opencaselaw.ch

IV.2020.00294

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Berichte der behandelnden Ärzte sowie RAD-Bericht genügen nicht. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-12-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

ist g elernt e Lebensmittelverkäuferin (Urk. 10/3 Ziff. 5.2; Urk. 10/43 Ziff. 5.3) und war zuletzt bis Februar 2010 zu 60 % als Verkäuferin (Filialmitarbeiterin) bei Z.___

tätig (Urk. 10/9 Ziff. 2.7-2.9), als sie sich

a m

19. März 2010 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung und eine schwere Lungenentzündung bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/4) . Mit Verfügung en vom 29. und 30. November 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 10/38) und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/39). 1.2

Am 1.

Dezember 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, totale Verspannung der Rücken mu skulatur sowie Kopf- und Gelenk schme rzen und Schwindelgefühl (Urk. 10/43) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/63, Urk. 10/67) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom

23. April 2020 (Urk. 10/70 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

11. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Ab klärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro zessfüh rung (Urk. 1 S. 2). Am

6. Juli 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

9. Juli 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leis tungsabweisende Ver fügung vom 23 . April 2020 (Urk.

2) damit, dass

d er Beschwerdeführerin

g emäss Aktenlage seit Nov ember 20 19 ihre bisherige Tätigkei t als Verkäuferin noch zu 50 % zumut bar sei, seit Dezember 20 19 bestehe eine vollständige

Arbeitsun fähig keit . Eine angepass te Tätigkeit sei aber seit jeher zu 100 % zumutbar (S. 1) . In einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen . Mit dem Einwand gegen den Vor bescheid seien keine neuen med izinischen Unterlagen eingereicht worden (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1),

der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin halte einerseits fest, dass die medizinische Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig sei, beurteile aber die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wi dersprüchlich zu dieser mit 100 %. Der Bericht von Dr. A.___, auf welchen sich der RAD-Arzt mutmasslich stütze, halte sowohl für die angestammte als auch für jegliche an gepassten Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit fest. Dasselbe gel te für die Einschätzung von Dr. B.___ . Dr. C.___ spreche von einer maximale n Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach te lefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ habe sich an ihrer Einschätzung bis dato nichts verändert, sie habe nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine maximale Arbeitsfähigkeit handle (S. 5 Rz 1) . Die Einschätzung des RAD-Arztes sei so nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet (S. 5 Rz

2) . Es liege eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes vor. Gestützt auf vorliegende Berichte habe die Beschwerdeführerin An spruch auf mind estens eine Teilrente. Falls die Berichte nicht genügt en, müsste die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vornehmen (S. 5 Rz 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2 9. November 2010 (Urk. 10/38) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten rentenanspruchs v erneinenden Verfügung vom 29. Novem ber 2010 (Urk. 10/38) stellte sich der medizin ische Sachverhalt wie folgt dar :

Dr. med.

D.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 10/12 /1-5) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Handgelenk rechts (Extensoren grösser als Flexoren) mit myofaszialer Ko mponente der Schultergür telmuskulatur

(Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verkäuferin/

Lage ristin bestehe seit Behandlungsbeginn vom 24. September 2009 bis auf wei teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.2, Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Schmerzen im rechten (dominanten) Handgelenk. Sie könne keine schweren Gegenstände tragen/heben. Für leichte wechselbelastende Arbei t (Gewichte bis zirka 5 kg, normale Raumtemperatur) werde nach Aus heilen der Tendinitis keine Einschränkung bestehen (Ziff. 1.7) . 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 7. Mai

2010 (Urk. 10/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts - ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Qua dranten - Status nach Pneumonie Mittel- und Unterlappen rechts - Verdacht auf chronische obstruktive Pneumopathie bei chronischem Nikotinabusus - aktuell persistierende Anstrengungsdyspnoe

Zudem nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Ziff. 1.1). Anlässl ich der Erstkonsultation am 10. Dezember 200 9 habe sich eine schmerzgeplagte Versicherte gezeigt, welche ständig eine Hand gelenksmanschette rechts getragen habe und eine aktive Bewegung des Han d gelenks spontan vermieden habe . In der Verlaufsuntersuchung vom 27. April 2010 habe sich insgesamt ein deutlich besserer Befund mit aktiver praktisch freier spontaner Beweglichkeit des Handgelenks gezeigt (Ziff. 1.4). Für eine schwere körperliche Tätigkeit als Lageristin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin müsse in der angestammten Tätigkeit vorwie gend Lageristentätigkeiten

ausüben, welche schweres Tragen und Heben bein hal teten und infolge der Belastungseinschränkung des rechten Handgelenkes, bei Auftreten von Tendovaginitiden, ni cht zumutbar seien (Ziff. 1.7). Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar gemäss Fragebogen (vgl. Urk.

10/15/1) . 3.3

Med. pract .

E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 10/29/3) aus, seit dem 24. September 2009 sei analog Dr. C.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne kraftvolle Tätigkeiten für die Hände und ohne repetitive Um wendebewegungen der Hände/Unterarme sei gemäss Dr. C.___ seit 2 4. September 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus und verneinte bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige

mit Verfügung vom

29. November 2010 (Urk. 10/38) einen Leis tungsanspruch der Beschwerdeführer in . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Ze ug nis vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/42/1) aus, sie betreue die Beschwerde füh rerin hausärztlich. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % krankgeschrieben.

Sie könne in einem Pensum von 50 % (halbe Tage) eine näher umschriebene ange passte Tätigkeit ausüben. Das Zeu gnis gelte für die Zeit vom 4. bis 30. November 201 9. Eine Neubeurteilung erfolge Ende November.

Mit Zeugnis vom 25. November 2019 (Urk. 10/42/2) attestierte Dr. A.___ der Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 für voraussichtlich drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Dr. B.___, Chiropraktor, führte mit Bericht vom 27. Dezember 2019 (Urk. 10/48) aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen therapieresistenten Nacken

- und Rück enbeschwerden mit Aus strah l ungen in die Extremitäten in seiner Be handlung. Au fgrund eines MR-Befundes vom 7. September

20 19 (richtig wohl 7. November 2019, vgl. Urk. 10/49) bestünden entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule im Sinne einer entzündlichen rheumatischen Er krankung. Zudem bestünden Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik. Die Beschwerde füh rerin sei deshalb vollständig arbeitsunfähig.

4. 3

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 10/50/2-5 = Urk. 10/59/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches

lumbovertebral bis lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) intermittierendes lumbor adikuläres Reizsyn drom L5 links - Foramenstenose L2/3 und L3/4 beidseits - Reizzustand des Iliosakralgelenks (ISG) links - Brachialgie rechts mit rezidivierender Tendova ginitis der Extensor- carpi - Ulnaris -Sehne - Arthralgien d er Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Die Beschwerdeführerin sei wegen chronischen, aktuell stark zunehmenden lum balen Rückenschmerzen mit gluteo-femoro-ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits sowie Hypästhesie und Kribbelparästhesie über dem lateralen Unter schenkel/ Fussrist und allen Zehen linksseitig zugewiesen worden. Zusätzlich berichte die Beschwerdeführerin über chronisch wiederkehrende Schmerzen des rechten Armes, insbesondere Handgelenk und Daumen, bei bekannten wieder holten Tendovaginitiden. Infolge der Rückenbeschwerden bestehe ein invalidi sie rendes Zustands bild mit stark eingeschränkter Steh- und Ge h dauer . In der klini schen Untersuchung habe sich eine stammbetonte Adipositas gezeigt mit einer sehr ungünstigen Wirbelsäulenstatik mit einer Hyperlordose lumbal bei ins gesamt schmerzhafter, aber guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS; S. 1) . The rapeutisch seien der Beschwerdeführerin spezifische Triggerpunkt infil trationen vorgeschlagen worden. Zudem müsste eine Gewichtsreduktion ange strebt werden mit einer sukzessiven Steigerung beziehungsweise Wiedererlan gung der Mobili tät. Es sei auch eine vaskuläre Ursache möglich und bei nur fraglich palpablen Fusspulsen sollte eine angiologische Abklärung erfolgen. Eben so sollte die An strengungsdyspnoe internistisch nochmals abgeklärt werden. Therapeutische Mass nahmen seien schwierig zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe Spritzenangst und es gebe für weiterführende mobilisierende Massnahmen Ein wendungen. Im jetzigen Zustand könne die Beschwerdeführerin aus rheuma to logischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten ausüben . Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelasten den Tätigkeit zu höchsten s 50 % (S. 2) . 4.4

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Bericht vom 25.

Februar 2020 (Urk. 10/59/11-13) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf chronic

obstructive

pulmonary

disease

(COPD) mit/bei Asthma bronchiale - c hronische Rhinosinupathie mit post . Rhinorrhoe, R isikofaktoren : Rauchen, Status nach Kokainsniffen - Verdach t auf respiratorische Bronchiolitis mit assoziierter interstitielle r

Pneumopathie RB-ILD, E rstdiagnose 2015 - Anstrengungsdyspnoe multifaktorieller Ätiologie - gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) - bikuspide Aortenklappe, Erstdiagnose Mai 2014 - chronisches lum bo spondylogenes Schmerzsyndrom - Psoriasis vulgaris - Status nach Nierenversagen bei Rhabdomyolyse im Rahmen des Drogen konsum s 2017/2018

Wegen der sozialen Belastungssituation habe die Beschwerdeführerin je 2017 und 2018 einen Rückfall des Heroi n- und Kokainkonsums erlitten. Weiterhin rauche sie gut 1 Pack Zigaretten pro Tag (S. 2 oben). Die Ursache der erneut aggravierten Anstrengungsdyspnoe sei bei der 54-jährigen übergewichtigen Raucherin multi faktorieller Ätiologie. Neu im Vergleich zu 2016 finde sich nun eine manifeste Asthma bronchiale Problematik bei Neudokumentation einer Pseudorestriktion. Da die Beschwerdeführerin ergänzend eine Zunahme der Lungenüberblähung aufweise, w äre, neben dem Fortschreiten der bereits vorbestehenden bekannten respiratorischen Bronchiolitis auch an das Vorliegen einer COPD bei fortge setztem langjährigen Zigarettenkonsum zu denken. Sicherlich weiter ungünstig auf das Atemmuster wirke sich die Dekonditionierung bei Zunahme des Über gewichts und die aufgrund der chronischen Rhinosinupathie vorhandene Nasen atmungsbehinderung bei mehrheitlicher Mundatmung und Hyperventilations ten denz au s . Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin neben der regelmässigen Nasenspülung mit Salzlösung nun auch eine duale Inhalationstherapie nach be schriebenem Schema verschrieben worden (S. 2 f.). 4.5

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 10/59/2-6) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 30. November 20 19 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2019 bis dato .

Dies gelte aktuell für jegliche Arbeit, siehe auch den Bericht von Dr. C.___

(Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte hielt Dr. A.___ fest, im Verlauf der letzten 1.5 Jahre hätten die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu genommen (Ziff. 2.1). Unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

einzig ein A lkoholabhängigkeitssyndrom auf und verwies an sonsten auf Dr. C.___ und Dr. F.___ (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine bikuspide Aortenklappe sowie eine Aortenplaque Grad III (Ziff. 2.6). Unter Zweifel an der Fahreignung erwähnte Dr. A.___ einen Alkoholkonsum von 3 Liter Bier pro Tag (Ziff. 3.6). Im Übrigen verwies sie hauptsächlich auf Dr. C.___ . 4. 6

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit St ellungnahme vom 13. März 2020 (Urk. 10/ 6 2/3-4)

aus, gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. März 2020 könne der folgende medizinische Sach erhalt festgestellt werden. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führte er ein c hronisches lumbovertebral bis lumbospondy lo genes Schmerzsyndrom und eine B rachialgie rechts mit rezidivierender Tendo vaginitis der Extensor- carpi - u lnaris -Sehne auf. Zudem nannte er folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 37.1 kg/m 2) - Alkoholüberkonsum (3 Liter Bier pro Tag) - Zustand nach Drogenkonsum (Heroin/Kokain) - Nikotinabusus (55 PY) - A rthralgien der Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Dr. G.___ führte aus, in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. G.___

Folgendes fest : leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangs hal tungen. Unter versicherungsmedizinischer Beurteilung führte er aus, d ie v orlie gende n Akten seie n nach vollziehbar und es könne darauf abgestellt werden (S. 2). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung im November 2010 lagen in diagnostischer Hinsicht rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts und ein ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten vor (vorstehend E. 3.2) .

Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes (vorstehend E. 3.3) ging di e Beschwerdegegnerin bereits damals von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/ 38, vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom

29. November 2010 präsentierte, sind zusätzli ch zu den bisherigen Diag no sen im Januar 2020 die Diagnosen chronisches lumbovertebral bis lumbospondy logenes Schmerzsyndrom, Brachialgie rechts, Arthralgien der Füsse und Psoriasis hinzugekommen (vorstehend E. 4.3). Im Februar 2020 wurde zudem im Wesent lichen ein Verdacht auf eine chronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD), eine chronische Rhinosinupathie, ein Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis, eine Anstrengungsdyspnoe und eine gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD)

diagnostiziert (vorstehend E. 4.4) .

Des Weiteren wurde ein Alkoholab hängigkeits syndrom genannt (vorstehend E. 4.5). 5.2

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführeri n vor, indem er sie aufgrund entzündliche r Veränderungen an der Wirbelsäule und

Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik als voll ständig arbeitsunfähig ein schätzte (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies wurde aber nicht näher

begründet. 5. 3

Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nahm in ihrem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen der von ihr genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Den noch ist aufgrund ihres Berichts nicht auszuschliessen, dass die Diagnosen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. 5.4

Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5)

attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit, begründete dies aber ebenfalls nicht näher. Damit erscheint n icht nachvollziehbar, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegwelche Tätigkeiten gelten sollte . Zudem attestierte Dr. C.___, auf welche Dr. A.___ in ihrem Bericht verwies, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3 und nachfolgend E. 5.5). 5.5

Während Dr. C.___

im Mai 2010 noch zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.2), hielt sie nun fest, i m jetzigen Zustand könne die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätig keiten ausüben. Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelaste nden Tätigkeit zu höchsten s 50 % (vorstehend E. 4.3) . Obschon ge stützt auf ihren Bericht Hinweise für einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden vorliegen, kann vorliegend nicht einzig gestützt auf ihre nicht eingehend be gründete Beurteilung ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für

Dr. C.___, wie auch für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezi alärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5 .6

RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.

4. 6) nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E .

1.6) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxis gemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971 /2012 vom 1 1. Juni 2013 E.

3.4). Auch inhaltlich überzeugt seine Beurteilung nicht:

Dr. G.___

kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte, be gründete er nicht und erscheint nicht nachvollziehbar. Zumal er ausführt, die vorliegenden Arztberichte seie n schlüssig und es könne auf diese abgestellt werden, in keinem der mit oder nach der zweiten Anmeldung eingegangenen Arztbericht e aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert wird. Zudem nahm der RAD-Arzt zu den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Stellung. 5 .7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezie hungsweise deren Entwicklung seit 2010 zu geben vermag. Nachdem auch den anderen Berichten keine verlässlichen Angaben entnommen werden können, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Insgesamt scheint sich seit 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt zu haben. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann an hand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden . Die angefoch tene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, insbeson dere die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, in geeigneter Weise abklärt und über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu entscheidet .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Dezember 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, totale Verspannung der Rücken mu skulatur sowie Kopf- und Gelenk schme rzen und Schwindelgefühl (Urk. 10/43) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/63, Urk. 10/67) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom

23. April 2020 (Urk. 10/70 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 1.6 ) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxis gemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971 /2012 vom 1 1. Juni 2013 E.

3.4). Auch inhaltlich überzeugt seine Beurteilung nicht:

Dr. G.___

kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte, be gründete er nicht und erscheint nicht nachvollziehbar. Zumal er ausführt, die vorliegenden Arztberichte seie n schlüssig und es könne auf diese abgestellt werden, in keinem der mit oder nach der zweiten Anmeldung eingegangenen Arztbericht e aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert wird. Zudem nahm der RAD-Arzt zu den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Stellung. 5 .7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezie hungsweise deren Entwicklung seit 2010 zu geben vermag. Nachdem auch den anderen Berichten keine verlässlichen Angaben entnommen werden können, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6.

E. 2 Die Versicherte erhob am

11. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Ab klärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro zessfüh rung (Urk. 1 S. 2). Am

6. Juli 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

9. Juli 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leis tungsabweisende Ver fügung vom 23 . April 2020 (Urk.

2) damit, dass

d er Beschwerdeführerin

g emäss Aktenlage seit Nov ember 20 19 ihre bisherige Tätigkei t als Verkäuferin noch zu 50 % zumut bar sei, seit Dezember 20 19 bestehe eine vollständige

Arbeitsun fähig keit . Eine angepass te Tätigkeit sei aber seit jeher zu 100 % zumutbar (S. 1) . In einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen . Mit dem Einwand gegen den Vor bescheid seien keine neuen med izinischen Unterlagen eingereicht worden (S. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1),

der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin halte einerseits fest, dass die medizinische Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig sei, beurteile aber die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wi dersprüchlich zu dieser mit 100 %. Der Bericht von Dr. A.___, auf welchen sich der RAD-Arzt mutmasslich stütze, halte sowohl für die angestammte als auch für jegliche an gepassten Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit fest. Dasselbe gel te für die Einschätzung von Dr. B.___ . Dr. C.___ spreche von einer maximale n Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach te lefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ habe sich an ihrer Einschätzung bis dato nichts verändert, sie habe nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine maximale Arbeitsfähigkeit handle (S. 5 Rz 1) . Die Einschätzung des RAD-Arztes sei so nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet (S. 5 Rz

2) . Es liege eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes vor. Gestützt auf vorliegende Berichte habe die Beschwerdeführerin An spruch auf mind estens eine Teilrente. Falls die Berichte nicht genügt en, müsste die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vornehmen (S. 5 Rz 3) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2 9. November 2010 (Urk. 10/38) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten rentenanspruchs v erneinenden Verfügung vom 29. Novem ber 2010 (Urk. 10/38) stellte sich der medizin ische Sachverhalt wie folgt dar :

Dr. med.

D.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 10/12 /1-5) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Handgelenk rechts (Extensoren grösser als Flexoren) mit myofaszialer Ko mponente der Schultergür telmuskulatur

(Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verkäuferin/

Lage ristin bestehe seit Behandlungsbeginn vom 24. September 2009 bis auf wei teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.2, Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Schmerzen im rechten (dominanten) Handgelenk. Sie könne keine schweren Gegenstände tragen/heben. Für leichte wechselbelastende Arbei t (Gewichte bis zirka 5 kg, normale Raumtemperatur) werde nach Aus heilen der Tendinitis keine Einschränkung bestehen (Ziff. 1.7) . 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 7. Mai

2010 (Urk. 10/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts - ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Qua dranten - Status nach Pneumonie Mittel- und Unterlappen rechts - Verdacht auf chronische obstruktive Pneumopathie bei chronischem Nikotinabusus - aktuell persistierende Anstrengungsdyspnoe

Zudem nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Ziff. 1.1). Anlässl ich der Erstkonsultation am 10. Dezember 200

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 6.2 Insgesamt scheint sich seit 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt zu haben. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann an hand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden . Die angefoch tene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, insbeson dere die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, in geeigneter Weise abklärt und über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu entscheidet .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 habe sich eine schmerzgeplagte Versicherte gezeigt, welche ständig eine Hand gelenksmanschette rechts getragen habe und eine aktive Bewegung des Han d gelenks spontan vermieden habe . In der Verlaufsuntersuchung vom 27. April 2010 habe sich insgesamt ein deutlich besserer Befund mit aktiver praktisch freier spontaner Beweglichkeit des Handgelenks gezeigt (Ziff. 1.4). Für eine schwere körperliche Tätigkeit als Lageristin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin müsse in der angestammten Tätigkeit vorwie gend Lageristentätigkeiten

ausüben, welche schweres Tragen und Heben bein hal teten und infolge der Belastungseinschränkung des rechten Handgelenkes, bei Auftreten von Tendovaginitiden, ni cht zumutbar seien (Ziff. 1.7). Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar gemäss Fragebogen (vgl. Urk.

10/15/1) . 3.3

Med. pract .

E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 10/29/3) aus, seit dem 24. September 2009 sei analog Dr. C.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne kraftvolle Tätigkeiten für die Hände und ohne repetitive Um wendebewegungen der Hände/Unterarme sei gemäss Dr. C.___ seit 2 4. September 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus und verneinte bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige

mit Verfügung vom

29. November 2010 (Urk. 10/38) einen Leis tungsanspruch der Beschwerdeführer in . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Ze ug nis vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/42/1) aus, sie betreue die Beschwerde füh rerin hausärztlich. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % krankgeschrieben.

Sie könne in einem Pensum von 50 % (halbe Tage) eine näher umschriebene ange passte Tätigkeit ausüben. Das Zeu gnis gelte für die Zeit vom 4. bis 30. November 201 9. Eine Neubeurteilung erfolge Ende November.

Mit Zeugnis vom 25. November 2019 (Urk. 10/42/2) attestierte Dr. A.___ der Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 für voraussichtlich drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Dr. B.___, Chiropraktor, führte mit Bericht vom 27. Dezember 2019 (Urk. 10/48) aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen therapieresistenten Nacken

- und Rück enbeschwerden mit Aus strah l ungen in die Extremitäten in seiner Be handlung. Au fgrund eines MR-Befundes vom 7. September

20 19 (richtig wohl 7. November 2019, vgl. Urk. 10/49) bestünden entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule im Sinne einer entzündlichen rheumatischen Er krankung. Zudem bestünden Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik. Die Beschwerde füh rerin sei deshalb vollständig arbeitsunfähig.

4. 3

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 10/50/2-5 = Urk. 10/59/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches

lumbovertebral bis lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) intermittierendes lumbor adikuläres Reizsyn drom L5 links - Foramenstenose L2/3 und L3/4 beidseits - Reizzustand des Iliosakralgelenks (ISG) links - Brachialgie rechts mit rezidivierender Tendova ginitis der Extensor- carpi - Ulnaris -Sehne - Arthralgien d er Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Die Beschwerdeführerin sei wegen chronischen, aktuell stark zunehmenden lum balen Rückenschmerzen mit gluteo-femoro-ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits sowie Hypästhesie und Kribbelparästhesie über dem lateralen Unter schenkel/ Fussrist und allen Zehen linksseitig zugewiesen worden. Zusätzlich berichte die Beschwerdeführerin über chronisch wiederkehrende Schmerzen des rechten Armes, insbesondere Handgelenk und Daumen, bei bekannten wieder holten Tendovaginitiden. Infolge der Rückenbeschwerden bestehe ein invalidi sie rendes Zustands bild mit stark eingeschränkter Steh- und Ge h dauer . In der klini schen Untersuchung habe sich eine stammbetonte Adipositas gezeigt mit einer sehr ungünstigen Wirbelsäulenstatik mit einer Hyperlordose lumbal bei ins gesamt schmerzhafter, aber guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS; S. 1) . The rapeutisch seien der Beschwerdeführerin spezifische Triggerpunkt infil trationen vorgeschlagen worden. Zudem müsste eine Gewichtsreduktion ange strebt werden mit einer sukzessiven Steigerung beziehungsweise Wiedererlan gung der Mobili tät. Es sei auch eine vaskuläre Ursache möglich und bei nur fraglich palpablen Fusspulsen sollte eine angiologische Abklärung erfolgen. Eben so sollte die An strengungsdyspnoe internistisch nochmals abgeklärt werden. Therapeutische Mass nahmen seien schwierig zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe Spritzenangst und es gebe für weiterführende mobilisierende Massnahmen Ein wendungen. Im jetzigen Zustand könne die Beschwerdeführerin aus rheuma to logischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten ausüben . Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelasten den Tätigkeit zu höchsten s 50 % (S. 2) . 4.4

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Bericht vom 25.

Februar 2020 (Urk. 10/59/11-13) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf chronic

obstructive

pulmonary

disease

(COPD) mit/bei Asthma bronchiale - c hronische Rhinosinupathie mit post . Rhinorrhoe, R isikofaktoren : Rauchen, Status nach Kokainsniffen - Verdach t auf respiratorische Bronchiolitis mit assoziierter interstitielle r

Pneumopathie RB-ILD, E rstdiagnose 2015 - Anstrengungsdyspnoe multifaktorieller Ätiologie - gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) - bikuspide Aortenklappe, Erstdiagnose Mai 2014 - chronisches lum bo spondylogenes Schmerzsyndrom - Psoriasis vulgaris - Status nach Nierenversagen bei Rhabdomyolyse im Rahmen des Drogen konsum s 2017/2018

Wegen der sozialen Belastungssituation habe die Beschwerdeführerin je 2017 und 2018 einen Rückfall des Heroi n- und Kokainkonsums erlitten. Weiterhin rauche sie gut 1 Pack Zigaretten pro Tag (S. 2 oben). Die Ursache der erneut aggravierten Anstrengungsdyspnoe sei bei der 54-jährigen übergewichtigen Raucherin multi faktorieller Ätiologie. Neu im Vergleich zu 2016 finde sich nun eine manifeste Asthma bronchiale Problematik bei Neudokumentation einer Pseudorestriktion. Da die Beschwerdeführerin ergänzend eine Zunahme der Lungenüberblähung aufweise, w äre, neben dem Fortschreiten der bereits vorbestehenden bekannten respiratorischen Bronchiolitis auch an das Vorliegen einer COPD bei fortge setztem langjährigen Zigarettenkonsum zu denken. Sicherlich weiter ungünstig auf das Atemmuster wirke sich die Dekonditionierung bei Zunahme des Über gewichts und die aufgrund der chronischen Rhinosinupathie vorhandene Nasen atmungsbehinderung bei mehrheitlicher Mundatmung und Hyperventilations ten denz au s . Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin neben der regelmässigen Nasenspülung mit Salzlösung nun auch eine duale Inhalationstherapie nach be schriebenem Schema verschrieben worden (S. 2 f.). 4.5

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 10/59/2-6) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 30. November 20 19 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2019 bis dato .

Dies gelte aktuell für jegliche Arbeit, siehe auch den Bericht von Dr. C.___

(Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte hielt Dr. A.___ fest, im Verlauf der letzten 1.5 Jahre hätten die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu genommen (Ziff. 2.1). Unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

einzig ein A lkoholabhängigkeitssyndrom auf und verwies an sonsten auf Dr. C.___ und Dr. F.___ (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine bikuspide Aortenklappe sowie eine Aortenplaque Grad III (Ziff. 2.6). Unter Zweifel an der Fahreignung erwähnte Dr. A.___ einen Alkoholkonsum von 3 Liter Bier pro Tag (Ziff. 3.6). Im Übrigen verwies sie hauptsächlich auf Dr. C.___ . 4. 6

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit St ellungnahme vom 13. März 2020 (Urk. 10/ 6 2/3-4)

aus, gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. März 2020 könne der folgende medizinische Sach erhalt festgestellt werden. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führte er ein c hronisches lumbovertebral bis lumbospondy lo genes Schmerzsyndrom und eine B rachialgie rechts mit rezidivierender Tendo vaginitis der Extensor- carpi - u lnaris -Sehne auf. Zudem nannte er folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 37.1 kg/m 2) - Alkoholüberkonsum (3 Liter Bier pro Tag) - Zustand nach Drogenkonsum (Heroin/Kokain) - Nikotinabusus (55 PY) - A rthralgien der Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Dr. G.___ führte aus, in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. G.___

Folgendes fest : leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangs hal tungen. Unter versicherungsmedizinischer Beurteilung führte er aus, d ie v orlie gende n Akten seie n nach vollziehbar und es könne darauf abgestellt werden (S. 2). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung im November 2010 lagen in diagnostischer Hinsicht rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts und ein ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten vor (vorstehend E. 3.2) .

Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes (vorstehend E. 3.3) ging di e Beschwerdegegnerin bereits damals von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/ 38, vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom

29. November 2010 präsentierte, sind zusätzli ch zu den bisherigen Diag no sen im Januar 2020 die Diagnosen chronisches lumbovertebral bis lumbospondy logenes Schmerzsyndrom, Brachialgie rechts, Arthralgien der Füsse und Psoriasis hinzugekommen (vorstehend E. 4.3). Im Februar 2020 wurde zudem im Wesent lichen ein Verdacht auf eine chronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD), eine chronische Rhinosinupathie, ein Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis, eine Anstrengungsdyspnoe und eine gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD)

diagnostiziert (vorstehend E. 4.4) .

Des Weiteren wurde ein Alkoholab hängigkeits syndrom genannt (vorstehend E. 4.5). 5.2

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführeri n vor, indem er sie aufgrund entzündliche r Veränderungen an der Wirbelsäule und

Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik als voll ständig arbeitsunfähig ein schätzte (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies wurde aber nicht näher

begründet. 5. 3

Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nahm in ihrem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen der von ihr genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Den noch ist aufgrund ihres Berichts nicht auszuschliessen, dass die Diagnosen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. 5.4

Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5)

attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit, begründete dies aber ebenfalls nicht näher. Damit erscheint n icht nachvollziehbar, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegwelche Tätigkeiten gelten sollte . Zudem attestierte Dr. C.___, auf welche Dr. A.___ in ihrem Bericht verwies, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3 und nachfolgend E. 5.5). 5.5

Während Dr. C.___

im Mai 2010 noch zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.2), hielt sie nun fest, i m jetzigen Zustand könne die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätig keiten ausüben. Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelaste nden Tätigkeit zu höchsten s 50 % (vorstehend E. 4.3) . Obschon ge stützt auf ihren Bericht Hinweise für einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden vorliegen, kann vorliegend nicht einzig gestützt auf ihre nicht eingehend be gründete Beurteilung ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für

Dr. C.___, wie auch für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezi alärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5 .6

RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.

4. 6) nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2020.00294

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1965 geborene X.___

ist g elernt e Lebensmittelverkäuferin (Urk. 10/3 Ziff. 5.2; Urk. 10/43 Ziff. 5.3) und war zuletzt bis Februar 2010 zu 60 % als Verkäuferin (Filialmitarbeiterin) bei Z.___

tätig (Urk. 10/9 Ziff. 2.7-2.9), als sie sich

a m

19. März 2010 unter Hinweis auf eine Sehnenscheidenentzündung und eine schwere Lungenentzündung bei der Invalidenversicher ung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/4) . Mit Verfügung en vom 29. und 30. November 2010 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 10/38) und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 10/39). 1.2

Am 1.

Dezember 2019 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen, totale Verspannung der Rücken mu skulatur sowie Kopf- und Gelenk schme rzen und Schwindelgefühl (Urk. 10/43) . Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen . Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/63, Urk. 10/67) wies sie das Leistungs begehren mit Verfügung vom

23. April 2020 (Urk. 10/70 = Urk.

2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

11. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom

23. April 2020 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Ab klärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro zessfüh rung (Urk. 1 S. 2). Am

6. Juli 2020 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

9. Juli 2020 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende In validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än de rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- ode r Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leis tungsabweisende Ver fügung vom 23 . April 2020 (Urk.

2) damit, dass

d er Beschwerdeführerin

g emäss Aktenlage seit Nov ember 20 19 ihre bisherige Tätigkei t als Verkäuferin noch zu 50 % zumut bar sei, seit Dezember 20 19 bestehe eine vollständige

Arbeitsun fähig keit . Eine angepass te Tätigkeit sei aber seit jeher zu 100 % zumutbar (S. 1) . In einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Da eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei, bestehe auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen . Mit dem Einwand gegen den Vor bescheid seien keine neuen med izinischen Unterlagen eingereicht worden (S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk.

1),

der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin halte einerseits fest, dass die medizinische Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig sei, beurteile aber die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten wi dersprüchlich zu dieser mit 100 %. Der Bericht von Dr. A.___, auf welchen sich der RAD-Arzt mutmasslich stütze, halte sowohl für die angestammte als auch für jegliche an gepassten Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit fest. Dasselbe gel te für die Einschätzung von Dr. B.___ . Dr. C.___ spreche von einer maximale n Arbeitsfähigkeit von 50 % . Nach te lefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ habe sich an ihrer Einschätzung bis dato nichts verändert, sie habe nochmals darauf hingewiesen, dass es sich um eine maximale Arbeitsfähigkeit handle (S. 5 Rz 1) . Die Einschätzung des RAD-Arztes sei so nicht nachvollziehbar und auch nicht weiter begründet (S. 5 Rz

2) . Es liege eine Verletzung des Untersuchungs grund satzes vor. Gestützt auf vorliegende Berichte habe die Beschwerdeführerin An spruch auf mind estens eine Teilrente. Falls die Berichte nicht genügt en, müsste die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vornehmen (S. 5 Rz 3) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich ihre Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 2 9. November 2010 (Urk. 10/38) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (vgl. vorstehend E. 1.4). 3. 3.1

Im Zeitpunkt der letzten rentenanspruchs v erneinenden Verfügung vom 29. Novem ber 2010 (Urk. 10/38) stellte sich der medizin ische Sachverhalt wie folgt dar :

Dr. med.

D.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 20. April 2010 (Urk. 10/12 /1-5) als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendovaginitis Handgelenk rechts (Extensoren grösser als Flexoren) mit myofaszialer Ko mponente der Schultergür telmuskulatur

(Ziff. 1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verkäuferin/

Lage ristin bestehe seit Behandlungsbeginn vom 24. September 2009 bis auf wei teres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.2, Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Schmerzen im rechten (dominanten) Handgelenk. Sie könne keine schweren Gegenstände tragen/heben. Für leichte wechselbelastende Arbei t (Gewichte bis zirka 5 kg, normale Raumtemperatur) werde nach Aus heilen der Tendinitis keine Einschränkung bestehen (Ziff. 1.7) . 3.2

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Rheumatologie, führte mit Bericht vom 7. Mai

2010 (Urk. 10/15) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2009, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts - ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Qua dranten - Status nach Pneumonie Mittel- und Unterlappen rechts - Verdacht auf chronische obstruktive Pneumopathie bei chronischem Nikotinabusus - aktuell persistierende Anstrengungsdyspnoe

Zudem nannte sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Ziff. 1.1). Anlässl ich der Erstkonsultation am 10. Dezember 200 9 habe sich eine schmerzgeplagte Versicherte gezeigt, welche ständig eine Hand gelenksmanschette rechts getragen habe und eine aktive Bewegung des Han d gelenks spontan vermieden habe . In der Verlaufsuntersuchung vom 27. April 2010 habe sich insgesamt ein deutlich besserer Befund mit aktiver praktisch freier spontaner Beweglichkeit des Handgelenks gezeigt (Ziff. 1.4). Für eine schwere körperliche Tätigkeit als Lageristin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin müsse in der angestammten Tätigkeit vorwie gend Lageristentätigkeiten

ausüben, welche schweres Tragen und Heben bein hal teten und infolge der Belastungseinschränkung des rechten Handgelenkes, bei Auftreten von Tendovaginitiden, ni cht zumutbar seien (Ziff. 1.7). Angepasste Tätigkeiten seien zumutbar gemäss Fragebogen (vgl. Urk.

10/15/1) . 3.3

Med. pract .

E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 10/29/3) aus, seit dem 24. September 2009 sei analog Dr. C.___ für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Für eine leichte angepasste Tätigkeit in Wechsel belastung, ohne kraftvolle Tätigkeiten für die Hände und ohne repetitive Um wendebewegungen der Hände/Unterarme sei gemäss Dr. C.___ seit 2 4. September 2009 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 3.4

Gestützt auf diese Aktenlage ging die Beschwerdegegnerin von einer vollstän digen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit aus und verneinte bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige

mit Verfügung vom

29. November 2010 (Urk. 10/38) einen Leis tungsanspruch der Beschwerdeführer in . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4. 4.1

Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 3. April 2020 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte vor:

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Ze ug nis vom 1. Oktober 2019 (Urk. 10/42/1) aus, sie betreue die Beschwerde füh rerin hausärztlich. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 50 % krankgeschrieben.

Sie könne in einem Pensum von 50 % (halbe Tage) eine näher umschriebene ange passte Tätigkeit ausüben. Das Zeu gnis gelte für die Zeit vom 4. bis 30. November 201 9. Eine Neubeurteilung erfolge Ende November.

Mit Zeugnis vom 25. November 2019 (Urk. 10/42/2) attestierte Dr. A.___ der Be schwerdeführerin ab 1. Dezember 2019 für voraussichtlich drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 4.2

Dr. B.___, Chiropraktor, führte mit Bericht vom 27. Dezember 2019 (Urk. 10/48) aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen therapieresistenten Nacken

- und Rück enbeschwerden mit Aus strah l ungen in die Extremitäten in seiner Be handlung. Au fgrund eines MR-Befundes vom 7. September

20 19 (richtig wohl 7. November 2019, vgl. Urk. 10/49) bestünden entzündliche Veränderungen an der Wirbelsäule im Sinne einer entzündlichen rheumatischen Er krankung. Zudem bestünden Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik. Die Beschwerde füh rerin sei deshalb vollständig arbeitsunfähig.

4. 3

Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte mit Bericht vom 24. Januar 2020 (Urk. 10/50/2-5 = Urk. 10/59/7-10) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches

lumbovertebral bis lu mbospondylogenes Schmerzsyndrom - Differentialdiagnose (DD) intermittierendes lumbor adikuläres Reizsyn drom L5 links - Foramenstenose L2/3 und L3/4 beidseits - Reizzustand des Iliosakralgelenks (ISG) links - Brachialgie rechts mit rezidivierender Tendova ginitis der Extensor- carpi - Ulnaris -Sehne - Arthralgien d er Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Die Beschwerdeführerin sei wegen chronischen, aktuell stark zunehmenden lum balen Rückenschmerzen mit gluteo-femoro-ischialgiformer Schmerzausstrahlung beidseits sowie Hypästhesie und Kribbelparästhesie über dem lateralen Unter schenkel/ Fussrist und allen Zehen linksseitig zugewiesen worden. Zusätzlich berichte die Beschwerdeführerin über chronisch wiederkehrende Schmerzen des rechten Armes, insbesondere Handgelenk und Daumen, bei bekannten wieder holten Tendovaginitiden. Infolge der Rückenbeschwerden bestehe ein invalidi sie rendes Zustands bild mit stark eingeschränkter Steh- und Ge h dauer . In der klini schen Untersuchung habe sich eine stammbetonte Adipositas gezeigt mit einer sehr ungünstigen Wirbelsäulenstatik mit einer Hyperlordose lumbal bei ins gesamt schmerzhafter, aber guter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS; S. 1) . The rapeutisch seien der Beschwerdeführerin spezifische Triggerpunkt infil trationen vorgeschlagen worden. Zudem müsste eine Gewichtsreduktion ange strebt werden mit einer sukzessiven Steigerung beziehungsweise Wiedererlan gung der Mobili tät. Es sei auch eine vaskuläre Ursache möglich und bei nur fraglich palpablen Fusspulsen sollte eine angiologische Abklärung erfolgen. Eben so sollte die An strengungsdyspnoe internistisch nochmals abgeklärt werden. Therapeutische Mass nahmen seien schwierig zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin habe Spritzenangst und es gebe für weiterführende mobilisierende Massnahmen Ein wendungen. Im jetzigen Zustand könne die Beschwerdeführerin aus rheuma to logischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätigkeiten ausüben . Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelasten den Tätigkeit zu höchsten s 50 % (S. 2) . 4.4

Dr. med. F.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin und für Pneumologie, nannte mit Bericht vom 25.

Februar 2020 (Urk. 10/59/11-13) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1) : - Verdacht auf chronic

obstructive

pulmonary

disease

(COPD) mit/bei Asthma bronchiale - c hronische Rhinosinupathie mit post . Rhinorrhoe, R isikofaktoren : Rauchen, Status nach Kokainsniffen - Verdach t auf respiratorische Bronchiolitis mit assoziierter interstitielle r

Pneumopathie RB-ILD, E rstdiagnose 2015 - Anstrengungsdyspnoe multifaktorieller Ätiologie - gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD) - bikuspide Aortenklappe, Erstdiagnose Mai 2014 - chronisches lum bo spondylogenes Schmerzsyndrom - Psoriasis vulgaris - Status nach Nierenversagen bei Rhabdomyolyse im Rahmen des Drogen konsum s 2017/2018

Wegen der sozialen Belastungssituation habe die Beschwerdeführerin je 2017 und 2018 einen Rückfall des Heroi n- und Kokainkonsums erlitten. Weiterhin rauche sie gut 1 Pack Zigaretten pro Tag (S. 2 oben). Die Ursache der erneut aggravierten Anstrengungsdyspnoe sei bei der 54-jährigen übergewichtigen Raucherin multi faktorieller Ätiologie. Neu im Vergleich zu 2016 finde sich nun eine manifeste Asthma bronchiale Problematik bei Neudokumentation einer Pseudorestriktion. Da die Beschwerdeführerin ergänzend eine Zunahme der Lungenüberblähung aufweise, w äre, neben dem Fortschreiten der bereits vorbestehenden bekannten respiratorischen Bronchiolitis auch an das Vorliegen einer COPD bei fortge setztem langjährigen Zigarettenkonsum zu denken. Sicherlich weiter ungünstig auf das Atemmuster wirke sich die Dekonditionierung bei Zunahme des Über gewichts und die aufgrund der chronischen Rhinosinupathie vorhandene Nasen atmungsbehinderung bei mehrheitlicher Mundatmung und Hyperventilations ten denz au s . Therapeutisch sei der Beschwerdeführerin neben der regelmässigen Nasenspülung mit Salzlösung nun auch eine duale Inhalationstherapie nach be schriebenem Schema verschrieben worden (S. 2 f.). 4.5

Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1) attestierte der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 6. März 2020 (Urk. 10/59/2-6) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 30. November 20 19 und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Dezember 2019 bis dato .

Dies gelte aktuell für jegliche Arbeit, siehe auch den Bericht von Dr. C.___

(Ziff. 1.3) . Zur Vorgeschichte hielt Dr. A.___ fest, im Verlauf der letzten 1.5 Jahre hätten die Schmerzen der Beschwerdeführerin zu genommen (Ziff. 2.1). Unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___

einzig ein A lkoholabhängigkeitssyndrom auf und verwies an sonsten auf Dr. C.___ und Dr. F.___ (Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine arterielle Hypertonie, eine bikuspide Aortenklappe sowie eine Aortenplaque Grad III (Ziff. 2.6). Unter Zweifel an der Fahreignung erwähnte Dr. A.___ einen Alkoholkonsum von 3 Liter Bier pro Tag (Ziff. 3.6). Im Übrigen verwies sie hauptsächlich auf Dr. C.___ . 4. 6

Dr. G.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit St ellungnahme vom 13. März 2020 (Urk. 10/ 6 2/3-4)

aus, gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 6. März 2020 könne der folgende medizinische Sach erhalt festgestellt werden. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führte er ein c hronisches lumbovertebral bis lumbospondy lo genes Schmerzsyndrom und eine B rachialgie rechts mit rezidivierender Tendo vaginitis der Extensor- carpi - u lnaris -Sehne auf. Zudem nannte er folgende Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2): - arterielle Hypertonie - Adipositas (BMI 37.1 kg/m 2) - Alkoholüberkonsum (3 Liter Bier pro Tag) - Zustand nach Drogenkonsum (Heroin/Kokain) - Nikotinabusus (55 PY) - A rthralgien der Füsse - Psoriasis, aktuell vor allem der Kopfhaut, früher am ganzen Körper

Dr. G.___ führte aus, in der bisherige n Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit . In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit hielt Dr. G.___

Folgendes fest : leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangs hal tungen. Unter versicherungsmedizinischer Beurteilung führte er aus, d ie v orlie gende n Akten seie n nach vollziehbar und es könne darauf abgestellt werden (S. 2). 5. 5.1

Bei der Anspruchsprüfung im November 2010 lagen in diagnostischer Hinsicht rezidivierende Tendovaginitiden der Flexorensehnen rechts und ein ausgedehntes myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten vor (vorstehend E. 3.2) .

Gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes (vorstehend E. 3.3) ging di e Beschwerdegegnerin bereits damals von einer vollständigen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lageristin und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 10/ 38, vorstehend E. 3.4).

Im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie sich bei Erlass der Verfügung vom

29. November 2010 präsentierte, sind zusätzli ch zu den bisherigen Diag no sen im Januar 2020 die Diagnosen chronisches lumbovertebral bis lumbospondy logenes Schmerzsyndrom, Brachialgie rechts, Arthralgien der Füsse und Psoriasis hinzugekommen (vorstehend E. 4.3). Im Februar 2020 wurde zudem im Wesent lichen ein Verdacht auf eine chronic

obstructive

pulmonary

disease (COPD), eine chronische Rhinosinupathie, ein Verdacht auf eine respiratorische Bronchiolitis, eine Anstrengungsdyspnoe und eine gastroösophageale Refluxkrankheit (GERD)

diagnostiziert (vorstehend E. 4.4) .

Des Weiteren wurde ein Alkoholab hängigkeits syndrom genannt (vorstehend E. 4.5). 5.2

Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) nahm zwar eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführeri n vor, indem er sie aufgrund entzündliche r Veränderungen an der Wirbelsäule und

Foraminalstenosen mit radikulärer Symptomatik als voll ständig arbeitsunfähig ein schätzte (vgl. vorstehend E. 4.2). Dies wurde aber nicht näher

begründet. 5. 3

Dr. F.___ (vorstehend E. 4.4) nahm in ihrem Bericht keine Stellung zu den Auswirkungen der von ihr genannten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Den noch ist aufgrund ihres Berichts nicht auszuschliessen, dass die Diagnosen Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben. 5.4

Hausärztin Dr. A.___ (vorstehend E. 4.5)

attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit, begründete dies aber ebenfalls nicht näher. Damit erscheint n icht nachvollziehbar, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegwelche Tätigkeiten gelten sollte . Zudem attestierte Dr. C.___, auf welche Dr. A.___ in ihrem Bericht verwies, keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.3 und nachfolgend E. 5.5). 5.5

Während Dr. C.___

im Mai 2010 noch zum Schluss gekommen ist, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (vorstehend E. 3.2), hielt sie nun fest, i m jetzigen Zustand könne die Beschwerde führerin aus rheumatologischer Sicht keine mittelschweren oder schweren Tätig keiten ausüben. Es bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit in einer leichten körperlich wechselbelaste nden Tätigkeit zu höchsten s 50 % (vorstehend E. 4.3) . Obschon ge stützt auf ihren Bericht Hinweise für einen invalidi sierenden Gesundheitsschaden vorliegen, kann vorliegend nicht einzig gestützt auf ihre nicht eingehend be gründete Beurteilung ei ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Für

Dr. C.___, wie auch für die übrigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte gilt, dass diese in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezi alärzte (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mi tunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5 .6

RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.

4. 6) nahm keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E .

1.6) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxis gemäss kommt einer reinen Akten beurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971 /2012 vom 1 1. Juni 2013 E.

3.4). Auch inhaltlich überzeugt seine Beurteilung nicht:

Dr. G.___

kam zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe seit 4. November 2019 eine 50%ige und seit 1. Dezember 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit jeher eine voll ständige Arbeitsfähigkeit. Weshalb er der Beschwerdeführerin in einer ange passten Tätigkeit seit jeher eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte, be gründete er nicht und erscheint nicht nachvollziehbar. Zumal er ausführt, die vorliegenden Arztberichte seie n schlüssig und es könne auf diese abgestellt werden, in keinem der mit oder nach der zweiten Anmeldung eingegangenen Arztbericht e aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert wird. Zudem nahm der RAD-Arzt zu den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte keine Stellung. 5 .7

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Okto ber 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezie hungsweise deren Entwicklung seit 2010 zu geben vermag. Nachdem auch den anderen Berichten keine verlässlichen Angaben entnommen werden können, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid. 6. 6.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6.2

Insgesamt scheint sich seit 2010 eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingestellt zu haben. Wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, kann an hand der vorliegenden Berichte nicht schlüssig beurteilt werden . Die angefoch tene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin, insbeson dere die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf eine angepasste Arbeit, in geeigneter Weise abklärt und über den Leistungsanspruch der Beschwerde füh rerin neu entscheidet .

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen.

Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Pro zessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller