Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 14. Februar 2006 als Phar maassistentin bei der Apotheke Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 6/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004 sowie anschliessender kardiologische r Rehabilitation (Urk. 6/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre Arbeit vorübergehend in einem 30%-Pensum wieder auf (Urk. 6/8).
Am 14. Oktober 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non - C ompaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 6/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfü gungen vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/53 und Urk. 6/54) eine ganze Invaliden rente ab 1. Februar 2005 zu. 1.2
Im Rahmen d er revisionsweisen Überprüfung nach lit . a
Abs. 1 der am
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 der am
E. 1.1 X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 14. Februar 2006 als Phar maassistentin bei der Apotheke Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 6/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004 sowie anschliessender kardiologische r Rehabilitation (Urk. 6/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre Arbeit vorübergehend in einem 30%-Pensum wieder auf (Urk. 6/8).
Am 14. Oktober 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non - C ompaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 6/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfü gungen vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/53 und Urk. 6/54) eine ganze Invaliden rente ab 1. Februar 2005 zu.
E. 1.2 Im Rahmen d er revisionsweisen Überprüfung nach lit . a
Abs.
Dispositiv
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der
- IV-Revision veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch das Zent r um A.___ , über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6/93) . Gestützt auf dieses Gutachten und nach einem beratenden Ge spräch über mögliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 6/103/9) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Februar 2017 die Rentenleistungen ein ( Urk. 6/112 ). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil IV.201 7 .00 369 vom 2
- August 2018 ab ( Urk. 6 /1 19 ). 1.3 Am 2
- September 2018 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a ( Urk. 6/120). In der Folge fand am 1
- November 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt ( Urk. 6/ 135 ) . Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für Berufspraktische Vorbereitung vom
- Januar bis 3
- März 2019 bei der Stiftung B.___ (vgl. Mitteilung vom 1
- Januar 2019, Urk. 6/126). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die IV-Stelle der Ver sicherten die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente für die Dauer der Mass nahme zur Wiedereingliederung, längstens bis 3
- März 2019, zu (Urk. 6/127). Gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung B.___ ( Urk. 6 / 133) brach die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom
- April 2019, Urk. 6/134) mit Verfügung vom 2
- Mai 2019 Wiederein gliede rungs massnahmen per 3
- März 2019 ab und stellte die Weiterausrichtung der Invalidenrente ebenfalls per 3
- März 2019 ein ( Urk. 6/139). 1.4 Unter Beilage diverser Arztberichte ( Urk. 6/142) reichte die Versicherte am 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum) ein neues Leistungsbegehren ein ( Urk. 6/144). Die IV-Stelle veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die RAD-Ärzt e Dr. med. C.___ sowie Dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie , nahmen am
- November respektive
- Dezember 2019 Stellung (Urk. 6/146). V on keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
- Dezember 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/147) , wogegen die Versicherte am 1
- Dezember 2019 ( Urk. 6/148) sowie ergänzend vom 2
- Februar 2020 (Urk. 6/153) Einwände erhob. M it Verfügung vom 1
- April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 6/154 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob die Versicherte am 1
- Mai 2020 Beschwerde ( Urk. 1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 1
- April 2020 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem
- Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Durchführung einer neutralen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen . Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde , was der Beschwerdeführerin m it Ver fügung vom 26. Juni 20 20 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) .
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
- 4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 1
- April 2020 hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der psy chi schen oder der neuropsychologischen Befunde. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1
- Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, seit dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich im August 2018 habe eine gesundheitliche Ver schlechterung stattgefunden. Die neuropsychologische Abklärung im Univer si täts spital E.___ am
- April 2019 bestätige die Feststellung der Stiftung B.___ , wonach die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich noch maximal 25 % betrage. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3
- Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/144) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2
- Februar 2017 (Urk. 6/112) er folgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2020 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verän de rung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die erneut Anspruch auf eine Rente begründet.
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 2
- Februar 2017 (Urk. 6/112), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde lagen: 3.2 Prof. Dr. med. F.___ , Zentrum für Rheuma- und Knochen er krankun gen, hielt in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/73) zu Händen der IV Stelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis auf der rech ten Seite mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könnten. Dr. F.___ äus serte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zu sätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. G.___ , Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspin to mo grafie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 6 /73/11) würden keine Hin weise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Ver änderungen der Wirbelsäule zei gen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rech ten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. H.___ , Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 22. März 2012 (Urk. 6 /73/9f.) dar, die Be schwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diver sen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheuma tologisches Lei den fin den. Dr. H.___ vermutete, die Beschwer den würden mecha nisch bedingten Arthral gien entsprechen, bedingt durch interkurrente Über be lastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. I.___ , Fachärztin Kar diologie und Innere Medizin, am 19. April 2013 (Urk. 6 /73/6ff.), der Zustand der Be schwerdeführerin sei gegenüber 2011 unver ändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem At men. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausge zeichnet, sprich die sys tolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echo kardio graphisch würden sich typische Hinweise für eine Non- Compaction finden. Dr. I.___ äus serte, wichtig sei, dass die Beschwer de führerin sich regel mässig körperlich betä tige. In diesem Zusammen hang sei eine Abklärung der Situa tion mit den Gelenk schmerzen sicherlich ange zeigt. Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. F.___ in sei nem Arztbericht (Urk. 6 /73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien. 3.3 Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Be schwerdeführerin von Dr. I.___ bei Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behand lung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 26. April 2015 (Urk. 6 /90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen: - Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom F32.11, nur teilweise gebessert; - Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62. Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktio nen der Beschwerdeführerin schie nen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wür den sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am gan zen Körper einschränken. Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. J.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kogni tiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Be schwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe. Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 6 /95). Aus therapeuti scher Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 % im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen. 3.4 3.4. 1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6 /93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6 /93 S. 19): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Lupus erythematodes - Zervikothorakovertebrales Syndrom - Periarthropathia humeroscapularis links. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen - Rezidivierende Harnwegsinfekte - Anamestisch «Asthma» - Non- Compaction des linken Ventrikels - Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten. 3.4 .2 Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstill stands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen inter nistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesund heitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembe engung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internis tischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 6 /93 S. 38). 3.4 .3 Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Com paction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerde führerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen , welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben sei en . Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 6 /93 S. 45f.). 3.4 .4 Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung äusserte die Gutachterin, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 eine angeborene Anomalie des Herzmuskels festgestellt worden, welche im Verlauf der protrahierten Entwicklung zu einer deutlichen Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Kon zentrationsdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängiger An triebsschwäche, kognitiver und mnestischer Leistungseinschränkung mit Auf merksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit und Defiziten im Durchhaltevermögen geführt habe. Überdies sei eine emotionale Labilität mit Stimmungsschwankun gen sowie Reizbarkeit mit erhöhter Nervosität und Explosivität hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor beeinträchtigt hinsichtlich der kognitiven und psychischen Defizite. Diesbezüglich sei jedoch zu erwähnen, dass seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung bestanden habe. Während der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin denn auch nur wenig veränderte Beschwerden geschildert. Auffallend sei, dass die Be schwerdeführerin in einem ausschliesslich somatischen Erklärungsmodell auf ihren Beschwerden verharre und die psychische Komponente nicht wahrnehme, wenngleich sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hin weise auf eine hirnorganische Genese der subjektiv beklagten Symptomatik er geben habe ( vgl. nachfolgend E. 3.4 .5). Die begutachtende Psychiaterin führte weiter aus, die diagnostizierte depressive Störung könne zumindest teilweise für die kognitiven Defizite, besonders bei An triebsleistung, schwerer Verlangsamung sowie schwachen Lern- und Informati onsverarbeitungsleistungen, ursächlich sein. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich hingegen nicht erhärten, könne doch kein ausgewiesener, ausreichend schwerer innerseelischer Konflikt festgestellt werden. Des Weiteren würden sich auch keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren finden. Es liege kein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsympto matik identifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer dysfunktionellen Schmerz verarbeitung mit sekundärer Symptombildung auszugehen. Bei den ur sprünglich auslösenden somatischen Faktoren könne man die aufrechterhalten den psychischen Faktoren bei der Beschwerdeführerin genau identifizieren. Unter anderem seien dies maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Katastrophisierung von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung bei subjektiv unerträglichen Schmerzen. Infolge des eben Gesagten und des Verhaltens mit zunehmender Depressivität, Schon- und Fehlhaltung sowie daraus resultierender körperlicher Dekonditionie rung und reduzierten sozialen Kontakten, diagnostizierte die Gutachterin ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41). Unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung der depressiven Symptomatik einerseits sowie den chronischen Schmerzen andererseits sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahr nehmung, zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung und zur Selbstlimitie rung gekommen. Infolge dessen lasse sich jedoch keine Relevanz für die Arbeits fähigkeit aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ableiten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyn drom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man zudem die enge Verknüpfung von Schmerzerleben einerseits sowie der depressiven Entwicklung andererseits, so sei medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgeho ben. In Bezug auf die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um rund 30 % reduziert zu be trachten. Somit resultiere aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 %. Tätigkeiten, in denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibi lität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. So auch eine Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich. Überdies seien Arbeiten oder Tätigkei ten mit grösseren Anforderungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit problema tisch. Büroarbeiten ohne Stress und in einer ruhigen Umgebung sowie körperliche Arbeiten unter Anleitung seien durchaus denkbar. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 /93 S. 56-59). 3.4 .5 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kogniti ven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbei tung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu gro ben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit im mer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und prä zisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Ver gleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patienten gruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quanti tativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auf fällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fort geschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begut achtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informati ons verarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten un abhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber ein allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereit schaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund. Somit sei aus neu ropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kogni tive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völ lige In aktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Iden tifizie rung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generali sierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 6 /93 S. 66f.). 3.4 .6 Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes , ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Be schwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichten Periarthropathie mit Impingement symptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutach ter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feinglied rigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zer vikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Phar maassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6 /93 S. 72f.). 3.5 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 6 /103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindun gen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne. 3.6 Dr. J.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017 fest (Urk. 6/115/17 ), der psychopathologi sche Befund sei praktisch durchgehend der selbe wie beim Erstgespräch (Mai 2014, vgl. E. 3.3 ). Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Prob leme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch per manenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit emp finde sie die Lebensqualität massiv einge schränkt. Ausserdem traue sie sich we gen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkör perte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und habe voll kommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. J.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher ge ring zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitations kur beitragen. Hinsichtlich der Ar beits - und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwer de führerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Aufgrund ihres mittler weile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhalts punkte für Aggravation sehe er nicht.
- 4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Ok tober 2019 liegen einzig die von ihr eingereichte n Arztber icht e betreffend die neu ro psychologische Untersuchung im E.___ vom
- April 2019 und derjenige von Dr. J.___ vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 6/142) sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte ( Urk. 6/146) vor. 4.2 Am
- April 2019 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht. Die Fachpersonen des E.___ konstatierten, die neuropsychologische Untersuchung zeige schwergradige kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerk samkeit und Konzentration sowie Lernen und Gedächtnis. Die psychomotorische Verar bei tungsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin sei schwer reduziert, was zu einer deutlich reduzierten Erfassungsspanne und verlangsamten Reaktions zeiten mit Fehlreaktionen beitrage. Die Beschwerdeführerin habe enorme Schwierig keiten , neue verbale oder figurale Informationen zu lernen und wieder abzurufen, wobei die Wiedererkennungsleistung im Verhältnis etwas besser aus falle. Im Bereich der Exekutivfunktionen falle eine reduzierte verbale und figurale Ideen produktion auf, allenfalls im Rahmen einer Antriebsminderung. Weiter sei die Interferenzanfälligkeit erhöht bei intakter kognitive r Umstellfähigkeit. In der Ver haltensbeobachtung der Beschwerdeführerin zeige sich eine ausgeprägte Mü dig keit, welche im Verlauf der zweistündigen Exploration zugenommen habe. Trotz stark reduzierter Belastbarkeit habe sie die ihr vorgelegten Aufgaben mit konstanter Motivation bearbeitet. Es würden sich aus der Beobachtung sowie testdiagnos ti sch keine Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Die Be schwer deführerin wirke stark belastet und niedergestimmt, der Affekt sei nur be dingt modulierbar. Die untersuchende Neuropsychologin führte weiter aus, bei vor liegen dem Befund mit vordergründig schwergradigen attentionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auffälligkeiten sei von einer mittel gradigen bis schweren neuropsychologischen Störung auszu gehen. Die neuro psychologische Störung sei im Rahmen des Status nach Herz-Kreis lauf stillstand es mit allfälliger hypoxischer H i r nschädigung sowie auch der psychia trischen Auffälligkeiten zu verstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es aber nicht möglich, ein e klare Zuordnung der Defizitursachen bzw. deren Anteile vor zu nehmen . Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin von einer drastischen Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit nach dem Herz-Kreislaufstillstand mit Verlust der Arbeitsstelle berichtet. Daher sei zu vermuten, dass eine hirn organische Schädigung nach Reanimation vorliege, wobei die schwere affektive Störung die daraus resultierenden Defizite verstärken dürfte. Weiter sei anzu mer ken, dass sich auch die Schmerzen leistungsmindernd auswirken würden , wobei in der heutigen Untersuchung von der Beschwerdeführerin keine Schmer zen be klagt worden seien und diese erst auf Nachfrage in mittlerer Ausprägung ein ge schätzt worden seien. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt s ie fest, bei einer mittelgradigen bis schwe ren neuropsychologischen Störung betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit 70 bis 90 % . Eine allfällige Arbeitstätigkeit müsse ihren Be einträchtigungen und Defiziten angepasst werden ( Urk. 6/142/1-2) . 4.3 Dr. J.___ führte in seinem Arztbericht vom 2
- Juli 2019 ( Urk. 6/142/4-6) aus, die depressive Symptomatik habe sich seit dem Verlust der Rente hartnäckig ge halten bzw. eher verstärkt, insbesondere die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoff nungslosigkeit und die wiederkehrende n Schlafstörungen. Im Rahmen ein e s 3-mona ti gen Eingliederungsversuchs hätten sich die vorbestehenden, nun teils ver stärkten kognitiven Einschränkungen besonders gezeigt. Trotz hoher Moti va tion habe die Beschwerdeführerin sich kaum je länger als 30 Minuten am Stück auf eine einfache Aufgabe konzentrieren können und habe danach eine rasch erhöhte Fehlerquote gezeigt. Dr. J.___ äusserte weiter, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter einer mittelgradigen bis schweren chronifiz i erten depressiven Stö rung mit somatischem Syndrom, welches klar in ursächlichem Zusammen hang zum 2004 erlittenen Herzstillstand mit konsekutivem, hypo xä mischem Hirn schaden stehe. Gemäss der kürzlich erneut durchgeführten aus führlichen neuro psychologischen Testung vom
- April 2019 liege eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung vor, mit vordergründigen schwergradigen atten tionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auf fällig keiten (vgl. E. 4.2). Zudem h abe Prof. F.___ eine System erkran kung diagnostiziert, welche chronische, teils schubförmige Schmerzen an mehre ren Gelenken, insbesondere den Händen verursache. Dabei soll es sich am ehesten um einen bisher mild verlaufende n Lupus erythematodes handeln, welcher mit einer Dauertherapie aus Basistherapie und hochdosierten Entzündungshemmern behandelt werde. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem sie auch im Haushalt bloss das Minimum schaffe, und zwar nicht bloss wegen der Schmerzen, sondern aufgrund ihres mittlerweile der art stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression. Ebenso wenig gebe es plausible Anh altspunkte für eine Aggravation und er bezweifle auch, dass sich der psychische und körperliche Zustand unmittelb ar und markant verbessern würde , wenn sie die Rente erneut zugesprochen erhalte. Der Grad der Arbeits unfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Störung betrage 70 bis 90 % . Da die Störung im Rahmen des 2004 erlittenen Herzkreislauf-Still standes mit wahr scheinlich dabei erlittener hypoxischer Hirnschädigung aufge tre ten sei und die Einschränkungen insgesamt seither objektiv und subjektiv er hal ten blie ben, dürf ten auch weitere Wiedereingliederungsversuche wie der jüngst miss lungene trotz hoher Motivation scheitern. Die kognitiven Ein schränkungen seien nicht durch das vorliegende depressive Syndrom erklärbar. 4.4 RAD-Arzt D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2019 ( Urk. 6/146 S. 3), anhand der ärztlichen Berichte würden sich keine Ver ände run gen der psychischen oder neuropsychologischen Befunde zeigen. Anzu merken sei, dass die neurop sychologische Testung ohne Sympt om validie rung erfolgt sei.
- 5.1 Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom 3
- Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 6/144 ) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der renten auf heben den Verfügung vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 6/112 ) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme n von RAD-A rzt Dr. D.___ vom 5. De zember 2019 ( Urk. 6/146 ). 5.2 RAD-Arzt Dr. D.___ wies darauf hin, dass die von den Ärzten des E.___ sowie von Dr. J.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten D iagnosen - namentlich diejenige der chronifizierten Depression mit schwerer Antriebsstörung und ausgeprägter Fatigue - bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch die A.___ im Mai 2015 bekannt seien. I n diesem Zusammenhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Dies bezüglich äusserte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 2
- Juli 2019 , dass sich die depressive Symptomatik seit dem Verlust der Rente eher verstärkt habe (E. 4.3) , ohne jedoch k onkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen . Dr. J.___ hob zwar die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoff nungs losigkeit sowie die Schlafstörungen hervor und verwies auf die nun ver stärkten kognitiven Einschränkungen, welche sich auch im Rahmen des drei monatigen Eingliederungsversuches gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/133), dieses p sychiatrische Krankheitsbild wurde jedoc h bereits im Jahr 2015 beklagt . So wurden die deut liche Herabsetzung der emo tio na len Be last bar keit mit an hal ten den Konzen tra tions defiziten, die erhöhte Er müd barkeit, Er schöp fung, durch gängige Antriebs schwä che, kognitive und mnes tische Leis tungs ein schränkung mit Aufmerksam keits stö run gen, die Vergess lich keit und De fizite im Durch halte vermögen im psychia tri schen Teilgut achten der A.___ vom 2
- Mai 2015 bei der Einschätzung der Ar beits fähigkeit be rück sichtigt, wobei die psych ia trische Gut achterin - anders als Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom Juli 2019 ( Urk. 6/142/6) - die diagnosti zier te depressi ve Stö rung teilweise für die ko gni tiven De fizite ursächlich erachtete (E. 3.4.4). Ebenso ergibt sich ein im Wesentlichen unverändertes Be schwerdebild, wenn man das neuropsycholo gische Teilgut ach ten der A.___ (Urk. 6/93) mit den Unter su chungs erg ebnissen des E.___ (Urk. 6/142/1ff.) vergleicht. Sowohl im Rahmen der Exploration im Mai 2015 als auch bei der Untersuchung im E.___ am
- April 2019 haben sich schwer gradige kognitive Be einträchtigungen gezeigt (vgl. E. 3.4.5, E. 4.2). Infolge eines Sym ptom vali die rungs verfahrens wurden die Ergebnisse von den A.___ -Gutachtern jedoch anders interpretiert und als nicht authentische kognitive Funktions stö run gen beurteilt. Die Einschätzung der E.___ - Neuropsychologin er folgte hingegen lediglich auf grund klinischer Beobachtungen und ist nicht evi denz basiert. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90 % aufgrund der mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung durch die Ärzte des E.___ beruht auf einer unter schiedlichen Beurteilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Seit der Renten auf hebung im Jahr 2017 ist entsprechend keine invaliden versicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes der Beschwerde führerin ein getreten. Dass die Beschwer de führerin stark de konditioniert ist, ist ange sichts der völligen Inaktivierung und langen Ab wesenheit vom Arbeitsmarkt (seit 2004) nicht erstaunlich. Vor diesem Hinter grund vermag auch der Ab schluss be richt der Stiftung B.___ keine ernsthaften Zwei fel an der fachärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter zu wecken. Dem Abschlussbericht lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Tätig keitsfeld grosse Schwierigkeiten in der Konzentration ge habt habe und je weils am Nachmittag erschöpft und müde gewesen sei, sodass kaum mehr eine Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Ferner sei es ihr schwer gefallen , sich die einzelnen Arbeitsabläufe zu merken und insbesondere nachzuvollziehen, wie die Computerstrukturen aufgebaut sei e n. Schliesslich wurde im Bericht festge halten, bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Leistungsfähigkeit. Empfohlen werde eine leichte, körperlich wenig anstrengende Tätigkeit im Be reich der Pharma-Assistenz, ohne Verantwortung und mit wenig Kunden kontakt sowie einfachen und klar strukturierten Arbeits abläufen (Urk. 6/1 33 ). Neue As pek te im Zusammenhang mit den kognitiven Ein schränkungen oder depressiven Symptomen wurden jedoch nicht genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respek ti ve eine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung durch die A.___ wird weder durch den Abschlussbericht der B.___ , durch den Untersuchungs bericht des E.___ noch durch den Arztbericht von Dr. J.___ vom 23. Juli 2019 dargetan . Vielmehr gab letzterer auch in seinem aktuellen Be richt dieselbe ab weichende Beurteilung wieder wie bereits im Februar 2017 (vgl. E. 3.6) . 5.3 Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der renten auf heben den Verfügung vom 2
- Februar 2017 ( Urk. 6/112 ) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungs anspruch verneinende Verfügung vom 1
- April 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen .
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00307
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 4. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 14. Februar 2006 als Phar maassistentin bei der Apotheke Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 6/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004 sowie anschliessender kardiologische r Rehabilitation (Urk. 6/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre Arbeit vorübergehend in einem 30%-Pensum wieder auf (Urk. 6/8).
Am 14. Oktober 2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non - C ompaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 6/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfü gungen vom 16. Oktober 2008 (Urk. 6/53 und Urk. 6/54) eine ganze Invaliden rente ab 1. Februar 2005 zu. 1.2
Im Rahmen d er revisionsweisen Überprüfung nach lit . a
Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision veranlasste die IV-Stelle eine poly disziplinäre Begutachtung durch das Zent r um
A.___, über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6/93) . Gestützt auf dieses Gutachten und nach einem beratenden Ge spräch über mögliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 6/103/9) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Februar 2017 die Rentenleistungen ein
(Urk. 6/112). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ur teil IV.201 7 .00 369 vom 2 4. August 2018 ab (Urk. 6 /1 19). 1.3
Am 2 6. September 2018 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte einen Antrag auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a (Urk. 6/120). In der Folge fand am 1 4. November 2018 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 6/ 135) . Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für Berufspraktische Vorbereitung vom 3. Januar bis 3 1. März 2019 bei der Stiftung B.___ (vgl. Mitteilung vom 1 6. Januar 2019, Urk. 6/126). Mit Verfügung gleichen Datums sprach die IV-Stelle der Ver sicherten die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente
für die Dauer der Mass nahme zur Wiedereingliederung, längstens bis 3 1. März 2019, zu (Urk. 6/127). Gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung B.___ (Urk. 6 /
133) brach die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Vorbescheid vom
3. April 2019, Urk. 6/134) mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 Wiederein gliede rungs massnahmen per 3 1. März 2019 ab und stellte die Weiterausrichtung der Invalidenrente ebenfalls per 3 1. März 2019 ein (Urk. 6/139). 1.4
Unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 6/142) reichte die Versicherte am 31. Oktober 2019 (Eingangsdatum) ein neues Leistungsbegehren ein (Urk. 6/144). Die IV-Stelle veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Die RAD-Ärzt e Dr. med. C.___ sowie Dipl. med. D.___, Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie, nahmen am 8. November respektive 5. Dezember 2019 Stellung (Urk. 6/146). V on keiner wesentlichen Änderung der Arbeitsfähigkeit ausgehend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/147), wogegen die Versicherte am 1 1. Dezember 2019 (Urk. 6/148) sowie ergänzend vom 2 4. Februar 2020 (Urk. 6/153) Einwände erhob. M it Verfügung vom 1 7. April 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/154 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2020 Beschwerde (Urk.
1) und bean tragte, die angefochtene Verfügung vom 1 7. April 2020 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Oktober 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tua liter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zur Durchführung einer neutralen polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zu rück zuweisen .
Die Beschwerdegegnerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin m it Ver fügung vom 26. Juni 20 20
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde verfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1. 4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 1 7. April 2020 hielt die Be schwer degegnerin fest, die medizinische Aktenlage zeige keine Veränderungen der psy chi schen oder der neuropsychologischen Befunde. Es sei nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit auszugehen. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1 5. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend,
seit dem Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich im August 2018 habe eine gesundheitliche Ver schlechterung stattgefunden. Die neuropsychologische Abklärung im Univer si täts spital E.___
am 2. April 2019 bestätige die Feststellung der Stiftung B.___, wonach die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich noch maximal 25 % betrage. 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 3 1. Oktober 2019 (Eingangsdatum, Urk. 6/144) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/112) er folgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. April 2020 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verän de rung in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die erneut Anspruch auf eine Rente begründet. 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Rentenverfügung vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/112), welcher in medizi nischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Arztberichte zugrunde lagen: 3.2
Prof. Dr. med. F.___, Zentrum für Rheuma- und Knochen er krankun gen,
hielt in seinem Arztbericht vom 10. Oktober 2013 (Urk. 6/73) zu Händen der IV Stelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis auf der rech ten Seite mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könnten. Dr. F.___ äus serte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zu sätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspin to mo grafie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 6 /73/11) würden keine Hin weise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Ver änderungen der Wirbelsäule zei gen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rech ten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. H.___, Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 22. März 2012 (Urk. 6 /73/9f.) dar, die Be schwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diver sen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheuma tologisches Lei den fin den. Dr. H.___ vermutete, die Beschwer den würden mecha nisch bedingten Arthral gien entsprechen, bedingt durch interkurrente Über be lastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin Kar diologie und Innere Medizin, am 19. April 2013 (Urk. 6 /73/6ff.), der Zustand der Be schwerdeführerin sei gegenüber 2011 unver ändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem At men. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausge zeichnet, sprich die sys tolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echo kardio graphisch würden sich typische Hinweise für eine Non- Compaction finden. Dr. I.___ äus serte, wichtig sei, dass die Beschwer de führerin sich regel mässig körperlich betä tige. In diesem Zusammen hang sei eine Abklärung der Situa tion mit den Gelenk schmerzen sicherlich ange zeigt.
Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. F.___ in sei nem Arztbericht (Urk. 6 /73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz syndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien. 3.3
Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Be schwerdeführerin von Dr. I.___ bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behand lung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 26. April 2015 (Urk. 6 /90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen: - Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom F32.11, nur teilweise gebessert; - Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62.
Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktio nen der Beschwerdeführerin schie nen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wür den sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am gan zen Körper einschränken. Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. J.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kogni tiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Be schwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe.
Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 6 /95). Aus therapeuti scher Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 % im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen. 3.4 3.4. 1
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 28. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 6 /93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 6 /93 S. 19): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Lupus erythematodes - Zervikothorakovertebrales Syndrom - Periarthropathia
humeroscapularis links.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen - Rezidivierende Harnwegsinfekte - Anamestisch «Asthma» - Non- Compaction des linken Ventrikels - Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten. 3.4 .2
Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstill stands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen inter nistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesund heitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembe engung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internis tischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 6 /93 S. 38). 3.4 .3
Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Com paction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerde führerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen, welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben sei en . Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 6 /93 S. 45f.). 3.4 .4
Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung äusserte die Gutachterin, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 eine angeborene Anomalie des Herzmuskels festgestellt worden, welche im Verlauf der protrahierten Entwicklung zu einer deutlichen Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Kon zentrationsdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängiger An triebsschwäche, kognitiver und mnestischer Leistungseinschränkung mit Auf merksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit und Defiziten im Durchhaltevermögen geführt habe. Überdies sei eine emotionale Labilität mit Stimmungsschwankun gen sowie Reizbarkeit mit erhöhter Nervosität und Explosivität hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor beeinträchtigt hinsichtlich der kognitiven und psychischen Defizite. Diesbezüglich sei jedoch zu erwähnen, dass seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung bestanden habe. Während der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin denn auch nur wenig veränderte Beschwerden geschildert. Auffallend sei, dass die Be schwerdeführerin in einem ausschliesslich somatischen Erklärungsmodell auf ihren Beschwerden verharre und die psychische Komponente nicht wahrnehme, wenngleich sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hin weise auf eine hirnorganische Genese der subjektiv beklagten Symptomatik er geben habe (vgl. nachfolgend E. 3.4 .5).
Die begutachtende Psychiaterin führte weiter aus, die diagnostizierte depressive Störung könne zumindest teilweise für die kognitiven Defizite, besonders bei An triebsleistung, schwerer Verlangsamung sowie schwachen Lern- und Informati onsverarbeitungsleistungen, ursächlich sein. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich hingegen nicht erhärten, könne doch kein ausgewiesener, ausreichend schwerer innerseelischer Konflikt festgestellt werden. Des Weiteren würden sich auch keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren finden. Es liege kein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsympto matik identifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer dysfunktionellen Schmerz verarbeitung mit sekundärer Symptombildung auszugehen. Bei den ur sprünglich auslösenden somatischen Faktoren könne man die aufrechterhalten den psychischen Faktoren bei der Beschwerdeführerin genau identifizieren. Unter anderem seien dies maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Katastrophisierung von Körperempfindungen und Krankheitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung bei subjektiv unerträglichen Schmerzen. Infolge des eben Gesagten und des Verhaltens mit zunehmender Depressivität, Schon- und Fehlhaltung sowie daraus resultierender körperlicher Dekonditionie rung und reduzierten sozialen Kontakten, diagnostizierte die Gutachterin ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41). Unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung der depressiven Symptomatik einerseits sowie den chronischen Schmerzen andererseits sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahr nehmung, zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung und zur Selbstlimitie rung gekommen. Infolge dessen lasse sich jedoch keine Relevanz für die Arbeits fähigkeit aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ableiten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyn drom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man zudem die enge Verknüpfung von Schmerzerleben einerseits sowie der depressiven Entwicklung andererseits, so sei medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgeho ben. In Bezug auf die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um rund 30 % reduziert zu be trachten. Somit resultiere aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 %. Tätigkeiten, in denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Flexibi lität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. So auch eine Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich. Überdies seien Arbeiten oder Tätigkei ten mit grösseren Anforderungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit problema tisch. Büroarbeiten ohne Stress und in einer ruhigen Umgebung sowie körperliche Arbeiten unter Anleitung seien durchaus denkbar. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6 /93 S. 56-59). 3.4 .5
Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kogniti ven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbei tung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu gro ben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit im mer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und prä zisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Ver gleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patienten gruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quanti tativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auf fällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fort geschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begut achtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informati ons verarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten un abhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber ein allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereit schaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund. Somit sei aus neu ropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kogni tive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völ lige In aktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Iden tifizie rung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generali sierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 6 /93 S. 66f.). 3.4 .6
Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes, ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia
humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Be schwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichten Periarthropathie mit Impingement symptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutach ter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feinglied rigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zer vikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Phar maassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6 /93 S. 72f.). 3.5
Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. C.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 6 /103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindun gen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne. 3.6
Dr. J.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017 fest (Urk. 6/115/17), der psychopathologi sche Befund sei praktisch durchgehend der selbe wie beim Erstgespräch (Mai 2014, vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Prob leme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch per manenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit emp finde sie die Lebensqualität massiv einge schränkt. Ausserdem traue sie sich we gen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkör perte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und habe voll kommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. J.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher ge ring zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitations kur beitragen. Hinsichtlich der Ar beits
- und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwer de führerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Aufgrund ihres mittler weile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhalts punkte für Aggravation sehe er nicht. 4. 4.1
Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 31. Ok tober 2019 liegen einzig die von ihr eingereichte n Arztber icht e betreffend die neu ro psychologische Untersuchung im E.___ vom 2. April 2019 und derjenige von Dr. J.___ vom 2 3. Juli 2019 (Urk. 6/142) sowie die Stellungnahmen der RAD-Ärzte (Urk. 6/146) vor. 4.2
Am 2. April 2019 wurde die Beschwerdeführerin neuropsychologisch untersucht. Die Fachpersonen des E.___ konstatierten, die neuropsychologische Untersuchung zeige schwergradige kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerk samkeit und Konzentration sowie Lernen und Gedächtnis. Die psychomotorische Verar bei tungsgeschwindigkeit der Beschwerdeführerin sei schwer reduziert, was zu einer deutlich reduzierten Erfassungsspanne und verlangsamten
Reaktions zeiten mit Fehlreaktionen beitrage. Die Beschwerdeführerin habe enorme Schwierig keiten, neue verbale oder figurale Informationen zu lernen und wieder abzurufen, wobei die Wiedererkennungsleistung im Verhältnis etwas besser aus falle. Im Bereich der Exekutivfunktionen falle eine reduzierte verbale und figurale Ideen produktion auf, allenfalls im Rahmen einer Antriebsminderung. Weiter sei die Interferenzanfälligkeit erhöht bei intakter kognitive r Umstellfähigkeit. In der Ver haltensbeobachtung der Beschwerdeführerin zeige sich eine ausgeprägte Mü dig keit, welche im Verlauf der zweistündigen Exploration zugenommen habe. Trotz stark reduzierter Belastbarkeit habe sie die ihr vorgelegten Aufgaben mit konstanter Motivation bearbeitet. Es würden sich aus der Beobachtung sowie testdiagnos ti sch keine Hinweise auf Aggravationstendenzen ergeben. Die Be schwer deführerin wirke stark belastet und niedergestimmt, der Affekt sei nur be dingt modulierbar. Die untersuchende Neuropsychologin führte weiter aus, bei vor liegen dem Befund mit vordergründig schwergradigen
attentionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auffälligkeiten sei von einer mittel gradigen bis schweren neuropsychologischen Störung auszu gehen. Die neuro psychologische Störung sei im Rahmen des Status nach Herz-Kreis lauf stillstand es mit allfälliger hypoxischer H i r nschädigung sowie auch der psychia trischen Auffälligkeiten zu verstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es aber nicht möglich, ein e
klare Zuordnung der Defizitursachen bzw. deren Anteile vor zu nehmen . Anamnestisch habe die Beschwerdeführerin von einer drastischen Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit nach dem Herz-Kreislaufstillstand mit Verlust der Arbeitsstelle berichtet. Daher sei zu vermuten, dass eine hirn organische Schädigung nach Reanimation vorliege, wobei die schwere affektive Störung die daraus resultierenden Defizite verstärken dürfte. Weiter sei anzu mer ken, dass sich auch die Schmerzen leistungsmindernd auswirken würden, wobei in der heutigen Untersuchung von der Beschwerdeführerin keine Schmer zen be klagt worden seien und diese erst auf Nachfrage in mittlerer Ausprägung ein ge schätzt worden seien.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt
s ie fest, bei einer mittelgradigen bis schwe ren neuropsychologischen Störung betrage der Grad der Arbeitsunfähigkeit 70 bis 90 % . Eine allfällige Arbeitstätigkeit müsse ihren Be einträchtigungen und Defiziten angepasst werden (Urk. 6/142/1-2) . 4.3
Dr. J.___ führte in seinem Arztbericht vom 2 3. Juli 2019 (Urk. 6/142/4-6) aus, die depressive Symptomatik habe sich seit dem Verlust der Rente hartnäckig
ge halten bzw. eher verstärkt, insbesondere die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoff nungslosigkeit und die wiederkehrende n Schlafstörungen. Im Rahmen ein e s 3-mona ti gen Eingliederungsversuchs hätten sich die vorbestehenden, nun teils ver stärkten kognitiven Einschränkungen besonders gezeigt. Trotz hoher Moti va tion habe die Beschwerdeführerin sich kaum je länger als 30 Minuten am Stück auf eine einfache Aufgabe konzentrieren können und habe danach eine rasch erhöhte Fehlerquote gezeigt. Dr. J.___ äusserte weiter, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter einer mittelgradigen bis schweren chronifiz i erten depressiven Stö rung mit somatischem Syndrom, welches klar in ursächlichem Zusammen hang zum 2004 erlittenen Herzstillstand mit konsekutivem, hypo xä mischem Hirn schaden stehe. Gemäss der kürzlich erneut durchgeführten aus führlichen neuro psychologischen Testung vom 2. April 2019 liege eine mittel gradige bis schwere neuropsychologische Störung vor, mit vordergründigen schwergradigen
atten tionalen und mnestischen Beeinträchtigungen sowie schweren affektiven Auf fällig keiten (vgl. E. 4.2). Zudem h abe Prof. F.___ eine System erkran kung diagnostiziert, welche chronische, teils schubförmige Schmerzen an mehre ren Gelenken, insbesondere den Händen verursache. Dabei soll es sich am ehesten um einen bisher mild verlaufende n Lupus erythematodes handeln, welcher mit einer Dauertherapie aus Basistherapie und hochdosierten Entzündungshemmern behandelt werde.
Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. J.___ fest, er könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nachdem sie auch im Haushalt bloss das Minimum schaffe, und zwar nicht bloss wegen der Schmerzen, sondern aufgrund ihres mittlerweile der art stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression. Ebenso wenig gebe es plausible Anh altspunkte für eine Aggravation und er bezweifle auch, dass sich der psychische und körperliche Zustand unmittelb ar und markant verbessern würde, wenn sie die Rente erneut zugesprochen erhalte. Der Grad der Arbeits unfähigkeit aufgrund der neuropsychologischen Störung betrage 70 bis 90 % . Da die Störung im Rahmen des 2004 erlittenen Herzkreislauf-Still standes mit wahr scheinlich dabei erlittener hypoxischer Hirnschädigung aufge tre ten sei und die Einschränkungen insgesamt seither objektiv und subjektiv er hal ten blie ben, dürf ten auch weitere Wiedereingliederungsversuche wie der jüngst miss lungene trotz hoher Motivation scheitern. Die kognitiven Ein schränkungen seien nicht durch das vorliegende depressive Syndrom erklärbar. 4.4
RAD-Arzt D.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (Urk. 6/146 S. 3), anhand der ärztlichen Berichte würden sich keine Ver ände run gen der psychischen oder neuropsychologischen Befunde zeigen. Anzu merken sei, dass die neurop sychologische Testung ohne Sympt om validie rung erfolgt sei. 5. 5.1
Die Beschwerdegegne rin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführer in vom 3 1. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 6/144) eingetreten und hat damit eine erheb liche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Erlass der renten auf heben den Verfügung vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/112) als glaubhaft erachtet. Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache ist sie jedoch zum Schluss ge langt, dass keine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustands einge tre ten sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Stel lung nahme n von RAD-A rzt
Dr. D.___ vom 5. De zember 2019 (Urk. 6/146).
5.2
RAD-Arzt Dr. D.___
wies darauf hin, dass die von den Ärzten des E.___ sowie von Dr. J.___ im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens ge stellten D iagnosen - namentlich diejenige der chronifizierten Depression mit schwerer Antriebsstörung und ausgeprägter Fatigue
- bereits seit vielen Jahren bzw. schon seit der letztmaligen Begutachtung durch die A.___ im Mai 2015 bekannt seien. I n diesem Zusammenhang ist jedoch z u beachten, dass eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gege ben sein kann, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis).
Dies bezüglich äusserte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 2 3. Juli 2019, dass sich die depressive Symptomatik seit dem Verlust der Rente eher verstärkt habe (E. 4.3), ohne jedoch k onkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterun g
oder Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit zu nennen . Dr. J.___ hob zwar die Antriebs- und Energielosigkeit, die Hoff nungs losigkeit sowie die Schlafstörungen hervor und verwies auf die nun ver stärkten kognitiven Einschränkungen, welche sich auch im Rahmen des drei monatigen Eingliederungsversuches gezeigt hätten (vgl. Urk. 6/133), dieses p sychiatrische Krankheitsbild wurde jedoc h bereits im Jahr 2015 beklagt . So wurden die deut liche Herabsetzung der emo tio na len Be last bar keit mit an hal ten den Konzen tra tions defiziten, die erhöhte Er müd barkeit, Er schöp fung, durch gängige Antriebs schwä che, kognitive und mnes tische Leis tungs ein schränkung mit Aufmerksam keits stö run gen, die Vergess lich keit und De fizite im Durch halte vermögen im psychia tri schen Teilgut achten der A.___ vom 2 8. Mai 2015 bei der Einschätzung der Ar beits fähigkeit be rück sichtigt, wobei die psych ia trische Gut achterin
- anders als Dr. J.___ in seiner Beurteilung vom Juli 2019 (Urk. 6/142/6) - die diagnosti zier te depressi ve Stö rung teilweise für die ko gni tiven De fizite ursächlich erachtete (E. 3.4.4). Ebenso ergibt sich ein im Wesentlichen unverändertes Be schwerdebild, wenn man das neuropsycholo gische Teilgut ach ten der A.___ (Urk. 6/93) mit den Unter su chungs erg ebnissen des E.___ (Urk. 6/142/1ff.) vergleicht. Sowohl im Rahmen der Exploration im Mai 2015 als auch bei der Untersuchung im E.___ am 2. April 2019 haben sich schwer gradige kognitive Be einträchtigungen gezeigt (vgl. E. 3.4.5, E. 4.2). Infolge eines Sym ptom vali die rungs verfahrens wurden die Ergebnisse von den A.___ -Gutachtern jedoch anders interpretiert und als nicht authentische kognitive Funktions stö run gen beurteilt. Die Einschätzung der E.___ - Neuropsychologin er folgte hingegen lediglich auf grund klinischer Beobachtungen und ist nicht evi denz basiert. Die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90 % aufgrund der mittelgradigen bis schweren neuropsychologischen Störung durch die Ärzte des E.___ beruht auf einer unter schiedlichen Beurteilung eines im Grunde gleichen Sachverhalts. Seit der Renten auf hebung im Jahr 2017 ist entsprechend keine invaliden versicherungs rechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszu standes der Beschwerde führerin ein getreten.
Dass die Beschwer de führerin stark de konditioniert ist, ist ange sichts der völligen Inaktivierung und langen Ab wesenheit vom Arbeitsmarkt (seit 2004) nicht erstaunlich. Vor diesem Hinter grund vermag auch der Ab schluss be richt der Stiftung B.___ keine ernsthaften Zwei fel an der fachärztlichen Einschät zung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___ -Gutachter zu wecken. Dem Abschlussbericht lässt sich zwar entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kaufmännischen Tätig keitsfeld grosse Schwierigkeiten in der Konzentration ge habt habe und je weils am Nachmittag erschöpft und müde gewesen sei, sodass kaum mehr eine Leistungsfähigkeit vorhanden gewesen sei. Ferner sei es ihr schwer gefallen, sich die einzelnen Arbeitsabläufe zu merken und insbesondere nachzuvollziehen, wie die Computerstrukturen aufgebaut sei e
n. Schliesslich wurde im Bericht festge halten, bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Leistungsfähigkeit. Empfohlen werde eine leichte, körperlich wenig anstrengende Tätigkeit im Be reich der Pharma-Assistenz, ohne Verantwortung und mit wenig Kunden kontakt sowie einfachen und klar strukturierten Arbeits abläufen (Urk. 6/1 33). Neue As pek te im Zusammenhang mit den kognitiven Ein schränkungen oder depressiven Symptomen wurden jedoch nicht genannt. Ein neu aufgetretenes Leiden respek ti ve eine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung durch die A.___ wird weder durch den Abschlussbericht der B.___, durch den Untersuchungs bericht des E.___ noch durch den Arztbericht von Dr. J.___ vom 23. Juli 2019 dargetan . Vielmehr gab letzterer auch in seinem aktuellen Be richt dieselbe ab weichende Beurteilung wieder wie bereits im Februar 2017 (vgl. E. 3.6) . 5.3
Eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung ist seit Erlass der renten auf heben den Verfügung vom 2 2. Februar 2017 (Urk. 6/112) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die einen Leistungs anspruch verneinende Verfügung vom 1 7. April 2020 besteht damit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler