt.

Soweit

von den behandelnden Ärzten eine depressive Symptomatik erwähnt werde , erfolge weder eine Diskussion noch eine ausreichende Begründung der Diagnose, sondern lediglich der Hinweis auf die belastenden psychosozialen Umstände so w ie das delinquente Verhalten . Ebenso wenig werde die in den Vorakten diagnos ti zierte emotional instabile Persönlichkeitsstö rung, impulsiver Typ, reizbar/explo siv (ICD-10 F 60.30) ausreichend begründet. Insbesondere werde die diesbezüglich unauf fällige Vorgeschichte nicht kommentiert und es fehlten Hinweise auf Auf fälligkeiten seit der Kindheit.

Zusammenfassend würden sich aus psychiatrischer Sicht weder in den Vorakten noch in der Untersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden

finden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. 3.2.3

Im Gutachten vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) führte Dr. Y.___

folgende Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 8/95/6) : - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert habe. Nach wie vor berichte er über Delinquenz und juristische Probleme, beteuere aber jeweils seine Unschuld. Auch bezüglich seiner Eheprobleme äussere er sich bagatellisierend. Nach wie vor würden sich weder in den Akten noch in der aktuellen gut achter lichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden finden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde.

Die in den Berichten de s behandelnden Therapeuten med. pract . Z.___ gestellten Diagnosen seien nicht schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer beschreibe eine aktuell bestehende, erhebliche psychische Belastungssituation mit Eheproblemen, finanziellen Problemen sowie Probleme n aufg rund seiner kurdischen Herkunft; er werde von Türken politisch verfolgt und diskriminiert. Aufgrund dieser Schil derungen sei eine gewisse reaktive Symptomatik nachvollziehbar. Es handle sich dabei aber um krankheitsfremde Belastungsfaktoren und nicht um einen rele vanten psychischen Gesundheitsschaden . 3.3

Im Rahmen des mit Gesuch vom

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/148) angehobenen Neu anmeldeverf ahrens war en aus psychiatrischer Sicht

insbesondere

drei Arztbe richt e

von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Oktober 2018 ( Urk. 8/146) sowie vom 2 1. und 23. August 2019 ( Urk. 8/189,

8/ 190) neu aktenkundig:

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen :

- R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psych otische Symptome (ICD-10 F33.2)

- K omplexe chronische posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - A ndauernde Persönlichkeitsänder ung nach Extremlebensbelastung – Folte rungen und Gefängnis in der Türke i ( ICD-10 F.62.0) - G emischte disso ziative Störung (ICD-10 F44.7)

Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass dieser auch nicht in der Lage sei , seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist – wie die IV Stelle zu Recht festhält – im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

Die Bericht e von Dr. A.___

( Urk. 8/146, 8/189, 8/190) zeigen namentlich

keine Veränderung der gesundheitlichen Situation auf. Der Beschwerdeführer hat te sowohl gegenüber seinen früheren Behandlern als auch gegenüber Dr. Y.___

von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. Y.___ setzte sich in seinen Gutach ten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62) und 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychische n Störung , insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, geführt haben könnten. Er ver neinte dies insbesondere aufgrund der von ihm erhobenen psy chopathologischen Befunde

sowie der Latenz zwischen den berichteten Folterer lebnissen und den beklagten Beschwerden , sowie unter Hinweis auf verschiedene IV-fremde Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung und Sprachkennt nisse, Haftstrafen, chronische Ehekonflikte, Geldprobleme, Suchtprobleme) ,

mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass ebenso wenig eine andauernde P ersönlichkeits änderung nach Extrem belastung , eine Persönlichkeitsstörung oder eine depressive Symptomatik vorlä g en . Auch den geschilderten dissoziativen Zuständen mass er keine relevante Bedeutung zu. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskr aft erwachsene Ren ten verweigerung

vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) bildeten, setzte sich Dr. A.___ nicht auseinander. Er legte insbesondere auch nicht dar , inwiefern seither eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein sollte. Vielmehr schilderte er sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als auch die erhobenen Befunde in sehr

ähnlicher Weise, wie sie bereits die behand elnden Psychiater vor beziehungsweise zwischen den beiden Begutachtungen beschrieben hatten (vgl . insbesondere Berichte der

B.___

vom

6. Februar 2008 [ Urk. 8/12 ], von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom 16. November 2009 und

18. Oktober 2010 [ Urk. 8/47, 8/53] und med. pract . Z.___ vom

2. November 2012 [ Urk. 8/85 ]) . So hielt namentlich med . pract . Z.___ in seinem Bericht vom 2. November 2012 ebenfalls Schlaf störungen, Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigk eit, Antriebsarmut, Morgentief , starke Stimmungsschwankungen, Misstrauen gegenüber anderen Menschen, aggressiv-impulsive Reaktionen (Impulskontrollstörung) , Flucht- und Vermeidungsverhalten, Traurigkeit, spannungsbedingte Kopfschmerzen, Nervosi tät, zitternde Hände , Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefizite, Vergess lichkeit, Flashbacks, dissoziative Zustände, Hilflosigkeit, ständige Suizidged an ken, Angstzustände, depressive Versti mmungen, Leere, Kraftlosigkeit ,

( motorische ) Unruhe, latente Gereiztheit, eingeengtes Denken, sozialer Rückzug, Schamge fühle, Verzweiflung , Verlust des Selbstwertgefühl sowie Gefühle von Wertlosig keit und Schuld fest . Auch wenn die Beschwerdeschilderungen sowie der erho bene Psychostatus im Bericht von Dr. A.___ vom 23. August 2019 ( Urk. 8/189) noch et was ausführlicher beschrieben wu rden – die Aufzählung von annähernd sämtlichen psychopathologischen Befunden gemäss dem AMDP-System mute t gar formelhaft an – erscheint die Befundlage durchaus vergleichbar, jedenfalls aber nicht verschlechtert ; s o ging

Dr. A.___

aktuell lediglich noch von gele gentlichen Selbstmordgedanken aus .

Infolgedessen gelangte D r. A.___ auch

zu den selben beziehungswe ise verwandten Diagnosen wie med. pract . Z.___ im Jahr 2012, und schätzte insbesondere die rezidivierende depressive Störung ebenfalls als schwergradig ausgeprägt ein. Allerdings setzte er sich überhaupt nicht mit allfälligen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auseinander . Er erwähnte diese – im Gegensatz zu den Vorbehandlern

– noch nicht einmal, obwohl sie in der Vergangenheit doch stark imponierten, invalidenversicherungsr echtlich aber unbeachtlich sind. Ebenso bleibt unklar, inwiefern der allein lebende Beschwer deführer seinen Alltag ni cht mehr bewältigen können soll und von wem er die s bezüglich Unterstützung erhält . Diese Frage blieb bereits im Bericht des Zentrums D.___ vom 12. Mai 2014

( Urk. 8/113) offen, in welchem schon vor der Rentenablehnung vom 12. August

2014 (Urk. 8/117) ohne jegliche Beschwerdevalidierung das Bild eines schwer st

ein geschränkten Mannes mit ein em IQ-Wert im Bereich einer geistigen Behinderung gezeichnet wurde (vgl. hierzu RAD- Beurteilung vom 16. Juli

2014 [ Urk. 8/116/3 ] ) .

Dem Gutachter Dr. Y.___

waren dagegen die biographischen und sozialen Um stände sowie die medizinische Symptomatik , mit welchen die früheren Behandler und nunmehr auch Dr. A.___ ihre Diagnosen vornehmlich begründeten ,

bekannt und er gelangte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar zum Schluss, dass kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden

vorliegt , der eine langfristige Arbeits un fähigkeit beding en würde . A n dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert.

Auch bieten weder die Partei vorbringen noch die medizinische Aktenlage hin reichenden Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 48 E. 4a).

Mithin fehlt es an einer relevanten Veränderung des psych i s chen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im We sent lichen gleichgebliebene n Sachverhalts wie diejenige von Dr. A.___ nicht genügt (E. 1.2 .2). 4.2

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, präsentiert sich folgende Situation :

4.2.1

Am

11. Juli 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beim Beschwerde führer einen Zustand nach OSG-Distorsion beidseits, links im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 17. Juni 2016 , sowie ein subjektiv massives Instabilitäts gefühl und rezidivierendes Wegknicken beidseits fest. Er stellte eine Verordnung für einen stabilisierenden orthopädischen Serienschuh Typ Künzle aus ( Urk. 8/177/48 f. ). Am 27. Februar 2018 schloss Dr. E.___ die Behandlung ab, nachdem von Seiten der OSG-Instabilität beidseits seit der Versorgung mit dem orthopädischen Stabil-Schuh kein Handlungsbedarf für weitere diagnos tische oder therapeutische Massnahmen mehr bestand und der Beschwerdeführer mit dieser konservativen Massnahme ausreichend versorgt und zufrieden war ( Urk. 8/29).

In der Folge wurden die stabilisierenden Künzle -Schuhe offenbar gestohlen und es entwickelten sich wieder zunehmend Arthralgien im Bereich beider OSG . Nachdem eine OSG- Röntgenaufnahme beidseits vom 9. April 2018 keine relevante Pathologie zu Tage förderte , veranlasste Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, weitere Bildgebungen ( Urk. 8/177/21 f.). Im MRI vom 16. April 2018 zeigte sich am rechten OSG ein Bone

bruise an der Tibiakante ventral mit etwas Knorpelschaden tibi a l , ein Erguss im oberen Sprunggelenk und ein rupturiertes Ligamentum fibulotalare

anterius . Am linken OSG fanden sich wenig Knorpelschäden im oberen Sprunggelen k tibial

ventral u nd ein vernarbter lateraler Bandapparat ( Urk. 8/177/19 f .) . Dr. F.___ hielt hierzu am 29. April 2018 fest, dass er aufgrund der persistierenden S chmerz s ymptomatik ultraschallgesteuert eine Steroidinfiltration ventral im Bereich des rechten OSG durchgeführt habe. Dazu habe er nochmals eine symptomatische Therapie mit Tilur in Reserve sowie stabilisierende orthopädische Serienschuhe

rezeptiert, die vor dem Verlust einen guten Erfolg erbracht hätten. Zudem

ver ordnete Dr. F.___

Physiotherap i e zur weiteren Stabilisation und Instruktion von Heimübungen/Dehnungen ( Urk. 8/177/18) .

Die behandelnden Fachärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Einzig d er Hausarzt med.

pract .

G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, äusserte, dass aufgrund der OSG-Beschwerden links eine T ä tigkeit mit Sitzmöglichkeiten zu bevorzugen sei ( Urk. 8/ 177/ 4). Nachdem gestützt auf die Akten somit keinerlei Hinweise auf eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht – zu min dest in angepasster Tätigkeit – bestehen , zeigt ein kurzer Blick auf die Ver gleichs einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) , welche ausgehend vom selben statistischen Durchschnittslohn zu berechnen wären, dass selbst bei einem Maxi malabzug von 25

% kein IV-relevanter Gesundheitsschaden in Bezug auf die OSG-Beschwerden resultieren würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis auf 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) .

Vor diesem Hintergrund durfte die IV-Stelle auch auf die Vor nahme weitergehende r Abklärungen hinsichtlich der OSG-Beschwerden verzich ten, da sich die behördliche und richterliche Abklärungspflicht lediglich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb li chen Sachverhalt bezieht, wobei r echtserheblich diejenigen Tatsachen sind , von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 110 V 48 E. 4a) . Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verlangten Beizug der Unfallakten (vgl. Urk. 1 S. 4) . 4.2.2

D ieselben Überlegungen drängen sich im Hinblick auf die geltend gemachten zervikalen und lumbalen B eschwerden auf .

Anlässlich des erwähnten Autoun falles vom

17. Juni 2016 erlitt der Beschwerdeführer

z war gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2016 keine Verletzungen (Urk. 8/144/7); ge mäss Bericht von med. pract . G.___ vom 18. Juni 2017 erlitt er dabei aber ein HWS-Distorsionstrauma und unterzog sich in der Folge verschiedenen medizi nischen und physiothe ra peutischen Behandlungen ( Urk. 8 /177/5 0, 8/177/54 , 8/177/56 ff. ).

Am

9. Janua r 2018 wurde er von seinem Hausarzt med.

pract . G.___ aufgrund einer seit drei Monaten bestehenden Lum boischialgie links DD S1 an Dr. F.___

überwiesen ( Urk. 8/177/33 f.). Dieser führte im Bericht vom 3

0. Januar 2018 (Urk.

8/17 7/31 ff. )

aus , dass er den Beschwerdeführer letztmal s im Mai 2010 ge sehen habe, mit damals nach Physiotherapien partie ll stabilisierten Be schwer den im Rahmen eines chronischen Z ervikal- und Lumbovertebralsyndroms mit myo fas zialen Schmerzen. In der Zwischenzeit sei ein wechselhafter Verlauf vorhan den gewesen. Aktuell bestünden seit Oktober 2017 exazerbierte lumbale Rücken schmerzen mit diffuser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, tendenziell dorsal exazerbiert . Daneben bestünden Nackenschmerzen. Es sei eine Physiotherapie eingeleitet worden und anamnestisch werde unregelmässig Dafalgan und Noval gin eingenommen, zur Zeit aber vom Beschwerdeführer wieder abgesetzt. Nach Veranlassung des MRI vom 5. Februar 2018 ( Urk. 8/177/30) führte Dr. F.___ in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden folgende Diagnosen auf: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - ED 3/10 - e xazerbierte

Lumboischialgie links 10/17, 1/18 DD S1 Symptomatik links - Röntgen LWS 1/18: altersentsprechende Befunde - MR LWS: Diskushernie L3/4 links mit Nervenwurzelkompression - e rneute Lumboischialgie links 4/18 - Chronisches Zervikalsyndrom - 1/18 myofasziale Schmerzen - a namnestisch Status nach HWS Distorsion 6/16

Bei der Untersuchung stellte er folgende Befunde fest: Druckdolenzen LWS Dorn fortsätze und paravertebral beidseits, ISG gluteal und Beckenkamm beidseits, LWS Beweglichkeit erhalten mit Angabe von Beweg ungsschmerzen in alle R ich tungen . Lasègue beidseits negativ, unauffällige periphere Sensomotorik

( Urk. 8/177/2 1 f. , 8/177/31 f. ).

Dr. F.___

stellte auch in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit fest , was angesichts der erhaltenen Beweglichkeit in der LWS , des negativ ausgefallenen Lasègue -Tests, der unauffälligen peripheren Sen so motorik, der unregelmässigen

( Urk. 8/177/31) oder zumindest namentlich nicht erinnerlichen ( Urk. 8/177/21) Einnahme von Schmerzmedikamenten sowie der fehlenden Compliance in Bezug auf das von der Physiotherapie empfohlene Heimübungsprogramm ( Urk. 8/177/ 35 f.) nachvollziehbar erscheint . Der Hausarzt med. pract . G.___ erklärte diesbezüglich lediglich, dass eine rückenschonende Tätigkeit zu bevorzugen sei ( Urk. 8/177/4). Nachdem sich folglich aktengestützt auch in Bezug auf das Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom

keine Anhalts punkte für eine wesentliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit , zumi ndest in angepasster Tätigkeit,

ergeben , kann auch hier – wie unter E. 4.2.1 erläutert

– nicht von einem anspruchs relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass offenbar schon im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) ein chronisches Zervikal- und Lumbovertebral syn drom mit myofaszialen Schmerzen vorlag (vgl. Urk. 8/177/31). 4.2.3

Mit diesen Einschätzung en im Einklang steht sodann auch die Beurteilung des Hausarztes med. pract . G.___ , wonach den somatischen Beschwerden in Bezug auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Er betrachtete die psychischen Beschwerden als deutlich im Vordergrund stehend ( Urk. 8/177/5 , 8/177/7 ). Diesbezüglich ist allerdings auf die Erwägungen unter E. 4. 1 hinzuweisen, wonach auch aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unver ändertem Zustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 12. August 2014 ausgegangen werden kann. 5.

Zusammenfassend ist folglich weiterhin weder aus psychischer noch aus soma tischer Sicht von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kosten pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorlie gend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen,

infolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men . 6.2

Der vom Gericht bestellte ( Urk.

12) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘9 00.-- ( inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 6.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Am 22. Oktober 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf Ar ztberichte und verschiedene Verkehrs unfälle ( Urk. 8/148). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 21. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/153). Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes ( Urk. 8/154, 8/171) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und erliess am 21. Oktober 2019 einen n euen Vorbescheid, mit welchem d ie Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt

wurde ( Urk. 8/193). Nach Eingang des Einwandes vom 21. November 2019 ( Urk. 8/194) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 17 . März 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk.

E. 1.2.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 18 . Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Event ualiter sei ein aktuelles G utachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich aus den eingereichten sowie von ihr angeforderten Arztberichten keine gesundheitliche Verschlechterung ergebe. Die im Vordergrund stehenden psychiatrischerseits diagnostizierten Leiden seien be reits in den psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2011 u nd 2013 berück sichtigt worden. Und e ine somatische Verschlechterung sei ebenfalls nicht einge treten ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus den eingereichten Arztberichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes seit dem 12. August 20 14 hervorgehe. Einerseits habe er am 17. Juni 2016 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich Verletzungen an den Sprung gel e nken, im Bereich der HWS, der Brust, dem T horax und dem Kopf zugezogen habe . Anderersei ts leide er inzwischen auch an psychischen Störungen , welche in den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2013 noch nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117 ; BGE 133 V 108 E. 5.4 ) und der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 ( Urk.

2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers , dergestalt verän dert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2

Der Verfügung vom 12. August 2014 lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1

Der behandelnde Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. November

2012 ( Urk. 8/85 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer gradige

Episode ( ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsst örung, impulsiver Typ, reizbar/ex plosiv ( ICD-10 F60.30) . Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2

Dr. Y.___

stellte in seinem ersten Gutachten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62), auf welches er sich in seinem zweiten Gutachter vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) massgeblich stützte, folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/62/13): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei ch r onischem Schmerzsyndrom und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis, aktuell sistiert

Der Gutachter führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung klinisch freundlich, kooperativ und psychisch weitge hend unauffällig präsentiert habe. Gemäss

den Vorakten

sei er wegen mutmass lichem Drogenhandel, Aufbrechen von Spielautomaten und Menschenschmuggel sowie häu s licher Gewalt insgesamt mehrere Monate im In- und Ausland inhaftiert gewesen. Zudem habe er in der Untersuchung über Strafen wegen Strassenver kehrsdelikten berichtet und bestätigt, dass er wiederholt in gewaltsame Ausein andersetzungen verwickelt gewesen sei .

Die behandelnden Psychiater hätten

aufgrund der berichteten Folter- und Verfol gungserlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastung sstörung postuliert. Gemäss der ICD-10- Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Störung dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Mo nate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden

Fall nicht zu , weshal b keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiz i e rt werden könne. Gemäss ICD-10 komme bei chronifiziertem Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sodann die Diagnose einer and auernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F.62.0 ) in Frage. Diese Diagnose sollte aber nur ge stellt werden, wenn langfristige Folgen einer ausgewiesenen posttraumatischen Belastungs stö rung beständen und aus der Anam n ese keine akzentuierte n Persönlichkeits eigen schaften bekannt seien. Beim Beschwerdeführer seien aber die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-

E. 7 ) ,

was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Feder spiel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 nicht erfüllt; zudem be ständen klare Hinweise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (wie der holte, erhebliche Delinquenz, impulsive s und aggressives Verhalten). Ausser dem habe der Beschwerdeführer im In- und Ausland mehrmonatige Haftstrafen verbüsst, ohne dass erhebliche psychische Auffälligkeiten hierbei dokumentiert oder von ihm berichtet worden seien. Dies erstaune angesichts der postulierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung auf g rund traumatischer Hafter fah rungen im Heimatland.

Immer wieder sei in den Vorakten auch von IV-fremden Belastungsfaktoren die Rede, die sich negativ auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, wie beispielweise fehlende berufliche Ausbil dung und fehlende Sprach kenntnisse. Zudem sei der Beschwerdeführer immer wieder mit sehr belastenden , aber IV-fremden psychosozialen Sit uationen konfrontiert worden, wie etwa Haft strafen, chronische n Ehekonflikte n mit Tätlichkeiten und Polizeieinsatz, Geldpro bleme n , Suchtprobleme n sowie Todesfällen in der Familie. Diese Faktoren würden in den Akten zwar immer wieder erwähnt, aber bezüglich Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers

nicht ausreichend berücksichtigt.

Soweit

von den behandelnden Ärzten eine depressive Symptomatik erwähnt werde , erfolge weder eine Diskussion noch eine ausreichende Begründung der Diagnose, sondern lediglich der Hinweis auf die belastenden psychosozialen Umstände so w ie das delinquente Verhalten . Ebenso wenig werde die in den Vorakten diagnos ti zierte emotional instabile Persönlichkeitsstö rung, impulsiver Typ, reizbar/explo siv (ICD-10 F 60.30) ausreichend begründet. Insbesondere werde die diesbezüglich unauf fällige Vorgeschichte nicht kommentiert und es fehlten Hinweise auf Auf fälligkeiten seit der Kindheit.

Zusammenfassend würden sich aus psychiatrischer Sicht weder in den Vorakten noch in der Untersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden

finden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. 3.2.3

Im Gutachten vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) führte Dr. Y.___

folgende Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 8/95/6) : - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert habe. Nach wie vor berichte er über Delinquenz und juristische Probleme, beteuere aber jeweils seine Unschuld. Auch bezüglich seiner Eheprobleme äussere er sich bagatellisierend. Nach wie vor würden sich weder in den Akten noch in der aktuellen gut achter lichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden finden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde.

Die in den Berichten de s behandelnden Therapeuten med. pract . Z.___ gestellten Diagnosen seien nicht schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer beschreibe eine aktuell bestehende, erhebliche psychische Belastungssituation mit Eheproblemen, finanziellen Problemen sowie Probleme n aufg rund seiner kurdischen Herkunft; er werde von Türken politisch verfolgt und diskriminiert. Aufgrund dieser Schil derungen sei eine gewisse reaktive Symptomatik nachvollziehbar. Es handle sich dabei aber um krankheitsfremde Belastungsfaktoren und nicht um einen rele vanten psychischen Gesundheitsschaden . 3.3

Im Rahmen des mit Gesuch vom

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/148) angehobenen Neu anmeldeverf ahrens war en aus psychiatrischer Sicht

insbesondere

drei Arztbe richt e

von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Oktober 2018 ( Urk. 8/146) sowie vom 2 1. und 23. August 2019 ( Urk. 8/189,

8/ 190) neu aktenkundig:

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen :

- R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psych otische Symptome (ICD-10 F33.2)

- K omplexe chronische posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - A ndauernde Persönlichkeitsänder ung nach Extremlebensbelastung – Folte rungen und Gefängnis in der Türke i ( ICD-10 F.62.0) - G emischte disso ziative Störung (ICD-10 F44.7)

Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass dieser auch nicht in der Lage sei , seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist – wie die IV Stelle zu Recht festhält – im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

Die Bericht e von Dr. A.___

( Urk. 8/146, 8/189, 8/190) zeigen namentlich

keine Veränderung der gesundheitlichen Situation auf. Der Beschwerdeführer hat te sowohl gegenüber seinen früheren Behandlern als auch gegenüber Dr. Y.___

von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. Y.___ setzte sich in seinen Gutach ten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62) und 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychische n Störung , insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, geführt haben könnten. Er ver neinte dies insbesondere aufgrund der von ihm erhobenen psy chopathologischen Befunde

sowie der Latenz zwischen den berichteten Folterer lebnissen und den beklagten Beschwerden , sowie unter Hinweis auf verschiedene IV-fremde Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung und Sprachkennt nisse, Haftstrafen, chronische Ehekonflikte, Geldprobleme, Suchtprobleme) ,

mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass ebenso wenig eine andauernde P ersönlichkeits änderung nach Extrem belastung , eine Persönlichkeitsstörung oder eine depressive Symptomatik vorlä g en . Auch den geschilderten dissoziativen Zuständen mass er keine relevante Bedeutung zu. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskr aft erwachsene Ren ten verweigerung

vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) bildeten, setzte sich Dr. A.___ nicht auseinander. Er legte insbesondere auch nicht dar , inwiefern seither eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein sollte. Vielmehr schilderte er sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als auch die erhobenen Befunde in sehr

ähnlicher Weise, wie sie bereits die behand elnden Psychiater vor beziehungsweise zwischen den beiden Begutachtungen beschrieben hatten (vgl . insbesondere Berichte der

B.___

vom

6. Februar 2008 [ Urk. 8/12 ], von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom 16. November 2009 und

18. Oktober 2010 [ Urk. 8/47, 8/53] und med. pract . Z.___ vom

2. November 2012 [ Urk. 8/85 ]) . So hielt namentlich med . pract . Z.___ in seinem Bericht vom 2. November 2012 ebenfalls Schlaf störungen, Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigk eit, Antriebsarmut, Morgentief , starke Stimmungsschwankungen, Misstrauen gegenüber anderen Menschen, aggressiv-impulsive Reaktionen (Impulskontrollstörung) , Flucht- und Vermeidungsverhalten, Traurigkeit, spannungsbedingte Kopfschmerzen, Nervosi tät, zitternde Hände , Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefizite, Vergess lichkeit, Flashbacks, dissoziative Zustände, Hilflosigkeit, ständige Suizidged an ken, Angstzustände, depressive Versti mmungen, Leere, Kraftlosigkeit ,

( motorische ) Unruhe, latente Gereiztheit, eingeengtes Denken, sozialer Rückzug, Schamge fühle, Verzweiflung , Verlust des Selbstwertgefühl sowie Gefühle von Wertlosig keit und Schuld fest . Auch wenn die Beschwerdeschilderungen sowie der erho bene Psychostatus im Bericht von Dr. A.___ vom 23. August 2019 ( Urk. 8/189) noch et was ausführlicher beschrieben wu rden – die Aufzählung von annähernd sämtlichen psychopathologischen Befunden gemäss dem AMDP-System mute t gar formelhaft an – erscheint die Befundlage durchaus vergleichbar, jedenfalls aber nicht verschlechtert ; s o ging

Dr. A.___

aktuell lediglich noch von gele gentlichen Selbstmordgedanken aus .

Infolgedessen gelangte D r. A.___ auch

zu den selben beziehungswe ise verwandten Diagnosen wie med. pract . Z.___ im Jahr 2012, und schätzte insbesondere die rezidivierende depressive Störung ebenfalls als schwergradig ausgeprägt ein. Allerdings setzte er sich überhaupt nicht mit allfälligen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auseinander . Er erwähnte diese – im Gegensatz zu den Vorbehandlern

– noch nicht einmal, obwohl sie in der Vergangenheit doch stark imponierten, invalidenversicherungsr echtlich aber unbeachtlich sind. Ebenso bleibt unklar, inwiefern der allein lebende Beschwer deführer seinen Alltag ni cht mehr bewältigen können soll und von wem er die s bezüglich Unterstützung erhält . Diese Frage blieb bereits im Bericht des Zentrums D.___ vom 12. Mai 2014

( Urk. 8/113) offen, in welchem schon vor der Rentenablehnung vom 12. August

2014 (Urk. 8/117) ohne jegliche Beschwerdevalidierung das Bild eines schwer st

ein geschränkten Mannes mit ein em IQ-Wert im Bereich einer geistigen Behinderung gezeichnet wurde (vgl. hierzu RAD- Beurteilung vom 16. Juli

2014 [ Urk. 8/116/3 ] ) .

Dem Gutachter Dr. Y.___

waren dagegen die biographischen und sozialen Um stände sowie die medizinische Symptomatik , mit welchen die früheren Behandler und nunmehr auch Dr. A.___ ihre Diagnosen vornehmlich begründeten ,

bekannt und er gelangte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar zum Schluss, dass kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden

vorliegt , der eine langfristige Arbeits un fähigkeit beding en würde . A n dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert.

Auch bieten weder die Partei vorbringen noch die medizinische Aktenlage hin reichenden Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 48 E. 4a).

Mithin fehlt es an einer relevanten Veränderung des psych i s chen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im We sent lichen gleichgebliebene n Sachverhalts wie diejenige von Dr. A.___ nicht genügt (E. 1.2 .2). 4.2

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, präsentiert sich folgende Situation :

4.2.1

Am

11. Juli 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beim Beschwerde führer einen Zustand nach OSG-Distorsion beidseits, links im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 17. Juni 2016 , sowie ein subjektiv massives Instabilitäts gefühl und rezidivierendes Wegknicken beidseits fest. Er stellte eine Verordnung für einen stabilisierenden orthopädischen Serienschuh Typ Künzle aus ( Urk. 8/177/48 f. ). Am 27. Februar 2018 schloss Dr. E.___ die Behandlung ab, nachdem von Seiten der OSG-Instabilität beidseits seit der Versorgung mit dem orthopädischen Stabil-Schuh kein Handlungsbedarf für weitere diagnos tische oder therapeutische Massnahmen mehr bestand und der Beschwerdeführer mit dieser konservativen Massnahme ausreichend versorgt und zufrieden war ( Urk. 8/29).

In der Folge wurden die stabilisierenden Künzle -Schuhe offenbar gestohlen und es entwickelten sich wieder zunehmend Arthralgien im Bereich beider OSG . Nachdem eine OSG- Röntgenaufnahme beidseits vom 9. April 2018 keine relevante Pathologie zu Tage förderte , veranlasste Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, weitere Bildgebungen ( Urk. 8/177/21 f.). Im MRI vom 16. April 2018 zeigte sich am rechten OSG ein Bone

bruise an der Tibiakante ventral mit etwas Knorpelschaden tibi a l , ein Erguss im oberen Sprunggelenk und ein rupturiertes Ligamentum fibulotalare

anterius . Am linken OSG fanden sich wenig Knorpelschäden im oberen Sprunggelen k tibial

ventral u nd ein vernarbter lateraler Bandapparat ( Urk. 8/177/19 f .) . Dr. F.___ hielt hierzu am 29. April 2018 fest, dass er aufgrund der persistierenden S chmerz s ymptomatik ultraschallgesteuert eine Steroidinfiltration ventral im Bereich des rechten OSG durchgeführt habe. Dazu habe er nochmals eine symptomatische Therapie mit Tilur in Reserve sowie stabilisierende orthopädische Serienschuhe

rezeptiert, die vor dem Verlust einen guten Erfolg erbracht hätten. Zudem

ver ordnete Dr. F.___

Physiotherap i e zur weiteren Stabilisation und Instruktion von Heimübungen/Dehnungen ( Urk. 8/177/18) .

Die behandelnden Fachärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Einzig d er Hausarzt med.

pract .

G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, äusserte, dass aufgrund der OSG-Beschwerden links eine T ä tigkeit mit Sitzmöglichkeiten zu bevorzugen sei ( Urk. 8/ 177/ 4). Nachdem gestützt auf die Akten somit keinerlei Hinweise auf eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht – zu min dest in angepasster Tätigkeit – bestehen , zeigt ein kurzer Blick auf die Ver gleichs einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) , welche ausgehend vom selben statistischen Durchschnittslohn zu berechnen wären, dass selbst bei einem Maxi malabzug von 25

% kein IV-relevanter Gesundheitsschaden in Bezug auf die OSG-Beschwerden resultieren würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis auf 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) .

Vor diesem Hintergrund durfte die IV-Stelle auch auf die Vor nahme weitergehende r Abklärungen hinsichtlich der OSG-Beschwerden verzich ten, da sich die behördliche und richterliche Abklärungspflicht lediglich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb li chen Sachverhalt bezieht, wobei r echtserheblich diejenigen Tatsachen sind , von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 110 V 48 E. 4a) . Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verlangten Beizug der Unfallakten (vgl. Urk. 1 S. 4) . 4.2.2

D ieselben Überlegungen drängen sich im Hinblick auf die geltend gemachten zervikalen und lumbalen B eschwerden auf .

Anlässlich des erwähnten Autoun falles vom

17. Juni 2016 erlitt der Beschwerdeführer

z war gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2016 keine Verletzungen (Urk. 8/144/7); ge mäss Bericht von med. pract . G.___ vom 18. Juni 2017 erlitt er dabei aber ein HWS-Distorsionstrauma und unterzog sich in der Folge verschiedenen medizi nischen und physiothe ra peutischen Behandlungen ( Urk. 8 /177/5 0, 8/177/54 , 8/177/56 ff. ).

Am

9. Janua r 2018 wurde er von seinem Hausarzt med.

pract . G.___ aufgrund einer seit drei Monaten bestehenden Lum boischialgie links DD S1 an Dr. F.___

überwiesen ( Urk. 8/177/33 f.). Dieser führte im Bericht vom 3

0. Januar 2018 (Urk.

8/17 7/31 ff. )

aus , dass er den Beschwerdeführer letztmal s im Mai 2010 ge sehen habe, mit damals nach Physiotherapien partie ll stabilisierten Be schwer den im Rahmen eines chronischen Z ervikal- und Lumbovertebralsyndroms mit myo fas zialen Schmerzen. In der Zwischenzeit sei ein wechselhafter Verlauf vorhan den gewesen. Aktuell bestünden seit Oktober 2017 exazerbierte lumbale Rücken schmerzen mit diffuser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, tendenziell dorsal exazerbiert . Daneben bestünden Nackenschmerzen. Es sei eine Physiotherapie eingeleitet worden und anamnestisch werde unregelmässig Dafalgan und Noval gin eingenommen, zur Zeit aber vom Beschwerdeführer wieder abgesetzt. Nach Veranlassung des MRI vom 5. Februar 2018 ( Urk. 8/177/30) führte Dr. F.___ in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden folgende Diagnosen auf: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - ED 3/10 - e xazerbierte

Lumboischialgie links 10/17, 1/18 DD S1 Symptomatik links - Röntgen LWS 1/18: altersentsprechende Befunde - MR LWS: Diskushernie L3/4 links mit Nervenwurzelkompression - e rneute Lumboischialgie links 4/18 - Chronisches Zervikalsyndrom - 1/18 myofasziale Schmerzen - a namnestisch Status nach HWS Distorsion 6/16

Bei der Untersuchung stellte er folgende Befunde fest: Druckdolenzen LWS Dorn fortsätze und paravertebral beidseits, ISG gluteal und Beckenkamm beidseits, LWS Beweglichkeit erhalten mit Angabe von Beweg ungsschmerzen in alle R ich tungen . Lasègue beidseits negativ, unauffällige periphere Sensomotorik

( Urk. 8/177/2 1 f. , 8/177/31 f. ).

Dr. F.___

stellte auch in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit fest , was angesichts der erhaltenen Beweglichkeit in der LWS , des negativ ausgefallenen Lasègue -Tests, der unauffälligen peripheren Sen so motorik, der unregelmässigen

( Urk. 8/177/31) oder zumindest namentlich nicht erinnerlichen ( Urk. 8/177/21) Einnahme von Schmerzmedikamenten sowie der fehlenden Compliance in Bezug auf das von der Physiotherapie empfohlene Heimübungsprogramm ( Urk. 8/177/ 35 f.) nachvollziehbar erscheint . Der Hausarzt med. pract . G.___ erklärte diesbezüglich lediglich, dass eine rückenschonende Tätigkeit zu bevorzugen sei ( Urk. 8/177/4). Nachdem sich folglich aktengestützt auch in Bezug auf das Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom

keine Anhalts punkte für eine wesentliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit , zumi ndest in angepasster Tätigkeit,

ergeben , kann auch hier – wie unter E. 4.2.1 erläutert

– nicht von einem anspruchs relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass offenbar schon im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) ein chronisches Zervikal- und Lumbovertebral syn drom mit myofaszialen Schmerzen vorlag (vgl. Urk. 8/177/31). 4.2.3

Mit diesen Einschätzung en im Einklang steht sodann auch die Beurteilung des Hausarztes med. pract . G.___ , wonach den somatischen Beschwerden in Bezug auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Er betrachtete die psychischen Beschwerden als deutlich im Vordergrund stehend ( Urk. 8/177/5 , 8/177/7 ). Diesbezüglich ist allerdings auf die Erwägungen unter E. 4. 1 hinzuweisen, wonach auch aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unver ändertem Zustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 12. August 2014 ausgegangen werden kann. 5.

Zusammenfassend ist folglich weiterhin weder aus psychischer noch aus soma tischer Sicht von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kosten pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorlie gend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen,

infolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men . 6.2

Der vom Gericht bestellte ( Urk.

12) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘9 00.-- ( inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 6.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00318

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

15. Juni 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel Advokaturbüro Federspiel Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1971 in der Türkei geborene X.___

reiste 1995 in die Schweiz ein, wo er in den Jahren 1996 und 1997 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern in einer Bäckerei und einem Restaurant (Urk. 8/11/8)

tätig war. Am 17. Januar 2008 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen starken Schmerzen in der Schulter seit einem Unfall aus dem Jahr 1997 sowie psychischen Problemen erst mals bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/1). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht und insbesondere der Einholung eines Gutachtens bei Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gut achten vom 15. Juni 2011 [ Urk. 8/62]) verneinte die IV-Stelle mangels inval idi sierendem Gesundheitsschaden

m it Verfügung vom 10. Oktober 2011 einen Ren tenanspruch ( Urk. 8/74).

Am

5. September 2012 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/77 ). Die IV-Stelle klärte in der Folge den medi zinischen Sachverhalt ab und gab wiederum eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. Y.___

in Auftrag (Gutachten vom

21. Oktober 2013 [ Urk. 8/95 ]) .

Mit Verfügung vom 12. August 2014 verneinte sie einen Anspruch auf IV-Leistungen , da bei Fehlen von relevanten , klar durch erheblich pathologische Befunde unter mauerten , gesundheitlichen Störungen nach wie vor keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege ( Urk. 8/117). 1.2

Am 22. Oktober 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte eine weitere IV-Anmeldung ein und verwies dabei auf Ar ztberichte und verschiedene Verkehrs unfälle ( Urk. 8/148). Die IV-Stelle trat mit Vorbescheid vom 21. November 2018 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 8/153). Nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes ( Urk. 8/154, 8/171) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärun gen und erliess am 21. Oktober 2019 einen n euen Vorbescheid, mit welchem d ie Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht gestellt

wurde ( Urk. 8/193). Nach Eingang des Einwandes vom 21. November 2019 ( Urk. 8/194) verneinte di e IV-Stelle mit Verfügung vom 17 . März 2020 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 2 = Urk. 8/197 ) . 2.

Dagegen erhob de r Versicherte mit Eingabe vom 18 . Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Event ualiter sei ein aktuelles G utachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozess führung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 7 ) ,

was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Juni 2020 angezeigt wurde. Gleichzeitig wurde ihm in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Feder spiel als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren be stellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ) , so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.2.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs . 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesund heitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass sich aus den eingereichten sowie von ihr angeforderten Arztberichten keine gesundheitliche Verschlechterung ergebe. Die im Vordergrund stehenden psychiatrischerseits diagnostizierten Leiden seien be reits in den psychiatrischen Gutachten aus den Jahren 2011 u nd 2013 berück sichtigt worden. Und e ine somatische Verschlechterung sei ebenfalls nicht einge treten ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass aus den eingereichten Arztberichten eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits zu standes seit dem 12. August 20 14 hervorgehe. Einerseits habe er am 17. Juni 2016 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich Verletzungen an den Sprung gel e nken, im Bereich der HWS, der Brust, dem T horax und dem Kopf zugezogen habe . Anderersei ts leide er inzwischen auch an psychischen Störungen , welche in den Gutachten aus den Jahren 2011 und 2013 noch nicht berücksichtigt worden seien ( Urk. 1). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Leistungsverweigerung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117 ; BGE 133 V 108 E. 5.4 ) und der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 ( Urk.

2) die tatsäch li chen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und dessen Aus wirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers , dergestalt verän dert haben, dass ihm nun eine Invalidenrente zusteht. 3.2

Der Verfügung vom 12. August 2014 lagen aus psychiatrischer Sicht im Wesent lichen folgende medizinische Berichte zugrunde: 3.2.1

Der behandelnde Arzt med. pract . Z.___ , Facharzt für Psychia trie und Psy chotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. November

2012 ( Urk. 8/85 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer gradige

Episode ( ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung ( ICD-10 F43.1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsst örung, impulsiver Typ, reizbar/ex plosiv ( ICD-10 F60.30) . Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2

Dr. Y.___

stellte in seinem ersten Gutachten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62), auf welches er sich in seinem zweiten Gutachter vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) massgeblich stützte, folgende Diagnosen fest ( Urk. 8/62/13): - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei ch r onischem Schmerzsyndrom und psychosozialer Belas tungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch Spielsucht (ICD-10 F63.0) - Schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis, aktuell sistiert

Der Gutachter führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der aktuellen Untersuchung klinisch freundlich, kooperativ und psychisch weitge hend unauffällig präsentiert habe. Gemäss

den Vorakten

sei er wegen mutmass lichem Drogenhandel, Aufbrechen von Spielautomaten und Menschenschmuggel sowie häu s licher Gewalt insgesamt mehrere Monate im In- und Ausland inhaftiert gewesen. Zudem habe er in der Untersuchung über Strafen wegen Strassenver kehrsdelikten berichtet und bestätigt, dass er wiederholt in gewaltsame Ausein andersetzungen verwickelt gewesen sei .

Die behandelnden Psychiater hätten

aufgrund der berichteten Folter- und Verfol gungserlebnisse in der Türkei eine posttraumatische Belastung sstörung postuliert. Gemäss der ICD-10- Definition der posttraumatischen Belastungsstörung folge der Beginn der Störung dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Mo nate dauern könne. Dies treffe im vorliegenden

Fall nicht zu , weshal b keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiz i e rt werden könne. Gemäss ICD-10 komme bei chronifiziertem Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung sodann die Diagnose einer and auernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung (ICD-10 F.62.0 ) in Frage. Diese Diagnose sollte aber nur ge stellt werden, wenn langfristige Folgen einer ausgewiesenen posttraumatischen Belastungs stö rung beständen und aus der Anam n ese keine akzentuierte n Persönlichkeits eigen schaften bekannt seien. Beim Beschwerdeführer seien aber die Bedingungen für eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD- 10 nicht erfüllt; zudem be ständen klare Hinweise auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (wie der holte, erhebliche Delinquenz, impulsive s und aggressives Verhalten). Ausser dem habe der Beschwerdeführer im In- und Ausland mehrmonatige Haftstrafen verbüsst, ohne dass erhebliche psychische Auffälligkeiten hierbei dokumentiert oder von ihm berichtet worden seien. Dies erstaune angesichts der postulierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung auf g rund traumatischer Hafter fah rungen im Heimatland.

Immer wieder sei in den Vorakten auch von IV-fremden Belastungsfaktoren die Rede, die sich negativ auf die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, wie beispielweise fehlende berufliche Ausbil dung und fehlende Sprach kenntnisse. Zudem sei der Beschwerdeführer immer wieder mit sehr belastenden , aber IV-fremden psychosozialen Sit uationen konfrontiert worden, wie etwa Haft strafen, chronische n Ehekonflikte n mit Tätlichkeiten und Polizeieinsatz, Geldpro bleme n , Suchtprobleme n sowie Todesfällen in der Familie. Diese Faktoren würden in den Akten zwar immer wieder erwähnt, aber bezüglich Einfluss auf den psychischen Zustand des Beschwerdeführers

nicht ausreichend berücksichtigt.

Soweit

von den behandelnden Ärzten eine depressive Symptomatik erwähnt werde , erfolge weder eine Diskussion noch eine ausreichende Begründung der Diagnose, sondern lediglich der Hinweis auf die belastenden psychosozialen Umstände so w ie das delinquente Verhalten . Ebenso wenig werde die in den Vorakten diagnos ti zierte emotional instabile Persönlichkeitsstö rung, impulsiver Typ, reizbar/explo siv (ICD-10 F 60.30) ausreichend begründet. Insbesondere werde die diesbezüglich unauf fällige Vorgeschichte nicht kommentiert und es fehlten Hinweise auf Auf fälligkeiten seit der Kindheit.

Zusammenfassend würden sich aus psychiatrischer Sicht weder in den Vorakten noch in der Untersuchung klare, nachvollziehbare Hinweise auf einen schweren psychischen Gesundheitsschaden

finden , der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde. 3.2.3

Im Gutachten vom 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) führte Dr. Y.___

folgende Dia gnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf ( Urk. 8/95/6) : - Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozial verhalten bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.25) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit dissozialen und impulsiven Anteilen (ICD-10 Z73.1)

Dr. Y.___ stellte fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung nicht massgeblich verändert habe. Nach wie vor berichte er über Delinquenz und juristische Probleme, beteuere aber jeweils seine Unschuld. Auch bezüglich seiner Eheprobleme äussere er sich bagatellisierend. Nach wie vor würden sich weder in den Akten noch in der aktuellen gut achter lichen Untersuchung klare Hinweise auf einen relevanten psychischen Gesund heitsschaden finden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit begründen würde.

Die in den Berichten de s behandelnden Therapeuten med. pract . Z.___ gestellten Diagnosen seien nicht schlüssig begründet. Der Beschwerdeführer beschreibe eine aktuell bestehende, erhebliche psychische Belastungssituation mit Eheproblemen, finanziellen Problemen sowie Probleme n aufg rund seiner kurdischen Herkunft; er werde von Türken politisch verfolgt und diskriminiert. Aufgrund dieser Schil derungen sei eine gewisse reaktive Symptomatik nachvollziehbar. Es handle sich dabei aber um krankheitsfremde Belastungsfaktoren und nicht um einen rele vanten psychischen Gesundheitsschaden . 3.3

Im Rahmen des mit Gesuch vom

4. Oktober 2018 ( Urk. 8/148) angehobenen Neu anmeldeverf ahrens war en aus psychiatrischer Sicht

insbesondere

drei Arztbe richt e

von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 20. Oktober 2018 ( Urk. 8/146) sowie vom 2 1. und 23. August 2019 ( Urk. 8/189,

8/ 190) neu aktenkundig:

Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen :

- R ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psych otische Symptome (ICD-10 F33.2)

- K omplexe chronische posttraumatische Be lastungsstörung (ICD-10 F43.1) - A ndauernde Persönlichkeitsänder ung nach Extremlebensbelastung – Folte rungen und Gefängnis in der Türke i ( ICD-10 F.62.0) - G emischte disso ziative Störung (ICD-10 F44.7)

Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und berichtete, dass dieser auch nicht in der Lage sei , seinen Alltag zu bewältigen. 4. 4.1

Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist – wie die IV Stelle zu Recht festhält – im Vergleich zur Situation im Jahr 2014 (E. 3.2) keine wesentliche Verschlech terung ausgewiesen:

Die Bericht e von Dr. A.___

( Urk. 8/146, 8/189, 8/190) zeigen namentlich

keine Veränderung der gesundheitlichen Situation auf. Der Beschwerdeführer hat te sowohl gegenüber seinen früheren Behandlern als auch gegenüber Dr. Y.___

von seinen Foltererlebnissen be richtet; Dr. Y.___ setzte sich in seinen Gutach ten vom 15. Juni 2011 ( Urk. 8/62) und 21. Oktober 2013 ( Urk. 8/95) denn auch vertieft mit der Frage auseinander, ob diese Erlebnisse zu einer psychische n Störung , insbesondere einer posttraumatischen Belastungsstörung, geführt haben könnten. Er ver neinte dies insbesondere aufgrund der von ihm erhobenen psy chopathologischen Befunde

sowie der Latenz zwischen den berichteten Folterer lebnissen und den beklagten Beschwerden , sowie unter Hinweis auf verschiedene IV-fremde Belastungsfaktoren (fehlende berufliche Ausbildung und Sprachkennt nisse, Haftstrafen, chronische Ehekonflikte, Geldprobleme, Suchtprobleme) ,

mit überzeugender Begründung. Der Gutachter hielt weiter in nachvollziehbarer Weise fest, dass ebenso wenig eine andauernde P ersönlichkeits änderung nach Extrem belastung , eine Persönlichkeitsstörung oder eine depressive Symptomatik vorlä g en . Auch den geschilderten dissoziativen Zuständen mass er keine relevante Bedeutung zu. Mit diesen Ein schätzungen, welche die Grundlage für die in Rechtskr aft erwachsene Ren ten verweigerung

vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) bildeten, setzte sich Dr. A.___ nicht auseinander. Er legte insbesondere auch nicht dar , inwiefern seither eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sein sollte. Vielmehr schilderte er sowohl die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden als auch die erhobenen Befunde in sehr

ähnlicher Weise, wie sie bereits die behand elnden Psychiater vor beziehungsweise zwischen den beiden Begutachtungen beschrieben hatten (vgl . insbesondere Berichte der

B.___

vom

6. Februar 2008 [ Urk. 8/12 ], von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie ,

vom 16. November 2009 und

18. Oktober 2010 [ Urk. 8/47, 8/53] und med. pract . Z.___ vom

2. November 2012 [ Urk. 8/85 ]) . So hielt namentlich med . pract . Z.___ in seinem Bericht vom 2. November 2012 ebenfalls Schlaf störungen, Perspektivlosigkeit, Freudlosigkeit, Interesselosigk eit, Antriebsarmut, Morgentief , starke Stimmungsschwankungen, Misstrauen gegenüber anderen Menschen, aggressiv-impulsive Reaktionen (Impulskontrollstörung) , Flucht- und Vermeidungsverhalten, Traurigkeit, spannungsbedingte Kopfschmerzen, Nervosi tät, zitternde Hände , Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefizite, Vergess lichkeit, Flashbacks, dissoziative Zustände, Hilflosigkeit, ständige Suizidged an ken, Angstzustände, depressive Versti mmungen, Leere, Kraftlosigkeit ,

( motorische ) Unruhe, latente Gereiztheit, eingeengtes Denken, sozialer Rückzug, Schamge fühle, Verzweiflung , Verlust des Selbstwertgefühl sowie Gefühle von Wertlosig keit und Schuld fest . Auch wenn die Beschwerdeschilderungen sowie der erho bene Psychostatus im Bericht von Dr. A.___ vom 23. August 2019 ( Urk. 8/189) noch et was ausführlicher beschrieben wu rden – die Aufzählung von annähernd sämtlichen psychopathologischen Befunden gemäss dem AMDP-System mute t gar formelhaft an – erscheint die Befundlage durchaus vergleichbar, jedenfalls aber nicht verschlechtert ; s o ging

Dr. A.___

aktuell lediglich noch von gele gentlichen Selbstmordgedanken aus .

Infolgedessen gelangte D r. A.___ auch

zu den selben beziehungswe ise verwandten Diagnosen wie med. pract . Z.___ im Jahr 2012, und schätzte insbesondere die rezidivierende depressive Störung ebenfalls als schwergradig ausgeprägt ein. Allerdings setzte er sich überhaupt nicht mit allfälligen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren auseinander . Er erwähnte diese – im Gegensatz zu den Vorbehandlern

– noch nicht einmal, obwohl sie in der Vergangenheit doch stark imponierten, invalidenversicherungsr echtlich aber unbeachtlich sind. Ebenso bleibt unklar, inwiefern der allein lebende Beschwer deführer seinen Alltag ni cht mehr bewältigen können soll und von wem er die s bezüglich Unterstützung erhält . Diese Frage blieb bereits im Bericht des Zentrums D.___ vom 12. Mai 2014

( Urk. 8/113) offen, in welchem schon vor der Rentenablehnung vom 12. August

2014 (Urk. 8/117) ohne jegliche Beschwerdevalidierung das Bild eines schwer st

ein geschränkten Mannes mit ein em IQ-Wert im Bereich einer geistigen Behinderung gezeichnet wurde (vgl. hierzu RAD- Beurteilung vom 16. Juli

2014 [ Urk. 8/116/3 ] ) .

Dem Gutachter Dr. Y.___

waren dagegen die biographischen und sozialen Um stände sowie die medizinische Symptomatik , mit welchen die früheren Behandler und nunmehr auch Dr. A.___ ihre Diagnosen vornehmlich begründeten ,

bekannt und er gelangte vor diesem Hintergrund nachvollziehbar zum Schluss, dass kein schwerer psychischer Gesundheitsschaden

vorliegt , der eine langfristige Arbeits un fähigkeit beding en würde . A n dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert.

Auch bieten weder die Partei vorbringen noch die medizinische Aktenlage hin reichenden Anlass, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen (BGE 110 V 48 E. 4a).

Mithin fehlt es an einer relevanten Veränderung des psych i s chen Zu standes des Beschwerdeführers, wofür einzig eine abweichende Beurteilung des im We sent lichen gleichgebliebene n Sachverhalts wie diejenige von Dr. A.___ nicht genügt (E. 1.2 .2). 4.2

Was den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, präsentiert sich folgende Situation :

4.2.1

Am

11. Juli 2017 stellte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Ortho pä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

beim Beschwerde führer einen Zustand nach OSG-Distorsion beidseits, links im Rahmen eines Verkehrsunfalls am 17. Juni 2016 , sowie ein subjektiv massives Instabilitäts gefühl und rezidivierendes Wegknicken beidseits fest. Er stellte eine Verordnung für einen stabilisierenden orthopädischen Serienschuh Typ Künzle aus ( Urk. 8/177/48 f. ). Am 27. Februar 2018 schloss Dr. E.___ die Behandlung ab, nachdem von Seiten der OSG-Instabilität beidseits seit der Versorgung mit dem orthopädischen Stabil-Schuh kein Handlungsbedarf für weitere diagnos tische oder therapeutische Massnahmen mehr bestand und der Beschwerdeführer mit dieser konservativen Massnahme ausreichend versorgt und zufrieden war ( Urk. 8/29).

In der Folge wurden die stabilisierenden Künzle -Schuhe offenbar gestohlen und es entwickelten sich wieder zunehmend Arthralgien im Bereich beider OSG . Nachdem eine OSG- Röntgenaufnahme beidseits vom 9. April 2018 keine relevante Pathologie zu Tage förderte , veranlasste Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, weitere Bildgebungen ( Urk. 8/177/21 f.). Im MRI vom 16. April 2018 zeigte sich am rechten OSG ein Bone

bruise an der Tibiakante ventral mit etwas Knorpelschaden tibi a l , ein Erguss im oberen Sprunggelenk und ein rupturiertes Ligamentum fibulotalare

anterius . Am linken OSG fanden sich wenig Knorpelschäden im oberen Sprunggelen k tibial

ventral u nd ein vernarbter lateraler Bandapparat ( Urk. 8/177/19 f .) . Dr. F.___ hielt hierzu am 29. April 2018 fest, dass er aufgrund der persistierenden S chmerz s ymptomatik ultraschallgesteuert eine Steroidinfiltration ventral im Bereich des rechten OSG durchgeführt habe. Dazu habe er nochmals eine symptomatische Therapie mit Tilur in Reserve sowie stabilisierende orthopädische Serienschuhe

rezeptiert, die vor dem Verlust einen guten Erfolg erbracht hätten. Zudem

ver ordnete Dr. F.___

Physiotherap i e zur weiteren Stabilisation und Instruktion von Heimübungen/Dehnungen ( Urk. 8/177/18) .

Die behandelnden Fachärzte Dr. E.___ und Dr. F.___ stellten keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit fest. Einzig d er Hausarzt med.

pract .

G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, äusserte, dass aufgrund der OSG-Beschwerden links eine T ä tigkeit mit Sitzmöglichkeiten zu bevorzugen sei ( Urk. 8/ 177/ 4). Nachdem gestützt auf die Akten somit keinerlei Hinweise auf eine massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht – zu min dest in angepasster Tätigkeit – bestehen , zeigt ein kurzer Blick auf die Ver gleichs einkommen (Validen- und Invalideneinkommen) , welche ausgehend vom selben statistischen Durchschnittslohn zu berechnen wären, dass selbst bei einem Maxi malabzug von 25

% kein IV-relevanter Gesundheitsschaden in Bezug auf die OSG-Beschwerden resultieren würde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts

8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweis auf 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) .

Vor diesem Hintergrund durfte die IV-Stelle auch auf die Vor nahme weitergehende r Abklärungen hinsichtlich der OSG-Beschwerden verzich ten, da sich die behördliche und richterliche Abklärungspflicht lediglich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheb li chen Sachverhalt bezieht, wobei r echtserheblich diejenigen Tatsachen sind , von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 110 V 48 E. 4a) . Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verlangten Beizug der Unfallakten (vgl. Urk. 1 S. 4) . 4.2.2

D ieselben Überlegungen drängen sich im Hinblick auf die geltend gemachten zervikalen und lumbalen B eschwerden auf .

Anlässlich des erwähnten Autoun falles vom

17. Juni 2016 erlitt der Beschwerdeführer

z war gemäss Polizeirapport vom 18. Juli 2016 keine Verletzungen (Urk. 8/144/7); ge mäss Bericht von med. pract . G.___ vom 18. Juni 2017 erlitt er dabei aber ein HWS-Distorsionstrauma und unterzog sich in der Folge verschiedenen medizi nischen und physiothe ra peutischen Behandlungen ( Urk. 8 /177/5 0, 8/177/54 , 8/177/56 ff. ).

Am

9. Janua r 2018 wurde er von seinem Hausarzt med.

pract . G.___ aufgrund einer seit drei Monaten bestehenden Lum boischialgie links DD S1 an Dr. F.___

überwiesen ( Urk. 8/177/33 f.). Dieser führte im Bericht vom 3

0. Januar 2018 (Urk.

8/17 7/31 ff. )

aus , dass er den Beschwerdeführer letztmal s im Mai 2010 ge sehen habe, mit damals nach Physiotherapien partie ll stabilisierten Be schwer den im Rahmen eines chronischen Z ervikal- und Lumbovertebralsyndroms mit myo fas zialen Schmerzen. In der Zwischenzeit sei ein wechselhafter Verlauf vorhan den gewesen. Aktuell bestünden seit Oktober 2017 exazerbierte lumbale Rücken schmerzen mit diffuser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, tendenziell dorsal exazerbiert . Daneben bestünden Nackenschmerzen. Es sei eine Physiotherapie eingeleitet worden und anamnestisch werde unregelmässig Dafalgan und Noval gin eingenommen, zur Zeit aber vom Beschwerdeführer wieder abgesetzt. Nach Veranlassung des MRI vom 5. Februar 2018 ( Urk. 8/177/30) führte Dr. F.___ in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden folgende Diagnosen auf: - Chronisches Lumbovertebralsyndrom - ED 3/10 - e xazerbierte

Lumboischialgie links 10/17, 1/18 DD S1 Symptomatik links - Röntgen LWS 1/18: altersentsprechende Befunde - MR LWS: Diskushernie L3/4 links mit Nervenwurzelkompression - e rneute Lumboischialgie links 4/18 - Chronisches Zervikalsyndrom - 1/18 myofasziale Schmerzen - a namnestisch Status nach HWS Distorsion 6/16

Bei der Untersuchung stellte er folgende Befunde fest: Druckdolenzen LWS Dorn fortsätze und paravertebral beidseits, ISG gluteal und Beckenkamm beidseits, LWS Beweglichkeit erhalten mit Angabe von Beweg ungsschmerzen in alle R ich tungen . Lasègue beidseits negativ, unauffällige periphere Sensomotorik

( Urk. 8/177/2 1 f. , 8/177/31 f. ).

Dr. F.___

stellte auch in Bezug auf die zervikalen und lumbalen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit fest , was angesichts der erhaltenen Beweglichkeit in der LWS , des negativ ausgefallenen Lasègue -Tests, der unauffälligen peripheren Sen so motorik, der unregelmässigen

( Urk. 8/177/31) oder zumindest namentlich nicht erinnerlichen ( Urk. 8/177/21) Einnahme von Schmerzmedikamenten sowie der fehlenden Compliance in Bezug auf das von der Physiotherapie empfohlene Heimübungsprogramm ( Urk. 8/177/ 35 f.) nachvollziehbar erscheint . Der Hausarzt med. pract . G.___ erklärte diesbezüglich lediglich, dass eine rückenschonende Tätigkeit zu bevorzugen sei ( Urk. 8/177/4). Nachdem sich folglich aktengestützt auch in Bezug auf das Lumbovertebral

- und Zervikalsyndrom

keine Anhalts punkte für eine wesentliche

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit , zumi ndest in angepasster Tätigkeit,

ergeben , kann auch hier – wie unter E. 4.2.1 erläutert

– nicht von einem anspruchs relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Kommt hinzu, dass offenbar schon im Zeitpunkt der Rentenablehnung vom 12. August 2014 ( Urk. 8/117) ein chronisches Zervikal- und Lumbovertebral syn drom mit myofaszialen Schmerzen vorlag (vgl. Urk. 8/177/31). 4.2.3

Mit diesen Einschätzung en im Einklang steht sodann auch die Beurteilung des Hausarztes med. pract . G.___ , wonach den somatischen Beschwerden in Bezug auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. Er betrachtete die psychischen Beschwerden als deutlich im Vordergrund stehend ( Urk. 8/177/5 , 8/177/7 ). Diesbezüglich ist allerdings auf die Erwägungen unter E. 4. 1 hinzuweisen, wonach auch aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei im Wesentlichen unver ändertem Zustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 12. August 2014 ausgegangen werden kann. 5.

Zusammenfassend ist folglich weiterhin weder aus psychischer noch aus soma tischer Sicht von einer massgebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus zugehen, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf IV-Leistungen hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Ver weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versi cherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (Art. 83 ATSG) kosten pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- zu bemessen und sind vorlie gend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer legen,

infolge Bewilligung der un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweil en auf die Gerichtskasse zu neh men . 6.2

Der vom Gericht bestellte ( Urk.

12) unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Federspiel , hat davon abgesehen eine Kostennote einzureichen, weshalb seine Entschädigung vom Gericht

festzulegen und u nter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht [ GSVGer ] ) auf Fr. 1‘9 00.-- ( inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist . 6.3

Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Feder spiel , Zürich, wird mit Fr. 1‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Federspiel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling