Sachverhalt
1. 1.1 Die 1962 geborene X.___, diplomierte Krankenschwester, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 25. August
2000 ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Ehegatten- sowie Kin derrente zu (Urk. 6/19-20), welche am 18. August 2003 und 15. August 2007 im Zuge
eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s bestäti gt wurde (Urk. 6/43, Urk. 6/53). Im Rahmen eines weiteren im Herbst 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren s
gewährte die IV-Stelle d er Versicherten am 7. Juli 2010 für die Dauer eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG (Urk. 6/63) . Am 29. April 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente unter Hinweis auf eine Verletzung der Meldepflicht per Ende Mai 2013 v erfügungsweise auf (Urk. 6/107), da die Versicherte
– ungeachtet dessen, dass ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigt worden sei - seit 2002 ein regelmässiges Einkommen erzielt habe respektive seit mindestens 2009 in ihrem angestammten Beruf mit einem Pensum von 80 bis 100 % tätig gewesen sei (S. 2) . Am 10. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/ 120-121), wobei die IV-Stelle am 11. April
2017 einen Leis tungs anspruch unter Hinweis auf das Fehlen eines langdauernden, erheb lichen Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 6/166). 1.2
Am
2. Juli 2018 und 21. März
2019
reichte die Versicherte unter V e rweis auf einen Treppensturz am 26. März
2018 mit einhergehenden Prellungen, eine Bandscheibenproblematik
bei engem Spinalkanal sowie eine schlechte Psyche res pektive einen Bandscheibenvorfall (2012), Diabetes (2007) und e ine paranoide Schizophrenie (20 01) eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/172, Urk. 6/185), worauf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Ab klärungen tätigte und unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog . Mit Vorbescheid vom 13. August 2019 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen di e Versicherte am 31. August 2019 Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/213) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/214) ein .
Nach Eingang einer Stel lungnahme der Versicherten dazu wies sie das Leistungsbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es se i die Verfügung vom 17. März 202 0 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu zusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der psy chischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin einzuholen (S. 2). In formeller Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
6. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege und weiterhin keine dauerhafte gesund heitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche eine Einschränkung der bis herigen Tätigkeit begründe (S. 1). Die im Arztbericht der Klinik Z.___
beschriebene Situation sei bereits bekannt gewesen und der krankheits bedingte Verlauf und die erwähnten Unfälle seien abgeklär t worden .
Die psychi schen Beeinträchtigungen seien bereits ausführlich abgeklärt und widerlegt wor den (S. 2).
2.2
Die Beschwerde führerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gemäss den aktuellen Arztberichten für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezem ber 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und von einer lang fristigen vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Trotz Remission der florid-psychotischen Symptomatik sei en eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit festgestellt worden . Im Weiteren
sei eine schwere Verwahrlosungstendenz zu beob achten und eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt scheine dieses Mal rein objektiv nicht mehr möglich . Diese As pekte seien im psychiatrischen Gutachten vom Februar 2017 nicht berücksichtigt worden (S. 9 f. Ziff. 3). 2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine erhebliche Veränderung ihres
psychischen Gesundheitszustands . Eine Ver schlechterung der somatischen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden im Nachgang an die Treppenstürze vom 26. März und 16. September 2018 (vgl. Urk. 6/178/38, Urk. 6/183/15), wurde demge genüber nicht geltend gemacht .
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob seit der Ver fügung vom
11. April 2017 (Urk. 6/166) eine erhebliche Veränderung des psychi schen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infol gedessen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht.
3. 3.1
3.1.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2017 (Urk. 6/159/1-57). 3.1.2
In der Expertise nannte
Dr. med. A.___
folgende psychiatrische Diag nose n (S. 52) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Personen, die das Gesundhei tswe sen aus anderen Gründen in Anspruch nehmen: Person, die Krankheit vortäuscht (Simulantin, ICD-10 Z76.5) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach (zeitweiser schwerer) depressiver Episode (ICD-10 F32), gegen wärtig remittiert, (damals) infolge - p sychosozialer Belastungsfaktoren (Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer U mstände, ICD-10 Z63; Prob leme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, ICD-10 Z59; Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD 10 Z56)
Die Gutachterin führte aus, in der Gesamtschau erscheine aus psychiatrisch-dia gnostischer Sicht in der Zeit vom Dezember
1997 bis April
1999 eine genuine, durch psychosoziale Belastungen ausgelöste, zeitweise schwere depressive Ent wicklung vorgelegen zu haben. Ab der dritten psychiatrischen Hospitalisation im Sommer 2000 hätten sich dann merkwürdige Elemente einge schlichen, wobei es so erscheine, als dass die Beschwerdeführerin hier zumindest ihren Zustand ag gra viert habe. Der Übergang zur eigentlichen Simulation scheine spätestens im Juli 2001 stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin ab dann uneinge schränkt berufstätig gewesen sei und auf der psychiatrischen Bühne schwere «S chizophrenie»-ähnliche Zustände demonstriert habe. Die Aggravation entspre che dem Verhalten ab Sommer 2000, als die Beschwerdeführerin die damals wohl noch vorhandene, aber abklingende depressive Störung bewusst verschlimmert respektiv e überhöht dargestellt habe. Auch im 2007 sei noch von auslösenden psychosozialen Faktoren die Rede, die allenfalls ein früheres psychisches Leiden wieder hätten anklingen lassen. In den Jahren 2007 sowie 2015 bis 2016 seien den behandelnden Psychiater n die Diskrep anzen aufgefallen, die Diagnose sei re lativiert worden und schliesslich sei im 2015 erstmals eine Simulation genannt worden. Spätestens in den Jahren 2015 bis 2016 sei aus psychiatrisch-diagnosti scher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Simula tion auszugehen. Dabei handle es sich um ein bewusstes, absichtliches Vortäu schen einer krankhaften Störung («katatone Schizophrenie») zu klar erkennbaren Zwecken beziehungsweise um materielle und andere unmittelbare Vorteile (Inva lidenrente) zu erlangen, wobei die Steuerungsfähigkeit erhalten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin stets Meisterin der Situation geblieben, was auch für die Hospitalisationen in den 2000er Jahren gelte, wo sie stets einen schnellen Austritt habe bewirken können . Abgesehen von der etwa 1½jährigen depressiven Episode von Dezember 1997 bis April 1999 seien somit keine eigentlichen über dauernden arbeitsmedizinisch relevanten psychischen Störungen objektivierbar (S. 47).
Die Gutachterin
hielt ferner fest, dass bereits die F60-Kriterien der Persönlich keitsstörung nicht erfüllt seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Ziele teilweise mit illegalen Mittel n angestrebt habe und einmal ihre Kündigung wegen Belastung der Arbeitsatmosphäre durch unangenehmes Verhalten erfolgt sei, seien ansonsten keinerlei anhaltende oder wiederkehrende pathologi sche Verhal tens-, Interaktions- oder Erfahrungsmuster in den Bereichen der Kognition, Affektivität, Impu lskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und der Art des Umgangs mit anderen Menschen respektive keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige ge störte Persönlichkeitsentwicklung/-störung feststellbar.
Im Weiteren sei auch die krimi nelle Energie der Beschwerdeführerin nicht mit einer etwaigen krankheits werten dissozialen Psychopathologie gleichzusetzen. Etwaige dissoziale Züge im Sinne von ICD-10 F60.2
seien
– auch retrospektiv – nicht ersichtlich (S. 47 f.).
Es bleibe schliesslich nur die Feststellung eines histrionisch-appellativen Interak tionsstils mit reaktiver, aber themenadäquater Affektvariabilität anlässlich der B egutachtung bei einer ansonsten - bis auf eine gelegentliche Dysph orie und for dernde Grundhaltung - normvarianten Beschwerdeführerin. Es seien insbeson dere keine
schizophrenietypischen Symptome (Wahn, Ich-Störungen, Halluzina tionen) oder formale Denkstörungen festzustellen. Psychomotorisch lägen schliesslich auch keinerlei Hinweise auf etwaige depressive oder ängstliche Stö rungen vor. Entsprechend könnten gegenwärtig auch rückblickend für die letzten zehn Jahre keine psychiatrischen Diagnosen beziehungsweise psychische Störun gen mit Krankheitswert gestellt werden . Anamnestisch habe von Dezember 1997 bis April 1999 eine (zeitweise schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) als Re aktion auf psychosoziale n Belastungsfaktoren vorgelegen . Diese sei seit Jahren stabil remittiert. Die «ängstliche Depression» in der p sychiatrischen Klinik B.___ (Dezember 2015 bis Januar 2016) sei simuliert worden und habe weder von der unmittelbar zuvor behandelnde n Psychiaterin noch von den anschlies send während zwei Wochen behandelnden Ärzte n der Klinik C.___ festgestellt worden können (S. 48 f.).
Unter dem Titel arbeitsmedizinische Beurteilung bemerkte die Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin von Dezember
1997 bis April 1999 durch ihr depressives Leiden eingeschränkt gewesen sei. Danach könne eine etwaige andauernde Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden. Im Jahre 2007 habe wohl noch eine akute Belastung sreaktion stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mechanismen der Aggravation und beginnenden Simu lati on derart prominent gewesen sei en, dass deren Auswirkungen
– einhergehend mit
einer relativ kurzen Re aktion respektive mit kurzzeitiger psychiatrischer Hos pitalisation mit rascher Zustandsverbesserung
– kaum eine langdauernde Arbeits fähigkeit zu begründen vermochte n . Gegenwär tig liege keinerlei Psychopathol o gie vor, die eine etwaige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau begründen könne (S. 52).
Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie insbesondere in ihrer Fähigkeit zur A npassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Struk turierung von Aufgaben aus objektiv-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Ebenso wenig seien die Belastungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähig keit, Fähigkeit zur Selbstpflege, Verkehr sfähigkeit und die Urteil s-/ Entschei dungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 53). 3.2
3.2.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage in psychischer Hinsicht wie folgt: 3.2.2
Die Z.___ -Ärzte berich teten am 4. April 2019 über die siebte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. Februar bis 27. März 2019 und diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0)
bei akten anamnestisch bekannten katatonen Zustandsbildern (Urk. 6/19 4 S. 1). Bei Klinik eintritt habe der Sohn der Beschwerdeführerin von einem stark verminderten Schlafbedürfnis und visuellen, olfaktorischen und taktilen Halluzinationen be richtet. D ie Beschwerdeführerin habe zudem
die Medikation Amisulprid
eigen ständig abgesetzt, wobei sich ihr Zustand auch nach Wiedereinnahme des Medi kaments
nicht wesentlich gebessert habe (S. 1 f.). Die Z.___ - Ärzte führten weiter aus, dass der Befund und die Anamnese für eine paranoide Schizophrenie sprä chen, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zerfahren und inkohärent gewesen sei und ein Beeinträchtigungswahn, einhergehend mit einer Ein engung auf so matische Symptome,
sowie eine Angst vor Hypoglykämien vorgeherrscht hätten . Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Vormedikation mit Amisulprid wieder angesetzt worden und die Beschwerdeführerin habe am multimodalen sta tionsspezifischen Therapieprogramm teilgenommen . Im Verlauf habe sich die Symptoma t ik gebessert und die Beschwerdeführerin sei weniger weitschweifig gewesen und habe sich auf Gespräche einlassen könne n. Am 27. März 2019 sei sie in deutlich gebessertem Zustand, welcher gemäss den Angaben des Sohnes dem stabilen Residuum entsprochen habe, entlassen worden (S. 3). 3.2.3
In seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/214/1-4) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt an der i ntegrierten Psychiatrie E.___, als psychi atrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine parano ide Schizophre nie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose 2009; S. 2 Ziff. 2.5).
Er attestierte für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt fest, dass unter Medikation ein positiver klini scher Verlauf mit Remission der florid-psychotische n Symptomatik zu beobach ten sei. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit
nannte der E.___ -Arzt als re levante Funktionseinschränkungen eine mittelschwer reduzierte Durch halte fä higkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentra tions störung bei komplexer Tätigkeit. Mit einer Rückkehr zur Arbeit wäre die Beschwerdefüh rerin mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich überfordert, mit einer Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2 Ziff. 2.2). Im Zusammen hang mit der Un tersuchung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019
ver wies Dr. D.___ unter anderem auf eine normale Auffassung, eine leicht redu zierte Konzentration im Gespräch, einen fehlenden klinischen Anhalt für relevante Gedächtnisstörun gen/Wahn/Sinnestäuschungen, eine leichte formalge dankliche Weitschweifigkeit, insgesamt geo rdnet und kohärent, einen leicht re duzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit
(Ziff. 2.4) . In Anbe tracht der Krankenge schichte und des aktuellen klinischen Befundes inklusive Funktionsstörungen sei von einer langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (einschliesslich angepasste Tätigkeit en) auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7). 3.2.4
Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ih rer Stellungnahme vom
3. Feb ruar 2020 (Urk. 6/217/3) darauf hin, dass seitens der E.___ offenbar davon ausge gangen werde, dass seit dem Jahre 2009 eine Schizophrenie bestehe . Von der E.___ und Klinik Z.___ seien indessen keine weiteren Unterlagen eingeholt worden, so dass sich die entsprechenden Ärzte nicht genötigt gesehen hätt en, ihre Diagnose zu revidieren, obwohl d ie jeweiligen psychopathologischen Befunde keine klaren Hinweise auf eine psychotische Symptomatik ergeben hätten . Die «Befunde» hät ten sich vorwiegend auf die Aussagen der Beschwer deführerin und ihrer Ange hörigen gestützt. E s sei zudem un klar, wie bei de m aktuell praktisch unauffälligen psychopathologischen Befund die Beurteilung zustande gekommen sei, die Be schwerdeführerin sei aufgrund des klinischen Bi ldes zu 100 % arbeitsunfähig .
Entsprechend sei auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Feb ruar 2017 abzustellen, in welchem eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis ausgeschlossen und auf eine Simulation hingewiesen worden sei. Es hätten sich
somit keine neuen medizinischen Fakten ergeben und es könne wei terhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2. August 2019 abgestellt werden. 4.
4.1
Gemäss dem nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___
war bei der Beschwerdeführerin eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration nicht ausgewiesen und es war spätestens ab 2015/2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simu lation eines psychiatrischen Krankheitsbildes durch die Beschwerdeführerin aus zugehen (vgl. E. 3.1.2).
Die Z.___
- und E.___ -Ärzte gingen in ihren nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) verfassten Berichte n von einer para noiden Schizophrenie aus (vgl. E. 3.2.2-3). 4.2
4.2.1
Die Z.___ -Ärzte stützten ihre am 4. Ap ril 2019 (Urk. 6/194) gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auf den Befund sowie auf die Anamnese respek tive die ihrer Ansicht nach vorbekannten katatonen Zustandsbilder ab. Als rele vante Befunde wurden einzig eine deutliche Zerfahrenheit und In kohärenz der Beschwerdeführerin, ein Beeinträchtigungswahn sowie die vom Sohn bei Klinik eintritt geschilderten Sinnestäuschungen aufgeführt (S . 2f.),
wobei die Ärzte ins besondere keine Angaben über deren konkreten Inhalt und Umfang machten . Dem in Frage stehenden Bericht ist keine nachvollziehbare Herleitung und Be gründung der Diagnose zu entnehmen und die darin erwähnten psychopatholo gischen Befunde
lassen mangels einer näheren Umschreibung der Befunde und ihrer Ausprägung keine klaren Rückschlüsse auf eine schizophrenietypische Symptomatik zu (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Aufl., Bern 2015, S. 129, wonach mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1a-1d [wie Gedan kenlautwerden, Kontrollwahn, k ommentierende oder dialogische Stimme, anhal tender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn] oder Symp tome aus mindest ens zwei der Gruppen 2a– 2d [wie anhaltende Halluzinationen, Gedankenabreissen, katatone Symptome, „negative Symptome“ wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte] vorliegen müs sen). Bezüglich der Anamnese legt der Bericht nahe, dass die Z.___ -Ärzte nicht über sämtliche Angaben betreffend die Krankheitsgeschichte und Biographie der Beschwerdeführerin verfügten, so fehlen im Bericht insbesondere Ausführungen betreffend die Erwerbstätigkeit während der Zeit der Rentenausrich tung/Arbeits vermittlung
sowie d ie Delikte/Gefängnisaufenthalte und die verfügte Re nten aufhebung (vgl. S. 2 Mitte). I nsbesondere hatten sie keine Kenntnis vom psych iatrischen Gutachten
von Dr. A.___ und der darin festgestellte n Simu lation eines psychotischen Krankheitsbildes (vgl. S. 3 Mitte;
E. 3.1.2) . Im Z.___ -Bericht finden sich schliesslich keine Angaben betreffend Arbeitsfähig keit. 4.2.2
Nichts anderes gilt mit Bezug auf den Bericht des E.___ -Arztes vom
2. Dezember 2019 (Urk. 6/2 14/1-4) .
Dr. D.___ verneinte einen klinischen Anhalt für Wahn vorstellungen und Sinnestäuschungen und erwähnte als objektive Befunde ledig lich eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine leicht e formalgedankliche Weitschweifigkeit, einen diskret reduzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durch haltefähigkeit und beschrieb im Übrigen einen (weitgehend) unauffälligen psy chischen Status (S. 2 Ziff. 2.4) . Im Weiteren berichtete er von einem positiven Verlauf mit Remission der florid-psychotischen Symptomatik unter Medikation, wobei konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der zuvor aufgetretenen Symp tomatik fehlen (S. 2 Ziff. 2.2). Ungeachtet der mangelnden psychotischen
Symp tome und unter Hinweis auf eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit postulierte der E.___ -Arzt ab 8. April 2019 in jeglicher Tätig keit eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.7).
Die erwähnten Funktionseinschränkungen wurden nicht näher umschrieben und sind zudem nur schwer vereinbar mit dem bereits genannten weitgehend u nauffälligen Psychostatus (S. 2 Ziff. 2.4). Es fehlen sodann
konkrete Ausführungen darüber, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfäng lich arbeitsunfähig sein soll. Gleiches gilt für die von Dr. D.___ im Zusam menhang mit ein er Rückkehr zur Arbeit erwähnte deutliche Überforderung mit Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2
Ziff. 2.2). Im Weiteren finden sich auch im E.___ -Bericht keine Hinweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ u nd die bereits erwähnte
Krankheits- und Erwerbsb iographie der Beschwerdeführerin.
Betreffend die von der
Beschwerdeführer in
geltend ge mach te schwere Verwahrlosungstendenz (Urk. 1 S. 10) ist schliesslich zu festzu halten, dass der E.___ -Arzt lediglich in pauschaler Weise eine zunehmende Ver wahrlosung erwähnte und diese
zudem lediglich für die Zeit vor dem Klinikein tritt im Februar 2019
beschrieb (S. 2 Ziff. 2.1) und
sie für die Zeitp eriode danach nicht mehr thematisiert wurde . 4 .3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte der Klinik Z.___ und der
E.___ vom 4. April und 2. Dezember 2019 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie nicht er stellt . E ine (anspruchsrelevante) gesundheitliche Verschlechterung im hier mass gebenden Beurteilungszeitraum ist damit nicht ausgewiesen und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) abzusehen. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch ein Vergleich der aktuellen Z.___
- und E.___ -Berichte mit Berichten der glei chen Institutionen über frühere stationäre Aufenthalte der Beschwerdeführe rin. So wurden im Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli
2003 mit Bezug auf die sechs stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin festge halten, dass im Vordergrund der Symptomatik immer ein mutistisch stuporöses Zustandsbild mit einer ausgeprägten Ambivalenz gestanden habe, wobei die Be schwerdeführerin ungepflegt und exsikkotisch gewirkt habe, da sie mehrere Tage vor Klinikeintritt weder gegessen noch getrunken habe. Innert kurzer Zeit habe jeweils eine recht gute Krankheitsremission erzielt werden können (Urk. 6/41 Ziff. 1). Mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 führten die Ärzte der E.___ zum zwei wöchigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik aus, das hochdrama tische Zustandsbild bei Aufnahme sei nach Medikation bereits innerhalb weniger Stunden weitgehend abgeklungen und es habe sich danach eine weitgehend un auffällige Patientin gezeigt. Im Psychostatus hielten sie eine massive Beeinträch tigung des Auffassungsvermögens und eine erhebliche Verlangsamung fest, die teils blockiert anmute. Inhaltlich seien bis auf anklingende Vergiftungsideen keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen zu explorieren gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv starr und ihr Antrieb und Psychomotorik seien leicht reduziert gewesen (Urk. 6/131 S. 2). Auch ein Vergleich mit früheren Befunden ergibt somit keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 10), ist ihr antragsge mäss (Urk. 1 S. 3 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Be schwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu
bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanw alt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (24 Absätze)
E. 01 ) eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/172, Urk. 6/185), worauf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Ab klärungen tätigte und unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog . Mit Vorbescheid vom 13. August 2019 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen di e Versicherte am 31. August 2019 Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/213) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/214) ein .
Nach Eingang einer Stel lungnahme der Versicherten dazu wies sie das Leistungsbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 IVG).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege und weiterhin keine dauerhafte gesund heitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche eine Einschränkung der bis herigen Tätigkeit begründe (S. 1). Die im Arztbericht der Klinik Z.___
beschriebene Situation sei bereits bekannt gewesen und der krankheits bedingte Verlauf und die erwähnten Unfälle seien abgeklär t worden .
Die psychi schen Beeinträchtigungen seien bereits ausführlich abgeklärt und widerlegt wor den (S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerde führerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gemäss den aktuellen Arztberichten für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezem ber 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und von einer lang fristigen vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Trotz Remission der florid-psychotischen Symptomatik sei en eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit festgestellt worden . Im Weiteren
sei eine schwere Verwahrlosungstendenz zu beob achten und eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt scheine dieses Mal rein objektiv nicht mehr möglich . Diese As pekte seien im psychiatrischen Gutachten vom Februar 2017 nicht berücksichtigt worden (S. 9 f. Ziff. 3).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine erhebliche Veränderung ihres
psychischen Gesundheitszustands . Eine Ver schlechterung der somatischen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden im Nachgang an die Treppenstürze vom 26. März und 16. September 2018 (vgl. Urk. 6/178/38, Urk. 6/183/15), wurde demge genüber nicht geltend gemacht .
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob seit der Ver fügung vom
11. April 2017 (Urk. 6/166) eine erhebliche Veränderung des psychi schen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infol gedessen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1.1 Die leistungsabweisende Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2017 (Urk. 6/159/1-57).
E. 3.1.2 In der Expertise nannte
Dr. med. A.___
folgende psychiatrische Diag nose n (S. 52) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Personen, die das Gesundhei tswe sen aus anderen Gründen in Anspruch nehmen: Person, die Krankheit vortäuscht (Simulantin, ICD-10 Z76.5) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach (zeitweiser schwerer) depressiver Episode (ICD-10 F32), gegen wärtig remittiert, (damals) infolge - p sychosozialer Belastungsfaktoren (Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer U mstände, ICD-10 Z63; Prob leme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, ICD-10 Z59; Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD 10 Z56)
Die Gutachterin führte aus, in der Gesamtschau erscheine aus psychiatrisch-dia gnostischer Sicht in der Zeit vom Dezember
1997 bis April
1999 eine genuine, durch psychosoziale Belastungen ausgelöste, zeitweise schwere depressive Ent wicklung vorgelegen zu haben. Ab der dritten psychiatrischen Hospitalisation im Sommer 2000 hätten sich dann merkwürdige Elemente einge schlichen, wobei es so erscheine, als dass die Beschwerdeführerin hier zumindest ihren Zustand ag gra viert habe. Der Übergang zur eigentlichen Simulation scheine spätestens im Juli 2001 stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin ab dann uneinge schränkt berufstätig gewesen sei und auf der psychiatrischen Bühne schwere «S chizophrenie»-ähnliche Zustände demonstriert habe. Die Aggravation entspre che dem Verhalten ab Sommer 2000, als die Beschwerdeführerin die damals wohl noch vorhandene, aber abklingende depressive Störung bewusst verschlimmert respektiv e überhöht dargestellt habe. Auch im 2007 sei noch von auslösenden psychosozialen Faktoren die Rede, die allenfalls ein früheres psychisches Leiden wieder hätten anklingen lassen. In den Jahren 2007 sowie 2015 bis 2016 seien den behandelnden Psychiater n die Diskrep anzen aufgefallen, die Diagnose sei re lativiert worden und schliesslich sei im 2015 erstmals eine Simulation genannt worden. Spätestens in den Jahren 2015 bis 2016 sei aus psychiatrisch-diagnosti scher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Simula tion auszugehen. Dabei handle es sich um ein bewusstes, absichtliches Vortäu schen einer krankhaften Störung («katatone Schizophrenie») zu klar erkennbaren Zwecken beziehungsweise um materielle und andere unmittelbare Vorteile (Inva lidenrente) zu erlangen, wobei die Steuerungsfähigkeit erhalten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin stets Meisterin der Situation geblieben, was auch für die Hospitalisationen in den 2000er Jahren gelte, wo sie stets einen schnellen Austritt habe bewirken können . Abgesehen von der etwa 1½jährigen depressiven Episode von Dezember 1997 bis April 1999 seien somit keine eigentlichen über dauernden arbeitsmedizinisch relevanten psychischen Störungen objektivierbar (S. 47).
Die Gutachterin
hielt ferner fest, dass bereits die F60-Kriterien der Persönlich keitsstörung nicht erfüllt seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Ziele teilweise mit illegalen Mittel n angestrebt habe und einmal ihre Kündigung wegen Belastung der Arbeitsatmosphäre durch unangenehmes Verhalten erfolgt sei, seien ansonsten keinerlei anhaltende oder wiederkehrende pathologi sche Verhal tens-, Interaktions- oder Erfahrungsmuster in den Bereichen der Kognition, Affektivität, Impu lskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und der Art des Umgangs mit anderen Menschen respektive keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige ge störte Persönlichkeitsentwicklung/-störung feststellbar.
Im Weiteren sei auch die krimi nelle Energie der Beschwerdeführerin nicht mit einer etwaigen krankheits werten dissozialen Psychopathologie gleichzusetzen. Etwaige dissoziale Züge im Sinne von ICD-10 F60.2
seien
– auch retrospektiv – nicht ersichtlich (S. 47 f.).
Es bleibe schliesslich nur die Feststellung eines histrionisch-appellativen Interak tionsstils mit reaktiver, aber themenadäquater Affektvariabilität anlässlich der B egutachtung bei einer ansonsten - bis auf eine gelegentliche Dysph orie und for dernde Grundhaltung - normvarianten Beschwerdeführerin. Es seien insbeson dere keine
schizophrenietypischen Symptome (Wahn, Ich-Störungen, Halluzina tionen) oder formale Denkstörungen festzustellen. Psychomotorisch lägen schliesslich auch keinerlei Hinweise auf etwaige depressive oder ängstliche Stö rungen vor. Entsprechend könnten gegenwärtig auch rückblickend für die letzten zehn Jahre keine psychiatrischen Diagnosen beziehungsweise psychische Störun gen mit Krankheitswert gestellt werden . Anamnestisch habe von Dezember 1997 bis April 1999 eine (zeitweise schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) als Re aktion auf psychosoziale n Belastungsfaktoren vorgelegen . Diese sei seit Jahren stabil remittiert. Die «ängstliche Depression» in der p sychiatrischen Klinik B.___ (Dezember 2015 bis Januar 2016) sei simuliert worden und habe weder von der unmittelbar zuvor behandelnde n Psychiaterin noch von den anschlies send während zwei Wochen behandelnden Ärzte n der Klinik C.___ festgestellt worden können (S. 48 f.).
Unter dem Titel arbeitsmedizinische Beurteilung bemerkte die Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin von Dezember
1997 bis April 1999 durch ihr depressives Leiden eingeschränkt gewesen sei. Danach könne eine etwaige andauernde Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden. Im Jahre 2007 habe wohl noch eine akute Belastung sreaktion stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mechanismen der Aggravation und beginnenden Simu lati on derart prominent gewesen sei en, dass deren Auswirkungen
– einhergehend mit
einer relativ kurzen Re aktion respektive mit kurzzeitiger psychiatrischer Hos pitalisation mit rascher Zustandsverbesserung
– kaum eine langdauernde Arbeits fähigkeit zu begründen vermochte n . Gegenwär tig liege keinerlei Psychopathol o gie vor, die eine etwaige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau begründen könne (S. 52).
Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie insbesondere in ihrer Fähigkeit zur A npassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Struk turierung von Aufgaben aus objektiv-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Ebenso wenig seien die Belastungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähig keit, Fähigkeit zur Selbstpflege, Verkehr sfähigkeit und die Urteil s-/ Entschei dungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 53).
E. 3.2.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage in psychischer Hinsicht wie folgt:
E. 3.2.2 Die Z.___ -Ärzte berich teten am 4. April 2019 über die siebte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. Februar bis 27. März 2019 und diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0)
bei akten anamnestisch bekannten katatonen Zustandsbildern (Urk. 6/19
E. 3.2.3 In seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/214/1-4) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt an der i ntegrierten Psychiatrie E.___, als psychi atrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine parano ide Schizophre nie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose 2009; S. 2 Ziff. 2.5).
Er attestierte für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt fest, dass unter Medikation ein positiver klini scher Verlauf mit Remission der florid-psychotische n Symptomatik zu beobach ten sei. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit
nannte der E.___ -Arzt als re levante Funktionseinschränkungen eine mittelschwer reduzierte Durch halte fä higkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentra tions störung bei komplexer Tätigkeit. Mit einer Rückkehr zur Arbeit wäre die Beschwerdefüh rerin mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich überfordert, mit einer Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2 Ziff. 2.2). Im Zusammen hang mit der Un tersuchung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019
ver wies Dr. D.___ unter anderem auf eine normale Auffassung, eine leicht redu zierte Konzentration im Gespräch, einen fehlenden klinischen Anhalt für relevante Gedächtnisstörun gen/Wahn/Sinnestäuschungen, eine leichte formalge dankliche Weitschweifigkeit, insgesamt geo rdnet und kohärent, einen leicht re duzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit
(Ziff. 2.4) . In Anbe tracht der Krankenge schichte und des aktuellen klinischen Befundes inklusive Funktionsstörungen sei von einer langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (einschliesslich angepasste Tätigkeit en) auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7).
E. 3.2.4 Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ih rer Stellungnahme vom
3. Feb ruar 2020 (Urk. 6/217/3) darauf hin, dass seitens der E.___ offenbar davon ausge gangen werde, dass seit dem Jahre 2009 eine Schizophrenie bestehe . Von der E.___ und Klinik Z.___ seien indessen keine weiteren Unterlagen eingeholt worden, so dass sich die entsprechenden Ärzte nicht genötigt gesehen hätt en, ihre Diagnose zu revidieren, obwohl d ie jeweiligen psychopathologischen Befunde keine klaren Hinweise auf eine psychotische Symptomatik ergeben hätten . Die «Befunde» hät ten sich vorwiegend auf die Aussagen der Beschwer deführerin und ihrer Ange hörigen gestützt. E s sei zudem un klar, wie bei de m aktuell praktisch unauffälligen psychopathologischen Befund die Beurteilung zustande gekommen sei, die Be schwerdeführerin sei aufgrund des klinischen Bi ldes zu 100 % arbeitsunfähig .
Entsprechend sei auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Feb ruar 2017 abzustellen, in welchem eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis ausgeschlossen und auf eine Simulation hingewiesen worden sei. Es hätten sich
somit keine neuen medizinischen Fakten ergeben und es könne wei terhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2. August 2019 abgestellt werden.
E. 4 .3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte der Klinik Z.___ und der
E.___ vom 4. April und 2. Dezember 2019 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie nicht er stellt . E ine (anspruchsrelevante) gesundheitliche Verschlechterung im hier mass gebenden Beurteilungszeitraum ist damit nicht ausgewiesen und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) abzusehen. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch ein Vergleich der aktuellen Z.___
- und E.___ -Berichte mit Berichten der glei chen Institutionen über frühere stationäre Aufenthalte der Beschwerdeführe rin. So wurden im Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli
2003 mit Bezug auf die sechs stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin festge halten, dass im Vordergrund der Symptomatik immer ein mutistisch stuporöses Zustandsbild mit einer ausgeprägten Ambivalenz gestanden habe, wobei die Be schwerdeführerin ungepflegt und exsikkotisch gewirkt habe, da sie mehrere Tage vor Klinikeintritt weder gegessen noch getrunken habe. Innert kurzer Zeit habe jeweils eine recht gute Krankheitsremission erzielt werden können (Urk. 6/41 Ziff. 1). Mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 führten die Ärzte der E.___ zum zwei wöchigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik aus, das hochdrama tische Zustandsbild bei Aufnahme sei nach Medikation bereits innerhalb weniger Stunden weitgehend abgeklungen und es habe sich danach eine weitgehend un auffällige Patientin gezeigt. Im Psychostatus hielten sie eine massive Beeinträch tigung des Auffassungsvermögens und eine erhebliche Verlangsamung fest, die teils blockiert anmute. Inhaltlich seien bis auf anklingende Vergiftungsideen keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen zu explorieren gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv starr und ihr Antrieb und Psychomotorik seien leicht reduziert gewesen (Urk. 6/131 S. 2). Auch ein Vergleich mit früheren Befunden ergibt somit keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt.
E. 4.1 Gemäss dem nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___
war bei der Beschwerdeführerin eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration nicht ausgewiesen und es war spätestens ab 2015/2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simu lation eines psychiatrischen Krankheitsbildes durch die Beschwerdeführerin aus zugehen (vgl. E. 3.1.2).
Die Z.___
- und E.___ -Ärzte gingen in ihren nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) verfassten Berichte n von einer para noiden Schizophrenie aus (vgl. E. 3.2.2-3).
E. 4.2.1 Die Z.___ -Ärzte stützten ihre am 4. Ap ril 2019 (Urk. 6/194) gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auf den Befund sowie auf die Anamnese respek tive die ihrer Ansicht nach vorbekannten katatonen Zustandsbilder ab. Als rele vante Befunde wurden einzig eine deutliche Zerfahrenheit und In kohärenz der Beschwerdeführerin, ein Beeinträchtigungswahn sowie die vom Sohn bei Klinik eintritt geschilderten Sinnestäuschungen aufgeführt (S . 2f.),
wobei die Ärzte ins besondere keine Angaben über deren konkreten Inhalt und Umfang machten . Dem in Frage stehenden Bericht ist keine nachvollziehbare Herleitung und Be gründung der Diagnose zu entnehmen und die darin erwähnten psychopatholo gischen Befunde
lassen mangels einer näheren Umschreibung der Befunde und ihrer Ausprägung keine klaren Rückschlüsse auf eine schizophrenietypische Symptomatik zu (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Aufl., Bern 2015, S. 129, wonach mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1a-1d [wie Gedan kenlautwerden, Kontrollwahn, k ommentierende oder dialogische Stimme, anhal tender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn] oder Symp tome aus mindest ens zwei der Gruppen 2a– 2d [wie anhaltende Halluzinationen, Gedankenabreissen, katatone Symptome, „negative Symptome“ wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte] vorliegen müs sen). Bezüglich der Anamnese legt der Bericht nahe, dass die Z.___ -Ärzte nicht über sämtliche Angaben betreffend die Krankheitsgeschichte und Biographie der Beschwerdeführerin verfügten, so fehlen im Bericht insbesondere Ausführungen betreffend die Erwerbstätigkeit während der Zeit der Rentenausrich tung/Arbeits vermittlung
sowie d ie Delikte/Gefängnisaufenthalte und die verfügte Re nten aufhebung (vgl. S. 2 Mitte). I nsbesondere hatten sie keine Kenntnis vom psych iatrischen Gutachten
von Dr. A.___ und der darin festgestellte n Simu lation eines psychotischen Krankheitsbildes (vgl. S. 3 Mitte;
E. 3.1.2) . Im Z.___ -Bericht finden sich schliesslich keine Angaben betreffend Arbeitsfähig keit.
E. 4.2.2 Nichts anderes gilt mit Bezug auf den Bericht des E.___ -Arztes vom
2. Dezember 2019 (Urk. 6/2 14/1-4) .
Dr. D.___ verneinte einen klinischen Anhalt für Wahn vorstellungen und Sinnestäuschungen und erwähnte als objektive Befunde ledig lich eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine leicht e formalgedankliche Weitschweifigkeit, einen diskret reduzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durch haltefähigkeit und beschrieb im Übrigen einen (weitgehend) unauffälligen psy chischen Status (S. 2 Ziff. 2.4) . Im Weiteren berichtete er von einem positiven Verlauf mit Remission der florid-psychotischen Symptomatik unter Medikation, wobei konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der zuvor aufgetretenen Symp tomatik fehlen (S. 2 Ziff. 2.2). Ungeachtet der mangelnden psychotischen
Symp tome und unter Hinweis auf eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit postulierte der E.___ -Arzt ab 8. April 2019 in jeglicher Tätig keit eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.7).
Die erwähnten Funktionseinschränkungen wurden nicht näher umschrieben und sind zudem nur schwer vereinbar mit dem bereits genannten weitgehend u nauffälligen Psychostatus (S. 2 Ziff. 2.4). Es fehlen sodann
konkrete Ausführungen darüber, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfäng lich arbeitsunfähig sein soll. Gleiches gilt für die von Dr. D.___ im Zusam menhang mit ein er Rückkehr zur Arbeit erwähnte deutliche Überforderung mit Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2
Ziff. 2.2). Im Weiteren finden sich auch im E.___ -Bericht keine Hinweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ u nd die bereits erwähnte
Krankheits- und Erwerbsb iographie der Beschwerdeführerin.
Betreffend die von der
Beschwerdeführer in
geltend ge mach te schwere Verwahrlosungstendenz (Urk. 1 S. 10) ist schliesslich zu festzu halten, dass der E.___ -Arzt lediglich in pauschaler Weise eine zunehmende Ver wahrlosung erwähnte und diese
zudem lediglich für die Zeit vor dem Klinikein tritt im Februar 2019
beschrieb (S. 2 Ziff. 2.1) und
sie für die Zeitp eriode danach nicht mehr thematisiert wurde .
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
E. 5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 10), ist ihr antragsge mäss (Urk. 1 S. 3 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Be schwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu
bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanw alt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00317
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
21. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder Schnyder Rechtsanwälte & Wirtschaftsberater Sihlquai 253, Postfach 2067, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1962 geborene X.___, diplomierte Krankenschwester, meldete sich im März 1999 unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten am 25. August
2000 ab 1. Dezember 1998 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Ehegatten- sowie Kin derrente zu (Urk. 6/19-20), welche am 18. August 2003 und 15. August 2007 im Zuge
eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren s bestäti gt wurde (Urk. 6/43, Urk. 6/53). Im Rahmen eines weiteren im Herbst 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren s
gewährte die IV-Stelle d er Versicherten am 7. Juli 2010 für die Dauer eines Jahres Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ AG (Urk. 6/63) . Am 29. April 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente unter Hinweis auf eine Verletzung der Meldepflicht per Ende Mai 2013 v erfügungsweise auf (Urk. 6/107), da die Versicherte
– ungeachtet dessen, dass ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigt worden sei - seit 2002 ein regelmässiges Einkommen erzielt habe respektive seit mindestens 2009 in ihrem angestammten Beruf mit einem Pensum von 80 bis 100 % tätig gewesen sei (S. 2) . Am 10. Dezember 2015 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenver sicherung an (Urk. 6/ 120-121), wobei die IV-Stelle am 11. April
2017 einen Leis tungs anspruch unter Hinweis auf das Fehlen eines langdauernden, erheb lichen Gesundheitsschadens verneinte (Urk. 6/166). 1.2
Am
2. Juli 2018 und 21. März
2019
reichte die Versicherte unter V e rweis auf einen Treppensturz am 26. März
2018 mit einhergehenden Prellungen, eine Bandscheibenproblematik
bei engem Spinalkanal sowie eine schlechte Psyche res pektive einen Bandscheibenvorfall (2012), Diabetes (2007) und e ine paranoide Schizophrenie (20 01) eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (Urk. 6/172, Urk. 6/185), worauf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Ab klärungen tätigte und unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog . Mit Vorbescheid vom 13. August 2019 (Urk. 6/198) stellte die IV-Stelle die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen di e Versicherte am 31. August 2019 Einwand (Urk. 6/199, Urk. 6/213) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/214) ein .
Nach Eingang einer Stel lungnahme der Versicherten dazu wies sie das Leistungsbegehren der Versicher ten mit Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es se i die Verfügung vom 17. März 202 0 aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente für sämtliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu zusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der psy chischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin einzuholen (S. 2). In formeller Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
6. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek ti vier ten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass keine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation vorliege und weiterhin keine dauerhafte gesund heitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche eine Einschränkung der bis herigen Tätigkeit begründe (S. 1). Die im Arztbericht der Klinik Z.___
beschriebene Situation sei bereits bekannt gewesen und der krankheits bedingte Verlauf und die erwähnten Unfälle seien abgeklär t worden .
Die psychi schen Beeinträchtigungen seien bereits ausführlich abgeklärt und widerlegt wor den (S. 2).
2.2
Die Beschwerde führerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gemäss den aktuellen Arztberichten für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezem ber 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und von einer lang fristigen vollen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei . Trotz Remission der florid-psychotischen Symptomatik sei en eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit festgestellt worden . Im Weiteren
sei eine schwere Verwahrlosungstendenz zu beob achten und eine Rückkehr auf den Arbeitsmarkt scheine dieses Mal rein objektiv nicht mehr möglich . Diese As pekte seien im psychiatrischen Gutachten vom Februar 2017 nicht berücksichtigt worden (S. 9 f. Ziff. 3). 2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine erhebliche Veränderung ihres
psychischen Gesundheitszustands . Eine Ver schlechterung der somatischen Situation, insbesondere im Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden im Nachgang an die Treppenstürze vom 26. März und 16. September 2018 (vgl. Urk. 6/178/38, Urk. 6/183/15), wurde demge genüber nicht geltend gemacht .
Strittig und zu prüfen ist deshalb, ob seit der Ver fügung vom
11. April 2017 (Urk. 6/166) eine erhebliche Veränderung des psychi schen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ihr infol gedessen ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht.
3. 3.1
3.1.1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) beruhte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2017 (Urk. 6/159/1-57). 3.1.2
In der Expertise nannte
Dr. med. A.___
folgende psychiatrische Diag nose n (S. 52) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Personen, die das Gesundhei tswe sen aus anderen Gründen in Anspruch nehmen: Person, die Krankheit vortäuscht (Simulantin, ICD-10 Z76.5) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach (zeitweiser schwerer) depressiver Episode (ICD-10 F32), gegen wärtig remittiert, (damals) infolge - p sychosozialer Belastungsfaktoren (Probleme mit Bezug auf die primäre Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer U mstände, ICD-10 Z63; Prob leme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen, ICD-10 Z59; Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, ICD 10 Z56)
Die Gutachterin führte aus, in der Gesamtschau erscheine aus psychiatrisch-dia gnostischer Sicht in der Zeit vom Dezember
1997 bis April
1999 eine genuine, durch psychosoziale Belastungen ausgelöste, zeitweise schwere depressive Ent wicklung vorgelegen zu haben. Ab der dritten psychiatrischen Hospitalisation im Sommer 2000 hätten sich dann merkwürdige Elemente einge schlichen, wobei es so erscheine, als dass die Beschwerdeführerin hier zumindest ihren Zustand ag gra viert habe. Der Übergang zur eigentlichen Simulation scheine spätestens im Juli 2001 stattgefunden zu haben, da die Beschwerdeführerin ab dann uneinge schränkt berufstätig gewesen sei und auf der psychiatrischen Bühne schwere «S chizophrenie»-ähnliche Zustände demonstriert habe. Die Aggravation entspre che dem Verhalten ab Sommer 2000, als die Beschwerdeführerin die damals wohl noch vorhandene, aber abklingende depressive Störung bewusst verschlimmert respektiv e überhöht dargestellt habe. Auch im 2007 sei noch von auslösenden psychosozialen Faktoren die Rede, die allenfalls ein früheres psychisches Leiden wieder hätten anklingen lassen. In den Jahren 2007 sowie 2015 bis 2016 seien den behandelnden Psychiater n die Diskrep anzen aufgefallen, die Diagnose sei re lativiert worden und schliesslich sei im 2015 erstmals eine Simulation genannt worden. Spätestens in den Jahren 2015 bis 2016 sei aus psychiatrisch-diagnosti scher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Simula tion auszugehen. Dabei handle es sich um ein bewusstes, absichtliches Vortäu schen einer krankhaften Störung («katatone Schizophrenie») zu klar erkennbaren Zwecken beziehungsweise um materielle und andere unmittelbare Vorteile (Inva lidenrente) zu erlangen, wobei die Steuerungsfähigkeit erhalten sei. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin stets Meisterin der Situation geblieben, was auch für die Hospitalisationen in den 2000er Jahren gelte, wo sie stets einen schnellen Austritt habe bewirken können . Abgesehen von der etwa 1½jährigen depressiven Episode von Dezember 1997 bis April 1999 seien somit keine eigentlichen über dauernden arbeitsmedizinisch relevanten psychischen Störungen objektivierbar (S. 47).
Die Gutachterin
hielt ferner fest, dass bereits die F60-Kriterien der Persönlich keitsstörung nicht erfüllt seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Ziele teilweise mit illegalen Mittel n angestrebt habe und einmal ihre Kündigung wegen Belastung der Arbeitsatmosphäre durch unangenehmes Verhalten erfolgt sei, seien ansonsten keinerlei anhaltende oder wiederkehrende pathologi sche Verhal tens-, Interaktions- oder Erfahrungsmuster in den Bereichen der Kognition, Affektivität, Impu lskontrolle, Bedürfnisbefriedigung und der Art des Umgangs mit anderen Menschen respektive keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige ge störte Persönlichkeitsentwicklung/-störung feststellbar.
Im Weiteren sei auch die krimi nelle Energie der Beschwerdeführerin nicht mit einer etwaigen krankheits werten dissozialen Psychopathologie gleichzusetzen. Etwaige dissoziale Züge im Sinne von ICD-10 F60.2
seien
– auch retrospektiv – nicht ersichtlich (S. 47 f.).
Es bleibe schliesslich nur die Feststellung eines histrionisch-appellativen Interak tionsstils mit reaktiver, aber themenadäquater Affektvariabilität anlässlich der B egutachtung bei einer ansonsten - bis auf eine gelegentliche Dysph orie und for dernde Grundhaltung - normvarianten Beschwerdeführerin. Es seien insbeson dere keine
schizophrenietypischen Symptome (Wahn, Ich-Störungen, Halluzina tionen) oder formale Denkstörungen festzustellen. Psychomotorisch lägen schliesslich auch keinerlei Hinweise auf etwaige depressive oder ängstliche Stö rungen vor. Entsprechend könnten gegenwärtig auch rückblickend für die letzten zehn Jahre keine psychiatrischen Diagnosen beziehungsweise psychische Störun gen mit Krankheitswert gestellt werden . Anamnestisch habe von Dezember 1997 bis April 1999 eine (zeitweise schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) als Re aktion auf psychosoziale n Belastungsfaktoren vorgelegen . Diese sei seit Jahren stabil remittiert. Die «ängstliche Depression» in der p sychiatrischen Klinik B.___ (Dezember 2015 bis Januar 2016) sei simuliert worden und habe weder von der unmittelbar zuvor behandelnde n Psychiaterin noch von den anschlies send während zwei Wochen behandelnden Ärzte n der Klinik C.___ festgestellt worden können (S. 48 f.).
Unter dem Titel arbeitsmedizinische Beurteilung bemerkte die Gutachterin, dass die Beschwerdeführerin von Dezember
1997 bis April 1999 durch ihr depressives Leiden eingeschränkt gewesen sei. Danach könne eine etwaige andauernde Ar beitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht nicht mehr objektiviert werden. Im Jahre 2007 habe wohl noch eine akute Belastung sreaktion stattgefunden, wobei zu diesem Zeitpunkt die Mechanismen der Aggravation und beginnenden Simu lati on derart prominent gewesen sei en, dass deren Auswirkungen
– einhergehend mit
einer relativ kurzen Re aktion respektive mit kurzzeitiger psychiatrischer Hos pitalisation mit rascher Zustandsverbesserung
– kaum eine langdauernde Arbeits fähigkeit zu begründen vermochte n . Gegenwär tig liege keinerlei Psychopathol o gie vor, die eine etwaige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau begründen könne (S. 52).
Auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, wobei sie insbesondere in ihrer Fähigkeit zur A npassung an Regeln und Routinen sowie zur Planung und Struk turierung von Aufgaben aus objektiv-psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Ebenso wenig seien die Belastungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Anwendung fachlicher Kompetenzen, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähig keit, Fähigkeit zur Selbstpflege, Verkehr sfähigkeit und die Urteil s-/ Entschei dungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 53). 3.2
3.2.1
Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) präsentierte sich die medizi nische Sachlage in psychischer Hinsicht wie folgt: 3.2.2
Die Z.___ -Ärzte berich teten am 4. April 2019 über die siebte Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. Februar bis 27. März 2019 und diagnostizierten in psychiatrischer Hinsicht eine paranoide Schizophrenie
(ICD-10 F20.0)
bei akten anamnestisch bekannten katatonen Zustandsbildern (Urk. 6/19 4 S. 1). Bei Klinik eintritt habe der Sohn der Beschwerdeführerin von einem stark verminderten Schlafbedürfnis und visuellen, olfaktorischen und taktilen Halluzinationen be richtet. D ie Beschwerdeführerin habe zudem
die Medikation Amisulprid
eigen ständig abgesetzt, wobei sich ihr Zustand auch nach Wiedereinnahme des Medi kaments
nicht wesentlich gebessert habe (S. 1 f.). Die Z.___ - Ärzte führten weiter aus, dass der Befund und die Anamnese für eine paranoide Schizophrenie sprä chen, wobei die Beschwerdeführerin deutlich zerfahren und inkohärent gewesen sei und ein Beeinträchtigungswahn, einhergehend mit einer Ein engung auf so matische Symptome,
sowie eine Angst vor Hypoglykämien vorgeherrscht hätten . Im Rahmen der stationären Behandlung sei die Vormedikation mit Amisulprid wieder angesetzt worden und die Beschwerdeführerin habe am multimodalen sta tionsspezifischen Therapieprogramm teilgenommen . Im Verlauf habe sich die Symptoma t ik gebessert und die Beschwerdeführerin sei weniger weitschweifig gewesen und habe sich auf Gespräche einlassen könne n. Am 27. März 2019 sei sie in deutlich gebessertem Zustand, welcher gemäss den Angaben des Sohnes dem stabilen Residuum entsprochen habe, entlassen worden (S. 3). 3.2.3
In seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 (Urk. 6/214/1-4) stellte Dr. med. D.___, Oberarzt an der i ntegrierten Psychiatrie E.___, als psychi atrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine parano ide Schizophre nie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose 2009; S. 2 Ziff. 2.5).
Er attestierte für die Zeit vom 8. April bis 31. Dezember 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.3) und hielt fest, dass unter Medikation ein positiver klini scher Verlauf mit Remission der florid-psychotische n Symptomatik zu beobach ten sei. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit
nannte der E.___ -Arzt als re levante Funktionseinschränkungen eine mittelschwer reduzierte Durch halte fä higkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentra tions störung bei komplexer Tätigkeit. Mit einer Rückkehr zur Arbeit wäre die Beschwerdefüh rerin mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich überfordert, mit einer Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2 Ziff. 2.2). Im Zusammen hang mit der Un tersuchung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019
ver wies Dr. D.___ unter anderem auf eine normale Auffassung, eine leicht redu zierte Konzentration im Gespräch, einen fehlenden klinischen Anhalt für relevante Gedächtnisstörun gen/Wahn/Sinnestäuschungen, eine leichte formalge dankliche Weitschweifigkeit, insgesamt geo rdnet und kohärent, einen leicht re duzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durchhaltefähigkeit
(Ziff. 2.4) . In Anbe tracht der Krankenge schichte und des aktuellen klinischen Befundes inklusive Funktionsstörungen sei von einer langfristigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt (einschliesslich angepasste Tätigkeit en) auszugehen (S. 3 Ziff. 2.7). 3.2.4
Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies in ih rer Stellungnahme vom
3. Feb ruar 2020 (Urk. 6/217/3) darauf hin, dass seitens der E.___ offenbar davon ausge gangen werde, dass seit dem Jahre 2009 eine Schizophrenie bestehe . Von der E.___ und Klinik Z.___ seien indessen keine weiteren Unterlagen eingeholt worden, so dass sich die entsprechenden Ärzte nicht genötigt gesehen hätt en, ihre Diagnose zu revidieren, obwohl d ie jeweiligen psychopathologischen Befunde keine klaren Hinweise auf eine psychotische Symptomatik ergeben hätten . Die «Befunde» hät ten sich vorwiegend auf die Aussagen der Beschwer deführerin und ihrer Ange hörigen gestützt. E s sei zudem un klar, wie bei de m aktuell praktisch unauffälligen psychopathologischen Befund die Beurteilung zustande gekommen sei, die Be schwerdeführerin sei aufgrund des klinischen Bi ldes zu 100 % arbeitsunfähig .
Entsprechend sei auf das p sychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 4. Feb ruar 2017 abzustellen, in welchem eine Erkrankung aus dem schizophrenen For menkreis ausgeschlossen und auf eine Simulation hingewiesen worden sei. Es hätten sich
somit keine neuen medizinischen Fakten ergeben und es könne wei terhin auf die RAD-Stellungnahme vom 2. August 2019 abgestellt werden. 4.
4.1
Gemäss dem nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___
war bei der Beschwerdeführerin eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis bis zum Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration nicht ausgewiesen und es war spätestens ab 2015/2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Simu lation eines psychiatrischen Krankheitsbildes durch die Beschwerdeführerin aus zugehen (vgl. E. 3.1.2).
Die Z.___
- und E.___ -Ärzte gingen in ihren nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. April 2017 (Urk. 6/166) verfassten Berichte n von einer para noiden Schizophrenie aus (vgl. E. 3.2.2-3). 4.2
4.2.1
Die Z.___ -Ärzte stützten ihre am 4. Ap ril 2019 (Urk. 6/194) gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie auf den Befund sowie auf die Anamnese respek tive die ihrer Ansicht nach vorbekannten katatonen Zustandsbilder ab. Als rele vante Befunde wurden einzig eine deutliche Zerfahrenheit und In kohärenz der Beschwerdeführerin, ein Beeinträchtigungswahn sowie die vom Sohn bei Klinik eintritt geschilderten Sinnestäuschungen aufgeführt (S . 2f.),
wobei die Ärzte ins besondere keine Angaben über deren konkreten Inhalt und Umfang machten . Dem in Frage stehenden Bericht ist keine nachvollziehbare Herleitung und Be gründung der Diagnose zu entnehmen und die darin erwähnten psychopatholo gischen Befunde
lassen mangels einer näheren Umschreibung der Befunde und ihrer Ausprägung keine klaren Rückschlüsse auf eine schizophrenietypische Symptomatik zu (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Aufl., Bern 2015, S. 129, wonach mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppen 1a-1d [wie Gedan kenlautwerden, Kontrollwahn, k ommentierende oder dialogische Stimme, anhal tender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer Wahn] oder Symp tome aus mindest ens zwei der Gruppen 2a– 2d [wie anhaltende Halluzinationen, Gedankenabreissen, katatone Symptome, „negative Symptome“ wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte] vorliegen müs sen). Bezüglich der Anamnese legt der Bericht nahe, dass die Z.___ -Ärzte nicht über sämtliche Angaben betreffend die Krankheitsgeschichte und Biographie der Beschwerdeführerin verfügten, so fehlen im Bericht insbesondere Ausführungen betreffend die Erwerbstätigkeit während der Zeit der Rentenausrich tung/Arbeits vermittlung
sowie d ie Delikte/Gefängnisaufenthalte und die verfügte Re nten aufhebung (vgl. S. 2 Mitte). I nsbesondere hatten sie keine Kenntnis vom psych iatrischen Gutachten
von Dr. A.___ und der darin festgestellte n Simu lation eines psychotischen Krankheitsbildes (vgl. S. 3 Mitte;
E. 3.1.2) . Im Z.___ -Bericht finden sich schliesslich keine Angaben betreffend Arbeitsfähig keit. 4.2.2
Nichts anderes gilt mit Bezug auf den Bericht des E.___ -Arztes vom
2. Dezember 2019 (Urk. 6/2 14/1-4) .
Dr. D.___ verneinte einen klinischen Anhalt für Wahn vorstellungen und Sinnestäuschungen und erwähnte als objektive Befunde ledig lich eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit, eine leicht e formalgedankliche Weitschweifigkeit, einen diskret reduzierten Antrieb sowie eine reduzierte Durch haltefähigkeit und beschrieb im Übrigen einen (weitgehend) unauffälligen psy chischen Status (S. 2 Ziff. 2.4) . Im Weiteren berichtete er von einem positiven Verlauf mit Remission der florid-psychotischen Symptomatik unter Medikation, wobei konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der zuvor aufgetretenen Symp tomatik fehlen (S. 2 Ziff. 2.2). Ungeachtet der mangelnden psychotischen
Symp tome und unter Hinweis auf eine mittelschwer reduzierte Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie eine Konzentrationsstörung bei komplexer Tätigkeit postulierte der E.___ -Arzt ab 8. April 2019 in jeglicher Tätig keit eine langfristige 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3, S. 3 Ziff. 2.7).
Die erwähnten Funktionseinschränkungen wurden nicht näher umschrieben und sind zudem nur schwer vereinbar mit dem bereits genannten weitgehend u nauffälligen Psychostatus (S. 2 Ziff. 2.4). Es fehlen sodann
konkrete Ausführungen darüber, weshalb die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit vollumfäng lich arbeitsunfähig sein soll. Gleiches gilt für die von Dr. D.___ im Zusam menhang mit ein er Rückkehr zur Arbeit erwähnte deutliche Überforderung mit Gefahr einer psychotischen Dekompensation (S. 2
Ziff. 2.2). Im Weiteren finden sich auch im E.___ -Bericht keine Hinweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ u nd die bereits erwähnte
Krankheits- und Erwerbsb iographie der Beschwerdeführerin.
Betreffend die von der
Beschwerdeführer in
geltend ge mach te schwere Verwahrlosungstendenz (Urk. 1 S. 10) ist schliesslich zu festzu halten, dass der E.___ -Arzt lediglich in pauschaler Weise eine zunehmende Ver wahrlosung erwähnte und diese
zudem lediglich für die Zeit vor dem Klinikein tritt im Februar 2019
beschrieb (S. 2 Ziff. 2.1) und
sie für die Zeitp eriode danach nicht mehr thematisiert wurde . 4 .3
Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Berichte der Klinik Z.___ und der
E.___ vom 4. April und 2. Dezember 2019 das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie nicht er stellt . E ine (anspruchsrelevante) gesundheitliche Verschlechterung im hier mass gebenden Beurteilungszeitraum ist damit nicht ausgewiesen und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) abzusehen. Zum gleichen Ergebnis führt im Übrigen auch ein Vergleich der aktuellen Z.___
- und E.___ -Berichte mit Berichten der glei chen Institutionen über frühere stationäre Aufenthalte der Beschwerdeführe rin. So wurden im Bericht der Klinik Z.___ vom 8. Juli
2003 mit Bezug auf die sechs stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin festge halten, dass im Vordergrund der Symptomatik immer ein mutistisch stuporöses Zustandsbild mit einer ausgeprägten Ambivalenz gestanden habe, wobei die Be schwerdeführerin ungepflegt und exsikkotisch gewirkt habe, da sie mehrere Tage vor Klinikeintritt weder gegessen noch getrunken habe. Innert kurzer Zeit habe jeweils eine recht gute Krankheitsremission erzielt werden können (Urk. 6/41 Ziff. 1). Mit Bericht vom 1 7. Februar 2016 führten die Ärzte der E.___ zum zwei wöchigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik aus, das hochdrama tische Zustandsbild bei Aufnahme sei nach Medikation bereits innerhalb weniger Stunden weitgehend abgeklungen und es habe sich danach eine weitgehend un auffällige Patientin gezeigt. Im Psychostatus hielten sie eine massive Beeinträch tigung des Auffassungsvermögens und eine erhebliche Verlangsamung fest, die teils blockiert anmute. Inhaltlich seien bis auf anklingende Vergiftungsideen keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen zu explorieren gewe sen. Die Beschwerdeführerin sei affektiv starr und ihr Antrieb und Psychomotorik seien leicht reduziert gewesen (Urk. 6/131 S. 2). Auch ein Vergleich mit früheren Befunden ergibt somit keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung. Damit ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer angestammten Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 5.
5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (Urk. 10), ist ihr antragsge mäss (Urk. 1 S. 3 f.) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Be schwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu
bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozess es und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zu züg lich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’6 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Mai 2020 wird der Beschwerdeführerin die unent geltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanw alt Martin Schnyder, Zürich, als unentgeltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Schnyder, Zürich, wird mit Fr. 1’6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Schnyder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais