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IV.2020.00309

Psychischer und somatischer Gesundheitsschaden, polydisziplinäres Gutachten beweiskräftig, Indikatorenprüfung

Zürich SozVersG · 2021-05-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1978 geborene X.___

meldete sich am 28. Juli 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen durch einen Arbeitsunfall erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abkläru ngen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/12, 7/17) und beauftragte Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 11. Mai 2009 [Urk. 7/20] und Gutachten vom 12. Dezember 2009 [Urk. 7/28]) . Mit Verfü gung en vom 18. Juli 2012

sprach die IV-Stelle dem Versi cherten vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze und vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 eine halbe Invalidenrente (jeweils inklusiv Kinderrenten) zu (Urk. 7/49 ff.). 1.2

In der Nacht vom 3. auf den

4. November 2017

erlit t der Versicherte erneut einen Arbeitsu nfall, als er während

seiner Beschäftigung als Nachtbäcker

eine Hebe bühne mit mehreren Brotblechen in den Ofen h ineinschieben wollte und die Hebebühne nach unten fiel und seinen Arm mitzog . Am 16. August 2018 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall sowie Schmerzen im linken Schulterbereich und eine Blaufärbung des Armes wiederum bei der IV-Stelle

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab,

zog die Akten der Unfallversicherung Basler Versicherung AG (Urk. 7/74) bei

und gab insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der A.___

in Auf trag (Gutachten vom 18. Oktober 2019 [Urk. 7/121]) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 11. November 2 019 [Urk. 7/123]; Ein wand vom 10 . Dezember 2019 [Urk. 7/124] m it ergänzender Begründung vom 9 . März 2020 [Urk. 7/133]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2020 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/140) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in seiner bisherigen wie auch in einer leidens angepass ten Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig sei. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen würden gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen. Aus somatischer Sicht könnten die Beschwerden keiner bestimmten Ätiologie zugeordnet werden. Zudem bestehe aufgrund des seltenen Auf t retens von funktionell einschränken den Symptomen keine dadurch bedingte wesentliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass

er von allen Spitälern und untersuchenden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. D em A.___ Gutachten komme aufgrund der vielen unbeantwor teten Fragen, den Widersprüchen und dem fehlenden Konsensus kein Beweiswert zu (Urk. 1) . 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. Ok tober 2019 (Urk. 7/121). PD Dr. med. B.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin die fo lgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/21

f.): - Nicht eindeutig ätiologisch einordenbare Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse (ICD-10 I73.9) - Hypercholesterin ämie (ICD-10 E78.5) - Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit grosser linkslatera ler Diskushernie BWK6/7 und beginnender Myelonkompression (ICD-10 M54) - i m MRI der BWS vom 19.03.2008, regredient im Verlauf im MRI vom 19.09.2008 links - o hne klinischen Hinweis für eine Affektion spinaler motorischer oder sensibler Bahnen - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54) - Chronische Nacken-Schulter-Brust-Arm-Handbeschwerden der adomi nanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Thoraxkontusion links am 15.10.2007 - aktenanamnestisch Status nach Schulterverletzung am 04.11.2017 - a ktenanamnestisch keinerlei Ansprechen a u f subakromiale Infiltration, Infiltration der langen Bizepssehne, des Akromioklavikulargelenkes sowie Stellatumblockaden - r adiologisch mediane Disku shernie HWK3/4 ohne sicheren Hi nweis für Neurokompression und regelrechte Verhältnisse an Plexus brachialis sowie Schulter (Röntgen 04.11.2017, MRI 08.11.2017 und 23.05.2019) - k linisch unter Gegenhalten oberhalb der Horizontalen verminderte Schulterbewegl ichkeit ohne objektivierbare Hi nweise für länger dauernde Schonung der Extremität - m it begleitenden diffusen myofaszialen Schmerzen mit linksbetonten zervikozephalen Schmerzen und Kopfschmerzen sowie vegetativer Symptomatik mit Kältegefühl, vermehrtem Schwitzen, subjektiver Schwäche - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmer z syndrom (ICD-10 R52.9) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber nicht erhoben werden (Urk. 7/121/21) .

Die Gutachter führten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den nur zum Teil einer bestimmten Ätiologie zugeordnet werden

könnten, welche dann aber auch nicht das Ausmass und die angegebenen Einschränkungen im Alltag erklären könnten. Hinweise für eine rheumatologische Systemerkrankung mit einer Organmanifestation seien unwahrscheinlich, die laborchemische Au to immun diagnostik und die Röntgen-Thorax-Untersuchung zeigten keine richtungsweisenden pathologischen Befunde. Auf Ebene des Bewegungsapparates seien keine höhergradigen Veränderungen objektivierbar. Gemä ss der Aktenlage, der aktuellen Exploration und der neurologischen Untersuchung bestünden sodann keine Hin weise, die für eine durch eine primäre Nervenschädigung bedingte Schmerzsymptomatik sprechen würden. Zwar bestehe eine leichte depressive Episode bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden prinzipiell möglich seien, sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörun gen würden allerdings gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen.

Die Hautveränderungen und die damit assoziierten Schmerzen im Bereich der linken Sc h ulter und oberen Extremität en hätten in der somatischen Exploration einen grossen Raum eingenommen. Eine genaue und in sich schlüssige ätiolo gische Einordnung der wahrscheinlich auf eine Gefässregulationsstörung zurück führbaren Hautveränderu n gen im Bereich der oberen und – weniger ausgeprägt – unteren Extremitäten

könne im Rahmen des Gutachten s nicht erfolgen. Von rheumatologischer Seite werde diskutiert, dass das Vorliegen ein es Raynaud-Phänomens unwahrschei nlich sei, da beim Raynaud-Phänomen der Daumen typischerweise ausgespart sei. Ausserdem komme es beim Beschwerde führer

weniger zu Farbunterschieden, sondern eher punktförmigen Verfärbungen. Neurologischerseits werde gemäss Akten und durch den Teilgutach t er ein Raynaud-Phänomen jedoch für möglich gehalten. Bei einem Raynaud-Syndrom bestehe meist eine Fehlregulation durch den sympathischen Teil des autonomen Nervensystems und es komme zu einer abnormen Gefässverengung der Endar terien. Durch den ausgelösten Gefässspasmus werde der Blutfluss in den betroffe nen Arealen eingeschränkt und es komme dann zu Verfärbungen der Haut und teilweise zu schmerzhaften Missempfindungen. Meist lösten sich diese Spasmen wieder von selbst. Nicht selten werde ein Anfall durch Kälteexposition oder psychische Belastung ausgelöst. Von einem primären Raynaud-Syndrom spreche man, wenn die Symptome ohne erkennbare Grunderkrankung auftreten würden. Das Raynaud-Syndrom mit den zuvor geschilderten Phänomenen manifestiere sich häufig an den Akren, und eine Aussparung des Daumens sei nicht obligat. Im Rahmen einer ausführlichen autoimmunologischen Labordiagnostik hätten keine Hinweise für eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung identi fiziert werden können . Im rheumatologis chen und internistischen Teilgut achten sowie in den Akten würden noch andere alternative Ätiologien der Hauter scheinungen und damit assoziierten Symptome diskutiert, die jedoch in sich auch nicht schlüssig seien :

i) So könn ten vom Aspekt her die Befunde a n den Händen im Rahmen eines Morbus Bürger interpretiert werden. Dabei handle es sich um eine Durchblutungs störung, die sowohl die Arterien als auch die Venen betreffen könne, und häufi g bei jungen Männern mit starkem Nikotinkonsum auftrete. Der Explorand sei jedoch nach eigenen Angaben Nichtraucher.

ii) Es könnte auch eine Kälteagglutinine-assoziierte Störung vorliegen. Hier müsste der Explorand über ein temperaturabhängiges Auftreten der Symptome berichten, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine.

iii) Im inte rnistischen Teilgutachten werde sodann die Diagnose einer Livedo

reticularis gestellt. Die Hautveränderungen im Rahmen dieser Erkrankung seien jedoch häufig nicht akral -betont, seien wärme - /kälte sensitiv und gingen, wenn sie nicht mit einer autoi mmunologisch-rheumatolo gischen Erkrankung assoziiert seien, normalerweise nicht mit Schmerzen einher.

iv) Die Voraussetzungen für ein CRPS nach den Budapest-Kriterien seien aktuell und auch vorgängig nicht erfüllt.

Die unterschiedlichen Einschätzungen im internistisch-rheumatologischen und neurologischen Teilgutach t en seien zumindest teilweise durch den unterschied lichen medizinischen Background zu erklären . Letztlich entscheidend für die Einschätzung der funktionellen Einschränkung durch dieses ätiologisch nicht eindeutig zuordenbare Phänomen seien jedoch die anamnestischen Angaben des Exploranden, dass an einem normalen Tag zwischen 16 und 17 Stunden keine Schmerzen im Bereich der Hände bestünden. Aufgrund des dann doch seltenen Auftretens von funktionell einschränkenden Symptomen im Bereich der Hände bestehe keine wesentliche, dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit .

Schliesslich nahmen die Gutachter eine Konsistenzprüfung vor. Dabei wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer Beschwerden gezeigt habe, die rheumatolo gisch schwer erklärbar seien. Die Beschwerden seien nicht auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule oder der Schulter beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer an ganz unterschiedlichen Körperregionen Schmerze n angegeben. Das subjektive Empfinden der Schmerzen sei diskrepant zu den objektivierbaren Befunden. Orthopädischerseits habe angesichts des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes sowie der Umfangsmessungen der Muskulatur die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nach vollzogen werden können. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe auch nach expliziter Nachfrage nicht plausibel erklärt werden können, wie bei der geschilderten, derart ausgeprägten (Schmerz-)Symptomatik zu den Zeiten, in denen die Ehefrau arbeite (6.00 bis 11.30 Uhr und 17.00 bis 21.00), der Beschwer deführer die kleineren Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren suffizient versorgen könne. Basierend auf den Akten werde von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Einschränkung der Entscheidungs- und Urteils fähigkeit und der Planung und Strukturierung von Aufgaben ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei aber vo ll urteilsfähig und strukturiere seinen Tagesablauf selbst (Urk. 7/121/23 ff.) . 4. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom

18. Oktober 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hautveränderungen und die Schmerzproblematik Widersprüche innerhalb der und zwischen den einzelnen Teilgutachten zu erkennen glaubt, ist ihm nicht zu folgen. Die Teilgutachter setzten sich sowohl einzeln als auch in der Konsensbeurteilung ausführlich mit möglichen Ursachen für die Gefässregulationsstörung und die damit assoziierten Symptome auseinander. Weder internistisch noch rheumatologisch oder orthopä disch konnte jedoch eine plausible Ursache für die vorliegenden Beschwerden eruiert werden. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aller dings nicht, dass der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden ist . Vielmehr ist in Anbetracht der umfassenden und sorgfältigen Abklärungen zu schliessen, dass sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in diesen Fachgebieten kein organisches Korrelat für die beklagte Schmerzsymptomatik und die angegebenen Einschränkungen finden lässt und keine relevanten Funktionsstörungen objektiviert werden können (vgl. insbeson dere Urk. 7/121/114 f.).

Aus neurologischer Sicht konnt e sodann keine Diagnose aus dem genuin- neurologischen Fachgebiet gestellt werden. Es bestanden keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexopathie oder and ere periphere Nervenschädigung, welche eine Schmerzsymptomatik bedingen könnte n . Auch konnte ein CRPS nachvoll ziehbar ausgeschlossen werden . Im Gegensatz zum rheumatologischen Teilgut achter (Urk. 7/121/85) führte der Neurologe PD Dr. B.___ die vaskulären Phänomene im Bereich der Hände und Füsse zwar auf ein Raynaud-Phänomen zurück . Doch legte er schlüssig dar, dass die Schmerzsymptomatik keinen direkten Zusammenhang mit dem vaskulären Phänomen im Bereich der Hände und Füsse hat . Vielmehr muss sie als eine von der Schulter ausgehende Schmerzsymptomatik getrennt gesehen werden, die sich dann bei Exazerbation der Schmerzen letztlich über die ganze linke Seite und im Verlauf auch zuneh mend zur rechten Seite ausdehnt . Dasselbe gilt für die Kopfschmerzen, welche sich

im Rahmen dieser intermittierend auftretenden Schmerzexazerbation

von nuchal nach frontal ausstrahlend

entwickeln,

mit Ursprung im Bereich der Schulter, so dass auch diesbezüglich nicht von einer isolierten Spannungskopf schmerz-Erkrankung ausgegangen werden kann . Vielmehr müssen auch diese Kopfschmerzen im Rahmen des zunehmend generalisierten zentralisierten Schmerzsyndroms gesamthaft beurteilt werden . Zwar erscheint es gemäss den Ausführungen des Neurologen

möglich, dass sich aufgrund des Raynaud-Phänomens bei entsprechender Vasokonstriktion Kribbelparästhesien und Schmerzen einstellen können. Allerdings ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bezüglich der lokalen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse bis zu 17 Stunden pro Tag beschwerdefrei (Urk. 7/121/128 f.), womit sich die von ihm beklagten starken Schmerzen und

Einschränkungen sowie die angegebene Sch onung nicht vereinbaren lassen (Urk. 7/121/135 f .).

Folglich ist die ätiologische Einordnung der beim Beschwerdeführer bestehenden Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse nicht ausschlag gebend, da selbst bei Vorliegen eines Raynaud-Syndrom s eine Assoziat ion mit der Schmerzsymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

kann.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die diversen Diskrepanzen in Bezug auf d ie beklagten Schmerzen und die angegebene Schonung hinzu weisen. Insbesondere legte der orthopädische Gutachter – entgegen den Ausfüh rungen d es Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

6) – schlüssig dar, dass die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nur angesichts der Umfangmessung, sondern insbesondere auch in Anbetracht des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes nicht nachvollziehbar ist .

Daneben zeigten sich im Rahmen der orthopädischen Untersuchung weitere deutliche Inkonsistenzen. So waren namentlich unter Ablenkung beziehungs weise in vermeintlich unbeobachteten Momenten teilweise merklich weniger Einschränkungen ersichtlich als

bei der expliziten Prüfung (Urk. 7/121/ 107 ff., Urk. 7/121/113 ff.).

D er neurologische Gutachter wies sodann zutreffenderweise darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur schwer mit den Betreuungspflichten gegenüber seinen kleineren Kindern vereinbar sind, welche der Beschwerdeführer bei Abwesenheit s einer Ehefrau zu übernehmen hat (Urk. 7/121/137). Und der Rheumatologe bemerkte schliesslich, dass das subjek tive Empfinden der Schmerzen diskrepant zu den objektivierbaren Befunden ist (Urk. 7/121/ 88, vgl. auch E. 3). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten (Urk.

1 S. 6 ff.), ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Die somatisch en Gutachter haben sich in ihren Expertise n sehr ausführlich mit den medizinischen Vorakten, den divergierenden Einschätzungen

sowie den unterschiedlichen Erklärungsmodellen für die Symptomatik des Beschwerdefüh rers auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Urk. 7/121/59 f., 7/121/84 ff., 7/121/115 ff., 7/121/135 ff.) und sind dabei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) haben sie auch schlüssig dargelegt, weshalb

die gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 30. November 2017 möglichen C4-Wurzelkompressio nen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation keine entscheidende Rolle spielen . So erklärte der rheumatologische Gutachter hierzu verständlich, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zwar grundsätzlich Beschwerden auslösen können, jedoch nicht das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesyndrom, welches weit darüber hinaus geht (Urk. 7/121/84). 4.4

Die von den Gutach tern aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 100 % in angestammter und leidensangepasster Tätig keit er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 7/121/26 f.).

Für weitere medi zinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbeson dere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik –

ebenfalls abzustellen ist. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 5.2 5.2 .1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die dia gnosti zierte depressive Episode gemäss Gutachten lediglich in leichter Ausprägung vorliegt (ICD-10 F32.0), gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude und ei nem gewissen Interessensverlust sowie durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Schuldgedanken. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis sind hingegen nicht gestört, das Denken ist formal geordnet und inhaltlich bestehen keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störunge

n. Bei der Hamilton- Depressions s kala- Testung erreichte der Beschwerdeführer denn auch eine entsprechend geringe Punktezahl . Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist gekennzeichnet durch somatische Beschwerden mit vor allem ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat. Die Symptomatik manifestierte sich unfallbe dingt. Daneben bestehen psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen, wie die angespannte finanzielle Situation und Spannungen mit der Ehefrau. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-B ogen wenig rele vanten Aktivitäts- und Partizip ationsstörungen sprechen aus Sicht der Gutachter gegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/151 ff.).

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass sich der Beschwerdefüh r er nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er war in einer Schmerz gruppe, die allerdings abgeschlossen wurde (Urk. 7/121/156).

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an somatischen Symptomen leidet, welche allerdings keinen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 4). 5.2 .2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gut ach tern keine Per sön lich keits stö rung festgestellt wurde (Ur. 7/121/155) und der Beschwerdeführer grundsätzlich eine gute Kindheit schilderte (Urk. 7/121/147). I nsgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.2 .3

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer über gute und regelmässige Kontakte in nerhalb der Familie und im Freundeskreis verfügt. Er geht nach wie vor gerne an Einladungen, Hochzeiten und Verlobungen und besucht gelegentlich, wenn auch eher selten, den albanischen Club . Zudem geht er gerne spazieren, hilft ein wenig im Haushalt, kocht einfache Gerichte und tätigt kleine Einkäufe . Des Weiteren betreut er gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 7/121/130) – und entgegen den nun in der Beschwerde ge machten Ausführungen (Urk. 1 S.

13) – während der Abwesenheit der Ehefrau jeweils die kleineren Kinder. Er benutzt die öffentlichen Verkehrs mittel und fährt auch mit seinem eigenen Auto kurze Strecken. Mit seinem Velo fährt er nur noch selten

(Urk. 7/121/147 ff.). 5.2 .4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach die vom Beschwerde führer

– etwas dramatisierend – beklagten Beschwerden nicht mit seinen täglichen Aktivitäten (regelmässige Spaziergänge, Kochen, Erledigen kleiner Einkäufe, Kontakte mit Nachbarn und Kollegen, Einladungen, Unterhaltungen über Politik und Kultur, Flugreise) vereinbar sind . Auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen haben sich keine relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gezeigt. Das Zurück legen von kurzen Strecken mit dem eigenen Auto spricht sodann gegen das Vorliegen von deu tlichen Konzentrationsstörungen

(Urk. 7/121/ 149 f. und 156).

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerde führer

keine ambulante psychiatrisch- psy chotherapeutische Behandlung wahr und besucht auch keine Schmerzgrup pe mehr (Urk. 7/121/156). 5.2 .5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind

und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorlieg en . Im sozialen Kontext verfügt der Be schwerdeführer

zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend f ür die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen . Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer deführer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizip ationsstörungen gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht . 6.

Damit steht gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in seiner bisherigen wie auch in einer leidens angepass ten Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig sei. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen würden gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen. Aus somatischer Sicht könnten die Beschwerden keiner bestimmten Ätiologie zugeordnet werden. Zudem bestehe aufgrund des seltenen Auf t retens von funktionell einschränken den Symptomen keine dadurch bedingte wesentliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass

er von allen Spitälern und untersuchenden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. D em A.___ Gutachten komme aufgrund der vielen unbeantwor teten Fragen, den Widersprüchen und dem fehlenden Konsensus kein Beweiswert zu (Urk. 1) .

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. Ok tober 2019 (Urk. 7/121). PD Dr. med. B.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin die fo lgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/21

f.): - Nicht eindeutig ätiologisch einordenbare Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse (ICD-10 I73.9) - Hypercholesterin ämie (ICD-10 E78.5) - Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit grosser linkslatera ler Diskushernie BWK6/7 und beginnender Myelonkompression (ICD-10 M54) - i m MRI der BWS vom 19.03.2008, regredient im Verlauf im MRI vom 19.09.2008 links - o hne klinischen Hinweis für eine Affektion spinaler motorischer oder sensibler Bahnen - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54) - Chronische Nacken-Schulter-Brust-Arm-Handbeschwerden der adomi nanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Thoraxkontusion links am 15.10.2007 - aktenanamnestisch Status nach Schulterverletzung am 04.11.2017 - a ktenanamnestisch keinerlei Ansprechen a u f subakromiale Infiltration, Infiltration der langen Bizepssehne, des Akromioklavikulargelenkes sowie Stellatumblockaden - r adiologisch mediane Disku shernie HWK3/4 ohne sicheren Hi nweis für Neurokompression und regelrechte Verhältnisse an Plexus brachialis sowie Schulter (Röntgen 04.11.2017, MRI 08.11.2017 und 23.05.2019) - k linisch unter Gegenhalten oberhalb der Horizontalen verminderte Schulterbewegl ichkeit ohne objektivierbare Hi nweise für länger dauernde Schonung der Extremität - m it begleitenden diffusen myofaszialen Schmerzen mit linksbetonten zervikozephalen Schmerzen und Kopfschmerzen sowie vegetativer Symptomatik mit Kältegefühl, vermehrtem Schwitzen, subjektiver Schwäche - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmer z syndrom (ICD-10 R52.9) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber nicht erhoben werden (Urk. 7/121/21) .

Die Gutachter führten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den nur zum Teil einer bestimmten Ätiologie zugeordnet werden

könnten, welche dann aber auch nicht das Ausmass und die angegebenen Einschränkungen im Alltag erklären könnten. Hinweise für eine rheumatologische Systemerkrankung mit einer Organmanifestation seien unwahrscheinlich, die laborchemische Au to immun diagnostik und die Röntgen-Thorax-Untersuchung zeigten keine richtungsweisenden pathologischen Befunde. Auf Ebene des Bewegungsapparates seien keine höhergradigen Veränderungen objektivierbar. Gemä ss der Aktenlage, der aktuellen Exploration und der neurologischen Untersuchung bestünden sodann keine Hin weise, die für eine durch eine primäre Nervenschädigung bedingte Schmerzsymptomatik sprechen würden. Zwar bestehe eine leichte depressive Episode bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden prinzipiell möglich seien, sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörun gen würden allerdings gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen.

Die Hautveränderungen und die damit assoziierten Schmerzen im Bereich der linken Sc h ulter und oberen Extremität en hätten in der somatischen Exploration einen grossen Raum eingenommen. Eine genaue und in sich schlüssige ätiolo gische Einordnung der wahrscheinlich auf eine Gefässregulationsstörung zurück führbaren Hautveränderu n gen im Bereich der oberen und – weniger ausgeprägt – unteren Extremitäten

könne im Rahmen des Gutachten s nicht erfolgen. Von rheumatologischer Seite werde diskutiert, dass das Vorliegen ein es Raynaud-Phänomens unwahrschei nlich sei, da beim Raynaud-Phänomen der Daumen typischerweise ausgespart sei. Ausserdem komme es beim Beschwerde führer

weniger zu Farbunterschieden, sondern eher punktförmigen Verfärbungen. Neurologischerseits werde gemäss Akten und durch den Teilgutach t er ein Raynaud-Phänomen jedoch für möglich gehalten. Bei einem Raynaud-Syndrom bestehe meist eine Fehlregulation durch den sympathischen Teil des autonomen Nervensystems und es komme zu einer abnormen Gefässverengung der Endar terien. Durch den ausgelösten Gefässspasmus werde der Blutfluss in den betroffe nen Arealen eingeschränkt und es komme dann zu Verfärbungen der Haut und teilweise zu schmerzhaften Missempfindungen. Meist lösten sich diese Spasmen wieder von selbst. Nicht selten werde ein Anfall durch Kälteexposition oder psychische Belastung ausgelöst. Von einem primären Raynaud-Syndrom spreche man, wenn die Symptome ohne erkennbare Grunderkrankung auftreten würden. Das Raynaud-Syndrom mit den zuvor geschilderten Phänomenen manifestiere sich häufig an den Akren, und eine Aussparung des Daumens sei nicht obligat. Im Rahmen einer ausführlichen autoimmunologischen Labordiagnostik hätten keine Hinweise für eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung identi fiziert werden können . Im rheumatologis chen und internistischen Teilgut achten sowie in den Akten würden noch andere alternative Ätiologien der Hauter scheinungen und damit assoziierten Symptome diskutiert, die jedoch in sich auch nicht schlüssig seien :

i) So könn ten vom Aspekt her die Befunde a n den Händen im Rahmen eines Morbus Bürger interpretiert werden. Dabei handle es sich um eine Durchblutungs störung, die sowohl die Arterien als auch die Venen betreffen könne, und häufi g bei jungen Männern mit starkem Nikotinkonsum auftrete. Der Explorand sei jedoch nach eigenen Angaben Nichtraucher.

ii) Es könnte auch eine Kälteagglutinine-assoziierte Störung vorliegen. Hier müsste der Explorand über ein temperaturabhängiges Auftreten der Symptome berichten, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine.

iii) Im inte rnistischen Teilgutachten werde sodann die Diagnose einer Livedo

reticularis gestellt. Die Hautveränderungen im Rahmen dieser Erkrankung seien jedoch häufig nicht akral -betont, seien wärme - /kälte sensitiv und gingen, wenn sie nicht mit einer autoi mmunologisch-rheumatolo gischen Erkrankung assoziiert seien, normalerweise nicht mit Schmerzen einher.

iv) Die Voraussetzungen für ein CRPS nach den Budapest-Kriterien seien aktuell und auch vorgängig nicht erfüllt.

Die unterschiedlichen Einschätzungen im internistisch-rheumatologischen und neurologischen Teilgutach t en seien zumindest teilweise durch den unterschied lichen medizinischen Background zu erklären . Letztlich entscheidend für die Einschätzung der funktionellen Einschränkung durch dieses ätiologisch nicht eindeutig zuordenbare Phänomen seien jedoch die anamnestischen Angaben des Exploranden, dass an einem normalen Tag zwischen 16 und 17 Stunden keine Schmerzen im Bereich der Hände bestünden. Aufgrund des dann doch seltenen Auftretens von funktionell einschränkenden Symptomen im Bereich der Hände bestehe keine wesentliche, dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit .

Schliesslich nahmen die Gutachter eine Konsistenzprüfung vor. Dabei wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer Beschwerden gezeigt habe, die rheumatolo gisch schwer erklärbar seien. Die Beschwerden seien nicht auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule oder der Schulter beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer an ganz unterschiedlichen Körperregionen Schmerze n angegeben. Das subjektive Empfinden der Schmerzen sei diskrepant zu den objektivierbaren Befunden. Orthopädischerseits habe angesichts des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes sowie der Umfangsmessungen der Muskulatur die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nach vollzogen werden können. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe auch nach expliziter Nachfrage nicht plausibel erklärt werden können, wie bei der geschilderten, derart ausgeprägten (Schmerz-)Symptomatik zu den Zeiten, in denen die Ehefrau arbeite (6.00 bis 11.30 Uhr und 17.00 bis 21.00), der Beschwer deführer die kleineren Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren suffizient versorgen könne. Basierend auf den Akten werde von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Einschränkung der Entscheidungs- und Urteils fähigkeit und der Planung und Strukturierung von Aufgaben ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei aber vo ll urteilsfähig und strukturiere seinen Tagesablauf selbst (Urk. 7/121/23 ff.) .

E. 4.1 Das Gutachten der A.___ vom

18. Oktober 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist.

E. 4.2 Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hautveränderungen und die Schmerzproblematik Widersprüche innerhalb der und zwischen den einzelnen Teilgutachten zu erkennen glaubt, ist ihm nicht zu folgen. Die Teilgutachter setzten sich sowohl einzeln als auch in der Konsensbeurteilung ausführlich mit möglichen Ursachen für die Gefässregulationsstörung und die damit assoziierten Symptome auseinander. Weder internistisch noch rheumatologisch oder orthopä disch konnte jedoch eine plausible Ursache für die vorliegenden Beschwerden eruiert werden. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aller dings nicht, dass der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden ist . Vielmehr ist in Anbetracht der umfassenden und sorgfältigen Abklärungen zu schliessen, dass sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in diesen Fachgebieten kein organisches Korrelat für die beklagte Schmerzsymptomatik und die angegebenen Einschränkungen finden lässt und keine relevanten Funktionsstörungen objektiviert werden können (vgl. insbeson dere Urk. 7/121/114 f.).

Aus neurologischer Sicht konnt e sodann keine Diagnose aus dem genuin- neurologischen Fachgebiet gestellt werden. Es bestanden keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexopathie oder and ere periphere Nervenschädigung, welche eine Schmerzsymptomatik bedingen könnte n . Auch konnte ein CRPS nachvoll ziehbar ausgeschlossen werden . Im Gegensatz zum rheumatologischen Teilgut achter (Urk. 7/121/85) führte der Neurologe PD Dr. B.___ die vaskulären Phänomene im Bereich der Hände und Füsse zwar auf ein Raynaud-Phänomen zurück . Doch legte er schlüssig dar, dass die Schmerzsymptomatik keinen direkten Zusammenhang mit dem vaskulären Phänomen im Bereich der Hände und Füsse hat . Vielmehr muss sie als eine von der Schulter ausgehende Schmerzsymptomatik getrennt gesehen werden, die sich dann bei Exazerbation der Schmerzen letztlich über die ganze linke Seite und im Verlauf auch zuneh mend zur rechten Seite ausdehnt . Dasselbe gilt für die Kopfschmerzen, welche sich

im Rahmen dieser intermittierend auftretenden Schmerzexazerbation

von nuchal nach frontal ausstrahlend

entwickeln,

mit Ursprung im Bereich der Schulter, so dass auch diesbezüglich nicht von einer isolierten Spannungskopf schmerz-Erkrankung ausgegangen werden kann . Vielmehr müssen auch diese Kopfschmerzen im Rahmen des zunehmend generalisierten zentralisierten Schmerzsyndroms gesamthaft beurteilt werden . Zwar erscheint es gemäss den Ausführungen des Neurologen

möglich, dass sich aufgrund des Raynaud-Phänomens bei entsprechender Vasokonstriktion Kribbelparästhesien und Schmerzen einstellen können. Allerdings ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bezüglich der lokalen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse bis zu 17 Stunden pro Tag beschwerdefrei (Urk. 7/121/128 f.), womit sich die von ihm beklagten starken Schmerzen und

Einschränkungen sowie die angegebene Sch onung nicht vereinbaren lassen (Urk. 7/121/135 f .).

Folglich ist die ätiologische Einordnung der beim Beschwerdeführer bestehenden Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse nicht ausschlag gebend, da selbst bei Vorliegen eines Raynaud-Syndrom s eine Assoziat ion mit der Schmerzsymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

kann.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die diversen Diskrepanzen in Bezug auf d ie beklagten Schmerzen und die angegebene Schonung hinzu weisen. Insbesondere legte der orthopädische Gutachter – entgegen den Ausfüh rungen d es Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

6) – schlüssig dar, dass die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nur angesichts der Umfangmessung, sondern insbesondere auch in Anbetracht des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes nicht nachvollziehbar ist .

Daneben zeigten sich im Rahmen der orthopädischen Untersuchung weitere deutliche Inkonsistenzen. So waren namentlich unter Ablenkung beziehungs weise in vermeintlich unbeobachteten Momenten teilweise merklich weniger Einschränkungen ersichtlich als

bei der expliziten Prüfung (Urk. 7/121/ 107 ff., Urk. 7/121/113 ff.).

D er neurologische Gutachter wies sodann zutreffenderweise darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur schwer mit den Betreuungspflichten gegenüber seinen kleineren Kindern vereinbar sind, welche der Beschwerdeführer bei Abwesenheit s einer Ehefrau zu übernehmen hat (Urk. 7/121/137). Und der Rheumatologe bemerkte schliesslich, dass das subjek tive Empfinden der Schmerzen diskrepant zu den objektivierbaren Befunden ist (Urk. 7/121/ 88, vgl. auch E. 3).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten (Urk.

1 S. 6 ff.), ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Die somatisch en Gutachter haben sich in ihren Expertise n sehr ausführlich mit den medizinischen Vorakten, den divergierenden Einschätzungen

sowie den unterschiedlichen Erklärungsmodellen für die Symptomatik des Beschwerdefüh rers auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Urk. 7/121/59 f., 7/121/84 ff., 7/121/115 ff., 7/121/135 ff.) und sind dabei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) haben sie auch schlüssig dargelegt, weshalb

die gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 30. November 2017 möglichen C4-Wurzelkompressio nen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation keine entscheidende Rolle spielen . So erklärte der rheumatologische Gutachter hierzu verständlich, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zwar grundsätzlich Beschwerden auslösen können, jedoch nicht das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesyndrom, welches weit darüber hinaus geht (Urk. 7/121/84).

E. 4.4 Die von den Gutach tern aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 100 % in angestammter und leidensangepasster Tätig keit er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 7/121/26 f.).

Für weitere medi zinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbeson dere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik –

ebenfalls abzustellen ist.

E. 5.1 Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

E. 5.2 .5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind

und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorlieg en . Im sozialen Kontext verfügt der Be schwerdeführer

zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend f ür die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen . Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer deführer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizip ationsstörungen gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht .

E. 6 Damit steht gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist .

E. 7 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00309

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom 3 1. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1978 geborene X.___

meldete sich am 28. Juli 2008 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen durch einen Arbeitsunfall erlittenen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte daraufhin beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abkläru ngen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/12, 7/17) und beauftragte Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 11. Mai 2009 [Urk. 7/20] und Gutachten vom 12. Dezember 2009 [Urk. 7/28]) . Mit Verfü gung en vom 18. Juli 2012

sprach die IV-Stelle dem Versi cherten vom 1. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 eine ganze und vom 1. Februar 2009 bis 31. März 2009 eine halbe Invalidenrente (jeweils inklusiv Kinderrenten) zu (Urk. 7/49 ff.). 1.2

In der Nacht vom 3. auf den

4. November 2017

erlit t der Versicherte erneut einen Arbeitsu nfall, als er während

seiner Beschäftigung als Nachtbäcker

eine Hebe bühne mit mehreren Brotblechen in den Ofen h ineinschieben wollte und die Hebebühne nach unten fiel und seinen Arm mitzog . Am 16. August 2018 (Eingangs datum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den betreffenden Unfall sowie Schmerzen im linken Schulterbereich und eine Blaufärbung des Armes wiederum bei der IV-Stelle

zum Leistungsbezug an (Urk. 7/65). Die IV-Stelle klärte in der Folge den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab,

zog die Akten der Unfallversicherung Basler Versicherung AG (Urk. 7/74) bei

und gab insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung bei der A.___

in Auf trag (Gutachten vom 18. Oktober 2019 [Urk. 7/121]) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom 11. November 2 019 [Urk. 7/123]; Ein wand vom 10 . Dezember 2019 [Urk. 7/124] m it ergänzender Begründung vom 9 . März 2020 [Urk. 7/133]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. März 2020 den Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2 = Urk. 7/140) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die ange fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 24. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 7. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1 .2.1

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vor akten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex perten in einer Weise begründet sind, dass die rechts anwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten in seiner bisherigen wie auch in einer leidens angepass ten Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig sei. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen würden gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen. Aus somatischer Sicht könnten die Beschwerden keiner bestimmten Ätiologie zugeordnet werden. Zudem bestehe aufgrund des seltenen Auf t retens von funktionell einschränken den Symptomen keine dadurch bedingte wesentliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass

er von allen Spitälern und untersuchenden Ärzten zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden sei. D em A.___ Gutachten komme aufgrund der vielen unbeantwor teten Fragen, den Widersprüchen und dem fehlenden Konsensus kein Beweiswert zu (Urk. 1) . 3.

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 18. Ok tober 2019 (Urk. 7/121). PD Dr. med. B.___, F acharzt FMH für Neurologie, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med.

D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin die fo lgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/21

f.): - Nicht eindeutig ätiologisch einordenbare Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse (ICD-10 I73.9) - Hypercholesterin ämie (ICD-10 E78.5) - Chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom mit grosser linkslatera ler Diskushernie BWK6/7 und beginnender Myelonkompression (ICD-10 M54) - i m MRI der BWS vom 19.03.2008, regredient im Verlauf im MRI vom 19.09.2008 links - o hne klinischen Hinweis für eine Affektion spinaler motorischer oder sensibler Bahnen - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M54) - Chronische Nacken-Schulter-Brust-Arm-Handbeschwerden der adomi nanten linken Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) - Status nach Thoraxkontusion links am 15.10.2007 - aktenanamnestisch Status nach Schulterverletzung am 04.11.2017 - a ktenanamnestisch keinerlei Ansprechen a u f subakromiale Infiltration, Infiltration der langen Bizepssehne, des Akromioklavikulargelenkes sowie Stellatumblockaden - r adiologisch mediane Disku shernie HWK3/4 ohne sicheren Hi nweis für Neurokompression und regelrechte Verhältnisse an Plexus brachialis sowie Schulter (Röntgen 04.11.2017, MRI 08.11.2017 und 23.05.2019) - k linisch unter Gegenhalten oberhalb der Horizontalen verminderte Schulterbewegl ichkeit ohne objektivierbare Hi nweise für länger dauernde Schonung der Extremität - m it begleitenden diffusen myofaszialen Schmerzen mit linksbetonten zervikozephalen Schmerzen und Kopfschmerzen sowie vegetativer Symptomatik mit Kältegefühl, vermehrtem Schwitzen, subjektiver Schwäche - Chronisches unspezifisches multilokuläres Schmer z syndrom (ICD-10 R52.9) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten demgegenüber nicht erhoben werden (Urk. 7/121/21) .

Die Gutachter führten aus, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwer den nur zum Teil einer bestimmten Ätiologie zugeordnet werden

könnten, welche dann aber auch nicht das Ausmass und die angegebenen Einschränkungen im Alltag erklären könnten. Hinweise für eine rheumatologische Systemerkrankung mit einer Organmanifestation seien unwahrscheinlich, die laborchemische Au to immun diagnostik und die Röntgen-Thorax-Untersuchung zeigten keine richtungsweisenden pathologischen Befunde. Auf Ebene des Bewegungsapparates seien keine höhergradigen Veränderungen objektivierbar. Gemä ss der Aktenlage, der aktuellen Exploration und der neurologischen Untersuchung bestünden sodann keine Hin weise, die für eine durch eine primäre Nervenschädigung bedingte Schmerzsymptomatik sprechen würden. Zwar bestehe eine leichte depressive Episode bei einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden prinzipiell möglich seien, sowie die wenig relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörun gen würden allerdings gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sprechen.

Die Hautveränderungen und die damit assoziierten Schmerzen im Bereich der linken Sc h ulter und oberen Extremität en hätten in der somatischen Exploration einen grossen Raum eingenommen. Eine genaue und in sich schlüssige ätiolo gische Einordnung der wahrscheinlich auf eine Gefässregulationsstörung zurück führbaren Hautveränderu n gen im Bereich der oberen und – weniger ausgeprägt – unteren Extremitäten

könne im Rahmen des Gutachten s nicht erfolgen. Von rheumatologischer Seite werde diskutiert, dass das Vorliegen ein es Raynaud-Phänomens unwahrschei nlich sei, da beim Raynaud-Phänomen der Daumen typischerweise ausgespart sei. Ausserdem komme es beim Beschwerde führer

weniger zu Farbunterschieden, sondern eher punktförmigen Verfärbungen. Neurologischerseits werde gemäss Akten und durch den Teilgutach t er ein Raynaud-Phänomen jedoch für möglich gehalten. Bei einem Raynaud-Syndrom bestehe meist eine Fehlregulation durch den sympathischen Teil des autonomen Nervensystems und es komme zu einer abnormen Gefässverengung der Endar terien. Durch den ausgelösten Gefässspasmus werde der Blutfluss in den betroffe nen Arealen eingeschränkt und es komme dann zu Verfärbungen der Haut und teilweise zu schmerzhaften Missempfindungen. Meist lösten sich diese Spasmen wieder von selbst. Nicht selten werde ein Anfall durch Kälteexposition oder psychische Belastung ausgelöst. Von einem primären Raynaud-Syndrom spreche man, wenn die Symptome ohne erkennbare Grunderkrankung auftreten würden. Das Raynaud-Syndrom mit den zuvor geschilderten Phänomenen manifestiere sich häufig an den Akren, und eine Aussparung des Daumens sei nicht obligat. Im Rahmen einer ausführlichen autoimmunologischen Labordiagnostik hätten keine Hinweise für eine zugrundeliegende rheumatologische Erkrankung identi fiziert werden können . Im rheumatologis chen und internistischen Teilgut achten sowie in den Akten würden noch andere alternative Ätiologien der Hauter scheinungen und damit assoziierten Symptome diskutiert, die jedoch in sich auch nicht schlüssig seien :

i) So könn ten vom Aspekt her die Befunde a n den Händen im Rahmen eines Morbus Bürger interpretiert werden. Dabei handle es sich um eine Durchblutungs störung, die sowohl die Arterien als auch die Venen betreffen könne, und häufi g bei jungen Männern mit starkem Nikotinkonsum auftrete. Der Explorand sei jedoch nach eigenen Angaben Nichtraucher.

ii) Es könnte auch eine Kälteagglutinine-assoziierte Störung vorliegen. Hier müsste der Explorand über ein temperaturabhängiges Auftreten der Symptome berichten, was jedoch nicht der Fall zu sein scheine.

iii) Im inte rnistischen Teilgutachten werde sodann die Diagnose einer Livedo

reticularis gestellt. Die Hautveränderungen im Rahmen dieser Erkrankung seien jedoch häufig nicht akral -betont, seien wärme - /kälte sensitiv und gingen, wenn sie nicht mit einer autoi mmunologisch-rheumatolo gischen Erkrankung assoziiert seien, normalerweise nicht mit Schmerzen einher.

iv) Die Voraussetzungen für ein CRPS nach den Budapest-Kriterien seien aktuell und auch vorgängig nicht erfüllt.

Die unterschiedlichen Einschätzungen im internistisch-rheumatologischen und neurologischen Teilgutach t en seien zumindest teilweise durch den unterschied lichen medizinischen Background zu erklären . Letztlich entscheidend für die Einschätzung der funktionellen Einschränkung durch dieses ätiologisch nicht eindeutig zuordenbare Phänomen seien jedoch die anamnestischen Angaben des Exploranden, dass an einem normalen Tag zwischen 16 und 17 Stunden keine Schmerzen im Bereich der Hände bestünden. Aufgrund des dann doch seltenen Auftretens von funktionell einschränkenden Symptomen im Bereich der Hände bestehe keine wesentliche, dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit .

Schliesslich nahmen die Gutachter eine Konsistenzprüfung vor. Dabei wurde fest gehalten, dass der Beschwerdeführer Beschwerden gezeigt habe, die rheumatolo gisch schwer erklärbar seien. Die Beschwerden seien nicht auf die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule oder der Schulter beschränkt, sondern gingen weit darüber hinaus. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer an ganz unterschiedlichen Körperregionen Schmerze n angegeben. Das subjektive Empfinden der Schmerzen sei diskrepant zu den objektivierbaren Befunden. Orthopädischerseits habe angesichts des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes sowie der Umfangsmessungen der Muskulatur die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nach vollzogen werden können. Im Rahmen der neurologischen Begutachtung habe auch nach expliziter Nachfrage nicht plausibel erklärt werden können, wie bei der geschilderten, derart ausgeprägten (Schmerz-)Symptomatik zu den Zeiten, in denen die Ehefrau arbeite (6.00 bis 11.30 Uhr und 17.00 bis 21.00), der Beschwer deführer die kleineren Kinder im Alter von 2 und 7 Jahren suffizient versorgen könne. Basierend auf den Akten werde von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Einschränkung der Entscheidungs- und Urteils fähigkeit und der Planung und Strukturierung von Aufgaben ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei aber vo ll urteilsfähig und strukturiere seinen Tagesablauf selbst (Urk. 7/121/23 ff.) . 4. 4.1

Das Gutachten der A.___ vom

18. Oktober 2019 beruht auf den erforder lichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kennt nis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben, be ant wortet sämtliche Fragen, erscheint in der Darlegung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge als einleuchtend und begründet die Schluss folge rungen in nach vollziehbarer Weise. Folglich erfüllt es die formellen An forde rungen an eine be weiskräftige Expertise (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb grundsätzlich darauf ab zustellen ist. 4.2

Insofern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Hautveränderungen und die Schmerzproblematik Widersprüche innerhalb der und zwischen den einzelnen Teilgutachten zu erkennen glaubt, ist ihm nicht zu folgen. Die Teilgutachter setzten sich sowohl einzeln als auch in der Konsensbeurteilung ausführlich mit möglichen Ursachen für die Gefässregulationsstörung und die damit assoziierten Symptome auseinander. Weder internistisch noch rheumatologisch oder orthopä disch konnte jedoch eine plausible Ursache für die vorliegenden Beschwerden eruiert werden. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aller dings nicht, dass der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nicht rechtsgenüg lich abgeklärt worden ist . Vielmehr ist in Anbetracht der umfassenden und sorgfältigen Abklärungen zu schliessen, dass sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit in diesen Fachgebieten kein organisches Korrelat für die beklagte Schmerzsymptomatik und die angegebenen Einschränkungen finden lässt und keine relevanten Funktionsstörungen objektiviert werden können (vgl. insbeson dere Urk. 7/121/114 f.).

Aus neurologischer Sicht konnt e sodann keine Diagnose aus dem genuin- neurologischen Fachgebiet gestellt werden. Es bestanden keine Hinweise für eine Radikulopathie, Plexopathie oder and ere periphere Nervenschädigung, welche eine Schmerzsymptomatik bedingen könnte n . Auch konnte ein CRPS nachvoll ziehbar ausgeschlossen werden . Im Gegensatz zum rheumatologischen Teilgut achter (Urk. 7/121/85) führte der Neurologe PD Dr. B.___ die vaskulären Phänomene im Bereich der Hände und Füsse zwar auf ein Raynaud-Phänomen zurück . Doch legte er schlüssig dar, dass die Schmerzsymptomatik keinen direkten Zusammenhang mit dem vaskulären Phänomen im Bereich der Hände und Füsse hat . Vielmehr muss sie als eine von der Schulter ausgehende Schmerzsymptomatik getrennt gesehen werden, die sich dann bei Exazerbation der Schmerzen letztlich über die ganze linke Seite und im Verlauf auch zuneh mend zur rechten Seite ausdehnt . Dasselbe gilt für die Kopfschmerzen, welche sich

im Rahmen dieser intermittierend auftretenden Schmerzexazerbation

von nuchal nach frontal ausstrahlend

entwickeln,

mit Ursprung im Bereich der Schulter, so dass auch diesbezüglich nicht von einer isolierten Spannungskopf schmerz-Erkrankung ausgegangen werden kann . Vielmehr müssen auch diese Kopfschmerzen im Rahmen des zunehmend generalisierten zentralisierten Schmerzsyndroms gesamthaft beurteilt werden . Zwar erscheint es gemäss den Ausführungen des Neurologen

möglich, dass sich aufgrund des Raynaud-Phänomens bei entsprechender Vasokonstriktion Kribbelparästhesien und Schmerzen einstellen können. Allerdings ist der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben bezüglich der lokalen Veränderungen im Bereich der Hände und Füsse bis zu 17 Stunden pro Tag beschwerdefrei (Urk. 7/121/128 f.), womit sich die von ihm beklagten starken Schmerzen und

Einschränkungen sowie die angegebene Sch onung nicht vereinbaren lassen (Urk. 7/121/135 f .).

Folglich ist die ätiologische Einordnung der beim Beschwerdeführer bestehenden Gefässregulationsstörung im Bereich der Hände und Füsse nicht ausschlag gebend, da selbst bei Vorliegen eines Raynaud-Syndrom s eine Assoziat ion mit der Schmerzsymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden

kann.

In diesem Zusammenhang ist zudem auf die diversen Diskrepanzen in Bezug auf d ie beklagten Schmerzen und die angegebene Schonung hinzu weisen. Insbesondere legte der orthopädische Gutachter – entgegen den Ausfüh rungen d es Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

6) – schlüssig dar, dass die vermeintliche längerdauernde Schonung der linken oberen Extremität im Alltag nicht nur angesichts der Umfangmessung, sondern insbesondere auch in Anbetracht des gezeigten kraftvollen und spontanen Einsatzes nicht nachvollziehbar ist .

Daneben zeigten sich im Rahmen der orthopädischen Untersuchung weitere deutliche Inkonsistenzen. So waren namentlich unter Ablenkung beziehungs weise in vermeintlich unbeobachteten Momenten teilweise merklich weniger Einschränkungen ersichtlich als

bei der expliziten Prüfung (Urk. 7/121/ 107 ff., Urk. 7/121/113 ff.).

D er neurologische Gutachter wies sodann zutreffenderweise darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur schwer mit den Betreuungspflichten gegenüber seinen kleineren Kindern vereinbar sind, welche der Beschwerdeführer bei Abwesenheit s einer Ehefrau zu übernehmen hat (Urk. 7/121/137). Und der Rheumatologe bemerkte schliesslich, dass das subjek tive Empfinden der Schmerzen diskrepant zu den objektivierbaren Befunden ist (Urk. 7/121/ 88, vgl. auch E. 3). 4.3

Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es bestünden Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und den Berichten der behandelnden Therapeuten (Urk.

1 S. 6 ff.), ist er zunächst auf die Er fah rungstatsache hinzuweisen, dass Haus ärzt innen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arzt per sonen bezie hungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauens stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aus sagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Be handlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gut achtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die be handelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Ein schät zun gen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab weichende Be ur teilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundes gerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).

Die somatisch en Gutachter haben sich in ihren Expertise n sehr ausführlich mit den medizinischen Vorakten, den divergierenden Einschätzungen

sowie den unterschiedlichen Erklärungsmodellen für die Symptomatik des Beschwerdefüh rers auseinandergesetzt (vgl. insbesondere Urk. 7/121/59 f., 7/121/84 ff., 7/121/115 ff., 7/121/135 ff.) und sind dabei nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklären lassen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerde führers (Urk. 1 S. 6) haben sie auch schlüssig dargelegt, weshalb

die gemäss MRI der Halswirbelsäule vom 30. November 2017 möglichen C4-Wurzelkompressio nen bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation keine entscheidende Rolle spielen . So erklärte der rheumatologische Gutachter hierzu verständlich, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule zwar grundsätzlich Beschwerden auslösen können, jedoch nicht das vom Beschwerdeführer beklagte Beschwerdesyndrom, welches weit darüber hinaus geht (Urk. 7/121/84). 4.4

Die von den Gutach tern aus somatischer Sicht attestierte Ar beits fähigkeit von 100 % in angestammter und leidensangepasster Tätig keit er scheint vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 7/121/26 f.).

Für weitere medi zinische Abklärun gen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheid relevanten Erkenntnisse zu erwar ten sind (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Zu prüfen bleibt, ob auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht – insbeson dere auch hinsichtlich der Schmerzsymptomatik –

ebenfalls abzustellen ist. 5. 5.1

Wie dargelegt (E. 1.2.2), sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. 5.2 5.2 .1

Was den Komplex «Gesundheitsschaden» betrifft, ist bezüglich des Indikators «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» festzuhalten, dass die dia gnosti zierte depressive Episode gemäss Gutachten lediglich in leichter Ausprägung vorliegt (ICD-10 F32.0), gekennzeichnet durch depressive Verstimmung mit verminderter Freude und ei nem gewissen Interessensverlust sowie durch erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Schuldgedanken. Die Aufmerksamkeit, Auffassung und das Gedächtnis sind hingegen nicht gestört, das Denken ist formal geordnet und inhaltlich bestehen keine Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störunge

n. Bei der Hamilton- Depressions s kala- Testung erreichte der Beschwerdeführer denn auch eine entsprechend geringe Punktezahl . Die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ist gekennzeichnet durch somatische Beschwerden mit vor allem ausgeweiteten Schmerzen im Bewegungsapparat. Die Symptomatik manifestierte sich unfallbe dingt. Daneben bestehen psychosoziale Faktoren, die eine Rolle spielen, wie die angespannte finanzielle Situation und Spannungen mit der Ehefrau. Die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und vor allem auch die täglichen Aktivitäten, die dem Exploranden möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-B ogen wenig rele vanten Aktivitäts- und Partizip ationsstörungen sprechen aus Sicht der Gutachter gegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121/151 ff.).

Mit Blick auf den Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be rück sichtigen, dass sich der Beschwerdefüh r er nicht in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er war in einer Schmerz gruppe, die allerdings abgeschlossen wurde (Urk. 7/121/156).

Hinsichtlich des Indikators «Komorbidität» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an somatischen Symptomen leidet, welche allerdings keinen Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit haben (vgl. E. 4). 5.2 .2

Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, ist festzuhalten, dass von den Gut ach tern keine Per sön lich keits stö rung festgestellt wurde (Ur. 7/121/155) und der Beschwerdeführer grundsätzlich eine gute Kindheit schilderte (Urk. 7/121/147). I nsgesamt fehlt es an Anhaltspunkten, welche für eine ressourcen hem mende Persönlichkeitsstruktur sprechen. 5.2 .3

Zum Komplex «sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer über gute und regelmässige Kontakte in nerhalb der Familie und im Freundeskreis verfügt. Er geht nach wie vor gerne an Einladungen, Hochzeiten und Verlobungen und besucht gelegentlich, wenn auch eher selten, den albanischen Club . Zudem geht er gerne spazieren, hilft ein wenig im Haushalt, kocht einfache Gerichte und tätigt kleine Einkäufe . Des Weiteren betreut er gemäss seinen eigenen Angaben (Urk. 7/121/130) – und entgegen den nun in der Beschwerde ge machten Ausführungen (Urk. 1 S.

13) – während der Abwesenheit der Ehefrau jeweils die kleineren Kinder. Er benutzt die öffentlichen Verkehrs mittel und fährt auch mit seinem eigenen Auto kurze Strecken. Mit seinem Velo fährt er nur noch selten

(Urk. 7/121/147 ff.). 5.2 .4

Bezüglich der beweisrechtlich relevanten Kategorie «Konsistenz» ist auf die von den Gutachtern gemachte Feststellung hinzuweisen, wonach die vom Beschwerde führer

– etwas dramatisierend – beklagten Beschwerden nicht mit seinen täglichen Aktivitäten (regelmässige Spaziergänge, Kochen, Erledigen kleiner Einkäufe, Kontakte mit Nachbarn und Kollegen, Einladungen, Unterhaltungen über Politik und Kultur, Flugreise) vereinbar sind . Auch im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen haben sich keine relevanten Aktivitäts- und Partizipationsstörungen gezeigt. Das Zurück legen von kurzen Strecken mit dem eigenen Auto spricht sodann gegen das Vorliegen von deu tlichen Konzentrationsstörungen

(Urk. 7/121/ 149 f. und 156).

Ein Leidensdruck ist zudem nur bedingt ausgewiesen. So nimmt der Beschwerde führer

keine ambulante psychiatrisch- psy chotherapeutische Behandlung wahr und besucht auch keine Schmerzgrup pe mehr (Urk. 7/121/156). 5.2 .5

Zusammengefasst ist aus der detaillierten Prüfung der Standardindikatoren sowie deren Gesamtwürdigung ersichtlich, dass die Ressourcen des Beschwerdeführers durch seine Beschwerden nur leicht beeinträchtigt sind

und weder Be hand lungs resistenz noch eine ressourcenhemmende Persönlichkeitsstruktur vorlieg en . Im sozialen Kontext verfügt der Be schwerdeführer

zudem über gute mobilisierende Ressourcen. Massgebend f ür die Be ur teilung sind schliesslich auch die vorstehend aufge führten In kon sis tenzen . Gesamthaft sprechen die objektiv erhebbaren psychopathologischen Befunde und die täglichen Aktivitäten, die dem Beschwer deführer möglich sind, sowie die gemäss Mini-ICF-APP-Rating-Bogen wenig relevanten Aktivitäts- und Partizip ationsstörungen gegen eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht . 6.

Damit steht gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 18. Oktober 2019 fest, dass der Beschwerdeführer sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht vollständig arbeitsfähig ist. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling