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IV.2020.00302

Neuanmeldung; relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen; ungenügende Abklärung des somatischen und psychiatrischen Sachverhaltes; Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2021-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1995 geborene X.___

litt seit seiner Kindheit an den Geburts gebrechen Ziff. 273, Ziff. 404 und Ziff. 208 des Anhanges der Verordnung über Ge burtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 14/1, 14/3, 14/5, 14/7, 14/13, 14/15, 14/16, 14/18, 14/23, 14/27, 14/28, 14/32, 14/37) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten aus diesem Grund für den Zeit raum von April 1996 bis November 20 15 Leistungen der Invalidenver siche rung (Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen, psychomo t o rische The rapie, Psychotherapie) zu (Urk. 14/4, 14/9, 14/12, 14/17, 14/19, 14/25, 14/30, 14/38) . 1.2

Am 10. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS, bestehend seit Geburt), wie der kehrende depressive Phasen, Adipositas und fehlende soziale Kontakte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 14/39) . Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Urk. 14/42, 14/44), holte Arztberichte ein (Urk. 14/46) und aufer legte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2017

eine Scha denminderungspflicht in Form eine r Gewichtsreduktion (Zielgewicht von 120 kg) sowi e einer fachpsychiatrischen/psy chotherapeutischen Behandlung (Urk. 14/48) .

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wies die IV-Stelle, wie mit Vorbescheid vom

13. April 2017 (U rk. 14/49) in Aussicht gestellt, das Leistungs begehren ab (Urk . 14/50) . 1. 3

Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie auf eine Adi positas dritten Grades meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2019 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an

(Urk. 14/52).

Auf

Aufforderung der IV-Stelle

vom 4. November 2019 hin (Urk. 14/55) reichte der Beschwerdeführer me di zinische Berichte ein (Urk. 14/56, 14/57). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten abermals die Ab wei sung seines Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 14/59). Am

7. Februar 2020 liess der Kran ken tag geldversicherer der IV-Stelle die Akten zukommen (Urk. 14/60);

d iese wies mit Ver fügung vom 17. März 2020 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 14/62]). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch tenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vor nahme ergänzender medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen

und an schliessende r

Neubeurteilung,

e ventualiter sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Innert mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2020 ge währter Nachfrist (Urk. 5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ergänzend, es sei festzustellen, dass die ihm mit Schreiben vom 13. April 2017 auferlegte Schadenminderungspfli cht zur Gewichtsabnahme auf 120 kg unzu mut bar sei (Urk. 7) .

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts ver fügung vom 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt wurde, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 15). 2.2

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 16, 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

muss

mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva liditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnah ms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute An meldung nach einer vor angegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch

M osimann, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leis tungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren ein zu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2). 1. 3

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar, ebenso wie das blosse Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar stellt, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesund heits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die neu eingereichten medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Erkenntnisse beinhaltet, zumal die darin genannten Diagnosen alle bereits bekannt seien. Ab 26. Juni 2019 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mitte September 2019 bereits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, eine Steigerung um weitere 10 % sei im Dezember 2019 geplant gewesen. Da die « genannten Diagnosen besserungs fähig » seien, sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, welche eine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 führ t e die IV-Stelle ergänzend aus, Adipositas sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzel falles als invalidisierend zu betrachten, sofern sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit zur Folge habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Be schwer de führer befinde sich zurzeit in Behandlung, auch seien eine medikamentöse The rapie sowie eine Esstherapie geplant, allenfalls seien auch eine Bewegungs the rapie oder eine Operation durchzuführen, was allesamt geeignete Behandlungen für eine zumutbare Gewichtsreduk tion seien. Weder hinsichtlich des Atemwegs infektes noch hinsichtlich der Fussverletzung seien Komplikationen ausgewiesen worden; da diese Be schwerden keine relevante Schwere erreicht hätten, sei von weiteren Abklärungen abgesehen worden. Indem sämtliche Unterlagen berück sichtigt worden seien, sei dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen worden

(Urk. 13). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zunächst sei das Wartejahr im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im März 2020 noch nicht erfüllt gewesen, weshalb der abweisende Entscheid verfrüht ergangen sei. An gesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei die IV-Stelle im Herbst 2019 zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten, aufgrund der Verfügung und nach Akteneinsicht sei jedoch davon auszugehen, dass die IV-Stelle keine ge nügenden Abklärungen getätigt und den Entscheid nicht gestützt auf die aktuelle medizinische Situation getroffen habe .

Dazu wäre sie aufgrund der Be richte des Zentrums Y.___ jedoch ver pflichtet gewesen, zumal aus diesen nachvollziehbar hervor gehe, dass er als Folge der morbiden Adipositas an diversen somatischen Be schwerden leide, welche sowohl die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit ver unmöglichten als auch zum Abbruch der zweiten Lehre geführt hätten . Anläss lich der Behandlung seiner Adipositas habe er bereits eine Reduktion des Ge wich tes erreichen können .

D as von der IV-Stelle angeführte Zielgewicht sei je doch weder erreichbar noch zumutbar, was von seiner behandelnden Ärztin aus drücklich bestätigt werde, weshalb die diesbezügliche Auflage der IV-Stelle unzumutbar sei . Die i ntegrierte Psychiatrie Z.___, bei der er sich seit April 2020 einer teilstationären psychiatrischen Be handlung unterziehe

und somit eine der Auflagen zur Schadenminderung erfülle, be urteile seine Arbeits fähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zudem nach vollziehbar pessi mistischer als sein behandelnder Psychiater. Weitere Ab klä rungen hätten auch aufgrund der bekannten Geburts gebrechen, wegen des Atem wegs infekt es und den erheblichen Fussbeschwerden infolge eines Unfalles er folgen müssen, wes halb nun die Rückweisung zur polydisziplinären Begut achtung als angezeigt erscheine, auch um die versäumten aber gebotenen be ruf lich-erwerblichen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und 7).

Hinsichtlich der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens sei an ge sichts der seit Kindheit bestehenden Beschwerden zu prüfen, ob er als Frühbehin derter zu qualifizieren sei; andernfalls sei auf das Einkommen eines Metall bauers ab zustellen. Schliesslich seien aufgrund der noch mehr als ein Jahr dauernden Be handlung zur Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit berufliche Mass nahmen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu prüfen, auch wenn ihm diese ein grosses An liegen seien (Urk. 1). 3. 3 .1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs er heblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). 3. 2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) wies die IV-Stelle

– nach Durch führung eines Standortgespräches und nach Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver fügung vom 2. Juni 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 4. 4.1

Die Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) basierte im Wesentlichen auf de m Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. März 2017 (Urk. 14/46 S. 1-5) . Dr. A.___ stellte

unter Einbezug der Berichte des Spitals B.___ (Urk. 14/46 S. 6-10) sowie des Universi täts s pitals C.___ (Urk. 14/46 S. 11-14) – folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10: J45) - Am ehesten A dipositas-induziertes Asthma bronchiale - Eigensekundenkapazität (FEV1): 66 % - Leichtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Morbide Adipositas, WHO-Grad III, BMI 48 kg/m 2 (ICD-10: E66) - Adipositas-assoziierte Komorbiditäten: Rückenschmerzen, vermindertes Selbstwertgefühl, Hyperhidrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende fest : - Bekannte ADHS (ICD-10: F90, F98.8) - Binge- eating -Störung (ICD-10: F50.9) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32 .0) - Steatosis hepatis (Fettleber; ICD-10: K76.0)

Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit Über ge wicht, welches sich zu einer morbiden Adipositas ausgeweitet habe. Er berichte über Schwierigkeiten bei der Körperhygiene, der Beweglichkeit und bei der All tags gestaltung. Seit ein paar Monaten seien nächtliche Atemstörungen sowie morgendliche Müdigkeit aufgetreten. Nach einer Gewichtsreduktion von über 30 % sei die Prognose gut; zurzeit bestehe aufgrund der Adipositas eine reduzierte Be lastbarkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, weshalb der Be schwerdeführer zu 50-60 % arbeitsunfähig sei. In frühestens sechs Monaten, allenfalls in einem Jahr, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit im Umfang von mehr als 50 % gerechnet werden. 4 .2

Vor diesem Hintergrund verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidi sie ren den Gesundheitsschadens und hielt fest, dieser könne sich bei fortbestehendem hohen Gewicht ereignen (Urk. 14/47 S. 3) . Sie auferlegte dem Beschwerdeführer zwecks Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit Schreiben vom

13. April 2017 (Urk. 14/48) eine Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion mit Ziel ge wicht von 120 kg; fachpsychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung) und lehnte mit Verfügung vom

2. Juni 2017 (Urk. 14/50) das Leistungsbegehren ab. 5. 5 .1

Anlässlich der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerde führer die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

Dipl.- M ed. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im undatierten Bericht (Urk. 14/56) folgende Diagnosen auf: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Adipositas dritten Grades bei einem BMI von 52.6 (ICD-10: E66.0)

Er hielt fest, der Beschwerdeführer berichte über eine gedrückte Stimmungslage und Traurigkeit, seine Fähigkeit, sich zu freuen, sei deutlich gemindert. Zudem be stünden Angst, innere Unruhe, Gedankenkreisen. Er ziehe sich zunehmend zu rück, vermeide soziale Kontakte, der Schlaf sei gestört. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung traurig und deprimiert, im Affekt gedrückt, angespannt, ängst lich, im Antrieb gehemmt. Formalgedanklich sei er auf die aktuelle negative Pro blematik eingeengt, inhaltlich bestehe Gedankenkreisen, jedoch seien keine Wahr nehmungsstörungen vorhanden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien ge mindert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2019 zu 100 % und seit 16. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Dezember sei eine Steigerung um 10 % geplant. 5 .2

Dr. med. E.___, Y.___, führte im Bericht vom 29. November 2019 (Urk. 14/57) folgende Diagnosen auf: - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas, WHO-Grad IV, BMI 53.68 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ 2 (DmT2) mit massiver Insulinresistenz nüchtern und postprandial - Hyperlipoproteinämie (HLP) - Hyperuri k ämie - Hypogonader Hypogonadismus - Verdacht auf Steatosis hepatis - Vitamin D-Mangel - Depressive Störung - ADHS

Sie führte aus, die Therapie des Beschwerdeführers bedürfe verschiedener Schritte, zunächst sei eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden. E in Ge wicht von 120 kg sei zudem

selbst mit einer chirurgischen Therapie eine absolute Illusion, das medizinische Zielgewicht betrage 152 kg; mittels chirur gischer The rapie könne allenfalls ein Gewicht von 130-140 kg erreicht werden, ein tieferes Gewicht sei hingegen weder nötig noch möglich. Aufgrund der psy chia trischen Situation sei der Beschwerdeführer zurzeit jedoch nicht operabel. Ergebnisse seien frühestens in zwölf Monaten zu erwarten; zurzeit sei der Be schwerdeführer zumindest teilweise arbeitsunfähig, den genauen Umfang der Ar beits unfähigkeit müsse der mitbetreuende Psychiater beurteilen. 5 .3

Dr. E.___ und M.Sc. F.___, Psychologe FSP, hielten im Bericht vom

24. Dezember 2019 (Urk. 14/60 S. 23-25) zuhanden des Krankentaggeldver sicherers dieselben wie vorstehend unter E. 5 .2 aufgeführten

Diagnosen fest und führten aus, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in Behandlung wegen de r ADHS und der Depression, wobei sich letztere vor allem in Form einer generellen An triebsschwäche zeige, wodurch er möglicherweise in der körperlichen Aktivität ge bremst sei. Die Motivationsanalyse habe einen Leidensdruck unter der jetzigen Gewichtssituation gezeigt, für sportliche Aktivitäten fehlten ihm jedoch Antrieb und Motivation. In seiner Freizeit sei er vor allem zu H ause und spiele Com puter spiele. Er besuche ungefähr ein-

bis zweimal monatlich seinen behandelnden Psy chiater. Er wirke in der Schwingungsfähigkeit reduziert, Antriebslosigkeit und Moti vationsschwäche würden berichtet, er sei psychomotorisch verlangsamt. 5 .4

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete

am 27. Januar 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, er habe den Be schwer deführer infolge eines Infektes der oberen Atem wege am

1. und am

16. Dezember 2019 gesehen. Aufgrund eine s Unfalles mit Verletzung der Fuss fläche habe zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 10. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 vorgelegen (vgl. auch Urk. 8/3, 8/4) . Ein Teilpensum sei nicht vorgesehen, viel mehr gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall wieder wie zuvor arbeitsfähig sei (Urk. 14/60 S. 10 f.) . 5 . 5

Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit Eingabe vom 12. Mai 2020 den Bericht von Dr. med. univ. H.___ und lic. phil. I.___, Z.___, vom 7. Mai 2020 (Urk. 3/5) zu den Akten. Darin bestätigten sie den am 20. April 2020 erfolgten Eintritt des Beschwerdeführers in die Akuttagesklinik zur teil sta tionären tagesklinischen Behandlung sowie d ie von D ipl.- M ed.

D.___

gestellte Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Störung, zudem eine ADHS und ein metabolische s Syndrom mit Adipositas WHO-Grad IV (ICD-10: F32.1, F90). Es er gäben sich zudem deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbst wertproblematik, inter per sonellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8), welche einer ausführlichen psychodiagnostischen Abklärung be dürfe, da sie erhebliche Auswirkung auf den weiteren Behandlungsverlauf habe. Un geachtet der langjährigen hohen psychischen Belastung befinde sich der Be schwerdeführer erst seit Mitte 2019 in adäquater Behandlung; das jeweilige ge plante Vorgehen der Arbeitsintegration habe die tatsächlichen aktuellen phy si schen und psychischen Kapazitäten weitgehend überschritten. Er benötige eine längerfristige (mindestens ein Jahr dauernde) kombinierte somatische und psy chia trische Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden. Eine verfrühte Rück kehr ins Arbeitsleben berge die Gefahr einer Chronifizierung und einer weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit allenfalls auch somatischen Fol ge schäden. Bei hinreichender Unterstützung und genügend Zeit könne von einer ten denziell positiven Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer zumindest teil weisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 6 . 6.1

Aufgrund der vergleichenden Gegenüberstellung der Sachverhalte im entscheid relevanten Referenzzeitraum bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert haben könnte. 6.2

Aus somatischer Sicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Grad der Adi positas erhöht und zu einem metabolischen Syndrom mit ein em Diabetes mellitus Typ 2, eine r Hyperlipoproteinämie, einer Hyperurikämie sowie ein em

hypo go naden Hypogonadismus entwickelt hat . In welchem Ausmass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, zumal Dr. E.___

zwar festhielt, der Beschwerdeführer sei zu mindest teilweise arbeitsunfähig, die genaue Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nur der mitbetreuende Psychiater beurteilen

(vgl. vorstehend E. 5.2).

Hingegen ist mit der IV-Stelle nicht davon auszugehen, dass der Atemwegsinfekt oder die Fuss verletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver moch ten, zumal der diesbezüglich behandelnde Arzt Dr. G.___ von einer wiederer lang t en Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 5.4). 6.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte d ie behandelnde Ärztin Dr. A.___ im März 2017 eine leichte depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit, begründete dies e Einschätzung indes nicht näher (vgl. vorstehend E. 4.1). Dem gegenüber stellte Dipl.-Med. D.___

im Oktober 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven E pisode, begründete diese Diagnose ausführlich und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis Mitte September 2019 vollständig arbeits un fähig und ab Mitte September 2019 zu 50 % arbeitsfähig, eine Steigerung um 10 % sei per Dezember 2019 geplant . Die depressive Episode wurde auch von Dr. E.___

und M.Sc. F.___

bestätigt; s ie hielten im November und Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer wirke in der Schwingungsfähigkeit redu ziert, es lägen Antriebslosigkeit und Motivationsschwäche vor. V or dem Hinter grund dieser psychiatrischen Beschwerden führten sie aus, es sei zunächst eine psy cho thera peutische Behandlung eingeleitet worden, da der Be schwerde führer aufgrund seiner psychischen Verfassung zurzeit nicht operabel sei (vgl. vor stehend E. 5.2 und E. 5.3).

Entsprechende Verlaufsberichte wurden von der IV-Stelle in der Folge nicht ein geholt, auch auf Ausführungen zu den Standardindikatoren – anhand welcher seit BGE 143 V 409 insbesondere auch die Auswirkungen leichte r

bis mittel schwere r Depressionen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind – wurde gänz lich verzichtet .

Vielmehr stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. J.___, praktische Ärztin, Mitte Dezember 2019 ausschliesslich auf den Bericht Dipl.-Med. D.___ s, ohne jedoch die Ausführungen in psychiatrischer Sicht von Dr. E.___ und M.Sc. F.___ einzubeziehen, und hie lt fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien besserungs fähig (Urk. 14/58 S. 2 f.) . Vor diesem Hintergrund lässt sich jedoch auch der psy chische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ab schliessend beur teilen.

Dies gilt umso mehr, als – allerdings

erst mit Beschwerdeerhebung, mithin nicht im Ver fügungszeitpunkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 zur zeitlichen Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis)

– im Bericht der Z.___

im Mai 2020 eine mittelgradige depressive Störung, ein e ADHS sowie deutliche Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbstwertproble ma tik, inter personellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impuls kontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8)

diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 5.5). 6.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers dauerhaft verschlechtert haben könnte, eine schlüssige Beur tei lung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht möglich ist. Folglich erweist sich der Sachverhalt aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht als er gän zungs bedürftig.

Letzteres gilt auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auf er legten Pflicht zur Gewichtsreduktion auf 120 kg (Urk. 14/48). Vor dem Hinter grund, dass Dr. E.___

ein Gewicht von 120 kg ausdrücklich als eine « absolut e

Illusion » und als « weder nötig noch möglich »

bezeichnete (vgl. vorstehend E. 5.2), sich RAD-Ärztin Dr. J.___ mit dieser Aussage hingegen in keiner Weise ausein ander setzte (vgl. Urk. 14/58 S. 3), kann vorliegend ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden, ob eine solche Gewichtsreduktion für den Beschwerde führer zumutbar ist. 6.5

Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen in Form einer poly disziplinären Begutachtung tätige sowie allenfalls den beruflich-erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufes über den Leis tungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge . Sollte sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ergeben, wird zudem zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281

durch zu führen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5 .1 f.; 143 V 418 E. 7.2) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.6

Abschliessend ist der Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die angefochtene Ver fügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) sei aufgrund des noch nicht erfüllten Warte jahres verfrüht erlassen worden (vgl. vorstehend E. 2.2), darauf hinzu wei sen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)

von der versicherten Person im Sinne einer An spruchsvoraussetzung im Zeitpunkt der rechts genüglich erwiesenen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes respektive des fest zusetzenden Renten beginnes bestanden sein muss (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 23-25) .

Verneint die IV-Stelle jedoch

– wie vorliegend – die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie ihrerseits nicht verpflichtet, vor Erlass der leistungsabweisenden Ver fügung das Warte jahr abzu warten. 7 . 7 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie nach Ein sicht in die Honorarnote vom 23. Oktober 2020 (Urk. 17) und unter An wen dung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2'800 .-- (in klu si v e Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

muss

mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva liditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnah ms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute An meldung nach einer vor angegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch

M osimann, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leis tungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren ein zu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2). 1.

E. 3 2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) wies die IV-Stelle

– nach Durch führung eines Standortgespräches und nach Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver fügung vom 2. Juni 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

E. 4 .2

Vor diesem Hintergrund verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidi sie ren den Gesundheitsschadens und hielt fest, dieser könne sich bei fortbestehendem hohen Gewicht ereignen (Urk. 14/47 S. 3) . Sie auferlegte dem Beschwerdeführer zwecks Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit Schreiben vom

13. April 2017 (Urk. 14/48) eine Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion mit Ziel ge wicht von 120 kg; fachpsychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung) und lehnte mit Verfügung vom

2. Juni 2017 (Urk. 14/50) das Leistungsbegehren ab.

E. 4.1 Die Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) basierte im Wesentlichen auf de m Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. März 2017 (Urk. 14/46 S. 1-5) . Dr. A.___ stellte

unter Einbezug der Berichte des Spitals B.___ (Urk. 14/46 S. 6-10) sowie des Universi täts s pitals C.___ (Urk. 14/46 S. 11-14) – folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10: J45) - Am ehesten A dipositas-induziertes Asthma bronchiale - Eigensekundenkapazität (FEV1): 66 % - Leichtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Morbide Adipositas, WHO-Grad III, BMI 48 kg/m 2 (ICD-10: E66) - Adipositas-assoziierte Komorbiditäten: Rückenschmerzen, vermindertes Selbstwertgefühl, Hyperhidrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende fest : - Bekannte ADHS (ICD-10: F90, F98.8) - Binge- eating -Störung (ICD-10: F50.9) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32 .0) - Steatosis hepatis (Fettleber; ICD-10: K76.0)

Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit Über ge wicht, welches sich zu einer morbiden Adipositas ausgeweitet habe. Er berichte über Schwierigkeiten bei der Körperhygiene, der Beweglichkeit und bei der All tags gestaltung. Seit ein paar Monaten seien nächtliche Atemstörungen sowie morgendliche Müdigkeit aufgetreten. Nach einer Gewichtsreduktion von über 30 % sei die Prognose gut; zurzeit bestehe aufgrund der Adipositas eine reduzierte Be lastbarkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, weshalb der Be schwerdeführer zu 50-60 % arbeitsunfähig sei. In frühestens sechs Monaten, allenfalls in einem Jahr, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit im Umfang von mehr als 50 % gerechnet werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit Eingabe vom 12. Mai 2020 den Bericht von Dr. med. univ. H.___ und lic. phil. I.___, Z.___, vom 7. Mai 2020 (Urk. 3/5) zu den Akten. Darin bestätigten sie den am 20. April 2020 erfolgten Eintritt des Beschwerdeführers in die Akuttagesklinik zur teil sta tionären tagesklinischen Behandlung sowie d ie von D ipl.- M ed.

D.___

gestellte Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Störung, zudem eine ADHS und ein metabolische s Syndrom mit Adipositas WHO-Grad IV (ICD-10: F32.1, F90). Es er gäben sich zudem deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbst wertproblematik, inter per sonellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8), welche einer ausführlichen psychodiagnostischen Abklärung be dürfe, da sie erhebliche Auswirkung auf den weiteren Behandlungsverlauf habe. Un geachtet der langjährigen hohen psychischen Belastung befinde sich der Be schwerdeführer erst seit Mitte 2019 in adäquater Behandlung; das jeweilige ge plante Vorgehen der Arbeitsintegration habe die tatsächlichen aktuellen phy si schen und psychischen Kapazitäten weitgehend überschritten. Er benötige eine längerfristige (mindestens ein Jahr dauernde) kombinierte somatische und psy chia trische Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden. Eine verfrühte Rück kehr ins Arbeitsleben berge die Gefahr einer Chronifizierung und einer weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit allenfalls auch somatischen Fol ge schäden. Bei hinreichender Unterstützung und genügend Zeit könne von einer ten denziell positiven Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer zumindest teil weisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

E. 5.2 ).

Hingegen ist mit der IV-Stelle nicht davon auszugehen, dass der Atemwegsinfekt oder die Fuss verletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver moch ten, zumal der diesbezüglich behandelnde Arzt Dr. G.___ von einer wiederer lang t en Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 5.4).

E. 6.1 Aufgrund der vergleichenden Gegenüberstellung der Sachverhalte im entscheid relevanten Referenzzeitraum bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert haben könnte.

E. 6.2 Aus somatischer Sicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Grad der Adi positas erhöht und zu einem metabolischen Syndrom mit ein em Diabetes mellitus Typ 2, eine r Hyperlipoproteinämie, einer Hyperurikämie sowie ein em

hypo go naden Hypogonadismus entwickelt hat . In welchem Ausmass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, zumal Dr. E.___

zwar festhielt, der Beschwerdeführer sei zu mindest teilweise arbeitsunfähig, die genaue Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nur der mitbetreuende Psychiater beurteilen

(vgl. vorstehend E.

E. 6.3 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte d ie behandelnde Ärztin Dr. A.___ im März 2017 eine leichte depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit, begründete dies e Einschätzung indes nicht näher (vgl. vorstehend E. 4.1). Dem gegenüber stellte Dipl.-Med. D.___

im Oktober 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven E pisode, begründete diese Diagnose ausführlich und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis Mitte September 2019 vollständig arbeits un fähig und ab Mitte September 2019 zu 50 % arbeitsfähig, eine Steigerung um 10 % sei per Dezember 2019 geplant . Die depressive Episode wurde auch von Dr. E.___

und M.Sc. F.___

bestätigt; s ie hielten im November und Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer wirke in der Schwingungsfähigkeit redu ziert, es lägen Antriebslosigkeit und Motivationsschwäche vor. V or dem Hinter grund dieser psychiatrischen Beschwerden führten sie aus, es sei zunächst eine psy cho thera peutische Behandlung eingeleitet worden, da der Be schwerde führer aufgrund seiner psychischen Verfassung zurzeit nicht operabel sei (vgl. vor stehend E. 5.2 und E. 5.3).

Entsprechende Verlaufsberichte wurden von der IV-Stelle in der Folge nicht ein geholt, auch auf Ausführungen zu den Standardindikatoren – anhand welcher seit BGE 143 V 409 insbesondere auch die Auswirkungen leichte r

bis mittel schwere r Depressionen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind – wurde gänz lich verzichtet .

Vielmehr stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. J.___, praktische Ärztin, Mitte Dezember 2019 ausschliesslich auf den Bericht Dipl.-Med. D.___ s, ohne jedoch die Ausführungen in psychiatrischer Sicht von Dr. E.___ und M.Sc. F.___ einzubeziehen, und hie lt fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien besserungs fähig (Urk. 14/58 S. 2 f.) . Vor diesem Hintergrund lässt sich jedoch auch der psy chische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ab schliessend beur teilen.

Dies gilt umso mehr, als – allerdings

erst mit Beschwerdeerhebung, mithin nicht im Ver fügungszeitpunkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 zur zeitlichen Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis)

– im Bericht der Z.___

im Mai 2020 eine mittelgradige depressive Störung, ein e ADHS sowie deutliche Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbstwertproble ma tik, inter personellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impuls kontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8)

diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 5.5).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers dauerhaft verschlechtert haben könnte, eine schlüssige Beur tei lung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht möglich ist. Folglich erweist sich der Sachverhalt aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht als er gän zungs bedürftig.

Letzteres gilt auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auf er legten Pflicht zur Gewichtsreduktion auf 120 kg (Urk. 14/48). Vor dem Hinter grund, dass Dr. E.___

ein Gewicht von 120 kg ausdrücklich als eine « absolut e

Illusion » und als « weder nötig noch möglich »

bezeichnete (vgl. vorstehend E. 5.2), sich RAD-Ärztin Dr. J.___ mit dieser Aussage hingegen in keiner Weise ausein ander setzte (vgl. Urk. 14/58 S. 3), kann vorliegend ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden, ob eine solche Gewichtsreduktion für den Beschwerde führer zumutbar ist.

E. 6.5 Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen in Form einer poly disziplinären Begutachtung tätige sowie allenfalls den beruflich-erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufes über den Leis tungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge . Sollte sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ergeben, wird zudem zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281

durch zu führen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5 .1 f.; 143 V 418 E. 7.2) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6.6 Abschliessend ist der Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die angefochtene Ver fügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) sei aufgrund des noch nicht erfüllten Warte jahres verfrüht erlassen worden (vgl. vorstehend E. 2.2), darauf hinzu wei sen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)

von der versicherten Person im Sinne einer An spruchsvoraussetzung im Zeitpunkt der rechts genüglich erwiesenen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes respektive des fest zusetzenden Renten beginnes bestanden sein muss (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 23-25) .

Verneint die IV-Stelle jedoch

– wie vorliegend – die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie ihrerseits nicht verpflichtet, vor Erlass der leistungsabweisenden Ver fügung das Warte jahr abzu warten.

E. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00302

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

17. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1995 geborene X.___

litt seit seiner Kindheit an den Geburts gebrechen Ziff. 273, Ziff. 404 und Ziff. 208 des Anhanges der Verordnung über Ge burtsgebrechen (GgV; vgl. Urk. 14/1, 14/3, 14/5, 14/7, 14/13, 14/15, 14/16, 14/18, 14/23, 14/27, 14/28, 14/32, 14/37) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten aus diesem Grund für den Zeit raum von April 1996 bis November 20 15 Leistungen der Invalidenver siche rung (Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen, psychomo t o rische The rapie, Psychotherapie) zu (Urk. 14/4, 14/9, 14/12, 14/17, 14/19, 14/25, 14/30, 14/38) . 1.2

Am 10. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Auf merksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS, bestehend seit Geburt), wie der kehrende depressive Phasen, Adipositas und fehlende soziale Kontakte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 14/39) . Die IV-Stelle führte in der Folge ein Standortgespräch durch (Urk. 14/42, 14/44), holte Arztberichte ein (Urk. 14/46) und aufer legte dem Versicherten mit Schreiben vom 13. April 2017

eine Scha denminderungspflicht in Form eine r Gewichtsreduktion (Zielgewicht von 120 kg) sowi e einer fachpsychiatrischen/psy chotherapeutischen Behandlung (Urk. 14/48) .

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 wies die IV-Stelle, wie mit Vorbescheid vom

13. April 2017 (U rk. 14/49) in Aussicht gestellt, das Leistungs begehren ab (Urk . 14/50) . 1. 3

Unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie auf eine Adi positas dritten Grades meldete sich der Versicherte am 18. Oktober 2019 bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an

(Urk. 14/52).

Auf

Aufforderung der IV-Stelle

vom 4. November 2019 hin (Urk. 14/55) reichte der Beschwerdeführer me di zinische Berichte ein (Urk. 14/56, 14/57). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten abermals die Ab wei sung seines Leis tungs begehrens in Aussicht (Urk. 14/59). Am

7. Februar 2020 liess der Kran ken tag geldversicherer der IV-Stelle die Akten zukommen (Urk. 14/60);

d iese wies mit Ver fügung vom 17. März 2020 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 14/62]). 2. 2.1

Gegen die Verfügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange foch tenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vor nahme ergänzender medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen

und an schliessende r

Neubeurteilung,

e ventualiter sei die angefochtene Verfügung auf zuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1). Innert mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2020 ge währter Nachfrist (Urk. 5) beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ergänzend, es sei festzustellen, dass die ihm mit Schreiben vom 13. April 2017 auferlegte Schadenminderungspfli cht zur Gewichtsabnahme auf 120 kg unzu mut bar sei (Urk. 7) .

Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Gerichts ver fügung vom 16. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht und zugleich mitgeteilt wurde, dass ein zweiter Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 15). 2.2

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde führers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 16, 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Er werbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein glie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV)

muss

mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Inva liditäts grad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnah ms weise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintre tens voraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be gründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten ge suchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute An meldung nach einer vor angegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch

M osimann, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kom mentar, 2018, N 20 zu Art. 17 ATSG).

Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement be treffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leis tungs ab weisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Renten berechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren ein zu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht all seitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2;

130 V 71 E. 2.2). 1. 3

Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Eine solche Änderung kann insbesondere in einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, in veränderten Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich liegen. Demgegenüber stellt die bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine relevante Änderung dar, ebenso wie das blosse Hinzutreten einer neuen Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund dar stellt, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesund heits ver schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hin weisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die neu eingereichten medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Erkenntnisse beinhaltet, zumal die darin genannten Diagnosen alle bereits bekannt seien. Ab 26. Juni 2019 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab Mitte September 2019 bereits eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, eine Steigerung um weitere 10 % sei im Dezember 2019 geplant gewesen. Da die « genannten Diagnosen besserungs fähig » seien, sei keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen, welche eine lang andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 2).

In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 führ t e die IV-Stelle ergänzend aus, Adipositas sei unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzel falles als invalidisierend zu betrachten, sofern sie weder durch geeignete Behand lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden könne, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit zur Folge habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Be schwer de führer befinde sich zurzeit in Behandlung, auch seien eine medikamentöse The rapie sowie eine Esstherapie geplant, allenfalls seien auch eine Bewegungs the rapie oder eine Operation durchzuführen, was allesamt geeignete Behandlungen für eine zumutbare Gewichtsreduk tion seien. Weder hinsichtlich des Atemwegs infektes noch hinsichtlich der Fussverletzung seien Komplikationen ausgewiesen worden; da diese Be schwerden keine relevante Schwere erreicht hätten, sei von weiteren Abklärungen abgesehen worden. Indem sämtliche Unterlagen berück sichtigt worden seien, sei dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen worden

(Urk. 13). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, zunächst sei das Wartejahr im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im März 2020 noch nicht erfüllt gewesen, weshalb der abweisende Entscheid verfrüht ergangen sei. An gesichts der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei die IV-Stelle im Herbst 2019 zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten, aufgrund der Verfügung und nach Akteneinsicht sei jedoch davon auszugehen, dass die IV-Stelle keine ge nügenden Abklärungen getätigt und den Entscheid nicht gestützt auf die aktuelle medizinische Situation getroffen habe .

Dazu wäre sie aufgrund der Be richte des Zentrums Y.___ jedoch ver pflichtet gewesen, zumal aus diesen nachvollziehbar hervor gehe, dass er als Folge der morbiden Adipositas an diversen somatischen Be schwerden leide, welche sowohl die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit ver unmöglichten als auch zum Abbruch der zweiten Lehre geführt hätten . Anläss lich der Behandlung seiner Adipositas habe er bereits eine Reduktion des Ge wich tes erreichen können .

D as von der IV-Stelle angeführte Zielgewicht sei je doch weder erreichbar noch zumutbar, was von seiner behandelnden Ärztin aus drücklich bestätigt werde, weshalb die diesbezügliche Auflage der IV-Stelle unzumutbar sei . Die i ntegrierte Psychiatrie Z.___, bei der er sich seit April 2020 einer teilstationären psychiatrischen Be handlung unterziehe

und somit eine der Auflagen zur Schadenminderung erfülle, be urteile seine Arbeits fähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnosen zudem nach vollziehbar pessi mistischer als sein behandelnder Psychiater. Weitere Ab klä rungen hätten auch aufgrund der bekannten Geburts gebrechen, wegen des Atem wegs infekt es und den erheblichen Fussbeschwerden infolge eines Unfalles er folgen müssen, wes halb nun die Rückweisung zur polydisziplinären Begut achtung als angezeigt erscheine, auch um die versäumten aber gebotenen be ruf lich-erwerblichen Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und 7).

Hinsichtlich der Bemessung des hypothetischen Valideneinkommens sei an ge sichts der seit Kindheit bestehenden Beschwerden zu prüfen, ob er als Frühbehin derter zu qualifizieren sei; andernfalls sei auf das Einkommen eines Metall bauers ab zustellen. Schliesslich seien aufgrund der noch mehr als ein Jahr dauernden Be handlung zur Erlangung einer Teilarbeitsfähigkeit berufliche Mass nahmen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zu prüfen, auch wenn ihm diese ein grosses An liegen seien (Urk. 1). 3. 3 .1

Die Frage, ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich durch die Gegenüber stellung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der strittigen Verfügung mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung bestanden hatte (BGE 130 V 71 E. 3.1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchs er heblichen Änderung bildet folglich die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleiches beruht (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2). 3. 2

Mit Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) wies die IV-Stelle

– nach Durch führung eines Standortgespräches und nach Auferlegung einer Schadenminde rungspflicht – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Ver fügung vom 2. Juni 2017 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 in rentenanspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. 4. 4.1

Die Verfügung vom 2. Juni 2017 (Urk. 14/50) basierte im Wesentlichen auf de m Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 20. März 2017 (Urk. 14/46 S. 1-5) . Dr. A.___ stellte

unter Einbezug der Berichte des Spitals B.___ (Urk. 14/46 S. 6-10) sowie des Universi täts s pitals C.___ (Urk. 14/46 S. 11-14) – folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Obstruktive Ventilationsstörung (ICD-10: J45) - Am ehesten A dipositas-induziertes Asthma bronchiale - Eigensekundenkapazität (FEV1): 66 % - Leichtes Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom (ICD-10: G47.3) - Morbide Adipositas, WHO-Grad III, BMI 48 kg/m 2 (ICD-10: E66) - Adipositas-assoziierte Komorbiditäten: Rückenschmerzen, vermindertes Selbstwertgefühl, Hyperhidrose

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie folgende fest : - Bekannte ADHS (ICD-10: F90, F98.8) - Binge- eating -Störung (ICD-10: F50.9) - Leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32 .0) - Steatosis hepatis (Fettleber; ICD-10: K76.0)

Dr. A.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit Über ge wicht, welches sich zu einer morbiden Adipositas ausgeweitet habe. Er berichte über Schwierigkeiten bei der Körperhygiene, der Beweglichkeit und bei der All tags gestaltung. Seit ein paar Monaten seien nächtliche Atemstörungen sowie morgendliche Müdigkeit aufgetreten. Nach einer Gewichtsreduktion von über 30 % sei die Prognose gut; zurzeit bestehe aufgrund der Adipositas eine reduzierte Be lastbarkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, weshalb der Be schwerdeführer zu 50-60 % arbeitsunfähig sei. In frühestens sechs Monaten, allenfalls in einem Jahr, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit im Umfang von mehr als 50 % gerechnet werden. 4 .2

Vor diesem Hintergrund verneinte die IV-Stelle das Vorliegen eines invalidi sie ren den Gesundheitsschadens und hielt fest, dieser könne sich bei fortbestehendem hohen Gewicht ereignen (Urk. 14/47 S. 3) . Sie auferlegte dem Beschwerdeführer zwecks Verbesserung seines Gesundheitszustandes mit Schreiben vom

13. April 2017 (Urk. 14/48) eine Schadenminderungspflicht (Gewichtsreduktion mit Ziel ge wicht von 120 kg; fachpsychiatrisch/psycho thera peutische Behandlung) und lehnte mit Verfügung vom

2. Juni 2017 (Urk. 14/50) das Leistungsbegehren ab. 5. 5 .1

Anlässlich der Neuanmeldung vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerde führer die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:

Dipl.- M ed. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im undatierten Bericht (Urk. 14/56) folgende Diagnosen auf: - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Adipositas dritten Grades bei einem BMI von 52.6 (ICD-10: E66.0)

Er hielt fest, der Beschwerdeführer berichte über eine gedrückte Stimmungslage und Traurigkeit, seine Fähigkeit, sich zu freuen, sei deutlich gemindert. Zudem be stünden Angst, innere Unruhe, Gedankenkreisen. Er ziehe sich zunehmend zu rück, vermeide soziale Kontakte, der Schlaf sei gestört. Der Beschwerdeführer wirke in der Stimmung traurig und deprimiert, im Affekt gedrückt, angespannt, ängst lich, im Antrieb gehemmt. Formalgedanklich sei er auf die aktuelle negative Pro blematik eingeengt, inhaltlich bestehe Gedankenkreisen, jedoch seien keine Wahr nehmungsstörungen vorhanden. Aufmerksamkeit und Konzentration seien ge mindert. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2019 zu 100 % und seit 16. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Dezember sei eine Steigerung um 10 % geplant. 5 .2

Dr. med. E.___, Y.___, führte im Bericht vom 29. November 2019 (Urk. 14/57) folgende Diagnosen auf: - Metabolisches Syndrom mit/bei - Adipositas, WHO-Grad IV, BMI 53.68 kg/m2 - Diabetes mellitus Typ 2 (DmT2) mit massiver Insulinresistenz nüchtern und postprandial - Hyperlipoproteinämie (HLP) - Hyperuri k ämie - Hypogonader Hypogonadismus - Verdacht auf Steatosis hepatis - Vitamin D-Mangel - Depressive Störung - ADHS

Sie führte aus, die Therapie des Beschwerdeführers bedürfe verschiedener Schritte, zunächst sei eine psychotherapeutische Behandlung eingeleitet worden. E in Ge wicht von 120 kg sei zudem

selbst mit einer chirurgischen Therapie eine absolute Illusion, das medizinische Zielgewicht betrage 152 kg; mittels chirur gischer The rapie könne allenfalls ein Gewicht von 130-140 kg erreicht werden, ein tieferes Gewicht sei hingegen weder nötig noch möglich. Aufgrund der psy chia trischen Situation sei der Beschwerdeführer zurzeit jedoch nicht operabel. Ergebnisse seien frühestens in zwölf Monaten zu erwarten; zurzeit sei der Be schwerdeführer zumindest teilweise arbeitsunfähig, den genauen Umfang der Ar beits unfähigkeit müsse der mitbetreuende Psychiater beurteilen. 5 .3

Dr. E.___ und M.Sc. F.___, Psychologe FSP, hielten im Bericht vom

24. Dezember 2019 (Urk. 14/60 S. 23-25) zuhanden des Krankentaggeldver sicherers dieselben wie vorstehend unter E. 5 .2 aufgeführten

Diagnosen fest und führten aus, der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in Behandlung wegen de r ADHS und der Depression, wobei sich letztere vor allem in Form einer generellen An triebsschwäche zeige, wodurch er möglicherweise in der körperlichen Aktivität ge bremst sei. Die Motivationsanalyse habe einen Leidensdruck unter der jetzigen Gewichtssituation gezeigt, für sportliche Aktivitäten fehlten ihm jedoch Antrieb und Motivation. In seiner Freizeit sei er vor allem zu H ause und spiele Com puter spiele. Er besuche ungefähr ein-

bis zweimal monatlich seinen behandelnden Psy chiater. Er wirke in der Schwingungsfähigkeit reduziert, Antriebslosigkeit und Moti vationsschwäche würden berichtet, er sei psychomotorisch verlangsamt. 5 .4

Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete

am 27. Januar 2020 zuhanden des Krankentaggeldversicherers, er habe den Be schwer deführer infolge eines Infektes der oberen Atem wege am

1. und am

16. Dezember 2019 gesehen. Aufgrund eine s Unfalles mit Verletzung der Fuss fläche habe zudem eine Arbeitsunfähigkeit von 10. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 vorgelegen (vgl. auch Urk. 8/3, 8/4) . Ein Teilpensum sei nicht vorgesehen, viel mehr gehe er davon aus, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall wieder wie zuvor arbeitsfähig sei (Urk. 14/60 S. 10 f.) . 5 . 5

Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mit Eingabe vom 12. Mai 2020 den Bericht von Dr. med. univ. H.___ und lic. phil. I.___, Z.___, vom 7. Mai 2020 (Urk. 3/5) zu den Akten. Darin bestätigten sie den am 20. April 2020 erfolgten Eintritt des Beschwerdeführers in die Akuttagesklinik zur teil sta tionären tagesklinischen Behandlung sowie d ie von D ipl.- M ed.

D.___

gestellte Dia gnose einer mittelgradigen depressiven Störung, zudem eine ADHS und ein metabolische s Syndrom mit Adipositas WHO-Grad IV (ICD-10: F32.1, F90). Es er gäben sich zudem deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Per sönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbst wertproblematik, inter per sonellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impulskontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8), welche einer ausführlichen psychodiagnostischen Abklärung be dürfe, da sie erhebliche Auswirkung auf den weiteren Behandlungsverlauf habe. Un geachtet der langjährigen hohen psychischen Belastung befinde sich der Be schwerdeführer erst seit Mitte 2019 in adäquater Behandlung; das jeweilige ge plante Vorgehen der Arbeitsintegration habe die tatsächlichen aktuellen phy si schen und psychischen Kapazitäten weitgehend überschritten. Er benötige eine längerfristige (mindestens ein Jahr dauernde) kombinierte somatische und psy chia trische Behandlung, um wieder arbeitsfähig zu werden. Eine verfrühte Rück kehr ins Arbeitsleben berge die Gefahr einer Chronifizierung und einer weiteren Ver schlechterung des Gesundheitszustandes mit allenfalls auch somatischen Fol ge schäden. Bei hinreichender Unterstützung und genügend Zeit könne von einer ten denziell positiven Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer zumindest teil weisen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. 6 . 6.1

Aufgrund der vergleichenden Gegenüberstellung der Sachverhalte im entscheid relevanten Referenzzeitraum bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass sich der Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Rentenprüfung vom 2. Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) verändert haben könnte. 6.2

Aus somatischer Sicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich der Grad der Adi positas erhöht und zu einem metabolischen Syndrom mit ein em Diabetes mellitus Typ 2, eine r Hyperlipoproteinämie, einer Hyperurikämie sowie ein em

hypo go naden Hypogonadismus entwickelt hat . In welchem Ausmass diese Beschwerden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen, zumal Dr. E.___

zwar festhielt, der Beschwerdeführer sei zu mindest teilweise arbeitsunfähig, die genaue Arbeitsunfähigkeit könne jedoch nur der mitbetreuende Psychiater beurteilen

(vgl. vorstehend E. 5.2).

Hingegen ist mit der IV-Stelle nicht davon auszugehen, dass der Atemwegsinfekt oder die Fuss verletzung eine längere Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver moch ten, zumal der diesbezüglich behandelnde Arzt Dr. G.___ von einer wiederer lang t en Arbeitsfähigkeit ausging (vgl. vorstehend E. 5.4). 6.3

In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte d ie behandelnde Ärztin Dr. A.___ im März 2017 eine leichte depressive Episode ohne Auswirkung auf die Arbeits fähig keit, begründete dies e Einschätzung indes nicht näher (vgl. vorstehend E. 4.1). Dem gegenüber stellte Dipl.-Med. D.___

im Oktober 2019 die Diagnose einer mittel gradigen depressiven E pisode, begründete diese Diagnose ausführlich und hielt fest, der Beschwerdeführer sei bis Mitte September 2019 vollständig arbeits un fähig und ab Mitte September 2019 zu 50 % arbeitsfähig, eine Steigerung um 10 % sei per Dezember 2019 geplant . Die depressive Episode wurde auch von Dr. E.___

und M.Sc. F.___

bestätigt; s ie hielten im November und Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer wirke in der Schwingungsfähigkeit redu ziert, es lägen Antriebslosigkeit und Motivationsschwäche vor. V or dem Hinter grund dieser psychiatrischen Beschwerden führten sie aus, es sei zunächst eine psy cho thera peutische Behandlung eingeleitet worden, da der Be schwerde führer aufgrund seiner psychischen Verfassung zurzeit nicht operabel sei (vgl. vor stehend E. 5.2 und E. 5.3).

Entsprechende Verlaufsberichte wurden von der IV-Stelle in der Folge nicht ein geholt, auch auf Ausführungen zu den Standardindikatoren – anhand welcher seit BGE 143 V 409 insbesondere auch die Auswirkungen leichte r

bis mittel schwere r Depressionen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sind – wurde gänz lich verzichtet .

Vielmehr stützte sich RAD-Ärztin Dr. med. J.___, praktische Ärztin, Mitte Dezember 2019 ausschliesslich auf den Bericht Dipl.-Med. D.___ s, ohne jedoch die Ausführungen in psychiatrischer Sicht von Dr. E.___ und M.Sc. F.___ einzubeziehen, und hie lt fest, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien besserungs fähig (Urk. 14/58 S. 2 f.) . Vor diesem Hintergrund lässt sich jedoch auch der psy chische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers nicht ab schliessend beur teilen.

Dies gilt umso mehr, als – allerdings

erst mit Beschwerdeerhebung, mithin nicht im Ver fügungszeitpunkt (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 zur zeitlichen Grenze der ge richtlichen Überprüfungsbefugnis)

– im Bericht der Z.___

im Mai 2020 eine mittelgradige depressive Störung, ein e ADHS sowie deutliche Hinweise auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit einer ausgeprägten Selbstwertproble ma tik, inter personellen Schwierigkeiten und deutlichen Störungen der Impuls kontrolle (ICD-10: F61.0, F63.8)

diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 5.5). 6.4

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers dauerhaft verschlechtert haben könnte, eine schlüssige Beur tei lung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht möglich ist. Folglich erweist sich der Sachverhalt aus psychiatrischer wie auch aus somatischer Sicht als er gän zungs bedürftig.

Letzteres gilt auch hinsichtlich der dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle auf er legten Pflicht zur Gewichtsreduktion auf 120 kg (Urk. 14/48). Vor dem Hinter grund, dass Dr. E.___

ein Gewicht von 120 kg ausdrücklich als eine « absolut e

Illusion » und als « weder nötig noch möglich »

bezeichnete (vgl. vorstehend E. 5.2), sich RAD-Ärztin Dr. J.___ mit dieser Aussage hingegen in keiner Weise ausein ander setzte (vgl. Urk. 14/58 S. 3), kann vorliegend ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt werden, ob eine solche Gewichtsreduktion für den Beschwerde führer zumutbar ist. 6.5

Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und an die IV-Stelle zu rück zuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen in Form einer poly disziplinären Begutachtung tätige sowie allenfalls den beruflich-erwerb lichen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und hernach unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufes über den Leis tungs anspruch des Beschwerde führers neu verfüge . Sollte sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit ergeben, wird zudem zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein strukturiertes Beweisver fahren im Sinne von BGE 141 V 281

durch zu führen sein (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5 .1 f.; 143 V 418 E. 7.2) .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.6

Abschliessend ist der Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die angefochtene Ver fügung vom 17. März 2020 (Urk. 2) sei aufgrund des noch nicht erfüllten Warte jahres verfrüht erlassen worden (vgl. vorstehend E. 2.2), darauf hinzu wei sen, dass das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die In validenversicherung (IVG)

von der versicherten Person im Sinne einer An spruchsvoraussetzung im Zeitpunkt der rechts genüglich erwiesenen Ver schlech terung des Gesundheitszustandes respektive des fest zusetzenden Renten beginnes bestanden sein muss (vgl. Meyer / Reichmuth, Bundesgesetz

über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage 2014, Art. 28 N 23-25) .

Verneint die IV-Stelle jedoch

– wie vorliegend – die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie ihrerseits nicht verpflichtet, vor Erlass der leistungsabweisenden Ver fügung das Warte jahr abzu warten. 7 . 7 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.

2.2) .

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie nach Ein sicht in die Honorarnote vom 23. Oktober 2020 (Urk. 17) und unter An wen dung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2'800 .-- (in klu si v e Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen. 7 .2

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17 . März 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ’ 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme