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IV.2020.00296

Neuanmeldung. Einholung von Gerichtsgutachten. Veränderung ausgewiesen. Abstellen auf Gerichtsgutachten mit Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in angepasster Tätigkeit. Anspruch auf ganze Invalidenrente.

Zürich SozVersG · 2022-11-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1973 geborene X.___, welcher unter anderem

über

einen Masterabschluss in Sozialer Arbeit verfügt und

zuletzt mit einem Pensum von 90 % als Pädagoge bei der Stiftung Y.___ in Z.___ tätig war, m eldete sich a m

28. Januar 2013

unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 23. Mai 2013 verfügungsweise ab, weil der Versicherte vor Ablauf des Wartejahrs in seiner angestammten Tätigkeit wieder in seinem ursprünglichen Pensum habe arbeiten können (Urk. 6/18).

Am 17 .

Mai 2018 meldete sich der Versicherte

– welcher mittlerweile eine voll zeitliche Tätigkeit als D ozent an der A.___ in B.___

aufge nommen hatte

– unter Verweis auf zwei Operation en im Halswirbelbereich im September 2012 (C7/C8) und

im September 2017 (C6/C7) erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 6/31) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizini sch e Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 6/57) bei. Am 13. November 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Eingliederung, da er durch eine Case Managerin betreut werde und keine weitere Unterstützung durch die Eingliede run gsberatung benötige (Urk. 6/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie) bei der C.___

AG (C.___; Expertise vom

26. August 2019 [Urk. 6/73/1-12 ]). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/77) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer schlafmedizinischen Abklärung mit störungsspezifischer Behandlung zu unter ziehen. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/78) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Ein wand (Urk. 6/82, Urk. 6/91, Urk. 6/ 97) erhob. Am 10. März 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 8) und Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) holte das hiesige Gericht bei der D.___ das neurologische und rheumatolo gische Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41 / 1-35)

ein. In seiner Stellung nahme vom 19. Januar 2022 (Urk. 45) beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiladung der Zuger Pensionskasse (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. März 2022

die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) ein und hielt fest (Urk. 47), d as im Gerichtsgutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizepti ve Schmerzsyndrom sei zwar nachvollziehbar, nicht aber die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (S. 1), und beantragte, es sei den D.___ -Gutachtern die Rückfrage betreffend eine allfällige Erhöhung der Leistungsfähigkeit mittels Arbeitsplatzanpassungen durch Hilfsmittel zu stellen (S. 2). Am 7. April 2022 (Urk. 51) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 (Urk. 45). Letzterer nahm am 28. April 2022 (Urk. 52) Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 inklusive Beilage (Urk. 47-48), worauf letztere am 18. Mai 2022 (Urk. 54) auf eine entsprech ende Stellungnahme verzichtete, was dem Beschwer deführer am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 55). Am 24. J uni 2022 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen (Urk. 56), wobei sich diese innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Eingabe vom 14. März 2022 (Urk. 47) das im D.___ -Gutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizeptive Schmerzsyn drom als nachvollziehbar. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indes nicht völlig schlüssig, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit ungünstige schmerztriggernde Haltungen durch Arbeitsplatzanpassungen und Hilfsmittel (automatisch höhenverstellbarer Schreibtisch, angepasste Tastatur und PC-Maus, Schreibtischaufsatz, Stimmsteuerung des PCs) minimiert werden könnten und sich dadurch die Leistungsfähigkeit erhöhen liesse (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber am 19. Januar 2022 auf den Standpunkt (Urk. 45), es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und der Anspruch auf eine ganze Rente (Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %) sei ausge wiesen (S . 1). In seiner Eingabe vom 28. April 2022 (Urk. 52) präzisierte er, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit – insbesondere auch gemäss Auffassung der D.___ -Experten – bereits in höchstem Masse optimal angepasst und bereits im Jahre 2018 im Rahmen eines Case Management s eine entsprechende vertiefte A bklärung respektive Anpassung vorgenommen worden sei (S. 1 f.). Im Weiteren kämen die «Peaks» meistens unvorhergesehen, so dass es dann eben keine direkt erkennbare Ursache gebe, die unmittelbar und konkret «bearbeitet» werden könne (S. 3). 2.3

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der leistungsabweisen den Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 6/18) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), nachdem am 4. September 2017 eine zervi kale Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 6/36/38-39). Im Weiteren sind sich die Parteien gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2021 (vgl. Urk. 41/1-35 S. 18 ff.) einig, dass der Beschwerdeführer an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom leidet (Urk. 45 S. 1, Urk. 47 S. 1). Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Dozent an der A.___ tätig sein kann. Während der Beschwerdeführer mit Verweis auf das D.___ -Gutachten von einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgeht (Urk. 45 S. 1), ist die gerichtsgutacht er l ich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 41/1-35 S. 33) nach Auffassung der Beschwer degegnerin nicht vollends nachvollziehbar (Urk. 47 S. 2). 3. 3.1

Die D.___ -Gutachter

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

stellten in ihrem Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41/1-35) in interdisziplinärer Hinsicht folgende Diagnosen (S. 28): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mixed

p ain - Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuro pathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikover tebralen Schmerzsyndroms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts (ICD-10 M50.1) mit/bei: - rheumatologisch: Auslösen einer radikulären Reizung C7 rechts bei Rotation des Kopfes nach rechts sowie myofasziale und zervikale bis zervikobrachiale Schmerzen rechte Nacken-/Arm-/Schulterregion - neurologisch: sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C7 rechts und sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C8 rechts mit gesi chertem chronisch-neuropathischem Schmerzsyndrom rechte obere Extremität - elektro neuro myograp hisch (ENMG vom 17. Mai 2021): Nachweis von eindeutigen chronischen Denervationszeichen sowie einzelnen Faszikulationen und einmaliger CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts (ebenfalls Nachweis einer chronischen neurogenen Umstrukturierung in der Vor untersuchung von April 2018), zusätzlich Hinweise auf chronische Denervationszeichen, am ehesten im Rahmen einer motorischen Radikulopathie C8 rechts, Differenzialdiagnose axonale Affektion des N. ulnaris bei leichtgradigem Sulcus

ulnaris -Syndrom - Status nach Spondylodese mit C age-Interposition C6/C7 2012, C5 /C6 2017 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Sulcus

ulnaris - Syndrom rechts (ICD-10 G56.2) - Sensibilitätsstörung rechts untere Extremität unklarer Ätiologie (ICD-10 R20.8) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei: - normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und ohne Hin weise auf eine segmentale Dysfunktion, leichtgradige Druckdolenz des Fazettengelenks L4-5 rechtsseitig, keine Hinweise auf lumbale Radikulo pathie respektive Claudicatio spinalis lumbalis - anamnestisch Status nach symp t omatischer Periarth r opathia

humerus

scapularis

tendinopathica der Supraspinatussehne rechts mit leichter Bursitis und gering auch linksseitig im März 2018 (ICD-10 F75.0) mit/bei: - aktuell bes chwerdefrei bei normal erhalten er Beweglichkeit der Schul tergelenke in alle Richtungen - Sonographie beider Schultergelenke vom 2 5. März 2018: bis auf eine leichte inhomogene Sehnenstruktur ohne Diskontinuität oder Hyper echogenität, intakte Struktur der Supraspinatussehne beidseitig, unauf fällige Erstellung der

Rotatorenmanschetten und des M.

biceps beid seitig, leichte Gelenksspalte-Versc h mälerung ohne osteophytäre Ausziehung oder Ergussnachweis des AC-Gelenks - asymptomatische Senk-/Spreizfüsse (ICD-10

F21.63)

Die D.___ -Experten führten aus, dass im Bereich vom rechten Oberarm ein Misch schmerz aus neuropat h ischen und nozizeptiven Schmerzanteilen vorliege. Gleichermassen seien im Bereich vom rechten Unterarm Schmerzen mit neuro pathischem Schmerzcharakter zu beschreiben (S. 17). Bei dem am 17. Mai 2021 durchgeführten ENMG hätten sich deutliche chronische Denervationszeichen sowie einzelne Faszikulationen und einmalige CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts, sowie chronische Denervationszeichen im M. IOD 1 rechts, am ehesten e iner mot o rischen Radikulo pathie C8 rechts entsprechend, gezeigt. D ie sensiblen Ausfälle in Projektion auf die Dermatome C7 / C8, die auch hauptsächlich von den Schmerzen betroffen seien, seien somit indirekt objektiviert (eine direkte Messung der sensiblen Faser anteile zervikaler Wurzeln sei nicht zuverlässig möglich/sinnvoll). Damit könne von neurologischer Seite die Diagn ose eines gesicherten chronisch-neuropathi schen Schmerzsy nd roms auf dem Boden einer chronischen sensomot o rischen Radikulopathie der zervikalen Wurzeln C7 und C8 gestellt werden. Elektroneuro graphisch habe sich zusätzlich ein sensomotorisches Karpaltunnelsy nd rom rechts ohne Nachweis eines axonalen Schadens gefunden, so dass von einer kompressi ven Neur opathie des N. medianus im Karpa ltunnel (Handgelenk) ausgegangen werden könne. Im Weiteren weise die motorische Neurographie des N. ulnaris rechts eine grenzwertige fokale NLG-Verlangsamung im Bereich des Sulc us

ulnaris bei regelrechten SNAP des N. ulnaris bei Ableitung am Handgelenk auf, so dass ein Sulcus

ulnaris -Syndrom am rechten Arm zu vermuten sei . Aufgrund der beiden zusätzlich vorhandenen peripheren Mononeuropathien (Karpaltunnel- und Sulcus

ulnaris -Syndrom) könnten durchaus allfällige über die Dermatom grenzen hinausgehende Sensibilitätsstörungen erklärt werden, so dass nicht davon aus zu gehe n sei, dass beim Beschwerdeführer eine funktionelle, nicht zuorde nbare sensible Störung vorliege, sondern eine Kombinationssymptomatik aus zervikaler Radikulopathie (C7/C8) und kompressiver Mononeuropathie (N. medianus, N. ulnaris). Klinisch eindeutig sei dabei die zervikale Radikulo pathie C7 und C8, die auch im Wesentlichen für die neuropathischen Schmerzen im rechten Arm verantwortlich sei

(S. 20 f.).

Im Zusammenhang mit den funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Experten fest, dass sich chronische Schmerzen - insbesondere Dauerschmerzen, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen - auf die Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfunktionen auswirkten. Je stärker die Schmerzen seien respektive durch bestimmte Kopf-/Armpositionen oder - bewegungen getriggert w ü rden, auch das Ausmass der schmerzbedingten Leistungsminderung zunehme. Durch eine Ein flussnahme auf die Schlafqualität könnten Schmerzen zu zusätzlichen Einschrän kungen tagsüber in Form einer Tagesmüdigkeit führen. Nicht zuletzt müssten beim Beschwerdeführer auch die zentral wirksamen Medikamente (Pregabalin, Amitriptylin) berücksichtigt werden, die ebenfalls Einfluss auf die kognitive Leis tungsfähigkeit hätten. Im Hinblick auf die neuropathischen Schmerzen sei

zudem der Umstand erschwerend, dass der rechte Arm (Rechtshändigkeit) betroffen sei (S. 24).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die D.___ -Gutachter aus, dass sich in der angestammten Tä tigkeit als Dozent an der A.___ seit Septem ber 2017 folgende Arbeitsunfähigkeiten ergäben : 4. bis 29. September 2017 (postoperativ nach Operation am 4. September 2017): 100 %; 30. Dezember (rich tig wohl: September) 2017 bis 14. März 2018: 90 %; 15. März bis 29. Juli 2018: 80 %; 30. Juli bis 28. August 2018: 100 %; 29. August 2018 bis Ende 2020: 80 %; ab Januar 2021: 70 %. Aus den Akten und den aktuellen eigenanamnestischen Angaben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführe r mit der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % an die Grenzen der Belastbarkeit stosse, was konsensual aufgrund des chro nifizierten mixed

pain -Syndroms mit nozizeptiven und neuropathischen Schmerzanteilen auf dem Boden einer Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts nachvollzogen werden könne. Die aus neurologisch-rheumatologischer Sicht attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % respektive die damit ein hergehen de hohe Einschränkung resultier e im Wesentlichen a us dem deutlich erhöh ten Pausen- und Erholungsbedarf, wobei bisher versuchte Steigerungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund v on Schmerzexazerbationen nicht ein Pensum von über 30 % er reicht hätten, selbst nicht in einer derart gut adaptiert en Tätigkeit wie der aktuell aus geführten. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht halbt ags arbeiten, jedoch müsse dann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugestanden wer den. Bei einer formal betrachteten 50%igen Präsenzfähigkeit und einer aufgrund des Pausenbedarfs geschätzten 60%igen L eistungsfähigkeit innerhalb der halb schichtigen Tätigkeit resultiere aus neurologisch-rheumatologischer Sicht insge samt eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Aufschlü sselung der Arbeitsfähigkeit auf rein neurologischem respektive rheumatologischem Fachgebiet sei bei einem gemischten Schmerzsyndrom nicht zielführend (S. 33).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen/Heben/Stossen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf oder kontinuierlich auf Schul terhöhe und ohne über längere Zeit verharrende monotone Körperhaltungen (maximal 30 Minuten am Stück) seien zumutbar. Bei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich bereits um eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Bürotätigkeit), entsprechend den erwähn ten qualitativen Einschränkungen (S . 33).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Prognose sei insofern ungünstig, als dass aus neurologisch-rheumatologischer Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyn drom auf organischer Basis (chronische Radikulopathien) vorliege, welches als weitgehend fixiert und therapierefraktär angesehen werden müsse. Allfällige weitere operative Massnahmen könnten bei ohnehin fehlenden Anzeichen einer anhaltenden Kompression der lädierten Nervenwurzeln nichts Wesentliches an den neuropathischen Schmerzen ändern. Auch allfällige infiltrative Behandlun gen erschienen angesichts bildgebend nicht mehr nachweisbarer kompressiver Prozesse im Bereich der betroffenen zervikalen Nervenwurzeln wenig erfolgver sprechend (S. 34). %1.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) aus, dass der medizinische Sachverhalt im D.___ -Gutachten plausibel dargestellt und das neuropathische/nozizeptive Schmerzsyndrom in folge Radikulopathie, peripherer

M ononeuropathien und myofaszialer B eschwerden nachvollziehbar sei . Bezüglich Arbeitsfähigkeit ständen gemäss D.___ - Expertise nicht die leichten motorischen Paresen, sondern die Schmerzen im Vordergrund. Die D.___ - Gutach ter bestätig t e n Alltagsaktivitäten, welche durch die Beschwerden nicht wesent lich eingeschränkt würden, wie L esen, Diskutieren und Spazieren gehen. PC-Arbeiten seien nur für etwa 25 Minuten am Stück möglich, Joggen, Ski- und Autofahren seien indes nicht mehr möglich. Der RAD-Arzt wies darauf hin, dass im Kontext der Dozententätigkeit Fähigkeiten wie Lesen, Diskutieren und Gehen höher einzuschätzen seien als Joggen, Ski -, und Autofahren. Die Zwangshaltung des rechten Arms bei PC-Arbeiten lasse sich durch Arbeitsplatzanpassungen (beispielsweise Stimmsteuerung des PC) verbessern (S. 3) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem C.___ -Gutachten nicht weiter gefolgt werden, da der neurologische Status falsch dargestellt worden sei und in der Beurteilung der Auswirkung des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit Inkonsistenzen berücksichtigt worden seien, welche nachvollziehbar widerlegt worden seien. Die D.___ -Expertise sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht völlig schlüssig und es werde bei schmerzkausalem Gesundheits schaden eine Indikatorenprüfung empfohlen. In diesem Zusammenhang führte der RAD-Arzt unter anderem aus, dass zahlreiche Ressourcen bestünden, funktionelle Ein schränkungen nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen seien und die Kon sistenz zwischen dem subjektiv en Grad der Beeinträchtigung und möglichen All tagsaktivitäten fraglich sei (S. 3). 4. 4.1

Das D.___ -Gutachten vom

13. Dezember 2021 (vgl. E. 3.1) inklusive rheumatolo gisches Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Urk. 41A /1-13) entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen neurologischen und rheumatologi schen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 41/1-35 S. 5 f., S. 12 ff.;

Urk. 41A/ 1-13 S. 2 ff., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 41/1-35 S. 3 f., S. 12 ff.; Urk. 41 S. 37 ff.; Urk. 41A/1-13 S.10 f.). Sie kom mentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 41/1-35 S. 21 ff., S. 29 ff., S. 32). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierten

Dres . E.___ und F.___

unter neurologischen und rheumatologischen Gesichtspunkten

in schlüssiger Weise

ein

mixed

pain -Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuropathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyn droms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts, wobei sie in der bisherigen und optimal leidensangepassten Tätigkeit als Dozent unter Hin weis auf einen deutlich erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf des Beschwerde führers von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgingen. Den zusätzlich gestellten Diagnosen eines Karpaltunnelsyndroms rechts, eine Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, einer Sensibilisierungsstörung bei der rechten unteren Ex tre mität, eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie d es S tatus nach sympto matischer Peri arthropathia

humerus

scapularis

tendinopathica massen sie nach vollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 41/1-35 S. 28, S. 33) .

Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (vgl. E. 3 .2) nichts zu ändern. Betreffend die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, das D.___ -Gutachten sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vollends schlüssig (Urk. 48 S. 3), fehlt eine nachvollziehbare B egründung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der D.___ - Experten in der Freizeit spazieren geh e, l ese oder diskutier e (Urk. 41/1-35 S. 26), stellt – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes – die gerichtsgutacht erlich attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die genannten Tätigkeiten sind körperlich nicht anstrengend respektive sprengen nicht den Rahmen des von den D.___ - Gutachtern statuierten Belastungsprofils (vgl. S. 33)

und bedingen zudem keinen repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität . Somit widersprechen Spazierengehen, Le sen und Diskutieren (die letzten zwei Tätigkeiten können beispielsweise auch in liegender Positi on vorgenommen werden) –

wie seitens der

D.___ -Experten aus drücklich fest gehalten wurde (S. 26) –

nicht den im Gutachten objektivier ten Befunden. Entsprechend verneinten die D.___ -Experten insbesondere das Vorlie gen namhafter Inkonsistenzen zwischen der Beschwerdeschilderung, den objektivierbaren Befunden und den Auswirkungen des Beschwerdebildes auf die beruflichen und ausserb eruflichen Aktivitäten (S. 26). 4.3

Betreffend den von der Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 vorgebrachten Einwand, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne allenfalls durch Arbeitsplatzanpassungen erhöht werden (Urk. 47 S. 2), ist Folgendes zu bemer ken : Gemäss den D.___ -Experten handelt es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Dozent um eine bereits optimal angepasste Tätigkeit respektive um eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem zumutbaren Belastbar keitsprofil (Urk. 41/1-35 S. 33). Im Bericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2019 (Urk. 6/55/7-9) wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitssituation und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit mehreren Fach leuten angeschaut worden sei, dies mit der Frage, ob eine Änderung der Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 3). Gemäss den plausib len Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 52 S. 2 f.) – welche seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurden (Urk. 54) –

setzte

er bei der Arbeit unter anderem höhenverstellbare Tische respektive mehrere Tische mit unterschiedlichen Höhen, Schreibtischaufsätze, Diktiermöglichkeiten am PC und auf externen Geräten (Smartphone, Diktiergerät), Recording-Möglichkeiten am PC, Stimm- und Sprachsteuerung am PC, geeignete Tastat ur, Tablett, Touch-Screen sowie Steuerungsmöglichkeiten ohne PC-Maus ein (S. 3) respektive konnte

er auf eine Assistenzkraft zurückgreifen (Urk. 41/1-35 S. 6) . Entsprechend geht auch der Hinweis des RAD-Arztes ins Leere, wonach sich die Zwangshaltung des rechten Arms durch Arbeitsplatzanpassungen – beispielsweise durch Stimmsteuerung des PCs – verbessern lasse (Urk. 48 S. 2).

Vor diesem Hinter grund erübrigen sich weitere, wie von der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 47 S. 2) gutachterliche Abklärungen betreffend allfällige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.4

Gestützt auf das beweiskräftige D.___ - Gutachten besteht beim Beschwerdeführer demnach

in der leidensangepassten Tätigkeit als Dozent an der A.___

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % seit der letzten IV-Anmeldung vom Mai 2018 . %1. Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Nachdem beim Beschwerdeführer

in der leidensange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

zwischen 70 %

und 100 % seit September 2017 vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet wer den. Somit entspricht der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 70 %.

Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher beim Beschwerdeführer ab

1. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3) . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

6.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des D.___ -Gerichtsgutachtens vom 13 . Dezember 2021 (vgl. E. 3.1; Honorarnote Urk. 42) in der Höhe von Fr. 11'923.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise n). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichts gutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts erheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das neurologische C.___ -G utachten

vom 26. August 2019 (Urk. 6/ 73 /48-59), gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom

29. September

2020 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 13) sowie mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) zur Auffassung, dass ein neurologisches und rheumatologisches Gut achten einzuholen ist. Auch die Gerichtsgutachter gelangte n überzeugend zum Schluss, dass im neurologischen C.___ -Gutachten insbesondere eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Schmerzcharakteristik im Sinne der kriteriengeleite ten Herleitung oder des Verwerfens der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms fehlt und auf die anamnestischen Angaben nur teilweise ein gegangen wurde (Urk. 41/1-35 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 48 S. 3). Entsprechend kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Für die Beurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 11'923.05 zu überbinden. 6.3

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine P ro zess ent schädigung von Fr. 3’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. November 20 18

Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 11'923.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58

und

Urk. 42 (Rechnung D.___ vom 2 7. Dezember 2021) - Zuger Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___, welcher unter anderem

über

einen Masterabschluss in Sozialer Arbeit verfügt und

zuletzt mit einem Pensum von 90 % als Pädagoge bei der Stiftung Y.___ in Z.___ tätig war, m eldete sich a m

28. Januar 2013

unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 23. Mai 2013 verfügungsweise ab, weil der Versicherte vor Ablauf des Wartejahrs in seiner angestammten Tätigkeit wieder in seinem ursprünglichen Pensum habe arbeiten können (Urk. 6/18).

Am 17 .

Mai 2018 meldete sich der Versicherte

– welcher mittlerweile eine voll zeitliche Tätigkeit als D ozent an der A.___ in B.___

aufge nommen hatte

– unter Verweis auf zwei Operation en im Halswirbelbereich im September 2012 (C7/C8) und

im September 2017 (C6/C7) erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 6/31) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizini sch e Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 6/57) bei. Am 13. November 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Eingliederung, da er durch eine Case Managerin betreut werde und keine weitere Unterstützung durch die Eingliede run gsberatung benötige (Urk. 6/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie) bei der C.___

AG (C.___; Expertise vom

26. August 2019 [Urk. 6/73/1-12 ]). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/77) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer schlafmedizinischen Abklärung mit störungsspezifischer Behandlung zu unter ziehen. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/78) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Ein wand (Urk. 6/82, Urk. 6/91, Urk. 6/ 97) erhob. Am 10. März 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Eingabe vom 14. März 2022 (Urk. 47) das im D.___ -Gutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizeptive Schmerzsyn drom als nachvollziehbar. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indes nicht völlig schlüssig, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit ungünstige schmerztriggernde Haltungen durch Arbeitsplatzanpassungen und Hilfsmittel (automatisch höhenverstellbarer Schreibtisch, angepasste Tastatur und PC-Maus, Schreibtischaufsatz, Stimmsteuerung des PCs) minimiert werden könnten und sich dadurch die Leistungsfähigkeit erhöhen liesse (S. 1 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber am 19. Januar 2022 auf den Standpunkt (Urk. 45), es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und der Anspruch auf eine ganze Rente (Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %) sei ausge wiesen (S . 1). In seiner Eingabe vom 28. April 2022 (Urk. 52) präzisierte er, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit – insbesondere auch gemäss Auffassung der D.___ -Experten – bereits in höchstem Masse optimal angepasst und bereits im Jahre 2018 im Rahmen eines Case Management s eine entsprechende vertiefte A bklärung respektive Anpassung vorgenommen worden sei (S. 1 f.). Im Weiteren kämen die «Peaks» meistens unvorhergesehen, so dass es dann eben keine direkt erkennbare Ursache gebe, die unmittelbar und konkret «bearbeitet» werden könne (S. 3).

E. 2.3 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der leistungsabweisen den Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 6/18) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), nachdem am 4. September 2017 eine zervi kale Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 6/36/38-39). Im Weiteren sind sich die Parteien gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2021 (vgl. Urk. 41/1-35 S. 18 ff.) einig, dass der Beschwerdeführer an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom leidet (Urk. 45 S. 1, Urk. 47 S. 1). Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Dozent an der A.___ tätig sein kann. Während der Beschwerdeführer mit Verweis auf das D.___ -Gutachten von einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgeht (Urk. 45 S. 1), ist die gerichtsgutacht er l ich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 41/1-35 S. 33) nach Auffassung der Beschwer degegnerin nicht vollends nachvollziehbar (Urk. 47 S. 2). 3.

E. 3 Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 8) und Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) holte das hiesige Gericht bei der D.___ das neurologische und rheumatolo gische Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41 / 1-35)

ein. In seiner Stellung nahme vom 19. Januar 2022 (Urk. 45) beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiladung der Zuger Pensionskasse (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. März 2022

die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) ein und hielt fest (Urk. 47), d as im Gerichtsgutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizepti ve Schmerzsyndrom sei zwar nachvollziehbar, nicht aber die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (S. 1), und beantragte, es sei den D.___ -Gutachtern die Rückfrage betreffend eine allfällige Erhöhung der Leistungsfähigkeit mittels Arbeitsplatzanpassungen durch Hilfsmittel zu stellen (S. 2). Am 7. April 2022 (Urk. 51) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 (Urk. 45). Letzterer nahm am 28. April 2022 (Urk. 52) Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 inklusive Beilage (Urk. 47-48), worauf letztere am 18. Mai 2022 (Urk. 54) auf eine entsprech ende Stellungnahme verzichtete, was dem Beschwer deführer am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 55). Am 24. J uni 2022 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen (Urk. 56), wobei sich diese innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die D.___ -Gutachter

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

stellten in ihrem Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41/1-35) in interdisziplinärer Hinsicht folgende Diagnosen (S. 28): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mixed

p ain - Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuro pathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikover tebralen Schmerzsyndroms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts (ICD-10 M50.1) mit/bei: - rheumatologisch: Auslösen einer radikulären Reizung C7 rechts bei Rotation des Kopfes nach rechts sowie myofasziale und zervikale bis zervikobrachiale Schmerzen rechte Nacken-/Arm-/Schulterregion - neurologisch: sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C7 rechts und sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C8 rechts mit gesi chertem chronisch-neuropathischem Schmerzsyndrom rechte obere Extremität - elektro neuro myograp hisch (ENMG vom 17. Mai 2021): Nachweis von eindeutigen chronischen Denervationszeichen sowie einzelnen Faszikulationen und einmaliger CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts (ebenfalls Nachweis einer chronischen neurogenen Umstrukturierung in der Vor untersuchung von April 2018), zusätzlich Hinweise auf chronische Denervationszeichen, am ehesten im Rahmen einer motorischen Radikulopathie C8 rechts, Differenzialdiagnose axonale Affektion des N. ulnaris bei leichtgradigem Sulcus

ulnaris -Syndrom - Status nach Spondylodese mit C age-Interposition C6/C7 2012, C5 /C6 2017 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Sulcus

ulnaris - Syndrom rechts (ICD-10 G56.2) - Sensibilitätsstörung rechts untere Extremität unklarer Ätiologie (ICD-10 R20.8) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei: - normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und ohne Hin weise auf eine segmentale Dysfunktion, leichtgradige Druckdolenz des Fazettengelenks L4-5 rechtsseitig, keine Hinweise auf lumbale Radikulo pathie respektive Claudicatio spinalis lumbalis - anamnestisch Status nach symp t omatischer Periarth r opathia

humerus

scapularis

tendinopathica der Supraspinatussehne rechts mit leichter Bursitis und gering auch linksseitig im März 2018 (ICD-10 F75.0) mit/bei: - aktuell bes chwerdefrei bei normal erhalten er Beweglichkeit der Schul tergelenke in alle Richtungen - Sonographie beider Schultergelenke vom 2 5. März 2018: bis auf eine leichte inhomogene Sehnenstruktur ohne Diskontinuität oder Hyper echogenität, intakte Struktur der Supraspinatussehne beidseitig, unauf fällige Erstellung der

Rotatorenmanschetten und des M.

biceps beid seitig, leichte Gelenksspalte-Versc h mälerung ohne osteophytäre Ausziehung oder Ergussnachweis des AC-Gelenks - asymptomatische Senk-/Spreizfüsse (ICD-10

F21.63)

Die D.___ -Experten führten aus, dass im Bereich vom rechten Oberarm ein Misch schmerz aus neuropat h ischen und nozizeptiven Schmerzanteilen vorliege. Gleichermassen seien im Bereich vom rechten Unterarm Schmerzen mit neuro pathischem Schmerzcharakter zu beschreiben (S. 17). Bei dem am 17. Mai 2021 durchgeführten ENMG hätten sich deutliche chronische Denervationszeichen sowie einzelne Faszikulationen und einmalige CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts, sowie chronische Denervationszeichen im M. IOD 1 rechts, am ehesten e iner mot o rischen Radikulo pathie C8 rechts entsprechend, gezeigt. D ie sensiblen Ausfälle in Projektion auf die Dermatome C7 / C8, die auch hauptsächlich von den Schmerzen betroffen seien, seien somit indirekt objektiviert (eine direkte Messung der sensiblen Faser anteile zervikaler Wurzeln sei nicht zuverlässig möglich/sinnvoll). Damit könne von neurologischer Seite die Diagn ose eines gesicherten chronisch-neuropathi schen Schmerzsy nd roms auf dem Boden einer chronischen sensomot o rischen Radikulopathie der zervikalen Wurzeln C7 und C8 gestellt werden. Elektroneuro graphisch habe sich zusätzlich ein sensomotorisches Karpaltunnelsy nd rom rechts ohne Nachweis eines axonalen Schadens gefunden, so dass von einer kompressi ven Neur opathie des N. medianus im Karpa ltunnel (Handgelenk) ausgegangen werden könne. Im Weiteren weise die motorische Neurographie des N. ulnaris rechts eine grenzwertige fokale NLG-Verlangsamung im Bereich des Sulc us

ulnaris bei regelrechten SNAP des N. ulnaris bei Ableitung am Handgelenk auf, so dass ein Sulcus

ulnaris -Syndrom am rechten Arm zu vermuten sei . Aufgrund der beiden zusätzlich vorhandenen peripheren Mononeuropathien (Karpaltunnel- und Sulcus

ulnaris -Syndrom) könnten durchaus allfällige über die Dermatom grenzen hinausgehende Sensibilitätsstörungen erklärt werden, so dass nicht davon aus zu gehe n sei, dass beim Beschwerdeführer eine funktionelle, nicht zuorde nbare sensible Störung vorliege, sondern eine Kombinationssymptomatik aus zervikaler Radikulopathie (C7/C8) und kompressiver Mononeuropathie (N. medianus, N. ulnaris). Klinisch eindeutig sei dabei die zervikale Radikulo pathie C7 und C8, die auch im Wesentlichen für die neuropathischen Schmerzen im rechten Arm verantwortlich sei

(S. 20 f.).

Im Zusammenhang mit den funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Experten fest, dass sich chronische Schmerzen - insbesondere Dauerschmerzen, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen - auf die Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfunktionen auswirkten. Je stärker die Schmerzen seien respektive durch bestimmte Kopf-/Armpositionen oder - bewegungen getriggert w ü rden, auch das Ausmass der schmerzbedingten Leistungsminderung zunehme. Durch eine Ein flussnahme auf die Schlafqualität könnten Schmerzen zu zusätzlichen Einschrän kungen tagsüber in Form einer Tagesmüdigkeit führen. Nicht zuletzt müssten beim Beschwerdeführer auch die zentral wirksamen Medikamente (Pregabalin, Amitriptylin) berücksichtigt werden, die ebenfalls Einfluss auf die kognitive Leis tungsfähigkeit hätten. Im Hinblick auf die neuropathischen Schmerzen sei

zudem der Umstand erschwerend, dass der rechte Arm (Rechtshändigkeit) betroffen sei (S. 24).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die D.___ -Gutachter aus, dass sich in der angestammten Tä tigkeit als Dozent an der A.___ seit Septem ber 2017 folgende Arbeitsunfähigkeiten ergäben : 4. bis 29. September 2017 (postoperativ nach Operation am 4. September 2017): 100 %; 30. Dezember (rich tig wohl: September) 2017 bis 14. März 2018: 90 %; 15. März bis 29. Juli 2018: 80 %; 30. Juli bis 28. August 2018: 100 %; 29. August 2018 bis Ende 2020: 80 %; ab Januar 2021: 70 %. Aus den Akten und den aktuellen eigenanamnestischen Angaben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführe r mit der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % an die Grenzen der Belastbarkeit stosse, was konsensual aufgrund des chro nifizierten mixed

pain -Syndroms mit nozizeptiven und neuropathischen Schmerzanteilen auf dem Boden einer Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts nachvollzogen werden könne. Die aus neurologisch-rheumatologischer Sicht attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % respektive die damit ein hergehen de hohe Einschränkung resultier e im Wesentlichen a us dem deutlich erhöh ten Pausen- und Erholungsbedarf, wobei bisher versuchte Steigerungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund v on Schmerzexazerbationen nicht ein Pensum von über 30 % er reicht hätten, selbst nicht in einer derart gut adaptiert en Tätigkeit wie der aktuell aus geführten. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht halbt ags arbeiten, jedoch müsse dann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugestanden wer den. Bei einer formal betrachteten 50%igen Präsenzfähigkeit und einer aufgrund des Pausenbedarfs geschätzten 60%igen L eistungsfähigkeit innerhalb der halb schichtigen Tätigkeit resultiere aus neurologisch-rheumatologischer Sicht insge samt eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Aufschlü sselung der Arbeitsfähigkeit auf rein neurologischem respektive rheumatologischem Fachgebiet sei bei einem gemischten Schmerzsyndrom nicht zielführend (S. 33).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen/Heben/Stossen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf oder kontinuierlich auf Schul terhöhe und ohne über längere Zeit verharrende monotone Körperhaltungen (maximal 30 Minuten am Stück) seien zumutbar. Bei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich bereits um eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Bürotätigkeit), entsprechend den erwähn ten qualitativen Einschränkungen (S . 33).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Prognose sei insofern ungünstig, als dass aus neurologisch-rheumatologischer Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyn drom auf organischer Basis (chronische Radikulopathien) vorliege, welches als weitgehend fixiert und therapierefraktär angesehen werden müsse. Allfällige weitere operative Massnahmen könnten bei ohnehin fehlenden Anzeichen einer anhaltenden Kompression der lädierten Nervenwurzeln nichts Wesentliches an den neuropathischen Schmerzen ändern. Auch allfällige infiltrative Behandlun gen erschienen angesichts bildgebend nicht mehr nachweisbarer kompressiver Prozesse im Bereich der betroffenen zervikalen Nervenwurzeln wenig erfolgver sprechend (S. 34). %1.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) aus, dass der medizinische Sachverhalt im D.___ -Gutachten plausibel dargestellt und das neuropathische/nozizeptive Schmerzsyndrom in folge Radikulopathie, peripherer

M ononeuropathien und myofaszialer B eschwerden nachvollziehbar sei . Bezüglich Arbeitsfähigkeit ständen gemäss D.___ - Expertise nicht die leichten motorischen Paresen, sondern die Schmerzen im Vordergrund. Die D.___ - Gutach ter bestätig t e n Alltagsaktivitäten, welche durch die Beschwerden nicht wesent lich eingeschränkt würden, wie L esen, Diskutieren und Spazieren gehen. PC-Arbeiten seien nur für etwa 25 Minuten am Stück möglich, Joggen, Ski- und Autofahren seien indes nicht mehr möglich. Der RAD-Arzt wies darauf hin, dass im Kontext der Dozententätigkeit Fähigkeiten wie Lesen, Diskutieren und Gehen höher einzuschätzen seien als Joggen, Ski -, und Autofahren. Die Zwangshaltung des rechten Arms bei PC-Arbeiten lasse sich durch Arbeitsplatzanpassungen (beispielsweise Stimmsteuerung des PC) verbessern (S. 3) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem C.___ -Gutachten nicht weiter gefolgt werden, da der neurologische Status falsch dargestellt worden sei und in der Beurteilung der Auswirkung des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit Inkonsistenzen berücksichtigt worden seien, welche nachvollziehbar widerlegt worden seien. Die D.___ -Expertise sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht völlig schlüssig und es werde bei schmerzkausalem Gesundheits schaden eine Indikatorenprüfung empfohlen. In diesem Zusammenhang führte der RAD-Arzt unter anderem aus, dass zahlreiche Ressourcen bestünden, funktionelle Ein schränkungen nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen seien und die Kon sistenz zwischen dem subjektiv en Grad der Beeinträchtigung und möglichen All tagsaktivitäten fraglich sei (S. 3). 4. 4.1

Das D.___ -Gutachten vom

13. Dezember 2021 (vgl. E. 3.1) inklusive rheumatolo gisches Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Urk. 41A /1-13) entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen neurologischen und rheumatologi schen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 41/1-35 S. 5 f., S. 12 ff.;

Urk. 41A/ 1-13 S. 2 ff., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 41/1-35 S. 3 f., S. 12 ff.; Urk. 41 S. 37 ff.; Urk. 41A/1-13 S.10 f.). Sie kom mentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 41/1-35 S. 21 ff., S. 29 ff., S. 32). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierten

Dres . E.___ und F.___

unter neurologischen und rheumatologischen Gesichtspunkten

in schlüssiger Weise

ein

mixed

pain -Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuropathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyn droms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts, wobei sie in der bisherigen und optimal leidensangepassten Tätigkeit als Dozent unter Hin weis auf einen deutlich erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf des Beschwerde führers von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgingen. Den zusätzlich gestellten Diagnosen eines Karpaltunnelsyndroms rechts, eine Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, einer Sensibilisierungsstörung bei der rechten unteren Ex tre mität, eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie d es S tatus nach sympto matischer Peri arthropathia

humerus

scapularis

tendinopathica massen sie nach vollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 41/1-35 S. 28, S. 33) .

Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (vgl. E. 3 .2) nichts zu ändern. Betreffend die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, das D.___ -Gutachten sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vollends schlüssig (Urk. 48 S. 3), fehlt eine nachvollziehbare B egründung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der D.___ - Experten in der Freizeit spazieren geh e, l ese oder diskutier e (Urk. 41/1-35 S. 26), stellt – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes – die gerichtsgutacht erlich attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die genannten Tätigkeiten sind körperlich nicht anstrengend respektive sprengen nicht den Rahmen des von den D.___ - Gutachtern statuierten Belastungsprofils (vgl. S. 33)

und bedingen zudem keinen repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität . Somit widersprechen Spazierengehen, Le sen und Diskutieren (die letzten zwei Tätigkeiten können beispielsweise auch in liegender Positi on vorgenommen werden) –

wie seitens der

D.___ -Experten aus drücklich fest gehalten wurde (S. 26) –

nicht den im Gutachten objektivier ten Befunden. Entsprechend verneinten die D.___ -Experten insbesondere das Vorlie gen namhafter Inkonsistenzen zwischen der Beschwerdeschilderung, den objektivierbaren Befunden und den Auswirkungen des Beschwerdebildes auf die beruflichen und ausserb eruflichen Aktivitäten (S. 26). 4.3

Betreffend den von der Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 vorgebrachten Einwand, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne allenfalls durch Arbeitsplatzanpassungen erhöht werden (Urk. 47 S. 2), ist Folgendes zu bemer ken : Gemäss den D.___ -Experten handelt es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Dozent um eine bereits optimal angepasste Tätigkeit respektive um eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem zumutbaren Belastbar keitsprofil (Urk. 41/1-35 S. 33). Im Bericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2019 (Urk. 6/55/7-9) wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitssituation und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit mehreren Fach leuten angeschaut worden sei, dies mit der Frage, ob eine Änderung der Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 3). Gemäss den plausib len Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 52 S. 2 f.) – welche seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurden (Urk. 54) –

setzte

er bei der Arbeit unter anderem höhenverstellbare Tische respektive mehrere Tische mit unterschiedlichen Höhen, Schreibtischaufsätze, Diktiermöglichkeiten am PC und auf externen Geräten (Smartphone, Diktiergerät), Recording-Möglichkeiten am PC, Stimm- und Sprachsteuerung am PC, geeignete Tastat ur, Tablett, Touch-Screen sowie Steuerungsmöglichkeiten ohne PC-Maus ein (S. 3) respektive konnte

er auf eine Assistenzkraft zurückgreifen (Urk. 41/1-35 S. 6) . Entsprechend geht auch der Hinweis des RAD-Arztes ins Leere, wonach sich die Zwangshaltung des rechten Arms durch Arbeitsplatzanpassungen – beispielsweise durch Stimmsteuerung des PCs – verbessern lasse (Urk. 48 S. 2).

Vor diesem Hinter grund erübrigen sich weitere, wie von der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 47 S. 2) gutachterliche Abklärungen betreffend allfällige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.4

Gestützt auf das beweiskräftige D.___ - Gutachten besteht beim Beschwerdeführer demnach

in der leidensangepassten Tätigkeit als Dozent an der A.___

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % seit der letzten IV-Anmeldung vom Mai 2018 . %1. Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Nachdem beim Beschwerdeführer

in der leidensange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

zwischen 70 %

und 100 % seit September 2017 vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet wer den. Somit entspricht der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 70 %.

Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher beim Beschwerdeführer ab

1. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3) . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

6.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des D.___ -Gerichtsgutachtens vom 13 . Dezember 2021 (vgl. E. 3.1; Honorarnote Urk. 42) in der Höhe von Fr. 11'923.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise n). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichts gutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts erheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das neurologische C.___ -G utachten

vom 26. August 2019 (Urk. 6/ 73 /48-59), gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom

29. September

2020 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 13) sowie mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) zur Auffassung, dass ein neurologisches und rheumatologisches Gut achten einzuholen ist. Auch die Gerichtsgutachter gelangte n überzeugend zum Schluss, dass im neurologischen C.___ -Gutachten insbesondere eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Schmerzcharakteristik im Sinne der kriteriengeleite ten Herleitung oder des Verwerfens der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms fehlt und auf die anamnestischen Angaben nur teilweise ein gegangen wurde (Urk. 41/1-35 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 48 S. 3). Entsprechend kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Für die Beurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 11'923.05 zu überbinden. 6.3

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine P ro zess ent schädigung von Fr. 3’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. November 20 18

Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 11'923.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58

und

Urk. 42 (Rechnung D.___ vom 2 7. Dezember 2021) - Zuger Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00296

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom

22. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis

Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse 16, 6301 Zug Beigeladene Sachverhalt: 1. Der 1973 geborene X.___, welcher unter anderem

über

einen Masterabschluss in Sozialer Arbeit verfügt und

zuletzt mit einem Pensum von 90 % als Pädagoge bei der Stiftung Y.___ in Z.___ tätig war, m eldete sich a m

28. Januar 2013

unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren am 23. Mai 2013 verfügungsweise ab, weil der Versicherte vor Ablauf des Wartejahrs in seiner angestammten Tätigkeit wieder in seinem ursprünglichen Pensum habe arbeiten können (Urk. 6/18).

Am 17 .

Mai 2018 meldete sich der Versicherte

– welcher mittlerweile eine voll zeitliche Tätigkeit als D ozent an der A.___ in B.___

aufge nommen hatte

– unter Verweis auf zwei Operation en im Halswirbelbereich im September 2012 (C7/C8) und

im September 2017 (C6/C7) erneut bei der Invali denversicherung an (Urk. 6/31) . Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizini sch e Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldver sicherers (Urk. 6/57) bei. Am 13. November 2018 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abschluss der Eingliederung, da er durch eine Case Managerin betreut werde und keine weitere Unterstützung durch die Eingliede run gsberatung benötige (Urk. 6/45). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädische Chirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie) bei der C.___

AG (C.___; Expertise vom

26. August 2019 [Urk. 6/73/1-12 ]). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/77) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer schlafmedizinischen Abklärung mit störungsspezifischer Behandlung zu unter ziehen. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2019 (Urk. 6/78) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Ein wand (Urk. 6/82, Urk. 6/91, Urk. 6/ 97) erhob. Am 10. März 2020 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, wobei ein Gerichtsgutachten anzuordnen sei. Eventuell sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

24. Juni 2020 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3. Mit Beschluss vom 29. September 2020 (Urk. 8) und Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) holte das hiesige Gericht bei der D.___ das neurologische und rheumatolo gische Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41 / 1-35)

ein. In seiner Stellung nahme vom 19. Januar 2022 (Urk. 45) beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiladung der Zuger Pensionskasse (S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. März 2022

die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) ein und hielt fest (Urk. 47), d as im Gerichtsgutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizepti ve Schmerzsyndrom sei zwar nachvollziehbar, nicht aber die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit (S. 1), und beantragte, es sei den D.___ -Gutachtern die Rückfrage betreffend eine allfällige Erhöhung der Leistungsfähigkeit mittels Arbeitsplatzanpassungen durch Hilfsmittel zu stellen (S. 2). Am 7. April 2022 (Urk. 51) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zur Ein gabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2022 (Urk. 45). Letzterer nahm am 28. April 2022 (Urk. 52) Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 inklusive Beilage (Urk. 47-48), worauf letztere am 18. Mai 2022 (Urk. 54) auf eine entsprech ende Stellungnahme verzichtete, was dem Beschwer deführer am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 55). Am 24. J uni 2022 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen (Urk. 56), wobei sich diese innert Frist nicht vernehmen liess. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeld ung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetisc hen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der E xperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erachtete in ihrer Eingabe vom 14. März 2022 (Urk. 47) das im D.___ -Gutachten diagnostizierte neuropathisch-nozizeptive Schmerzsyn drom als nachvollziehbar. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei indes nicht völlig schlüssig, weil nicht geprüft worden sei, inwieweit ungünstige schmerztriggernde Haltungen durch Arbeitsplatzanpassungen und Hilfsmittel (automatisch höhenverstellbarer Schreibtisch, angepasste Tastatur und PC-Maus, Schreibtischaufsatz, Stimmsteuerung des PCs) minimiert werden könnten und sich dadurch die Leistungsfähigkeit erhöhen liesse (S. 1 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgege nüber am 19. Januar 2022 auf den Standpunkt (Urk. 45), es sei auf das D.___ -Gutachten abzustellen und der Anspruch auf eine ganze Rente (Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %) sei ausge wiesen (S . 1). In seiner Eingabe vom 28. April 2022 (Urk. 52) präzisierte er, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit – insbesondere auch gemäss Auffassung der D.___ -Experten – bereits in höchstem Masse optimal angepasst und bereits im Jahre 2018 im Rahmen eines Case Management s eine entsprechende vertiefte A bklärung respektive Anpassung vorgenommen worden sei (S. 1 f.). Im Weiteren kämen die «Peaks» meistens unvorhergesehen, so dass es dann eben keine direkt erkennbare Ursache gebe, die unmittelbar und konkret «bearbeitet» werden könne (S. 3). 2.3

Aufgrund der Akten ist ausgewiesen und zwischen den Parteien unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der leistungsabweisen den Verfügung vom 23. Mai 2013 (Urk. 6/18) in erheblicher Weise verändert hat (vgl. Art 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV), nachdem am 4. September 2017 eine zervi kale Spondylodese durchgeführt wurde (Urk. 6/36/38-39). Im Weiteren sind sich die Parteien gestützt auf das D.___ -Gutachten vom 13. Dezember 2021 (vgl. Urk. 41/1-35 S. 18 ff.) einig, dass der Beschwerdeführer an einem neuropathisch-nozizeptiven Schmerzsyndrom leidet (Urk. 45 S. 1, Urk. 47 S. 1). Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Dozent an der A.___ tätig sein kann. Während der Beschwerdeführer mit Verweis auf das D.___ -Gutachten von einer diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgeht (Urk. 45 S. 1), ist die gerichtsgutacht er l ich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 41/1-35 S. 33) nach Auffassung der Beschwer degegnerin nicht vollends nachvollziehbar (Urk. 47 S. 2). 3. 3.1

Die D.___ -Gutachter

Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH,

stellten in ihrem Gutachten vom

13. Dezember 2021 (Urk. 41/1-35) in interdisziplinärer Hinsicht folgende Diagnosen (S. 28): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - mixed

p ain - Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuro pathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikover tebralen Schmerzsyndroms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts (ICD-10 M50.1) mit/bei: - rheumatologisch: Auslösen einer radikulären Reizung C7 rechts bei Rotation des Kopfes nach rechts sowie myofasziale und zervikale bis zervikobrachiale Schmerzen rechte Nacken-/Arm-/Schulterregion - neurologisch: sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C7 rechts und sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom C8 rechts mit gesi chertem chronisch-neuropathischem Schmerzsyndrom rechte obere Extremität - elektro neuro myograp hisch (ENMG vom 17. Mai 2021): Nachweis von eindeutigen chronischen Denervationszeichen sowie einzelnen Faszikulationen und einmaliger CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts (ebenfalls Nachweis einer chronischen neurogenen Umstrukturierung in der Vor untersuchung von April 2018), zusätzlich Hinweise auf chronische Denervationszeichen, am ehesten im Rahmen einer motorischen Radikulopathie C8 rechts, Differenzialdiagnose axonale Affektion des N. ulnaris bei leichtgradigem Sulcus

ulnaris -Syndrom - Status nach Spondylodese mit C age-Interposition C6/C7 2012, C5 /C6 2017 - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10 G56.0) - Sulcus

ulnaris - Syndrom rechts (ICD-10 G56.2) - Sensibilitätsstörung rechts untere Extremität unklarer Ätiologie (ICD-10 R20.8) - lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei: - normal erhaltener Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und ohne Hin weise auf eine segmentale Dysfunktion, leichtgradige Druckdolenz des Fazettengelenks L4-5 rechtsseitig, keine Hinweise auf lumbale Radikulo pathie respektive Claudicatio spinalis lumbalis - anamnestisch Status nach symp t omatischer Periarth r opathia

humerus

scapularis

tendinopathica der Supraspinatussehne rechts mit leichter Bursitis und gering auch linksseitig im März 2018 (ICD-10 F75.0) mit/bei: - aktuell bes chwerdefrei bei normal erhalten er Beweglichkeit der Schul tergelenke in alle Richtungen - Sonographie beider Schultergelenke vom 2 5. März 2018: bis auf eine leichte inhomogene Sehnenstruktur ohne Diskontinuität oder Hyper echogenität, intakte Struktur der Supraspinatussehne beidseitig, unauf fällige Erstellung der

Rotatorenmanschetten und des M.

biceps beid seitig, leichte Gelenksspalte-Versc h mälerung ohne osteophytäre Ausziehung oder Ergussnachweis des AC-Gelenks - asymptomatische Senk-/Spreizfüsse (ICD-10

F21.63)

Die D.___ -Experten führten aus, dass im Bereich vom rechten Oberarm ein Misch schmerz aus neuropat h ischen und nozizeptiven Schmerzanteilen vorliege. Gleichermassen seien im Bereich vom rechten Unterarm Schmerzen mit neuro pathischem Schmerzcharakter zu beschreiben (S. 17). Bei dem am 17. Mai 2021 durchgeführten ENMG hätten sich deutliche chronische Denervationszeichen sowie einzelne Faszikulationen und einmalige CRD im M. triceps rechts, vereinbar mit einer chronischen motorischen Radikulopathie C7 rechts, sowie chronische Denervationszeichen im M. IOD 1 rechts, am ehesten e iner mot o rischen Radikulo pathie C8 rechts entsprechend, gezeigt. D ie sensiblen Ausfälle in Projektion auf die Dermatome C7 / C8, die auch hauptsächlich von den Schmerzen betroffen seien, seien somit indirekt objektiviert (eine direkte Messung der sensiblen Faser anteile zervikaler Wurzeln sei nicht zuverlässig möglich/sinnvoll). Damit könne von neurologischer Seite die Diagn ose eines gesicherten chronisch-neuropathi schen Schmerzsy nd roms auf dem Boden einer chronischen sensomot o rischen Radikulopathie der zervikalen Wurzeln C7 und C8 gestellt werden. Elektroneuro graphisch habe sich zusätzlich ein sensomotorisches Karpaltunnelsy nd rom rechts ohne Nachweis eines axonalen Schadens gefunden, so dass von einer kompressi ven Neur opathie des N. medianus im Karpa ltunnel (Handgelenk) ausgegangen werden könne. Im Weiteren weise die motorische Neurographie des N. ulnaris rechts eine grenzwertige fokale NLG-Verlangsamung im Bereich des Sulc us

ulnaris bei regelrechten SNAP des N. ulnaris bei Ableitung am Handgelenk auf, so dass ein Sulcus

ulnaris -Syndrom am rechten Arm zu vermuten sei . Aufgrund der beiden zusätzlich vorhandenen peripheren Mononeuropathien (Karpaltunnel- und Sulcus

ulnaris -Syndrom) könnten durchaus allfällige über die Dermatom grenzen hinausgehende Sensibilitätsstörungen erklärt werden, so dass nicht davon aus zu gehe n sei, dass beim Beschwerdeführer eine funktionelle, nicht zuorde nbare sensible Störung vorliege, sondern eine Kombinationssymptomatik aus zervikaler Radikulopathie (C7/C8) und kompressiver Mononeuropathie (N. medianus, N. ulnaris). Klinisch eindeutig sei dabei die zervikale Radikulo pathie C7 und C8, die auch im Wesentlichen für die neuropathischen Schmerzen im rechten Arm verantwortlich sei

(S. 20 f.).

Im Zusammenhang mit den funktionellen Auswirkungen der Befunde hielten die Experten fest, dass sich chronische Schmerzen - insbesondere Dauerschmerzen, wie sie beim Beschwerdeführer vorlägen - auf die Konzentrations- und Aufmerk samkeitsfunktionen auswirkten. Je stärker die Schmerzen seien respektive durch bestimmte Kopf-/Armpositionen oder - bewegungen getriggert w ü rden, auch das Ausmass der schmerzbedingten Leistungsminderung zunehme. Durch eine Ein flussnahme auf die Schlafqualität könnten Schmerzen zu zusätzlichen Einschrän kungen tagsüber in Form einer Tagesmüdigkeit führen. Nicht zuletzt müssten beim Beschwerdeführer auch die zentral wirksamen Medikamente (Pregabalin, Amitriptylin) berücksichtigt werden, die ebenfalls Einfluss auf die kognitive Leis tungsfähigkeit hätten. Im Hinblick auf die neuropathischen Schmerzen sei

zudem der Umstand erschwerend, dass der rechte Arm (Rechtshändigkeit) betroffen sei (S. 24).

Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit führten die D.___ -Gutachter aus, dass sich in der angestammten Tä tigkeit als Dozent an der A.___ seit Septem ber 2017 folgende Arbeitsunfähigkeiten ergäben : 4. bis 29. September 2017 (postoperativ nach Operation am 4. September 2017): 100 %; 30. Dezember (rich tig wohl: September) 2017 bis 14. März 2018: 90 %; 15. März bis 29. Juli 2018: 80 %; 30. Juli bis 28. August 2018: 100 %; 29. August 2018 bis Ende 2020: 80 %; ab Januar 2021: 70 %. Aus den Akten und den aktuellen eigenanamnestischen Angaben sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführe r mit der Arbeitsfähigkeit von 3 0 % an die Grenzen der Belastbarkeit stosse, was konsensual aufgrund des chro nifizierten mixed

pain -Syndroms mit nozizeptiven und neuropathischen Schmerzanteilen auf dem Boden einer Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts nachvollzogen werden könne. Die aus neurologisch-rheumatologischer Sicht attestierte maximale Arbeitsfähigkeit von 30 % respektive die damit ein hergehen de hohe Einschränkung resultier e im Wesentlichen a us dem deutlich erhöh ten Pausen- und Erholungsbedarf, wobei bisher versuchte Steigerungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund v on Schmerzexazerbationen nicht ein Pensum von über 30 % er reicht hätten, selbst nicht in einer derart gut adaptiert en Tätigkeit wie der aktuell aus geführten. Grundsätzlich könne der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht halbt ags arbeiten, jedoch müsse dann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zugestanden wer den. Bei einer formal betrachteten 50%igen Präsenzfähigkeit und einer aufgrund des Pausenbedarfs geschätzten 60%igen L eistungsfähigkeit innerhalb der halb schichtigen Tätigkeit resultiere aus neurologisch-rheumatologischer Sicht insge samt eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Aufschlü sselung der Arbeitsfähigkeit auf rein neurologischem respektive rheumatologischem Fachgebiet sei bei einem gemischten Schmerzsyndrom nicht zielführend (S. 33).

Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Tragen/Heben/Stossen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten über Kopf oder kontinuierlich auf Schul terhöhe und ohne über längere Zeit verharrende monotone Körperhaltungen (maximal 30 Minuten am Stück) seien zumutbar. Bei der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers handle es sich bereits um eine optimal angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Bürotätigkeit), entsprechend den erwähn ten qualitativen Einschränkungen (S . 33).

Abschliessend hielten die Gutachter fest, die Prognose sei insofern ungünstig, als dass aus neurologisch-rheumatologischer Sicht ein chronifiziertes Schmerzsyn drom auf organischer Basis (chronische Radikulopathien) vorliege, welches als weitgehend fixiert und therapierefraktär angesehen werden müsse. Allfällige weitere operative Massnahmen könnten bei ohnehin fehlenden Anzeichen einer anhaltenden Kompression der lädierten Nervenwurzeln nichts Wesentliches an den neuropathischen Schmerzen ändern. Auch allfällige infiltrative Behandlun gen erschienen angesichts bildgebend nicht mehr nachweisbarer kompressiver Prozesse im Bereich der betroffenen zervikalen Nervenwurzeln wenig erfolgver sprechend (S. 34). %1.2 RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (Urk. 48) aus, dass der medizinische Sachverhalt im D.___ -Gutachten plausibel dargestellt und das neuropathische/nozizeptive Schmerzsyndrom in folge Radikulopathie, peripherer

M ononeuropathien und myofaszialer B eschwerden nachvollziehbar sei . Bezüglich Arbeitsfähigkeit ständen gemäss D.___ - Expertise nicht die leichten motorischen Paresen, sondern die Schmerzen im Vordergrund. Die D.___ - Gutach ter bestätig t e n Alltagsaktivitäten, welche durch die Beschwerden nicht wesent lich eingeschränkt würden, wie L esen, Diskutieren und Spazieren gehen. PC-Arbeiten seien nur für etwa 25 Minuten am Stück möglich, Joggen, Ski- und Autofahren seien indes nicht mehr möglich. Der RAD-Arzt wies darauf hin, dass im Kontext der Dozententätigkeit Fähigkeiten wie Lesen, Diskutieren und Gehen höher einzuschätzen seien als Joggen, Ski -, und Autofahren. Die Zwangshaltung des rechten Arms bei PC-Arbeiten lasse sich durch Arbeitsplatzanpassungen (beispielsweise Stimmsteuerung des PC) verbessern (S. 3) . Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne dem C.___ -Gutachten nicht weiter gefolgt werden, da der neurologische Status falsch dargestellt worden sei und in der Beurteilung der Auswirkung des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit Inkonsistenzen berücksichtigt worden seien, welche nachvollziehbar widerlegt worden seien. Die D.___ -Expertise sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht völlig schlüssig und es werde bei schmerzkausalem Gesundheits schaden eine Indikatorenprüfung empfohlen. In diesem Zusammenhang führte der RAD-Arzt unter anderem aus, dass zahlreiche Ressourcen bestünden, funktionelle Ein schränkungen nicht in allen Lebensbereichen ausgewiesen seien und die Kon sistenz zwischen dem subjektiv en Grad der Beeinträchtigung und möglichen All tagsaktivitäten fraglich sei (S. 3). 4. 4.1

Das D.___ -Gutachten vom

13. Dezember 2021 (vgl. E. 3.1) inklusive rheumatolo gisches Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Urk. 41A /1-13) entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de s Beschwerde füh rer s . Es beruht sodann auf den notwendigen neurologischen und rheumatologi schen Untersuch ungen. Die Gutachter berücksich tigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 41/1-35 S. 5 f., S. 12 ff.;

Urk. 41A/ 1-13 S. 2 ff., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsent wicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 41/1-35 S. 3 f., S. 12 ff.; Urk. 41 S. 37 ff.; Urk. 41A/1-13 S.10 f.). Sie kom mentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 41/1-35 S. 21 ff., S. 29 ff., S. 32). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

In diesem Sinne diagnostizierten

Dres . E.___ und F.___

unter neurologischen und rheumatologischen Gesichtspunkten

in schlüssiger Weise

ein

mixed

pain -Syndrom mit chronisch-nozizeptiven und chronisch-neuropathischen Schmerzanteilen im Rahmen eines chronischen zervikovertebralen Schmerzsyn droms mit zervikaler Radikulopathie der Wurzeln C7 und C8 rechts, wobei sie in der bisherigen und optimal leidensangepassten Tätigkeit als Dozent unter Hin weis auf einen deutlich erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf des Beschwerde führers von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgingen. Den zusätzlich gestellten Diagnosen eines Karpaltunnelsyndroms rechts, eine Sulcus

ulnaris -Syndroms rechts, einer Sensibilisierungsstörung bei der rechten unteren Ex tre mität, eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie d es S tatus nach sympto matischer Peri arthropathia

humerus

scapularis

tendinopathica massen sie nach vollziehbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 41/1-35 S. 28, S. 33) .

Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gut achtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist. 4.2

An dieser Beurteilung vermag die RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022 (vgl. E. 3 .2) nichts zu ändern. Betreffend die Schlussfolgerung des RAD-Arztes, das D.___ -Gutachten sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vollends schlüssig (Urk. 48 S. 3), fehlt eine nachvollziehbare B egründung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben der D.___ - Experten in der Freizeit spazieren geh e, l ese oder diskutier e (Urk. 41/1-35 S. 26), stellt – entgegen der Auffassung des RAD-Arztes – die gerichtsgutacht erlich attestierte 30%ige Arbeitsfähigkeit nicht in Frage. Die genannten Tätigkeiten sind körperlich nicht anstrengend respektive sprengen nicht den Rahmen des von den D.___ - Gutachtern statuierten Belastungsprofils (vgl. S. 33)

und bedingen zudem keinen repetitiven Einsatz der rechten oberen Extremität . Somit widersprechen Spazierengehen, Le sen und Diskutieren (die letzten zwei Tätigkeiten können beispielsweise auch in liegender Positi on vorgenommen werden) –

wie seitens der

D.___ -Experten aus drücklich fest gehalten wurde (S. 26) –

nicht den im Gutachten objektivier ten Befunden. Entsprechend verneinten die D.___ -Experten insbesondere das Vorlie gen namhafter Inkonsistenzen zwischen der Beschwerdeschilderung, den objektivierbaren Befunden und den Auswirkungen des Beschwerdebildes auf die beruflichen und ausserb eruflichen Aktivitäten (S. 26). 4.3

Betreffend den von der Beschwerdegegnerin am 14. März 2022 vorgebrachten Einwand, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne allenfalls durch Arbeitsplatzanpassungen erhöht werden (Urk. 47 S. 2), ist Folgendes zu bemer ken : Gemäss den D.___ -Experten handelt es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Dozent um eine bereits optimal angepasste Tätigkeit respektive um eine körper lich leichte und wechselbelastende Tätigkeit gemäss dem zumutbaren Belastbar keitsprofil (Urk. 41/1-35 S. 33). Im Bericht von Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2019 (Urk. 6/55/7-9) wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitssituation und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit mehreren Fach leuten angeschaut worden sei, dies mit der Frage, ob eine Änderung der Tätigkeit zu einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen könne (S. 3). Gemäss den plausib len Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 52 S. 2 f.) – welche seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wurden (Urk. 54) –

setzte

er bei der Arbeit unter anderem höhenverstellbare Tische respektive mehrere Tische mit unterschiedlichen Höhen, Schreibtischaufsätze, Diktiermöglichkeiten am PC und auf externen Geräten (Smartphone, Diktiergerät), Recording-Möglichkeiten am PC, Stimm- und Sprachsteuerung am PC, geeignete Tastat ur, Tablett, Touch-Screen sowie Steuerungsmöglichkeiten ohne PC-Maus ein (S. 3) respektive konnte

er auf eine Assistenzkraft zurückgreifen (Urk. 41/1-35 S. 6) . Entsprechend geht auch der Hinweis des RAD-Arztes ins Leere, wonach sich die Zwangshaltung des rechten Arms durch Arbeitsplatzanpassungen – beispielsweise durch Stimmsteuerung des PCs – verbessern lasse (Urk. 48 S. 2).

Vor diesem Hinter grund erübrigen sich weitere, wie von der Beschwerdegegnerin beantragte (Urk. 47 S. 2) gutachterliche Abklärungen betreffend allfällige Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers . 4.4

Gestützt auf das beweiskräftige D.___ - Gutachten besteht beim Beschwerdeführer demnach

in der leidensangepassten Tätigkeit als Dozent an der A.___

eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % seit der letzten IV-Anmeldung vom Mai 2018 . %1. Auf der Grundlage obiger Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Nachdem beim Beschwerdeführer

in der leidensange passten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit

zwischen 70 %

und 100 % seit September 2017 vorliegt, kann auf die Vornahme eines detaillierten Ein kommensvergleichs verzichtet wer den. Somit entspricht der Invalidi tätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit von 70 %.

Sechs Monate nach der Neuanmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG) besteht daher beim Beschwerdeführer ab

1. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 1.3) . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’0 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

6.2

In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des D.___ -Gerichtsgutachtens vom 13 . Dezember 2021 (vgl. E. 3.1; Honorarnote Urk. 42) in der Höhe von Fr. 11'923.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Ver waltung auferlegt werden können, wenn ein Zusam menhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 139 V 496 E. 4.4). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1; BGE 139 V 469 E. 4.4 mit Hinweise n). Nach der Rechtsprechung holt die kantonale Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichts gutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechts erheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien sowie die medizinischen Unter lagen, insbesondere das neurologische C.___ -G utachten

vom 26. August 2019 (Urk. 6/ 73 /48-59), gelangte das hiesige Gericht mit Beschluss vom

29. September

2020 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 13) sowie mit Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 36) zur Auffassung, dass ein neurologisches und rheumatologisches Gut achten einzuholen ist. Auch die Gerichtsgutachter gelangte n überzeugend zum Schluss, dass im neurologischen C.___ -Gutachten insbesondere eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Schmerzcharakteristik im Sinne der kriteriengeleite ten Herleitung oder des Verwerfens der Diagnose eines neuropathischen Schmerzsyndroms fehlt und auf die anamnestischen Angaben nur teilweise ein gegangen wurde (Urk. 41/1-35 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 48 S. 3). Entsprechend kann auf die darin gestellten Diag nosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. Für die Beurteilung des Rentenan spruchs des Beschwerdeführers stellte das hiesige Gericht sodann auf das Gerichtsgutachten ab. Damit sind die rechtspre chungsgemässen Anforderungen erfüllt, welche es rechtfertigen, der Beschwer degegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 11'923.05 zu überbinden. 6.3

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine P ro zess ent schädigung von Fr. 3’8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2020 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab

1. November 20 18

Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtska sse die Kosten des Gerichts-gut achtens von Fr. 11'923.05 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis, unter Beilage einer Kopie von Urk. 58 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 58

und

Urk. 42 (Rechnung D.___ vom 2 7. Dezember 2021) - Zuger Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais